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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/4550, 21/4783, 21/5529)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5531 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/4550, 21/4783, 21/5529) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5531 21. Wahlperiode 22.04.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/4550, 21/4783, 21/5529 – Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter, Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Ines Schwerdtner Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, das Steuerberatungsgesetz (StBerG) insbesondere bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreich zu modernisieren. Der Entwurf sieht eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird. Im Zuge der Neuordnung der Vorschriften soll die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen maßvoll durch den Wegfall der Betragsgrenzen bei den vereinbaren Tätigkeiten erweitert werden. Vereine von Land- und Forstwirtinnen und -wirten, Berufs- und Interessenvereinigungen und genossenschaftliche Prüfverbände, Spediteurinnen und Spediteure und sonstige Zollvertreterinnen und Zollvertreter sowie Notarinnen und Notare und Patentanwältinnen und Patentanwälte sollen unter bestimmten (niedrigschwelligen) Voraussetzungen weiterhin Hilfe in Steuersachen leisten dürfen. Darüber hinaus ist vorgesehen, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen von „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zu ermöglichen, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Ferner sieht der Entwurf eine Neustrukturierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine vor, die künftig in Anlehnung an die Vorschriften zu den Berufsausübungsgesellschaften ausgestaltet werden sollen. Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vor. Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände umgekehrt. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert. Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: − Wiederherstellung der bisherigen Regelung nach § 6 Nummer 2 StBerG (Unentgeltliche Hilfeleistung durch nahe Angehörige) − Klarstellung zum Fremdbesitzverbot in § 55a StBerG − Änderungen zu Angaben im Anerkennungsverfahren und Anzeigepflichten in § 76e StBerG − Meldung und zwischenstaatlicher Austausch der Steueridentifikationsnummer des Ansässigkeitsstaates im Rahmen von FATCA − Einschränkung der Verpflichtung zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach § 142 AO − Steuerbefreiung einer Entlastungsprämie durch die Arbeitgeber von bis zu 1 000 Euro − Weitergeltung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer − Klarstellende Ergänzung der Anwendungsregelung in der Grunderwerbsteuer − Inkrafttreten der Änderung des § 34 Absatz 2 StBerG erst zum 1. Januar 2027 Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die folgende Darstellung berücksichtigt die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen. (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung* 2026 2027 2028 2029 2030 insgesamt - 1.695 - 910 + 155 + 155 + 155 Bund - 624 - 445 Länder - 604 - 432 + 2 + 2 + 2 Gemeinden - 467 - 33 + 153 + 153 + 153 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 insgesamt - 555 - 1.450 - 415 + 105 + 155 Bund - 229 - 651 - 182 - 12 Länder - 224 - 635 - 165 - 11 + 2 Gemeinden - 102 - 164 - 68 + 128 + 153 * Wirkung im Veranlagungsjahr Die Einführung einer steuerfreien Entlastungsprämie von bis zu 1 000 Euro für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2027 führt voraussichtlich zu Steuermindereinnahmen in Höhe von rund 2,8 Mrd. Euro (davon Bund rund 1,1 Mrd. Euro). Sofern die Prämie in der Folge zu geringeren Lohnerhöhungen führt, kann dies zu geringeren Mehreinnahmen bei der Sozialversicherung führen. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Aufhebung der Betragsgrenzen im Zusammenhang mit der Lohnsteuerhilfe reduziert sich der jährliche Aufwand der Bürgerinnen und Bürger um insgesamt 10 100 Stunden und 10.736.000 Euro Sachkosten. Der laufende Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger unterliegt der „One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 10.736.000 Euro. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich 12.670.550 Euro. Größtenteils entsteht die Entlastung durch die Aufhebung des Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in, one out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 12.670.550 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten erhöhen sich um 100.000 Euro. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 908.100 Euro. Dieser entfällt vollständig auf die Länder (inklusive Kommunen). Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 908.100 Euro. Weitere Kosten Durch die Erhöhung der Gebühren für die Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen werden neu gegründeten Lohnsteuerhilfevereinen Mehrausgaben entstehen, die gemessen an den durchschnittlich pro Jahr anzuerkennenden Lohnsteuerhilfevereinen jährlich insgesamt etwa 9.600 Euro betragen. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 22. April 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Mechthilde Wittmann Berichterstatterin Georg Schroeter Berichterstatter Kathrin Michel Berichterstatterin Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Ines Schwerdtner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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