Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/4550, 21/4783, 21/5529)
Text
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/4550, 21/4783, 21/5529)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5531
21. Wahlperiode 22.04.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/4550, 21/4783, 21/5529 –
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und
zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter,
Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Ines Schwerdtner
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, das Steuerberatungsgesetz (StBerG)
insbesondere bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreich zu
modernisieren. Der Entwurf sieht eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende
Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und
Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen vollständig neu
geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in
Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder
Tätigkeitsbild erbracht wird. Im Zuge der Neuordnung der Vorschriften soll die
Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen maßvoll durch den Wegfall der Betragsgrenzen bei
den vereinbaren Tätigkeiten erweitert werden. Vereine von Land- und Forstwirtinnen
und -wirten, Berufs- und Interessenvereinigungen und genossenschaftliche
Prüfverbände, Spediteurinnen und Spediteure und sonstige Zollvertreterinnen und Zollvertreter
sowie Notarinnen und Notare und Patentanwältinnen und Patentanwälte sollen unter
bestimmten (niedrigschwelligen) Voraussetzungen weiterhin Hilfe in Steuersachen leisten
dürfen. Darüber hinaus ist vorgesehen, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen
von „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zu ermöglichen, bei denen
unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu Ausbildungszwecken altruistische
Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Ferner sieht der Entwurf eine
Neustrukturierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine vor, die künftig in Anlehnung an
die Vorschriften zu den Berufsausübungsgesellschaften ausgestaltet werden sollen.
Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die
Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vor. Im
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für Anteilsübergänge
geltenden Ergänzungstatbestände umgekehrt. Zudem werden die Anzeigefristen für
Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
− Wiederherstellung der bisherigen Regelung nach § 6 Nummer 2 StBerG
(Unentgeltliche Hilfeleistung durch nahe Angehörige)
− Klarstellung zum Fremdbesitzverbot in § 55a StBerG
− Änderungen zu Angaben im Anerkennungsverfahren und Anzeigepflichten in
§ 76e StBerG
− Meldung und zwischenstaatlicher Austausch der
Steueridentifikationsnummer des Ansässigkeitsstaates im Rahmen von FATCA
− Einschränkung der Verpflichtung zur Führung eines Anbauverzeichnisses
nach § 142 AO
− Steuerbefreiung einer Entlastungsprämie durch die Arbeitgeber von bis zu
1 000 Euro
− Weitergeltung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der
Grunderwerbsteuer
− Klarstellende Ergänzung der Anwendungsregelung in der Grunderwerbsteuer
− Inkrafttreten der Änderung des § 34 Absatz 2 StBerG erst zum 1. Januar 2027
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die folgende Darstellung berücksichtigt die vom Finanzausschuss empfohlenen
Änderungen.
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
insgesamt - 1.695 - 910 + 155 + 155 + 155
Bund - 624 - 445
Länder - 604 - 432 + 2 + 2 + 2
Gemeinden - 467 - 33 + 153 + 153 + 153
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
insgesamt - 555 - 1.450 - 415 + 105 + 155
Bund - 229 - 651 - 182 - 12
Länder - 224 - 635 - 165 - 11 + 2
Gemeinden - 102 - 164 - 68 + 128 + 153
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Die Einführung einer steuerfreien Entlastungsprämie von bis zu 1 000 Euro für den
Zeitraum bis zum 30. Juni 2027 führt voraussichtlich zu Steuermindereinnahmen in
Höhe von rund 2,8 Mrd. Euro (davon Bund rund 1,1 Mrd. Euro). Sofern die Prämie in
der Folge zu geringeren Lohnerhöhungen führt, kann dies zu geringeren
Mehreinnahmen bei der Sozialversicherung führen.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Aufhebung der Betragsgrenzen im Zusammenhang mit der Lohnsteuerhilfe
reduziert sich der jährliche Aufwand der Bürgerinnen und Bürger um insgesamt
10 100 Stunden und 10.736.000 Euro Sachkosten.
Der laufende Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger unterliegt der „One in,
one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 10.736.000 Euro.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich
12.670.550 Euro. Größtenteils entsteht die Entlastung durch die Aufhebung des
Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und
Steuerberatern.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in,
one out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 12.670.550 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten erhöhen sich um 100.000 Euro.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 908.100
Euro. Dieser entfällt vollständig auf die Länder (inklusive Kommunen).
Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“-
Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 908.100 Euro.
Weitere Kosten
Durch die Erhöhung der Gebühren für die Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen
werden neu gegründeten Lohnsteuerhilfevereinen Mehrausgaben entstehen, die
gemessen an den durchschnittlich pro Jahr anzuerkennenden Lohnsteuerhilfevereinen
jährlich insgesamt etwa 9.600 Euro betragen.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 22. April 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Georg Schroeter
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333
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