Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Text
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6002
21. Wahlperiode 19.05.2026
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im
Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
A. Problem und Ziel
Das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung
weiterer steuerrechtlicher Vorschriften wurde vom Deutschen Bundestag am
24. April 2026 beschlossen (Bundestagsdrucksache 21/4550). Jedoch stimmte der
Bundesrat am 8. Mai 2026 dem Gesetz nicht zu (Bundesratsdrucksache 223/26
(Beschluss)).
Kern des Gesetzes ist eine Neuordnung und Liberalisierung der Befugnis zur
beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die Neuregelung der
unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Ermöglichung
von sogenannten Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen sowie die
Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine. Hintergrund ist ein
seit dem Jahr 2018 schwebendes Vertragsverletzungsverfahrens. Die Regelungen
waren bereits in der letzten Legislatur Gegenstand des Entwurfs eines Gesetzes
zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung
in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der
steuerberatenden Berufe (Bundestagsdrucksache 20/8669), der mit dem Ende der
letzten Legislaturperiode der Diskontinuität unterfallen ist.
Ebenfalls enthalten sind Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer und
Grunderwerbsteuer. Es hat sich gezeigt, dass auch der derzeitige Mindesthebesatz für
die Gewerbesteuer in Höhe von 200 Prozent noch zu hohe Anreize für rein
steuermotivierte Unternehmensverlagerungen bietet.
Bei dem Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften kann es zu
einer zweifachen Besteuerung desselben Lebenssachverhalts kommen, wenn das
Verpflichtungsgeschäft, das sogenannte Signing, und der Übergang der Anteile,
das sogenannte Closing, zeitlich auseinanderfallen und nicht fristgerecht und in
allen Teilen vollständig angezeigt waren.
Um die gesetzliche Umsetzung der erforderlichen Änderungen im
Steuerberatungsgesetz, Gewerbesteuergesetz und Grunderwerbsteuergesetz sicherzustellen,
werden die Regelungen des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes
Gegenstand der vorliegenden Gesetzesinitiative der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD. Die im ursprünglichen Gesetzesbeschluss enthaltene steuer- und
sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1 000 Euro wird hingegen
nicht in diese Gesetzesinitiative der Fraktionen aufgenommen.
B. Lösung; Nutzen
Der Entwurf übernimmt die Regelungen des vom Deutschen Bundestag
verabschiedeten Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur
Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ohne die Einfügung des § 3
Nummer 11d des Einkommensteuergesetzes (sog. Entlastungsprämie).
Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG) die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf
280 Prozent vor.
Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für
Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände umgekehrt. Zudem werden die
Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Zusätzlich wird die Weitergeltung der Steuervergünstigungen für
Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer geregelt.
C. Alternativen
Im Hinblick auf die Befugnis zu beschränkter und unentgeltlicher
geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen bestehen alternative Regelungsmöglichkeiten,
die aber weniger sinnvoll erscheinen und daher nicht verfolgt werden sollen. Für
die übrigen Änderungen bestehen keine sachgerechten Alternativen.
Zur Anhebung des derzeitigen Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer bestehen
keine sinnvollen Alternativen.
Alternative Regelungen zur Vermeidung einer zweifachen Besteuerung desselben
Lebenssachverhalts bei dem Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden
Gesellschaften verringern nicht gleicherweise die Pflichten der Beteiligten und wurden
daher nicht weiterverfolgt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - + 155 + 155 + 155 + 155
Bund - . . . .
Länder - + 2 + 2 + 2 + 2
Gemeinden - + 153 + 153 + 153 + 153
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - + 140 + 155 + 155 + 155
Bund - . . . .
Länder - . + 2 + 2 + 2
Gemeinden - + 140 + 153 + 153 + 153
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Durch die Änderungen des Steuerberatungsgesetzes und die dazugehörigen
Folgeänderungen werden keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen
erwartet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Aufhebung der Betragsgrenzen im Zusammenhang mit der
Lohnsteuerhilfe reduziert sich der jährliche Aufwand der Bürgerinnen und Bürger um
insgesamt 10 100 Stunden und 10 736 000 Euro Sachkosten.
Der laufende Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger unterliegt der „One
in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 10 736 000
Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um
voraussichtlich 12 670 550 Euro. Größtenteils entsteht die Entlastung durch die Aufhebung
des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen
und Steuerberatern.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der
„One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von
12 670 550 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten erhöhen sich um 100 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa
908 100 Euro. Dieser entfällt vollständig auf die Länder (inklusive Kommunen).
Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“-
Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 908 100 Euro.
F. Weitere Kosten
Durch die Erhöhung der Gebühren für die Anerkennung von
Lohnsteuerhilfevereinen werden neu gegründeten Lohnsteuerhilfevereinen Mehrausgaben entstehen,
die gemessen an den durchschnittlich pro Jahr anzuerkennenden
Lohnsteuerhilfevereinen jährlich insgesamt etwa 9 600 Euro betragen.
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im
Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4 Lohnsteuerhilfevereine
§ 4a Vereine von Land- und Forstwirten
§ 4b Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und
Treuhandstellen
§ 4c Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte
§ 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter
§ 4e Nebenleistungen“.
b) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Ersten Teils wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt
Anerkennung und allgemeine Anforderungen
§ 13 Tätigkeit
§ 14 Anerkennung
§ 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr
§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 17 Abwicklung schwebender Steuersachen
§ 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
§ 19 Beratungsstellen
§ 20 Leitung einer Beratungsstelle
§ 21 Vertreterversammlung
Zweiter Unterabschnitt
Pflichten
§ 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
§ 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 24 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug
§ 25 Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss
§ 26 Geschäftsprüfung
Dritter Unterabschnitt
Aufsicht
§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde
§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde
§ 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde
§ 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 31 Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zum Dritten Teil wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Dritter Teil
Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
§ 159 Zwangsmittel
§ 160 Bußgeldvorschriften
§§ 161 bis 164 (weggefallen)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Rechtssuchenden“ durch die Angabe „Rechtsuchenden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(3) Nicht als Hilfeleistung in Steuersachen gelten
1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und
2. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen,
die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von
Buchungsanweisungen.“
3. § 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ sie die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen überschreitet.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen des Überschreitens der Befugnis zur
vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen
Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 5 erstattet haben.“
4. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:
§ 4„
Lohnsteuerhilfevereine
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus
1. nichtselbständiger Arbeit,
2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder
4. Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere
Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der
steuerpflichtigen Person erklärt werden.
(3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt,
wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften
zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller
Höhe steuerfrei sind.
(4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und
ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis
zur Hilfeleistung
1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des
Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des
Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
3. beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.
§ 4a
Vereine von Land- und Forstwirten
(1) Zur Berufsvertretung oder zu ähnlichen Zwecken gegründete Vereine von Land- und Forstwirten,
zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die Hilfe geleistet wird
1. für ihre Mitglieder,
2. im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs und
3. durch Personen, die nach § 44 Absatz 1 oder 3 über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ verfügen.
Mitarbeitende Angehörige des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und vorherige Betriebsinhaber stehen
den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 1 gleich.
(2) Vereine im Sinne des Absatzes 1 sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt, soweit für die Mitglieder, die mitarbeitenden Angehörigen oder die vorherigen Betriebsinhaber
Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu ermitteln sind. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich bei
den Einkünften um übliche Nebeneinkünfte von Land- und Forstwirten handelt.
§ 4b
Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen
(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder und für die Mitglieder der
ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen sind befugt:
1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und
deren Zusammenschlüsse sowie
2. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche
Treuhandstellen.
Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, soweit die Hilfe im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs
der Stellen geleistet wird und sie gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von
übergeordneter Bedeutung ist. Die Hilfeleistung kann auch durch eine juristische Person erbracht werden,
die im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Stellen steht.
(2) Wer Hilfe in Steuersachen nach Absatz 1 leistet, muss über die zur sachgemäßen Erbringung dieser
Hilfeleistung erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen. Dies umfasst
insbesondere eine hinreichende fachliche Qualifikation derjenigen Person, durch die oder unter deren Anleitung
die Hilfeleistung erbracht wird.
§ 4c
Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte
(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereichs sind befugt:
1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
2. Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse sowie überörtliche
Prüfungseinrichtungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Absatz 1
Nummer 1 der Insolvenzordnung und
4. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und
anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15
Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes jeweils nach Maßgabe des § 4b Absatz 2.
(2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind zudem befugt:
1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und
2. Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Patentanwaltsordnung im Rahmen
ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung.
§ 4d
Spediteure; sonstige Zollvertreter
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:
1. Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und
bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und
2. sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.
§ 4e
Nebenleistungen
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Ob eine Nebenleistung
vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter
Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen.
§ 5
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
(1) Andere als die nach § 3 Satz 1, § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4
Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nicht
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Die nach § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1
Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten
dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den
Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leistet, so haben sie der für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 20 Absatz 1 Nummer 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Stelle die für das Verfahren erforderlichen Informationen
mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz unterrichtet eine Finanzbehörde, die eine Mitteilung nach Satz 1
gemacht hat, über den Ausgang des entsprechenden Bußgeldverfahrens.
(3) Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die darauf
hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet,
so können sie der zuständigen Steuerberaterkammer diejenigen Informationen mitteilen, die zur Prüfung der
Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
erforderlich sind. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne des Satzes 1 ist diejenige, in deren Bezirk die
unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem
der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat
zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit bestimmt
werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht
wurde.
(4) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das
Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen
mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des
Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnung „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“,
„Wirtschaftsprüfer“ oder vereidigter „Buchprüfer“ führen,
2. Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
a) entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führen,
b) entgegen § 2 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen
erforderlichen Zusatz nicht in den Namen einer Partnerschaft aufgenommen haben,
c) entgegen § 11 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz „Partnerschaft“ oder
„und Partner“ führen oder
d) entgegen § 133 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnung
„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.
(5) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder
Vereinigungen die ihnen nach den §§ 3a und 3c zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher
geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen
der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden
Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis
zum partiellen Zugang nach den §§ 3d und 3e überschreiten.
(6) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht entgegen.
§ 6
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für
1. das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung
und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der
Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet
des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen
sind, und
2. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen).
(2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nicht an Angehörige im Sinne des § 15
der Abgabenordnung leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen
oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird:
1. eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist,
2. eine Person mit Befähigung zum Richteramt,
3. eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung,
4. eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist,
5. eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen.
Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und
Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der
anleitenden Person bei der Hilfeleistung.
§ 7
Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung
(1) Das für den Sitz einer Person oder Vereinigung zuständige Finanzamt kann Personen und
Vereinigungen, die nach § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 4c Absatz 1 Nummer 4, § 4d oder
§ 6 Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die weitere Erbringung dieser Hilfeleistung für
längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unsachgemäßer
Tätigkeit zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall,
wenn erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 4b Absatz 2 oder
des § 6 Absatz 2 vorliegen. Besteht in den Fällen des Satzes 1 kein Sitz im Inland, so kann ein Finanzamt,
in dessen Zuständigkeitsbereich eine Hilfeleistung erbracht wurde, die Untersagung aussprechen.
(2) Die bestandskräftige Untersagung ist dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen und von diesem
öffentlich bekanntzumachen. § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 17 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten entsprechend. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.
(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen
an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu leisten, unberührt.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Finanzämtern nach
Absatz 1 Satz 1 und 3 zugewiesene Aufgabe auf eine andere Landesfinanzbehörde oder auf ein Finanzamt
für die Bezirke mehrerer Finanzämter zu übertragen. Die Aufgabe kann mit Zustimmung des anderen Landes
auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen
können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die
Finanzverwaltung oberste Landesbehörde übertragen.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte
Bilanzbuchhalterin“, auch in Form des „Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“, oder den anerkannten
Abschluss „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung
werben.“
6. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung
zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, Lohnsteuerhilfevereine oder
Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
1. die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung,
2. die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
3. die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als
Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
4. die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,
5. Maßnahmen der Aufsichtsbehörden über Lohnsteuerhilfevereine oder
6. eine Untersagung nach § 3f oder § 7 Absatz 1.“
7. Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils wird durch den folgenden Zweiten Abschnitt ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt
Anerkennung und allgemeine Anforderungen
§ 13
Tätigkeit
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. Arbeitslose stehen
Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.
§ 14
Anerkennung
(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
1. der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,
2. die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,
3. mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und
4. der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige
Deckungszusage vorliegt.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in
Steuersachen erbringen.
§ 15
Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde zu stellen. Ihm ist eine Abschrift der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins beizufügen.
(2) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung hat der Verein eine Gebühr von 500 Euro an
die zuständige Aufsichtsbehörde zu zahlen.
(3) Über die Anerkennung stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus, die dem
Lohnsteuerhilfeverein auszuhändigen ist.
(4) Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ darf vorbehaltlich des
Satzes 2 nur von anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen geführt werden. Noch nicht anerkannte
Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Bezeichnungen nur im Zusammenhang mit Handlungen führen, die der
Herbeiführung der Anerkennung oder der Vorbereitung der Geschäftsaufnahme dienen.
§ 16
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch
1. Auflösung des Vereins,
2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder
3. Löschung aus dem Vereinsregister.
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die
Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von
Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht
mehr bestehen.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. der Lohnsteuerhilfeverein die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht mehr erfüllt,
es sei denn, dass er innerhalb einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestimmenden
angemessenen Frist einen der genannten Vorschrift entsprechenden Zustand herbeiführt,
2. die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 18 Absatz 1 bezeichneten
Anforderungen an die Satzung entspricht,
3. der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist, wobei ein Vermögensverfall vermutet wird,
wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der
Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder
4. eine sachgerechte Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen oder eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung nicht gewährleistet ist, wobei eine ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere dann nicht
vorliegt, wenn gegen die Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wird.
(4) Vor einer Rücknahme oder einem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.
§ 17
Abwicklung schwebender Steuersachen
(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen
worden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vereins erlauben, dass der Verein einen
Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen bestellt.
(2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er
1. eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2. über einen Versicherungsschutz für die Abwicklung der schwebenden Steuersachen verfügt.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie kann jederzeit
widerrufen werden. Auf Antrag des Vereins kann die Erlaubnis um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass schwebende Steuersachen noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(4) Dem Beauftragten obliegt es, die schwebenden Steuersachen abzuwickeln. Ihm stehen die
Befugnisse nach § 4 zu. Der Beauftragte gilt für die schwebenden Steuersachen als von dem jeweiligen Mitglied
des Vereins bevollmächtigt, sofern dieses nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt
hat.
§ 18
Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
(1) Aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins muss sich ergeben, dass
1. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter hat und die Bezeichnung
„Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ enthält,
2. sich der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins im Bezirk derselben Aufsichtsbehörde befinden,
3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 sowie in der in diesem Zusammenhang erlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen
besteht,
4. eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit sichergestellt ist,
5. neben dem von der konkreten Tätigkeit unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt
erhoben wird,
6. die Anwendung des § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches
nicht ausgeschlossen ist,
7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder
Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen und
8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichts an die
Mitglieder (§ 26 Absatz 7 Nummer 2) eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung
stattfinden muss, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften
Geschäftsjahres zu befinden ist.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde Satzungsänderungen innerhalb
eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte
Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.
§ 19
Beratungsstellen
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat,
mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
(2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.
(3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach
Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im
elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind.
§ 20
Leitung einer Beratungsstelle
(1) Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen. Eine Person darf
höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
1. zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören,
2. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere
gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer Ausbildung drei Jahre in einem Umfang
von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden
verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen Gebieten des
Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind,
wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden können.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
persönlich geeignet sind. Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person
1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder
3. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten des
Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
§ 21
Vertreterversammlung
(1) An die Stelle der Mitgliederversammlung eines Lohnsteuerhilfevereins kann eine
Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder
gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.
(2) Als Vertreter kann jedes Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins gewählt werden, das nicht dem
Vorstand angehört. Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
Zweiter Unterabschnitt
Pflichten
§ 22
Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 ist
sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 Absatz 1 und 2)
zu erbringen. Sie darf nur durch Personen erbracht werden, die einer Beratungsstelle angehören.
(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen ist verboten.
(3) Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen bedient, sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und zur Einhaltung der in den
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. § 62a gilt entsprechend.
§ 23
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom
Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden
Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und
Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen.
(4) Für die Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen
und Ausgaben sowie Vermögensübersichten gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die
Aufbewahrung von Belegen, sonstigen Unterlagen, Bilanzen und Inventaren entsprechend. Abweichend davon
sind Belege und sonstige Unterlagen sechs Jahre, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten zehn Jahre
aufzubewahren.
(5) Die Handakten über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind für eine Dauer von
zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins in der jeweiligen Steuersache des
Mitglieds aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.
§ 24
Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen
Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
1. die Eröffnung, die Verlegung und die Schließung der Beratungsstelle,
2. die Bestellung und die Abberufung der Leitung der Beratungsstelle sowie
3. die Personen, derer er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.
(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein, der die Beratungsstelle unterhält,
einen Auszug des Eintrags dieser Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine.
§ 25
Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während
der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Haftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der
Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins ergeben, angemessen decken. Der Versicherungsschutz muss sich auch
auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Lohnsteuerhilfeverein nach § 278 oder § 831 des
Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.
(3) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen
Versicherungsbedingungen genommen werden.
(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den
Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde.
(5) Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen kann die Haftung des Vereins für das
Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
§ 26
Geschäftsprüfung
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der
Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen
Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich durch einen Geschäftsprüfer
prüfen zu lassen. Die Prüfung muss spätestens acht Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres
abgeschlossen sein.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sowie
2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung
ihrer Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes eine Person im Sinne
des § 3 Satz 1 Nummer 1 ist.
(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit
besteht.
(4) Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen
und Ausgaben sowie Vermögensübersichten des Lohnsteuerhilfevereins zu gewähren sowie eine
Feststellung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle
Erklärungen und Nachweise zugänglich zu machen, die für die Durchführung einer sorgfältigen
Geschäftsprüfung notwendig sind.
(5) Geschäftsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfahren haben,
nicht unbefugt verwerten. Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzen, haften dem Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als
Gesamtschuldner.
(6) Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Geschäftsprüfung dem Vorstand des
Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
(7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat der Lohnsteuerhilfeverein
1. innerhalb eines Monats der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift zuzuleiten und
2. innerhalb von sechs Monaten seinen Mitgliedern den wesentlichen Inhalt in Textform bekanntzugeben.
Dritter Unterabschnitt
Aufsicht
§ 27
Zuständige Aufsichtsbehörde
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung
bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im
Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.
(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde
bestehenden Beratungsstellen. Die im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen Feststellungen und Maßnahmen
sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 28
Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde
(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer sich der
Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen der
Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und
Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen.
(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in elektronischer Form vor,
kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren
Format zur Verfügung gestellt werden.
§ 28a
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die
Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um
Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich
sind. Eine Prüfung ist auch in den Geschäftsräumen der Vorstandsmitglieder des Lohnsteuerhilfevereins und
derjenigen Personen zulässig, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen
bedient.
(2) Die von der Prüfung nach Absatz 1 Betroffenen haben den mit der Prüfung betrauten Amtsträgern
auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins
vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt
entsprechend.
(3) Liegen der Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel daran begründen, dass die
Leitung einer Beratungsstelle die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 und 3 erfüllt oder dass in einer
Beratungsstelle die in § 22 bezeichneten Pflichten eingehalten werden, so sind der Lohnsteuerhilfeverein und die
Leitung der Beratungsstelle hierzu zu hören. Im Fall von Pflichtverletzungen ist die Möglichkeit einzuräumen,
innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist einen gesetzmäßigen
Zustand herbeizuführen.
(4) Ist für eine Beratungsstelle keine Leitung bestellt, so ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören und
ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu
bestimmenden Frist eine Leitung zu bestellen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Schließung einer Beratungsstelle anordnen, wenn
1. für diese keine Leitung bestellt ist,
2. deren Leitung die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt oder
3. in dieser die Einhaltung der Pflichten nach § 22 nicht gewährleistet ist.
§ 29
Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde
(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende
Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.
§ 30
Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über
1. die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und
2. die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.
(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht
jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Vierter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 31
Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Folgendes zu bestimmen:
1. das Verfahren zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
2. die Verfahren zur Eröffnung, Verlegung und Schließung einer Beratungsstelle,
3. das Verfahren zur Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle sowie die hierbei erforderlichen
Erklärungen und Nachweise,
4. den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die
Ausschlüsse des Versicherungsvertrags sowie die Höhe der Mindestversicherungssummen,
5. die Einrichtung und Führung des elektronischen Verzeichnisses der Lohnsteuerhilfevereine sowie die
sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den
Oberfinanzdirektionen nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen.
Diese Aufgaben können mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines
anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.“
8. § 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit die
Erfüllung ihrer Berufspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird.“
9. § 43 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Bezeichnung „Steuerberater“, „Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“ oder
„Steuerbevollmächtigte“ darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.“
10. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt.
c) Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
(5) „ Wird eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von einer nach § 4b Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Berufs- oder
Interessenvereinigung oder einer nach § 4c Absatz 1 Nummer 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugten Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben, so darf diese Buchstelle die
Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ nur führen, wenn die Leitung der Buchstelle zum Führen dieser
Bezeichnung berechtigt ist.
(6) Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn die Bestellung zum Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Aufnahme in die
Rechtsanwaltskammer erlischt oder zurückgenommen oder widerrufen wird.
(7) Die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ darf nur von den nach Absatz 1 Satz 1
und den Absätzen 3 bis 5 dazu berechtigten Personen, Vereinigungen und Körperschaften geführt
werden. Die nach Satz 1 Berechtigten dürfen die Bezeichnung nur als Zusatz zu den in den jeweiligen
Absätzen genannten Angaben führen.“
11. § 46 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich
bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der
Bestellung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Bestellung hätte versagt werden
müssen, nicht mehr bestehen.“
12. In § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 55a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 55a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
13. Nach § 55a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 müssen unmittelbar und mittelbar beteiligte Gesellschaften mit
Ausnahme des § 55b Absatz 3 die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
erfüllen.“
14. § 55g wird durch den folgenden § 55g ersetzt:
„§ 55g
Steuerberatungsgesellschaft
Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit
der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.“
15. In § 58 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Leiter“ durch die Angabe „Leitung“ ersetzt.
16. § 76d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen dürfen, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen
sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk
verlegt wird.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Vereinigung oder
Körperschaft zu beantragen.“
17. § 76e wird durch den folgenden § 76e ersetzt:
„§ 76e
Anzeigepflichten
(1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten
Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft haben der zuständigen Steuerberaterkammer jede
Änderung eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters unverzüglich anzuzeigen, wenn eine
anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine anerkannte Buchprüfungsgesellschaft an der
Berufsausübungsgesellschaft beteiligt ist.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen, Beruf, Wohnort, berufliche
Niederlassung;
2. bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren
Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
3. Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter;
4. in Fällen eines Wechsels eines mittelbaren Gesellschafters zusätzlich eine Übersicht über die
Beteiligungsstruktur von der Berufsausübungsgesellschaft bis zu dem mittelbaren Gesellschafter, in dessen
Person ein Wechsel stattfindet.
(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann zusätzlich zur Anzeige nach Absatz 1 geeignete
Nachweise einschließlich eines Registerauszugs verlangen.
(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der
Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.“
18. In § 85a Absatz 4 Nummer 5 wird nach der Angabe „§§ 4“ die Angabe „bis 4d“ eingefügt.
19. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung nach § 4
Nummer 3, 7 oder 8 in der am 31. August 2026 geltenden Fassung gegründet wurde oder später die
Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verändert sich in den Fällen der Sätze 1 und 2 der
Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch
Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter über, der die
Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55
Absatz 3 zu verfahren.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar oder mittelbar an Berufsausübungsgesellschaften
beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapitalbindungsvorschrift des § 55a dieses Gesetzes oder des
§ 28 Absatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen.“
20. Die Überschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Teils werden gestrichen.
21. Die §§ 160 bis 164 werden durch den folgenden § 160 ersetzt:
§ 160„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führt,
3. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt,
5. entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
6. entgegen § 22 Absatz 2 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
7. entgegen § 26 Absatz 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
8. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 1 eine Abschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zuleitet,
9. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 2 den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts nicht oder nicht
rechtzeitig bekanntgibt oder
10. entgegen § 29 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt.
(4) § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11 und Absatz 2 sowie § 412 der
Abgabenordnung gelten entsprechend.“
22. § 164a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen
Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie
durch § 159 geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 16
Absatz 2 und 3), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28a Absatz 5), der Rücknahme
oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der
Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt
der Unanfechtbarkeit des Widerrufs, der Rücknahme oder der Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4
Satz 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben
unberührt.“
23. In Anlage 1 in der Überschrift und in Abschnitt II in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe
„§ 86“ durch die Angabe „§ 85a“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975
(BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird gestrichen.
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Nachweise
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung (§ 15
Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen:
1. der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,
2. eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
3. der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in
Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren,
4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen
Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst
Erklärungen und Nachweisen,
5. eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.“
3. In § 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3
des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
4. Die Überschrift des Zweiten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Zweiter Teil
Beratungsstellen und deren Leitung“.
5. In § 4a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes“ durch die
Angabe „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
6. § 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt:
„§ 4b
Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle
(1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2
des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende
Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:
1. Name, Anschrift und Beruf,
2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in
Steuersachen geleistet hat,
3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet.
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:
1. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und
Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des
Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,
2. eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person,
a) dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
b) ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein
gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren abhängig ist; Entsprechendes gilt für
berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem
Steuerberatungsgesetz,
c) dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der
zuständigen Behörde beantragt hat.“
7. Die Überschrift des Dritten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Teil
Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine“.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt.
b) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „des Leiters“ durch die Angabe „der Leitung“ ersetzt.
9. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:
„§ 5a
Ablehnung der Eintragung
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.“
10. In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Im“ die Angabe „elektronischen“ eingefügt.
11. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „der das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 des
Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
12. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Die das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt und wird die
Angabe „§ 23 Abs. 6 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „im“ und nach der Angabe „deren“ jeweils die Angabe
„elektronischen“ eingefügt.
13. § 9 wird gestrichen.
14. In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Gesetzes“ durch die Angabe „Absatz 1
des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
15. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 des
Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird
wie folgt geändert:
1. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 und 4 Nummer 11“ durch die Angabe „3, 4 und 4c Absatz 2“
ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3“ durch die
Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 1, § 4c Absatz 2 sowie § 20 Absatz 2“ ersetzt.
2. § 80a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem Lohnsteuerhilfeverein im Sinne
des § 4 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in
einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.“
3. Nach § 117a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
Doppelbuchstabe dd des Abkommens vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-
amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen für jede im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
Doppelbuchstabe gg dieses Abkommens spezifizierte US-amerikanische Person, für die die US-
amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, die Übermittlung
a) der Steueridentifikationsnummer oder eines funktionalen Äquivalents jedes Ansässigkeitsstaates,
wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des in dem Abkommen dem Grunde
nach bestimmten Dritten diese Angaben enthalten, und
b) des Geburtsdatums
durch in dem Abkommen dem Grunde nach bestimmte Dritte nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern“.
4. § 142 wird durch den folgenden § 142 ersetzt:
§ 142„
Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
(1) Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung
verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein
Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die
selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
(2) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann auf das Führen eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1
verzichtet werden, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das
jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt.
(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die zuständige Finanzbehörde von der Pflicht zur Führung
eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 befreien, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis für
das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. In dem Flächen- und Nutzungsnachweis müssen die Angaben nach
Absatz 1 Satz 2 enthalten sein. Die Befreiung kann widerrufen werden.“
5. § 147 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 2 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 Satz 1 und § 4c
Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist
anzukündigen.“
6. In § 149 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 3 und 4“ die Angabe „bis 4d“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 100 wird durch den folgenden Artikel 100 ersetzt:
Artikel 100„
Besondere Aufzeichnungspflichten
§ 142 der Abgabenordnung in der am 2. September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das Führen von
Anbauverzeichnissen anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen.“
Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das
zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 22a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zur Fiskalvertretung sind befugt:
1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes sowie
2. Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes zur
Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Der Fiskalvertreter nach Satz 1 Nummer 2 muss im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes ansässig
sein und darf die Regelung für Kleinunternehmer nach § 19 nicht in Anspruch nehmen.“
2. In § 22e Absatz 1 wird die Angabe „die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des
Steuerberatungsgesetzes genannten“ durch die Angabe „eine Fiskalvertretung durch die in § 22a Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 genannte“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I
S. 248), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 327 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind
neben Rechtsanwälten zugelassen:
1. Personen und Gesellschaften, soweit sie nach § 3 Satz 1 oder § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes zur
Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen
oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens nach § 4e
des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
2. von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder
unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden
Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des
Landesausgleichsamtes untersagt werden,
a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen nach § 12 Absatz 1
Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Registrierung zu versagen wäre, und wenn gerügte
Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden,
b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung missbraucht wird,
c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, dass es sich nur um Hinweise
handelt, die nur für ihre Mitglieder bestimmt sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen, Gesellschaften und Verbände sind, soweit sie zur
geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur
geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.“
Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „280“ ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt:
„(5b) § 16 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.“
b) Die bisherigen Absätze 5b und 5c werden zu den Absätzen 5c und 5d.
Artikel 8
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der
Steuer:
1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der
Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom
Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden
und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen
Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2. die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der
Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens
90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4. der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der
Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3
vorausgegangen ist.“
b) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit ein Rechtsvorgang nicht nach Absatz 3 der Steuer unterliegt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne
des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils
unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert
an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat.“
c) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Absatz 2a oder Absatz 2b gilt nicht, soweit Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im
Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des Absatzes 3a nach Abschluss dieses
Rechtsgeschäfts übergehen oder die Anteile nach Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 4 oder nach Absatz 3a
übergehen.“
2. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erstreckt sich der Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a auf ein noch zu errichtendes
Gebäude, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach
den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Dies gilt ebenso,
wenn die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b oder das Rechtsgeschäft
oder der Anteilsübergang im Sinne des § 1 Absatz 3 oder 3a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines
Grundstücks beruht.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „
a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in
der Hand
aa) des Erwerbers: der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
bb) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das
Grundstück gehört;
b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer
Gesellschaft: die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die
Gesellschaft, der das Grundstück gehört;“.
b) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: der
Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das
Grundstück gehört.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 19 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von einem Monat, nachdem sie von dem
anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang
von der Besteuerung ausgenommen ist.“
6. Nach § 23 Absatz 27 werden die folgenden Absätze 28 und 29 eingefügt:
(28) „ § 1 Absatz 2a bis 3b, § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 13 Nummer 5 und 8, § 19 Absatz 3 in der
Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] verwirklicht werden.
(29) Für Erwerbsvorgänge, bei denen die Anteile in Erfüllung eines vor dem ... [einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung] abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder
Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach dem [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] übergehen,
erfolgt eine Besteuerung ausschließlich nach § 1 Absatz 3 und 3a in der Fassung vom ... [einsetzen: Datum
des Tages der Verkündung]; die Anwendung des § 16 Absatz 4a ist ausgeschlossen.“
Artikel 9
Änderung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) wird wie folgt
geändert:
Die Artikel 30 und 36 Absatz 5 werden gestrichen.
Artikel 10
Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das meldende deutsche Finanzinstitut hat die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli des
folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Liegt dem meldenden deutschen Finanzinstitut für eine spezifizierte
Person der Vereinigten Staaten von Amerika die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vor, so
können zusätzlich gemeldet werden:
1. die Steueridentifikationsnummer oder das funktionale Äquivalent jedes Ansässigkeitsstaates, wenn die
elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des meldenden deutschen Finanzinstituts diese Angaben
enthalten, und
2. das Geburtsdatum.“
Artikel 11
Folgeänderungen
(1) Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I
S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 95 wird gestrichen.
(2) Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert
worden, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den
Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 des
Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,“.
2. § 62 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 11“ gestrichen.
(3) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 41a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 4c Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
(4) Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe „die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten
Vereine“ durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine,“ ersetzt.
2. In § 50 Nummer 7a wird die Angabe „Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes“ durch die
Angabe „Lohnsteuerhilfevereine“ ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. September 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 12, 13, 17 und 19 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 3 sowie die Artikel 7 bis 10 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Mai 2026
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
Die Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll neu geregelt werden, um ein
systematischeres Regelungsgefüge herzustellen.
Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterscheidet zwischen der unbeschränkten und der beschränkten
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Während die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen grundsätzlich den in § 3 Satz 1 Nummer 1 StBerG genannten Berufsträgerinnen und Berufsträger
vorbehalten ist, besteht in § 4 StBerG ein umfangreicher, aber abschließender Katalog, nach dem bestimmte Personen und
Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sind. Der daraus resultierende
generelle Ausschluss von anderen als den dort genannten Tätigkeiten und Berufen von der beschränkten
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll mit der Neuregelung abgeschafft werden. Gleichzeitig soll bei
der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen künftig zwischen deren Erbringung als
Hauptleistung oder als Nebenleistung differenziert werden.
2. Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
Durch die Neuregelung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 6 StBerG sollen auch „Tax Law
Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter
Person zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Das ehrenamtliche
Engagement soll damit gestärkt und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.
3. Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Bei den geltenden Vorschriften zu den Lohnsteuerhilfevereinen besteht aufgrund des am 1. Januar 2024 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (MoPeG; BGBl. I
S. 3436) Anpassungsbedarf. Vor dem Hintergrund der drohenden Handelndenhaftung gemäß § 54 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sollen künftig nur eingetragene Vereine als Lohnsteuerhilfevereine anerkannt
werden können. Darüber hinaus soll neben der Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ im Rechtsverkehr auch die
Kurzbezeichnung „LStHV“ zulässig werden.
Des Weiteren sollen die gesamten Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 bis 31 StBerG) – teilweise
mit kleineren punktuellen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen – systematisch neu geordnet werden.
4. Wegfall des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und
Steuerberatern
Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern ist durch den
digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34
Absatz 2 StBerG-E sollen die Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen,
vereinfacht werden. Das Leitungserfordernis soll aufgrund digitaler Kommunikationsmöglichkeiten entfallen.
5. Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes
Der bisherige Mindesthebesatz von 200 Prozent bietet noch zu hohe Anreize für rein steuermotivierte
Unternehmensverlagerungen. Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes auf 280 Prozent soll derartigen Gestaltungen von
Unternehmen unter Nutzung von Niedrighebesatzkommunen daher künftig in noch stärkerem Maße als es bisher
schon der Fall ist entgegengewirkt werden.
6. Umkehr des Besteuerungsvorrangs im Grunderwerbsteuergesetz
Der bisherige Besteuerungsvorrang der Ergänzungstatbestände im GrEStG kann zu einer zweifachen Besteuerung
desselben Lebenssachverhalts führen und geht damit über die gesetzgeberische Intention hinaus. Die Umkehr des
Besteuerungsvorrangs löst diese Konstellation und führt im Bereich der Ergänzungstatbestände die Systematik
der Grundtatbestände fort, bei denen vorrangig das Verpflichtungsgeschäft besteuert wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 4 ff. StBerG)
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist zum Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und
der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 StBerG grundsätzlich den in § 3
StBerG genannten Personen und Gesellschaften vorbehalten. Dabei handelt es sich zum einen um
Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, europäischen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen
und Buchprüfer. Zum anderen sind auch Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG und den
§§ 59b, 59c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften
sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung
zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Dieser Vorbehalt erfährt in § 4 StBerG eine Durchbrechung. Nach dieser Vorschrift sind die darin genannten
Personen und Vereinigungen unter besonderen Voraussetzungen und unter Beachtung bestimmter
Beschränkungen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Diese sogenannten Teilerlaubnisträger dürfen –
korrespondierend mit der Beschränkung des Beratungsumfangs – überwiegend geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leisten, ohne ein vergleichbares Qualifikationsniveau nachweisen zu müssen. Der heterogene
Ausnahmekatalog in § 4 StBerG hat zuletzt die Frage der Systematik und Kohärenz der Befugnisse zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen aufgeworfen.
Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf eine vollständige Neuregelung der beschränkten geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen vor. In diesem Zusammenhang soll insbesondere auf die Aufnahme eines
abschließenden Katalogs verzichtet werden.
Die Neuregelung soll künftig in den §§ 4 bis 4e StBerG-E untergliedert werden:
– Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 StBerG-E)
– Vereine von Land- und Forstwirten (§ 4a StBerG-E)
– Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen
(§ 4b StBerG-E)
– Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und
Patentanwälte (§ 4c StBerG-E)
– Spediteurinnen und Spediteure sowie sonstige Zollvertreter (§ 4d StBerG-E)
– Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E)
a) Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 StBerG-E)
Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung bei der Einkommensteuer soll künftig in einer
eigenständigen Vorschrift geregelt werden.
Inhaltlich orientiert sich die Befugnis in weiten Teilen an der bisherigen Regelung nach § 4 Nummer 11 StBerG.
Abweichend von den bislang in § 4 Nummer 11 Buchstabe c StBerG vorgesehenen Beschränkungen verzichtet
die vorgeschlagene Neufassung auf die Aufnahme von Betragsgrenzen und erweitert insoweit die
Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen. Die Betragsgrenzen haben in jüngerer Vergangenheit vereinzelt dazu
geführt, dass die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei im Übrigen unveränderten Sachverhalten
ausschließlich aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen entfallen ist. Dieser Problematik könnte zwar mit einer
erneuten Erhöhung der Betragsgrenzen begegnet werden, allerdings wäre die Beibehaltung von Betragsgrenzen
im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sachlich nur noch schwer zu rechtfertigen. Denn die
steuerrechtliche Komplexität beispielsweise bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) steht weder
mit der Anzahl der Mietobjekte noch mit der Miethöhe zwingend in sachlichem Zusammenhang.
b) Vereine von Land- und Forstwirten (§ 4a StBerG-E)
Die Befugnis der Vereine von Land- und Forstwirten soll ebenfalls in einer eigenständigen Vorschrift geregelt
werden. In inhaltlicher Hinsicht orientiert sie sich weitestgehend an dem bisherigen § 4 Nummer 8 StBerG.
c) Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände und
Treuhandstellen (§ 4b StBerG-E)
Durch den neuen § 4b StBerG-E soll in Anlehnung an § 7 RDG die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen von Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftlichen Prüfverbänden im Rahmen
ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs geregelt werden. Die Vorschrift nimmt den Regelungsgehalt des
bisherigen § 4 Nummer 6 und 7 StBerG auf.
Die in § 4b Absatz 2 StBerG-E festgelegten Mindestvoraussetzungen, die für die Erbringung der Hilfeleistung in
Steuersachen erfüllt sein müssen, sollen bei einer Gesamtbetrachtung der neuen Vorschriften ein systematisches
und kohärentes Regelungsgefüge schaffen
d) Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und
Patentanwälte (§ 4c StBerG-E)
In dem neuen § 4c StBerG-E wird geregelt, dass die genannten öffentlichen und öffentlich anerkannten Personen
und Stellen, Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte innerhalb des ihnen
zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs beziehungsweise im Rahmen ihrer Befugnisse nach der
Bundesnotarordnung (BNotO) oder der Patentanwaltsordnung (PAO) zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
e) Spediteurinnen und Spediteure sowie sonstige Zollvertreterinnen und Zollvertreter (§ 4d StBerG-E)
Speditionsunternehmen sind derzeit nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a StBerG in Eingangsabgabensachen und bei
der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zur Hilfeleistung befugt. Sonstige Unternehmen sind momentan nach § 4 Nummer 9 Buchstabe b
StBerG zur Hilfeleistung befugt, soweit diese im Zusammenhang mit der Zollbehandlung in
Eingangsabgabensachen erfolgt. Diese auf eine Spezialmaterie beschränkten Befugnisse sollen durch den neuen § 4d StBerG-E
beibehalten werden, da sie der Vereinfachung der Abläufe bei der Zollverwaltung bezüglich der verschiedenen
Zollverfahren sowie der Erhebung von Einfuhrabgaben dienen. Zum Schutz des Rechtsuchenden vor unsachgemäßer
Hilfeleistung in Steuersachen darf die Hilfeleistung nur nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 StBerG-E erfolgen.
f) Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E)
§ 4e StBerG-E stellt das Kernstück der Neuregelung dar. Hierdurch soll die beschränkte geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Steuersachen ohne die ausdrückliche Nennung von bestimmten Tätigkeiten oder Berufen als
Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit zulässig werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild
gehört. Der Umfang der Befugnis bestimmt sich im Einzelfall. Er ist ausdrücklich nicht auf Erläuterungen
allgemeiner Art beschränkt, sondern kann insbesondere auch die Stellung von Anträgen umfassen.
2. Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 6 StBerG)
Durch die Neuregelung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 6 StBerG sollen auch „Tax Law
Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung
einer besonders qualifizierten Person altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Dadurch soll das
ehrenamtliche Engagement gestärkt und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.
3. Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 ff. StBerG)
Die Neuregelung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen soll zum Anlass genommen werden, die
Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Ersten Teils (§§ 13 bis 31 StBerG) insgesamt systematisch neu zu ordnen
und sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Überdies sollen punktuell inhaltliche Änderungen und Ergänzungen
erfolgen.
a) Eingetragener Verein als Anerkennungsvoraussetzungen
Für die Anerkennung eines Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist derzeit nach § 14 Absatz 1 Satz 1 StBerG unter
anderem Voraussetzung, dass es sich um einen rechtsfähigen Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB handelt. Durch
die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 1. Januar 2024 in Kraft getretene
Änderung des § 54 Absatz 1 Satz 1 BGB gelten künftig auch für den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit die
vereinsrechtlichen Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend. Dadurch ist im Vereinsrecht der „nicht
rechtsfähige“ Idealverein nunmehr als rechtsfähig anerkannt.
Seit dem 1. Januar 2024 kann demnach ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 StBerG auch
ein nicht eingetragener Idealverein sein, der als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden könnte. Für eine
Beibehaltung der derzeitigen Fassung des § 14 Absatz 1 Satz 1 StBerG spricht zwar grundsätzlich die gesetzgeberische
Entscheidung, nicht eingetragene Vereine mit eingetragenen Vereinen rechtlich nahezu gleich zu stellen. Hinzu
kommt, dass die mit der Eintragung in das Vereinsregister verbundenen Kosten entfallen würden. Dagegen spricht
jedoch im besonderen Maße die bei einem nicht eingetragenen Verein gemäß § 54 Absatz 2 BGB drohende
Handelndenhaftung.
Schließt ein Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins ein Rechtsgeschäft für den Verein ab, berechtigt und
verpflichtet dies allein den Verein. Das Vorstandsmitglied muss hierbei deutlich machen, dass es für den Verein
handelt (Offenkundigkeitsprinzip) und über Vertretungsmacht verfügen. Nur wenn es an einer dieser
Voraussetzungen fehlt, kommt eine persönliche Haftung nach § 164 Absatz 2 BGB beziehungsweise § 179 BGB in
Betracht. Verletzt ein Vorstandsmitglied Vertragspflichten des Vereins, haftet hierfür gegenüber dem
Vertragspartner wegen der Zurechnung seines Handelns gemäß § 31 BGB allein der Verein. Organschaftliche Pflichten
obliegen den Vorstandsmitgliedern nur gegenüber dem Verein, nicht aber gegenüber Dritten wie
Vereinsgläubigern oder den Vereinsmitgliedern. Eine Außenhaftung kann sich daher nur aus anderen Rechtsgründen ergeben.
Im Gegensatz dazu regelt § 54 Absatz 2 BGB ausdrücklich die Handelndenhaftung nicht eingetragener Vereine.
Demnach haftet der Handelnde aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit
einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, persönlich. Daraus ergäbe sich ein Haftungsrisiko für Organe und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines nicht im Vereinsregister eingetragenen Lohnsteuerhilfevereins, da sie im
Namen und im Auftrag des Lohnsteuerhilfevereins tätig werden.
Zur Vermeidung einer drohenden Handelndenhaftung gemäß § 54 Absatz 2 BGB besteht deshalb bei den
Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Anpassungsbedarf. Voraussetzung für die Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein soll deshalb künftig die Eintragung in das Vereinsregister sein. Die mit der Eintragung in das
Vereinsregister verbundenen Kosten dürften unter Berücksichtigung der üblicherweise langfristigen Tätigkeit von
Lohnsteuerhilfevereinen nicht ins Gewicht fallen.
b) Kurzbezeichnung „LStHV“
Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig bei der in den Vereinsnamen aufzunehmenden Bezeichnung ein Wahlrecht
zwischen der Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder der Kurzbezeichnung „LStHV“ erhalten. Derzeit ist der
Verein nach § 18 StBerG verpflichtet, die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ in den Vereinsnamen
aufzunehmen. Dies führt in der Praxis teilweise zu längeren und damit wenig einprägsamen Vereinsnamen. Um Abhilfe
zu schaffen, soll der Regelungsgehalt des § 18 StBerG daher im Zuge der Neustrukturierung in § 18 Absatz 1
Nummer 1 StBerG-E überführt und um die Kurzbezeichnung „LStHV“ ergänzt werden.
c) Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht
Zukünftig sollen Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen bedient, in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Der Lohnsteuerhilfeverein hat nach § 22
Absatz 1 StBerG-E die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unter anderem verschwiegen auszuüben.
Nach § 22 Absatz 3 StBerG-E hat er alle Personen, derer er sich bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen bedient, zur Einhaltung dieser Pflicht anzuhalten. Die vorgesehene Belehrungspflicht stellt sicher, dass
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnsteuerhilfevereine Kenntnis von dieser Pflicht haben. Dies dient
sowohl dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor den Folgen eines etwaigen Verstoßes gegen die
Verschwiegenheitspflicht als auch dem Schutz der Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins, die dem
Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen der Beratung sensible persönliche Steuerdaten anvertrauen. Eine vergleichbare
Verpflichtung existiert auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte (§ 62 StBerG).
d) Weitere Änderungen
In § 26 Absatz 7 Nummer 2 StBerG-E ist vorgesehen, dass die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Berichts
über die Geschäftsprüfung an die Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins künftig auch in Textform erfolgen kann.
Damit soll die Möglichkeit der Übersendung per E-Mail eröffnet und der fortschreitenden Digitalisierung
Rechnung getragen werden. Derzeit sieht § 26 Absatz 7 Nummer 2 StBerG noch eine schriftliche Bekanntgabe des
wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen vor.
Überdies sollen in § 21 StBerG-E zur Vertreterversammlung ergänzende Vorgaben in Anlehnung an das
Genossenschaftsgesetz aufgenommen werden. Außerdem soll die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf
Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 15 Absatz 2 StBerG-E) an die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags
auf Anerkennung einer Berufsausübungsgesellschaft angeglichen werden.
4. Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und
Steuerberatern (§ 34 StBerG)
Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern ist durch den
digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34
Absatz 2 StBerG-E sollen die Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen,
vereinfacht werden. Das Leitungserfordernis soll aufgrund digitaler Kommunikationsmöglichkeiten entfallen.
5. Beteiligungen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (§ 55a StBerG)
Der Entwurf sieht aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Sicherung der Integrität von Steuerberaterinnen und
Steuerberatern eine Klarstellung in § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG-E vor, dass anerkannte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaft beteiligen dürfen, wenn sie mit Ausnahme des § 55b Absatz 3 StBerG ihrerseits die
Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG erfüllen.
6. Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften im StBerG (§§ 160 ff. StBerG)
Die Aufteilung der Tatbestände, Bußgelddrohungen, Verfolgungszuständigkeiten und sonstige
Verfahrensbestimmungen auf fünf Paragraphen (§§ 160 bis 164 StBerG) entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an die
Ausgestaltung von Bußgeldvorschriften außerhalb des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die
ohnehin aufgrund der Neufassung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Ersten Teils des StBerG erforderliche
Überarbeitung der §§ 162 und 163 StBerG soll deshalb zum Anlass genommen werden, die Bußgeldvorschriften
insgesamt in eine zeitgemäße Ausgestaltung zu überführen. Einzelne Tatbestände die nur an begünstigende
verwaltungsrechtliche Vorschriften anknüpfen, die dem Betroffenen bestimmte Handlungsweisen ermöglichen,
sollen dabei entfallen.
7. Erweiterung der Vollmachtvermutung auf Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und
Patentanwälte (§ 80 AO)
Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte unterliegen ebenso wie Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater strengen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten,
weshalb die Vollmachtvermutung des § 80 Absatz 2 Satz 1 AO künftig auch für sie gelten soll. Dies führt auch
zu einer Verfahrensvereinfachung, da Vollmachten im Einzelfall nicht mehr grundsätzlich vorzulegen sind.
8. Sonstige Änderungen im Steuerberatungsrecht
Im Übrigen sollen in verschiedenen weiteren Normen des StBerG, der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV), der AO, des Umsatzsteuergesetzes (UStG), des
Lastenausgleichsgesetzes (LAG) und des Geldwäschegesetzes (GwG) kleinere Änderungen inhaltlicher, systematischer,
rechtsförmlicher und sprachlicher Art erfolgen.
9. Änderung im Gewerbesteuergesetz
In § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG wird der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz auf 280 Prozent angehoben.
10. Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz
Der Vorrang der Besteuerung des Signing wird in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt. Die Absätze 3
und 3a werden in der Folge angepasst. Aufgrund dessen sind weitere Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage,
der Steuerschuldner und der Verfahrensvorschriften erforderlich.
In § 19 Absatz 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat festgelegt.
III. Alternativen
Hinsichtlich der Regelungen der Befugnis zu beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in
Steuersachen bestände mit Ausnahme der Vorschrift über die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine theoretisch die
Möglichkeit, diese Vorschriften insgesamt aufzuheben. Es würden insoweit die Regelungen des RDG gelten,
insbesondere die §§ 5, 7 und 8 RDG. In diesem Fall wären jedoch die mit der Hilfeleistung in Steuersachen
verbundenen Besonderheiten nicht gesondert geregelt, was die Anwendbarkeit der Normen erschweren würde.
Für die übrigen Regelungen bestehen keine Alternativen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des StBerG (Artikel 1), der Finanzgerichtsordnung
(FGO, Artikel 11 Absatz 2) und der PAO (Artikel 11 Absatz 3) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (GG) (Strafrecht, Rechtsanwaltschaft, Notariat, Rechtsberatung).
Für die Änderung der AO (Artikel 3) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108
Absatz 5 GG.
Für die Änderung des UStG (Artikel 5) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105
Absatz 2 Satz 2 Alternative 1 GG, da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
Für die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG, Artikel 11 Absatz 1) folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen).
Für die Änderung des LAG (Artikel 6) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 9 GG (Kriegsschäden und Wiedergutmachung).
Für die Änderung des GwG (Artikel 11 Absatz 4) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Für den Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung
hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 GG das Gesetzgebungsrecht, da die Regelungen zur Wahrung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. Angesichts der internationalen und
zugleich innerstaatlich länderübergreifenden Dimensionen der Geldwäsche und des Terrorismus kann eine effektive
Verhinderung der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung nur durch bundeseinheitliche Regelungen
hinreichend gewährleistet werden. Auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die Regelungen erforderlich, da
abweichende Länderregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten; unterschiedliche
Umsetzungen in den einzelnen Bundesländern würden Schranken und Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr im
Bundesgebiet schaffen.
Für die Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Artikel 7) ergibt sich die Gesetzgebungs-kompetenz des Bundes
aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative i. V. m. Artikel 72 Absatz 2 GG. Danach hat der Bund das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder
die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Die Gesetzgebungskompetenz für das GrEStG (Artikel 8) folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative
GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie)
Die von dem Entwurf erfassten Dienstleistungen fallen in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie
(Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Der Entwurf steht mit den Bestimmungen
dieser Richtlinie im Einklang und entspricht insbesondere den Vorgaben der Artikel 9 und 15 der
Dienstleistungsrichtlinie.
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie dürfen Genehmigungen für die Aufnahme und die
Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur vorgesehen werden, wenn diese nicht diskriminierend sowie durch
zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Der Entwurf sieht in § 14 StBerG-E
für Lohnsteuerhilfevereine eine Anerkennungspflicht vor, diese erfüllt die Voraussetzungen des Artikels 9
Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie. Die Anerkennungspflicht dient zum einen dem Schutz der Verbraucherinnen
und Verbraucher sowie der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, aber auch dem Schutz
der geordneten (Steuer-)Rechtspflege und ist auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderliche Maß
beschränkt. Eine reine Aufsicht durch nachträgliche Kontrolle kommt als milderes Mittel nicht in Betracht, da
diese nicht geeignet wäre, die mit der Anerkennungspflicht verfolgten Ziele zu erreichen. Mit der Anerkennung
soll sichergestellt werden, dass der Lohnsteuerhilfeverein über diejenigen Strukturen verfügt, durch die eine
unqualifizierte Hilfeleistung in Steuersachen vermieden wird, um Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen.
Die entsprechenden Strukturen müssen in der Vereinssatzung angelegt sein, die nachträglich nicht ohne Weiteres
geändert werden kann. Weiteres Ziel der Anerkennung ist zudem sicherzustellen, dass der Pflicht zur Vorhaltung
einer Haftpflichtversicherung entsprochen wurde. Eine nur nachträgliche Kontrolle könnte etwaige Schäden für
die Verbraucherinnen und Verbraucherinnen sowie Dienstleistungsempfängerinnen und
Dienstleistungsempfänger nicht verhindern. Die Anerkennung ist außerdem erforderlich, um eine Aufsicht zu ermöglichen und die
Wahrung der Pflichten durchzusetzen.
Nach Artikel 15 Absatz 6 der Dienstleistungsrichtlinie sind neue Anforderungen an die Aufnahme oder Ausübung
der Dienstleistungstätigkeiten in den in Absatz 2 aufgezählten Bereichen unzulässig, es sei denn, die
Anforderungen erfüllen die in Artikel 15 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie aufgeführten Bedingungen. Neue
Anforderungen müssen daher nicht diskriminierend sein (Buchstabe a), durch einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses gerechtfertigt (Buchstabe b) und verhältnismäßig (Buchstabe c) sein. Von dem Entwurf betroffen ist
insbesondere der Bereich „Anforderungen, die die Aufnahme der betreffenden Dienstleistungstätigkeit aufgrund
ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten“. Ob eine neue Anforderung im Sinne des
Artikels 15 Absatz 6 der Dienstleistungsrichtlinie geschaffen wird, ist unklar, da sich der Entwurf zwar nicht
darauf beschränkt den bestehenden Vorbehalt der steuerberatenden Dienstleistungen aufzuheben, im Vergleich
zur bisherigen Rechtslage materiell durch die Schaffung des § 4e StBerG-E jedoch eine erhebliche Lockerung der
bisher geltenden Anforderungen bedeutet. Die neu formulierten Anforderungen des Entwurfs sind jedoch
jedenfalls nach Artikel 15 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie gerechtfertigt. Sie enthalten keine Diskriminierungen
aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Sitzes. Soweit Einschränkungen aufrechterhalten werden, sind diese
erforderlich und angemessen.
Die in der Kapitalbindungsvorschrift (§ 55a StBerG) vorgesehene klarstellende Ergänzung betrifft insbesondere
mehrstöckige Gesellschaften, die besondere Gefahren für die Unabhängigkeit der einzelnen Berufsträgerinnen
und Berufsträger schaffen. Diese Beschränkung ist daher durch ein zwingendes Allgemeininteresse gerechtfertigt,
das auch von der Dienstleistungsrichtlinie anerkannt wird (Artikel 25 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie).
Der Entwurf wird in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 44 Absatz 2 der
Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Kommission notifiziert.
2. Richtlinie (EU) 2018/958 (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie)
Der Entwurf fällt zudem in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer
Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09. Juli 2018, Seite 25 bis 34). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde gemäß § 42a der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 28. Juli 2000 (GMBl 2000, Seite 526), zuletzt
geändert durch Beschluss vom 29. Juli 2024 (GMBl 2024, Seite 534), durchgeführt. Die Regelungen genügen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie enthalten keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder
des Wohnsitzes. Gesetzgeberisches Ziel dieses Vorhabens ist unter anderem eine umfassende, systematische und
kohärente Neuregelung der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Es soll ein
zeitgemäßer, in sich schlüssiger, systematischer und kohärenter Rechtsrahmen für die Hilfeleistung in Steuersachen
geschaffen werden, der gleichzeitig die Qualität der steuerlichen Beratung sicherstellt. Dadurch soll der Schutz der
Verbraucherinnen und Verbraucher vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen sichergestellt und die
geordnete (Steuer-)Rechtspflege gewahrt werden. Mit der Neuregelung wird außerdem das Ziel verfolgt, die
Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union ergeben (vergleiche hierzu Erwägungsgrund 1 der Richtlinie (EU)
2018/958), auch bei den gesetzlichen Regelungen der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
umzusetzen.
a) Neuregelung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 4 ff. StBerG-E)
Der Entwurf sieht bei der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen drei wesentliche
Liberalisierungen vor: Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen soll erweitert werden (§ 4 StBerG-E), die
Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit soll künftig zulässig
sein, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 4e StBerG-E) und Buchhalterinnen
und Buchhalter soll das Anlegen von Kontenplänen als Tätigkeit einfacher Art (§ 6 Absatz 1 Nummer 1
StBerG-E) ermöglicht werden.
Die Vorschriften über die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind zur Erreichung des
Zieles des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der geordneten (Steuer-)Rechtspflege geeignet
und gehen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus. Im Einzelnen:
aa) Wen sollen die Vorschriften schützen?
Auch künftig soll die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausübt
werden dürfen, die hierzu befugt sind (§ 2 Absatz 1 Satz 1 StBerG). Dies dient dem Schutz der Rechtsuchenden,
des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen (§ 2 Absatz 1 Satz 2
StBerG).
Die verbleibende Einschränkung, dass die entgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
grundsätzlich den Angehörigen bestimmter Berufe (Steuerberater, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, europäische
Rechtsanwältinnen und europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie
vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer) vorbehalten bleibt, ist mit Blick auf die Komplexität des
Steuerrechts nicht nur zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch zur Wahrung der geordneten
(Steuer-)Rechtspflege angezeigt. Die zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugten Personen, die gemäß § 62 Absatz 2 FGO vor den Finanzgerichten vertretungsbefugt sind, unterliegen strengen
Berufsrechten mit scharfen Sanktionsrechten, die bei der Verletzung von Berufspflichten anzuwenden sind. Diese
Berufspflichten sind Voraussetzung dafür, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater ihre Funktion als
unabhängige Organe der Steuerrechtspflege wahrnehmen können. Entsprechendes gilt für Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, die Organe der Rechtspflege sind, sowie die weiteren Personen und Gesellschaften, die zur
unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
bb) Welche Risiken sollen durch die Vorschriften minimiert beziehungsweise welche Vorteile sollen die
Maßnahme maximiert werden, um die Ziele des öffentlichen Interesses zu verfolgen? Wie werden die
Vorschriften eingesetzt, um diese Ziele zu erreichen?
Im Kern sollen die Rechtsuchenden, also die Dienstleistungsempfänger, vor Schäden und Nachteilen geschützt
werden, die daraus resultieren können, dass sie in Unkenntnis ihre Steuerrechtsangelegenheiten einem Dritten
anvertrauen, der nicht über eine hinreichend fachliche Qualifikation verfügt und deshalb eine ordnungsgemäße
und fachlich qualifizierte Hilfeleistung in Steuersachen nicht sichergestellt ist, obwohl dies bei einer Beratung
und Vertretung in einer Rechtsangelegenheit zu erwarten wäre. Hierbei sind nicht nur mögliche nachteilige
finanzielle Auswirkungen auf das Vermögen von Dienstleistungsempfängern zu berücksichtigen, sondern auch
etwaige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen, die sich gegebenenfalls aus unterbliebenen, unrichtigen
oder unvollständigen Angaben gegenüber Finanzbehörden im Zusammenhang mit einer unqualifizierten
Hilfeleistung in Steuersachen ergeben können.
Die Vorschriften (§§ 4 bis 4e und § 6 StBerG-E) enthalten differenzierte sachliche und persönliche
Voraussetzungen unter denen eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbracht werden darf. Diese orientieren
sich an dem Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Tätigkeiten.
cc) Wird das Ziel auf kohärente und systematische Weise verfolgt?
Mit der im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Neuregelung der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen (§§ 4 bis 4e StBerG-E) soll unter bestimmten Voraussetzungen, die dem Schutz der Rechtsuchenden
dienen, weiteren Personen und Vereinigungen die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ermöglicht
werden. Dabei soll aus systematischen Gründen und zur Sicherstellung der Kohärenz der Regelungen stringent
unterschieden werden, ob die entgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen als Hauptleistung oder als
Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht wird. Im Fall der Erbringung der
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen als Hauptleistung erscheint es geboten, höhere Anforderungen an
die fachlichen Qualifikationen zu stellen, als im Fall der Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen als
Nebenleistung, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht wird. Gleichwohl soll auch in letzterem Fall
zur Sicherstellung einer entsprechenden Beratungsqualität nicht gänzlich darauf verzichtet werden, dass die
hilfeleistende Person über entsprechende Steuerrechtskenntnisse verfügt.
Durch die in den §§ 4 ff. StBerG-E vorgesehenen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Steuersachen bestimmten Berufsgruppen vorbehalten ist, entsteht ein mit Blick auf die
Verhältnismäßigkeit ausdifferenziertes Regelungsgefüge, das das Ziel des Schutzes der Verbraucherinnen und
Verbraucher auf kohärente und systematische Weise verfolgt:
Sofern die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen als Hauptleistung erbracht wird, unterliegt diese – wie
bislang schon – zumindest sachlichen Einschränkungen. Dies betrifft zum einen Berufs- und
Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände, die für ihre Mitglieder und für die Mitglieder der ihnen
angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs
geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen (§ 4b StBerG-E). Zum anderen betrifft dies die in § 4c Absatz 1
Nummer 4 StBerG-E genannten Verbände und Träger, die nur im Rahmen ihres Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereichs zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Schließlich sollen auch Spediteure und
sonstige Zollvertreter in einem sachlichen eng begrenzten Rahmen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sein (§ 4d StBerG-E). Für die in diesem Rahmen zulässige geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen sieht der Entwurf zur Sicherstellung einer qualifizierten Beratung vor, dass diejenige Person, durch die
oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung erbracht wird, über eine hinreichende fachliche Qualifikation
verfügen muss (§ 4b Absatz 2 StBerG-E). Vor dem Hintergrund, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen zumindest sachlichen und teilweise auch personellen Beschränkungen unterliegt, erscheint ein genereller
Berufsträgervorbehalt zur Erreichung der angestrebten Ziele jedoch nicht erforderlich.
Gleiches gilt für Lohnsteuerhilfevereine, die nach § 4 StBerG-E zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind. Bei Lohnsteuerhilfevereinen, die nur in einem sachlich und personell begrenzten Umfang Hilfe
in Steuersachen leisten dürfen, wird der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Verpflichtung
sichergestellt, dass die Leitung einer Beratungsstelle, die bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen muss
(§ 20 StBerG-E). Hinzu kommt, dass Lohnsteuerhilfevereine einer behördlichen Aufsicht (§ 27 StBerG-E)
unterliegen. Bei Vereinen von Land- und Forstwirten, die nach § 4a StBerG-E zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind, wird die Erreichung des Ziels durch die Verpflichtung zur Beratung durch eine Person,
die zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ berechtigt ist, sichergestellt (§ 4a Absatz 3
StBerG-E). Hierbei handelt es sich um Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, die eine entsprechende Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes haben.
In den Fällen des § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 StBerG-E bestehen andere aufsichtsrechtliche
Maßnahmen, um die sachgerechte Ausübung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auszuüben.
Beispielsweise kann bei den in § 4b Absatz 1 Nummer 3 StBerG-E genannten Personen und Stellen bei
Unzulänglichkeiten die für ihre Anerkennung zuständige Landesbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und
gegebenenfalls die Anerkennung widerrufen.
Wird die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen hingegen als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer
anderen Tätigkeit erbracht, gelten weitaus weniger strenge Voraussetzungen, da insoweit bei der Hilfeleistung in
Steuersachen der Nebenleistungscharakter überwiegt und von einer deutlich weniger starken Beeinträchtigung
der angestrebten Ziele auszugehen ist. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang
mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört
(§ 4e Satz 1 StBerG-E). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen
Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen
Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen (§ 4e Satz 2 StBerG-E). Der Entwurf verzichtet mithin auf die im bisherigen § 4 StBerG
enthaltene abschließende Aufzählung der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
und Vereinigungen und öffnet die Befugnis zur Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen als
Nebenleistung.
Die in § 6 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 StBerG-E für die Erbringung einer unentgeltlichen
Hilfeleistung vorgesehenen Voraussetzungen runden das ausdifferenzierte System der Hilfeleistung in
Steuersachen ab. Denn im Bereich der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 StBerG-E)
können zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich keine strengeren Anforderungen gelten
als bei einer entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen. Vor dem Hintergrund, dass eine geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Steuersachen in sachlich oder zumindest persönlich beschränktem Umfang nach den im Entwurf
vorgesehenen Vorschriften zum Teil auch unter Anleitung einer fachlich hinreichend qualifizierten Person erbracht
werden darf, ist es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten, eine Anleitung auch im Bereich der
unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen zu erlauben. Andernfalls liefe man Gefahr, dass die
Gesamtsystematik, die mit Blick auf den Verbraucherschutz zwischen einer unbeschränkten entgeltlichen Hilfeleistung in
Steuersachen, einer beschränkten entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen und einer unentgeltlichen
Hilfeleistung in Steuersachen unterscheidet und deren Voraussetzungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Befugnisumfang
bestimmt sind, inkohärent werden würde. Hinzu kommt, dass Rechtssuchende, die eine unentgeltliche
Hilfeleistung in Steuersachen in Anspruch nehmen, nicht in gleich hohem Maße wie bei der Inanspruchnahme einer
entgeltlichen Hilfeleistung schützenswert sind.
Mit anderen Regelungen, insbesondere solchen, die sich auf den Verbraucherschutz beschränken würden, könnten
insbesondere das Ziel der Wahrung der geordneten (Steuer-)Rechtspflege nicht in vergleichbarer Weise erreicht
werden. Dies beinhaltet unter anderem auch eine mögliche Regelung zur Verpflichtung zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung aus Verbraucherschutzgründen, da Rechtssuchende im Falle von Beratungsfehlern
die Darlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs trifft.
dd) Gibt es wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie
zwischen dem Erbringer einer Dienstleistung und Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam
verringern könnten?
Die Informationsasymmetrie zwischen rechtskundigen Berufsangehörigen und rechtsunkundigen
Rechtsuchenden kann im Bereich des Steuerrechts zwar durch die Recherchen von Einzelfragen in der Literatur oder im
Internet sowie durch den Einsatz von Steuersoftware verringert werden. Allerdings setzt eine zutreffende
steuerrechtliche Würdigung eines Sachverhalts in der Regel eine umfassende steuerrechtliche Kenntnis im materiellen
Steuerrecht und im Verfahrensrecht voraus, die durch nicht durch die Recherche von Einzelfragen oder den
Einsatz einer Steuersoftware vollständig ersetzt werden kann. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der
Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei einem entsprechenden Nutzerverhalten die Informationsasymmetrie
weiter verringern wird. Die diesbezüglichen Entwicklungen bleiben aber abzuwarten.
ee) Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und vorbehaltene Tätigkeiten: Welcher Zusammenhang
besteht zwischen dem Umfang der dem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen
beruflichen Qualifikation? Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Komplexität der Aufgaben
und der erforderlichen beruflichen Qualifikation (insbesondere, wenn die Tätigkeiten unter
Aufsicht/Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft ausgeübt werden)?
Die Befugnis zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll weiterhin grundsätzlich
den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten bleiben, da nur diese über die hierfür erforderlichen
umfassenden steuerrechtlichen Kenntnisse verfügen. Erst nach einer umfassenden steuerrechtlichen Würdigung
des jeweiligen Einzelfalls kann abschließend beurteilt werden, ob die gegebenenfalls zu erstellende
Steuererklärung beziehungsweise Steueranmeldung komplexere Schwierigkeiten aufweist.
Dies betrifft insbesondere auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung, bei der es sich nicht eine Tätigkeit „einfacher
Art“ im Sinne einer mechanischen Tätigkeit handelt und die vor diesem Hintergrund auch künftig den
Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten bleiben soll. Die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung ergibt
sich nicht allein aus den Daten der Erfassung der Geschäftsvorfälle. Vielmehr bedarf es einer rechtlichen
Würdigung im Einzelfall.
Mit der Umsatzteuer-Voranmeldung wird eine endgültig entstandene Steuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 UStG
angemeldet und entrichtet, wobei die Steuer für den Voranmeldungszeitraum in der Steuer für den
Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) aufgeht und die Umsatzsteuer-Voranmeldungsfestsetzung durch die
Umsatzsteuerjahresfestsetzung im Sinne von § 124 Absatz 2 AO dadurch „auf andere Weise erledigt“ wird. Die Umsatzsteuer-
Voranmeldung ist gleichwohl nicht mit Lohnsteuer-Anmeldungen vergleichbar, die (Bilanz-)Buchhalter schon nach
derzeitiger Rechtslage erstellen dürfen. So werden auf der Umsatzsteuer-Voranmeldungsfestsetzung beruhende
Vollstreckungsmaßnahmen, festgesetzte Verspätungszuschläge, die Auszahlung eines an einen Dritten
abgetretenen Vorsteuerüberschusses oder die Fälligkeit von Vorauszahlungen und eine dadurch entstandene
Aufrechnungslage durch den späteren Umsatzsteuerjahresbescheid nicht berührt.
Zwar nimmt die Umsatzsteuerjahressteuerfestsetzung die Vorauszahlungsbescheide in ihren Regelungsgehalt und
damit materiell-rechtlich den Inhalt der Steuerfestsetzungen für die Voranmeldungszeiträume in sich auf und die
Voranmeldungsfestsetzung ist keiner materiellen Bestandskraft in dem Sinne fähig, dass sie – mit gegenüber dem
Umsatzsteuerjahresbescheid durchsetzbarer Verbindlichkeit – über das Bestehen einer Umsatzsteuerschuld
entscheidet. Gleichwohl ist trotz der „Vorläufigkeit“ der Voranmeldungsfestsetzung diese einer
Vertrauensschutzregelung nach § 176 Absatz 2 AO zugänglich, sodass der Steuerpflichtige auch im Verhältnis zur
Umsatzsteuerjahressteuerfestsetzung davor geschützt wird, dass sich ein Rechtsakt, der Eingang in die Umsatzsteuer-
Voranmeldung gefunden hat, später als mit der Rechtsordnung nicht vereinbar erweist.
Dies verdeutlicht, trotz eines gewissen Vorläufigkeitscharakters, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung keine
Tätigkeit „einfacher Art“ im Sinne einer mechanischen Tätigkeit ist.
Die Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind zudem wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
zu machen (§ 150 Absatz 2 AO). Diese Wahrheitspflicht ist von strafrechtlicher Relevanz, da die Nichtabgabe
der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder unrichtige oder unvollständige Angaben in der abgegebenen Umsatzsteuer-
Voranmeldung (oder das Unterlassen einer gebotenen Berichtigung, § 153 AO) den objektiven Tatbestand der
Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AO) erfüllen können
Anders liegt der Fall bei der bloßen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Hierbei handelt es sich um
eine Tätigkeit, die schon bislang nicht zu den vorbehaltenen Tätigkeiten gehört und unter den Voraussetzungen
des § 87d AO auch von Dritten vorgenommen werden darf. Entsprechendes gilt nach § 2 Absatz 3 Nummer 2
StBerG-E für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen,
die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hinsichtlich des Anlegens von Kontenplänen, das eine Hilfe in
Steuersachen darstellt und für das bislang keine Ausnahme vorhanden ist, soll künftig eine Ausnahme in § 6
Absatz 1 Nummer 1 StBerG-E geschaffen werden. Beim Anlegen von Kontenplänen handelt es sich um eine
einfache Tätigkeit, da in der Regel auf standardisierte Kontenrahmen zurückgegriffen wird. Der Entwurf sieht
vor, dass diese Tätigkeit künftig Buchhalterinnen und Buchhaltern erlaubt werden soll.
aaa) Welcher Grad an Autonomie wird den Berufsangehörigen bei der Ausübung des Berufs eingeräumt?
Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe können ihren Beruf bei Einhaltung der Berufspflichten der
jeweiligen Berufsgesetze frei und autonom ausüben. Im Bereich der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
bestehen nur bei Lohnsteuerhilfevereinen bestimmte Vorgaben, unter denen die Hilfeleistung in Steuersachen erbracht
werden darf. Im Bereich der Nebenleistung bestehen bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4e
StBerG-E keine weiteren Einschränkungen.
bbb) Tragen die organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die für Berufsangehörige gelten
sollen, zum Erreichen des angestrebten Ziels bei (insbesondere, wenn die Tätigkeiten unter
Aufsicht/Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft ausgeübt werden)?
Die zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen unterliegen –
abgesehen von den Lohnsteuerhilfevereinen – keinen besonderen organisatorischen und aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen. Bei Lohnsteuerhilfevereinen sollen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen die Einhaltung der Anforderungen in
Bezug auf die Qualifikation erfüllen.
ff) Können die vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt werden, und wenn nein, warum
nicht?
Die unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ist bereits nach geltendem Recht nicht nur Steuerberaterinnen
und Steuerberatern sowie Steuerbevollmächtigten vorbehalten. Berufe, die über eine vergleichbare Qualifikation
und ein vergleichbares Berufsrecht mit einer Aufsicht und Berufspflichten verfügen, sind ebenfalls zur
unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Dabei handelt es sich namentlich um Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwältinnen und europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und
Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer. Darüber hinaus sind, wie
dargelegt, nach den §§ 4 ff. StBerG-E zahlreiche weitere Personen und Vereinigungen zur Hilfeleistung in Steuersachen
in beschränktem Umfang befugt.
gg) Warum sind die bestehenden Vorschriften spezifischer oder allgemeiner Art (zum Beispiel
Produktsicherheitsvorschriften, Verbraucherschutzgesetze, Strafen/strafrechtliche Sanktionen bei illegaler
Berufsausübung) unzureichend, um das angestrebte Ziel zu erreichen und das öffentliche Interesse zu
schützen?
Die Vorschriften über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen dienen dem Schutz von Rechtsuchenden,
des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen. Nur durch die
vorgesehenen Vorgaben lässt sich das angestrebte Ziel des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie
die Wahrung der geordneten (Steuer-)Rechtspflege erreichen. Andere Vorschriften existieren nicht. Allgemeine
zivilrechtliche Schadensersatzvorschriften, die gegebenenfalls zu einem Schadensersatzanspruch bei
Beratungsfehlern führen können, sind nicht geeignet, um das Ziel gleichermaßen zu erreichen, da sie nur darauf ausgerichtet
sind, die finanziellen Folgen der Beratungsfehler auszugleichen und strafrechtliche Verantwortlichkeiten
unberührt lassen. Zudem würde Verbraucherinnen und Verbrauchern die Darlegungs- und Beweislast für einen
etwaigen Schadensersatzanspruch treffen.
hh) Gibt es eine Möglichkeit, weniger restriktive Mittel zur Erreichung dieser Ziele einzusetzen (zum
Beispiel freiwillige Verhaltenskodizes/Zertifizierungssysteme, Regulierung der allgemeinen und
beruflichen Bildung, Schutz der Berufsbezeichnung, Regulierung nur für bestimmte Formen der
Berufsausübung, System von Ex-post-Kontrollen, Haftungsregeln, Öffnung der vorbehaltenen Tätigkeiten für
benachbarte Berufe)?
Grundsätzlich sind weniger restriktive Mittel, wie die Etablierung eines Zertifizierungssystems sowie der Schutz
der Berufsbezeichnung, denkbar. Bei einer Aufgabe der Vorbehaltsaufgaben, zum Beispiel durch die Etablierung
eines Zertifizierungssystems mit einem Schutz der Berufsbezeichnung, wäre aber zu berücksichtigen, dass eine
Zertifizierung auf Freiwilligkeit basieren würde und insbesondere die Beratung durch nicht-zertifizierte Personen
zu einem erheblichen Qualitätsverlust führen würde, was nicht nur entsprechende Auswirkungen auf die
Rechtssuchenden, sondern auf die Rechtsordnung insgesamt zur Folge hätte.
Der vorliegende Entwurf sieht aber eine weitestmögliche Öffnung der vorbehaltenen Tätigkeiten durch eine
Ausweitung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen in Steuersachen vor: Die Befugnis von
Lohnsteuerhilfevereinen soll erweitert werden (§ 4 StBerG-E), die Hilfeleistung in Steuersachen als
Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit soll künftig zulässig sein, wenn sie als Nebenleistung zum
Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 4e StBerG-E) und Buchhalterinnen und Buchhalter soll das Anlegen von
Kontenplänen als Tätigkeit einfacher Art (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG-E) ermöglicht werden.
ii) Gibt es alternative Wege zum Erwerb der geforderten Berufsqualifikation (zum Beispiel andere
Ausbildungswege oder eine Anerkennung von Berufserfahrung)?
Das Bestehen der Steuerberaterprüfung ist Voraussetzung für die Bestellung zur Steuerberaterin oder zum
Steuerberater. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt nach § 36 Absatz 1 StBerG voraus, dass Bewerberinnen
und Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein
anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und danach
praktisch tätig gewesen sind. Bewerberinnen und Bewerber sind nach § 36 Absatz 2 StBerG alternativ unter
anderem auch dann zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn sie eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der
Ausbildung praktisch tätig waren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Ablegung einer Eignungsprüfung
(§ 36a StBerG).
Demgegenüber ist die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen hinsichtlich der Anforderungen
an die Qualifikation an niedrigschwellige Voraussetzungen geknüpft, da der persönliche oder sachliche
Anwendungsbereich der Hilfeleistung auf bestimmte Personengruppen, auf bestimmte Einkunftsarten oder auf einen
sektorspezifischen Bereich beschränkt ist.
jj) Wie würde sich die Maßnahme insgesamt auswirken (zum Beispiel in Bezug auf den Grad des
Wettbewerbs auf dem Markt, die Qualität der Dienstleistungen, die Wahlmöglichkeiten der
Verbraucherinnen und Verbraucher und die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr
innerhalb der EU)?
Die Erweiterung der Hilfeleistung in Steuersachen führt insbesondere im Bereich der Hilfeleistung, die als
Nebenleistung zu einem anderen Beruf erbracht wird, zu einer Steigerung der Wahlmöglichkeiten der
Verbraucherinnen und Verbraucher und wirkt sich positiv auf den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen
Union aus.
b) Beteiligung von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften (§ 55a StBerG-E)
aa) Wen sollen die Vorschriften schützen? Welche Risiken sollen durch die Vorschriften minimiert
beziehungsweise welche Vorteile sollen die Maßnahme maximiert werden, um die Ziele des öffentlichen
Interesses zu verfolgen? Wie werden die Vorschriften eingesetzt, um diese Ziele zu erreichen?
Die Vorschrift soll die unabhängige Berufsausübung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sicherstellen, die
wiederum unerlässliche Grundlage für eine qualifizierte, gewissenhafte und unabhängige Beratung von
Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfängern, einschließlich Verbraucherinnen und Verbrauchern,
ist. Sie dient damit dem Verbraucherschutz und der Wahrung einer geordneten (Steuer-)Rechtspflege.
Für die Ausübung der Tätigkeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern, die Organe der Steuerrechtspflege
sind (§ 32 Absatz 2 Satz 1 StBerG), ist es zwingend, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt. Dies setzt
insbesondere voraus, dass sich Steuerberaterinnen und Steuerberater in einer Position der (finanziellen)
Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen und anderen Wirtschaftsteilnehmerinnen und Wirtschaftsteilnehmer
befinden, deren Einfluss sie nicht ausgesetzt sein dürfen. Das Fehlen einer finanziellen Unabhängigkeit kann dazu
führen, dass wirtschaftliche Überlegungen im Zusammenhang mit reinen Finanzinvestitionen, die auf einen
kurzfristigen Gewinn ausgerichtet sind, eine wichtigere Rolle spielen als solche, die ausschließlich auf die Interessen
der Mandantinnen und Mandanten gerichtet sind. Zudem besteht die Gefahr, dass bei reinen Finanzinvestitionen
ein faktischer oder zumindest mittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung oder die Tätigkeiten der
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft entsteht, durch den im Wesentlichen oder sogar ausschließlich an der
Gewinnerzielung ausgerichtete Entscheidungen herbeigeführt werden könnten. Dies stellt ein Risiko für
Mandantinnen und Mandanten dar, da sich dies negativ auf die Qualität der Dienstleistungen auswirken kann, das durch die
vorgesehenen Vorgaben ausgeschlossen werden soll. Gerade mehrstöckige Gesellschaften schaffen besondere
Gefahren für die Unabhängigkeit der einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger.
bb) Gibt es eine Möglichkeit, weniger restriktive Mittel zur Erreichung dieser Ziele einzusetzen (zum
Beispiel freiwillige Verhaltenskodizes/Zertifizierungssysteme, Regulierung der allgemeinen und
beruflichen Bildung, Schutz der Berufsbezeichnung, Regulierung nur für bestimmte Formen der
Berufsausübung, System von Ex-post-Kontrollen, Haftungsregeln, Öffnung der vorbehaltenen Tätigkeiten für
benachbarte Berufe)?
Mildere Mittel, wie beispielsweise Vorgaben für die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans
oder Transparenzpflichten, sind nicht in gleicher Weise geeignet, die Unabhängigkeit und Integrität der
Steuerberaterinnen und Steuerberater zu sichern, da mit der Investition eine faktische oder mittelbare Einflussnahme auf
die Entscheidung in einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft fortbestehen würde.
cc) Gibt es wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie
zwischen dem Erbringer einer Dienstleistung und Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam
verringern könnten?
Für Mandantinnen und Mandanten, die in Steuerangelegenheiten Rechtsrat bei einer Steuerberaterin oder einem
Steuerberater suchen oder sich von dieser oder diesem vor den Gerichten vertreten lassen, ist es essentiell, dass
sie auf eine unabhängige und nur an ihren Bedürfnissen ausgerichtete Beratung vertrauen können. Etwaige
wissenschaftliche oder technologische Entwicklungen sind in diesem Zusammenhang irrelevant.
dd) Wie würde sich die Maßnahme insgesamt auswirken (zum Beispiel in Bezug auf den Grad des
Wettbewerbs auf dem Markt, die Qualität der Dienstleistungen, die Wahlmöglichkeiten der
Verbraucherinnen und Verbraucher und die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr
innerhalb der EU)?
Die Vorschrift hat positive Auswirkungen auf die Qualität der Dienstleistungen, da Interessenkonflikte verhindert
und die Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater gestärkt wird. Dies führt dazu, dass
Steuerberaterinnen und Steuerberater ihre Tätigkeit ausschließlich an den Interessen der Mandantinnen und Mandanten
ausrichten und erbringen können. Negative Auswirkungen auf den freien Personen und Dienstleistungsverkehr
sind nicht erwarten, da lediglich mittelbare finanzielle Beteiligungen an steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften betroffen sind. Die Wahlmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher werden durch die
Regelung nicht unmittelbar beeinträchtigt.
ee) Warum sind die bestehenden Vorschriften spezifischer oder allgemeiner Art (zum Beispiel
Produktsicherheitsvorschriften, Verbraucherschutzgesetze, Strafen/strafrechtliche Sanktionen bei illegaler
Berufsausübung) unzureichend, um das angestrebte Ziel zu erreichen und das öffentliche Interesse zu
schützen?
Bei der Reichweite des § 55a Absatz 1 Satz 2 StBerG bestehen Unklarheiten. Durch die Einfügung des § 55a
Absatz 1 Satz 3 StBerG-E soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei der Beteiligung von Wirtschaftsprüfungs-
und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften herbeigeführt werden. Dies
dient der Sicherung der Unabhängigkeit der Tätigkeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern, da andernfalls
gerade durch mehrstöckige Gesellschaften das Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater umgangen
werden könnte.
ff) Welche Anforderungen werden in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines
Unternehmens gestellt?
Die Möglichkeit mehrstöckiger Berufsausübungsgesellschaften bleibt weiterhin bestehen. Bei der Beteiligung
einer Berufsausübungsgesellschaft an einer anderen Berufsausübungsgesellschaft kommt es schon nach geltender
Rechtslage bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der
Geschäftsführung erfüllt sein müssen, auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft
an. Die Reichweite dieser Regelung soll nunmehr durch die Ergänzung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG-E
präzisiert werden. Dadurch soll eine Umgehung des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater über
die Schaffung mehrstöckiger Gesellschaftsstrukturen verhindert werden.
gg) Welche Auswirkungen hätte die Maßnahme in Kombination mit anderen bestehenden
Anforderungen? Wie würde die Maßnahme zusammen mit den anderen bestehenden Anforderungen, die dasselbe
Ziel im öffentlichen Interesse verfolgen, zu diesem Ziel beitragen, und warum ist diese zusätzliche
Maßnahme erforderlich, um dasselbe Ziel bzw. dieselben Ziele zu erreichen?
Bei Einhaltung der Anforderung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen,
dass sich anerkannte Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften beteiligen. Dies gilt auch für Gesellschaften, die nur mittelbar über eine Wirtschafts- oder
Buchprüfungsgesellschaft an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligt sind. Gesellschaften, die diese
Anforderungen nicht erfüllen, können sich nicht an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligen.
Die Ergänzung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG-E ist erforderlich, um die Integrität und insbesondere die
finanzielle Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater effektiv zu sichern und eine Umgehung des
Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater durch mehrstöckige Gesellschaften zu verhindern.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Neuregelung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch die §§ 4 bis 4e StBerG-E geht
eine Rechtsvereinfachung einher. Der Verzicht auf eine abschließende Regelung schafft Flexibilität, da die
Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung auch zu neuen und deshalb nicht bedachten Berufs- oder
Tätigkeitsbildern ermöglicht wird, ohne dass die Ergänzung eines enumerativen Katalogs durch den Gesetzgeber
erforderlich werden würde. Die abschließende Aufzählung in § 4 StBerG kann entfallen. Im Übrigen orientieren sich die
§§ 4b bis 4e StBerG-E überwiegend an den §§ 5, 7 und 8 RDG, sodass bei den entsprechenden Stellen
Synergieeffekte zu erwarten sind.
Die Neufassung der §§ 13 bis 31 StBerG-E führt ebenfalls zu einer Rechtsvereinfachung, da die Voraussetzungen
für die Anerkennung sowie die Rechte und Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine künftig weitestgehend anhand
der bei den steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG bewehrten Struktur
nachvollziehbar und übersichtlich dargestellt werden.
Die Umkehr des Besteuerungsvorrangs der Ergänzungstatbestände im GrEStG vereinfacht der Systematik der
Grundtatbestände folgend die Rechtsanwendung für Wirtschaft und Verwaltung, da nur noch ein Erwerbsvorgang
angezeigt werden muss. Eine zweifache Steuerfestsetzung und ggf. Aufhebung einer der zwei Steuerfestsetzungen
unterbleibt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient. Er fördert insbesondere die Innovation, trägt zu weniger Ungleichheiten bei und
ermöglicht eine hochwertige Bildung.
Der Beitrag des Entwurfs zur nachhaltigen Entwicklung besteht darin, dass künftig auf einen abschließenden
Katalog der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Gesellschaften verzichtet und
stattdessen eine Generalklausel eingeführt wird, die eine Hilfeleistung in Steuersachen unter bestimmten
Voraussetzungen als Nebenleistung zum Tätigkeits- und Berufsbild ermöglicht. Damit wird der Eindruck einer
möglicherweise fehlenden Plausibilität, der mit der bisherigen Regelung aufgrund der selektiven Nennung bestimmter
Berufe und Tätigkeiten entstanden sein könnten, beseitigt. Dies leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der
Ziele 9 und 10, da Hemmnisse im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen abgebaut und dadurch Ungleichheiten
vermieden werden. Zudem dient dies mittelbar der Wahrung und Verbesserung des sozialen Zusammenhalts im
Sinne des Prinzips 5 einer nachhaltigen Entwicklung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Mit der Neufassung der Voraussetzung für die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen können künftig
zulässigerweise sogenannte „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen entstehen, in denen Studierende
anhand echter Fälle Hilfeleistung in Steuersachen unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person erbringen
können. Dadurch wird die Hochschulausbildung durch die Möglichkeit einer praktischen Tätigkeit unter
Anleitung einer Mentorin oder eines Mentors ergänzt. Dies leistet einen Beitrag zu einer hochwertigen Bildung und
fördert folglich die Erreichung des Ziels 4.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt
in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber
einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart/
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung* Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
1 § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG Insg. - + 155 + 155 + 155 + 155 - + 140 + 155 + 155 + 155
Anhebung des
Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes auf
280 % ab 2027
GewSt - + 170 + 170 + 170 + 170 - + 155 + 170 + 170 + 170
ESt - - 15 - 15 - 15 - 15 - - 15 - 15 - 15 - 15
SolZ - . . . . - . . . .
Bund - . . . . - . . . .
GewSt - + 6 + 6 + 6 + 6 - + 6 + 6 + 6 + 6
ESt - - 6 - 6 - 6 - 6 - - 6 - 6 - 6 - 6
SolZ - . . . . - . . . .
Länder - + 2 + 2 + 2 + 2 - . + 2 + 2 + 2
GewSt - + 9 + 9 + 9 + 9 - + 7 + 9 + 9 + 9
ESt - - 7 - 7 - 7 - 7 - - 7 - 7 - 7 - 7
Gem. - + 153 + 153 + 153 + 153 - + 140 + 153 + 153 + 153
GewSt - + 155 + 155 + 155 + 155 - + 142 + 155 + 155 + 155
ESt - - 2 - 2 - 2 - 2 - - 2 - 2 - 2 - 2
2 Finanzielle Auswirkungen
insgesamt Insg. - + 155 + 155 + 155 + 155 - + 140 + 155 + 155 + 155
GewSt - + 170 + 170 + 170 + 170 - + 155 + 170 + 170 + 170
ESt - - 15 - 15 - 15 - 15 - - 15 - 15 - 15 - 15
SolZ - . . . . - . . . .
Bund - . . . . - . . . .
GewSt - + 6 + 6 + 6 + 6 - + 6 + 6 + 6 + 6
ESt - - 6 - 6 - 6 - 6 - - 6 - 6 - 6 - 6
SolZ - . . . . - . . . .
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart/
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung* Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
Länder - + 2 + 2 + 2 + 2 - . + 2 + 2 + 2
GewSt - + 9 + 9 + 9 + 9 - + 7 + 9 + 9 + 9
ESt - - 7 - 7 - 7 - 7 - - 7 - 7 - 7 - 7
Gem. - + 153 + 153 + 153 + 153 - + 140 + 153 + 153 + 153
GewSt - + 155 + 155 + 155 + 155 - + 142 + 155 + 155 + 155
ESt - - 2 - 2 - 2 - 2 - - 2 - 2 - 2 - 2
Anmerkungen:
* Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
Im Bereich des Steuerberatungsrechts entstehen weder für den Bund noch für die Länder Mehrausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.1.1 § 4 Absatz 2
StBerG-E;
Hilfeleistungen in
Steuersachen durch
Steuerberater
35 500
Steuerpflichtige
Sachaufwand:
-528 Euro
Sachaufwand:
-18.744 Tsd.
Euro
4.1.2 § 4 Absatz 2
StBerG-E;
Hilfeleistungen in
Steuersachen durch
Lohnsteuerhilfeverein
35 500
Steuerpflichtige
Sachaufwand:
229 Euro
Sachaufwand:
8 130 Tsd.
Euro
4.1.3 Bürger
bevollmächtigt Kreditinstitut,
Ansässigkeitsbescheinigung zu
beantragen
101 000
Vollmachten
Zeitaufwand:
- 6 Minuten
Sachaufwand:
-1,2 Euro
Zeitaufwand:
- 10 100
Stunden
Sachaufwand:
- 121 Tsd.
Euro
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
-10.100 -
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
-10.736 -
Erläuterungen:
Zu lfd. Nr. 4.1.1: Hilfeleistungen in Steuersachen durch Steuerberater (§ 4 Absatz 2 StBerG-E)
Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihren Mitgliedern keine Hilfe in Steuerfragen leisten, sollten diese Einnahmen aus
anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 18 000 Euro, im Falle von Zusammenveranlagung
36 000 Euro, übersteigen. Durch eine Änderung des § 4 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe c StBerG sollen diese
Grenzen wegfallen. Mitglieder sind natürliche Personen, die Hilfe bezüglich der Einkommensteuererklärung
benötigen. Folglich sind diese Mitglieder dem Normadressat „Bürgerinnen und Bürger“ zuzuordnen. Erwartet wird,
dass dadurch mehr Personen die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, anstatt eine
Steuerberaterin oder einen Steuerberater aufzusuchen.
Eine allgemeine Internetrecherche hat ergeben, dass ungefähr 28 Prozent der Steuerpflichtigen von
Steuerberaterinnen und Steuerberater unterstützt werden. Nach der Lohn- und Einkommensteuerstatistik des Statistischen
Bundesamtes erzielten im Jahr 2020 126 000 Einzelpersonen und Zusammenveranlagte besagte Einkünfte
oberhalb der Grenzen. Nimmt man an, dass 28 Prozent dieser Personen nun anstelle eines Steuerberaters oder einer
Steuerberaterin einen Lohnsteuerhilfeverein um Unterstützung bitten, ergibt sich 35 500 als Fallzahl. Bei diesen
Fallzahlen handelt es sich um Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Laut Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) liegt das durchschnittliche jährliche
Haushaltsbruttoeinkommen bei etwa 63 500 Euro. Die Vergütung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters für die Erstellung einer
Einkommensteuererklärung beträgt laut Steuerberatervergütungsverordnung StBVV 1/10 bis 6/10 einer vollen
Gebühr (10/10) nach Tabelle A. In Abhängigkeit der Bemessungsgrundlage in Höhe von 63 500 Euro beträgt eine
volle Gebühr 1 320 Euro; wir gehen von einem mittleren Wert innerhalb des Bemessungsspielraums von 4/10
aus, woraus sich Sachkosten pro Fall von 528 Euro ergeben. Dadurch reduziert sich der Sachaufwand der
Bürgerinnen und Bürger um rund 18,7 Millionen Euro jährlich.
Zu l
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Fraktion der CDU/CSU
- authored ← Fraktion der SPD
- part_of_vorgang → Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Gesetzentwurf)