Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
Text
Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
[Bundesrat Drucksache 564/1/25
07.11.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom
30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die
Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996
zum Übereinkommen über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und
anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem
Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes
wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzesentwurfes, in Deutschland die
Ausfuhr von Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung zu
ermöglichen und damit die Möglichkeiten zu nutzen, die den Vertragsparteien in
Änderungen des Londoner Protokolls eröffnet wurden. Um in Deutschland das
verankerte Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen, ist der Export von
CO2 zur Speicherung in anderen Staaten eine wichtige Komponente.
b) Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, BR-Drucksache 379/25
(Beschluss). Er sieht die Notwendigkeit, dass zur Erreichung der
Klimaschutzziele und zur Entnahme der verbleibenden, aus heutiger Sicht schwer und nicht
vermeidbaren Restemissionen die technische Abscheidung und anschließende
Speicherung in unterirdischen geologischen Formationen (Carbon Capture and
Storage) auch durch Export von CO2 ermöglicht wird. Gleichwohl hält der
Bundesrat die Intensivierung der Bemühungen und das Ergreifen geeigneter
Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie den Erhalt und Ausbau
von natürlichen CO2-Senken für unverzichtbar und für prioritär umzusetzen.
c) In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass auch beim
Export von CO2 und dem Bau von entsprechenden Leitungen und Speichern
negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das grenzüberschreitende
UNESCO-Welterbe Wattenmeer und auf die Meeresnatur, so weit wie möglich
auszuschließen sind und entsprechende Voraussetzungen getroffen werden
müssen, um hier eine fundierte Abwägung treffen zu können.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls (Empfehlungen der Ausschüsse)