Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
Text
Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
[A. Problem und Ziel
Mit der Entschließung LP.1(1) vom 2. November 2006 wurde das
Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen
und anderen Stoffen von 1972 (im Folgenden: Londoner Protokoll) in
seiner Anlage 1 „Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen in
Frage kommen“ dahingehend geändert, dass die Beseitigung von
Kohlendioxidströmen in geeigneten Formationen des Meeresuntergrunds
unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden kann (vgl. BGBl.
2010 II S. 1006). Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, Aus -
wirkungen erhöhter Kohlendioxid-Konzentrationen in der Atmosphäre
hinsichtlich der Klimaänderung einerseits und der Versauerung des
Meeres andererseits abzumildern. Die erforderlichen natürlichen Vor -
aussetzungen zur Beseitigung von Kohlendioxidströmen im Meeres -
untergrund sind aber nicht bei allen Vertragsparteien gegeben.
Mit der Entschließung LP.3(4) zur Änderung des Artikels 6 des
Londoner Protokolls soll daher, unbeschadet des generellen Ausfuhrverbots
für Abfälle und sonstige Stoffe in der derzeitigen Fassung des Artikels 6,
in Übereinstimmung mit Anlage 1 des Protokolls in der durch
Entschließung LP.1(1) vom 2. November 2006 geänderten Fassung, die Ausfuhr
von Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung ermöglicht
werden, sofern die betroffenen Staaten eine in der Neufassung des
Artikels 6 beschriebene Übereinkunft oder Absprache eingegangen
sind und die damit verbundenen Bedingungen einhalten.
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009
und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6
des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3194
21. Wahlperiode 10.12.2025
Die Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls setzt nach dessen
Artikel 21 Absatz 3 voraus, dass eine Ratifikation durch zwei Drittel der
Vertragsparteien erfolgt. Bis zum Erreichen der erforderlichen
Ratifikationsmehrheit besteht auf der Grundlage der Entschließung LP.5(14)
vom 11. Oktober 2019 die Möglichkeit, dass einzelne Staaten die
vorläufige Anwendung der Entschließung LP.3(4) erklären können.
Um das in § 3 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, verankerte
Ziel, in Deutschland bis 2045 Klimaneutralität herzustellen, zu
erreichen, ist das Abscheiden und Speichern von CO2 (Carbon Capture and
Storage – CCS) eine wichtige Komponente, da Emissionen in
bestimmten Bereichen nur schwer oder anderweitig nicht vermeidbar sind.
Mangels kurzfristig ausreichend verfügbarer Speicherkapazitäten in
Deutschland ist dabei auch der Export von abgeschiedenem
Kohlendioxid in andere Staaten zur dortigen Speicherung notwendig. Hinzu
kommt, dass ein größeres Angebot an zur Verfügung stehenden
Speicherkapazitäten auch aus ökonomischer Sicht sinnvoll ist.
B. Lösung
Durch das vorliegende Vertragsgesetz sollen die verfassungsrecht -
lichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes für die Ratifikation der Entschließung LP.3(4) sowie der Abgabe
einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung nach Entschließung
LP.5(14) durch die Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls und das
hierfür erforderliche Vertragsgesetz entsteht kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Länder und Gemeinden werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
Drucksache 21/3194 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten beziehungsweise Auswirkungen auf das Preisniveau
sind derzeit nicht ersichtlich.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3194– 3 –
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 10. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober
2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6
des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und
anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3194– 5 –
Gesetz
zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009
und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6
des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
Vom 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Folgenden in London angenommenen Änderungen des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über
die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl.
1998 II S. 1345, 1346), zuletzt geändert durch das Gesetz zu der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 über
die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung
und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings vom 4. Dezember 2018 (BGBl. 2018 II S. 691, 692), wird
zugestimmt:
1. der von der Vierten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über
die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 am
30. Oktober 2009 angenommenen Entschließung LP.3(4) über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls,
2. der in der Vierzehnten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
am 11. Oktober 2019 angenommenen Entschließung LP.5(14) über die vorläufige Anwendung der Änderung des
Artikels 6 des Protokolls.
Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
E n t w u r f
Anlage 1
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3194– 7 –
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzugeben:
1. der Tag, an dem die Entschließung LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 nach Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
2. der Tag, an dem die Entschließung LP. 5(14) vom 11. Oktober 2019 nach ihrer Ziffer 2 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt.
Drucksache 21/3194 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
Begründung
Zu Artikel 1
Auf die Entschließungen LP.3(4) und LP.5(14) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung beziehen. Die innerstaatliche Umsetzung der Befugnis bleibt einem
Ausführungsgesetz vorbehalten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht den Erfordernissen des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 sind der Zeitpunkt, zu dem die Entschließung LP.3(4) nach
Artikel 21 Absatz 3 des Londoner Protokolls und der Zeitpunkt, zu dem die
Entschließung LP.5(14) nach ihrer Ziffer 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Durch die Entschließung LP.3(4) und die Entschließung LP.5(14) werden keine
zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte verursacht.
Aufgrund der Entschließung LP.3(4) und der Entschließung LP.5(14) ergibt sich
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Wirtschaft beziehungsweise Auswirkungen
auf das Preisniveau aufgrund der Entschließungen sind ebenfalls nicht zu
erwarten.
Durch das Vertragsgesetz ist von keinem wesentlichen Mehraufwand
auszugehen. Das Vertragsgesetz schafft die innerstaatlichen Voraussetzungen für die
Ratifikation der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls aufgrund der
Entschließung LP.3(4) und für die Abgabe einer Erklärung zur vorläufigen
Anwendung des geänderten Artikels 6 für die Bundesrepublik Deutschland.
Durch die völkerrechtliche Ratifikation als solche entsteht kein Erfüllungsaufwand,
da die Vertragsparteien des Londoner Protokolls von der durch die
Entschließungen LP.3(4) und LP.5(14) eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, die Ausfuhr
von Kohlendioxid durch eine Ausnahme zu dem allgemeinen Verbot der Ausfuhr
von Stoffen oder sonstigen Gegenständen zuzulassen. Durch die Ergänzung des
allgemeinen Exportverbots um eine Ausnahme für die Ausfuhr von
Kohlendioxidströmen wird keine Pflicht für die Bundesrepublik Deutschland begründet,
entsprechende Exportvereinbarungen mit Empfängerstaaten abzuschließen.
Ein Erfüllungsaufwand ergibt sich gegebenenfalls aus einem nachfolgenden
Ausführungsgesetz, mit dem die Entschließung LP.3(4) zum Export von Kohlendioxid
in Verbindung mit der vorläufigen Anwendung nach Entschließung LP.5(14) in
deutsches Recht umgesetzt wird.
Für Länder und Kommunen entstehen keine Mehrbelastungen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3194– 9 –
The fourth meeting of Contracting Parties to the 1996 Protocol
to the Convention on the Prevention of Marine Pollution by
Dumping of Wastes and other Matter, 1972
recalling the objectives of the 1996 Protocol to the London
Convention (“London Protocol”) that include the protection and
preservation of the marine environment from all sources of
pollution;
reiterating the serious concern regarding the implications for
the marine environment of climate change and ocean acidifi -
cation, as a result of elevated levels of carbon dioxide in the
atmosphere;
welcoming the adoption and entry into force of the amendment
to include the sequestration of carbon dioxide streams in
subseabed geological formations in Annex 1 to the London Protocol,
as set out in Resolution LP.1(1);
recalling that Resolution LP.1(1) recognized that carbon dioxide
capture and sequestration should not be considered as a sub -
stitute to other measures to reduce carbon dioxide emissions, but
considered such sequestration as one of a portfolio of options to
reduce levels of atmospheric carbon dioxide and as an important
interim solution;
noting that not all countries have suitable sub-seabed
geological formations for the sequestration of carbon dioxide streams;
welcoming the work of the Legal and Technical Working Group
on Transboundary CO2 Sequestration Issues and its conclusions,
as set out in its report LP/CO2 1/8;
welcoming further the work of the Intersessional
Correspondence Group on Transboundary CO2 Sequestration Issues and
its conclusions, as set out in its report LC 31/5;
reiterating the agreement of Contracting Parties in 2008 that
the London Protocol should not constitute a barrier to the
transboundary movement of carbon dioxide streams to other countries
for disposal as a measure to mitigate climate change and ocean
acidification;
emphasizing that this resolution should not be interpreted as
legitimizing the export of any other waste or other matter to other
countries for disposal;
emphasizing also that Contracting Parties should ensure that
the long distance export of carbon dioxide streams between UN
regions is reduced to the minimum consistent with the protection
and preservation of the marine environment from all sources of
(Übersetzung)
Die Vierte Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls vom
7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und
anderen Stoffen von 1972 –
eingedenk der Zielsetzungen des Protokolls vom 7. November
1996 zum Londoner Übereinkommen („Londoner Protokoll“),
welche die Erhaltung der Meeresumwelt sowie ihren Schutz vor allen
Ursachen der Verschmutzung umfassen,
unter abermaliger Betonung der ernstlichen Besorgnis in
Bezug auf die Auswirkungen der Klimaänderungen und der
Versauerung des Meeres infolge des erhöhten Kohlendioxidgehalts
in der Atmosphäre auf die Meeresumwelt,
erfreut über die Annahme und das Inkrafttreten der in der
Entschließung LP.1(1) festgelegten Änderung zur Einbeziehung der
Sequestrierung von Kohlendioxidströmen in geologischen
Formationen des Meeresuntergrunds in die Anlage 1 zum Londoner
Protokoll;
eingedenk dessen, dass die Entschließung LP.1(1) anerkennt,
dass die Abscheidung und Sequestrierung von Kohlendioxid nicht
als Ersatz für andere Maßnahmen zur Verminderung von
Kohlendioxid-Emissionen, sondern als eine aus einer ganzen Reihe von
Möglichkeiten zur Verminderung des Kohlendioxidgehalts der
Atmosphäre und als wichtige Übergangslösung angesehen
werden soll,
in Anbetracht dessen, dass nicht alle Länder über geologische
Formationen des Meeresuntergrunds verfügen, die für die Seques -
trierung von Kohlendioxidströmen geeignet sind,
erfreut über die Arbeit der Juristischen und technischen
Arbeitsgruppe zu Aspekten der grenzüberschreitenden CO2-
Sequestrierung sowie über deren Schlussfolgerungen, die in ihrem Bericht
LP/CO2 1/8 dargelegt sind,
ferner erfreut über die Arbeit der Intersessionalen
Korrespondenzgruppe zu Aspekten der grenzüberschreitenden CO2-Se -
questrierung sowie über deren Schlussfolgerungen, die in ihrem
Bericht LC 31/5 dargelegt sind,
unter abermaliger Bekräftigung der von den Vertragsparteien
im Jahr 2008 getroffenen Vereinbarung, nach der das Londoner
Protokoll kein Hindernis für die grenzüberschreitende
Verbringung von Kohlendioxidströmen in andere Länder zum Zweck der
Beseitigung im Rahmen von Maßnahmen zur Verminderung der
Klimaänderungen und der Versauerung des Meeres darstellen
soll,
unter Betonung dessen, dass diese Entschließung nicht als
Legitimierung der Ausfuhr anderer Abfälle oder sonstiger Stoffe
in andere Länder zum Zweck der Beseitigung ausgelegt werden
soll,
ebenfalls unter Betonung dessen, dass die Vertragsparteien
sicherstellen sollen, dass die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen
über lange Strecken zwischen den Regionen der Vereinten
Nationen im Sinne der Erhaltung der Meeresumwelt sowie ihres
Entschließung LP.3(4)
über die Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls
(angenommen am 30. Oktober 2009)
Resolution LP.3(4)
on the Amendment to Article 6 of the London Protocol
(Adopted on 30 October 2009)
Drucksache 21/3194 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
pollution, taking into account the special position of developing
countries;
stressing that the accountability for compliance with the
provisions of the Protocol will rest with the Contracting Party in the
case of export to non-Contracting Parties;
noting that the transboundary movement of carbon dioxide
after injection (migration) is not export for dumping and therefore
not prohibited by Article 6; and
stressing that management of shared formations is an
important issue that should be addressed to ensure appropriate
environmental protection;
1 Adopts the following amendment to Article 6 of the London
Protocol, in accordance with Article 21 of the Protocol, as set
out in the Annex to this resolution; and
2 Invites the Scientific Group under the London Protocol in
collaboration with the Scientific Group under the London Convention
to consider the need for amendments to the Specific Guidelines
for Assessment of Carbon Dioxide Streams for Disposal into
Sub-seabed Geological Formations, to provide further specific
guidance in cases of export of such streams to other
countries for disposal and issues related to the management of
transboundary movement of carbon dioxide after injection.
A n n e x
Amendment to Article 6 of the London Protocol
Add “1” before: Contracting Parties shall not allow the export of
wastes or other matter to other countries for dumping or in -
cineration at sea.
Add a new paragraph 2 as follows:
“2 Notwithstanding paragraph 1, the export of carbon dioxide
streams for disposal in accordance with annex 1 may occur,
provided that an agreement or arrangement has been entered
into by the countries concerned. Such an agreement or
arrangement shall include:
.1 confirmation and allocation of permitting responsibilities
between the exporting and receiving countries, consistent
with the provisions of this Protocol and other applicable
international law; and
.2 in the case of export to non-Contracting Parties,
provisions at a minimum equivalent to those contained in this
Protocol, including those relating to the issuance of
permits and permit conditions for complying with the
provisions of annex 2, to ensure that the agreement or
arrangement does not derogate from the obligations of
Contracting Parties under this Protocol to protect and
preserve the marine environment.
A Contracting Party entering into such an agreement or
arrangement shall notify it to the Organization.”
Schutzes vor allen Ursachen der Verschmutzung auf ein
Mindestmaß beschränkt wird, unter Berücksichtigung der besonderen
Situation der Entwicklungsländer,
unter Hinweis darauf, dass im Fall der Ausfuhr an
Nichtvertragsparteien die Verantwortung für die Einhaltung des Protokolls
bei der Vertragspartei liegen wird,
in Anbetracht dessen, dass das grenzüberschreitende
Verdriften von Kohlendioxid nach der Einspeicherung (Migration) keine
Ausfuhr zum Zweck einer Einbringung darstellt und daher nicht
nach Artikel 6 verboten ist, sowie
unter Hinweis darauf, dass die Bewirtschaftung gemeinsamer
Formationen ein wichtiges Thema ist, das zur Sicherstellung
eines angemessenen Schutzes der Umwelt angegangen werden
soll –
1 beschließt nach Artikel 21 des Londoner Protokolls die in der
Anlage zu dieser Entschließung aufgeführte Änderung des
Artikels 6 jenes Protokolls und
2 fordert die im Rahmen des Londoner Protokolls einge -
richtete Wissenschaftliche Gruppe auf, in Zusammenarbeit mit
der im Rahmen des Londoner Übereinkommens eingerichteten
Wissenschaftlichen Gruppe zu prüfen, ob die Spezifischen Leit -
linien für die Bewertung von Kohlendioxidströmen im Hinblick auf
ihre Beseitigung in geologischen Formationen des
Meeresuntergrunds der Änderung bedürfen, um weitere spezifische
Anleitungen für Fälle der Ausfuhr solcher Ströme in andere Länder zum
Zweck der Beseitigung und für Fragen in Bezug auf den Umgang
mit dem grenzüberschreitenden Verdriften von Kohlendioxid nach
der Einspeicherung bereitzustellen.
A n l a g e
Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls
Vor dem Satz „Die Vertragsparteien erlauben nicht die Ausfuhr
von Abfällen oder sonstigen Stoffen in andere Länder zum Zweck
einer Einbringung oder Verbrennung auf See“ wird die Zahl 1
eingefügt.
Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
„2 Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Ausfuhr von Kohlen -
dioxidströmen zum Zweck der Beseitigung nach Anlage 1
erfolgen, sofern die betroffenen Länder eine Übereinkunft
geschlossen oder eine Abmachung getroffen haben. Eine solche
Übereinkunft oder Abmachung muss Folgendes beinhalten:
.1 die Bestätigung und Verteilung der Zuständigkeiten für die
Erlaubniserteilung zwischen dem Ausfuhr- und dem
Empfängerland im Einklang mit diesem Protokoll und anderen
anwendbaren Regeln des Völkerrechts sowie
.2 im Fall der Ausfuhr an Nichtvertragsparteien
Bestimmungen, die den in diesem Protokoll enthaltenen mindestens
gleichwertig sind, einschließlich derer betreffend die
Erteilung von Erlaubnissen und die hierfür geltenden
Bedingungen zur Einhaltung der Bestimmungen der Anlage 2,
um sicherzustellen, dass die Übereinkunft oder
Abmachung nicht von den nach diesem Protokoll bestehenden
Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Schutz und zur
Erhaltung der Meeresumwelt abweicht.
Eine Vertragspartei, die eine solche Übereinkunft schließt oder
Abmachung trifft, notifiziert dies der Organisation.“
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3194– 11 –
The fourteenth meeting of Contracting Parties to the 1996
Protocol to the Convention on the Prevention of Marine Pollution by
Dumping of Wastes and other Matter, 1972
recalling the objectives of the 1996 Protocol to the London
Convention (“London Protocol”) that include the protection and
preservation of the marine environment from all sources of
pollution;
reiterating the serious concern regarding the implications for
the marine environment of climate change and ocean
acidification, as a result of elevated levels of carbon dioxide in the
atmosphere;
recalling the adoption and entry into force of the amendment
which included the sequestration of carbon dioxide streams in
sub-seabed geological formations in annex 1 to the London
Protocol made through resolution LP.1(1) (2006);
reiterating that resolution LP.1(1) recognizes that carbon
dioxide capture and sequestration should not be considered as a
substitute to other measures to reduce carbon dioxide emissions, but
considered such sequestration as one of a portfolio of options to
reduce levels of atmospheric carbon dioxide and as an important
interim solution, also as referred to in paragraph 1.5 of the 2012
Specific Guidelines for the assessment of carbon dioxide for
disposal into sub-seabed geological formations;
stressing that the disposal of carbon dioxide streams into
subseabed geological formations does not remove the obligation
under the London Protocol to reduce the need for such disposal and
the commitments under UNFCCC to reduce greenhouse gas
emissions, taking into account the recent special reports of IPCC;
emphasizing the need to further develop low carbon forms of
energy;
noting that not all States have suitable sub-seabed geological
formations for the sequestration of carbon dioxide streams;
recalling the work of the Legal and Technical Working Group
on Transboundary CO2 Sequestration Issues and its conclusions,
as set out in its report (document LP/CO2 1/8), and the work of
the Intersessional Correspondence Group on Transboundary
CO2 Sequestration Issues and its conclusions, as set out in its
report (document LC 31/5);
(Übersetzung)
Die Vierzehnte Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls
vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung
der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen
und anderen Stoffen von 1972 –
eingedenk der Zielsetzungen des Protokolls vom 7. November
1996 zum Londoner Übereinkommen („Londoner Protokoll“),
welche die Erhaltung der Meeresumwelt sowie ihren Schutz vor allen
Ursachen der Verschmutzung umfassen,
unter abermaliger Betonung der ernstlichen Besorgnis in
Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels und der
Versauerung der Meere infolge des erhöhten Kohlendioxidgehalts in der
Atmosphäre auf die Meeresumwelt,
eingedenk der Annahme und des Inkrafttretens der durch
Entschließung LP.1(1) (2006) vorgenommenen Änderung, durch
welche die Sequestrierung von Kohlendioxidströmen in geologischen
Formationen des Meeresuntergrunds in die Anlage 1 zum
Londoner Protokoll einbezogen wurde,
unter abermaliger Betonung dessen, dass die Entschließung
LP.1(1) anerkennt, dass die Abscheidung und Sequestrierung von
Kohlendioxid nicht als Ersatz für andere Maßnahmen zur
Verminderung von Kohlendioxid-Emissionen angesehen werden sollen,
sondern dass diese Sequestrierung als eine aus einer ganzen
Reihe von Möglichkeiten zur Verminderung des Kohlendioxid -
gehalts der Atmosphäre und als wichtige Übergangslösung
betrachtet werden soll, worauf auch in Absatz 1.5 der Spezi -
fischen Leitlinien von 2012 für die Bewertung von Kohlendioxid
im Hinblick auf seine Beseitigung in geologische Formationen des
Meeresuntergrunds hingewiesen wird,
unter Hinweis darauf, dass die Beseitigung von
Kohlendioxidströmen in geologische Formationen des Meeresuntergrunds
weder die Verpflichtung nach dem Londoner Protokoll aufhebt,
die Notwendigkeit einer solchen Beseitigung zu verringern, noch
die Verpflichtung nach dem Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC),
Treibhausgasemissionen zu mindern, wobei die jüngsten Sonderberichte des
Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC)
zu berücksichtigen sind,
unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die Entwicklung
kohlenstoffarmer Energieformen weiterzuführen,
in Anbetracht dessen, dass nicht alle Staaten über geologische
Formationen des Meeresuntergrunds verfügen, die für die Seques -
trierung von Kohlendioxidströmen geeignet sind,
eingedenk der Arbeit und der Schlussfolgerungen der
Juristischen und Technischen Arbeitsgruppe zu Aspekten der
grenzüberschreitenden CO2-Sequestrierung, wie in deren Bericht
(Dokument LP/CO2 1/8) dargelegt, sowie der Arbeit und der
Schlussfolgerungen der Intersessionalen Korrespondenzgruppe
zu Aspekten der grenzüberschreitenden CO2-Sequestrierung, wie
in deren Bericht (Dokument LC 31/5) dargelegt,
Entschließung LP.5(14)
über die vorläufige Anwendung der Änderung von 2009
des Artikels 6 des Londoner Protokolls
(angenommen am 11. Oktober 2019)
Resolution LP.5(14)
on the Provisional Application of the 2009 Amendment
to Article 6 of the London Protocol
(Adopted on 11 October 2019)
Drucksache 21/3194 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
reiterating the conclusion of Contracting Parties in 2008
(document LP 30/16) that the London Protocol should not constitute
a barrier to the transboundary movement of carbon dioxide
streams to other States for disposal as a measure to mitigate
climate change and ocean acidification;
referring to the adoption of the amendment to article 6 of the
London Protocol at the meeting of the Contracting Parties on
30 October 2009 through resolution LP.3(4) (2009 amendment),
to allow for the export of carbon dioxide for the purpose of
permanent storage in geological formations below the seabed;
encouraging further acceptances of the amendment to article 6
of the London Protocol in accordance with article 21 of the
London Protocol;
stressing the need of the deployment of carbon capture and
sequestration in order to reach the climate targets in the Paris
Agreement, repeated by IPCC in its recent special reports;
recalling that national acceptance processes of the 2009
amendment have shown to be time consuming and that, despite
great efforts, only a few acceptances have been made;
welcoming the proposal for a preliminary solution suggesting
provisional application of the 2009 amendment pending further
acceptances and formal entry into force;
emphasizing that neither the 2009 amendment nor this
resolution should be interpreted as legitimizing the export of any other
waste or other matter to other States for disposal;
emphasizing also that provisional application of the 2009
amendment of the London Protocol does not set any precedent
as to the use of provisional application within the London
Convention or London Protocol;
urging States to share the information on the provisional
application of the amendment, including agreements or arrangements
entered into between exporting and receiving States and
experience with the application of the 2012 Specific Guidelines for the
assessment of carbon dioxide for disposal into sub-seabed
geological formations within that context,
1 decides to allow for the provisional application of the 2009
amendment pending its entry into force by those Contracting
Parties which have deposited a declaration on provisional
application of the 2009 amendment;
2 invites Contracting Parties to deposit with the Depositary a
declaration on provisional application of the 2009 amendment
of the London Protocol pending its entry into force;
3 further recalls the obligation to notify the Depositary of
agreements or arrangements mentioned in article 6, paragraph 2
of the London Protocol (as amended by resolution LP.3(4));
4 affirms that the export of carbon dioxide under the
provisional application of article 6 of the London Protocol
(as amended by resolution LP.3(4)), and in compliance with the
requirements of paragraph 2 of the article (as amended by
resolution LP.3(4)) will not be in breach of article 6 as in force at
the time of the export; and
5 urges Contracting Parties to consider accepting the
amendment to article 6 of the London Protocol adopted through
resolution LP.3(4).
unter abermaliger Betonung der von den Vertragsparteien im
Jahr 2008 vereinbarten Schlussfolgerung (Dokument LP 30/16),
nach der das Londoner Protokoll kein Hindernis für die
grenzüberschreitende Verbringung von Kohlendioxidströmen in andere
Staaten zum Zweck der Beseitigung im Rahmen von
Maßnahmen zur Verminderung des Klimawandels und der Versauerung
der Meere darstellen soll,
unter Hinweis auf die Beschlussfassung über die Änderung des
Artikels 6 des Londoner Protokolls auf der Sitzung der
Vertragsparteien am 30. Oktober 2009 durch die Entschließung LP.3(4)
(Änderung von 2009), mit der der Export von Kohlendioxid zum
Zweck der dauerhaften Lagerung in geologischen Formationen
des Meeresuntergrunds erlaubt wird,
zu weiteren Beschlussfassungen über die Änderung des
Artikels 6 des Londoner Protokolls nach Artikel 21 des Londoner
Protokolls ermutigend,
unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die
Kohlenstoffabscheidung und -sequestrierung zur Erreichung der Klimaziele des
Übereinkommens von Paris einzusetzen, worauf in den jüngsten
Sonderberichten des IPCC wiederholt hingewiesen wird,
eingedenk der Tatsache, dass sich die innerstaatlichen
Verfahren zur Annahme der Änderung von 2009 als zeitintensiv
herausgestellt haben und dass, trotz großer Anstrengungen, nur wenige
Annahmen erfolgt sind,
erfreut über den Vorschlag einer vorübergehenden Lösung in
Form einer vorläufigen Anwendung der Änderung von 2009, bis
weitere Annahmen und das förmliche Inkrafttreten erfolgt sind,
unter Betonung dessen, dass weder die Änderung von 2009
noch diese Entschließung als Legitimierung der Ausfuhr anderer
Abfälle oder sonstiger Stoffe in andere Staaten zum Zweck der
Beseitigung ausgelegt werden soll,
ebenfalls unter Betonung dessen, dass die vorläufige
Anwendung der Änderung von 2009 des Londoner Protokolls keinen
Präzedenzfall bezüglich des Gebrauchs einer vorläufigen
Anwendung im Rahmen des Londoner Übereinkommens oder des
Londoner Protokolls darstellt,
mit der nachdrücklichen Aufforderung an die Staaten,
Informationen zu der vorläufigen Anwendung der Änderung,
einschließlich zu Übereinkünften oder Abmachungen, die zwischen Aus fuhr-
und Empfängerstaaten geschlossen beziehungsweise getroffen
wurden, sowie zu Erfahrungen mit der Anwendung der
Spezifischen Leitlinien von 2012 für die Bewertung von Kohlendioxid im
Hinblick auf seine Beseitigung in geologische Formationen des
Meeresuntergrunds in diesem Zusammenhang zu teilen –
1 entscheidet, die vorläufige Anwendung der Änderung von
2009 bis zum Inkrafttreten dieser Änderung für jene Vertrags -
parteien zuzulassen, die eine Erklärung über die vorläufige
Anwendung der Änderung von 2009 hinterlegt haben,
2 fordert die Vertragsparteien dazu auf, dass sie beim
Verwahrer eine Erklärung über die vorläufige Anwendung der
Änderung von 2009 des Londoner Protokolls hinterlegen, bis
diese Änderung in Kraft getreten ist,
3 weist ferner auf die Verpflichtung hin, dem Verwahrer den
Abschluss von Übereinkünften oder Abmachungen, auf die in
Artikel 6 Absatz 2 des Londoner Protokolls (in der Fassung der
Entschließung LP.3(4)) Bezug genommen wird, zu notifizieren,
4 bekräftigt, dass die Ausfuhr von Kohlendioxid im Rahmen
der vorläufigen Anwendung des Artikels 6 des Londoner
Protokolls (in der Fassung der Entschließung LP.3(4)) und unter
Einhaltung der Vorschriften des Artikels 6 Absatz 2 (in der Fassung
der Entschließung LP.3(4)) keine Verletzung des Artikels 6
darstellt, wie er zum Zeitpunkt der Ausfuhr in Kraft ist, und
5 fordert die Vertragsparteien nachdrücklich dazu auf, die
Annahme der durch die Entschließung LP.3(4) beschlossenen
Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls zu prüfen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3194– 13 –
A. Allgemeines
Im Jahre 2009 wurde Artikel 6 des Londoner Protokolls
durch die Entschließung LP.3(4) vom 30. Oktober 2009
ergänzt. Artikel 6 des Londoner Protokolls sah zuvor ein
uneingeschränktes Verbot des Exports von Abfällen oder
anderen Stoffen in andere Staaten zum Zwecke des
Dumpings oder der Verbrennung vor.
Durch die mit der Entschließung LP.3(4) vorgesehene
Änderung soll der Export auf dem Seeweg von
Kohlendioxidströmen zur Speicherung im Meeresuntergrund zulässig
sein, wenn durch Übereinkunft oder Abmachung zwischen
Export- und Importstaat
• die Pflichten hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens
abgestimmt sind und
• im Falle eines Exports zu einer Nichtvertragspartei des
Londoner Protokolls analoge Anforderungen zu denen
des Londoner Protokolls mit der Nichtvertragspartei
durch den Exportstaat vereinbart wurden.
Die Vereinbarung zwischen dem Ausfuhr- und dem
Empfängerstaat ist bei der Internationalen Maritimen Organi -
sation (IMO) als Depositar des Londoner Protokolls zu
notifizieren. In den Erwägungsgründen der Entschließung
LP.3(4) wird klargestellt, dass das grenzüberschreitende
Verdriften von Kohlendioxid (CO2) nach der Injektion nicht
als Export im Sinne des Artikels 6 des Londoner Protokolls
anzusehen ist.
Die Neuregelung wurde insbesondere durch die
Vertragsstaaten unterstützt, die wie Deutschland EU-Mitglied -
staaten sind, um einen rechtlichen Widerspruch mit der
Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. April 2009 über die geologische
Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der
Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien
2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und
2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140
vom 5.6.2009, S. 114) zu vermeiden.
Die betreffende Änderung des Londoner Protokolls ist
noch nicht in Kraft getreten, da sie bislang nur von acht
Staaten ratifiziert worden ist, sodass weiterhin das
generelle Exportverbot des Artikels 6 des Londoner Protokolls
gilt. Die Neuregelung tritt nach Artikel 21 Absatz 3 des
Londoner Protokolls 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft,
nach dem zwei Drittel der Vertragsstaaten die Änderung
ratifiziert haben.
Mit der Entschließung LP.5(14) haben die Vertragsstaaten
des Londoner Protokolls auf der Vierzehnten
Vertragsstaatenkonferenz vom 11. Oktober 2019 bekräftigt, die
Ausfuhr von Kohlendioxid zwischen interessierten
Vertragsparteien bereits vor dem völkerrechtlichen
Inkrafttreten der Änderung ermöglichen zu wollen, und
beschlossen, dass einzelne Staaten die vorläufige Anwendung der
Entschließung LP.3(4) erklären können. Damit wird es
einzelnen interessierten Vertragsstaaten ermöglicht, bereits
vor Eintreten der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der
Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls mit dem
Export von CO2 in andere Staaten zur dortigen
Verpressung unter dem Meeresboden zu beginnen. Die vorläufige
Anwendung der Entschließung LP.3(4) ist bei der IMO zu
notifizieren.
Es ist beabsichtigt, den geänderten Artikel 6 in der
Fassung der Entschließung LP.3(4) nach erfolgter
Ratifizierung und Erklärung der vorläufigen Anwendung zeitnah
durch Anpassungen des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) umzusetzen.
Dadurch besteht für die Bundesrepublik Deutschland die
Option, Kohlendioxid in Drittstaaten zum Zwecke der
Offshore-Speicherung zu exportieren und frühzeitig am
Handel mit CO2 teilzunehmen.
B. Besonderes
Die Einzelheiten zur Änderung des Londoner Protokolls
zur Ermöglichung der Ausfuhr von CO2 zwecks Offshore-
Speicherung sowie die Einzelheiten zur vorläufigen
Anwendung ergeben sich aus der Anlage zu Entschließung
LP.3(4) sowie aus der Entschließung LP.5(14).
Zu der Änderung des Artikels 6 des Londoner
Protokolls
Seit Beginn des industriellen Zeitalters hat der Ausstoß
von Kohlendioxid immer weiter zugenommen, was zu
einer entsprechend kontinuierlichen Erhöhung des
Kohlendioxidanteils in der Atmosphäre geführt hat. Da
Kohlendioxid zu den sogenannten Treibhausgasen gehört,
führt es einerseits zur fortschreitenden Erwärmung und in
der Konsequenz auch zum Anstieg des Meeresspiegels.
Kohlendioxid wird andererseits über Austauschvorgänge
an der Meeresoberfläche ins Meer eingetragen, was zur
allmählichen Versauerung der Meere führt. Die
Erwärmung und Versauerung der Meere sowie ein deut licher
Anstieg des Meeresspiegels sind heute bereits messbar.
Diese Veränderungen können nur durch drastische
Verringerungen der anthropogenen Treibhausgasemissionen
begrenzt werden.
Die Vertragsparteien des Pariser Klimaabkommens haben
sich verpflichtet, die Emissionen von Treibhausgasen zu
begrenzen. Dies soll in Deutschland in erster Linie durch
Verringerung des Verbrauchs fossiler Kohlenstoffe
geschehen. Eine zentrale Rolle spielt dabei das europäische
Emissionshandelssystem. Um die zur Begrenzung der
Klimaänderungen erforderliche Eingrenzung der
Kohlendioxidkonzentrationen zu erreichen, besteht in vielen
Mitgliedstaaten des Londoner Protokolls grundsätzlich die
Möglichkeit, auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
Solche Maßnahmen bestehen unter anderem in der
Abscheidung von Kohlendioxid und der dauerhaften
Speicherung von Kohlendioxid in geeigneten geologischen
Formationen. Solche geologischen Schichten sind unter
anderem in ausgeförderten Öl- und Gaslagerstätten oder
salinen Aquiferen des Meeresuntergrunds vorhanden. In
der EU wurde die Möglichkeit für die Speicherung von
Kohlendioxid durch die Richtlinie 2009/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und
zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie
der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG,
2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)
geschaffen. In Deutschland wurde diese Richtlinie durch das
Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung
von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom
Denkschrift
Drucksache 21/3194 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, umgesetzt.
Mit der Entschließung LP.1(1) vom 2. November 2006
zur Einbeziehung der Kohlendioxid-Sequestrierung in
geologischen Formationen des Meeresuntergrunds in die
Anlage 1 zum Londoner Protokoll wurde die Möglichkeit
eröffnet, Kohlendioxidströme unter bestimmten
Voraussetzungen in geeigneten Formationen des
Meeresuntergrunds einzuspeichern (vgl. BGBl. 2010 II S. 1006).
Geeignete geologische Schichten des Meeresuntergrunds
stehen aber nicht allen Vertragsparteien des Londoner
Protokolls zur Verfügung und Artikel 6 des Londoner
Protokolls steht in seiner jetzigen Fassung der Ausfuhr von
Abfällen oder sonstigen Stoffen in andere Länder zum
Zweck der Einbringung oder Verbrennung auf See ent -
gegen.
Mit der Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls
soll daher, unbeschadet des generellen Ausfuhrverbots für
Abfälle und sonstige Stoffe in der derzeitigen Fassung des
Artikels 6, in Übereinstimmung mit Anlage 1 des Protokolls
in der durch Entschließung LP.1(1) vom 2. November
2006 geänderten Fassung, die Ausfuhr von
Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung ermöglicht
werden, sofern die betroffenen Staaten eine in der
Neufassung des Artikels 6 beschriebene Übereinkunft oder
Absprache eingegangen sind, die bei der IMO zu
hinterlegen ist, und die damit verbundenen Bedingungen
einhalten.
Zur vorläufigen Anwendung des Artikels 6 des
Londoner Protokolls
Um interessierten Vertragsparteien bereits vor dem
völkerrechtlichen Inkrafttreten der Entschließung LP.3(4)
den Handel mit Kohlendioxid zu ermöglichen, haben die
Vertragsparteien mit der Entschließung LP.5(14) vom
11. Oktober 2019 beschlossen, dass einzelne Staaten die
vorläufige Anwendung der Entschließung LP.3(4) erklären
können. Die Erklärung der vorläufigen Anwendung ist
gemäß Ziffer 2 der Entschließung LP.5(14) bei der IMO als
Depositar zu hinterlegen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3194– 15 –
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzentwurfes, in Deutschland die Ausfuhr von
Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung zu ermöglichen und damit die Möglichkeiten zu nutzen, die den
Vertragsparteien in Änderungen des Londoner Protokolls eröffnet wurden. Um in Deutschland das verankerte
Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen, ist der Export von CO2 zur Speicherung in anderen Staaten
eine wichtige Komponente.
b) Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, BR-Drucksache 379/25 (Beschluss). Er sieht die Notwendigkeit, dass zur
Erreichung der Klimaschutzziele und zur Entnahme der verbleibenden, aus heutiger Sicht schwer und nicht
vermeidbaren Restemissionen die technische Abscheidung und anschließende Speicherung in unterirdischen
geologischen Formationen (Carbon Capture and Storage) auch durch Export von CO2 ermöglicht wird.
Gleichwohl hält der Bundesrat die Intensivierung der Bemühungen und das Ergreifen geeigneter
Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie den Erhalt und Ausbau von natürlichen CO2-Senken für
unverzichtbar und für prioritär umzusetzen.
c) In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass auch beim Export von CO2 und dem Bau
von entsprechenden Leitungen und Speichern negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das
grenzüberschreitende UNESCO-Welterbe Wattenmeer und auf die Meeresnatur, so weit wie möglich
auszuschließen sind und entsprechende Voraussetzungen getroffen werden müssen, um hier eine fundierte
Abwägung treffen zu können.
r cksache 21/3194 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat am 8. Oktober 2025 den Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom
30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom
7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) beschlossen. Der Bundesrat hat am 21.
November 2025 Stellung genommen. Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme und legt
hiermit ihre Gegenäußerung vor:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis und wird die Hinweise des
Bundesrates, soweit wie möglich, berücksichtigen.
eutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3194– 17 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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