Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 561/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-
Einbringungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 5 Absatz 5, 6 – neu – und 7 – neu –
Hohe-See-Einbringungsgesetz)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
‚c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:
„(5) Für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2
Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in
den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und
des deutschen Festlandsockels finden die Zulassungsvorschriften des
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) Anwendung. Nach Stilllegung der
Anlagen ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Nachsorge so
durchzuführen, dass der Fischfang in dem Gebiet wieder uneingeschränkt möglich ist.
Einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf es insoweit nicht.
(6) Bei der Gebietsauswahl für das Einbringen von
Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher
Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels ist eine
verbindliche und frühzeitige Beteiligung fischereifachlicher Institutionen,
insbesondere des Thünen-Instituts sowie der zuständigen Fischereiverwaltungen des
Bundes und der Länder, im Rahmen der Planungs- und
Genehmigungsverfahren vorzusehen, mit dem Ziel mögliche Beeinträchtigungen des
Fischfangs zu minimieren.
(7) Für den Fall, dass durch das Einbringen von Kohlendioxidströmen
nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher
Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels sowie durch die dazu
erforderlichen Anlagen einschließlich Stilllegung und Nachsorge eine
längerfristige oder sogar dauerhafte Beeinträchtigung des Fischfangs entsteht,
ist vom Vorhabenträger eine zweckgebundene monetäre Ausgleichszahlung
zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Umfang,
der Dauer und der wirtschaftlichen Bedeutung der Beeinträchtigung des
Fischfangs im betroffenen Naturraum. Die Mittel aus der Zahlung werden
den Küstenländern zur Bewirtschaftung durch die nach Landesrecht
zuständigen Fischereiverwaltungen zugewiesen, welche für die beeinträchtigte
Fischerei zuständig sind und von diesen zweckgebunden insbesondere für
Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen, möglichst in dem betroffenen Naturraum, verwendet, für
die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung
besteht.“ ‘
Begründung:
Für die deutsche Fischerei, die überwiegend, jedoch nicht ausschließlich in der
ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer betrieben wird, ergeben
sich aus der vorliegenden Gesetzesinitiative potenziell erhebliche mittelbare
und langfristige Auswirkungen. Das Einbringen von Kohlendioxidströmen in
den Meeresuntergrund, inklusive der dazu nötigen Anlagen, kann zu
zeitweiligen oder dauerhaften Nutzungseinschränkungen in fischereilich relevanten
Gebieten führen. Dies betrifft insbesondere mögliche Sperrflächen während der
Errichtungs-, Betriebs und Nachsorgephasen, Lärmemissionen,
Sedimentaufwirbelungen sowie Einschränkungen beim Einsatz bestimmter Fanggeräte.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass durch das Zurückbleiben von
Anlagenteilen oder Infrastrukturen auch während der Nachsorge langfristige oder
dauerhafte Nutzungseinschränkungen für die Fischerei bestehen bleiben
können. Während die ökologischen Risiken durch potenzielle CO₂-Leckagen oder
lokaler chemischer Veränderungen im Sediment und in der Wassersäule in dem
Kohlendioxid-Speichergesetz ausführlich berücksichtigt werden, ist dies für die
Beeinträchtigung der Fischerei nicht im hinreichenden Maße gegeben.
Insgesamt verfolgt der Gesetzentwurf wichtige klima- und umweltpolitische
Zielsetzungen. Gleichwohl ist mit den zuvor beschriebenen
Nutzungskonflikten zu rechnen, sofern Speicher- oder Forschungsaktivitäten in fischereilich
sensiblen Gebieten vorgesehen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es
erforderlich, die verbindliche Beteiligung fischereifachlicher Institutionen –
insbesondere des Thünen-Instituts sowie der zuständigen
Fischereiverwaltungen – in den Planungs- und Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Nur durch
eine frühzeitige Einbindung der Fischereiakteure und eine transparente
Umweltüberwachung kann gewährleistet werden, dass Klima-, Umwelt- und
Nutzungsinteressen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen.
Da Beeinträchtigungen der Fischerei durch Vorhaben zum Einbringen von
Kohlendioxidströmen in den Meeresuntergrund höchstwahrscheinlich nicht in
allen Fällen vollständig vermieden werden können, sollte bereits auf
Gesetzesebene eine Regelung zur Ausgestaltung geeigneter Ausgleichsmechanismen
vorgesehen werden. Die Regelung stellt klar, dass der Vorhabenträger zur
Leistung zweckgebundener Ausgleichszahlungen verpflichtet ist, sofern durch das
Einbringen von Kohlendioxidströmen eine längerfristige oder dauerhafte
Beeinträchtigung des Fischfangs entsteht. Zugleich werden die
Bemessungskriterien und die Bewirtschaftung der Ausgleichszahlungen festgelegt, um eine
rechtssichere, transparente und verursachergerechte Umsetzung zu
gewährleisten. Die Orientierung der Zahlungshöhe an Umfang, Dauer und
wirtschaftlicher Bedeutung der Beeinträchtigung schafft eine verhältnismäßige und
nachvollziehbare Grundlage für die Bestimmung der Kompensationshöhe. Die
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Mittel liegt bei den Ländern, da diesen
nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Förderung und
Verwaltung der Fischerei obliegt. Damit wird gewährleistet, dass die Mittel ortsnah
und sachgerecht verwendet und ihrem Zweck entsprechend für Maßnahmen
einer nachhaltigen und umweltschonenden Fischerei eingesetzt werden. Als
Orientierung wurde hierbei das Windenergie-auf-See-Gesetz herangezogen, das
für vergleichbare Nutzungskonflikte einen entsprechenden Regelungsrahmen
bereitstellt.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzentwurfes, die Änderungen
des Londoner Protokolls in Deutschland innerstaatlich umzusetzen. Um in
Deutschland das verankerte Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen,
ist der Export von CO2 zur Speicherung in anderen Staaten eine wichtige
Komponente.
b) Der Bundesrat befürwortet ausdrücklich die vorgeschlagenen Regelungen
zur Anpassung an aktuelle Standards des Umwelt- und Meeresschutzes und
für den Einsatz von Dispergatoren (spezielle Chemikaliengemische) in
Notlagesituationen bei Ölverschmutzungen.
c) Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, BR-Drucksache
379/25 (Beschluss). Er sieht die Notwendigkeit, dass zur Erreichung der
Klimaschutzziele und zur Entnahme der verbleibenden, aus heutiger Sicht
schwer und nicht vermeidbaren Restemissionen die technische
Abscheidung und anschließende Speicherung in unterirdischen geologischen
Formationen (Carbon Capture and Storage) auch durch Export von CO2
ermöglicht wird.
d) In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass auch beim
Export von CO2 und dem Bau von entsprechenden Leitungen und
Speichern negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das
grenzüberschreitende UNESCO-Welterbe Wattenmeer und auf die Meeresnatur,
so weit wie möglich auszuschließen sind und entsprechende
Voraussetzungen getroffen werden müssen, um hier eine fundierte Abwägung treffen zu
können.]
Relationen
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (Beschlussdrucksache)