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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 561/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes [Bundesrat Drucksache 561/25 (Beschluss) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See- Einbringungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 5 Absatz 5, 6 – neu – und 7 – neu – Hohe-See-Einbringungsgesetz) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: ‚c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt: „(5) Für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels finden die Zulassungsvorschriften des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) Anwendung. Nach Stilllegung der Anlagen ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Nachsorge so durchzuführen, dass der Fischfang in dem Gebiet wieder uneingeschränkt möglich ist. Einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf es insoweit nicht. (6) Bei der Gebietsauswahl für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels ist eine verbindliche und frühzeitige Beteiligung fischereifachlicher Institutionen, insbesondere des Thünen-Instituts sowie der zuständigen Fischereiverwaltungen des Bundes und der Länder, im Rahmen der Planungs- und Genehmigungsverfahren vorzusehen, mit dem Ziel mögliche Beeinträchtigungen des Fischfangs zu minimieren. (7) Für den Fall, dass durch das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels sowie durch die dazu erforderlichen Anlagen einschließlich Stilllegung und Nachsorge eine längerfristige oder sogar dauerhafte Beeinträchtigung des Fischfangs entsteht, ist vom Vorhabenträger eine zweckgebundene monetäre Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Umfang, der Dauer und der wirtschaftlichen Bedeutung der Beeinträchtigung des Fischfangs im betroffenen Naturraum. Die Mittel aus der Zahlung werden den Küstenländern zur Bewirtschaftung durch die nach Landesrecht zuständigen Fischereiverwaltungen zugewiesen, welche für die beeinträchtigte Fischerei zuständig sind und von diesen zweckgebunden insbesondere für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, möglichst in dem betroffenen Naturraum, verwendet, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.“ ‘ Begründung: Für die deutsche Fischerei, die überwiegend, jedoch nicht ausschließlich in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer betrieben wird, ergeben sich aus der vorliegenden Gesetzesinitiative potenziell erhebliche mittelbare und langfristige Auswirkungen. Das Einbringen von Kohlendioxidströmen in den Meeresuntergrund, inklusive der dazu nötigen Anlagen, kann zu zeitweiligen oder dauerhaften Nutzungseinschränkungen in fischereilich relevanten Gebieten führen. Dies betrifft insbesondere mögliche Sperrflächen während der Errichtungs-, Betriebs und Nachsorgephasen, Lärmemissionen, Sedimentaufwirbelungen sowie Einschränkungen beim Einsatz bestimmter Fanggeräte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass durch das Zurückbleiben von Anlagenteilen oder Infrastrukturen auch während der Nachsorge langfristige oder dauerhafte Nutzungseinschränkungen für die Fischerei bestehen bleiben können. Während die ökologischen Risiken durch potenzielle CO₂-Leckagen oder lokaler chemischer Veränderungen im Sediment und in der Wassersäule in dem Kohlendioxid-Speichergesetz ausführlich berücksichtigt werden, ist dies für die Beeinträchtigung der Fischerei nicht im hinreichenden Maße gegeben. Insgesamt verfolgt der Gesetzentwurf wichtige klima- und umweltpolitische Zielsetzungen. Gleichwohl ist mit den zuvor beschriebenen Nutzungskonflikten zu rechnen, sofern Speicher- oder Forschungsaktivitäten in fischereilich sensiblen Gebieten vorgesehen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, die verbindliche Beteiligung fischereifachlicher Institutionen – insbesondere des Thünen-Instituts sowie der zuständigen Fischereiverwaltungen – in den Planungs- und Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Nur durch eine frühzeitige Einbindung der Fischereiakteure und eine transparente Umweltüberwachung kann gewährleistet werden, dass Klima-, Umwelt- und Nutzungsinteressen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Da Beeinträchtigungen der Fischerei durch Vorhaben zum Einbringen von Kohlendioxidströmen in den Meeresuntergrund höchstwahrscheinlich nicht in allen Fällen vollständig vermieden werden können, sollte bereits auf Gesetzesebene eine Regelung zur Ausgestaltung geeigneter Ausgleichsmechanismen vorgesehen werden. Die Regelung stellt klar, dass der Vorhabenträger zur Leistung zweckgebundener Ausgleichszahlungen verpflichtet ist, sofern durch das Einbringen von Kohlendioxidströmen eine längerfristige oder dauerhafte Beeinträchtigung des Fischfangs entsteht. Zugleich werden die Bemessungskriterien und die Bewirtschaftung der Ausgleichszahlungen festgelegt, um eine rechtssichere, transparente und verursachergerechte Umsetzung zu gewährleisten. Die Orientierung der Zahlungshöhe an Umfang, Dauer und wirtschaftlicher Bedeutung der Beeinträchtigung schafft eine verhältnismäßige und nachvollziehbare Grundlage für die Bestimmung der Kompensationshöhe. Die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Mittel liegt bei den Ländern, da diesen nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Förderung und Verwaltung der Fischerei obliegt. Damit wird gewährleistet, dass die Mittel ortsnah und sachgerecht verwendet und ihrem Zweck entsprechend für Maßnahmen einer nachhaltigen und umweltschonenden Fischerei eingesetzt werden. Als Orientierung wurde hierbei das Windenergie-auf-See-Gesetz herangezogen, das für vergleichbare Nutzungskonflikte einen entsprechenden Regelungsrahmen bereitstellt. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzentwurfes, die Änderungen des Londoner Protokolls in Deutschland innerstaatlich umzusetzen. Um in Deutschland das verankerte Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen, ist der Export von CO2 zur Speicherung in anderen Staaten eine wichtige Komponente. b) Der Bundesrat befürwortet ausdrücklich die vorgeschlagenen Regelungen zur Anpassung an aktuelle Standards des Umwelt- und Meeresschutzes und für den Einsatz von Dispergatoren (spezielle Chemikaliengemische) in Notlagesituationen bei Ölverschmutzungen. c) Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, BR-Drucksache 379/25 (Beschluss). Er sieht die Notwendigkeit, dass zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur Entnahme der verbleibenden, aus heutiger Sicht schwer und nicht vermeidbaren Restemissionen die technische Abscheidung und anschließende Speicherung in unterirdischen geologischen Formationen (Carbon Capture and Storage) auch durch Export von CO2 ermöglicht wird. d) In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass auch beim Export von CO2 und dem Bau von entsprechenden Leitungen und Speichern negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das grenzüberschreitende UNESCO-Welterbe Wattenmeer und auf die Meeresnatur, so weit wie möglich auszuschließen sind und entsprechende Voraussetzungen getroffen werden müssen, um hier eine fundierte Abwägung treffen zu können.]

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