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Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 564/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) [Bundesrat Drucksache 564/25 (Beschluss) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzentwurfes, in Deutschland die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung zu ermöglichen und damit die Möglichkeiten zu nutzen, die den Vertragsparteien in Änderungen des Londoner Protokolls eröffnet wurden. Um in Deutschland das verankerte Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen, ist der Export von CO2 zur Speicherung in anderen Staaten eine wichtige Komponente. b) Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, BR-Drucksache 379/25 (Beschluss). Er sieht die Notwendigkeit, dass zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur Entnahme der verbleibenden, aus heutiger Sicht schwer und nicht vermeidbaren Restemissionen die technische Abscheidung und anschließende Speicherung in unterirdischen geologischen Formationen (Carbon Capture and Storage) auch durch Export von CO2 ermöglicht wird. Gleichwohl hält der Bundesrat die Intensivierung der Bemühungen und das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie den Erhalt und Ausbau von natürlichen CO2-Senken für unverzichtbar und für prioritär umzusetzen. c) In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass auch beim Export von CO2 und dem Bau von entsprechenden Leitungen und Speichern negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das grenzüberschreitende UNESCO-Welterbe Wattenmeer und auf die Meeresnatur, so weit wie möglich auszuschließen sind und entsprechende Voraussetzungen getroffen werden müssen, um hier eine fundierte Abwägung treffen zu können.]

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