Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 561/1/25
07.11.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - AV - Wi
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-
Einbringungsgesetzes
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 5 Absatz 5, 6 – neu – und 7 – neu –
Hohe-See-Einbringungsgesetz)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
‚c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:
„(5) Für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2
Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in
den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und
des deutschen Festlandsockels finden die Zulassungsvorschriften des
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) Anwendung. Nach Stilllegung der
Anlagen ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Nachsorge so
durchzuführen, dass der Fischfang in dem Gebiet wieder uneingeschränkt möglich ist.
AV
...
Einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf es insoweit nicht.
(6) Bei der Gebietsauswahl für das Einbringen von
Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher
Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels ist eine
verbindliche und frühzeitige Beteiligung fischereifachlicher Institutionen,
insbesondere des Thünen-Instituts sowie der zuständigen Fischereiverwaltungen des
Bundes und der Länder, im Rahmen der Planungs- und
Genehmigungsverfahren vorzusehen, mit dem Ziel mögliche Beeinträchtigungen des
Fischfangs zu minimieren.
(7) Für den Fall, dass durch das Einbringen von Kohlendioxidströmen
nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher
Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels sowie durch die dazu
erforderlichen Anlagen einschließlich Stilllegung und Nachsorge eine
längerfristige oder sogar dauerhafte Beeinträchtigung des Fischfangs entsteht,
ist vom Vorhabenträger eine zweckgebundene monetäre Ausgleichszahlung
zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Umfang,
der Dauer und der wirtschaftlichen Bedeutung der Beeinträchtigung des
Fischfangs im betroffenen Naturraum. Die Mittel aus der Zahlung werden
den Küstenländern zur Bewirtschaftung durch die nach Landesrecht
zuständigen Fischereiverwaltungen zugewiesen, welche für die beeinträchtigte
Fischerei zuständig sind und von diesen zweckgebunden insbesondere für
Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen, möglichst in dem betroffenen Naturraum, verwendet, für
die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung
besteht.“ ‘
Begründung:
Für die deutsche Fischerei, die überwiegend, jedoch nicht ausschließlich in der
ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer betrieben wird, ergeben
sich aus der vorliegenden Gesetzesinitiative potenziell erhebliche mittelbare
und langfristige Auswirkungen. Das Einbringen von Kohlendioxidströmen in
den Meeresuntergrund, inklusive der dazu nötigen Anlagen, kann zu
zeitweiligen oder dauerhaften Nutzungseinschränkungen in fischereilich relevanten
Gebieten führen. Dies betrifft insbesondere mögliche Sperrflächen während der
Errichtungs-, Betriebs und Nachsorgephasen, Lärmemissionen, Sedimentauf-
...
wirbelungen sowie Einschränkungen beim Einsatz bestimmter Fanggeräte.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass durch das Zurückbleiben von
Anlagenteilen oder Infrastrukturen auch während der Nachsorge langfristige oder
dauerhafte Nutzungseinschränkungen für die Fischerei bestehen bleiben
können. Während die ökologischen Risiken durch potenzielle CO₂-Leckagen oder
lokaler chemischer Veränderungen im Sediment und in der Wassersäule in dem
Kohlendioxid-Speichergesetz ausführlich berücksichtigt werden, ist dies für die
Beeinträchtigung der Fischerei nicht im hinreichenden Maße gegeben.
Insgesamt verfolgt der Gesetzesentwurf wichtige klima- und umweltpolitische
Zielsetzungen. Gleichwohl ist mit den zuvor beschriebenen
Nutzungskonflikten zu rechnen, sofern Speicher- oder Forschungsaktivitäten in fischereilich
sensiblen Gebieten vorgesehen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es
erforderlich, die verbindliche Beteiligung fischereifachlicher Institutionen –
insbesondere des Thünen-Instituts sowie der zuständigen
Fischereiverwaltungen – in den Planungs- und Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Nur durch
eine frühzeitige Einbindung der Fischereiakteure und eine transparente
Umweltüberwachung kann gewährleistet werden, dass Klima-, Umwelt- und
Nutzungsinteressen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen.
Da Beeinträchtigungen der Fischerei durch Vorhaben zum Einbringen von
Kohlendioxidströmen in den Meeresuntergrund höchstwahrscheinlich nicht in
allen Fällen vollständig vermieden werden können, sollte bereits auf
Gesetzesebene eine Regelung zur Ausgestaltung geeigneter Ausgleichsmechanismen
vorgesehen werden. Die Regelung stellt klar, dass der Vorhabenträger zur
Leistung zweckgebundener Ausgleichszahlungen verpflichtet ist, sofern durch das
Einbringen von Kohlendioxidströmen eine längerfristige oder dauerhafte
Beeinträchtigung des Fischfangs entsteht. Zugleich werden die
Bemessungskriterien und die Bewirtschaftung der Ausgleichszahlungen festgelegt, um eine
rechtssichere, transparente und verursachergerechte Umsetzung zu
gewährleisten. Die Orientierung der Zahlungshöhe an Umfang, Dauer und
wirtschaftlicher Bedeutung der Beeinträchtigung schafft eine verhältnismäßige und
nachvollziehbare Grundlage für die Bestimmung der Kompensationshöhe. Die
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Mittel liegt bei den Ländern, da diesen
nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Förderung und
Verwaltung der Fischerei obliegt. Damit wird gewährleistet, dass die Mittel ortsnah
und sachgerecht verwendet und ihrem Zweck entsprechend für Maßnahmen
einer nachhaltigen und umweltschonenden Fischerei eingesetzt werden. Als
Orientierung wurde hierbei das Windenergie-auf-See-Gesetz herangezogen, das
für vergleichbare Nutzungskonflikte einen entsprechenden Regelungsrahmen
bereitstellt.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzesentwurfes, die Änderungen
des Londoner Protokolls in Deutschland innerstaatlich umzusetzen. Um in
Deutschland das verankerte Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen,
U
...
ist der Export von CO2 zur Speicherung in anderen Staaten eine wichtige
Komponente.
b) Der Bundesrat befürwortet ausdrücklich die vorgeschlagenen Regelungen
zur Anpassung an aktuelle Standards des Umwelt- und Meeresschutzes und
für den Einsatz von Dispergatoren (spezielle Chemikaliengemische) in
Notlagesituationen bei Ölverschmutzungen.
c) Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, BR-Drucksache
379/25 (Beschluss). Er sieht die Notwendigkeit, dass zur Erreichung der
Klimaschutzziele und zur Entnahme der verbleibenden, aus heutiger Sicht
schwer und nicht vermeidbaren Restemissionen die technische
Abscheidung und anschließende Speicherung in unterirdischen geologischen
Formationen (Carbon Capture and Storage) auch durch Export von CO2
ermöglicht wird. Gleichwohl hält der Bundesrat die Intensivierung der
Bemühungen und das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung der
Klimaschutzziele sowie den Erhalt und Ausbau von natürlichen CO2-Senken für
unverzichtbar und für prioritär umzusetzen.
d) In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass auch beim
Export von CO2 und dem Bau von entsprechenden Leitungen und
Speichern negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das
grenzüberschreitende UNESCO-Welterbe Wattenmeer und auf die Meeresnatur,
so weit wie möglich auszuschließen sind und entsprechende
Voraussetzungen getroffen werden müssen, um hier eine fundierte Abwägung treffen zu
können.
e) Ergänzend zu der einzufügenden Regelung in Artikel 1 Nummer 5 (zu § 5a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 HSEG) sollte das Änderungsgesetz eine
zusätzliche Anzeigepflicht der Vorhaben einführen, da hier die Belange der
zuständigen Länder betroffen sind. Die Vorhaben sollten bei den in der
ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und dem angrenzenden Küstenmeer
nach Landesrecht zuständigen Naturschutzbehörden angezeigt werden
müssen. Dabei sollten Angaben zur genauen Lage, der räumlichen Ausdehnung,
der Ausführung, der verwendeten Technologie und der prognostizierten
Umweltauswirkungen gemacht werden. Die Dokumentation sollte zudem
den zuständigen Naturschutzbehörden zur Verfügung gestellt werden.
f) In Artikel 1 Nummer 8 (§ 8 Absatz 4 HSEG) sollte anstelle eines
Benehmens vielmehr das Einvernehmen mit den dort genannten Behörden
herzustellen sein. Der vorliegende Entwurf sieht bislang Entscheidungen im
Benehmen mit den genannten Behörden vor und verlangt lediglich für den
Fall, dass ein nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschütztes
Meeresgebiet betroffen ist, das Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz. Aus Sicht des Bundesrates ist ein weitergehendes Einvernehmen
weiterhin erforderlich – insbesondere bei Maßnahmen mit möglichen
Auswirkungen auf das Küstenmeer.
g) Der Bundesrat sieht Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings für das
Küstenmeer, insbesondere zur Meeresdüngung und zur
Meeresalkalinisierung, teils kritisch und plädiert für eine enge Beteiligung der betroffenen
Länder. Für Forschungsvorhaben ist für das Küstenmeer ein
Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Landesbehörden vorzusehen, an den
fundierte Maßstäbe anzulegen sind. Die Auswirkungen derartiger Maßnahmen
sind vor dem Hintergrund der bestehenden Belastung und des schlechten
Zustands der Meeresumwelt von Nord- und Ostsee umfassend zu
untersuchen und zu bewerten. Der vorliegende Entwurf erweitert zwar die
zulässigen Forschungsmaßnahmen in der AWZ und auf dem Festlandsockel und
stärkt die Dokumentationspflichten, regelt jedoch keinen
Genehmigungsvorbehalt der Länder für das Küstenmeer.
B
3. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)