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Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)

dip / drucksache 10.10.2025 · WP 21 · 564/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) [A. Problem und Ziel Mit der Entschließung LP.1(1) vom 2. November 2006 wurde das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (im Folgenden: Londoner Protokoll) in seiner Anlage 1 „Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen in Frage kommen“ dahingehend geändert, dass die Beseitigung von Kohlendioxidströmen in geeigneten Formationen des Meeresuntergrunds unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden kann (vgl. BGBl. 2010 II S. 1006). Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, Aus - wirkungen erhöhter Kohlendioxid-Konzentrationen in der Atmosphäre hinsichtlich der Klimaänderung einerseits und der Versauerung des Meeres andererseits abzumildern. Die erforderlichen natürlichen Vor - aussetzungen zur Beseitigung von Kohlendioxidströmen im Meeres - untergrund sind aber nicht bei allen Vertragsparteien gegeben. Mit der Entschließung LP.3(4) zur Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls soll daher, unbeschadet des generellen Ausfuhrverbots für Abfälle und sonstige Stoffe in der derzeitigen Fassung des Artikels 6, in Übereinstimmung mit Anlage 1 des Protokolls in der durch Entschließung LP.1(1) vom 2. November 2006 geänderten Fassung, die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung ermöglicht werden, sofern die betroffenen Staaten eine in der Neufassung des Artikels 6 beschriebene Übereinkunft oder Absprache eingegangen sind und die damit verbundenen Bedingungen einhalten. Bundesrat Drucksache 564/25 10. 10. 25 U Fristablauf: 21. 11. 25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) Drucksache 564/25 – 2 – Bundesrat Die Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls setzt nach dessen Artikel 21 Absatz 3 voraus, dass eine Ratifikation durch zwei Drittel der Vertragsparteien erfolgt. Bis zum Erreichen der erforderlichen Ratifikationsmehrheit besteht auf der Grundlage der Entschließung LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 die Möglichkeit, dass einzelne Staaten die vorläufige Anwendung der Entschließung LP.3(4) erklären können. Um das in § 3 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, verankerte Ziel, in Deutschland bis 2045 Klimaneutralität herzustellen, zu erreichen, ist das Abscheiden und Speichern von CO2 (Carbon Capture and Storage – CCS) eine wichtige Komponente, da Emissionen in bestimmten Bereichen nur schwer oder anderweitig nicht vermeidbar sind. Mangels kurzfristig ausreichend verfügbarer Speicherkapazitäten in Deutschland ist dabei auch der Export von abgeschiedenem Kohlendioxid in andere Staaten zur dortigen Speicherung notwendig. Hinzu kommt, dass ein größeres Angebot an zur Verfügung stehenden Speicherkapazitäten auch aus ökonomischer Sicht sinnvoll ist. B. Lösung Durch das vorliegende Vertragsgesetz sollen die verfassungsrecht - lichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der Entschließung LP.3(4) sowie der Abgabe einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung nach Entschließung LP.5(14) durch die Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand Keiner. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls und das hierfür erforderliche Vertragsgesetz entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Länder und Gemeinden werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Bundesrat – 3 – Drucksache 564/25 F. Weitere Kosten Weitere Kosten beziehungsweise Auswirkungen auf das Preisniveau sind derzeit nicht ersichtlich. Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. Oktober 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Friedrich Merz Fristablauf: 21. 11. 25 Bundesrat Drucksache 564/25 10. 10. 25 U Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) Bundesrat – 7 – Drucksache 564/25 Gesetz zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) Vom                         2024 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Folgenden in London angenommenen Änderungen des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346), zuletzt geändert durch das Gesetz zu der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings vom 4. Dezember 2018 (BGBl. 2018 II S. 691, 692), wird zugestimmt: 1. der von der Vierten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 am 30. Oktober 2009 angenommenen Entschließung LP.3(4) über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls, 2. der in der Vierzehnten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 am 11. Oktober 2019 angenommenen Entschließung LP.5(14) über die vorläufige Anwendung der Änderung des Artikels 6 des Protokolls. Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Gesetzentwurf der Bundesregierung E n t w u r f Drucksache 564/25 – 8 – Bundesrat Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzugeben: 1. der Tag, an dem die Entschließung LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 nach Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, 2. der Tag, an dem die Entschließung LP. 5(14) vom 11. Oktober 2019 nach ihrer Ziffer 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Bundesrat – 9 – Drucksache 564/25 Begründung Zu Artikel 1 Auf die Entschließungen LP.3(4) und LP.5(14) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen. Die innerstaatliche Umsetzung der Befugnis bleibt einem Ausführungsgesetz vorbehalten. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht den Erfordernissen des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 sind der Zeitpunkt, zu dem die Entschließung LP.3(4) nach Artikel 21 Absatz 3 des Londoner Protokolls und der Zeitpunkt, zu dem die Entschließung LP.5(14) nach ihrer Ziffer 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Durch die Entschließung LP.3(4) und die Entschließung LP.5(14) werden keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte verursacht. Aufgrund der Entschließung LP.3(4) und der Entschließung LP.5(14) ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Wirtschaft beziehungsweise Auswirkungen auf das Preisniveau aufgrund der Entschließungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Durch das Vertragsgesetz ist von keinem wesentlichen Mehraufwand auszugehen. Das Vertragsgesetz schafft die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Ratifikation der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls aufgrund der Entschließung LP.3(4) und für die Abgabe einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung des geänderten Artikels 6 für die Bundesrepublik Deutschland. Durch die völkerrechtliche Ratifikation als solche entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Vertragsparteien des Londoner Protokolls von der durch die Entschließungen LP.3(4) und LP.5(14) eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, die Ausfuhr von Kohlendioxid durch eine Ausnahme zu dem allgemeinen Verbot der Ausfuhr von Stoffen oder sonstigen Gegenständen zuzulassen. Durch die Ergänzung des allgemeinen Exportverbots um eine Ausnahme für die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen wird keine Pflicht für die Bundesrepublik Deutschland begründet, entsprechende Exportvereinbarungen mit Empfängerstaaten abzuschließen. Ein Erfüllungsaufwand ergibt sich gegebenenfalls aus einem nachfolgenden Ausführungsgesetz, mit dem die Entschließung LP.3(4) zum Export von Kohlendioxid in Verbindung mit der vorläufigen Anwendung nach Entschließung LP.5(14) in deutsches Recht umgesetzt wird. Für Länder und Kommunen entstehen keine Mehrbelastungen. Drucksache 564/25 – 10 – Bundesrat The fourth meeting of Contracting Parties to the 1996 Protocol to the Convention on the Prevention of Marine Pollution by Dumping of Wastes and other Matter, 1972 recalling the objectives of the 1996 Protocol to the London Convention (“London Protocol”) that include the protection and preservation of the marine environment from all sources of pollution; reiterating the serious concern regarding the implications for the marine environment of climate change and ocean acidifi - cation, as a result of elevated levels of carbon dioxide in the atmosphere; welcoming the adoption and entry into force of the amendment to include the sequestration of carbon dioxide streams in subseabed geological formations in Annex 1 to the London Protocol, as set out in Resolution LP.1(1); recalling that Resolution LP.1(1) recognized that carbon dioxide capture and sequestration should not be considered as a sub - stitute to other measures to reduce carbon dioxide emissions, but considered such sequestration as one of a portfolio of options to reduce levels of atmospheric carbon dioxide and as an important interim solution; noting that not all countries have suitable sub-seabed geological formations for the sequestration of carbon dioxide streams; welcoming the work of the Legal and Technical Working Group on Transboundary CO2 Sequestration Issues and its conclusions, as set out in its report LP/CO2 1/8; welcoming further the work of the Intersessional Correspondence Group on Transboundary CO2 Sequestration Issues and its conclusions, as set out in its report LC 31/5; reiterating the agreement of Contracting Parties in 2008 that the London Protocol should not constitute a barrier to the transboundary movement of carbon dioxide streams to other countries for disposal as a measure to mitigate climate change and ocean acidification; emphasizing that this resolution should not be interpreted as legitimizing the export of any other waste or other matter to other countries for disposal; emphasizing also that Contracting Parties should ensure that the long distance export of carbon dioxide streams between UN regions is reduced to the minimum consistent with the protection and preservation of the marine environment from all sources of (Übersetzung) Die Vierte Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 – eingedenk der Zielsetzungen des Protokolls vom 7. November 1996 zum Londoner Übereinkommen („Londoner Protokoll“), welche die Erhaltung der Meeresumwelt sowie ihren Schutz vor allen Ursachen der Verschmutzung umfassen, unter abermaliger Betonung der ernstlichen Besorgnis in Bezug auf die Auswirkungen der Klimaänderungen und der Versauerung des Meeres infolge des erhöhten Kohlendioxidgehalts in der Atmosphäre auf die Meeresumwelt, erfreut über die Annahme und das Inkrafttreten der in der Entschließung LP.1(1) festgelegten Änderung zur Einbeziehung der Sequestrierung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds in die Anlage 1 zum Londoner Protokoll; eingedenk dessen, dass die Entschließung LP.1(1) anerkennt, dass die Abscheidung und Sequestrierung von Kohlendioxid nicht als Ersatz für andere Maßnahmen zur Verminderung von Kohlendioxid-Emissionen, sondern als eine aus einer ganzen Reihe von Möglichkeiten zur Verminderung des Kohlendioxidgehalts der Atmosphäre und als wichtige Übergangslösung angesehen werden soll, in Anbetracht dessen, dass nicht alle Länder über geologische Formationen des Meeresuntergrunds verfügen, die für die Seques - trierung von Kohlendioxidströmen geeignet sind, erfreut über die Arbeit der Juristischen und technischen Arbeitsgruppe zu Aspekten der grenzüberschreitenden CO2- Sequestrierung sowie über deren Schlussfolgerungen, die in ihrem Bericht LP/CO2 1/8 dargelegt sind, ferner erfreut über die Arbeit der Intersessionalen Korrespondenzgruppe zu Aspekten der grenzüberschreitenden CO2-Se - questrierung sowie über deren Schlussfolgerungen, die in ihrem Bericht LC 31/5 dargelegt sind, unter abermaliger Bekräftigung der von den Vertragsparteien im Jahr 2008 getroffenen Vereinbarung, nach der das Londoner Protokoll kein Hindernis für die grenzüberschreitende Verbringung von Kohlendioxidströmen in andere Länder zum Zweck der Beseitigung im Rahmen von Maßnahmen zur Verminderung der Klimaänderungen und der Versauerung des Meeres darstellen soll, unter Betonung dessen, dass diese Entschließung nicht als Legitimierung der Ausfuhr anderer Abfälle oder sonstiger Stoffe in andere Länder zum Zweck der Beseitigung ausgelegt werden soll, ebenfalls unter Betonung dessen, dass die Vertragsparteien sicherstellen sollen, dass die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen über lange Strecken zwischen den Regionen der Vereinten Nationen im Sinne der Erhaltung der Meeresumwelt sowie ihres Entschließung LP.3(4) über die Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls (angenommen am 30. Oktober 2009) Resolution LP.3(4) on the Amendment to Article 6 of the London Protocol (Adopted on 30 October 2009) Bundesrat – 11 – Drucksache 564/25 pollution, taking into account the special position of developing countries; stressing that the accountability for compliance with the provisions of the Protocol will rest with the Contracting Party in the case of export to non-Contracting Parties; noting that the transboundary movement of carbon dioxide after injection (migration) is not export for dumping and therefore not prohibited by Article 6; and stressing that management of shared formations is an important issue that should be addressed to ensure appropriate environmental protection; 1 Adopts the following amendment to Article 6 of the London Protocol, in accordance with Article 21 of the Protocol, as set out in the Annex to this resolution; and 2 Invites the Scientific Group under the London Protocol in collaboration with the Scientific Group under the London Convention to consider the need for amendments to the Specific Guidelines for Assessment of Carbon Dioxide Streams for Disposal into Sub-seabed Geological Formations, to provide further specific guidance in cases of export of such streams to other countries for disposal and issues related to the management of transboundary movement of carbon dioxide after injection. A n n e x Amendment to Article 6 of the London Protocol Add “1” before: Contracting Parties shall not allow the export of wastes or other matter to other countries for dumping or in - cineration at sea. Add a new paragraph 2 as follows: “2 Notwithstanding paragraph 1, the export of carbon dioxide streams for disposal in accordance with annex 1 may occur, provided that an agreement or arrangement has been entered into by the countries concerned. Such an agreement or arrangement shall include: .1 confirmation and allocation of permitting responsibilities between the exporting and receiving countries, consistent with the provisions of this Protocol and other applicable international law; and .2 in the case of export to non-Contracting Parties, provisions at a minimum equivalent to those contained in this Protocol, including those relating to the issuance of permits and permit conditions for complying with the provisions of annex 2, to ensure that the agreement or arrangement does not derogate from the obligations of Contracting Parties under this Protocol to protect and preserve the marine environment. A Contracting Party entering into such an agreement or arrangement shall notify it to the Organization.” Schutzes vor allen Ursachen der Verschmutzung auf ein Mindestmaß beschränkt wird, unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Entwicklungsländer, unter Hinweis darauf, dass im Fall der Ausfuhr an Nichtvertragsparteien die Verantwortung für die Einhaltung des Protokolls bei der Vertragspartei liegen wird, in Anbetracht dessen, dass das grenzüberschreitende Verdriften von Kohlendioxid nach der Einspeicherung (Migration) keine Ausfuhr zum Zweck einer Einbringung darstellt und daher nicht nach Artikel 6 verboten ist, sowie unter Hinweis darauf, dass die Bewirtschaftung gemeinsamer Formationen ein wichtiges Thema ist, das zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der Umwelt angegangen werden soll – 1 beschließt nach Artikel 21 des Londoner Protokolls die in der Anlage zu dieser Entschließung aufgeführte Änderung des Artikels 6 jenes Protokolls und 2 fordert die im Rahmen des Londoner Protokolls einge - richtete Wissenschaftliche Gruppe auf, in Zusammenarbeit mit der im Rahmen des Londoner Übereinkommens eingerichteten Wissenschaftlichen Gruppe zu prüfen, ob die Spezifischen Leit - linien für die Bewertung von Kohlendioxidströmen im Hinblick auf ihre Beseitigung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds der Änderung bedürfen, um weitere spezifische Anleitungen für Fälle der Ausfuhr solcher Ströme in andere Länder zum Zweck der Beseitigung und für Fragen in Bezug auf den Umgang mit dem grenzüberschreitenden Verdriften von Kohlendioxid nach der Einspeicherung bereitzustellen. A n l a g e Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls Vor dem Satz „Die Vertragsparteien erlauben nicht die Ausfuhr von Abfällen oder sonstigen Stoffen in andere Länder zum Zweck einer Einbringung oder Verbrennung auf See“ wird die Zahl 1 eingefügt. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: „2 Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Ausfuhr von Kohlen - dioxidströmen zum Zweck der Beseitigung nach Anlage 1 erfolgen, sofern die betroffenen Länder eine Übereinkunft geschlossen oder eine Abmachung getroffen haben. Eine solche Übereinkunft oder Abmachung muss Folgendes beinhalten: .1 die Bestätigung und Verteilung der Zuständigkeiten für die Erlaubniserteilung zwischen dem Ausfuhr- und dem Empfängerland im Einklang mit diesem Protokoll und anderen anwendbaren Regeln des Völkerrechts sowie .2 im Fall der Ausfuhr an Nichtvertragsparteien Bestimmungen, die den in diesem Protokoll enthaltenen mindestens gleichwertig sind, einschließlich derer betreffend die Erteilung von Erlaubnissen und die hierfür geltenden Bedingungen zur Einhaltung der Bestimmungen der Anlage 2, um sicherzustellen, dass die Übereinkunft oder Abmachung nicht von den nach diesem Protokoll bestehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt abweicht. Eine Vertragspartei, die eine solche Übereinkunft schließt oder Abmachung trifft, notifiziert dies der Organisation.“ Drucksache 564/25 – 12 – Bundesrat The fourteenth meeting of Contracting Parties to the 1996 Protocol to the Convention on the Prevention of Marine Pollution by Dumping of Wastes and other Matter, 1972 recalling the objectives of the 1996 Protocol to the London Convention (“London Protocol”) that include the protection and preservation of the marine environment from all sources of pollution; reiterating the serious concern regarding the implications for the marine environment of climate change and ocean acidification, as a result of elevated levels of carbon dioxide in the atmosphere; recalling the adoption and entry into force of the amendment which included the sequestration of carbon dioxide streams in sub-seabed geological formations in annex 1 to the London Protocol made through resolution LP.1(1) (2006); reiterating that resolution LP.1(1) recognizes that carbon dioxide capture and sequestration should not be considered as a substitute to other measures to reduce carbon dioxide emissions, but considered such sequestration as one of a portfolio of options to reduce levels of atmospheric carbon dioxide and as an important interim solution, also as referred to in paragraph 1.5 of the 2012 Specific Guidelines for the assessment of carbon dioxide for disposal into sub-seabed geological formations; stressing that the disposal of carbon dioxide streams into subseabed geological formations does not remove the obligation under the London Protocol to reduce the need for such disposal and the commitments under UNFCCC to reduce greenhouse gas emissions, taking into account the recent special reports of IPCC; emphasizing the need to further develop low carbon forms of energy; noting that not all States have suitable sub-seabed geological formations for the sequestration of carbon dioxide streams; recalling the work of the Legal and Technical Working Group on Transboundary CO2 Sequestration Issues and its conclusions, as set out in its report (document LP/CO2 1/8), and the work of the Intersessional Correspondence Group on Transboundary CO2 Sequestration Issues and its conclusions, as set out in its report (document LC 31/5); (Übersetzung) Die Vierzehnte Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 – eingedenk der Zielsetzungen des Protokolls vom 7. November 1996 zum Londoner Übereinkommen („Londoner Protokoll“), welche die Erhaltung der Meeresumwelt sowie ihren Schutz vor allen Ursachen der Verschmutzung umfassen, unter abermaliger Betonung der ernstlichen Besorgnis in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels und der Versauerung der Meere infolge des erhöhten Kohlendioxidgehalts in der Atmosphäre auf die Meeresumwelt, eingedenk der Annahme und des Inkrafttretens der durch Entschließung LP.1(1) (2006) vorgenommenen Änderung, durch welche die Sequestrierung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds in die Anlage 1 zum Londoner Protokoll einbezogen wurde, unter abermaliger Betonung dessen, dass die Entschließung LP.1(1) anerkennt, dass die Abscheidung und Sequestrierung von Kohlendioxid nicht als Ersatz für andere Maßnahmen zur Verminderung von Kohlendioxid-Emissionen angesehen werden sollen, sondern dass diese Sequestrierung als eine aus einer ganzen Reihe von Möglichkeiten zur Verminderung des Kohlendioxid - gehalts der Atmosphäre und als wichtige Übergangslösung betrachtet werden soll, worauf auch in Absatz 1.5 der Spezi - fischen Leitlinien von 2012 für die Bewertung von Kohlendioxid im Hinblick auf seine Beseitigung in geologische Formationen des Meeresuntergrunds hingewiesen wird, unter Hinweis darauf, dass die Beseitigung von Kohlendioxidströmen in geologische Formationen des Meeresuntergrunds weder die Verpflichtung nach dem Londoner Protokoll aufhebt, die Notwendigkeit einer solchen Beseitigung zu verringern, noch die Verpflichtung nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), Treibhausgasemissionen zu mindern, wobei die jüngsten Sonderberichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) zu berücksichtigen sind, unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die Entwicklung kohlenstoffarmer Energieformen weiterzuführen, in Anbetracht dessen, dass nicht alle Staaten über geologische Formationen des Meeresuntergrunds verfügen, die für die Seques - trierung von Kohlendioxidströmen geeignet sind, eingedenk der Arbeit und der Schlussfolgerungen der Juristischen und Technischen Arbeitsgruppe zu Aspekten der grenzüberschreitenden CO2-Sequestrierung, wie in deren Bericht (Dokument LP/CO2 1/8) dargelegt, sowie der Arbeit und der Schlussfolgerungen der Intersessionalen Korrespondenzgruppe zu Aspekten der grenzüberschreitenden CO2-Sequestrierung, wie in deren Bericht (Dokument LC 31/5) dargelegt, Entschließung LP.5(14) über die vorläufige Anwendung der Änderung von 2009 des Artikels 6 des Londoner Protokolls (angenommen am 11. Oktober 2019) Resolution LP.5(14) on the Provisional Application of the 2009 Amendment to Article 6 of the London Protocol (Adopted on 11 October 2019) Bundesrat – 13 – Drucksache 564/25 reiterating the conclusion of Contracting Parties in 2008 (document LP 30/16) that the London Protocol should not constitute a barrier to the transboundary movement of carbon dioxide streams to other States for disposal as a measure to mitigate climate change and ocean acidification; referring to the adoption of the amendment to article 6 of the London Protocol at the meeting of the Contracting Parties on 30 October 2009 through resolution LP.3(4) (2009 amendment), to allow for the export of carbon dioxide for the purpose of permanent storage in geological formations below the seabed; encouraging further acceptances of the amendment to article 6 of the London Protocol in accordance with article 21 of the London Protocol; stressing the need of the deployment of carbon capture and sequestration in order to reach the climate targets in the Paris Agreement, repeated by IPCC in its recent special reports; recalling that national acceptance processes of the 2009 amendment have shown to be time consuming and that, despite great efforts, only a few acceptances have been made; welcoming the proposal for a preliminary solution suggesting provisional application of the 2009 amendment pending further acceptances and formal entry into force; emphasizing that neither the 2009 amendment nor this resolution should be interpreted as legitimizing the export of any other waste or other matter to other States for disposal; emphasizing also that provisional application of the 2009 amendment of the London Protocol does not set any precedent as to the use of provisional application within the London Convention or London Protocol; urging States to share the information on the provisional application of the amendment, including agreements or arrangements entered into between exporting and receiving States and experience with the application of the 2012 Specific Guidelines for the assessment of carbon dioxide for disposal into sub-seabed geological formations within that context, 1 decides to allow for the provisional application of the 2009 amendment pending its entry into force by those Contracting Parties which have deposited a declaration on provisional application of the 2009 amendment; 2 invites Contracting Parties to deposit with the Depositary a declaration on provisional application of the 2009 amendment of the London Protocol pending its entry into force; 3 further recalls the obligation to notify the Depositary of agreements or arrangements mentioned in article 6, paragraph 2 of the London Protocol (as amended by resolution LP.3(4)); 4 affirms that the export of carbon dioxide under the provisional application of article 6 of the London Protocol (as amended by resolution LP.3(4)), and in compliance with the requirements of paragraph 2 of the article (as amended by resolution LP.3(4)) will not be in breach of article 6 as in force at the time of the export; and 5 urges Contracting Parties to consider accepting the amendment to article 6 of the London Protocol adopted through resolution LP.3(4). unter abermaliger Betonung der von den Vertragsparteien im Jahr 2008 vereinbarten Schlussfolgerung (Dokument LP 30/16), nach der das Londoner Protokoll kein Hindernis für die grenzüberschreitende Verbringung von Kohlendioxidströmen in andere Staaten zum Zweck der Beseitigung im Rahmen von Maßnahmen zur Verminderung des Klimawandels und der Versauerung der Meere darstellen soll, unter Hinweis auf die Beschlussfassung über die Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls auf der Sitzung der Vertragsparteien am 30. Oktober 2009 durch die Entschließung LP.3(4) (Änderung von 2009), mit der der Export von Kohlendioxid zum Zweck der dauerhaften Lagerung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds erlaubt wird, zu weiteren Beschlussfassungen über die Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls nach Artikel 21 des Londoner Protokolls ermutigend, unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die Kohlenstoffabscheidung und -sequestrierung zur Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris einzusetzen, worauf in den jüngsten Sonderberichten des IPCC wiederholt hingewiesen wird, eingedenk der Tatsache, dass sich die innerstaatlichen Verfahren zur Annahme der Änderung von 2009 als zeitintensiv herausgestellt haben und dass, trotz großer Anstrengungen, nur wenige Annahmen erfolgt sind, erfreut über den Vorschlag einer vorübergehenden Lösung in Form einer vorläufigen Anwendung der Änderung von 2009, bis weitere Annahmen und das förmliche Inkrafttreten erfolgt sind, unter Betonung dessen, dass weder die Änderung von 2009 noch diese Entschließung als Legitimierung der Ausfuhr anderer Abfälle oder sonstiger Stoffe in andere Staaten zum Zweck der Beseitigung ausgelegt werden soll, ebenfalls unter Betonung dessen, dass die vorläufige Anwendung der Änderung von 2009 des Londoner Protokolls keinen Präzedenzfall bezüglich des Gebrauchs einer vorläufigen Anwendung im Rahmen des Londoner Übereinkommens oder des Londoner Protokolls darstellt, mit der nachdrücklichen Aufforderung an die Staaten, Informationen zu der vorläufigen Anwendung der Änderung, einschließlich zu Übereinkünften oder Abmachungen, die zwischen Aus fuhr- und Empfängerstaaten geschlossen beziehungsweise getroffen wurden, sowie zu Erfahrungen mit der Anwendung der Spezifischen Leitlinien von 2012 für die Bewertung von Kohlendioxid im Hinblick auf seine Beseitigung in geologische Formationen des Meeresuntergrunds in diesem Zusammenhang zu teilen – 1 entscheidet, die vorläufige Anwendung der Änderung von 2009 bis zum Inkrafttreten dieser Änderung für jene Vertrags - parteien zuzulassen, die eine Erklärung über die vorläufige Anwendung der Änderung von 2009 hinterlegt haben, 2 fordert die Vertragsparteien dazu auf, dass sie beim Verwahrer eine Erklärung über die vorläufige Anwendung der Änderung von 2009 des Londoner Protokolls hinterlegen, bis diese Änderung in Kraft getreten ist, 3 weist ferner auf die Verpflichtung hin, dem Verwahrer den Abschluss von Übereinkünften oder Abmachungen, auf die in Artikel 6 Absatz 2 des Londoner Protokolls (in der Fassung der Entschließung LP.3(4)) Bezug genommen wird, zu notifizieren, 4 bekräftigt, dass die Ausfuhr von Kohlendioxid im Rahmen der vorläufigen Anwendung des Artikels 6 des Londoner Protokolls (in der Fassung der Entschließung LP.3(4)) und unter Einhaltung der Vorschriften des Artikels 6 Absatz 2 (in der Fassung der Entschließung LP.3(4)) keine Verletzung des Artikels 6 darstellt, wie er zum Zeitpunkt der Ausfuhr in Kraft ist, und 5 fordert die Vertragsparteien nachdrücklich dazu auf, die Annahme der durch die Entschließung LP.3(4) beschlossenen Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls zu prüfen. Drucksache 564/25 – 14 – Bundesrat A. Allgemeines Im Jahre 2009 wurde Artikel 6 des Londoner Protokolls durch die Entschließung LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 ergänzt. Artikel 6 des Londoner Protokolls sah zuvor ein uneingeschränktes Verbot des Exports von Abfällen oder anderen Stoffen in andere Staaten zum Zwecke des Dumpings oder der Verbrennung vor. Durch die mit der Entschließung LP.3(4) vorgesehene Änderung soll der Export auf dem Seeweg von Kohlendioxidströmen zur Speicherung im Meeresuntergrund zulässig sein, wenn durch Übereinkunft oder Abmachung zwischen Export- und Importstaat • die Pflichten hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens abgestimmt sind und • im Falle eines Exports zu einer Nichtvertragspartei des Londoner Protokolls analoge Anforderungen zu denen des Londoner Protokolls mit der Nichtvertragspartei durch den Exportstaat vereinbart wurden. Die Vereinbarung zwischen dem Ausfuhr- und dem Empfängerstaat ist bei der Internationalen Maritimen Organi - sation (IMO) als Depositar des Londoner Protokolls zu notifizieren. In den Erwägungsgründen der Entschließung LP.3(4) wird klargestellt, dass das grenzüberschreitende Verdriften von Kohlendioxid (CO2) nach der Injektion nicht als Export im Sinne des Artikels 6 des Londoner Protokolls anzusehen ist. Die Neuregelung wurde insbesondere durch die Vertragsstaaten unterstützt, die wie Deutschland EU-Mitglied - staaten sind, um einen rechtlichen Widerspruch mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) zu vermeiden. Die betreffende Änderung des Londoner Protokolls ist noch nicht in Kraft getreten, da sie bislang nur von acht Staaten ratifiziert worden ist, sodass weiterhin das generelle Exportverbot des Artikels 6 des Londoner Protokolls gilt. Die Neuregelung tritt nach Artikel 21 Absatz 3 des Londoner Protokolls 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, nach dem zwei Drittel der Vertragsstaaten die Änderung ratifiziert haben. Mit der Entschließung LP.5(14) haben die Vertragsstaaten des Londoner Protokolls auf der Vierzehnten Vertragsstaatenkonferenz vom 11. Oktober 2019 bekräftigt, die Ausfuhr von Kohlendioxid zwischen interessierten Vertragsparteien bereits vor dem völkerrechtlichen Inkrafttreten der Änderung ermöglichen zu wollen, und beschlossen, dass einzelne Staaten die vorläufige Anwendung der Entschließung LP.3(4) erklären können. Damit wird es einzelnen interessierten Vertragsstaaten ermöglicht, bereits vor Eintreten der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls mit dem Export von CO2 in andere Staaten zur dortigen Verpressung unter dem Meeresboden zu beginnen. Die vorläufige Anwendung der Entschließung LP.3(4) ist bei der IMO zu notifizieren. Es ist beabsichtigt, den geänderten Artikel 6 in der Fassung der Entschließung LP.3(4) nach erfolgter Ratifizierung und Erklärung der vorläufigen Anwendung zeitnah durch Anpassungen des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) umzusetzen. Dadurch besteht für die Bundesrepublik Deutschland die Option, Kohlendioxid in Drittstaaten zum Zwecke der Offshore-Speicherung zu exportieren und frühzeitig am Handel mit CO2 teilzunehmen. B. Besonderes Die Einzelheiten zur Änderung des Londoner Protokolls zur Ermöglichung der Ausfuhr von CO2 zwecks Offshore- Speicherung sowie die Einzelheiten zur vorläufigen Anwendung ergeben sich aus der Anlage zu Entschließung LP.3(4) sowie aus der Entschließung LP.5(14). Zu der Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls Seit Beginn des industriellen Zeitalters hat der Ausstoß von Kohlendioxid immer weiter zugenommen, was zu einer entsprechend kontinuierlichen Erhöhung des Kohlendioxidanteils in der Atmosphäre geführt hat. Da Kohlendioxid zu den sogenannten Treibhausgasen gehört, führt es einerseits zur fortschreitenden Erwärmung und in der Konsequenz auch zum Anstieg des Meeresspiegels. Kohlendioxid wird andererseits über Austauschvorgänge an der Meeresoberfläche ins Meer eingetragen, was zur allmählichen Versauerung der Meere führt. Die Erwärmung und Versauerung der Meere sowie ein deut licher Anstieg des Meeresspiegels sind heute bereits messbar. Diese Veränderungen können nur durch drastische Verringerungen der anthropogenen Treibhausgasemissionen begrenzt werden. Die Vertragsparteien des Pariser Klimaabkommens haben sich verpflichtet, die Emissionen von Treibhausgasen zu begrenzen. Dies soll in Deutschland in erster Linie durch Verringerung des Verbrauchs fossiler Kohlenstoffe geschehen. Eine zentrale Rolle spielt dabei das europäische Emissionshandelssystem. Um die zur Begrenzung der Klimaänderungen erforderliche Eingrenzung der Kohlendioxidkonzentrationen zu erreichen, besteht in vielen Mitgliedstaaten des Londoner Protokolls grundsätzlich die Möglichkeit, auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen bestehen unter anderem in der Abscheidung von Kohlendioxid und der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in geeigneten geologischen Formationen. Solche geologischen Schichten sind unter anderem in ausgeförderten Öl- und Gaslagerstätten oder salinen Aquiferen des Meeresuntergrunds vorhanden. In der EU wurde die Möglichkeit für die Speicherung von Kohlendioxid durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geschaffen. In Deutschland wurde diese Richtlinie durch das Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom Denkschrift Bundesrat – 15 – Drucksache 564/25 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, umgesetzt. Mit der Entschließung LP.1(1) vom 2. November 2006 zur Einbeziehung der Kohlendioxid-Sequestrierung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds in die Anlage 1 zum Londoner Protokoll wurde die Möglichkeit eröffnet, Kohlendioxidströme unter bestimmten Voraussetzungen in geeigneten Formationen des Meeresuntergrunds einzuspeichern (vgl. BGBl. 2010 II S. 1006). Geeignete geologische Schichten des Meeresuntergrunds stehen aber nicht allen Vertragsparteien des Londoner Protokolls zur Verfügung und Artikel 6 des Londoner Protokolls steht in seiner jetzigen Fassung der Ausfuhr von Abfällen oder sonstigen Stoffen in andere Länder zum Zweck der Einbringung oder Verbrennung auf See ent - gegen. Mit der Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls soll daher, unbeschadet des generellen Ausfuhrverbots für Abfälle und sonstige Stoffe in der derzeitigen Fassung des Artikels 6, in Übereinstimmung mit Anlage 1 des Protokolls in der durch Entschließung LP.1(1) vom 2. November 2006 geänderten Fassung, die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung ermöglicht werden, sofern die betroffenen Staaten eine in der Neufassung des Artikels 6 beschriebene Übereinkunft oder Absprache eingegangen sind, die bei der IMO zu hinterlegen ist, und die damit verbundenen Bedingungen einhalten. Zur vorläufigen Anwendung des Artikels 6 des Londoner Protokolls Um interessierten Vertragsparteien bereits vor dem völkerrechtlichen Inkrafttreten der Entschließung LP.3(4) den Handel mit Kohlendioxid zu ermöglichen, haben die Vertragsparteien mit der Entschließung LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 beschlossen, dass einzelne Staaten die vorläufige Anwendung der Entschließung LP.3(4) erklären können. Die Erklärung der vorläufigen Anwendung ist gemäß Ziffer 2 der Entschließung LP.5(14) bei der IMO als Depositar zu hinterlegen.]

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