Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3194)
Text
Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3194)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3907
21. Wahlperiode 28.01.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3194 –
Entwurf eines Gesetzes
zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009
und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6
des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3195 –
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Hohe-See-Einbringungsgesetzes
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Fabian Fahl, Luigi Pantisano,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1546 –
Zukunft sichern, Klima schützen – Naturverträgliche Lösungen vor Verfahren
zur CO2-Abscheidung und -Speicherung
A. Problem
Zu Buchstabe a
Das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung
der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen
Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) verbietet grundsätzlich die Ausfuhr von
Abfällen und sonstigen Stoffen zum Zwecke der Einbringung oder Verbrennung auf
See. Mit der Entschließung LP.1(1) vom 2. November 2006 wurde jedoch die
Beseitigung von Kohlendioxidströmen in geeigneten geologischen Formationen
des Meeresuntergrunds unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, um den
Auswirkungen steigender Kohlendioxidkonzentrationen in der Atmosphäre sowie
der Versauerung der Meere entgegenzuwirken.
Da nicht alle Vertragsstaaten über geeignete geologische Voraussetzungen zur
Speicherung von Kohlendioxid im Meeresuntergrund verfügen, besteht ein
Bedarf an grenzüberschreitenden Lösungen. Mit der Entschließung LP.3(4) vom
30. Oktober 2009 wurde daher eine Änderung des Artikels 6 des Londoner
Protokolls beschlossen, die unter bestimmten Bedingungen den Export von
Kohlendioxidströmen zur dauerhaften Speicherung ermöglicht. Diese Änderung ist
bislang nicht in Kraft getreten, da die erforderliche Ratifikation durch zwei Drittel
der Vertragsparteien noch aussteht.
Um dennoch bereits vor Inkrafttreten der Änderung eine begrenzte Anwendung
zu ermöglichen, wurde mit der Entschließung LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 die
Möglichkeit der vorläufigen Anwendung der Entschließung LP.3(4) geschaffen.
Für die Bundesrepublik Deutschland bedarf es zur Ratifikation der Entschließung
LP.3(4) sowie zur Abgabe einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung nach
LP.5(14) eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Zu Buchstabe b
Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, insbesondere der Verpflichtung
zur Herstellung der Klimaneutralität bis 2045, ist neben der Minderung von
Treibhausgasemissionen auch die Abscheidung und dauerhafte Speicherung von
Kohlendioxid erforderlich. In bestimmten industriellen Bereichen lassen sich
Kohlendioxidemissionen kurzfristig nicht vollständig vermeiden. Technologien zur
Abscheidung, zum Transport und zur geologischen Speicherung von Kohlendioxid
(Carbon Capture and Storage – CCS) werden daher als notwendige Ergänzung
der Klimaschutzinstrumente betrachtet.
Nach geltendem Recht ist das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen in
die Hohe See, zu der auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone zählt,
grundsätzlich verboten. Das Hohe-See-Einbringungsgesetz sieht bislang keine
ausdrückliche Ausnahme für die Speicherung von Kohlendioxid im
Meeresuntergrund vor. Dies führt zu Rechtsunsicherheiten und Wertungswidersprüchen im
Verhältnis zum geplanten Ausbau der Offshore-Speicherung nach dem
Kohlendioxid-Speicherungsgesetz.
Darüber hinaus ist der Export von abgeschiedenem Kohlendioxid in andere
Staaten zur dortigen Offshore-Speicherung bislang national nicht ausdrücklich
geregelt. Angesichts begrenzter inländischer Speicherkapazitäten kann jedoch auch
der Zugang zu ausländischen Speicherstätten erforderlich sein, um die Klimaziele
zu erreichen. Hierfür bedarf es eines klaren nationalen Rechtsrahmens, der die
völkerrechtlichen Vorgaben des Londoner Protokolls berücksichtigt.
Ferner besteht Anpassungsbedarf im Hinblick auf die zulässigen
Forschungsmaßnahmen des marinen Geo-Engineerings. Die bislang im Hohe-See-
Einbringungsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten beschränken sich auf wenige Methoden und
werden dem aktuellen Stand der Forschung nicht mehr vollständig gerecht.
Zusätzlich besteht Regelungsbedarf zur rechtssicheren Anwendung von
Dispergatoren zur Gefahrenabwehr bei Schiffsunfällen, insbesondere zur Bekämpfung von
Ölverschmutzungen in Notlagen.
Zu Buchstabe c
Die Antragsteller haben einen Antrag eingebracht, mit dem der Deutsche
Bundestag die Bundesregierung unter anderem dazu auffordern soll, eine Strategie
vorzulegen, die konsequent auf die Vermeidung von Treibhausgasemissionen setzt
und zur Kompensation von nachweislich unvermeidbaren Restemissionen auf
naturverträgliche, risikoarme und gesellschaftlich akzeptierte Methoden fokussiert.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3194 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe b
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3195 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zu Buchstabe c
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1546 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
[Genaues Votum des Ausschusses]
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe c
Annahme des Antrags.
D. Kosten
Zu den Buchstaben a bis c
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3194 unverändert anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3195 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
c) den Antrag auf Drucksache 21/1546 abzulehnen.
Berlin, den 28. Januar 2026
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
Lorenz Gösta Beutin
Vorsitzender
Mark Helfrich
Berichterstatter
Dr. Michael Blos
Berichterstatter
Dunja Kreiser
Berichterstatterin
Lisa Badum
Berichterstatterin
Dr. Fabian Fahl
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
– Drucksache 21/3195 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur
Änderung des Hohe-See-
Einbringungsgesetzes
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur
Änderung des Hohe-See-
Einbringungsgesetzes
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25.
August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch
Artikel 127 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25.
August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch
Artikel 127 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
„Hohe See“ die Angabe „im Sinne des Satzes 1“
eingefügt und wird die Angabe „umfaßt“ durch
die Angabe „umfasst“ ersetzt.
1. u n v e r ä n d e r t
2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Geo-
Engineerings.“ durch die Angabe „Geo-
Engineerings,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird die folgende
Nummer 6 eingefügt:
„6. jede Zuführung von Stoffen in die
Hohe See, die die natürliche
Verteilung von Öl in der Wassersäule
erleichtern und somit zur
Reduzierung schädlicher
Umwelteinwirkungen durch Schiffsunfälle
und andere Havarien beitragen.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Marines Geo-Engineering im Sinne dieses
Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die
Meeresumwelt zur Beeinflussung
natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen
auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von
Menschen haben kann, insbesondere wenn
diese Auswirkungen weitreichend,
langanhaltend oder schwerwiegend sein können.“
3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: 3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „eingebracht
werden.“ durch die Angabe „eingebracht
werden,“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Nummer 3 wird die folgende
Nummer 4 eingefügt:
b) Nach Nummer 3 wird die folgende
Nummer 4 eingefügt:
„4. Kohlendioxidströme nach § 3
Nummer 8 des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012
(BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 27.
Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)
geändert worden ist, in seiner jeweils
geltenden Fassung, zur dauerhaften
Speicherung gemäß § 3 Nummer 1 des
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes.“
„4. Kohlendioxidströme nach § 3
Nummer 8 des Kohlendioxid-
Speicherung-und-Transport-Gesetzes vom
17. August 2012 (BGBl. I S. 1726),
das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 282) geändert worden ist, in
seiner jeweils geltenden Fassung, zur
dauerhaften Speicherung gemäß § 3
Nummer 1 des Kohlendioxid-
Speicherung-und-Transport-Gesetzes.“
4. § 5 wird wie folgt geändert: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „daß“
durch die Angabe „dass“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „voraus“
durch die Angabe „Voraus“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Für das Einbringen von
Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in
den Meeresuntergrund unter deutscher
Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des deutschen Festlandsockels finden
die Zulassungsvorschriften des
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes Anwendung;
einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf es
insoweit nicht.“
„(5) Für das Einbringen von
Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den
Meeresuntergrund unter deutscher
Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und
des deutschen Festlandsockels finden die
Zulassungsvorschriften des Kohlendioxid-
Speicherung-und-Transport-Gesetzes
Anwendung; einer Erlaubnis nach diesem Gesetz
bedarf es insoweit nicht.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
5. § 5a wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe
„diese“ durch die Angabe „das
Erreichen der Schutzziele
dieser Gebiete“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe
„ist und“ durch die Angabe
„ist,“ ersetzt.
ccc) In Nummer 5 wird die Angabe
„werden.“ durch die Angabe
„werden und“ ersetzt.
ddd) Nach Nummer 5 wird die
folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. die Auswirkungen des
Vorhabens auf die
Meeresumwelt, die
Ökosysteme und die biologische
Vielfalt untersucht und
nachvollziehbar
dokumentiert werden sowie
dass die gewonnenen
Daten dem
Umweltbundesamt, dem Bundesamt
für Naturschutz und dem
Bundesamt für
Seeschifffahrt und
Hydrographie elektronisch
übermittelt werden.“
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Untersuchungs-, Dokumentations-
und Berichtspflichten nach Satz 2
Nummer 6 sind nach Anhörung des
Vorhabenträgers und unter
Berücksichtigung der im Vorhaben vorgesehenen
Messparameter spätestens in der
Erlaubnis festzulegen. Der Umfang der
Pflichten nach Satz 2 Nummer 6 richtet
sich dabei nach dem Stand der Technik
und den potentiellen Auswirkungen der
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
eingebrachten Stoffe oder
Gegenstände.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Vorhaben im Rahmen des marinen
Geo-Engineerings dürfen die sonstigen
rechtmäßigen Nutzungen des Meeres nach
dem Seerechtsübereinkommen der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. II 1994 S. 1798, 1799) nicht
unangemessen beeinträchtigen.“
6. Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt: 6. u n v e r ä n d e r t
„§ 6a
Ausfuhrverbot, Ausnahmen
(1) Die Ausfuhr von Abfällen und
sonstigen Stoffen und Gegenständen in andere Staaten
zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See
oder einer Verbrennung auf Hoher See ist
verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen
Kohlendioxidströme nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in
einen anderen Staat zum Zweck eines Einbringens
in die Hohe See ausgeführt werden, wenn
1. zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Empfängerstaat eine Übereinkunft
geschlossen oder eine Abmachung getroffen
wurde, die den Anforderungen der
Entschließung LP.3(4) zur Änderung von Artikel 6
des Londoner Protokolls entspricht, die die
Vertragsparteien des Protokolls vom 7.
November 1996 zum Übereinkommen über die
Verhütung der Meeresverschmutzung durch
das Einbringen von Abfällen und anderen
Stoffen von 1972 am 30. Oktober 2009
angenommen haben, und
2. die Übereinkunft oder Abmachung nach
Nummer 1 bei der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation notifiziert wurde.
Für Ausfuhren in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums gelten vorrangig die
Maßgaben des einschlägigen Unionsrechts sowie
die zur Umsetzung dieses Unionsrechts
erlassenen Regelungen.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
7. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t
„§ 7
Notlage
(1) § 4 Satz 1 gilt nicht, wenn Stoffe in die
Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um
eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
von Personen oder für die Sicherheit eines
Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder
schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur
Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels
abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des
Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit der
Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen
oder Einleiten unverzüglich unter Angabe der
näheren Umstände und der Art und Menge der
eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu
melden.
(2) § 4 Satz 1 gilt ferner nicht, wenn
1. Stoffe gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
in die Hohe See eingebracht werden, um eine
Gefahr für die Meeresumwelt abzuwenden,
2. andere wirksame Methoden nicht eingesetzt
werden können und
3. die durch das Einbringen bewirkten
positiven Folgen gegenüber den negativen Folgen
für die Meeresumwelt überwiegen.“
8. § 8 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch
die Angabe „Absatz“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe
„Seeschiffahrt“ durch die Angabe
„Seeschifffahrt“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch
die Angabe „Absatz“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ee) In Satz 5 wird die Angabe
„Seeschiffahrt“ durch die Angabe
„Seeschifffahrt“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Für das Einbringen von Stoffen
gemäß § 7 Absatz 2 ist das
Havariekommando nach § 1 der Vereinbarung zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den
Ländern der Freien Hansestadt Bremen,
Freie und Hansestadt Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein über die Errichtung des
Havariekommandos vom 19. Juni 2002
(GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 238) zuständig.
Sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt,
trifft es Entscheidungen über ein Einbringen
von Stoffen nach § 7 Absatz 2 im Benehmen
mit
1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie,
2. dem Umweltbundesamt,
3. dem Bundesamt für Naturschutz und
4. den nach Landesrecht zuständigen
Behörden.
Sind unter der Voraussetzung des Satzes 2
Auswirkungen auf nach § 57 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes geschützte
Meeresgebiete zu erwarten, ist das Einvernehmen
des Bundesamtes für Naturschutz
erforderlich.“
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu den
Absätzen 5 bis 7.
9. § 10 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“
gestrichen.
bb) Die Nummern 3 bis 5 werden durch die
folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
„3. einer vollziehbaren Auflage nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 6 Abfälle oder
sonstige Stoffe verbrennt,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
5. entgegen § 6a Absatz 1 Abfälle
oder sonstige Stoffe oder
Gegenstände ausführt oder“.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7
Satz 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
und 3 das Umweltbundesamt beim
Einbringen von Stoffen oder Gegenständen
nach § 4 Satz 2 Nummer 3,
2. in den übrigen Fällen des Absatzes 1
das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie.“
10. In § 11 Satz 1 wird die Angabe
„Strafprozeßordnung“ durch die Angabe „Strafprozessordnung“
ersetzt.
10. u n v e r ä n d e r t
11. Die Anlage wird durch die folgende Anlage
ersetzt:
11. Die Anlage wird durch die folgende Anlage
ersetzt:
„Anlage „Anlage
(zu § 4 Satz 2 Nummer 3) (zu § 4 Satz 2 Nummer 3)
Maßnahmen des marinen Geo-
Engineerings
Maßnahmen des marinen Geo-
Engineerings
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach
§ 4 Satz 2 Nummer 3 sind die folgenden
Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich der
wissenschaftlichen Forschung dienen:
u n v e r ä n d e r t
1. Einbringung von Materialien zur Anregung
der Primärproduktion im Meer, um die
Aufnahmefähigkeit der Biomasse für
Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen
(Meeresdüngung);
1. u n v e r ä n d e r t
2. Einbringung von Materialien zur Erhöhung
der Alkalinität des Meerwassers, um die
Aufnahmefähigkeit des Meerwassers für
Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu
erhöhen oder der Versauerung entgegenzuwirken
(Ozean-Alkalinisierung);
2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. Versenkung oder Freisetzung von
biologischem Material lebender oder toter
Organismen auf den Meeresboden, um dem
natürlichen Kohlenstoffkreislauf Kohlenstoff zu
entziehen (Versenkung von Biomasse im
Meer); dies umfasst nicht Tätigkeiten zur
Wiederherstellung von Lebensräumen;
3. u n v e r ä n d e r t
4. Verbringung von Kohlendioxid zur
Mineralisierung im Basaltgestein der oberen
Ozeankruste, um Kohlenstoff in diesen
Gesteinsschichten einzulagern (Speicherung in
ozeanischer Kruste); dies umfasst keine
Speichervorhaben im Sinne von § 3 Nummer 3 des
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
(Forschungsspeicher);
4. Verbringung von Kohlendioxid zur
Mineralisierung im Basaltgestein der oberen
Ozeankruste, um Kohlenstoff in diesen
Gesteinsschichten einzulagern (Speicherung in
ozeanischer Kruste); dies umfasst keine
Speichervorhaben im Sinne von § 3 Nummer 3 des
Kohlendioxid-Speicherung-und-
Transport-Gesetzes (Forschungsspeicher);
5. Umverteilung von Meerwasser durch
technisch unterstütze Maßnahmen, um die
Aufnahme von Kohlendioxid aus der
Atmosphäre durch das Meerwasser oder die
Meeresorganismen zu erhöhen (künstlicher
Auftrieb).“
5. u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Artikel 2
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an
dem wenigstens eine der folgenden Entschließungen
betreffend das Protokoll vom 7. November 1996 zum
Übereinkommen über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und
anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345,
1346), das durch das Gesetz vom 4. Dezember 2018
(BGBl. 2018 II S. 691, 692) geändert worden ist, für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an
dem wenigstens eine der folgenden Entschließungen
betreffend das Protokoll vom 7. November 1996 zum
Übereinkommen über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und
anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345,
1346), das durch das Gesetz vom 4. Dezember 2018
(BGBl. 2018 II S. 691, 692) geändert worden ist, für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt:
1. die in der Vierten Sitzung der Vertragsparteien
des Protokolls am 30. Oktober 2009
angenommene Entschließung LP.3(4) über die Änderung
des Artikels 6 des Protokolls nach Artikel 21
Absatz 3 des Protokolls,
1. die in der Vierten Sitzung der Vertragsparteien
des Protokolls am 30. Oktober 2009
angenommene Entschließung LP.3(4) über die Änderung
des Artikels 6 des Protokolls nach Artikel 21
Absatz 3 des Protokolls,
2. die in der Vierzehnten Sitzung der
Vertragsparteien des Protokolls am 11. Oktober 2019
angenommene Entschließung LP.5(14) über die
vorläufige Anwendung der Änderung des Artikels 6
des Protokolls nach Ziffer 2 der Entschließung.
2. die in der Vierzehnten Sitzung der
Vertragsparteien des Protokolls am 11. Oktober 2019
angenommene Entschließung LP.5(14) über die
vorläufige Anwendung der Änderung des Artikels 6
des Protokolls nach Ziffer 2 der Entschließung.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(2) Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
Bundesgesetzblatt bekannt.
Bericht der Abgeordneten Mark Helfrich, Dr. Michael Blos, Dunja Kreiser, Lisa
Badum und Dr. Fabian Fahl
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/3194 wurde in der 50. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 18. Dezember 2025 zur Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/3195 wurde in der 50. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 18. Dezember 2025 zur Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit überwiesen.
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion Die Linke auf Drucksache 21/1546 wurde in der 21. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 11. September 2025 zur Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a)
Mit dem Gesetzentwurf wird die innerstaatliche Voraussetzung für die Ratifikation der Entschließung LP.3(4)
vom 30. Oktober 2009 sowie für die Abgabe einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung nach der Entschließung
LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 geschaffen. Hierdurch wird es der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, sich
völkerrechtlich an der geänderten Regelung des Artikels 6 des Londoner Protokolls zu beteiligen.
Der Gesetzentwurf schafft die verfassungsrechtliche Grundlage nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes für die Ratifikation der genannten Entschließungen. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Ausfuhr von
Kohlendioxid oder zum Abschluss entsprechender bilateraler Vereinbarungen wird hierdurch nicht begründet. Der
Entwurf dient ausschließlich der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Beteiligung an der
geänderten völkerrechtlichen Regelung.
Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf schafft die verfassungsrechtliche Grundlage nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes für die Ratifikation der genannten Entschließungen. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Ausfuhr von
Kohlendioxid oder zum Abschluss entsprechender bilateraler Vereinbarungen wird hierdurch nicht begründet. Der
Entwurf dient ausschließlich der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Beteiligung an der
geänderten völkerrechtlichen Regelung.
Mit dem Gesetzentwurf wird das Hohe-See-Einbringungsgesetz an die geänderten völkerrechtlichen und
nationalen Rahmenbedingungen zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid angepasst. Ziel ist es, die
Offshore-Speicherung von Kohlendioxid im Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des deutschen Festlandsockels zu ermöglichen und hierfür einen klaren nationalen Rechtsrahmen zu schaffen.
Hierzu wird das bestehende Einbringungsverbot für Abfälle und sonstige Stoffe um eine Ausnahme für
Kohlendioxidströme ergänzt. Die Genehmigungsvoraussetzungen für die Speicherung von Kohlendioxid richten sich
dabei nach den Regelungen des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes. Zugleich wird ein ausdrückliches
Ausfuhrverbot für Abfälle und sonstige Stoffe normiert, das durch eine eng begrenzte Ausnahme für den Export von
Kohlendioxidströmen zur Offshore-Speicherung ergänzt wird, sofern entsprechende völkerrechtliche
Vereinbarungen bestehen und notifiziert wurden.
Darüber hinaus erweitert der Gesetzentwurf die zulässigen Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings zu
Forschungszwecken. Neben der bisher zulässigen Meeresdüngung werden weitere Methoden, unter anderem zur
Ozean-Alkalinisierung, zur Versenkung von Biomasse sowie zur Mineralisierung von Kohlendioxid in
ozeanischer Kruste, in den Katalog erlaubnisfähiger Forschungsvorhaben aufgenommen. Gleichzeitig werden
Anforderungen an die Beobachtung, Dokumentation und Berichterstattung über die Umweltauswirkungen dieser
Maßnahmen festgelegt.
Ferner enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur rechtssicheren Anwendung von Dispergatoren zur
Gefahrenabwehr bei Schiffsunfällen, insbesondere zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen in Notlagen. Zuständigkeiten,
Verfahrensregelungen sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände werden entsprechend angepasst.
Zu Buchstabe c
Die Antragsteller haben im Wesentlichen einen Antrag eingebracht, mit dem der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung dazu auffordern soll, eine Strategie vorzulegen, die konsequent auf die Vermeidung von
Treibhausgasemissionen setzt und zur Kompensation von nachweislich unvermeidbaren Restemissionen auf
naturverträgliche, risikoarme und gesellschaftlich akzeptierte Methoden fokussiert. Die Strategie soll sich an folgendem
Rahmen orientieren und insbesondere beinhalten:
– ein umfassendes Bundesprogramm zur Wiedervernässung von Mooren, zum klimagerechten Waldumbau
und zur Wiederaufforstung, um natürliche CO2-Senken zu stärken und die Biodiversität zu fördern;
– eine ambitioniertere Circular-Economy-Strategie, die durch intelligentes Produktdesign, deutlich erhöhte
Recyclingquoten und die Vermeidung von Abfällen, insbesondere bei der Müllverbrennung, Emissionen an
der Quelle reduziert;
– die Förderung einer sozial-ökologischen Agrar- und Ernährungswende, um Emissionen aus der
Landwirtschaft signifikant zu senken und Flächenkonflikte zu lösen;
– einen Ausschluss von CCS in Deutschland, das sich auf die Speicherung von CO2 in unterirdischen
Lagerstätten richtet;
– CO2-Exporte nur dann innerhalb der EU zu erlauben, wenn ökologische, soziale und geologische
Voraussetzungen zur Speicherung in den Importländern erfüllt sind, und außerhalb Europas aus Gründen der globalen
Gerechtigkeit auszuschließen;
– globale Freigabe von Patenten auf Schlüsseltechnologien zur CO2-Entfernung inklusive CCS, damit auch
andere Staaten diese Technologien nutzen können;
– CO2-Pipelines nur für lokale Strecken für unvermeidbare Restemissionen und CCU, zum Beispiel aus der
Stahlproduktion zuzulassen und ein Pipeline-Netz, auch für Emissionen aus Nachbarstaaten, zu vermeiden;
– CO2-Entnahme von der Ausstellung von Kompensationszertifikaten auszuschließen, die fossile Emissionen
legitimieren würden;
– die Forschung über weitere Möglichkeiten für negative Emissionen und die Dekarbonisierung
unvermeidbarer Restemissionen zu intensivieren und zu fördern.
III. Gutachtliche Stellungnahmen des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
und Zukunftsfragen
Zu Buchstabe a
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 11. Sitzung am 28. Januar
2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom
11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
(Londoner Protokoll) (BT- Drs. 21/3194) befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit keine konkreten Aussagen getroffen.
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass in der Begründung
des Gesetzentwurfs keine konkreten Aussagen zur Nachhaltigkeit getroffen worden sind.
Obwohl es sich bei dem Gesetzentwurf um eine Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, wäre es
wünschenswert gewesen, wenn die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, zu prüfen, welche
Auswirkungen das Vorhaben auf eine nachhaltige Entwicklung hat (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO).
Dennoch wird vorliegend von einer Prüfbitte abgesehen, ohne eine Prüfbitte in vergleichbaren Fällen für die
Zukunft auszuschließen.
Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.
Zu Buchstabe b
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 11. Sitzung am 28. Januar
2026 mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (BT- Drs.
21/3195) befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen:
„Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UNAgenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient.
Bezugspunkt für die Prüfung sind die Prinzipien, Indikatoren und Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie,
die sich in ihrer Systematik an den Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen orientieren.
Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen
Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Nummer 3 „Natürliche Lebensgrundlage erhalten“, Nummer 4
„Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und Nummer 6 „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen
Entwicklung nutzen“ sowie den UN-Nachhaltigkeitszielen SDG 8 „Menschenwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum“, SDG 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“, SDG 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ und SDG
14 „Leben unter Wasser“ im Einklang.
Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.“
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung
die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die
betroffenen Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und die SDGs benennt:
• Nachhaltigkeitsziel 8 (SDG 8) „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“,
• Nachhaltigkeitsziel 9 (SDG 9) „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige
Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“,
• Nachhaltigkeitsziel 13 (SDG 13) „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner
Auswirkungen ergreifen“,
• Nachhaltigkeitsziel 14 (SDG 14) „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen
Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“.
Schließlich werden die Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung erwähnt, die mit dem Vorhaben verfolgt
werden:
• (3) „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
• (4) „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“,
• (6) „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
Auf eine Prüfbitte kann verzichtet werden, weil durch die Aufzählung der Nachhaltigkeitskriterien erkennbar ist,
dass die Bundesregierung eine Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung durchgeführt hat. Dennoch wäre es
wünschenswert gewesen, wenn auch die Wirkungen des Vorhabens auf die Nachhaltigkeitsziele dargestellt worden
wären.
Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 21/3194, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/3195 sowie
den Antrag auf Drucksache 21/1546 in seiner 23. Sitzung am 28. Januar 2026 in verbundener Debatte
abschließend behandelt.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass das Ziel der Klimaneutralität ohne den Einsatz von Carbon Capture
and Storage (CCS) sowie Carbon Capture and Utilization (CCU) angesichts unvermeidbarer Restemissionen nicht
erreichbar sei. Diese Einschätzung werde inzwischen auch vom Umweltbundesamt geteilt. Mit dem bereits
verabschiedeten Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz seien erste Voraussetzungen für Transport,
Speicherung und Nutzung von CO2 geschaffen worden. Darüber hinaus seien jedoch weitere gesetzliche Regelungen
erforderlich, um das Gesamtsystem funktionsfähig zu machen. Dies betreffe insbesondere die Offshore-
Speicherung von CO2 unter dem Meeresboden sowie die Möglichkeit des CO2-Exports. Hierfür seien die Ratifizierung
von Artikel 6 des London-Protokolls sowie Änderungen des Hohe-See-Einbringungsgesetzes notwendig. Damit
werde ein grundlegender Paradigmenwechsel vollzogen, da CO2 bislang rechtlich als Abfall gegolten habe, dessen
Export und Einbringung ins Meer untersagt gewesen seien. Die Fraktion der CDU/CSU verwies auf erhebliche
Potenziale für die Offshore-Speicherung in der Nordsee, unter anderem in der Deutschen Bucht, die auch von der
Deutschen Allianz Meeresforschung bestätigt würden. Zudem zeigten bestehende Projekte in Norwegen sowie
fortgeschrittene Vorhaben in Dänemark, den Niederlanden und Großbritannien, dass die CO2-Speicherung unter
dem Meeresboden technisch umsetzbar sei. Mehrere dieser Staaten hätten bereits angeboten, Speicherkapazitäten
bereitzustellen. Das CCS sei neben Elektrifizierung und Wasserstoff eine zentrale Säule der Dekarbonisierung
und damit sowohl für den Klimaschutz als auch für die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts von großer
Bedeutung. Zugleich stellte die Fraktion der CDU/CSU klar, dass CCS kein Allheilmittel sei und die Vermeidung
von CO2-Emissionen weiterhin oberste Priorität behalten müsse.
Die Fraktion Die Linke lehnte den Einsatz von Carbon Capture and Storage grundsätzlich ab. Sie widersprach
der Darstellung, CCS sei für unvermeidbare Restemissionen erforderlich, und argumentierte, die Technologie
diene in der vorgesehenen Ausgestaltung vor allem der Absicherung und Subventionierung fossiler
Geschäftsmodelle. Insbesondere der Aufbau von CO2-Transport- und Speicherinfrastruktur rechne sich nach Auffassung der
Fraktion nur bei einer langfristigen Einspeisung großer Mengen aus Gaskraftwerken. Das CCS trage daher nicht
zur Emissionsvermeidung bei, sondern ermögliche eine Verlängerung fossiler Nutzung.
Kritisch bewertete die Fraktion Die Linke zudem die geplante Errichtung neuer Gaskraftwerke, die nicht nur als
Reserve für Dunkelflauten, sondern in erheblichem Umfang im Grundlastbetrieb vorgesehen seien und damit in
Konkurrenz zu erneuerbaren Energien träten. Da CO2-Abscheideanlagen nicht flexibel betrieben werden könnten,
würden diese Strukturen den dauerhaften Betrieb fossiler Kraftwerke begünstigen. Die dafür erforderlichen
staatlichen Investitionen fehlten aus ihrer Sicht beim Ausbau von Speichern für erneuerbare Energien. Zudem blieben
Fragen nach Fertigstellung, Wirtschaftlichkeit und Betrieb der Infrastruktur – auch über das Jahr 2045 hinaus –
ungeklärt. Sie äußerte darüber hinaus grundsätzliche Zweifel an der energiepolitischen Strategie hinter CCS und
verwies auf fortbestehende Abhängigkeiten von Gasimporten aus geopolitisch problematischen Regionen. Auch
geologische Unsicherheiten, unzureichende Forschung, Altbohrlöcher sowie mögliche Umweltauswirkungen
beim Bau von Anlagen und Leitungen, auch in Schutzgebieten, wurden als Risiken benannt. Langfristige
Haftungsfragen würden aus ihrer Sicht auf die Allgemeinheit übertragen.
Die Fraktion der SPD erklärte, dass mit dem Vorhaben das Hohe-See-Einbringungsgesetz an internationale
Vorgaben angepasst und so ausgestaltet werde, dass eine Speicherung von CO2 im Meeresuntergrund nur unter streng
völkerrechtskonformen Voraussetzungen zulässig sei. Das Gesetz knüpfe jede Form des Einbringens an klare
Schutzziele für die Meeresumwelt und verlange, dass positive Mitwirkungen etwa für den Klimaschutz die
möglichen negativen Folgen für das Meer deutlich überwiegen müssten. Zugleich stelle der Gesetzentwurf klar, dass
durch diesen Rechtsrahmen keine zusätzlichen Haushaltsbelastungen entstünden und dass CCS kein
Freifahrtschein sei, sondern nur ergänzend zu einer Intensivierung der Emissionsminderung und zum Erhalt natürlicher
CO2-Senken eingesetzt werden dürfe. Besonders wichtig sei, dass die Gesetzentwürfe der Bundesregierung das
Meer nicht zur Problemhalde machten, sondern den Schutz der Meeresökosysteme ausdrücklich als Maßstab
politischer Entscheidungen definierten. Angesichts der erheblichen Belastungen von Nord- und Ostsee durch
Erderhitzung, Lärmübernutzung und Verschmutzung, sei diese rechtliche Leitplanke erforderlich. Es sei klar, dass
CCS im Meeresuntergrund kein Ersatz für konsequenten Klimaschutz sei, sondern eine ergänzende Option für
unvermeidbare Restemissionen energie- und industrieintensiver Prozesse. Dies stärke Planungssicherheit für
Unternehmen, die in Deutschland in Zukunft klimaneutral produzieren wollten, ohne dass die Meere zum
Experimentierfeld würden. Der eingebrachte Änderungsantrag sei schließlich nur redaktioneller Art, da der Transport
im Gesetz verankert worden sei. In diesem Zusammenhang werde die Bezeichnung „Kohlenstoffdioxid-
Speichergesetz“ in Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz geändert.
Die Fraktion der AfD kritisierte, dass mit den vorliegenden Gesetzentwürfen weitreichende Eingriffe in Umwelt-,
Meeres- und Wirtschaftsrecht verbunden seien. Das CO2 werde zum zentralen Staatsproblem erklärt, dessen
Vermeidung über alle anderen Belange gestellt werde. Nun solle aufgrund des nicht vermeidbaren Rest-CO2s ein
komplexes System aus Abscheidung, Verflüssigung, Transport, Verpressung und internationalen Verträgen
aufgebaut werden, um dieses aus ihrer Sicht politisch definierte CO2-Problem zu managen. Mit der Änderung des
Londoner Protokolls werde außerdem völkerrechtlich der Weg geöffnet, CO2 grenzüberschreitend zu exportieren
und im Meeresuntergrund zu speichern. Mit der Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes werde diese
Logik national verankert. Ein Gesetz, das dem Schutz der Meeresumwelt diene, werde damit zu einem Instrument
klimapolitischer Steuerung umgebaut. Zum Antrag der Fraktion Die Linke führte sie aus, dass die Ablehnung
bestimmter Maßnahmen aus sehr unterschiedlichen politischen Grundannahmen erfolgen könne. Während die
Fraktion Die Linke Umweltpolitik als Instrument eines klimapolitisch begründeten „sozialistischen
Gesellschaftsumbaus“ mit erweiterter staatlicher Steuerung verstehe und, setze die Fraktion der AfD auf wissenschaftliche
Vernunft und Freiheit statt „Klimasozialismus“.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN erklärte, dass sie wesentlichen Teilen des Antrags der Fraktion Die
Linke zustimme, insbesondere der Kritik, dass der Einsatz von CCS die Gefahr berge, fossile Geschäftsmodelle
zu verlängern und falsche Anreize zu setzen. Unterschiede bestünden aus ihrer Sicht vor allem in der Bewertung
und Tonalität. Es solle vermieden werden, die Technologie insgesamt auszuschließen, da Möglichkeiten
internationaler Zusammenarbeit – etwa beim CO2-Export in benachbarte europäische Staaten – grundsätzlich sinnvoll
sein könnten. Ein Export in Länder des globalen Südens sei hingegen abzulehnen. Insgesamt sei davon
auszugehen, dass es sich bei CCS um sehr begrenzte Mengen handele. Die Forderung nach einer generellen Freigabe von
Patenten habe bei der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Irritation ausgelöst, da sie den Eindruck erwecke,
CCS werde als lebensrettende Technologie verstanden. In der Gesamtabwägung kündigte die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Enthaltung zum Antrag der Fraktion Die Linke an.
Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung äußerte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erhebliche
Vorbehalte. Zwar werde CCS als Instrument für unvermeidbare Restemissionen dargestellt, jedoch fehle im
einschlägigen Rechtsrahmen eine klare Definition dieser Restemissionen. Gleichzeitig kritisierte sie die energiepolitische
Ausrichtung der Bundesregierung, insbesondere die starke Forcierung von Gaskraftwerken als
Grundlastkraftwerke sowie die Möglichkeit, dort ebenfalls CO2-Abscheidung vorzusehen. Dadurch würden aus ihrer Sicht
falsche Anreize gesetzt und ambitionierter Klimaschutz unterlaufen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
betonte, dass die gesetzlichen Regelungen nur dann tragfähig wären, wenn sie Teil einer klaren, ambitionierten
Klimaschutzstrategie mit einem eindeutigen Fokus auf Emissionsvermeidung wären. Vor dem Hintergrund
aktueller politischer Debatten über eine Abschwächung der Klimaziele äußerte sie Zweifel an der klimapolitischen
Zielrichtung der Bundesregierung und erklärte, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Form nicht zustimmen zu
können.
In ihrer Replik stellte die Fraktion Die Linke klar, dass die tatsächlichen Speicherkapazitäten stark begrenzt seien.
Die in Norwegen bislang gespeicherten Mengen entsprächen lediglich einem sehr geringen Anteil der jährlichen
deutschen Emissionen. Zudem sei der Begriff der „Restemissionen“ wissenschaftlich nicht eindeutig definiert;
häufig genannte Sektoren wie Zement böten ebenfalls Einsparpotenziale durch alternative Bauweisen. Statt CCS
plädierte sie für eine stärkere Förderung natürlichen Klimaschutzes, etwa durch den Erhalt und Ausbau von
Wäldern, Mooren und Seegraswiesen.
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 21/3194 unverändert anzunehmen.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 21(16)99 anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/3195 mit Änderungen
anzunehmen.
Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke, bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen, den Antrag der Fraktion Die Linke auf
Drucksache 21/1546 abzulehnen.
V. Begründung zu den Änderungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Bei der Änderung von § 4 Satz 2 Nummer 4 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der
geänderten Gesetzesbezeichnung des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes vom 17. August 2012
(BGBl. I S. 1726) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282).
Zu Nummer 4
Bei der Änderung von § 5 Absatz 5 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der geänderten
Gesetzesbezeichnung des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S.
1726) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282). Damit wird zugleich
sichergestellt, dass für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund
unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und
des deutschen Festlandsockels die aktuellen Zulassungsvorschriften nach dem novellierten Kohlendioxid-
Speicherung-und-Transport-Gesetz Anwendung finden.
Zu Nummer 11
Bei der Änderung von Nummer 4 der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 handelt es sich um eine redaktionelle
Anpassung infolge der geänderten Gesetzesbezeichnung des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes
vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 282).
Berlin, den 28. Januar 2026
Mark Helfrich
Berichterstatter
Dr. Michael Blos
Berichterstatter
Dunja Kreiser
Berichterstatterin
Lisa Badum
Berichterstatterin
Dr. Fabian Fahl
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- authored ← Dunja Kreiser (Berichterstattung)
- authored ← Fabian Fahl (Berichterstattung)
- authored ← Lisa Badum (Berichterstattung)
- authored ← Mark Helfrich (Berichterstattung)
- authored ← Michael Blos (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Zukunft sichern, Klima schützen - Naturverträgliche Lösungen vor Verfahren zur CO2-Abscheidung und -Speicherung (Beschlussempfehlung und Bericht)