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Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3194)

dip / drucksache 28.01.2026 · WP 21 · 21/3907 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3194) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3907 21. Wahlperiode 28.01.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3194 – Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3195 – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Fabian Fahl, Luigi Pantisano, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1546 – Zukunft sichern, Klima schützen – Naturverträgliche Lösungen vor Verfahren zur CO2-Abscheidung und -Speicherung A. Problem Zu Buchstabe a Das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) verbietet grundsätzlich die Ausfuhr von Abfällen und sonstigen Stoffen zum Zwecke der Einbringung oder Verbrennung auf See. Mit der Entschließung LP.1(1) vom 2. November 2006 wurde jedoch die Beseitigung von Kohlendioxidströmen in geeigneten geologischen Formationen des Meeresuntergrunds unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, um den Auswirkungen steigender Kohlendioxidkonzentrationen in der Atmosphäre sowie der Versauerung der Meere entgegenzuwirken. Da nicht alle Vertragsstaaten über geeignete geologische Voraussetzungen zur Speicherung von Kohlendioxid im Meeresuntergrund verfügen, besteht ein Bedarf an grenzüberschreitenden Lösungen. Mit der Entschließung LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 wurde daher eine Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls beschlossen, die unter bestimmten Bedingungen den Export von Kohlendioxidströmen zur dauerhaften Speicherung ermöglicht. Diese Änderung ist bislang nicht in Kraft getreten, da die erforderliche Ratifikation durch zwei Drittel der Vertragsparteien noch aussteht. Um dennoch bereits vor Inkrafttreten der Änderung eine begrenzte Anwendung zu ermöglichen, wurde mit der Entschließung LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung der Entschließung LP.3(4) geschaffen. Für die Bundesrepublik Deutschland bedarf es zur Ratifikation der Entschließung LP.3(4) sowie zur Abgabe einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung nach LP.5(14) eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Zu Buchstabe b Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, insbesondere der Verpflichtung zur Herstellung der Klimaneutralität bis 2045, ist neben der Minderung von Treibhausgasemissionen auch die Abscheidung und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid erforderlich. In bestimmten industriellen Bereichen lassen sich Kohlendioxidemissionen kurzfristig nicht vollständig vermeiden. Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur geologischen Speicherung von Kohlendioxid (Carbon Capture and Storage – CCS) werden daher als notwendige Ergänzung der Klimaschutzinstrumente betrachtet. Nach geltendem Recht ist das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen in die Hohe See, zu der auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone zählt, grundsätzlich verboten. Das Hohe-See-Einbringungsgesetz sieht bislang keine ausdrückliche Ausnahme für die Speicherung von Kohlendioxid im Meeresuntergrund vor. Dies führt zu Rechtsunsicherheiten und Wertungswidersprüchen im Verhältnis zum geplanten Ausbau der Offshore-Speicherung nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz. Darüber hinaus ist der Export von abgeschiedenem Kohlendioxid in andere Staaten zur dortigen Offshore-Speicherung bislang national nicht ausdrücklich geregelt. Angesichts begrenzter inländischer Speicherkapazitäten kann jedoch auch der Zugang zu ausländischen Speicherstätten erforderlich sein, um die Klimaziele zu erreichen. Hierfür bedarf es eines klaren nationalen Rechtsrahmens, der die völkerrechtlichen Vorgaben des Londoner Protokolls berücksichtigt. Ferner besteht Anpassungsbedarf im Hinblick auf die zulässigen Forschungsmaßnahmen des marinen Geo-Engineerings. Die bislang im Hohe-See- Einbringungsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten beschränken sich auf wenige Methoden und werden dem aktuellen Stand der Forschung nicht mehr vollständig gerecht. Zusätzlich besteht Regelungsbedarf zur rechtssicheren Anwendung von Dispergatoren zur Gefahrenabwehr bei Schiffsunfällen, insbesondere zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen in Notlagen. Zu Buchstabe c Die Antragsteller haben einen Antrag eingebracht, mit dem der Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem dazu auffordern soll, eine Strategie vorzulegen, die konsequent auf die Vermeidung von Treibhausgasemissionen setzt und zur Kompensation von nachweislich unvermeidbaren Restemissionen auf naturverträgliche, risikoarme und gesellschaftlich akzeptierte Methoden fokussiert. B. Lösung Zu Buchstabe a Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3194 in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe b Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3195 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu Buchstabe c Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1546 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. [Genaues Votum des Ausschusses] C. Alternativen Zu Buchstabe a Ablehnung des Gesetzentwurfs. Zu Buchstabe b Ablehnung des Gesetzentwurfs. Zu Buchstabe c Annahme des Antrags. D. Kosten Zu den Buchstaben a bis c Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3194 unverändert anzunehmen; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3195 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; c) den Antrag auf Drucksache 21/1546 abzulehnen. Berlin, den 28. Januar 2026 Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Lorenz Gösta Beutin Vorsitzender Mark Helfrich Berichterstatter Dr. Michael Blos Berichterstatter Dunja Kreiser Berichterstatterin Lisa Badum Berichterstatterin Dr. Fabian Fahl Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes – Drucksache 21/3195 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See- Einbringungsgesetzes Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See- Einbringungsgesetzes Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Hohe See“ die Angabe „im Sinne des Satzes 1“ eingefügt und wird die Angabe „umfaßt“ durch die Angabe „umfasst“ ersetzt. 1. u n v e r ä n d e r t 2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Geo- Engineerings.“ durch die Angabe „Geo- Engineerings,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: „6. jede Zuführung von Stoffen in die Hohe See, die die natürliche Verteilung von Öl in der Wassersäule erleichtern und somit zur Reduzierung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Schiffsunfälle und andere Havarien beitragen.“ Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann, insbesondere wenn diese Auswirkungen weitreichend, langanhaltend oder schwerwiegend sein können.“ 3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: 3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „eingebracht werden.“ durch die Angabe „eingebracht werden,“ ersetzt. a) u n v e r ä n d e r t b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. Kohlendioxidströme nach § 3 Nummer 8 des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur dauerhaften Speicherung gemäß § 3 Nummer 1 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes.“ „4. Kohlendioxidströme nach § 3 Nummer 8 des Kohlendioxid- Speicherung-und-Transport-Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur dauerhaften Speicherung gemäß § 3 Nummer 1 des Kohlendioxid- Speicherung-und-Transport-Gesetzes.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. a) u n v e r ä n d e r t b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „voraus“ durch die Angabe „Voraus“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels finden die Zulassungsvorschriften des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes Anwendung; einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf es insoweit nicht.“ „(5) Für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels finden die Zulassungsvorschriften des Kohlendioxid- Speicherung-und-Transport-Gesetzes Anwendung; einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf es insoweit nicht.“ Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 5. § 5a wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „diese“ durch die Angabe „das Erreichen der Schutzziele dieser Gebiete“ ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „ist und“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt. ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden und“ ersetzt. ddd) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: „6. die Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt untersucht und nachvollziehbar dokumentiert werden sowie dass die gewonnenen Daten dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch übermittelt werden.“ bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Untersuchungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten nach Satz 2 Nummer 6 sind nach Anhörung des Vorhabenträgers und unter Berücksichtigung der im Vorhaben vorgesehenen Messparameter spätestens in der Erlaubnis festzulegen. Der Umfang der Pflichten nach Satz 2 Nummer 6 richtet sich dabei nach dem Stand der Technik und den potentiellen Auswirkungen der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eingebrachten Stoffe oder Gegenstände.“ Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Vorhaben im Rahmen des marinen Geo-Engineerings dürfen die sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. II 1994 S. 1798, 1799) nicht unangemessen beeinträchtigen.“ 6. Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt: 6. u n v e r ä n d e r t „§ 6a Ausfuhrverbot, Ausnahmen (1) Die Ausfuhr von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in andere Staaten zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See oder einer Verbrennung auf Hoher See ist verboten. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Kohlendioxidströme nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in einen anderen Staat zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See ausgeführt werden, wenn 1. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfängerstaat eine Übereinkunft geschlossen oder eine Abmachung getroffen wurde, die den Anforderungen der Entschließung LP.3(4) zur Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls entspricht, die die Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 am 30. Oktober 2009 angenommen haben, und 2. die Übereinkunft oder Abmachung nach Nummer 1 bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation notifiziert wurde. Für Ausfuhren in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelten vorrangig die Maßgaben des einschlägigen Unionsrechts sowie die zur Umsetzung dieses Unionsrechts erlassenen Regelungen.“ Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 7. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t „§ 7 Notlage (1) § 4 Satz 1 gilt nicht, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden. (2) § 4 Satz 1 gilt ferner nicht, wenn 1. Stoffe gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in die Hohe See eingebracht werden, um eine Gefahr für die Meeresumwelt abzuwenden, 2. andere wirksame Methoden nicht eingesetzt werden können und 3. die durch das Einbringen bewirkten positiven Folgen gegenüber den negativen Folgen für die Meeresumwelt überwiegen.“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „Seeschiffahrt“ durch die Angabe „Seeschifffahrt“ ersetzt. dd) In Satz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses ee) In Satz 5 wird die Angabe „Seeschiffahrt“ durch die Angabe „Seeschifffahrt“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für das Einbringen von Stoffen gemäß § 7 Absatz 2 ist das Havariekommando nach § 1 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern der Freien Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 19. Juni 2002 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 238) zuständig. Sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt, trifft es Entscheidungen über ein Einbringen von Stoffen nach § 7 Absatz 2 im Benehmen mit 1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, 2. dem Umweltbundesamt, 3. dem Bundesamt für Naturschutz und 4. den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Sind unter der Voraussetzung des Satzes 2 Auswirkungen auf nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Meeresgebiete zu erwarten, ist das Einvernehmen des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.“ c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 5 bis 7. 9. § 10 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen. bb) Die Nummern 3 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt: „3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 5. entgegen § 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände ausführt oder“. cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7 Satz 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim Einbringen von Stoffen oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3, 2. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.“ 10. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „Strafprozeßordnung“ durch die Angabe „Strafprozessordnung“ ersetzt. 10. u n v e r ä n d e r t 11. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt: 11. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt: „Anlage „Anlage (zu § 4 Satz 2 Nummer 3) (zu § 4 Satz 2 Nummer 3) Maßnahmen des marinen Geo- Engineerings Maßnahmen des marinen Geo- Engineerings Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3 sind die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen: u n v e r ä n d e r t 1. Einbringung von Materialien zur Anregung der Primärproduktion im Meer, um die Aufnahmefähigkeit der Biomasse für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen (Meeresdüngung); 1. u n v e r ä n d e r t 2. Einbringung von Materialien zur Erhöhung der Alkalinität des Meerwassers, um die Aufnahmefähigkeit des Meerwassers für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen oder der Versauerung entgegenzuwirken (Ozean-Alkalinisierung); 2. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 3. Versenkung oder Freisetzung von biologischem Material lebender oder toter Organismen auf den Meeresboden, um dem natürlichen Kohlenstoffkreislauf Kohlenstoff zu entziehen (Versenkung von Biomasse im Meer); dies umfasst nicht Tätigkeiten zur Wiederherstellung von Lebensräumen; 3. u n v e r ä n d e r t 4. Verbringung von Kohlendioxid zur Mineralisierung im Basaltgestein der oberen Ozeankruste, um Kohlenstoff in diesen Gesteinsschichten einzulagern (Speicherung in ozeanischer Kruste); dies umfasst keine Speichervorhaben im Sinne von § 3 Nummer 3 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (Forschungsspeicher); 4. Verbringung von Kohlendioxid zur Mineralisierung im Basaltgestein der oberen Ozeankruste, um Kohlenstoff in diesen Gesteinsschichten einzulagern (Speicherung in ozeanischer Kruste); dies umfasst keine Speichervorhaben im Sinne von § 3 Nummer 3 des Kohlendioxid-Speicherung-und- Transport-Gesetzes (Forschungsspeicher); 5. Umverteilung von Meerwasser durch technisch unterstütze Maßnahmen, um die Aufnahme von Kohlendioxid aus der Atmosphäre durch das Meerwasser oder die Meeresorganismen zu erhöhen (künstlicher Auftrieb).“ 5. u n v e r ä n d e r t Artikel 2 Artikel 2 Inkrafttreten Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem wenigstens eine der folgenden Entschließungen betreffend das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346), das durch das Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. 2018 II S. 691, 692) geändert worden ist, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt: (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem wenigstens eine der folgenden Entschließungen betreffend das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346), das durch das Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. 2018 II S. 691, 692) geändert worden ist, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt: 1. die in der Vierten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls am 30. Oktober 2009 angenommene Entschließung LP.3(4) über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls nach Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls, 1. die in der Vierten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls am 30. Oktober 2009 angenommene Entschließung LP.3(4) über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls nach Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls, 2. die in der Vierzehnten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls am 11. Oktober 2019 angenommene Entschließung LP.5(14) über die vorläufige Anwendung der Änderung des Artikels 6 des Protokolls nach Ziffer 2 der Entschließung. 2. die in der Vierzehnten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls am 11. Oktober 2019 angenommene Entschließung LP.5(14) über die vorläufige Anwendung der Änderung des Artikels 6 des Protokolls nach Ziffer 2 der Entschließung. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. Bericht der Abgeordneten Mark Helfrich, Dr. Michael Blos, Dunja Kreiser, Lisa Badum und Dr. Fabian Fahl A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/3194 wurde in der 50. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2025 zur Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit überwiesen. Zu Buchstabe b Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/3195 wurde in der 50. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2025 zur Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit überwiesen. Zu Buchstabe c Der Antrag der Fraktion Die Linke auf Drucksache 21/1546 wurde in der 21. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. September 2025 zur Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a) Mit dem Gesetzentwurf wird die innerstaatliche Voraussetzung für die Ratifikation der Entschließung LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 sowie für die Abgabe einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung nach der Entschließung LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 geschaffen. Hierdurch wird es der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, sich völkerrechtlich an der geänderten Regelung des Artikels 6 des Londoner Protokolls zu beteiligen. Der Gesetzentwurf schafft die verfassungsrechtliche Grundlage nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der genannten Entschließungen. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Ausfuhr von Kohlendioxid oder zum Abschluss entsprechender bilateraler Vereinbarungen wird hierdurch nicht begründet. Der Entwurf dient ausschließlich der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Beteiligung an der geänderten völkerrechtlichen Regelung. Zu Buchstabe b Der Gesetzentwurf schafft die verfassungsrechtliche Grundlage nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der genannten Entschließungen. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Ausfuhr von Kohlendioxid oder zum Abschluss entsprechender bilateraler Vereinbarungen wird hierdurch nicht begründet. Der Entwurf dient ausschließlich der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Beteiligung an der geänderten völkerrechtlichen Regelung. Mit dem Gesetzentwurf wird das Hohe-See-Einbringungsgesetz an die geänderten völkerrechtlichen und nationalen Rahmenbedingungen zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid angepasst. Ziel ist es, die Offshore-Speicherung von Kohlendioxid im Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels zu ermöglichen und hierfür einen klaren nationalen Rechtsrahmen zu schaffen. Hierzu wird das bestehende Einbringungsverbot für Abfälle und sonstige Stoffe um eine Ausnahme für Kohlendioxidströme ergänzt. Die Genehmigungsvoraussetzungen für die Speicherung von Kohlendioxid richten sich dabei nach den Regelungen des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes. Zugleich wird ein ausdrückliches Ausfuhrverbot für Abfälle und sonstige Stoffe normiert, das durch eine eng begrenzte Ausnahme für den Export von Kohlendioxidströmen zur Offshore-Speicherung ergänzt wird, sofern entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen und notifiziert wurden. Darüber hinaus erweitert der Gesetzentwurf die zulässigen Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings zu Forschungszwecken. Neben der bisher zulässigen Meeresdüngung werden weitere Methoden, unter anderem zur Ozean-Alkalinisierung, zur Versenkung von Biomasse sowie zur Mineralisierung von Kohlendioxid in ozeanischer Kruste, in den Katalog erlaubnisfähiger Forschungsvorhaben aufgenommen. Gleichzeitig werden Anforderungen an die Beobachtung, Dokumentation und Berichterstattung über die Umweltauswirkungen dieser Maßnahmen festgelegt. Ferner enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur rechtssicheren Anwendung von Dispergatoren zur Gefahrenabwehr bei Schiffsunfällen, insbesondere zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen in Notlagen. Zuständigkeiten, Verfahrensregelungen sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände werden entsprechend angepasst. Zu Buchstabe c Die Antragsteller haben im Wesentlichen einen Antrag eingebracht, mit dem der Deutsche Bundestag die Bundesregierung dazu auffordern soll, eine Strategie vorzulegen, die konsequent auf die Vermeidung von Treibhausgasemissionen setzt und zur Kompensation von nachweislich unvermeidbaren Restemissionen auf naturverträgliche, risikoarme und gesellschaftlich akzeptierte Methoden fokussiert. Die Strategie soll sich an folgendem Rahmen orientieren und insbesondere beinhalten: – ein umfassendes Bundesprogramm zur Wiedervernässung von Mooren, zum klimagerechten Waldumbau und zur Wiederaufforstung, um natürliche CO2-Senken zu stärken und die Biodiversität zu fördern; – eine ambitioniertere Circular-Economy-Strategie, die durch intelligentes Produktdesign, deutlich erhöhte Recyclingquoten und die Vermeidung von Abfällen, insbesondere bei der Müllverbrennung, Emissionen an der Quelle reduziert; – die Förderung einer sozial-ökologischen Agrar- und Ernährungswende, um Emissionen aus der Landwirtschaft signifikant zu senken und Flächenkonflikte zu lösen; – einen Ausschluss von CCS in Deutschland, das sich auf die Speicherung von CO2 in unterirdischen Lagerstätten richtet; – CO2-Exporte nur dann innerhalb der EU zu erlauben, wenn ökologische, soziale und geologische Voraussetzungen zur Speicherung in den Importländern erfüllt sind, und außerhalb Europas aus Gründen der globalen Gerechtigkeit auszuschließen; – globale Freigabe von Patenten auf Schlüsseltechnologien zur CO2-Entfernung inklusive CCS, damit auch andere Staaten diese Technologien nutzen können; – CO2-Pipelines nur für lokale Strecken für unvermeidbare Restemissionen und CCU, zum Beispiel aus der Stahlproduktion zuzulassen und ein Pipeline-Netz, auch für Emissionen aus Nachbarstaaten, zu vermeiden; – CO2-Entnahme von der Ausstellung von Kompensationszertifikaten auszuschließen, die fossile Emissionen legitimieren würden; – die Forschung über weitere Möglichkeiten für negative Emissionen und die Dekarbonisierung unvermeidbarer Restemissionen zu intensivieren und zu fördern. III. Gutachtliche Stellungnahmen des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Zu Buchstabe a Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 11. Sitzung am 28. Januar 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (BT- Drs. 21/3194) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit keine konkreten Aussagen getroffen. Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs keine konkreten Aussagen zur Nachhaltigkeit getroffen worden sind. Obwohl es sich bei dem Gesetzentwurf um eine Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, zu prüfen, welche Auswirkungen das Vorhaben auf eine nachhaltige Entwicklung hat (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO). Dennoch wird vorliegend von einer Prüfbitte abgesehen, ohne eine Prüfbitte in vergleichbaren Fällen für die Zukunft auszuschließen. Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich. Zu Buchstabe b Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 11. Sitzung am 28. Januar 2026 mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (BT- Drs. 21/3195) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UNAgenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Bezugspunkt für die Prüfung sind die Prinzipien, Indikatoren und Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die sich in ihrer Systematik an den Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen orientieren. Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Nummer 3 „Natürliche Lebensgrundlage erhalten“, Nummer 4 „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und Nummer 6 „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ sowie den UN-Nachhaltigkeitszielen SDG 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“, SDG 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“, SDG 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ und SDG 14 „Leben unter Wasser“ im Einklang. Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.“ Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die betroffenen Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und die SDGs benennt: • Nachhaltigkeitsziel 8 (SDG 8) „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“, • Nachhaltigkeitsziel 9 (SDG 9) „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“, • Nachhaltigkeitsziel 13 (SDG 13) „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“, • Nachhaltigkeitsziel 14 (SDG 14) „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“. Schließlich werden die Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung erwähnt, die mit dem Vorhaben verfolgt werden: • (3) „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, • (4) „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, • (6) „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Auf eine Prüfbitte kann verzichtet werden, weil durch die Aufzählung der Nachhaltigkeitskriterien erkennbar ist, dass die Bundesregierung eine Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung durchgeführt hat. Dennoch wäre es wünschenswert gewesen, wenn auch die Wirkungen des Vorhabens auf die Nachhaltigkeitsziele dargestellt worden wären. Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/3194, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/3195 sowie den Antrag auf Drucksache 21/1546 in seiner 23. Sitzung am 28. Januar 2026 in verbundener Debatte abschließend behandelt. Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass das Ziel der Klimaneutralität ohne den Einsatz von Carbon Capture and Storage (CCS) sowie Carbon Capture and Utilization (CCU) angesichts unvermeidbarer Restemissionen nicht erreichbar sei. Diese Einschätzung werde inzwischen auch vom Umweltbundesamt geteilt. Mit dem bereits verabschiedeten Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz seien erste Voraussetzungen für Transport, Speicherung und Nutzung von CO2 geschaffen worden. Darüber hinaus seien jedoch weitere gesetzliche Regelungen erforderlich, um das Gesamtsystem funktionsfähig zu machen. Dies betreffe insbesondere die Offshore- Speicherung von CO2 unter dem Meeresboden sowie die Möglichkeit des CO2-Exports. Hierfür seien die Ratifizierung von Artikel 6 des London-Protokolls sowie Änderungen des Hohe-See-Einbringungsgesetzes notwendig. Damit werde ein grundlegender Paradigmenwechsel vollzogen, da CO2 bislang rechtlich als Abfall gegolten habe, dessen Export und Einbringung ins Meer untersagt gewesen seien. Die Fraktion der CDU/CSU verwies auf erhebliche Potenziale für die Offshore-Speicherung in der Nordsee, unter anderem in der Deutschen Bucht, die auch von der Deutschen Allianz Meeresforschung bestätigt würden. Zudem zeigten bestehende Projekte in Norwegen sowie fortgeschrittene Vorhaben in Dänemark, den Niederlanden und Großbritannien, dass die CO2-Speicherung unter dem Meeresboden technisch umsetzbar sei. Mehrere dieser Staaten hätten bereits angeboten, Speicherkapazitäten bereitzustellen. Das CCS sei neben Elektrifizierung und Wasserstoff eine zentrale Säule der Dekarbonisierung und damit sowohl für den Klimaschutz als auch für die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts von großer Bedeutung. Zugleich stellte die Fraktion der CDU/CSU klar, dass CCS kein Allheilmittel sei und die Vermeidung von CO2-Emissionen weiterhin oberste Priorität behalten müsse. Die Fraktion Die Linke lehnte den Einsatz von Carbon Capture and Storage grundsätzlich ab. Sie widersprach der Darstellung, CCS sei für unvermeidbare Restemissionen erforderlich, und argumentierte, die Technologie diene in der vorgesehenen Ausgestaltung vor allem der Absicherung und Subventionierung fossiler Geschäftsmodelle. Insbesondere der Aufbau von CO2-Transport- und Speicherinfrastruktur rechne sich nach Auffassung der Fraktion nur bei einer langfristigen Einspeisung großer Mengen aus Gaskraftwerken. Das CCS trage daher nicht zur Emissionsvermeidung bei, sondern ermögliche eine Verlängerung fossiler Nutzung. Kritisch bewertete die Fraktion Die Linke zudem die geplante Errichtung neuer Gaskraftwerke, die nicht nur als Reserve für Dunkelflauten, sondern in erheblichem Umfang im Grundlastbetrieb vorgesehen seien und damit in Konkurrenz zu erneuerbaren Energien träten. Da CO2-Abscheideanlagen nicht flexibel betrieben werden könnten, würden diese Strukturen den dauerhaften Betrieb fossiler Kraftwerke begünstigen. Die dafür erforderlichen staatlichen Investitionen fehlten aus ihrer Sicht beim Ausbau von Speichern für erneuerbare Energien. Zudem blieben Fragen nach Fertigstellung, Wirtschaftlichkeit und Betrieb der Infrastruktur – auch über das Jahr 2045 hinaus – ungeklärt. Sie äußerte darüber hinaus grundsätzliche Zweifel an der energiepolitischen Strategie hinter CCS und verwies auf fortbestehende Abhängigkeiten von Gasimporten aus geopolitisch problematischen Regionen. Auch geologische Unsicherheiten, unzureichende Forschung, Altbohrlöcher sowie mögliche Umweltauswirkungen beim Bau von Anlagen und Leitungen, auch in Schutzgebieten, wurden als Risiken benannt. Langfristige Haftungsfragen würden aus ihrer Sicht auf die Allgemeinheit übertragen. Die Fraktion der SPD erklärte, dass mit dem Vorhaben das Hohe-See-Einbringungsgesetz an internationale Vorgaben angepasst und so ausgestaltet werde, dass eine Speicherung von CO2 im Meeresuntergrund nur unter streng völkerrechtskonformen Voraussetzungen zulässig sei. Das Gesetz knüpfe jede Form des Einbringens an klare Schutzziele für die Meeresumwelt und verlange, dass positive Mitwirkungen etwa für den Klimaschutz die möglichen negativen Folgen für das Meer deutlich überwiegen müssten. Zugleich stelle der Gesetzentwurf klar, dass durch diesen Rechtsrahmen keine zusätzlichen Haushaltsbelastungen entstünden und dass CCS kein Freifahrtschein sei, sondern nur ergänzend zu einer Intensivierung der Emissionsminderung und zum Erhalt natürlicher CO2-Senken eingesetzt werden dürfe. Besonders wichtig sei, dass die Gesetzentwürfe der Bundesregierung das Meer nicht zur Problemhalde machten, sondern den Schutz der Meeresökosysteme ausdrücklich als Maßstab politischer Entscheidungen definierten. Angesichts der erheblichen Belastungen von Nord- und Ostsee durch Erderhitzung, Lärmübernutzung und Verschmutzung, sei diese rechtliche Leitplanke erforderlich. Es sei klar, dass CCS im Meeresuntergrund kein Ersatz für konsequenten Klimaschutz sei, sondern eine ergänzende Option für unvermeidbare Restemissionen energie- und industrieintensiver Prozesse. Dies stärke Planungssicherheit für Unternehmen, die in Deutschland in Zukunft klimaneutral produzieren wollten, ohne dass die Meere zum Experimentierfeld würden. Der eingebrachte Änderungsantrag sei schließlich nur redaktioneller Art, da der Transport im Gesetz verankert worden sei. In diesem Zusammenhang werde die Bezeichnung „Kohlenstoffdioxid- Speichergesetz“ in Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz geändert. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass mit den vorliegenden Gesetzentwürfen weitreichende Eingriffe in Umwelt-, Meeres- und Wirtschaftsrecht verbunden seien. Das CO2 werde zum zentralen Staatsproblem erklärt, dessen Vermeidung über alle anderen Belange gestellt werde. Nun solle aufgrund des nicht vermeidbaren Rest-CO2s ein komplexes System aus Abscheidung, Verflüssigung, Transport, Verpressung und internationalen Verträgen aufgebaut werden, um dieses aus ihrer Sicht politisch definierte CO2-Problem zu managen. Mit der Änderung des Londoner Protokolls werde außerdem völkerrechtlich der Weg geöffnet, CO2 grenzüberschreitend zu exportieren und im Meeresuntergrund zu speichern. Mit der Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes werde diese Logik national verankert. Ein Gesetz, das dem Schutz der Meeresumwelt diene, werde damit zu einem Instrument klimapolitischer Steuerung umgebaut. Zum Antrag der Fraktion Die Linke führte sie aus, dass die Ablehnung bestimmter Maßnahmen aus sehr unterschiedlichen politischen Grundannahmen erfolgen könne. Während die Fraktion Die Linke Umweltpolitik als Instrument eines klimapolitisch begründeten „sozialistischen Gesellschaftsumbaus“ mit erweiterter staatlicher Steuerung verstehe und, setze die Fraktion der AfD auf wissenschaftliche Vernunft und Freiheit statt „Klimasozialismus“. Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN erklärte, dass sie wesentlichen Teilen des Antrags der Fraktion Die Linke zustimme, insbesondere der Kritik, dass der Einsatz von CCS die Gefahr berge, fossile Geschäftsmodelle zu verlängern und falsche Anreize zu setzen. Unterschiede bestünden aus ihrer Sicht vor allem in der Bewertung und Tonalität. Es solle vermieden werden, die Technologie insgesamt auszuschließen, da Möglichkeiten internationaler Zusammenarbeit – etwa beim CO2-Export in benachbarte europäische Staaten – grundsätzlich sinnvoll sein könnten. Ein Export in Länder des globalen Südens sei hingegen abzulehnen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es sich bei CCS um sehr begrenzte Mengen handele. Die Forderung nach einer generellen Freigabe von Patenten habe bei der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Irritation ausgelöst, da sie den Eindruck erwecke, CCS werde als lebensrettende Technologie verstanden. In der Gesamtabwägung kündigte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Enthaltung zum Antrag der Fraktion Die Linke an. Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung äußerte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erhebliche Vorbehalte. Zwar werde CCS als Instrument für unvermeidbare Restemissionen dargestellt, jedoch fehle im einschlägigen Rechtsrahmen eine klare Definition dieser Restemissionen. Gleichzeitig kritisierte sie die energiepolitische Ausrichtung der Bundesregierung, insbesondere die starke Forcierung von Gaskraftwerken als Grundlastkraftwerke sowie die Möglichkeit, dort ebenfalls CO2-Abscheidung vorzusehen. Dadurch würden aus ihrer Sicht falsche Anreize gesetzt und ambitionierter Klimaschutz unterlaufen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass die gesetzlichen Regelungen nur dann tragfähig wären, wenn sie Teil einer klaren, ambitionierten Klimaschutzstrategie mit einem eindeutigen Fokus auf Emissionsvermeidung wären. Vor dem Hintergrund aktueller politischer Debatten über eine Abschwächung der Klimaziele äußerte sie Zweifel an der klimapolitischen Zielrichtung der Bundesregierung und erklärte, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Form nicht zustimmen zu können. In ihrer Replik stellte die Fraktion Die Linke klar, dass die tatsächlichen Speicherkapazitäten stark begrenzt seien. Die in Norwegen bislang gespeicherten Mengen entsprächen lediglich einem sehr geringen Anteil der jährlichen deutschen Emissionen. Zudem sei der Begriff der „Restemissionen“ wissenschaftlich nicht eindeutig definiert; häufig genannte Sektoren wie Zement böten ebenfalls Einsparpotenziale durch alternative Bauweisen. Statt CCS plädierte sie für eine stärkere Förderung natürlichen Klimaschutzes, etwa durch den Erhalt und Ausbau von Wäldern, Mooren und Seegraswiesen. Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/3194 unverändert anzunehmen. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(16)99 anzunehmen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/3195 mit Änderungen anzunehmen. Zu Buchstabe c Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke, bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen, den Antrag der Fraktion Die Linke auf Drucksache 21/1546 abzulehnen. V. Begründung zu den Änderungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 3 Bei der Änderung von § 4 Satz 2 Nummer 4 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der geänderten Gesetzesbezeichnung des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282). Zu Nummer 4 Bei der Änderung von § 5 Absatz 5 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der geänderten Gesetzesbezeichnung des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282). Damit wird zugleich sichergestellt, dass für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels die aktuellen Zulassungsvorschriften nach dem novellierten Kohlendioxid- Speicherung-und-Transport-Gesetz Anwendung finden. Zu Nummer 11 Bei der Änderung von Nummer 4 der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der geänderten Gesetzesbezeichnung des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282). Berlin, den 28. Januar 2026 Mark Helfrich Berichterstatter Dr. Michael Blos Berichterstatter Dunja Kreiser Berichterstatterin Lisa Badum Berichterstatterin Dr. Fabian Fahl Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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