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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/782 in Bezug auf den Schutz von Fahrgästen mit einzigen Fahrkarten

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 353/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/782 in Bezug auf den Schutz von Fahrgästen mit einzigen Fahrkarten Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 353/26 (Beschluss) 25.09.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/782 in Bezug auf den Schutz von Fahrgästen mit einzigen Fahrkarten COM(2026) 233 final; Ratsdok. 9306/26 Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt den von der Kommission vorgelegten Verordnungsvorschlag als Teil eines Pakets, um grenzüberschreitende Zugreisen in der EU verbraucherfreundlicher und somit attraktiver zu gestalten. 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die Bahn als grenzüberschreitendes Verkehrsmittel in der EU derzeit wesentliche Nachteile gegenüber anderen Verkehrsträgern wie beispielsweise dem Luft- und Straßenverkehr besitzt. Dies macht sich auch durch Hemmnisse bei der Buchung von Fahrkarten für grenzüberschreitende Verbindungen konkret für die Fahrgäste bemerkbar. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission diese Hemmnisse erkannt hat und beseitigen möchte. 3. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und unterstützt das Ziel, die Rechte von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Schienenverkehr zu stärken und die Attraktivität des europäischen Eisenbahnverkehrs zu erhöhen. Er fordert die Bundesregierung daher auf, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Zielsetzungen und Regelungen des Verordnungsvorschlags im weiteren Rechtsetzungsverfahren nicht abgeschwächt werden. 4. Der Bundesrat betont die besondere Bedeutung leistungsfähiger grenzüberschreitender Bahnverbindungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Länder sowie der EU-Mitgliedstaaten insgesamt. Die Verbesserung internationaler Schienenverkehrsangebote stärkt die Erreichbarkeit von Wirtschaftsstandorten, fördert Tourismus und Handel und unterstützt die Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Gleichzeitig kann die Vereinfachung der zum Teil sehr komplizierten Buchungsvorgänge im grenzüberschreitenden Verkehr einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Eisenbahnverkehr als klimafreundliche Alternative zu Flügen auf der Kurz- und Mittelstrecke zu stärken. 5. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Situation und Rechte von Reisenden im Eisenbahnverkehr bei verpassten Anschlusszügen zu verbessern. Der von der Kommission gewählte Ansatz, für Fahrten mit mehreren Teilstrecken in der Verordnung (EU) 2021/782 die neue Kategorie der „einzigen Fahrkarte“ einzuführen, kann dazu beitragen, die Fahrgastrechte in der Reisekette vor allem bei Reisen unter Beteiligung mehrerer Eisenbahnunternehmen zu stärken. 6. Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Kommission, die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr zu stärken. Durch die Einführung einer „einzigen Fahrkarte“ und die damit verbundene Ausweitung des Schutzumfangs bei verpassten Anschlüssen, profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem hinsichtlich ihrer Rechte auf Entschädigungen und Hilfeleistungen. Damit können zum Teil bestehende Schutzlücken für Verbraucherinnen und Verbraucher geschlossen werden, insbesondere wenn mehrere Eisenbahnunternehmen auch in grenzüberschreitenden Fällen beteiligt sind. 7. Der Bundesrat begrüßt insbesondere die Absicht der Kommission, die Verfügbarkeit sogenannter einziger Fahrkarten („Single Tickets“) zu verbessern und dadurch die Rechte von Reisenden bei grenzüberschreitenden Bahnreisen zu stärken. Er weist jedoch darauf hin, dass Zweifel bestehen, ob die vorgeschlagenen Regelungen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ausreichen, um in der Praxis ein umfassendes und nutzerfreundliches Angebot an durchgehenden Fahrkarten zu schaffen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, vor diesem Hintergrund insbesondere zu prüfen, ob das im Verordnungsvorschlag vorgesehene Verbot bestimmter Praktiken des Ticket-Splittings allein ausreichend ist, um die angestrebten Verbesserungen für Reisende zu erreichen und sich gegebenenfalls für eine wirksamere Maßnahme einzusetzen. 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die in Artikel 12 Absatz 3 (neu) der Fahrgastrechte-Verordnung vorgesehene Pflicht zum Angebot von „einzigen Fahrkarten“ möglichst rechtssicher und so gestaltet wird, dass Umgehungen effektiv ausgeschlossen werden. Beispielsweise könnte eine Ausnahme von der Angebotspflicht auf Verbindungen beschränkt werden, bei denen die Mindestanschlusszeiten gemäß der Verordnung (EU) 2026/253 nicht eingehalten werden. 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Beratungen über das Passagierpaket, zu dem neben dem Vorschlag für eine Verordnung in Bezug auf den Schutz von Fahrgästen mit einzigen Fahrkarten [COM(2026) 233 final] auch ein Verordnungsvorschlag über den Verkauf von Fahrkarten im Schienenverkehr [COM(2026) 232 final] gehört, dafür einzusetzen, dass die im Folgenabschätzungsbericht der Kommission (SWD(2026) 300 final) identifizierten Umgehungsrisiken bei der Ausgestaltung der Verpflichtung zur Aufnahme von Angeboten anderer Eisenbahnunternehmen („hosting obligation“) vollständig berücksichtigt und wirksam ausgeschlossen werden. Insbesondere sollte bei der Bestimmung der von dieser Verpflichtung erfassten Vertriebsplattformen entsprechend der Folgenabschätzung auch deren Vertriebspraxis in den vorangegangenen fünf Jahren berücksichtigt werden. Damit soll verhindert werden, dass sich vertikal integrierte Vertriebsplattformen der Verpflichtung dadurch entziehen können, dass sie den Vertrieb von Fahrkarten anderer Eisenbahnunternehmen einstellen, ihr Angebot auf Fahrkarten für selbst betriebene Verkehrsleistungen beschränken und ihre Reiseinformationsdienstleistungen und - Pflichten auf eine separate Plattform ausgliedern. 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zu prüfen, ob als Sanktion bei einem Verstoß gegen die in Artikel 12 Absatz 3 (neu) vorgesehene Angebotspflicht geregelt werden könnte, dass Reisende, denen der Erwerb einer einzigen Fahrkarte zu Unrecht verwehrt wurde und die daraufhin einzelne Fahrkarten erworben haben, dennoch die Rechte wie beim Erwerb einer „einzigen Fahrkarte“ geltend machen können. 11. Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Ausweitung des Schutzes für Fahrgäste bei Reisen mit einzigen Fahrkarten. Er ist jedoch der Auffassung, dass ein hohes Schutzniveau für Reisende im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr nicht von der konkreten Ausgestaltung des Ticketvertriebs abhängig sein darf. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass Fahrgäste auch bei Reisen mit mehreren Fahrkarten angemessene Rechte auf Weiterbeförderung, Unterstützung und gegebenenfalls Entschädigung erhalten, wenn die Reise als zusammenhängende Verbindung vermarktet oder vermittelt wurde. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Reisende trotz der angestrebten Verbesserung der Buchbarkeit weiterhin erhebliche Risiken bei Anschlussverlusten tragen müssen. 12. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung ferner auf, darauf hinzuwirken, dass die neuen Anforderungen an Eisenbahnverkehrsunternehmen und Vertriebsstellen nicht zu höheren Fahrpreisen für Reisende führen. Ziel muss vielmehr sein, die Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Eisenbahnverkehrs auch hinsichtlich der Bezahlbarkeit gegenüber anderen Verkehrsträgern zu stärken. 13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die vorgeschlagenen Regelungen zu Einzigen Fahrkarten keine unmittelbaren oder mittelbaren Haftungs- und Entschädigungspflichten für städtische Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und sonstige lokale Mobilitätsanbieter begründen. Hierzu sollte der Verordnungstext so präzisiert werden, dass Leistungen des städtischen und regionalen Nahverkehrs, die lediglich ergänzend zu einer Bahnreise erbracht werden, nicht in den Anwendungsbereich der neuen Haftungsregelungen fallen. 14. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Durchsetzung der Fahrgastrechte niederschwellig und einfach gestaltet wird, sodass Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit wissen, gegenüber wem sie ihre Rechte geltend machen müssen und für welche Teilstrecke die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs möglich ist. Gerade dann, wenn unterschiedliche Fahrkartenarten angeboten werden und es Ausnahmen nebst Rückausnahmen für den Umfang des Entschädigungsanspruchs geben soll, ist es wichtig, dass Fahrgäste auch im Entschädigungsfall wissen, welche Rechte ihnen gegenüber wem zustehen. Vorvertragliche Informationspflichten hierzu (vgl. etwa Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 des Verordnungsvorschlags) sollten möglichst mit klaren Rechtsfolgen ausgestaltet werden. 15. Der Bundesrat stellt fest, dass weitere Hemmnisse im grenzüberschreitenden Bahnverkehr jedoch fortbestehen. Dies betrifft unter anderem Verzögerungen bei grenzüberschreitenden Verbindungen und Projekten. Der Bundesrat empfiehlt deshalb, Vorhaben zur Beschleunigung grenzüberschreitender Verbindungen zu priorisieren, für geringere Trassenentgelte zu sorgen und die ERTMS-Einführung (European Rail Traffic Management System) zu beschleunigen und abzuschließen. 16. Der Bundesrat betont, dass zu einer Stärkung des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs auch Maßnahmen für den Schienengüterverkehr und den Nahverkehr sowie attraktive Nachtzugverbindungen gehören. Der Bundesrat bedauert, dass die Fortführung verschiedener grenzüberschreitender Nachtzugverbindungen zuletzt infrage gestellt wurde, und bittet die Bundesregierung, sich auch in Abstimmung mit ihren europäischen Partnern für eine Fortführung und Ausweitung des Angebots einzusetzen. 17. Der Bundesrat ist überzeugt, dass Deutschland als großes europäisches Transitland ein erhebliches Interesse an einer Stärkung des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs besitzt. Er betont zugleich, dass Deutschland aufgrund dieser geografischen Lage eine grundsätzliche strategische Verantwortung bei dieser Stärkung hat, die sich somit in den schienenverkehrspolitischen Maßnahmen der Bundesregierung wiederfinden muss. Zudem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine zügige Verabschiedung des Pakets einzusetzen.

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