Entschließung des Bundesrates "Reform des Trassenpreissystems und Kompensation der Mehrbelastungen nach dem EuGH-Urteil zur Trassenpreisbremse"
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Entschließung des Bundesrates "Reform des Trassenpreissystems und Kompensation der Mehrbelastungen nach dem EuGH-Urteil zur Trassenpreisbremse"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 387/26
24.06.26
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Reform des
Trassenpreissystems und Kompensation der Mehrbelastungen nach dem
EuGH-Urteil zur Trassenpreisbremse"
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 22. Juni 2026
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den
als Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates „Reform des Trassenpreissystems
und Kompensation der Mehrbelastungen nach dem EuGH-Urteil zur
Trassenpreisbremse“
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates
mit dem Ziel der sofortigen Sachentscheidung in die Tagesordnung der Sitzung des
Bundesrates am 10. Juli 2026 aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entschließung des Bundesrates „Reform des Trassenpreissystems und
Kompensation der Mehrbelastungen nach dem EuGH-Urteil zur
Trassenpreisbremse“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat sieht mit großer Sorge, dass durch das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 19. März 2026 zur Unvereinbarkeit der sogenannten
Trassenpreisbremse im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) mit dem
Unionsrecht erhebliche finanzielle und planerische Risiken in den Ländern entstanden
sind. Dabei handelt es sich um rückwirkende Zusatzkosten für die Jahre 2025 und
2026 sowie um erhebliche zukünftige Trassenpreisanstiege für den SPNV.
2. Der Bundesrat erwartet entsprechend seiner früheren Beschlüsse (vgl. u.a. BR-
Drucksache 663/25 (Beschluss)), dass die Bundesregierung Mehrbelastungen der
Länder und Aufgabenträger insbesondere auch über eine entsprechende
zusätzliche Bereitstellung von Regionalisierungsmitteln noch im Jahr 2026 vollständig
kompensiert. Er stellt fest, dass es ohne die notwendige Kompensation durch den
Bund kurzfristig zu einer einseitigen Lastenverschiebung auf die Länder und
mittelfristig zu einem bedeutend schlechteren SPNV käme.
3. Der Bundesrat betont, dass die Länder und Aufgabenträger für die SPNV-
Trassenanmeldungen für das Jahr 2027 umgehend belastbare finanzielle und rechtliche
Planungssicherheit benötigen, und erinnert an die verfassungsrechtliche
Finanzierungsverantwortung des Bundes für die Schieneninfrastruktur. Über den SPNV
hinaus hält er auch die bereits heute starken Belastungen für den
Schienenpersonenfernverkehr und den Schienengüterverkehr durch die hohen Trassenentgelte für
besorgniserregend. Sie gefährden die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene
gegenüber der Straße erheblich und erschweren die Erreichung der Verkehrs- und
Klimaziele von Bund und Ländern.
4. Der Bundesrat erinnert daher an seine Position (vgl. BR-Drucksache 663/25
(Beschluss)), dass schnellstmöglich eine umfassende Reform der Regelungen über
die Trassenentgelte unter Einbeziehung der Länder und des Eisenbahnsektors
erfolgen muss. Die Länder bekräftigen ihre Bereitschaft, an einer grundlegenden
Trassenpreisreform aktiv und konstruktiv mitzuwirken, und fordern die
Bundesregierung auf, konkrete Reformoptionen sowohl für ein weiterentwickeltes
Vollkostenmodell als auch für Modelle auf Basis des Grenzkostenprinzips vorzulegen.
Hierbei sind insbesondere die jeweiligen Finanzierungs-, Verteilungs- und
europarechtlichen Auswirkungen transparent darzustellen. Die Länder bedauern, dass die
bislang geführten Gespräche mit dem Bund noch keine hinreichende
Konkretisierung einer Trassenpreisreform ergeben haben.
5. Aus Sicht des Bundesrates muss das Ziel einer tragfähigen Trassenpreisreform
unter anderem eine wirksame, deutliche und dauerhaft angelegte Stabilisierung
und Absenkung der Trassenpreise sowie eine stärkere Entkopplung von
kurzfristigen Kostenentwicklungen sein. Zudem muss verhindert werden, dass sinkende
Verkehrsleistungen oder Abbestellungen zu noch stärker steigenden
Trassenpreisen für die verbleibenden Verkehre führen.
Begründung:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 19. März 2026 (C-
770/24) entschieden, dass die deutsche Regelung zur Deckelung der
Trassenpreisanstiege im SPNV nicht mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Aus dem Wegfall
dieses Preisdeckels resultieren erhebliche finanzielle und planerische Risiken für den
SPNV und dringende Handlungsbedarfe.
Für die Zukunft bedarf es einer grundlegenden Reform des Trassenpreissystems
durch den Bund, die geeignet ist, dauerhaft die Last von den Verkehrssegmenten
Schienenpersonennahverkehr (SPNV), Schienengüterverkehr (SGV) und auch vom
Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) zu nehmen.
Bislang hat der Bund keine konkreten Eckpunkte einer solchen Reform erkennen
lassen, obwohl nicht zuletzt aufgrund des Urteils ein schnelles Handeln geboten ist und
ein weiteres Zuwarten die Planungsunsicherheit und damit verbundene Risiken für den
Schienenverkehr noch weiter erhöhen würden.
Darüber hinaus bedarf es kurzfristig einer Regelung des Bundes zur Bereitstellung von
Regionalisierungsmitteln oder eines gleichwertigen finanziellen
Ausgleichsmechanismus, um die aus dem EuGH-Urteil resultierenden Mehrbelastungen der Länder und
Aufgabenträger für die Jahre 2025 und 2026 und bis zu einer Reform des
Trassenpreissystems zu kompensieren. Die Länder und Aufgabenträger haben im Vertrauen
auf den im Eisenbahnregulierungsgesetz geregelten politischen Konsens einer
Trassenpreisbremse für den SPNV langfristig Verkehrsleistungen bestellt.
Die verfassungsrechtliche Finanzierungsverantwortung für die Schieneninfrastruktur
liegt beim Bund. Demnach dürfen die Länder weder über steigende Trassenpreise
noch über die mittelbare Überwälzung von Infrastrukturkosten strukturell belastet
werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund von Artikel 87e des Grundgesetzes
sowie des Finanzierungsbeitrags des Bundes nach Artikel 106a des Grundgesetzes.
Der Bund hat zwischen 2015 und 2025 Investitionen in seine Schieneninfrastruktur im
Umfang von ca. 19 Milliarden Euro über Eigenkapitaleinlagen anstelle von Zuschüssen
aus dem Bundeshaushalt finanziert. Diese Eigenkapitaleinlagen werden derzeit über
Trassenentgelte refinanziert und tragen maßgeblich zu den Steigerungen der
Trassenentgelte bei.
Die Länder und Aufgabenträger im SPNV benötigen nun jedoch dringlichst eine
belastbare Rückmeldung durch den Bund, um Planungs- und Rechtssicherheit zu
bekommen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. Zugangsberechtigten müssen die
von der DB InfraGO angebotenen Trassen am 24.08.2026 annehmen. Nur bis zu
diesem Stichtag sind damit – ohne weitere finanzielle Belastungen – noch Anpassungen
an den Trassenpreisanmeldungen für 2027 möglich. Zudem beginnt die
Anmeldephase für die Trassen für den Netzfahrplan 2028 bereits zum 01.07.2027. Die
Aufgabenträger müssen hierbei – sollte es nicht vorher zu Kostenübernahmezusagen des
Bundes oder Hinweise über eine Reform der Trassenpreise kommen – finanzielle
Risiken durch die steigenden Trassenpreise bei den Anmeldungen berücksichtigen.
Die Länder bekräftigen insoweit nochmals ihre Bereitschaft, an einer grundlegenden
Trassenpreisreform aktiv und konstruktiv mitzuwirken.
Drucksache 387/26- 3 -
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