Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 352/26
05.06.26
EU - In - U - Vk
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten
COM(2026) 232 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 655/19 = AE-Nr. 190960;
Drucksache 116/20 = AE-Nr. 200141;
Drucksache 752/20 = AE-Nr. 201064;
Drucksache 454/21 = AE-Nr. 210410;
AE-Nr. 250752
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 13.5.2026
COM(2026) 232 final
2026/0115 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten
{SEC(2026) 300 final} - {SWD(2026) 300 final} - {SWD(2026) 301 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
In der Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“1 wie auch im Europäischen
Klimagesetz2 und dessen nachfolgender Änderung3 finden sich die Vorgaben, dass i) die EU
bis 2050 klimaneutral werden soll und ii) die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um
mindestens 55 % und bis 2040 um mindestens 90 % gegenüber 1990 zurückgehen sollen. In
der Mitteilung wird auch eine Verringerung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen
bis 2050 um mindestens 90 % gegenüber 1990 gefordert, während zugleich auf das Null-
Schadstoff-Ziel4 hingearbeitet wird. Darüber hinaus wird verlangt, i) die gesundheitlichen
Auswirkungen der Luftverschmutzung bis 2030 gegenüber 1990 um mehr als 55 % zu
reduzieren und ii) den Anteil der durch Verkehrslärm chronisch beeinträchtigten Menschen
bis 2030 gegenüber 1990 um 30 % zu senken. Rund 25 % der gesamten
Treibhausgasemissionen der EU entfallen auf den Verkehrssektor, und diese Emissionen
haben in den letzten Jahren zugenommen. Da der Schienenverkehr sowohl weitgehend
elektrifiziert als auch ein energieeffizienter Verkehrsträger ist, dürfte eine stärkere Nutzung
von Schienenverkehrsdiensten zur Senkung der Treibhausgasemissionen und des
Energieverbrauchs im Verkehrssektor beitragen.
Im Jahr 2020 entfielen auf den Schienenverkehr 5,1 % des Personenverkehrs und 11,5 % des
Güterverkehrs zwischen den EU-Ländern, aber nur 0,4 % der verkehrsbedingten
Treibhausgasemissionen in der EU5. Der Schienenverkehr ist – mit lediglich 0,6 % des
Energieverbrauchs aller Verkehrsträger6 in der EU – sehr energieeffizient, und der größte Teil
des Streckennetzes ist elektrifiziert. Die EU-Politik hat den Schienenverkehr nicht nur
aufgrund dieser Vorteile bei Energie und Emissionen stetig gefördert, sondern auch aufgrund
des eindeutigen sozioökonomischen Nutzens, des hohen Maßes an Sicherheit und der
Fähigkeit, den territorialen Zusammenhalt zu fördern.
1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Der europäische
Grüne Deal“, COM(2019) 640 final, https://commission.europa.eu/publications/communication-
european-green-deal_de.
2 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom
9.7.2021, S. 1).
3 Rat der EU: „Klimaziel für 2040: Rat gibt endgültig grünes Licht“, Pressemitteilung vom 5. März 2026,
https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2026/03/05/2040-climate-target-council-give
sfinal-green-light/.
4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle
– EU-Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“, COM(2021) 400 final,
https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021DC0400&qid=1623311742827.
5 Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Briefing: „Improving Use of Rail
Infrastructure Capacity“, PE 754.599,
https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2023/754599/EPRS_BRI%282023%29754599_
EN.pdf.
6 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Neunter Bericht über die
Überwachung der Entwicklung des Schienenverkehrsmarkts gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie
2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“, COM(2025) 439 final, https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0439.
Ein effizientes System für die Ausstellung von Fahrkarten ist entscheidend für das
Funktionieren des Schienenpersonenverkehrsmarktes. Die unbefriedigende Funktionsweise
des Marktes für die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten in der EU war unter anderem
Thema i) in der Mitteilung der Kommission zum Aktionsplan zur Förderung des
Schienenpersonenverkehrs auf Fern- und grenzüberschreitenden Strecken aus dem Jahr 20217,
ii) in den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024–20298 und iii) in der
Mitteilung der Kommission zur Vernetzung Europas durch
Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr aus dem Jahr 20259.
Der einheitliche europäische Eisenbahnraum wurde mit vier legislativen „Eisenbahnpaketen“
für den Wettbewerb geöffnet, was zu einem besseren, vielfältigeren und preisgünstigeren
Angebot für die Fahrgäste führte. Im Jahr 2024 kam es aufgrund der hohen
Verbrauchernachfrage und neuer Verkehrsdienstangebote – unter anderem durch neue
Betreiber – zu einem Anstieg der Personenkilometer im Bahnverkehr um 5,8 %10. Gleichwohl
bildet die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten nach wie vor eine bedeutende strukturelle
Schwachstelle, trotz der bedeutenden Fortschritte bei anderen grundlegenden Aspekten des
einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (wie der gemeinsamen Infrastrukturentwicklung,
der verbesserten Interoperabilität und eines besseren Kapazitätsmanagements). Die digitale
Revolution, die im Einzelkundengeschäft in anderen Bereichen (Hotels und Flugreisen)
stattgefunden hat, ist bei der Eisenbahn noch nicht angekommen. Die langsamere
Marktöffnung im Schienenverkehr verglichen etwa mit den Flugverkehrsdiensten hat zu
erheblichen Unterschieden bei den entsprechenden Märkten für die Online-Fahrkarten- bzw.
Flugscheinausstellung geführt.
Etablierte Unternehmen fungieren als Torwächter; sie betreiben den weitaus größten Teil der
Schienenpersonenverkehrsdienste und sind auch Eigentümer ihrer Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten. Diese Unternehmen können sowohl i) ihre etablierte Stellung
zum Nachteil konkurrierender Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten nutzen,
indem sie Daten und Angebote selektiv weitergeben, als auch ii) konkurrierende
Eisenbahnbetreiber ausgrenzen, indem sie sich weigern, die von diesen angebotenen
Fahrkarten über ihren zentralen Online-Fahrkartenausstellungsdienst zu verkaufen. Diese
Situation führt zu geringerer Preistransparenz, und neue Betreiber sind für die Verbraucher
weniger sichtbar, wodurch sich das Geschäftsszenario für neue Schienenverkehrsdienste
verschlechtert, die sonst Preissenkungen fördern und eine Verkehrsverlagerung herbeiführen
würden. Für neue Betreiber ist eine effiziente Online-Fahrkartenausstellung entscheidend, um
Kunden zu erreichen. Den Verbrauchern wird der Kauf einer Eisenbahnfahrkarte übermäßig
schwer gemacht, insbesondere bei grenzüberschreitenden Reisen oder wenn sie mit den
Zügen mehrerer Betreiber reisen. Dies wurde in den politischen Leitlinien für 2024–202911
7 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Aktionsplan zur Förderung
des Schienenpersonenverkehrs auf Fern- und grenzüberschreitenden Strecken“, COM(2021) 810 final,
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021DC0810.
8 Ursula von der Leyen, „Europa hat die Wahl, Politische Leitlinien für die nächste Europäische
Kommission 2024–2029“, https://commission.europa.eu/document/download/e6cd4328-673c-4e7a-
8683-f63ffb2cf648_de?filename=Political%20Guidelines%202024-2029_DE.pdf.
9 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Vernetzung Europas durch
Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr“, COM(2025) 903 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0903.
10 Eurostat, „Rail passenger transport increased by 5.8% in 2024“, Nachrichtenartikel, 31. Oktober 2025,
https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/w/ddn-20251031-1.
11 Ursula von der Leyen, „Europa hat die Wahl, Politische Leitlinien für die nächste Europäische
Kommission 2024–2029“, https://commission.europa.eu/document/download/e6cd4328-673c-4e7a-
8683-f63ffb2cf648_de?filename=Political%20Guidelines%202024-2029_DE.pdf.
anerkannt, wo erklärt wird, dass die Menschen offene Buchungssysteme nutzen können
sollten, um transeuropäische Reisen mit mehreren Dienstleistern erwerben zu können. Dieses
Problem wird ferner in den Berichten von Enrico Letta zur Zukunft des EU-Binnenmarkts12
und von Mario Draghi über die europäische Wettbewerbsfähigkeit13 bestätigt. Zu demselben
Ergebnis kommt auch die Eurobarometer-Blitzumfrage 55114.
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; Artikel 102) untersagt
missbräuchliches Verhalten von Unternehmen, die auf einem Markt eine beherrschende
Stellung einnehmen. Die Kommission wie auch nationale Gerichte und Wettbewerbsbehörden
in der gesamten EU haben auf der Grundlage von Artikel 102 AEUV Verfahren eingeleitet,
durch die Vorgehensweisen wie die Bevorzugung direkter Vertriebskanäle, eingeschränkter
Zugriff auf Inhalte und Daten im Zusammenhang mit der Fahrkartenausstellung sowie
unangemessene Gebühren und unzumutbare technische Anforderungen an Drittanbieter von
Online-Fahrkartenausstellungsdiensten ans Licht kamen.
Es gibt zunehmend mehr unabhängige Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten,
aber ihr Wachstum auf dem Fahrkartenausstellungsmarkt ist nach wie vor bescheiden. Da die
Zahl der Eisenbahnbetreiber zunimmt und eine Fragmentierung des Fahrkartenangebots droht,
ist es umso wichtiger, dass die Fahrgäste Fahrkarten an einem einzigen Ort finden,
vergleichen, kombinieren und buchen können.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die erwähnten Probleme auf dem
Fahrkartenausstellungsmarkt angegangen. Erstens müssen diejenigen, die
Schienenverkehrsdienste betreiben und organisieren, ihre Eisenbahnprodukte auf Anfrage mit
Anbietern von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten teilen.
Und zweitens müssen Eisenbahnbetreiber mit einem Marktanteil von mindestens 50 % am
nationalen Schienenverkehr ihren Online-Fahrkartenausstellungsdienst für alle Betreiber und
Organisatoren von Eisenbahnverkehrsdiensten öffnen, die dies wünschen. Gegenwärtig haben
nur etablierte staatseigene Betreiber Marktanteile von mindestens 50 % im
Schienenpersonenverkehr, und sie sind aufgrund des Wiedererkennungswertes ihrer Marken
und ihres eingeführten Online-Fahrkartenausstellungsdienstes auch auf den nationalen
Märkten für Eisenbahnfahrkarten stark vertreten. Diese 50 %-Schwelle beruht auf der
einschlägigen Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission bei der
Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften. Der Begriff der „beträchtlichen Marktpräsenz“
liegt auf einer Linie mit dem der „beträchtlichen Marktmacht“ in der Mitteilung der
Kommission „Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach
dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste“ (C/2018/2374)
(EUR-Lex – 52018XC0507(01) – DE – EUR-Lex), in der daran erinnert wird, dass ein
besonders hoher Marktanteil, den ein Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum hält
(über 50 %), nach ständiger Rechtsprechung15 an sich schon den Beweis für das Vorliegen
einer beherrschenden Stellung liefert.
12 Enrico Letta: „Much More Than a Market – Speed, Security, Solidarity – Empowering the Single
Market to Deliver a Sustainable Future and Prosperity for All EU Citizens“,
https://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-
letta.pdf.
13 Mario Draghi, Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU,
https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/draghi-report_de#paragraph_47059.
14 Generaldirektion Kommunikation, Flash-Eurobarometer FL 551: „Multimodaler digitaler
Mobilitätsdienst“, https://data.europa.eu/data/datasets/s3178_fl551_eng?locale=de.
15 Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76,
ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 41, Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, Akzo/Kommission, C-62/86,
Im vorliegenden Vorschlag werden aufgrund dieser Verpflichtungen abzuschließende
Vereinbarungen an bestimmte Bedingungen geknüpft. Mit diesen Bedingungen wird
sichergestellt, dass Parteien, die zum Abschluss einer Geschäftsvereinbarung verpflichtet oder
berechtigt sind, unzumutbare Konditionen weder hinnehmen müssen noch auferlegen können.
Diese Initiative war Teil sowohl des Arbeitsprogramms der Kommission für 2022 als auch der
Maßnahmen 37 und 65 der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität. Sie wurde in
enger Verbindung mit dem Vorschlag für eine Verordnung über multimodales Buchen (RMB)
ausgearbeitet, für den dieselbe Folgenabschätzung verwendet wird wie bei dieser Initiative.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
einheitlichen europäischen Eisenbahnraums16 wird die Bedeutung gemeinsamer, auf dem
Markt entwickelter Informations- und Durchgangsfahrscheinsysteme anerkannt. Der
Richtlinie zufolge sollten diese Systeme interoperabel und diskriminierungsfrei sein und den
Fahrgästen die Reiseplanung und Fahrscheinbuchung in der gesamten EU ermöglichen. In der
Richtlinie wird erklärt, dass die Mitgliedstaaten inländische Personenverkehrsdienste
erbringende Eisenbahnunternehmen verpflichten können, sich an gemeinsamen Informations-
und integrierten Fahrscheinsystemen zur Erstellung von Fahrscheinen,
Durchgangsfahrscheinen und Reservierungen zu beteiligen, sofern diese Systeme nicht zu
Marktverzerrungen oder Diskriminierungen zwischen Eisenbahnunternehmen führen. Der
Kommission wird darin vorgeschrieben, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die
Verfügbarkeit solcher gemeinsamer Informations- und Durchgangsfahrscheinsysteme Bericht
zu erstatten und diesem Bericht gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beizufügen. In
früheren Dokumenten hat die Kommission festgestellt, dass Durchgangsfahrkarten
gegenwärtig nur begrenzt verfügbar sind. Mit dem vorliegenden Vorschlag will sie die
Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass Anbietern von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten das gesamte Angebot an Eisenbahnprodukten zur Verfügung
steht und sie die Möglichkeit erhalten, diese auf Wunsch des Verbrauchers beliebig zu
kombinieren (vorausgesetzt, die Mindestanschlusszeiten an Umsteigebahnhöfen werden
beachtet).
Die Kommission hat im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems17 funktionale und technische
Spezifikationen für Telematikanwendungen entwickelt (Durchführungsverordnung (EU)
2026/253 der Kommission18 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI)
der Telematik), mit denen die Interoperabilität der gemeinsamen Datennutzung im
Schienenverkehr unterstützt wird. Darin wird vorgeschrieben, dass Fahrplandaten zu
Schienenverkehrsdiensten über nationale Zugangspunkte geteilt werden müssen, die von den
Mitgliedstaaten für EU-weite multimodale Verkehrsinformationssysteme einzurichten
ECLI:EU:C:1991:286, Rn. 60 sowie Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-
30/89, ECLI:EU:T:1991:70.
16 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur
Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (ABl. L 343 vom
14.12.2012, S. 32).
17 Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom
26.5.2016, S. 44).
18 Durchführungsverordnung (EU) 2026/253 der Kommission vom 6. Februar 2026 über eine technische
Spezifikation in Bezug auf das Teilsystem „Telematik“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen
Union für die Interoperabilität der gemeinsamen Datennutzung im Schienenverkehr (TSI TEL) und zur
Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 454/2011 (TSI TAP) und (EU) Nr. 1305/2014 (TSI TAF) (ABl.
L, 2026/253, 10.2.2026).
sind. Außerdem werden dort das auf der Grundlage Europäischer Normen anzuwendende
Datenformat sowie die zu verwendenden Lizenzen beim Austausch solcher Daten für
Bahnreisen festgelegt.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal wird das Ziel der EU bekräftigt, bis
2050 Klimaneutralität zu erreichen und die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um 90 %
gegenüber 1990 zu senken. In der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität wurden
die Ziele der Kommission im Verkehrsbereich weiter ausgearbeitet. In der Strategie werden
weitergehende Maßnahmen gefordert, um Anreize für die Nutzung des multimodalen
Verkehrs zu schaffen. Sie gibt unter anderem die Etappenziele vor, den Linienverkehr auf
Strecken unter 500 km innerhalb der EU bis 2030 CO₂-neutral zu gestalten und den
Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr gegenüber 2015 bis 2030 zu verdoppeln und bis 2050 zu
verdreifachen.
Hinsichtlich der Politik zur Digitalisierung im Verkehr gibt die IVS-Richtlinie19 einen
Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr wie auch für
deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern vor. In der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/1926 der Kommission20 über EU-weite multimodale Reiseinformationsdienste
werden die Mitgliedstaaten angewiesen, nationale Zugangspunkte zu Fahrgastinformationen
einschließlich Echtzeitdaten für alle Verkehrsträger einzurichten, jedoch nur zu
Informationszwecken.
Wie die Kommission in ihrer Mitteilung zur europäischen Datenstrategie angekündigt hat,
plant sie die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraums, der den
Zugang zu sowie die Zusammenführung und die gemeinsame Nutzung von Daten zu Verkehr
und Mobilität erleichtern wird. Bei diesen Maßnahmen werden die Mechanismen für die
gemeinsame Datennutzung berücksichtigt, die in Verkehrsforen und den einschlägigen
Rechtsvorschriften, einschließlich des RMB-Vorschlags und des vorliegenden Vorschlags,
entwickelt wurden.
Was die allgemeine Datenpolitik betrifft, so ergänzt dieser Vorschlag durch die Festlegung
sektorspezifischer Maßnahmen in Bezug auf Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten die Platform-to-Business-Verordnung21, das Gesetz über
digitale Dienste22, das Gesetz über digitale Märkte23 und die Datenverordnung24 und lässt
deren Anwendung unberührt. Besondere Relevanz kommt vor allem der Datenverordnung zu,
19 Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für
die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu
anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1).
20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-
weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1).
21 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten
(ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
22 ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.
23 Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über
bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937
und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).
24 Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
(ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023).
aufgrund der harmonisierten Vorschriften für die Datenweitergabe, einschließlich solcher zu
missbräuchlichen Vertragsklauseln.
Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken25 wie auch ihre überarbeitete Form
untersagen nicht offengelegte Werbung und bezahlte Verkaufsförderung, mit denen ein
höheres Ranking von Produkten in Suchergebnissen erzielt werden soll. Der vorliegende
Vorschlag steht in Zusammenhang mit dem RMB-Vorschlag, der die oben genannten
Rechtsakte durch Maßnahmen ergänzt, mit denen i) sichergestellt wird, dass die
Suchergebnisse zur multimodalen Fahrkartenausstellung auf neutrale Weise angezeigt
werden, ii) Selbstbevorzugung und bezahlte Hervorhebung verboten und Werbeinhalte nur
unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden und iii) eine Liste verbindlicher
Ranking-Kriterien festgelegt wird.
Was die politischen Maßnahmen hinsichtlich der Rechte von Eisenbahnfahrgästen anbelangt,
so steht dieser Vorschlag in engem Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/782 über
die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr26. Die Verordnung über die
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr trat im Juni 2021 in Kraft und gilt
seit Juni 2023. Sie ersetzt die ursprünglichen, seit 2009 geltenden EU-Vorschriften in diesem
Bereich. Unter anderem bringt die Verordnung i) eine verbesserte Bereitstellung von
Reiseinformationen in Echtzeit, ii) Vorschriften zur Datenweitergabe für Betreiber und Dritte
(einschließlich Fahrkartenverkäufer und andere Eisenbahnunternehmen), sofern eine
Vereinbarung besteht, iii) ein Recht auf Weiterreise mit geänderter Streckenführung in
Eigeninitiative und iv) die Verpflichtung für Betreiber, die demselben Eigentümer gehören,
Durchgangsfahrkarten anzubieten. Parallel zum vorliegenden Vorschlag findet eine gezielte
Überarbeitung dieser Verordnung statt, um die Rechte von Bahnreisenden zu stärken, die
dann eine Fahrt mit mehreren Eisenbahnbetreibern mit einer einzigen Fahrkarte antreten
können, die sie in einem einzigen Geschäftsvorgang bei einem einzigen Online-
Fahrkartenausstellungsdienst gebucht haben. Diese Initiative ergänzt die Überarbeitung,
indem sie die Voraussetzungen dafür schafft, dass Reisende diese einzigen Fahrkarten buchen
können. Darüber hinaus hat die Kommission 2023 einen Vorschlag zu den Rechten Reisender
bei multimodalen Reisen angenommen, mit dem Vorschriften zum Schutz von Reisenden
beim Wechsel zwischen verschiedenen Verkehrsträgern eingeführt werden.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d in Titel VI des Vertrags
über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Mit Artikel 91 wird das Vorrecht der Union
begründet, die Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik zu
verfolgen und die hierfür geeigneten Vorschriften zu erlassen. Diese Initiative ist Teil der
gemeinsamen Verkehrspolitik, da sie zu einem funktionierenden Fahrkartenvertriebsmarkt im
Einklang mit den Zielen der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität beiträgt. Der
Fahrkartenvertriebsmarkt umfasst Dienstleistungen, die naturgemäß mit den Verkehrsdiensten
verbunden sind. Mit der Initiative wird somit den besonderen Merkmalen des Verkehrswesens
Rechnung getragen. Die Umsetzung dieser Initiative wird den Lebensstandard und das
Beschäftigungsniveau in bestimmten Regionen sowie den Betrieb von Verkehrseinrichtungen
nicht ernsthaft beeinträchtigen.
25 ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
26 Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1).
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
In einigen Mitgliedstaaten bestehen bereits Rechtsvorschriften für die Ausstellung von
Eisenbahnfahrkarten oder für Aspekte davon. Grenzüberschreitende Reisen und Fahrten im
Fernverkehr innerhalb der EU erfordern jedoch einen EU-weiten Ansatz, damit sich Betreiber,
Behörden und Fahrkartenverkäufer gleichermaßen auf harmonisierte Vorschriften verlassen
können. Drüber hinaus wird mit Rechtsvorschriften auf EU-Ebene sichergestellt, dass die
Bürgerinnen und Bürger in allen Mitgliedstaaten davon profitieren, dass Eisenbahnfahrkarten
besser zugänglich und einfacher zu buchen sind, was ihnen – auch grenzüberschreitend – die
Möglichkeit bietet, mit einem nachhaltigen Verkehrsmittel zu reisen. Angesichts der
Fortschritte bei der Marktöffnung und des Eintretens weiterer Unternehmen in den
Eisenbahnmarkt verhelfen EU-Rechtsvorschriften diesen Neuzugängen zu Sichtbarkeit auf in
der EU tätigen Websites für die Fahrkartenausstellung. Besonders wichtig ist dies bei
grenzüberschreitenden Diensten, damit der gleichberechtigte Zugang zu Eisenbahnprodukten
für Bürgerinnen und Bürger auf beiden Seiten der Grenze gewährleistet ist. Unterschiede
zwischen den Mitgliedstaaten und lokalen Behörden bei der Umsetzung neuer Vorschriften
für die Online-Fahrkartenausstellung könnten den Markt weiter fragmentieren. Das Ergebnis
könnten höhere Kosten und ein geringerer Nutzen für Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten, Behörden, Betreiber und Nutzer von Verkehrsmitteln sein.
Das Tätigwerden der EU ist nötig, um voneinander abweichende Strategien mit
unbeabsichtigten Folgen zu vermeiden.
• Verhältnismäßigkeit
Mit diesem Vorschlag können Verbraucherinnen und Verbraucher von einer erweiterten
Auswahl an Eisenbahnprodukten profitieren und leichter unter diesen auswählen. Zugleich
wird die Stellung von Anbietern von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im
Eisenbahnverkehr gestärkt, und kleinere und neu in den Markt eintretende Eisenbahnbetreiber
erhalten erweiterten Zugang zu unverzichtbaren Kanälen für die Fahrkartenausstellung. In
dieser Weise wird der Vorschlag die Funktionsweise des einheitlichen europäischen
Eisenbahnraums (und allgemein des Binnenmarktes) verbessern und zum EU-Ziel des
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen. Durch das Tätigwerden
auf EU-Ebene mit klaren und harmonisierten Vorschriften werden Hindernisse für
Eisenbahnbetreiber und Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten aus dem Weg
geräumt und Bahnreisen attraktiver. Dies wiederum trägt zu den Zielen auf EU-Ebene für
einen umweltfreundlicheren Verkehrssektor bei.
• Wahl des Instruments
Indem dort ein harmonisierter, unmittelbar anwendbarer Rahmen für das verpflichtende
„Teilen“ von Eisenbahnprodukten wie auch deren verpflichtendes „Hosten“ durch die Online-
Fahrkartenausstellungsdienste der etablierten Unternehmen festgeschrieben wird, ist eine
Verordnung besser geeignet, die Ziele der Initiative zu erreichen als eine Richtlinie. Durch
eine Verordnung werden Unterschiede in nationalen Vorschriften und Praktiken vermieden,
die Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten und grenzüberschreitend tätige
Eisenbahnunternehmen vor Hindernisse stellen könnten. Es ist damit zu rechnen, dass die
Zahl der im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum tätigen Eisenbahnunternehmen
aufgrund der fortschreitenden Marktöffnung im Schienenverkehr zunehmen wird. Daher ist es
wichtig, dass für diese Unternehmen gleiche Rechte und Pflichten gelten, sodass sie unter
einheitlichen rechtlichen Rahmenbedingungen tätig sein können, insbesondere wenn sie
miteinander im Wettbewerb stehen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt
• Konsultation der Interessenträger
Dem vorliegenden Vorschlag und dem Vorschlag für den Rechtsakt zu multimodalen
digitalen Mobilitätsdiensten liegt dieselbe Folgenabschätzung zugrunde.
In Vorbereitung dieser Folgenabschätzung fanden verschiedene Konsultationen der
Interessenträger statt, bei denen sowohl qualitative (Stellungnahmen, Meinungen, Vorschläge)
als auch quantitative (Daten, Statistiken) Informationen eingeholt wurden. Diese Tätigkeiten
dauerten von 2020 bis 2025, von der Überarbeitung des CRS-Verhaltenskodex im Dezember
2020 bis zur späteren Folgenabschätzung zur Stützung des Vorschlags zu multimodalen
digitalen Mobilitätsdiensten sowie des vorliegenden Vorschlags. Bürgerinnen und Bürger
wurden bei fünf Anlässen um ihre Meinung gebeten: den beiden Folgenabschätzungen in der
Anfangsphase, zwei öffentlichen Online-Konsultationen und einer Eurobarometer-Umfrage.
Die Folgenabschätzung in der Anfangsphase für den CRS-Verhaltenskodex lief vom 9. Juli
bis zum 4. September 2020. Es gingen 13 Antworten ein. Für den Vorschlag zu den
multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten fand zwischen dem 5. Oktober und dem
2. November 2021 eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase statt, bei der alle betroffenen
Interessenträger um Rückmeldung gebeten wurden. Es gingen 40 Antworten ein. Am
23. Februar 2021 wurde auf der zentralen Kommissionsplattform „Ihre Meinung zählt“ eine
öffentliche Konsultation zu den CRS gestartet, die bis zum 18. Mai 2021 offen blieb und zu
der 23 Antworten von Bürgerinnen, Bürgern und Organisationen zur möglichen
Überarbeitung des CRS-Verhaltenskodex eingingen. Zu den multimodalen digitalen
Mobilitätsdiensten startete am 1. Dezember 2021 eine öffentliche Konsultation27 auf der
zentralen Kommissionsplattform „Ihre Meinung zählt“, die bis zum 23. Februar 2022 offen
blieb und zu der 336 Antworten von Bürgerinnen, Bürgern und Organisationen zum neuen
Vorschlag zu multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten eingingen.
Im Sommer 2024 wurde eine Eurobarometer-Umfrage28 durchgeführt, die von den
Kommissionsdienststellen am 1. April 2025 veröffentlicht wurde. Dabei wurden die Praxis
und die Erfahrungen einer repräsentativen Stichprobe von EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern ab
15 Jahren aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Buchungen und
Fahrkartenausstellung erfasst. Insgesamt wurden 25 805 Online-Befragungen durchgeführt.
Die Umfrage bietet Einblicke in die Reisegewohnheiten, -präferenzen und -erfahrungen der
EU-Bürgerinnen und -Bürger, insbesondere im Hinblick auf regionale und Fernreisen.
Untersucht wurden zentrale Aspekte, wie 1) die Häufigkeit von Urlaubs- und Geschäftsreisen,
2) Faktoren, die die Reiseplanung und Buchungsentscheidungen beeinflussen, 3) die
Einstellung zum umweltfreundlichem Reisen, 4) die Nutzung verschiedener Verkehrsträger
und multimodales Reisen, 5) wie einfach es ist, multimodale Reisen und solche mit mehreren
Betreibern zu buchen, und 6) Hindernisse für die Kombination verschiedener Verkehrsträger
und Betreiber. Die Ergebnisse verdeutlichen insbesondere die Hindernisse, vor denen
Bürgerinnen und Bürger stehen, wenn sie im Internet nach nachhaltigen Reiseoptionen
suchen, wie auch ihre Bereitschaft, solche Reisen zu buchen. Sie zeigen, wie schwierig es für
die Bürgerinnen und Bürger ist, multimodale Reisen und solche mit mehreren Betreibern zu
27 Siehe: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13133-Multimodal-
Digital-Mobility- Services/public-consultation_de.
28 Siehe: https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/3178.
buchen, und welche zusätzlichen Bürden sie schultern müssen, wenn sie Bahnfahrten mit
mehreren Betreibern buchen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
In die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ist eine externe Begleitstudie eingeflossen, die
von einem Berater durchgeführt wurde.
Die Interessenträger lieferten im Rahmen der gezielten Konsultationstätigkeiten
(Befragungen, Gespräche und Workshops) weitere umfangreiche Informationen. Dazu
gehörten detaillierte Angaben über die Marktstruktur des Verkehrsmarktes sowie die
Marktstruktur und die Geschäftspraktiken in den verschiedenen Segmenten der multimodalen
digitalen Mobilitätsdienste (B2C und B2B), die dazu beitrugen, die aus früheren Studien
verfügbaren Informationen zu bestätigen, und in die Modellannahmen und -analysen
einflossen.
Die Informationen betrafen unter anderem folgende Aspekte: typische Bestimmungen in
Geschäftsvereinbarungen, die Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten für
multimodale digitale Mobilitätsdienste den Betreibern anbieten (insbesondere hinsichtlich der
Vertriebsgebühren), Praktiken bezüglich der Anzeige von Ergebnissen bei Anbietern von
Online-Fahrkartenausstellungsdiensten für multimodale digitale Mobilitätsdienste, Trends auf
dem Markt für die Online-Fahrkartenausstellung und die Entwicklung des B2B-
Fahrkartenmarkts, Interaktionen zwischen CRS, Reisebüros und Beförderern sowie den Anteil
und die Rolle von KMU bei verschiedenen Arten multimodaler digitaler Mobilitätsdienste.
Insgesamt wurden für die Erstellung des Folgenabschätzungsberichts zahlreiche,
erschöpfende, für die verschiedenen Interessenträger repräsentative Quellen herangezogen.
• Folgenabschätzung
Diesem Vorschlag ist ein Folgenabschätzungsbericht beigefügt. Ein vorläufiger
Folgenabschätzungsbericht wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) am
10. März 2026 übermittelt. Am 13. April 2026 gab der RSB eine befürwortende
Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Der Folgenabschätzungsbericht wurde entsprechend
angepasst, um den Anmerkungen des RSB Rechnung zu tragen.
In der Folgenabschätzung wurde eine breite Palette möglicher Politikoptionen auf der
Grundlage der wahrscheinlichen Wirksamkeit, Effizienz und Verhältnismäßigkeit der
vorgeschlagenen Maßnahmen in Bezug auf die vorgegebenen Ziele sowie ihrer rechtlichen
und technischen Durchführbarkeit geprüft.
Im Rahmen der Folgenabschätzung, die zugleich für den Vorschlag über multimodales
Buchen (RMB) durchgeführt wurde, wurden vier Politikoptionen bewertet.
Als Option 1 wurde ein minimalistischer Ansatz vorgeschlagen. Er umfasste allen vier
Politikoptionen gemeinsame politische Maßnahmen, darunter solche zur Einführung von
Mindestanforderungen, mit denen die faire Behandlung von Informationen und Daten durch
multimodale digitale Mobilitätsdienste (MDMS) gewährleistet werden soll. Außerdem
wurden dort die wichtigsten Grundsätze für alle Geschäftsvereinbarungen zwischen
unverzichtbaren MDMS-Anbietern und Verkehrsbetreibern sowie zwischen unverzichtbaren
Eisenbahnunternehmen und MDMS-Anbietern festgelegt.
Diese Option genügt vollauf dem ersten spezifischen Ziel, die Transparenz zu verbessern und
gleiche Wettbewerbsbedingungen für Verkehrsbetreiber in Bezug auf MDMS zu schaffen,
indem die Vorschriften des CRS-Verhaltenskodex auf alle MDMS-Anbieter ausgeweitet
werden. Sie gibt Schwellenwerte für die Bestimmung von MDMS-Anbietern und
Eisenbahnunternehmen mit beträchtlicher Marktpräsenz vor, die je nachdem, auf welchem
Markt sie besonders präsent sind, von nationalen Durchsetzungsstellen oder der Europäischen
Kommission ausgewiesen würden. Die Kommission würde eine Liste der MDMS-Anbieter
mit beträchtlicher Marktpräsenz veröffentlichen. Solche Maßnahmen wären erforderlich, um
sicherzustellen, dass Verkehrsbetreiber bei Geschäftsvereinbarungen mit unverzichtbaren
MDMS-Anbietern geschützt werden, unter anderem durch Bestimmungen, die 1) sensible
Geschäftsdaten der Verkehrsbetreiber schützen, 2) die Aufnahme ungerechtfertigter oder
unnötiger Vertragsbedingungen untersagen, die dem Abschluss der Vereinbarung
entgegenstehen könnten, und 3) dafür sorgen, dass sich die Vergütung für Anbieter von
Online-Fahrkartenausstellungsdiensten nach fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien
Kriterien richtet. Bei dieser Politikoption müssten die Mitgliedstaaten eine nationale Behörde
für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien benennen. Des Weiteren würde
auf EU-Ebene ein Netz solcher Behörden gebildet, um die einheitliche Durchsetzung in der
gesamten EU zu gewährleisten. Darüber hinaus würden MDMS-Anbieter verpflichtet,
Informationen über Treibhausgasemissionen anzuzeigen, sofern der Verkehrsbetreiber diese
Angaben macht, während Anbieter von B2C-MDMS-Online-Fahrkartenausstellungsdiensten
den Behörden Daten für das Mobilitätsmanagement übermitteln müssten.
Damit das Angebot an Schienenverkehrsdiensten auf MDMS möglichst umfassend ist, wird
MDMS-Anbietern durch diese Politikoption im Rahmen des Vorschlags für die Verordnung
über die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten Schutz bei ihren Geschäftsvereinbarungen mit
unverzichtbaren Eisenbahnunternehmen geboten, indem Vorschriften zu Vertriebsgebühren
festgelegt und restriktive Klauseln in Verträgen (Ausschließlichkeitsklauseln, unfaire und
ungerechtfertigte Bedingungen, Marketingklauseln und andere technische Beschränkungen)
verboten werden, wodurch unterschiedlich starke Verhandlungspositionen beim Aushandeln
von Geschäftsvereinbarungen ausgeglichen werden.
Die Politikoptionen 2, 3 und 4 bauen auf Option 1 auf und beziehen sich eigens auf den
Vorschlag für die Verordnung über die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten.
Mit Option 2 wird der Vorschlag für die Verordnung über die Ausstellung von
Eisenbahnfahrkarten gestärkt, indem Eisenbahnunternehmen verpflichtet werden, mit
Anbietern von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten auf Anfrage Geschäftsvereinbarungen
abzuschließen, sofern diese Anbieter bestimmten Mindestanforderungen genügen. Die
Bedingungen der Geschäftsvereinbarungen zwischen Eisenbahnunternehmen und MDMS-
Anbietern müssten fair, angemessen und diskriminierungsfrei sein. Insbesondere können
Eisenbahnunternehmen nicht verhindern, dass ihre Fahrkarten mit denen anderer Betreiber
kombiniert werden, sodass Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten sie als
einzige Fahrkarte verkaufen können. Mit dieser Option könnten MDMS-Anbieter ihr Angebot
letztlich zum Komplettangebot erweitern.
Politikoption 3 baut auf Option 2 auf und nimmt in den Vorschlag für die Verordnung über
die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten eine Bestimmung auf, wonach die Anbieter von
Online-Fahrkartenausstellungsdiensten der unverzichtbaren Eisenbahnunternehmen auf
Anfrage Vereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen abschließen müssen, die im selben
geografischen Gebiet tätig sind wie der Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten
des unverzichtbaren Eisenbahnunternehmens, einschließlich grenzüberschreitender Dienste
vom und zum betreffenden Mitgliedstaat. Die Vertragsbedingungen müssten fair,
diskriminierungsfrei und angemessen sein. Durch Option 3 würde ein vollständiges Angebot
sowohl durch unabhängige MDMS als auch durch die Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten der unverzichtbaren Eisenbahnunternehmen gefördert,
wodurch Reisende eine breite Auswahl bei allen Anbietern von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten hätten, einschließlich derer, die sie bevorzugt nutzen.
Politikoption 4 schlägt schließlich eine Alternative zum Vorschlag für die Verordnung über
die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten vor, indem dort die Entflechtung der Anbieter von
Schienenpersonenverkehrsdiensten von den Anbietern von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten (d. h. die Ausgliederung der Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten aus den Eisenbahnunternehmen) vorgeschrieben wird, damit
der Anreiz zur Diskriminierung von Wettbewerbern wegfällt.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag baut darauf auf, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems zur
Überwachung des Schienenverkehrsmarkts bereits bestimmte Daten erheben, die verwendet
werden, um den Marktanteil von Eisenbahnunternehmen je Mitgliedstaat zu beurteilen.
Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag darauf, dass die Mitgliedstaaten bereits
Regulierungsstellen für den Schienenverkehr als Durchsetzungsbehörden für ihre nationalen
Eisenbahnmärkte sowie Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und
Koordinierung eingerichtet haben. Dieser Vorschlag enthält keine Verpflichtungen für
KMU.
• Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte. Beim Umgang mit
personenbezogenen Daten müssen sowohl Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten als auch Eisenbahnunternehmen oder Organisatoren von
Schienenverkehrsdiensten den bestehenden europäischen Rechtsrahmen, insbesondere die
DSGVO, einhalten.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Zwei Vollzeitäquivalente werden erforderlich sein, um das mit diesem Vorschlag durch die
Europäische Kommission eingeführte Ausweisungsverfahren zu unterstützen, die
Koordinierung mit den nationalen Durchsetzungsstellen zu straffen und eine genaue, aktuelle
Liste der Eisenbahnunternehmen mit beträchtlicher Marktpräsenz zu führen, damit die
Markttransparenz und eine wirksame Durchsetzung gewährleistet sind.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Umsetzung dieser Initiativen durch mehrere Maßnahmen und über
eine Reihe von Kernindikatoren überwachen, mit denen die Fortschritte beim Erreichen der
Ziele gemessen werden. Daneben werden die nationalen Durchsetzungsstellen eine
Schlüsselrolle bei der Überwachung der Umsetzung spielen. Die Kommission plant für
spätestens fünf Jahre nach Beginn der Umsetzung der Rechtsvorschriften eine Bewertung, um
zu überprüfen, inwieweit die Ziele dieser Initiativen erreicht worden sind. Die Bewertung ist
dann vorzunehmen, wenn ausreichend Daten zur tatsächlichen Umsetzung verfügbar sind. So
kann ex post bewertet werden, ob die Initiativen effizient, wirksam, kohärent und relevant
sind und ob sie einen EU-Mehrwert bieten. Diese Analyse wird auch Synergien mit der
Verordnung über multimodales Buchen und der gezielten Überarbeitung der Verordnung über
die Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr umfassen.
Weitere Einzelheiten zur Überwachung bietet Kapitel 9 der diesem Vorschlag beigefügten
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 wird der Gegenstand der Verordnung bestimmt.
In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt.
Artikel 3 enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen.
In Artikel 4 wird die Verpflichtung festgelegt, Anbietern von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten Inhalte bereitzustellen.
In Artikel 5 werden unverzichtbare Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im
Eisenbahnverkehr verpflichtet, Eisenbahnprodukte zu hosten.
In Artikel 6 werden Vorschriften für faire und diskriminierungsfreie Vertragsbedingungen
festgelegt.
Artikel 7 beschreibt das Verfahren zur Ermittlung von Eisenbahnunternehmen mit
beträchtlicher Marktpräsenz.
In Artikel 8 werden die Regeln für Buchungshorizonte festgelegt.
In Artikel 9 werden die zuständigen nationalen Durchsetzungsstellen bestimmt.
In Artikel 10 werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen Durchsetzungsstellen
genauer dargestellt.
In Artikel 11 werden die Regeln für Beschwerden ausgeführt.
In Artikel 12 werden die Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung
festgelegt.
In Artikel 13 werden die Bedingungen für die Ausübung der Befugnisübertragung festgelegt.
In Artikel 14 werden die Berichterstattungspflichten bestimmt.
Artikel 15 enthält das Datum des Inkrafttretens der Verordnung.
2026/0115 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses29,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen30,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Da der Schienenverkehr weitgehend elektrifiziert und energieeffizient ist, dürfte eine
stärkere Nutzung von Schienenverkehrsdiensten zur Senkung der verkehrsbedingten
Emissionen und des Energieverbrauchs beitragen. Um die Ziele der Union einer
nachhaltigen, intelligenten und resilienten Mobilität zu erreichen, sollte der
Schienenverkehr attraktiver werden, insbesondere im Hinblick auf Erschwinglichkeit,
Zuverlässigkeit und Dienste, die den Bedürfnissen der Reisenden besser entsprechen.
(2) Ein effizientes Online-Fahrkartenausstellungssystem ist entscheidend für das
Funktionieren des Schienenpersonenverkehrsmarktes. Verschiedene
wettbewerbsrechtliche Fälle auf Unions- und nationaler Ebene deuten darauf hin, dass
der Markt für die Online-Fahrkartenausstellung im Eisenbahnverkehr nicht optimal
funktioniert. Die mangelnde Verfügbarkeit von Fahrkarten neu in den Markt
eintretender Unternehmen auf den etablierten Online-Vertriebskanälen etablierter
Eisenbahnunternehmen erschwert den Fahrgästen einen vollständigen Überblick über
die verfügbaren Schienenverkehrsdienste. Ebenso bedeutet die unvollständige
Verfügbarkeit von Eisenbahnprodukten etablierter Eisenbahnunternehmen, die von
unabhängigen Anbietern von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten angeboten
werden, dass diese von den Verbrauchern als weniger attraktiver Vertriebskanal
wahrgenommen werden.
(3) Die Fragmentierung der Eisenbahnfahrplaninformationen und der
Fahrkartenausstellung in der Union stellt ein Hindernis für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts für Schienenpersonenverkehrsdienste dar. Ein
einfacher Zugang zu allen Eisenbahnprodukten, ausgehend von Informationen über
29 ABl. C , , S. .
30 ABl. C , , S. .
Alternativen, die von konkurrierenden Eisenbahnunternehmen betrieben werden, ist
von entscheidender Bedeutung, um das Eisenbahnsystem für die Verbraucher
zugänglich, attraktiv und erschwinglich zu gestalten. Fahrgäste sollten Fahrkarten für
Eisenbahnfahrten auf einem einzigen Fahrkartenausstellungskanal ihrer Wahl finden,
vergleichen, kombinieren und kaufen können, wodurch Zeit und Mühe gespart
werden, um das ihren Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot zu finden.
Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten und Eisenbahnunternehmen
sollten in der Lage sein, ihren Kunden immer stärker integrierte und
wettbewerbsfähige Dienste anzubieten, einschließlich einzige Fahrkarten, die die
Dienste verschiedener Betreiber kombinieren, damit die Fahrgäste das Potenzial des
europäischen Eisenbahnsystems voll ausschöpfen können.
(4) Eisenbahnunternehmen haben möglicherweise kein Interesse daran, die Fahrkarten für
ihre Produkte über Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten zu vertreiben,
die sie nicht kontrollieren oder bei denen auch Wettbewerber vertreten sind. Dies kann
dazu führen, dass den Kunden die Möglichkeit genommen wird, Zugang zu dem
Angebot einer einzigen Fahrkarte zu erhalten. Dementsprechend sollten Anbieter von
Online-Fahrkartenausstellungsdiensten in der Lage sein, von Anbietern von
Eisenbahnverkehrsdiensten angebotene Eisenbahnprodukte zu verkaufen und zu
kombinieren; sie sollten zudem das Recht haben, Geschäftsvereinbarungen mit
Anbietern von Eisenbahnverkehrsdiensten über die Anzeige, die Weiterverlinkung,
den Weiterverkauf und den Vertrieb ihrer Eisenbahnprodukte zu schließen.
(5) Es sollten spezifische Regulierungsanforderungen eingeführt werden, um mögliche
Marktverzerrungen zu vermeiden, die durch Beteiligungen oder die Kontrolle von
Verbindungen zwischen Anbietern von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten und
Eisenbahnunternehmen mit beträchtlicher Marktpräsenz auf dem
Eisenbahnverkehrsmarkt verursacht werden. Von einer beträchtlichen Marktpräsenz
sollte ausgegangen werden, wenn ein Eisenbahnunternehmen einen Marktanteil von
50 % oder mehr hält, wie dies durch die einschlägige Rechtsprechung und die
Entscheidungspraxis der Kommission bei der Anwendung der
Wettbewerbsvorschriften der Union bestätigt wird31.
(6) Anbieter von Online-Fahkartenausstellungsdiensten, die sich im Eigentum oder unter
der Kontrolle eines Eisenbahnunternehmens mit beträchtlicher Marktpräsenz in einem
Mitgliedstaat befinden, haben eine quasi-monopolistische Stellung auf dem
Fahrkartenausstellungsmarkt im Eisenbahnverkehr übernommen und sind die
Standardreferenz für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Selbst nach dem Markteintritt
unabhängiger Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten oder
Eisenbahnunternehmen bleibt ihr Kundenstamm aufgrund der Markenbekanntheit,
anhaltender Kaufgewohnheiten und der Schwierigkeiten alternativer Anbieter von
Online-Fahrkartenausstellungsdiensten, das Vertrauen der Fahrgäste zu gewinnen, mit
Abstand am größten. Aufgrund ihres hohen Marktanteils sind Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten im Eigentum oder unter der Kontrolle eines
Eisenbahnunternehmens mit beträchtlicher Marktpräsenz in einem Mitgliedstaat für
jedes Eisenbahnunternehmen, das Verkehrsdienste auf dem jeweiligen nationalen
Markt anbietet, unverzichtbare Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten
im Eisenbahnverkehr, die jedoch häufig nicht bereit sind, die Eisenbahnprodukte von
31 Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, C-85/76,
ECLI:EU:C:1979:36, Rn. 41 und vom 3. Juli 1991, Akzo/Kommission, C-62/86, ECLI:EU:C:1991:286,
Rn. 60 sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89,
ECLI:EU:T:1991:70.
Anbietern von Eisenbahnverkehrsdiensten aufzunehmen, die mit ihrem vertikal
integrierten Eisenbahnunternehmen im Wettbewerb stehen. Dadurch wird der Zugang
zu einem vollständigen Fahrkartenangebot für die Kunden dieser unverzichtbaren
Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr verhindert.
Um eine größere Auswahl für die Verbraucher zu gewährleisten und eine
Benachteiligung anderer Eisenbahnunternehmen zu vermeiden, sollten solche
unverzichtbaren Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im
Eisenbahnverkehr ihre Dienste allen anfragenden Parteien zu diskriminierungsfreien
Bedingungen anbieten und stets Informationen über den Fahrplan der von
konkurrierenden Eisenbahnunternehmen angebotenen Dienste bereitstellen.
Dementsprechend sollten Eisenbahnunternehmen, die auf diesen nationalen Märkten
tätig sind, das Recht haben, mit diesen Anbietern Geschäftsvereinbarungen über die
Weiterverlinkung, den Weiterverkauf und den Vertrieb von Eisenbahnprodukten zu
schließen.
(7) Während Geschäftsvereinbarungen die Grundlage für die Festlegung der jeweiligen
Verpflichtungen und der jeweiligen Leistungen bilden, sind die Marktprozesse
möglicherweise nicht dazu geeignet, faire wirtschaftliche Ergebnisse auf dem
Fahrkartenausstellungsmarkt zu gewährleisten. Die Artikel 101 und 102 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind zwar auf das Verhalten
von Anbietern von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten anwendbar, jedoch nur auf
bestimmte Arten von Marktmacht, z. B. eine beherrschende Stellung auf spezifischen
Märkten, und von wettbewerbswidrigem Verhalten, und werden erst im Nachhinein
durchgesetzt und erst nach einer umfassenden Untersuchung oft sehr komplexer
Fakten in konkreten Fällen. Außerdem wirft das Verhalten von Anbietern von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten, die nicht zwangsläufig über eine marktbeherrschende
Stellung im wettbewerbsrechtlichen Sinne verfügen müssen, mit Blick auf das
wirksame Funktionieren des Binnenmarkts Herausforderungen auf, denen das geltende
Unionsrecht nicht oder nicht wirksam Rechnung trägt.
(8) Um sicherzustellen, dass Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten und
Eisenbahnunternehmen nicht mit unangemessenen Verpflichtungen konfrontiert
werden, sollten die Parteien dieser Vereinbarungen dazu angehalten werden, faire,
angemessene und diskriminierungsfreie Bedingungen zu akzeptieren. Insbesondere
sollten die Vergütung von Drittanbietern von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten
durch Eisenbahnunternehmen und die Preisgestaltung durch unverzichtbare Anbieter
von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr als unlauter
angesehen werden, wenn dadurch diesen Anbietern oder Eisenbahnunternehmen
Vorteile verschafft werden, die in keinem Verhältnis zu den Kosten der für die
Eisenbahnunternehmen erbrachten Dienste stehen. Die folgenden Maßstäbe können als
Orientierung dienen, um die Fairness der Preisgestaltung und sonstiger allgemeiner
Bedingungen zu bestimmen: Preise oder Bedingungen, die von anderen Anbietern für
gleiche oder vergleichbare Dienste verlangt bzw. auferlegt werden; Preise oder
Bedingungen, die vom Anbieter für verschiedene verbundene oder ähnliche Dienste
oder für verschiedene Arten von Nutzern verlangt bzw. auferlegt werden; Preise oder
Bedinungen, die vom Anbieter für den gleichen Dienst in verschiedenen geografischen
Regionen verlangt bzw. auferlegt werden; Preise oder Bedingungen, die vom Anbieter
für den gleichen Dienst verlangt bzw. auferlegt werden, die er dem mit ihm vertikal
integrierten Eisenbahnunternehmen erbringt.
(9) Um die Schiene als attraktive Alternative zu weniger nachhaltigen Reiseoptionen zu
fördern, sollte das Eisenbahnunternehmen Fahrkarten für Eisenbahnverkehrsdienste
rechtzeitig im Voraus verfügbar machen, damit die Fahrgäste Reisen wirksam planen
können und Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten sowie andere
Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten ihre Dienste wie einzige Fahrkarten
erbringen können, insbesondere bei der Koordinierung von Verbindungen zwischen
mehreren Betreibern. Nach der [neuen Verordnung über die Nutzung von
Fahrwegkapazität] müssen die Infrastrukturbetreiber den Netzfahrplan 5,25 Monate
vor Beginn der Netzfahrplanperiode veröffentlichen. Dementsprechend sollten, sobald
im Netzfahrplan Fahrwegkapazität zugewiesen wurde, die entsprechenden Fahrkarten
verfügbar sein, und Eisenbahnunternehmen sowie Anbieter von
Fahrkartenausstellungsdiensten sollten die Möglichkeit haben, Fahrkarten für die
entsprechenden Eisenbahnverkehrsdienste mindestens fünf Monate im Voraus zu
verkaufen.
(10) Um den Kunden einen vollständigen Überblick über die verfügbaren
Eisenbahnverbindungen zu geben und die gleiche Sichtbarkeit für alle Diensteanbieter
zu gewährleisten, sollten die unverzichtbaren Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr unabhängig vom Eingang eines
Antrags von Anbietern von Eisenbahnverkehrsdiensten auf ihrer Website das
vollständige Eisenbahnbeförderungsangebot aller Diensteanbieter anzeigen und sie in
das Ergebnis der von den Kunden durchgeführten Abfragen aufnehmen. Zu diesem
Zweck sollten sie die Informationen nutzen, die über die gemäß der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission32 und der Richtlinie 2010/40/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates33 eingerichteten nationalen Zugangspunkte
verfügbar sind, die die zentrale Anlaufstelle für den Zugang von Datennutzern zu den
statischen, historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten
verschiedener Verkehrsträger darstellen und für die Förderung eines fairen
Wettbewerbs und der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher von wesentlicher
Bedeutung sind.
(11) Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates34
wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/253 der Kommission35 eine
technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems
„Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems
in der Union festgelegt. Sie enthält gemeinsame und spezifische Anforderungen sowie
Schnittstellenanforderungen für die Interoperabilität der gemeinsamen Datennutzung
im Schienenverkehr, einschließlich Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung und
Weiterverlinkung von Daten. Dazu gehören Fahrpläne, Anschlusszeiten, die
Barrierefreiheit von Bahnhöfen, Tarife, Beförderungsbedingungen sowie Echtzeit- und
32 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-
weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1926/oj).
33 Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für
die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu
anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/40/oj).
34 Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj).
35 Durchführungsverordnung (EU) 2026/253 der Kommission vom 6. Februar 2026 über eine technische
Spezifikation in Bezug auf das Teilsystem „Telematik“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen
Union für die Interoperabilität der gemeinsamen Datennutzung im Schienenverkehr (TSI TEL) und zur
Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 454/2011 (TSI TAP) und (EU) Nr. 1305/2014 (TSI TAF)
(ABl. L, 2026/253, 10.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/253/oj).
prognostizierte Zugverkehrsdaten. Im Schienenverkehr müssen diese Datensätze
umfassend sein, von den Eisenbahnunternehmen regelmäßig aktualisiert werden,
zumindest über nationale Zugangspunkte zugänglich sein und können auch für
Vertriebszwecke verwendet werden. Sollten die Daten nach wie vor unvollständig und
fragmentiert bleiben, erschwert dies die Erstellung von einzigen Fahrkarten,
insbesondere für grenzüberschreitende Reisen. Eine zentrale Anlaufstelle für die
Abfrage von Daten über alle 27 nationalen Zugangspunkte hinweg würde den Zugang
zu einschlägigen Daten in der gesamten EU vereinfachen und die Erbringung
transeuropäischer Schienenverkehrsdienste fördern.
(12) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um
detaillierte Anforderungen für die harmonisierte Auslegung fairer und
diskriminierungsfreier Vertragsbedingungen zwischen Anbietern von
Eisenbahnverkehrsdiensten und Anbietern von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten
festzulegen. Der Kommission sollten auch Durchführungsbefugnisse übertragen
werden, um ihr die Ausweisung von Eisenbahnunternehmen mit beträchtlicher
Marktpräsenz bzw. Streichungen von der Liste zu ermöglichen. Diese Befugnisse
sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates36 ausgeübt werden.
(13) Da die Ziele dieser Verordnung, zu denen die Förderung grenzüberschreitender
Bahnreisen als nachhaltige Mobilitätsform und der daraus resultierende Bedarf an
Vorschriften, die einheitlich für grenzüberschreitende Fahrkarten gelten, gehören, von
den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr
aufgrund der grenzüberschreitenden Aspekte von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann
die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht
über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(14) Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates37 enthält
vollständig harmonisierte horizontale Vorschriften für die Bereitstellung von
Vermittlungsdiensten in der Union, einschließlich Online-Plattformen und Online-
Suchmaschinen. Mit der vorliegenden Verordnung sollte der Anwendungsbereich der
genannten Verordnung weder geändert noch in irgendeiner Weise berührt werden.
(15) Soweit Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten, Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten und unverzichtbare Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr personenbezogene Daten
austauschen müssen, um Eisenbahnprodukte anzuzeigen, weiterzuverlinken,
weiterzuverkaufen oder zu vertreiben, sollte ein solcher Austausch im Einklang mit
36 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
37 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über
digitale Dienste)
(ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates38
stehen. Vereinbaren diese Parteien, spezifische Cybersicherheitsmaßnahmen als Teil
der Vertragsbedingungen umzusetzen, so sollten diese Maßnahmen auch ein
Schutzniveau gewährleisten, das dem Risiko für den Schutz personenbezogener Daten
angemessen ist.
(16) Die Verpflichtungen, die Anbietern von Eisenbahnverkehrsdiensten und bestimmten
Anbietern von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr im
Rahmen dieser Verordnung auferlegt werden, sollten die Artikel 101 und 102 AEUV
und die Anwendung der nationalen Wettbewerbsvorschriften unberührt lassen. Mit
dieser Verordnung soll ein anderes Rechtsgut geschützt werden als das bereits durch
die Wettbewerbsvorschriften der Union geschützte Rechtsgut —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Verpflichtungen der Anbieter von
Eisenbahnverkehrsdiensten und bestimmter Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr in Bezug auf die Bereitstellung von
Informationen über Eisenbahnverkehrsdienste und den Abschluss von
Geschäftsvereinbarungen über die Anzeige, die Weiterverlinkung, den Weiterverkauf oder
den Vertrieb von Eisenbahnprodukten festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für
a) Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten und
b) Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten.
Sie gilt für Eisenbahnverkehrsdienste, die teilweise oder vollständig in der Union
betrieben werden.
2. Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) XX [Regulation on
Multimodal Booking, RMB]39 und anderer Rechtsakte der Union mit Vorschriften
über sonstige Aspekte der Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft
unberührt.
3. Diese Verordnung lässt die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Anwendung nationaler
Wettbewerbsvorschriften unberührt.
4. Diese Verordnung gilt nicht für
a) Untergrund- und Straßenbahndienste,
38 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
39 Verordnung (EU) XX über multimodales Buchen.
b) Eisenbahnverkehrsdienste, die ausschließlich zu historischen oder touristischen
Zwecken betrieben werden und in der Regel nicht zur Deckung des normalen
Beförderungsbedarfs dienen,
c) Eisenbahnverkehrsdienste auf eigenständigen Netzen, die nur für die
Durchführung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr
bestimmt sind, und
d) Online-Suchmaschinen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung
(EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates40.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) „Eisenbahnunternehmen“ ein Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3
Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates40;
(2) „Fahrkarte“ eine Fahrkarte im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung
(EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates41;
(3) „Online-Fahrkartenausstellungsdienst“ einen Dienst der Informationsgesellschaft,
der – zusätzlich zur Anzeige – in der Weiterverlinkung, dem Weiterverkauf oder dem
Vertrieb von Eisenbahnprodukten entweder im Rahmen einer Geschäftsbeziehung
zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) oder im Rahmen einer
Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen (B2B) besteht;
(4) „Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten“ ein Eisenbahnunternehmen, eine für
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Eisenbahnverkehr zuständige Behörde
oder jede andere juristische Person, die Schienenpersonenverkehrsdienste betreibt
oder organisiert;
(5) „Weiterverlinkung“ die Weiterleitung eines Endnutzers zu dem betreffenden Online-
Fahrkartenausstellungsdienst, bei dem die Verfügbarkeit eines oder mehrerer
angezeigter Eisenbahnprodukte überprüft werden kann und die vom Endnutzer
ausgewählten Eisenbahnprodukte erworben werden können;
(6) „Weiterverkauf“ eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem oder mehreren
Eisenbahnprodukten, die von einem Retailer im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der
Durchführungsverordnung (EU) 2026/253 erbracht wird;
(7) „Vertrieb“ eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem oder mehreren
Eisenbahnprodukten, die von einem Distributor im Sinne des Artikels 3 Nummer 38
der Durchführungsverordnung (EU) 2026/253 erbracht wird;
(8) „Geschäftsvereinbarung“ eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Anbieter
von Eisenbahnverkehrsdiensten und einem Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten über die Anzeige, die Weiterverlinkung, den
Weiterverkauf oder den Vertrieb von Eisenbahnprodukten;
40 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur
Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (ABl. L 343 vom
14.12.2012, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/34/oj).
41 Verordnung (EU) Nr. 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über
die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/782/oj).
(9) „Look-to-Book-Quote“ das Verhältnis zwischen der Zahl der im Zusammenhang mit
dem Verkauf von Fahrkarten an den Online-Fahrkartenausstellungsdienst eines
Anbieters von Eisenbahnverkehrsdiensten gerichteten Anfragen („look“) und der
Zahl der tatsächlichen Verkäufe („book“) in einem bestimmten Zeitraum;
(10) „Eisenbahnprodukt“ ein Eisenbahnprodukt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2026/253;
(11) „Buchung“ eine Buchung im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung
(EU) 2021/782;
(12) „vertikal integriert“ die organisatorische, finanzielle und administrative Integration
der betreffenden Entitäten unter Bedingungen, die es einer von ihnen ermöglichen,
die andere unmittelbar oder mittelbar im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 des Rates42 zu kontrollieren;
(13) „einzige Fahrkarte“ eine einzige Fahrkarte im Sinne des Artikels 3 Nummer 9a der
Verordnung (EU) 2021/782;
(14) „Inhalt“ alle Eisenbahnprodukte sowie zugehörige Preisnachlässe und Funktionen,
einschließlich Echtzeitdaten, die sich auf die Schienenpersonenverkehrsdienste eines
Anbieters von Eisenbahnverkehrsdiensten beziehen und auf der eigenen Online-
Schnittstelle des Anbieters von Eisenbahnverkehrsdiensten oder auf einem anderen
digitalen Kanal im Einvernehmen mit dem Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten
angezeigt werden;
(15) „Online-Schnittstelle“ eine Online-Schnittstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe m
der Verordnung (EU) 2022/2065.
Artikel 4
Verpflichtung zur Bereitstellung von Inhalten für Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten (Verpflichtung zum Teilen)
1. Ein Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten schließt mit einem anfragenden
Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten eine Geschäftsvereinbarung
über die Bereitstellung von Inhalten für die Anzeige, die Weiterverlinkung, den
Weiterverkauf oder den Vertrieb seiner Eisenbahnprodukte.
Die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung gilt nicht für Fahrkarten, die ihren
Inhabern das Reisen mit mehreren Verkehrsträgern ermöglichen, sofern Fahrkarten
für den betreffenden Eisenbahnverkehrsdienst verfügbar gemacht werden und als
eigenständiges Eisenbahnprodukt erworben werden können.
Ein Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten nimmt innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der Anfrage des Anbieters von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten
Verhandlungen über den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung
auf. Sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, wird die Vereinbarung
innerhalb von acht Monaten nach Eingang der Anfrage geschlossen.
2. Vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 findet Absatz 1 des
vorliegenden Artikels keine Anwendung, wenn sich der anfragende Anbieter von
Online-Fahrkartenausstellungsdiensten weigert, die vom Anbieter von
42 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj).
Eisenbahnverkehrsdiensten gemäß Artikel 6 Absatz 2 verlangten Bedingungen zu
erfüllen.
Artikel 5
Verpflichtung für unverzichtbare Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten
im Eisenbahnverkehr, Eisenbahnprodukte zu hosten (Hostingverpflichtung)
1. Ein Anbieter von Online-Fahrscheinausstellungsdiensten gilt als „unverzichtbarer
Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr“, wenn er
vertikal mit ein Eisenbahnunternehmen integriert ist, das gemäß Artikel 7 als
Unternehmen mit beträchtlicher Marktpräsenz in einem bestimmten Mitgliedstaat
ausgewiesen wurde.
2. Ein unverzichtbarer Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im
Eisenbahnverkehr schließt mit einem anfragenden Anbieter von
Eisenbahnverkehrsdiensten eine Geschäftsvereinbarung zum Zwecke der Anzeige,
der Weiterverlinkung, des Weiterverkaufs oder des Vertriebs der Eisenbahnprodukte
dieses Anbieters für Schienenpersonenverkehrsdienste, die in dem Mitgliedstaat
betrieben werden oder ihren Ausgangs- oder Bestimmungsort haben, in dem das mit
dem Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten vertikal integrierte
Eisenbahnunternehmen über eine beträchtliche Präsenz auf dem Eisenbahnmarkt im
Sinne des Artikels 7 verfügt.
Ein unverzichtbarer Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im
Eisenbahnverkehr nimmt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anfrage des
Anbieters von Eisenbahnverkehrsdiensten Verhandlungen über den Abschluss der in
Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung auf. Sofern zwischen den Parteien nicht
anders vereinbart, wird die Vereinbarung innerhalb von acht Monaten nach Eingang
der Anfrage geschlossen.
3. Vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 findet Absatz 2 des
vorliegenden Artikels keine Anwendung, wenn sich der anfragende Anbieter von
Eisenbahnverkehrsdiensten weigert, die vom unverzichtbaren Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr gemäß Artikel 6 Absatz 4
verlangten Bedingungen zu erfüllen.
4. Unabhängig von einer Anfrage und spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen:
Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] zeigt ein
unverzichtbarer Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im
Eisenbahnverkehr alle verfügbaren Eisenbahnverkehrsdienste an, die in dem
Mitgliedstaat betrieben werden oder ihren Ausgangs- oder Bestimmungsort haben, in
dem das mit dem Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten vertikal
integrierte Eisenbahnunternehmen über eine beträchtliche Präsenz auf dem
Eisenbahnmarkt im Sinne des Artikels 7 dieser Verordnung verfügt, und nimmt sie in
die einschlägigen Suchergebnisse auf. Der Fahrplan der verfügbaren Dienste wird
auf der Grundlage der Informationen bereitgestellt, die über die mit der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/1926 eingerichteten nationalen Zugangspunkte verfügbar
sind.
Artikel 6
Faire und diskriminierungsfreie Bedingungen
1. Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten, die Geschäftsvereinbarungen gemäß
Artikel 4 Absatz 1 schließen,
a) dürfen keine unfairen Bedingungen an die Geschäftsvereinbarung knüpfen oder
die Annahme zusätzlicher Bedingungen verlangen, die für die Anzeige, die
Weiterverlinkung, den Weiterverkauf oder den Vertrieb ihrer
Eisenbahnprodukte nicht erforderlich sind;
b) machen auf Anfrage dem Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten
alle Inhalte im Zusammenhang mit ihren Eisenbahnprodukten verfügbar,
einschließlich solcher, die Verfügbarkeit und Buchungen oder dynamische
Preise im Sinne des Artikels 3 Nummer 45 der Durchführungsverordnung
(EU) 2026/253 betreffen;
c) stellen auf Anfrage dem Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten
alle Echtzeitdaten in Bezug auf Schienenpersonenverkehrsdienste zur
Verfügung, die diese Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten den
Verbrauchern über ihre eigenen Online-Schnittstellen, digitalen
Fahrkartenausstellungskanäle oder Kommunikationskanäle verfügbar machen;
d) stellen sicher, dass alle Daten, einschließlich der Inhalte, im Zusammenhang
mit der Umsetzung der Geschäftsvereinbarung korrekt, vollständig und aktuell
sind;
e) gestatten dem Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten, alle
Eisenbahnprodukte, einschließlich der Produkte verschiedener Anbieter von
Eisenbahnverkehrsdiensten, zu kombinieren, sofern die gemäß Artikel 15 der
Durchführungsverordnung (EU) 2026/253 festgelegten Mindestanschlusszeiten
angewendet werden;
f) gestatten dem Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten bei der
Kombination von Eisenbahnprodukten, diese Kombination als eine einzige
Fahrkarte zu verkaufen;
g) stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Vergütung vereinbart wird, diese
fair, angemessen und diskriminierungsfrei ist;
h) stellen sicher, dass die Anforderungen an die Look-to-Book-Quoten fair,
angemessen und diskriminierungsfrei sind, und insbesondere, dass diese
Anforderungen gegebenenfalls mindestens jenen entsprechen, die mit ihrem
eigenen, vertikal integrierten Anbieter von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten vereinbart wurden;
i) dürfen keine Verhaltensweisen an den Tag legen, die die wirksame Einhaltung
der unter den Buchstaben a bis h festgelegten Verpflichtungen untergraben,
unabhängig davon, ob diese Verhaltensweisen vertraglicher, geschäftlicher,
technischer oder sonstiger Art sind.
2. Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten können von Anbietern von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten, die Geschäftsvereinbarungen gemäß Artikel 4
Absatz 1 schließen, verlangen, dass sie angemessene Bedingungen akzeptieren,
darunter
a) die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Abfragen und
Transaktionen über den Online-Fahrkartenausstellungsdienst;
b) Minimalanforderungen an technische Fähigkeiten gemäß den Artikeln 4, 6, 7,
9, 10, 11, 13, 14, 15 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/253 und
deren Anhang;
c) einen Nachweis der finanziellen Stabilität und Solvenz, einschließlich der
Einhaltung der geltenden Rechnungslegungsvorschriften, und einen Nachweis
ausreichender finanzieller Ressourcen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
der Geschäftsvereinbarung;
d) die Erstellung von Plänen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs;
e) die Umsetzung und Aufrechterhaltung von Cybersicherheitsmaßnahmen zum
Schutz vor unbefugtem Zugriff, Datenschutzverletzungen und anderen
Cyberbedrohungen;
f) die Erfordernis von Garantien, dass schädliche oder unangebrachte
Werbeinhalte nicht gemeinsam mit ihren Eisenbahnprodukten angezeigt
werden;
g) die Aktualität des Datenaustauschs und der Zahlungen.
Angemessene einmalige Kosten für den Anschluss an die jeweiligen Betriebssysteme
des Anbieters von Eisenbahnverkehrsdiensten werden vom anfragenden Online-
Fahrkartenausstellungsdienst getragen.
3. Unverzichtbare Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im
Eisenbahnverkehr, die eine Geschäftsvereinbarung gemäß Artikel 5 schließen,
a) dürfen keine unfairen Bedingungen an die Geschäftsvereinbarung knüpfen oder
die Annahme zusätzlicher Bedingungen verlangen, die für die Anzeige, die
Weiterverlinkung, den Weiterverkauf oder den Vertrieb von
Eisenbahnprodukten nicht erforderlich sind;
b) stellen sicher, dass alle Daten, einschließlich der Inhalte, im Zusammenhang
mit der Umsetzung der Geschäftsvereinbarung korrekt, vollständig und aktuell
sind;
c) stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Vergütung vereinbart wird, diese
fair, angemessen und diskriminierungsfrei ist;
d) stimmen Anforderungen an Look-to-Book-Quoten zu, die fair, angemessen und
diskriminierungsfrei sind;
e) gewährleisten gegebenenfalls den Schutz und die angemessene Handhabung
von
i) personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679;
ii) sensiblen Geschäftsdaten;
f) dürfen keine Verhaltensweisen an den Tag legen, die die wirksame Einhaltung
der unter den Buchstaben a bis e festgelegten Verpflichtungen untergraben,
unabhängig davon, ob diese Verhaltensweisen vertraglicher, geschäftlicher,
technischer oder sonstiger Art sind.
4. Unverzichtbare Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im
Eisenbahnverkehr können von Anbietern von Eisenbahnverkehrsdiensten, die
Geschäftsvereinbarungen gemäß Artikel 5 schließen, verlangen, dass sie
angemessene betriebliche und technische Bedingungen akzeptieren, darunter
a) Minimalanforderungen an technische Fähigkeiten gemäß den Artikeln 7, 10, 11
und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/253 und deren Anhang;
b) die Umsetzung und Aufrechterhaltung von Cybersicherheitsmaßnahmen zum
Schutz vor unbefugtem Zugriff, Datenschutzverletzungen und anderen
Cyberbedrohungen;
c) gegebenenfalls die Gewährleistung des Schutzes und der angemessenen
Handhabung von
i) personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679;
ii) sensiblen Geschäftsdaten;
d) die Aktualität des Datenaustauschs und der Zahlungen.
5. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte
Bestimmungen für die harmonisierte Auslegung fairer und diskriminierungsfreier
Bedingungen in gemäß den Artikeln 4 und 5 geschlossenen Geschäftsvereinbarungen
zwischen Anbietern von Eisenbahnverkehrsdiensten und Anbietern von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 7
Eisenbahnunternehmen mit beträchtlicher Marktpräsenz
1. Ein Eisenbahnunternehmen wird als Unternehmen mit beträchtlicher Präsenz auf
dem Eisenbahnmarkt in einem bestimmten Mitgliedstaat ausgewiesen, wenn es
mindestens 50 % der Schienenpersonenverkehrsdienste, ausgedrückt in
Personenkilometern, in diesem Mitgliedstaat erbringt.
2. Die Marktpräsenz gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird auf der Grundlage
der Daten ermittelt, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission43 übermitteln.
3. Die Kommission erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 2
dieses Artikels genannten Daten im Wege von Durchführungsrechtsakten einen
Beschluss zur Ausweisung eines Eisenbahnunternehmens als Unternehmen mit
beträchtlicher Präsenz auf dem Eisenbahnmarkt gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen. Die Kommission veröffentlicht unverzüglich eine Liste
der Eisenbahnunternehmen mit beträchtlicher Präsenz auf dem Eisenbahnmarkt auf
einer eigens dafür eingerichteten Website und hält diese Liste stets auf dem neuesten
Stand.
4. Haben sich die Umstände, die zur Ausweisung eines Eisenbahnunternehmens geführt
haben, derart geändert, dass der Marktanteil des Eisenbahnunternehmens am
Schienenpersonenverkehr in dem Mitgliedstaat, auf den sich die Ausweisung bezieht,
während eines Zeitraums von einem Jahr ununterbrochen unter 50 % lag, so kann das
Eisenbahnunternehmen die Kommission ersuchen, seine Ausweisung als
43 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die
Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (ABl.
L 181 vom 9.7.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1100/oj).
Eisenbahnunternehmen mit beträchtlicher Marktpräsenz in diesem Mitgliedstaat
aufzuheben und es von der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Liste zu streichen.
Die Kommission bewertet diesen Antrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren
Daten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und erlässt, wenn der Antrag als
begründet erachtet wurde, einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Ausweisung
dieses Eisenbahnunternehmens als Unternehmen mit beträchtlicher Marktpräsenz
aufgehoben und es von der Liste gestrichen wird. Diese Durchführungsrechtsakte
werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 8
Buchungshorizont
Die Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten machen Fahrkarten für einen
Eisenbahnverkehrsdienst mindestens fünf Monate vor seiner Erbringung zum Verkauf
verfügbar, sofern dieser Dienst im Netzfahrplan im Sinne des Artikels 5 Nummer 14 der
[Verordnung über die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn] enthalten ist. Diese
Anforderung schränkt nicht die Möglichkeit des Anbieters von Eisenbahnverkehrsdiensten
ein, seine Preise zu variieren oder im Laufe der Zeit neue Dienste in den Netzfahrplan
aufzunehmen. Fahrkarten für zusätzliche Dienste werden unverzüglich nach der Aufnahme in
den Netzfahrplan verfügbar gemacht.
Artikel 9
Nationale Durchsetzungsstellen
1. Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU
beschriebene Regulierungsstelle als nationale Durchsetzungsstelle im Sinne dieser
Verordnung.
Die Mitgliedstaaten, auf die Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU keine Anwendung
findet, benennen als nationale Durchsetzungsstelle die Durchsetzungsstelle, die sie
für die Verordnung [RMB] benannt haben.
2. Die nationale Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaats, in dem ein Anbieter von
Eisenbahnverkehrsdiensten niedergelassen ist, hat die Befugnis zur Durchsetzung
dieser Verordnung gegenüber dem betreffenden Anbieter von
Eisenbahnverkehrsdiensten.
3. Die nationale Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaats, in dem ein Anbieter von
Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr niedergelassen ist, hat
die Befugnis zur Durchsetzung dieser Verordnung gegenüber dem betreffenden
Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr.
4. Ist ein Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr
nicht in der Union niedergelassen, haben die nationalen Durchsetzungsstellen aller
Mitgliedstaaten die Befugnis zur Durchsetzung dieser Verordnung gegenüber dem
betreffenden Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im
Eisenbahnverkehr.
Artikel 10
Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen Durchsetzungsstellen
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der
nationalen Durchsetzungsstelle klar definiert sind und mindestens Folgendes
abdecken:
a) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und Maßnahmen zur
Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung;
b) Bearbeitung von Beschwerden wegen mutmaßlicher Verstöße gegen diese
Verordnung;
c) Tätigwerden auf eigene Initiative zur Sicherstellung der Einhaltung dieser
Verordnung;
d) Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 12, wenn die nationale
Durchsetzungsstelle feststellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht
eingehalten werden;
e) Zusammenarbeit mit den nationalen Durchsetzungsstellen anderer
Mitgliedstaaten und mit der Kommission zur Gewährleistung der kohärenten
Durchsetzung dieser Verordnung.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten,
Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten und alle anderen Entitäten der
zuständigen nationalen Durchsetzungsstelle auf Anfrage unverzüglich und spätestens
innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage alle einschlägigen Unterlagen und
Informationen zur Verfügung. Auf Antrag kann die nationale Durchsetzungsstelle in
komplizierten Fällen diese Frist auf höchstens drei Monate nach Eingang der
Anfrage verlängern.
3. Eine Entscheidung der nationalen Durchsetzungsstelle ist für alle in dieser
Entscheidung genannten Parteien verbindlich. Sie darf nicht der Kontrolle einer
anderen Verwaltungsinstanz unterliegen. Die nationale Durchsetzungsstelle muss in
der Lage sein, ihre Entscheidungen mit angemessenen Sanktionen durchzusetzen.
4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die gerichtliche Nachprüfbarkeit von
Entscheidungen der nationalen Durchsetzungsstelle. Der Rechtsbehelf gegen die
Entscheidung der nationalen Durchsetzungsstelle kann nur dann aufschiebende
Wirkung haben, wenn die unmittelbare Wirkung der Entscheidung der Partei, die den
Rechtsbehelf einlegt, einen irreversiblen oder offensichtlich übermäßigen Schaden
zufügen kann.
5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Veröffentlichung von Entscheidungen der
nationalen Durchsetzungsstellen.
6. Nationale Durchsetzungsstellen arbeiten mit den nationalen Durchsetzungsstellen
anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen, um eine kohärente
Durchsetzung dieser Verordnung sowie Amtshilfe bei den Aufgaben in den
Bereichen Marktüberwachung, Rechtsdurchsetzung, Ausweisungsverfahren und
Bearbeitung von Beschwerden zu gewährleisten, auch durch den Austausch
einschlägiger Informationen unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit
wirtschaftlich sensibler Daten. Die nationalen Durchsetzungsstellen arbeiten im
Rahmen des in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Netzwerks
der Regulierungsstellen durch gemeinsame Konsultationen und Untersuchungen,
durch die Annahme von Stellungnahmen oder Empfehlungen oder durch andere
einschlägige Tätigkeiten zusammen. Wird eine nationale Durchsetzungsstelle gemäß
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung benannt, so wird diese Stelle
eingeladen, sich dem Netzwerk für die Zwecke dieser Verordnung anzuschließen.
7. Bis zum [30. Juni 2030] und danach alle zwei Jahre veröffentlichen die nationalen
Durchsetzungsstellen Berichte mit Statistiken über ihre Tätigkeiten im Rahmen
dieser Verordnung, einschließlich der verhängten Sanktionen. Diese Berichte werden
auf ihren Websites öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 11
Beschwerden
1. Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten haben das Recht, bei der
nationalen Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind,
Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung
einzulegen.
2. Anbieter von Eisenbahnverkehrsdiensten haben das Recht, bei der nationalen
Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, Beschwerde
wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung einzulegen.
3. Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten, die nicht in der Union
niedergelassen sind, haben das Recht, bei der zuständigen nationalen
Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Partei, die den Verstoß
mutmaßlich begangen hat, niedergelassen ist oder in dessen Hoheitsgebiet die
betreffenden Eisenbahnverkehrsdienste oder ein Teil dieser Dienste erbracht wurden,
Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung
einzulegen.
4. Die nationale Durchsetzungsstelle, bei der eine Beschwerde gemäß den Absätzen 1,
2 und 3 des vorliegenden Artikels eingeht, prüft die Beschwerde. Sie leitet sie
gegebenenfalls unverzüglich an die zuständige nationale Durchsetzungsstelle gemäß
Artikel 9 weiter.
5. Die zuständige nationale Durchsetzungsstelle bearbeitet Beschwerden innerhalb
einer angemessenen Frist. Betrifft die Beschwerde den Nichtabschluss einer
Geschäftsvereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 innerhalb
von acht Monaten, so erlässt die nationale Durchsetzungsstelle innerhalb von sechs
Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung, in der die Bedingungen
der zu schließenden Vereinbarung festgelegt sind.
6. Die nationalen Durchsetzungsstellen lehnen die Bearbeitung einer Beschwerde ab,
wenn bereits bei anderen nationalen Durchsetzungsstellen eine Beschwerde, die
dieselbe Angelegenheit und dieselben Parteien betrifft, eingereicht oder ein
wirksamer Rechtsbehelf vor einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats eingelegt
wurde.
7. Die nationale Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter von
Online-Fahrkartenausstellungsdiensten niedergelassen ist, und die nationale
Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der betreffende
Schienenverkehrsdienst oder ein Teil davon durchgeführt wird, arbeiten gemäß
Artikel 10 Absatz 6 zusammen.
8. Die nationalen Durchsetzungsstellen teilen das Vorliegen einer Beschwerde den
Durchsetzungsstellen jener Mitgliedstaaten mit,
a) in denen der Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten, der
Gegenstand der Beschwerde ist, niedergelassen ist;
b) in denen das Eisenbahnunternehmen, das Gegenstand der Beschwerde ist,
niedergelassen ist;
c) in deren Gebiet die Verkehrsdienste erbracht wurden.
Die nationale Durchsetzungsstelle, die eine Beschwerde bearbeitet, kann die in
Unterabsatz 1 genannten nationalen Durchsetzungsstellen um einschlägige
Informationen ersuchen und berücksichtigt diese dann, bevor sie eine Entscheidung
trifft.
Artikel 12
Sanktionen
1. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen
diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung und
Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend und dürfen nicht diskriminierend sein.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis
zum [Datum der Anwendung der Verordnung] mit und melden der Kommission
unverzüglich alle Änderungen daran.
Artikel 13
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU
des Rates eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum
(Single European Rail Area Committee, SERAC) unterstützt. Dieser Ausschuss ist
ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
Artikel 14
Berichterstattung
Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser
Verordnung einfügen] bewertet die Kommission diese Verordnung und legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse
hinsichtlich der Umsetzung vor.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten].
Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten.
1.2. Politikbereich(e)
Verkehr, digitale Dienste.
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Förderung der Ausstellung einer einzigen Eisenbahnfahrkarte für Fahrten mit
mehreren Betreibern.
1.3.2. Einzelziel(e)
Verbesserung der Vollständigkeit des Eisenbahnangebots auf Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Der Vorschlag dürfte die Attraktivität der Eisenbahn erhöhen, indem die bestehenden
Angebote leichter auf Online-Fahrkartenausstellungsdiensten zugänglich gemacht
werden und die Kombination dieser Produkte dadurch gefördert wird, dass auch für
Fahrten mit mehreren Betreibern nur eine einzige Fahrkarte ausgestellt wird. Dies
dürfte auch eine Verkehrsverlagerung anregen und somit zu den Zielen des Grünen
Deals beitragen.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Die wichtigsten Meilensteine, die bei der Überwachung der Fortschritte und der
Verwirklichung des Ziels betrachtet werden, sind i) die Erweiterung des Online-
Angebots an Eisenbahnfahrkarten, einschließlich der Ausstellung von einzigen
Fahrkarten für Fahrten mit mehreren Betreibern, sowie ii) faire und
diskriminierungsfreie Verhandlungen über Geschäftsvereinbarungen zwischen
Organisatoren von Schienenpersonenverkehrsdiensten und Anbietern von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten. Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels
werden anhand von zwei wesentlichen Indikatoren überwacht: der Zahl der Anbieter
von Schienenpersonenverkehrsdiensten, die vertreten sind bei i) unverzichtbaren
Anbietern von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr und bei
ii) wichtigen Anbietern von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
☑ eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme44
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die Kernanforderungen umfassen:
(a) die Umsetzung der Anforderungen an den Datenaustausch, die in der Anfang
2026 angenommenen Technischen Spezifikation für die Interoperabilität der
Telematik festgelegt sind, durch den Eisenbahnsektor.
(b) eine angemessene Durchsetzung der Einhaltung dieser Verordnung durch die
nationalen Eisenbahn-Regulierungsstellen. Die Verordnung soll ab dem
zwölften Monat nach ihrem Inkrafttreten gelten; dieser Zeitpunkt läge etwa in
der zweiten Jahreshälfte 2028.
(c) Vor dem Inkrafttreten plant die GD MOVE Informationssitzungen mit
Interessenträgern zu organisieren, um eine reibungslose Umsetzung zu
gewährleisten.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Das Tätigwerden auf EU-Ebene ist gerechtfertigt, da die Ziele der in Betracht
gezogenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht
werden können. Während rechtliche Maßnahmen, die sich an die Organisatoren von
Schienenpersonenverkehrsdiensten und Online-Fahrkartenausstellungsdienste
richten, auf regionaler oder nationaler Ebene entwickelt werden können, erfordert die
Kontinuität des EU-Verkehrssystems einen EU-weiten Ansatz, insbesondere im
Bereich Schienenverkehr. Ein fragmentiertes Fahrkartenangebot behindert den
reibungslosen internationalen Reiseverkehr und schränkt die Wirksamkeit
multimodaler Verkehrslösungen, der öffentlichen Finanzierung der
Eisenbahninfrastruktur sowie der gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienste ein.
Maßnahmen auf EU-Ebene können dazu beitragen, diese Hindernisse zu überwinden,
indem die Datenaustauschpraktiken harmonisiert, Vertragsverhandlungen
vorgeschrieben und vereinfacht und der Wettbewerb gefördert werden.
44 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Erkenntnisse lassen sich aus dem Luftfahrtsektor und insbesondere aus dem
Verhaltenskodex für Computerreservierungssysteme (CRS) gewinnen: Die
Verordnung Nr. 2299/89 des Rates45 wurde erlassen, um die Gleichbehandlung aller
Fluggesellschaften sicherzustellen, deren Flüge in ein Computerreservierungssystem
aufgenommen wurden, um den Wettbewerb zwischen den Fluggesellschaften im
Bereich des indirekten Vertriebs von Flugtickets zu fördern. Durch sie wurden
Anforderungen eingeführt, wonach die Ergebnisse auf einer neutralen Anzeige
aufscheinen müssen, die die Mutterluftfahrtunternehmen des CRS (oder andere
Verkehrsunternehmen) nicht begünstigt, und um zu gewährleisten, dass
Mutterluftfahrtunternehmen ihr eigenes CRS nicht gegenüber den anderen vorziehen,
sowie um sicherzustellen, dass Reisebüros und letztendlich die Verbraucher
unvoreingenommen Zugang zu Angeboten haben. Der CRS-Verhaltenskodex wurde
im Jahr 2020 bewertet. Die Bewertung ergab, dass i) die Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen und ii) die Erhöhung der Transparenz nach wie vor
relevante Ziele sind. Aus der Bewertung ging hervor, dass der Kodex nicht in vollem
Umfang gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle teilnehmenden
Verkehrsunternehmen in Bezug auf den Zugang zu und die Nutzung von CRS-
Diensten gewährleistet, da er nicht für eine bessere Ausgewogenheit bei der
Verhandlungsposition unterschiedlich großer Luftfahrtunternehmen gegenüber CRS
gesorgt hat. Die Bewertung ergab jedoch, dass die neutrale Anzeige der
Transparenzanforderungen weiterhin wichtig ist, da Reisebüros, sowohl offline als
auch online, und Geschäftsreisebüros nach wie vor stark auf CRS-Daten angewiesen
sind – insbesondere bei Geschäftsreisen. Schließlich ergab die Bewertung, dass die
Förderung des Schienenverkehrs und des multimodalen Verkehrs zwar weiterhin
wichtig ist, sie jedoch durch umfassendere Initiativen und nicht durch CRS-
spezifische Vorschriften verfolgt werden sollte.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen EU-Instrumenten und einschlägigen
Politikbereichen der EU, insbesondere mit den folgenden:
Politik zur Digitalisierung im Verkehr: Gemäß der Delegierten Verordnung über
multimodale Reiseinformationsdienste (Multimodal Travel Information Services –
MMTIS) müssen die Mitgliedstaaten nationale Zugangspunkte einrichten, die die
zentrale Anlaufstelle für den Zugang von Datennutzern zu den statischen,
historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten
verschiedener Verkehrsträger darstellen und der Bereitstellung multimodaler
Reiseinformationsdienste dienen. Für den Austausch zwischen Anbietern von
Online-Fahrkartenausstellungsdiensten, die Reservierungen und Buchungen
vornehmen oder Fahrkarten ausstellen können, sind jedoch zusätzliche Daten (z. B.
Echtzeit-Fahrpreise) erforderlich.
Horizontale Datenpolitik: Zur Ergänzung der allgemeinen Grundsätze des Gesetzes
über digitale Märkte enthält der Vorschlag für eine Verordnung über die Ausstellung
von Eisenbahnfahrkarten sektorspezifische Maßnahmen, um die Transparenz von
Verbraucherinformationen zu verbessern und die Wettbewerbsbedingungen für die
45 Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im
Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1).
Interessenträger bei der Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten stärker anzugleichen.
Der Vorschlag für eine Verordnung über die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten
ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste, da er auch ein
sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld unterstützt.
Synergien mit der Datenverordnung ergeben sich durch harmonisierte Vorschriften
für die Datenweitergabe, einschließlich Vorschriften für den Datenaustausch
zwischen Unternehmen und Regierungen (B2G) und Vorschriften zu
missbräuchlichen Vertragsklauseln.
Politik zu Geschäftspraktiken: Die überarbeitete Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken verbietet nicht offengelegte Werbung und bezahlte
Verkaufsförderung, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte im
Rahmen der Suchergebnisse auf Online-Vertriebsplattformen zu erreichen. Diese
Vorschriften ergänzen den Vorschlag für eine Verordnung über die Ausstellung von
Eisenbahnfahrkarten, der den Anbietern von Schienenverkehrsdiensten das Recht
einräumt, auf den wichtigsten Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im
Eisenbahnverkehr vertreten zu sein.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die wiederkehrenden Anpassungskosten für die Europäische Kommission stehen im
Zusammenhang mit den Anforderungen an die Europäische Kommission,
unverzichtbare Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im
Eisenbahnverkehr mit erheblicher Marktpräsenz auszuweisen, sich mit den
nationalen Regulierungsstellen abzustimmen und die jeweiligen nationalen Märkte
zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass dies 2 VZÄ pro Jahr ab 2028
erfordert.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis
JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☑ Unbefristete Laufzeit
Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2028 bis 2030,
Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
☑ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
☑ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-
Delegationen
über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
Drittländer oder die von ihnen ausgewiesenen Einrichtungen
internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
die Europäische Investitionsbank und den Europäischen
Investitionsfonds
Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
öffentlich-rechtliche Körperschaften
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden,
sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und
denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut
und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht
eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang
mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der
Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von
Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen
von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im
öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von
den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit
gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen
Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den
Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können
Bemerkungen
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Die vorgeschlagene Maßnahme ist auf politische Maßnahmen und Überwachung
ausgerichtet und sieht keine Einnahmen- oder Ausgabenverwaltung vor, sondern
lediglich die Einstellung zusätzlichen Personals (2 VZÄ).
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die Ausgaben für diese Maßnahmen werden im Einklang mit den
kommissionsinternen Verfahren verwaltet.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die Kommission führt gründliche Kontrollen bei der Verwaltung von
Arbeitsverträgen durch, und die GD MOVE hält sich an strenge ethische Standards.
Der Legislativvorschlag sieht keine Erzielung von Einnahmen vor und erfordert
keinen zusätzlichen Kontrollmechanismus.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Das Gesamtfehlerrisiko dürfte sehr gering sein und wird bereits durch das bestehende
Kontrollsystem abgedeckt. Es sind voraussichtlich keine automatisierten Kontrollen
erforderlich.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Der Legislativvorschlag sieht keine Erzielung von Einnahmen durch die GD MOVE
vor. Was die Ausgaben betrifft, so sind diese für die Einstellung zusätzlichen
Personals vorgesehen. Das Risiko von Betrug und Unregelmäßigkeiten wird als sehr
gering angesehen und durch bestehende Kontrollen abgedeckt. Die GD MOVE
überarbeitete ihre Betrugsbekämpfungsstrategie im Einklang mit den Leitlinien des
OLAF im Jahr 2020 und plant eine Aktualisierung im Jahr 2026. Die lokale Strategie
umfasst einschlägige Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Betrugsprävention,
gezielte Risikobewertungsmaßnahmen und eine wirksame und effiziente
Zusammenarbeit mit den Untersuchungsstellen. Mit dem institutionellen Rahmen
wird das Recht auf Zugang zu Informationen, Räumlichkeiten und Personal für
externe (Europäischer Rechnungshof) und interne (IAS) Rechnungsprüfer
gewährleistet.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
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Finanzrahm
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Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern47
von
Kandidaten
ländern und
potenzielle
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Kandidaten
von
anderen
Drittlände
rn
andere
zweckgebundene
Einnahmen
Sobald die neue MFR-Haushaltsstruktur
vorliegt, wird auch die Haushaltslinie
verfügbar sein.
NGM NEIN NEIN NEIN NEIN
46 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
47 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
48 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 40 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
☑ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2028-2034
INSGESAMT 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034
RUBRIK 4
Personalausgaben 0,388 0,388 0,388 0,388 0,388 0,388 0,388 2,716
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,010 0,010 0,010 0,010 0,010 0,010 0,010 0,070
Zwischensumme RUBRIK 4 0,398 0,398 0,398 0,398 0,398 0,398 0,398 2,786
Außerhalb der RUBRIK 4
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der
RUBRIK 4
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,398 0,398 0,398 0,398 0,398 0,398 0,398 2,786
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber
hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen
Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der
Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen
über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt.
Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
☑ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale
Dienststellen und Vertretungen der
Kommission)
2 2 2 2 2 2 2
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 0
(Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
(Direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte
angeben)
0 0 0 0 0 0 0
DE 41 DE
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der
Globaldotation)
0 0 0 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD
in den EU-Delegationen)
0 0 0 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
in den
zentralen
Dienststelle
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0 0 0 0 0 0 0
[XX.01.YY.YY]
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Delegation
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(VB und ANS – indirekte
Forschung)
0 0 0 0 0 0 0
(VB und ANS – direkte
Forschung)
0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte
angeben) – Rubrik 4
0 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte
angeben) – außerhalb der Rubrik 4
0 0 0 0 0 0 0
INSGESAMT 2 2 2 2 2 2 2
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren aus
Gebühren
Planstellen 2 Nicht zutreffend 0
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
0 0 0
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete Die zusätzlichen Arbeiten zur Durchführung der Verordnung erfordern
eine interne Umschichtung von zwei Planstellen sobald diese
Verordnung verabschiedet ist. Unter diese zusätzlichen Arbeiten fallen:
die Ausweisung von unverzichtbaren Anbietern von Online-
Fahrkartenausstellungsdiensten im Eisenbahnverkehr auf Ebene der
Mitgliedstaaten: Mit der Verordnung wird eine Anforderung eingeführt,
DE 42 DE
die die Europäische Kommission dazu verpflichtet, unverzichtbare
Anbieter von Online-Fahrkartenausstellungsdiensten im
Eisenbahnverkehr auszuweisen – was bedeutet, dass sich die
Europäische Kommission mit den vonseiten der Mitgliedstaaten
eingegangenen Meldungen befassen sowie die Entwicklungen und den
Markt überwachen muss, um sicherzustellen, dass alle relevanten
Diensteanbieter Meldung erstatten. Die Europäische Kommission muss
sich möglicherweise auch mit Beschwerden/weiteren Untersuchungen
im Zusammenhang mit dem Ausweisungsverfahren befassen. Die
Europäische Kommission wird die Entwicklungen im Laufe der Zeit
überwachen müssen und die Liste der ausgewiesenen Entitäten
verwalten müssen (mit möglichen Ergänzungen oder Streichungen aus
der Liste). Darüber hinaus ist eine Koordinierung mit nationalen
Regulierungsstellen erforderlich: Die Europäische Kommission ist
verantwortlich für die Überprüfung der Meldungen aus den
Mitgliedstaaten, die Koordinierung mit den nationalen
Durchsetzungsstellen sowie die Veröffentlichung und Aktualisierung
dynamischer Listen auf der Website der Europäischen Kommission.
Das regelmäßig anzuwendende Verfahren der Bewertung
eingegangener Meldungen, der Überwachung des EU-Marktes und
der Koordinierung mit den nationalen Regulierungsstellen
erfordert dezidierte hochspezialisierte Kapazitäten, insbesondere
im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des
Eisenbahnverkehrs.
Zwei VZÄ sind daher vorgesehen, um die Koordinierung zu straffen,
Verzögerungen bei der Ausweisung zu verringern und ein genaues,
aktuelles öffentliches Register zu führen, das Markttransparenz und eine
wirksame Durchsetzung nach dem neuen Rechtsrahmen gewährleistet.
Angesichts der erforderlichen speziellen Fachkenntnisse und der
Kombination von Kompetenzen (spezialisierter
Wettbewerbshintergrund in Verbindung mit Fähigkeiten zur Abfassung
von Rechtstexten) könnte der Bedarf durch zwei AD-Stellen gedeckt
werden.
Externes Personal
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung
für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem
DE 43 DE
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser
Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale
Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für
Digitales und IT
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
MFR
INSGESAM
T
2021-2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur
Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb
der RUBRIK 7
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
☑ kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen
Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
☑ sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
DE 44 DE
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
☑ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
auf die Eigenmittel
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet
sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative50
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Wird festgestellt, dass die politische Initiative keine Anforderungen von digitaler Relevanz
aufweist, erläutern Sie bitte, warum keine digitalen Mittel genutzt werden.
Diese Initiative beinhaltet keine Anforderungen von digitaler Relevanz. Sie betrifft nicht
die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung. Sie erlegt bestimmten Marktteilnehmern
Verpflichtungen im Bereich der Online-Fahrkartenausstellung auf. Der Datenaustausch
infolge dieser Verpflichtungen muss im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
strukturiert werden, insbesondere mit der Technischen Spezifikation für die
Interoperabilität der Telematik (TSI TEL) (Durchführungsverordnung (EU) 2026/253 der
Kommission), die im Februar 2026 angenommen wurde.
50 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 45 DE
Andernfalls führen Sie bitte die Anforderungen von digitaler Relevanz in der nachstehenden
Tabelle auf:
Anforderung
Beschreibung
der
Anforderung
Von der
Anforderung
betroffene(r)
oder
betreffende(r)
Akteur(e)
Verfahren auf
übergeordneter
Ebene
Kategorien
4.2. Daten
Mit dieser Initiative wird keine neue Berichterstattungspflicht eingeführt, da sie auf
bestehenden Verpflichtungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der
Kommission beruht. Jeder zwischen den Interessenträgern erforderliche Datenaustausch
wird auf einer Geschäftsvereinbarung beruhen und von der Durchführungsverordnung
(EU) 2026/253 der Kommission (TSI Telematik) geregelt.
4.3. Digitale Lösungen
4.4. Interoperabilitätsbewertung
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Im Rahmen dieser Initiative wird keine digitale Lösung eingeführt.
Mit der Initiative werden keine digitalen öffentlichen Dienste eingeführt.
In Abschnitt 4.1 wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz festgestellt.
Drucksache 352/26 - 46 -
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausstellung von Eisenbahnfahrkarten KOM(2026) 232 endg.; Ra (Unterrichtung)