Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
[Bundesrat Drucksache 375/1/25
12.09.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des
Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
Der Verkehrsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a neu (§ 36 Absatz 5 ERegG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. § 36 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Wegeentgelte für die Nutzung der Schienenwege der
Eisenbahnen des Bundes sind vom Betreiber der Schienenwege der
Eisenbahnen des Bundes zu unterscheiden, um Anreize dafür zu geben, dass Züge
mit dem European Rail Traffic Management System (ERTMS)
ausgerüstet sind. Die Unterscheidung darf nicht dazu führen, dass die Erlöse des
Betreibers der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes insgesamt
steigen. § 31 Absatz 2 bleibt unberührt. Der Betreiber der Schienenwege der
Eisenbahnen des Bundes kann die Differenzierung auf die
Schienenstrecken beschränken, auf denen auch Züge verkehren dürfen, die nicht mit
ERTMS ausgerüstet sind. Die Regulierungsbehörde soll dem Betreiber der
Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes Vorgaben zum Umfang und
zur Art und Weise der Differenzierung machen.“ ‘
...
Begründung:
Durch die Änderung wird der Anwendungsbereich der bestehenden, auf
bestimmte Eisenbahnkorridore beschränkten und bislang ungenutzten Vorschrift
des § 36 Absatz 5 ERegG auf das gesamte Schienennetz der Eisenbahnen des
Bundes ausgeweitet. Dadurch wird die Regelung vereinfacht und auf das
„European Rail Traffic Management System“ (ERTMS) analog der Formulierung
im Haushaltstitel des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“
(891 12 – 742) als Oberbegriff bezogen. Durch den so ermöglichten Nachlass
für Fahrzeuge mit einer ERTMS-Ausrüstung soll ein wirksamer Anreiz für die
Digitalisierung der Schiene und zur Erreichung des im Koalitionsvertrag auf
Bundesebene genannten Zieles einer flächendeckenden ETCS-Ausrüstung
gesetzt werden. Aufgrund der hohen Kosten der fahrzeugseitigen ERTMS-
Ausrüstung ist es seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht gelungen, ETCS als
Trägersystem des europäischen ERTMS-Systems großflächig in Deutschland
einzuführen. Gegenwärtig sind nur 1,6 Prozent der Bundesschienenwege mit
ETCS ausgerüstet. Im europäischen Vergleich ist Deutschland damit ein
Hemmnis bei der Vereinheitlichung der vielfältigen Zugbeeinflussungssysteme
in Europa, und dies als zentrales Land in der Mitte des Kontinents. Darüber
hinaus ist eine flächendeckende ETCS-Ausrüstung und der Verzicht auf teure
Doppelausrüstung mit herkömmlicher und digitaler Zugbeeinflussungssysteme
Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Digitalisierung der Schiene.
Daher ist es neben einer anteiligen Bundesförderung der ERTMS-
Fahrzeugausrüstung gemäß § 11a Absatz 4 BSWAG erforderlich, zusätzliche
Anreize zu geben, damit die für die Infrastrukturentwicklung passende
Fahrzeugausrüstung zur Verfügung gestellt wird. Diese Anreize sind auch durch
das bundeseigene, seit dem 1. Januar 2024 auch gemeinwohlorientierte
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU), die DB InfraGO AG, zu geben. Nur so
wird es möglich sein, neben der Herstellung der Interoperabilität mittelfristig
auch die für die hochbelasteten Schienenknoten erforderlichen
Kapazitätssteigerungen zu erzielen. Gleichzeitig sollen durch die Änderung die im
europäischen (Artikel 32 Absatz 4 Richtlinie 2012/34/EU) und nationalen Recht
bereits vorhandenen Möglichkeiten genutzt werden, um die Trassenpreise weiter
als der bisherige Vorschlag der Bundesregierung senken zu können. Dies
würde die Nutzung der besonders umweltfreundlichen Schiene attraktiver machen
und somit den gesetzlich festgelegten Zielen der Eisenbahnregulierung
besonders entsprechen.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs und hält eine
kurzfristig wirksame Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs für dringend
erforderlich.
b) Bezüglich der geplanten Änderung der Anlage 4 Nummer 5 zum ERegG-E
weist der Bundesrat auch auf die Möglichkeit der ausschließlich risikolosen
...
Verzinsung statt einer Mittelwertbildung zwischen dem sogenannten
risikolosen Zinssatz und dem von der Bundesnetzagentur berechneten
kapitalmarktüblichen Eigenkapitalzinssatz hin. Hierzu haben die Länder bereits im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Eisenbahnreform 2016 einen
Formulierungsvorschlag gemacht (Ziffer 40 der Stellungnahme des
Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im
Eisenbahnbereich, BR-Drucksache 22/16 (Beschluss)). Vor dem Hintergrund der
seit dem 1. Januar 2024 gemeinwohlorientierten Ausgestaltung der DB
InfraGO AG macht eine solche Regelung aus Sicht der Länder heute noch
mehr Sinn als bereits damals und würde zudem zu einer noch stärkeren
Senkung der Trassenpreise führen.
c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Rahmen der Reform der
Trassenpreise auch eine verstärkte Berücksichtigung von Qualitätsaspekten im
Trassenpreissystem erfolgen muss, um Anreize für eine leistungsfähige und
zuverlässige Infrastruktur zu schaffen.
d) Im Rahmen der Reform ist ebenfalls zu beachten, dass der gesetzliche
Deckel für die Trassenpreise im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf
1,8 Prozent pro Jahr aus dem Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) und
Regionalisierungsgesetz (RegG) derzeit Gegenstand eines
Gerichtsverfahrens am EuGH ist. Der SPNV weist die geringste Tragfähigkeit auf. Dies
zeigt sich insbesondere daran, dass die Verkehre im SPNV nur durch
Bestellungen der Länder möglich und für die Eisenbahnverkehrsunternehmen
wirtschaftlich sind. In keinem Fall darf die Verpflichtung des Bundes zu
Bau und Erhalt der Schieneninfrastruktur nach Artikel 87e Grundgesetz
über den Mechanismus der Trassenpreise den Ländern aufgebürdet werden.
Der Bundesrat erwartet, dass der Anstieg auf 1,8 Prozent auch für die Jahre
ab 2026 durch eine entsprechende Änderung des ERegG rechtssicher
begrenzt wird oder dass alternativ bei einem dauerhaften Anstieg der
Trassenpreise im SPNV auf über 1,8 Prozent diese Mehrbelastungen durch eine
entsprechende Erhöhung der Regionalisierungsmittel ausgeglichen werden.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass Eigenkapitalerhöhungen durch den Bund
zugunsten der Deutschen Bahn, die in der Vergangenheit
(schuldenbremsenneutral) teilweise anstelle von Baukostenzuschüssen geleistet wurden, zu
höherer Eigenkapitalverzinsung und damit zu höheren Trassenentgelten
führen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, von weiteren
Eigenkapitalerhöhungen künftig abzusehen und stattdessen
trassenpreisneutrale Baukostenzuschüsse zu gewähren.
b) Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Neuregelung von § 26 des
Eisenbahnregulierungsgesetzes ein Gleichlauf von tatsächlicher Renditeerwartung des
Bundes und gesetzlichem Anspruch auf Eigenkapitalverzinsung abgesichert
werden soll. Durch eine reduzierte Renditeerwartung des Bundes würde
damit der Anstieg der Trassenentgelte abgemildert.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dieser Änderung des
Eisenbahnregulierungsgesetzes zwar die negativen Folgen der vergangenen
Eigenkapitalerhöhungen im Hinblick auf künftige Steigerungen der Trassenentgelte
abgemildert werden, die dringend erforderliche Neugestaltung des
Trassenpreissystems insgesamt aber nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs ist. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, diese Reform unverzüglich zu
erarbeiten. Der weiterhin erwartbare Anstieg der Trassenpreise und die
laufende Überprüfung von Teilen des Trassenpreissystems durch den EuGH
erfordern mit höchster Dringlichkeit, dass unmittelbar ein Reformkonzept
erarbeitet wird. Ein weiterer Anstieg der Trassenentgelte führt ansonsten zu
gravierenden Nachteilen für die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des
Schienenverkehrs. Der vorliegende Gesetzentwurf kann eine umfassende
und für alle Beteiligten gebotene planungssichere Neugestaltung des
Trassenpreissystems, wie sie durch eine Reform hergestellt werden muss, nicht
ersetzen. Sie ist ein erster positiver Schritt auf dem Weg hin zu einer
umfassenden Neuregelung, wie sie im Koalitionsvertrag auf Bundesebene
angekündigt wurde. Dabei ist zwingend erforderlich, die Länder frühzeitig
und umfassend einzubinden. Das Trassenpreissystem ist gerade auch für die
Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs von grundlegender
Bedeutung, für den die Länder gemäß Artikel 143a Absatz 3 und Artikel 87e
Absatz 4 Grundgesetz zuständig sind.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die im nationalen und
europäischen Recht bereits vorhandenen Möglichkeiten zur weiteren Abmilderung
des Trassenentgeltanstiegs vollständig auszunutzen, insbesondere die
Möglichkeiten für Abschläge. Sinnvolle Kapazitätsauslastungen im Netz werden
damit verhindert.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes (Empfehlungen der Ausschüsse)