Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/782 in Bezug auf den Schutz von Fahrgästen mit einzigen Fahrkarten
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/782 in Bezug auf den Schutz von Fahrgästen mit einzigen Fahrkarten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 353/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - In - R - Vk
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/782 in Bezug
auf den Schutz von Fahrgästen mit einzigen Fahrkarten
COM(2026) 233 final; Ratsdok. 9306/26
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Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Rechtsausschuss (R) und
der Verkehrsausschuss (Vk)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt den von der Kommission vorgelegten
Verordnungsvorschlag als Teil eines Pakets, um grenzüberschreitende Zugreisen in der EU
verbraucherfreundlicher und somit attraktiver zu gestalten.
Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die Bahn als grenzüberschreitendes
Verkehrsmittel in der EU derzeit wesentliche Nachteile gegenüber anderen
Verkehrsträgern wie beispielsweise dem Luft- und Straßenverkehr besitzt. Dies
macht sich auch durch Hemmnisse bei der Buchung von Fahrkarten für
grenzüberschreitende Verbindungen konkret für die Fahrgäste bemerkbar. Der
Bundesrat begrüßt, dass die Kommission diese Hemmnisse erkannt hat und
beseitigen möchte.
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Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
Eisenbahnverkehr und unterstützt das Ziel, die Rechte von Fahrgästen im
grenzüberschreitenden Schienenverkehr zu stärken und die Attraktivität des europäischen
Eisenbahnverkehrs zu erhöhen. Er fordert die Bundesregierung daher auf, sich
auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Zielsetzungen und
Regelungen des Verordnungsvorschlags im weiteren Rechtsetzungsverfahren nicht
abgeschwächt werden.
Der Bundesrat betont die besondere Bedeutung leistungsfähiger
grenzüberschreitender Bahnverbindungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Länder
sowie der EU-Mitgliedstaaten insgesamt. Die Verbesserung internationaler
Schienenverkehrsangebote stärkt die Erreichbarkeit von Wirtschaftsstandorten,
fördert Tourismus und Handel und unterstützt die Mobilität von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Gleichzeitig kann die Vereinfachung der zum Teil
sehr komplizierten Buchungsvorgänge im grenzüberschreitenden Verkehr einen
wichtigen Beitrag dazu leisten, den Eisenbahnverkehr als klimafreundliche
Alternative zu Flügen auf der Kurz- und Mittelstrecke zu stärken.
Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Situation und Rechte
von Reisenden im Eisenbahnverkehr bei verpassten Anschlusszügen zu
verbessern. Der von der Kommission gewählte Ansatz, für Fahrten mit mehreren
Teilstrecken in der Verordnung (EU) 2021/782 die neue Kategorie der
„einzigen Fahrkarte“ einzuführen, kann dazu beitragen, die Fahrgastrechte in der
Reisekette vor allem bei Reisen unter Beteiligung mehrerer
Eisenbahnunternehmen zu stärken.
Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Kommission, die Fahrgastrechte im
Eisenbahnverkehr zu stärken. Durch die Einführung einer „einzigen Fahrkarte“
und die damit verbundene Ausweitung des Schutzumfangs bei verpassten
Anschlüssen, profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem hinsichtlich
ihrer Rechte auf Entschädigungen und Hilfeleistungen. Damit können zum Teil
bestehende Schutzlücken für Verbraucherinnen und Verbraucher geschlossen
werden, insbesondere wenn mehrere Eisenbahnunternehmen auch in
grenzüberschreitenden Fällen beteiligt sind.
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Der Bundesrat begrüßt insbesondere die Absicht der Kommission, die
Verfügbarkeit sogenannter einziger Fahrkarten („Single Tickets“) zu verbessern und
dadurch die Rechte von Reisenden bei grenzüberschreitenden Bahnreisen zu
stärken. Er weist jedoch darauf hin, dass Zweifel bestehen, ob die
vorgeschlagenen Regelungen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ausreichen, um in der
Praxis ein umfassendes und nutzerfreundliches Angebot an durchgehenden
Fahrkarten zu schaffen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, vor diesem
Hintergrund insbesondere zu prüfen, ob das im Verordnungsvorschlag
vorgesehene Verbot bestimmter Praktiken des Ticket-Splittings allein ausreichend ist,
um die angestrebten Verbesserungen für Reisende zu erreichen und sich
gegebenenfalls für eine wirksamere Maßnahme einzusetzen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen
auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die in Artikel 12 Absatz 3 (neu) der
Fahrgastrechte-Verordnung vorgesehene Pflicht zum Angebot von „einzigen
Fahrkarten“ möglichst rechtssicher und so gestaltet wird, dass Umgehungen
effektiv ausgeschlossen werden. Beispielsweise könnte eine Ausnahme von der
Angebotspflicht auf Verbindungen beschränkt werden, bei denen die
Mindestanschlusszeiten gemäß der Verordnung (EU) 2026/253 nicht eingehalten
werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Beratungen über das
Passagierpaket, zu dem neben dem Vorschlag für eine Verordnung in Bezug auf
den Schutz von Fahrgästen mit einzigen Fahrkarten [COM(2026) 233 final]
auch ein Verordnungsvorschlag über den Verkauf von Fahrkarten im
Schienenverkehr [COM(2026) 232 final] gehört, dafür einzusetzen, dass die im
Folgenabschätzungsbericht der Kommission (SWD(2026) 300 final) identifizierten
Umgehungsrisiken bei der Ausgestaltung der Verpflichtung zur Aufnahme von
Angeboten anderer Eisenbahnunternehmen („hosting obligation“) vollständig
berücksichtigt und wirksam ausgeschlossen werden. Insbesondere sollte bei der
Bestimmung der von dieser Verpflichtung erfassten Vertriebsplattformen
entsprechend der Folgenabschätzung auch deren Vertriebspraxis in den
vorangegangenen fünf Jahren berücksichtigt werden. Damit soll verhindert werden,
dass sich vertikal integrierte Vertriebsplattformen der Verpflichtung dadurch
entziehen können, dass sie den Vertrieb von Fahrkarten anderer
Eisenbahnunternehmen einstellen, ihr Angebot auf Fahrkarten für selbst betriebene Ver-
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kehrsleistungen beschränken und ihre Reiseinformationsdienstleistungen und -
Pflichten auf eine separate Plattform ausgliedern.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zu prüfen, ob als Sanktion bei einem
Verstoß gegen die in Artikel 12 Absatz 3 (neu) vorgesehene Angebotspflicht
geregelt werden könnte, dass Reisende, denen der Erwerb einer einzigen
Fahrkarte zu Unrecht verwehrt wurde und die daraufhin einzelne Fahrkarten
erworben haben, dennoch die Rechte wie beim Erwerb einer „einzigen Fahrkarte“
geltend machen können.
Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Ausweitung des Schutzes für Fahrgäste
bei Reisen mit einzigen Fahrkarten. Er ist jedoch der Auffassung, dass ein
hohes Schutzniveau für Reisende im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr
nicht von der konkreten Ausgestaltung des Ticketvertriebs abhängig sein darf.
Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass
Fahrgäste auch bei Reisen mit mehreren Fahrkarten angemessene Rechte auf
Weiterbeförderung, Unterstützung und gegebenenfalls Entschädigung erhalten,
wenn die Reise als zusammenhängende Verbindung vermarktet oder vermittelt
wurde. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Reisende trotz der angestrebten
Verbesserung der Buchbarkeit weiterhin erhebliche Risiken bei
Anschlussverlusten tragen müssen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung ferner auf, darauf hinzuwirken, dass
die neuen Anforderungen an Eisenbahnverkehrsunternehmen und
Vertriebsstellen nicht zu höheren Fahrpreisen für Reisende führen. Ziel muss vielmehr sein,
die Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Eisenbahnverkehrs auch
hinsichtlich der Bezahlbarkeit gegenüber anderen Verkehrsträgern zu stärken.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die vorgeschlagenen Regelungen
zu Einzigen Fahrkarten keine unmittelbaren oder mittelbaren Haftungs- und
Entschädigungspflichten für städtische Verkehrsunternehmen,
Verkehrsverbünde und sonstige lokale Mobilitätsanbieter begründen. Hierzu sollte der
Verordnungstext so präzisiert werden, dass Leistungen des städtischen [und
regionalen] Nahverkehrs, die lediglich ergänzend zu einer Bahnreise erbracht werden,
nicht in den Anwendungsbereich der neuen Haftungsregelungen fallen.
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14. [R]
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[Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Insbesondere im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
werden ergänzende Nahverkehrsleistungen häufig lediglich als Zubringer oder
nachgelagerte Verbindungen im Rahmen einer Bahnreise erbracht, ohne dass
diese Unternehmen typischerweise Teil des grenzüberschreitenden oder
Fernverkehrs sind, auf den die Verordnung vorrangig abzielt.
Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass eine unmittelbare oder
mittelbare Einbeziehung dieser lokalen Akteure in die erweiterten Haftungs-
und Entschädigungsregelungen erhebliche zusätzliche Kosten und
administrative Belastungen nach sich ziehen könnte. Dies würde nicht nur die
kommunalen Verkehrsunternehmen, sondern mittelbar auch die kommunalen Haushalte
sowie die Fahrgäste betreffen. Angesichts der besonderen
Finanzierungsstrukturen und der gemeinwohlorientierten Aufgabenstellung des ÖPNV erscheint
es daher sachgerecht, den Anwendungsbereich der neuen Haftungsregelungen
klar zu begrenzen.
Um den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung zu tragen und
zugleich die Zielsetzung des Passagierpakets nicht zu verwässern, sollte der
Verordnungstext dahingehend ergänzt und präzisiert werden, dass
Nahverkehrsleistungen, die lediglich im Zusammenhang mit einer Bahnreise erbracht
werden, nicht in den Anwendungsbereich der neuen Haftungsregelungen fallen.
Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich im weiteren Verfahren für eine
entsprechende Klarstellung einzusetzen, um die Funktionsfähigkeit und
Finanzierbarkeit des ÖPNV auch künftig sicherzustellen.]
15. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür
einzusetzen, dass die Durchsetzung der Fahrgastrechte niederschwellig und
einfach gestaltet wird, sodass Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit wissen,
gegenüber wem sie ihre Rechte geltend machen müssen und für welche
Teilstrecke die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs möglich ist. Gerade
dann, wenn unterschiedliche Fahrkartenarten angeboten werden und es
Ausnahmen nebst Rückausnahmen für den Umfang des Entschädigungsanspruchs
geben soll, ist es wichtig, dass Fahrgäste auch im Entschädigungsfall wissen,
welche Rechte ihnen gegenüber wem zustehen. Vorvertragliche
Informationspflichten hierzu (vgl. etwa Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 des
Verordnungsvorschlags) sollten möglichst mit klaren Rechtsfolgen ausgestaltet
werden.
16. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Kontext des
Verordnungsvorschlags und mit Blick auf seine Zielsetzung zu prüfen, ob die Fahrgastrechte
auch im nationalen Recht hinsichtlich des Deutschlandtickets gestärkt werden
könnten. Aufgrund der stetig steigenden Kosten für das Deutschlandticket ist
zweifelhaft, ob das Ticket noch als „erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt“
gemäß § 3 Absatz 4 Eisenbahnverkehrs-Verordnung angesehen werden kann.
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Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass auch beim Deutschlandticket die
Fahrgastrechte Anwendung finden sollten. Zumindest aber sollte sichergestellt
werden, dass vor der Buchung einer „einzigen Fahrkarte“ beziehungsweise einer
„Durchgangsfahrkarte“ darüber informiert wird, dass die Fahrgastrechte nicht
greifen, wenn zunächst eine Zugfahrt mit einem Deutschlandticket angetreten
und sodann aufgrund von Störungen der Anschlusszug, für den die „einzige
Fahrkarte“ oder „Durchgangsfahrkarte“ gilt, verpasst wird.
17. Der Bundesrat stellt fest, dass weitere Hemmnisse im grenzüberschreitenden
Bahnverkehr jedoch fortbestehen. Dies betrifft unter anderem Verzögerungen
bei grenzüberschreitenden Verbindungen und Projekten. Der Bundesrat
empfiehlt deshalb, Vorhaben zur Beschleunigung grenzüberschreitender
Verbindungen zu priorisieren, für geringere Trassenentgelte zu sorgen und die
ERTMS-Einführung (European Rail Traffic Management System) zu
beschleunigen und abzuschließen.
18. Der Bundesrat betont, dass zu einer Stärkung des grenzüberschreitenden
Schienenverkehrs auch Maßnahmen für den Schienengüterverkehr und den
Nahverkehr sowie attraktive Nachtzugverbindungen gehören. Der Bundesrat bedauert,
dass die Fortführung verschiedener grenzüberschreitender
Nachtzugverbindungen zuletzt infrage gestellt wurde, und bittet die Bundesregierung, sich auch in
Abstimmung mit ihren europäischen Partnern für eine Fortführung und
Ausweitung des Angebots einzusetzen.
19. Der Bundesrat ist überzeugt, dass Deutschland als großes europäisches
Transitland ein erhebliches Interesse an einer Stärkung des grenzüberschreitenden
Schienenverkehrs besitzt. Er betont zugleich, dass Deutschland aufgrund dieser
geografischen Lage eine grundsätzliche strategische Verantwortung bei dieser
Stärkung hat, die sich somit in den schienenverkehrspolitischen Maßnahmen
der Bundesregierung wiederfinden muss. Zudem bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine zügige Verabschiedung des Pakets
einzusetzen.
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20. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
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Relationen
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