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Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG)

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 460/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 720 - 2946 Bundesrat Drucksache 460/26 (Beschluss) 25.09.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG) Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu § 4 Absatz 1 Satz 4 – neu – BOpfBeG Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Eine Übermittlung durch die Polizei erfolgt nicht, soweit und solange andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde.“ Begründung: Nach § 4 Absatz 1 BOpfBeG-E kann die oder der Beauftragte öffentliche Stellen um die Mitteilung von Informationen und die Übermittlung von personenbezogenen Daten von Betroffenen ersuchen. Dies kann insbesondere Informationen zu Tathergang, Tatverdächtigen und Tatmotiv, zu Hilfsangeboten und anderen relevanten Gegebenheiten umfassen. Ein Auskunftsersuchen kann daher grundsätzlich auch an die Polizei gerichtet werden. Eine solche Übermittlung kann jedoch mit polizeitaktischen Belangen und Interessen laufender Ermittlungs- und/oder Gefahrenabwehrmaßnahmen kollidieren. Gerade in Verfahren zu Terrorismusdelikten sind präventive sowie repressive Maßnahmen häufig eng verzahnt. Nicht sämtliche Erkenntnisse lassen sich von Beginn an einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren zuordnen. Insbesondere in einer Frühphase einer Ermittlung bzw. von (verdeckten) Maßnahmen kann die Kontaktaufnahme einer zivilen Stelle mit Betroffenen oder deren Umfeld polizeiliche Maßnahmen und damit letztendlich den Ermittlungserfolg gefährden. So besteht beispielsweise die Gefahr, dass Täterstrukturen (ggf. auch mit Aufenthalt im Ausland) gewarnt werden. Während den Belangen des laufenden Strafverfahrens unter Verweis auf § 479 StPO ausreichend Rechnung getragen sein dürfte, erscheinen laufende (präventiv-)polizeiliche Maßnahmen nicht hinreichend vor dem Übermittlungszwang geschützt zu sein. Zwar ist die ersuchte Stelle nicht zur Datenübermittlung verpflichtet, wenn gesetzliche Gründe entgegenstehen. Einen konkreten Versagungsgrund zum Schutz laufender operativer bzw. verdeckt-operativer Gefahrenabwehrmaßnahmen kennt das Polizeirecht – zumindest in Niedersachsen – jedoch nicht. Eine ähnliche Konstellation könnte auch in den Polizeigesetzen anderer Länder bestehen. Aber selbst für den Fall, dass andere Landespolizeigesetze einen entsprechenden Versagungsgrund für eine Datenübermittlung nach § 4 Absatz 1 BOpfBeG-E vorsehen, ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzentwurf durch den Verweis auf § 479 StPO für das Strafverfahren explizit entsprechende Ablehnungsgründe aufgreift, während die gefahrenabwehrrechtlichen Belange unberücksichtigt bleiben. Vor diesem Hintergrund ist zumindest eine Klarstellung in § 4 Absatz 1 BOpfBeG-E erforderlich, dass eine Übermittlung abgelehnt oder zurückgestellt werden kann, soweit und solange hierdurch der Erfolg präventivpolizeilicher Maßnahmen gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

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