Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG)
Text
Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG)
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 460/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - In
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen
Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von
Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland
(Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG)
A
1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu § 4 Absatz 1 Satz 4 – neu – BOpfBeG
Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Eine Übermittlung durch die Polizei erfolgt nicht, soweit und solange
andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert
würde.“
Begründung:
Nach § 4 Absatz 1 BOpfBeG-E kann die oder der Beauftragte öffentliche
Stellen um die Mitteilung von Informationen und die Übermittlung von
personenbezogenen Daten von Betroffenen ersuchen. Dies kann insbesondere
Informationen zu Tathergang, Tatverdächtigen und Tatmotiv, zu Hilfsangeboten und
anderen relevanten Gegebenheiten umfassen. Ein Auskunftsersuchen kann
daher grundsätzlich auch an die Polizei gerichtet werden.
Eine solche Übermittlung kann jedoch mit polizeitaktischen Belangen und
Interessen laufender Ermittlungs- und/oder Gefahrenabwehrmaßnahmen
kollidieren.
Gerade in Verfahren zu Terrorismusdelikten sind präventive sowie repressive
Maßnahmen häufig eng verzahnt. Nicht sämtliche Erkenntnisse lassen sich von
Beginn an einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren zuordnen.
Insbesondere in einer Frühphase einer Ermittlung bzw. von (verdeckten) Maßnahmen
kann die Kontaktaufnahme einer zivilen Stelle mit Betroffenen oder deren
Umfeld polizeiliche Maßnahmen und damit letztendlich den Ermittlungserfolg
gefährden. So besteht beispielsweise die Gefahr, dass Täterstrukturen (ggf. auch
mit Aufenthalt im Ausland) gewarnt werden.
Während den Belangen des laufenden Strafverfahrens unter Verweis auf § 479
StPO ausreichend Rechnung getragen sein dürfte, erscheinen laufende
(präventiv-)polizeiliche Maßnahmen nicht hinreichend vor dem Übermittlungszwang
geschützt zu sein.
Zwar ist die ersuchte Stelle nicht zur Datenübermittlung verpflichtet, wenn
gesetzliche Gründe entgegenstehen. Einen konkreten Versagungsgrund zum
Schutz laufender operativer bzw. verdeckt-operativer
Gefahrenabwehrmaßnahmen kennt das Polizeirecht – zumindest in Niedersachsen - jedoch nicht.
Eine ähnliche Konstellation könnte auch in den Polizeigesetzen anderer Länder
bestehen.
Aber selbst für den Fall, dass andere Landespolizeigesetze einen
entsprechenden Versagungsgrund für eine Datenübermittlung nach § 4
Absatz 1 BOpfBeG-E vorsehen, ist nicht nachvollziehbar, warum der
Gesetzentwurf durch den Verweis auf § 479 StPO für das Strafverfahren explizit
entsprechende Ablehnungsgründe aufgreift, während die
gefahrenabwehrrechtlichen Belange unberücksichtigt bleiben.
Vor diesem Hintergrund ist zumindest eine Klarstellung in § 4
Absatz 1 BOpfBeG-E erforderlich, dass eine Übermittlung abgelehnt oder
zurückgestellt werden kann, soweit und solange hierdurch der Erfolg
präventivpolizeilicher Maßnahmen gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
B
2. Der federführende Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im (Empfehlungen der Ausschüsse)