Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 453/26
14.08.26 BRFuss
In - Fz - R - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf soll das Nachrichtendienstrecht umfassend reformieren und nachhaltig
fortentwickeln.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf verfolgt drei übergeordnete Ziele:
Zunächst sollen in Anbetracht der verschärften Bedrohungslage im In- und Ausland die
Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt werden. Dies ist
erforderlich, um den von der nachrichtendienstlichen Bedrohungsaufklärung bezweckten
Schutz herausragender Rechtsgüter des Gemeinwohls umfassend zu gewährleisten.
Zudem soll die Kontrolle über die Tätigkeit der Nachrichtendienste gestärkt und effizienter
ausgestaltet werden. Diesem Zweck dient die Zusammenführung der
Kontrollzuständigkeiten beim Unabhängigen Kontrollrat, dessen Tätigkeit in dem Gesetz über die
Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat künftig in einem eigenen Stammgesetz
geregelt wird.
Schließlich sollen die Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung umgesetzt
werden. Das Gericht hat seit 2022 grundlegende Vorgaben zum Nachrichtendienstrecht
getroffen, die durch Neufassung der Gesetze aufgegriffen werden.
Die zum Erreichen dieser Ziele notwendigen, umfassenden Änderungen bedingen die
Neuverkündung von Bundesverfassungsschutzgesetz und des BND-Gesetzes. Wie
bereits im MAD-Gesetz erfolgt, werden die Gesetze dabei entflochten, so dass im BND-
Gesetz die bisherigen zum Teil wenig klaren Verweisungen auf das
Bundesverfassungsschutzgesetz durch eigene, aufgabenspezifische Regelungen ersetzt.
C. Alternativen
Keine.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf führt beim Bundesnachrichtendienst (BND) - soweit bezifferbar zu
einmaligen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in Höhe von mindestens 40 Mio.
Euro sowie jährlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand von mindestens 35
Mio. Euro pro Jahr. Letztere sind abhängig von der Entwicklung der weltweiten Krisen-
und Bedrohungslagen und können höher ausfallen.
Der Mehrbedarf wird Gegenstand des weiteren Haushaltsaufstellungsverfahrens zum
geheimen Wirtschaftsplan des BND und entsprechend zum Zuschusstitel an den BND
(Kapitel 0414) für die Jahre 2027ff sein.
Der Gesetzentwurf führt beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nach eigenen
Prognosen zu Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich 269 Mio.
Euro zuzüglich derzeit noch nicht konkret bezifferbarer Personalmittel. Als einmaliger
Aufwand wird unter Berücksichtigung verfügbarer Mittel ein Mehrbedarf in Höhe von rd.
97 Mio. Euro prognostiziert. Die jährlichen Ausgaben dienen der Finanzierung von
fachspezifischen Aufgaben, die dem BfV durch die Umsetzung des Gesetzes entstehen.
Darunter sind vor allem Sachkosten für die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sachmittel
aufgrund gestiegener Mitarbeiterzahlen. Ein erheblicher Anteil entfällt auch auf die
Wahrnehmung der nachrichtendienstlichen Mittel und die Weiterverarbeitung von Daten.
Der Mehrbedarf des BfV wird Gegenstand des weiteren Haushaltsaufstellungsverfahrens
zum geheimen Wirtschaftsplan des BfV und entsprechend zum Zuschusstitel an das BfV
(Kapitel 0626) für die Jahre 2028 ff. sein.
Aufgrund der zusätzlichen Zuständigkeiten des Unabhängigen Kontrollrates und dem
damit einhergehenden und notwendigen Aufwuchs der Verwaltungsinfrastruktur entstehen
im Einzelplan 22 einmalige Ausgaben in Höhe von schätzungsweise 1,6 Mio. Euro. Dies
beinhaltet vornehmlich Ausgaben im Bereich der IT-Infrastruktur und der erforderlichen
Arbeitsmittel.
Die jährlichen Mehrausgaben im Einzelplan 22 werden ab 2027ff. auf ca. 8,86 Mio. Euro
geschätzt, wobei hiervon ca. 0,91 Mio. Euro auf die entstehenden Personalkosten in der
Verwaltung (zehn neue Dienstposten, davon sieben im höheren Dienst, zwei im
gehobenen Dienst und einer im mittleren Dienst anfallen), 1,30 Mio. Euro auf die erforderlichen
Mittel für Sacheinzel- und Gemeinkosten und Versorgung entfallen, sowie von 0,8 Mio.
Euro für die spezifische Infrastruktur (insbesondere VS-konforme Arbeitsplätze und
Kommunikationssysteme), die nicht Teil der pauschalierten Einzel- und Gemeinkosten sind.
Ebenfalls enthalten sind jährliche Ausgaben in Höhe 5,85 Mio. Euro (Personal-,
Sacheinzel- und Gemeinkosten sowie Versorgung) weitere 27 Planstellen/Stellen für Tätigkeiten
der gerichtsähnlichen und der administrativen Rechtskontrolle (17 im höheren Dienst,
sieben im gehobenen Dienst und drei im mittleren Dienst)..
Der Mehrbedarf des Unabhängigen Kontrollrats wird Gegenstand des weiteren
Haushaltsaufstellungsverfahrens 2027 zum Einzelplan 22 sein.
Einsparungen ergeben sich demgegenüber durch den Wegfall der Zuständigkeiten der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Einzelplan 21) und die Informationsfreiheit und
der G10-Kommission (Einzelplan 02, Kapitel 0216). Diese sind im Rahmen der
Haushaltsaufstellung zu prüfen.
E. Erfüllungsaufwand
Das geplante Regelungsvorhaben wird vor dem Hintergrund der sich verschärfenden
Bedrohungslage sowohl im In- als auch im Ausland umgesetzt. Mit dem Regelungsvorhaben
werden zentrale Fähigkeiten und Kompetenzen des BND und des BfV grundlegend
überarbeitet bzw. zugewiesen. Aufgrund seiner Verortung im Bereich der Gefahrenabwehr,
der Stärkung der Sicherheitsarchitektur und der Krisenresilienz ist dieses
Regelungsvorhaben von dem Prinzip „one in, one out“ („Bürokratiebremse“) ausgenommen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen zusätzliche Aufwände durch das Bedienen von Ersuchen des
Bundesnachrichtendienstes (§§ 12ff.) in Höhe von etwa 50 000 Euro pro Jahr. Die
Aufwände werden erstattet.
Beim BfV sind für die Ersuchen keine validen Schätzungen möglich, aber auch hier
werden Aufwände – wie beim BND – erstattet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Anpassung der IT-Strukturen entstehen im BND einmalige Erfüllungsaufwände im
Umfang von etwa 40 Mio. Euro Nach erfolgter Anpassung der IT-Strukturen entstehen
zugehörige betriebliche Aufwände im Umfang von jährlich etwa 15 Mio. Euro. Zudem
besteht bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ebenfalls
etwa 20 Mio. Euro, insbesondere zur Umsetzung der neuen Befugnisse im Bereich der
Eigensicherung. Der jährliche Erfüllungsaufwand ist abhängig von der Entwicklung der
weltweiten Krisen- und Bedrohungslagen und kann höher ausfallen. Mit der Umsetzung
des Gesetzes entstehen personelle und finanzielle (Mehr-)Aufwände bei dem
Unabhängigen Kontrollrat.
Der Erfüllungsaufwand für den Unabhängigen Kontrollrat wird auf einmalig 1,6 Mio. Euro
und jährlich 8,86 Mio. Euro geschätzt.
Für die Anpassung der IT-Strukturen entstehen beim BfV einmalige Erfüllungsaufwände
im Umfang von rd. 94 Mio. Euro. Zudem besteht bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes ein
einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 51 Mio. Euro., insbesondere zur Umsetzung der
neuen Befugnisse im Bereich der Eigensicherung. Ferner entstehen dem BfV zusätzliche
Erfüllungsaufwände in Höhe von rd. 25 Mio. Euro. jährlichen Personalkosten sowie rd. 8
Mio. Euro jährlichen Sacheinzelkosten. Der jährliche Erfüllungsaufwand ist abhängig von
der Entwicklung der inländischen Krisen- und Bedrohungslage und kann folglich höher
ausfallen.
Das Gesetz veranlasst keinen Erfüllungsaufwand im Landesvollzug.
F. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für
soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, aus.
Bundesrat Drucksache 453/26
14.08.26 BRFuss
In - Fz - R - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig auf Grund der
bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die für Teile der strategischen Ausland-Inland-
Aufklärung durch den Bundesnachrichtendienst eine defizitäre Kontrolle festgestellt
und eine Fortgeltung der entsprechenden Vorschriften nur noch bis zum
31. Dezember 2026 zugebilligt hat.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lars Klingbeil
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für
Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG)
Artikel 2 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz – BNDG)
Artikel 3 Gesetz über die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat (UKRat-
Gesetz – UKRatG)
Artikel 4 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes zum 1. Januar 2033
Artikel 5 Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Artikel 7 Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 13 Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Artikel 14 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 15 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 16 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 17 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 22 Folgeänderungen
Artikel 23 Außerkrafttreten
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das
Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A u f g a b e n u n d Z u s a m m e n a r b e i t d e r V e r f a s s u n g s s c h u t z b e h ö r d e n
§ 1 Zusammenarbeitspflicht
§ 2 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Bedrohungsaufklärung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 5 Zentralstellenaufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz
§ 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden; nachrichtendienstliches Informationssystem
§ 7 Weisungsrechte des Bundes
A b s c h n i t t 2
A u f k l ä r u n g
Unterabschnitt 1
Allgemeine Informationsgewinnung, Mitwirkungspflichten
§ 8 Allgemeine Datenerhebung
§ 9 Datenerhebung bei Dritten
§ 10 Übermittlung durch inländische öffentliche Stellen
§ 11 Verpflichtende Ersuchen an geschäftsmäßige Diensteanbieter
§ 12 Verpflichtende Ersuchen bei informationstechnischen Angriffen
§ 13 Verpflichtende Ersuchen an Anbieter von Telekommunikationsdiensten
§ 14 Verpflichtende Ersuchen an Anbieter von Postdiensten
§ 15 Verpflichtende Ersuchen an Verfügungsberechtigte von Einrichtungen zur Videoüberwachung
Unterabschnitt 2
Nachrichtendienstliche Mittel
§ 16 Datenerhebungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln
§ 17 Internetermittlungen auf vertiefter Vertrauensbasis
§ 18 Vertrauenspersonen
§ 19 Verdeckte Bedienstete
§ 20 Längerfristige optische und akustische Überwachung
§ 21 Längerfristige Bewegungsüberwachung
§ 22 Überwachung von Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehren
§ 23 Auslesen informationstechnischer Geräte
§ 24 Auslesen technischer Spuren von informationstechnischen Angriffen
§ 25 Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme
§ 26 Abgegrenzter Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme
§ 27 Wohnraumüberwachung
§ 28 Einsatzsicherung
§ 29 Besonderer Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
§ 30 Allgemeine Schranken nachrichtendienstlicher Mittel
§ 31 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
§ 32 Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern
Unterabschnitt 3
Verfahren bei besonderen Maßnahmen
§ 33 Anordnung von Maßnahmen
§ 34 Unabhängige Vorabkontrolle
§ 35 Mitteilung an betroffene Personen
Unterabschnitt 4
Weiterverarbeitung von Daten
§ 36 Weiterverarbeitung
§ 37 Qualifizierte Auswertung
§ 38 Datenpflege in Dateisystemen
§ 39 Akten
§ 40 Protokolldaten
§ 41 Errichtungsanordnungen
Unterabschnitt 5
Gemeinsame automatisierte Auswertung
§ 42 Gemeinsame automatisierte Auswertung mit inländischen öffentlichen Stellen
§ 43 Gemeinsame Dateisysteme mit ausländischen Nachrichtendiensten
§ 44 Teilnahme an gemeinsamen Dateisystemen ausländischer Nachrichtendienste
A b s c h n i t t 3
Ü b e r m i t t l u n g
§ 45 Information von Öffentlichkeit und Fachkreisen
§ 46 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr
§ 47 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz
§ 48 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung
§ 49 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne Möglichkeit operativer Anschlussmaßnahmen
§ 50 Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
§ 51 Übermittlungsverbote
§ 52 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung
§ 53 Weiterverarbeitung durch Empfänger
§ 54 Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 55 Ohne Ausübung besonderer Befugnisse gewonnene personenbezogene Daten
§ 56 Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person
§ 57 Weitere Verfahrensregelungen
§ 58 Nachberichtspflicht
A b s c h n i t t 4
S c h u t z m a ß n a h m e n
§ 59 Schutzmaßnahmen
§ 60 Anordnung von Schutzmaßnahmen
§ 61 Unterstützung von Schutzmaßnahmen
§ 62 Besondere Kontrolle der Durchführung von Schutzmaßnahmen
A b s c h n i t t 5
W e i t e r e R e g e l u n g e n z u r E i g e n s i c h e r u n g
§ 63 Schutz des Eigensicherungsbereichs
§ 64 Verfahren im Eigensicherungsbereich
§ 65 Schutz vor unbemannten Fluggeräten
§ 66 Ergänzende Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 67 Mitbestimmung bei Maßnahmen der Eigensicherung
A b s c h n i t t 6
A l l g e m e i n e r D a t e n s c h u t z u n d R e c h t s k o n t r o l l e
§ 68 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 69 Unabhängige Rechts- und Datenschutzkontrolle
§ 70 Auskunft an betroffene Personen
A b s c h n i t t 7
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 71 Kontrolle und Durchsetzung von Unternehmenspflichten
§ 72 Besondere Anzeige- und Genehmigungspflicht für ausgeschiedene Bedienstete
§ 73 Strafvorschriften
§ 74 Bußgeldvorschriften
§ 75 Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 76 Anwendung durch Landesbehörden für Verfassungsschutz
§ 77 Verordnungsermächtigung
§ 78 Einschränkung von Grundrechten
§ 79 Übergangsvorschriften
Anlage (zu § 48 Absatz 2 Nummer 2BVerfSchG)
A b s c h n i t t 1
A u f g a b e n u n d Z u s a m m e n a r b e i t d e r V e r f a s s u n g s -
s c h u t z b e h ö r d e n
Zusammenarbeitspflicht
(1) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, beim Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der
Länder zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger
Unterstützung und Hilfeleistung.
(2) Für die Zusammenarbeit unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz
als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. Es darf einer
polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(3) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander
beim Schutz nach Absatz 1 unterhält jedes Land eine Behörde. Mehrere Länder können
eine gemeinsame Behörde unterhalten.
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist,
folgenden Bestrebungen und Tätigkeiten entgegenzuwirken:
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine
ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder
eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die
a) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des
Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26
Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind,
c) gegen die Sicherheit der Europäischen Union, der Nordatlantischen Vertragsunion
oder einer anderen internationalen Organisation, der die Bundesrepublik
Deutschland angehört, gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
Amtsführung der Organe oder der Mitglieder der Organe der Europäischen Union oder
der internationalen Organisation zum Ziele haben,
3. Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, die
a) sicherheitsgefährdend sind, indem sie gegen die in den Nummern 1 und 2
genannten Rechtsgüter gerichtet sind,
b) geheimdienstlich sind, indem die Zurechenbarkeit zur fremden Macht planmäßig
verschleiert wird.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken den
Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 entgegen, indem sie
1. über die Bestrebungen und Tätigkeiten informieren und
2. diese dazu bereits frühzeitig aufklären.
Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder können auch beim Ausstieg
aus einer Beteiligung an Bestrebungen unterstützen. Sie sind an die allgemeinen
Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
(3) Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 müssen die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder vorbehaltlich des Satzes 2 aufklären, wenn zu ihnen
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Entschließung zur Aufklärung liegt im Ermessen
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bei
1. Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, auch in
Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a,
2. Bestrebungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, die von Einzelpersonen ausgehen,
3. Personen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständigkeit des Militärischen Abschirmdienstes
unterliegen.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 3 ist die Aufklärung nur im Benehmen mit dem Militärischen
Abschirmdienst zulässig. Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle
hergestellt werden.
(4) Zur Eigensicherung schützt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine
Bediensteten, verdeckte Hilfspersonen, Einrichtungen, Gegenstände und
geheimhaltungsbedürftigen Informationen vor Tätigkeiten, die geeignet sind, seine ordnungsgemäße
Aufgabenwahrnehmung zu beeinträchtigen.
(5) Über eine Information nach Absatz 2 Nummer 1 hinaus wirken die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder mit bei
1. der Überprüfung von Personen in gesetzlich bestimmten Fällen,
2. der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen, bei Bedarf durch deren
sicherheitsmäßige Bewertung, soweit im Einzelfall erforderlich auch unter Einbezug der
Erkenntnisse der Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländischer öffentlicher
Stellen, und
3. technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse
geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die
Kenntnisnahme durch Unbefugte.
Begriffsbestimmungen
(1) Bestrebungen sind politisch bestimmte, zielgerichtete Verhaltensweisen in einem
oder für einen Personenzusammenschluss oder von Einzelpersonen.
(2) Bestrebungen sind gerichtet gegen
1. den Bestand des Bundes oder eines Landes, wenn sie bezwecken, die Freiheit des
Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit
zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen,
2. die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, wenn sie bezwecken, den Bund, Länder
oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,
3. die freiheitliche demokratische Grundordnung, wenn sie bezwecken, einen Grundsatz
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu
setzen.
(3) Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind
1. die Garantie der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),
2. das Demokratieprinzip (Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes), insbesondere
a) die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am
Prozess der politischen Willensbildung und
b) die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk,
3. als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips
a) die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes)
b) die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte,
c) das Gewaltmonopol des Staates.
(4) Bedrohungen sind
1. verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
2. sicherheitsgefährdende Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a,
3. geheimdienstliche Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie
4. funktionsgefährdende Tätigkeiten nach § 2 Absatz 4.
(5) Beteiligte einer Bedrohung sind Personen, die
1. Bestrebungen als Einzelperson oder in einem Personenzusammenschluss betreiben,
2. Bestrebungen nachdrücklich unterstützen oder
3. sicherheitsgefährdende, geheimdienstliche oder funktionsgefährdende Tätigkeiten
ausüben.
(6) Verdeckte Hilfspersonen sind Personen, die für das Bundesamt für
Verfassungsschutz zur Aufklärung von Bedrohungen verdeckt tätig sind, insbesondere
Gewährspersonen, Informanten und Vertrauenspersonen.
(7) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bedrohungen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie geeignet sind, die in § 2 Absatz 1 genannten Schutzgüter
erheblich zu beeinträchtigen. Die Eignung ist anzunehmen, wenn zur Zielverfolgung
Straftaten begangen werden. Die Eignung kann anzunehmen sein nach Maßgabe
1. der Vorgehensweise bei der Zielverfolgung, nämlich
a) gewaltorientiert, indem Gewalt angewendet wird oder dazu Bereitschaft besteht
oder Gewalt unterstützt oder befürwortet wird,
b) zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Personengruppen anstachelnd oder
deren Menschenwürde durch böswillige Verächtlichmachung angreifend,
c) in sonstiger Weise kämpferisch-aggressiv oder
d) planmäßig verschleiernd,
2. des Aktionspotenzials der Bestrebungen oder
3. des Umfangs gesellschaftlicher Einflussnahme der Bestrebungen.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 1 sowie bei funktionsgefährdenden Tätigkeiten ist die
Eignung in der Regel anzunehmen.
(8) Besonders erheblich beobachtungsbedürftig sind Bedrohungen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen für
1. verfassungsfeindliche Bestrebungen, die
a) zur Zielverfolgung Straftaten begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von
mindestens 5 Jahren bedroht sind,
b) die verfassungswidrigen Bestrebungen eines nach § 3 des Vereinsgesetzes
verbotenen Vereins an dessen Stelle in einem Personenzusammenschluss fortführen,
wenn der verbotene Verein erheblich beobachtungsbedürftig war,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
3. funktionsgefährdende Tätigkeiten
a) durch gegenwärtige oder ehemalige Bedienstete des Bundesamtes für
Verfassungsschutz, verdeckte Hilfspersonen, Personen, die mit einer nach § 1 Absatz 2
oder 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten
des Bundesamtes für Verfassungsschutz beauftragt sind oder waren, oder
Personen, die Zugang zu den Dienststellen, Grundstücken und sonstigen Einrichtungen
des Bundesamtes für Verfassungsschutz erhalten oder erhalten haben,
b) durch unerlaubten Zugriff auf informationstechnische Systeme des Bundesamtes
für Verfassungsschutz oder
c) bei denen zur Zielverfolgung Straftaten begangen werden, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht sind.
(9) Besonders gewichtige Rechtsgüter sind
1. die freiheitliche demokratischen Grundordnung und der Bestand und die Sicherheit des
Bundes und der Länder sowie die Völkerverständigung und das friedliche
Zusammenleben der Völker,
2. die Sicherheit der Europäischen Union und der internationalen Organisationen, denen
die Bundesrepublik Deutschland angehört,
3. Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, sowie Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte,
deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, und
4. das Leben, die körperliche Unversehrtheit sowie Freiheit und sexuelle
Selbstbestimmung und vergleichbar besonders gewichtige Rechtsgüter einer Person.
(10) Eine konkretisierte Gefahr liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende
Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber
bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein
Rechtsgut hinweisen.
(11) Besondere Befugnisse sind
1. Befugnisse zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sowie
2. sonstige Befugnisse, die eine wenigstens erheblich beobachtungsbedürftige
Bedrohung voraussetzen.
Bedrohungsaufklärung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Bedrohungen aufklären, wenn sie
1. sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
2. gewaltorientiert (§ 3 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a) sind,
3. sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
4. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder
5. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um
ein Tätigwerden ersucht.
Bei Bedrohungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 setzt es sich in den Fällen des Satzes
1 Nummer 1 bis 4 mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes, in dem es tätig werden
will, ins Benehmen. Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt
werden.
(2) Eine Aufklärung von Personenzusammenschlüssen wegen verfassungsfeindlicher
Bestrebungen ist nur zulässig, wenn die Bestrebungen zuvor als Beobachtungsobjekt
eingestuft worden sind. Die Einstufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin des
Bundesamtes für Verfassungsschutz. Sie erfolgt als
1. Verdachtsfall, wenn lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen vorliegen,
2. gesichert verfassungsfeindlich, wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz nach dem
Gesamtergebnis der ihm vorliegenden Informationen als gesichert bewertet, dass es
sich um verfassungsfeindliche Bestrebungen handelt.
Die Einstufung ist aufzuheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen nicht mehr vorliegen.
(3) Im Verdachtsfall nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ist nach spätestens 3 Jahren zu
überprüfen, ob weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen vorliegen. Die
Einstufung als Verdachtsfall ist nach Absatz 2 Satz 4 und dann aufzuheben, wenn die
Beobachtungsdauer unter Berücksichtigung der erreichten und erwartbaren
Verdachtsverdichtung außer Verhältnis steht zur Beobachtungsbedürftigkeit. Außer Verhältnis steht die
Beobachtungsdauer in der Regel, wenn die Bestrebungen nach 5 Jahren noch nicht als
gesichert verfassungsfeindlich bewertet werden. Die Fortführung einer Aufklärung als
Verdachtsfall nach 5 Jahren bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, die
für jeweils höchstens weitere 2 Jahre gilt.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann prüfen, ob die Voraussetzungen zur
Einstufung als Beobachtungsobjekt vorliegen, wenn im Einzelfall erste Anhaltspunkte dafür
vorliegen (Prüffall). Zur Erhebung personenbezogener Daten darf es keine
nachrichtendienstlichen Mittel einsetzen und keine Befugnisse ausüben, die wenigstens erheblich
beobachtungsbedürftige Bedrohungen voraussetzen. Aus allgemein zugänglichen Quellen
darf es Informationen auch verdeckt erheben, dabei jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen
in Anspruch nehmen. Die Prüfung nach Satz 1 soll 2 Jahre nicht überschreiten. Eine längere
Prüfung bedarf der Billigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesamtes
für Verfassungsschutz, die für jeweils höchstens weitere 2 Jahre gilt.
Zentralstellenaufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der
Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über
Bedrohungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für
Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in
Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite
Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der
entsprechenden Landeslageberichte.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der
Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere ein die Vereinbarung
von
1. einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit,
2. allgemeinen Arbeitsschwerpunkten,
3. Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1 und
4. arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben.
(3) Das Bundesamt unterstützt die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 insbesondere durch
1. Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems,
2. zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,
3. Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz
und
4. Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.
(4) Die Koordination nach Absatz 2 und Unterstützung nach Absatz 3 kann den
Militärischen Abschirmdienst mit dessen Einvernehmen einbeziehen.
(5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 2 Absatz
1 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die
Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen
1. mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
2. mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen
Angelegenheiten oder
3. mit anderen Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 informieren die Landesbehörden für
Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz über den Dienstverkehr.
Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden;
nachrichtendienstliches Informationssystem
(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz und das Bundesamt für
Verfassungsschutz sowie der Militärische Abschirmdienst übermitteln sich unverzüglich die
Informationen, die für ihre Verfassungsschutzaufgaben auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu
bestimmten Bedrohungen relevant sind, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen.
Übermittelte Daten dürfen, wenn eine übermittelnde Behörde sich dies vorbehält, nur mit
Zustimmung der übermittelnden Behörde an andere Stellen als die in Satz 1 genannten
Behörden weiter übermittelt werden.
(2) Zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 verarbeiten die
Verfassungsschutzbehörden sowie der Militärische Abschirmdienst Informationen im
gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem. Zur Durchführung ihrer
Mitwirkungsaufgaben nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 sowie § 2 Absatz 3 des MAD-Gesetzes speichern sie
die zur Identifikation betroffener Personen und zum Auffinden des Mitwirkungsvorganges
erforderlichen Daten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im
nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten die §§ 36, 37 und 38. Die Verantwortung einer
speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts trägt jede
Behörde nur für die von ihr eingegebenen Daten; nur sie darf diese Daten verändern oder
löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Die eingebende Stelle muss feststellbar
sein. Eine Abfrage von Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben, mit
denen der Abfragende unmittelbar betraut ist, erforderlich ist. Die Zugriffsberechtigung auf
Daten, die nicht zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von
Personen erforderlich sind, ist auf Personen zu beschränken, die mit der Erfassung von
Daten oder Analysen betraut sind. Die Zugriffsberechtigung auf Unterlagen, die
gespeicherte Angaben belegen, ist zudem auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit
Arbeiten in diesem Anwendungsgebiet betraut sind.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die gemeinsamen Dateisysteme
technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend § 64 Absatz 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes. Es hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den
Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Datensätze ermöglichen, sowie
die abfragende Stelle zu protokollieren.
Weisungsrechte des Bundes
Das Bundesministerium des Innern kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige
Ordnung des Bundes erfolgt, den obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit
der Länder mit dem Bund auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes erforderlichen
Weisungen erteilen.
A b s c h n i t t 2
A u f k l ä r u n g
Unterabschnitt 1
Allgemeine Informationsgewinnung, Mitwirkungspflichten
Allgemeine Datenerhebung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogenen Daten erheben, sofern nicht
besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Für die Erforderlichkeit müssen
tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall vorliegen, wenn die Erhebung aus allgemein
zugänglichen Quellen mittels einer automatisierten Anwendung erfolgt, die
1. Daten zu einer Person systematisch zusammenführt oder
2. biometrische Merkmale mit Daten abgleicht, auf die das Bundesamt für
Verfassungsschutz zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf.
(2) Zur Durchführung einer Erhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf der
Abgleich auch durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat erfolgen,
wenn der Abgleich nicht gleichermaßen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
selbst, eine andere inländische Stelle oder eine Stelle eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union erfolgen kann. Die im Rahmen einer Erhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen, wenn sie nicht auf
Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall für Aufgaben des Bundesamtes für
Verfassungsschutz erforderlich sind. Der Unabhängige Kontrollrat hat die Einhaltung der
besonderen Vorschriften zu einer Erhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mindestens alle 2
Jahre zu kontrollieren.
(3) Erhebt das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten bei der
betroffenen Person mit ihrer Kenntnis, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die
betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(4) Von mehreren zur Datenerhebung geeigneten Maßnahmen hat das Bundesamt
für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am
wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar
außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Datenerhebung bei Dritten
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Dritte um Übermittlung von
Informationen einschließlich personenbezogenen Daten ersuchen, soweit dies auf Grund
tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung von Bedrohungen erforderlich ist. Das
Ersuchen darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der
Auskunft erforderlich sind. Durch das Ersuchen dürfen schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
(2) Ein inländischer Dritter darf die Informationen einschließlich personenbezogener
Daten übermitteln, wenn nicht besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen
entgegenstehen.
(3) Einem inländischen Dritten und seinen Beschäftigten ist verboten,
1. der betroffenen Person oder anderen Stellen Informationen über das Ersuchen oder
dessen Durchführung mitzuteilen, auch im Wege gesetzlicher Meldepflichten,
2. allein auf Grund eines Ersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die
betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen,
insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren
Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen.
Übermittlung durch inländische öffentliche Stellen
(1) Inländische öffentliche Stellen haben auf Ersuchen des Bundesamtes für
Verfassungsschutz ihnen vorliegende Informationen, einschließlich Personaldaten, zu
übermitteln, wenn nicht besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen. Zur
Durchführung ihrer Übermittlungspflicht dürfen sie
1. Daten aus allgemein zugänglichen Quellen verarbeiten und
2. dem Bundesamt für Verfassungsschutz in geeigneten Fällen den automatisierten Abruf
von Daten einrichten.
(2) Würde durch das Ersuchen dessen Zweck gefährdet oder die betroffene Person
unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz amtliche
Register einsehen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Einsichtnahme suchfähig
zu dokumentieren und dabei das Register, den Zweck und die Veranlassung anzugeben.
Es muss die Dokumentation am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer
Erstellung folgt, löschen.
(3) Im polizeilichen Informationsverbund werden auf Ersuchen des Bundesamtes für
Verfassungsschutz durch die jeweilige Stelle zur verdeckten Kontrolle folgende Personen
und Gegenstände ausgeschrieben, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im
Einzelfall zur Aufklärung von wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen
erforderlich ist:
1. Beteiligte dieser Bedrohung und
2. Personen, bargeldlose Zahlungsmittel und Sachen, die in einem Zusammenhang mit
dieser Bedrohung stehen, der Grund zu der Annahme gibt, dass dadurch Erkenntnisse
über die Bedrohungen gewonnen werden können, die nicht durch eine Ausschreibung
nach Nummer 1 zu gewinnen sind.
Satz 1 gilt nach Maßgabe unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union auch
für Datenverarbeitungssysteme der Europäischen Union. Ist die Ausschreibungsfrist
abgelaufen oder die Maßnahme einzustellen, so ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat Ersuchen zu protokollieren.
(4) Inländische öffentliche Stellen dürfen von sich aus dem Bundesamt für
Verfassungsschutz Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn
ihnen tatsächliche Anhaltspunkte zu Bedrohungen vorliegen, besondere gesetzliche
Übermittlungsregelungen nicht entgegenstehen und nicht offenkundig ist, dass die Information
für die Verfassungsschutzbehörde nicht erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 zur Übermittlung verpflichtet sind
1. der Bundesnachrichtendienst,
2. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
3. Justizvollzugsbehörden, die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der
staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des
Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem
Bundespolizeigesetz wahrnehmen,
4. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
5. Finanzbehörden sowie
6. sonstige öffentliche Stellen, jedoch im Falle von verfassungsfeindlichen Bestrebungen
nur, wenn sie im Sinne von § 3 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b
gewaltorientiert oder volksverhetzend vorgehen.
Sofern öffentliche Stellen der Länder zur Übermittlung von Informationen an die jeweilige
Landesbehörde für Verfassungsschutz verpflichtet sind, sind sie nicht verpflichtet, diese
Informationen auch an das Bundesamt für Verfassungsschutz zu übermitteln.
(5) Unterliegen übermittelte personenbezogene Daten einer besonderen gesetzlichen
Zweckbindung, so ist diese bei der Weiterverarbeitung zu beachten. Personenbezogene
Daten, die mit Maßnahmen erhoben worden sind, die den in den §§ 25 und 27 geregelten
Maßnahmen entsprechen, dürfen nur nach Maßgabe dieser Vorschriften weiterverarbeitet
werden.
(6) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entscheidung des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge zu Übermittlungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 sind in einer
Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf.
Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 übermittelte personenbezogene Daten dürfen nach § 54
auch dann nicht weiter übermittelt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange
Dritter entgegenstehen. Vor einer Übermittlung an eine Stelle des Herkunftsstaates ist das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen.
(7) Die Übermittlungspflichten nach den Absätzen 1 und 4 Satz 2 gelten nicht für
1. den Bundesnachrichtendienst, wenn überwiegenden Sicherheitsinteressen
entgegenstehen,
2. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, wenn die Übermittlung im
Widerspruch zu den Aufgaben als Meldestelle nach den §§ 4 und 5 des BSI-Gesetzes
stünde,
3. die in Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 genannten Stellen, wenn überwiegende Gründe des
Schutzes verdeckt eingesetzter Personen oder des Schutzes operativer Maßnahmen
entgegenstehen.
Verpflichtende Ersuchen an geschäftsmäßige Diensteanbieter
(1) Auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 9 Absatz 1 Satz 1
sind verpflichtet, Auskunft zu ihren Diensten und Tätigkeiten zu erteilen
1. diejenigen, die geschäftsmäßig
a) Dienste des Güter- oder Personenverkehrs,
b) digitale Dienste im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-
Gesetzes oder
c) technische Dienste nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
ausführen oder an deren Ausführung geschäftsmäßig mitwirken,
2. Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugwerkstätten zu Telemetriedaten,
3. die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, wenn sie nicht durch
Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom
Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen oder entsprechend § 30
Absatz 3 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft
berechtigt sind.
(2) Zur Auskunft verpflichtet sind Stellen nach Absatz 1, die in Deutschland eine
Niederlassung haben oder in Deutschland Leistungen erbringen oder an solchen Leistungen
mitwirken. Diese Stellen sind auch zur Geheimhaltung nach § 9 Absatz 3 verpflichtet. Die
Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Stellen, die keine Niederlassung in Deutschland haben,
wenn das Recht des Staates, in dem sie ihren Hauptsitz haben, ihr entgegensteht.
(3) Die Auskunftspflicht ist beschränkt auf jeweils vorhandene
1. Informationen über den angebotenen Dienst und
2. personenbezogene Daten
a) die der Verpflichtete für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung und
Beendigung des Nutzungsverhältnisses mit dem Nutzer des angebotenen Dienstes
speichert (Bestandsdaten), im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 auch zu wirtschaftlich
Berechtigten,
b) über die Nutzung des Dienstes durch den Nutzer, einschließlich Inhalte von
Nutzungen und bei Nutzung anfallende Informationen (qualifizierte Auskunft).
Eine Verpflichtung zur Speicherung von Daten besteht nur, soweit dies im Einzelfall zur
Erfüllung eines Ersuchens erforderlich ist.
(4) Ein Ersuchen an Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur
zulässig, wenn ein Ersuchen an den Kraftfahrzeughersteller nicht oder nicht ohne Gefährdung
des Zwecks der Maßnahme möglich ist. Ein Ersuchen an Stellen nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b zu Passwörtern oder anderen Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte
oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Ein Ersuchen an Stellen nach Absatz
1 Nummer 3 um Kontoinformationen ist unzulässig, wenn die Auskunft vom
Bundeszentralamt für Steuern nach § 93b Absatz 2 der Abgabenordnung erlangt werden kann.
(5) Ein Ersuchen um eine qualifizierte Auskunft ist nur zulässig
1. im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und
2. nur zu
a) Personen, zu denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie an einer
solchen Bedrohung beteiligt sind, auch indem sie Leistungen für Beteiligte in
Anspruch nehmen,
b) Personen, die in einem Zusammenhang mit einer solchen Bedrohung stehen, der
Grund zu der Annahme gibt, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse über die
Bedrohung gewonnen werden können, die nicht gleichermaßen durch ein
Ersuchen nach Buchstabe a zu gewinnen sind, und
c) verdeckten Hilfspersonen.
Im Fall eines Cloud-Computing-Dienstes (§ 2 Nummer 4 des BSI-Gesetz) ist ein Ersuchen
um Auskunft über die vom Nutzer verarbeiteten Daten nur entsprechend den
Voraussetzungen der §§ 23, 25, 26, auch in Verbindung mit den §§ 30 bis 34, zulässig; § 35 ist
entsprechend anzuwenden.
(6) Ein Ersuchen um künftig anfallende Daten ist auf höchstens 1 Jahr zu befristen.
Im Ersuchen ist zur Begründung gegenüber dem Verpflichteten lediglich die
Rechtsgrundlage anzugeben. Ersuchen erfolgen schriftlich, wenn dies erforderlich ist, um dem
Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. In Ersuchen ist auch auf die
Pflichten nach § 9 Absatz 3 hinzuweisen sowie darauf, dass das Ersuchen nicht die Aussage
beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten habe oder ein darauf
gerichteter Verdacht bestehen müsse.
(7) Für die Entschädigung der Verpflichteten finden § 2 Absatz 1 und 4 und § 23
Absatz 1 und 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
Anwendung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann mit den Verpflichteten besondere
Entschädigungsvereinbarungen treffen, deren Höhe sich an den nachgewiesenen
tatsächlichen Kosten orientiert, wenn diese nach Satz 1 wegen besonderer Umstände nicht
angemessen vergütet werden. Besondere Umstände liegen in der Regel nicht vor, wenn die
Auskunft durch Auswertung von strukturiert gespeicherten Daten erfolgt.
Verpflichtende Ersuchen bei informationstechnischen Angriffen
(1) Anbieter, die informationstechnische Systeme geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung
überlassen und in Deutschland eine Niederlassung haben oder in Deutschland Leistungen
erbringen, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen Auskunft
über technische Informationen zur Aufklärung eines informationstechnischen Angriffs zu
erteilen. Das Ersuchen kann sich insbesondere beziehen auf
1. den Verkehrsfluss zu bestimmten Kennungen, für die tatsächliche Anhaltspunkte
bestehen, dass sie der Angreifer nutzt,
2. Schadprogramme oder sonstige Angriffswerkzeuge und deren Einsatz, einschließlich
Steuerungs- oder Protokolldateien, sowie auf Spuren, die technisch mit dem Angriff
verbunden sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das
informationstechnische System für Angriffe genutzt wurde.
Sind in dem informationstechnischen System des Verpflichteten Daten gespeichert, die
durch den Angriff beschafft worden sind, hat der Verpflichtete dem Bundesamt für
Verfassungsschutz auch hierzu Auskunft zu erteilen.
(2) Wenn dem Verpflichteten eine Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 technisch
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist er zur Auskunft nicht verpflichtet. In diesem Fall ist
er verpflichtet, dem Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen eine Kopie der Teile
des informationstechnischen Systems herauszugeben, deren Auswertung zum Aufspüren
der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen erforderlich ist.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf um Übermittlung nach Absatz 1 nur
ersuchen, wenn
1. sie im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erforderlich ist, um einen
möglichen Angriff auf Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme aufzuklären,
der unter Nutzung eines informationstechnischen Systems des Verpflichteten
durchgeführt worden ist und
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angriff als Mittel einer Bedrohung
dient, die wenigstens erheblich beobachtungsbedürftig ist.
Für die Herausgabe einer Kopie nach Absatz 2 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
der Angriff als Mittel einer Bedrohung dient, die besonders erheblich beobachtungsbedürftig
ist. Mit dem Ersuchen aufzuklären sind insbesondere die zum Angriff genutzte Infrastruktur
und Technik sowie das Vorgehen und die Angriffsziele. Nach Maßgabe der Anordnung
kann auch um Übermittlung künftig anfallender Daten ersucht werden.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft die erhobenen Daten unverzüglich
darauf, ob sie für die Aufklärung des Angriffs erforderlich sind, und löscht die nicht
erforderlichen Daten unverzüglich. Bei Kopien nach Absatz 2 Satz 2 prüft das Bundesamt für
Verfassungsschutz unverzüglich, ob neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten
Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten
unverzüglich, soweit es sich nicht um Daten handelt, die durch den Angriff beschafft worden
sind. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur
Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
möglich ist. Diese weiteren Daten dürfen nicht genutzt werden.
(5) Sind im informationstechnischen System des Verpflichteten Angriffswerkzeuge
oder Daten, die durch den Angriff beschafft worden sind, gespeichert, darf der Verpflichtete
diese nach Herstellung einer Sicherungskopie löschen. Eine Sicherungskopie ist dem
Bundesamt für Verfassungsschutz herauszugeben.
(6) Kann nachträglich ausgeschlossen werden, dass ein Angriff im Rahmen einer
Bedrohung vorlag, so hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die nach Absatz 2 Satz 2
herausgegebene Kopie in der Verarbeitung einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch
zum Schutz von Interessen des betroffenen Nutzers des Dienstes verarbeitet werden. Das
Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Daten zu löschen
1. im Falle einer Mitteilung an die betroffene Person 6 Monate nach Mitteilung, wenn der
betroffene Nutzer des Dienstes kein Interesse an weiterer Speicherung geltend
gemacht hat, frühestens jedoch zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der
Speicherung folgt,
2. im Falle des endgültigen Absehens von einer Mitteilung nach § 35 Absatz 4
unverzüglich.
(7) § 11 Absatz 6 und 7 ist anzuwenden.
Verpflichtende Ersuchen an Anbieter von Telekommunikationsdiensten
(1) Auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 9 Absatz 1 Satz 1
sind diejenigen, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen oder
daran geschäftsmäßig mitwirken, verpflichtet, Auskunft zu ihren Diensten zu erteilen. § 11
Absatz 2, 3, 6 und 7 ist anzuwenden.
(2) Ein Ersuchen ist unzulässig, soweit die Auskunft im automatisierten
Auskunftsverfahren von der Bundesnetzagentur nach § 173 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes
erlangt werden kann. Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Wird um Auskunft anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse ersucht, sind die
Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen,
aktenkundig zu machen.
(3) Ein Ersuchen um eine qualifizierte Auskunft ist nur zulässig
1. im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und nur
2. zu Personen nach § 22 Absatz 3.
Für Ersuchen zu Umständen von Telekommunikation genügt deren räumlich und zeitlich
hinreichende Bezeichnung, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 32 ist anzuwenden.
(4) Ersuchen zu Inhalten interpersoneller Telekommunikationsdienste sind nur
zulässig
1. im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und nur
2. zu Personen nach § 22 Absatz 3 und nur,
3. wenn die Erforschung des Sachverhalts mit anderen Mitteln, mit Ausnahme von
Maßnahmen nach den §§ 25 und 27, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Verpflichteten müssen auf solches Ersuchen die ihnen zur Übermittlung anvertrauten
Inhalte ausleiten und die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
ermöglichen, auch durch Zugangsgewährung zu ihren Einrichtungen während ihrer üblichen
Geschäftszeiten.
(5) Im Falle einer vollziehbaren Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 23 bis 26
müssen die Verpflichteten auf Ersuchen die Einbringung von technischen Mitteln zur
Durchführung einer Maßnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz durch Unterstützung
bei der Umleitung von Telekommunikation ermöglichen
1. durch Mitteilung der zur Erbringung in den umgeleiteten Datenstrom erforderlichen
Informationen über die Strukturen der von ihm betriebenen Telekommunikationsnetze
und Telekommunikationsanlagen sowie die von ihm erbrachten
Telekommunikationsdienste,
2. durch sonstige Unterstützung bei der Umleitung einschließlich der Gewährung des
Zugangs zu ihren Einrichtungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten sowie der
Ermöglichung der Aufstellung und des Betriebs von Geräten für die Durchführung der
Maßnahme.
(6) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die
Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter
Informationen gemäß der nach § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu
erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils
geltenden Fassung getroffen werden. Sie haben geeignetes Personal vorzuhalten, das
bereit ist, sich einer einfachen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Bei qualifizierten
Ersuchen oder deren Ankündigung haben die nach Absatz 1 Verpflichteten unverzüglich die
Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,
1. auszuwählen,
2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
unterziehen zu lassen und
3. über Mitteilungsverbote nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 sowie die Strafbarkeit eines
Verstoßes nach § 74 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Mit der Durchführung eines qualifizierten Ersuchens dürfen nur Personen betraut werden,
die nach Maßgabe des Satzes 3 Nummer 2 und 3 überprüft und belehrt worden sind. Das
Bundesamt für Verfassungsschutz kann Ausnahmen von Satz 4 zulassen. Das
Bundesministerium des Innern kann anordnen, dass Sicherheitsüberprüfungen bereits als
organisatorische Vorkehrung zur künftigen unverzüglichen Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen durchzuführen sind.
(7) Gegen Ersuchen nach den Absätzen 3 und 4 und deren Vollzug ist vor der
Mitteilung an die betroffene Person der Rechtsweg für diese ausgeschlossen.
Verpflichtende Ersuchen an Anbieter von Postdiensten
(1) Auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 9 Absatz 1 Satz 1
sind diejenigen, die geschäftsmäßig Postdienste, einschließlich Warensendungen,
erbringen oder daran geschäftsmäßig mitwirken, verpflichtet, Auskunft zu ihren Diensten zu
erteilen. § 11 Absatz 2, 3, 6 und 7 und § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 6 und 7 gelten
entsprechend. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des
Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments darf nicht in eine Maßnahme
einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.
(2) Zur Auskunft über Postinhalte sind Ersuchen nur im Falle besonders erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig und nur, wenn die Erforschung des
Sachverhalts mit anderen Mitteln, mit Ausnahme von Maßnahmen nach den §§ 25 und 27
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Auskunft haben die Verpflichteten
Sendungen, die ihnen zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, dem
Bundesamt für Verfassungsschutz auszuhändigen. Ausgehändigte Sendungen sind dem
Postverkehr unverzüglich wieder zuzuführen.
Verpflichtende Ersuchen an Verfügungsberechtigte von Einrichtungen zur
Videoüberwachung
(1) Verfügungsberechtigte privater und öffentlicher Einrichtungen zur
Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Raums haben auf Ersuchen des Bundesamtes für
Verfassungsschutz
1. die Mitbenutzung der Einrichtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zu
ermöglichen und ihm zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumlichkeiten der Einrichtung
zu gewähren,
2. Daten der Videoüberwachung in Echtzeit an das Bundesamt für Verfassungsschutz
auszuleiten und
3. gespeicherte Bild- und Tonaufzeichnungen aus Videoüberwachung dem Bundesamt
für Verfassungsschutz zu übermitteln.
Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Einsatz der bei dem Verpflichteten vorhandenen
technischen Mittel.
(2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 ist nur im Fall wenigstens erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig. Führt das Ersuchen zu einer § 20 Absatz 2
entsprechenden längerfristigen optischen und akustischen Überwachung einer Person, so ist
es nur im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig. Ein
Ersuchen um Übermittlung gespeicherter Bild- und Tonaufzeichnungen ist zeitlich
einzugrenzen.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 übermittelten Bild- und Tonaufzeichnungen
sind zu löschen, wenn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen oder
2. die Aufzeichnungen zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Unterabschnitt 2
Nachrichtendienstliche Mittel
Datenerhebungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und
Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) einsetzen,
soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Gewinnung von
Erkenntnissen über Bedrohungen oder die zu deren Aufklärung erforderlichen verdeckten
Hilfspersonen erforderlich ist. Dazu darf es insbesondere
1. durch eigene Bedienstete verdeckt ermitteln,
2. verdeckte Hilfspersonen einsetzen,
3. technische Mittel verdeckt einsetzen sowie
4. Sachen heimlich in Besitz zu nehmen, um sie nach den dafür geltenden Befugnissen
auszuwerten.
Eine nach Satz 2 Nummer 4 in Besitz genommene Sache ist dem Eigentümer oder dem
rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach Abschluss der heimlichen
Auswertung zurückzugeben, wenn keine überwiegenden Sicherheitsinteressen einer Rückgabe
entgegenstehen.
(2) Bei der Verpflichtung von verdeckten Hilfspersonen ist § 1 Absatz 3 des
Verpflichtungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch von der Unterzeichnung der
Niederschrift durch die verpflichtete Person abgesehen werden kann, wenn dies im Interesse
der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur verdeckten
Aufgabenwahrnehmung und zur Eigensicherung Legenden zur Tarnung von Bediensteten, verdeckten
Hilfspersonen und Einrichtungen nutzen und Tarnpapiere und Tarnkennzeichen herstellen. Die
für die Herstellung der Papiere und Kennzeichen zuständigen Behörden sind verpflichtet,
dem Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Beschaffung und Herstellung dieser
Tarnmittel Hilfe zu leisten.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die nachrichtendienstlichen Mittel in
einer Dienstvorschrift abschließend zu benennen. Sind in den §§ 17 bis 27 nicht geregelte
Mittel ihrer Art nach insbesondere unter Berücksichtigung der Ausnutzung dauerhafter
persönlicher Vertrauensbeziehungen, einer weitgehenden Erfassung der Persönlichkeit oder
des Anfallens besonders privater Informationen vergleichbar gewichtig eingreifend wie
Befugnisse, die eine erhebliche oder besonders erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit
voraussetzen, so dürfen sie nur zur Erprobung und nur dann in die Dienstvorschrift
aufgenommen werden, wenn die Weiterverarbeitung der gewonnenen personenbezogenen Daten
beschränkt wird
1. auf die Erprobung des Mittels,
2. die Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und
3. die Abwehr einer konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter.
Die Erprobung ist höchstens 4 Jahre zulässig. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung
des Bundesministeriums des Innern und in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben des
Satzes 2 des Unabhängigen Kontrollrates. Das Bundesministerium des Innern unterrichtet
das Parlamentarische Kontrollgremium über die Dienstvorschrift.
(5) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen sich gezielt nur gegen Personen richten, zu
denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
1. Beteiligte einer Bedrohung sind oder
2. in einem Zusammenhang mit einer Bedrohung stehen, der Grund zu der Annahme gibt,
dass durch die Maßnahme Erkenntnisse über die Bedrohung gewonnen werden
können, die nicht gleichermaßen durch Maßnahmen nach Nummer 1 zu gewinnen sind.
Wenn es sich bei der Tätigkeit, die der Bedrohung zugrunde liegt, um eine Tätigkeit für
einen ausländischen Staat handelt, dürfen zur Aufklärung von Bedrohungen nach § 3
Absatz 4 Nummer 2 und 3 sich nachrichtendienstliche Mittel auch gegen Personen richten,
die für diesen Staat hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Zur Gewinnung von Erkenntnissen
über die zur Aufklärung von Bedrohungen erforderlichen verdeckten Hilfspersonen dürfen
sich nachrichtendienstliche Mittel auch gegen diese Personen richten. Maßnahmen, die nur
bei besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig sind, dürfen sich
nicht gegen Personen nach Satz 1 Nummer 2 richten und gegen verdeckte Hilfspersonen
nur auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für deren funktionsgefährdende Tätigkeit. Der
Maßnahme steht nicht entgegen, wenn andere Personen unvermeidbar mitbetroffen sind.
(6) Unter den Voraussetzungen eines Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel darf
das Bundesamt für Verfassungsschutz zu dessen Vorbereitung und Durchführung
Gebäude und Räume, die keine Wohnung sind, auch ohne Wissen des Inhabers betreten. Im
Falle einer Wohnung gilt dies nur bei konkretisierter Gefahr für besonders gewichtige
Rechtsgüter und nur auf Grund besonderer Anordnung. Für Wohnraumüberwachung und
Einsatzsicherung gelten die §§ 27 und 28.
Internetermittlungen auf vertiefter Vertrauensbasis
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf über Internetlegenden bestehende
Kontakte eigener Bediensteter zu einer Zielperson nur im Fall wenigstens erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen durch Treffen mit der Zielperson in physischer Präsenz oder
durch mindestens dreimalige wirtschaftliche Zuwendungen zugunsten der Zielperson
festigen.
Vertrauenspersonen
(1) Über die Verpflichtung von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte
Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist
(Vertrauenspersonen), entscheidet die Amtsleitung oder eine dazu ermächtigte Abteilungsleitung. Als
Vertrauenspersonen zur Aufklärung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen dürfen nicht
Personen angeworben und eingesetzt werden, die
1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige
Lebensgrundlage abhängen würden,
3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines
Landesparlaments oder Bedienstete eines solchen Mitglieds sind oder
5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu
einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
eingetragen sind.
Ist der Einsatz zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen
unerlässlich, kann die Amtsleitung eine Ausnahme zulassen von Satz 2 Nummer 1 bei einer
Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, von Satz 2 Nummer 2 für einen zeitlich zu
begrenzenden Einsatz und von Satz 2 Nummer 5 bei einer Person, die nicht als Täter eines
Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft
bedrohten Straftat verurteilt worden ist. Im Fall einer Ausnahme von Satz 2 Nummer 1 sind
bei der Führung des Jugendlichen Belange der Fürsorge besonders zu berücksichtigen. Im
Fall einer Ausnahme von Satz 2 Nummer 5 ist der Einsatz nach höchstens 6 Monaten zu
beenden, wenn er zur Erforschung der Bedrohungen nicht zureichend gewichtig
beigetragen hat. Wird der Einsatz nicht beendet, ist im Weiteren die Qualität der gelieferten
Informationen fortlaufend zu bewerten.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur dann, wenn wenigstens erheblich
beobachtungsbedürftige Bedrohungen vorliegen, Vertrauenspersonen
1. im jeweiligen Aufklärungsfeld länger als 6 Monate, beginnend mit den
Beschaffungsaufträgen, einsetzen oder
2. gegen Personen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einsetzen.
Der gezielte Einsatz gegen eine Person, zu der die Vertrauensperson eine besonders
persönliche Vertrauensbeziehung unterhält, ist nur im Fall von besonders erheblich
beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig.
(3) In den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannte Berufsgeheimnisträger
und mitwirkende Personen dürfen nicht in dieser Eigenschaft zur Beschaffung von
Informationen, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen, eingesetzt werden.
(4) Im Einsatz dürfen zum Zweck der Informationsgewinnung keine intimen
Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden.
Entstehen solche Bindungen zu einer Person, so ist der Einsatz gegen diese abzubrechen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat darauf hinzuwirken, dass die Vertrauensperson
zur Einsatzdurchführung gespeicherte kernbereichsrelevante Informationen löscht und
solche Informationen nicht an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt. Wird dem
Bundesamt für Verfassungsschutz bekannt, dass die Vertrauensperson im Einsatz
kernbereichsrelevante Informationen gewonnen hat, so hat es diesen Umstand auch unabhängig
von einer Übermittlung von Inhalten zu dokumentieren. Darüber hinaus gilt zum
Kernbereichsschutz § 31.
(5) Vertrauenspersonen dürfen weder zur Gründung von verfassungsfeindlichen
Bestrebungen noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. Sie dürfen in
solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse,
einschließlich strafbaren Vereinigungen, eingesetzt werden, um deren Bestrebungen
aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung der Vertrauensperson an Bedrohungen
zulässig, wenn sie
1. nicht in Individualrechte eingreift,
2. von den an den Bedrohungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung
und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
Sofern zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertrauensperson im Einsatz
rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, soll ihr
Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über
Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet die Amtsleitung.
(6) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von im Einsatz begangenen
Vergehen absehen, wenn die Tat von den übrigen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie
zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich war. Dabei ist das
Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung des Sachverhalts zur Schwere der begangenen
Straftat und Schuld des Täters zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist
ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als 1 Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein
Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus stets ausgeschlossen, wenn zu erwarten
ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Bei Vergehen, die mit
einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat
verursachten Folgen nicht gering sind, bedarf es der Zustimmung des für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht
in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Die Sätze 1 bis
6 gelten auch in Fällen der Landesbehörden für Verfassungsschutz.
Verdeckte Bedienstete
(1) Für den Einsatz von eigenen Bediensteten, die unter einer ihnen verliehenen und
auf Dauer angelegten Legende handeln (Verdeckte Bedienstete), gilt § 18 Absatz 2 bis 6
entsprechend. Jeder Einsatz gegen eine bestimmte Person, der auf die Herstellung von
Vertrauensbeziehungen angelegt ist, ist nur im Fall wenigstens erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig.
(2) Verdeckte Bedienstete dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit
dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein
über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts
herbeigeführt werden.
Längerfristige optische und akustische Überwachung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur im Fall wenigstens erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen gegen bestimmte Personen
1. Observationen durchführen, auch unter Einsatz unterstützender technischer Mittel,
a) durchgehend 48 oder mehr Stunden,
b) an 7 oder mehr Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder
2. mit technischen Mitteln zur optischen oder akustischen Überwachung das Verhalten im
nicht öffentlich zugänglichen Raum aufzeichnen.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur im Fall besonders erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen gegen bestimmte Personen
1. Observationen durchgehend 7 Tage oder länger, auch unter Einsatz unterstützender
technischer Mittel, durchführen oder
2. mit technischen Mitteln zur optischen oder akustischen Überwachung das Verhalten im
nicht öffentlich zugänglichen Raum aufzeichnen, wenn mit der Erfassung von
besonders privaten Informationen zu rechnen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Maßnahmen zum Schutz eingesetzter
Personen. Eine technische Datenerhebung aus Wohnungen ist nur nach § 27 zulässig.
Längerfristige Bewegungsüberwachung
(1) Technische Mittel zur Standortfeststellung bestimmter Personen darf das
Bundesamt für Verfassungsschutz einsetzen
1. nur im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen
a) 7 Tage oder länger im durchgehenden Einsatz,
b) an 14 oder mehr einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen im
täglich durchgehenden Einsatz oder
c) in einer Weise, die ein den Buchstaben a und b in der Persönlichkeitsrelevanz
gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt,
2. nur im Fall besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen
a) 30 Tage oder länger im durchgehenden Einsatz,
b) in 5 oder mehr Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen im wöchentlich
durchgehenden Einsatz oder
c) in einer Weise, die ein den Buchstaben a und b in der Persönlichkeitsrelevanz
gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.
(2) Der Einsatz ist im Sinne des Absatzes 1 durchgehend, wenn er ermöglicht, die
Bewegung der Person über den Zeitraum zusammenhängend zu überwachen.
Überwachung von Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehren
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur im Falle besonders erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen Brief- und Postsendungen öffnen und einsehen sowie
Telekommunikationsverkehre überwachen und aufzeichnen. Die Überwachung ist auch im
Falle erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig, wenn sie beschränkt ist
auf
1. Umstände der Brief-, Post- und Telekommunikationsverkehre oder
2. Inhalte von Telekommunikationsdiensten (§ 3 Nummer 61 des
Telekommunikationsgesetzes), die nicht interpersonelle Telekommunikationsdienste (§ 3 Nummer 24 des
Telekommunikationsgesetzes) sind.
Inhalte interpersoneller Kommunikation dürfen bei der Überwachung nur erhoben werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts mit anderen Mitteln, mit Ausnahme von
Maßnahmen nach den §§ 25 und 27, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. In Brief- und
Postsendungen darf das Bundesamt für Verfassungsschutz auch technische Mittel
einbringen, um Informationen zur Aufklärung der Bedrohung zu gewinnen, wenn es zum Einsatz
des technischen Mittels befugt ist. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Europäischen
Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments darf nicht in eine
Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen eine dritte Person richtet.
(2) Die Überwachung von Telekommunikationsverkehren ist begrenzt auf die
Erhebung von Inhalten und Umständen der Informationsübermittlung an Dritte oder von Dritten
(Kommunikation). Die Weiterverarbeitung sonstiger personenbezogener Daten, die durch
die überwachte Telekommunikation übertragen werden, ist nur unter den Voraussetzungen
der §§ 23, 25 und 26 zulässig. Im Übrigen löscht das Bundesamt für Verfassungsschutz
solche sonstigen personenbezogenen Daten und protokolliert dies. Auf verbundene Daten
ist § 23 Absatz 6 anzuwenden. Das Löschungsprotokoll ist nach § 31 Absatz 7 Satz 3
Nummer 1 und 2 zu löschen. Ein Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer
Systeme ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 25 und 26 zulässig. Bei einem Eingriff in
die Integrität anderer informationstechnischer Geräte ist § 23 Absatz 4 anzuwenden.
(3) Die Maßnahme darf sich nur richten gegen Personen, zu denen tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. sie Beteiligte der aufzuklärenden Bedrohung sind,
2. sie für Beteiligte Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
3. im Falle der Erhebung von Telekommunikationsdaten Personen nach Nummer 1 oder
2 ihren Anschluss benutzen.
Tatsächlicher Anhaltspunkt, Beteiligter zu sein, ist auch die Teilnahme an einer
Kommunikationsgruppe, zu der tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie im Wesentlichen zur
Kommunikation für Zwecke der Bedrohung genutzt wird.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich und im Abstand von
höchstens 2 Jahren, ob die erhobenen personenbezogenen Daten für die Zwecke nach §
1 Absatz 1 erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke oder eine zulässige
Übermittlung nicht erforderlich sind, sind Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Die
Löschung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zu löschen
1. im Falle einer Mitteilung an die betroffene Person 6 Monate nach der Mitteilung, wenn
der Betroffene kein Interesse an weiterer Speicherung für eine gerichtliche
Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme geltend gemacht hat,
frühestens jedoch zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung
folgt,
2. im Falle des endgültigen Absehens von einer Mitteilung nach § 35 Absatz 4
unverzüglich.
Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung der nicht erforderlichen
personenbezogenen Daten von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind,
nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Diese weiteren Daten dürfen nicht
genutzt werden.
(5) Gegen Anordnung und Vollzug der Maßnahmen ist der Rechtsweg vor der
Mitteilung an die betroffene Person ausgeschlossen.
Auslesen informationstechnischer Geräte
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in informationstechnische Geräte nur
im Fall wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen nachrichtendienstlich
eingreifen. Nachrichtendienstlich eingreifen ist
1. die Zugangsverschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln zum Auslesen
gespeicherter personenbezogener Daten,
2. das Auslesen gespeicherter personenbezogener Daten nach
a) Zugangsverschaffung nach Nummer 1 oder
b) Erhalt des informationstechnischen Geräts von einem ausländischen
Nachrichtendienst.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft die erlangten Daten darauf, ob sie für die
Aufklärung der Bedrohungen erforderlich sind, und löscht die nicht erforderlichen Daten
unverzüglich.
(2) Ist bei einer Maßnahme, die nicht zur Aufklärung besonders erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen erfolgt, nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten,
dass die auszulesenden Informationen auch Informationen enthalten werden, die nach
Absatz 3 besonders schutzwürdig sind, sind die ausgelesenen Daten ohne vorherige
Kenntnisnahme dem Aufsichtsbediensteten (§ 31 Absatz 5 Satz 2) zur Vorprüfung vorzulegen.
Er entscheidet über eine Beschränkung der Weiterverarbeitung nach Absatz 3.
(3) Ergeben die ausgelesenen Daten umfassende Informationen über
Lebensbereiche einer Person oder systematisch gesammelte besonders private Informationen, so
dürfen diese Daten zum Zweck der Maßnahme nur weiterverarbeitet werden, wenn die
Maßnahme wegen einer besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung erfolgt. Ist
dies nicht der Fall, sind Daten, die nicht zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein
besonders gewichtiges Rechtsgut nach § 46 zu übermitteln sind, unverzüglich zu löschen.
(4) An dem informationstechnischen System dürfen nur solche Veränderungen
vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind. Sie sind bei Beendigung der
Maßnahme, soweit technisch und ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich,
automatisiert rückgängig zu machen. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte im
Einzelfall dafür vorliegen, dass die Veränderung in absehbarer Zeit erneut zur Durchführung
einer nachrichtendienstlichen Maßnahme erforderlich ist. Das eingesetzte Mittel ist nach
dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Bei jedem Einsatz sind zu
dokumentieren
1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitraum seines Einsatzes,
2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran
vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(5) Ein nachrichtendienstlicher Eingriff in die Integrität privater
informationstechnischer Systeme ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 25, 26 zulässig. Die
Weiterverarbeitung der aus dem informationstechnischen Gerät ausgelesenen Daten, um aus ihnen
ein Verhaltens- oder Persönlichkeitsprofil zu erstellen, ist nur unter den Voraussetzungen
des § 25 zulässig.
(6) Eine Löschung nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 kann unterbleiben,
wenn die Trennung der nicht erforderlichen personenbezogenen Daten von anderen
Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit
unvertretbarem Aufwand möglich ist. Diese weiteren Daten dürfen nicht genutzt werden.
Auslesen technischer Spuren von informationstechnischen Angriffen
(1) Soweit in den Fällen des § 12 die Informationen nicht oder nicht ohne Gefährdung
des Zwecks der Maßnahme durch Übermittlung des Verpflichteten gewonnen werden
können, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erhebung der Informationen in das
informationstechnische System des Verpflichteten nachrichtendienstliche eingreifen. Die
Ausleitung einer Kopie der Teile des informationstechnischen Systems, deren Auswertung
zum Aufspüren der Informationen erforderlich ist, ist nur zulässig, wenn das Aufspüren im
informationstechnischen System nicht oder nicht ohne Gefährdung des Zwecks der
Maßnahme möglich ist. Auf die erhobenen Daten ist § 12 Absatz 4 und 6 anzuwenden. Zum
Schutz des informationstechnischen Systems und zur Dokumentation der Maßnahme ist §
23 Absatz 4 anzuwenden.
(2) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz bei einer Maßnahme nach Absatz 1
Angriffswerkzeuge oder Daten, die durch den Angriff beschafft worden sind, fest, darf es
sie im informationstechnischen System nach Herstellung einer Sicherungskopie löschen,
wenn geeignete polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann.
Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme
(1) In ein privates informationstechnisches System darf das Bundesamt für
Verfassungsschutz vorbehaltlich des § 26 nur nachrichtendienstlich eingreifen im Falle einer
konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter durch eine besonders erheblich
beobachtungsbedürftige Bedrohung. Privat ist ein informationstechnisches System, wenn
es als eigenes privat genutzt wird und aufgrund seiner technischen Funktionalität allein oder
durch technische Vernetzung Daten derart vorhalten kann, dass Umfang und Vielfalt der
Daten einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung der Person oder ein
aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn
die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise mit Ausnahme von Maßnahmen nach
§ 27 aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das
gefährdete Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf sich nur gegen Personen richten, zu denen
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
1. sie an der konkretisierten Gefahr beteiligt sind oder
2. deren informationstechnisches System von einer Person nach Nummer 1 benutzt wird
und die zur Aufklärung der Gefahr erforderlichen Informationen nicht gleichermaßen
durch eine Maßnahme gegen eine Person nach Nummer 1 zu gewinnen sind.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidlich
betroffen werden. Sie darf unter Abwägung aller vorliegenden Informationen keinen Nachteil
herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft und löscht die nach Absatz 1
erhobenen personenbezogenen Daten nach § 22 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Zwecke nach § 1 Absatz 1 die Zwecke nach Absatz 5 treten.
(4) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen. Die Amtsleitung oder eine von ihr
dazu ermächtigte Abteilungsleitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz kann
anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies
unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu gefährden, und der
Unabhängige Kontrollrat zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Übermittlung bereits
vor der Zustimmung erfolgen. Wird die Zustimmung versagt, ist die Kennzeichnung durch
den Übermittlungsempfänger unverzüglich nachzuholen. Der Empfänger gekennzeichneter
Daten prüft unverzüglich, ob die Daten zu löschen sind. Er trifft angemessene
organisatorische Vorkehrungen, dass künftig zu löschende Daten gelöscht werden. Das Bundesamt für
Verfassungsschutz hat den Übermittlungsempfänger von diesen Pflichten zu unterrichten.
(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die nach Absatz 1 erhobenen
personenbezogenen Daten nur weiterverarbeiten einschließlich übermitteln,
1. soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur
Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut oder
2. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer in § 100b Absatz 2 der
Strafprozessordnung bezeichneten Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser
Straftat erforderlich sind.
(6) Zum Schutz des informationstechnischen Systems und zur Dokumentation der
Maßnahme ist § 23 Absatz 4 anzuwenden.
Abgegrenzter Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme
(1) In ein privates informationstechnisches System darf das Bundesamt für
Verfassungsschutz zur abgegrenzten Datenerhebung nur im Falle erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen nachrichtendienstlich eingreifen. Abgegrenzt ist eine Datenerhebung,
die auf Erkenntnisse aus bestimmten abgegrenzten Teilen der Datenverarbeitung im
informationstechnischen System und hierbei auf bestimmte Arten von Daten zielt. Durch eine
Mehrzahl von Eingriffen dürfen nicht die Voraussetzungen des § 25 umgangen werden.
(2) Eine abgegrenzte Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur im Fall besonders
erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen zulässig, wenn sie auf die Erfassung zielt
von
1. Inhaltsdaten interpersoneller Kommunikation, die ohne Begrenzung auf einzelne nicht
laufende Kommunikationsvorgänge erhoben werden sollen, oder
2. Daten, die vergleichbar gewichtige Einblicke in die Lebensführung ermöglichen.
Daten im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind insbesondere umfassende bildliche
Dokumentationen. Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn anderenfalls die
Erlangung der Informationen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf unter
Abwägung aller vorliegenden Informationen keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer
Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 die laufende Nutzung von
Internetzugangsdiensten und interpersonellen Telekommunikationsdiensten überwacht, darf
sich die Maßnahme nur richten gegen
1. Personen nach § 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder
2. Personen, deren informationstechnisches System eine Person nach Nummer 1 nutzt.
(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist technisch sicherzustellen, dass nur die
Daten erhoben werden, auf die die Maßnahme zielt. Ist dies in Ausnahmefällen nicht
möglich, löscht das Bundesamt für Verfassungsschutz sonstige Daten unverzüglich und
protokolliert dies. Auf verbundene Daten ist § 23 Absatz 6 anzuwenden. Das Löschungsprotokoll
ist nach § 22 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und 2 zu löschen. Bei der Überwachung von
Telekommunikation gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(5) Zum Schutz des informationstechnischen Systems und zur Dokumentation der
Maßnahme ist § 23 Absatz 4 anzuwenden.
Wohnraumüberwachung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf ohne Wissen der betroffenen Person
mit technischen Mitteln personenbezogene Daten aus einer Wohnung erheben und
aufzeichnen, wenn
1. dies im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für besonders gewichtige
Rechtsgüter erforderlich ist,
2. die Erforschung des Sachverhalts durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit
anderen Mitteln aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
3. geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig
erlangt werden kann und
4. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden
Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander,
anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, zu der tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie an der dringenden Gefahr beteiligt ist. In die
Überwachung einbezogen werden dürfen nur
1. die Wohnung dieser Person,
2. eine andere Wohnung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese
Person sich dort zur Zeit der Überwachung aufhält und diese Maßnahme für die
Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben wird, die nicht durch eine
Überwachung der Wohnung der Person nach Nummer 1 zu gewinnen sind.
(3) Auf die erlangten Aufzeichnungen ist zur Prüfung der Erforderlichkeit und zur
Löschung § 22 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Daten für die Zwecke nach
Absatz 4 erforderlich sein müssen. Für die Kennzeichnung der verbleibenden Daten gilt §
25 Absatz 4.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die nach Absatz 1 erhobenen
personenbezogenen Daten nur weiterverarbeiten, einschließlich übermitteln,
1. soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur
Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut oder
2. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer in § 100b Absatz 2 der
Strafprozessordnung bezeichneten Straftat begründen, jedoch beschränkt auf Informationen aus
akustischer Überwachung und nur soweit diese zur Verfolgung dieser Straftat
erforderlich sind.
Aufgezeichnete Daten dürfen nur nach Zustimmung oder Freigabe nach § 31 Absatz 6
genutzt oder übermittelt werden.
Einsatzsicherung
(1) Sind Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder verdeckte
Hilfspersonen im nachrichtendienstlichen Einsatz nach diesem Unterabschnitt tätig, darf das
Bundesamt für Verfassungsschutz unmittelbaren Zwang anwenden, soweit dies
erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder
ihre Freiheit oder für eingesetzte Sachen von bedeutendem Wert abzuwehren. Satz 1 ist
auch anzuwenden, wenn die Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
während des Einsatzes nach diesem Unterabschnitt eine solche Gefahr für Dritte oder deren
Sachen feststellen. Für die Anwendung von unmittelbarem Zwang gelten die §§ 4, 5, 8 und
10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 12 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.
Unmittelbaren Zwang anwenden dürfen nur Bedienstete des Bundesamtes für
Verfassungsschutzes, die nach einer besonderen Schulung durch die Amtsleitung mit
Eigensicherungsaufgaben betraut wurden (besondere Vollzugskräfte).
(2) Sind Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder verdeckte
Hilfspersonen zur heimlichen Informationsgewinnung in einer Wohnung tätig, darf das
Bundesamt für Verfassungsschutz im Beisein der eingesetzten Person oder im unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz personenbezogene Daten heimlich mit technischen
Mitteln aus der Wohnung erheben und aufzeichnen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der eingesetzten Person
unerlässlich ist. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die erhobenen
personenbezogenen Daten nur weiterverarbeiten, einschließlich übermitteln,
1. zur Eigensicherung nach Satz 1,
2. zur sonstigen Gefahrenabwehr sowie
3. zur Strafverfolgung.
Besonderer Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
(1) Werden nachrichtendienstliche Mittel, soweit ihr Einsatz nicht bereits in den §§ 17
bis 28 geregelt ist, ausnahmsweise so eingesetzt, dass sie unter Berücksichtigung der
Ausnutzung dauerhafter persönlicher Vertrauensbeziehungen, einer weitgehenden Erfassung
der Persönlichkeit oder des Anfallens besonders privater Informationen vergleichbar
gewichtig sind wie die erheblich eingreifenden Maßnahmen nach § 17, § 18 Absatz 2 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 19, sowie nach § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1, § 22
Absatz 1 Satz 2 und § 23 Absatz 1, so dürfen sie nur im Fall wenigstens erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen durchgeführt werden
(2) Werden nachrichtendienstliche Mittel, soweit ihr Einsatz nicht bereits in den §§ 17
bis 28 geregelt ist, ausnahmsweise so eingesetzt, dass sie unter Berücksichtigung der
Ausnutzung dauerhafter persönlicher Vertrauensbeziehungen, einer weitgehenden
Erfassung der Persönlichkeit oder des Anfallens besonders privater Informationen vergleichbar
gewichtig sind wie die besonders erheblich eingreifenden Maßnahmen nach § 18 Absatz 2
Satz 2, auch in Verbindung mit § 19, sowie nach § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 2,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 3, so dürfen sie nur im Fall besonders erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen durchgeführt werden.
Allgemeine Schranken nachrichtendienstlicher Mittel
(1) In Individualrechte darf nur nach Maßgabe spezieller Befugnisse eingegriffen
werden.
(2) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere, die betroffene Person oder ein rechtlich geschütztes
öffentliches Interesse weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Eine geringere
Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen
Quellen oder durch eine Übermittlung nach den §§ 8 bis 13 gewonnen werden kann.
(3) Die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen durch Anwendung eines
nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des
aufzuklärenden Sachverhaltes stehen.
(4) Eine Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich
ergibt, dass der Zweck nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
(1) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Erhebung personenbezogener
Daten ist unzulässig,
1. wenn der Einsatz zur Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater
Lebensgestaltung (kernbereichsrelevante Informationen) erfolgt, oder
2. soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch den Einsatz allein
kernbereichsrelevante Informationen gewonnen werden würden.
Bei einer Planung des Einsatzes ist darauf hinzuwirken, dass die Erlangung
kernbereichsrelevanter Informationen vermieden wird. Beim Einsatz von Vertrauenspersonen und
Verdeckten Bediensteten gilt § 18 Absatz 4. Beim Eingriff in private informationstechnische
Systeme nach den §§ 25 und 26 ist, soweit technisch möglich, technisch sicherzustellen,
dass kernbereichsrelevante Informationen nicht erhoben werden.
(2) Wird für das Bundesamt für Verfassungsschutz erkennbar, dass durch den Einsatz
eines nachrichtendienstlichen Mittels kernbereichsrelevante Informationen erlangt werden,
so hat es den Einsatz zu unterbrechen. Wird das nachrichtendienstliche Mittel in einer
Weise eingesetzt, dass bei einer Unterbrechung eine Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit einer Person oder der weiteren Einsetzbarkeit des nachrichtendienstlichen Mittels
droht, so hat eine Unterbrechung erst dann zu erfolgen, sobald dies ohne Gefährdung
möglich ist. Ist für das Bundesamt für Verfassungsschutz zu erwarten, dass bei einer
Fortführung des Einsatzes nicht nur am Rande kernbereichsrelevante Informationen erhoben
werden, so hat es diesen Einsatz abzubrechen. Die Unterbrechung und die Fortsetzung zur
Abwendung einer Gefährdung sind unter Angabe der Gründe zu dokumentieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen beim Einsatz technischer Mittel automatische
Aufzeichnungen ohne unmittelbare Kenntnisnahme fortgesetzt werden, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass lediglich vorübergehend kernbereichsrelevante
Informationen erlangt werden.
(4) Zur Prüfung auf kernbereichsrelevante Informationen sind unverzüglich
vorzulegen
1. Aufzeichnungen nach Absatz 3,
2. Aufzeichnungen aus Maßnahmen nach § 27,
3. sonstige durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels erlangte
Informationen, soweit Zweifel bestehen, ob es sich um kernbereichsrelevante Informationen
handelt, insbesondere, wenn Daten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit solchen
Daten stehen, die als kernbereichsrelevant identifiziert wurden.
Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Daten unverzüglich gelöscht werden.
(5) Die Vorlage nach Absatz 4 erfolgt an den
1. Unabhängigen Kontrollrat, wenn die Informationen durch Maßnahmen nach den §§ 25
bis 27 erlangt worden sind,
2. Aufsichtsbediensteten im Übrigen.
Aufsichtsbediensteter ist ein von der Amtsleitung mit der Entscheidung nach Satz 1
besonders beauftragter Bediensteter, der die Befähigung zum Richteramt hat und auf den in
dieser Funktion § 6 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden ist; für den Fall,
dass keine Beauftragung durch die Amtsleitung erfolgt ist, ist Aufsichtsbediensteter der
behördliche Datenschutzbeauftragte.
(6) Die nach Absatz 4 vorzulegenden Informationen dürfen erst mit Zustimmung der
Stelle, der sie nach Absatz 5 vorzulegen sind, genutzt werden. Informationen, die dem
Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen sind, kann der Aufsichtsbedienstete bis zur
Entscheidung des Unabhängigen Kontrollrats vorläufig zur Weiterverarbeitung freigeben, wenn
Gefahr im Verzug besteht.
(7) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz kernbereichsrelevante Informationen
gewonnen, so dürfen diese Daten nicht genutzt werden; sie sind unverzüglich zu löschen.
Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten sind zu
löschen
1. im Falle einer Mitteilung an die betroffene Person 6 Monate nach Mitteilung, wenn die
betroffene Person kein Interesse an weiterer Speicherung für eine gerichtliche
Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme geltend gemacht hat,
frühestens jedoch zum Zeitpunkt nach Nummer 3,
2. im Falle des endgültigen Absehens von einer Mitteilung nach § 35 Absatz 4
unverzüglich,
3. im Übrigen am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der
Protokollierung folgt.
Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern
(1) Eine Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder
Berufsgeheimnisträger, der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung
genannt ist, ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über
die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Bei einer Maßnahme gegen einen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder
5 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger, im Falle von § 53 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten und
Kammerrechtsbeiständen, bei der voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese
Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind das öffentliche Interesse an den von dieser
Person wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser
Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen.
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie
1. zur Aufklärung wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen erfolgt
und
2. keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten
Erfolg steht.
Für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände gilt Absatz 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf die in § 53a der
Strafprozessordnung genannten Personen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme wegen
tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Person an den aufzuklärenden Bedrohungen beteiligt
ist, durchgeführt wird.
(5) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz von einer in den Absätzen 1 bis 3
genannten Person Informationen gewonnen, die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 nicht
gezielt erhoben werden dürfen, ist § 31 Absatz 7 darauf anzuwenden.
Unterabschnitt 3
Verfahren bei besonderen Maßnahmen
Anordnung von Maßnahmen
(1) Maßnahmen sind anzuordnen von
1. der Abteilungsleitung oder einem von ihr besonders beauftragten Bediensteten, der sie
entweder allgemein vertritt oder die Befähigung zum Richteramt hat, wenn die
Maßnahme nur bei wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig
ist,
2. der Amtsleitung oder der von ihr dazu beauftragten Abteilungsleitung bei
a) Maßnahmen, die nur bei besonders erheblich beobachtungsbedürftigen
Bedrohungen zulässig sind,
b) der Einsichtnahme in informationstechnische Geräte und Weiterverarbeitung
gewonnener Informationen in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3,
c) Eingriffen in informationstechnische Systeme in den Fällen der §§ 25 und 26
Absatz 2,
d) heimlichem Betreten von Wohnungen (§ 16 Absatz 6 Satz 2), technischen
Datenerhebungen aus Wohnungen (§§ 27, 28 Absatz 2), zweckändernder
Weiterverarbeitung von zur Eigensicherung aus Wohnungen erhobenen Daten (§ 28 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 und 3),
e) besonderen Maßnahmen nach § 16 Absatz 4 Satz 2 und § 29.
Sind zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 23 bis 26 vorbereitende technische
Maßnahmen erforderlich, die in die Integrität eines informationstechnischen Systems
eingreifen, sind diese ohne Erhebung personenbezogener Daten bereits vor Anordnung
zulässig, wenn ansonsten der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre.
(2) Die Anordnung muss enthalten
1. den Aufklärungsgegenstand, im Fall einer gegen eine Person gerichteten Maßnahme
die Person, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
2. Art, Umfang, Dauer des Einsatzes und Befristung der Anordnung,
3. beim Eingriff in das Brief-, Post- und Telekommunikationsgeheimnis durch
Maßnahmen nach den §§ 13, 14 und 22 im Fall
a) des § 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die Rufnummer oder eine andere Kennung
eines zu überwachenden Anschlusses,
b) der Überwachung des Brief- oder Postverkehrs eine Bezeichnung der Sendungen,
die der Anordnung unterliegen sollen,
4. beim Eingriff in Informationstechnik (§§ 23 bis 26) eine möglichst genaue Bezeichnung
des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden
soll,
5. bei der technischen Datenerhebung aus Wohnungen (§§ 27, 28 Absatz 2) die zu
überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume.
Der Aufklärungsgegenstand kann auch durch räumlich und zeitlich eingegrenzte Ereignisse
bezeichnet werden. Für den Einsatz von Internetermittlungen, Vertrauenspersonen und
Verdeckten Bediensteten ist das Aufklärungsfeld anzugeben, dessen Erforschung der
Einsatz dient. Ist die Maßnahme gegen eine verdeckt eingesetzte Person gerichtet, sind keine
Angaben zu machen, die die Feststellung von deren Identität ermöglichen.
(3) Die Anordnung nach Absatz 2 kann auch zulassen, dass die Maßnahme
1. gegen weitere Personen durchgeführt werden darf, wenn die Maßnahme der
Aufklärung eines bestimmten Sachverhaltes dient und nach nachrichtendienstlichen
Erfahrungen mit weiteren Beteiligten an diesem Sachverhalt zu rechnen ist,
2. im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a auf weitere Anschlüsse der
Person erstreckt werden kann, wenn nach nachrichtendienstlichen Erfahrungen damit
zu rechnen ist, dass auch diese von Beteiligten oder Nachrichtenmittlern genutzt
werden.
(4) Anordnungen sind zu befristen auf höchstens
1. 1 Jahr
a) beim Einsatz zu Internetermittlungen auf vertiefter Vertrauensbasis (§ 17),
b) beim Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 18) oder Verdeckten Bediensteten (§ 19)
c) bei Übermittlungspflichten von Unternehmen (§§ 11 bis 14),
d) bei der Überwachung von Brief-, Post und Telekommunikationsverkehren (§ 22),
e) beim Auslesen informationstechnischer Geräte (§ 23) oder technischer Spuren von
informationstechnischen Angriffen (§ 24) und begrenzten Eingriffen in die Integrität
privater informationstechnischer Systeme (§ 26),
2. 6 Monate bei
a) sonstigen Maßnahmen, die nur bei wenigstens erheblich
beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig sind,
b) Eingriffen in die Integrität privater informationstechnischer Systeme nach § 25,
3. 3 Monate bei sonstigen Maßnahmen, die nur bei besonders erheblich
beobachtungsbedürftigen Bedrohungen zulässig sind, sowie besonderen Maßnahmen nach § 16
Absatz 4 Satz 2 und § 29,
4. 1 Monat bei technischen Datenerhebungen aus Wohnungen (§§ 27, 28 Absatz 2) und
bei der zweckändernden Weiterverarbeitung von zur Eigensicherung erhobenen Daten
(§ 28 Absatz 2 Satz 2).
Verlängerungen um jeweils höchstens denselben Zeitraum sind zulässig, wenn die
Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung
nicht mehr vor oder ist der Zweck der Anordnung erreicht oder ergibt sich, dass er nicht
erreicht werden kann, so ist die Maßnahme auch vor Ablauf der Frist einzustellen und die
Anordnung aufzuheben.
(5) Die Anordnung ist mit Sachverhalt und Begründung, einschließlich
Rechtsgrundlage, aktenkundig zu machen. Ihre Durchführung ist zu dokumentieren.
Unabhängige Vorabkontrolle
(1) Anordnungen dürfen erst mit Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit durch den
Unabhängigen Kontrollrat vollzogen werden bei
1. heimlichem Betreten von Wohnungen (§ 16 Absatz 6 Satz 2),
2. verdeckten Ermittlungen zur Informationserhebung im Internet unter Ausnutzung eines
persönlichen Vertrauensverhältnisses, wenn nach einer Kontaktnahme in physischer
Präsenz oder nach dreimaliger wirtschaftlicher Zuwendung zugunsten einer Person (§
17) die Maßnahme, die sich gegen diese Person richtet, länger als 6 Monate fortgesetzt
wird,
3. Vertrauenspersonen und Verdeckten Bediensteten, wenn
a) die Einsatzzeit 6 Monate überschreitet oder
b) sie gezielt gegen eine Person nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eingesetzt
werden oder
c) sie gegen eine Person eingesetzt werden, zu der sie eine besondere persönliche
Vertrauensbeziehung unterhalten (§ 18 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit §
19),
4. besonders erheblich eingreifender optischer und akustischer Überwachung (§ 20
Absatz 2) und entsprechendem Ersuchen an Verfügungsberechtigte von Einrichtungen
zur Videoüberwachung (§ 15 Absatz 2 Satz 2),
5. besonders erheblich eingreifenden technischen Mitteln der Bewegungsüberwachung
(§ 21 Absatz 1 Nummer 2),
6. Eingriffen in Brief-, Post und Telekommunikationsgeheimnis
a) durch qualifizierte Auskünfte nach den § 13 Absatz 3 und 4 und 14 Absatz 1 in
Verbindung mit § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 2 sowie
b) durch Überwachung nach § 22,
7. Auslesen informationstechnischer Geräte und Weiterverarbeitung gewonnener
Informationen in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3,
8. Erhebung einer Kopie der technischen Spuren von IT-Angriffen (§ 12 Absatz 2, § 24
Absatz 1 Satz 2),
9. Eingriffen in private informationstechnische Systeme in den Fällen des § 25 und des §
26 Absatz 2 Satz 1,
10. besonderen Maßnahmen nach § 16 Absatz 4 Satz 2 und § 29,
11. Maßnahmen unter Eingriff in nach § 32 Absatz 2 geschützte Berufsgeheimnisse.
§ 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Werden Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 3 nachträglich auf weitere Personen
oder Anschlüsse erstreckt, sind diese Erweiterungen dem Unabhängigen Kontrollrat zur
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit vorzulegen. Die Vorlage muss spätestens mit
Ablauf der Anordnung erfolgen.
(3) Würde anderenfalls der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich
erschwert, kann die Amtsleitung oder eine von ihr dazu beauftragte Abteilungsleitung vor
Feststellung der Rechtmäßigkeit nach Absatz 1 die vorläufige Vollziehbarkeit nach
Maßgabe von § 31 des UKRat-Gesetzes anordnen. Vor Feststellung der Rechtmäßigkeit nach
Absatz 1 dürfen Informationen aus Maßnahmen nach den §§ 25, 27 nur zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr und zur Strafverfolgung nur bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr
übermittelt werden.
(4) Eine Anordnung, die eine Wohnraumüberwachung (§ 27) betrifft, darf erst
vollzogen werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht deren Rechtmäßigkeit festgestellt hat.
Erfolgt die Wohnraumüberwachung durch Eingriff in ein privates informationstechnisches
System, ist auch die Rechtmäßigkeitsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 einbezogen
und eine gesonderte Feststellung durch den Unabhängigen Kontrollrat entfällt. Daten, die
zur Einsatzsicherung aus Wohnungen erhoben wurden (§ 28 Absatz 2), dürfen für andere
Zwecke (§ 28 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3) erst weiterverarbeitet werden, wenn das
Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Eigensicherungsanordnung festgestellt
hat. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Beteiligte des Feststellungsverfahrens nach Absatz 4 ist das Bundesamt für
Verfassungsschutz. Es legt dem Bundesverwaltungsgericht die Anordnung vor. Stehen
besondere Gründe des Geheimschutzes der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht
entgegen, wird die Vorlage dadurch bewirkt, dass die Anordnung dem Bundesverwaltungsgericht
in vom Bundesamt für Verfassungsschutz bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung
gestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann den Sachverhalt durch Anhörung des
Bundesamtes für Verfassungsschutz erforschen. Das Verfahren des
Bundesverwaltungsgerichts unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Die Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Für das nichtrichterliche
Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes.
Mitteilung an betroffene Personen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat Personen, gegen die es eine in § 34
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 11 und Absatz 4 aufgeführte Maßnahme durchgeführt
hat, nach deren Einstellung mitzuteilen, dass es diese Maßnahme eingesetzt hat. Bei
Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 erfolgt die Mitteilung nur, wenn
technische Mittel eingesetzt worden sind. Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz
personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger.
(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn
1. die Identität der Person oder eine zustellfähige Anschrift unbekannt ist und die Anschrift
auch nicht durch Abruf aus einem Register ermittelbar ist,
2. bei Maßnahmen zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen
Tätigkeiten nicht nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Tätigkeit
für eine fremde Macht vorlag,
3. bei der Vorbereitung oder Durchführung der Maßnahme eine von einer
Sicherheitsbehörde verdeckt eingesetzte Person tätig war und nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die Mitteilung zum Bekanntwerden ihrer Zusammenarbeit mit einer
Sicherheitsbehörde führen kann; dies ist in der Regel auszuschließen bei verdeckt zur Observation
eingesetzten Bediensteten,
4. der Mitteilung überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person
entgegenstehen oder
5. eine Mitteilung nach Absatz 3 zurückzustellen ist und die Gründe mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen werden.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 wird zurückgestellt, solange
1. eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder
2. der Eintritt überwiegender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes
absehbar ist.
(4) Von einer Mitteilung nach Absatz 1 wird endgültig abgesehen, wenn
1. eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegt und die Daten nach § 38 Absatz 1 zu
löschen sind,
2. die Mitteilung bereits 5 Jahre nach Absatz 3 zurückgestellt ist und auf absehbare Zeit
die Gründe der Zurückstellung erwartbar fortbestehen.
(5) Der Zustimmung des Unabhängigen Kontrollrates bedürfen die
1. Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 nicht mitzuteilen, sowie das endgültige
Absehen von einer Mitteilung nach Absatz 4,
2. weitere Zurückstellung nach Absatz 3, wenn 12 Monate nach Einstellung der
Maßnahme vergangen sind, wobei der Unabhängige Kontrollrat die Dauer der weiteren
Zurückstellung zu bestimmen hat.
(6) Die Gründe einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 sind aktenkundig zu
machen.
Unterabschnitt 4
Weiterverarbeitung von Daten
Weiterverarbeitung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten
weiterverarbeiten, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine Weiterverarbeitung
zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist im
Übrigen nur zulässig, wenn
1. dies im Einzelfall erforderlich ist zur
a) Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 oder
b) Durchführung von arbeits- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen oder von
Maßnahmen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz gegen seine gegenwärtigen
oder ehemaligen Bediensteten wegen einer strafbaren Handlung oder wegen
sicherheitserheblichen Erkenntnissen,
2. § 25 Absatz 5, § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3
Satz 2, nicht entgegenstehen und
3. im Fall von Übermittlungen die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 vorliegen.
Zweckbindungen nach den in Satz 2 Nummer 2 genannten Vorschriften sind durch
technische oder organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sind mit personenbezogenen Daten,
die weiterverarbeitet werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines
Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig. Die weiteren Daten nach Satz
4 dürfen nicht genutzt werden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten in einem
Dateisystem nur speichern, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person
a) an einer Bedrohung beteiligt ist,
b) in einem Zusammenhang mit einer an einer Bedrohung beteiligten Person steht,
der Grund zu der Annahme gibt, dass durch die Auswertung Erkenntnisse für die
Aufklärung der Bedrohung gewonnen werden können,
c) durch Bedrohungen gefährdet ist,
d) zur Erforschung von Bedrohungen beitragen kann,
2. Informationen vorliegen, die darauf zu prüfen sind, ob sie als tatsächliche
Anhaltspunkte nach Nummer 1 zu bewerten sind,
3. die Speicherung nicht strukturiert zur Person erfolgt und erforderlich ist zur
a) Eigensicherung oder
b) Erforschung von Bedrohungen,
4. dies im Einzelfall für Aufgaben nach § 2 Absatz 5 erforderlich ist oder
5. dies zur Entwicklung und Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen erforderlich
ist.
Personenbezogene Daten, die nach Satz 1 Nummer 2 zur Prüfung gespeichert sind, dürfen
nur zu dieser Prüfung weiterverarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die zum Zweck
des Satz 1 Nummer 5 gespeichert sind, dürfen nur zu diesem Zweck und zur Sicherung
einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für pseudonymisierte Daten. Zu gespeicherten
pseudonymisierten Daten darf ein Personenbezug nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
Nummer 1 hergestellt werden.
Qualifizierte Auswertung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf mittels einer qualifizierten Auswertung
Erkenntnisse nur abrufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im
Einzelfall zur Aufklärung von Bedrohungen erforderlich ist. Eine qualifizierte Auswertung ist
eine Verarbeitung von in Dateiensystemen des Bundesamtes für Verfassungsschutz
gespeicherten personenbezogenen Daten mittels einer automatisierten Anwendung, die
durch Verknüpfung neue Erkenntnisse über die Persönlichkeit einer Person oder ihre
Beziehungen zu anderen Personen oder zu Objekten gewinnt.
(2) Eine qualifizierte Auswertung darf abgerufen werden
1. nur bei Erforderlichkeit zur Aufklärung wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger
Bedrohungen, wenn sie erfolgt
a) zur Gewinnung von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Beteiligung von
Personen, zu denen individuell kein Anlass zu solcher Prüfung bestand,
b) zur Erstellung von Verhaltens- und Persönlichkeitsprofilen für die umfassende
Bewertung des individuellen Bedrohungspotenzials einer Person oder
c) zu sonstigen personenbezogenen Vorhersagen oder zu personenbezogenen
Empfehlungen oder Entscheidungen, wenn dazu ein maschinengestütztes System
eingesetzt wird, das anpassungsfähig auf einen autonomen Betrieb angelegt ist,
2. nur bei Erforderlichkeit zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger
Bedrohungen, wenn sie erfolgt zur Gewinnung besonders privater Erkenntnisse,
3. nach Maßgabe des § 21, wenn sie zur Gewinnung eines Bewegungsprofils erfolgt, das
einem Bewegungsprofil nach § 21 gleichwertig ist, dies unter Berücksichtigung
a) des Zeitraums, über den das Bewegungsprofil zusammenhängend erstellt wird,
b) der zeitlichen Abstände der Standortdaten und
c) ihrer geodätischen Genauigkeit.
(3) Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass eine vom Bundesamt für
Verfassungsschutz eingesetzte qualifizierte Auswertung, die nicht in Absatz 2 aufgeführt ist, einer
in Absatz 2 aufgeführten qualifizierten Auswertung nach den Folgen der Auswertung und
der gewonnenen Persönlichkeitserkenntnis, insbesondere zu Verhalten, das nicht der
Bedrohung dient, gleichkommt, gelten deren Voraussetzungen auch für die nicht aufgeführte
qualifizierte Auswertung.
(4) Liegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen vor, darf eine
qualifizierte Auswertung gezielt zu einer Person nur abgerufen werden
1. entsprechend § 16 Absatz 5 oder
2. zur Gewinnung tatsächlicher Anhaltspunkte für die Beteiligung an einer Bedrohung.
(5) Ein Abruf ist mit Zeitpunkt, Eingabe und abrufender Stelle zu protokollieren. Ist
eine Protokollierung nicht möglich, trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz geeignete
technische oder organisatorische Maßnahmen, um eine datenschutzrechtliche Kontrolle zu
ermöglichen. Der Unabhängige Kontrollrat hat die Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz bei der qualifizierten automatisierten Auswertung mindestens alle 2 Jahre zu
kontrollieren.
(6) Eine qualifizierte Auswertung darf eine Schutzmaßnahme nur beschränkt auf
Maßnahmen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder d automatisiert
veranlassen und nur, wenn solche Maßnahmen zur Abwehr eines informationstechnischen Angriffs
erforderlich sind.
(7) Anwendungen, die anpassungsfähig auf einen autonomen Betrieb angelegt sind,
1. dürfen in einem Drittstaat nur beschafft werden, wenn keine gleich geeignete
Anwendung des Bundesamtes für Verfassungsschutz selbst, einer anderen inländischen
Stelle oder einer Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügbar ist,
2. müssen ein angemessenes Niveau an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit
erreichen,
3. dürfen keine diskriminierenden Algorithmen herausbilden oder verwenden,
4. sind auf ordnungsgemäßes Funktionieren durch das Bundesamt für
Verfassungsschutz stichprobenartig zu überprüfen.
Datenpflege in Dateisystemen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss personenbezogene Daten in
Dateisystemen
1. berichtigen, wenn sie unrichtig sind,
2. löschen, wenn
a) ihre Speicherung unzulässig ist oder
b) ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
Die Löschung unterbleibt, wenn
1. die Daten mit weiteren Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden
sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,
oder
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen
der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
Unterbleibt die Löschung nach Satz 2, dürfen die Daten nur noch im Interesse der
betroffenen Person oder mit ihrer Einwilligung genutzt oder übermittelt werden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und zu
strukturiert zur Person gespeicherten Daten nach festgesetzten Fristen, ob die Daten zu
berichtigen oder zu löschen sind. Die Frist beträgt höchstens
1. 2 Jahre, wenn ausschließlich Daten vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorliegen,
2. 5 Jahre im Übrigen.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz löscht personenbezogene Daten, die es im
Falle des § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a strukturiert zur Person gespeichert
hat,
1. spätestens nach 2 Jahren, wenn ausschließlich personenbezogene Daten vor
Vollendung des 16. Lebensjahres vorliegen
2. spätestens nach 5 Jahren, wenn ausschließlich personenbezogene Daten vor
Vollendung des 18. Lebensjahres vorliegen,
3. im Übrigen spätestens nach 15 Jahren, wenn die Daten zur Aufklärung von
verfassungsfeindlichen Bestrebungen gespeichert sind.
Im Fall des § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 löscht das Bundesamt für Verfassungsschutz
die Daten spätestens nach 2 Jahren, wenn keine wenigstens erheblich
beobachtungsbedürftigen Bedrohungen aufzuklären sind, im Übrigen spätestens nach 5 Jahren. Über
Ausnahmen entscheidet im Fall des Satzes 1 Nummer 3 die Abteilungsleitung, im Übrigen die
Amtsleitung. In den Fällen, in denen die Amtsleitung über die Ausnahme entscheidet, ist
eine Ausnahme nur einmalig für weitere 2 Jahre und beschränkt auf besonders erheblich
beobachtungsbedürftige Bedrohungen zulässig.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 beginnen mit dem Zeitpunkt der letzten
Information, die eine Speicherung begründet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Datenverarbeitung in Akten und
Aktenauszügen.
Akten
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Akten in elektronischer Form führen.
Bei jeder Abfrage aus einer elektronischen Akte sind der Zeitpunkt, die Angaben, die die
Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung der
abfragenden Person zu protokollieren.
(2) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, dass personenbezogene Daten
in Akten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so
ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Verarbeitung personenbezogener
Daten einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für
die künftige Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht mehr
erforderlich sind. Die Daten dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung
der Einschränkung ist möglich, wenn die Voraussetzungen der Einschränkung nachträglich
entfallen.
(4) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des
Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Wird die Akte zu
einem Beteiligten einer Bedrohung geführt, so gilt für die Prüfung der Erforderlichkeit und
für die Vernichtung jeweils der Akte als Ganzes § 38 Absatz 2 und 3 entsprechend. Eine
Vernichtung unterbleibt, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen
der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder
2. die Akte nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur
Übernahme anzubieten und zu übergeben ist.
Im Falle des Satzes 3 Nummer 1 ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten
personenbezogenen Daten einzuschränken. Sie dürfen nur für die Interessen, zu deren Schutz
die Vernichtung unterbleibt, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung zur Abwehr
einer konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter unerlässlich ist.
Protokolldaten
Nach diesem Gesetz zu speichernde Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle oder des Geheimschutzes, einschließlich folgender Anschlussmaßnahmen,
sowie zur Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der
Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Ihre Auswertbarkeit ist nach dem Stand der
Technik zu gewährleisten. Sie sind am Ende des 15. Kalenderjahres, das dem Jahr der
Protokollierung folgt, zu löschen.
Errichtungsanordnungen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz legt für strukturierte Speicherungen, die im
nachrichtendienstlichen Informationssystem oder zum Zweck der qualifizierten Auswertung
nach § 37 erfolgen, und für Anwendungen, die solche Auswertung durchführen, fest:
1. den Zweck der Auswertbarkeit,
2. die Voraussetzungen der Auswertung,
3. die Anlieferung oder Eingabe,
4. die Zugangsberechtigung,
5. die Dauer, für die Daten in die spezielle Auswertbarkeit einbezogen werden,
6. die Überprüfungsfristen sowie
7. die Protokollierung.
Eine Einrichtungsanordnung kann auch für eine Reihe von Speicherungen und
Anwendungen allgemein erfolgen.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.
Wenn die Datenverarbeitung ausschließlich der Kontrolle der oder des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz unterliegt, ist diese oder dieser anstelle des Unabhängigen Kontrollrats
anzuhören. Die Einrichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern. Ist wegen der Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der
in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen nicht möglich, so kann die Amtsleitung des
Bundesamtes für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. Die Mitwirkungen nach den
Sätzen 1 und 2 sind unverzüglich nachzuholen. Wird die Zustimmung des
Bundesministeriums den Innern nach Satz 3 nicht erteilt ist die Sofortanordnung aufzuheben.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden
Errichtungsanordnungen. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit des speziellen
Auswertungszwecks und von Änderungen der weiteren Festlegungen zu überprüfen.
Unterabschnitt 5
Gemeinsame automatisierte Auswertung
Gemeinsame automatisierte Auswertung mit inländischen öffentlichen Stellen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf mit inländischen öffentlichen Stellen
eine automatisierte Auswertbarkeit von personenbezogenen Daten, die die beteiligten
Stellen in ihren Dateisystemen speichern, einrichten, wenn dies für Aufgaben erforderlich ist,
die dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vor Bedrohungen dienen und durch die
beteiligten Stellen ohne operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person
wahrgenommen werden. In einer Vereinbarung der beteiligten Stellen sind festzulegen:
1. Struktur und Datenmodell der beteiligten Dateisysteme,
2. technische Anforderungen für eine gemeinsame Auswertbarkeit,
3. Zwecke und Voraussetzungen der Auswertung,
4. Verwendung der gewonnenen Informationen.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf für die Auswertung Daten
entsprechend § 36 Absatz 1 bis 3 bereitstellen. Die weiteren beteiligten Stellen dürfen Daten
bereitstellen, soweit sie sie zur eigenen Auswertung für die Aufgabe nutzen dürfen. Soweit
besondere Übermittlungsverbote entgegenstehen, dürfen Daten für die Auswertung nicht
bereitgestellt werden. Die Auswertung ist nur zulässig, soweit sie im Einzelfall für den
Einrichtungszweck erforderlich ist. Erkenntnisse der Auswertung dürfen nach Maßgabe der
Voraussetzungen der §§ 46 bis 48 für die entsprechenden operativen
Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person genutzt werden. Im Übrigen dürfen Erkenntnisse der
Auswertung nicht für operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person
genutzt werden.
(3) Betreibt das Bundesamt für Verfassungsschutz ein technisches Verbundsystem,
in dem die beteiligten Stellen ihre Dateisysteme zur gemeinsamen Auswertung nach Absatz
1 führen, trifft es technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend § 64 Absatz
3 des Bundesdatenschutzgesetzes. Gemeinsame technische Anforderungen für die
Verbundteilnahme sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen.
Gemeinsame Dateisysteme mit ausländischen Nachrichtendiensten
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für die Zusammenarbeit mit
ausländischen öffentlichen Stellen, die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraut sind
(ausländische Nachrichtendienste), ein gemeinsames Dateisystem einrichten, wenn
1. dies zur Aufklärung bestimmter erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen
erforderlich ist,
2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher
Prinzipien gewährleistet ist,
3. die Festlegungen und Zusagen nach Absatz 3 Satz 1 verlässlich sind und
4. das Bundesministerium des Innern zugestimmt hat.
Die Bedrohung kann auch gegen den Bestand oder die Sicherheit eines anderen Staates
oder einer internationalen Organisation gerichtet sein. Gespeichert werden dürfen nur die
zur Erforschung und Bewertung der Bedrohung erforderlichen Daten, die nur zu diesem
Zweck genutzt werden dürfen. An dem gemeinsamen Dateisystem können im Rahmen ihrer
Aufgaben auch der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst
teilnehmen.
(2) Der ausländische Nachrichtendienst eines Staates, der weder unmittelbar an die
Bundesrepublik Deutschland angrenzt noch Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Nordatlantikvertrages ist, kann nur zur Aufklärung besonders erheblich
beobachtungsbedürftiger Bedrohungen und vergleichbarer Sicherheitsinteressen der beteiligten Staaten am
gemeinsamen Dateiensystem teilnehmen. Die Teilnahme eines solchen ausländischen
Nachrichtendienstes bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.
(3) Die Ziele der Zusammenarbeit und das Nähere der Datenverarbeitung sind vor
Beginn der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Nachrichtendiensten zur
Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus und zum Ausschluss
unangemessener Verwendung schriftlich festzulegen, insbesondere
1. der Zweck des gemeinsamen Dateisystems,
2. die Voraussetzungen der Verwendungen von Daten,
3. die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung und
Löschung von Daten,
4. die Zusage,
a) die Daten ohne Zustimmung des eingebenden Nachrichtendienstes nicht für einen
anderen Zweck als den nach Nummer 1 zu verwenden oder an Dritte zu
übermitteln,
b) Auskunft über die Verwendung derjenigen Daten zu geben, die vom Auskunft
erbittenden Nachrichtendienst eingegeben worden sind.
§ 41 gilt mit der Maßgabe, dass die Festlegungen auf das Bundesamt für
Verfassungsschutz beschränkt sind und der Anordnung die Festlegung nach Satz 1 als Anlage
beizufügen ist.
(4) Anzuwenden sind durch
1. das Bundesamt für Verfassungsschutz
a) zur Speicherung § 36 unter Beachtung von § 55,
b) zur Datenpflege § 38,
2. den Militärischen Abschirmdienst
a) zur Speicherung § 47 des MAD-Gesetzes unter Beachtung von § 38 des MAD-
Gesetzes,
b) zur Datenpflege § 48 des MAD-Gesetzes,
3. den Bundesnachrichtendienst § 93 Absatz 4 des BND-Gesetzes.
Daten, deren Weiterverarbeitung einer besonderen Zweckbindung unterliegt, dürfen nur
gespeichert werden, wenn das gemeinsame Dateisystem einem solchen Zweck dient und
die Verarbeitung durch die anderen Teilnehmer entsprechend eingeschränkt ist. Der Abruf
von Daten ist nur zu dem für das gemeinsame Dateisystem festgelegten Zweck und zur
Datenpflege zulässig. Für die Verantwortung des teilnehmenden Nachrichtendienstes gilt §
6 Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend.
(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für das gemeinsame Dateisystem die
technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 64 Absatz 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes. § 6 Absatz 3 Satz 2 und § 68 gelten nur für die vom Bundesamt für
Verfassungsschutz, vom Militärischen Abschirmdienst und vom Bundesnachrichtendienst
eingegebenen Daten sowie den Abruf dieser Stellen. § 70 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Auskunft nur erteilt zu den
1. von ihm eingegebenen Daten und
2. vom Militärischen Abschirmdienst oder vom Bundesnachrichtendienst eingegebenen
Daten mit dem Einvernehmen der Stelle, die die Daten eingegeben hat.
Teilnahme an gemeinsamen Dateisystemen ausländischer Nachrichtendienste
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf an gemeinsamen Dateisystemen, die von
ausländischen Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. § 43 Absatz 1, 2 und 4 gilt
entsprechend. Dabei gilt § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass verlässlich
zuzusagen ist, dass
1. die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten ohne seine
Zustimmung nicht an Dritte übermittelt werden dürfen und nur zu dem Zweck verwendet
werden dürfen, zu dem sie in die Datei eingegeben wurden, und
2. das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung
der Daten erhält.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt über die von ihm eingegebenen Daten
entsprechend § 70 Auskunft.
A b s c h n i t t 3
Ü b e r m i t t l u n g
Information von Öffentlichkeit und Fachkreisen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann die Öffentlichkeit und Fachkreise
über Bedrohungen und ihre Einstufung sowie über präventiven Wirtschafts- und
Wissenschaftsschutz informieren. Über Prüffälle wird nicht berichtet. Bei Informationen über
Verdachtsfälle ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Verdacht vorliegt.
(2) Das Bundesministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über Bedrohungen
nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 mindestens einmal jährlich in einem
zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz
2 und 3. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für
Verfassungsschutz und die Gesamtzahl seiner Bediensteten anzugeben.
(3) Personenbezogene Daten dürfen öffentlich bekanntgegeben werden, wenn die
Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von
Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist. Ihre Bekanntgabe an
Fachkreise ist zulässig, wenn dies zum Zweck der Information der Fachkreise erforderlich ist.
Die Bekanntgabe ist unzulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
überwiegen.
(4) Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz wissenschaftlichen Einrichtungen zur
Erforschung von Bedrohungen personenbezogene Daten übermittelt, so gilt Absatz 3
entsprechend für die Veröffentlichung übermittelter Daten durch die wissenschaftliche
Einrichtung. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz.
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine
inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall auf Grund tatsächlicher
Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders
gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist.
(2) Im Falle einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut, die von
einer Bedrohung nach § 3 Absatz 4 ausgeht, oder einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr
für ein besonders gewichtiges Rechtsgut ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur
Übermittlung verpflichtet.
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen
Rechtsgüterschutz
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine
inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vor Bedrohungen erforderlich
ist
1. bei Strafvollstreckung oder Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, einschließlich
der Vollzugsplanung,
2. für ein Verfahren nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 21 Absatz 4
des Grundgesetzes,
3. für Aufgaben nach
a) dem Staatsangehörigkeitsrecht,
b) dem Vereinsgesetz oder
c) den Versammlungsgesetzen,
4. im öffentlichen Dienst und bei Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnehmen,
a) zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten sowie
von Reservisten der Bundeswehr,
b) zur Durchführung von arbeits- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen
gegenwärtige oder ehemaligen Beschäftigte wegen strafbarer Handlungen,
5. für Aufgaben nach dem Aufenthaltsrecht oder zur Untersagung der Ausreise,
6. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der
Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen,
7. für Aufgaben des Außenwirtschaftsrechts zur Einhaltung von Beschränkungen des
Außenwirtschaftsverkehrs,
8. für Aufgaben der Gewerbeaufsicht,
9. für Aufgaben der Finanzdienstleistungsaufsicht,
10. für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes oder zu einer gesetzlich
vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung, insbesondere nach dem
Waffenrecht, dem Jagdrecht, dem Sprengstoffrecht, dem Atomrecht, dem
Luftsicherheitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen,
11. zur Verhinderung der Beschaffung von Mitteln, die geeignet und dazu bestimmt sind,
die Ausführung von wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen
erheblich zu fördern,
12. zum Vollzug der Steuergesetze bei tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass
erhebliche nicht gerechtfertigte Steuervorteile zur Förderung der Ausführung wenigstens
erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen verwendet werden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine
inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer
begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im
Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter erforderlich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 6 oder auf ein
Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten
Anfrageverfahrens ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zu der Übermittlung verpflichtet.
Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt personenbezogene Daten an
eine inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer
besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat
erforderlich sind.
(2) Besonders schwere Straftaten sind Straftaten,
1. die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sind und
2. die aus der Anlage ersichtlichen Straftaten.
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne Möglichkeit operativer
Anschlussmaßnahmen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine
inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
zur eigenen Aufklärung einer Bedrohung, insbesondere zur Vorbereitung oder
Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt dem Bundesnachrichtendienst
personenbezogene Daten, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über einen Vorgang im
Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an
inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im
Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vor Bedrohungen für Aufgaben
erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne operative Anschlussmaßnahmen zu
Lasten der betroffenen Person wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die
1. Erforschung und Bewertung der Bedrohungen nach Satz 1,
2. Verbesserung der Fachkompetenz und Organisation bei der Erforschung der
Bedrohungen nach Satz 1.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 46 und 48 nicht vor, so darf der
Empfänger die übermittelten Daten nicht für operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der
betroffenen Person nutzen.
Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an
nichtöffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
im Einzelfall erforderlich ist
1. zur eigenen Aufklärung von Bedrohungen, insbesondere zur Vorbereitung oder
Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges
Rechtsgut,
3. zum Schutz vor Bedrohungen für folgende Zwecke:
a) Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer
Infrastrukturen,
b) Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik,
c) Schutz von Wirtschaftsunternehmen und Wissenschaftseinrichtungen vor
sicherheitsgefährdenden und geheimdienstlichen Tätigkeiten,
d) Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
e) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bedrohungen,
f) Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder
organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,
g) Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,
h) Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
i) Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger
öffentlicher Vorteilszuwendungen,
4. zur Information eines Betreibers folgender Einrichtungen oder Dienste über deren
gegenwärtige oder geplante Nutzung für Bedrohungen:
a) soziale Netzwerke (§ 1 Absatz 1 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes)
b) Veranstaltungsstätten,
c) finanzbezogene Dienstleistungen der nach § 2 des Geldwäschegesetzes
Verpflichteten,
d) Schießsporteinrichtungen,
5. zur Information folgender Stellen über eine gegenwärtige oder angestrebte
Beschäftigung oder Mitgliedschaft eines Beteiligten einer Bedrohung:
a) Einrichtungen mit Freizeit-, Bildungs-, Betreuungs- und Förderungs-Angeboten für
Kinder, Jugendliche oder Heranwachsende,
b) Reservistenverbände,
c) Parteien,
d) politische, gemeinnützige oder mildtätige Vereine.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ist unzulässig,
wenn ihr Zweck in gleicher Weise auch durch Übermittlung an eine zuständige öffentliche
Stelle zu erreichen ist.
(2) Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine
nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich
beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies im Einzelfall zum Schutz eines besonders
gewichtigen Rechtsguts erforderlich ist und das Bundesamt für Verfassungsschutz zustimmt. Bei
einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Bundesamts
für Verfassungsschutz entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat das Bundesamt für
Verfassungsschutz unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.
Übermittlungsverbote
(1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 46 bis 50 übermittelt werden,
wenn
1. erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer
Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Interesse des
Empfängers an der Übermittlung überwiegen,
2. überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Gründe des Schutzes verdeckt
eingesetzter Personen oder des Schutzes operativer Maßnahmen, entgegenstehen
oder
3. besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen, wobei die Verpflichtung zur
Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, unberührt bleibt.
(2) Sofern eine Übermittlung, zu der das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 46
Absatz 2, § 47 Absatz 3 oder § 48 verpflichtet ist, nach Absatz 1 unterbleibt, sind die Gründe
aktenkundig zu machen.
Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten über
Minderjährige nur übermitteln, wenn
1. eine Weiterverarbeitung ausgeschlossen ist
a) für eine die betroffene Person belastende operative Anschlussmaßnahme und
b) für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung
entfalten oder sie in anderer Weise erheblich beeinträchtigen,
2. die Übermittlung nach den §§ 46 bis 48 erfolgt und die betroffene Person mindestens
14 Jahre alt ist oder
3. die Übermittlung nach § 46 Absatz 1 erfolgt, beschränkt auf den Schutz von
a) Leib oder Leben einer Person oder
b) Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder
einer internationalen Organisation, der die Bundesrepublik Deutschland angehört
oder für Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.
Weiterverarbeitung durch Empfänger
(1) Der Empfänger prüft, ob die nach den §§ 46 bis 50 übermittelten
personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass
die Daten nicht erforderlich sind, hat er sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben,
wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich
sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Der Empfänger darf die Daten,
die für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht erforderlich sind, jedoch nicht nutzen.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur verarbeiten
1. zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, oder
2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihm auch zu diesem Zweck übermittelt werden
dürften unter der Voraussetzung, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz der
Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe
gleichgelagerter Fälle zustimmt.
(3) Das Bundesamt für den Verfassungsschutz hat den Empfänger auf den Zweck der
Übermittlung und die Zweckbindung nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für
Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Der Empfänger ist verpflichtet, dem
Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen Verlangen Auskunft über die weitere
Verarbeitung zu geben.
(4) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur
vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das
Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge
durch eine Übermittlung des Bundesamtes für Verfassungsschutz veranlasst ist.
Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an
ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen zur
Weiterverarbeitung ohne operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person übermitteln,
wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders
gewichtiger Rechtsgüter oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer
über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum Schutz
eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen
anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn
dort die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die
elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:
1. besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten,
2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
3. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.
Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib,
Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet
würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der
Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt das Bundesamt für
Verfassungsschutz insbesondere den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten
Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen
Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den
übermittelten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass
die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung
oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben auf Grund der Einschätzung Zweifel an
der Vereinbarkeit der Übermittlung mit den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3, so
dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung des
Empfängers und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern übermittelt werden.
(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen weiterverarbeitet werden
1. nur zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und
2. unbeschadet des Absatzes 4 nicht für operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der
betroffenen Person.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat den Empfänger hierauf hinzuweisen. Es hat ihn
ferner darauf hinzuweisen, dass es sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene
Verwendung der Daten zu bitten.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer Verwendung der
personenbezogenen Daten für operative Anschlussmaßnahmen zu Lasten der betroffenen Person
zustimmen
1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges
Rechtsgut oder ein Rechtsgut von entsprechendem Gewicht,
2. zum administrativen Rechtsgüterschutz für Aufgaben, die den in § 47 Absatz 1
benannten entsprechen,
3. aufgrund eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts zur Verfolgung
einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 48 Absatz 2
entspricht.
(5) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf das Bundesamt für
Verfassungsschutz übermitteln
1. an Staaten, die unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen, oder
Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages
nach § 52,
2. im Übrigen
a) zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr nach § 46 Absatz 1, jedoch wenn die
Person noch nicht 16 Jahre alt ist, beschränkt auf eine konkretisierte Gefahr für Leib
oder Leben einer Person oder für Einrichtungen der Europäischen Union oder des
Nordatlantikvertrages oder für Einrichtungen von deren Mitgliedstaaten,
b) bei dringendem Verdacht einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den
Straftaten nach § 48 Absatz 2 entspricht, zur Strafverfolgung, wenn die betroffene
Person mindestens 14 Jahre alt ist.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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