zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Hinblick auf Verlängerung bestimmter Datenschutzfristen KOM(2025) 1020 endg.; Ratsdok. 17054/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
Text
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Hinblick auf Verlängerung bestimmter Datenschutzfristen KOM(2025) 1020 endg.; Ratsdok. 17054/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
Antrag
der Abgeordneten Tobias Teich, Micha Fehre, Peter Boehringer, Boris
Gamanov, Christoph Grimm, Rainer Groß, Dr. Maximilian Krah, Pierre Lamely,
Matthias Moosdorf, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann,
Erhard Brucker, Dr. Ingo Hahn, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt
Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Dr. Rainer
Rothfuß, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Hinblick auf die
Verlängerung bestimmter Datenschutzfristen
KOM(2025) 1020 endg.; Ratsdok. 17054/25
hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag
von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
Der Bundestag wolle beschließen:
In Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im
Hinblick auf die Verlängerung bestimmter Datenschutzfristen nimmt der Deutsche
Bundestag folgende Entschließung gemäß Protokoll Nummer 2 zum Vertrag von
Lissabon i. V. m. § 11 des Integrationsverantwortungsgesetzes an, mit der er die
Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit rügt:
I. Der Deutsche Bundestag rügt,
dass der vorliegende Vorschlag über keine ausreichende Rechtsgrundlage verfügt, in
nationale Hoheitsrechte eingreift und dabei praktisch keine Verbesserungen bewirkt.
Er widerspricht sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und greift unangemessen in die Rechte der Mitgliedstaaten ein.
Der Vorschlag KOM(2025) 1020 stützt sich auf Artikel 114 AEUV
(Binnenmarktharmonisierung) und verfolgt das Ziel, im Rahmen eines Vereinfachungspaketes
Anpassungen insbesondere an den datenschutzrechtlichen Schutzfirsten gemäß Artikel 95
Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorzunehmen. Der Vorschlag dient nach der
Begründung der EU-Kommission insbesondere:
1) bei der Verlängerung bestimmter Schutzfristen für Daten im Zusammenhang mit
dem laufenden Überprüfungsprogramm für bestehende Wirkstoffe,
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4947
21. Wahlperiode 24.03.2026
2) der Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für Dateninhaber aufgrund verzögerter
Bewertungsverfahren,
3) der Reduzierung administrativer Belastungen im Rahmen eines Omnibus-
Vereinfachungspaketes.
Die EU-Kommission fuhr in dem Zusammenhang aus, dass Verzögerungen im
Wirkstoffüberprüfungsprogramm u. a infolge begrenzter Ressourcen nationaler Behörden
und komplexer wissenschaftlicher Anforderungen – zu einer faktischen Verkürzung
des wirtschaftlichen Schutzes investierte Daten führen könnten.1
II. Rechtliche Grundlage und Begründung
a) Artikel 5 Abs. 3 EUV und Protokoll Nr. 2 AEUV
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV darf die Union nur dann handeln, „[…] sofern
und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den
Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“2 und wenn die
Maßnahme den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspricht (Protokoll Nr. 2
AEUV).
Der Vorschlag fällt in den Bereich der gemeinsamen Regelung des Binnenmarkts
(Art. 114 AEUV)3, wo Subsidiaritätsprüfungen besonders streng ausfallen
müssen, da Datenschutzfristen primär nationaler Natur sind.
b) Die Ziele können hinreichend auf nationaler Ebene erreicht werden
Die EU-Kommission legt nicht substantiiert dar, weshalb die angestrebten Ziele
nicht ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden können.
Die aufgeführten Verzögerungen beruhen maßgeblich auf administrativen und
verfahrenspraktischen Umständen (z. B. Ressourcenausstattung,
Verfahrensdauer, Qualität der eingereichten Dossiers).
Diese Aspekte betreffen primär die Durchführungsebene der Mitgliedstaaten. Es
wird nicht überzeugend begründet, weshalb eine generelle, unionsweite
einheitliche Verlängerung von Schutzfristen erforderlich ist.4
Anstatt die Mitgliedstaaten bei administrativen Effizienzmaßnahmen auf
nationaler Ebene zu stärken, koordinierende Maßnahmen innerhalb bestehender
Strukturen zu investieren oder gar nur verfahrensrechtliche Anpassungen
vorzunehmen, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass die Ziele nicht
ausreichend auf nationaler Ebene eben durch die Mitgliedstaaten erreicht werden
könnten.
Die EU-Kommission führt darüber hinaus nicht auf, inwieweit die
vorgeschlagene Änderung aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf
Unionsebene zu verwirklichen ist.
Die Regelung betrifft im Kern die zeitliche Ausgestaltung wirtschaftlicher
Schutzpositionen einzelner Marktakteure. Zwar ist die zugrunde liegende
Verordnung unionsweit harmonisiert, jedoch nicht konkret dargelegt, dass ohne die
vorgeschlagene Anpassung erhebliche Binnenmarktverzerrungen eintreten würden.
1 Vgl. KOM(2025) 1020 endg.; Ratsdok. 17054/25
2 Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) , Amtsblatt der Europäischen Union, C326/18,
26.10.2012, S. 6.
3 Vgl. https://dejure.org/gesetze/AEUV/114.html
4 Vgl. KOM(2025) 1020 endg.; Ratsdok. 17054/25 zur Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Insbesondere fehlt eine differenzierte Analyse möglicher
Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten, eine quantitative Abschätzung unionsweiter
Marktfolgen und eine Prüfung milderer Alternativen.
Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf
Zweckmäßigkeitserwägungen, ohne die unionsgebotene Subsidiaritätsprüfung im engeren Sinne
nachvollziehbar durchzuführen.
Die Begründung bleibt insofern abstrakt und pauschal.
c) Bestehende EU-Mechanismen reichen aus:
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 BPR enthält bereits eine vollharmonisiertes
Zulassungssystem für biozide Wirkstoffe und Produkte, ein zentrales
Überprüfungsprogramm für Alt-Wirkstoffe, detaillierte Vorschriften zu Datenschutz und
Datenweitergabe, Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung, Koordinierung
über Europäische Chemikalienagentur.5
Der Rechtsrahmen bestehender EU-Mechanismen ist somit unionsweit
einheitlich und institutionell gefestigt.
Die EU-Kommission begründet den Vorschlag mit Verzögerungen im Wirkstoff-
Überprüfungsprogramm, Ressourcenengpässe nationaler Behörden, komplexen
wissenschaftlichen Bewertungsanforderungen, dabei liegen die Probleme primär
an administrativen Kapazitäten, am Verfahrensmanagement und technische
Bewertungsprozesse.
Es handelt sich dabei also gerade nicht um ein strukturelles Defizit des
materiellen Rechts, sondern um ein Vollzugs- bzw. Implementierungsproblem.
Folgende weitere Maßnahmen auf EU-Ebene stehen bereits zur Verfügung:
a) Anpassung durch Durchführungs- oder delegierte Rechtsakte. Die BPR
enthält Ermächtigungen zur technischen Anpassung und
Fristensteuerung.6
b) Verlängerung oder Repriorisierung des Review-Programms. Das
Wirkstoff – Überprüfungsprogramm wurde in der Vergangenheit bereits
mehrfach angepasst, ohne dass eine grundlegende Änderung der
Datenschutzsystematik erforderlich war.7
c) Sinnvoller wären administrative Maßnahmen wie die
Ressourcenverstärkung bei ECHA, bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten
und die Digitalisierung in der Verfahrensoptimierung. Verstärkte
Zusammenarbeit der Bewertungsbehörden könnten Verzögerungen reduzieren,
ohne materiell-rechtliche Schutzfristen pauschal zu verlängern.
d) Verhältnismäßigkeit verletzt:
Die vorgeschlagene pauschale Verlängerung der datenschutzrechtlichen
Schutzfristen geht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus.
Die festgestellten Verzögerungen beruhen primär auf administrativen und
organisatorischen Umständen. Mildere Mittel – insbesondere verfahrensbezogene
oder organisatorische Anpassungen – werden nicht hinreichend geprüft. Die
Maßnahme verschiebt strukturell das Gleichgewicht zwischen Investitionsschutz
und Marktzugang und belastet Wettbewerber in einer Weise, die außer Verhältnis
zum angestrebten Zweck steht.
5 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0528
6 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0528
7 https://echa.europa.eu/regulations/biocidal-products-regulation/approval-of-active-substances/existing-
active-substance#:~:text=Existing%20active%20substance%20top%20text,EC)%20No%201451/2007.
Die EU-Kommission begründet die Verlängerung von Datenschutzfristen mit
einer Verzögerung im Wirkstoff-Überprüfungsprogramm, mit administrativen
Engpässen und einem komplexen Bewertungsverfahren.
Diese Ursachen sind jedoch primär organisatorischer Natur.
Die Verlängerung wirtschaftlicher Schutzrechte (Datenschutzfristen) ist ein
struktureller Eingriff in das Marktzugangssystem.
Es stellt sich daher die Frage, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen, zum
Beispiel wie die Beschleunigung von Bewertungsverfahren, die Repriorisierung
von Dossiers, die zusätzliche Ressourcen für zuständige Behörden und die
gezielte Übergangsregelungen statt pauschaler Verlängerung.
Die Maßnahme verschiebt das Gleichgewicht zwischen dem Schutz der
Investitionen von Dateninhabern, den Marktzugang für neue Anbieter und dem
Wettbewerb im Binnenmarkt.
Eine pauschale Verlängerung kann den Markteintritt verzögern, den
Wettbewerbsdruck verringern und Preiswirkungen für Anwender haben.
Wenn die Verzögerungen überwiegend aus administrativen Defiziten resultieren,
könnte argumentiert werden, dass Marktteilnehmer (insbesondere neue Anbieter)
die Folgen staatlicher Ineffizienz tragen müssten. Das könnte als unangemessene
Belastung Dritter bewertet werden.
Die Maßnahmen behandeln nicht die Ursache (Verfahrensverzögerung), sondern
verschieben lediglich ihre wirtschaftlichen Folgen.
Aus all dem ergibt sich, dass der Vorschlag KOM(2025) 1020 endg.; Ratsdok.
17054/25 sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht.
III. Der Deutsche Bundestag bittet seine Präsidentin,
diesen Beschluss der Präsidentin der Europäischen Kommission, der Präsidentin des
Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates zu übermitteln.
Berlin, den 24. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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