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zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Hinblick auf Verlängerung bestimmter Datenschutzfristen KOM(2025) 1020 endg.; Ratsdok. 17054/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 21/4947 · Antrag · Original ↗

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zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Hinblick auf Verlängerung bestimmter Datenschutzfristen KOM(2025) 1020 endg.; Ratsdok. 17054/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Antrag der Abgeordneten Tobias Teich, Micha Fehre, Peter Boehringer, Boris Gamanov, Christoph Grimm, Rainer Groß, Dr. Maximilian Krah, Pierre Lamely, Matthias Moosdorf, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Dr. Ingo Hahn, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Hinblick auf die Verlängerung bestimmter Datenschutzfristen KOM(2025) 1020 endg.; Ratsdok. 17054/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Der Bundestag wolle beschließen: In Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Hinblick auf die Verlängerung bestimmter Datenschutzfristen nimmt der Deutsche Bundestag folgende Entschließung gemäß Protokoll Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon i. V. m. § 11 des Integrationsverantwortungsgesetzes an, mit der er die Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit rügt: I. Der Deutsche Bundestag rügt, dass der vorliegende Vorschlag über keine ausreichende Rechtsgrundlage verfügt, in nationale Hoheitsrechte eingreift und dabei praktisch keine Verbesserungen bewirkt. Er widerspricht sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und greift unangemessen in die Rechte der Mitgliedstaaten ein. Der Vorschlag KOM(2025) 1020 stützt sich auf Artikel 114 AEUV (Binnenmarktharmonisierung) und verfolgt das Ziel, im Rahmen eines Vereinfachungspaketes Anpassungen insbesondere an den datenschutzrechtlichen Schutzfirsten gemäß Artikel 95 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorzunehmen. Der Vorschlag dient nach der Begründung der EU-Kommission insbesondere: 1) bei der Verlängerung bestimmter Schutzfristen für Daten im Zusammenhang mit dem laufenden Überprüfungsprogramm für bestehende Wirkstoffe, Deutscher Bundestag Drucksache 21/4947 21. Wahlperiode 24.03.2026 2) der Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für Dateninhaber aufgrund verzögerter Bewertungsverfahren, 3) der Reduzierung administrativer Belastungen im Rahmen eines Omnibus- Vereinfachungspaketes. Die EU-Kommission fuhr in dem Zusammenhang aus, dass Verzögerungen im Wirkstoffüberprüfungsprogramm u. a infolge begrenzter Ressourcen nationaler Behörden und komplexer wissenschaftlicher Anforderungen – zu einer faktischen Verkürzung des wirtschaftlichen Schutzes investierte Daten führen könnten.1 II. Rechtliche Grundlage und Begründung a) Artikel 5 Abs. 3 EUV und Protokoll Nr. 2 AEUV Gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV darf die Union nur dann handeln, „[…] sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“2 und wenn die Maßnahme den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspricht (Protokoll Nr. 2 AEUV). Der Vorschlag fällt in den Bereich der gemeinsamen Regelung des Binnenmarkts (Art. 114 AEUV)3, wo Subsidiaritätsprüfungen besonders streng ausfallen müssen, da Datenschutzfristen primär nationaler Natur sind. b) Die Ziele können hinreichend auf nationaler Ebene erreicht werden Die EU-Kommission legt nicht substantiiert dar, weshalb die angestrebten Ziele nicht ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden können. Die aufgeführten Verzögerungen beruhen maßgeblich auf administrativen und verfahrenspraktischen Umständen (z. B. Ressourcenausstattung, Verfahrensdauer, Qualität der eingereichten Dossiers). Diese Aspekte betreffen primär die Durchführungsebene der Mitgliedstaaten. Es wird nicht überzeugend begründet, weshalb eine generelle, unionsweite einheitliche Verlängerung von Schutzfristen erforderlich ist.4 Anstatt die Mitgliedstaaten bei administrativen Effizienzmaßnahmen auf nationaler Ebene zu stärken, koordinierende Maßnahmen innerhalb bestehender Strukturen zu investieren oder gar nur verfahrensrechtliche Anpassungen vorzunehmen, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass die Ziele nicht ausreichend auf nationaler Ebene eben durch die Mitgliedstaaten erreicht werden könnten. Die EU-Kommission führt darüber hinaus nicht auf, inwieweit die vorgeschlagene Änderung aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist. Die Regelung betrifft im Kern die zeitliche Ausgestaltung wirtschaftlicher Schutzpositionen einzelner Marktakteure. Zwar ist die zugrunde liegende Verordnung unionsweit harmonisiert, jedoch nicht konkret dargelegt, dass ohne die vorgeschlagene Anpassung erhebliche Binnenmarktverzerrungen eintreten würden. 1 Vgl. KOM(2025) 1020 endg.; Ratsdok. 17054/25 2 Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) , Amtsblatt der Europäischen Union, C326/18, 26.10.2012, S. 6. 3 Vgl. https://dejure.org/gesetze/AEUV/114.html 4 Vgl. KOM(2025) 1020 endg.; Ratsdok. 17054/25 zur Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Insbesondere fehlt eine differenzierte Analyse möglicher Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten, eine quantitative Abschätzung unionsweiter Marktfolgen und eine Prüfung milderer Alternativen. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf Zweckmäßigkeitserwägungen, ohne die unionsgebotene Subsidiaritätsprüfung im engeren Sinne nachvollziehbar durchzuführen. Die Begründung bleibt insofern abstrakt und pauschal. c) Bestehende EU-Mechanismen reichen aus: Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 BPR enthält bereits eine vollharmonisiertes Zulassungssystem für biozide Wirkstoffe und Produkte, ein zentrales Überprüfungsprogramm für Alt-Wirkstoffe, detaillierte Vorschriften zu Datenschutz und Datenweitergabe, Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung, Koordinierung über Europäische Chemikalienagentur.5 Der Rechtsrahmen bestehender EU-Mechanismen ist somit unionsweit einheitlich und institutionell gefestigt. Die EU-Kommission begründet den Vorschlag mit Verzögerungen im Wirkstoff- Überprüfungsprogramm, Ressourcenengpässe nationaler Behörden, komplexen wissenschaftlichen Bewertungsanforderungen, dabei liegen die Probleme primär an administrativen Kapazitäten, am Verfahrensmanagement und technische Bewertungsprozesse. Es handelt sich dabei also gerade nicht um ein strukturelles Defizit des materiellen Rechts, sondern um ein Vollzugs- bzw. Implementierungsproblem. Folgende weitere Maßnahmen auf EU-Ebene stehen bereits zur Verfügung: a) Anpassung durch Durchführungs- oder delegierte Rechtsakte. Die BPR enthält Ermächtigungen zur technischen Anpassung und Fristensteuerung.6 b) Verlängerung oder Repriorisierung des Review-Programms. Das Wirkstoff – Überprüfungsprogramm wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach angepasst, ohne dass eine grundlegende Änderung der Datenschutzsystematik erforderlich war.7 c) Sinnvoller wären administrative Maßnahmen wie die Ressourcenverstärkung bei ECHA, bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und die Digitalisierung in der Verfahrensoptimierung. Verstärkte Zusammenarbeit der Bewertungsbehörden könnten Verzögerungen reduzieren, ohne materiell-rechtliche Schutzfristen pauschal zu verlängern. d) Verhältnismäßigkeit verletzt: Die vorgeschlagene pauschale Verlängerung der datenschutzrechtlichen Schutzfristen geht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die festgestellten Verzögerungen beruhen primär auf administrativen und organisatorischen Umständen. Mildere Mittel – insbesondere verfahrensbezogene oder organisatorische Anpassungen – werden nicht hinreichend geprüft. Die Maßnahme verschiebt strukturell das Gleichgewicht zwischen Investitionsschutz und Marktzugang und belastet Wettbewerber in einer Weise, die außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. 5 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0528 6 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0528 7 https://echa.europa.eu/regulations/biocidal-products-regulation/approval-of-active-substances/existing- active-substance#:~:text=Existing%20active%20substance%20top%20text,EC)%20No%201451/2007. Die EU-Kommission begründet die Verlängerung von Datenschutzfristen mit einer Verzögerung im Wirkstoff-Überprüfungsprogramm, mit administrativen Engpässen und einem komplexen Bewertungsverfahren. Diese Ursachen sind jedoch primär organisatorischer Natur. Die Verlängerung wirtschaftlicher Schutzrechte (Datenschutzfristen) ist ein struktureller Eingriff in das Marktzugangssystem. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen, zum Beispiel wie die Beschleunigung von Bewertungsverfahren, die Repriorisierung von Dossiers, die zusätzliche Ressourcen für zuständige Behörden und die gezielte Übergangsregelungen statt pauschaler Verlängerung. Die Maßnahme verschiebt das Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Investitionen von Dateninhabern, den Marktzugang für neue Anbieter und dem Wettbewerb im Binnenmarkt. Eine pauschale Verlängerung kann den Markteintritt verzögern, den Wettbewerbsdruck verringern und Preiswirkungen für Anwender haben. Wenn die Verzögerungen überwiegend aus administrativen Defiziten resultieren, könnte argumentiert werden, dass Marktteilnehmer (insbesondere neue Anbieter) die Folgen staatlicher Ineffizienz tragen müssten. Das könnte als unangemessene Belastung Dritter bewertet werden. Die Maßnahmen behandeln nicht die Ursache (Verfahrensverzögerung), sondern verschieben lediglich ihre wirtschaftlichen Folgen. Aus all dem ergibt sich, dass der Vorschlag KOM(2025) 1020 endg.; Ratsdok. 17054/25 sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht. III. Der Deutsche Bundestag bittet seine Präsidentin, diesen Beschluss der Präsidentin der Europäischen Kommission, der Präsidentin des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates zu übermitteln. Berlin, den 24. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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