Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 62/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU,
(EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter
Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
COM(2025) 986 final; Ratsdok. 16771/25
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden EU-Richtlinienvorschlag, der darauf
abzielt, bestimmte Umweltanforderungen zu vereinfachen, den
Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer und Behörden zu verringern und dabei hohe
Schutzstandards beizubehalten sowie die Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen zu fördern.
Zu Artikel 1 des Richtlinienvorschlags
2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Datenbank zu
Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen oder
in komplexen Gegenständen (SCIP-Datenbank) überflüssig ist. Er begrüßt
daher, dass sie die SCIP-Datenbank abschaffen möchte. Dazu sollten aber
konsequent alle Vorschriften zur SCIP-Datenbank im Verordnungstext gestrichen
werden.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, parallel schnellstmöglich die
nationale Umsetzung der SCIP-Datenbank in § 16f Chemikaliengesetz zu streichen.
4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die SCIP-Datenbank den ihr gesetzten
Zweck nicht erfüllt, gleichzeitig aber nach Schätzung der Kommission jährliche
Kosten von mindestens 225 Millionen Euro bei den betroffenen Unternehmen
ausgelöst hat. Sie stellt eine Doppelung der nach Artikel 33 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung von Chemikalien (REACH-Verordnung) bestehenden Pflicht zur
Weitergabe von Informationen in der Lieferkette dar.
5. Der Bundesrat hält zudem den Aussagewert der vorhandenen Datensätze für zu
gering. Fehlende Korrekturmöglichkeiten bei der Eingabe und zum Teil
rufschädigende Falscheinträge schränken die Verlässlichkeit der Datenbasis ein.
Entlang komplexer Lieferketten kam es zu zahlreichen Mehrfachmeldungen,
die zu überhöhten Trefferzahlen führen. Technische Defizite wie unzureichende
Filter- und Suchfunktionen schränken die Datennutzbarkeit zusätzlich ein.
6. Der Bundesrat fordert darüber hinaus die Streichung der Pflicht der
Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die bisher zu übermittelnden Datensätze
weiter zu pflegen. Es ist unvertretbar, bei der ECHA weiterhin zeitlich
unbegrenzt Kosten und Aufwand für die Pflege der Datenbank auszulösen. Im Laufe
der Zeit wird sich der ohnehin geringe Informationswert der vorhandenen
Datensätze immer weiter reduzieren.
Zu den Artikeln Ziffer 2 bis 4 des Richtlinienvorschlags
7. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag als wichtigen Schritt zur Anpassung
umweltrechtlicher Anforderungen und zur Reduzierung unnötiger administrativer
Belastungen. Die vorgeschlagenen Änderungen zur Industrieemissionsrichtlinie
(IED), insbesondere die Vereinfachungen beim Umweltmanagementsystem
sowie die Flexibilisierungen für Dekarbonisierungstechnologien, werden
unterstützt.
8. Der Bundesrat stellt fest, dass das europäische und deutsche
Anlagenzulassungsrecht mit seinen detaillierten und strengen Vorschriften bereits ein hohes
Umweltschutzniveau gewährleistet und dabei auch den Schutz der
menschlichen Gesundheit im Fokus hat.
9. Die mit der Novelle der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Novelle)
vorgesehene Vielzahl von Verschärfungen und neuen Anforderungen an Betreiber von
Industrieanlagen sowie die zusätzlichen Dokumentations- und
Überwachungspflichten führen zu noch komplexeren und längeren Genehmigungsverfahren
und damit international zu Wettbewerbsnachteilen. Insbesondere kleine und
mittlere Unternehmen sind mit den aktuellen materiellen Anforderungen, der
Bürokratie und den Verfahren schon jetzt häufig überfordert. Dies verschärft
sich weiter durch die IED-Novelle. Bei ihrer Umsetzung werden unzählige
Genehmigungen, Verfahren und Anlagen anzupassen sein.
10. Der Bundesrat begrüßt daher den vorliegenden Vorschlag, der zahlreiche und
wesentliche Änderungen und Erleichterungen auch für die Wirtschaft vorsieht.
Die Entlastungs- und Vereinfachungsvorschläge reichen jedoch bei weitem
noch nicht aus, um die zusätzlichen Belastungen der mehr als 75.000
betroffenen Industrieanlagen und Intensivtierhaltungsbetriebe in der EU auszugleichen.
Der Bundesrat hält daher grundlegendere, auch strukturelle Änderungen an der
IED-Richtlinie für notwendig, um deren Praktikabilität und bessere
Verständlichkeit zu erreichen. Außerdem sind weitergehende Vereinfachungen und eine
deutliche Reduzierung der bürokratischen Anforderungen erforderlich,
insbesondere bei Berichts- und Dokumentationspflichten.
11. Der Bundesrat bittet daher im Rahmen des Maßnahmenpaketes zur
Vereinfachung der Umweltvorschriften in den Bereichen Industrieemissionen,
Kreislaufwirtschaft, Umweltprüfungen und Geodaten (sog. Umwelt-Omnibus) im
Hinblick auf Entbürokratisierung und Cyber- und Geschäftsrisiken um eine
umfassende Überprüfung von Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten. Er
bittet außerdem, auf weitere Maßnahmen und Rahmenbedingungen
hinzuwirken, durch die Genehmigungsverfahren gestrafft und beschleunigt und
Vorgaben vereinfacht und verschlankt werden, um unter angemessener Wahrung von
Umweltschutzbelangen die internationale Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz
zu stärken.
12. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass der Vorschlag die mit der Richtlinie (EU)
2024/1785 eingeführten weitreichenden Veröffentlichungs- und
Berichtspflichten sowie ungeklärte Vollzugsfragen bei den Umweltleistungsgrenzwerten und
der Disproportionalitätsprüfung nur partiell adressiert.
13. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich bei den weiteren
Verhandlungen im Rat dafür einzusetzen, dass der Vorschlag der Kommission um eine
weitergehende sowie praxistaugliche Vereinfachung und Reduzierung der
Veröffentlichungs- und Berichtspflichten der IED 2.0 ergänzt wird. Dies betrifft
insbesondere die konsolidierte Veröffentlichung von Genehmigungsauflagen
und Überwachungsergebnissen. Dabei sind Doppelstrukturen zu vermeiden.
Hintergrund ist, dass die mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 eingeführten
umfangreichen Veröffentlichungspflichten einen erheblichen Personal- und IT-
Aufwand für die Vollzugsbehörden der Länder bedeuten, ein nachgewiesener
Mehrwert für den Umweltschutz bislang nicht erkennbar ist und das
tatsächliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit – gemessen an der Vollzugspraxis
der Länder – gering ist. Zudem ist zu prüfen, welche Informationspflichten
bereits durch andere unionsrechtliche Instrumente abgedeckt sind und daher
entfallen, zusammengeführt oder in ihrer Ausgestaltung vereinfacht werden
können.
14. Der Bundesrat begrüßt den mit Artikel 15 Absatz 4 IED verfolgten Ansatz einer
ganzheitlichen Bewertung der Umweltleistung industrieller Anlagen. Er stellt
jedoch fest, dass die derzeit vorliegenden Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) die hierfür erforderlichen
methodischen Voraussetzungen – insbesondere einen klar definierten
Bezugsrahmen, eine verlässliche und vergleichbare Datengrundlage sowie einheitliche
Mess- und Bewertungsstandards – noch nicht ausreichend berücksichtigen und
daher keine ausreichende Grundlage für einen rechtssicheren, überprüfbaren
und vollzugstauglichen Vollzug bieten. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung daher auf, sich bei den weiteren Verhandlungen im Rat dafür einzusetzen,
dass der Vorschlag der Kommission um eine Regelung ergänzt wird, nach der
die Anforderungen an die Umweltleistungsgrenzwerte und -richtwerte gemäß
Artikel 15 Absatz 4 IED bis zur Schaffung dieser methodischen
Voraussetzungen ausgesetzt, überarbeitet oder zumindest mit einer angemessenen
Übergangsregelung versehen werden. Dies soll geschehen, bis die notwendigen
methodischen Voraussetzungen geschaffen sind. Dazu zählen insbesondere ein
ausreichend definierter Bezugsraum, eine verlässliche Datengrundlage sowie
einheitliche Mess- und Bewertungsstandards, um eine rechtssichere,
überprüfbare und vollzugstaugliche Anwendung zu ermöglichen.
15. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei den weiteren
Verhandlungen im Rat darauf hinzuwirken, dass der Vorschlag der Kommission um eine
Regelung zur Disproportionalitätsprüfung ergänzt wird. Diese soll die
Kommission veranlassen, zeitnah einen EU-Durchführungsbeschluss zur Festlegung
einer harmonisierten Methodik für die Disproportionalitätsprüfung gemäß
Anhang II IED bei Ausnahmen nach Artikel 15 Absatz 5 IED zu veröffentlichen.
Dieser Durchführungsbeschluss sollte einheitliche Bewertungsmaßstäbe und
Verfahrensschritte vorgeben. Dadurch würde ein gleichmäßiger Vollzug in
allen Mitgliedstaaten sowie Rechts- und Planungssicherheit für
Genehmigungsbehörden und Anlagenbetreiber gewährleistet. Bis zur Verabschiedung und
Anwendbarkeit des Durchführungsbeschlusses soll die Anwendung der
Disproportionalitätsprüfung nach Artikel 15 Absatz 5 IED ausgesetzt werden. Die
Gewährung von Ausnahmen soll in dieser Zeit weiterhin nach den Kriterien und
Verfahren erfolgen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2024/1785 galten.
16. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinfachungen zur Richtlinie
über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (RL 2010/75/EU) vorsehen, dass
neben der ökologischen/biologischen Schweinehaltung auch ökologische/
biologische Geflügelhaltungsbetriebe vom Anwendungsbereich der Richtlinie
ausgenommen werden. Diese Ausnahmen sind anerkannt und berechtigt, da
aufgrund der besonderen Haltungsverfahren (wie unter anderem Auslauf und
Außenklima) Filteranlagen oder geschlossene Systeme zur Emissionsminderung
nicht möglich sind.
17. Dieser Zielkonflikt besteht jedoch auch bei Verfahren der Schweinehaltung, die
nachweislich dem Tierwohl dienen. Der Bundesrat ist daher der Auffassung,
dass im Sinne von Vereinfachung und Bürokratieabbau die geplanten
Änderungen der Richtlinie nicht weit genug gehen. Zusätzlich sollte aufgenommen
werden, dass auch Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, vom
Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrieemissionen ausgenommen
werden. Eine solche Ausnahme ist sachgerecht, da bei dieser Art der
Tierhaltung Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht im gleichen Umfang wie bei
herkömmlichen Haltungsverfahren umgesetzt werden können beziehungsweise
technisch nicht realisierbar sind.
18. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen auf EU-
Ebene für die oben aufgeführten Anliegen einzusetzen.
19. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 (Beschlussdrucksache)