polradar

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 62/26(B) · Beschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 62/26 (Beschluss) 27.03.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands COM(2025) 986 final; Ratsdok. 16771/25 Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden EU-Richtlinienvorschlag, der darauf abzielt, bestimmte Umweltanforderungen zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer und Behörden zu verringern und dabei hohe Schutzstandards beizubehalten sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu fördern. Zu Artikel 1 des Richtlinienvorschlags 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Datenbank zu Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen oder in komplexen Gegenständen (SCIP-Datenbank) überflüssig ist. Er begrüßt daher, dass sie die SCIP-Datenbank abschaffen möchte. Dazu sollten aber konsequent alle Vorschriften zur SCIP-Datenbank im Verordnungstext gestrichen werden. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, parallel schnellstmöglich die nationale Umsetzung der SCIP-Datenbank in § 16f Chemikaliengesetz zu streichen. 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die SCIP-Datenbank den ihr gesetzten Zweck nicht erfüllt, gleichzeitig aber nach Schätzung der Kommission jährliche Kosten von mindestens 225 Millionen Euro bei den betroffenen Unternehmen ausgelöst hat. Sie stellt eine Doppelung der nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (REACH-Verordnung) bestehenden Pflicht zur Weitergabe von Informationen in der Lieferkette dar. 5. Der Bundesrat hält zudem den Aussagewert der vorhandenen Datensätze für zu gering. Fehlende Korrekturmöglichkeiten bei der Eingabe und zum Teil rufschädigende Falscheinträge schränken die Verlässlichkeit der Datenbasis ein. Entlang komplexer Lieferketten kam es zu zahlreichen Mehrfachmeldungen, die zu überhöhten Trefferzahlen führen. Technische Defizite wie unzureichende Filter- und Suchfunktionen schränken die Datennutzbarkeit zusätzlich ein. 6. Der Bundesrat fordert darüber hinaus die Streichung der Pflicht der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die bisher zu übermittelnden Datensätze weiter zu pflegen. Es ist unvertretbar, bei der ECHA weiterhin zeitlich unbegrenzt Kosten und Aufwand für die Pflege der Datenbank auszulösen. Im Laufe der Zeit wird sich der ohnehin geringe Informationswert der vorhandenen Datensätze immer weiter reduzieren. Zu den Artikeln Ziffer 2 bis 4 des Richtlinienvorschlags 7. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag als wichtigen Schritt zur Anpassung umweltrechtlicher Anforderungen und zur Reduzierung unnötiger administrativer Belastungen. Die vorgeschlagenen Änderungen zur Industrieemissionsrichtlinie (IED), insbesondere die Vereinfachungen beim Umweltmanagementsystem sowie die Flexibilisierungen für Dekarbonisierungstechnologien, werden unterstützt. 8. Der Bundesrat stellt fest, dass das europäische und deutsche Anlagenzulassungsrecht mit seinen detaillierten und strengen Vorschriften bereits ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet und dabei auch den Schutz der menschlichen Gesundheit im Fokus hat. 9. Die mit der Novelle der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Novelle) vorgesehene Vielzahl von Verschärfungen und neuen Anforderungen an Betreiber von Industrieanlagen sowie die zusätzlichen Dokumentations- und Überwachungspflichten führen zu noch komplexeren und längeren Genehmigungsverfahren und damit international zu Wettbewerbsnachteilen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sind mit den aktuellen materiellen Anforderungen, der Bürokratie und den Verfahren schon jetzt häufig überfordert. Dies verschärft sich weiter durch die IED-Novelle. Bei ihrer Umsetzung werden unzählige Genehmigungen, Verfahren und Anlagen anzupassen sein. 10. Der Bundesrat begrüßt daher den vorliegenden Vorschlag, der zahlreiche und wesentliche Änderungen und Erleichterungen auch für die Wirtschaft vorsieht. Die Entlastungs- und Vereinfachungsvorschläge reichen jedoch bei weitem noch nicht aus, um die zusätzlichen Belastungen der mehr als 75.000 betroffenen Industrieanlagen und Intensivtierhaltungsbetriebe in der EU auszugleichen. Der Bundesrat hält daher grundlegendere, auch strukturelle Änderungen an der IED-Richtlinie für notwendig, um deren Praktikabilität und bessere Verständlichkeit zu erreichen. Außerdem sind weitergehende Vereinfachungen und eine deutliche Reduzierung der bürokratischen Anforderungen erforderlich, insbesondere bei Berichts- und Dokumentationspflichten. 11. Der Bundesrat bittet daher im Rahmen des Maßnahmenpaketes zur Vereinfachung der Umweltvorschriften in den Bereichen Industrieemissionen, Kreislaufwirtschaft, Umweltprüfungen und Geodaten (sog. Umwelt-Omnibus) im Hinblick auf Entbürokratisierung und Cyber- und Geschäftsrisiken um eine umfassende Überprüfung von Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten. Er bittet außerdem, auf weitere Maßnahmen und Rahmenbedingungen hinzuwirken, durch die Genehmigungsverfahren gestrafft und beschleunigt und Vorgaben vereinfacht und verschlankt werden, um unter angemessener Wahrung von Umweltschutzbelangen die internationale Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz zu stärken. 12. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass der Vorschlag die mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 eingeführten weitreichenden Veröffentlichungs- und Berichtspflichten sowie ungeklärte Vollzugsfragen bei den Umweltleistungsgrenzwerten und der Disproportionalitätsprüfung nur partiell adressiert. 13. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich bei den weiteren Verhandlungen im Rat dafür einzusetzen, dass der Vorschlag der Kommission um eine weitergehende sowie praxistaugliche Vereinfachung und Reduzierung der Veröffentlichungs- und Berichtspflichten der IED 2.0 ergänzt wird. Dies betrifft insbesondere die konsolidierte Veröffentlichung von Genehmigungsauflagen und Überwachungsergebnissen. Dabei sind Doppelstrukturen zu vermeiden. Hintergrund ist, dass die mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 eingeführten umfangreichen Veröffentlichungspflichten einen erheblichen Personal- und IT- Aufwand für die Vollzugsbehörden der Länder bedeuten, ein nachgewiesener Mehrwert für den Umweltschutz bislang nicht erkennbar ist und das tatsächliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit – gemessen an der Vollzugspraxis der Länder – gering ist. Zudem ist zu prüfen, welche Informationspflichten bereits durch andere unionsrechtliche Instrumente abgedeckt sind und daher entfallen, zusammengeführt oder in ihrer Ausgestaltung vereinfacht werden können. 14. Der Bundesrat begrüßt den mit Artikel 15 Absatz 4 IED verfolgten Ansatz einer ganzheitlichen Bewertung der Umweltleistung industrieller Anlagen. Er stellt jedoch fest, dass die derzeit vorliegenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) die hierfür erforderlichen methodischen Voraussetzungen – insbesondere einen klar definierten Bezugsrahmen, eine verlässliche und vergleichbare Datengrundlage sowie einheitliche Mess- und Bewertungsstandards – noch nicht ausreichend berücksichtigen und daher keine ausreichende Grundlage für einen rechtssicheren, überprüfbaren und vollzugstauglichen Vollzug bieten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich bei den weiteren Verhandlungen im Rat dafür einzusetzen, dass der Vorschlag der Kommission um eine Regelung ergänzt wird, nach der die Anforderungen an die Umweltleistungsgrenzwerte und -richtwerte gemäß Artikel 15 Absatz 4 IED bis zur Schaffung dieser methodischen Voraussetzungen ausgesetzt, überarbeitet oder zumindest mit einer angemessenen Übergangsregelung versehen werden. Dies soll geschehen, bis die notwendigen methodischen Voraussetzungen geschaffen sind. Dazu zählen insbesondere ein ausreichend definierter Bezugsraum, eine verlässliche Datengrundlage sowie einheitliche Mess- und Bewertungsstandards, um eine rechtssichere, überprüfbare und vollzugstaugliche Anwendung zu ermöglichen. 15. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei den weiteren Verhandlungen im Rat darauf hinzuwirken, dass der Vorschlag der Kommission um eine Regelung zur Disproportionalitätsprüfung ergänzt wird. Diese soll die Kommission veranlassen, zeitnah einen EU-Durchführungsbeschluss zur Festlegung einer harmonisierten Methodik für die Disproportionalitätsprüfung gemäß Anhang II IED bei Ausnahmen nach Artikel 15 Absatz 5 IED zu veröffentlichen. Dieser Durchführungsbeschluss sollte einheitliche Bewertungsmaßstäbe und Verfahrensschritte vorgeben. Dadurch würde ein gleichmäßiger Vollzug in allen Mitgliedstaaten sowie Rechts- und Planungssicherheit für Genehmigungsbehörden und Anlagenbetreiber gewährleistet. Bis zur Verabschiedung und Anwendbarkeit des Durchführungsbeschlusses soll die Anwendung der Disproportionalitätsprüfung nach Artikel 15 Absatz 5 IED ausgesetzt werden. Die Gewährung von Ausnahmen soll in dieser Zeit weiterhin nach den Kriterien und Verfahren erfolgen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2024/1785 galten. 16. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinfachungen zur Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (RL 2010/75/EU) vorsehen, dass neben der ökologischen/biologischen Schweinehaltung auch ökologische/ biologische Geflügelhaltungsbetriebe vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Diese Ausnahmen sind anerkannt und berechtigt, da aufgrund der besonderen Haltungsverfahren (wie unter anderem Auslauf und Außenklima) Filteranlagen oder geschlossene Systeme zur Emissionsminderung nicht möglich sind. 17. Dieser Zielkonflikt besteht jedoch auch bei Verfahren der Schweinehaltung, die nachweislich dem Tierwohl dienen. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass im Sinne von Vereinfachung und Bürokratieabbau die geplanten Änderungen der Richtlinie nicht weit genug gehen. Zusätzlich sollte aufgenommen werden, dass auch Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrieemissionen ausgenommen werden. Eine solche Ausnahme ist sachgerecht, da bei dieser Art der Tierhaltung Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht im gleichen Umfang wie bei herkömmlichen Haltungsverfahren umgesetzt werden können beziehungsweise technisch nicht realisierbar sind. 18. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen auf EU- Ebene für die oben aufgeführten Anliegen einzusetzen. 19. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.

Relationen