Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 62/26
02.02.26
EU - In - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter
Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
COM(2025) 986 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 4/06 = AE-Nr. 060063;
Drucksache 31/08 = AE-Nr. 080034;
Drucksache 818/13 = AE-Nr. 131149;
Drucksache 176/22 = AE-Nr. 220395
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 10.12.2025
COM(2025) 986 final
2025/0394 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und
(EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des
Verwaltungsaufwands
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
In dem Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit wurde betont, dass
der Übergang zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft von
entscheidender Bedeutung sein wird, um langfristig den wirtschaftlichen Wohlstand, die
Resilienz und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern1. Mit dem Kompass für eine
wettbewerbsfähige EU2 legte die Kommission ihre Strategie für die nächsten fünf Jahre vor,
mit der das Potenzial dieses Übergangs voll ausgeschöpft werden soll3.
Mit den Rechtsvorschriften der Union sollten die politischen Ziele effizient, wirksam und
transparent verwirklicht werden. Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit fördert eine
verantwortungsvolle Rechtsetzung und kündigt Anstrengungen in nie da gewesenem Umfang
zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften an, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Unternehmen wieder anzukurbeln. Darüber hinaus hat die Kommission seither die Ziele zur
Verringerung der Verwaltungskosten dahin gehend gestärkt, dass diese Kosten für alle
Unternehmen (sowie Behörden) um 25 % und für KMU um 35 % zu senken sind4.
Inzwischen gibt es ein solides Umweltrecht der Union. Die Kommission nimmt ihre Pflicht,
diese Rechtsvorschriften wirksam zu verwalten, ernst und investiert massiv in die
Überprüfung5 ihrer Anwendung, um sicherzustellen, dass sie ihren Zweck erfüllen und
Probleme frühzeitig angegangen werden. Darüber hinaus hat sich die Kommission
verpflichtet, während ihrer laufenden Amtszeit alle EU-Rechtsvorschriften einem „Stresstest“
zu unterziehen. Der Inhalt des vorliegenden Vorschlags (und anderer Vorschläge des
„Omnibus“-Pakets) ist das erste Ergebnis der laufenden „Stresstests“ der Kommission im
Umweltbereich6 und beruht auf einer umfassenden Zusammenarbeit mit Interessenträgern im
Rahmen von Treffen auf politischer Ebene, Rundtischgesprächen, Umsetzungsdialogen,
Aufforderungen zur Stellungnahme und Beiträgen von Interessenträgern wie unter anderem
der Zivilgesellschaft, Unternehmen und Unternehmensverbänden, Denkfabriken und
Behörden. Das Omnibus-Paket betrifft Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der
Kreislaufwirtschaft, dem Betrieb von Industrieanlagen, der Verwaltung von Geodaten und
Umweltgenehmigungen.
Die oben genannten Rechtsvorschriften sind von entscheidender Bedeutung für die Erfüllung
der Selbstverpflichtung der Kommission zu einem gerechten grünen und digitalen Wandel
und insbesondere dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft. Es ist wichtig, dass diese
Rechtsvorschriften gut funktionieren, die Vorteile der Union wie den Binnenmarkt nutzen und
unnötige Kosten für Unternehmen, Behörden und Bürgerinnen und Bürger vermeiden.
1 COM(2025) 420 final vom 7. Juli 2025, Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik 2025 –
Umsetzung der Umweltpolitik für Wohlstand und Sicherheit.
2 COM(2025) 30 final vom 29. Januar 2025, Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU.
3 Von Präsidentin von der Leyen in ihren politischen Leitlinien 2024-2029 „Europa hat die Wahl“
angekündigt.
4 Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung
(COM(2025) 47 final vom 11. Februar 2025).
5 COM(2025) 420 final vom 7. Juli 2025, Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik 2025 –
Umsetzung der Umweltpolitik für Wohlstand und Sicherheit.
6 Von Präsidentin von der Leyen in ihren politischen Leitlinien 2024-2029 „Europa hat die Wahl“
angekündigt.
Mit diesem Vorschlag für eine Richtlinie sollen folgende Instrumente gezielt überarbeitet
werden:
– Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle7;
– Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung8;
– Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter
Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft9;
– Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der
Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien10.
Dieser Vorschlag enthält begrenzte und gezielte Änderungen der oben genannten Richtlinien
im Bereich Umwelt. Weitere mögliche Änderungen dieser Richtlinien liegen außerhalb des
Anwendungsbereichs und der Ziele des vorliegenden Vorschlags. Das Erfordernis solcher
Änderungen kann gegebenenfalls im Zusammenhang mit weiteren Stresstests der EU-
Umweltvorschriften erfolgen, die in der [einleitenden Mitteilung] und im Arbeitsprogramm
der Kommission für 2026 angekündigt wurden. Die Kommission wird konstruktiv mit den
beiden gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass das
Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag seinen wesentlichen Zweck in
vollem Umfang wahrt und ihn nicht verzerrt.
Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
Abschaffung der SCIP-Datenbank
Die SCIP-Datenbank enthält Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen
als solche oder in komplexen Gegenständen (Produkten) und wurde mit der
Abfallrahmenrichtlinie eingerichtet11.
Die SCIP-Anmeldepflicht für Unternehmen gilt seit Januar 2021 und soll
Abfallbewirtschaftern und Recyclingunternehmen dabei helfen, gefährliche Stoffe in
Produkten am Ende ihrer Lebensdauer sicher zu handhaben. Die Verpflichtung gilt für
Unternehmen, die Artikel herstellen, zusammensetzen, einführen oder vertreiben, die
7 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle
und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
8 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung), geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024).
9 Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur
Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl.
L 313 vom 28.11.2015).
10 Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung
der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024).
11 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 9 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie in der durch die
Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) mit der
Einrichtung einer Datenbank für besonders besorgniserregende Stoffe beauftragt. Die genannten Artikel
enthalten einen Verweis auf Artikel 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung.
besonders besorgniserregende Stoffe aus der (von der Europäischen Chemikalienagentur
verwalteten) Kandidatenliste in einer Konzentration mit einem Massenanteil von mehr als
0,1 % enthalten. In diesen Fällen muss das Unternehmen sie an die SCIP-Datenbank melden.
Die Daten beziehen sich auf den Konzentrationsbereich und den Teil des jeweiligen
Erzeugnisses, der die Kandidatenstoffe enthält, und enthalten außerdem Informationen zum
sicheren Umgang damit. Die Informationen in der SCIP-Datenbank werden öffentlich
zugänglich gemacht, insbesondere für Abfallbewirtschafter und Verbraucher.
Zahlreiche Interessenträger haben Bedenken hinsichtlich des Nutzens und der Wirksamkeit
der SCIP-Datenbank für Abfallbewirtschafter und Verbraucher geäußert. Sie weisen darauf
hin, dass die Datenbank relativ wenig genutzt wird und die Zahl der Online-Treffer gering ist.
Dies könnte damit zusammenhängen, dass die Daten zu komplex und dadurch für die meisten
Menschen nicht aussagekräftig sind, und sie in der Wahrnehmung der potenziellen
Nutzerinnen und Nutzer wenig Mehrwert gegenüber anderen Informationsquellen (wie
Etiketten) liefern. Die Daten werden auch als eine Doppelung von Artikel 33 Absatz 1 der
REACH-Verordnung über die Pflicht zur Weitergabe von Informationen angesehen, wodurch
ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht, ohne dass insbesondere Weltraumprodukte und
Transaktionen davon profitieren. Die Nutzung digitaler Produktpässe und künftig die
Verwendung umfassenderer Produktetiketten werden den zusätzlichen Nutzen der Datenbank
in Zukunft weiter einschränken.
Berichterstattung im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung
Die Hersteller sind verpflichtet, über die Mengen oder Volumen der Produkte Bericht zu
erstatten, die sie erstmalig auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen, um insbesondere
den Umfang der Gebühren im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu
bestimmen, die der Hersteller zur Deckung der Kosten der Abfallbewirtschaftung zu
entrichten hat. Gemäß dem in Richtlinien festgelegten Abfallrecht sind die Mitgliedstaaten
weiterhin dafür zuständig, die Häufigkeit der Berichterstattung festzulegen. Dadurch sind die
Berichtszeiträume im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung zwischen
den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend harmonisiert.
Der Vorschlag sieht vor, die Häufigkeit der Berichterstattung im Zusammenhang mit allen
einschlägigen Rechtsvorschriften zu harmonisieren, um den Verwaltungsaufwand zu
verringern und negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu
vermeiden, insbesondere für Hersteller, die Produkte in mehreren Mitgliedstaaten verkaufen,
sowie für KMU.
Festlegung von Indikatoren zur Messung der Umsetzung von Maßnahmen zur
Abfallvermeidung
Es wird vorgeschlagen, die Befugnis der Kommission gemäß der Richtlinie 2009/98/EG,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Indikatoren zur Messung der allgemeinen
Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung festzulegen,
aufzuheben, da es keine verbindlichen Anwendungsanforderungen gibt.
Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Unter die Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
(überarbeitete Richtlinie über Industrieemissionen)12 fallen mehr als 75 000 große
Industrieanlagen und Intensivtierhaltungsbetriebe, wobei der Anwendungsbereich der
überarbeiteten Richtlinie auf weitere Anlagen wie Großanlagen zur Batterieherstellung oder
Bergwerke ausgeweitet wurde.
Gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen müssen Betreiber für jede Anlage, die in den
Anwendungsbereich von Kapitel II der Richtlinie fällt, über ein Umweltmanagementsystem
verfügen. Artikel 14a Absatz 1 enthält eine Reihe von Anforderungen, die das
Umweltmanagementsystem erfüllen muss, und zur Vereinfachung dieser Anforderungen
sowie zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung hoher
Standards in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt werden
folgende Änderungen an diesem Artikel vorgeschlagen:
a) Möglichkeit zur Verwendung eines einzigen Umweltmanagementsystems für
mehrere Anlagen im selben Mitgliedstaat, die von ein und demselben Betreiber
kontrolliert werden oder zu ein und demselben Unternehmen gehören;
b) Aufhebung der Anforderung, in das Umweltmanagementsystem ein
Chemikalienverzeichnis der in der Anlage vorhandenen oder von ihr emittierten
gefährlichen Stoffe, eine Risikobewertung der Auswirkungen dieser Stoffe auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie eine Analyse der Möglichkeiten
einer Substitution durch sicherere Alternativen oder der Verringerung ihrer
Verwendung oder Emissionen aufzunehmen;
c) Aufhebung der Befugnis der Kommission, einen Durchführungsrechtsakt darüber zu
erlassen, welche Informationen aus dem Umweltmanagementsystem für die
Veröffentlichung relevant sind;
d) Aufhebung der Prüfpflicht für Umweltmanagementsysteme. Dies wird
vernachlässigbare Umweltauswirkungen haben, da andere
Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 bereits Bestimmungen über
regelmäßige interne und externe Prüfungen enthalten. Die Interessenträger hatten
auch einen Mangel an Prüfkapazitäten festgestellt, was möglicherweise die
Einhaltung der Vorschriften erschwert;
e) Aufhebung der Anforderung, indikative Transformationspläne zu erstellen, die in das
Umweltmanagementsystem aufgenommen werden müssen;
f) mehr Zeit für Betreiber für die Vorbereitung und Umsetzung des
Umweltmanagementsystems gemäß dem überarbeiteten Artikel 14a durch
Verschiebung der Frist von 2027 auf 2030.
Anhang I der Richtlinie über Industrieemissionen deckt in Tätigkeit 2.2 die „Herstellung von
Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit
einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde“ ab. Roheisen wird durch das herkömmliche
Verfahren des Schmelzens von Eisenerz in einem Hochofen hergestellt. Bei neueren und
innovativeren Verfahren zur Eisenerzverarbeitung wird kein Roheisen als solches, sondern ein
Zwischenprodukt für die Stahlerzeugung hergestellt. Es wurden Bedenken geäußert, ob diese
anderen Verfahren unter die Tätigkeit 2.2 der Richtlinie über Industrieemissionen fallen.
12 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung), geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 (ABl. L 334 vom
17.12.2010, S. 17).
Durch die Streichung des Wortteils „Roh-“ bei dieser Tätigkeit würde diese Tätigkeit an
dieselbe Tätigkeit im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS, Anhang I der
Richtlinie 2003/87/EG) angeglichen, was Synergien zwischen der Richtlinie über
Industrieemissionen und dem EHS fördern würde, indem der Anwendungsbereich der
Tätigkeit im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen präzisiert würde. Dies würde
die Genehmigung neuer und saubererer Techniken vereinfachen, die voraussichtlich die
Verfahren der konventionellen Eisen- und Stahlerzeugung ersetzen werden, wie z. B.
Direktreduktionsanlagen.
Gemäß der Richtlinie 2010/75/EU sind ökologische/biologische Schweinehaltungsbetriebe
derzeit vom Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrieemissionen ausgenommen,
Geflügelhaltungsbetriebe fallen hingegen in ihren Anwendungsbereich. Außerdem werden
Umrechnungssätze für die Berechnung der Großvieheinheiten (GVE) von Anlagen festgelegt,
darunter für die Kategorie „Ferkel ≤ 20 kg“, für die ein Umrechnungssatz von 0,027 gilt. Es
wurden Bedenken darüber geäußert, dass ökologische/biologische Geflügelhaltungsbetriebe
in den Anwendungsbereich einbezogen werden und dass nicht abgesetzte Ferkel zusätzlich zu
den Sauen gezählt werden. Ökologische/biologische Geflügelhaltungsbetriebe sollten vom
Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden, um einen kohärenten Ansatz für
den ökologischen/biologischen Tierhaltungssektor zu gewährleisten und da sie bereits
besonderen Rechtsvorschriften unterliegen. Da nicht abgesetzte Ferkel nur geringe
Emissionen verursachen, sollte der Umrechnungssatz zur Berechnung der GVE einer Anlage
angepasst werden, sodass nicht abgesetzte Ferkel bei der Berechnung der Anlagenkapazität
nicht berücksichtigt werden.
Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung und Richtlinie
(EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung zur Begrenzung der
Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft
Um den Weg hin zur Dekarbonisierung industrieller Prozesse zu ebnen, sollte die Oxy-Fuel-
Verbrennung – bei der durch die Verbrennung sauerstoffangereicherter Luft die Abscheidung
von Kohlendioxid erleichtert wird –unterstützt werden. Die Verwendung von
sauerstoffangereicherter Luft für die Verbrennung wurde jedoch zum Zeitpunkt der
Festlegung von Grenzwerten für Schadstoffemissionen im Rahmen der Richtlinie über
Industrieemissionen und der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen nicht
berücksichtigt; heute kann diese Technologie hingegen zur Unterstützung der CO2-
Abscheidung eingesetzt werden. Es wurden Bedenken dahin gehend geäußert, dass die
Richtlinie über Industrieemissionen und die Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen die
Dekarbonisierung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Oxy-Fuel-Verbrennung behindern.
Die Kommission schlägt vor, den zuständigen Behörden Flexibilität bei der Bewertung der
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte einzuräumen, um die Genehmigung von Anlagen, die
unter die Richtlinie über Industrieemissionen und die Richtlinie über mittelgroße
Feuerungsanlagen fallen und in denen Oxy-Fuel-Verbrennung zum Einsatz kommt, zu
erleichtern.
Um den Übergang zu sauberer Energie und CO2-armen Technologien zu vereinfachen, sollte
der Einsatz wasserstoffbasierter industrieller Prozesse unterstützt werden, da bei der
Verbrennung von Wasserstoff kein CO2 entsteht. Mit zunehmendem Wasserstoffgehalt im
Brennstoff nehmen jedoch auch die NOx-Emissionen zu, während die derzeit in der Richtlinie
über Industrieemissionen und der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen festgelegten
Grenzwerte für NOx-Emissionen diesen Anstieg der Verwendung von Wasserstoff und die
damit verbundene Bildung von NOx noch nicht berücksichtigen. Die Interessenträger äußerten
Bedenken dahin gehend, dass die Richtlinien die Dekarbonisierung im Zusammenhang mit
der Verwendung von Wasserstoff als Brennstoff behindern. Die Einführung einer spezifischen
Ausnahme von der Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen, die
mit Gas mit einem Volumenanteil von mehr als 20 % Wasserstoff betrieben werden, würde in
Kombination mit Schutzmaßnahmen die Genehmigung von Anlagen, die unter die beiden
Richtlinien fallen und in denen Wasserstoff verfeuert wird, erleichtern und gleichzeitig ein
hohes Umweltschutzniveau aufrechterhalten.
Um den Verwaltungsaufwand aufgrund unnötiger Berichtspflichten im Rahmen der Richtlinie
(EU) 2015/2193 in Bezug auf SO2-, NOx-, Staub- und CO-Emissionen bestimmter moderner
Notstromgeneratoren zu verringern, sollte ein Grenzwert für die
Mindestbetriebsstundenanzahl dieser Generatoren festgelegt werden, unterhalb dessen sich
die Häufigkeit der regelmäßigen Messungen verringern würde. Bei diesen
Notstromgeneratoren handelt es sich um Generatoren mit einer Feuerungswärmeleistung von
mindestens 20 MW, die die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/162813 festgelegten
Emissionsgrenzwerte der Stufe V für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile
Maschinen und Geräte der Motorenklasse NRG erfüllen.
Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinien 2010/75/EU und 1999/31/EG
Drei Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1785 machen es erforderlich, im Juli 2026 mit
der Überarbeitung aller Genehmigungen im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen
zu beginnen (da dies die Frist für die Umsetzung der Richtlinie ist und keine
Übergangsbestimmungen anwendbar sind).
• Gemäß dem überarbeiteten Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe ab der Richtlinie über
Industrieemissionen müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Genehmigung die
Anforderung umfasst, zu bewerten, ob Emissionen gefährlicher Stoffe vermieden oder
verringert werden müssen. Dabei handelt es sich um eine neue Anforderung im Rahmen
der überarbeiteten Richtlinie über Industrieemissionen.
• Gemäß dem überarbeiteten Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie über Industrieemissionen
muss das Grundwasser mindestens alle vier Jahre und der Boden mindestens alle neun
Jahre, also häufiger als bisher überwacht werden (derzeit beträgt die Häufigkeit fünf Jahre
für das Grundwasser und zehn Jahre für den Boden).
• Gemäß dem überarbeiteten Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie über Industrieemissionen
muss die Qualitätskontrolle durch Labore, die die Überwachung durchführen, auf der
Grundlage von CEN-Normen erfolgen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach
ISO-, nationalen oder anderen internationalen Normen, mit denen sichergestellt werden
kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. Dabei
handelt es sich um eine neue Anforderung im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie über
Industrieemissionen.
Es wurden Bedenken hinsichtlich des Fehlens von Übergangsbestimmungen für die
Anwendung der überarbeiteten Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe ab, Artikel 16 Absatz 2 und
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie über Industrieemissionen geäußert. Die Kommission
schlägt vor, Übergangsbestimmungen in die Richtlinie 2010/75/EU aufzunehmen, sodass die
schrittweise Anwendung der oben genannten Artikel ab Juli 2026 besser erfolgen kann.
13 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über
die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und
luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den
Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1628/2022-07-17).
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das in erster Linie darauf abzielt, den
Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu verringern. Er steht voll und ganz im
Einklang mit der Politik der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und den Zielen des
Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf die Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Wirtschaft in der EU. Die mit diesen Maßnahmen
eingeführte Rationalisierung wird weder die Verwirklichung der Ziele im betreffenden
Politikbereich noch die Begründung der Gesetzgebungsakte beeinträchtigen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Dies entspricht den
Rechtsgrundlagen der Richtlinien, die mit dem Vorschlag überarbeitet werden sollen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Richtlinie über Abfälle: Abfälle können nationale Grenzen überschreiten und werden dies im
Zuge der Fortschritte bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft auch zunehmend tun. Es
bedarf gemeinsamer Vorschriften und Ansätze in der gesamten Union, um sicherzustellen,
dass Abfälle einheitlich bewirtschaftet und Materialien auf die gleiche Weise
wiederverwendet und recycelt werden, sodass die Märkte effizient funktionieren können.
Änderungen der Abfallvorschriften müssen daher ebenfalls auf Unionsebene vorgenommen
werden.
Richtlinie über Industrieemissionen und Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen: Es
gibt unterschiedliche Ansätze für die getrennte Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser
oder Boden und es bedarf eines gemeinsamen integrierten Ansatzes, um zu verhindern, dass
die Umweltverschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes oder von einem
Mitgliedstaat auf einen anderen verlagert wird. Dies kann den Mitgliedstaaten nicht allein
überlassen werden, da es ansonsten zu inakzeptablen Abweichungen kommen würde. Ein
solcher Ansatz trägt zudem dazu bei, durch die Angleichung der Umweltbilanzanforderungen
an Industrieanlagen in der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie einen fairen
Wettbewerb beim Betrieb von Industrieanlagen zu schaffen. Änderungen an den bestehenden
Vorschriften können daher nur auf EU-Ebene vorgenommen werden.
• Verhältnismäßigkeit
Was die Rechtsvorschriften zur Kreislaufwirtschaft anbelangt, so würden mit dem Vorschlag
alternative Mittel zur Erreichung der politischen Ziele eingeführt, mit denen sichergestellt
würde, dass Abfälle angemessen bewirtschaftet werden. Damit wird den Bedenken derjenigen
Wirtschaftsteilnehmer Rechnung getragen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen an den Rechtsvorschriften über Industrieemissionen sind
zahlenmäßig begrenzt und zielgerichtet, sodass sie nicht über das zur Erreichung der
angestrebten Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Die überarbeiteten Anforderungen an die
Schaffung von Umweltmanagementsystemen durch die Betreiber von Industrieanlagen
spiegeln die Realität bestehender Systeme, die Geschäftspraktiken von Unternehmen und
diejenigen Aspekte besser wider, die für den Betrieb von Anlagen nach wie vor nützlich sind.
Die Änderungen im Hinblick auf Oxy-Fuel-Verbrennung und die Verwendung von
Wasserstoff als Brennstoff zielen darauf ab, die Dekarbonisierung industrieller Prozesse zu
vereinfachen, sind Teil einer kleineren technischen Anpassung der Rechtsvorschriften und
fördern gleichzeitig wichtige Dekarbonisierungsinitiativen. Die vorgeschlagene geringfügige
Änderung von Anhang I der Richtlinie über Industrieemissionen würde für mehr Kohärenz
zwischen den Rechtsvorschriften über Industrieemissionen und dem Emissionshandelssystem
der EU sorgen und so die Genehmigung neuer und saubererer Technologien vereinfachen.
Durch die vorgeschlagene Änderung von Anhang III der Richtlinie über mittelgroße
Feuerungsanlagen wird der Verwaltungsaufwand verringert, der sich aus der unnötig häufigen
Berichterstattung bei der gelegentlichen Nutzung bestimmter moderner Notstromgeneratoren
ergibt. All diese Änderungen werden daher als für die zu erreichenden Ziele angemessen
angesehen.
• Wahl des Instruments
Angesichts dessen, dass es sich bei den durch den Vorschlag zu ändernden Rechtsvorschriften
ebenfalls um Richtlinien handelt, ist ein Vorschlag für eine Richtlinie das geeignete
Instrument.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die gesetzgebenden Organe haben kürzlich Überarbeitungen der Richtlinie über Abfälle und
der Richtlinie über Industrieemissionen angenommen, die auf durch Folgenabschätzungen
gestützten Vorschlägen der Kommission beruhen. Eine Bewertung kann zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, da zu wenig Zeit verstrichen ist und zu wenig
praktische Erfahrungen gesammelt wurden. Eine Bewertung der Richtlinie über die
Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte wird derzeit durchgeführt
und voraussichtlich 2027 abgeschlossen.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat eine breit angelegte Konsultation mit Interessenträgern, der
Zivilgesellschaft, Behörden und Unternehmen, den Mitgliedstaaten und Mitgliedern des
Europäischen Parlaments durchgeführt, unter anderem im Rahmen ihrer Umsetzungsdialoge,
Rundtischgespräche mit Interessenträgern und zahlreicher Sitzungen3. Die diesem Vorschlag
beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält weitere Informationen über
die verschiedenen Konsultationstätigkeiten, die im Rahmen der Ausarbeitung dieses
Vorschlags durchgeführt wurden.
Die wichtigsten Konsultationstätigkeiten sind nachstehend zusammengefasst.
Zur Vorbereitung des vorliegenden Omnibus-Vorschlags wurden folgende
Konsultationstätigkeiten durchgeführt:
– ein Online-Webinar zur Umweltberichterstattung (von einem
Beratungsunternehmen durchgeführt) am 13. Februar 2025 und eine Online-
Umfrage unter den Teilnehmern dieses Webinars, die damit einverstanden
waren, zu diesem Zweck kontaktiert zu werden;
– eine Aufforderung zur Stellungnahme14 zu dem Umwelt-Omnibus-Paket, in
deren Rahmen vom 22. Juli 2025 bis 10. September 2025 Rückmeldungen
eingereicht werden konnten;
– ein hochrangiges Rundtischgespräch über die Vereinfachung der
Umweltvorschriften am 2. Oktober 2025.
Die allgemeineren Konsultationen zur Vereinfachung des Umweltrechts stießen auf große
Aufmerksamkeit, auch seitens der breiten Öffentlichkeit.
Zum oben genannten Online-Workshop am 13. Februar 2025 hatten sich 500 Personen
angemeldet und mehr als 300 Personen nahmen aktiv daran teil15. Die anschließende gezielte
Konsultation lieferte mehr als 500 Beiträge, viele davon spezifischer Art. Mehrere der in der
Omnibus-Verordnung vorgeschlagenen Änderungen wurden auch in den eingegangenen
Beiträgen gefordert.
Die Aufforderung zur Stellungnahme zur Vereinfachung der Umweltvorschriften zog die
größte Aufmerksamkeit auf sich. Die Kommission veröffentlichte eine Aufforderung zur
Stellungnahme zum Paket zur Vereinfachung der Umweltvorschriften auf der Website „Ihre
Meinung zählt“: Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts. Vom 22. Juli
2025 bis 10. September 2025 konnten Stellungnahmen eingereicht werden. Sämtliche
Stellungnahmen wurden auf der Website „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht.
Es gingen 190 998 Beiträge zur Aufforderung zur Stellungnahme ein, davon 189 751
(99,3 %) von Bürgerinnen und Bürgern. 1 247 Beiträge (0,7 %) stammten von Organisationen
wie Unternehmen und Wirtschaftsverbänden, Nichtregierungsorganisationen (aus dem
Umweltbereich und anderen Bereichen), Behörden und Hochschulen. Diese Beiträge
enthielten 622 Anlagen, oftmals mit spezifischen Vorschlägen, wobei es sich bei einem
Großteil der Anlagen um Positionspapiere handelte.
Seitens der Unternehmen wird eine weniger aufwendige Regulierung befürwortet, die den
Unternehmen Flexibilität ermöglicht, um sowohl Wachstum als auch eine nachhaltige
Produktion zu erzielen. Die Verwaltungspflichten werden als zu präskriptiv und ohne
Mehrwert angesehen.
Vonseiten der Zivilgesellschaft wird eine Vereinfachung befürwortet, die den Schutz von
Umwelt und Sozialstandards erleichtert und eine Deregulierung verhindert, indem
beispielsweise Redundanzen beseitigt und übermäßig detaillierte Vorschriften vermieden
werden. Es besteht jedoch die Sorge, dass bei der Vereinfachung der Vorschriften der
Umweltschutz beeinträchtigt werden könnte. Die Bürgerinnen und Bürger forderten die EU
nachdrücklich auf, sich auf die Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften zu
konzentrieren, anstatt neue Vereinfachungen zu schaffen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission zur Unterstützung der gezielten
Überarbeitung der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe, die eine umfassende Vereinfachung enthalten soll, Konsultationen
durchgeführt und eine Folgenabschätzung vorbereitet hat. Ebenso bereitet die Kommission
derzeit eine Folgenabschätzung vor, um die Ausarbeitung des Rechtsakts über die
Kreislaufwirtschaft im Jahr 2026 zu stützen. In diese Folgenabschätzung gehen laufende
Konsultationstätigkeiten ein, die sich auch auf die Vereinfachung bestehender
Rechtsvorschriften (im Bereich Abfall und Kreislaufwirtschaft) erstrecken werden.
14 Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts.
15 Environmental Reporting and Simplification – Trinomics.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Wie oben erwähnt, beauftragte die Kommission einen externen Dienstleister mit der
Bereitstellung von Fachwissen im Zusammenhang mit diesem Vorschlag. Insbesondere hat
der Dienstleister die bekannten Umweltrechtsakte überprüft, um Berichterstattungspflichten
und andere administrative Verpflichtungen sowie das Potenzial zur Vereinfachung dieser
Verpflichtungen zu ermitteln. Darüber hinaus leistete er Unterstützung bei der
Quantifizierung der Kostensenkungen durch mögliche Maßnahmen zur Vereinfachung der
Bestimmungen im Rahmen des Omnibus-Pakets. Alle vom Dienstleister bereitgestellten
Informationen werden veröffentlicht.
• Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung wurde in erster Linie deswegen nicht erstellt, weil die
vorgeschlagenen Änderungen sehr spezifisch sind und nur wenige Optionen zur Behebung der
zugrunde liegenden Probleme vorhanden sind. Dem vorliegenden Vorschlag ist jedoch eine
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt. In dieser werden die verschiedenen
Elemente des Vorschlags begründet und, soweit dies möglich ist, quantitative Informationen
über die erwarteten Auswirkungen bereitgestellt. Ferner werden die Ansichten und Beiträge
der Interessenträger dargelegt, die bei der Kommission eingegangen sind.
Die Vereinbarkeit dieses Vorschlags mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2
Absatz 1 und den Klimazielen der Union für 2030 und 2040 wurde bewertet. Der Vorschlag
steht mit diesen Zielen im Einklang und gewährleistet Fortschritte bei der Anpassung an den
Klimawandel.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der
Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren
Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den
Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen. Dieser Vorschlag ist daher Teil
des REFIT-Programms und steht vollständig mit diesem im Einklang, da er darauf abzielt,
bestimmte Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und unnötige Kosten für die Unternehmen
zu verringern.
Die mit den Änderungen der Rechtsakte verbundenen Einsparungen werden anhand der
Standardkostenmethode geschätzt und betragen 100 Mio. EUR für die Richtlinie über
Industrieemissionen und 225 Mio. EUR für die Abfallrahmenrichtlinie.
• Grundrechte
Es sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Entfällt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Angesichts des sehr spezifischen Charakters der gezielten Änderungen sind keine
Umsetzungspläne als Richtschnur für die Umsetzung und Anwendung der neuen
Bestimmungen erforderlich. Die bestehenden Überwachungs- und
Berichterstattungsbestimmungen der zugrunde liegenden Richtlinien werden beibehalten.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Angesichts des sehr spezifischen Charakters der gezielten Änderungen sind keine
erläuternden Dokumente der Mitgliedstaaten über ihre Umsetzung erforderlich.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 enthält Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG.
Artikel 2 enthält Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU.
Artikel 3 enthält Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2193.
Artikel 4 enthält Änderungen der Richtlinie (EU) 2024/1785.
2025/0394 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und
(EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des
Verwaltungsaufwands
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den politischen Leitlinien für die Amtszeit der Kommission 2024-20293 wird darauf
hingewiesen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und die Rechtsvorschriften
vereinfacht, konsolidiert und kodifiziert werden sollen, damit Überschneidungen und
Widersprüchlichkeiten unter Aufrechterhaltung hoher Standards beseitigt werden, und
dass Kurs auf die Ziele gehalten werden soll, die im europäischen Grünen Deal
festgelegt wurden4.
(2) Als Reaktion auf den Draghi-Bericht 20245, in dem regulatorische Hindernisse und der
Verwaltungsaufwand als Teil der größten Herausforderungen insbesondere für kleine
und mittlere Unternehmen genannt werden, wird im Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit6 eine Reihe horizontaler Erfolgsfaktoren zur Stärkung der
1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 Europa hat die Wahl: Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029, Ursula
von der Leyen.
4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember
2019, „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).
5 Draghi, M. (2024), Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, in: Draghi-Bericht über die
Wettbewerbsfähigkeit der EU.
6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. Januar 2025,
Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
Wettbewerbsfähigkeit aufgeführt, wie unter anderem die Vereinfachung der
rechtlichen Rahmenbedingungen, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die
Begünstigung von Geschwindigkeit und Flexibilität.
(3) In ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Ein einfacheres und
schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“7 legte die
Europäische Kommission eine visionäre Agenda für Umsetzung und Vereinfachung
dar, die Menschen und Unternehmen vor Ort schnelle und sichtbare Verbesserungen
bringt. Diese kann nicht schrittweise umgesetzt werden, sondern die Union muss
entschlossen handeln, will sie das genannte Ziel erreichen. Die Kommission, das
Europäische Parlament, der Rat, die Behörden der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen
und die Interessenträger müssen zusammenarbeiten, um die Unionsvorschriften, die
nationalen und die regionalen Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen und die
politischen Strategien wirksamer umzusetzen.
(4) Angesichts der erklärten Absicht der Kommission, den Berichterstattungsaufwand und
die Befolgungskosten zu senken, die Interoperabilität zu erhöhen und die
Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, ist es erforderlich, einige Bestimmungen der
Richtlinien 2008/98/EG8, 2010/75/EU9, (EU) 2015/219310 und (EU) 2024/1785 des
Europäischen Parlaments und des Rates11 zu ändern und gleichzeitig an den
Zielsetzungen des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für ein
nachhaltiges Finanzwesen12 festzuhalten.
(5) Die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete Datenbank mit
den in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates13 genannten Informationen sollte die Transparenz erhöhen
und einen umfassenden Zugang zu Informationen über gefährliche Stoffe in Produkten
7 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Februar 2025: „Ein einfacheres und schnelleres Europa:
Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ (COM(2025) 47 final vom 11.2.2025).
8 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über
Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
9 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl.
L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
10 Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur
Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft
(ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2193/oj).
11 Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der
Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj).
12 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die
Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen vom 8. März 2018, „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (COM(2018) 097
final).
13 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
ermöglichen. Es wird anerkannt, dass die Komplexität des Notifizierungsverfahrens
eine erhebliche Belastung für die Interessenträger der Industrie darstellt, was zu
unverhältnismäßig hohen Kosten insbesondere im Hinblick auf notwendige IT-
Investitionen führt. In Verbindung mit einer geringen Zugriffsquote seitens
potenzieller Nutzerinnen und Nutzer und der begrenzten Nutzbarkeit der
Informationen aufgrund ihrer derzeitigen Struktur sowie geringen Einhaltungs- und
Durchsetzungsquoten wird davon ausgegangen, dass die Datenbank in ihrer
derzeitigen Form ihre angestrebten Ziele nicht erreicht. Daher sollte die Verpflichtung
der Lieferanten, Daten an die Datenbank zu übermitteln, nicht beibehalten werden.
Bereits gemeldete Daten sollten weiterhin von der Europäischen Chemikalienagentur
gepflegt werden.
(6) Der Nutzen der Befugnis der Kommission gemäß der Richtlinie 2008/98/EG,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Indikatoren zur Messung der allgemeinen
Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung festzulegen, ist
gering, da es keine verbindlichen Anforderungen bezüglich der Anwendung durch die
Mitgliedstaaten gibt. Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten nationale
Indikatoren für die Überwachung der Abfallvermeidung eingeführt und die
Europäische Umweltagentur hat auf der Grundlage der vorhandenen Daten einen
Rahmen für die Überwachung der Abfallvermeidung ausgearbeitet. Daher wird diese
Befugnisübertragung als überflüssig erachtet und sollte gestrichen werden.
(7) Um die Anforderungen an Betreiber und Unternehmen zu vereinfachen und den
Verwaltungsaufwand zu verringern, der sich aus der Ausarbeitung des
Umweltmanagementsystems gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates14 ergibt, sowie gleichzeitig gleichwertige
Standards in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt
aufrechtzuerhalten, sollte unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, dass
mehrere Anlagen von einem einzigen Umweltmanagementsystem erfasst werden.
Befinden sich zwei oder mehr Anlagen in einem Mitgliedstaat in der Kontrolle
desselben Betreibers oder befinden sich die Anlagen in der Kontrolle verschiedener
Betreiber, gehören aber zum selben Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates gegründet wurde, so können diese Anlagen von einem einzigen
Umweltmanagementsystem abgedeckt werden.
(8) Um eine größere Kohärenz mit bestehenden Umweltmanagementsystemen wie EMAS
oder ISO 14001 zu gewährleisten, die auf Anlagen- oder Unternehmensebene
angewandt werden können, sollten die Betreiber in der Lage sein, die
Organisationsebene des Umweltmanagementsystems an die Art, den Umfang und die
Komplexität ihrer Anlagen (Anlagen-, Betriebseinrichtungs- oder
Unternehmensebene) anzupassen.
(9) Um die Anforderungen an Betreiber zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu
verringern, sollten die Anforderungen gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU,
wonach die Betreiber im Rahmen des Umweltmanagementsystems der Anlage ein
Chemikalienverzeichnis der in der Anlage vorhandenen oder von ihr emittierten
gefährlichen Stoffe, eine Risikobewertung der Auswirkungen dieser Stoffe auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie eine Analyse der Möglichkeiten einer
14 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl.
L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
Substitution durch sicherere Alternativen oder der Verringerung ihrer Verwendung
oder Emissionen erstellen müssen, gestrichen werden, unbeschadet gegebenenfalls
ähnlicher Verpflichtungen zur Erstellung eines Chemikalienverzeichnisses, die in
anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
(10) Im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)
und des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und
der Verhältnismäßigkeit sollte die Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 14a
Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU, bis zum 31. Dezember 2025 einen
Durchführungsrechtsakt dazu zu erlassen, welche Informationen im
Umweltmanagementsystem für die Veröffentlichung relevant sind, gestrichen werden,
unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die im
Umweltmanagementsystem festgelegten und in Artikel 14a Absatz 2 der genannten
Richtlinie aufgeführten einschlägigen Informationen im Internet kostenlos und ohne
Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer zugänglich gemacht werden,
im Einklang mit dem Recht der Öffentlichkeit sowohl auf Antrag als auch durch
aktive Verbreitung Zugang zu Umweltinformationen zu erhalten, die sich im Besitz
von Behörden befinden oder für diese erhoben werden.
(11) Um die Anforderungen an Betreiber zu vereinfachen und deren Verwaltungsaufwand
zu verringern, sollte die Prüfpflicht für das Umweltmanagementsystem gemäß
Artikel 14a Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU gestrichen werden, da andere
Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 bereits Bestimmungen über
regelmäßige interne und externe Audits enthalten.
(12) Um die Anforderungen an Betreiber zu vereinfachen und deren Verwaltungsaufwand
zu verringern, sollte die Verpflichtung für Betreiber gemäß Artikel 14a Absatz 4 der
Richtlinie 2010/75/EU, das Umweltmanagementsystem bis 2027 zu erstellen und
umzusetzen, auf 2030 verschoben werden. Das entsprechende
Umweltmanagementsystem sollte gemäß dem überarbeiteten Artikel 14a erstellt
werden.
(13) Um die Anforderungen an Betreiber zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu
verringern, der sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU ergibt, sollte die
Anforderung gemäß Artikel 27d der genannten Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten
die Betreiber verpflichten, bis zum 30. Juni 2030 in ihre Umweltmanagementsysteme
einen als Orientierung dienenden Transformationsplan aufzunehmen, gestrichen
werden. Die Bezugnahmen auf Transformationspläne und auf Artikel 27d in
Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe f sowie in den Artikeln 27e und 76 der
Richtlinie 2010/75/EU sind entsprechend zu streichen.
(14) Um die synergetische Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU und der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 zu vereinfachen,
sollte der Tätigkeitsbereich unter Anhang I Nummer 2.2 der Richtlinie 2010/75/EU
bezüglich der Herstellung von Roheisen oder Stahl an die entsprechende Tätigkeit
gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des
15 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System
für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
Rates16 angepasst werden, indem der Wortteil „Roh“ aus der Beschreibung dieser
Tätigkeit gestrichen wird.
(15) Ökologische/biologische Schweinehaltungsbetriebe fallen derzeit nicht unter die
Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung,
ökologische/biologische Geflügelhaltungsbetriebe hingegen sind Teil ihres
Anwendungsbereichs. Um einen kohärenten Ansatz für den ökologischen/biologischen
Tierhaltungssektor zu gewährleisten und angesichts der Tatsache, dass der
ökologische/biologische Geflügelsektor bereits spezifischen Rechtsvorschriften
unterliegt, sollten ökologische/biologische Geflügelhaltungsbetriebe aus dem
Anwendungsbereich der Richtlinie gestrichen werden.
(16) Nach den geltenden Vorschriften werden nicht abgesetzte Ferkel bei der Berechnung
der Kapazität von Tierhaltungsanlagen zusätzlich zu den Sauen mitgezählt. Da nicht
abgesetzte Ferkel nur geringe Emissionen verursachen, sollte der Umrechnungssatz
zur Berechnung der GVE einer Anlage angepasst werden, sodass nicht abgesetzte
Ferkel bei der Berechnung der Anlagenkapazität nicht berücksichtigt werden.
(17) Um den Übergang zu sauberer Energie und CO2-armen Technologien zu vereinfachen,
sollte die Einführung wasserstoffbasierter industrieller Prozesse ermöglicht werden, da
bei der Verbrennung von Wasserstoff kein CO2 entsteht. Mit zunehmendem
Wasserstoffgehalt im Brennstoff nehmen jedoch auch die NOx-Emissionen zu,
während die derzeit in Anhang V der Richtlinie 2010/75/EU und Anhang II der
Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates17 festgelegten
Grenzwerte für NOx-Emissionen diesen Anstieg der Verwendung von Wasserstoff
nicht berücksichtigen. Um die Verwendung von Wasserstoff als Brennstoff zu
vereinfachen, sollten die in Anhang V Teil 1 Nummer 6 und Teil 2 Nummer 6 der
Richtlinie 2010/75/EU und in Anhang II der Richtlinie(EU) 2015/2193 festgelegten
Emissionsgrenzwerte daher nicht für Feuerungsanlagen gelten, die mit Gas mit einem
Volumenanteil von mehr als 20 % Wasserstoff betrieben werden. Für solche Anlagen
sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet strengerer Maßnahmen gemäß Artikel 18 der
Richtlinie 2010/75/EU und Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/2193
sicherstellen, dass die gesamten NOx-Emissionen, die über ein Jahr in die Luft
freigesetzt werden, sich im Vergleich zu einer Situation, in der die Emissionen aus der
betreffenden Anlage weiterhin den für NOx bei der Verbrennung von Erdgas
festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen, nicht erhöhen. In solchen Fällen
sollten die Überwachung und die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen
entsprechend angepasst werden.
(18) Um die Dekarbonisierung industrieller Prozesse zu vereinfachen, sollte die Oxy-Fuel-
Verbrennung eingesetzt werden können, da die bei der Verbrennung
sauerstoffangereicherter Luft entstehende Verbrennungsluft die Abscheidung von
Kohlendioxid erleichtert. Je höher der Sauerstoffgehalt der zur Verbrennung
injizierten Luft ist, desto geringer ist das benötigte Luftvolumen; die
Schadstoffkonzentration würde sich daher auch dann erhöhen, wenn die
16 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System
für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
17 Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur
Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl.
L 313 vom 28.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2193/oj).
Schadstoffmenge (in Masse) nicht höher ist als bei der Verbrennung mit Luft. Die
Ermöglichung der Oxy-Fuel-Verbrennung im Rahmen die Richtlinie 2010/75/EU und
der Richtlinie (EU) 2015/2193 erfordert daher, dass den zuständigen Behörden
Flexibilität bei der Bewertung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß
Artikel 30 der Richtlinie 2010/75/EU und Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/2193
eingeräumt wird.
(19) Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2193 können die Mitgliedstaaten bestimmte
bestehende oder neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die nur gelegentlich zur
Notstromerzeugung in Notfällen und bei Stromausfällen genutzt werden und nicht
mehr als eine begrenzte Anzahl von Stunden pro Jahr in Betrieb sind, von der
Einhaltung der betreffenden Emissionsgrenzwerte befreien. Unter diesen Umständen
werden solche Notstromgeneratoren weiterhin regelmäßigen Messungen ihrer SO2-,
NOx-, Staub- und CO-Emissionen unterzogen, auch wenn diese Messungen nicht zur
Bewertung der Einhaltung der einschlägigen Emissionsgrenzwerte herangezogen
werden. Darüber hinaus wird bei diesen regelmäßigen Messungen nicht zwischen
moderneren – und somit energieeffizienteren – und älteren Notstromgeneratoren
unterschieden. Um die Anforderungen zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand
aufgrund der geltenden Berichtspflichten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2193 in
Bezug auf SO2-, NOx, Staub- und CO-Emissionen bestimmter moderner
Notstromgeneratoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW zu
verringern, sollte ein spezifischer Grenzwert für die Mindestbetriebsstundenanzahl
dieser Generatoren festgelegt werden, unterhalb dessen sich die Häufigkeit der
regelmäßigen Messungen verringern würde. Bei modernen Notstromgeneratoren
handelt es sich um diejenigen, die die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/162818
festgelegten Emissionsgrenzwerte der Stufe V für nicht für den Straßenverkehr
bestimmte mobile Maschinen und Geräte der Motorenklasse NRG in Bezug auf
gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für
Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen
und Geräte erfüllen. Bei diesen Notstromgeneratoren sollte die regelmäßige Messung
nach 1 500 Betriebsstunden oder mindestens alle fünf Jahre erfolgen.
(20) Um den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Betreibern Zeit für die
Einhaltung der neuen oder überarbeiteten Bestimmungen zu geben und Klarheit
darüber zu schaffen, wann die neuen oder überarbeiteten Bestimmungen in Kraft
treten und so ihre Umsetzung zu vereinfachen, sollten die derzeit in der Richtlinie
(EU) 2024/1785 festgelegten Übergangsbestimmungen dahin gehend geändert werden,
dass sie auch Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe ab und Artikel 16 Absätze 2 und 3 der
Richtlinie 2010/75/EU abdecken. Im Interesse der Kohärenz, Klarheit und
Rechtssicherheit sollten die Übergangsbestimmungen gemäß der Richtlinie
(EU) 2024/1785 aus der genannten Richtlinie gestrichen und in Artikel 82 der
Richtlinie 2010/75/EU aufgenommen werden.
(21) Die Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785
sollten daher entsprechend geändert werden.
18 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über
die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und
luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den
Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1628/2022-07-17).
(22) Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der
Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die
Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
(23)
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG
Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den
unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern von Erzeugnissen erstmals
auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitgestellt werden, von Daten über die Sammlung und
Behandlung von Abfällen, die durch diese Produkte entstehen, gegebenenfalls mit Angabe der
Abfallmaterialströme, und von anderen Daten, die für die Zwecke der unter Buchstabe b
genannten Verpflichtungen relevant sind, sowie dafür, dass der Hersteller oder, falls vom
Hersteller benannt, der Bevollmächtigte des Herstellers für die erweiterte
Herstellerverantwortung, verpflichtet ist, gemäß den Anforderungen aus Satz 1 dieses
Buchstabens höchstens einmal alle zwölf Monate für jedes vollständige vorangegangene
Kalenderjahr Bericht zu erstatten;“
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
„i) unbeschadet der harmonisierten Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene für die
betreffenden Materialien und Produkte gelten, die Senkung des Gehalts an gefährlichen
Stoffen in Materialien und Produkten zu fördern;“
ii) Folgender Buchstabe ia wird eingefügt:
„ia) sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3
Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates* der Europäischen Chemikalienagentur ab dem 5. Januar 2021 bis zum [Datum des
Inkrafttretens dieser Richtlinie] die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend
genannten Verordnung zur Verfügung stellt;“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Europäische Chemikalienagentur pflegt die ihr im Einklang mit Absatz 1
Buchstabe ia zu übermittelnden Daten.“
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Kommission erlässt bis zum 31. März 2019 einen Durchführungsrechtsakt zur
Festlegung einer gemeinsamen Methode für die Berichterstattung über den Umfang der
Wiederverwendung von Produkten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.“
3. Artikel 37 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Zur Überwachung der Durchführung dieser Richtlinie prüft die Kommission die gemäß
diesem Artikel bereitgestellten Daten.“
„* Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG
des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl.
L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).“
Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU
Die Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 14a erhält folgende Fassung:
„Artikel 14a
Umweltmanagementsystem
(1) Befinden sich zwei oder mehr Anlagen im selben Mitgliedstaat in der Kontrolle
desselben Betreibers oder befinden sich zwei oder mehr Anlagen in der Kontrolle
verschiedener Betreiber, gehören aber zum selben Unternehmen, das nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurde, so können diese Anlagen
von einem einzigen Umweltmanagementsystem abgedeckt werden. Das
Umweltmanagementsystem entspricht den jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen, die
die in dem Umweltmanagementsystem zu berücksichtigenden Aspekte vorgeben.
(2) Das Umweltmanagementsystem muss mindestens Folgendes beinhalten:
a) umweltpolitische Ziele für die fortlaufende Verbesserung der
Umweltleistung und der Sicherheit der betreffenden Anlagen,
einschließlich Maßnahmen, um
i) die Entstehung von Abfällen zu vermeiden,
ii) die Nutzung von Ressourcen, den Energieverbrauch und die
Wasserwiederverwendung zu optimieren,
iii) die Verwendung oder Emissionen gefährlicher Stoffe zu vermeiden
oder zu mindern;
b) Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte unter
Berücksichtigung der in den jeweiligen relevanten BVT-
Schlussfolgerungen festgelegten Vergleichswerte;
c) bei Anlagen, die Unternehmen gehören, die gemäß Artikel 8 der
Richtlinie 2012/27/EU* der Verpflichtung unterliegen, eine
Energieprüfung durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem
umzusetzen, die Ergebnisse dieser Prüfung oder der Umsetzung des
Energiemanagementsystems gemäß Artikel 8 und Anhang VI der
Richtlinie sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen des
Audits abgegebenen Empfehlungen;
d) die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele und zur
Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Abhilfe- und
Vorsorgemaßnahmen.
(3) Der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems muss der Art, dem
Umfang und der Komplexität der betreffenden Anlagen sowie ihren sämtlichen
potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen.
Wurden Elemente, die in das Umweltmanagementsystem aufgenommen werden
müssen, einschließlich Zielen, Leistungsindikatoren oder Maßnahmen, bereits im
Einklang mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entwickelt und
stehen sie mit diesem Artikel im Einklang, so genügt ein Verweis im
Umweltmanagementsystem auf die einschlägigen Dokumente.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Umweltmanagementsystem
festgelegten und in Absatz 2 aufgeführten einschlägigen Informationen im Internet
kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer
zugänglich gemacht werden.
Informationen, die im Internet zugänglich gemacht werden, können redigiert oder,
wenn dies nicht möglich ist, ausgelassen werden, wenn ihre Bekanntgabe negative
Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis h der
Richtlinie 2003/4/EG** hätte.
Der Betreiber erstellt und setzt das Umweltmanagementsystem im Einklang mit den
Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels bis zum 1. Juli 2030 um, mit Ausnahme der in
Artikel 82 genannten Anlagen.
Das Umweltmanagementsystem wird regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass es
weiterhin geeignet, angemessen und wirksam ist.
* Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der
Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj).
** Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41
vom 14.2.2003, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/4/oj).“
2. Artikel 27d wird aufgehoben.
3. Artikel 27e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Unbeschadet des Artikels 18 kann die zuständige Behörde im Falle eines
tiefgreifenden industriellen Umbaus der Anlage den Zeitraum, innerhalb
dessen die Anlage die aktualisierten Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21
Absatz 3 erfüllen muss, auf insgesamt höchstens acht Jahre verlängern, sofern“
b) In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Unbeschadet der Artikel 18 und 22 kann die zuständige Behörde im Fall eines
tiefgreifenden industriellen Wandels, der in der Schließung einer Anlage und
ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage besteht, die innerhalb von acht Jahren
nach Veröffentlichung der Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß
Artikel 13 Absatz 5 in Bezug auf die Haupttätigkeit der bestehenden Anlage
abzuschließen ist, von der Verpflichtung zur Aktualisierung der Genehmigung
gemäß Artikel 21 Absatz 3 absehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt
sind:“
4. Artikel 76 wird wie folgt geändert:
i) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 48 Absatz 5 und
Artikel 74 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem
1. August 2024 übertragen.“
ii) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Befugnisübertragung nach Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 74 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“
iii) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 48 Absatz 5 oder Artikel 74
erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch
der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses
Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der
Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
werden.“
5. In Artikel 82 werden die folgenden Absätze 10 bis 16 angefügt:
„(10) In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, wenden
die Mitgliedstaaten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h
sowie Artikel 15 Absätze 4 und 6 innerhalb von vier Jahren nach der
Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur
Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli
2026 veröffentlicht wurden, an.
Bei Anlagen, für die nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5,
die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, erstmals eine Genehmigung
erteilt wurde, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes
genannten Bestimmungen ab dem Tag der Veröffentlichung der BVT-
Schlussfolgerungen angewandt.
(11) In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, vor dem
4. August 2024 in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und vor dem
1. Juli 2026 in Betrieb sind und eine Genehmigung haben, gelten Artikel 14
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ab, ba und d, Artikel 15 Absätze 1
und 5, Artikel 15a und Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 bei Erteilung bzw.
Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 2 bzw. Artikel 21
Absatz 5 oder bei Aktualisierung der Genehmigung innerhalb von vier Jahren
nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur
Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli
2026 veröffentlicht wurden, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem,
welcher Zeitpunkt früher liegt.
In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, vor dem
4. August 2024 in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und für die vor
dem 1. Juli 2026 von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag
gestellt wurde, sofern sie spätestens am 1. Juli 2027 in Betrieb genommen
werden, gelten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ab, ba
und d, Artikel 15 Absätze 1 und 5, Artikel 15a und Artikel 16 Absätze 2, 3 und
4 bei Erteilung bzw. Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 20
Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 5 oder bei Aktualisierung der Genehmigung
innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über
BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13
Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, oder bis zum
1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, die vor
dem 4. August 2024 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, gilt
Artikel 15 Absatz 3, wenn die Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach
Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen erteilt oder
aktualisiert wird, die nach dem 1. Juli 2026 gemäß Artikel 13 Absatz 5 in
Bezug auf die Haupttätigkeit einer Anlage veröffentlicht wurden, oder wenn
die Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 5 aktualisiert wird, oder bis zum
1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3
müssen die in diesen Unterabsätzen genannten Anlagen, die in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie in der am 3. August 2024 geltenden
Fassung fallen, der genannten Fassung nachkommen.
(12) In Bezug auf Anlagen, die vor dem 4. August 2024 nicht in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und in Anhang I Nummer 2.3
Buchstabe aa genannte Tätigkeiten und die Endbearbeitung von Textilfasern
oder Textilien gemäß Nummer 6.2 jenes Anhangs ausführen und die vor dem
1. Juli 2026 in Betrieb sind, wenden die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h sowie Artikel 15
Absätze 4 und 6 die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften innerhalb von vier Jahren nach dem 1. Juli 2026 an.
(13) Bei Anlagen, die vor dem 4. August 2024 nicht in den Anwendungsbereich
dieser Richtlinie fallen und die Tätigkeiten gemäß Anhang I Nummer 1.4,
Nummer 2.3 Buchstaben b und ba, Nummer 2.7 und Nummer 3.6 durchführen,
wenden die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1
Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h und Artikel 15 Absätze 4 und 6 die
gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5
oder bis zum 1. September 2034 an, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher
liegt.
Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1 müssen die in
diesem Unterabsatz genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser
Richtlinie in der am 3. August 2024 geltenden Fassung fallen, der genannten
Fassung nachkommen.
Bei Anlagen, für die nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5,
die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, erstmals eine Genehmigung
erteilt wurde, werden die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf die Erteilung ihrer Genehmigung ab dem Tag der
Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen angewandt.
(14) Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang Ia durchführen, erfolgt die
Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten innerhalb von
a) vier Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten
Durchführungsrechtsakts, wenn die Anlage eine Kapazität von 600 GVE
oder mehr hat;
b) fünf Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten
Durchführungsrechtsakts, wenn die Anlage eine Kapazität von 400 GVE
oder mehr hat;
c) sechs Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten
Durchführungsrechtsakts bei allen anderen Anlagen, die unter Anhang Ia
fallen.
Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1 müssen die in
diesem Unterabsatz genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser
Richtlinie in der am 3. August 2024 geltenden Fassung fallen, der genannten
Fassung nachkommen.
(15) Ausnahmeregelungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15
Absatz 5 vor dem 1. Juli 2026 festgelegt wurden, bleiben so lange gültig, bis
die zuständige Behörde erneut bewertet, ob die Ausnahmeregelung gemäß
Artikel 15 Absatz 5 gerechtfertigt ist. Die Neubewertung erfolgt innerhalb von
vier Jahren ab dem 1. Juli 2026 oder als Teil der Überprüfung der
Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21, je nachdem, welcher der
betreffenden Zeitpunkte früher liegt.
(16) Abweichungen für das Testen und die Verwendung von Zukunftstechniken, die
von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 7 dieser Richtlinie in
der am 3. August 2024 geltenden Fassung vor dem 1. Juli 2026 genehmigt
wurden, bleiben bis zum Ablauf des in der Entscheidung zur Gewährung einer
Abweichung genannten Zeitraums gültig. Nach Ablauf des angegebenen
Zeitraums muss das Testen der Technik eingestellt werden, oder die Tätigkeit
muss mindestens die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte erreichen.“
6. Die Anhänge I, Ia und V werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie
geändert.
Artikel 3
Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2193
Die Anhänge II und III der Richtlinie (EU) 2015/2193 werden gemäß Anhang II dieser
Richtlinie geändert.
Artikel 4
Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1785
Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1785 wird aufgehoben.
Artikel 5
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [24 Monate nach dem Tag des
Inkrafttretens dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission
unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung
bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
1.2. Politikbereich(e)
Umwelt
Europäischer Grüner Deal
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Mit diesem Legislativvorschlag werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:
- Vereinfachung und Präzisierung bestimmter Elemente der Richtlinie 2008/98/EG,
um den Aufwand für die Hersteller in Bezug auf die Häufigkeit der Berichterstattung
an die zuständigen Behörden und die Mitteilungen über besonders
besorgniserregende Stoffe zu verringern. Durch die Verringerung des
Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten im Zusammenhang mit den
Berichts- und Meldepflichten soll mit diesem Vorschlag die Verhältnismäßigkeit des
Rahmens sichergestellt werden;
- Vereinfachung bestimmter Elemente der Richtlinien 2010/75/EU, (EU) 2015/2193
und (EU) 2024/1785, um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit ihrer
Umsetzung zu verringern und gleichzeitig Rechtssicherheit und hohe Standards in
Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu
gewährleisten.
1.3.2. Einzelziel(e)
Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG
werden folgende Ziele verfolgt:
Begrenzung der Häufigkeit der Berichterstattung im Zusammenhang mit der
erweiterten Herstellerverantwortung
Aufhebung der Verpflichtung, besonders besorgniserregende Stoffe in Produkten an
die SCIP-Datenbank zu melden
Aufhebung der Befugnis zur Festlegung von EU-Indikatoren zur Messung der
Umsetzung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung
Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU
werden folgende spezifische Ziele verfolgt:
– Vereinfachung der Umweltmanagementsystem-Anforderungen: innerhalb eines
Mitgliedstaats kann ein Umweltmanagementsystem pro Unternehmen
eingerichtet werden. Für die Ausarbeitung eines Umweltmanagementsystems
werden drei zusätzliche Jahre eingeräumt, ihr Inhalt wird vereinfacht
(Chemikalieninventar und Risikobewertung nicht mehr verpflichtend), und die
Verpflichtung zur unabhängigen Prüfung wird aufgehoben, da Systeme wie
EMAS und ISO 14001 in der Regel bereits die Prüfung abdecken.
– Die Verpflichtung, indikative Transformationspläne zu erstellen, würde
aufgehoben.
– Einige Änderungen der Übergangsbestimmungen der überarbeiteten Richtlinie
über Industrieemissionen werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen
Behörden und den Betreibern mehr Zeit geben, um einigen der neuen oder
überarbeiteten Bestimmungen nachzukommen, und gleichzeitig Klarheit
darüber schaffen, ab wann diese Bestimmungen gelten.
– Weitere gezielte Änderungen der Richtlinie über Industrieemissionen und der
Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen werden die Genehmigung von
Dekarbonisierungsprojekten, bei denen Oxy-Fuel- oder wasserstoffbasierte
Verbrennung eingesetzt wird, erleichtern und die Überwachungsanforderungen
an Notstromgeneratoren großer Rechenzentren lockern.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Der Vorschlag sieht vor, die Häufigkeit der Berichterstattung im Zusammenhang mit
allen einschlägigen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2008/98/EG
zu harmonisieren, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und negative
Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu vermeiden, insbesondere
für Hersteller, die Produkte in mehreren Mitgliedstaaten verkaufen, sowie für KMU.
Die SCIP-Datenbank erreicht in ihrer derzeitigen Form nicht ihre angestrebten Ziele.
Daher sollte die Verpflichtung der Lieferanten, Daten an die Datenbank zu
übermitteln, nicht beibehalten werden. Bereits gemeldete Daten sollten weiterhin von
der Europäischen Chemikalienagentur gepflegt werden. Dadurch wird der enorme
Verwaltungsaufwand für Produktlieferanten verringert. Insgesamt werden die
vermiedenen Kosten für Unternehmen auf 225 Mio. EUR pro Jahr geschätzt, sie
könnten jedoch in den kommenden Jahren noch höher ausfallen. Darüber hinaus
belaufen sich die Kosten für den Betrieb der SCIP-Datenbank durch die ECHA
bereits auf mehrere Millionen Euro und werden voraussichtlich weiter steigen.
Durch die Aufhebung der Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zur
Festlegung von Indikatoren für die Messung der allgemeinen Fortschritte bei der
Umsetzung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die damit verbundene
Rationalisierung der Berichterstattung können die Behörden Kosten einsparen und
möglicher Doppelarbeit wird Einhalt geboten.
Durch die Änderungen der Richtlinien 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und
(EU) 2024/1785 wird der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit ihrer
Umsetzung verringert und die damit verbundenen Kosten sowohl für die Betreiber
als auch für die Mitgliedstaaten gesenkt, während gleichzeitig Rechtssicherheit und
hohe Standards in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der
Umwelt gewährleistet werden.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele zu überwachen,
wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen Austausch mit den
Mitgliedstaaten in verschiedenen Formaten zu organisieren, auch über bestehende
Foren.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme34
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Nicht zutreffend
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Eine einheitliche Häufigkeit der Berichterstattung im Zusammenhang mit allen
einschlägigen Rechtsvorschriften auf EU-Ebene sorgt für mehr Effizienz, verringert
den Verwaltungsaufwand und vermeidet negative Auswirkungen auf das
Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere für Hersteller, die Produkte in
mehreren Mitgliedstaaten verkaufen, sowie für KMU. Durch die Abschaffung der
SCIP-Datenbank wird EU-weit der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf
Meldepflichten verringert. Die Nutzung digitaler Produktpässe und künftig die
Verwendung umfassenderer Produktetiketten werden die Verfügbarkeit von Daten
im Rahmen eines nützlichen und harmonisierten Ansatzes weiter erleichtern.
Es wird vorgeschlagen, die Befugnis der Kommission, Durchführungsrechtsakte zu
erlassen, um Indikatoren zur Messung der allgemeinen Fortschritte bei der
Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung festzulegen, aufzuheben, da es
keine verbindlichen Anwendungsanforderungen gibt.
In Bezug auf die Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und
(EU) 2024/1785 wird der Mehrwert des Tätigwerdens der EU darin bestehen, gleiche
Wettbewerbsbedingungen im gesamten Gebiet der EU zu gewährleisten, den
Mitgliedstaaten und Betreibern Rechtssicherheit zu bieten und die Komplementarität
mit anderen EU-Rechtsvorschriften zu stärken.
34 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Nicht zutreffend
[…]
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Nicht zutreffend
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nicht zutreffend
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)35
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen oder von im
öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den
35 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die
Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden:
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit
gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien
ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der
Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Nicht zutreffend
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
[…] Nicht zutreffend
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
[…] Nicht zutreffend
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Nicht zutreffend2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen
(Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten
Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung
und beim Abschluss)
[…] Nicht zutreffend
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
[…] Nicht zutreffend
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
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Finanzrahm
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Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
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Ländern
von
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36 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
37 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
38 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 22 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3. Mittel insgesamt
SUMME DER
BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 23 DE
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)51
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
51 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 24 DE
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
[Considering the overall strained situation in Heading 7, in terms of both staffing and the level of
appropriations, the human resources required will be met by staff from the DG who are already
assigned to the management of the action and/or have been redeployed within the DG or other
Commission services.]
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren Zu finanzieren Zu finanzieren
DE 25 DE
aus Rubrik 7 oder
Forschung
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
aus Gebühren
Planstellen Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
*
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung
für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser
Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale
Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202
1-2027
INSGES
AMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 26 DE
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative52
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
52 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 27 DE
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Anforderung Beschreibung
der
Anforderung
Von der
Anforderung
betroffener
Akteur
Verfahren auf
übergeordnete
r Ebene
Kategorie
Artikel 1
Absatz 3
[Artikel 37
Absatz 6 der
Richtlinie
2008/98/EG]
Digitale
Berichterstattun
g an die
Kommission zur
Überwachung
der Umsetzung;
die Kommission
prüft die
elektronisch
übermittelten
Daten.
Mitgliedstaaten;
Europäische
Kommission
Überwachung
und Prüfung
Daten
Artikel 1
Absatz 2
[Artikel 9
Absatz 2 der
Richtlinie
2008/98/EG]
Abschaffung
der SCIP-
Datenbank.
Europäische
Chemikalienage
ntur (ECHA)
speichert bereits
gemeldete
Daten
elektronisch.
ECHA;
Wirtschaftsteiln
ehmer;
Kommission
Pflege der
Datenbank
Digitale
Lösung; Daten
Artikel 2
Absatz 1
[Artikel 14a der
Richtlinie
2010/75/EU]
Die
Informationen
aus dem
Umweltmanage
mentsystem
sind im Internet
kostenlos und
ohne
Einschränkung
des Zugangs
Betreiber;
Mitgliedstaaten;
Öffentlichkeit
Veröffentlichun
g und
Transparenz
Digitaler
öffentlicher
Dienst
DE 28 DE
zugänglich zu
machen.
Artikel 2
Absatz 1
[Artikel 14a der
Richtlinie
2010/75/EU]
Harmonisierung
des
Umweltmanage
mentsystems
auf Anlagen-,
Betriebseinricht
ungs- oder
Unternehmense
bene unter
Gewährleistung
der digitalen
Zugänglichkeit
und der
Angleichung an
Rahmen wie
EMAS/ISO 140
01.
Betreiber;
zuständige
Behörden
Umweltmanage
ment
Digitalisierung
von Prozessen;
Daten
4.2. Daten
Art der Daten Anforderung(en) Standard und/oder
Spezifikation (falls
zutreffend)
Umweltmanagementdaten Artikel 2 Absatz 1
[Artikel 14a der Richtlinie
2010/75/EU]
ISO 14001; digitale EMAS-
Formate
Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie
Erläutern Sie, inwiefern die Anforderung(en) mit der europäischen Datenstrategie vereinbar
ist/sind.
Mit dem Vorschlag wird die Interoperabilität und Weiterverwendung von Umwelt- und
Industriedaten im Einklang mit den Zielen der europäischen Datenstrategie im Hinblick auf
die gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung von Daten im öffentlichen Dienst
gefördert.
Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung
Erläutern Sie, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und
inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde.
Die Vereinfachung der Berichtspflichten und die Abschaffung überflüssiger Datenbanken
(wie SCIP) spiegeln den Grundsatz der einmaligen Erfassung wider, indem doppelte
Datenübermittlungen vermieden und die Weiterverwendung vorhandener Daten gefördert
DE 29 DE
wird.
Erläutern Sie, wie neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und
wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen.
Die Informationen aus dem Umweltmanagementsystem sind im Internet kostenlos und
ohne Einschränkung des Zugangs zugänglich zu machen. In den bestehenden Rahmen
(EMAS, ISO 14001, CEN) sind Auditmechanismen vorgesehen.
Datenströme
Art der
Daten
Anforderun
g(en)
Akteure, die
die Daten
bereitstellen
Akteure, die
die Daten
empfangen
Auslöser für
den
Datenaustau
sch
Häufigkeit
Daten des
Umweltmana
gementsyste
ms
Artikel 2
Absatz 1
[Artikel 14a
Absatz 2]
Betreiber Öffentlichkei
t/zuständige
Behörden
Veröffentlich
ungspflicht
Fortlaufend
4.3. Digitale Lösungen
Digitale
Lösung
Anforder
ung(en)
Wichtigst
e
vorgeschr
iebene
Funktione
n
Zuständig
e Stelle
Inwiefern
wird
Zugänglic
hkeit
gewährlei
stet?
Wie wird
die
Wiederve
rwendbar
keit
berücksic
htigt?
Einsatz
von KI-
Technolog
ien
Archiv der
SCIP-
Datenbank
Artikel 1
Absatz 2
[Artikel 9
Absatz 2
der
Richtlinie
2008/98/E
G]
Speicheru
ng und
Pflege
bestehende
r
übermittelt
er Daten;
sicherer
öffentliche
r Zugang
ECHA Pflege des
öffentliche
n Online-
Zugangs,
keine
neuen
Eingaben
erforderlic
h
Nein
Veröffentli
chung der
Daten des
Umweltma
nagements
Artikel 2
Absatz 1
[Artikel 14
a Absatz 2
der
Richtlinie
Digitaler
Zugang zu
den Daten
des
Umweltma
nagements
Betreiber;
zuständige
Behörden
Online frei
verfügbar,
wiederver
wendbares
Datenform
Nein
DE 30 DE
ystems 2010/75/E
U]
ystems, an
Strukturen
von
EMAS/IS
O 14001
angegliche
n
at
Erläutern Sie für jede digitale Lösung, inwiefern diese mit den Anforderungen und
Verpflichtungen des EU-Rahmens für Cybersicherheit und anderen geltenden digitalen
Strategien und Rechtsvorschriften (z. B. eIDAS, zentrales digitales Zugangstor) im Einklang
steht.
Archiv der SCIP-Datenbank
Digitale und/oder
sektorspezifische Strategien (falls
anwendbar)
Erläuterung der Vereinbarkeit
KI-Verordnung Nicht zutreffend
EU-Rahmen für Cybersicherheit Standardvorschriften der Europäischen Kommission
eIDAS Nicht zutreffend
Einheitliches digitales Zugangstor
und IMI
Nicht zutreffend
Sonstige -
Veröffentlichung der Daten des Umweltmanagementsystems
Digitale und/oder
sektorspezifische Strategien (falls
anwendbar)
Erläuterung der Vereinbarkeit
KI-Verordnung Nicht zutreffend
EU-Rahmen für Cybersicherheit Standardvorschriften der Europäischen Kommission
eIDAS Nicht zutreffend
Einheitliches digitales Zugangstor
und IMI
Nicht zutreffend
Sonstige -
DE 31 DE
4.4. Interoperabilitätsbewertung
Bewerten Sie die Auswirkungen der Anforderung(en) auf die grenzüberschreitende Interoperabilität.
Veröffentlichung der Daten des Umweltmanagementsystems
Bewertung Maßnahmen Mögliche verbleibende Hindernisse
Bewertung der
Vereinbarkeit mit
bestehenden digitalen
und sektorspezifischen
Strategien
Bitte führen Sie die
ermittelten
anwendbaren digitalen
und sektorspezifischen
Strategien auf.
Bestimmte Informationen
des
Umweltmanagementsystem
s müssen öffentlich im
Internet verfügbar sein
(Artikel 2 Absatz 1
[Artikel 14a der Richtlinie
2010/75/EU]). Es gelten
die Vorschriften der
Richtlinie über offene
Daten.
-
Bewertung der
organisatorischen
Maßnahmen für eine
reibungslose
grenzüberschreitende
Erbringung digitaler
öffentlicher Dienste
Bitte führen Sie die
geplanten Governance-
Maßnahmen auf.
Die Betreiber erstellen und
setzen des
Umweltmanagementsystem
um (Artikel 2 Absatz 1
[Artikel 14a der Richtlinie
2010/75/EU]; die
Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die
einschlägigen in Artikel 2
Absatz 1 [Artikel 14a
Aufgrund nationaler
Ressourcenzwänge können sich
Unterschiede ergeben;
uneinheitliche Überwachung der
Veröffentlichungspflichten.
Digitaler
öffentlicher
Dienst oder
Kategorie
digitaler
öffentlicher
Dienste
Beschreibung Anforderung(e
n)
Lösung(en) für
ein
interoperables
Europa
(NICHT
ZUTREFFEND)
Andere
Interoperabilit
ätslösung(en)
Veröffentlichun
g der Daten des
Umweltmanage
mentsystems
Verbreitung von
mit EMAS und
ISO
harmonisierten
Daten des
Umweltmanage
mentsystems im
Internet.
Artikel 2
Absatz 1
[Artikel 14a
Absatz 2 der
Richtlinie
2010/75/EU]
// Interoperabilität
srahmen der
EMAS-
Verordnung
DE 32 DE
Absatz 2 der Richtlinie
2010/75/EU] aufgeführten
Daten des
Umweltmanagementsystem
s im Internet kostenlos und
ohne Einschränkung des
Zugangs auf angemeldete
Nutzer zugänglich gemacht
wird (Artikel 2 Absatz 1
[Artikel 14a der Richtlinie
2010/75/EU]).
Bewertung der
Maßnahmen, die
ergriffen wurden, um
ein gemeinsames
Verständnis der Daten
zu gewährleisten
Bitte führen Sie solche
Maßnahmen auf.
Veröffentlichung der
Daten des
Umweltmanagementsystem
s gemäß Artikel 2 Absatz 1
[Artikel 14a Absatz 2 der
Richtlinie 2010/75/EU]).
-
Bewertung der
Verwendung
gemeinsam
vereinbarter offener
technischer
Spezifikationen und
Standards
Bitte führen Sie solche
Maßnahmen auf.
Verbreitung von mit
EMAS und ISO
harmonisierten Daten des
Umweltmanagementsystem
s im Internet.
Mögliche Unterschiede bei den
Veröffentlichungsformaten
aufgrund fehlender Standards.
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Beschreibung
der Maßnahme
Anforderung(e
n)
Rolle der
Kommission
Zu beteiligende
Akteure
Voraussichtlic
her Zeitplan
- - - - -
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 10.12.2025
COM(2025) 986 final
ANNEX 1
ANHANG
der
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und
(EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des
Verwaltungsaufwands
DE 1 DE
ANHANG I
1. In Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU
erhält Nummer 2.2 folgende Fassung:
„2.2. Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb),
einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde.“
2. In Anhang Ia der Richtlinie 2010/75/EU
1. wird Nummer 2 durch folgenden dritten Satz ergänzt:
2. „Haltungstätigkeiten, die im Rahmen ökologischer/biologischer Produktion gemäß
der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführt werden, sind ausgenommen.“
3. In Nummer 3 Satz 1 wird nach „ausgenommen das Halten von Schweinen“ der
Wortlaut „oder Legehennen oder anderen Geflügelkategorien“ eingefügt.
4. Im Abschnitt über die GVE einer Anlage wird „Ferkel ≤ 20 kg … 0,027“ durch den
Wortlaut „Absetzferkel ≤ 20 kg … 0,027“ ersetzt.
5.
6. Anhang V der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:
a) In TEIL 1 wird Nummer 6 wie folgt geändert
In der zweiten Spalte der Tabelle wird in Zeile 2, 3, 5 und 6 eine Fußnote (5) angefügt:
NOx CO
Mit Erdgas
betriebene
Feuerungsanlagen
mit Ausnahme von
Gasturbinen und
Gasmotoren
100 100
Mit Hochofengas,
Koksofengas oder
aus
Raffinerierückständ
en erzeugtem Gas
mit niedrigem
Heizwert betriebene
Feuerungsanlagen
mit Ausnahme von
Gasturbinen und
Gasmotoren
200(4)(5) __
DE 2 DE
Mit sonstigen Gasen
betriebene
Feuerungsanlagen
mit Ausnahme von
Gasturbinen und
Gasmotoren
200(4)(5) __
Mit Erdgas
betriebene(1)
Gasturbinen
(einschließlich GuD)
50(2)(3) 100
Anders als mit
Erdgas betriebene
Gasturbinen
(einschließlich GuD)
120(5) __
Gasmotoren 100(5) 100“
Diese Fußnote lautet wie folgt:
„(5) Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für Feuerungsanlagen, die mit Gas mit einem
Volumenanteil von mehr als 20 % Wasserstoff betrieben werden. In diesem Fall stellen die
Mitgliedstaaten unbeschadet strengerer Maßnahmen gemäß Artikel 18 sicher, dass sich die
gesamten NOx-Emissionen, die über ein Jahr in die Luft freigesetzt werden, im Vergleich zu
einer Situation, in der die Emissionen aus der betreffenden Anlage weiterhin den unter dieser
Nummer für NOx bei der Verbrennung von Erdgas festgelegten Emissionsgrenzwerten
entsprechen, nicht erhöhen.“
b) In TEIL 2 Nummer 6 wird am Ende der genannten Nummer folgender Unterabsatz
angefügt:
„Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für Feuerungsanlagen, die mit Gas mit einem
Volumenanteil von mehr als 20 % Wasserstoff betrieben werden. In diesem Fall stellen die
Mitgliedstaaten unbeschadet strengerer Maßnahmen gemäß Artikel 18 sicher, dass sich die
gesamten NOx-Emissionen, die über ein Jahr in die Luft freigesetzt werden, im Vergleich zu
einer Situation, in der die Emissionen aus der betreffenden Anlage weiterhin den unter dieser
Nummer für NOx festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen, nicht erhöhen.“
c) In TEIL 4 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 angefügt:
„3. Die Ergebnisse der Messungen werden unter Anwendung der folgenden Formel auf den in
Teil 1 und Teil 2 genannten Bezugs-O2-Gehalt bezogen:
DE 3 DE
4. Findet die Verbrennung des Brennstoffs in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre statt,
so können sich die Messergebnisse auf einen von der zuständigen Behörde festgelegten
Sauerstoffgehalt beziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht.
Werden die Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlung verringert, ist die Umrechnung auf
die in Nummer 3 festgelegten Sauerstoffgehalte nur zulässig, wenn der gemessene
Sauerstoffgehalt im selben für den betreffenden Schadstoff maßgeblichen Zeitraum den
zutreffenden Bezugssauerstoffgehalt überschreitet.
5. Wird die Umgebungsluft vollständig durch Sauerstoff ersetzt, so gelten die in Artikel 30
genannten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Emissionen nicht höher sind als die
Emissionen aus der Verbrennung des betreffenden Brennstoffs beim Bezugs-O2-Gehalt.“
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 10.12.2025
COM(2025) 986 final
ANNEX 2
ANHANG
der
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und
(EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des
Verwaltungsaufwands
Anhang II
1. Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2193 wird wie folgt geändert:
a) In Teil 1 wird in den Tabellen 1, 2 und 3 in Bezug auf die NOx-Emissionsgrenzwerte
bei der Verwendung von gasförmigen Brennstoffen ausgenommen Erdgas folgende
Fußnote nach den in Spalte 7 aufgeführten Zahlen für diesen Schadstoff eingefügt:
„(*) Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für Feuerungsanlagen, die mit Gas mit einem
Volumenanteil von mehr als 20 % Wasserstoff betrieben werden. Die Mitgliedstaaten stellen
unbeschadet strengerer Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 9 sicher, dass sich die gesamten
NOx-Emissionen, die über ein Jahr in die Luft freigesetzt werden, im Vergleich zu einer
Situation, in der die Emissionen aus der betreffenden Anlage weiterhin den in Anhang II
Teil 1 für NOx bei der Verbrennung von Erdgas festgelegten Emissionsgrenzwerten
entsprechen, nicht erhöhen.“
b) In Teil 2 wird in den Tabellen 1 und 2 in Bezug auf die NOx-Emissionsgrenzwerte
bei der Verwendung von gasförmigen Brennstoffen ausgenommen Erdgas folgende
Fußnote nach den in Spalte 6 aufgeführten Zahlen für diesen Schadstoff eingefügt:
„(*) Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für Feuerungsanlagen, die mit Gas mit einem
Volumenanteil von mehr als 20 % Wasserstoff betrieben werden. Die Mitgliedstaaten stellen
unbeschadet strengerer Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 9 sicher, dass sich die gesamten
NOx-Emissionen, die über ein Jahr in die Luft freigesetzt werden, im Vergleich zu einer
Situation, in der die Emissionen aus der betreffenden Anlage weiterhin den in Anhang II
Teil 2 für NOx bei der Verbrennung von Erdgas festgelegten Emissionsgrenzwerten
entsprechen, nicht erhöhen.“
2. Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/2193 wird wie folgt geändert:
c) In Teil 1 Nummer 2 wird der zweite Gedankenstrich durch folgende beiden
Gedankenstriche ersetzt:
„— drei Mal die Höchstzahl der durchschnittlichen jährlichen Betriebsstunden, gemäß
Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 anwendbar auf mittelgroße Feuerungsanlagen mit
einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW, die die Anforderungen in Bezug auf
die festgelegten Emissionsgrenzwerte der Stufe V gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628
des Europäischen Parlaments und des Rates1 für die ‚Motorenklasse NRG‘ erfüllen,
— die Höchstzahl der durchschnittlichen jährlichen Betriebsstunden, gemäß Artikel 6
Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 anwendbar auf mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, die die Anforderungen in Bezug auf die
festgelegten Emissionsgrenzen der Stufe V gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 für die
‚Motorenklasse NRG‘ nicht erfüllen.“
d) In Teil 2 werden folgende Nummern 4, 5 und 6 angefügt:
1 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die
Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende
Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte
mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013
und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG.
„4. Die Ergebnisse der Messungen werden unter Anwendung der folgenden Formel auf den in
Anhang II genannten Bezugs-O2-Gehalt bezogen:
5. Findet die Verbrennung des Brennstoffs in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre statt,
so können sich die Messergebnisse auf einen von der zuständigen Behörde festgelegten
Sauerstoffgehalt beziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht.
Werden die Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlung verringert, ist die Umrechnung auf
die in Unterabsatz 1 festgelegten Sauerstoffgehalte nur zulässig, wenn der gemessene
Sauerstoffgehalt im selben für den betreffenden Schadstoff maßgeblichen Zeitraum den
zutreffenden Bezugssauerstoffgehalt überschreitet.
6. Wird die Umgebungsluft vollständig durch Sauerstoff ersetzt, so gelten die in Artikel 6
genannten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Emissionen nicht höher sind als die
Emissionen aus der Verbrennung des betreffenden Brennstoffs beim Bezugs-O2-Gehalt.“
Drucksache 62/26- 65 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 (Unterrichtung)