Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen Umweltrecht zwischen Anspruch und Realität: Implementation als Kernaufgabe von Umweltpolitik
Text
Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen Umweltrecht zwischen Anspruch und Realität: Implementation als Kernaufgabe von Umweltpolitik
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8080
21. Wahlperiode 14.09.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen
Umweltrecht zwischen Anspruch und Realität: Implementation
als Kernaufgabe von Umweltpolitik
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom
8. September 2026.
Impressum
Geschäftsstelle des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU)
Luisenstraße 46, 10117 Berlin
Tel.: +49 30 263696-0
info@umweltrat.de, www.umweltrat.de
(Redaktionsschluss: April 2026)
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation
in der Deutschen National bibliografie; detaillierte bibliografische
Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
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hinaus nach Verfügbarkeit kostenfrei als Printversion bestellt werden.
ISBN 978-3-947370-37-5
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.
Der SRU verwendet in seinen Publikationen eine gendergerechte Sprache.
Wenn an wenigen Stellen zur besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet
wird, sind ebenfalls alle Personen unabhängig von ihrem Geschlecht gemeint.
Gestaltung: WERNERWERKE GbR, Berlin
Die Abbildung auf dem Umschlag zeigt in roter Farbe die Grundwasserkörper in
Deutschland, die 2022 aufgrund zu hoher Nitratwerte keinen guten chemischen
Zustand entsprechend der Wasserrahmenrichtlinie erreichten.
Quelle: UBA 2026e, verändert
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 2 –
Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU)
Prof. Dr. Claudia Hornberg (Vorsitzende)
Professorin für Sustainable Environmental Health Sciences an der Medizinischen Fakultät der
Universität Bielefeld
Prof. Dr. Claudia Kemfert (stellvertretende Vorsitzende)
Professorin für Energiewirtschaft und Energiepolitik an der Leuphana Universität Lüneburg und Leiterin
der Abteilung Energie, Verkehr, Umwelt am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung, Berlin
Prof. Dr.-Ing. Christina Dornack
Professorin für Abfall- und Kreislaufwirtschaft und Direktorin des gleichnamigen Instituts an der
Technischen Universität Dresden
Prof. Dr. Wolfgang Köck
Professor für Umweltrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig und ehemaliger Leiter des
Departments Umwelt- und Planungsrecht am Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ
Prof. Dr. Wolfgang Lucht
Professor für Nachhaltigkeitswissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin und Leiter der
Abteilung Erdsystemanalyse am Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung
Prof. Dr. Josef Settele
Außerplanmäßiger Professor für Ökologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und
Leiter des Departments Naturschutzforschung am Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ
Prof. Dr. Annette Elisabeth Töller
Professorin für Politikfeldanalyse und Umweltpolitik an der FernUniversität in Hagen
3
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Ratsmitglieder bedanken sich für die sehr kompetente und engagierte Unterstützung durch die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die während der Erstellung dieses Gutachtens zum Umweltrat gehörten:
Leitung der Geschäftsstelle
Dr. Julia Hertin
Generalsekretärin
Joachim Leitner
Geschäftsführer
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
Dr.-Ing. Mechthild Baron
Kreislaufwirtschaft, Boden
Leonie Dahlmann
Kreislaufwirtschaft, Rohstoffe
Dr. Henriette Dahms
Biodiversität, Naturschutz, Landnutzung
Hermann Keßler
Kreislaufwirtschaft, Ressourcen
Dr. Elisabeth Marquard
Biodiversität, Naturschutz, Landnutzung
Dr. Julia Michaelis
Energie, Klima, Verkehr
Dr. Claudia Quitmann
Gesundheit
Dr. Markus Salomon
Gewässer, Meere, Gesundheit
Eva-Maria Schatz
Umweltrecht
Dr. Katharina Schleicher
Politik, Gesellschaft, Nachhaltigkeit
Sophie Schmalz
Klima, Energie
Dr. Elisabeth Schmid
Chemikalien, Immissionsschutz
Hannah-Lea Schmid
Ökologie, Gesundheit
Dr. Ina Sieber
Klima, Naturschutz
Dr. David Spenger
Gesundheit
Dr. Sebastian Strunz
Energie, Ökonomie, Politik
Bendix Vogel
Klima, Nachhaltigkeit
Alix Weigel
Politik, Verwaltung, Nachhaltigkeit
Dr. Anna Wenz-Temming
Nachhaltigkeitspolitik, Umweltpolitik
Sophie Wiegand
Umweltrecht
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Geschäftsstelle
Julia Domröse
Office Management
Phill Huisken
IT-Service
Marilyn Ibeneit-Kaufhold
Office Management
Susanne Junker
Redaktion
Kathrin Puderbach
Redaktion, Mediengestaltung
Katrin Rautter
Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung
Petra Sartig
Office Management
Susanne Winkler
Bibliothek, Redaktion
Anika Ferch, Marian Kalischer, Bruno Albert Marschick,
Klaas Moll, Theresa Nikolay, Anna Rathfelder, Frederike
Sonnenburg und Elisabeth von Velsen-Zerweck haben
die Arbeit im Rahmen eines Praktikums unterstützt.
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Danksagung
Der SRU hat während der Erstellung des Gutachtens Fachgespräche und Anhörungen durchgeführt, um seine
Analysen mit Vertreterinnen und Vertretern von Wissenschaft und Verwaltung zu diskutieren. Als Teil seiner
Qualitätssicherung unterzieht der SRU alle Gutachten einem pluralistischen Reviewverfahren. Dabei werden sie von
einer Reihe von externen Fachleuten mit verschiedenen fachlichen Perspektiven kommentiert. Den zuständigen
Ministerien wurde der Text vorab zur Verfügung gestellt.
Der SRU dankt den Vertreterinnen und Vertretern der folgenden Ministerien und Ämter des Bundes, die mit ihren
Fachkenntnissen die Erstellung des Sondergutachtens unterstützt haben und auch einen Entwurf des Gutachtens
kommentiert haben: das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat, das Bundesamt für Naturschutz und das Umweltbundesamt.
Folgende Sachverständige haben Teile des Gutachtens kommentiert oder an den Fachgesprächen teilgenommen:
Dennis van den Berg (Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde für die Städte Bochum, Dortmund und Hagen),
Prof. Dr. Jörg Bogumil (Ruhr-Universität Bochum), Dr. Benjamin Bongardt (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr,
Klimaschutz und Umwelt, Berlin), Renate Brügge (Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume
und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern), Prof. Dr. Christian Calliess (Freie Universität Berlin), Prof. Dr. Pascale
Cancik (Universität Osnabrück), Prof. Dr. Bernd Dammert (Redeker Sellner Dahs Rechtsanwälte), Dr. Falk Ebinger
(Staatsministerium Baden-Württemberg), Dr. Frank Fellenberg LL.M. (Cambridge) (Redeker Sellner Dahs
Rechtsanwälte), Reno Furmanek (Landwirtschaftskammer Niedersachsen), Prof. Dr. Erik Gawel (Helmholtz-Zentrum für
Umweltforschung), Florian Gerls (Nationaler Normenkontrollrat), Stefanie Greiselis-Bailer (Regierungspräsidium
Tübingen), Peter Hanisch (Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und
Heimat), Thomas Heimbürge (Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz), Dr. Ulrich Heink
(Umwelt- und Naturschutzamt Charlottenburg-Wilmersdorf), Dr. Christian Hey (Hessisches Ministerium für
Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat), Dr. Andreas Hofmann (Universität Leiden),
Prof. Dr. Remo Klinger (Geulen & Klinger Rechtsanwälte), Dr. Jens Martin König (Hessisches Ministerium für
Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat), Magnus Krusenotto (Deutsches Institut für Urbanistik),
Prof. Dr. Sabine Kuhlmann (Nationaler Normenkontrollrat und Universität Potsdam), Jan-Theo Leininger (untere
Immissionsschutzbehörde – Rheinisch-Bergischer Kreis), Prof. Dr. Andrea Lenschow (Universität Osnabrück),
Dr. Uwe Licht-Klagge (Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover), Sebastian Lummel (Deutscher Städte- und
Gemeindebund), Dr. Stefan Möckel (Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung), Maximilian Möllers (Ministerium
für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern), Dr. Cornelia Nicklas
(Deutsche Umwelthilfe e. V.), Marie-Eve Ordolff (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Freie
und Hansestadt Hamburg), Dr. Florian Peuckert (Regierungspräsidium Gießen), Anna Pfeifer Barbosa ( Ministerium
für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, Schleswig-Holstein), Barbara Rathleff (Ministerium für
Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, Schleswig-Holstein), Stefan Schoeneck (Ministerium für Klimaschutz,
Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern), Dr. Konrad Schönleber
(Landeshauptstadt München), Johannes Steger (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, Münster), Prof. Dr. Yves
Steinebach (Universität Oslo), Prof. Dr. Friedhelm Taube (Christian-Albrechts-Universität zu Kiel), Dr. Lena Christin
Vitt (Redeker Sellner Dahs Rechtsanwälte), Dr. Udo Weese (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg),
Prof. Dr. Wolfgang Wende (Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung), Christina Wiener (Ministerium für
Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, Schleswig-Holstein), Prof. Dr. Henning Wilts (Wuppertal Institut
für Klima, Umwelt, Energie), Dr. Julia Wulff (Taylor Wessing Rechtsanwälte).
Die volle Verantwortung für das vorliegende Gutachten übernehmen die Mitglieder des Sachverständigenrates für
Umweltfragen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 5 –
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Inhalt
Kurzfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Warum sich die Politik mit der Implementation von Umweltrecht befassen sollte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Was ist ein Implementationsdefizit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Wie verbreitet sind Implementationsdefizite in Deutschland? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Lösungsansätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
1 Warum Implementation eine Kernaufgabe wirksamer Umweltpolitik ist . . . . . . . . . . . . . . . . 21
2 Implementation im Spannungsfeld von Umweltrecht und Bürokratiedebatte . . . . . . . . 23
2.1 Die Entwicklung des Umweltrechts und ihre Bedeutung für die Implementation . . . . . . . . . . . . . . . 23
2.1.1 Verrechtlichung und Ausdifferenzierung des Steuerungsansatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
2.1.2 Europäisierung des deutschen Umweltrechts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
2.1.3 Regelungswachstum im Umweltrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
2.2 Implementation und Bürokratiekritik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
2.2.1 Bürokratiekritik: Worauf zielt sie und ist sie berechtigt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
2.2.2 Entbürokratisierung sorg fältig und zielgerichtet angehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
3 Implementationsforschung und Implementationsdefizite:
ein konzeptioneller Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
3.1 Entstehung und wichtige Konzepte der Implementa tionsforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
3.2 Was ist ein Implementa tionsdefizit und wie lässt es sich identifizieren? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
3.2.1 Adressaten und Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
3.2.2 Typen von Implementations defiziten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
3.2.3 Wie lassen sich Implementationsdefizite identifizieren? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
3.3 Weisen ökonomische Instrumente weniger Im plementationsdefizite auf? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
3.3.1 Zertifikathandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
3.3.2 Umweltbezogene Abgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
3.3.3 Ökonomische Instrumente in der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
3.4 Zwischenfazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
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P Praxisbeispiele zur Implementation von Umweltrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
P.1 Luftreinhaltepolitik und der Grenzwert für NO2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
P.1.1 NO2-Grenzwerte wurden erst verspätet eingehalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
P.1.2 Politische Prozesse vor Ort erschwerten ambitionierte Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . 56
P.1.3 Verbandsklagen als Teil der Lösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
P.2 Nitratrichtlinie und natio nale Düngegesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
P.2.1 Vorgaben zur Düngepraxis werden unzureichend eingehalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
P.2.2 Warum die Implementation des Düngerechts nicht gelingt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
P.2.3 Klarere Anreize für eine gewässerschonende Düngung setzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
P.3 Chemikaliensicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
P.3.1 Regelungen zur Chemikaliensicherheit werden nicht beachtet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
P.3.2 Ursachen: komplexes Regulierungsfeld, Online handel und fehlende Ressourcen 72
P.3.3 Effektivere Überwachung durch Vernetzung, Kooperation, Koordination
und Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
P.4 Recycling und Entsorgung von Gewerbeabfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
P.4.1 Getrenntsammlung bleibt unzureichend, Recycling- und Sortierquoten
werden nicht erreicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
P.4.2 Warum die Gewerbeabfallverordnung nur selektiv und divergierend
implementiert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
P.4.3 Vorschriften für Getrennt sammlung und Sortierung präzisieren und
Kontrollen ausweiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
P.5 Naturschutz- und baurechtliche Eingriffsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
P.5.1 Eingriffskompensation und Nachkontrollen bleiben hinter gesetzlichen
Anforderungen zurück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
P.5.2 Flächenknappheit, Regelungsvielfalt und gegenläufige Interessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
P.5.3 Rahmenbedingungen und Flächenmanagement weiter verbessern, Effekte
der Regelungsvielfalt verstehen, Transparenz erhöhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
P.6 Handel mit geschützten Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
P.6.1 Illegaler Handel wird nur selten aufgedeckt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
P.6.2 Warum der Handel mit geschützten Arten selektiv und divergierend
implementiert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
P.6.3 Wildlebende Arten besser schützen: Vollzug zentralisieren, Ressourcen
bündeln und ausbauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
P.7 Natura 2000-Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
P.7.1 FFH- und Vogelschutz richtlinie werden teilweise ver zö gert, sachlich
unangemessen und divergierend vollzogen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
P.7.2 Warum die Natura 2000- Richtlinien nur unzureichend umgesetzt werden . . . . . . . . 94
P.7.3 Schutzgebietsnetz wirksam machen: Ressourcen erhöhen, Kooperation
stärken und Kommunikation verbessern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Inhalt
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 7 –
8
P.8 Nicht anlassbezogene Anlagenüberwachung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
P.8.1 Kontrollen erfolgen teilweise zu spät oder gar nicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
P.8.2 Unzureichende Regelüberwachung durch Priorisierungen unter knappen
Ressourcen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
P.8.3 Lösungsansätze: Überwachungspläne und ausreichende Ressourcen. . . . . . . . . . . . . . . 99
P.9 Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
P.9.1 Lange Genehmigungs ver fahren als Implementations problem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
P.9.2 Regelungswachstum und fehlende Standardisierung trugen zu langen
Verfahrensdauern bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
P.9.3 Priorisierung, Standar disie rung und ein reduzierter Prüfumfang sollen
Genehmigungsverfahren beschleunigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
P.10 Verschiedene Typen von Implementationsdefiziten in den Praxisbeispielen . . . . . . . . . . . . 108
4 Ursachen von Implementationsdefiziten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
4.1 Gesetze, Gesetzgebung und Regelungswachstum als Problem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
4.1.1 Gesetzgebung und unzulängliche Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
4.1.2 Wachstum und Komplexität des Umweltrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
4.2 Koordinations- und Kontrollprobleme im deutschen Vollzugs föderalismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
4.3 Herausforderungen durch Verwaltungsstrukturen, Verwaltungsorganisation und
Ressourcenausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
4.4 Implementation als politischer Prozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
4.5 Vollzugsmitarbeitende vor Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
4.6 Adressaten und ihre Motivationslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
4.7 Ungünstige Rahmen bedingungen für erfolg reiche Implementation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
5 Lösungsansätze für Implementationsdefizite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
5.1 Gesetzgebung verbessern und Rechtsbestände pflegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
5.1.1 Gute Gesetze durch bessere Gesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
5.1.2 Widersprüche und Inkohärenzen im Rechtsbestand auflösen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
5.2 Implementation im föderalen System stärken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
5.3 Verwaltungsorganisation und Verwaltungs ressourcen optimieren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
5.4 Implementationsprozesse besser strukturieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
5.5 Die Rolle von Vollzugsmitarbeitenden berücksichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
5.6 Anreizstrukturen der Adressaten bewusst ausgestalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
5.7 Mit schwierigen Rahmenbedingungen umgehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
InhaltDrucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 8 –
9
5.8 Digitalisierung und KI- gestützte Anwendungen voranbringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
5.9 Verfahrensbeschleunigung als Lösungsansatz für Implementationsdefizite prüfen . . . . . . . . . . . . 162
5.9.1 Ansatzpunkte für Beschleunigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
5.9.2 Grenzen der Beschleunigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
5.10 Dritte als Implementations helfer stärken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
5.11 Mit Klagen Implementa tions defizite bekämpfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
5.11.1 Verbandsklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
5.11.2 EU-Vertragsverletzungs verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
6 Fazit und Empfehlungen: Wege zu einer besseren Implementation
von Umweltrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
Fachgespräche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
Rechtsquellenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
Einrichtungserlass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
Inhalt
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 9 –
10
Abbildungen
Abbildung A Empfehlungen zur Verbesserung der Implementation von Umweltrecht . . . . . . . . . . . . . 15
Abbildung 2-1 Deutsche Umweltpolitik: Anteil der Bundesgesetze mit europäischem Impuls
(1983–2025) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Abbildung 2-2 Entwicklung umweltpolitischer Instrumente in den Bereichen Luftreinhaltung,
Gewässer- und Naturschutz in Deutschland (1976–2020) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Abbildung 3-1 Der Politikzyklus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Abbildung P.1-1 Prozentualer Anteil der Messstationen mit Überschreitungen des
NO₂-Grenzwertes für das Jahresmittel im jeweiligen Belastungsregime . . . . . . . . . . . . . 55
Abbildung P.2-1 Grundwasserkörper, die aufgrund zu hoher Nitratwerte keinen guten
chemischen Zustand erreichen (Jahr 2022) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Abbildung P.3-1 Höchstmengen für das Inverkehrbringen von teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Abbildung P.4-1 Recyclingquoten von Vorbehandlungsanlagen (Median) im Vergleich zur
gesetzlichen Recyclingquote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Abbildung P.7-1 Personalausstattung in Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Abbildung P.9-1 Durchschnittliche Dauer der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen
(in Monaten ab Antragstellung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
Abbildung 4-1 Ursachen von Implementationsdefiziten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
Abbildung 4-2 Einschätzung des umweltrechtlichen Rahmens in ausgewählten Sektoren . . . . . . . . . . 113
Abbildung 4-3 Modellhaft vereinfachter Gesetzgebungsprozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Abbildung 4-4 Strukturen in der Landesverwaltung am Beispiel Bayerns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
Abbildung 5-1 Entwicklung und Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren gegen
Deutschland im Bereich Umwelt- und Klimapolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
Abbildung 5-2 Entwicklung der Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland im
Bereich Umwelt und Klima . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
Abbildung 6-1 Empfehlungen zur Verbesserung der Implementation von Umweltrecht . . . . . . . . . . . . . 180
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 10 –
11
Kästen
Kasten 2-1 Prozedurale und ökonomische Instrumente im Umweltrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Kasten 2-2 Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten: einmal berichten, mehrfach nutzen . . 33
Kasten 3-1 Die Mayntz-Studie zur Implementation des Umweltrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Kasten 3-2 Öffentlich verfügbare Daten zur Implementation von Umweltrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Kasten P.2-1 Die Abschaffung der Stoffstrombilanz als Beispiel für einen fehlgeleiteten
Bürokratieabbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Kasten P.3-1 Beschränkung und Zulassung von Stoffen nach REACH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Kasten P.3-2 Servicestelle stoffliche Marktüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Kasten 4-1 Bundesländer als Hüter der Implementierbarkeit von Umweltrecht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
Kasten 4-2 Nicht implementierbare Beschleunigungsgesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Kasten 4-3 Aspekte der EU-Umweltgesetzgebung und der Umsetzung von
europäischem Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
Kasten 4-4 Personalentwicklung und -gewinnung im öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
Kasten 5-1 Warum unbestimmte Rechtsbegriffe manchmal notwendig sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
Kasten 5-2 Überprüfung: Monitoring und Evaluation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
Kasten 5-3 Das Bundes-Klimaschutzgesetz als Prototyp von Politikplanungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 138
Kasten 5-4 Praxis-Check zur Gewerbeabfallverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
Kasten 5-5 Umsetzbarkeits-Check in den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
Kasten 5-6 Planspiele als Verfahren zur Sicherstellung der Implementierbarkeit
von Gesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
Kasten 5-7 Das Umweltgesetzbuch als gescheiterter Versuch, den Rechtsbestand zu
vereinheitlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
Kasten 5-8 Synergien beim Monitoring nutzen: Abstimmungen bei der Umsetzung von
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Wasserrahmenrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
Kasten 5-9 Onlineveranstaltungen zur Konsultation von Implementationsbehörden . . . . . . . . . . . . 155
Kasten 5-10 Mit KI den illegalen Onlinehandel mit geschützten Arten eindämmen . . . . . . . . . . . . . . . . 161
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 11 –
12
Kästen/Tabellen
Tabellen
Tabelle 2-1 Rationale Verwaltungsorganisation und mögliche Kehrseiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Tabelle 3-1 Gegenstand und Terminologie von Implementation in diesem Gutachten . . . . . . . . . . . 38
Tabelle P.5-1 Ergebnisse von Fallstudien zur Eingriffsfolgenkompensation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Tabelle P.10-1 Typen von Implementationsdefiziten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Kasten 5-11 Warum dauern Verwaltungsverfahren so lange? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
Kasten 5-12 Warum steht die Umweltverträglichkeitsprüfung so oft in der Kritik? . . . . . . . . . . . . . . . . 166
Kasten 5-13 Beschleunigungsmöglichkeiten am Beispiel der Wasserhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
Kasten 5-14 Vertragsverletzungsverfahren als Implementationsbeschleuniger?
Das Beispiel Natura 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 12 –
13
Kurzfassung
Warum sich die Politik mit
der Implementation von
Umweltrecht befassen sollte
Geltendes Umweltrecht wird häufig nur unzureichend
implementiert. Luftqualitätsziele für Stickstoffdioxid
(NO2) wurden in vielen Städten erst Jahre nach ihrem
Inkrafttreten erreicht, Verbraucher:innen können im
Handel Produkte mit nicht zugelassenen gefährlichen
Chemikalien erwerben und selbst in Schutzgebieten
verschlechtert sich der Erhaltungszustand vieler
geschützter Tier- und Pflanzenarten weiterhin, um nur einige
Beispiele zu nennen. Das Umweltrecht dient dem Schutz
der menschlichen Gesundheit und dem Erhalt der
natürlichen Lebensgrundlagen. Dabei bezweckt es zugleich
eine gerechte Lastenverteilung zwischen Verursachern
und der Allgemeinheit sowie zwischen den
Generationen. Implementationsdefizite unterlaufen diese
grundlegenden Zielsetzungen.
Eine effektive Implementation des Umweltrechts ist
kein nachgelagertes administratives Problem,
sondern zentrale Aufgabe der Umweltpolitik. In einigen
Bereichen ist es strukturell schwierig, die gesetzlichen
Umweltziele zu erreichen – auch wenn diese
wissenschaftlich gut begründet sind. Beispielsweise erfordert
Klimaschutz in den betreffenden Sektoren tiefgreifende
Veränderungen, die auf starken Widerstand treffen
können. Dazu kommt aber, dass Bundesregierung,
Bundestag und Länder zu wenig Aufmerksamkeit darauf
richten, eine gute Implementation des Rechts
sicherzustellen. In der Praxis wird nicht genug darauf geachtet,
Gesetze rechtstechnisch gut auszugestalten und ihre
Vollziehbarkeit durch eine effektive und praktikable
Ausarbeitung zu sichern.
Regelungswachstum fordert die
Implementationsbehörden ebenso heraus wie die Unternehmen. Das
Umweltrecht ist – wie viele andere Rechtsbereiche
auch – in den letzten Jahrzehnten umfangreicher und
komplexer geworden. Dafür gibt es oft gute Gründe,
zum Beispiel die Anpassung an den Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnis. Im Ergebnis betreffen
umweltrechtliche Regelungen inzwischen viele Lebensbereiche
und verursachen bei Unternehmen und teils auch bei
Bürger:innen mitunter einen hohen Erfüllungsaufwand.
Weniger Beachtung findet, dass dies auch die
Umweltverwaltung selbst herausfordert und zu einem
ineffizienten Vollzug führen kann.
Verwaltungsaufwand auch im Umweltbereich zu
reduzieren und Verfahren zu beschleunigen, ist ein
berechtigtes Anliegen, darf aber den Schutz von Umwelt
und Gesundheit nicht schwächen. Pauschale Ansätze
wie die One-in-one-out-Regel oder Eins-zu-eins-
Umsetzung von EU-Recht werden der Komplexität der Aufgabe
nicht gerecht. Stattdessen sollten Ursachen für hohen
Verwaltungsaufwand in den einzelnen Bereichen gezielt
analysiert und die erkannten Probleme mit Sorgfalt
behoben werden.
Was ist ein
Implementationsdefizit?
Ein Implementationsdefizit liegt vor, wenn gesetzlich
festgelegte Pflichten nicht erfüllt werden. Dies trifft
zu, wenn Unternehmen oder Bürger:innen eine sie
betreffende Regelung nicht einhalten, wenn Behörden die
Regeleinhaltung nicht ausreichend kontrollieren oder
wenn Behörden die ihnen selbst auferlegten Pflichten
nicht oder nicht in der gesetzlich vorgegebenen Zeit
einhalten.
Implementationsdefizite haben verschiedene
Erscheinungsformen. In einigen Fällen verzögert sich die
Implementation. In anderen Fällen werden Regelungen
sachlich unangemessen implementiert, sodass die
dahinterliegenden Ziele nicht erreicht werden. Auch
kommt es vor, dass nur einige Aspekte einer Regelung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 13 –
14
Kurzfassung
umgesetzt werden und andere nicht oder dass nur ein
Teil der Adressaten die Regelung umsetzt (selektive
Implementation). In wiederum anderen Fällen werden
Regelungen in einigen Regionen oder Bundesländern
durchgesetzt, in anderen aber nicht (divergierende
Implementation).
Wie verbreitet sind
Implementationsdefizite in
Deutschland?
Es gibt keine Datengrundlage, die den
Implementationsgrad des Umweltrechts in Deutschland
vollständig erfasst. Wissenschaftliche Studien und behördliche
Monitoringberichte zeigen aber für verschiedene
Umweltbereiche teils gravierende Probleme. Zumeist
handelt es sich dabei um Fälle, in denen das
Umweltrecht nicht vollständig, zu spät, sachlich schlecht oder
in den Bundesländern divergierend implementiert wird.
Nur in seltenen Fällen werden Regelungen gar nicht
implementiert.
Lösungsansätze
Implementationsdefizite im Umweltrecht haben
vielfältige Ursachen. Entsprechend sind passgenaue
Lösungsansätze an verschiedenen Stellen im
Politikzyklus nötig: bereits bei der Politikformulierung, in
der eigentlichen Implementationsphase sowie bei der
Evaluation (Abb. A).
Gesetzgebungsprozesse verbessern
Gesetzgebungsprozesse müssen die
Implementierbarkeit von Gesetzen besser berücksichtigen. Dazu sollte
die Perspektive der Implementationsbehörden im
ganzen Verfahren Eingang in Entwürfe, Beratungen und
Abstimmungsprozesse finden. Hierfür sollten geeig nete
bekannte Verfahren (wie Gesetzesfolgenabschätzungen,
Verbändeanhörungen oder Planspiele) sowie auch
neue re Verfahren (wie Praxis-Checks, ein
Implementations-Check nach niederländischem Vorbild oder
Onlinekonsultationen) in allen Phasen der Entwicklung
von Gesetzentwürfen angewendet werden. Die
Anwendung solcher Verfahren kann die Implementierbarkeit
von Umweltrecht nur verbessern, wenn im
Gesetzgebungsprozess – insbesondere bei der Anhörung von
Verbänden und Ländern – durchgängig angemessene
Fristen für Bearbeitung und Konsultation vorgesehen und
eingehalten werden. Zudem muss der politische Wille
bestehen, die in solchen Verfahren gewonnenen
Erkenntnisse auch umzusetzen.
Beispiele für Implementationsdefizite
ɦ Verzögerte Implementation: Gesetzliche NO2-
Grenzwerte wurden in vielen Städten erst nach
jahrelanger Verzögerung erreicht.
Siehe Praxisbeispiel P.1.
ɦ Sachlich unangemessene Implementation:
Maßnahmen, die Eingriffe in Natur und
Landschaft kompensieren sollen, werden zu häufig
unsachgemäß durchgeführt,
Kompensationsflächen werden teilweise nicht ausreichend
gepflegt.
Siehe Praxisbeispiel P.5.
ɦ Selektive Implementation: Viele Produkte, die
auf den Markt gelangen, enthalten nicht
zugelassene Chemikalien.
Siehe Praxisbeispiel P.3.
ɦ Divergierende Implementation: In einigen
Bundesländern wird die Einhaltung der Pflichten
aus der Gewerbeabfallverordnung regelmäßig
kontrolliert, in anderen kaum.
Siehe Praxisbeispiel P.4.
ɦAbbildung A
Empfehlungen zur Verbesserung der Implementation von Umweltrecht
Politikformulierung
Gesetzgebungsprozesse
verbessern
• Implementierbarkeit von Gesetzen systematisch berücksichtigen
• In allen Phasen der Gesetzgebung Perspektive der
Implementationsbehörden berücksichtigen
• Geeignete Verfahren (z. B. Praxis-Checks, Planspiele,
Onlinekonsultationen) durchführen
• Für Beteiligungen angemessene Fristen einhalten
• Erkenntnisse aus Konsultationen umsetzen
Implementation
durch gut
gemachte Gesetze
erleichtern
• Gesetze einfach, präzise und konkret fassen
• Ausnahmeregelungen vermeiden
• Offene Rechtsbegriffe aus dem EU-Recht ausreichend konkretisieren
• Konsistenz zu anderen Rechtsakten sicherstellen
Implementation
Verwaltungsaufgaben bündeln
• Leitprinzip „Bündelung von Aufgaben und Ressourcen“ etablieren
• Kooperationsforen stärken bzw. aufbauen
Verwaltung
modernisieren,
Digitalisierung
voranbringen
• Umweltverwaltung aufgabenadäquat ausstatten, insbesondere
personell
• Potenziale der Digitalisierung voll ausschöpfen
• Once-only-Prinzip für Melde- und Berichtspflichten garantieren
Klare Anreize für
die Adressaten
setzen
• Konsequentere Kontrollen durchführen
• Regelbrüche effektiv sanktionieren
• Anreizstrukturen regelkonform gestalten
• Anreize des Steuer- und Abgabensystems insgesamt
implementationsunterstützend anpassen
Gesellschaft
einbeziehen
• Zivilgesellschaftliches Engagement fördern
• Transparenz zu Vollzugserfolgen und -defiziten erhöhen
• Beteiligungsrechte bewahren
Evaluation Monitoring
ausbauen und
Implementationsforschung
stärken
• Monitoring, inklusive Erfolgsindikatoren, bereits im Gesetz
verankern
• Auswertungen zur Implementation erweitern und bündeln
• Forschungsvorhaben zur Implementation des Umweltrechts
fördern
SRU, eigene Darstellung
Politikformulierung
Evaluation
Implementation
PraxisCheck für die Genehmigung von
Windenergieanlagen
Der Windenergieausbau stockte mehrere Jahre –
unter anderem auch aufgrund langer
Genehmigungsverfahren. Seit 2022 wurde eine Reihe von
Maßnahmen verabschiedet, die die Genehmigungsverfahren
bereits deutlich beschleunigt haben. Ein 2023 unter
Beteiligung der Vollzugsebene und von Projektierern
durchgeführter Praxis-Check zeigte nicht nur
weitere rechtliche Anpassungsbedarfe, sondern auch
praktische Hürden in der Durchführung der
Genehmigungsverfahren auf.
Siehe Praxisbeispiel P.9.
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 14 –
15
Kurzfassung
in den Bundesländern divergierend implementiert wird.
Nur in seltenen Fällen werden Regelungen gar nicht
implementiert.
Lösungsansätze
Implementationsdefizite im Umweltrecht haben
vielfältige Ursachen. Entsprechend sind passgenaue
Lösungsansätze an verschiedenen Stellen im
Politikzyklus nötig: bereits bei der Politikformulierung, in
der eigentlichen Implementationsphase sowie bei der
Evaluation (Abb. A).
Gesetzgebungsprozesse verbessern
Gesetzgebungsprozesse müssen die
Implementierbarkeit von Gesetzen besser berücksichtigen. Dazu sollte
die Perspektive der Implementationsbehörden im
ganzen Verfahren Eingang in Entwürfe, Beratungen und
Abstimmungsprozesse finden. Hierfür sollten geeig nete
bekannte Verfahren (wie Gesetzesfolgenabschätzungen,
Verbändeanhörungen oder Planspiele) sowie auch
neue re Verfahren (wie Praxis-Checks, ein
Implementations-Check nach niederländischem Vorbild oder
Onlinekonsultationen) in allen Phasen der Entwicklung
von Gesetzentwürfen angewendet werden. Die
Anwendung solcher Verfahren kann die Implementierbarkeit
von Umweltrecht nur verbessern, wenn im
Gesetzgebungsprozess – insbesondere bei der Anhörung von
Verbänden und Ländern – durchgängig angemessene
Fristen für Bearbeitung und Konsultation vorgesehen und
eingehalten werden. Zudem muss der politische Wille
bestehen, die in solchen Verfahren gewonnenen
Erkenntnisse auch umzusetzen.
ɦAbbildung A
Empfehlungen zur Verbesserung der Implementation von Umweltrecht
Politikformulierung
Gesetzgebungsprozesse
verbessern
• Implementierbarkeit von Gesetzen systematisch berücksichtigen
• In allen Phasen der Gesetzgebung Perspektive der
Implementationsbehörden berücksichtigen
• Geeignete Verfahren (z. B. Praxis-Checks, Planspiele,
Onlinekonsultationen) durchführen
• Für Beteiligungen angemessene Fristen einhalten
• Erkenntnisse aus Konsultationen umsetzen
Implementation
durch gut
gemachte Gesetze
erleichtern
• Gesetze einfach, präzise und konkret fassen
• Ausnahmeregelungen vermeiden
• Offene Rechtsbegriffe aus dem EU-Recht ausreichend konkretisieren
• Konsistenz zu anderen Rechtsakten sicherstellen
Implementation
Verwaltungsaufgaben bündeln
• Leitprinzip „Bündelung von Aufgaben und Ressourcen“ etablieren
• Kooperationsforen stärken bzw. aufbauen
Verwaltung
modernisieren,
Digitalisierung
voranbringen
• Umweltverwaltung aufgabenadäquat ausstatten, insbesondere
personell
• Potenziale der Digitalisierung voll ausschöpfen
• Once-only-Prinzip für Melde- und Berichtspflichten garantieren
Klare Anreize für
die Adressaten
setzen
• Konsequentere Kontrollen durchführen
• Regelbrüche effektiv sanktionieren
• Anreizstrukturen regelkonform gestalten
• Anreize des Steuer- und Abgabensystems insgesamt
implementationsunterstützend anpassen
Gesellschaft
einbeziehen
• Zivilgesellschaftliches Engagement fördern
• Transparenz zu Vollzugserfolgen und -defiziten erhöhen
• Beteiligungsrechte bewahren
Evaluation Monitoring
ausbauen und
Implementationsforschung
stärken
• Monitoring, inklusive Erfolgsindikatoren, bereits im Gesetz
verankern
• Auswertungen zur Implementation erweitern und bündeln
• Forschungsvorhaben zur Implementation des Umweltrechts
fördern
SRU, eigene Darstellung
Politikformulierung
Evaluation
Implementation
PraxisCheck für die Genehmigung von
Windenergieanlagen
Der Windenergieausbau stockte mehrere Jahre –
unter anderem auch aufgrund langer
Genehmigungsverfahren. Seit 2022 wurde eine Reihe von
Maßnahmen verabschiedet, die die Genehmigungsverfahren
bereits deutlich beschleunigt haben. Ein 2023 unter
Beteiligung der Vollzugsebene und von Projektierern
durchgeführter Praxis-Check zeigte nicht nur
weitere rechtliche Anpassungsbedarfe, sondern auch
praktische Hürden in der Durchführung der
Genehmigungsverfahren auf.
Siehe Praxisbeispiel P.9.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 15 –
16
Kurzfassung
Durch gut gemachte Gesetze die
Implementation erleichtern
Gesetze sollten möglichst einfach und präzise
formuliert sein, um vollzugsfreundlich zu sein. Zwar
können gerade Eigenschaften wie eine mangelnde
Konkretisierung oder umfassende Ausnahmeregelungen dazu
beitragen, dass Umweltschutzgesetze überhaupt die
nötige Mehrheit im Bundestag und gegebenenfalls im
Bundesrat erhalten. Schwierigkeiten bei der
Implementation sind dann aber vorprogrammiert.
Ausnahmetatbestände sollten zurückhaltend eingeführt werden und
klar formuliert sein, da sonst sehr komplexe
Regelungssysteme entstehen können, die den Vollzug aufwendig
machen.
Konkretisierungen und Standardisierungen durch
gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen
vereinfachen die Implementation. Daneben können
Vollzugshilfen wie zum Beispiel Leitfäden die Behörden
entlasten. Teilweise sind verschiedene Gesetze nicht
aufeinander abgestimmt und widersprechen sich
mitunter sogar. Dies kann auch als Folge des
Regelungswachstums auftreten. Solche Inkonsistenzen innerhalb
einzelner und zwischen verschiedenen Regelungen
sollten identifiziert und aufgelöst werden, etwa durch einen
„Regelungs-TÜV“.
Wenn das Recht verbindliche Umweltqualitätsziele
festlegt, muss der Gesetzgeber auch die Befugnisse
vorsehen, die die Behörden brauchen, um diese Ziele
erreichen zu können. Die Implementation von
Umweltqualitätszielen setzt außerdem in der Regel eine
vorbereitende Planung durch die Regierungen von Bund und
Ländern voraus. In diesem Fall bedarf es für eine
erfolgreiche Implementation einer geeigneten
Maßnahmenplanung und einer kontinuierlichen Beobachtung der
Maßnahmenwirkung.
Gesetze sollten etwaige Schwierigkeiten in der
Umsetzungspraxis möglichst schon antizipieren. Dazu
gehören unter anderem Sachzwänge, ungleiche Akteurs-
und Interessenkonstellationen vor Ort und die Rolle von
Vollzugsmitarbeitenden. Dabei sollte auch
berücksichtigt werden, wie Lasten und Nutzen einer Regelung
verteilt sind bzw. wer welche Kosten im Zuge der
Implementation zu tragen hat.
Verwaltungsaufgaben bündeln
Für sehr kleine Verwaltungseinheiten, vor allem kleine
Kommunen, stellt die Implementation von
Umweltrecht eine besondere Herausforderung dar. Wenn sie
für viele verschiedene Vollzugsaufgaben zuständig sind,
können sie kaum spezialisierte Expertise entwickeln.
Dies wird zusätzlich erschwert, wenn die Regelungen
komplex sind und sich häufig ändern oder neue
hinzukommen.
Aufgabenbündelung sollte ebenso gestärkt werden
wie Kooperationsforen über verschiedene fachliche
Perspektiven und Zuständigkeiten hinweg. In einigen
Bundesländern gibt es bereits Beispiele, die zeigen, dass
auf diese Weise Ressourcen effizienter genutzt und
Fachexpertise gezielt aufgebaut werden können.
Generell gilt die Bündelung von Aufgaben und Ressourcen im
Bessere Kontrollen von Düngevorgaben
Regelungen zur Düngepraxis dienen unter anderem
dazu, den Qualitätszielwert der EU-Nitratrichtlinie
für das Grundwasser einzuhalten. Dafür müssen die
Einträge von Nährstoffen wie Nitrat in die
Gewässer so weit wie möglich gemindert werden. Diese
Vorgaben werden nicht immer ausreichend
durchgesetzt. So wurden in Niedersachsen bei
risikobasierten Kontrollen bei mehr als 80 % der Betriebe
Verstöße festgestellt. Damit die zuständigen
Institutionen wirksame Kontrollen durchführen können,
brauchen sie ein geeignetes Instrument. Daher
sollten die Landwirt:innen verpflichtet werden, eine
Nährstoffbilanz auf Betriebsebene zu erstellen und
die Daten automatisch zu melden.
Siehe Praxisbeispiel P.2.
Gewerbeabfallverordnung:
präzisere Formulierung
Anlagen, die gemischte gewerbliche
Siedlungsabfälle vorbehandeln, müssen laut
Gewerbeabfallverordnung mit bestimmten technischen Komponenten
„ausgestattet“ sein. In der Praxis werden vorhandene
Komponenten aus Kostengründen jedoch teilweise
nicht eingesetzt, was sich negativ auf die
Sortierleistung auswirkt. Die Verordnung könnte dahingehend
präzisiert werden, dass die obligatorisch vorhan denen
Behandlungskomponenten bei der Abfall behandlung
tatsächlich eingesetzt werden müssen. Der Einsatz
der gesamten Anlagentechnik kann dazu beitragen,
die Sortierleistung zu verbessern.
Siehe Praxisbeispiel P.4.
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 16 –
17
Kurzfassung
Kontext der Staatsmodernisierung als ein Ansatz, um
die föderalen Strukturen Deutschlands konstruktiv zu
nutzen.
Verwaltung modernisieren, Digitalisierung
voranbringen
Eine aufgabenadäquate Ausstattung der Behörden,
insbesondere mit Personal, ist eine wichtige
Stellschraube, um den Vollzug des Umweltrechts zu
verbessern und Verfahren zu beschleunigen. Bei
Personalknappheit werden meist einige Aufgaben priorisiert,
während andere vernachlässigt werden.
Digitalisierung kann als Effizienzmotor wirken,
indem Prozesse beschleunigt und automatisiert werden.
Zum Beispiel müssen Unternehmen bisher dieselben
Daten an verschiedenen Stellen einreichen. Das erfordert
sowohl von ihnen als auch von
Verwaltungsmitarbeitenden viel Zeit und Ressourcen. Stattdessen sollte das
Prinzip lauten: einmal berichten, zentral ablegen,
mehrfach nutzen („Once-only-Prinzip“). Aufbauend auf
einer stärkeren Digitalisierung können schließlich auch
KI-Tools helfen, den Implementationsaufwand zu
verringern oder die Qualität der Implementation zu
verbessern.
Klare Anreize für Adressaten setzen
Es darf keine ökonomischen Anreize für nicht
regelkonformes Handeln geben. Solche Anreize entstehen
beispielsweise, wenn das Risiko einer Entdeckung
aufgrund unzureichender Kontrollen gering ist oder
Sanktionen niedrig ausfallen. Daher tragen regelmäßige
Kontrollen sowie eine effektive Sanktionierung von
Regelbrüchen wesentlich zu besserer Implementation
bei.
Das Steuer, Abgaben und Fördersystem sollte
positive Anreize setzen, die umweltrechtliche Regelungen
ausnahmslos stützen und nicht konterkarieren. Ein
Beispiel sind die Förderregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik der EU. Sie stützen nur teilweise Ziele zum
Biodiversitäts- und Gewässerschutz, teilweise laufen sie
ihnen zuwider.
Gesellschaft einbeziehen
Die Kooperation zwischen staatlichen und
gesellschaftlichen Akteuren kann die Qualität von
Implementation verbessern. Um die Implementation zu
unterstützen, benötigen gesellschaftliche Akteure wie
Umweltverbände Zugang zu relevanten Informationen
Wirksame Marktüberwachung des
Onlinehandels
Eine wirksame Marktüberwachung ist bei der
Vielzahl an online gehandelten Produkten und
Onlinehandelsplattformen herausfordernd. Im Bereich der
Chemikaliensicherheit wurde 2020 bei gezielten,
risiko basierten Kontrollen des Onlinehandels
festgestellt, dass 98 % der untersuchten Produkte
verbotene Chemikalien oder Chemikalien in
unerlaubten Konzentrationen enthielten. Durch die Bündelung
von Aufgaben und Ressourcen der
Vollzugseinheiten können Überwachungsaktivitäten unter den
Bundesländern aufgeteilt und damit erhöht sowie
Kompetenzen zu bestimmten Fragestellungen
aufgebaut werden. Dies ist in Teilen bereits erfolgt und
sollte gestärkt werden.
Siehe Praxisbeispiel P.3.
Strukturierte Pläne für die
Anlagenüberwachung
Aufgrund knapper Ressourcen müssen die
Mitarbeitenden in Immissionsschutzbehörden ihre Aufgaben
priorisieren. Oftmals legen sie den Fokus auf
Genehmigungsverfahren und anlassbezogene Kontrollen,
was zulasten der Regelüberwachung von Anlagen
geht. Überwachungspläne und -programme können
helfen, Abläufe im Vollzug zu strukturieren,
zielführende Prioritäten zu setzen und
Implementationsdefizite zu verringern. Dies zeigt sich am Beispiel
von Anlagen, die unter die
Industrieemissionsrichtlinie fallen und für die daher Überwachungspläne
vorhanden sind.
Siehe Praxisbeispiel P.8.
KITool gegen den illegalen Onlinehandel
mit geschützten Arten
Durch den zunehmenden Onlinehandel ist ein
globaler und leicht zugänglicher illegaler Markt für
geschützte Arten entstanden. KI-basierte Tools mit
Text- und Bilderkennung können zukünftig eine
wichtige Rolle spielen, um Onlinemärkte
kontinuierlich zu überwachen. Sie ermöglichen es,
einschlägige Plattformen automatisiert nach
bestimmten Kriterien zu durchsuchen.
Siehe Kasten 5-10 und Praxisbeispiel P.6.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 17 –
18
Kurzfassung
und Entscheidungsprozessen.
Beteiligungsmöglichkeiten von zivilgesellschaftlichen Akteuren sollten nicht
geschwächt werden.
Erweiterte Veröffentlichungspflichten und ein
vereinfachter Zugang zu Daten schaffen Transparenz. Sie
ermöglichen es privaten Akteuren, auf
Implementationsdefizite aufmerksam zu machen.
Zivilgesellschaftliches Engagement sollte weiterhin gefördert und
unterstützt werden.
Überprüfung von Implementation und
Wirkung als Standard etablieren
Es gibt in Deutschland keine systematische
Überprüfung der Implementation und Wirkung von
Umweltrecht. Insbesondere ist eine regelmäßige Überprüfung
nur ausnahmsweise (so im Bundes-Klimaschutzgesetz
und im Bundes-Klimaanpassungsgesetz) im Gesetz
selbst vorgesehen.
Gesetze sollten standardmäßig festlegen, dass ihre
Implementation und Wirkung regelmäßig evaluiert
werden und bei Zielverfehlung gegengesteuert wird.
Hierfür werden teils neue Daten benötigt. Oft liegen
jedoch Daten schon vor, die im Rahmen von EU-
rechtlichen Verpflichtungen erhoben und an die EU
berichtet werden. Sie haben allerdings bislang im nationalen
Kontext meist keine Auswirkungen. Solche Daten sollten
systematisch ausgewertet und umfassend öffentlich
zugänglich gemacht werden. Dies gibt unter anderem
zivilgesellschaftlichen Akteuren die Möglichkeit, bei
mangelnder Implementation öffentlich Druck
auszuüben und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.
Daneben gilt es, systematische Forschung zu
Implementationsdefiziten und ihren Ursachen aufzubauen.
Lösungsansätze, die sich in der Praxis oder in Studien
als sinnvoll herausgestellt haben, sollten auf ihre
Anwendbarkeit in anderen Bereichen überprüft werden.
Lokale Kompetenzzentren für das
Schutzgebietsnetz Natura 2000
Die Implementation der Natura 2000-Richtlinien
leidet nicht nur unter vage formulierten Zielen und
oft fehlenden geeigneten Bewirtschaftungsplänen.
Häufig ist auch die Zusammenarbeit staatlicher und
privater Akteure unzureichend. Um das
Schutzgebietsnetz wirksamer zu machen, ist es wichtig, dass
die Akteure stärker miteinander kooperieren und
besser kommunizieren. Lokale Kompetenzzentren
haben einen engen Kontakt zu den Landnutzenden
und sind mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut.
Sie können die Verwaltung entlasten, fachlich
beraten und organisatorisch unterstützen.
Siehe Praxisbeispiel P.7.
Mehr Transparenz bei der
Eingriffsregelung
Bei der Anwendung der naturschutz- und
baurechtlichen Eingriffsregelung treten
Implementationsdefizite unter anderem während der Durchführung,
Unterhaltung und Kontrolle von
Kompensationsmaßnahmen auf. Zum Abbau dieser Mängel können
digitale, öffentlich zugängliche und miteinander
kompatible Verzeichnisse beitragen, die
Informationen zu allen Kompensationsflächen und -
maßnahmen beispielsweise innerhalb eines
Bundeslandes ent halten. Sie erlauben es der Öffentlichkeit, die
Umsetzung der Eingriffsregelung vor Ort
nachzuvollziehen und entsprechende Mängel aufzuzeigen.
Dritte können dadurch leichter als
„Implementationshelfer“ agieren.
Siehe Praxisbeispiel P.5.
Monitoring erlaubt Klagen auf Einhaltung
der NO₂Grenzwerte
Die gesetzlichen NO2-Grenzwerte wurden in vielen
Städten erst deutlich verspätet eingehalten, da
unter anderem Luftreinhaltepläne unzureichende
Maßnahmen enthielten. Ein zunächst fehlendes
öffentliches Problembewusstsein sowie politische
Machtverhältnisse vor Ort erschwerten
ambitionierte Maßnahmen. Auf Basis klarer und messbarer
Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie sowie
geeigneter öffentlich verfügbarer Daten konnten
erfolgreiche Verbandsklagen den Druck erhöhen und
zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen beitragen.
Siehe Praxisbeispiel P.1.
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 18 –
19
Kurzfassung
Ausblick
Die Implementation des Umweltrechts ist in vielen
Bereichen defizitär und sollte daher mehr als bisher
in den Fokus der Umweltpolitik rücken. Der Umwelt-,
Gesundheits- und Naturschutz bleibt teilweise deutlich
hinter dem zurück, was der Gesetzgeber vorgegeben hat.
Vollzugsdefizite können zudem Unsicherheit, ungleiche
Behandlung und zusätzlichen Aufwand für
Unternehmen und Bürger:innen bedeuten.
Implementation beginnt bei einer vollzugstauglichen
Ausgestaltung neuer Gesetze und einer guten
Passfähig keit zwischen bestehenden und neuen
Regelungen. Bei der bestehenden Umweltregulierung
sollten Bund, Länder und Kommunen mehr unternehmen,
um diese möglichst zügig und unbürokratisch, aber auch
effektiv anzuwenden.
Politisch stehen derzeit allerdings Forderungen nach
Verfahrensbeschleunigung und einer Reduktion des
administrativen Aufwands für Unternehmen im
Vordergrund. Aus Sicht des SRU ist es legitim, auch im
Umweltrecht nach Potenzialen für Vereinfachung und
Beschleunigung zu suchen. Teilweise können
Vereinfachung und verbesserte Implementation Hand im Hand
gehen. Dabei darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass
das Umweltrecht eine weiterhin notwendige Reaktion
auf massive ökologische Probleme darstellt und dem
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der
menschlichen Gesundheit dient.
Eine zu weitgehende Deregulierung prozeduraler und
materieller Umweltschutzbestimmungen lässt
befürchten, dass sich Implementationsdefizite eher noch
vergrößern. Genehmigungsverfahren sind sehr
wichtig, um sicherzustellen, dass umweltrelevante Vorhaben
geltendes Recht beachten. Sie sollten daher nicht durch
andere Formen der Präventivkontrolle, wie
insbesondere Anzeigepflichten, ersetzt werden. Wenn materielle
Standards abgebaut werden, wird dies aller Voraussicht
nach zu einer schlechteren Umweltqualität führen. In
Anbetracht der weiterhin unbewältigten ökologischen
Krisen, insbesondere des Klimawandels und des Verlusts
der ökologischen Vielfalt, ist eine derartige
Deregulierung aus Sicht des SRU hochproblematisch.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 19 –
21
1
Warum Implementation
eine Kernaufgabe wirksamer
Umweltpolitik ist
Nur wenn Umweltrecht auch angewendet wird, kann es
Umwelt und Gesundheit schützen. Aktuell werden
Regelungen jedoch quer durch die Handlungsfelder
mangelhaft oder schleppend implementiert. Vollzugsdefizite
können zudem Unsicherheit und zusätzlichen Aufwand
für Unternehmen und Bürger:innen bedeuten. Gerade in
Zeiten, in denen Umweltpolitik verstärkt um Akzeptanz
werben muss, sollten Bund und Länder mehr
unternehmen, um Umweltregulierung zügig, effektiv und möglichst
unbürokratisch anzuwenden. Implementation ist auch
eine politische Aufgabe, denn sie beginnt bei einer
vollzugstauglichen Ausgestaltung von Gesetzen und einer
guten Passfähigkeit zwischen bestehenden und neuen
Regelungen.
Wissenschaftliche Analysen zeigen: Umweltrecht wird
in vielen Bereichen nur selektiv, zeitlich verzögert,
sachlich schlecht oder zwischen den Bundesländern bzw.
anderen Vollzugseinheiten divergierend umgesetzt.
Beispielsweise wird der für Deutschland seit 2010
einzuhaltende Luftqualitätsgrenzwert für Stickstoffdioxid
(NO2) erst seit 2024 an allen deutschen Messstationen
eingehalten (UBA 2025c; s. Kap. 3 sowie Praxisbeispiele
P.1 bis P.9). Solche Implementationsdefizite können
erhebliche Folgen für Umwelt und Gesundheit haben. So
trägt die Exposition gegenüber NO2 zu Atemwegs- und
Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei. Außerdem geht
Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat verloren,
wenn geltendes Recht nicht angewendet wird.
Implementationsdefizite betreffen dabei nicht nur das
Ordnungsrecht und die Umweltqualitätsziele, sondern auch
ökonomische Instrumente: Subventionen, Steuern,
Abgaben und Zertifikathandel brauchen ebenfalls
regulatorische Rahmenbedingungen, die etwa Pflichten und
Ansprüche, Ausnahmeregelungen, Kontrollen und
Sanktionen vorgeben.
Implementationsdefizite haben vielfältige Ursachen.
Bekannte Herausforderungen sind beispielsweise fehlende
Ressourcen in Vollzugsbehörden und
Abstimmungserfordernisse im Föderalismus. Weniger bekannt ist, dass
die zu implementierenden Gesetze selbst maßgeblich zu
Problemen beitragen: Sie sind oft nicht ausreichend
konkret, enthalten detaillierte Ausnahmeregelungen
oder geben den Vollzugsbehörden nicht die Befugnisse
an die Hand, die diese für die Anwendung benötigen.
Dies liegt zum einen daran, dass in den verschiedenen
Phasen der Gesetzgebung die Implementierbarkeit zu
wenig Aufmerksamkeit bekommt. Zum anderen sind
schlecht implementierbare Gesetze aber auch das
Ergebnis politischer Kompromisse, die erforderlich sind, um
Gesetze überhaupt beschließen zu können.
Eine Herausforderung ist auch das beständige
Regelungswachstum, das nicht nur, aber auch im Umweltrecht zu
beobachten ist (Adam et al. 2019, S. 26).
Regelungswachstum hat verschiedene Gründe, beispielsweise neue
regelungsbedürftige Umweltprobleme sowie wachsende
und veränderte Anforderungen der Gesellschaft. Zwar
wurden durch neue Regelungen in den vergangenen fünf
Jahrzehnten in Deutschland wichtige Erfolge erzielt.
Beispielsweise ist die Luft erheblich weniger mit
Schadstoffen belastet, Gewässer sind sauberer und
gefährliche Industrieanlagen werden besser überwacht. Der
kontinuierliche Anstieg von Produktion und Konsum in
Deutschland bringt es jedoch mit sich, dass ökologische
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 21 –
22
Warum Implementation eine Kernaufgabe wirksamer Umweltpolitik ist
Grenzen dennoch weiter überschritten werden
(Bundesregierung 2024a) – teils in Deutschland, teils global
durch Wertschöpfungsketten. Um Abhilfe zu schaffen,
sind in den letzten Jahren sowohl europäisch als auch
national neue umweltpolitische Strategien und
Maßnahmen beschlossen worden. Auch zukünftig werden neue
wissenschaftliche Erkenntnisse, veränderte
Rahmenbedingungen sowie neue Technologien und Produkte
immer wieder Änderungen und Ergänzungen des
Umweltrechts erforderlich machen. Regelungswachstum
fällt in Deutschland im Vergleich zu anderen OECD-
Ländern (Organisation for Economic Co-operation and
Development – OECD) eher moderat aus (Adam et al.
2019, S. 26; 2017b, S. 261). Zudem stellt nicht das
Wachstum als solches ein Problem dar. Problematisch ist
vielmehr, wenn Regelungen etwa durch aufeinanderfolgende
Reformen überkomplex, inkonsistent oder gar
widersprüchlich werden und Verwaltungsressourcen mit der
zunehmenden Implementationslast nicht Schritt halten
(Fernández i Marín et al. 2024a).
Die Politik ist bestrebt, Unternehmen und Bürger:innen
von staatlicher Regulierung zu entlasten und
Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Der SRU hält dieses
Anliegen für berechtigt und sieht hierfür auch
Potenzial im Umweltrecht. Echte Entlastung wird jedoch nur
gelingen, wenn sorgfältig geprüft wird, was die Ursachen
für übermäßigen Verwaltungsaufwand in spezifischen
Bereichen sind. Genau das leisten pauschale
Instrumente – beispielsweise One-in-one-out-Regelungen und
die Eins-zu-eins-Umsetzung von EU-Recht – in der Regel
nicht (s. für Deutschland Fernández-i-Marín et al. 2026).
Sie mögen aufgrund der öffentlichen Signalfunktion
politisch attraktiv sein, werden der Komplexität der
Aufgabe jedoch kaum gerecht. Mit einem systematischen
Vorgehen kann es hingegen gelingen, inkonsistente
Regelungen zu identifizieren (Steinebach et al. 2025).
Werden diese gestrichen, verringert sich nicht nur der
Aufwand für Adressaten. Vielmehr können so
Umweltziele besser erreicht werden (ebd.). Statt pauschaler
Vorgaben zum Regelungs- und Bürokratieabbau sollten
daher ausgewählte Regelungsbereiche vertieft und mit
Sorgfalt reformiert werden. Maßnahmen zur
Verfahrensbeschleunigung gilt es hinsichtlich ihrer
Praktikabilität und Wirksamkeit wissenschaftlich zu evaluieren.
Reformen dürfen den Umwelt- und Naturschutz nicht
substanziell schwächen.
Die Implementation von Umweltrecht steht also in einem
Spannungsfeld zwischen ökologischer Krise und
Handlungsnotwendigkeit, hoher rechtlicher Komplexität
sowie gesellschaftlicher Akzeptanz und politischem
Entbürokratisierungswillen. Vor diesem Hintergrund zielt
dieses Gutachten darauf ab, Bedingungen für eine
verbesserte Implementation von Umweltrecht zu
identifizieren und dabei Synergien mit den legitimen Zielen der
Entlastung von Regelungsadressaten und Verwaltungen
aufzuzeigen.
Dabei baut der SRU auf zwei früheren Gutachten auf:
1978 analysierte er auf Basis einer von ihm
beauftragten Implementationsstudie (Mayntz et al. 1978) zum
ersten Mal systematisch die Vollzugsdefizite im
Umweltschutz (SRU 1978). 2007 ging er anlässlich von
Verwaltungsreformen in einigen Bundesländern der Frage
nach, welche Anforderungen an eine leistungsfähige
Umweltverwaltung zu stellen sind (SRU 2007). Das
vorliegende Gutachten bezieht sich in bestimmten
Konzepten und Erkenntnissen auf die früheren Gutachten,
arbeitet aber vor allem die neuere Forschung und
Entwicklungen in der Praxis auf. Sowohl aus der
wissenschaftlichen Forschung als auch der Verwaltungspraxis
und dem technischen Fortschritt sind neue Konzepte
und Ideen zur Verbesserung der Implementation von
Umweltrecht entstanden. Empfehlungen reichen von
besserer Gesetzgebung über ausreichend ausgestattete,
effiziente Verwaltungsstrukturen und pragmatische
Kooperationslösungen bis hin zur Bündelung von
Aufgaben sowie Digitalisierung und KI.
Konkret möchte der SRU mit seinem Gutachten
Antworten insbesondere auf fünf zentrale Fragen geben:
ɦ Was sind typische Implementationsdefizite im
Umweltrecht?
ɦ Welche Ursachen haben diese
Implementationsdefizite?
ɦ Wie müssen umweltpolitische Regelungen beschaffen
sein, damit sie überhaupt implementierbar sind?
ɦ Welche Ansatzpunkte gibt es, damit effektive
Implementation gelingt?
ɦ Wie lässt sich administrativer Aufwand begrenzen
und gleichzeitig die Implementation von
Umweltrecht verbessern?
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 22 –
23
2
Implementation im
Spannungsfeld von
Umweltrecht und Bürokratiedebatte
Das deutsche Umweltrecht hat sich seit den Anfängen
der Umweltpolitik in den 1970er-Jahren stetig
weiterentwickelt. Es wird heute stark von europäischer
Gesetzgebung geprägt. Die Zahl der Umweltschutzbestimmungen
hat in den letzten Jahrzehnten insgesamt zugenommen.
Das klassische Ordnungsrecht wird heute unter anderem
durch Planungsinstrumente, prozedurale und
ökonomische Instrumente sowie Berichtspflichten ergänzt. Der
quantitative und qualitative Aufwand insbesondere für
Unternehmen wie auch für die zuständigen Behörden ist
mit der Zeit deutlich gestiegen. Dies schlägt sich nicht
zuletzt in der aktuellen Debatte über Bürokratieabbau
nieder.
Seit seinen Anfängen hat sich das deutsche Umweltrecht
zu einer komplexen Kombination verschiedener
Instrumente entwickelt. Dabei bringen die unterschiedlichen
Regelungsansätze jeweils eigene Herausforderungen für
den Vollzug mit sich.
2.1 Die Entwicklung des
Umweltrechts und ihre
Bedeutung für die
Implementation
Das Umweltrecht ist ein vergleichsweise junges
Politikfeld. Zwar gab es schon früher umweltschützende
Regelungen, etwa als Teil des Gewerberechts oder als
Naturschutzrecht im engeren Sinne. Als ein eigenständiges
Rechtsgebiet hat es sich national wie auch
international aber erst seit den 1970er-Jahren entwickelt. Das
deutsche Umweltrecht ist im Wesentlichen Teil des
Verwaltungsrechts und wird von diesem geprägt. Dies
entspricht dem deutschen bzw. europäischen Ansatz,
den Umweltschutz öffentlich-rechtlich zu steuern und
insbesondere mit Mitteln des Ordnungsrechts einen
präventiven Schutz durch eine staatliche
Administration sicherzustellen (Köck und Dilling 2018, S. 595).
Flankierend treten das private Haftungsrecht sowie das
Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht hinzu, die aber
beide nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Die Entwicklung des modernen Umweltrechts lässt sich
in drei Phasen beschreiben, die jeweils durch
spezifische Herausforderungen der Implementation
charakterisiert sind (Kap. 2.1.1). Während die erste Phase noch
stark durch eine nationale Politikentwicklung geprägt
war, sind die späteren Phasen eng verknüpft mit der
zunehmenden Bedeutung des europäischen Umweltrechts
(Kap. 2.1.2). Aus dieser Entwicklung heraus und als
Reaktion auf drängende Umweltprobleme ist der
umweltrechtliche Normbestand über die Jahre hinweg stark
angewachsen (Kap. 2.1.3).
2.1.1 Verrechtlichung und
Ausdifferenzierung des
Steuerungsansatzes
Seit Beginn der Industrialisierung nahmen
Umweltverschmutzung und Ressourcennutzung drastisch zu,
seit Mitte des 20. Jahrhunderts in verstärkter Dynamik
(„Great Acceleration“, Steffen et al. 2015). In Reaktion
hierauf und als Folge eines zunehmenden
Problembewusstseins entstand ab 1970 in der Bundesrepublik
Deutschland, wie in vielen anderen Industrieländern,
eine Umweltpolitik als eigenständiges Politikfeld. Das
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 23 –
24
Implementation im Spannungsfeld von Umweltrecht und Bürokratiedebatte
Umweltrecht ist das wichtigste Resultat dieser
Entwicklung. Es soll Leben und Gesundheit des Menschen vor
schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die
natürlichen Lebensgrundlagen erhalten und den Zustand
erheblich beeinträchtigter Umweltgüter wie Wasser,
Boden, Luft sowie der Biodiversität verbessern (Köck
2023b, S. 9 ff.). Der Schutz der Umwelt dient dabei auch
der intergenerationellen Gerechtigkeit (Calliess in:
Dürig/Herzog/Scholz 2025, Art. 20a Grundgesetz (GG)
Rn. 80 ff.). Darüber hinaus soll das Umweltrecht eine
gerechte Lastenverteilung zwischen den Verursachern
einer Umweltschädigung und der Allgemeinheit
bewirken (Ramsauer 2018, Rn. 37 ff.). Es wurde schon bald
als ein eigenständiger Teil des Verwaltungsrechts
anerkannt und einer Fachverwaltung zur
Aufgabenerfüllung anvertraut (Umweltverwaltung), die teilweise
sehr alte Verwaltungszweige wie die Wasserwirtschaft
integrierte. Umweltschutz wurde zur Staatsaufgabe
(Rauschning 1980, S. 167 ff.; Hoppe 1980, S. 214 ff.).
Rückblickend betrachtet ist das Umweltrecht Teil eines
Verrechtlichungsschubes (Habermas 1981, S. 524 ff.),
der zunächst den sozialen und demokratischen
Rechtsstaat hervorbrachte und dann den „Umweltstaat“ formte
(Kloepfer 1989; Calliess 2001; Jänicke 2008, S. 148 f.;
Duit et al. 2016; Gough 2016; s. a. SRU 2019).
Die Anfänge: Gefahrenabwehr und
Technik orientierung
Das Umweltrecht entwickelte sich zunächst vorwiegend
als ordnungsrechtliches und umwelttechnisch
orientiertes Konzept. Exemplarisch dafür steht das
Immissionsschutzrecht, das sich an der Gefahrenabwehr und
am Stand der Umweltschutztechnik ausrichtet und auf
die Genehmigung und Kontrolle von Anlagen fokussiert
(Wolf 1987). Zentral ging es in der Anfangsphase um
präventiven Schutz bei bestimmten umwelterheblichen
Handlungen (Köck 1999) wie zum Beispiel der Nutzung
der Wasserressourcen, dem Inverkehrbringen von
Chemikalien und Gefahrstoffprodukten oder bei der
Errichtung und dem Betrieb von Industrieanlagen oder
Mülldeponien. Für derartige gesetzlich festgelegte
Handlungen muss eine Genehmigung eingeholt werden
bzw. ist die Handlung der Verwaltung zumindest
anzuzeigen. Das Konzept der Gefahrenabwehr im
Umweltrecht gründete von Anfang an auf wissenschaftlichen
Erkenntnissen über Gefährdungen von Menschen,
Ökosystemen und Ressourcen. Es fokussierte aber in
der Regel auf die Identifizierung akuter Gefährdungen
und blendete Langfristwirkungen aus. Gefährdungen
sollte im Wesentlichen dadurch begegnet werden, dass
fortschrittliche Umwelttechniken im Anlagenbetrieb
am „Ende der Leitung“ einzusetzen waren (end-of-
pipeorientierte Technikregulierung, Héritier et al. 1994,
S. 47). Schadstoffe sollten aufgefangen werden, bevor
sie in die Umwelt gelangten (Vorsorge nach dem Stand
der Technik). Diese stark anlagen- bzw.
vorhabenbezogene Vorgehensweise ging davon aus, dass die
Regulierung großer Anlagen und Infrastrukturen ausreichend
ist, um einen wirksamen Umweltschutz zu
gewährleisten. Auch das historisch ältere Naturschutzrecht mit
seinem klassischen Schutzgebietsansatz wurde um
einen projekt- und vorhabenbezogenen Ansatz
erweitert: Die Eingriffsregelung verpflichtet seither dazu,
unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft
möglichst schonend vorzunehmen und diese zudem
durch Naturschutzmaßnahmen zu kompensieren.
Die Entwicklung des modernen Umweltrechts wurde
von Anfang an von einer Diskussion über
Vollzugsprobleme und -defizite begleitet. Bereits Ende der 1970er-
Jahre wurde – basierend auf empirischen
sozialwissenschaftlichen Analysen – kritisiert, dass das Umweltrecht
nur unzureichend vollzogen würde (richtungsweisend
SRU 1974; 1978; Mayntz et al. 1978; s. a. Lübbe-Wolff
1993, S. 217–229; 1996, S. 77–107). Hierfür wurden drei
Ursachen ausgemacht:
ɦ schwer vollziehbare Gesetze (z. B. unklare oder zu
unkonkrete Bestimmungen),
ɦ personell und technisch schlecht ausgestattete
sowie zum Teil mit konkurrierenden politischen und
wirtschaftlichen Interessen konfrontierte Behörden
sowie
ɦ Adressaten, die nach Erteilung der Genehmigung
kaum Anreize haben, sich dauerhaft um
bestmöglichen Umweltschutz zu bemühen und daher
aufwendig von den Behörden überwacht werden
müssen (SRU 1974, Tz. 660 ff.; 1978, Tz. 1642 ff.; Mayntz
et al. 1978; Lübbe-Wolff 1993).
Insbesondere der zuletzt genannte Grund motivierte
den Gesetzgeber schon früh zu einer Reihe
ergänzender Instrumente. Diese wurden teilweise auf der
europäischen Rechtsebene entwickelt, sind teilweise aber
auch nationalen Ursprungs. Erwähnenswert sind hier
insbesondere prozedurale und ökonomische
Instrumente (s. Kasten 2-1).
Die weitere Entwicklung: qualitäts- und
mengenorientierte Umweltregulierung
Mitte der 1990er-Jahre begann eine zweite Phase in der
Entwicklung der Umweltregulierung, die durch eine
Kasten 2-1
Prozedurale und ökonomische Instrumente im Umweltrecht
Prozedurale Instrumente dienen dazu, die
Adressaten umweltrechtlicher Anforderungen zu
veranlassen, sich mit ihren eigenen Umweltauswirkungen zu
befassen, ohne dass dabei neue inhaltliche Auflagen
hinzukommen (daher auch als reflexive Instrumente
bezeichnet, Lübbe-Wolff 2001, S. 491). Hierfür
stehen beispielsweise die Benennung von
Umweltschutzbeauftragten, die umweltschutzsichernde
Betriebsorganisation im Anlagenrecht oder die (freiwillige)
Teilnahme von Betrieben an einem zertifizierten
Umweltmanagementsystem gemäß der EMAS-
Verordnung (EG) 1221/2009 (Öko-Audit-Verordnung).
Ein weiteres Beispiel ist die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Sie verpflichtet Vorhabenträger
dazu, die Auswirkungen von Projekten ab einer
bestimmten Größenordnung auf Mensch und Umwelt
zu untersuchen sowie Minderungs- und
Kompensationsmöglichkeiten zu ermitteln (Heinelt et al.
2000).
Mithilfe von ökonomischen Instrumenten sollen
Umweltziele statt mit Ge- und Verboten durch
Preissignale verfolgt werden. Wichtige Steuerungsformen
sind Umweltabgaben und Zertifikathandelssysteme
(Endres und Rübbelke 2022). In der Vergangenheit
kam ökonomischen Instrumenten meist eine
beschränkte Rolle zu, als Ergänzung bestehenden
Ordnungsrechts – mit Ausnahme des Klimaschutzes,
bei dem der Europäische Emissionshandel das
zentrale Instrument darstellt (s. Kap. 3.3).
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 24 –
25
2.1 Die Entwicklung des Umweltrechts und ihre Bedeutung für die Implementation
zunehmende Steuerung über Umweltqualitätsziele
gekennzeichnet ist, welche das Umweltrecht bis heute
prägt (SRU 1998, Tz. 128 ff.; 2007, Kap. 1.2.2.1;
Rehbinder 1997, S. 313 ff.; Köck 1997b, S. 79 ff.).
Ausschlaggebend war hier insbesondere der zunehmende
Einfluss des europäischen Rechts. Exemplarisch dafür
steht die Luftqualitätsrahmenrichtlinie 96/62/EG aus
dem Jahr 1996 mit ihrer Tochterrichtlinie 1999/30/EG,
die verbindliche Grenzwerte und Fristen für eine Reihe
von Luftschadstoffen setzte (SRU 2007, Kap. 1.2.2.2).
Der traditionelle emissionsbezogene Ansatz (wie viele
Schadstoffe eine Anlage maximal ausstoßen darf) wurde
damit um eine immissionsbezogene Perspektive (wie
hoch die Schadstoffbelastung eines Umweltmediums
maximal sein darf) erweitert (Epiney 1997). Ein
anderes Beispiel ist die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
2000/60/EG (SRU 2007, Kap. 1.2.2.3). Sie verpflichtet
die Mitgliedstaaten, gute Gewässerzustände zu
erreichen oder zu erhalten, und setzt dafür verbindliche
Fristen. Auch das europäische Naturschutzrecht mit
der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
92/43/EWG als seinem konzeptionellen Zentrum
verfolgt seit 1992 einen qualitätszielbezogenen Ansatz,
indem es die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen guten
Erhaltungszustand ihrer jeweiligen Arten und
Lebensraumtypen zu erreichen. Das grundlegend Neue an der
Umweltqualitätszielorientierung war dabei nicht die
Ausrichtung an einer angestrebten Umweltqualität an
sich, sondern die Tatsache, dass diese als rechtlich
verbindliches Ziel festgelegt wird. Dieser Ansatz drückt sich
etwa in bestimmten Luftqualitätsgrenzwerten oder in
Qualitätsgrenzwerten für Oberflächengewässer und das
Grundwasser aus (Köck 2020, S. 131; s. Praxisbeispiele
P.1 und P.2), aber auch in detaillierten Vorgaben dazu,
was ein guter ökologischer Gewässerzustand ist
(Anhang V zur WRRL).
Mit der Umweltqualitätsorientierung wurde das
Instrumentarium des Umweltrechts erweitert.
Genehmigungsvorbehalte sowie Ge- und Verbote blieben zwar
wichtige Instrumente, die zur Zielerreichung benötigt
wurden, aber an zentrale Stelle rückte nun die
Planung (Luftreinhalteplanung,
Bewirtschaftungsplanung, Köck 1997a, S. 528 ff.; Jänicke 2008, S. 110 ff.;
Reese 2025, S. 451). Mithilfe der Planung sollen die
vielfältigen Belastungspfade erfasst, ihrer Bedeutung
entsprechend gewichtet und durch Maßnahmenauswahl
und -festlegung so gesteuert werden, dass am Ende die
geforderten Qualitätszustände erreicht werden können
(Kahl/Gärditz 2025, § 4 Rn. 50; Kloepfer 2016, § 5
Rn. 67–70). Dabei adressieren Umweltgesetze, die
Umweltqualitätsziele festlegen, häufig zunächst die Politik.
Beispiele hierfür finden sich im Gewässerschutz, im
Naturschutz, bei der Renaturierung sowie im
Klimaschutz. Die Regierungen des Bundes bzw. der Länder
sind dann verpflichtet, in einem ersten Schritt Pläne zu
erstellen, in denen sie unter anderem konkretisierende
Zielvorgaben treffen sowie Konzepte und Maßnahmen
festlegen. Die erfolgreiche Implementation der
Umweltziele durch die Verwaltung ist damit von einer
geeigneten vorbereitenden Maßnahmenplanung durch die
jeweils adressierte politische Ebene abhängig.
orientierte Technikregulierung, Héritier et al. 1994,
S. 47). Schadstoffe sollten aufgefangen werden, bevor
sie in die Umwelt gelangten (Vorsorge nach dem Stand
der Technik). Diese stark anlagen- bzw.
vorhabenbezogene Vorgehensweise ging davon aus, dass die
Regulierung großer Anlagen und Infrastrukturen ausreichend
ist, um einen wirksamen Umweltschutz zu
gewährleisten. Auch das historisch ältere Naturschutzrecht mit
seinem klassischen Schutzgebietsansatz wurde um
einen projekt- und vorhabenbezogenen Ansatz
erweitert: Die Eingriffsregelung verpflichtet seither dazu,
unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft
möglichst schonend vorzunehmen und diese zudem
durch Naturschutzmaßnahmen zu kompensieren.
Die Entwicklung des modernen Umweltrechts wurde
von Anfang an von einer Diskussion über
Vollzugsprobleme und -defizite begleitet. Bereits Ende der 1970er-
Jahre wurde – basierend auf empirischen
sozialwissenschaftlichen Analysen – kritisiert, dass das Umweltrecht
nur unzureichend vollzogen würde (richtungsweisend
SRU 1974; 1978; Mayntz et al. 1978; s. a. Lübbe-Wolff
1993, S. 217–229; 1996, S. 77–107). Hierfür wurden drei
Ursachen ausgemacht:
ɦ schwer vollziehbare Gesetze (z. B. unklare oder zu
unkonkrete Bestimmungen),
ɦ personell und technisch schlecht ausgestattete
sowie zum Teil mit konkurrierenden politischen und
wirtschaftlichen Interessen konfrontierte Behörden
sowie
ɦ Adressaten, die nach Erteilung der Genehmigung
kaum Anreize haben, sich dauerhaft um
bestmöglichen Umweltschutz zu bemühen und daher
aufwendig von den Behörden überwacht werden
müssen (SRU 1974, Tz. 660 ff.; 1978, Tz. 1642 ff.; Mayntz
et al. 1978; Lübbe-Wolff 1993).
Insbesondere der zuletzt genannte Grund motivierte
den Gesetzgeber schon früh zu einer Reihe
ergänzender Instrumente. Diese wurden teilweise auf der
europäischen Rechtsebene entwickelt, sind teilweise aber
auch nationalen Ursprungs. Erwähnenswert sind hier
insbesondere prozedurale und ökonomische
Instrumente (s. Kasten 2-1).
Die weitere Entwicklung: qualitäts- und
mengenorientierte Umweltregulierung
Mitte der 1990er-Jahre begann eine zweite Phase in der
Entwicklung der Umweltregulierung, die durch eine
Kasten 2-1
Prozedurale und ökonomische Instrumente im Umweltrecht
Prozedurale Instrumente dienen dazu, die
Adressaten umweltrechtlicher Anforderungen zu
veranlassen, sich mit ihren eigenen Umweltauswirkungen zu
befassen, ohne dass dabei neue inhaltliche Auflagen
hinzukommen (daher auch als reflexive Instrumente
bezeichnet, Lübbe-Wolff 2001, S. 491). Hierfür
stehen beispielsweise die Benennung von
Umweltschutzbeauftragten, die umweltschutzsichernde
Betriebsorganisation im Anlagenrecht oder die (freiwillige)
Teilnahme von Betrieben an einem zertifizierten
Umweltmanagementsystem gemäß der EMAS-
Verordnung (EG) 1221/2009 (Öko-Audit-Verordnung).
Ein weiteres Beispiel ist die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Sie verpflichtet Vorhabenträger
dazu, die Auswirkungen von Projekten ab einer
bestimmten Größenordnung auf Mensch und Umwelt
zu untersuchen sowie Minderungs- und
Kompensationsmöglichkeiten zu ermitteln (Heinelt et al.
2000).
Mithilfe von ökonomischen Instrumenten sollen
Umweltziele statt mit Ge- und Verboten durch
Preissignale verfolgt werden. Wichtige Steuerungsformen
sind Umweltabgaben und Zertifikathandelssysteme
(Endres und Rübbelke 2022). In der Vergangenheit
kam ökonomischen Instrumenten meist eine
beschränkte Rolle zu, als Ergänzung bestehenden
Ordnungsrechts – mit Ausnahme des Klimaschutzes,
bei dem der Europäische Emissionshandel das
zentrale Instrument darstellt (s. Kap. 3.3).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 25 –
26
Implementation im Spannungsfeld von Umweltrecht und Bürokratiedebatte
Flankierend zur planerischen Vorbereitung der
Umweltqualitätszielerreichung sieht das europäische Recht in
der Regel begleitende Monitoring- und
Berichtspflichten vor. Mit ihrer Hilfe wird überprüft, ob die Ziele
erreicht werden bzw. ob die Maßnahmenimplementierung
auf dem Zielpfad ist (SRU 2007, Kap. 1.2). Eine zentrale
Herausforderung stellt dabei das Nachsteuern sowohl
auf der Ziel- als auch auf der Maßnahmenebene dar
(Köck 2022, S. 259). Dass dies in der Praxis nicht
konsequent vorangetrieben wird und dadurch
Implementationsprobleme weiter anwachsen, bestätigt auch die
Forschung. Sie bescheinigt der qualitätszielorientierten
Umweltpolitik durchaus Vorteile (Jänicke 2008, S. 111),
weist jedoch auch darauf hin, dass es nicht mehr nur auf
die klassische Vollzugsverwaltung ankommt, sondern
auf eine komplexe Koordinierung vielfältiger
Politikfelder mit ihren Eigenrationalitäten (SRU 2007). Dies
zeigt zum Beispiel der Gewässerschutz: Um die
Nitratgrenzwerte für das Grundwasser flächendeckend
einzuhalten, wäre eine Änderung der Anreizstruktur für
die landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich einer
veränderten Ausgestaltung der Gemeinsamen
Agrarpolitik (GAP) sinnvoll – wobei hier wiederum die
europäische und die nationale Ebene zusammenwirken
müssten. Das ist bisher nur in Ansätzen gelungen (s.
Praxisbeispiel P.2.2). Zur Erreichung der gesetzlich
festgelegten Ziele sind außerdem manchmal Maßnahmen
notwendig, die der Verwaltung nicht zur Verfügung
stehen, da das Recht ihr diese nicht zur Hand gibt (s.
Praxisbeispiel P.1.2). In diesem Fall muss erst eine
gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Der Vollzug
ist damit in einen Prozess politischer Koordinierung
eingebunden, dessen Ausgang nicht sicher
prognostiziert werden kann.
Neue Entwicklungen: Governance-Systeme als
Ansatz zur Verbesserung der Implementation –
das Klimaschutzgesetz als Prototyp
In jüngerer Zeit zeichnen sich im Umweltrecht neue
Entwicklungen ab, die darauf gerichtet sind,
rechtsverbindliche Umwelt(qualitäts)ziele mithilfe von Governance-
Systemen verlässlich erreichen zu können. Als Prototyp
für diese Entwicklung steht das Klimaschutzrecht, das
auf der Ebene der EU in die Governance-Verordnung
(EU) 2018/1999 und in das Europäische Klimagesetz
(Verordnung (EU) 2021/1119) gemündet ist. 2019 wurde
in Deutschland das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
als grundlegendes Maßstäbe-, Politikplanungs- und
Organisationsgesetz beschlossen. Das KSG legt nicht
nur Ziele und sektorbezogene Lasten fest (insoweit
Maß stäbecharakter), sondern es zielt insbesondere
auch darauf ab, die Wirksamkeit der vielfältigen
einzelgesetzlichen Regelungen zur Emissionsminderung mit
Blick auf die Zielerreichung zu überwachen und
erforderlichenfalls neu zu justieren (Organisationscharakter:
Governance-Mechanismus). Das KSG kann als
„Politikplanungsrecht“ (Reese 2020) charakterisiert werden,
weil es selbst nahezu keine Pflichten für
Wirtschaftsakteure und Bürger:innen enthält bzw. keine konkreten
Instrumente festlegt, um die Reduktionsziele zu
erreichen. Durch das KSG wird all dies lediglich organisiert,
vorbereitet, überwacht, werden Verantwortlichkeiten
festgelegt und nötigenfalls Nachbesserungen
eingefordert (Köck und Kohlrausch 2021, S. 612). Mit Blick auf
die Implementation von Umweltpolitik und
Umweltrecht kommt dem KSG damit eine Vorreiterrolle zu, weil
hier erstmals für eine umfassende Steuerung gesorgt
und damit die Implementation selbst Gegenstand des
Gesetzesprogramms geworden ist. Es verwundert daher
nicht, dass das Vorbild des KSG auch in anderen
Bereichen des Umweltrechts Resonanz erzeugt hat. Hiervon
zeugen etwa die Forderungen nach einem umfassenden
Biodiversitätsschutzgesetz (Henn et al. 2024) oder auch
die Nachjustierung der Ziele der europäischen FFH-
Richtlinie durch die Wiederherstellungsverordnung
(EU) 2024/1991 (SRU, WBBGR und WBW 2024).
Ob das KSG letztlich ein Prototyp bleiben wird oder
zum Vorbild künftiger Politik- und Rechtsentwicklung
taugt, lässt sich gegenwärtig noch nicht verlässlich
sagen. Deutlich aber zeigt das Schicksal des KSG mit
seiner weiteren Gesetzgebungsgeschichte, insbesondere
auch seine Novellierung im Jahre 2024 (s. hierzu
Kasten 5-3), dass implementationsstärkende Rahmen- und
Governancegesetze keine Entpolitisierung des
Klimaschutzes bewirken. Obwohl es ein innovativer und aus
der Perspektive der Implementationsforschung
positiver Regelungsansatz ist, trägt das KSG wegen der
inhärenten Hochzonung auf Regierungsprogramme zu
Repolitisierungen bei. Das ist wahrscheinlich auch nötig,
weil der Klimaschutz, anders als das moderne
Umweltrecht der 1970er- und 1980er-Jahre, nicht mehr nur als
Politik des peripheren Eingriffs betrachtet werden kann
(Doran et al. 1974), sondern alle Lebens- und
Wirtschaftsbereiche erfasst. Klimaschutzpolitik kann nur
gelingen, wenn sie in Strategien sozialer Gerechtigkeit
und wirtschaftlicher Verträglichkeit eingebettet ist
(Köck 2026).
Als neuartiges Instrument haben sich seit den 2020er-
Jahren unternehmerische Sorgfalts- und
Berichtspflichten herausgebildet. Sie erlegen bestimmten
Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene
Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten auf. Die
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 26 –
27
2.1 Die Entwicklung des Umweltrechts und ihre Bedeutung für die Implementation
Sorgfalts- und Berichtspflichten nehmen die
Unternehmen damit für die Einhaltung bestimmter
Mindeststandards auch im Ausland und insbesondere auch durch
ihre dortigen Zulieferer in die Verantwortung. So
müssen laut Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
große Unternehmen unter anderem die Risiken für
Umwelt und Menschenrechte in ihren eigenen
Geschäftsbereichen und bei ihren unmittelbaren
Zulieferern analysieren (§ 5 LkSG) und gegebenenfalls
Präventions- oder Abhilfemaßnahmen ergreifen (§ 6 und
7 LkSG, z. B. Anpassung der Einkaufspraktiken).
Vergleichbare Regelungen wurden auf europäischer Ebene
zum Beispiel mit der Lieferkettenrichtlinie (EU)
2024/2464 verabschiedet. Allerdings stehen die
Vorgaben zu den unternehmerischen Berichtspflichten bereits
unter Druck, bevor sie in der Praxis richtig zur Geltung
kommen konnten. Im Zuge der Bemühungen, die
bürokratischen Lasten für Unternehmen zu reduzieren,
sollen sowohl das LkSG (Bundesregierung 2025c) als
auch die europäischen Berichtspflichten abgeschwächt
werden (s. Kasten 2-2).
2.1.2 Europäisierung des
deutschen Umweltrechts
Um Probleme bei der Implementation von (Umwelt-)
Recht zu verstehen und umsetzbare
Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln, ist es wichtig, welchen Ursprung
das zu implementierende Recht hat. Deutsches
Umweltrecht unterliegt heute in großem Umfang europäischen
(und auch internationalen) Vorgaben. Seit der
Einheitlichen Europäischen Akte von 1987 wurden der EU nach
und nach umfangreiche Rechtsetzungskompetenzen im
Bereich des Umweltrechts übertragen. Eine einheitliche
europäische Regelsetzung ermöglicht die effektive
Bearbeitung grenzüberschreitender Umweltprobleme und
die Vereinbarung gemeinsamer Umweltstandards. Sie
ist im europäischen Binnenmarkt erforderlich, da
dieser in vielen Bereichen die Spielräume des nationalen
Gesetzgebers einschränkt (SRU 2020, Kap. 8.1.1). Die
Kompetenzübertragung sagt jedoch noch nichts darüber
aus, in welchem Umfang und auf welche Weise die EU
tatsächlich von diesen Kompetenzen Gebrauch macht
und wie stark sie dadurch das nationale Umweltrecht
beeinflusst.
Erlässt die EU auf der Basis der ihr übertragenen
Kompetenzen Gesetze, genießen diese auch in
Deutschland Vorrang vor dem nationalen Recht. Europäisches
Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten – im Fall von
Richtlinien – zur Umsetzung in nationales Recht oder
ist – im Fall von Verordnungen – in den Mitgliedstaaten
direkt anwendbar. Inzwischen hat die EU viele
Umweltbereiche weitgehend geregelt, wie Luftreinhaltung,
Wasserschutz, Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz
(Krämer und Macrory 2026, S. 2). Dabei haben sich
Phasen eher anspruchsvoller, komplexer Regelungsansätze
mit Phasen eines eher pragmatischen Vorgehens
abgewechselt (SRU 2007, Kap. 1.2; 2020, Kap. 8.1.1; Lenschow
2020; Adam et al. 2019, S. 48). Deutschland ist
einerseits zur Umsetzung und Anwendung des europäischen
Rechts verpflichtet, jedoch andererseits auch an der
Entstehung europäischen Rechts beteiligt und kann auf
die Formulierung des europäischen Rechts Einfluss
nehmen (Kap. 4.1.1). Europäische Gesetzgebung setzt
immer auch Prioritäten und Ziele der Mitgliedstaaten
um (Héritier et al. 1994, S. 171 ff.; s. Kasten 4-3).
Die Auswirkung, die europäisches Recht auf die
Gestaltung politischer Maßnahmen auf der nationalen Ebene
hat, wird auch als „Europäisierung“ diskutiert und
erforscht (Exadaktylos und Radaelli 2012; Töller 2012).
Oft wird behauptet, das deutsche Umweltrecht stamme
zu 80 % von der EU (DNR – EU-Koordination 2023).
Tatsächlich ist der Anteil niedriger und variiert auch im
Zeitverlauf. Das Ausmaß und die zeitliche Entwicklung
der Europäisierung des Bundesumweltrechts kann
abgeschätzt werden, indem der Anteil von beschlossenen
Gesetzen berechnet wird, die der Umsetzung von
europäischem Recht oder der Anpassung nationaler
Regelungen an EU-Recht dienen (Töller 2010; 2012). Damit
kann die Europäisierung jedoch nur unvollständig
abgebildet werden, unter anderem, weil hier überwiegend
die Umsetzung von Richtlinien eine Rolle spielt. Da
Verordnungen direkt in den Mitgliedstaaten gelten und
daher meist keine Anpassungen deutschen Rechts
erfordern, werden sie in der nationalen Gesetzgebung nur im
Ausnahmefall abgebildet. Außerdem zeigen die
Berechnungen nicht, wie wichtig der jeweilige europäische
Impuls für das Umweltgesetz im Einzelnen war. Zudem ist
hinsichtlich der Aussagekraft des relativen Anteils
europäisch beeinflusster Umweltgesetze zu bedenken, dass
dieser auch von der nationalen legislativen Aktivität in
der jeweiligen Wahlperiode abhängt (Töller 2010; 2012).
Trotz dieser Einschränkungen können die
Berechnungen einen groben Eindruck vom Ausmaß der
Europäisierung des Umweltrechts und seiner Veränderung
geben. Sie zeigen, dass das deutsche Umweltrecht seit
den späten 1980er-Jahren einem deutlichen
europäischen Einfluss unterliegt (z. B. Ziekow et al. 2018, S. 44;
s. a. Abb. 2-1). Seitdem ist stets mehr als die Hälfte
der Bundesumweltgesetze europäisch beeinflusst. Diese
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 27 –
28
Implementation im Spannungsfeld von Umweltrecht und Bürokratiedebatte
Gesetze hatten also das Ziel, entweder EU-Richtlinien
umzusetzen oder bestehende Gesetze an EU-
Beihilferecht, Verordnungen oder Entscheidungen des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) anzupassen.
Einzig in der 15. Wahlperiode lag der Anteil der
europäisierten Umweltgesetze tatsächlich bei 80 %. Seit Ende
der 1980er-Jahre ist kein klarer Trend zu mehr oder
weni ger Europäisierung zu erkennen. Gerade in der
20. Wahl periode (2021 bis 2025) lag der Anteil der
europäisierten Umweltgesetze mit knapp 52 % im Vergleich
zu früheren Wahlperioden eher niedrig (s. Abb. 2-1),
was eine Folge krisenbedingter verstärkter
Gesetzgebungsaktivitäten darstellen kann. Sofern also die
Implementierbarkeit von Umweltrecht bereits bei der
Gesetzgebung berücksichtigt werden soll, sind nicht nur der
Bundesgesetzgeber, sondern auch die EU-Gesetzgebung
und die Beteiligung Deutschlands daran sowie die
Umsetzung europäischer Vorgaben in nationales Recht
in den Blick zu nehmen (s. Kap. 4.1.1 und 5.1.1).
2.1.3 Regelungswachstum im
Umweltrecht
In den vergangenen Jahrzehnten haben nicht nur eine
Ausdifferenzierung des Umweltrechts (Kap. 2.1.1) und
eine Europäisierung des nationalen Rechts (Kap. 2.1.2)
stattgefunden, sondern auch ein kontinuierliches
Wachstum des Bestands umweltpolitischer Maßnahmen
(Adam et al. 2019). Diese Entwicklung betrifft weder
ausschließlich das Umweltrecht, noch ist sie auf
Deutschland beschränkt: Regelungswachstum ist ein
allgegenwärtiges Phänomen in modernen Demokratien
(für 21 OECD-Staaten: Adam et al. 2019; Fernández-i-
Marín et al. 2024a; 2024b; Knill et al. 2020; s. zum
deutlich niedrigeren Regelungswachstum in Autokratien
Aschenbrenner et al. 2023). Im Vergleich der OECD-
Staaten fällt das Regelungswachstum in Deutschland
insgesamt eher moderat aus; in der Umweltpolitik liegt
Deutschland unter den untersuchten Staaten im Drittel
mit der geringsten Wachstumsrate (Adam et al. 2017b,
S. 261).
Wie sich die Zahl umweltrechtlicher Regelungen in
Deutschland verändert hat, kann nicht einfach anhand
der Bundesrechtsdatenbank quantifiziert werden, da
diese keine saubere Trennung zwischen Umweltrecht
und anderen Rechtsbereichen erlaubt. Es gibt aber
Studien, die Regelungswachstum auf Basis eigener
Daten und anhand des Wachstums von sogenannten
Policy-Portfolios untersuchen (z. B. Adam et al. 2019;
Fernández-i-Marín et al. 2024b). Policy-Portfolios
erfassen für bestimmte Politikfelder eine Reihe von
Regelungsgegenständen (z. B. Nitrat im Oberflächenwasser)
ɦAbbildung 2-1
Deutsche Umweltpolitik: Anteil der Bundesgesetze mit europäischem Impuls (1983–2025)
WP − Wahlperiode
SRU, eigene Darstellung; Quellen: 10.–15. WP: Töller 2008; 16.–18. WP: Töller in: Plehwe 2019, Tab. 1; 19.–20. WP: eigene aktuelle
Auswertung; alle Daten basierend auf DIP (Deutscher Bundestag o. J.)
0 %
20 %
40 %
60 %
80 %
100 %
W
P 10
(1
983−19
87)
W
P 11
(1
987−1
990)
W
P 12
(1
990−19
94)
W
P 13
(1
994−19
98)
W
P 14
(1
998−2
002)
W
P 15
(2002−2
005)
W
P 16
(2005−2
009)
W
P 17
(2009−2
013
)
W
P 18
(2013
−2
017
)
W
P 19
(2017
−2
021
)
W
P 20 (2021
−2
025)
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 28 –
29
2.1 Die Entwicklung des Umweltrechts und ihre Bedeutung für die Implementation
und die Instrumente, mit denen diese adressiert
werden (z. B. gesetzlicher Grenzwert) (Adam et al. 2019,
S. 17; Fernández-i-Marín et al. 2024b). In Deutschland
ist der Bestand an politischen Maßnahmen innerhalb
des umweltpolitischen Portfolios im Zeitraum zwischen
1976 und 2020 um das Zweieinhalbfache gewachsen
(Fernández-i-Marín et al. 2024b; s. Abb. 2-2).
Was die Instrumente betrifft, hat sich die
Zusammensetzung des umweltpolitischen Portfolios in den
letzten Jahrzehnten zwar verschoben, das Ordnungsrecht
(insb. Ge- und Verbote, Genehmigungserfordernisse)
bleibt aber das Rückgrat der Umweltpolitik. Die Zahl
ordnungsrechtlicher Maßnahmen im umweltpolitischen
Portfolio ist seit Mitte der 1970er-Jahre gestiegen, der
Anteil der ordnungsrechtlichen Maßnahmen am
Portfolio hat sich aber verringert. Stattdessen hat
insbesondere seit Beginn der 2000er-Jahre die Zahl der
Planungs- und der Marktinstrumente sowie ihr Anteil am
umweltpolitischen Portfolio zugenommen.
Für das Regelungswachstum gibt es eine Reihe von
Gründen. So hängt Regelungswachstum eng mit
demokratischen Entscheidungsprozessen zusammen:
Politiker:innen reagieren auf bestehende Problemlagen mit
der Verabschiedung politischer Maßnahmen, die
oftmals mit neuen oder geänderten Regelungen
einhergehen. Insbesondere in der Umweltpolitik ist das
Wachstum von Regelungen häufig die Folge davon, dass auf
neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu
Gefährdungslagen und damit zusammenhängenden öffentlichen
Druck mit der Verabschiedung neuer oder geänderter
politischer Maßnahmen reagiert wird.
Regelungswachstum ist dann eine Folge der Bekämpfung neu erkannter
Umweltprobleme (Adam et al. 2019; Knill et al. 2025,
S. 3). Es ist aber auch eine Folge von Responsivität der
Politik gegenüber den Forderungen von Wähler:innen
und von Interessengruppen (Zink et al. 2024, S. 2; Knill
et al. 2025, S. 3; 2023, S. 331; 2020, S. 157; Fernández-i-
Marín et al. 2024a, S. 698). Responsivität ist ein
wesentliches Merkmal und ein Vorteil demokratischer Systeme
ɦAbbildung 2-2
Entwicklung umweltpolitischer Instrumente in den Bereichen Luftreinhaltung, Gewässer- und
Naturschutz in Deutschland (1976–2020)
Erfasst wird der Bestand an Regelungsgegenständen, die durch politische Maßnahmen adressiert werden und die dafür verwendeten
Instrumente (Policy-Portfolio)
SRU, eigene Darstellung; basierend auf Fernández-i-Marín et al. 2023
19
76
19
78
19
80
19
82
19
84
19
86
19
88
19
90
19
92
19
94
19
96
19
98
20
00
20
02
20
04
20
06
20
08
20
10
20
12
20
14
20
16
20
18
20
20
An
za
hl
Sonstige Instrumente
Weiche Instrumente
Marktinstrumente
Planungsinstrumente
Ordnungsrecht
Instrument
180
160
140
120
100
80
60
40
20
0
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 29 –
30
Implementation im Spannungsfeld von Umweltrecht und Bürokratiedebatte
(Knill et al. 2020). Schließlich kann Regelungswachstum
auch daraus resultieren, dass im Wege
untergesetzlicher Rechtsetzung unbestimmte Rechtsbegriffe
konkretisiert werden, sodass ihr Inhalt eindeutig
bestimmbar und dadurch leichter vollziehbar wird (Köck 2023a,
S. 470). Diese zusätzlichen Regelungen führen zu
einem insgesamt wachsenden Regelungsbestand, weil
einmal bestehende Policies nur selten abgeschafft werden
(Bardach 1976; Bauer et al. 2012). Die Anreize für die
Verabschiedung neuer Regelungen überwiegen die
Anreize für die Abschaffung von Policies (Gratton et al.
2021). Dies liegt auch daran, dass sich Adressaten auf
einmal verabschiedete Policies einstellen und es meist
auch Akteure und Strukturen gibt, die von einer Policy
profitieren (Fernández-i-Marín et al. 2024a, S. 698;
Bardach 1976).
Im Kontext der Debatte um Staatsmodernisierung und
Bürokratieabbau (Kap. 2.2) kritisieren einige Akteure
die zunehmende Zahl von Gesetzen und fordern
insgesamt weniger, aber bessere Gesetze (z. B. Initiative für
einen handlungsfähigen Staat 2025). Diese pauschale
Kritik greift jedoch zu kurz. Die oben genannten
strukturellen Gründe für Regelungswachstum zeigen zum
einen, dass sich dieses kaum verhindern lässt. Zum
anderen sind neue Regelungen als Reaktion auf neue
Problemlagen notwendig und damit nicht per se
kritikwürdig. In vielerlei Hinsicht ist der gewachsene
Regelungsbestand auch Ausdruck von gesellschaftlichem
Fortschritt (Knill et al. 2020, S. 157). Für die
Adressaten erhöht Regelungswachstum jedoch regelmäßig den
Aufwand, allen rechtlichen Anforderungen zu genügen.
Auch die für die Implementation zuständigen Behörden
müssen eine kontinuierlich wachsende Zahl von
Regelungen anwenden (Fernández-i-Marín et al. 2024a). Die
daraus resultierende Belastung kann zu
Implementationsdefiziten führen (Kap. 4.1.2).
2.2 Implementation und
Bürokratiekritik
Im aktuellen öffentlichen Diskurs werden Regulierung
und Verwaltungshandeln teils heftig kritisiert – nicht
nur, aber auch im Umweltbereich. Grundsätzlich sieht
der SRU im Umweltrecht Potenzial für effektivere
Prozesse. Teilweise bestehen Synergien zwischen
schlankerer Regulierung und besserer Implementation, etwa
durch stärkere Kohärenz. Allerdings kann
Entbürokratisierung einer effektiven umweltpolitischen Steuerung
auch zuwiderlaufen, etwa wenn Standards abgesenkt
werden. Ein Überblick über die wichtigsten Argumente
der Bürokratiekritik beleuchtet zunächst diese
Wechselwirkungen (Kap. 2.2.1). Anschließend skizziert
Kapitel 2.2.2 Ansätze für einen konstruktiven Diskurs
darüber, wie sich administrative Belastungen
reduzieren oder Verfahren verbessern lassen, ohne den
Umweltschutz zu schwächen.
2.2.1 Bürokratiekritik: Worauf zielt
sie und ist sie berechtigt?
Weitgehender Konsens besteht darüber, dass die
Verwaltung in Deutschland vor großen Herausforderungen
steht (z. B. Fachkräftemangel und Überlastung).
Effektive und schnelle Verwaltungsabläufe sind daher im
Interesse sowohl von Regelungsadressaten als auch von
Vollzugsbehörden. Umstritten ist allerdings, was genau
die Probleme sind, welche Ursachen sie haben und wie
sie am besten gelöst werden können. Dabei hält nicht
jede Bürokratiekritik und daher auch nicht jeder
Vorschlag zum Bürokratieabbau einer nüchternen Analyse
der Fakten stand. Daher scheint es hilfreich, den
Diskurs und die wichtigsten Kritiklinien mit Bezug auf das
Umweltrecht darzustellen und sachlich einzuordnen.
Hintergrund: Rationale Verwaltung als
Rückgrat des demokratischen Rechtsstaats
und Auslöser von Kritik
Bürokratiekritik ist ein Diskurs mit einer langen
Tradition und teils sehr unterschiedlichen Perspektiven (Jann
2024; Cancik 2020; Hinterleitner 2025). Der Begriff
„Büro kratie“ wurde im 18. Jahrhundert in Frankreich
zur negativen Beschreibung überregulierender
Verwaltungen geprägt (Cancik 2020, S. 617). Diverse
deutsche Autoren nahmen den Begriff als Schimpfwort im
Laufe des 19. Jahrhunderts auf (Küppers 2025, S. 84).
Dagegen setzte der Soziologe Max Weber im frühen
20. Jahrhundert einen rein analytischen Begriff von
Bürokratie als rationale Verwaltungsorganisation
( Weber 1922, S. 128). Diese basiert, so Weber,
insbesondere auf Arbeitsteilung, Professionalisierung,
Hierarchie und Regelgebundenheit (Bogumil und Jann 2020,
S. 174). Diese Merkmale sind für die heutige Verwaltung
des demokratischen Rechtsstaats weiterhin
unverzichtbar (ebd., S. 175 ff.; Moynihan 2022). Der demokratische
Rechtsstaat europäischer Prägung legitimiert sich unter
anderem dadurch, dass er vielfältige gesellschaftliche
Problemlagen adressiert – von der
Gesundheitsversorgung über die soziale Sicherung bis hin zum
Verbraucher- und Umweltschutz. Hierfür bedarf es einer
professionellen Verwaltung, die in den Bundesländern
in der Regel in Fachbehörden auf unterschiedlichen
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 30 –
31
2.2 Implementation und Bürokratiekritik
Ebenen etabliert ist (s. a. Kap. 5.3). Für die
Umweltpolitik und das Umweltrecht gilt dies in besonderem Maße,
denn sie zielen in Deutschland (wie auch in der EU) auf
präventiven Schutz von Mensch und Umwelt. Dieser
beruht im Wesentlichen auf einer staatlichen
Umweltverwaltung, die Schutzziele in erster Linie mit
verwaltungsrechtlichen Instrumenten verfolgt, etwa Plänen,
Genehmigungsvorbehalten sowie Ge- und Verboten.
Anders als im US-amerikanischen „kontradiktorischen
Legalismus“, bei dem private Akteure
Umweltschutzinteressen häufig über Gerichts- und
Verwaltungsverfahren einbringen, setzt der „bürokratische Legalismus“
stärker auf staatliche Verwaltung (Kagan 2003; Köck
und Dilling 2018).
Allerdings besitzt die rationale
Verwaltungsorganisation auch Kehrseiten. Beispielsweise bringt die immer
stärker spezialisierte Arbeitsteilung nicht nur
Fachkompetenz, sondern tendenziell auch eine selektive
Wahrnehmung („Silodenken“) mit sich. Letztere erschwert
bereichsübergreifende Problemlösungen, etwa an der
Schnittstelle zwischen Umwelt und Gesundheit, aber
auch zwischen unterschiedlichen Bereichen der
Umweltverwaltung (SRU 2023b). Es besteht somit eine
grundsätzliche Ambivalenz: Die professionelle,
regelgebundene und berechenbare Verwaltung geht mit
unerwünschten Risiken einher (s. Tab. 2-1).
Die kritische Diskussion zum Bürokratieverständnis hat
sich in der Öffentlichkeit weiterentwickelt. Seit den
1970er-Jahren wurde vor allem die Entlastung der
Wirtschaft durch Deregulierung gefordert (Küppers 2025;
Cancik 2020). Die Bundespolitik nahm dies in den
1980er- und 1990er-Jahren auf. So befassten sich
mehrere Expertenkommissionen mit der Thematik,
beispielsweise der Sachverständigenrat Schlanker Staat
(1995–1997). In der Folge wurden einzelne politische
Reformvorhaben umgesetzt, die Kritik blieb aber
bestehen (Cancik 2017; Küppers 2025, S. 85). 2006 wurde der
Nationale Normenkontrollrat (NKR) eingesetzt, der
unter anderem regelmäßig die administrativen
Belastungen für Unternehmen und Bürger:innen durch neue
Gesetze evaluiert und Entlastungsvorschläge
unterbreitet. Trotz der ergriffenen Maßnahmen setzt sich die
breite Kritik an übermäßigen Verwaltungslasten
kontinuierlich fort (s. Überblick in Jann 2024). Man könnte
argumentieren, dass die rationale
Verwaltungsorganisation des demokratischen Rechtsstaats auch eine
Notwendigkeit mit sich bringt, ihre dysfunktionalen
Kehrseiten stets einzuhegen.
Kritik an den ökonomischen Kosten von
Regulierungen
In der aktuellen Diskussion wird vor allem kritisiert,
dass Verwaltungslasten ein Investitionshemmnis seien
ɦTabelle 2-1
Rationale Verwaltungsorganisation und mögliche Kehrseiten
Funktion Risiko
Für den Staat Für die
Bürger:innen
Für den Staat Für die
Bürger:innen
Arbeitsteilung Spezialisierung,
Kompetenzgarantie
Zuständigkeitsgarantie
Selektive Perzeption
Zuständigkeitslabyrinth
Regelbindung
Steuerungsentlastung
Berechenbarkeit Kontrollüberlastung Verrechtlichung
der Lebenswelt,
komplexe Verfahren
Hierarchie Steuerung und
Kontrolle
Verantwortlichkeit Motivationsverlust,
Konfliktverdichtung
Eingeschränkte
Flexibilität
Professionalität Fachkompetenz Fachkompetenz Betriebsblindheit Expertokratie
Quellen: Bogumil und Jann 2020, S. 195 – angepasst; nach Seibel 1986
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 31 –
32
Implementation im Spannungsfeld von Umweltrecht und Bürokratiedebatte
und das Wirtschaftswachstum bremsten (z. B. Falck
et al. 2025; Licht et al. 2025; Schmidt 2025).
Beispielsweise wird argumentiert, dass sich in Deutschland
„eine weitverzweigte und unübersichtliche Struktur von
ausufernden Regelungen und komplexen
Verwaltungsvorgängen entwickelt [habe], die die Wirtschaft
zunehmend belastet“ (Wissenschaftlicher Beirat beim
BMWK 2025, S. 7). Tatsächlich zeigen empirische
Studien, dass Regelungswachstum zu niedrigerem
Wirtschaftswachstum führen kann (z. B. Mora-Sanguinetti
et al. 2024). Allerdings lässt sich das
Regelungswachstum grund legend auf steigende Anforderungen an den
Staat zurückführen und hat vielfach gute Gründe (Levi-
Faur 2023; s. Kap. 2.1).
Grundsätzlich stellen die Bürokratiekosten
(administrativer Aufwand, der Unternehmen durch
Informationspflichten entsteht) einen Teil des weiter gefassten
Erfüllungsaufwands dar. Der Erfüllungsaufwand umfasst
den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten,
die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen
Vorschrift bei Bürger:innen, Wirtschaft sowie der
öffentlichen Verwaltung entstehen. Bürokratiekosten zu
verringern, ist ein legitimes Anliegen. Im Bürokratiediskurs
wird häufig der englische Begriff des „Red Tape“ für
unnötige Verwaltungslasten verwendet (grundlegend
Bozeman 1993; 2000). Im Kern geht es um die Frage, ob
derselbe Zielerreichungsgrad, etwa bezüglich des
Arbeits-, Umwelt- oder Verbraucherschutzes, auch mit
geringerer administrativer Belastung erreichbar wäre
(Bogumil und Jann 2020, S. 193).
Um insbesondere kleine Unternehmen, aber auch
Verwaltungen von Bürokratiekosten zu entlasten, wurden in
der Diskussion bereits praktikable Vorschläge gemacht
und teilweise umgesetzt. Unter anderem verringern
angemessene Bagatellgrenzen den Verwaltungsauf wand,
ohne dabei umweltpolitische Ziele preiszugeben (z. B.
NKR 2024; 2025b; s. a. Kap. 5.2). Weiterhin muss die
Gesetzgebung deutlich stärker auf die praktische
Implementierbarkeit von Gesetzen achten (Kap. 5.1.1). So darf
etwa der administrative Aufwand nicht die von einer
Regelung angestrebten Ziele konterkarieren.
Beispielsweise laufen aufwendige Antragsprozeduren bei
Projektförderungen den Förderzielen zuwider, wenn der
administrative Aufwand für ressourcenschwache Akteure
eine substanzielle Hürde darstellt (Blesse et al. 2024;
Draghi 2024, S. 64).
Gerade Forderungen von Interessenverbänden oder der
Wunsch nach „Einzelfallgerechtigkeit“ ziehen mitunter
detaillierte Ausnahmeregelungen nach sich
(Wissenschaftlicher Beirat beim BMWK 2025, S. 10; NKR 2024,
S. 11; Helm 2010; s. a. Kap. 4.1.1). Ein Beispiel sind die
komplexen Entlastungen von bestimmten Unternehmen
bei verschiedenen Energiekosten (z. B. bei der
Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage (EEG-Umlage) oder beim
Emissionshandel, s. a. Kap. 3.3). Nicht zuletzt, um
Missbrauch vorzubeugen, können hier umfängliche
Antrags- und Dokumentationspflichten notwendig sein,
die sowohl bei Unternehmen als auch in der Verwaltung
hohe Kapazitäten binden. Damit Red Tape nicht zum
Pauschalargument gegen unliebsame Regelungen wird,
bedarf es der Abwägung konkreter Ziele und
Maßnahmen (s. a. Kap. 5.1). Falls sich aufwandsärmere harte
Maßnahmen (z. B. Steuern) aus diversen Gründen als
nicht umsetzbar erweisen, mag eine Second-best-
Maßnahme besser sein als gar keine Maßnahme (Bennear
und Stavins 2007). Dies betrifft gerade auch
Berichtspflichten, die derzeit besonders in der Kritik stehen (s.
Kasten 2-2).
Umweltregulierung ist kein Haupttreiber von
Bürokratiekosten (Kuhlmann und Gerls 2024). Viele
Umweltgesetze ziehen allerdings Kosten der Rechtsbefolgung
nach sich (Erfüllungsaufwand), die erheblich höher sind
als die Bürokratiekosten. Dabei handelt es sich aber um
Ausgaben, die etwa darauf zielen,
Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden. Um zu entscheiden, ob
umweltpolitische Regelungen übermäßige Belastungen nach
sich ziehen, müssen alle relevanten Nutzen und Kosten
einer Regulierung einander gegenübergestellt werden
(Porsch et al. 2015; Vettori et al. 2016). Aus
volkswirtschaftlicher Sicht ist eine Regulierung angezeigt, wenn
der Gesamtnutzen die Gesamtkosten übersteigt. Dabei
sind etwa der Umweltnutzen, aber auch nachgelagerte
wirtschaftliche Effekte entlang der
Wertschöpfungsketten und in anderen Branchen miteinzubeziehen
( Vettori et al. 2016). Nutzen und Kosten von
umweltpolitischen Regelungen sind oft sehr ungleich verteilt –
während von schwächerer Umweltregulierung vor allem
privatwirtschaftliche Akteure profitieren, belasten
Umweltschäden und die damit verbundenen Kosten die
Allgemeinheit. Dies lässt sich etwa an der Umstellung
auf nachhaltige Wärmeversorgung veranschaulichen.
Kosten und Nutzen sind hier ungleich verteilt und
fallen zu unterschiedlichen Zeitpunkten an. Ziel ist es, bis
2045 alle Wärmenetze auf erneuerbare Energien oder
unvermeidbare Abwärme umzustellen. Hierdurch
entsteht ein Investitionsbedarf für die Wirtschaft von
jährlich rund 415 Mio. Euro (bis 2030) bzw. 770 Mio.
Euro (ab 2031) (NKR 2024, S. 105). Diesen Ausgaben
steht ein langfristiger gesellschaftlicher Nutzen durch
den damit verbundenen Klimaschutz bei gleichzeitig
Kasten 2-2
Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten: einmal berichten, mehrfach nutzen
Besonders in der Kritik stehen aktuell die Sorgfalts-
und Berichtspflichten für Unternehmen. Diese
Instrumente dienen dem Schutz der Umwelt und der
Einhaltung von Menschenrechten, wie etwa das deutsche
Lieferkettengesetz, die europäische
Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (Corporate Sustainability
Due Diligence Directive – CSDDD), die
Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 oder die
Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (EU) 2022/2464
(Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD). Zum
einen wird argumentiert, dass solche Instrumente
grundsätzlich nicht geeignet seien, um die damit
verbundenen Ziele zu erreichen; es handele sich daher um
„Alibi-Gesetze“ (Schmidt 2025, S. 13;
Wissenschaftlicher Beirat beim BMWK 2025, S. 10). Zum anderen
sehen einige Unternehmen die damit verbundenen
Berichtspflichten als starke Belastung. Sie binden Zeit
und Ressourcen, die der eigentlichen Geschäfts- und
Investitionstätigkeit entzogen werden (Licht et al.
2025; Wohlrabe et al. 2024).
Hintergrund solcher Pflichten ist die wachsende
gesellschaftliche Sensibilität gegenüber den sozialen und
ökologischen Kosten der internationalen
Arbeitsteilung – etwa Kinderarbeit, die Verletzung
elementarer Arbeitnehmerrechte oder lokale Umweltzerstörung
durch Rohstoffabbau (z. B. Amnesty International
2023). Da aber das WTO-Recht (World Trade
Organization – WTO) häufig handelsrechtliche Lösungen
erschwert, verpflichtet die CSDDD Unternehmen,
Sorgfaltsprozesse zu etablieren. Die Unternehmen
müssen darlegen, wie sie ihren Nachhaltigkeits- und
Menschenrechtspflichten nachkommen. Diese
Prozesse sollen in erster Linie Transparenz schaffen und
für fairen Wettbewerb sorgen. Dies gilt insbesondere
für die CSRD: Die Nachhaltigkeitsberichte großer
Unternehmen stellen die Grundlage für informierte
Entscheidungen von Konsument:innen und
Investor:innen dar. Auch die Unternehmen selbst können
davon profitieren, etwa indem sie zukünftige Risiken
in ihren Geschäftsfeldern identifizieren (PwC 2024).
Gleichzeitig ermöglicht die CSRD in konkreter
Ausgestaltung durch die European Sustainability Reporting
Standards (ESRS) auch eine Identifizierung von
positiven finanziellen Auswirkungen auf die
Geschäftsentwicklung. So geht in aktuellen Umfragen eine
Mehrheit der befragten Unternehmen von einem positiven
Mehrwert der CSRD auf ihre Geschäftstätigkeit aus
(PwC 2025; E3G 2025). Die Berichtslegung kann es
zudem Verwaltungen erleichtern, ihre
Vollzugsaufgaben gegenüber Unternehmen wahrzunehmen (Cancik
2020, S. 623).
Auf der anderen Seite sollten die Zeit- und
Ressourcenansprüche durch Berichtspflichten nicht
unangemessen hoch ausfallen. Insbesondere ist zu
vermeiden, dass Adressaten dieselben Daten oder inhaltlich
sehr ähnliche Berichte mehrfach vorlegen müssen.
Es muss der Grundsatz gelten „einmal berichten,
zentral ablegen, mehrfach nutzen“ („Once-only-
Prinzip“). Hierfür sind harmonisierte Begrifflichkeiten
bei sich überlagernden Berichtspflichten sowie
effektive Kommunikation von Behörden untereinander
sicherzustellen, um unnötige Dopplungen
auszuschließen.
Die Europäische Kommission hat 2025 auf die Kritik
mit einem umfassenden Programm zur Vereinfachung
(„Omnibus“) reagiert, das unter anderem die oben
genannten Rechtsakte verschiebt und die Zahl der
betroffenen Unternehmen reduziert. Dies führt gerade nicht
zu einer zielgenauen Verminderung administrativer
Lasten, könnte aber die Umweltschutzbemühungen des
EU Green Deal drosseln (Scott und Thomadakis 2025;
Bertram 2025; Pircher 2025). Zudem stellt etwa die
2024 beschlossene CSDDD bereits eine stark
abgeschwächte Variante des ursprünglichen
Kommissionsvorschlags dar, was unter anderem auf Lobbying von
Interessenvertretungen zurückgeführt wird (Ciacchi
2024, S. 38 und 44 ff.; EIRIS Foundation 2024).
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 32 –
33
2.2 Implementation und Bürokratiekritik
stabiler Wärmeversorgung sowie durch lokale
Wertschöpfungseffekte gegenüber.
Umweltregulierung trägt zu stabilen Lebensgrundlagen
und resilienteren Ökosystemen bei, die auch eine hohe
wirtschaftliche Relevanz besitzen (SRU 2023b; SRU,
WBBGR und WBW 2024). Dieser volkswirtschaftliche
Wert von Umweltregulierung bedeutet, dass generelle
Kritik von Regulierung als „Wachstumsbremse“ zu kurz
greift, sofern sie sich ausschließlich auf das
Bruttoinlandsprodukt (BIP) als Wachstumsindikator stützt:
Das BIP vernachlässigt massive ökologische
Fehlentwicklungen. Um langfristigen Wohlstand innerhalb der
planetaren ökologischen Grenzen zu erhalten, sollten
schaftlicher Beirat beim BMWK 2025, S. 10; NKR 2024,
S. 11; Helm 2010; s. a. Kap. 4.1.1). Ein Beispiel sind die
komplexen Entlastungen von bestimmten Unternehmen
bei verschiedenen Energiekosten (z. B. bei der
Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage (EEG-Umlage) oder beim
Emissionshandel, s. a. Kap. 3.3). Nicht zuletzt, um
Missbrauch vorzubeugen, können hier umfängliche
Antrags- und Dokumentationspflichten notwendig sein,
die sowohl bei Unternehmen als auch in der Verwaltung
hohe Kapazitäten binden. Damit Red Tape nicht zum
Pauschalargument gegen unliebsame Regelungen wird,
bedarf es der Abwägung konkreter Ziele und
Maßnahmen (s. a. Kap. 5.1). Falls sich aufwandsärmere harte
Maßnahmen (z. B. Steuern) aus diversen Gründen als
nicht umsetzbar erweisen, mag eine Second-best-
Maßnahme besser sein als gar keine Maßnahme (Bennear
und Stavins 2007). Dies betrifft gerade auch
Berichtspflichten, die derzeit besonders in der Kritik stehen (s.
Kasten 2-2).
Umweltregulierung ist kein Haupttreiber von
Bürokratiekosten (Kuhlmann und Gerls 2024). Viele
Umweltgesetze ziehen allerdings Kosten der Rechtsbefolgung
nach sich (Erfüllungsaufwand), die erheblich höher sind
als die Bürokratiekosten. Dabei handelt es sich aber um
Ausgaben, die etwa darauf zielen,
Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden. Um zu entscheiden, ob
umweltpolitische Regelungen übermäßige Belastungen nach
sich ziehen, müssen alle relevanten Nutzen und Kosten
einer Regulierung einander gegenübergestellt werden
(Porsch et al. 2015; Vettori et al. 2016). Aus
volkswirtschaftlicher Sicht ist eine Regulierung angezeigt, wenn
der Gesamtnutzen die Gesamtkosten übersteigt. Dabei
sind etwa der Umweltnutzen, aber auch nachgelagerte
wirtschaftliche Effekte entlang der
Wertschöpfungsketten und in anderen Branchen miteinzubeziehen
( Vettori et al. 2016). Nutzen und Kosten von
umweltpolitischen Regelungen sind oft sehr ungleich verteilt –
während von schwächerer Umweltregulierung vor allem
privatwirtschaftliche Akteure profitieren, belasten
Umweltschäden und die damit verbundenen Kosten die
Allgemeinheit. Dies lässt sich etwa an der Umstellung
auf nachhaltige Wärmeversorgung veranschaulichen.
Kosten und Nutzen sind hier ungleich verteilt und
fallen zu unterschiedlichen Zeitpunkten an. Ziel ist es, bis
2045 alle Wärmenetze auf erneuerbare Energien oder
unvermeidbare Abwärme umzustellen. Hierdurch
entsteht ein Investitionsbedarf für die Wirtschaft von
jährlich rund 415 Mio. Euro (bis 2030) bzw. 770 Mio.
Euro (ab 2031) (NKR 2024, S. 105). Diesen Ausgaben
steht ein langfristiger gesellschaftlicher Nutzen durch
den damit verbundenen Klimaschutz bei gleichzeitig
Kasten 2-2
Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten: einmal berichten, mehrfach nutzen
Besonders in der Kritik stehen aktuell die Sorgfalts-
und Berichtspflichten für Unternehmen. Diese
Instrumente dienen dem Schutz der Umwelt und der
Einhaltung von Menschenrechten, wie etwa das deutsche
Lieferkettengesetz, die europäische
Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (Corporate Sustainability
Due Diligence Directive – CSDDD), die
Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 oder die
Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (EU) 2022/2464
(Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD). Zum
einen wird argumentiert, dass solche Instrumente
grundsätzlich nicht geeignet seien, um die damit
verbundenen Ziele zu erreichen; es handele sich daher um
„Alibi-Gesetze“ (Schmidt 2025, S. 13;
Wissenschaftlicher Beirat beim BMWK 2025, S. 10). Zum anderen
sehen einige Unternehmen die damit verbundenen
Berichtspflichten als starke Belastung. Sie binden Zeit
und Ressourcen, die der eigentlichen Geschäfts- und
Investitionstätigkeit entzogen werden (Licht et al.
2025; Wohlrabe et al. 2024).
Hintergrund solcher Pflichten ist die wachsende
gesellschaftliche Sensibilität gegenüber den sozialen und
ökologischen Kosten der internationalen
Arbeitsteilung – etwa Kinderarbeit, die Verletzung
elementarer Arbeitnehmerrechte oder lokale Umweltzerstörung
durch Rohstoffabbau (z. B. Amnesty International
2023). Da aber das WTO-Recht (World Trade
Organization – WTO) häufig handelsrechtliche Lösungen
erschwert, verpflichtet die CSDDD Unternehmen,
Sorgfaltsprozesse zu etablieren. Die Unternehmen
müssen darlegen, wie sie ihren Nachhaltigkeits- und
Menschenrechtspflichten nachkommen. Diese
Prozesse sollen in erster Linie Transparenz schaffen und
für fairen Wettbewerb sorgen. Dies gilt insbesondere
für die CSRD: Die Nachhaltigkeitsberichte großer
Unternehmen stellen die Grundlage für informierte
Entscheidungen von Konsument:innen und In
vestor:innen dar. Auch die Unternehmen selbst können
davon profitieren, etwa indem sie zukünftige Risiken
in ihren Geschäftsfeldern identifizieren (PwC 2024).
Gleichzeitig ermöglicht die CSRD in konkreter
Ausgestaltung durch die European Sustainability Reporting
Standards (ESRS) auch eine Identifizierung von
positiven finanziellen Auswirkungen auf die
Geschäftsentwicklung. So geht in aktuellen Umfragen eine
Mehrheit der befragten Unternehmen von einem positiven
Mehrwert der CSRD auf ihre Geschäftstätigkeit aus
(PwC 2025; E3G 2025). Die Berichtslegung kann es
zu dem Verwaltungen erleichtern, ihre
Vollzugsaufgaben gegenüber Unternehmen wahrzunehmen (Cancik
2020, S. 623).
Auf der anderen Seite sollten die Zeit- und
Ressourcenansprüche durch Berichtspflichten nicht
unangemessen hoch ausfallen. Insbesondere ist zu
vermeiden, dass Adressaten dieselben Daten oder inhaltlich
sehr ähnliche Berichte mehrfach vorlegen müssen.
Es muss der Grundsatz gelten „einmal berichten,
zentral ablegen, mehrfach nutzen“ („Once-only-
Prinzip“). Hierfür sind harmonisierte Begrifflichkeiten
bei sich überlagernden Berichtspflichten sowie
effektive Kommunikation von Behörden untereinander
sicherzustellen, um unnötige Dopplungen
auszuschließen.
Die Europäische Kommission hat 2025 auf die Kritik
mit einem umfassenden Programm zur Vereinfachung
(„Omnibus“) reagiert, das unter anderem die oben
genannten Rechtsakte verschiebt und die Zahl der
betroffenen Unternehmen reduziert. Dies führt gerade nicht
zu einer zielgenauen Verminderung administrativer
Lasten, könnte aber die Umweltschutzbemühungen des
EU Green Deal drosseln (Scott und Thomadakis 2025;
Bertram 2025; Pircher 2025). Zudem stellt etwa die
2024 beschlossene CSDDD bereits eine stark
abgeschwächte Variante des ursprünglichen
Kommissionsvorschlags dar, was unter anderem auf Lobbying von
Interessenvertretungen zurückgeführt wird ( Ciacchi
2024, S. 38 und 44 ff.; EIRIS Foundation 2024).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 33 –
34
Implementation im Spannungsfeld von Umweltrecht und Bürokratiedebatte
daher breitere Wachstumsmaße verwendet werden (z. B.
Lima de Miranda und Snower 2020; SRU 2024). Zudem
wirkt sich ein Abbau von Umweltschutzstandards
mittelfristig kaum positiv auf Wettbewerbsfähigkeit und
Wirtschaftswachstum aus, wie aktuell mehrere Studien
für den Bereich Klimaschutz zeigen (u. a. OECD 2025;
Bär et al. 2025; Paetz et al. 2025). Generell wird
Innovationsfähigkeit als Hauptfaktor für
Wirtschaftswachstum angesehen (Aghion und Howitt 2009) – und
Umweltregulierung kann eine innovationsfördernde
Wirkung haben, die sich empirisch in einer Zunahme
von Patenten zeigt (Ambec et al. 2013; Zhang et al.
2024). Umgekehrt zieht etwa der Biodiversitätsverlust
substanzielle Risiken für wirtschaftliche Aktivität
und ökonomischen Wohlstand nach sich (Jones et al.
2026).
Kritik an der Art von Regulierung
Neben weniger Regulierung wird oftmals eine andere Art
von Regulierung gefordert: Ordnungsrechtliche
Maßnahmen (z. B. kritisiert als „kleinteilige Steuerung“,
Sachverständigenrat zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2019, S. 59;
Wissenschaftlicher Beraterkreis Wirtschaftspolitik am BMWE 2025,
S. 11) sollten in vielen Fällen durch ökonomische
Instrumente ersetzt werden, so die Kritik. Allerdings hat
umfangreiche Forschung detailliert die Vor- und Nachteile
verschiedener Instrumente analysiert und dadurch die
Vorteile von umweltpolitischen Instrumentenmixen
herausgearbeitet (SRU 2008; Magro und Wilson 2019;
Pacheco-Vega 2020; Stechemesser et al. 2024;
Gunningham und Sinclair 1999).
Aus Implementationsperspektive ist zu betonen, dass
auch Märkte einen regulatorischen Rahmen brauchen,
der sehr komplex werden kann. Bereits die Erfahrung
der 1990er-Jahre zeigt, dass Privatisierungen und
Marktliberalisierungen regelbasiert ablaufen und von
Verwaltungen implementiert werden müssen (Vogel
1996; Levi-Faur 2011). Ein aktuelles Beispiel ist der
Emissionshandel, der einer umfassenden
Administration bedarf (s. Kap. 3.3). Zudem sind auch Unternehmen
und Märkte nicht notwendigerweise frei von
Ineffizienzen und administrativen Lasten (z. B. Graeber 2018;
Dur und van Lent 2019).
Kritik an zu langen administrativen Verfahren
Neben der Kritik an Bürokratie ist seit einigen Jahren
auch die Kritik an zu langen Planungs- und
Zulassungsverfahren sowie die Forderung nach
Verfahrensbeschleunigung sehr präsent. Diese Kritik ist nicht neu:
Bereits seit den 1970er-Jahren werden regelmäßig
Planungs- und Zulassungsverfahren, insbesondere im
Bereich der Verkehrswegeinfrastruktur, als zu lange
bemängelt und Maßnahmen zu ihrer Beschleunigung
verabschiedet (Groß 2021, S. 75; Köck 2023a, S. 470; s.
Kap. 5.9). Der Wunsch nach Verfahrensbeschleunigung
ist auch berechtigt. Zügige Verfahren sind eine legitime
Erwartung an einen funktionsfähigen Staat.
Unangemessen lange Verfahrenslaufzeiten sind außerdem als
Vollzugsdefizit anzusehen (s. Kap. 3). Im Kern sind die
Anliegen der Kritik an Bürokratie und
Verfahrensdauern aber nicht dieselben: Während erstere darauf zielt,
übermäßige bürokratische Belastungen zu reduzieren,
zielt letztere darauf, ein gegebenes Verfahren möglichst
zügig durchzuführen. Dabei können Maßnahmen zur
Verfahrensbeschleunigung den bürokratischen Aufwand
reduzieren, müssen dies aber nicht. Seit einigen Jahren
wird Verfahrensbeschleunigung jedoch zunehmend im
Kontext der Bürokratiedebatte geführt. Die Umsetzung
von Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung wird
als Beitrag zum Bürokratieabbau empfohlen (FAZ
22.11.2024; s. a. NKR 2025a). Dies birgt die Gefahr, dass
etablierte umweltrechtliche Instrumente, die einen
wichtigen Zweck erfüllen, aber mit zeitlichem Aufwand
verbunden sind, als bürokratischer Aufwand kritisiert
werden (s. Kasten 5-12). Umweltrechtliche Verfahren
erfüllen jedoch einen wichtigen Zweck im Hinblick auf
die Einhaltung von Schutzstandards. Der Abbau
materieller Standards kann das Risiko für Schäden an der
menschlichen Gesundheit sowie an Umweltgütern wie
Luft, Wasser und Boden erhöhen (vgl. SRU 2026a). Das
wichtige Anliegen der Verfahrensbeschleunigung muss
daher in einer Weise umgesetzt werden, die nicht
substanziell den Arten- und Naturschutz schwächt (s.
Kap. 5.9).
2.2.2 Entbürokratisierung sorg fältig
und zielgerichtet angehen
Bei der Implementation von Umweltrecht besteht
vielfältiger Reformbedarf, wie die nachfolgenden Kapitel
im Detail ausführen. Auch das Wachstum des
Umweltrechts (s. Kap. 2.1.3) bringt Herausforderungen mit sich,
darunter zunehmende administrative Lasten für
Regelungsadressaten und Vollzugsbehörden (s. Kap. 4.1.2).
Für einen umfassenden Regelungsabbau besteht in
Deutschland jedoch kein Anlass, wie auch international
vergleichende Studien nahelegen (z. B. Gratton et al.
2021, S. 2984). Insbesondere darf der Abbau von
Regelungen kein „Selbstzweck ohne Blick auf die
Folgen“ (Küppers 2025, S. 11) werden. Dies ist aber gerade
bei Deregulierungsmaßnahmen häufig der Fall, die vor
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 34 –
35
2.2 Implementation und Bürokratiekritik
allem eine symbolische Funktion erfüllen (Steinebach
et al. 2024).
Um wichtige Regelungsziele zu erreichen und
gleichzeitig Lasten abzubauen, müssen Entbürokratisierung
und Beschleunigung sorgfältig und zielgerichtet
angegangen werden. Pauschale Instrumente leisten dies
üblicherweise nicht. Dies gilt beispielsweise für die
One-in-one-out-Regel, die 2015 in Deutschland und
2022 auf EU-Ebene eingeführt wurde. Sie zielt darauf
ab, den Erfüllungsaufwand insbesondere für
Wirtschafts akteure konstant zu halten (bzw. zu reduzieren,
s. die laut Koalitionsvertrag angestrebte One-in-
twoout- Regel: CDU, CSU und SPD 2025, S. 61). Empirische
Studien wecken jedoch Zweifel an der Wirksamkeit
solcher Regelungen (s. Kap. 5.1.2). Außerdem hängt die
Höhe administrativer Belastungen nicht nur vom
Regelungsumfang, sondern auch von den Ressourcen
der Vollzugsbehörden ab (Perales-Fernandez 2025). Aus
Umweltperspektive ist insbesondere kritisch, dass bei
solchen pauschalen Instrumenten keine ganzheitliche
Abwägung aller Kosten und Nutzen stattfindet (Vettori
et al. 2016).
Synergiepotenzial zwischen Bürokratieabbau und
besserer Implementation von Umweltrecht besteht etwa bei
den diversen Regelwerken zur nachhaltigen Lenkung
von Kapitalströmen (z. B. EU-Taxonomie, Markets in
Financial Instruments Directive etc., s. Sustainable
Finance-Beirat 2024, S. 9). Bestimmte Unternehmen
sind von mehreren Richtlinien und
Offenlegungspflichten (Rechnungslegung, CSRD etc.) betroffen. Obwohl
deren grundsätzliche Zielrichtung übereinstimmt,
können hier unnötige administrative Belastungen
auftreten. Teils akkumulieren sich Nachweis- und
Prüfpflichten oder sind im Detail nicht ausreichend
aufeinander abgestimmt (Scott und Thomadakis 2025,
S. 19 ff.). Die hohe Komplexität der Regelungen
reduziert zudem ihre Lenkungswirkung (Nerlich et al. 2024,
S. 70). Daher ist vollständige Kohärenz zwischen der
Nachhaltigkeitsberichterstattung und der
Finanzmarktregulierung erforderlich (Sustainable Finance-Beirat
2024). Dies würde sowohl der Implementation der
Richtlinien dienen als auch den Verwaltungsaufwand für alle
Akteure so gering wie möglich halten.
Pauschale Bürokratiekritik schadet mehr als sie nutzt:
Sie demotiviert Verwaltungsmitarbeitende, indem sie
die Bereitschaft, innovative Lösungen zu finden, sowie
die Attraktivität von Arbeit in der Verwaltung senkt,
und kann langfristig das Vertrauen in rechtsstaatliche
Institutionen untergraben (Hinterleitner 2025, S. 9 f.).
Ein Problem der Bürokratiedebatte ist, dass sie meist
nur die Erfüllungsaufwände der Wirtschaft
thematisiert. Dabei leiden auch die Verwaltungen unter
aufwendigen Verfahren sowie Personalmangel. Überlastete
Vollzugsbehörden erhöhen das Risiko für
Implementationsdefizite (s. Kap. 4.1.2 und 4.3). Insofern bestehen
Synergien zwischen einer Entlastung der Verwaltung
selbst und einer Entlastung der Regelungsadressaten
(s. a. Perales-Fernandez 2025). In Zeiten der
Haushaltsdefizite, des Fachkräftemangels und des demografischen
Wandels reicht die Forderung nach mehr Personal für
den Vollzug nicht aus. Es bedarf auch kreativer Wege,
um besser mit beschränkten Personalressourcen
umzugehen. So können etwa thematische Stabsstellen die
Koordination zwischen Behörden verbessern und
Verfahren beschleunigen, ohne dabei den Personalbedarf
zu erhöhen (s. Kap. 5.3). Davon profitieren auch die
Regelungsadressaten.
Insgesamt können sich eine effizientere Verwaltung und
bessere Implementation von Umweltrecht gegenseitig
ergänzen. Mit differenzierten Reformen lassen sich
Verwaltungslasten zielgerichtet reduzieren, ohne
Umweltstandards preiszugeben (s. Kap. 5.1.2). Ähnlich verhält
es sich mit Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung.
Auch hier sind gründliche Analysen und sorgfältige
Abschichtungen erforderlich, anstatt auf Allheilmittel
zu hoffen (s. etwa die Debatte zu
„Genehmigungsfiktionen“, Kap. 5.9 und Praxisbeispiel P.9). Schließlich
sollte der Umweltvollzug schneller, effizienter und
digitaler werden. Gerade im Bereich der Digitalisierung hat
Deutschland weiterhin erheblichen Nachholbedarf
(Gräfe et al. 2024b; Europäische Kommission 2024b,
S. 20; WBGU 2019, S. 57; zur Digitalisierung s.
ausführlich Kap. 5.8).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 35 –
37
3
Implementationsforschung
und Implementationsdefizite:
ein konzeptioneller Rahmen
Umweltpolitische Maßnahmen entfalten ihre Wirkung
erst, wenn sie von den entsprechenden Adressaten,
beispielsweise Bürger:innen oder Unternehmen und
gegebenenfalls von Verwaltungen, befolgt bzw. angewendet
werden. Diese Phase der Anwendung von Umweltrecht
wird als Implementation bezeichnet. In der Realität gelingt
Implementation jedoch nicht immer zufriedenstellend.
Bleiben konkrete Zielsetzungen (teilweise) unerreicht
oder gesetzliche Vorgaben (teilweise) unerfüllt, spricht
man von einem Implementationsdefizit. Dieses zeigt sich
darin, dass Regelungen nicht vollständig, nicht von allen
Adressaten oder nur mit erheblicher Verzögerung
an gewendet werden. Auch kommt es vor, dass die
Regelanwendung nur uneinheitlich kontrolliert wird oder dass
die Implementation in einer Weise erfolgt, die für die
Zielerreichung ungeeignet ist.
Implementation bezeichnet grundsätzlich die Phase, in
der politische Maßnahmen (Policies), deren Kern in
der Regel Gesetze darstellen, durchgeführt oder
angewendet werden (Mayntz et al. 1978, S. 2). Unter der
Implementation von Umweltrecht werden in diesem
Gutachten drei Vorgänge verstanden (s. Tab. 3-1,
hellgrün hinterlegt): die Befolgung umweltrechtlicher
Regeln durch Unternehmen und Bürger:innen
(Rechtsbefolgung), die Kontrolle dieser Rechtsbefolgung durch
Behörden (Vollzug, „Enforcement“) sowie die
Befolgung umweltrechtlicher Regeln durch Behörden (die
man als Rechtsbefolgung oder als Vollzug bezeichnen
kann). Die Umsetzung von europäischem Umweltrecht
in nationales Recht, die ebenfalls einen
Implementationsvorgang darstellt, ist hingegen nicht Gegenstand
dieses Gutachtens.
3.1 Entstehung und wichtige
Konzepte der
Implementationsforschung
In den frühen 1970er-Jahren wurden in Deutschland
und auch in vielen anderen westlichen Staaten Reformen
für zahlreiche Lebensbereiche beschlossen (z. B. im
Bereich des Rechts, der Bildung, der sozialen Sicherung
etc.). Auch die Entstehung der Umweltpolitik datiert aus
dieser Zeit (s. Kap. 2.1.1). Diese vielfältigen
Reformprojekte, in die Wege geleitet durch umfangreiche
Gesetzgebung, waren Ausdruck einer „Planungseuphorie“, also
der Idee, dass Politik gesellschaftliche Prozesse
systematisch gestalten könne (Wirsching 2010). Bald erhielt
die Euphorie jedoch einen deutlichen Dämpfer, als sich
zeigte, dass die Anwendung der vielen neuen Gesetze
nicht ohne Weiteres funktionierte und die
fortschrittlichsten Gesetze nichts ändern, wenn sie nicht
angewendet werden. Dies war die Geburtsstunde der
Implementationsforschung. Zuerst wurde in den USA untersucht,
wie große Erwartungen in Washington in Oakland
zunichte gemacht werden (Pressman und Wildavsky 1973,
eigene Übersetzung): Warum gelang es nicht,
gesetzliche Regelungen in der Fläche anzuwenden, sodass
optimistische Ziele nicht erreicht wurden? In Deutschland
wurde die Implementation von Umweltrecht erstmals
1978 in einer breit angelegten Studie erforscht (Mayntz
et al. 1978; s. Kasten 3-1).
Die Implementationsforschung hat in den vergangenen
fünfzig Jahren umfangreiche konzeptionelle und
empirische Analysen hervorgebracht (s. Mayntz 1980; 1983;
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8080– 37 –
38
Implementationsforschung und Implementationsdefizite: ein konzeptioneller Rahmen
Matland 1995; Sager et al. 2024; Hupe und Hill 2016).
Sie hat vielfältige Ursachen von
Implementationsdefiziten identifiziert und zum Teil auch Lösungsansätze
entwickelt, die in den Kapiteln 4 und 5 dieses
Gutachtens systematisch aufgearbeitet werden. Ein für diese
Forschung grundlegendes Konzept ist auch für dieses
Gutachten von Bedeutung: der Politikzyklus.
Der Politikzyklus als grundlegendes Modell
Der Begriff der Implementation stammt aus dem Modell
des Politikzyklus (Policy Cycle). Poltische Maßnahmen
werden auch im Deutschen als „Policy“ bezeichnet. Wie
solche Policies entstehen und umgesetzt werden, bildet
der Politikzyklus modellhaft ab, indem er politische
Entscheidungsprozesse als eine sequenzielle Abfolge von
Phasen darstellt (Jann und Wegrich 2014, S. 74–104;
von Beyme 1997; s. Abb. 3-1).
Der Politikzyklus beginnt mit der Problemdefinition:
Aus einem Problem in der realen Welt wird erst ein
politisches Problem, wenn ein Sachverhalt als Problem
wahrgenommen wird und ein Problembewusstsein
entsteht. Es folgt die Phase des Agenda-Settings: Das Thema
wird von politischen Akteuren aufgegriffen und gelangt
auf die politische Agenda. In der Phase der
Politikformulierung werden Maßnahmen als Lösung für das
definierte Problem entwickelt, diskutiert und beschlossen.
Implementation beschreibt die Durchführungsphase der
Policy. Am Ende des Politikzyklus steht idealtypisch eine
ɦTabelle 31
Gegenstand und Terminologie von Implementation in diesem Gutachten
Implementation
Rechtsbefolgung Vollzug/
Rechtsbefolgung Vollzug
Vorgang Transposition
von EU-Recht in
nationales Recht
(Gesetzgebung)
engl. transposition
Befolgung
umweltrechtlicher
Bestimmungen
durch Unternehmen
oder Bürger:innen
(als Adressat:innen)
engl. practical
implementation
Anwendung von
Umweltrecht
durch Behörden
(als Adressaten)
engl. practical
implementation
Kontrolle der
Rechtsbefolgung
durch Behörden:
Ermittlung,
Verfolgung und
Sanktionierung
von Verstößen
engl. enforcement
Andere
gebräuchliche
Begriffe
Umsetzung Anwendung,
Durchführung,
Umsetzung
Anwendung,
Durchführung,
Umsetzung
Kontrolle,
Durchsetzung,
Überwachung
Gegenstand
dieses
Gutachtens
Nein Ja Ja Ja
SRU, eigene Darstellung
Kasten 31
Die MayntzStudie zur Implementation des Umweltrechts
1978 veröffentlichte die Soziologin Renate Mayntz
mit ihrem Team die „erste, über einzelne Fallstudien
hinausgehende empirisch-sozialwissenschaftliche
Forschungsarbeit“ zur „Diagnose und Erklärung von
Hindernissen beim Gesetzesvollzug“ (Mayntz et al.
1978, S. XV). Konkret untersuchte die Studie die
Implementation von Umweltrecht in den Bereichen
Luftreinhaltung und Gewässerschutz. Für diese gab
es „Hinweise auf besonders gravierende und daher
besonders untersuchungswürdige Vollzugsmängel
sowie auf eine Vielzahl potentieller Ursachen“ (ebd.,
S. 3). Für die Luftreinhaltung gelang eine
Vollerhebung in allen damaligen Bundesländern mit
Ausnahme von Bayern. Im Bereich Gewässerreinhaltung
waren Stichproben in den acht Flächenländern
möglich (ebd., S. 18–20). Die Soziologin war vom SRU mit
dieser Forschung beauftragt worden. Dieser hatte in
seinem ersten Umweltgutachten 1974 von einem
„Vollzugsdefizit im Umweltrecht“ gesprochen und
konstatiert, dass über Ursachen und Abhilfe wenig bekannt
sei (SRU 1974; Mayntz et al. 1978, S. 2). Die von Mayntz
et al. (ebd., S. 7) identifizierten umfassenden
Implementationsprobleme ließen sich im Wesentlichen auf
die Eigenschaften der anzuwendenden Gesetze, die
Merkmale der zuständigen Verwaltung und die
Motivationsstrukturen der Adressaten zurückführen.
Diese Untersuchung ist die bisher umfassendste ihrer
Art und in ihren Erkenntnissen auch heute noch in
vielerlei Hinsicht aufschlussreich.
ɦAbbildung 31
Der Politikzyklus
SRU, eigene Darstellung; angelehnt an Wenzelburger und Zohlnhöfer 2015, S. 17 – dort basierend auf Jann und Wegrich 2014, S. 106
Problemdefinition
Terminierung Agenda-
Setting
PolitikformulierungImplementation
Evaluation
Drucksache 21/8080 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 38 –
39
3.1 Entstehung und wichtige Konzepte der Implementa tionsforschung
Matland 1995; Sager et al. 2024; Hupe und Hill 2016).
Sie hat vielfältige Ursachen von
Implementationsdefiziten identifiziert und zum Teil auch Lösungsansätze
entwickelt, die in den Kapiteln 4 und 5 dieses
Gutachtens systematisch aufgearbeitet werden. Ein für diese
Forschung grundlegendes Konzept ist auch für dieses
Gutachten von Bedeutung: der Politikzyklus.
Der Politikzyklus als grundlegendes Modell
Der Begriff der Implementation stammt aus dem Modell
des Politikzyklus (Policy Cycle). Poltische Maßnahmen
werden auch im Deutschen als „Policy“ bezeichnet. Wie
solche Policies entstehen und umgesetzt werden, bildet
der Politikzyklus modellhaft ab, indem er politische
Entscheidungsprozesse als eine sequenzielle Abfolge von
Phasen darstellt (Jann und Wegrich 2014, S. 74–104;
von Beyme 1997; s. Abb. 3-1).
Der Politikzyklus beginnt mit der Problemdefinition:
Aus einem Problem in der realen Welt wird erst ein
politisches Problem, wenn ein Sachverhalt als Problem
wahrgenommen wird und ein Problembewusstsein
entsteht. Es folgt die Phase des Agenda-Settings: Das Thema
wird von politischen Akteuren aufgegriffen und gelangt
auf die politische Agenda. In der Phase der
Politikformulierung werden Maßnahmen als Lösung für das
definierte Problem entwickelt, diskutiert und beschlossen.
Implementation beschreibt die Durchführungsphase der
Policy. Am Ende des Politikzyklus steht idealtypisch eine
Evaluation, also eine Auswertung der Wirksamkeit der
politischen Maßnahme (von Beyme 1997, S. 318 ff.;
Wolff et al. 2019; Sager et al. 2021a; s. dazu aber
Kap. 4.1.1 und 5.1.1 (hier auch Kasten 5-2)).
Normalerweise schließt an die Evaluation die Reformulierung an,
die erneut mit einer Problemdefinition etc. beginnt –
dann schließt sich der Kreis. Eine Beendigung der
Maßnahme („Terminierung“) kommt eher selten vor.
Der Politikzyklus hilft, den Ablauf umweltpolitischer
Prozesse zu verstehen. Er verdeutlicht zum Beispiel,
dass Umweltschäden oft erst politisch relevant werden,
wenn sie von Akteuren als politische Probleme
anerkannt und aufgegriffen werden. Viele Umweltschäden
existierten lange, bevor sie als politisches Problem
defi niert wurden – das Paradebeispiel dafür ist der
Klimawandel (Böcher und Töller 2019). Der Politikzyklus
verdeutlicht auch, dass mit dem Beschluss einer
Maßnahme das Problem noch nicht gelöst ist und Policies
ohne ihre Anwendung keine Wirkung erzielen können.
Allerdings ist zu beachten, dass die Phasenabfolge im
Politikzyklus eine modellhafte Vereinfachung darstellt.
In der Realität verlaufen Prozesse häufig deutlich
ungeord neter (Cairney 2021, S. 2). Beispielsweise
entstand durch die krisengetriebenen Änderungen des
Immissionsschutzrechts der letzten Jahre eine „neue
Gleichzeitigkeit“ unter anderem von Gesetzgebung und
Imple mentation (Hey 2024, S. 279). Auch ist umstritten,
ob Politikformulierung und Implementation immer
ɦTabelle 31
Gegenstand und Terminologie von Implementation in diesem Gutachten
Implementation
Rechtsbefolgung Vollzug/
Rechtsbefolgung Vollzug
Vorgang Transposition
von EU-Recht in
nationales Recht
(Gesetzgebung)
engl. transposition
Befolgung
umweltrechtlicher
Bestimmungen
durch Unternehmen
oder Bürger:innen
(als Adressat:innen)
engl. practical
implementation
Anwendung von
Umweltrecht
durch Behörden
(als Adressaten)
engl. practical
implementation
Kontrolle der
Rechtsbefolgung
durch Behörden:
Ermittlung,
Verfolgung und
Sanktionierung
von Verstößen
engl. enforcement
Andere
gebräuchliche
Begriffe
Umsetzung Anwendung,
Durchführung,
Umsetzung
Anwendung,
Durchführung,
Umsetzung
Kontrolle,
Durchsetzung,
Überwachung
Gegenstand
dieses
Gutachtens
Nein Ja Ja Ja
SRU, eigene Darstellung
Kasten 31
Die MayntzStudie zur Implementation des Umweltrechts
1978 veröffentlichte die Soziologin Renate Mayntz
mit ihrem Team die „erste, über einzelne Fallstudien
hinausgehende empirisch-sozialwissenschaftliche
Forschungsarbeit“ zur „Diagnose und Erklärung von
Hindernissen beim Gesetzesvollzug“ (Mayntz et al.
1978, S. XV). Konkret untersuchte die Studie die
Implementation von Umweltrecht in den Bereichen
Luftreinhaltung und Gewässerschutz. Für diese gab
es „Hinweise auf besonders gravierende und daher
besonders untersuchungswürdige Vollzugsmängel
sowie auf eine Vielzahl potentieller Ursachen“ (ebd.,
S. 3). Für die Luftreinhaltung gelang eine
Vollerhebung in allen damaligen Bundesländern mit
Ausnahme von Bayern. Im Bereich Gewässerreinhaltung
waren Stichproben in den acht Flächenländern
möglich (ebd., S. 18–20). Die Soziologin war vom SRU mit
dieser Forschung beauftragt worden. Dieser hatte in
seinem ersten Umweltgutachten
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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