Zugang zum Notarberuf - Zum Stand der durch das Bundesverfassungsgericht angeordneten Neuregelung der Altersgrenze und zu den generellen Entwicklungen des Notarberufs unter Berücksichtigung der Einführung der Notariellen Fachprüfung bei den Anwaltsnotaren
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Zugang zum Notarberuf - Zum Stand der durch das Bundesverfassungsgericht angeordneten Neuregelung der Altersgrenze und zu den generellen Entwicklungen des Notarberufs unter Berücksichtigung der Einführung der Notariellen Fachprüfung bei den Anwaltsnotaren
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5057
21. Wahlperiode 27.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Thomas Fetsch, Peter Bohnhof, Knuth Meyer-Soltau,
Dr. Christoph Birghan, Stefan Möller, Rainer Galla, Christian Douglas, Rocco
Kever, Kay-Uwe Ziegler, Stefan Keuter, Robin Jünger, Udo Theodor Hemmelgarn,
Dr. Anna Rathert, Stefan Schröder, Dr. Malte Kaufmann, Bernd Schattner, Edgar
Naujok, Uwe Schulz, Achim Köhler, Jörn König und der Fraktion der AfD
Zugang zum Notarberuf – Zum Stand der durch das Bundesverfassungsgericht
angeordneten Neuregelung der Altersgrenze und zu den generellen
Entwicklungen des Notarberufs unter Berücksichtigung der Einführung der
Notariellen Fachprüfung bei den Anwaltsnotaren
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 23. September
2025 (1 BvR 1796/23) die starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare
als unvereinbar mit der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
[GG]) erklärt. Unter Nummer 2 der Leitsätze stellt das
Bundesverfassungsgericht fest, dass die Altersgrenze des vollendeten 70. Lebensjahres nach § 47
Nummer 2 Variante 1 und § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) die mit ihr
verfolgten legitimen Ziele – die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der
vorsorgenden Rechtspflege sowie einer (gerechten) Verteilung der
Berufschancen zwischen den Generationen und den Schutz der Rechtspflege vor Gefahren
durch eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren – infolge
eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und der heutigen
Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu
einem geringen Grad erreicht und die Berufsfreiheit unverhältnismäßig
einschränkt, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft.
Demnach ist auch aufgrund von Nachwuchsmangel die Regelung nicht mehr
verhältnismäßig und nur noch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber,
längstens bis zum 30. Juni 2026, in Kraft.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Müsste oder sollte mit der spätestens ab 1. Juli 2026 eintretenden
Rechtsänderung ein aufgrund der bisherigen, für verfassungswidrig erklärten
Altersgrenze aus dem Amt geschiedener Anwaltsnotar (§ 3 Absatz 2 B
NotO) nach Auffassung der Bundesregierung die Notarielle Fachprüfung
gemäß § 7a BNotO erneut oder im Fall seiner Erstbestellung vor Einführung
der Notariellen Fachprüfung sogar erstmals ablegen, und wie begründet
die Bundesregierung ihre Auffassung?
2. Erfordert die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 1796/23
nach Auffassung der Bundesregierung oder plant die Bundesregierung
erneut eine bundeseinheitliche und statische Regelung in Bezug auf eine
Altersgrenze für den Berufsabgang von Notaren oder könnte diese auch
ganz entfallen beziehungsweise eine dynamische sein, die sich zum
Beispiel nach der jeweiligen Bewerberlage der Amtssitze im Sinne des § 4
BNotO richtet?
3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem als Reflex
auf das BVerfG-Urteil 1 BvR 1796/23 erstellten Gesetzentwurf des
Ausschusses Anwaltsnotariat des Deutschen Anwaltvereins e. V. (DAV) vom
Oktober 2025 (DAV-Stellungnahme, Nummer 69/2025) generell und im
Einzelnen betreffend die dort vorgeschlagenen Rechtsänderungen der
§§ 4a, 5b, 7, 47 BNotO, welche konkreten eigenen Vorschläge
beziehungsweise vom DAV-Vorschlag abweichenden Regelungen hat die
Bundesregierung im Zusammenhang mit den zum 1. Juli 2026 zu
vollziehenden Rechtsänderungen angedacht beziehungsweise ergeben sich bereits
aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV), und wie begründet die Bundesregierung
etwaige Unterschiede in den jeweiligen Entwürfen?
4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der in Frage 3
genannten DAV-Stellungnahme vorgesehenen Einfügung eines § 47a in
die BNotO und der deshalb behaupteten obsoleten Anpassung der
Regelaltersgrenze in § 48 BNotO inhaltlich, und welche eigenen
Rechtsänderungsvorschläge sieht die Bundesregierung dazu konkret aus welchem
Grund vor?
5. Wie hat sich die durch das Gesetz zur Neuregelung des Zugangs zum
Anwaltsnotariat vom 2. September 2009 eingeführte Notarielle Fachprüfung,
zwingende Zugangsvoraussetzung zum Anwaltsnotariat seit dem 1. Mai
2011, im Vergleich mit der vorherigen Rechtslage auf die Zugangszahlen
zum Notaramt in den betroffenen Bundesländern und in den einzelnen
Kammerbezirken ausgewirkt, und wie ist diese Entwicklung nach
Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund des § 4 BNotO zu
bewerten?
6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der weiblichen
Notare seit der Einführung der Notariellen Fachprüfung entwickelt (bitte
nach davon betroffenen Bundesländern und Kammerbezirken gesondert
ausweisen)?
7. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen Notarieller
Fachprüfung und der Entwicklung der Berufsträgerzahlen nach
Geschlecht, und wie begründet sie diesen?
8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Geschlechterverteilung in
den Bundesländern mit Nur-Notaren, und wie haben sich die Zahlen nach
Geschlecht in den Ländern mit Nur-Notaren seit dem Jahr 2000
entwickelt?
9. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung empirisch belegbare oder
theoretische Einflüsse der unterschiedlichen Notarzugangspraxis im Sinne
des § 3 BNotO (hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare) auf die
Arbeitsbelastung und Arbeitsqualität der Notare, wenn nein, warum nicht,
und wenn ja, wie wirken sich diese gegebenenfalls auf die Rechtspflege
aus?
10. Was spricht nach Auffassung der Bundesregierung für eine Angleichung
der notariellen Berufsausübungspraxis (Reduzierung auf den
Anwaltsnotar oder Nur-Notar) im gesamten Bundesgebiet, und was spricht dagegen?
Berlin, den 9. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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