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Zulagen für spezialisierte Kräfte und für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Bundeswehr

dip / drucksache 20.05.2026 · WP 21 · 21/6028 · Antrag · Original ↗

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Zulagen für spezialisierte Kräfte und für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Bundeswehr Antrag der Abgeordneten Andreas Paul, Jan Ralf Nolte, Mirco Hanker, Stefan Henze, Martin Hess, Thomas Ladzinski, Gerold Otten, Jörg Zirwes, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Achim Köhler, Arne Raue, Carina Schießl, Sven Wendorf, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Zulagen für spezialisierte Kräfte und für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Bundeswehr Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Spezialkräfte, spezialisierte Kräfte und besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr (gemäß den §§ 23m, 23o und 23p der Erschwerniszulagenverordnung – EZulV)1 erbringen außergewöhnliche Leistungen für die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte unter extremen körperlichen und psychischen Belastungen, da ihr Auftrag insbesondere hochriskante Operationen umfasst, die unter extremen Bedingungen stattfinden – oftmals in verdeckten oder besonders risikoreichen Einsatzumgebungen. Gefordert ist die Fähigkeit zu Spezialeinsätzen, außergewöhnliche Leistungsbereitschaft für flexible weltweite Einsatzverwendung mit einem herausragenden Einsatzwillen und fachlicher Vielseitigkeit bei hoher Stressresistenz unter allen klimatischen und politischen Rahmenbedingungen. Insbesondere die Spezialkräfte und spezialisierten Kräfte der Bundeswehr stellen sich außergewöhnlichen Härten und Entbehrungen. Sie sind durch ihren Auftrag im besonderen Maße Bedrohungen für Leib und Leben ausgesetzt. Ihre besondere Schulung in interkultureller Kompetenz und die Fähigkeit, auf sich gestellt einsatzfähig am Boden und in der Luft zu sein, macht sie zu besonders wertvollen Spezialisten innerhalb der Truppe. Sie sind für Einsätze ausgebildet, die über das reguläre Leistungsprofil hinausgehen. Mit ihren hochspezialisierten militärischen Fähigkeiten übernehmen sie Aufgaben, die von regulären Einheiten nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen werden können. Dazu gehören u. a. Operationen mit höchster Geheimhaltungspflicht, Einsatzaufgaben mit erweiterter Grundbefähigung oder Spezialoperationen, wie verdeckte bzw. geheime Einsätze zur Befreiung von Geiseln, zur Gewinnung strategisch wichtiger Informationen oder Ausbildung von Partnerspezialkräften. Um derartige Operationen und Einsätze durchführen zu können, werden speziell dafür sogenannte besonders befähigte Unterstützungskräfte für die Spezialkräfte ausgebil- 1 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV); www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/BJNR011010976.html Deutscher Bundestag Drucksache 21/6028 21. Wahlperiode 20.05.2026 det, die für Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte eingesetzt werden.2 Sie unterstützen die Spezialkräfte durch vorbereitende und begleitende Leistungen im Einsatz, entweder im direkten Zusammenwirken mit Kommandokräften oder zu ihrer Unterstützung. Ihre Aufgaben reichen von technischer und logistischer Unterstützung über Führungs- und Kommunikationsverbindungen bis hin zu sanitätsdienstlicher Versorgung unter Gefechts- und Belastungsbedingungen. Sie bilden das operative Rückgrat. Ohne ihren unterstützenden Einsatz wären Spezialoperationen weder planbar noch durchführbar. Die Bedeutung dieser Kräfte ist für eine moderne, handlungsfähige Armee in der aktuellen Lage unbestritten. In Zeiten asymmetrischer Bedrohungen sichern sie die schnelle Reaktions- und Durchhaltefähigkeit Deutschlands und seiner Bündnispartner. Die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) regelt für Spezialkräfte und spezialisierte Kräfte (gemäß § 23o EZulV)3 sowie für besonders befähigte Unterstützungskräfte (gemäß § 23p EZulV)4 aufgrund der außergewöhnlichen Risiken Zulagen, die das besondere Leistungs-, Belastungs- und Einsatzprofil würdigen. Ausgenommen von der EZulV sind jedoch das Kommando Spezialkräfte der Marine (KSM) und die 4. Staffel des Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) sowie die Air Mobile Protection Teams der Luftwaffe (AMPT). Obwohl diese Kräfte gemäß Definition ebenfalls spezialisierte Kräfte der Bundeswehr sind und seitens des Bundesverteidigungsministeriums eine Anerkennung der Gleichwertigkeit erklärt worden ist, wurde die EZulV bisher nicht angepasst. Diese finanzielle Anerkennung ist jedoch ein wichtiger Aspekt für eine angemessene Gleichbehandlung der betroffenen Kräfte. Es ist daher notwendig, dass der Dienst dieser Soldatinnen und Soldaten durch die in der EZulV verankerten besonderen Zulagen anerkannt wird. Diese finanzielle Würdigung trägt der besonderen Belastung und der außergewöhnlichen Einsatzrealität Rechnung und leistet zugleich einen Beitrag zur Personalbindung in einem Bereich, der von höchster Professionalität, Diskretion und Loyalität geprägt ist. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) dahingehend angepasst wird, dass 1. ohne weitere zeitliche Verzögerung eine Einbeziehung der Angehörigen des Kommandos Spezialkräfte der Marine (KSM) als auch der 4. Staffel des Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) sowie des Air Mobile Protection Teams der Luftwaffe in den Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 23o bzw. § 23p E- ZulV erfolgt und ihnen rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 die entsprechenden Zulagen gewährt werden; 2. den Angehörigen des Kommandos Spezialkräfte der Marine (KSM), der 4. Staffel des Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) sowie des Air Mobile Protection Teams der Luftwaffe aufgrund der Ungleichbehandlung mit anderen Spezialkräften, spezialisierten Kräften und besonders befähigten Unterstützungskräften der Spezialkräfte der Bundeswehr eine einmalige Kompensation in Höhe der in den letzten drei Kalenderjahren oder, falls weniger als drei Jahre Zugehörigkeit zu 2 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV); § 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr; www.gesetze-im- internet.de/ezulv_1976/__23p.html. 3 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV); § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr; www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__23o.html. 4 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV); § 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr; www.gesetze-im- internet.de/ezulv_1976/__23p.html. den Spezialkräften, spezialisierten Kräften und besonders befähigten Kräften besteht, seit Versetzung nicht erhaltenen Zulagen zu gewähren. III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung des Weiteren auf, 1. angesichts der rasant fortschreitenden technologischen Modernisierung der derzeit eingeführten Militärgüter und Waffensysteme – insbesondere unbemannter Luft-, See- und Landsysteme – ein Konzept zu entwickeln, das die Einführung spezifischer Maßnahmen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die dienstliche Betreuung sowie die Einsatzvorbereitung und -nachbereitung von Spezialkräften (nach § 23m EZulV), spezialisierten Kräften (nach § 23o EZulV) sowie besonders befähigten Unterstützungskräften (nach § 23p EZulV) der Bundeswehr sicherstellt und deren besonderen physischen und psychischen Beanspruchungen im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn angemessen Rechnung trägt;5 2. das Gesamtkonzept des bestehenden Leistungs- und Vergütungsrahmens fortlaufend (jährlich) zu evaluieren, um sicherzustellen, dass Fürsorgeleistungen, Zulagen und andere Anerkennungsformen den realen Einsatz- und Belastungsbedingungen angepasst werden können. Berlin, den 19. Mai 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Bis heute hat es keine Berücksichtigung der in Rede stehenden Soldaten mit den vergleichbaren Spezialaufgaben und Belastungen durch Aufnahme in den Kreis der Anspruchsberechtigten der EZulV gegeben, obwohl die Verordnung im Jahre 2020 geändert wurde. Mit Inkrafttreten der Novelle der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zum 1. Januar 2020 wurde stattdessen u. a. in § 23p der EZulV eine Zulage für „besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte“ der Bundeswehr durch die Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 8. Januar 2020 eingeführt.6 Nach dem Wortlaut der geänderten Verordnung beschränkte sich die aufgenommene Anspruchsgruppe jedoch lediglich auf Angehörige des Kommandos Spezialkräfte (KSK) des Heeres.7 Bedauerlicherweise wurde die Novellierung der Verordnung nicht als Gelegenheit genutzt, um dem Air Mobile Protection Team (AMPT) sowie dem Kommando Spezialkräfte der Marine (KSM) und der 4. Staffel des Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) ebenfalls den Rechtsanspruch für Erschwerniszulagen zu gewähren. Obwohl diese Kräfte gemäß Definition ebenfalls spezialisierte Kräfte der Bundeswehr sind und seitens des Bundesverteidigungsministeriums eine Anerkennung der Gleichwertigkeit erklärt worden ist, wurde die EZulV bisher nicht angepasst. Mithilfe von Eingaben, Beschwerden und Klageverfahren versuchen betroffene Soldaten, sich ihr Recht zu erstreiten, um über eine Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Tätigkeiten hinaus, in die Gruppe der Anspruchsberechtigten im Sinne der §§ 23o und 23p der Erschwerniszulagenverordnung aufgenommen zu werden und ebenfalls Zulagen erhalten zu können. 5 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG), § 31 Fürsorge; www.gesetze-im-internet.de/sg/31.html. 6 BGBl. I S. 30 ff. 7 www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__23-p.html. Die aktuelle personelle Situation der Bundeswehr ist durch den herrschenden Personalmangel bereits prekär. Die Bundeswehr hat als Arbeitgeber bereits mit erheblichen Personalproblemen zu kämpfen, wie die ehemalige Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, Eva Högl, der Bundesregierung mit ihrem Jahresbericht 2024 mitteilte. Angesichts der aktuellen Entwicklung der internationalen Sicherheits- und Bedrohungslage hat sich die Personalsituation im Hinblick auf die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zur Landes- und Bündnisverteidigung nun noch weiter verschärft.8 Die Bundesregierung sollte daher durch ein flexibles und schnelles Handeln auf solche Missstände in der Personalpolitik reagieren. 8 „Unterrichtung durch die Wehrbeauftragte – Jahresbericht 2024“, Drs. 20/15060, S. 53 ff. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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