Zulagen für spezialisierte Kräfte und für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Bundeswehr
Text
Zulagen für spezialisierte Kräfte und für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Bundeswehr
Antrag
der Abgeordneten Andreas Paul, Jan Ralf Nolte, Mirco Hanker, Stefan Henze,
Martin Hess, Thomas Ladzinski, Gerold Otten, Jörg Zirwes, Alexander
Arpaschi, Adam Balten, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker,
Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte
Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Achim Köhler, Arne Raue, Carina Schießl,
Sven Wendorf, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Zulagen für spezialisierte Kräfte und für besonders befähigte Unterstützungskräfte
der Bundeswehr
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Spezialkräfte, spezialisierte Kräfte und besonders befähigte Unterstützungskräfte der
Spezialkräfte der Bundeswehr (gemäß den §§ 23m, 23o und 23p der
Erschwerniszulagenverordnung – EZulV)1 erbringen außergewöhnliche Leistungen für die
Einsatzfähigkeit der Streitkräfte unter extremen körperlichen und psychischen Belastungen, da
ihr Auftrag insbesondere hochriskante Operationen umfasst, die unter extremen
Bedingungen stattfinden – oftmals in verdeckten oder besonders risikoreichen
Einsatzumgebungen. Gefordert ist die Fähigkeit zu Spezialeinsätzen, außergewöhnliche
Leistungsbereitschaft für flexible weltweite Einsatzverwendung mit einem
herausragenden Einsatzwillen und fachlicher Vielseitigkeit bei hoher Stressresistenz unter
allen klimatischen und politischen Rahmenbedingungen. Insbesondere die Spezialkräfte
und spezialisierten Kräfte der Bundeswehr stellen sich außergewöhnlichen Härten und
Entbehrungen. Sie sind durch ihren Auftrag im besonderen Maße Bedrohungen für
Leib und Leben ausgesetzt. Ihre besondere Schulung in interkultureller Kompetenz
und die Fähigkeit, auf sich gestellt einsatzfähig am Boden und in der Luft zu sein,
macht sie zu besonders wertvollen Spezialisten innerhalb der Truppe. Sie sind für
Einsätze ausgebildet, die über das reguläre Leistungsprofil hinausgehen. Mit ihren
hochspezialisierten militärischen Fähigkeiten übernehmen sie Aufgaben, die von regulären
Einheiten nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen werden können. Dazu gehören
u. a. Operationen mit höchster Geheimhaltungspflicht, Einsatzaufgaben mit
erweiterter Grundbefähigung oder Spezialoperationen, wie verdeckte bzw. geheime Einsätze
zur Befreiung von Geiseln, zur Gewinnung strategisch wichtiger Informationen oder
Ausbildung von Partnerspezialkräften.
Um derartige Operationen und Einsätze durchführen zu können, werden speziell dafür
sogenannte besonders befähigte Unterstützungskräfte für die Spezialkräfte ausgebil-
1 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV);
www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/BJNR011010976.html
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6028
21. Wahlperiode 20.05.2026
det, die für Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte eingesetzt
werden.2 Sie unterstützen die Spezialkräfte durch vorbereitende und begleitende
Leistungen im Einsatz, entweder im direkten Zusammenwirken mit Kommandokräften oder
zu ihrer Unterstützung. Ihre Aufgaben reichen von technischer und logistischer
Unterstützung über Führungs- und Kommunikationsverbindungen bis hin zu
sanitätsdienstlicher Versorgung unter Gefechts- und Belastungsbedingungen. Sie bilden das
operative Rückgrat. Ohne ihren unterstützenden Einsatz wären Spezialoperationen weder
planbar noch durchführbar. Die Bedeutung dieser Kräfte ist für eine moderne,
handlungsfähige Armee in der aktuellen Lage unbestritten. In Zeiten asymmetrischer
Bedrohungen sichern sie die schnelle Reaktions- und Durchhaltefähigkeit Deutschlands
und seiner Bündnispartner.
Die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) regelt für Spezialkräfte und spezialisierte
Kräfte (gemäß § 23o EZulV)3 sowie für besonders befähigte Unterstützungskräfte
(gemäß § 23p EZulV)4 aufgrund der außergewöhnlichen Risiken Zulagen, die das
besondere Leistungs-, Belastungs- und Einsatzprofil würdigen. Ausgenommen von der
EZulV sind jedoch das Kommando Spezialkräfte der Marine (KSM) und die 4. Staffel
des Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) sowie die Air Mobile Protection Teams
der Luftwaffe (AMPT). Obwohl diese Kräfte gemäß Definition ebenfalls spezialisierte
Kräfte der Bundeswehr sind und seitens des Bundesverteidigungsministeriums eine
Anerkennung der Gleichwertigkeit erklärt worden ist, wurde die EZulV bisher nicht
angepasst. Diese finanzielle Anerkennung ist jedoch ein wichtiger Aspekt für eine
angemessene Gleichbehandlung der betroffenen Kräfte. Es ist daher notwendig, dass der
Dienst dieser Soldatinnen und Soldaten durch die in der EZulV verankerten
besonderen Zulagen anerkannt wird. Diese finanzielle Würdigung trägt der besonderen
Belastung und der außergewöhnlichen Einsatzrealität Rechnung und leistet zugleich einen
Beitrag zur Personalbindung in einem Bereich, der von höchster Professionalität,
Diskretion und Loyalität geprägt ist.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem die
Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) dahingehend angepasst wird, dass
1. ohne weitere zeitliche Verzögerung eine Einbeziehung der Angehörigen des
Kommandos Spezialkräfte der Marine (KSM) als auch der 4. Staffel des
Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) sowie des Air Mobile Protection Teams der
Luftwaffe in den Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 23o bzw. § 23p E-
ZulV erfolgt und ihnen rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 die entsprechenden
Zulagen gewährt werden;
2. den Angehörigen des Kommandos Spezialkräfte der Marine (KSM), der 4. Staffel
des Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) sowie des Air Mobile Protection
Teams der Luftwaffe aufgrund der Ungleichbehandlung mit anderen
Spezialkräften, spezialisierten Kräften und besonders befähigten Unterstützungskräften der
Spezialkräfte der Bundeswehr eine einmalige Kompensation in Höhe der in den
letzten drei Kalenderjahren oder, falls weniger als drei Jahre Zugehörigkeit zu
2 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV); § 23p
Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr; www.gesetze-im-
internet.de/ezulv_1976/__23p.html.
3 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV); § 23o
Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr; www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__23o.html.
4 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV); § 23p
Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr; www.gesetze-im-
internet.de/ezulv_1976/__23p.html.
den Spezialkräften, spezialisierten Kräften und besonders befähigten Kräften
besteht, seit Versetzung nicht erhaltenen Zulagen zu gewähren.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung des Weiteren auf,
1. angesichts der rasant fortschreitenden technologischen Modernisierung der
derzeit eingeführten Militärgüter und Waffensysteme – insbesondere unbemannter
Luft-, See- und Landsysteme – ein Konzept zu entwickeln, das die Einführung
spezifischer Maßnahmen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die dienstliche
Betreuung sowie die Einsatzvorbereitung und -nachbereitung von Spezialkräften
(nach § 23m EZulV), spezialisierten Kräften (nach § 23o EZulV) sowie besonders
befähigten Unterstützungskräften (nach § 23p EZulV) der Bundeswehr
sicherstellt und deren besonderen physischen und psychischen Beanspruchungen im
Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn angemessen Rechnung trägt;5
2. das Gesamtkonzept des bestehenden Leistungs- und Vergütungsrahmens
fortlaufend (jährlich) zu evaluieren, um sicherzustellen, dass Fürsorgeleistungen,
Zulagen und andere Anerkennungsformen den realen Einsatz- und
Belastungsbedingungen angepasst werden können.
Berlin, den 19. Mai 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Bis heute hat es keine Berücksichtigung der in Rede stehenden Soldaten mit den vergleichbaren Spezialaufgaben
und Belastungen durch Aufnahme in den Kreis der Anspruchsberechtigten der EZulV gegeben, obwohl die
Verordnung im Jahre 2020 geändert wurde. Mit Inkrafttreten der Novelle der Erschwerniszulagenverordnung
(EZulV) zum 1. Januar 2020 wurde stattdessen u. a. in § 23p der EZulV eine Zulage für „besonders befähigte
Unterstützungskräfte der Spezialkräfte“ der Bundeswehr durch die Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher
Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 8. Januar 2020 eingeführt.6
Nach dem Wortlaut der geänderten Verordnung beschränkte sich die aufgenommene Anspruchsgruppe jedoch
lediglich auf Angehörige des Kommandos Spezialkräfte (KSK) des Heeres.7 Bedauerlicherweise wurde die
Novellierung der Verordnung nicht als Gelegenheit genutzt, um dem Air Mobile Protection Team (AMPT) sowie
dem Kommando Spezialkräfte der Marine (KSM) und der 4. Staffel des Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64)
ebenfalls den Rechtsanspruch für Erschwerniszulagen zu gewähren.
Obwohl diese Kräfte gemäß Definition ebenfalls spezialisierte Kräfte der Bundeswehr sind und seitens des
Bundesverteidigungsministeriums eine Anerkennung der Gleichwertigkeit erklärt worden ist, wurde die EZulV
bisher nicht angepasst. Mithilfe von Eingaben, Beschwerden und Klageverfahren versuchen betroffene Soldaten,
sich ihr Recht zu erstreiten, um über eine Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Tätigkeiten hinaus, in die
Gruppe der Anspruchsberechtigten im Sinne der §§ 23o und 23p der Erschwerniszulagenverordnung
aufgenommen zu werden und ebenfalls Zulagen erhalten zu können.
5 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG), § 31 Fürsorge; www.gesetze-im-internet.de/sg/31.html.
6 BGBl. I S. 30 ff.
7 www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__23-p.html.
Die aktuelle personelle Situation der Bundeswehr ist durch den herrschenden Personalmangel bereits prekär. Die
Bundeswehr hat als Arbeitgeber bereits mit erheblichen Personalproblemen zu kämpfen, wie die ehemalige
Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, Eva Högl, der Bundesregierung mit ihrem Jahresbericht 2024
mitteilte. Angesichts der aktuellen Entwicklung der internationalen Sicherheits- und Bedrohungslage hat sich die
Personalsituation im Hinblick auf die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zur Landes- und Bündnisverteidigung
nun noch weiter verschärft.8 Die Bundesregierung sollte daher durch ein flexibles und schnelles Handeln auf
solche Missstände in der Personalpolitik reagieren.
8 „Unterrichtung durch die Wehrbeauftragte – Jahresbericht 2024“, Drs. 20/15060, S. 53 ff.
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ISSN 0722-8333
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