Mögliche Ungleichbehandlung bei Gewährung von Zulagen für besonders befähigte Unterstützungskräfte gemäß § 23p der Erschwerniszulagenverordnung
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Mögliche Ungleichbehandlung bei Gewährung von Zulagen für besonders befähigte Unterstützungskräfte gemäß § 23p der Erschwerniszulagenverordnung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2662
21. Wahlperiode 06.11.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Andreas Paul, Mirco Hanker, Stefan Henze, Kurt Kleinschmidt,
Thomas Ladzinski, Rüdiger Lucassen, Jan Nolte, Gerold Otten, Dr. Daniel Zerbin,
Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Mögliche Ungleichbehandlung bei Gewährung von Zulagen für besonders
befähigte Unterstützungskräfte gemäß § 23p der Erschwerniszulagenverordnung
Mit Inkrafttreten der Novelle der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zum
1. Januar 2020 wurde in § 23p der EZulV eine Zulage für „besonders befähigte
Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr“ durch die Verordnung
zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 8. Januar 2020 eingeführt
(Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2020, Teil I, Nummer 2 vom 10. Januar 2020, S. 30; www.bgb
l.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27bgbl120
s0027.pdf%27 Prozent5D&startbk=Bundesanzeiger_BGBl&utm) . Mit dieser
Zulage wurde den besonderen Belastungen Rechnung getragen, die sich aus
den physischen und psychischen Anforderungen des Dienstes dieser Kräfte
ergeben.
Nach dem Wortlaut der Verordnung beschränkt sich die Anspruchsgruppe auf
Angehörige des Kommando Spezialkräfte (KSK) des Heeres. Der § 23p EZulV
nennt als Anspruchsberechtigte „Soldaten des Kommandos Spezialkräfte“
sowie weitere Verwendungen („Stabs- und Führungsunterstützungskompanie
Special Operations Component Command“, „Ausbildungsstützpunkt
Spezialkräfte Heer“, „Personalwerbetrupps für Spezialkräfte“). Das Kommando
Spezialkräfte der Marine (KSM) und die vierte Staffel des
Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) werden jedoch nicht explizit benannt (Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz online, Bundesamt für Justiz, Gesetze im
Internet; www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__23p.html). Eine
Einbeziehung der Angehörigen des Kommandos Spezialkräfte der Marine (KSM) sowie
der vierten Staffel des Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) kann daher aus
Sicht der Fragesteller nicht gefolgert werden, was von betroffenen Soldaten
auch schriftlich gegenüber den Fragestellern bestätigt bzw. kritisiert wird. Nach
Auffassung der betroffenen Kräfte entsprechen ihre Aufgaben,
Auswahlverfahren, Belastungen und Anforderungen denen der Unterstützungskräfte des KSK,
weshalb sie in dem Zusammenhang eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes) zu ihren Lasten beklagen.
Nach den schriftlichen Angaben der Betroffenen soll seitens des
Bundesministeriums der Verteidigung eine Anerkennung der Gleichwertigkeit der KSM und
der vierten Staffel des HSG 64 mit der Gruppe der Anspruchsberechtigten im
Sinne des § 23p EZulV erklärt worden sein, obgleich keine Anpassung der
EZulV oder ihrer Ausführungsbestimmungen erfolgt ist. Zudem seien nach
Kenntnis der Fragesteller Eingaben sowie Klageverfahren betroffener Soldaten
anhängig. Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung der Fragesteller
Auskunftsbedarf zu den Voraussetzungen, zur Umsetzung und zum aktuellen
Verfahrensstand der Gewährung der Zulage nach § 23p EZulV.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Dienststellungen, Verwendungen oder Einheiten sind
nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell ausdrücklich
anspruchsberechtigt für die Zulage nach § 23p EZulV?
2. Wie viele Eingaben von Soldatinnen und Soldaten im Zusammenhang mit
der Zulage nach § 23p EZulV liegen der Bundesregierung seit dem Jahr
2020 vor (bitte die Anzahl der Eingaben jeweils nach den Kalenderjahren
bis 2025 aufschlüsseln)?
3. Wie viele Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von Soldatinnen und
Soldaten im Zusammenhang mit der Zulage nach § 23p EZulV liegen der
Bundesregierung seit dem Jahr 2020 vor (bitte die Anzahl der verschiedenen
Verfahren jeweils nach den Kalenderjahren bis 2025 aufschlüsseln)?
4. Wurde seitens der Bundesregierung bzw. seitens des
Bundesverteidigungsministeriums eine Anerkennung der Gleichwertigkeit der KSM und oder
der HSG 64 mit der Gruppe der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 23p
EZulV erklärt oder in Aussicht gestellt, und wenn ja, in welcher Form,
durch wen, und wann?
5. Aus welchen Gründen wurde bislang keine Änderung der EZulV oder ihrer
Ausführungsbestimmungen vorgenommen, die eine Einbeziehung der
Angehörigen des KSM und oder des HSG 64 ermöglichen würde?
6. Plant die Bundesregierung eine Änderung der EZulV oder der
Ausführungsbestimmungen im Sinne einer Erweiterung der Anspruchsgruppe nach
§ 23p EZulV, und wenn ja, für welche erweiterte Gruppe von Kräften, und
mit welcher Zeitplanung der Umsetzung?
7. Welche Übergangs- oder Kompensationsregelung plant die
Bundesregierung ggf. bereits bzw. hält sie für erforderlich, um Soldatinnen und
Soldaten, die seit dem 1. Januar 2020 einen möglichen Anspruch gehabt hätten,
aber nicht einbezogen wurden, eine Gleichstellung zu ermöglichen?
Berlin, den 28. Oktober 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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