Mögliche Ungleichbehandlung bei Gewährung von Zulagen für besonders befähigte Unterstützungskräfte gemäß § 23p der Erschwerniszulagenverordnung (Antwort zu Drs. 21/2662)
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Mögliche Ungleichbehandlung bei Gewährung von Zulagen für besonders befähigte Unterstützungskräfte gemäß § 23p der Erschwerniszulagenverordnung (Antwort zu Drs. 21/2662)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2891
21. Wahlperiode 21.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Paul, Mirco Hanker, Stefan
Henze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2662 –
Mögliche Ungleichbehandlung bei Gewährung von Zulagen für besonders
befähigte Unterstützungskräfte gemäß § 23p der Erschwerniszulagenverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Inkrafttreten der Novelle der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
zum 1. Januar 2020 wurde in § 23p der EZulV eine Zulage für „besonders
befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr“ durch die
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 8. Januar 2020 eingeführt
(Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2020, Teil I, Nummer 2 vom 10. Januar 2020,
S. 30; www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id
%3D%27bgbl120s0027.pdf%27 Prozent5D&startbk=Bundesanzeiger_BGBl
&utm) . Mit dieser Zulage wurde den besonderen Belastungen Rechnung
getragen, die sich aus den physischen und psychischen Anforderungen des
Dienstes dieser Kräfte ergeben.
Nach dem Wortlaut der Verordnung beschränkt sich die Anspruchsgruppe auf
Angehörige des Kommando Spezialkräfte (KSK) des Heeres. Der § 23p
EZulV nennt als Anspruchsberechtigte „Soldaten des Kommandos
Spezialkräfte“ sowie weitere Verwendungen („Stabs- und
Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command“,
„Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer“, „Personalwerbetrupps für Spezialkräfte“). Das
Kommando Spezialkräfte der Marine (KSM) und die vierte Staffel des
Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) werden jedoch nicht explizit benannt
(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz online, Bundesamt
für Justiz, Gesetze im Internet; www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__23
p.html). Eine Einbeziehung der Angehörigen des Kommandos Spezialkräfte
der Marine (KSM) sowie der vierten Staffel des Hubschraubergeschwaders 64
(HSG 64) kann daher aus Sicht der Fragesteller nicht gefolgert werden, was
von betroffenen Soldaten auch schriftlich gegenüber den Fragestellern
bestätigt bzw. kritisiert wird. Nach Auffassung der betroffenen Kräfte entsprechen
ihre Aufgaben, Auswahlverfahren, Belastungen und Anforderungen denen der
Unterstützungskräfte des KSK, weshalb sie in dem Zusammenhang eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (gemäß Artikel 3 des
Grundgesetzes) zu ihren Lasten beklagen.
Nach den schriftlichen Angaben der Betroffenen soll seitens des
Bundesministeriums der Verteidigung eine Anerkennung der Gleichwertigkeit der KSM
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
20. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und der vierten Staffel des HSG 64 mit der Gruppe der Anspruchsberechtigten
im Sinne des § 23p EZulV erklärt worden sein, obgleich keine Anpassung der
EZulV oder ihrer Ausführungsbestimmungen erfolgt ist. Zudem seien nach
Kenntnis der Fragesteller Eingaben sowie Klageverfahren betroffener
Soldaten anhängig. Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung der
Fragesteller Auskunftsbedarf zu den Voraussetzungen, zur Umsetzung und zum
aktuellen Verfahrensstand der Gewährung der Zulage nach § 23p EZulV.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Der Gesetzgeber hat beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen
weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den
tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und
verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (BVerfG, Beschluss
vom 17. Januar 2012, Az. 2 BvL 4/09). Dies gilt umso mehr im Bereich der
Erschwerniszulagen, da diese nach dem verfassungsrechtlichen
Alimentationsprinzip nicht geschuldet sind.
1. Welche konkreten Dienststellungen, Verwendungen oder Einheiten sind
nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell ausdrücklich
anspruchsberechtigt für die Zulage nach § 23p EZulV?
Es wird auf § 23p Absatz 1 EZulV verwiesen. Die Dienstposten des im
Gesetzeswortlaut benannten Ausbildungsstützpunktes Spezialkräfte Heer sind
organisatorisch dem KSK zugeordnet.
2. Wie viele Eingaben von Soldatinnen und Soldaten im Zusammenhang mit
der Zulage nach § 23p EZulV liegen der Bundesregierung seit dem Jahr
2020 vor (bitte die Anzahl der Eingaben jeweils nach den Kalenderjahren
bis 2025 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen zwei Eingaben im Sinne der Fragestellung aus
dem Jahr 2025 vor.
3. Wie viele Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von Soldatinnen und
Soldaten im Zusammenhang mit der Zulage nach § 23p EZulV liegen der
Bundesregierung seit dem Jahr 2020 vor (bitte die Anzahl der
verschiedenen Verfahren jeweils nach den Kalenderjahren bis 2025 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen zwei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im
Sinne der Fragestellung aus den Jahren 2022 und 2023 vor. Lediglich der Fall
aus dem Jahr 2023 hängt mit der monierten fehlenden besoldungsrechtlichen
Gleichbehandlung zusammen.
4. Wurde seitens der Bundesregierung bzw. seitens des
Bundesverteidigungsministeriums eine Anerkennung der Gleichwertigkeit der KSM und oder
der HSG 64 mit der Gruppe der Anspruchsberechtigten im Sinne des
§ 23p EZulV erklärt oder in Aussicht gestellt, und wenn ja, in welcher
Form, durch wen, und wann?
Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Jahr 2022 eine
Vergleichbarkeit mit Anspruchsberechtigten im Sinne des § 23p EZulV festgestellt. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58
auf Bundestagsdrucksache 21/2486 verwiesen.
5. Aus welchen Gründen wurde bislang keine Änderung der EZulV oder
ihrer Ausführungsbestimmungen vorgenommen, die eine Einbeziehung
der Angehörigen des KSM und oder des HSG 64 ermöglichen würde?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58 auf
Bundestagsdrucksache 21/2486 verwiesen.
6. Plant die Bundesregierung eine Änderung der EZulV oder der
Ausführungsbestimmungen im Sinne einer Erweiterung der Anspruchsgruppe
nach § 23p EZulV, und wenn ja, für welche erweiterte Gruppe von
Kräften, und mit welcher Zeitplanung der Umsetzung?
Über die Aufnahme weiterer Gruppen von Unterstützungskräften in den Kreis
der Anspruchsberechtigten gemäß § 23p EZulV wird im Rahmen der
Ressortabstimmung zur Änderung der EZulV zu befinden sein. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58 auf
Bundestagsdrucksache 21/2486 verwiesen.
7. Welche Übergangs- oder Kompensationsregelung plant die
Bundesregierung ggf. bereits bzw. hält sie für erforderlich, um Soldatinnen und
Soldaten, die seit dem 1. Januar 2020 einen möglichen Anspruch gehabt hätten,
aber nicht einbezogen wurden, eine Gleichstellung zu ermöglichen?
Die Bundesregierung sieht aufgrund des Gesetzesvorbehalts der Besoldung
gegenwärtig keine Möglichkeit für eine Übergangs- oder Kompensationsregelung
für Soldatinnen und Soldaten, die (noch) nicht zum anspruchsberechtigten
Personenkreis des § 23p EZulV gehören, auch nicht rückwirkend, insbesondere da
Erschwerniszulagen alimentativ nicht geschuldet sind.
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