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Mögliche Ungleichbehandlung bei Gewährung von Zulagen für besonders befähigte Unterstützungskräfte gemäß § 23p der Erschwerniszulagenverordnung (Antwort zu Drs. 21/2662)

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 21/2891 · Antwort · Original ↗

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Mögliche Ungleichbehandlung bei Gewährung von Zulagen für besonders befähigte Unterstützungskräfte gemäß § 23p der Erschwerniszulagenverordnung (Antwort zu Drs. 21/2662) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2891 21. Wahlperiode 21.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Paul, Mirco Hanker, Stefan Henze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2662 – Mögliche Ungleichbehandlung bei Gewährung von Zulagen für besonders befähigte Unterstützungskräfte gemäß § 23p der Erschwerniszulagenverordnung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit Inkrafttreten der Novelle der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zum 1. Januar 2020 wurde in § 23p der EZulV eine Zulage für „besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr“ durch die Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 8. Januar 2020 eingeführt (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2020, Teil I, Nummer 2 vom 10. Januar 2020, S. 30; www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id %3D%27bgbl120s0027.pdf%27 Prozent5D&startbk=Bundesanzeiger_BGBl &utm) . Mit dieser Zulage wurde den besonderen Belastungen Rechnung getragen, die sich aus den physischen und psychischen Anforderungen des Dienstes dieser Kräfte ergeben. Nach dem Wortlaut der Verordnung beschränkt sich die Anspruchsgruppe auf Angehörige des Kommando Spezialkräfte (KSK) des Heeres. Der § 23p EZulV nennt als Anspruchsberechtigte „Soldaten des Kommandos Spezialkräfte“ sowie weitere Verwendungen („Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command“, „Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer“, „Personalwerbetrupps für Spezialkräfte“). Das Kommando Spezialkräfte der Marine (KSM) und die vierte Staffel des Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) werden jedoch nicht explizit benannt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz online, Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet; www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__23 p.html). Eine Einbeziehung der Angehörigen des Kommandos Spezialkräfte der Marine (KSM) sowie der vierten Staffel des Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) kann daher aus Sicht der Fragesteller nicht gefolgert werden, was von betroffenen Soldaten auch schriftlich gegenüber den Fragestellern bestätigt bzw. kritisiert wird. Nach Auffassung der betroffenen Kräfte entsprechen ihre Aufgaben, Auswahlverfahren, Belastungen und Anforderungen denen der Unterstützungskräfte des KSK, weshalb sie in dem Zusammenhang eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes) zu ihren Lasten beklagen. Nach den schriftlichen Angaben der Betroffenen soll seitens des Bundesministeriums der Verteidigung eine Anerkennung der Gleichwertigkeit der KSM Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. und der vierten Staffel des HSG 64 mit der Gruppe der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 23p EZulV erklärt worden sein, obgleich keine Anpassung der EZulV oder ihrer Ausführungsbestimmungen erfolgt ist. Zudem seien nach Kenntnis der Fragesteller Eingaben sowie Klageverfahren betroffener Soldaten anhängig. Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung der Fragesteller Auskunftsbedarf zu den Voraussetzungen, zur Umsetzung und zum aktuellen Verfahrensstand der Gewährung der Zulage nach § 23p EZulV. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Der Gesetzgeber hat beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012, Az. 2 BvL 4/09). Dies gilt umso mehr im Bereich der Erschwerniszulagen, da diese nach dem verfassungsrechtlichen Alimentationsprinzip nicht geschuldet sind. 1. Welche konkreten Dienststellungen, Verwendungen oder Einheiten sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell ausdrücklich anspruchsberechtigt für die Zulage nach § 23p EZulV? Es wird auf § 23p Absatz 1 EZulV verwiesen. Die Dienstposten des im Gesetzeswortlaut benannten Ausbildungsstützpunktes Spezialkräfte Heer sind organisatorisch dem KSK zugeordnet. 2. Wie viele Eingaben von Soldatinnen und Soldaten im Zusammenhang mit der Zulage nach § 23p EZulV liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 vor (bitte die Anzahl der Eingaben jeweils nach den Kalenderjahren bis 2025 aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen zwei Eingaben im Sinne der Fragestellung aus dem Jahr 2025 vor. 3. Wie viele Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von Soldatinnen und Soldaten im Zusammenhang mit der Zulage nach § 23p EZulV liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 vor (bitte die Anzahl der verschiedenen Verfahren jeweils nach den Kalenderjahren bis 2025 aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen zwei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Sinne der Fragestellung aus den Jahren 2022 und 2023 vor. Lediglich der Fall aus dem Jahr 2023 hängt mit der monierten fehlenden besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung zusammen. 4. Wurde seitens der Bundesregierung bzw. seitens des Bundesverteidigungsministeriums eine Anerkennung der Gleichwertigkeit der KSM und oder der HSG 64 mit der Gruppe der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 23p EZulV erklärt oder in Aussicht gestellt, und wenn ja, in welcher Form, durch wen, und wann? Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Jahr 2022 eine Vergleichbarkeit mit Anspruchsberechtigten im Sinne des § 23p EZulV festgestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58 auf Bundestagsdrucksache 21/2486 verwiesen. 5. Aus welchen Gründen wurde bislang keine Änderung der EZulV oder ihrer Ausführungsbestimmungen vorgenommen, die eine Einbeziehung der Angehörigen des KSM und oder des HSG 64 ermöglichen würde? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58 auf Bundestagsdrucksache 21/2486 verwiesen. 6. Plant die Bundesregierung eine Änderung der EZulV oder der Ausführungsbestimmungen im Sinne einer Erweiterung der Anspruchsgruppe nach § 23p EZulV, und wenn ja, für welche erweiterte Gruppe von Kräften, und mit welcher Zeitplanung der Umsetzung? Über die Aufnahme weiterer Gruppen von Unterstützungskräften in den Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 23p EZulV wird im Rahmen der Ressortabstimmung zur Änderung der EZulV zu befinden sein. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58 auf Bundestagsdrucksache 21/2486 verwiesen. 7. Welche Übergangs- oder Kompensationsregelung plant die Bundesregierung ggf. bereits bzw. hält sie für erforderlich, um Soldatinnen und Soldaten, die seit dem 1. Januar 2020 einen möglichen Anspruch gehabt hätten, aber nicht einbezogen wurden, eine Gleichstellung zu ermöglichen? Die Bundesregierung sieht aufgrund des Gesetzesvorbehalts der Besoldung gegenwärtig keine Möglichkeit für eine Übergangs- oder Kompensationsregelung für Soldatinnen und Soldaten, die (noch) nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 23p EZulV gehören, auch nicht rückwirkend, insbesondere da Erschwerniszulagen alimentativ nicht geschuldet sind. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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