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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 494/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) [Bundesrat Drucksache 494/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) A Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. September 2025 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. B Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst: a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetz erhebliche Mittel für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bereitgestellt werden. Die Sondervermögensmittel sind wichtig, um den Investitionsstau in Deutschland zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Klimaneutralität bis 2045 sicher zu erreichen. b) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung den Gesetzentwurf als Formulierungshilfe für die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf den Weg gebracht hatte. Der Bundesrat besaß so keine Möglichkeit, zu diesem bedeutsamen Gesetzentwurf Stellung zu nehmen und berechtigte Länderinteressen zu artikulieren. c) Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bei den zu tätigenden Investitionen ein besonderes Augenmerk auf Infrastrukturen zu legen, die für einen wirtschaftlichen Wiederaufschwung sorgen. Hierzu kommen insbesondere Infrastrukturen infrage, die Innovationen befördern, wie etwa der konsequente weitere Ausbau der digitalen Infrastruktur sowie die weitergehende Transformation der Energie- und Wärmeinfrastrukturen. d) Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz nicht klarstellt, wie die Bundesregierung mit ihrem Bundesanteil auch Investitionen der Länder und Kommunen fördern wird. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Bundesregierung bei der Umsetzung des Gesetzes die vorhandenen Spielräume nutzt, um entsprechend den Vereinbarungen des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 (TOP 6.2 „Steuerliches Investitionssofortprogramm und verlässliche Finanzpartnerschaft von Bund und Ländern“) mit den Bundesmitteln auch Investitionsbedarfe in den Ländern und Kommunen abzudecken, zum Beispiel über die Gemeinschaftsaufgaben und die Bundesfinanzhilfen. e) Der Bundesrat empfiehlt, den Bundesanteil des Sondervermögens beispielsweise auch dafür zu nutzen, unterfinanzierte Infrastrukturfinanzierungsprogramme aufzustocken, zum Beispiel die Investitionsprogramme für den Nahverkehr, oder für Infrastrukturen bereitzustellen, die zwar in getrennter Zuständigkeit liegen, deren Infrastrukturertüchtigung jedoch auch im Bundesinteresse ist, zum Beispiel im Bereich der Wasserstraßen- und Hafeninfrastruktur. f) Der Bundesrat stellt zudem fest, dass mit der im parlamentarischen Verfahren gestrichenen Öffnung des Investitionskatalogs in § 4 durch das Wort „insbesondere“ die Verwendungsbreite des Bundesanteils des Sondervermögens gegenüber dem Gesetzentwurf eingeschränkt wurde. Der Bundesrat geht aber mit Blick auf die Vereinbarungen des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 davon aus, dass die Bundesregierung auch hier vorhandene Spielräume zur Definition der Investitionsbereiche nutzt, zum Beispiel was den unbestimmten Begriff des Zivil- und Bevölkerungsschutzes betrifft. Nach Ansicht der Länder umfasst dieser auch präventive bevölkerungsschützende Investitionen in die Infrastruktur. g) Der Bundesrat geht zudem davon aus, dass die Streichung der Öffnung des Investitionskatalogs in § 4 keine Auswirkungen auf die Verwendungsbreite der Mittel nach dem Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen hat. h) Der Bundesrat sieht eine Nutzung der Mittel auch im Bereich der Wasserwirtschaft einschließlich des Küsten- und Hochwasserschutzes als dringend notwendig an. Um Unklarheiten bei den Verwendungsmöglichkeiten der Mittel zu vermeiden, bittet der Bundesrat diese Möglichkeit zeitnah sicherzustellen.]

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