Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
[Bundesrat Drucksache 314/25 (Beschluss) (neu)
11.07.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
(Länderund-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung des in Artikel 143h GG verankerten
Sondervermögens durch die Vorlage des Entwurfes eines Gesetzes zur
Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)
und des Entwurfes eines Gesetzes zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG). Dies ist ein
erster wichtiger Schritt, damit die Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes
schnell abgerufen und Investitionsvorhaben vorangetrieben werden können.
Drucksache 314/25 (Beschluss) (neu) - 2 -
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die gesetzliche Regelung des Länderanteils am
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität gemäß Artikel 143h
Absatz 2 GG. Er stellt fest, dass der Gesetzentwurf die Vereinbarung der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler
vom 18. Juni 2025 umsetzt und begrüßt ausdrücklich die vorgesehene schnelle,
unbürokratische und flexible Mittelbereitstellung, die für die zügige
Verbesserung der Infrastruktur und Klimaschutzinvestitionen erforderlich ist.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass die Summe von 100 Milliarden Euro aus dem
Sondervermögen für die Länder und Kommunen auch angesichts der Laufzeit
des Sondervermögens nicht ausreichen wird, um den bestehenden
Investitionsrückstau – gerade im Verkehrsbereich – vollständig abzuarbeiten.
Es werden daher zusätzliche Mittel zu mobilisieren sein. Der Bundesrat
unterstützt deshalb den Beschluss des Bundeskanzlers und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 zu
TOP 6.2 „Steuerliches Investitionssofortprogramm und verlässliche
Finanzpartnerschaft von Bund und Ländern“ in Ziffer 4, dass der Bund mit den
400 Milliarden Euro des Sondervermögens, die auf ihn entfallen, auch
Investitionen der Länder und Kommunen fördern wird. Der Bundesrat
empfiehlt, den Bundesanteil des Sondervermögens beispielsweise auch dafür zu
nutzen, unterfinanzierte Infrastrukturfinanzierungsprogramme aufzustocken,
zum Beispiel die Investitionsprogramme für den Nahverkehr oder für
Infrastrukturen bereitzustellen, die zwar in getrennter Zuständigkeit liegen,
deren Infrastrukturertüchtigung jedoch auch im Bundesinteresse ist, zum
Beispiel im Bereich der Wasserstraßen- und Hafeninfrastruktur.
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4. Zu § 2 Absatz 2 Satz 2, 3 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat hält es für erforderlich, die in § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Gesetzentwurfes vorgesehenen Regelungen zu streichen. Diese Regelungen zur
Berücksichtigung der Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen würden in ihrer
jetzigen Form eine nicht erforderliche Vorfestlegung und Einschränkung bei der
Ausgestaltung durch die Länder bedeuten. Den länderspezifischen
Besonderheiten kann gerade ohne solche Vorgaben am besten Rechnung
getragen werden. Die Länder und Kommunen müssen Investitionen
entsprechend ihrer eigenen Prioritäten umsetzen können. Die besondere
Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen ist ureigenes Interesse der
Länder und Kommunen. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Regelung durch
ein Bundesgesetz.
5. Zu § 3 Absatz 1 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Öffnung der Förderbereiche in
§ 3 Absatz 1 LuKIFG, sodass neben den im Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) genannten
Schwerpunkten auch weitere Förderbereiche, wie etwa Sport, Kultur, Innere
Sicherheit, Klimaanpassung, Wasserwirtschaft und Wohnungsbau, sowohl auf
Landes- als auch auf kommunaler Ebene Berücksichtigung finden.
6. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat erwartet, dass sich der Bund angemessen an der Finanzierung
des Ausbaus der Wärme- und Energienetze beteiligen wird. Die
Bundesregierung wird gebeten, die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 des
Gesetzentwurfes hervorgehobenen Wärme- und Energienetze auch im neuen
SVIKG ausdrücklich als Förderbereich aufzuführen, um die Verantwortung des
Bundes zu unterstreichen.
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7. Zu § 3 Absatz 3a - neu - LuKIFG
Nach § 3 Absatz 3 ist der folgende Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist
ebenso zulässig, wenn sie durch Zinsverbilligungen, Tilgungszuschüsse oder
andere Vergünstigungen im Rahmen von Krediten, die durch Förderbanken der
Länder vergeben werden, erfolgt.“
Begründung:
Die Einfügung stellt klar, dass die Förderung auch über Zinsverbilligungen,
Tilgungszuschüsse oder Ähnliches für Kredite von Förderinstituten
(unabhängig von der Rechtsform) erfolgen kann. Zinsverbilligungen und
Tilgungszuschüsse ermöglichen durch den Einsatz von Krediten der
Förderinstitute eine Erhöhung des öffentlichen Finanzierungsvolumens bei
gleichem Mitteleinsatz. Für das einzelne Vorhaben ist ein geringerer Einsatz
der aus dem Sondervermögen zur Verfügung stehenden Mittel notwendig.
Damit kann insgesamt ein größeres Investitionsvolumen realisiert werden. Den
Vorhabenträgern steht neben konventionellen Eigen- und Fremdkapitalquellen
ein weiteres Finanzierungsinstrument zur Verfügung. Bei der Ausreichung als
Kredit können Mittel revolvierend eingesetzt und damit langfristig öffentliche
Investitionen finanziert werden.
8. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die zur Verfügung gestellten Mittel für
Sachinvestitionen zur Verfügung stehen, was nach der Begründung des
Gesetzentwurfes unter anderem Baumaßnahmen umfasst. Der Bundesrat weist
darauf hin, dass hierunter nach der üblichen Haushaltssystematik Ausgaben
insbesondere der Hauptgruppe 7 verstanden werden und dies auch die mit
Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten oder Planungsleistungen wie
z. B. Leistungen von Architektinnen und Architekten oder Ingenieurinnen und
Ingenieuren umfasst.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich
der Baunebenkosten und Planungsleistungen bei Baumaßnahmen in geeigneter
Form klarzustellen, dass diese aus den zur Verfügung gestellten Mitteln gezahlt
werden können.
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9. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein
Bei Begleit- oder Folgemaßnahmen, die in einem zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit einer Sachinvestition stehen, handelt es sich nicht stets um
investive Maßnahmen, sondern beispielsweise auch um Gutachten oder
Untersuchungen, die zur Umsetzung der Investitionen notwendig sind. Aus
Sicht des Bundesrates sollten deshalb auch solche Maßnahmen aus dem
Sondervermögen finanziert werden können. Der Bundesrat stellt fest, dass die
nunmehr im Gesetzentwurf gewählte Formulierung („auch notwendige
Begleitoder Folgemaßnahmen“) anders als die noch im Referentenentwurf gewählte
Formulierung („auch investive Begleit- oder Folgemaßnahmen“) dieser
Sachlage Rechnung trägt. Zugleich stellt der Bundesrat fest, dass die
Begründung des Gesetzentwurfes zu dieser Formulierung weiterhin
ausschließlich von investiven Begleit- oder Folgemaßnahmen ausgeht. Der
Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass
die im Gesetzestext gewählte Öffnung auch für nicht investive Maßnahmen
dem gesetzgeberischen Willen entspricht.
10. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat geht davon aus, dass auch Kosten für Planung, Projektsteuerung
und externe fachliche Begleitung förderfähig sind. Die Regelung in
§ 3 Absatz 4 des Gesetzentwurfes ist dahingehend zu verstehen, dass auch
Planungsleistungen und Personalkosten als investive Begleitmaßnahmen
förderfähig sind. Dies sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren klargestellt
werden.
11. Zu § 3 Absatz 7 - neu - LuKIFG
Nach § 3 Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Die Länder können die ihnen zugewiesenen Mittel flexibel auch als
Kofinanzierungsanteil zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes, unter
anderem nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, oder der
Europäischen Union einsetzen.“
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Begründung:
Die Möglichkeit zur Nutzung der aus dem LuKIFG den Ländern zur
Verfügung gestellten Mittel als Kofinanzierung trägt zur Bündelung
öffentlicher Fördermittel bei und verbessert die Realisierbarkeit insbesondere
größerer Infrastrukturprojekte im Verkehrsbereich. Eine ausdrückliche
Klarstellung in § 3 Absatz 7 - neu - LuKIFG erhöht insoweit die
Planungssicherheit und die sichert Anschlussfähigkeit an bewährte
Förderinstrumente.
12. Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein
Die Regelung in § 4 Absatz 1 des Gesetzentwurfes sieht vor, dass
Investitionsmaßnahmen finanziert werden können, sofern sie nicht vor dem
1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies soll auch gelten, sofern es sich hierbei
um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen
Vorhabens handelt. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren
in geeigneter Weise klarzustellen, dass Planungs- und Beratungsleistungen
sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen noch nicht den Beginn
eines Vorhabens auslösen, sondern erst der Start der Bauarbeiten vor Ort (bei
Baumaßnahmen) bzw. der Abschluss des Kaufvertrages (im Erwerbsfall).
13. Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein
Dem Wortlaut und der Begründung zu § 4 Absatz 1 LuKIFG ist nicht eindeutig
zu entnehmen, was mit dem Begriff „Investitionsmaßnahmen nach § 3“ gemeint
ist. Unklar bleibt, ob Studien- und Planungsleistungen nach der HOAI in
Vorbereitung zu den in § 3 Absatz 1 LuKIFG genannten Maßnahmen auch von
diesem Begriff erfasst sind. Würde man das bejahen, fielen beispielsweise
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen aus der Förderung heraus, bei denen
vorbereitende Studien- und Planungsleistungen vor dem 1. Januar 2025
begonnen worden sind.
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Das wäre unbillig. Beispielsweise im Bereich der
Schieneninfrastrukturmaßnahmen hat der Freistaat Sachsen schon vor dem
1. Januar 2025 Mittel für Planungsleistungen in Millionenhöhe in die
Infrastruktur der DB AG investiert (Beispiel: Ausbau und Elektrifizierung der
Strecken Dresden-Görlitz und Leipzig-Chemnitz, jeweils 20 Millionen Euro
Landesmittel). Mittel des Sondervermögens Infrastruktur sollten auch zur
weiteren Realisierung dieser Vorhaben eingesetzt werden können. Ansonsten
würden die Länder „bestraft“, wenn diese in der Vergangenheit eigene Mittel
für bedeutsame Infrastrukturvorhaben aufgewandt haben. Das gilt insbesondere
für Infrastrukturvorhaben der DB AG, bei denen die
Finanzierungsverantwortung sogar originär beim Bund liegt.
Deshalb sollte im weiteren Gesetzgebungsvorhaben klargestellt werden, dass
vorbereitende Studien- und Planungsleistungen für Investitionsmaßnahmen
nach § 3 LuKIFG, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, für den
Beginn des Förderzeitraumes nach § 4 Absatz 1 LuKIFG außer Betracht
bleiben.
14. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - LuKIFG
Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Zur Sicherstellung langfristiger Planbarkeit und effektiver Umsetzung können
ungenutzte Mittel durch die Länder überjährig übertragen und in nachfolgenden
Haushaltsjahren verwendet werden.“
Begründung:
Diese Ergänzung entspricht den Forderungen der Verkehrsministerkonferenz
zur bürokratiearmen, flexiblen und anlassbezogenen Mittelverwendung.
15. Zu § 6 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass
Ländern und Kommunen einfache Nachweisverfahren auferlegt werden, damit
die konkrete Umsetzung des Sondervermögens und dessen Prüfung einfach und
bürokratiearm erfolgen können.
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Begründung:
Die Investitionsmittel sollten zur Finanzierung der Infrastruktur verwendet
werden und nur in unvermeidlicher Weise für die Nachweisverfahren.
16. Zu § 6 Absatz 2 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat regt in Bezug auf die in § 6 Absatz 2 des Gesetzentwurfes
genannte erstmalige Berichtspflicht zum 1. Januar 2026 an, diese auf den
1. Januar 2027 zu schieben, um den Ländern und Kommunen ausreichend Zeit
zu geben. Gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzentwurfes berichten die Länder
bereits im engen zeitlichen Umfeld zum 1. Januar 2026 einmalig umfassend,
weshalb ein Verschieben der erstmaligen Berichtspflicht nach § 6 Absatz 2 des
Gesetzentwurfes ein nennenswerter Beitrag zugunsten eines bürokratiearmen
Verfahrens darstellen würde. Die Berichterstattung sollte sich zudem auf
abgeschlossene Investitionsmaßnahmen beschränken.
17. Zu § 7 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat begrüßt das Ziel einer bürokratiearmen und einfachen
Umsetzung. Dies wird im Gesetzentwurf bisher unzureichend umgesetzt. Die
Berichtspflichten und Bewirtschaftungsvorgaben führen zu hohem
Verwaltungsaufwand wie schon in früheren Programmen. Um dies zu
vermeiden, sollte § 7 des Gesetzentwurfes dahingehend geändert werden, dass
der Bund den Ländern die Mittel vollständig und unmittelbar zur weiteren
Verwendung zur Verfügung stellt. Ferner sollte in § 7 des Gesetzentwurfes
klargestellt werden, dass die Länder den Anteil nach § 2 Absatz 2 des
Gesetzentwurfes für die kommunale Infrastruktur auch pauschal an die
Kommunen zuweisen und auszahlen können. Dadurch würden die
Bewirtschaftungsprozesse auf allen Ebenen deutlich verschlankt werden.
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18. Zu § 7 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, bei den
bewirtschaftenden Stellen der Länder eine möglichst einfache und
bürokratiearme Zahlungsabwicklung sicherzustellen. Er geht daher davon aus,
dass zur Vermeidung eines unangemessenen bürokratischen Aufwandes im
Rahmen der Berichtspflichten der Länder keine konkreten
Investitionsmaßnahmen benannt werden müssen, soweit die Länder Mittel aus
dem Sondervermögen pauschal an die Kommunen weiterleiten. Der Bundesrat
geht insoweit von einem gemeinsamen Verständnis dahingehend aus, dass sich
die Bewirtschaftung nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen
richtet und eine pauschale Zuweisung und Auszahlung der Mittel an die für die
Umsetzung der Investitionen zuständigen bewirtschaftenden Stellen auf
Landes- und Kommunalebene den Regelfall darstellt. Eine Anordnung auf
Auszahlung der Mittel an diese Stellen erst bei Vorliegen fälliger Rechnungen
zum Fälligkeitstag ist dagegen allenfalls in Ausnahmefällen angezeigt. Die
Länder stellen sicher, dass die Bewirtschaftung den allgemeinen Grundsätzen
der jeweils geltenden landeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
im Hinblick auf die konkrete Auszahlung der Mittel im Rahmen der konkreten
Verwendung entspricht. Auf diese Weise ist ein Gleichlauf der Ausreichung
von Fördermitteln unabhängig von ihrer Herkunft – sei es von Seiten des
Bundes oder des Landes – und damit ein einheitlicher und reibungsloser
Vollzug gewährleistet.
19. Zu § 7 Absatz 3 - neu - LuKIFG
Nach § 7 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Die den Ländern zur Verfügung gestellten Mittel können auch zur
Finanzierung des gemäß § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, von den
Ländern im Krankenhaustransformationsfonds zu tragendem Anteil wie eigene
Haushaltsmittel genutzt werden.“
Drucksache 314/25 (Beschluss) (neu) - 10 -
Begründung:
Die Bundesmittel werden den Ländern zur Bewirtschaftung übertragen. Daraus
folgt, dass es sich bei den Mitteln nicht um Haushaltsmittel der Länder handelt.
Insofern ist eine Nutzung für die Kofinanzierung des Transformationsfonds
nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht
möglich.
Um den Ländern bei der Nutzung der Mittel für die Krankenhausinfrastruktur
mehr Flexibilität zu ermöglichen, sollten die Bundesmittel auch für die
Finanzierung des Anteils der Länder am Transformationsfonds genutzt werden
können.
20. Zu § 8 LuKIFG allgemein
Bei nicht zweckentsprechenden Mittelverwendungen sind nach dem Entwurf
Rückforderungen der Bundesmittel vorgesehen. Im Falle der Ausreichung von
Bundesmitteln als Fördermittel an Dritte hält es der Bundesrat für praxisgerecht
und daher erforderlich, der zuständigen Landesbehörde ein Ermessen
einzuräumen. Nur dann können bei der Rückforderungsentscheidung auch die
einschlägigen landesrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden, was
ebenfalls zu einem Gleichlauf der Verfahren für die Gewährung und
Rückforderung von Fördermitteln unabhängig ihrer Mittelherkunft führt.
21. Zu § 8 Absatz 4 Satz 2 LuKIFG allgemein
Die in § 8 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzentwurfes vorgesehene Verzinsung von zu
früh angewiesenen Mitteln ist zu streichen. Sie führt zu Unsicherheiten mit der
korrespondierenden Frage, wann die Auszahlung im Sinne von § 7 Absatz 1 des
Gesetzentwurfes zeitlich erforderlich ist.
22. Zu § 9 LuKIFG allgemein
Damit die Länder und Kommunen so schnell wie möglich mit der Umsetzung
der erforderlichen Investitionen beginnen können, bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, bereits vor der Verabschiedung des LuKIFG die
Verwaltungsvereinbarung gemäß § 9 des Gesetzentwurfes in Abstimmung mit
den Ländern vorzubereiten. Die Verwaltungsvereinbarung sollte rechtzeitig im
Vorfeld der zweiten Befassung des Bundesrates mit dem LuKIFG finalisiert
und unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichnet werden. Der
Bundesrat regt an, im Gesetz selbst das notwendige Maß an Bestimmtheit
herbeizuführen und die Verwaltungsvereinbarung auf die Regelung von
Durchführungsfragen zu beschränken.
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23. Zu § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - LuKIFG
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Verwaltungsvereinbarung ist im Einvernehmen mit den Ländern zu
treffen.“
Begründung:
Die föderale Mitwirkung der Länder bei der strategischen Steuerung und
Umsetzung der Programmdurchführung des Sondervermögens Infrastruktur
und Klimaneutralität muss durch geeignete Beteiligungsprozesse, etwa in Form
eines Bund-Länder-Gremiums als Teil der abzuschließenden
Verwaltungsvereinbarung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 LuKIFG, sichergestellt
werden. Um dies zu gewährleisten, ist klarzustellen, dass die
Verwaltungsvereinbarung und ihre Regelungen nur im Einvernehmen mit den
Ländern erarbeitet und getroffen werden können.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKI (Beschlussdrucksache)