Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
[Bundesrat Drucksache 314/1/25
04.07.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - G - In - K - U - Vk - Wi - Wo
zu Punkt 71 der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
(Länderund-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
A
Der federführende Finanzausschuss,
der Gesundheitsausschuss,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
der Verkehrsausschuss,
der Wirtschaftsausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein*
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf
vorgelegt hat. Dies ist ein erster wichtiger Schritt, damit die Mittel aus dem
Sondervermögen des Bundes schnell abgerufen und Investitionsvorhaben
vorangetrieben werden können.
* Bei Annahme der Ziffern 1 und 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Wo
In
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2. Zum Gesetzentwurf allgemein*
Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung des in Artikel 143h des Grundgesetzes
verankerten Sondervermögens durch die Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes
zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität
(SVIKG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG).
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die gesetzliche Regelung des Länderanteils am
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität gemäß Artikel 143h
Absatz 2 GG. Er stellt fest, dass der Gesetzentwurf die Vereinbarung der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler
vom 18. Juni 2025 umsetzt und begrüßt ausdrücklich die vorgesehene schnelle,
unbürokratische und flexible Mittelbereitstellung, die für die zügige
Verbesserung der Infrastruktur und Klimaschutzinvestitionen erforderlich ist.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass die Summe von 100 Milliarden Euro aus dem
Sondervermögen für die Länder und Kommunen auch angesichts der Laufzeit
des Sondervermögens nicht ausreichen wird, um den bestehenden
Investitionsrückstau – gerade im Verkehrsbereich – vollständig abzuarbeiten.
Es werden daher zusätzliche Mittel zu mobilisieren sein. Der Bundesrat
unterstützt deshalb den Beschluss des Bundeskanzlers und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 zu
TOP 6.2 „Steuerliches Investitionssofortprogramm und verlässliche
Finanzpartnerschaft von Bund und Ländern“ in Ziffer 4, dass der Bund mit den
400 Milliarden Euro des Sondervermögens, die auf ihn entfallen, auch
Investitionen der Länder und Kommunen fördern wird. Der Bundesrat
empfiehlt, den Bundesanteil des Sondervermögens beispielsweise auch dafür zu
nutzen, unterfinanzierte Infrastrukturfinanzierungs-Programme aufzustocken,
zum Beispiel die Investitionsprogramme für den Nahverkehr oder für
Infrastrukturen bereitzustellen, die zwar in getrennter Zuständigkeit liegen,
deren Infrastrukturertüchtigung jedoch auch im Bundesinteresse ist, zum
Beispiel im Bereich der Wasserstraßen- und Hafeninfrastruktur.
* Bei Annahme der Ziffern 1 und 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
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5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass die Finanzierungsbedarfe im Bereich der
Verkehrsinfrastruktur auch wegen eines Rückstaus an notwendigen Sanierungs-
und Erhaltungsvorhaben besonders groß sind. Er geht deshalb davon aus, dass
ein erheblicher Anteil des Sondervermögens für die Verkehrsinfrastruktur
bereitgestellt wird, da eine moderne Verkehrsinfrastruktur eine wesentliche
Bedingung für eine leistungs- und wettbewerbsfähige Wirtschaft,
klimafreundliche Mobilitätsangebote und die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse darstellt. Beim Mitteleinsatz müssen die jeweils
unterschiedlichen Bedarfe bei den Verkehrsträgern und in den Regionen sowie
der Vorrang „Erhalt vor Neubau“ berücksichtigt werden.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass die Beeinträchtigungen der Infrastruktur durch
die Folgen des Klimawandels bei den Investitionen in die Zukunft nicht
ausdrücklich im Entwurf des Länder-und-Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetzes berücksichtigt werden. Der Bundesrat
empfiehlt, im Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz
klarzustellen, dass der Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur an die
Zukunft angepasst und daher klimaresilient erfolgt.
7. Zu § 1 Satz 2 - neu - LuKIFG
Nach § 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen sollen eine
generationengerechte Modernisierung der Infrastruktur ermöglichen, indem
auch soziale und ökologischen Nachhaltigkeit, insbesondere Klimaschutz und
Klimaanpassung berücksichtigt werden.“
Begründung:
Die ergänzende Formulierung in § 1 dient der Klarstellung, dass die
Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen nicht nur der kurzfristigen
Behebung von Infrastrukturlücken, sondern auch einer langfristig tragfähigen,
generationengerechten Modernisierung der öffentlichen Infrastruktur dient.
Durch die ausdrückliche Berücksichtigung sozialer und ökologischer
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Nachhaltigkeit, insbesondere des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, wird
die Zielsetzung des Sondervermögens im Sinne des Artikels 143h GG
konkretisiert. Die Ergänzung trägt zudem dem Anliegen Rechnung, die
Investitionen in Einklang mit den Zielen der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie und den Anforderungen der Agenda 2030 der
Vereinten Nationen auszurichten.
Die Formulierung schafft Orientierung für die Umsetzung durch Länder und
Kommunen, ohne die Flexibilität in der konkreten Ausgestaltung der
Maßnahmen einzuschränken.
8. Zu § 2 Absatz 2 Satz 2, 3 LuKIFG allgemein*
Der Bundesrat hält es für erforderlich, die in § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Gesetzentwurfes vorgesehene Regelung zu streichen. Die besondere
Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen ist ureigenes Interesse der
Länder und Kommunen. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Regelung durch
ein Bundesgesetz.
9. Zu § 2 Absatz 2 Satz 2, 3 LuKIFG allgemein*
Der Bundesrat hält eine Streichung der Sätze 2 und 3 in § 2 Absatz 2
LuKIFG-E für notwendig. Diese Regelungen zur Berücksichtigung der
Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen würden in ihrer jetzigen Form eine
nicht erforderliche Vorfestlegung und Einschränkung bei der Ausgestaltung
durch die Länder bedeuten. Den länderspezifischen Besonderheiten kann gerade
ohne solche Vorgaben am besten Rechnung getragen werden. Die Länder und
Kommunen müssen Investitionen entsprechend ihrer eigenen Prioritäten
umsetzen können.
10. Zu § 3 Absatz 1 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Öffnung der Förderbereiche im Länder-und-
Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) (§ 3 Absatz 1), sodass
neben den im Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. März 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 94) genannten Schwerpunkten auch weitere Förderbereiche,
wie etwa Sport, Kultur, Innere Sicherheit, Klimaanpassung, Wasserwirtschaft
und Wohnungsbau sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene
Berücksichtigung finden.
* Bei Annahme der Ziffern 8 und 9 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
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11. Zu § 3 Absatz 1 LuKIFG allgemein
a) Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Folgen des Klimawandels,
insbesondere Extremwetterereignisse, bereits heute zu erheblichen Schäden
an der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur führen, verbunden mit der
Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit und erheblichen Kosten für
Länder und Kommunen für die Wiederherstellung der Infrastruktur. Der
Ausfall der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur kann erhebliche
Versorgungsengpässe verursachen, mit schwerwiegenden
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen. Hierzu zählt
die Versorgung mit Trinkwasser, Strom, Wärme und Brennstoffen, die
Telekommunikationsinfrastruktur und auch die Versorgung mit
Lebensmitteln und der Gesundheitsbereich. Zum Bereich Entsorgung
zählen die Abfallwirtschaft und die Abwasserwirtschaft.
b) Angesichts dieser Entwicklungen hält der Bundesrat es für unerlässlich,
dass Gesellschaft und Verwaltung vorsorgend handeln, mit entsprechenden
Investitionen in eine klimaresiliente Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.
Vorsorgende und schützende Maßnahmen sollen der Aufrechterhaltung im
Extremfall dienen sowie den verändernden Rahmenbedingungen im
Regelfall gerecht werden.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass der Ausbau und die Modernisierung der Ver-
und Entsorgungsinfrastruktur mit Ausnahme der Energie- und
Wärmeinfrastruktur nicht ausdrücklich im Entwurf des Länder-und-
Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes berücksichtigt werden. Der
Bundesrat empfiehlt, im Länder-und-Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetz den Ausbau und die Modernisierung der
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur unter den in § 3 aufgeführten
Förderbereichen zu berücksichtigen.
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12. Zu § 3 Absatz 1 LuKIFG allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die in Artikel 143h Absatz 1 des
Grundgesetzes genannten beiden Zwecke des Sondervermögens der
„zusätzlichen Investitionen in die Infrastruktur“ und der „zusätzlichen
Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045“
gleichrangig nebeneinanderstehen. Die Bundesregierung und der Bundestag
werden deshalb gebeten, gesetzlich zu verankern (zum Beispiel durch
Ergänzung von § 3 Absatz 1 LuKIFG-E und § 4 Absatz 1 SVIKG-E), dass
auch diese Investitionen – neben der Zuführung von 100 Milliarden Euro an
den Klima- und Transformationsfonds – ebenfalls nach Möglichkeit zur
Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 eingesetzt werden.
b) Der Bundesrat bittet darüber hinaus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
auszuschließen (zum Beispiel durch Anfügung am Ende von § 3 Absatz 1
LuKIFG-E bzw. § 4 Absatz 1 SVIKG-E), dass aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaschutz Investitionen in Infrastrukturen getätigt
werden, die durch ihren Betrieb dazu beitragen, dass sich die Emissionen
von Treibhausgasen aus der Nutzung fossiler Energieträger erhöhen, es sei
denn, dies ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend
erforderlich.
c) Der Bundesrat bittet zudem, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
sicherzustellen, dass bei den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der
Planungsphase (vergleiche die Begründung zu § 3 LuKIFG-E bzw. § 10
Absatz 1 SVIKG-E) für alle neuen finanzwirksamen Maßnahmen ein CO2-
Schattenpreis (wie in § 13 Absatz 1 Satz 3 des Klimaschutzgesetzes)
angewendet wird.
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Begründung:
Das Sondervermögen soll gemäß Artikel 143h Absatz 1 des Grundgesetzes
„für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche
Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045“ errichtet
werden können. Die beiden Zielsetzungen stehen dabei gleichrangig
nebeneinander. Studien zeigen, dass viele für die Umsetzung der
Klimaneutralität erforderlichen Investitionen in den kommenden Jahren
sowieso notwendig würden. Deshalb dürfen die Investitionen, die der
Erreichung der Klimaneutralität dienen, nicht auf die in § 4 Absatz 2 genannten
100 Milliarden Euro für den Klima- und Transformationsfonds (KTF)
beschränkt werden. Auch das Volumen, das für die Investitionen in die
Infrastruktur nach § 4 Absatz 1 vorgesehen ist, soll für die Finanzierung von
Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität verwendet werden können.
Im besten Fall werden mit diesen Investitionen beide Zielsetzungen zugleich
erreicht.
Im Lichte der im Klimaschutzgesetz rechtlich verankerten Klimaschutzziele,
des Klima-Berücksichtigungsgebots aus § 13 Absatz 1 Satz 1 des
Klimaschutzgesetzes und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
24.03.2021 (1 BvR 2656/18 u. a.), nach dem Artikel 20a des Grundgesetzes
den Staat zur Herstellung von Klimaneutralität verpflichtet, müssen auch neue
vom Staat getätigte Investitionen im Einklang mit diesen Zielen und Vorgaben
stehen. Zudem ist das Ziel der Erreichung der Klimaneutralität bis zum
Jahr 2045 als Zielsetzung in Artikel 143h Absatz 1 des Grundgesetzes genannt.
Schon vor diesem Hintergrund, aber auch aus ökonomischen Gründen müssen
zumindest Investitionen, die diesem Ziel entgegenlaufen, ausgeschlossen
werden. Insbesondere die Finanzierung von neuen fossilen
Infrastrukturmaßnahmen, die zu fossilen „Lock-In“-Effekten führen, darf sich
Deutschland nicht mehr leisten. Hier besteht die Gefahr von großen
Wertverlusten, wenn solche Infrastrukturen in absehbarer Zeit nicht mehr
benutzt werden.
Mit der Sicherstellung der Anwendung eines CO2-Schattenpreises wird im
Lichte von § 13 Absatz 1 Satz 3 des Klimaschutzgesetzes gewährleistet, dass
das Instrument auch bei den Investitionen, die über das Sondervermögen
finanziert werden, seine Lenkungswirkung entfaltet, in dem bei mehreren
Realisierungsoptionen die klimafreundlicheren Alternativen gleichzeitig die
wirtschaftlicheren sind.
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13. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 4 LuKIFG*
§ 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist nach der Angabe „Bevölkerungsschutz,“ die Angabe
„einschließlich technischer, baulicher und naturbasierter
Vorsorgemaßnahmen vor Extremereignissen,“ einzufügen.
b) In Nummer 2 ist nach der Angabe „Verkehrsinfrastruktur,“ die Angabe
„einschließlich der Verknüpfung mit blau-grau-grüner Infrastruktur und der
Entsiegelung einschließlich der Maßnahmen zur Wiederherstellung
natürlicher Bodenfunktionen,“ einzufügen.
c) In Nummer 4 ist die Angabe „Energie- und Wärmeinfrastruktur,“ durch die
Angabe „Energie-, Wärme- und Wasserwirtschaftsinfrastruktur, sowie
Wasserver- und Abwasserentsorgung und Hochwasserschutzinfrastruktur,“
zu ersetzen.
Begründung:
Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz verfolgt das Ziel,
dass Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maße in ihre
Infrastruktur investieren. Ein wesentlicher Schwerpunkt des Investitionsbedarfs
in Ländern und vor allem in den Kommunen liegt in der Erhaltung und
klimaresilienten Anpassung und dem entsprechenden Ausbau der
wasserwirtschaftlichen Infrastruktur, sowie der wassersensiblen
Siedlungsentwicklung. Diese Punkte sollten entsprechend ihrer Bedeutung
nicht nur in der Gesetzesbegründung, sondern auch im Gesetzestext genannt
werden.
* Buchstabe a des Antrags ist bei gleichzeitiger Weiterverfolgung des Antrags unter Ziffer 15 redaktionell
mit diesem zusammenzuführen.
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Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 14.
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14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 13
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 10 - neu - LuKIFG*
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 ist die folgende Nummer 10 einzufügen:
„10. Blau-grüne Infrastruktur.“
Folgeänderungen:
§ 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 8 ist die zweite Nennung der Angabe „und“ durch ein Komma
zu ersetzen.
b) In Nummer 9 ist der Punkt nach der Angabe „Digitalisierung“ durch die
Angabe „und“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Investitionen auch Maßnahmen
umfassen können, die auf eine synergetische Verknüpfung sogenannter blauer
(Wasser), und grüner (naturnaher, ökologischer) Infrastrukturelemente
abzielen. Sie deckt einen Schwerpunkt des Investitionsbedarfs in Ländern und
vor allem in den Kommunen ab. Investitionen in die nachhaltige Finanzierung
von Maßnahmen der grün-blauen Infrastruktur im urbanen, ländlichen und
marinen Raum wie (Trink-)Wasserversorgung, Abwasserreinigung,
Maßnahmen zum Erhalt und Entwicklung von Flächen mit Bedeutung für die
biologische Vielfalt, den Biotopverbund und den Wasserhaushalt, Hochwasser-
und Starkregenschutz und Maßnahmen zur Klimaanpassung dienen der
nachhaltigen Sicherung unserer Lebensgrundlagen und dem existenziellen Ziel
der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Als Voraussetzung für verlässliche
Produktionsgrundlagen der Landwirtschaft ermöglicht eine intakte grün-blaue
Infrastruktur auch die Ernährungssicherheit. Schließlich leistet sie präventiv,
aber auch in Akutzuständen Abhilfe bei Naturkatastrophen und trägt zur
Klimaanpassung bei. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten
und die Resistenz gegen sichtbare Zeichen zunehmend existenzieller
Veränderungen wie Dürren, Hochwasser und Artenschwund zu stärken, ist
gleichzeitig Grundlage für kontinuierliches Wirtschaftswachstum.
* Bei Annahme der Ziffern 14 und/oder 16 und/oder 17 und/oder 18 und/oder 19 erfolgt eine redaktionelle
Anpassung.
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entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13
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Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz verfolgt das Ziel,
dass Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maße in ihre
Infrastruktur investieren.
15. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 LuKIFG*
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „Bevölkerungsschutz, “ die
Angabe „einschließlich des präventiven Bevölkerungsschutzes, “ einzufügen.
Begründung:
Der Bevölkerungsschutz sollte nicht allein durch Maßnahmen im Notfall
gewährleistet werden, sondern auch durch präventive, bevölkerungsschützende
Investitionen in die Infrastruktur, z. B. die Hochwasserschutz-Infrastruktur und
infrastrukturelle Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den Folgen des
Klimawandels.
16. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 10 - neu - und Nummer 11 - neu - LuKIFG**
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 sind die folgenden Nummern 10 und 11
einzufügen:
„10. Wasserwirtschaft und
11. Klimaanpassung.“
Folgeänderungen:
§ 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 8 ist die zweite Nennung der Angabe „und“ durch ein Komma
zu ersetzen.
b) In Nummer 9 ist der Punkt nach der Angabe „Digitalisierung“ durch ein
Komma zu ersetzen.
Begründung:
Die Ergänzung erfolgt entsprechend dem Beschluss des Bundeskanzlers und
* Ist bei gleichzeitiger Weiterverfolgung des Buchstaben a des Antrags unter Ziffer 13 mit diesem
redaktionell zusammenzuführen.
* * Bei Annahme der Ziffern 14 und/oder 16 und/oder 17 und/oder 18 und/oder 19 erfolgt eine redaktionelle
Anpassung.
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Bei
Annahme
entfallen
die
Ziffern 17
und 18.
...
der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2025 zu
TOP 6.2 „Steuerliches Investitionssofortprogramm und verlässliche
Finanzpartnerschaft von Bund und Ländern“, Ziffer 3, der eine Erweiterung der
Verwendungsbreite, u. a. auf die Wasserwirtschaft, bei der Umsetzung des
Sondervermögens vorsieht. In den Bereich Wasserwirtschaft fällt nach
allgemeinem Verständnis auch der Hochwasserschutz und der Küstenschutz.
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 10 - neu- LuKIFG*
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 ist die folgende Nummer 10 einzufügen:
„10. Wasserwirtschaft.“
Folgeänderungen:
§ 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 8 ist die zweite Nennung der Angabe „und“ durch ein Komma
zu ersetzen.
b) In Nummer 9 ist der Punkt nach der Angabe „Digitalisierung“ durch die
Angabe „und“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Ergänzung erfolgt entsprechend dem Beschluss des Bundeskanzlers und
der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2025 zu
TOP 1.6.2 „Steuerliches Investitionssofortprogramm und verlässliche
Finanzpartnerschaft von Bund und Ländern“, Ziffer 3, der eine Erweiterung der
Verwendungsbreite, u.a. auf die Wasserwirtschaft, bei der Umsetzung des
Sondervermögens vorsieht. Zudem wird klargestellt, dass der Begriff des
Bevölkerungsschutzes funktional zu verstehen ist und auch präventive
Maßnahmen des Bevölkerungsschutzes wie Hitze-, Hochwasser- und
Küstenschutz umfasst.
* Bei Annahme der Ziffern 14 und/oder 16 und/oder 17 und/oder 18 und/oder 19 erfolgt eine redaktionelle
Anpassung.
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entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 16
...
Eine Nennung des Bereiches Wasserwirtschaft als eigene Nummer 10 ist
aufgrund der tendenziell steigenden Bedeutung der Wasserthemen und des
Umfangs der künftigen Investitionen in die wasserwirtschaftliche Infrastruktur
geboten und trägt auch zur Klarheit der Einordnung des Küsten- und
Hochwasserschutzes bei. Die Maßnahmen des Küsten- und
Hochwasserschutzes sind in Gänze, also auch die eines funktional begriffenen
Bevölkerungsschutzes, unter den Begriff der Wasserwirtschaft zu fassen.
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 10 - neu - LuKIFG*
Nach§ 3 Absatz 1 Nummer 9 ist die folgende Nummer 10 einzufügen:
„10. Klimaanpassung.“
Folgeänderungen:
§ 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 8 ist die zweite Nennung der Angabe „und“ durch ein Komma
zu ersetzen.
b) In Nummer 9 ist der Punkt nach der Angabe „Digitalisierung“ durch die
Angabe „und“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die Mittel auch Investitionen in
Klimaanpassungsmaßnahmen umfassen können. Als integraler Bestandteil
einer zukunftsfähigen, nachhaltigen und resilienten Infrastruktur fallen sie in
den unmittelbaren Zweck des Gesetzes.
19. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 10 - neu - LuKIFG*
§ 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 8 ist die Angabe „Entwicklung und“ durch die Angabe
„Entwicklung,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 9 ist die Angabe „Digitalisierung.“ durch die Angabe
„Digitalisierung und“ zu ersetzen.
* Bei Annahme der Ziffern 14 und/oder 16 und/oder 17 und/oder 18 und/oder 19 erfolgt eine redaktionelle
Anpassung.
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entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 16
In
...
c) Die folgende Nummer 10 ist anzufügen:
„10. Innere Sicherheit, einschließlich Cyber- und IT-Sicherheit,
Resilienz.“
Begründung:
Zwar ist die Aufzählung in § 3 Absatz 1 LuKIFG-E nicht abschließend und
finden sich die in der Ergänzung genannten Themenfelder auch in der
Begründung wieder, jedoch kommt dieser kein eigenständiger Regelungsgehalt
zu. Vor dem Hintergrund der Begründung der zugrundeliegenden
Grundgesetzänderungen (große Herausforderungen im sicherheitspolitischen
Bereich aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs der Russischen
Föderation auf die Ukraine) sind Investitionen in die vorgenannten Bereiche
nicht zuletzt angesichts hybrider Bedrohungen von besonderer Bedeutung, die
eine explizite Aufnahme in den Regelungsbereich des Gesetzes erfordern.
20. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat erwartet, dass sich der Bund angemessen an der Finanzierung
des Ausbaus der Wärme- und Energienetze beteiligen wird. Die
Bundesregierung wird gebeten, die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 des
Gesetzentwurfes hervorgehobenen Wärme- und Energienetze auch im neuen
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität ausdrücklich als Förderbereich aufzuführen, um die
Verantwortung des Bundes zu unterstreichen.
21. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 9 LuKIFG allgemein
Das Sondervermögen im Förderbereich 9. Digitalisierung soll vorzugsweise für
Infrastruktur- und Digitalisierungsmaßnahmen wie z. B. Rechenzentren,
Quanten-Computing, Cloudsysteme, KI-Innovations- und Reallabore sowie
Technologietransfer genutzt werden. Alternativ kann bei beabsichtigter
Fokussierung des Sondervermögens auf die Breitbandförderung des Bundes in
Betracht gezogen werden, den Bundesanteil von 50 Prozent auf 70 Prozent zu
erhöhen. Die notwendige Kofinanzierung kann von Ländern und Kommunen
nicht beliebig erhöht werden bzw. vollständig für den Breitbandausbau genutzt
werden (auch vor dem Hintergrund des fehlenden Zusätzlichkeitsaspektes nach
Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes).
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...
22. Zu § 3 Absatz 1a - neu - LuKIFG
Nach § 3 Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a einzufügen:
„(1a) Wo es geeignet erscheint, sollen Investitionen das Ziel der
Klimaneutralität 2045 berücksichtigen.“
Begründung:
Die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität unterstützten
Vorhaben sollten – wo geeignet – die Ziele der Sanierung und Modernisierung
der Infrastrukturen und von Investitionen in Klimaneutralität integrieren. Dies
betrifft insbesondere in Investitionen in Gebäude und damit die Förderbereiche
3, 5, 6 und 7. Mit Mitteln des Sondervermögens modernisierte Gebäude sollten
auch auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 ertüchtigt werden, denn es ist
insgesamt kostengünstiger, Belange des Klimaschutzes in ohnehin erfolgende
Sanierungen zu integrieren als zu späteren Zeitpunkten eine zweite Sanierung
durchführen zu müssen. Die Entscheidung, in welcher Weise Belange des
Klimaschutzes integriert werden, obliegt den Ländern bzw. Kommunen. In
Frage kommen insbesondere Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur
Integration von Erneuerbaren Energien in die Energieversorgung der Gebäude
und der Anschluss an Wärmenetze.
23. Zu § 3 Absatz 3a - neu - LuKIFG
Nach § 3 Absatz 3 ist der folgende Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist
ebenso zulässig, wenn sie durch Zinsverbilligungen, Tilgungszuschüsse oder
andere Vergünstigungen im Rahmen von Krediten, die durch Förderbanken der
Länder vergeben werden, erfolgt.“
Begründung:
Die Einfügung stellt klar, dass die Förderung auch über Zinsverbilligungen,
Tilgungszuschüsse oder Ähnliches für Kredite von Förderinstituten
(unabhängig von der Rechtsform) erfolgen kann. Zinsverbilligungen und
Tilgungszuschüsse ermöglichen durch den Einsatz von Krediten der
Förderinstitute eine Erhöhung des öffentlichen Finanzierungsvolumens bei
gleichem Mitteleinsatz. Für das einzelne Vorhaben ist ein geringerer Einsatz
der aus dem Sondervermögen zur Verfügung stehenden Mittel notwendig.
Damit kann insgesamt ein größeres Investitionsvolumen realisiert werden. Den
Vorhabenträgern steht neben konventionellen Eigen- und Fremdkapitalquellen
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ein weiteres Finanzierungsinstrument zur Verfügung. Bei der Ausreichung als
Kredit können Mittel revolvierend eingesetzt und damit langfristig öffentliche
Investitionen finanziert werden.
24. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die zur Verfügung gestellten Mittel für
Sachinvestitionen zur Verfügung stehen, was nach der Begründung des
Gesetzentwurfes unter anderem Baumaßnahmen umfasst. Der Bundesrat weist
darauf hin, dass hierunter nach der üblichen Haushaltssystematik Ausgaben
insbesondere der Hauptgruppe 7 verstanden werden und dies auch die mit
Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten oder Planungsleistungen wie
zum Beispiel Leistungen von Architektinnen und Architekten oder
Ingenieurinnen und Ingenieuren umfasst.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, hinsichtlich der
Baunebenkosten und Planungsleistungen bei Baumaßnahmen im weiteren
Gesetzgebungsverfahren in geeigneter Form klarzustellen, dass diese aus den
zur Verfügung gestellten Mitteln gezahlt werden können.
25. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein
Bei Begleit- oder Folgemaßnahmen, die in einem zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit einer Sachinvestition stehen, handelt es sich nicht stets um
investive Maßnahmen, sondern beispielsweise auch um Gutachten oder
Untersuchungen, die zur Umsetzung der Investitionen notwendig sind. Aus
Sicht des Bundesrates sollten deshalb auch solche Maßnahmen aus dem
Sondervermögen finanziert werden können. Der Bundesrat stellt fest, dass die
nunmehr im Gesetzentwurf gewählte Formulierung („auch notwendige
Begleitoder Folgemaßnahmen“) anders als die noch im Referentenentwurf gewählte
Formulierung („auch investive Begleit- oder Folgemaßnahmen“) dieser
Sachlage Rechnung trägt. Zugleich stellt der Bundesrat fest, dass die
Begründung des Gesetzentwurfes zu dieser Formulierung weiterhin
ausschließlich von investiven Begleit- oder Folgemaßnahmen ausgeht. Der
Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass
die im Gesetzestext gewählte Öffnung auch für nicht investive Maßnahmen
dem gesetzgeberischen Willen entspricht.
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26. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat geht davon aus, dass auch Kosten für Planung, Projektsteuerung
und externe fachliche Begleitung förderfähig sind. Die Regelung in
§ 3 Absatz 4 des Gesetzentwurfes ist dahingehend zu verstehen, dass auch
Planungsleistungen und Personalkosten als investive Begleitmaßnahmen
förderfähig sind. Dies sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren klargestellt
werden.
27. Zu § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu - LuKIFG
Nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Begleit- und Folgemaßnahmen umfassen dabei insbesondere die unmittelbar
mit der förderungsfähigen Investition in Zusammenhang stehenden laufenden
Kosten der Verwaltung.“
Begründung:
Grundsätzlich erscheint es nachvollziehbar, dass die laufenden Kosten der
Verwaltung selbst nicht förderfähig sein sollen. Dies darf aber nicht dazu
führen, dass Länder und Kommunen laufende Kosten, die aus einer geförderten
Sachinvestition resultieren, nicht über das vorliegend geplante Gesetz
refinanziert bekommen. Zudem ist in Sonderheit für den Bereich der Cyber-
und Informationssicherheit darauf hinzuweisen, dass Betriebskosten hier
gegenüber der Hauptmaßnahme oftmals nicht quantitativ untergeordnet sind.
Das aus der Einzelbegründung zu § 3 hervorgehende Verständnis wird daher
nicht geteilt. Mithin bedarf es einer dahingehenden Klarstellung im
Gesetzestext.
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28. Zu § 3 Absatz 4a - neu - LuKIFG
Nach § 3 Absatz 4 ist der folgende Absatz 4a einzufügen:
„(4a) Förderfähig sind auch solche Infrastrukturmaßnahmen, die nach
dem doppischen kommunalen Haushaltsrecht Instandhaltungen darstellen.“
Begründung:
Nach der Zielsetzung des Gesetzes soll die Infrastrukturfinanzierung
unterstützt werden. Deshalb sollen nicht nur solche Maßnahmen, die sich nach
dem doppischen Haushaltsrecht als Investition darstellen, sondern auch
Instandhaltungen in die Infrastruktur förderfähig sein.
29. Zu § 3 Absatz 6 Satz 1 LuKIFG
In § 3 Absatz 6 Satz 1 ist nach der Angabe „demografischen“ die Angabe „und
klimatischen“ einzufügen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf angestrebte längerfristige Nutzbarkeit der
Infrastrukturen wird nur sichergestellt werden können, wenn neben den
absehbaren demografischen auch die absehbaren und ebenso relevanten
klimatischen Veränderungen berücksichtigt werden. Die Folgen des
Klimawandels, insbesondere Extremwetterereignisse, führen zunehmend zu
erheblichen Schäden an der Infrastruktur verbunden mit der Beeinträchtigung
ihrer Funktionsfähigkeit und erheblichen Kosten für Länder und Kommunen
für die Wiederherstellung der Infrastruktur. Das Schaffen einer
klimaresilienten Infrastruktur ist daher notwendig.
30. Zu § 3 Absatz 7 - neu - LuKIFG*
Nach § 3 Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Die Länder können die ihnen zugewiesenen Mittel flexibel auch als
Kofinanzierungsanteil zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes, unter
anderem nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, oder der
Europäischen Union einsetzen.“
* Bei Annahme der Ziffern 30 und 31 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
In
U
Vk
...
Begründung:
Die Möglichkeit zur Nutzung der aus dem LuKIFG den Ländern zur
Verfügung gestellten Mittel als Kofinanzierung trägt zur Bündelung
öffentlicher Fördermittel bei und verbessert die Realisierbarkeit insbesondere
größerer Infrastrukturprojekte im Verkehrsbereich. Eine ausdrückliche
Klarstellung in § 3 Absatz 7 - neu - LuKIFG erhöht insoweit die
Planungssicherheit insoweit und die sichert Anschlussfähigkeit an bewährte
Förderinstrumente.
31. Zu § 3 Absatz 7 - neu - LuKIFG*
Nach § 3 Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Entsprechend § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 45 Absatz 2
Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sollen bei Investitionsvorhaben aus
dem Sondervermögen vorrangig sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden.“
Begründung:
Bei Sanierungen fallen in großem Umfang Bauabfälle an. Diese sollten in
möglichst großem Umfang aufbereitet werden, um sie anschließend wieder für
den Bau, auch in Bauprodukten, nutzen zu können. So werden Ressourcen
geschont, Kosten gesenkt und CO2-Emissionen verringert. Durch den Verweis
auf § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 45 Absatz 2 Nummer 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird auf bewährte Regelungen verwiesen.
32. Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein
Die Regelung in § 4 Absatz 1 des Gesetzentwurfes sieht vor, dass
Investitionsmaßnahmen finanziert werden können, sofern sie nicht vor dem
1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies soll auch gelten, sofern es sich hierbei
um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen
Vorhabens handelt. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren
in geeigneter Weise klarzustellen, dass Planungs- und Beratungsleistungen
sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen noch nicht den Beginn
eines Vorhabens auslösen, sondern erst der Start der Bauarbeiten vor Ort (bei
Baumaßnahmen) bzw. der Abschluss des Kaufvertrages (im Erwerbsfall). Bei
Annahme der Ziffern 30 und 31 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
* Bei Annahme der Ziffern 30 und 31 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
U
Fz
...
33. Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein
Dem Wortlaut und der Begründung zu § 4 Absatz 1 LuKIFG ist nicht eindeutig
zu entnehmen, was mit dem Begriff „Investitionsmaßnahmen nach § 3“ gemeint
ist. Unklar bleibt, ob Studien und Planungsleistungen nach der HOAI in
Vorbereitung zu den in § 3 Absatz 1 LuKIFG genannten Maßnahmen auch von
diesem Begriff erfasst sind. Würde man das bejahen, fielen beispielsweise
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen aus der Förderung heraus, bei denen
vorbereitende Studien und Planungsleistungen vor dem 1. Januar 2025
begonnen worden sind.
Das wäre unbillig. Beispielsweise im Bereich der
Schieneninfrastrukturmaßnahmen hat der Freistaat Sachsen schon vor dem
1. Januar 2025 Mittel für Planungsleistungen in Millionenhöhe in die
Infrastruktur der DB AG investiert (Beispiel: Ausbau und Elektrifizierung der
Strecken Dresden – Görlitz und Leipzig Chemnitz, jeweils 20 Millionen Euro
Landesmittel). Mittel des Sondervermögens Infrastruktur sollten auch zur
weiteren Realisierung dieser Vorhaben eingesetzt werden können. Ansonsten
würden die Länder „bestraft“, wenn diese in der Vergangenheit eigene Mittel
für bedeutsame Infrastrukturvorhaben aufgewandt haben. Das gilt insbesondere
für Infrastrukturvorhaben der DB AG, bei denen die
Finanzierungsverantwortung sogar originär beim Bund liegt.
Deshalb sollte im weiteren Gesetzgebungsvorhaben klargestellt werden, dass
vorbereitende Studien und Planungsleistungen für Investitionsmaßnahmen nach
§ 3 LuKIFG, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, für den Beginn des
Förderzeitraumes nach § 4 Absatz 1 LuKlFG außer Betracht bleiben.
34. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - LuKIFG
Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Zur Sicherstellung langfristiger Planbarkeit und effektiver Umsetzung können
ungenutzte Mittel durch die Länder überjährig übertragen und in nachfolgenden
Haushaltsjahren verwendet werden.“
Vk
Vk
...
Begründung:
Diese Ergänzung entspricht den Forderungen der Verkehrsministerkonferenz
zur bürokratiearmen, flexiblen und anlassbezogenen Mittelverwendung.
35. Zu § 6 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass
Ländern und Kommunen einfache Nachweisverfahren auferlegt werden, damit
die konkrete Umsetzung des Sondervermögens und dessen Prüfung einfach und
bürokratiearm erfolgen können.
Begründung:
Die Investitionsmittel sollten zur Finanzierung der Infrastruktur verwendet
werden und nur in unvermeidlicher Weise für die Nachweisverfahren.
36. Zu § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 LuKIFG
§ 6 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Förderbereiche“ durch die Angabe
„Förderbereiche, auf die Berücksichtigung des Ziels der
Treibhausgasneutralität bei Investitionen“ zu ersetzen.
b) In Absatz 2 ist nach der Angabe „Investitionsmaßnahmen“ die Angabe
„sowie die Berücksichtigung des Ziels der Treibhausgasneutralität bei
Investitionen“ einzufügen.
Begründung:
Im Rahmen der Berichterstattung sollte auch dokumentiert werden, in welcher
Weise und in welchem Umfang die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität unterstützten Vorhaben Investitionen in Klimaneutralität
integrieren.
Wo
In
U
...
37. Zu § 6 Absatz 2 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat regt in Bezug auf die in § 6 Absatz 2 des Gesetzentwurfes
genannte erstmalige Berichtspflicht zum 1. Januar 2026 an, diese auf den
1. Januar 2027 zu schieben [, um den Ländern und Kommunen ausreichend Zeit
zu geben]. (Gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzentwurfes berichten die Länder
bereits im engen zeitlichen Umfeld zum 1. Januar 2026 einmalig umfassend,
weshalb ein Verschieben der erstmaligen Berichtspflicht nach § 6 Absatz 2 des
Gesetzentwurfes ein nennenswerter Beitrag zugunsten eines bürokratiearmen
Verfahrens darstellen würde.) Die Berichterstattung sollte sich zudem auf
abgeschlossene Investitionsmaßnahmen beschränken.
38. Zu § 7 LuKIFG allgemein*
Der Bundesrat begrüßt das Ziel einer bürokratiearmen und einfachen
Umsetzung. Dies wird im Gesetzentwurf bisher unzureichend umgesetzt. Die
Berichtspflichten und Bewirtschaftungsvorgaben führen zu hohem
Verwaltungsaufwand wie schon in früheren Programmen. Um dies zu
vermeiden, sollte § 7 des Gesetzentwurfes dahingehend geändert werden, dass
der Bund den Ländern die Mittel vollständig und unmittelbar zur weiteren
Verwendung zur Verfügung stellt. Ferner sollte in § 7 des Gesetzentwurfes
klargestellt werden, dass die Länder den Anteil nach § 2 Absatz 2 des
Gesetzentwurfes für die kommunale Infrastruktur auch pauschal an die
Kommunen auszahlen können. Dadurch würden die Bewirtschaftungsprozesse
auf allen Ebenen deutlich verschlankt werden.
39. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt es, dass dem Gesetzentwurf der Grundsatz einer
bürokratiearmen und einfachen Umsetzung zugrunde liegt. Allerdings setzt der
Gesetzentwurf diese Zielvorgaben nicht vollständig um.
* Bei Annahme der Ziffern 38 und 40 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Fz
In
[nur In]
(nur Fz)
Fz
Bei
Annahme
entfallen
die
Ziffern 39
und 41.
In
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 38
...
40. Zu § 7 LuKIFG allgemein*
Für eine bürokratiearme und einfache Umsetzung müssen pauschale
Zuweisungen (und Auszahlungen) an die Kommunen möglich sein. Die
Bewirtschaftungsvorgaben im Gesetzentwurf führen in der bisher vorgesehenen
Form zu hohem Verwaltungsaufwand. § 7 LuKIFG-E sollte dahingehend
geändert werden, dass der Bund den Ländern die Mittel vollständig zur
Verfügung stellt, sodass die Länder den Anteil nach § 2 Absatz 2 LuKIFG-E für
die kommunale Infrastruktur auch in Form von Pauschalen an ihre Kommunen
auszahlen können.
41. Zu § 7 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat betont, dass für rasche Verbesserungen entscheidend ist, dass die
Mittel kurzfristig, überjährig und anlassbezogen abgerufen werden können.
Bislang erfolgt die Finanzierung mehrjähriger Infrastrukturprojekte im
jährlichen Haushaltsaufstellungsprozess und damit – beispielsweise für
umfangreiche Verkehrs- oder Hochwasserschutzprojekte – für zu kurze
Zeitabstände. Mittelkürzungen oder -umschichtungen im Haushaltsverfahren
können immer wieder zu Anpassungen bei laufenden Projekten führen oder
neue Vorhaben verzögern. Der Bundesrat bittet darum, dass im weiteren
Gesetzgebungsverfahren ein entsprechend unbürokratischer Mittelabruf
ermöglicht wird.
42. Zu § 7 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, bei den
bewirtschaftenden Stellen der Länder eine möglichst einfache und
bürokratiearme Zahlungsabwicklung sicherzustellen. Er geht daher davon aus,
dass zur Vermeidung eines unangemessenen bürokratischen Aufwandes im
Rahmen der Berichtspflichten der Länder keine konkreten
Investitionsmaßnahmen benannt werden müssen, soweit die Länder Mittel aus
dem Sondervermögen pauschal an die Kommunen weiterleiten. Der Bundesrat
geht insoweit von einem gemeinsamen Verständnis dahingehend aus, dass sich
die Bewirtschaftung nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen
* Bei Annahme der Ziffern 38 und 40 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
In
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 41.
Vk
U
entfällt
bei
Annahme
der
Ziffern 38
oder 40
Fz
...
richtet und eine pauschale Zuweisung und Auszahlung der Mittel an die für die
Umsetzung der Investitionen zuständigen bewirtschaftenden Stellen auf
Landes- und Kommunalebene den Regelfall darstellt. Eine Anordnung auf
Auszahlung der Mittel an diese Stellen erst bei Vorliegen fälliger Rechnungen
zum Fälligkeitstag ist dagegen allenfalls in Ausnahmefällen angezeigt. Die
Länder stellen sicher, dass die Bewirtschaftung den allgemeinen Grundsätzen
der jeweils geltenden landeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
im Hinblick auf die konkrete Auszahlung der Mittel im Rahmen der konkreten
Verwendung entspricht. Auf diese Weise ist ein Gleichlauf der Ausreichung
von Fördermitteln unabhängig von ihrer Herkunft – sei es von Seiten des
Bundes oder des Landes – und damit ein einheitlicher und reibungsloser
Vollzug gewährleistet.
43. Zu § 7 Absatz 3 - neu - LuKIFG
Nach § 7 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Die den Ländern zur Verfügung gestellten Mittel können auch zur
Finanzierung des gemäß § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, von den
Ländern im Krankenhaustransformationsfonds zu tragendem Anteil wie eigene
Haushaltsmittel genutzt werden.“
Begründung:
Die Bundesmittel werden den Ländern zur Bewirtschaftung übertragen. Daraus
folgt, dass es sich bei den Mitteln nicht um Haushaltsmittel der Länder handelt.
Insofern ist eine Nutzung für die Ko-Finanzierung des Transformationsfonds
nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KHG nicht möglich.
Um den Ländern bei der Nutzung der Mittel für die Krankenhausinfrastruktur
mehr Flexibilität zu ermöglichen, sollten die Bundesmittel auch für die
Finanzierung des Anteils der Länder am Transformationsfonds genutzt werden
können.
G
...
44. Zu § 8 LuKIFG allgemein
Bei nicht zweckentsprechenden Mittelverwendungen sind nach dem Entwurf
Rückforderungen der Bundesmittel vorgesehen. Im Falle der Ausreichung von
Bundesmitteln als Fördermittel an Dritte hält es der Bundesrat für praxisgerecht
und daher erforderlich, der zuständigen Landesbehörde ein Ermessen
einzuräumen. Nur dann können bei der Rückforderungsentscheidung auch die
einschlägigen landesrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden, was
ebenfalls zu einem Gleichlauf der Verfahren für die Gewährung und
Rückforderung von Fördermitteln unabhängig ihrer Mittelherkunft führt.
45. Zu § 8 Absatz 4 Satz 2 LuKIFG allgemein
Die in § 8 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzentwurfes vorgesehene Verzinsung von zu
früh angewiesenen Mitteln ist zu streichen. Sie führt zu Unsicherheiten mit der
korrespondierenden Frage, wann die Auszahlung im Sinne von § 7 Absatz 1 des
Gesetzentwurfes zeitlich erforderlich ist.
46. Zu § 9 Absatz 1 Satz 1 LuKIFG
In § 9 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „§§ 2 bis 8“ durch die Angabe „§§ 2 bis
8, zur Erstattungsfähigkeit der mit den Infrastrukturinvestitionen unmittelbar
verbundenen Verwaltungskosten“ zu ersetzen.
Begründung:
Zur Umsetzung der Sondervermögensmittel sind bei den Ländern und
Kommunen meist zusätzliche temporäre Kapazitäten in den Bereichen
Planung, Genehmigung und Umsetzung erforderlich. Im Sinne der
Gewährleistung eines schnellen Mittelabflusses sollten diese mit den
Investitionen aus dem Sondervermögen unmittelbar in Zusammenhang
stehenden temporären Zusatzkapazitäten (Sach- und Personalkosten) deshalb
ebenfalls aus dem Sondervermögen finanziert werden können. Details sind im
Rahmen der Verwaltungsvereinbarung festzulegen.
Fz
Fz
Vk
U
...
47. Zu § 9 LuKIFG allgemein
Damit die Länder und Kommunen so schnell wie möglich mit der Umsetzung
der erforderlichen Investitionen beginnen können, bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, bereits vor der Verabschiedung des LuKIFG die
Verwaltungsvereinbarung gemäß § 9 des Gesetzentwurfes in Abstimmung mit
den Ländern vorzubereiten. Die Verwaltungsvereinbarung sollte rechtzeitig im
Vorfeld der zweiten Befassung des Bundesrates mit dem LuKIFG finalisiert
und unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichnet werden. Der
Bundesrat regt an, im Gesetz selbst das notwendige Maß an Bestimmtheit
herbeizuführen und die Verwaltungsvereinbarung auf die Regelung von
Durchführungsfragen zu beschränken.
48. Zu § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - LuKIFG
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Verwaltungsvereinbarung ist im Einvernehmen mit den Ländern zu
treffen.“
Begründung:
Die föderale Mitwirkung der Länder bei der strategischen Steuerung und
Umsetzung der Programmdurchführung des Sondervermögens Infrastruktur
und Klimaneutralität muss durch geeignete Beteiligungsprozesse, etwa in Form
eines Bund-Länder-Gremiums als Teil der abzuschließenden
Verwaltungsvereinbarung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 LuKIFG, sichergestellt
werden. Um dies zu gewährleisten, ist klarzustellen, dass die
Verwaltungsvereinbarung und ihre Regelungen nur im Einvernehmen mit den
Ländern erarbeitet und getroffen werden können.
Fz
Vk
B
49. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
C
Redaktioneller Hinweis
Zu § 2 Absatz 1 LuKIFG
In § 2 Absatz 1 ist die Angabe „Satz 2“ zu streichen.
Begründung:
§ 2 Absatz 1 LuKIFG-E bezieht sich auf den „Betrag nach § 1 Satz 2“. Ein § 1
Satz 2 LuKIFG-E existiert jedoch nicht. Die Regelung läuft damit ins Leere.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKI (Empfehlungen der Ausschüsse)