polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)

dip / drucksache 04.07.2025 · WP 21 · 314/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) [Bundesrat Drucksache 314/1/25 04.07.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - G - In - K - U - Vk - Wi - Wo zu Punkt 71 der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länderund-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) A Der federführende Finanzausschuss, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, der Verkehrsausschuss, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein* Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Dies ist ein erster wichtiger Schritt, damit die Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes schnell abgerufen und Investitionsvorhaben vorangetrieben werden können. * Bei Annahme der Ziffern 1 und 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Wo In ... 2. Zum Gesetzentwurf allgemein* Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung des in Artikel 143h des Grundgesetzes verankerten Sondervermögens durch die Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG). 3. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt die gesetzliche Regelung des Länderanteils am Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität gemäß Artikel 143h Absatz 2 GG. Er stellt fest, dass der Gesetzentwurf die Vereinbarung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler vom 18. Juni 2025 umsetzt und begrüßt ausdrücklich die vorgesehene schnelle, unbürokratische und flexible Mittelbereitstellung, die für die zügige Verbesserung der Infrastruktur und Klimaschutzinvestitionen erforderlich ist. 4. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat stellt fest, dass die Summe von 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen für die Länder und Kommunen auch angesichts der Laufzeit des Sondervermögens nicht ausreichen wird, um den bestehenden Investitionsrückstau – gerade im Verkehrsbereich – vollständig abzuarbeiten. Es werden daher zusätzliche Mittel zu mobilisieren sein. Der Bundesrat unterstützt deshalb den Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 zu TOP 6.2 „Steuerliches Investitionssofortprogramm und verlässliche Finanzpartnerschaft von Bund und Ländern“ in Ziffer 4, dass der Bund mit den 400 Milliarden Euro des Sondervermögens, die auf ihn entfallen, auch Investitionen der Länder und Kommunen fördern wird. Der Bundesrat empfiehlt, den Bundesanteil des Sondervermögens beispielsweise auch dafür zu nutzen, unterfinanzierte Infrastrukturfinanzierungs-Programme aufzustocken, zum Beispiel die Investitionsprogramme für den Nahverkehr oder für Infrastrukturen bereitzustellen, die zwar in getrennter Zuständigkeit liegen, deren Infrastrukturertüchtigung jedoch auch im Bundesinteresse ist, zum Beispiel im Bereich der Wasserstraßen- und Hafeninfrastruktur. * Bei Annahme der Ziffern 1 und 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. U Fz Vk ... 5. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat stellt fest, dass die Finanzierungsbedarfe im Bereich der Verkehrsinfrastruktur auch wegen eines Rückstaus an notwendigen Sanierungs- und Erhaltungsvorhaben besonders groß sind. Er geht deshalb davon aus, dass ein erheblicher Anteil des Sondervermögens für die Verkehrsinfrastruktur bereitgestellt wird, da eine moderne Verkehrsinfrastruktur eine wesentliche Bedingung für eine leistungs- und wettbewerbsfähige Wirtschaft, klimafreundliche Mobilitätsangebote und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse darstellt. Beim Mitteleinsatz müssen die jeweils unterschiedlichen Bedarfe bei den Verkehrsträgern und in den Regionen sowie der Vorrang „Erhalt vor Neubau“ berücksichtigt werden. 6. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat stellt fest, dass die Beeinträchtigungen der Infrastruktur durch die Folgen des Klimawandels bei den Investitionen in die Zukunft nicht ausdrücklich im Entwurf des Länder-und-Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetzes berücksichtigt werden. Der Bundesrat empfiehlt, im Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz klarzustellen, dass der Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur an die Zukunft angepasst und daher klimaresilient erfolgt. 7. Zu § 1 Satz 2 - neu - LuKIFG Nach § 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen sollen eine generationengerechte Modernisierung der Infrastruktur ermöglichen, indem auch soziale und ökologischen Nachhaltigkeit, insbesondere Klimaschutz und Klimaanpassung berücksichtigt werden.“ Begründung: Die ergänzende Formulierung in § 1 dient der Klarstellung, dass die Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen nicht nur der kurzfristigen Behebung von Infrastrukturlücken, sondern auch einer langfristig tragfähigen, generationengerechten Modernisierung der öffentlichen Infrastruktur dient. Durch die ausdrückliche Berücksichtigung sozialer und ökologischer Vk U U ... Nachhaltigkeit, insbesondere des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, wird die Zielsetzung des Sondervermögens im Sinne des Artikels 143h GG konkretisiert. Die Ergänzung trägt zudem dem Anliegen Rechnung, die Investitionen in Einklang mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und den Anforderungen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen auszurichten. Die Formulierung schafft Orientierung für die Umsetzung durch Länder und Kommunen, ohne die Flexibilität in der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen einzuschränken. 8. Zu § 2 Absatz 2 Satz 2, 3 LuKIFG allgemein* Der Bundesrat hält es für erforderlich, die in § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzentwurfes vorgesehene Regelung zu streichen. Die besondere Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen ist ureigenes Interesse der Länder und Kommunen. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Regelung durch ein Bundesgesetz. 9. Zu § 2 Absatz 2 Satz 2, 3 LuKIFG allgemein* Der Bundesrat hält eine Streichung der Sätze 2 und 3 in § 2 Absatz 2 LuKIFG-E für notwendig. Diese Regelungen zur Berücksichtigung der Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen würden in ihrer jetzigen Form eine nicht erforderliche Vorfestlegung und Einschränkung bei der Ausgestaltung durch die Länder bedeuten. Den länderspezifischen Besonderheiten kann gerade ohne solche Vorgaben am besten Rechnung getragen werden. Die Länder und Kommunen müssen Investitionen entsprechend ihrer eigenen Prioritäten umsetzen können. 10. Zu § 3 Absatz 1 LuKIFG allgemein Der Bundesrat begrüßt die Öffnung der Förderbereiche im Länder-und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) (§ 3 Absatz 1), sodass neben den im Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) genannten Schwerpunkten auch weitere Förderbereiche, wie etwa Sport, Kultur, Innere Sicherheit, Klimaanpassung, Wasserwirtschaft und Wohnungsbau sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene Berücksichtigung finden. * Bei Annahme der Ziffern 8 und 9 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Fz In Fz ... 11. Zu § 3 Absatz 1 LuKIFG allgemein a) Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Folgen des Klimawandels, insbesondere Extremwetterereignisse, bereits heute zu erheblichen Schäden an der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur führen, verbunden mit der Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit und erheblichen Kosten für Länder und Kommunen für die Wiederherstellung der Infrastruktur. Der Ausfall der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur kann erhebliche Versorgungsengpässe verursachen, mit schwerwiegenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen. Hierzu zählt die Versorgung mit Trinkwasser, Strom, Wärme und Brennstoffen, die Telekommunikationsinfrastruktur und auch die Versorgung mit Lebensmitteln und der Gesundheitsbereich. Zum Bereich Entsorgung zählen die Abfallwirtschaft und die Abwasserwirtschaft. b) Angesichts dieser Entwicklungen hält der Bundesrat es für unerlässlich, dass Gesellschaft und Verwaltung vorsorgend handeln, mit entsprechenden Investitionen in eine klimaresiliente Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. Vorsorgende und schützende Maßnahmen sollen der Aufrechterhaltung im Extremfall dienen sowie den verändernden Rahmenbedingungen im Regelfall gerecht werden. c) Der Bundesrat stellt fest, dass der Ausbau und die Modernisierung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur mit Ausnahme der Energie- und Wärmeinfrastruktur nicht ausdrücklich im Entwurf des Länder-und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes berücksichtigt werden. Der Bundesrat empfiehlt, im Länder-und-Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetz den Ausbau und die Modernisierung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur unter den in § 3 aufgeführten Förderbereichen zu berücksichtigen. U ... 12. Zu § 3 Absatz 1 LuKIFG allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass die in Artikel 143h Absatz 1 des Grundgesetzes genannten beiden Zwecke des Sondervermögens der „zusätzlichen Investitionen in die Infrastruktur“ und der „zusätzlichen Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045“ gleichrangig nebeneinanderstehen. Die Bundesregierung und der Bundestag werden deshalb gebeten, gesetzlich zu verankern (zum Beispiel durch Ergänzung von § 3 Absatz 1 LuKIFG-E und § 4 Absatz 1 SVIKG-E), dass auch diese Investitionen – neben der Zuführung von 100 Milliarden Euro an den Klima- und Transformationsfonds – ebenfalls nach Möglichkeit zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 eingesetzt werden. b) Der Bundesrat bittet darüber hinaus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auszuschließen (zum Beispiel durch Anfügung am Ende von § 3 Absatz 1 LuKIFG-E bzw. § 4 Absatz 1 SVIKG-E), dass aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz Investitionen in Infrastrukturen getätigt werden, die durch ihren Betrieb dazu beitragen, dass sich die Emissionen von Treibhausgasen aus der Nutzung fossiler Energieträger erhöhen, es sei denn, dies ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich. c) Der Bundesrat bittet zudem, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass bei den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase (vergleiche die Begründung zu § 3 LuKIFG-E bzw. § 10 Absatz 1 SVIKG-E) für alle neuen finanzwirksamen Maßnahmen ein CO2- Schattenpreis (wie in § 13 Absatz 1 Satz 3 des Klimaschutzgesetzes) angewendet wird. U ... Begründung: Das Sondervermögen soll gemäß Artikel 143h Absatz 1 des Grundgesetzes „für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045“ errichtet werden können. Die beiden Zielsetzungen stehen dabei gleichrangig nebeneinander. Studien zeigen, dass viele für die Umsetzung der Klimaneutralität erforderlichen Investitionen in den kommenden Jahren sowieso notwendig würden. Deshalb dürfen die Investitionen, die der Erreichung der Klimaneutralität dienen, nicht auf die in § 4 Absatz 2 genannten 100 Milliarden Euro für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) beschränkt werden. Auch das Volumen, das für die Investitionen in die Infrastruktur nach § 4 Absatz 1 vorgesehen ist, soll für die Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität verwendet werden können. Im besten Fall werden mit diesen Investitionen beide Zielsetzungen zugleich erreicht. Im Lichte der im Klimaschutzgesetz rechtlich verankerten Klimaschutzziele, des Klima-Berücksichtigungsgebots aus § 13 Absatz 1 Satz 1 des Klimaschutzgesetzes und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 (1 BvR 2656/18 u. a.), nach dem Artikel 20a des Grundgesetzes den Staat zur Herstellung von Klimaneutralität verpflichtet, müssen auch neue vom Staat getätigte Investitionen im Einklang mit diesen Zielen und Vorgaben stehen. Zudem ist das Ziel der Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 als Zielsetzung in Artikel 143h Absatz 1 des Grundgesetzes genannt. Schon vor diesem Hintergrund, aber auch aus ökonomischen Gründen müssen zumindest Investitionen, die diesem Ziel entgegenlaufen, ausgeschlossen werden. Insbesondere die Finanzierung von neuen fossilen Infrastrukturmaßnahmen, die zu fossilen „Lock-In“-Effekten führen, darf sich Deutschland nicht mehr leisten. Hier besteht die Gefahr von großen Wertverlusten, wenn solche Infrastrukturen in absehbarer Zeit nicht mehr benutzt werden. Mit der Sicherstellung der Anwendung eines CO2-Schattenpreises wird im Lichte von § 13 Absatz 1 Satz 3 des Klimaschutzgesetzes gewährleistet, dass das Instrument auch bei den Investitionen, die über das Sondervermögen finanziert werden, seine Lenkungswirkung entfaltet, in dem bei mehreren Realisierungsoptionen die klimafreundlicheren Alternativen gleichzeitig die wirtschaftlicheren sind. ... 13. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 4 LuKIFG* § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 ist nach der Angabe „Bevölkerungsschutz,“ die Angabe „einschließlich technischer, baulicher und naturbasierter Vorsorgemaßnahmen vor Extremereignissen,“ einzufügen. b) In Nummer 2 ist nach der Angabe „Verkehrsinfrastruktur,“ die Angabe „einschließlich der Verknüpfung mit blau-grau-grüner Infrastruktur und der Entsiegelung einschließlich der Maßnahmen zur Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen,“ einzufügen. c) In Nummer 4 ist die Angabe „Energie- und Wärmeinfrastruktur,“ durch die Angabe „Energie-, Wärme- und Wasserwirtschaftsinfrastruktur, sowie Wasserver- und Abwasserentsorgung und Hochwasserschutzinfrastruktur,“ zu ersetzen. Begründung: Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz verfolgt das Ziel, dass Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maße in ihre Infrastruktur investieren. Ein wesentlicher Schwerpunkt des Investitionsbedarfs in Ländern und vor allem in den Kommunen liegt in der Erhaltung und klimaresilienten Anpassung und dem entsprechenden Ausbau der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur, sowie der wassersensiblen Siedlungsentwicklung. Diese Punkte sollten entsprechend ihrer Bedeutung nicht nur in der Gesetzesbegründung, sondern auch im Gesetzestext genannt werden. * Buchstabe a des Antrags ist bei gleichzeitiger Weiterverfolgung des Antrags unter Ziffer 15 redaktionell mit diesem zusammenzuführen. U Bei Annahme entfällt Ziffer 14. ... 14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 13 Zu § 3 Absatz 1 Nummer 10 - neu - LuKIFG* Nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 ist die folgende Nummer 10 einzufügen: „10. Blau-grüne Infrastruktur.“ Folgeänderungen: § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 8 ist die zweite Nennung der Angabe „und“ durch ein Komma zu ersetzen. b) In Nummer 9 ist der Punkt nach der Angabe „Digitalisierung“ durch die Angabe „und“ zu ersetzen. Begründung: Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Investitionen auch Maßnahmen umfassen können, die auf eine synergetische Verknüpfung sogenannter blauer (Wasser), und grüner (naturnaher, ökologischer) Infrastrukturelemente abzielen. Sie deckt einen Schwerpunkt des Investitionsbedarfs in Ländern und vor allem in den Kommunen ab. Investitionen in die nachhaltige Finanzierung von Maßnahmen der grün-blauen Infrastruktur im urbanen, ländlichen und marinen Raum wie (Trink-)Wasserversorgung, Abwasserreinigung, Maßnahmen zum Erhalt und Entwicklung von Flächen mit Bedeutung für die biologische Vielfalt, den Biotopverbund und den Wasserhaushalt, Hochwasser- und Starkregenschutz und Maßnahmen zur Klimaanpassung dienen der nachhaltigen Sicherung unserer Lebensgrundlagen und dem existenziellen Ziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Als Voraussetzung für verlässliche Produktionsgrundlagen der Landwirtschaft ermöglicht eine intakte grün-blaue Infrastruktur auch die Ernährungssicherheit. Schließlich leistet sie präventiv, aber auch in Akutzuständen Abhilfe bei Naturkatastrophen und trägt zur Klimaanpassung bei. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und die Resistenz gegen sichtbare Zeichen zunehmend existenzieller Veränderungen wie Dürren, Hochwasser und Artenschwund zu stärken, ist gleichzeitig Grundlage für kontinuierliches Wirtschaftswachstum. * Bei Annahme der Ziffern 14 und/oder 16 und/oder 17 und/oder 18 und/oder 19 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. U entfällt bei Annahme von Ziffer 13 ... Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz verfolgt das Ziel, dass Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maße in ihre Infrastruktur investieren. 15. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 LuKIFG* In § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „Bevölkerungsschutz, “ die Angabe „einschließlich des präventiven Bevölkerungsschutzes, “ einzufügen. Begründung: Der Bevölkerungsschutz sollte nicht allein durch Maßnahmen im Notfall gewährleistet werden, sondern auch durch präventive, bevölkerungsschützende Investitionen in die Infrastruktur, z. B. die Hochwasserschutz-Infrastruktur und infrastrukturelle Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den Folgen des Klimawandels. 16. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 10 - neu - und Nummer 11 - neu - LuKIFG** Nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 sind die folgenden Nummern 10 und 11 einzufügen: „10. Wasserwirtschaft und 11. Klimaanpassung.“ Folgeänderungen: § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 8 ist die zweite Nennung der Angabe „und“ durch ein Komma zu ersetzen. b) In Nummer 9 ist der Punkt nach der Angabe „Digitalisierung“ durch ein Komma zu ersetzen. Begründung: Die Ergänzung erfolgt entsprechend dem Beschluss des Bundeskanzlers und * Ist bei gleichzeitiger Weiterverfolgung des Buchstaben a des Antrags unter Ziffer 13 mit diesem redaktionell zusammenzuführen. * * Bei Annahme der Ziffern 14 und/oder 16 und/oder 17 und/oder 18 und/oder 19 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. U U Bei Annahme entfallen die Ziffern 17 und 18. ... der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2025 zu TOP 6.2 „Steuerliches Investitionssofortprogramm und verlässliche Finanzpartnerschaft von Bund und Ländern“, Ziffer 3, der eine Erweiterung der Verwendungsbreite, u. a. auf die Wasserwirtschaft, bei der Umsetzung des Sondervermögens vorsieht. In den Bereich Wasserwirtschaft fällt nach allgemeinem Verständnis auch der Hochwasserschutz und der Küstenschutz. 17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16 Zu § 3 Absatz 1 Nummer 10 - neu- LuKIFG* Nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 ist die folgende Nummer 10 einzufügen: „10. Wasserwirtschaft.“ Folgeänderungen: § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 8 ist die zweite Nennung der Angabe „und“ durch ein Komma zu ersetzen. b) In Nummer 9 ist der Punkt nach der Angabe „Digitalisierung“ durch die Angabe „und“ zu ersetzen. Begründung: Die Ergänzung erfolgt entsprechend dem Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2025 zu TOP 1.6.2 „Steuerliches Investitionssofortprogramm und verlässliche Finanzpartnerschaft von Bund und Ländern“, Ziffer 3, der eine Erweiterung der Verwendungsbreite, u.a. auf die Wasserwirtschaft, bei der Umsetzung des Sondervermögens vorsieht. Zudem wird klargestellt, dass der Begriff des Bevölkerungsschutzes funktional zu verstehen ist und auch präventive Maßnahmen des Bevölkerungsschutzes wie Hitze-, Hochwasser- und Küstenschutz umfasst. * Bei Annahme der Ziffern 14 und/oder 16 und/oder 17 und/oder 18 und/oder 19 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. U entfällt bei Annahme von Ziffer 16 ... Eine Nennung des Bereiches Wasserwirtschaft als eigene Nummer 10 ist aufgrund der tendenziell steigenden Bedeutung der Wasserthemen und des Umfangs der künftigen Investitionen in die wasserwirtschaftliche Infrastruktur geboten und trägt auch zur Klarheit der Einordnung des Küsten- und Hochwasserschutzes bei. Die Maßnahmen des Küsten- und Hochwasserschutzes sind in Gänze, also auch die eines funktional begriffenen Bevölkerungsschutzes, unter den Begriff der Wasserwirtschaft zu fassen. 18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16 Zu § 3 Absatz 1 Nummer 10 - neu - LuKIFG* Nach§ 3 Absatz 1 Nummer 9 ist die folgende Nummer 10 einzufügen: „10. Klimaanpassung.“ Folgeänderungen: § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 8 ist die zweite Nennung der Angabe „und“ durch ein Komma zu ersetzen. b) In Nummer 9 ist der Punkt nach der Angabe „Digitalisierung“ durch die Angabe „und“ zu ersetzen. Begründung: Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die Mittel auch Investitionen in Klimaanpassungsmaßnahmen umfassen können. Als integraler Bestandteil einer zukunftsfähigen, nachhaltigen und resilienten Infrastruktur fallen sie in den unmittelbaren Zweck des Gesetzes. 19. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 10 - neu - LuKIFG* § 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 8 ist die Angabe „Entwicklung und“ durch die Angabe „Entwicklung,“ zu ersetzen. b) In Nummer 9 ist die Angabe „Digitalisierung.“ durch die Angabe „Digitalisierung und“ zu ersetzen. * Bei Annahme der Ziffern 14 und/oder 16 und/oder 17 und/oder 18 und/oder 19 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. U entfällt bei Annahme von Ziffer 16 In ... c) Die folgende Nummer 10 ist anzufügen: „10. Innere Sicherheit, einschließlich Cyber- und IT-Sicherheit, Resilienz.“ Begründung: Zwar ist die Aufzählung in § 3 Absatz 1 LuKIFG-E nicht abschließend und finden sich die in der Ergänzung genannten Themenfelder auch in der Begründung wieder, jedoch kommt dieser kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Vor dem Hintergrund der Begründung der zugrundeliegenden Grundgesetzänderungen (große Herausforderungen im sicherheitspolitischen Bereich aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs der Russischen Föderation auf die Ukraine) sind Investitionen in die vorgenannten Bereiche nicht zuletzt angesichts hybrider Bedrohungen von besonderer Bedeutung, die eine explizite Aufnahme in den Regelungsbereich des Gesetzes erfordern. 20. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 LuKIFG allgemein Der Bundesrat erwartet, dass sich der Bund angemessen an der Finanzierung des Ausbaus der Wärme- und Energienetze beteiligen wird. Die Bundesregierung wird gebeten, die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzentwurfes hervorgehobenen Wärme- und Energienetze auch im neuen Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität ausdrücklich als Förderbereich aufzuführen, um die Verantwortung des Bundes zu unterstreichen. 21. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 9 LuKIFG allgemein Das Sondervermögen im Förderbereich 9. Digitalisierung soll vorzugsweise für Infrastruktur- und Digitalisierungsmaßnahmen wie z. B. Rechenzentren, Quanten-Computing, Cloudsysteme, KI-Innovations- und Reallabore sowie Technologietransfer genutzt werden. Alternativ kann bei beabsichtigter Fokussierung des Sondervermögens auf die Breitbandförderung des Bundes in Betracht gezogen werden, den Bundesanteil von 50 Prozent auf 70 Prozent zu erhöhen. Die notwendige Kofinanzierung kann von Ländern und Kommunen nicht beliebig erhöht werden bzw. vollständig für den Breitbandausbau genutzt werden (auch vor dem Hintergrund des fehlenden Zusätzlichkeitsaspektes nach Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes). Fz In ... 22. Zu § 3 Absatz 1a - neu - LuKIFG Nach § 3 Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a einzufügen: „(1a) Wo es geeignet erscheint, sollen Investitionen das Ziel der Klimaneutralität 2045 berücksichtigen.“ Begründung: Die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität unterstützten Vorhaben sollten – wo geeignet – die Ziele der Sanierung und Modernisierung der Infrastrukturen und von Investitionen in Klimaneutralität integrieren. Dies betrifft insbesondere in Investitionen in Gebäude und damit die Förderbereiche 3, 5, 6 und 7. Mit Mitteln des Sondervermögens modernisierte Gebäude sollten auch auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 ertüchtigt werden, denn es ist insgesamt kostengünstiger, Belange des Klimaschutzes in ohnehin erfolgende Sanierungen zu integrieren als zu späteren Zeitpunkten eine zweite Sanierung durchführen zu müssen. Die Entscheidung, in welcher Weise Belange des Klimaschutzes integriert werden, obliegt den Ländern bzw. Kommunen. In Frage kommen insbesondere Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur Integration von Erneuerbaren Energien in die Energieversorgung der Gebäude und der Anschluss an Wärmenetze. 23. Zu § 3 Absatz 3a - neu - LuKIFG Nach § 3 Absatz 3 ist der folgende Absatz 3a einzufügen: „(3a) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist ebenso zulässig, wenn sie durch Zinsverbilligungen, Tilgungszuschüsse oder andere Vergünstigungen im Rahmen von Krediten, die durch Förderbanken der Länder vergeben werden, erfolgt.“ Begründung: Die Einfügung stellt klar, dass die Förderung auch über Zinsverbilligungen, Tilgungszuschüsse oder Ähnliches für Kredite von Förderinstituten (unabhängig von der Rechtsform) erfolgen kann. Zinsverbilligungen und Tilgungszuschüsse ermöglichen durch den Einsatz von Krediten der Förderinstitute eine Erhöhung des öffentlichen Finanzierungsvolumens bei gleichem Mitteleinsatz. Für das einzelne Vorhaben ist ein geringerer Einsatz der aus dem Sondervermögen zur Verfügung stehenden Mittel notwendig. Damit kann insgesamt ein größeres Investitionsvolumen realisiert werden. Den Vorhabenträgern steht neben konventionellen Eigen- und Fremdkapitalquellen U Wi ... ein weiteres Finanzierungsinstrument zur Verfügung. Bei der Ausreichung als Kredit können Mittel revolvierend eingesetzt und damit langfristig öffentliche Investitionen finanziert werden. 24. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die zur Verfügung gestellten Mittel für Sachinvestitionen zur Verfügung stehen, was nach der Begründung des Gesetzentwurfes unter anderem Baumaßnahmen umfasst. Der Bundesrat weist darauf hin, dass hierunter nach der üblichen Haushaltssystematik Ausgaben insbesondere der Hauptgruppe 7 verstanden werden und dies auch die mit Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten oder Planungsleistungen wie zum Beispiel Leistungen von Architektinnen und Architekten oder Ingenieurinnen und Ingenieuren umfasst. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, hinsichtlich der Baunebenkosten und Planungsleistungen bei Baumaßnahmen im weiteren Gesetzgebungsverfahren in geeigneter Form klarzustellen, dass diese aus den zur Verfügung gestellten Mitteln gezahlt werden können. 25. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein Bei Begleit- oder Folgemaßnahmen, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Sachinvestition stehen, handelt es sich nicht stets um investive Maßnahmen, sondern beispielsweise auch um Gutachten oder Untersuchungen, die zur Umsetzung der Investitionen notwendig sind. Aus Sicht des Bundesrates sollten deshalb auch solche Maßnahmen aus dem Sondervermögen finanziert werden können. Der Bundesrat stellt fest, dass die nunmehr im Gesetzentwurf gewählte Formulierung („auch notwendige Begleitoder Folgemaßnahmen“) anders als die noch im Referentenentwurf gewählte Formulierung („auch investive Begleit- oder Folgemaßnahmen“) dieser Sachlage Rechnung trägt. Zugleich stellt der Bundesrat fest, dass die Begründung des Gesetzentwurfes zu dieser Formulierung weiterhin ausschließlich von investiven Begleit- oder Folgemaßnahmen ausgeht. Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die im Gesetzestext gewählte Öffnung auch für nicht investive Maßnahmen dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Vk U Vk ... 26. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein Der Bundesrat geht davon aus, dass auch Kosten für Planung, Projektsteuerung und externe fachliche Begleitung förderfähig sind. Die Regelung in § 3 Absatz 4 des Gesetzentwurfes ist dahingehend zu verstehen, dass auch Planungsleistungen und Personalkosten als investive Begleitmaßnahmen förderfähig sind. Dies sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren klargestellt werden. 27. Zu § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu - LuKIFG Nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Begleit- und Folgemaßnahmen umfassen dabei insbesondere die unmittelbar mit der förderungsfähigen Investition in Zusammenhang stehenden laufenden Kosten der Verwaltung.“ Begründung: Grundsätzlich erscheint es nachvollziehbar, dass die laufenden Kosten der Verwaltung selbst nicht förderfähig sein sollen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Länder und Kommunen laufende Kosten, die aus einer geförderten Sachinvestition resultieren, nicht über das vorliegend geplante Gesetz refinanziert bekommen. Zudem ist in Sonderheit für den Bereich der Cyber- und Informationssicherheit darauf hinzuweisen, dass Betriebskosten hier gegenüber der Hauptmaßnahme oftmals nicht quantitativ untergeordnet sind. Das aus der Einzelbegründung zu § 3 hervorgehende Verständnis wird daher nicht geteilt. Mithin bedarf es einer dahingehenden Klarstellung im Gesetzestext. Fz In ... 28. Zu § 3 Absatz 4a - neu - LuKIFG Nach § 3 Absatz 4 ist der folgende Absatz 4a einzufügen: „(4a) Förderfähig sind auch solche Infrastrukturmaßnahmen, die nach dem doppischen kommunalen Haushaltsrecht Instandhaltungen darstellen.“ Begründung: Nach der Zielsetzung des Gesetzes soll die Infrastrukturfinanzierung unterstützt werden. Deshalb sollen nicht nur solche Maßnahmen, die sich nach dem doppischen Haushaltsrecht als Investition darstellen, sondern auch Instandhaltungen in die Infrastruktur förderfähig sein. 29. Zu § 3 Absatz 6 Satz 1 LuKIFG In § 3 Absatz 6 Satz 1 ist nach der Angabe „demografischen“ die Angabe „und klimatischen“ einzufügen. Begründung: Die im Gesetzentwurf angestrebte längerfristige Nutzbarkeit der Infrastrukturen wird nur sichergestellt werden können, wenn neben den absehbaren demografischen auch die absehbaren und ebenso relevanten klimatischen Veränderungen berücksichtigt werden. Die Folgen des Klimawandels, insbesondere Extremwetterereignisse, führen zunehmend zu erheblichen Schäden an der Infrastruktur verbunden mit der Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit und erheblichen Kosten für Länder und Kommunen für die Wiederherstellung der Infrastruktur. Das Schaffen einer klimaresilienten Infrastruktur ist daher notwendig. 30. Zu § 3 Absatz 7 - neu - LuKIFG* Nach § 3 Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen: „(7) Die Länder können die ihnen zugewiesenen Mittel flexibel auch als Kofinanzierungsanteil zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes, unter anderem nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, oder der Europäischen Union einsetzen.“ * Bei Annahme der Ziffern 30 und 31 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. In U Vk ... Begründung: Die Möglichkeit zur Nutzung der aus dem LuKIFG den Ländern zur Verfügung gestellten Mittel als Kofinanzierung trägt zur Bündelung öffentlicher Fördermittel bei und verbessert die Realisierbarkeit insbesondere größerer Infrastrukturprojekte im Verkehrsbereich. Eine ausdrückliche Klarstellung in § 3 Absatz 7 - neu - LuKIFG erhöht insoweit die Planungssicherheit insoweit und die sichert Anschlussfähigkeit an bewährte Förderinstrumente. 31. Zu § 3 Absatz 7 - neu - LuKIFG* Nach § 3 Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen: „(7) Entsprechend § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 45 Absatz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sollen bei Investitionsvorhaben aus dem Sondervermögen vorrangig sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden.“ Begründung: Bei Sanierungen fallen in großem Umfang Bauabfälle an. Diese sollten in möglichst großem Umfang aufbereitet werden, um sie anschließend wieder für den Bau, auch in Bauprodukten, nutzen zu können. So werden Ressourcen geschont, Kosten gesenkt und CO2-Emissionen verringert. Durch den Verweis auf § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 45 Absatz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird auf bewährte Regelungen verwiesen. 32. Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein Die Regelung in § 4 Absatz 1 des Gesetzentwurfes sieht vor, dass Investitionsmaßnahmen finanziert werden können, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies soll auch gelten, sofern es sich hierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren in geeigneter Weise klarzustellen, dass Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen noch nicht den Beginn eines Vorhabens auslösen, sondern erst der Start der Bauarbeiten vor Ort (bei Baumaßnahmen) bzw. der Abschluss des Kaufvertrages (im Erwerbsfall). Bei Annahme der Ziffern 30 und 31 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. * Bei Annahme der Ziffern 30 und 31 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. U Fz ... 33. Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein Dem Wortlaut und der Begründung zu § 4 Absatz 1 LuKIFG ist nicht eindeutig zu entnehmen, was mit dem Begriff „Investitionsmaßnahmen nach § 3“ gemeint ist. Unklar bleibt, ob Studien und Planungsleistungen nach der HOAI in Vorbereitung zu den in § 3 Absatz 1 LuKIFG genannten Maßnahmen auch von diesem Begriff erfasst sind. Würde man das bejahen, fielen beispielsweise Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen aus der Förderung heraus, bei denen vorbereitende Studien und Planungsleistungen vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind. Das wäre unbillig. Beispielsweise im Bereich der Schieneninfrastrukturmaßnahmen hat der Freistaat Sachsen schon vor dem 1. Januar 2025 Mittel für Planungsleistungen in Millionenhöhe in die Infrastruktur der DB AG investiert (Beispiel: Ausbau und Elektrifizierung der Strecken Dresden – Görlitz und Leipzig Chemnitz, jeweils 20 Millionen Euro Landesmittel). Mittel des Sondervermögens Infrastruktur sollten auch zur weiteren Realisierung dieser Vorhaben eingesetzt werden können. Ansonsten würden die Länder „bestraft“, wenn diese in der Vergangenheit eigene Mittel für bedeutsame Infrastrukturvorhaben aufgewandt haben. Das gilt insbesondere für Infrastrukturvorhaben der DB AG, bei denen die Finanzierungsverantwortung sogar originär beim Bund liegt. Deshalb sollte im weiteren Gesetzgebungsvorhaben klargestellt werden, dass vorbereitende Studien und Planungsleistungen für Investitionsmaßnahmen nach § 3 LuKIFG, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, für den Beginn des Förderzeitraumes nach § 4 Absatz 1 LuKlFG außer Betracht bleiben. 34. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - LuKIFG Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Zur Sicherstellung langfristiger Planbarkeit und effektiver Umsetzung können ungenutzte Mittel durch die Länder überjährig übertragen und in nachfolgenden Haushaltsjahren verwendet werden.“ Vk Vk ... Begründung: Diese Ergänzung entspricht den Forderungen der Verkehrsministerkonferenz zur bürokratiearmen, flexiblen und anlassbezogenen Mittelverwendung. 35. Zu § 6 LuKIFG allgemein Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Ländern und Kommunen einfache Nachweisverfahren auferlegt werden, damit die konkrete Umsetzung des Sondervermögens und dessen Prüfung einfach und bürokratiearm erfolgen können. Begründung: Die Investitionsmittel sollten zur Finanzierung der Infrastruktur verwendet werden und nur in unvermeidlicher Weise für die Nachweisverfahren. 36. Zu § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 LuKIFG § 6 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Förderbereiche“ durch die Angabe „Förderbereiche, auf die Berücksichtigung des Ziels der Treibhausgasneutralität bei Investitionen“ zu ersetzen. b) In Absatz 2 ist nach der Angabe „Investitionsmaßnahmen“ die Angabe „sowie die Berücksichtigung des Ziels der Treibhausgasneutralität bei Investitionen“ einzufügen. Begründung: Im Rahmen der Berichterstattung sollte auch dokumentiert werden, in welcher Weise und in welchem Umfang die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität unterstützten Vorhaben Investitionen in Klimaneutralität integrieren. Wo In U ... 37. Zu § 6 Absatz 2 LuKIFG allgemein Der Bundesrat regt in Bezug auf die in § 6 Absatz 2 des Gesetzentwurfes genannte erstmalige Berichtspflicht zum 1. Januar 2026 an, diese auf den 1. Januar 2027 zu schieben [, um den Ländern und Kommunen ausreichend Zeit zu geben]. (Gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzentwurfes berichten die Länder bereits im engen zeitlichen Umfeld zum 1. Januar 2026 einmalig umfassend, weshalb ein Verschieben der erstmaligen Berichtspflicht nach § 6 Absatz 2 des Gesetzentwurfes ein nennenswerter Beitrag zugunsten eines bürokratiearmen Verfahrens darstellen würde.) Die Berichterstattung sollte sich zudem auf abgeschlossene Investitionsmaßnahmen beschränken. 38. Zu § 7 LuKIFG allgemein* Der Bundesrat begrüßt das Ziel einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung. Dies wird im Gesetzentwurf bisher unzureichend umgesetzt. Die Berichtspflichten und Bewirtschaftungsvorgaben führen zu hohem Verwaltungsaufwand wie schon in früheren Programmen. Um dies zu vermeiden, sollte § 7 des Gesetzentwurfes dahingehend geändert werden, dass der Bund den Ländern die Mittel vollständig und unmittelbar zur weiteren Verwendung zur Verfügung stellt. Ferner sollte in § 7 des Gesetzentwurfes klargestellt werden, dass die Länder den Anteil nach § 2 Absatz 2 des Gesetzentwurfes für die kommunale Infrastruktur auch pauschal an die Kommunen auszahlen können. Dadurch würden die Bewirtschaftungsprozesse auf allen Ebenen deutlich verschlankt werden. 39. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt es, dass dem Gesetzentwurf der Grundsatz einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung zugrunde liegt. Allerdings setzt der Gesetzentwurf diese Zielvorgaben nicht vollständig um. * Bei Annahme der Ziffern 38 und 40 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Fz In [nur In] (nur Fz) Fz Bei Annahme entfallen die Ziffern 39 und 41. In entfällt bei Annahme von Ziffer 38 ... 40. Zu § 7 LuKIFG allgemein* Für eine bürokratiearme und einfache Umsetzung müssen pauschale Zuweisungen (und Auszahlungen) an die Kommunen möglich sein. Die Bewirtschaftungsvorgaben im Gesetzentwurf führen in der bisher vorgesehenen Form zu hohem Verwaltungsaufwand. § 7 LuKIFG-E sollte dahingehend geändert werden, dass der Bund den Ländern die Mittel vollständig zur Verfügung stellt, sodass die Länder den Anteil nach § 2 Absatz 2 LuKIFG-E für die kommunale Infrastruktur auch in Form von Pauschalen an ihre Kommunen auszahlen können. 41. Zu § 7 LuKIFG allgemein Der Bundesrat betont, dass für rasche Verbesserungen entscheidend ist, dass die Mittel kurzfristig, überjährig und anlassbezogen abgerufen werden können. Bislang erfolgt die Finanzierung mehrjähriger Infrastrukturprojekte im jährlichen Haushaltsaufstellungsprozess und damit – beispielsweise für umfangreiche Verkehrs- oder Hochwasserschutzprojekte – für zu kurze Zeitabstände. Mittelkürzungen oder -umschichtungen im Haushaltsverfahren können immer wieder zu Anpassungen bei laufenden Projekten führen oder neue Vorhaben verzögern. Der Bundesrat bittet darum, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren ein entsprechend unbürokratischer Mittelabruf ermöglicht wird. 42. Zu § 7 LuKIFG allgemein Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, bei den bewirtschaftenden Stellen der Länder eine möglichst einfache und bürokratiearme Zahlungsabwicklung sicherzustellen. Er geht daher davon aus, dass zur Vermeidung eines unangemessenen bürokratischen Aufwandes im Rahmen der Berichtspflichten der Länder keine konkreten Investitionsmaßnahmen benannt werden müssen, soweit die Länder Mittel aus dem Sondervermögen pauschal an die Kommunen weiterleiten. Der Bundesrat geht insoweit von einem gemeinsamen Verständnis dahingehend aus, dass sich die Bewirtschaftung nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen * Bei Annahme der Ziffern 38 und 40 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. In Bei Annahme entfällt Ziffer 41. Vk U entfällt bei Annahme der Ziffern 38 oder 40 Fz ... richtet und eine pauschale Zuweisung und Auszahlung der Mittel an die für die Umsetzung der Investitionen zuständigen bewirtschaftenden Stellen auf Landes- und Kommunalebene den Regelfall darstellt. Eine Anordnung auf Auszahlung der Mittel an diese Stellen erst bei Vorliegen fälliger Rechnungen zum Fälligkeitstag ist dagegen allenfalls in Ausnahmefällen angezeigt. Die Länder stellen sicher, dass die Bewirtschaftung den allgemeinen Grundsätzen der jeweils geltenden landeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Auszahlung der Mittel im Rahmen der konkreten Verwendung entspricht. Auf diese Weise ist ein Gleichlauf der Ausreichung von Fördermitteln unabhängig von ihrer Herkunft – sei es von Seiten des Bundes oder des Landes – und damit ein einheitlicher und reibungsloser Vollzug gewährleistet. 43. Zu § 7 Absatz 3 - neu - LuKIFG Nach § 7 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Die den Ländern zur Verfügung gestellten Mittel können auch zur Finanzierung des gemäß § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, von den Ländern im Krankenhaustransformationsfonds zu tragendem Anteil wie eigene Haushaltsmittel genutzt werden.“ Begründung: Die Bundesmittel werden den Ländern zur Bewirtschaftung übertragen. Daraus folgt, dass es sich bei den Mitteln nicht um Haushaltsmittel der Länder handelt. Insofern ist eine Nutzung für die Ko-Finanzierung des Transformationsfonds nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KHG nicht möglich. Um den Ländern bei der Nutzung der Mittel für die Krankenhausinfrastruktur mehr Flexibilität zu ermöglichen, sollten die Bundesmittel auch für die Finanzierung des Anteils der Länder am Transformationsfonds genutzt werden können. G ... 44. Zu § 8 LuKIFG allgemein Bei nicht zweckentsprechenden Mittelverwendungen sind nach dem Entwurf Rückforderungen der Bundesmittel vorgesehen. Im Falle der Ausreichung von Bundesmitteln als Fördermittel an Dritte hält es der Bundesrat für praxisgerecht und daher erforderlich, der zuständigen Landesbehörde ein Ermessen einzuräumen. Nur dann können bei der Rückforderungsentscheidung auch die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden, was ebenfalls zu einem Gleichlauf der Verfahren für die Gewährung und Rückforderung von Fördermitteln unabhängig ihrer Mittelherkunft führt. 45. Zu § 8 Absatz 4 Satz 2 LuKIFG allgemein Die in § 8 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzentwurfes vorgesehene Verzinsung von zu früh angewiesenen Mitteln ist zu streichen. Sie führt zu Unsicherheiten mit der korrespondierenden Frage, wann die Auszahlung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Gesetzentwurfes zeitlich erforderlich ist. 46. Zu § 9 Absatz 1 Satz 1 LuKIFG In § 9 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „§§ 2 bis 8“ durch die Angabe „§§ 2 bis 8, zur Erstattungsfähigkeit der mit den Infrastrukturinvestitionen unmittelbar verbundenen Verwaltungskosten“ zu ersetzen. Begründung: Zur Umsetzung der Sondervermögensmittel sind bei den Ländern und Kommunen meist zusätzliche temporäre Kapazitäten in den Bereichen Planung, Genehmigung und Umsetzung erforderlich. Im Sinne der Gewährleistung eines schnellen Mittelabflusses sollten diese mit den Investitionen aus dem Sondervermögen unmittelbar in Zusammenhang stehenden temporären Zusatzkapazitäten (Sach- und Personalkosten) deshalb ebenfalls aus dem Sondervermögen finanziert werden können. Details sind im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung festzulegen. Fz Fz Vk U ... 47. Zu § 9 LuKIFG allgemein Damit die Länder und Kommunen so schnell wie möglich mit der Umsetzung der erforderlichen Investitionen beginnen können, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bereits vor der Verabschiedung des LuKIFG die Verwaltungsvereinbarung gemäß § 9 des Gesetzentwurfes in Abstimmung mit den Ländern vorzubereiten. Die Verwaltungsvereinbarung sollte rechtzeitig im Vorfeld der zweiten Befassung des Bundesrates mit dem LuKIFG finalisiert und unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichnet werden. Der Bundesrat regt an, im Gesetz selbst das notwendige Maß an Bestimmtheit herbeizuführen und die Verwaltungsvereinbarung auf die Regelung von Durchführungsfragen zu beschränken. 48. Zu § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - LuKIFG Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Verwaltungsvereinbarung ist im Einvernehmen mit den Ländern zu treffen.“ Begründung: Die föderale Mitwirkung der Länder bei der strategischen Steuerung und Umsetzung der Programmdurchführung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität muss durch geeignete Beteiligungsprozesse, etwa in Form eines Bund-Länder-Gremiums als Teil der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 LuKIFG, sichergestellt werden. Um dies zu gewährleisten, ist klarzustellen, dass die Verwaltungsvereinbarung und ihre Regelungen nur im Einvernehmen mit den Ländern erarbeitet und getroffen werden können. Fz Vk B 49. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. C Redaktioneller Hinweis Zu § 2 Absatz 1 LuKIFG In § 2 Absatz 1 ist die Angabe „Satz 2“ zu streichen. Begründung: § 2 Absatz 1 LuKIFG-E bezieht sich auf den „Betrag nach § 1 Satz 2“. Ein § 1 Satz 2 LuKIFG-E existiert jedoch nicht. Die Regelung läuft damit ins Leere.]

Relationen