Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1085
21. Wahlperiode 30.07.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen
von Ländern und Kommunen
(Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)
A. Problem und Ziel
Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen
Aufgaben. Die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist geprägt von den Auswirkungen
der vergangenen und aktuellen globalen Krisen. Gleichzeitig ist es erforderlich,
wichtige Zukunfts- und Transformationsaufgaben wie die Digitalisierung oder die
Energiewende voranzutreiben, damit Deutschland neue Wachstumsimpulse erhält
und somit auch zukünftig ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt, der für die
Herausforderungen der Zukunft gewappnet ist. Es bedarf einer funktionsfähigen
und modernen öffentlichen Infrastruktur, um für die Bürgerinnen und Bürger
aktuell und in der Zukunft die staatliche Aufgabenerfüllung sicherzustellen.
Zugleich ist die öffentliche Infrastruktur ein maßgeblicher Faktor, der die
Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotential Deutschlands wesentlich
mitbestimmt.
Trotz der bisherigen Anstrengungen sind die Investitionen in die öffentliche
Infrastruktur im letzten Jahrzehnt mit Blick auf die erheblichen Investitionsbedarfe
zu gering ausgefallen. Dies gilt nicht nur für die Infrastruktur des Bundes, sondern
auch für jene der Länder und Kommunen. Große Investitionsbedarfe für Länder
und Kommunen bestehen insbesondere bei der Sanierung und dem Ausbau der
Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, dem Erhalt und der Modernisierung der
Verkehrsinfrastruktur, dem Ausbau der Wärme- und Energieinfrastruktur, der
Transformation und Modernisierung der Krankenhaus-, Rehabilitations- und
Pflegeinfrastruktur, bei der Digitalisierung, in der Wissenschafts- und der
Forschungsinfrastruktur sowie bei der Stärkung des Bevölkerungsschutzes.
Damit Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maß in ihre
Infrastruktur investieren und so die Basis für langfristiges Wirtschaftswachstum
schaffen können, wurde mit dem neuen Artikel 143h des Grundgesetzes eine
Grundlage für die Errichtung eines Sondervermögens mit eigener
Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen in die
Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis
zum Jahr 2045 geschaffen. Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sieht vor,
dass den Ländern daraus 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre
Infrastruktur zur Verfügung stehen. Hierfür sind nähere Bestimmungen zu regeln.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für
Länder und Kommunen vorgesehenen Anteils an dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität. Festgelegt werden insbesondere die Verteilung der
Mittel auf die Länder sowie die mit Blick auf die Zielsetzung des
Sondervermögens vorgesehenen Infrastrukturbereiche, in die die Mittel investiert werden
können. Daneben werden der Zeitraum der Inanspruchnahme der Mittel sowie die
Verfahren zur Umsetzung der in Artikel 143h Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes
vorgesehenen Berichterstattung der Länder über die Verwendung der Mittel und
zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach
Artikel 143h Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes geregelt.
Die Verteilung der Mittel unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den
Königsteiner Schlüssel.
Die Mittel sind für investive Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die
investive Verwendung der Mittel in den vorgesehenen Infrastrukturbereichen
obliegt im Wesentlichen den Ländern.
C. Alternativen
Keine. Ohne die Finanzmittel des Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität wären die Länder und Kommunen kurzfristig nicht in der Lage, in dem
erforderlichen Maß Investitionen in ihre Infrastruktur zu tätigen. Die
Inanspruchnahme der Mittel setzt eine einfachgesetzliche Konkretisierung voraus.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bundeshaushalt wird aufgrund des Gesetzentwurfs nicht unmittelbar belastet,
da die Finanzierung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
erfolgt. Das Sondervermögen wird mit Ausgaben von bis zu 100 Milliarden Euro
belastet, denen jeweils eine entsprechende Kreditaufnahme gegenübersteht. Der
Zeitpunkt dieser Belastungen hängt von den tatsächlichen
Investitionsmaßnahmen der Länder und Kommunen ab. Aus der Kreditaufnahme des
Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen belasten hingegen den Bundeshaushalt.
Die Höhe der Belastungen kann derzeit nicht beziffert werden und hängt
maßgeblich vom Zeitpunkt des Abflusses der Mittel ab.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Gesetzentwurf liegt der Grundsatz einer bürokratiearmen und einfachen
Umsetzung zugrunde. Gleichwohl ergeben sich Auswirkungen auf den
Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Es werden Berichtspflichten der Länder im Hinblick auf die Umsetzung des
Regelungsvorhabens geregelt. Diese Pflichten werden jedoch insgesamt während
des Investitionszeitraums keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten und gehen
im Kern nicht über jene hinaus, welche bei anderen Förderprogrammen bestehen.
Diese Berichtspflichten sind im Hinblick auf die nachgelagerte Prüfung der
zweckentsprechenden Mittelverwendung des Bundes und die
Informationsbedürfnisse des Deutschen Bundestages wie auch der Öffentlichkeit unabdingbar.
Darüber hinaus entsteht Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen im
Hinblick auf die zusätzlichen Bewirtschaftungsaufgaben sowie auf die
Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Aufwand zur Prüfung der
Mittelverwendung wird im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen des
Bundes reduziert, indem sich der Bund auf die Prüfung risikobasierter
Stichproben beschränkt. Für die Auswahl der Stichproben sind Übersichten über die
durchgeführten Maßnahmen erforderlich. Die Abwicklung soll möglichst
unbürokratisch und digital erfolgen.
Der Umfang des hierfür erforderlichen Erfüllungsaufwands hängt von der
konkreten Ausgestaltung in der Verwaltungsvereinbarung sowie von der Umsetzung
von den Ländern ab und wird im Rahmen der Verhandlungen der
Verwaltungsvereinbarung beziffert werden.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber
trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen
halten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 30. Juli 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen
von Ländern und Kommunen
(Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu
nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen
von Ländern und Kommunen
(Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes
Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und der Schaffung von
Wirtschaftswachstum überlässt der Bund den Ländern gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
einen Betrag von insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur
Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen
fällt.
§ 2
Verteilung
(1) Der Betrag nach § 1 wird nach den folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 13,14980
Bayern 15,70230
Berlin 5,21980
Brandenburg 2,99920
Bremen 0,94085
Hamburg 2,65860
Hessen 7,43735
Mecklenburg-Vorpommern 1,92510
Niedersachsen 9,42410
Nordrhein-Westfalen 21,09560
Rheinland-Pfalz 4,84570
Saarland 1,17910
Sachsen 4,83800
Sachsen-Anhalt 2,61390
Schleswig-Holstein 3,43080
Thüringen 2,53980
Anlage 1
(2) Die Länder legen jeweils die Höhe des Anteils der dem jeweiligen Land zustehenden Mittel fest, der
für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Bei der Verteilung der Mittel sollen die Länder die Bedürfnisse
finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen. Die Länder bestimmen die finanzschwachen
Kommunen entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Berlin,
Bremen und Hamburg.
(3) Die Länder legen die Verfahren für die Verteilung der ihnen jeweils zustehenden Mittel fest.
§ 3
Förderbereiche und Fördervoraussetzungen
(1) Die Mittel werden für Sachinvestitionen der Träger von Einrichtungen insbesondere folgender
Infrastrukturbereiche bereitgestellt, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen:
1. Bevölkerungsschutz,
2. Verkehrsinfrastruktur,
3. Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
4. Energie- und Wärmeinfrastruktur,
5. Bildungsinfrastruktur,
6. Betreuungsinfrastruktur,
7. Wissenschaftsinfrastruktur,
8. Forschung und Entwicklung und
9. Digitalisierung.
(2) Die Förderung erfolgt trägerneutral.
(3) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich die
öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben während des Lebenszyklus des mit
der Sachinvestition verbundenen Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit
bedient.
(4) Förderfähig sind auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem
zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Sachinvestition nach Absatz 1 stehen.
(5) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50 000
Euro.
(6) Die Investitionsmaßnahmen zielen auf eine längerfristige Nutzung der jeweiligen Infrastruktur auch
unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen ab. Die Länder stellen dies sicher.
§ 4
Förderzeitraum
(1) Investitionsmaßnahmen nach § 3 können finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025
begonnen wurden. Dies gilt auch, sofern es sich hierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025
begonnenen Vorhabens handelt.
(2) Investitionsmaßnahmen nach § 3 sind bis zum 31. Dezember 2042 förderfähig, sofern sie bis zum
31. Dezember 2036 von den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Landes bewilligt
wurden. Bis zum 31. Dezember 2029 soll mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel
durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein. Im Jahr 2043 können Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für
Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum
31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.
§ 5
Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung
(1) Die Länder stellen die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher und legen hierfür die Verfahren
fest.
(2) Die Länder legen dem Bund einmal jährlich eine Übersicht über die zweckentsprechende Verwendung
der Bundesmittel für die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen vor. Das Nähere regelt die
Verwaltungsvereinbarung nach § 9. Der Bund prüft die vorgelegten Maßnahmen im Rahmen von risikobasierten Stichproben.
(3) Der Bund kann im Rahmen der Stichproben und in begründeten Einzelfällen
1. erläuternde Berichte der Länder und Kommunen oder weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern
und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie
2. anlassbezogen örtliche Erhebungen durchführen.
Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.
(4) Stellen die zuständigen Stellen der Länder oder der Bund eine nicht zweckentsprechende
Mittelverwendung fest, sind die für die Durchführung der Investitionsmaßnahmen zuständigen Stellen verpflichtet, die
entsprechenden Verfahren wieder aufzunehmen und die Mittel zurückzufordern.
(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bund die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
§ 6
Berichtspflichten der Länder
(1) Die Länder berichten dem Bund zu Beginn des Förderzeitraums einmalig über die Verfahren zur
Durchführung dieses Gesetzes. Die Berichte gehen insbesondere auf die vom Land vorgesehenen Förderbereiche sowie
auf den vom Land jeweils festgelegten Anteil nach § 2 Absatz 2 ein.
(2) Die Länder unterrichten den Bund erstmals am 1. Januar 2026 und in der Folge jährlich jeweils am
1. Januar eines jeden Jahres zusammenfassend über die geplanten, die begonnenen und die abgeschlossenen
Investitionsmaßnahmen.
(3) Der Zeitpunkt der Berichterstattung nach Absatz 1 ist in der Verwaltungsvereinbarung nach § 9
festzulegen.
§ 7
Bewirtschaftung
(1) Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftende Stellen zur Verfügung. Die für die
Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese
zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
(2) Nach dem 31. Dezember 2043 dürfen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden.
§ 8
Rückforderung
(1) Der Bund kann Mittel von einem Land zurückfordern, wenn eine geförderte Maßnahme
1. nicht zweckentsprechend gemäß § 3 Absatz 1 bis 5 verwendet wird oder
2. nicht innerhalb des Förderzeitraums gemäß § 4 durchgeführt beziehungsweise abgerechnet wird.
(2) Rückforderungen nach Absatz 1 sind nur bis zum 31. Dezember 2045 möglich, es sei denn, es werden
dem Bund erst nachträglich Informationen bekannt, die eine Rückforderung begründen. Rückforderungen werden
nicht erhoben, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 Euro unterschreitet.
(3) Der Anspruch des Bundes nach Absatz 1 ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung
mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben
zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Werden Mittel entgegen § 7 Absatz 1 zu früh angewiesen,
so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz
wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden
bekannt gegeben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. Der Zinsbetrag ist an den Bund
abzuführen. Wenn der Zinsbetrag 100 Euro unterschreitet, sind keine Zinsen zu zahlen. Der
Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen
lassen, hat der Bund ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher
Erhebungsbefugnisse. Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes bleiben unberührt.
(5) Kommt ein Land den Berichtspflichten zur Durchführung dieses Gesetzes, wiederholten
Auskunftsersuchen oder einer Rückforderung des Bundes nicht spätestens einen Monat nach der vom Bund gesetzten Frist
nach, so ist der Bund berechtigt, die Bewirtschaftung durch das Land vorübergehend zu sperren.
§ 9
Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes
(1) Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung
dieses Gesetzes werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Mittel ist an
das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.
(2) Mit der bundesseitigen Durchführung des Gesetzes wird das Bundesministerium der Finanzen betraut.
§ 10
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2050 außer Kraft.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen Aufgaben. Die Erfüllung
staatlicher Aufgaben ist geprägt von den Auswirkungen der vergangenen und aktuellen globalen Krisen. Gleichzeitig
ist es erforderlich, wichtige Zukunfts- und Transformationsaufgaben wie die Digitalisierung oder die
Energiewende voranzutreiben, damit Deutschland neue Wachstumsimpulse erhält und somit auch zukünftig ein attraktiver
Wirtschaftsstandort bleibt, der für die Herausforderungen der Zukunft gewappnet ist. Es bedarf einer
funktionsfähigen und modernen öffentlichen Infrastruktur, um für die Bürgerinnen und Bürger aktuell und in der Zukunft
die staatliche Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Zugleich ist die öffentliche Infrastruktur ein maßgeblicher
Faktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotential Deutschlands wesentlich mitbestimmt.
Trotz der bisherigen Anstrengungen sind die Investitionen in die öffentliche Infrastruktur im letzten Jahrzehnt mit
Blick auf die erheblichen Investitionsbedarfe zu gering ausgefallen. Dies gilt nicht nur für die Infrastruktur des
Bundes, sondern auch für jene der Länder und Kommunen. Große Investitionsbedarfe für Länder und Kommunen
bestehen insbesondere bei der Sanierung und dem Ausbau der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, dem Erhalt
und der Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, dem Ausbau der Wärme- und Energieinfrastruktur, der
Transformation und Modernisierung der Krankenhaus, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, bei der Digitalisierung,
in der Wissenschafts- und der Forschungsinfrastruktur sowie bei der Stärkung des Bevölkerungsschutzes.
Damit Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maß in ihre Infrastruktur investieren können
und so die Grundlage für nachhaltiges Wirtschaftswachstum schaffen können, wurde mit dem neuen Artikel 143h
des Grundgesetzes eine Ermächtigung für den Bund zur Errichtung eines Sondervermögens mit eigener
Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für Investitionen in staatliche Infrastruktur geschaffen. Das
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität wird durch ein entsprechendes Errichtungsgesetz (SVIKG)
konstituiert.
Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sieht vor, dass den Ländern daraus bis zu 100 Milliarden Euro für
Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung stehen. Hierfür sind nähere Bestimmungen zu regeln.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für Länder und Kommunen
vorgesehenen Anteils an den Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität. Festgelegt werden
insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder sowie die mit Blick auf die Zielsetzung des Sondervermögens
vorgesehenen Infrastrukturbereiche, in die die Mittel investiert werden können. Daneben werden der Zeitraum
der Inanspruchnahme der Mittel sowie die Verfahren zur Umsetzung der in Artikel 143h Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes vorgesehenen Berichterstattung der Länder über die Verwendung der Mittel und zur Sicherstellung
der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes geregelt.
Die Verteilung der Mittel unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel.
Die Mittel sind für investive Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die investive Verwendung der Mittel
in den vorgesehenen Infrastrukturbereichen obliegt im Wesentlichen den Ländern.
Exekutiver Fußabdruck:
Der Gesetzentwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte
Dritte beeinflusst worden.
III. Alternativen
Keine. Ohne die Finanzmittel nach Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sind die Länder und Kommunen
kurzfristig nicht in der Lage, in dem erforderlichen Maß zusätzliche Investitionen in ihre jeweilige Infrastruktur
zu tätigen. Die Inanspruchnahme der Mittel setzt eine einfachgesetzliche Konkretisierung voraus.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen in Einklang.
Die Länder sind im Rahmen der Umsetzung des Regelungsvorhabens für die Einhaltung der Bestimmungen des
europäischen Beihilferechts zuständig.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind nicht betroffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berührt vornehmlich die Ziele 3, 4, 8, 9 und 13 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die
Länder sind gehalten, bei der Umsetzung der Vorhaben die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu
berücksichtigen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bundeshaushalt wird durch den Gesetzentwurf nicht unmittelbar belastet, da die Finanzierung aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgt. Das Sondervermögen wird mit Ausgaben von bis zu 100
Milliarden Euro belastet, denen jeweils eine entsprechende Kreditaufnahme gegenübersteht. Der Zeitpunkt dieser
Auswirkungen hängt von den tatsächlichen Investitionsmaßnahmen der Länder und Kommunen ab. Aus der
Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die
Höhe der Belastungen kann derzeit nicht beziffert werden und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Abflusses
der Mittel ab.
4. Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger oder der
Wirtschaft. Er hat auch keine Auswirkungen auf den laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, so dass er nicht
der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) unterliegt.
Dem Gesetzentwurf liegt der Grundsatz einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung zugrunde. Gleichwohl
ergeben sich Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Es werden Berichtspflichten der Länder im Hinblick auf die Umsetzung des Regelungsvorhabens geregelt. Diese
werden jedoch insgesamt während des Investitionszeitraums keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten und
gehen im Kern nicht über jene hinaus, welche bei anderen Programmen bestehen. Diese Berichtspflichten sind im
Hinblick auf die nachgelagerte Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des Bundes und die
Informationsbedürfnisse des Deutschen Bundestages wie auch der Öffentlichkeit unabdingbar.
Darüber hinaus entsteht Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen im Hinblick auf die zusätzlichen
Bewirtschaftungsaufgaben sowie auf die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der
Aufwand zur Prüfung der Mittelverwendung wird im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes
reduziert, indem sich der Bund auf die Prüfung risikobasierter Stichproben beschränkt. Für die Auswahl der
Stichproben sind Übersichten über die durchgeführten Maßnahmen erforderlich. Die Abwicklung soll möglichst
unbürokratisch und digital erfolgen.
Der Umfang des hierfür erforderlichen Erfüllungsaufwands hängt von den im Rahmen der
Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern noch festzulegenden konkreten Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen
(z. B. Berichtswesen, Verwendungsnachweisprüfung) sowie der Umsetzung der Verfahren von den Ländern ab.
Der Aufwand wird daher im Rahmen der Verhandlungen der Verwaltungsvereinbarung beziffert werden.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums
in Grenzen halten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Wesentliche
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Ziel der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet. Die Erreichung des Ziels wird durch die Vorgabe der besonderen Berücksichtigung der Bedürfnisse
finanzschwacher Kommunen bei der Verteilung der Mittel und der Kommunen in § 2 Absatz 2 Satz 3 befördert.
Damit sollen diese Kommunen in besonderem Maß in die Lage versetzt werden, den Investitionsbedarf in ihre
Infrastruktur zu reduzieren.
VII. Demographie
Gute Infrastruktur und eine in der Folge positive Wirtschaftsentwicklung sind wesentliche Bausteine, um den
demografischen Herausforderungen zu begegnen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Der Gesetzentwurf enthält Befristungen im Hinblick auf den Förderzeitraum, die sich aus den Vorgaben des
Artikels 143h Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes ableiten.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes)
Die Ziele des Gesetzentwurfs leiten sich aus der Gesetzesbegründung zu Artikel 143h des Grundgesetzes ab. Der
Gesetzentwurf zielt auf den Abbau von Defiziten der Infrastruktur ab, die in der Aufgabenzuständigkeit der
Länder und ihrer Kommunen liegt. Hierdurch soll eine wesentliche Grundlage für nachhaltiges Wirtschaftswachstum
geschaffen werden. Der Bund macht hierzu von der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 143h Absatz 2 des
Grundgesetzes Gebrauch und stellt den Ländern Mittel in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aus dem
Sondervermögen zur Finanzierung von Investitionen in die Infrastruktur der Länder und ihrer Kommunen bereit.
Zu § 2 (Verteilung)
Absatz 1 legt die Verteilung des in § 1 genannten Betrags auf die Länder fest. Für die Berechnung der
Länderanteile findet ein Schlüssel Anwendung, der sich jeweils hälftig aus dem zuletzt durch die Gemeinsame
Wissenschaftskonferenz festgestellten Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 und einer zum Zeitpunkt der Erstellung
des Gesetzentwurfs vorgenommenen Fortschreibung des Königsteiner Schlüssels ergibt. Für die Fortschreibung
wurde der Königsteiner Schlüssel mit den zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzentwurfs verfügbaren Daten
der Ausgleichsjahre 2022 und 2021 unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 12a FAG berechnet. Die in Absatz 1
ausgewiesenen Quoten entsprechen dem Berechnungsergebnis.
Gemäß Absatz 2 bestimmt jedes Land den Anteil an den ihm zustehenden Mitteln, der für die kommunale
Infrastruktur zu verwenden ist.
Gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 regeln die Länder die Verfahren für die Verteilung der Mittel unter
den Kommunen. Hierbei sollen sie die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen beziehungsweise Kommunen in
strukturschwachen Regionen in besonderem Maß berücksichtigen. Besondere Bedürfnisse finanzschwacher
Kommunen ergeben sich beispielsweise daraus, dass diese aufgrund geringerer Verwaltungs- und Planungskapazitäten
Fördermittel häufig mit einem höheren zeitlichen Vorlauf in Anspruch nehmen. Berücksichtigung finden können
auch die geringeren Möglichkeiten finanzschwacher Kommunen, notwendige Infrastrukturinvestitionen aus
eigenen Mitteln zu finanzieren oder etwaige Eigenfinanzierungsanteile aufzubringen. Die Festlegung der Verteilung
der Mittel in dem jeweiligen Land und unter seinen Kommunen soll unter Einbeziehung der kommunalen
Landesverbände erfolgen.
Nach Absatz 2 Satz 4 gelten die Sätze 1 bis 3 nur für die Flächenländer.
Zu § 3 (Förderbereiche und Fördervoraussetzungen)
In § 3 werden die förderfähigen Investitionen definiert. Nach Absatz 1 sind im Aufgabenbereich der Länder und
ihrer Kommunen liegende Sachinvestitionen insbesondere in den in der Gesetzesbegründung des Artikels 143h
Absatz 1 des Grundgesetzes genannten Infrastrukturbereichen förderfähig. Es handelt sich dabei um
Infrastrukturbereiche, bei denen besondere Investitionsdefizite bestehen und die als Grundlage für langfristiges
Wirtschaftswachstum von besonderer Bedeutung sind. Die Liste der Förderbereiche ist nicht abschließend zu verstehen und
erfasst auch Aufgaben, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Kommunen gehören, aber regelmäßig auf
kommunaler Ebene wahrgenommen werden. Förderfähig sind damit insbesondere auch Investitionen in die wirtschaftsnahe
Infrastruktur, die Infrastruktur der regionalen Daseinsvorsorge, die Wohninfrastruktur, Gebäudesanierungen von
öffentlichen Gebäuden, Sportanlagen, Kultureinrichtungen, die Infrastruktur der inneren Sicherheit, der
Wasserwirtschaft und in ländliche Infrastrukturen.
Der Begriff des Bevölkerungsschutzes ist funktional bzw. als Oberbegriff zu den in der Gesetzesbegründung des
Artikels 143h Absatz 1 des Grundgesetzes genannten Bereichen des Zivil- und Bevölkerungsschutzes zu
verstehen und ist in diesem Kontext durch die entsprechenden Länderzuständigkeiten begrenzt, erfasst also
beispielsweise den Bereich des Katastrophenschutzes und präventive Maßnahmen des Bevölkerungsschutzes wie Hitze-,
Hochwasser- und Küstenschutz.
Unter Sachinvestitionen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche
Verwaltungsausgaben erfasst werden, und der Erwerb von unbeweglichen Sachen zu verstehen.
Die Investitionsvorhaben sollten so ausgewählt werden, dass eine möglichst hohe und dauerhafte Wirkung der
Investitionen auf die Wirtschaftskraft zu erwarten ist. Gemäß § 6 Absatz 2 HGrG und den entsprechenden
Regelungen der Landeshaushaltsordnungen sind von den Ländern und Kommunen angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sind nicht
förderfähig.
Absatz 2 legt fest, dass die Förderung trägerneutral zu erfolgen hat. Förderfähig sind demnach nicht nur
Sachinvestitionen von Ländern und Kommunen in die öffentliche Landes- oder Kommunalinfrastruktur, sondern auch
entsprechende Investitionen Dritter in deren Infrastruktureinrichtungen, soweit diese der Erfüllung von
Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen, wie beispielsweise Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen in
nicht staatlicher, darunter unter anderem privater, gemeinnütziger und kirchlicher Trägerschaft, unabhängig
davon, ob sie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind.
Absatz 3 regelt, dass auch Investitionen im Rahmen von Öffentlich-privater Partnerschaften förderfähig sind.
Hierdurch soll insbesondere auch privates Kapital für Investitionen mobilisiert werden.
Nach Absatz 4 sind auch für die Durchführung von Hauptmaßnahmen notwendige investive Begleit- oder
Folgemaßnahmen förderfähig. Die Begleit- oder Folgemaßnahmen müssen nicht in einem der in Absatz 1 festgelegten
Förderbereiche erfolgen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass sie in einem unmittelbaren zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme nach Absatz 1 stehen. Der Begriff „Begleit- oder
Folgemaßnahmen“ impliziert, dass es sich dabei um eine gegenüber der Hauptmaßnahme quantitativ untergeordnete
Investition handelt.
Absatz 5 legt ein Mindestinvestitionsvolumen für die einzelnen Maßnahmen fest. Ziel dieser Regelung ist, dass
vornehmlich Maßnahmen mit erheblichem Mehrwert im Hinblick auf das Generieren von Wirtschaftswachstum
erfolgen. Kleine Investitionsmaßnahmen können in der Regel auch kurzfristig von Ländern und Kommunen aus
ihren eigenen Haushalten finanziert werden, so dass es hierfür der Nutzung des Sondervermögens Infrastruktur
und Klimaneutralität nicht bedarf.
Gemäß Absatz 6 müssen die Investitionen auf eine längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der
absehbaren demografischen Veränderungen abzielen. Dies gebieten bereits die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit. Die Vorgabe sichert eine nachhaltige Nutzung der Investitionsmaßnahme ab. Darüber hinaus ist
es Ziel dieses Regelungsvorhabens, nicht nur kurzfristig, sondern auch mittel- und langfristig
Wirtschaftswachstum zu generieren. Eine längerfristige Nutzung ist hierfür Voraussetzung. Das bedeutet beispielsweise, dass nur
Investitionen in langfristig bedarfsnotwendige Krankenhausinfrastruktur über dieses Gesetz gefördert werden
können.
Zu § 4 (Förderzeitraum)
Absatz 1 Satz 1 begrenzt die Gewährung der Bundesunterstützung in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf ihren
Beginn und knüpft dabei an den Zeitpunkt der Realisierung der Investitionsmaßnahme an.
Satz 2 stellt klar, dass selbständige Abschnitte, die an dem in Satz 1 genannten Stichtag oder später begonnen
werden, auch dann förderfähig sind, wenn sie Teil eines Gesamtvorhabens sind, das bereits vor diesem Stichtag
begonnen wurde.
Absatz 2 Satz 1 legt das Ende des Förderzeitraums fest. Der Begriff der Bewilligung ist in Abhängigkeit von den
landesrechtlichen Verfahren zu bestimmen. Maßgeblich ist, dass bis zum 31. Dezember 2036 eine
rechtsverbindliche Festlegung der über die Vergabe der Mittel entscheidenden Stelle des Landes vorliegt.
Satz 2 legt fest, dass bis zum 31. Dezember 2029 in jedem Land mindestens ein Drittel der ihm aus dem
Sondervermögen zur Verfügung gestellten Mittel durch konkrete Investitionsmaßnahmen gebunden sein sollen. Mit
dieser Vorgabe wird der Dringlichkeit einer zeitnahen Durchführung der Infrastrukturinvestitionen zur Behebung
bestehender Defizite Rechnung getragen.
Im Jahr 2043 kann die Auszahlung von Mitteln bei der Bundeskasse gemäß Satz 3 zweiter Halbsatz nur noch
angewiesen werden, wenn diese Mittel erforderlich sind, um Forderungen für bis zum 31. Dezember 2042
abgeschlossene und im Jahr 2043 vollständig abgerechnete Investitionsvorhaben zu begleichen.
Zu § 5 (Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung)
Bei Unterstützungsleistungen des Bundes liegt die Verantwortung für die Sicherstellung der zweckentsprechenden
Mittelverwendung im Mehr-Ebenen-System in erster Linie bei den Ländern. Diese haben im Rahmen der
Ausgestaltung ihrer Verfahren entsprechende Vorkehrungen zu treffen und eine hinreichende Kontrolle sicherzustellen.
Der Bund prüft die zweckentsprechende Mittelverwendung nachgelagert.
Zur Sicherstellung einer bürokratiearmen und effizienten Umsetzung werden Nachweispflichten gegenüber dem
Bund im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen reduziert. Der Bund beschränkt sich im Interesse
bürokratiearmer und schlanker Verfahren gemäß Absatz 2 auf risikobasierte Stichprobenprüfungen und anlassbezogene
vertiefte Prüfungen. Für die Auswahl der Stichproben durch den Bund ist es erforderlich, dass die Länder dem
Bund eine Übersicht über sämtliche abgeschlossene Maßnahmen vorlegen. Dies erfolgt jährlich, um eine
gleichmäßige Auslastung der mit der Prüfung beauftragten Stellen des Bundes zu gewährleisten.
Der Bund ist bei seinen Prüfungen auf die Zusammenarbeit von Ländern und Kommunen angewiesen. Absatz 3
regelt daher entsprechende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Ländern und Kommunen sowie
Anforderungs- und Zugangsrechte des Bundes. Absatz 4 regelt die Folge der Feststellung von zweckwidrigen
Mittelverwendungen durch den Bund und ermöglicht den zuständigen Stellen hierfür die Wiederaufnahme von Verfahren.
Absatz 5 regelt die Verpflichtung der Länder, dem Bund die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und enthält eine Klarstellung zu den Erhebungsrechten des Bundesrechnungshofes aus
Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Zu § 6 (Berichtspflichten)
In Absatz 1 wird eine einmalige umfassende Berichtspflicht der Länder an den Bund geregelt. Im Kern geht es
um Informationen zur Umsetzung des Regelungsvorhabens durch die Länder. Die Ausgestaltung der
Landesverfahren bildet insbesondere die Grundlage für die Bewertung des Bundes über die Wahrscheinlichkeit der
Feststellung zweckwidriger Mittelverwendung durch die Länder (Risikobasierung), aber auch, um die Berücksichtigung
von Maßnahmen für Grüne Bundeswertpapiere prüfen zu können.
Absatz 2 legt fest, dass die Länder den Bund erstmals am 1. Januar 2026 und in der Folge jährlich jeweils am
1. Januar eines jeden Jahres zusammenfassend über die geplanten, begonnenen und abgeschlossenen
Investitionsmaßnahmen unterrichten. Die Berichte der Länder dienen als Informationsgrundlage für die Berichterstattung der
Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit über die Verwendung der Mittel
aus dem Sondervermögen des Bundes. Dem Informationsbedürfnis von Bundestag und Öffentlichkeit kann ohne
die erforderlichen Informationen der Länder nicht Rechnung getragen werden. Zudem soll das
Unterrichtungsverfahren eine bürokratiearme Berücksichtigung von Maßnahmen für eine kosteneffiziente Refinanzierung des
Bundes über Grüne Bundeswertpapiere ermöglichen.
In Absatz 3 wird festgelegt, dass Näheres zur Ausgestaltung der Berichtspflichten in der Verwaltungsvereinbarung
geregelt werden soll.
Zu § 7 (Bewirtschaftung)
Die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Mittel zur Umsetzung dieses Gesetzes obliegt den Ländern. Die
Länder bestimmen die zuständigen Stellen. Diese können die Auszahlungen der Mittel bei der Bundeskasse
anordnen, sobald die Finanzmittel benötigt werden. Benötigt werden die Mittel zum Fälligkeitstag von Rechnungen,
die aus dem Sondervermögen beglichen werden sollen. Die zuständigen Stellen der Länder müssen
dementsprechend die Erforderlichkeit der Auszahlung sicherstellen. Die Anordnung von Auszahlungen bei der Bundeskasse
für Vorabpauschalen oder andere Formen der Vorabfinanzierung sind unzulässig. Unabhängig hiervon sind
pauschale Zuweisungen von Fördermitteln an Letztempfänger (Förderbudgets) ohne vorherige Genehmigung von
Einzelprojekten möglich.
Meldungen zu den benötigten Finanzmitteln sind so vorzunehmen, dass sie rechtzeitig in der Liquiditäts- und
Finanzierungsplanung gemäß § 43 BHO des Bundes berücksichtigt werden können.
Absatz 2 legt das Ende des Zeitraums für die Anordnung von Auszahlungen der zuständigen Stellen der Länder
fest. Die Länder tragen dafür Sorge, dass diese so rechtzeitig erfolgen, dass die letzte Auszahlung bei der
Bundeskasse spätestens am 31. Dezember 2043 erfolgen kann.
Zu § 8 (Rückforderung)
§ 8 regelt die Rückforderungsansprüche des Bundes bei Fehlverwendungen der Bundesmittel.
Absatz 1 bezieht sich auf nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sowie Förderungen außerhalb des
Förderzeitraums. Die Mittel sind an die Bundeskasse zuzüglich Zinsen seit Mittelabruf zurückzahlen, können aber bis
2043 erneut von den Ländern in Anspruch genommen werden. Eine Rückzahlung ist zwingend, Verrechnungen
mit anderen Maßnahmen sind unzulässig.
Absatz 2 regelt eine Bagatellgrenze bei Rückforderungen nach Absatz 1, bei deren Unterschreiten keine Pflicht
der Länder auf Rückzahlung von Mitteln an den Bund wegen Verstößen gegen § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 besteht.
Ebenso wird ein Zeitraum für die Stellung von Rückforderungsansprüchen des Bundes geregelt.
Absatz 3 regelt den Zinsanspruch des Bundes im Falle von Rückzahlungen und legt auch diesbezüglich eine
Bagatellgrenze fest.
Absatz 4 regelt die Informationsauskunfts- und Erhebungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen und des
Bundesrechnungshofes.
Absatz 5 gibt dem Bundesministerium der Finanzen ein Recht auf Sperrung der Bewirtschaftung durch die Länder
in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Regelungsvorhabens. Die Sperrung der Bewirtschaftung durch die
Länder ist zulässig, wenn die Länder Berichtspflichten zur Durchführung des Gesetzes, wiederholten
Auskunftsersuchen oder Rückforderungen des Bundes mit Fristüberschreitungen von mehr als einem Monat nicht
nachkommen. Es liegt im Interesse aller beteiligten Stellen, dieses Gesetz effizient umzusetzen und durchzuführen. Hierfür
ist der Bund auf eine gute Zusammenarbeit mit Ländern und Kommunen angewiesen.
Zu § 9 (Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Programms seitens des Bundes)
Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass in einer zwischen dem Bund und den Ländern zu schließenden
Verwaltungsvereinbarung ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses
Gesetzes geregelt werden. Zu regeln sind insbesondere Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen, zur
Ausgestaltung der Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung, zu den Berichtspflichten der Länder, zur
Bewirtschaftung durch die Länder sowie zu den Rückforderungen. Aufgrund der erforderlichen Klarstellungen
wird die Inanspruchnahme der Mittel nach diesem Gesetz gemäß Absatz 1 Satz 2 von dem Inkrafttreten der
Verwaltungsvereinbarung abhängig gemacht.
Zu § 10 (Außerkrafttreten)
In § 10 wird das Außerkrafttreten des Gesetzes geregelt. Das Außerkrafttreten leitet sich aus der Befristung des
Sondervermögens und dem Zeitraum für die Inanspruchnahme der Mittel her. Hierbei ist berücksichtigt, dass die
Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch den Bund nachgelagert erfolgt.
Zu § 11 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um seine rasche Anwendung zu ermöglichen.
Anlage 2
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen
von Ländern und Kommunen
(Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)
(NKR-Nr. 7610, BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung noch nicht dargestellt
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Der NKR empfiehlt, Bundesmittel nur für
solche IT-Lösungen der Länder zur
Verfügung zu stellen, die von möglichst vielen
Ländern und Kommunen wiederverwendet
werden können.
Der NKR rät, vor der
Verwaltungsvereinbarung die Prüfung einer gemeinsamen
digitalen Plattform abzuschließen und im Zweifel
den Beschleunigungsgewinnen einer
solchen Plattform Vorrang einzuräumen.
Regelungsfolgen
Der NKR weist drauf hin, dass bereits bei Erlass eines Gesetzes die Regelungsfolgen
absehbar sein müssen. Für eine Bessere Rechtsetzung ist es erforderlich, die
Auswirkungen und Folgekosten, insbesondere den Erfüllungsaufwand, schon zum Zeitpunkt der
Entscheidung zu kennen. Ansonsten ist die Darstellung des Erfüllungsaufwands
nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen
seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Der Erfüllungsaufwand hängt von den im
Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern noch festzulegenden konkreten
Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (z. B. Berichtswesen,
Verwendungsnachweisprüfung) ab. Der Aufwand wird im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung
beziffert werden. Der NKR ist im Rahmen der Erstellung der Verwaltungsvereinbarung
erneut zu beteiligen.
Der NKR empfiehlt darüber hinaus, bereits im vorliegenden Regelungsvorhaben Kriterien
für eine konkrete Erfolgskontrolle zu formulieren.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben soll die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für die Länder
und Kommunen vorgesehenen Anteils (i. H. v. 100 Mrd. Euro) an den Mitteln des
Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ regeln:
• Insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder soll, in Anlehnung an den
Königsteiner Schlüssel, festgelegt werden.
• Daneben sollen die vorgesehenen Infrastrukturbereiche festgelegt werden.
• Der Bund soll die zweckentsprechende Mittelverwendung nachgelagert prüfen.
• Daneben soll eine gesamthafte Berichtspflicht der Länder an den Bund über die
begonnenen und abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen geregelt werden. Die Berichte
sollen die vom Land vorgesehenen Förderbereiche sowie die vom Land festgelegte Quote
enthalten und jährlich erfolgen. Näheres hierzu soll in der Verwaltungsvereinbarung
geregelt werden.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft keine Auswirkungen.
Verwaltung
Die Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung von Bund und Ländern hängt von
den konkreten Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (z. B. Berichtswesen,
Verwendungsnachweisprüfung) und der Umsetzung durch die Länder ab. Die Verfahren
werden in einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern festgelegt.
Der entstehende Aufwand wird daher im Rahmen der Verhandlungen über die
Verwaltungsvereinbarung beziffert werden.
III.2 Bessere Rechtsetzung
Der NKR nimmt zur Kenntnis, dass die Einzelheiten zu den Zwecken der Mittelverwendung
und den Berichtspflichten mit den Ländern in einer gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung
geschlossen werden sollen, regt aber an, bereits jetzt klare Ziele im LuKIFG zu formulieren,
die einer konkreten Erfolgsmessung zugänglich sind.
Bei den im Raum stehenden historischen Summen sollte das LuKIFG aus Sicht des NKR
angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorschreiben. Da auch berechtigte
Wirkungsorientierung (und Kontrolle) bürokratischen Aufwand auslöst, empfiehlt der NKR die
Verhältnismäßigkeit zu wahren, damit sich die Komplexität der Finanzhilfen im Bereich des
Förderwesen nicht wiederholt.
III.3 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Der NKR empfiehlt, Bundesmittel nur für solche IT-Lösungen der Länder zur Verfügung zu
stellen, die nachnutzbar sind und von möglichst vielen Ländern und Kommunen
wiederverwendet werden können. Damit möglichst viele Länder und Kommunen die vom Bund
finanzierten IT-Lösungen wiederverwenden können, sollten diese konform zur Föderalen
Architekturrichtlinie entwickelt und interoperabel sein.
Der NKR rät, die Vorteile der Ende-zu-Ende-Digitalisierung der Prozesse konsequent zu
nutzen. Bereits seit der Konferenz der Ministerpräsidenten in 2022 prüfen Bund und Länder, die
Einführung einer gemeinsamen digitalen Plattform für die medienbruchfreie Beantragung,
Abrechnung und Kontrolle von Finanzhilfen des Bundes sowie Zuwendungen des Bundes an
die Länder und Kommunen. Das Ressort gibt an, dass Einzelheiten zu den Prozessen erst in
der Verwaltungsvereinbarung formuliert werden.
Der NKR befürwortet, vor der Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame digitale Plattform
abschließend zu prüfen und im Zweifel den Beschleunigungsgewinnen durch eine Ende-zu-
Ende-Digitalisierung der Prozesse bei Erleichterungen durch Standardisierung Vorrang
einzuräumen.
Lutz Goebel Ulla Ihnen
Vorsitzender Berichterstatterin
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung des in Artikel 143h GG verankerten Sondervermögens durch die
Vorlage des Entwurfes eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität
(SVIKG) und des Entwurfes eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern
und Kommunen (LuKIFG). Dies ist ein erster wichtiger Schritt, damit die Mittel aus dem Sondervermögen
des Bundes schnell abgerufen und Investitionsvorhaben vorangetrieben werden können.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die gesetzliche Regelung des Länderanteils am Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität gemäß Artikel 143h Absatz 2 GG. Er stellt fest, dass der Gesetzentwurf die Vereinbarung
der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler vom 18. Juni 2025
umsetzt und begrüßt ausdrücklich die vorgesehene schnelle, unbürokratische und flexible Mittelbereitstellung,
die für die zügige Verbesserung der Infrastruktur und Klimaschutzinvestitionen erforderlich ist.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass die Summe von 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen für die Länder
und Kommunen auch angesichts der Laufzeit des Sondervermögens nicht ausreichen wird, um den
bestehenden Investitionsrückstau – gerade im Verkehrsbereich – vollständig abzuarbeiten. Es werden daher
zusätzliche Mittel zu mobilisieren sein. Der Bundesrat unterstützt deshalb den Beschluss des Bundeskanzlers
und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 zu TOP 6.2 „Steuerliches
Investitionssofortprogramm und verlässliche Finanzpartnerschaft von Bund und Ländern“ in Ziffer 4, dass
der Bund mit den 400 Milliarden Euro des Sondervermögens, die auf ihn entfallen, auch Investitionen der
Länder und Kommunen fördern wird. Der Bundesrat empfiehlt, den Bundesanteil des Sondervermögens
beispielsweise auch dafür zu nutzen, unterfinanzierte Infrastrukturfinanzierungsprogramme aufzustocken, zum
Beispiel die Investitionsprogramme für den Nahverkehr oder für Infrastrukturen bereitzustellen, die zwar in
getrennter Zuständigkeit liegen, deren Infrastrukturertüchtigung jedoch auch im Bundesinteresse ist, zum
Beispiel im Bereich der Wasserstraßen- und Hafeninfrastruktur.
4. Zu § 2 Absatz 2 Satz 2, 3 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat hält es für erforderlich, die in § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzentwurfes vorgesehenen
Regelungen zu streichen. Diese Regelungen zur Berücksichtigung der Bedürfnisse finanzschwacher
Kommunen würden in ihrer jetzigen Form eine nicht erforderliche Vorfestlegung und Einschränkung bei der
Ausgestaltung durch die Länder bedeuten. Den länderspezifischen Besonderheiten kann gerade ohne solche
Vorgaben am besten Rechnung getragen werden. Die Länder und Kommunen müssen Investitionen
entsprechend ihrer eigenen Prioritäten umsetzen können. Die besondere Berücksichtigung finanzschwacher
Kommunen ist ureigenes Interesse der Länder und Kommunen. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Regelung
durch ein Bundesgesetz.
5. Zu § 3 Absatz 1 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Öffnung der Förderbereiche in § 3 Absatz 1 LuKIFG, sodass neben den im Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) genannten Schwerpunkten auch
weitere Förderbereiche, wie etwa Sport, Kultur, Innere Sicherheit, Klimaanpassung, Wasserwirtschaft und
Wohnungsbau, sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene Berücksichtigung finden.
6. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat erwartet, dass sich der Bund angemessen an der Finanzierung des Ausbaus der Wärme- und
Energienetze beteiligen wird. Die Bundesregierung wird gebeten, die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 des
Gesetzentwurfes hervorgehobenen Wärme- und Energienetze auch im neuen SVIKG ausdrücklich als
Förderbereich aufzuführen, um die Verantwortung des Bundes zu unterstreichen.
7. Zu § 3 Absatz 3a – neu – LuKIFG
Nach § 3 Absatz 3 ist der folgende Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist ebenso zulässig, wenn sie durch
Zinsverbilligungen, Tilgungszuschüsse oder andere Vergünstigungen im Rahmen von Krediten, die durch
Förderbanken der Länder vergeben werden, erfolgt.“
Begründung:
Die Einfügung stellt klar, dass die Förderung auch über Zinsverbilligungen, Tilgungszuschüsse oder
Ähnliches für Kredite von Förderinstituten (unabhängig von der Rechtsform) erfolgen kann. Zinsverbilligungen
und Tilgungszuschüsse ermöglichen durch den Einsatz von Krediten der Förderinstitute eine Erhöhung des
öffentlichen Finanzierungsvolumens bei gleichem Mitteleinsatz. Für das einzelne Vorhaben ist ein
geringerer Einsatz der aus dem Sondervermögen zur Verfügung stehenden Mittel notwendig. Damit kann insgesamt
ein größeres Investitionsvolumen realisiert werden. Den Vorhabenträgern steht neben konventionellen
Eigen- und Fremdkapitalquellen ein weiteres Finanzierungsinstrument zur Verfügung. Bei der Ausreichung als
Kredit können Mittel revolvierend eingesetzt und damit langfristig öffentliche Investitionen finanziert
werden.
8. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die zur Verfügung gestellten Mittel für Sachinvestitionen zur
Verfügung stehen, was nach der Begründung des Gesetzentwurfes unter anderem Baumaßnahmen umfasst. Der
Bundesrat weist darauf hin, dass hierunter nach der üblichen Haushaltssystematik Ausgaben insbesondere
der Hauptgruppe 7 verstanden werden und dies auch die mit Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten
oder Planungsleistungen wie z. B. Leistungen von Architektinnen und Architekten oder Ingenieurinnen und
Ingenieuren umfasst.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der Baunebenkosten und
Planungsleistungen bei Baumaßnahmen in geeigneter Form klarzustellen, dass diese aus den zur Verfügung
gestellten Mitteln gezahlt werden können.
9. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein
Bei Begleit- oder Folgemaßnahmen, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer
Sachinvestition stehen, handelt es sich nicht stets um investive Maßnahmen, sondern beispielsweise auch
um Gutachten oder Untersuchungen, die zur Umsetzung der Investitionen notwendig sind. Aus Sicht des
Bundesrates sollten deshalb auch solche Maßnahmen aus dem Sondervermögen finanziert werden können.
Der Bundesrat stellt fest, dass die nunmehr im Gesetzentwurf gewählte Formulierung („auch notwendige
Begleit- oder Folgemaßnahmen“) anders als die noch im Referentenentwurf gewählte Formulierung („auch
investive Begleit- oder Folgemaßnahmen“) dieser Sachlage Rechnung trägt. Zugleich stellt der Bundesrat
fest, dass die Begründung des Gesetzentwurfes zu dieser Formulierung weiterhin ausschließlich von
investiven Begleit- oder Folgemaßnahmen ausgeht. Der Bundesrat bittet darum, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die im Gesetzestext gewählte Öffnung auch für nicht investive Maßnahmen dem
gesetzgeberischen Willen entspricht.
10. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat geht davon aus, dass auch Kosten für Planung, Projektsteuerung und externe fachliche
Begleitung förderfähig sind. Die Regelung in § 3 Absatz 4 des Gesetzentwurfes ist dahingehend zu verstehen,
dass auch Planungsleistungen und Personalkosten als investive Begleitmaßnahmen förderfähig sind. Dies
sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren klargestellt werden.
11. Zu § 3 Absatz 7 – neu – LuKIFG
Nach § 3 Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Die Länder können die ihnen zugewiesenen Mittel flexibel auch als Kofinanzierungsanteil zu
bestehenden Förderprogrammen des Bundes, unter anderem nach dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, oder der Europäischen Union einsetzen.“
Begründung:
Die Möglichkeit zur Nutzung der aus dem LuKIFG den Ländern zur Verfügung gestellten Mittel als
Kofinanzierung trägt zur Bündelung öffentlicher Fördermittel bei und verbessert die Realisierbarkeit
insbesondere größerer Infrastrukturprojekte im Verkehrsbereich. Eine ausdrückliche Klarstellung in § 3
Absatz 7 – neu – LuKIFG erhöht insoweit die Planungssicherheit und die sichert Anschlussfähigkeit an
bewährte Förderinstrumente.
12. Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein
Die Regelung in § 4 Absatz 1 des Gesetzentwurfes sieht vor, dass Investitionsmaßnahmen finanziert werden
können, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies soll auch gelten, sofern es sich
hierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt. Der
Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren in geeigneter Weise klarzustellen, dass Planungs- und
Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen noch nicht den Beginn eines
Vorhabens auslösen, sondern erst der Start der Bauarbeiten vor Ort (bei Baumaßnahmen) bzw. der Abschluss
des Kaufvertrages (im Erwerbsfall).
13. Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein
Dem Wortlaut und der Begründung zu § 4 Absatz 1 LuKIFG ist nicht eindeutig zu entnehmen, was mit dem
Begriff „Investitionsmaßnahmen nach § 3“ gemeint ist. Unklar bleibt, ob Studien- und Planungsleistungen
nach der HOAI in Vorbereitung zu den in § 3 Absatz 1 LuKIFG genannten Maßnahmen auch von diesem
Begriff erfasst sind. Würde man das bejahen, fielen beispielsweise Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen aus der
Förderung heraus, bei denen vorbereitende Studien- und Planungsleistungen vor dem 1. Januar 2025
begonnen worden sind.
Das wäre unbillig. Beispielsweise im Bereich der Schieneninfrastrukturmaßnahmen hat der Freistaat
Sachsen schon vor dem 1. Januar 2025 Mittel für Planungsleistungen in Millionenhöhe in die Infrastruktur der
DB AG investiert (Beispiel: Ausbau und Elektrifizierung der Strecken Dresden–Görlitz und Leipzig–
Chemnitz, jeweils 20 Millionen Euro Landesmittel). Mittel des Sondervermögens Infrastruktur sollten auch zur
weiteren Realisierung dieser Vorhaben eingesetzt werden können. Ansonsten würden die Länder „bestraft“,
wenn diese in der Vergangenheit eigene Mittel für bedeutsame Infrastrukturvorhaben aufgewandt haben.
Das gilt insbesondere für Infrastrukturvorhaben der DB AG, bei denen die Finanzierungsverantwortung
sogar originär beim Bund liegt.
Deshalb sollte im weiteren Gesetzgebungsvorhaben klargestellt werden, dass vorbereitende Studien- und
Planungsleistungen für Investitionsmaßnahmen nach § 3 LuKIFG, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen
wurden, für den Beginn des Förderzeitraumes nach § 4 Absatz 1 LuKIFG außer Betracht bleiben.
14. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2a – neu – LuKIFG
Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Zur Sicherstellung langfristiger Planbarkeit und effektiver Umsetzung können ungenutzte Mittel durch die
Länder überjährig übertragen und in nachfolgenden Haushaltsjahren verwendet werden.“
Begründung:
Diese Ergänzung entspricht den Forderungen der Verkehrsministerkonferenz zur bürokratiearmen, flexiblen
und anlassbezogenen Mittelverwendung.
15. Zu § 6 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Ländern und Kommunen
einfache Nachweisverfahren auferlegt werden, damit die konkrete Umsetzung des Sondervermögens und
dessen Prüfung einfach und bürokratiearm erfolgen können.
Begründung:
Die Investitionsmittel sollten zur Finanzierung der Infrastruktur verwendet werden und nur in
unvermeidlicher Weise für die Nachweisverfahren.
16. Zu § 6 Absatz 2 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat regt in Bezug auf die in § 6 Absatz 2 des Gesetzentwurfes genannte erstmalige Berichtspflicht
zum 1. Januar 2026 an, diese auf den 1. Januar 2027 zu schieben, um den Ländern und Kommunen
ausreichend Zeit zu geben. Gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzentwurfes berichten die Länder bereits im engen
zeitlichen Umfeld zum 1. Januar 2026 einmalig umfassend, weshalb ein Verschieben der erstmaligen
Berichtspflicht nach § 6 Absatz 2 des Gesetzentwurfes ein nennenswerter Beitrag zugunsten eines bürokratiearmen
Verfahrens darstellen würde. Die Berichterstattung sollte sich zudem auf abgeschlossene
Investitionsmaßnahmen beschränken.
17. Zu § 7 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat begrüßt das Ziel einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung. Dies wird im
Gesetzentwurf bisher unzureichend umgesetzt. Die Berichtspflichten und Bewirtschaftungsvorgaben führen zu hohem
Verwaltungsaufwand wie schon in früheren Programmen. Um dies zu vermeiden, sollte § 7 des
Gesetzentwurfes dahingehend geändert werden, dass der Bund den Ländern die Mittel vollständig und unmittelbar zur
weiteren Verwendung zur Verfügung stellt. Ferner sollte in § 7 des Gesetzentwurfes klargestellt werden,
dass die Länder den Anteil nach § 2 Absatz 2 des Gesetzentwurfes für die kommunale Infrastruktur auch
pauschal an die Kommunen zuweisen und auszahlen können. Dadurch würden die Bewirtschaftungsprozesse
auf allen Ebenen deutlich verschlankt werden.
18. Zu § 7 LuKIFG allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, bei den bewirtschaftenden Stellen der Länder
eine möglichst einfache und bürokratiearme Zahlungsabwicklung sicherzustellen. Er geht daher davon aus,
dass zur Vermeidung eines unangemessenen bürokratischen Aufwandes im Rahmen der Berichtspflichten
der Länder keine konkreten Investitionsmaßnahmen benannt werden müssen, soweit die Länder Mittel aus
dem Sondervermögen pauschal an die Kommunen weiterleiten. Der Bundesrat geht insoweit von einem
gemeinsamen Verständnis dahingehend aus, dass sich die Bewirtschaftung nach den jeweiligen
landesrechtlichen Bestimmungen richtet und eine pauschale Zuweisung und Auszahlung der Mittel an die für die
Umsetzung der Investitionen zuständigen bewirtschaftenden Stellen auf Landes- und Kommunalebene den
Regelfall darstellt. Eine Anordnung auf Auszahlung der Mittel an diese Stellen erst bei Vorliegen fälliger
Rechnungen zum Fälligkeitstag ist dagegen allenfalls in Ausnahmefällen angezeigt. Die Länder stellen sicher,
dass die Bewirtschaftung den allgemeinen Grundsätzen der jeweils geltenden landeshaushaltsrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Auszahlung der Mittel im Rahmen der konkreten
Verwendung entspricht. Auf diese Weise ist ein Gleichlauf der Ausreichung von Fördermitteln unabhängig
von ihrer Herkunft – sei es von Seiten des Bundes oder des Landes – und damit ein einheitlicher und
reibungsloser Vollzug gewährleistet.
19. Zu § 7 Absatz 3 – neu – LuKIFG
Nach § 7 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Die den Ländern zur Verfügung gestellten Mittel können auch zur Finanzierung des gemäß
§ 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, von den Ländern im Krankenhaustransformationsfonds zu
tragendem Anteil wie eigene Haushaltsmittel genutzt werden.“
Begründung:
Die Bundesmittel werden den Ländern zur Bewirtschaftung übertragen. Daraus folgt, dass es sich bei den
Mitteln nicht um Haushaltsmittel der Länder handelt. Insofern ist eine Nutzung für die Kofinanzierung des
Transformationsfonds nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht
möglich.
Um den Ländern bei der Nutzung der Mittel für die Krankenhausinfrastruktur mehr Flexibilität zu
ermöglichen, sollten die Bundesmittel auch für die Finanzierung des Anteils der Länder am Transformationsfonds
genutzt werden können.
20. Zu § 8 LuKIFG allgemein
Bei nicht zweckentsprechenden Mittelverwendungen sind nach dem Entwurf Rückforderungen der
Bundesmittel vorgesehen. Im Falle der Ausreichung von Bundesmitteln als Fördermittel an Dritte hält es der
Bundesrat für praxisgerecht und daher erforderlich, der zuständigen Landesbehörde ein Ermessen einzuräumen.
Nur dann können bei der Rückforderungsentscheidung auch die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen
berücksichtigt werden, was ebenfalls zu einem Gleichlauf der Verfahren für die Gewährung und
Rückforderung von Fördermitteln unabhängig ihrer Mittelherkunft führt.
21. Zu § 8 Absatz 4 Satz 2 LuKIFG allgemein
Die in § 8 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzentwurfes vorgesehene Verzinsung von zu früh angewiesenen Mitteln
ist zu streichen. Sie führt zu Unsicherheiten mit der korrespondierenden Frage, wann die Auszahlung im
Sinne von § 7 Absatz 1 des Gesetzentwurfes zeitlich erforderlich ist.
22. Zu § 9 LuKIFG allgemein
Damit die Länder und Kommunen so schnell wie möglich mit der Umsetzung der erforderlichen
Investitionen beginnen können, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bereits vor der Verabschiedung des LuKIFG
die Verwaltungsvereinbarung gemäß § 9 des Gesetzentwurfes in Abstimmung mit den Ländern
vorzubereiten. Die Verwaltungsvereinbarung sollte rechtzeitig im Vorfeld der zweiten Befassung des Bundesrates mit
dem LuKIFG finalisiert und unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichnet werden. Der
Bundesrat regt an, im Gesetz selbst das notwendige Maß an Bestimmtheit herbeizuführen und die
Verwaltungsvereinbarung auf die Regelung von Durchführungsfragen zu beschränken.
23. Zu § 9 Absatz 1 Satz 1a – neu – LuKIFG
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Verwaltungsvereinbarung ist im Einvernehmen mit den Ländern zu treffen.“
Begründung:
Die föderale Mitwirkung der Länder bei der strategischen Steuerung und Umsetzung der
Programmdurchführung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität muss durch geeignete
Beteiligungsprozesse, etwa in Form eines Bund-Länder-Gremiums als Teil der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung
gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 LuKIFG, sichergestellt werden. Um dies zu gewährleisten, ist klarzustellen, dass
die Verwaltungsvereinbarung und ihre Regelungen nur im Einvernehmen mit den Ländern erarbeitet und
getroffen werden können.
Anlage 4
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu den Ziffern 1 bis 3 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung begrüßt die ausdrückliche Anerkennung des Bundesrates, dass der Gesetzentwurf eine
schnelle, unbürokratische und flexible Mittelbereitstellung vorsieht. Der Gesetzentwurf bietet die Grundlage für
eine zügige Verbesserung der Infrastruktur der Länder und Kommunen entsprechend der vor Ort identifizierten
Bedarfe und Prioritäten. Die Feststellung des Bunderates, dass der Gesetzentwurf die Vereinbarung der
Regierungschefinnen und Regierungschef mit dem Bundeskanzler vom 18. Juni 2025 umsetzt, nimmt die
Bundesregierung zustimmend zur Kenntnis. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Bereitstellung von
finanziellen Mitteln zur Behebung von bestehenden Defiziten in der Infrastruktur der Länder und Kommunen
ungeachtet der massiven Unterstützung durch den Bund unverändert in deren eigene Verantwortung fällt.
Zu Ziffer 4 (Zu § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 LuKIFG allgemein)
Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Die Vorgabe, dass bei der Verteilung der Mittel
die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigt werden sollen, wurde aufgenommen, weil
der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass finanzschwache Kommunen aufgrund geringerer Verwaltungs- und
Planungskapazitäten Fördermittel häufig nur mit einem höheren zeitlichen Vorlauf in Anspruch nehmen können.
Darauf wurde in der Vergangenheit auch von Seiten der Länder häufig hingewiesen. Die Vorgabe trägt den
Hinweisen der Länder selbst Rechnung und soll sicherstellen, dass auch finanzschwache Kommunen von den Mitteln
des Sondervermögens profitieren. Zudem dient die besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse finanzschwacher
Kommunen dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse und ist ein Beitrag zur Vermeidung von hoher
Überschuldung oder hohem Investitionsstau in den Kommunen.
Zu Ziffer 5 (Zu § 3 Absatz 1 LuKIFG allgemein)
Die Bundesregierung nimmt die Befürwortung der Öffnung der Förderbereiche in § 3 Absatz 1 durch den
Bundesrat zur Kenntnis.
Zu Ziffer 6 (Zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 LuKIFG allgemein)
Die Bundesregierung folgt der Bitte des Bundesrates nicht. In § 3 Absatz 1 Nummer 4 ist der Förderbereich
Energie- und Wärmeinfrastruktur bereits aufgeführt. Davon umfasst sind auch Investitionen in die Wärme- und
Energienetze. Einer ergänzenden ausdrücklichen Nennung der Wärme- und Energienetze bedarf es daher nicht.
Dessen ungeachtet stellt der Begriff „insbesondere“ in § 3 Absatz 1 LuKIFG klar, dass Investitionen nicht nur in
den in § 3 Absatz 1 aufgezählten Förderbereichen förderfähig sind, sondern auch Sachinvestitionen in andere
Infrastrukturbereiche, die der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Auch vor diesem
Hintergrund ist eine zusätzliche Aufführung der Wärme- und Energienetze materiell nicht erforderlich.
Zu Ziffer 7 (Zu § 3 Absatz 3a – neu – LuKIFG)
Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Die Mittel aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität sind vom Letztempfänger unmittelbar für die Finanzierung bzw. für Zuwendungen zur
Finanzierung von Sachinvestitionen durch die Kommunen oder Dritte zu verwenden. Eine Nutzung für
Zinsverbilligungen stünde dieser Vorgabe entgegen und würde mangels Zuordnungsfähigkeit konkreter Beträge die
Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erschweren. Diese soll mit so geringem Verwaltungsaufwand
wie möglich erfolgen.
Darüber hinaus wäre die Nutzung der Mittel für Zinsverbilligungen nicht mit den in § 7 festgelegten Verfahren in
Einklang zu bringen. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 sind die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder
ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher
Zahlungen benötigt werden. In der Gesetzesbegründung zu § 7 wird konkretisiert, dass die Mittel zum Fälligkeitstag
von Rechnungen benötigt werden, die aus dem Sondervermögen beglichen werden sollen – das heißt für die
Überweisung an den Auftragnehmer. Sowohl im Hinblick auf die Nutzungsart der Bundesmittel (Überweisung an
den Auftragnehmer anstatt einen Schuldengläubiger) als auch im Hinblick auf den Zeitpunkt (Vorlage von
Rechnungen dürfte mit Leistungen an einen Schuldengläubiger zum Zwecke der Zinsverbilligung nicht
korrespondieren) entspricht die Forderung nicht den Bestimmungen in § 7.
Zu Ziffer 8 (Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein)
Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates nachkommen. Eine Klarstellung, dass auch zu einer
Sachinvestition gehörige externe Baunebenkosten oder Planungsleistungen aus den Mitteln des Sondervermögens
finanziert werden können, sollte in der Verwaltungsvereinbarung erfolgen.
Zu Ziffer 9 (Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein)
Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates nachkommen. Eine entsprechende Klarstellung sollte in der
Verwaltungsvereinbarung erfolgen.
Zu Ziffer 10 (Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein)
Die Abgrenzung der aus dem Sondervermögen finanzierbaren Begleitmaßnahmen kann im Rahmen der
Verwaltungsvereinbarung geklärt werden. Hierbei sind die verfassungsrechtlichen Grenzen zu beachten. Förderfähig sind
nach dem Grundgesetz nur Investitionen. Eine Übernahme von Personalkosten oder laufenden Kosten der
Verwaltung durch den Bund ist verfassungsrechtlich unzulässig. Externe Planungskosten sind als Begleitmaßnahmen
nur dann förderfähig, wenn sie einer konkreten Investition zugerechnet werden können, also zum Beispiel
Architektenleistungen. Nicht förderfähig sind hingegen Kosten, die sich auf die Umsetzung des Programms insgesamt
beziehen.
Zu Ziffer 11 (Zu § 3 Absatz 7 – neu – LuKIFG)
Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Der Gesetzentwurf sieht keine Einschränkungen
vor, die der Nutzung der Mittel nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes zur Kofinanzierung
bestehender Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union entgegenstehen. Eine entsprechende
Klarstellung ist daher nicht erforderlich. Etwaige Einschränkungen in den entsprechenden anderen Bundesprogrammen
oder den EU-Programmen bleiben von dem fehlenden Doppelförderungsverbot beim LuKIFG unberührt und
wären gegebenenfalls in den Rechtsgrundlagen dieser Programme zu regeln.
Zu Ziffer 12 (Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein)
Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates nachkommen. Eine entsprechende Klarstellung bezüglich
des Maßnahmenbeginns sollte in der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des LuKIFG erfolgen.
Zu Ziffer 13 (Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein)
Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates nachkommen. Eine entsprechende Klarstellung bezüglich
des Maßnahmenbeginns sollte in der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des LuKIFG erfolgen.
Zu Ziffer 14 (Zu § 4 Absatz 2 Satz 2a – neu – LuKIFG)
Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Die Mittel nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes stehen nach dem LuKIFG den Ländern über den gesamten Förderzeitraum flexibel
entsprechend den Verfahren nach § 7 LuKIFG zur Verfügung. Eine Übertragbarkeit in nachfolgende Haushaltsjahre ist
daher nicht erforderlich.
Zu Ziffer 15 (Zu § 6 LuKIFG allgemein)
Die Bundesregierung teilt das Anliegen einer bürokratiearmen Umsetzung des LuKIFG. Einzelheiten zur
Ausgestaltung der Nachweisverfahren zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung werden im
Rahmen der Verhandlungen zur Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des LuKIFG geregelt.
Zu Ziffer 16 (Zu § 6 Absatz 2 LuKIFG allgemein)
Die Bundesregierung folgt der Anregung des Bundesrates nicht. Es besteht ein erhebliches und berechtigtes
Informationsinteresse des Deutschen Bundestages sowie der Öffentlichkeit bezüglich der Verwendung der Mittel
aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Die Bundesregierung kann den Deutschen
Bundestag hierüber nur auf Grundlage der Berichte der Länder unterrichten. Eine Verschiebung der Berichtspflichten auf
den 1. Januar 2027 würde dem nicht gerecht werden und ist vor dem Hintergrund des Beginns des Förderzeitraums
am 1. Januar 2025 nicht angebracht. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umfang der Berichte. Eine Beschränkung
auf abgeschlossene Maßnahmen würde zu einem erheblichen Nachlauf der Berichterstattung zum Stand der
Umsetzung der Investitionsmaßnahmen führen und eine kosteneffiziente Refinanzierung des Bundes über Grüne
Bundeswertpapiere ausschließen.
Zu Ziffer 17 (Zu § 7 LuKIFG allgemein)
Die Bundesregierung folgt den Vorschlägen des Bundesrates nicht.
Der Gesetzentwurf sieht eine unmittelbare und vollständige Bereitstellung der Mittel nach Artikel 143h Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes vor. Die Auszahlung der Mittel kann von den Ländern jederzeit entsprechend den
Verfahren nach § 7 einfach und unbürokratisch angewiesen werden.
Eine vollständige und direkte Bereitstellung im Sinne der vom Bundesrat hier mutmaßlich intendierten pauschalen
Vorabbereitstellung an die Länder widerspricht einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel
gemäß den bundeshaushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 34 BHO). Sobald die Finanzmittel den Ländern zur
Verfügung gestellt würden, würden Zinsausgaben für den Bund anfallen. Falls die Länder bzw. Kommunen die
Finanzmittel nicht sofort für die Zahlung von fälligen Projektrechnungen verwenden würden, könnten sie mit diesen
Guthaben Zinsen erhalten. Dies ist nicht in der Zweckbestimmung für das Sondervermögen enthalten. Nur durch
die direkte Bewirtschaftung ist eine einfache Mittelbereitstellung des Sondervermögens möglich. Zusätzlich stellt
der Bund ein neues IT-Verfahren bereit, um allen bewirtschaftenden Stellen eine digitale Bearbeitung zu
ermöglichen.
Zusätzlich zur zuvor genannten rechtlichen Nichtvereinbarkeit wäre eine pauschale Vorab-Bereitstellung der
Mittel mit erheblichen finanziellen Kosten und möglichen Konflikten mit EU-Vorgaben behaftet.
Finanziell könnte – im Extremfall – die Auszahlung des Gesamtrahmens in Höhe von 100 Mrd. Euro auf einmal
von den Ländern angeordnet werden. Dies würde zu erheblichen Zinsmehrbelastungen des Bundeshaushalts
führen.
Zudem wäre eine pauschale Vorab-Bereitstellung der Mittel auch im Hinblick auf die Schuldenaufnahme durch
die Bundesfinanzagentur problematisch und möglicherweise mit erheblichen Renditeaufschlägen verbunden. Des
Weiteren wäre eine kosteneffiziente Refinanzierung des Bundes über Grüne Bundeswertpapiere bei vollständiger,
unmittelbarer oder pauschaler Bereitstellung von Mitteln ohne jegliche Berichtspflichten ausgeschlossen.
In Bezug auf europäische Vorgaben könnten mit einer Vorabbereitstellung erhebliche Schwierigkeiten im
Hinblick auf die Einhaltung des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes einhergehen mit erhöhtem Risiko
eines Defizitverfahrens gegen Deutschland. Eine Vorab-Bereitstellung der Mittel würde den Maastricht-
Schuldenstand unmittelbar erheblich erhöhen, was auch die Bonität Deutschlands unnötig belasten würde.
Zu Ziffer 18 (Zu § 7 LuKIFG allgemein)
Der Gesetzentwurf sieht in den in § 6 geregelten Berichtspflichten keine Berichtspflicht zu einzelnen Maßnahmen
vor. Die Einzelheiten zu den Berichtspflichten werden im Rahmen der Verhandlungen der
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des LuKIFG erörtert. Mit Blick auf die Sicherstellung der zweckentsprechenden
Mittelverwendung ist die Übersendung von Übersichten über die einzelnen abgeschlossenen Maßnahmen hingegen
unerlässlich. Zudem soll das Unterrichtungsverfahren eine bürokratiearme Berücksichtigung von Maßnahmen für
eine kosteneffiziente Refinanzierung des Bundes über Grüne Bundeswertpapiere ermöglichen.
In der Gesetzesbegründung zu § 7 wird klargestellt, dass pauschale Zuweisungen von Fördermitteln an
Letztempfänger (Förderbudgets) ohne vorherige Genehmigung von Einzelprojekten möglich sind. Die Anordnung von
Auszahlungen bei der Bundeskasse für Vorabpauschalen oder andere Formen der Vorabfinanzierung sind indes
unzulässig.
Davon unabhängig ist es den Ländern unbenommen, Investitionen vorzufinanzieren und sich die verauslagten
Mittel bei Vorlage der Rechnungen vom Bund durch Anweisung der Auszahlung erstatten zu lassen.
Landesrechtliche Verfahren werden dadurch nicht beeinträchtigt.
Zu Ziffer 19 (Zu § 7 Absatz 3 – neu – LuKIFG)
Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu
Ziffer 11 verwiesen. Die vorhabenbezogene Nutzung von Mitteln des LuKIFG ist auch für Maßnahmen im
Rahmen des Krankenhaustransformationsfonds möglich.
Zu Ziffer 20 (Zu § 8 LuKIFG allgemein)
Die Notwendigkeit, den zuständigen Landesbehörden ein Ermessen einzuräumen, ist für die Bunderegierung nicht
ersichtlich. Die Bundesregierung ist aber bereit, den Vorschlag bei genauerer Darlegung der Gründe durch die
Länder im weiteren Verfahren zu prüfen.
Zu Ziffer 21 (Zu § 8 Absatz 3 Satz 2 LuKIFG allgemein)
Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat § 8 Absatz 3 Satz 2 LuKIFG, nicht § 8 Absatz 4 Satz 2 LuKIFG
meint. Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Ein Zinsanspruch des Bundes bei
Verstößen gegen die Regelung ist aufgrund von aus einer vorzeitigen Anweisung der Auszahlung für den Bund
resultierenden Zinslasten gerechtfertigt. Wann die Auszahlung im Sinne des § 7 Absatz 1 erforderlich ist, ergibt
sich aus der Gesetzesbegründung und kann im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung gegebenenfalls weiter
präzisiert werden.
Zu Ziffer 22 (Zu § 9 LuKIFG allgemein)
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die Verwaltungsvereinbarung rechtzeitig
finalisiert werden sollte, so dass diese unverzüglich nach Inkrafttreten des LuKIFG unterzeichnet werden kann.
Zu Ziffer 23 (Zu § 9 Absatz 1 Satz 1a – neu – LuKIFG)
Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Es liegt in der Natur der Sache, dass die
Verwaltungsvereinbarung nur im Einvernehmen mit den Ländern geschlossen werden kann. Eine Klarstellung ist
daher nicht erforderlich.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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