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Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)

dip / drucksache 30.07.2025 · WP 21 · 21/1085 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1085 21. Wahlperiode 30.07.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) A. Problem und Ziel Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen Aufgaben. Die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist geprägt von den Auswirkungen der vergangenen und aktuellen globalen Krisen. Gleichzeitig ist es erforderlich, wichtige Zukunfts- und Transformationsaufgaben wie die Digitalisierung oder die Energiewende voranzutreiben, damit Deutschland neue Wachstumsimpulse erhält und somit auch zukünftig ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt, der für die Herausforderungen der Zukunft gewappnet ist. Es bedarf einer funktionsfähigen und modernen öffentlichen Infrastruktur, um für die Bürgerinnen und Bürger aktuell und in der Zukunft die staatliche Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Zugleich ist die öffentliche Infrastruktur ein maßgeblicher Faktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotential Deutschlands wesentlich mitbestimmt. Trotz der bisherigen Anstrengungen sind die Investitionen in die öffentliche Infrastruktur im letzten Jahrzehnt mit Blick auf die erheblichen Investitionsbedarfe zu gering ausgefallen. Dies gilt nicht nur für die Infrastruktur des Bundes, sondern auch für jene der Länder und Kommunen. Große Investitionsbedarfe für Länder und Kommunen bestehen insbesondere bei der Sanierung und dem Ausbau der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, dem Erhalt und der Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, dem Ausbau der Wärme- und Energieinfrastruktur, der Transformation und Modernisierung der Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, bei der Digitalisierung, in der Wissenschafts- und der Forschungsinfrastruktur sowie bei der Stärkung des Bevölkerungsschutzes. Damit Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maß in ihre Infrastruktur investieren und so die Basis für langfristiges Wirtschaftswachstum schaffen können, wurde mit dem neuen Artikel 143h des Grundgesetzes eine Grundlage für die Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 geschaffen. Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sieht vor, dass den Ländern daraus 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung stehen. Hierfür sind nähere Bestimmungen zu regeln. B. Lösung Der Gesetzentwurf regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für Länder und Kommunen vorgesehenen Anteils an dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Festgelegt werden insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder sowie die mit Blick auf die Zielsetzung des Sondervermögens vorgesehenen Infrastrukturbereiche, in die die Mittel investiert werden können. Daneben werden der Zeitraum der Inanspruchnahme der Mittel sowie die Verfahren zur Umsetzung der in Artikel 143h Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Berichterstattung der Länder über die Verwendung der Mittel und zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes geregelt. Die Verteilung der Mittel unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel. Die Mittel sind für investive Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die investive Verwendung der Mittel in den vorgesehenen Infrastrukturbereichen obliegt im Wesentlichen den Ländern. C. Alternativen Keine. Ohne die Finanzmittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wären die Länder und Kommunen kurzfristig nicht in der Lage, in dem erforderlichen Maß Investitionen in ihre Infrastruktur zu tätigen. Die Inanspruchnahme der Mittel setzt eine einfachgesetzliche Konkretisierung voraus. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Bundeshaushalt wird aufgrund des Gesetzentwurfs nicht unmittelbar belastet, da die Finanzierung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgt. Das Sondervermögen wird mit Ausgaben von bis zu 100 Milliarden Euro belastet, denen jeweils eine entsprechende Kreditaufnahme gegenübersteht. Der Zeitpunkt dieser Belastungen hängt von den tatsächlichen Investitionsmaßnahmen der Länder und Kommunen ab. Aus der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen kann derzeit nicht beziffert werden und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Abflusses der Mittel ab. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Dem Gesetzentwurf liegt der Grundsatz einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung zugrunde. Gleichwohl ergeben sich Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Es werden Berichtspflichten der Länder im Hinblick auf die Umsetzung des Regelungsvorhabens geregelt. Diese Pflichten werden jedoch insgesamt während des Investitionszeitraums keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten und gehen im Kern nicht über jene hinaus, welche bei anderen Förderprogrammen bestehen. Diese Berichtspflichten sind im Hinblick auf die nachgelagerte Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des Bundes und die Informationsbedürfnisse des Deutschen Bundestages wie auch der Öffentlichkeit unabdingbar. Darüber hinaus entsteht Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen im Hinblick auf die zusätzlichen Bewirtschaftungsaufgaben sowie auf die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Aufwand zur Prüfung der Mittelverwendung wird im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes reduziert, indem sich der Bund auf die Prüfung risikobasierter Stichproben beschränkt. Für die Auswahl der Stichproben sind Übersichten über die durchgeführten Maßnahmen erforderlich. Die Abwicklung soll möglichst unbürokratisch und digital erfolgen. Der Umfang des hierfür erforderlichen Erfüllungsaufwands hängt von der konkreten Ausgestaltung in der Verwaltungsvereinbarung sowie von der Umsetzung von den Ländern ab und wird im Rahmen der Verhandlungen der Verwaltungsvereinbarung beziffert werden. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen halten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 30. Juli 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und der Schaffung von Wirtschaftswachstum überlässt der Bund den Ländern gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einen Betrag von insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen fällt. § 2 Verteilung (1) Der Betrag nach § 1 wird nach den folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 13,14980 Bayern 15,70230 Berlin 5,21980 Brandenburg 2,99920 Bremen 0,94085 Hamburg 2,65860 Hessen 7,43735 Mecklenburg-Vorpommern 1,92510 Niedersachsen 9,42410 Nordrhein-Westfalen 21,09560 Rheinland-Pfalz 4,84570 Saarland 1,17910 Sachsen 4,83800 Sachsen-Anhalt 2,61390 Schleswig-Holstein 3,43080 Thüringen 2,53980 Anlage 1 (2) Die Länder legen jeweils die Höhe des Anteils der dem jeweiligen Land zustehenden Mittel fest, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Bei der Verteilung der Mittel sollen die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen. Die Länder bestimmen die finanzschwachen Kommunen entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg. (3) Die Länder legen die Verfahren für die Verteilung der ihnen jeweils zustehenden Mittel fest. § 3 Förderbereiche und Fördervoraussetzungen (1) Die Mittel werden für Sachinvestitionen der Träger von Einrichtungen insbesondere folgender Infrastrukturbereiche bereitgestellt, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen: 1. Bevölkerungsschutz, 2. Verkehrsinfrastruktur, 3. Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, 4. Energie- und Wärmeinfrastruktur, 5. Bildungsinfrastruktur, 6. Betreuungsinfrastruktur, 7. Wissenschaftsinfrastruktur, 8. Forschung und Entwicklung und 9. Digitalisierung. (2) Die Förderung erfolgt trägerneutral. (3) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben während des Lebenszyklus des mit der Sachinvestition verbundenen Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. (4) Förderfähig sind auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Sachinvestition nach Absatz 1 stehen. (5) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50 000 Euro. (6) Die Investitionsmaßnahmen zielen auf eine längerfristige Nutzung der jeweiligen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen ab. Die Länder stellen dies sicher. § 4 Förderzeitraum (1) Investitionsmaßnahmen nach § 3 können finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies gilt auch, sofern es sich hierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt. (2) Investitionsmaßnahmen nach § 3 sind bis zum 31. Dezember 2042 förderfähig, sofern sie bis zum 31. Dezember 2036 von den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Landes bewilligt wurden. Bis zum 31. Dezember 2029 soll mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein. Im Jahr 2043 können Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden. § 5 Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung (1) Die Länder stellen die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher und legen hierfür die Verfahren fest. (2) Die Länder legen dem Bund einmal jährlich eine Übersicht über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel für die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen vor. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9. Der Bund prüft die vorgelegten Maßnahmen im Rahmen von risikobasierten Stichproben. (3) Der Bund kann im Rahmen der Stichproben und in begründeten Einzelfällen 1. erläuternde Berichte der Länder und Kommunen oder weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie 2. anlassbezogen örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. (4) Stellen die zuständigen Stellen der Länder oder der Bund eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung fest, sind die für die Durchführung der Investitionsmaßnahmen zuständigen Stellen verpflichtet, die entsprechenden Verfahren wieder aufzunehmen und die Mittel zurückzufordern. (5) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bund die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt. § 6 Berichtspflichten der Länder (1) Die Länder berichten dem Bund zu Beginn des Förderzeitraums einmalig über die Verfahren zur Durchführung dieses Gesetzes. Die Berichte gehen insbesondere auf die vom Land vorgesehenen Förderbereiche sowie auf den vom Land jeweils festgelegten Anteil nach § 2 Absatz 2 ein. (2) Die Länder unterrichten den Bund erstmals am 1. Januar 2026 und in der Folge jährlich jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres zusammenfassend über die geplanten, die begonnenen und die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen. (3) Der Zeitpunkt der Berichterstattung nach Absatz 1 ist in der Verwaltungsvereinbarung nach § 9 festzulegen. § 7 Bewirtschaftung (1) Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftende Stellen zur Verfügung. Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. (2) Nach dem 31. Dezember 2043 dürfen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden. § 8 Rückforderung (1) Der Bund kann Mittel von einem Land zurückfordern, wenn eine geförderte Maßnahme 1. nicht zweckentsprechend gemäß § 3 Absatz 1 bis 5 verwendet wird oder 2. nicht innerhalb des Förderzeitraums gemäß § 4 durchgeführt beziehungsweise abgerechnet wird. (2) Rückforderungen nach Absatz 1 sind nur bis zum 31. Dezember 2045 möglich, es sei denn, es werden dem Bund erst nachträglich Informationen bekannt, die eine Rückforderung begründen. Rückforderungen werden nicht erhoben, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 Euro unterschreitet. (3) Der Anspruch des Bundes nach Absatz 1 ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Werden Mittel entgegen § 7 Absatz 1 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. Der Zinsbetrag ist an den Bund abzuführen. Wenn der Zinsbetrag 100 Euro unterschreitet, sind keine Zinsen zu zahlen. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt. (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, hat der Bund ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse. Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt. (5) Kommt ein Land den Berichtspflichten zur Durchführung dieses Gesetzes, wiederholten Auskunftsersuchen oder einer Rückforderung des Bundes nicht spätestens einen Monat nach der vom Bund gesetzten Frist nach, so ist der Bund berechtigt, die Bewirtschaftung durch das Land vorübergehend zu sperren. § 9 Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes (1) Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Mittel ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden. (2) Mit der bundesseitigen Durchführung des Gesetzes wird das Bundesministerium der Finanzen betraut. § 10 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2050 außer Kraft. § 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen Aufgaben. Die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist geprägt von den Auswirkungen der vergangenen und aktuellen globalen Krisen. Gleichzeitig ist es erforderlich, wichtige Zukunfts- und Transformationsaufgaben wie die Digitalisierung oder die Energiewende voranzutreiben, damit Deutschland neue Wachstumsimpulse erhält und somit auch zukünftig ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt, der für die Herausforderungen der Zukunft gewappnet ist. Es bedarf einer funktionsfähigen und modernen öffentlichen Infrastruktur, um für die Bürgerinnen und Bürger aktuell und in der Zukunft die staatliche Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Zugleich ist die öffentliche Infrastruktur ein maßgeblicher Faktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotential Deutschlands wesentlich mitbestimmt. Trotz der bisherigen Anstrengungen sind die Investitionen in die öffentliche Infrastruktur im letzten Jahrzehnt mit Blick auf die erheblichen Investitionsbedarfe zu gering ausgefallen. Dies gilt nicht nur für die Infrastruktur des Bundes, sondern auch für jene der Länder und Kommunen. Große Investitionsbedarfe für Länder und Kommunen bestehen insbesondere bei der Sanierung und dem Ausbau der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, dem Erhalt und der Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, dem Ausbau der Wärme- und Energieinfrastruktur, der Transformation und Modernisierung der Krankenhaus, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, bei der Digitalisierung, in der Wissenschafts- und der Forschungsinfrastruktur sowie bei der Stärkung des Bevölkerungsschutzes. Damit Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maß in ihre Infrastruktur investieren können und so die Grundlage für nachhaltiges Wirtschaftswachstum schaffen können, wurde mit dem neuen Artikel 143h des Grundgesetzes eine Ermächtigung für den Bund zur Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für Investitionen in staatliche Infrastruktur geschaffen. Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität wird durch ein entsprechendes Errichtungsgesetz (SVIKG) konstituiert. Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sieht vor, dass den Ländern daraus bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung stehen. Hierfür sind nähere Bestimmungen zu regeln. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für Länder und Kommunen vorgesehenen Anteils an den Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität. Festgelegt werden insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder sowie die mit Blick auf die Zielsetzung des Sondervermögens vorgesehenen Infrastrukturbereiche, in die die Mittel investiert werden können. Daneben werden der Zeitraum der Inanspruchnahme der Mittel sowie die Verfahren zur Umsetzung der in Artikel 143h Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Berichterstattung der Länder über die Verwendung der Mittel und zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes geregelt. Die Verteilung der Mittel unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel. Die Mittel sind für investive Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die investive Verwendung der Mittel in den vorgesehenen Infrastrukturbereichen obliegt im Wesentlichen den Ländern. Exekutiver Fußabdruck: Der Gesetzentwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden. III. Alternativen Keine. Ohne die Finanzmittel nach Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sind die Länder und Kommunen kurzfristig nicht in der Lage, in dem erforderlichen Maß zusätzliche Investitionen in ihre jeweilige Infrastruktur zu tätigen. Die Inanspruchnahme der Mittel setzt eine einfachgesetzliche Konkretisierung voraus. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen in Einklang. Die Länder sind im Rahmen der Umsetzung des Regelungsvorhabens für die Einhaltung der Bestimmungen des europäischen Beihilferechts zuständig. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind nicht betroffen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf berührt vornehmlich die Ziele 3, 4, 8, 9 und 13 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Länder sind gehalten, bei der Umsetzung der Vorhaben die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu berücksichtigen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Bundeshaushalt wird durch den Gesetzentwurf nicht unmittelbar belastet, da die Finanzierung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgt. Das Sondervermögen wird mit Ausgaben von bis zu 100 Milliarden Euro belastet, denen jeweils eine entsprechende Kreditaufnahme gegenübersteht. Der Zeitpunkt dieser Auswirkungen hängt von den tatsächlichen Investitionsmaßnahmen der Länder und Kommunen ab. Aus der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen kann derzeit nicht beziffert werden und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Abflusses der Mittel ab. 4. Erfüllungsaufwand Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger oder der Wirtschaft. Er hat auch keine Auswirkungen auf den laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, so dass er nicht der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) unterliegt. Dem Gesetzentwurf liegt der Grundsatz einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung zugrunde. Gleichwohl ergeben sich Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Es werden Berichtspflichten der Länder im Hinblick auf die Umsetzung des Regelungsvorhabens geregelt. Diese werden jedoch insgesamt während des Investitionszeitraums keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten und gehen im Kern nicht über jene hinaus, welche bei anderen Programmen bestehen. Diese Berichtspflichten sind im Hinblick auf die nachgelagerte Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des Bundes und die Informationsbedürfnisse des Deutschen Bundestages wie auch der Öffentlichkeit unabdingbar. Darüber hinaus entsteht Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen im Hinblick auf die zusätzlichen Bewirtschaftungsaufgaben sowie auf die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Aufwand zur Prüfung der Mittelverwendung wird im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes reduziert, indem sich der Bund auf die Prüfung risikobasierter Stichproben beschränkt. Für die Auswahl der Stichproben sind Übersichten über die durchgeführten Maßnahmen erforderlich. Die Abwicklung soll möglichst unbürokratisch und digital erfolgen. Der Umfang des hierfür erforderlichen Erfüllungsaufwands hängt von den im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern noch festzulegenden konkreten Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (z. B. Berichtswesen, Verwendungsnachweisprüfung) sowie der Umsetzung der Verfahren von den Ländern ab. Der Aufwand wird daher im Rahmen der Verhandlungen der Verwaltungsvereinbarung beziffert werden. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen halten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Wesentliche Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Ziel der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Die Erreichung des Ziels wird durch die Vorgabe der besonderen Berücksichtigung der Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen bei der Verteilung der Mittel und der Kommunen in § 2 Absatz 2 Satz 3 befördert. Damit sollen diese Kommunen in besonderem Maß in die Lage versetzt werden, den Investitionsbedarf in ihre Infrastruktur zu reduzieren. VII. Demographie Gute Infrastruktur und eine in der Folge positive Wirtschaftsentwicklung sind wesentliche Bausteine, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen. VIII. Befristung; Evaluierung Der Gesetzentwurf enthält Befristungen im Hinblick auf den Förderzeitraum, die sich aus den Vorgaben des Artikels 143h Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes ableiten. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes) Die Ziele des Gesetzentwurfs leiten sich aus der Gesetzesbegründung zu Artikel 143h des Grundgesetzes ab. Der Gesetzentwurf zielt auf den Abbau von Defiziten der Infrastruktur ab, die in der Aufgabenzuständigkeit der Länder und ihrer Kommunen liegt. Hierdurch soll eine wesentliche Grundlage für nachhaltiges Wirtschaftswachstum geschaffen werden. Der Bund macht hierzu von der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 143h Absatz 2 des Grundgesetzes Gebrauch und stellt den Ländern Mittel in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen zur Finanzierung von Investitionen in die Infrastruktur der Länder und ihrer Kommunen bereit. Zu § 2 (Verteilung) Absatz 1 legt die Verteilung des in § 1 genannten Betrags auf die Länder fest. Für die Berechnung der Länderanteile findet ein Schlüssel Anwendung, der sich jeweils hälftig aus dem zuletzt durch die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz festgestellten Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 und einer zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzentwurfs vorgenommenen Fortschreibung des Königsteiner Schlüssels ergibt. Für die Fortschreibung wurde der Königsteiner Schlüssel mit den zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzentwurfs verfügbaren Daten der Ausgleichsjahre 2022 und 2021 unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 12a FAG berechnet. Die in Absatz 1 ausgewiesenen Quoten entsprechen dem Berechnungsergebnis. Gemäß Absatz 2 bestimmt jedes Land den Anteil an den ihm zustehenden Mitteln, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 regeln die Länder die Verfahren für die Verteilung der Mittel unter den Kommunen. Hierbei sollen sie die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen beziehungsweise Kommunen in strukturschwachen Regionen in besonderem Maß berücksichtigen. Besondere Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen ergeben sich beispielsweise daraus, dass diese aufgrund geringerer Verwaltungs- und Planungskapazitäten Fördermittel häufig mit einem höheren zeitlichen Vorlauf in Anspruch nehmen. Berücksichtigung finden können auch die geringeren Möglichkeiten finanzschwacher Kommunen, notwendige Infrastrukturinvestitionen aus eigenen Mitteln zu finanzieren oder etwaige Eigenfinanzierungsanteile aufzubringen. Die Festlegung der Verteilung der Mittel in dem jeweiligen Land und unter seinen Kommunen soll unter Einbeziehung der kommunalen Landesverbände erfolgen. Nach Absatz 2 Satz 4 gelten die Sätze 1 bis 3 nur für die Flächenländer. Zu § 3 (Förderbereiche und Fördervoraussetzungen) In § 3 werden die förderfähigen Investitionen definiert. Nach Absatz 1 sind im Aufgabenbereich der Länder und ihrer Kommunen liegende Sachinvestitionen insbesondere in den in der Gesetzesbegründung des Artikels 143h Absatz 1 des Grundgesetzes genannten Infrastrukturbereichen förderfähig. Es handelt sich dabei um Infrastrukturbereiche, bei denen besondere Investitionsdefizite bestehen und die als Grundlage für langfristiges Wirtschaftswachstum von besonderer Bedeutung sind. Die Liste der Förderbereiche ist nicht abschließend zu verstehen und erfasst auch Aufgaben, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Kommunen gehören, aber regelmäßig auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden. Förderfähig sind damit insbesondere auch Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur, die Infrastruktur der regionalen Daseinsvorsorge, die Wohninfrastruktur, Gebäudesanierungen von öffentlichen Gebäuden, Sportanlagen, Kultureinrichtungen, die Infrastruktur der inneren Sicherheit, der Wasserwirtschaft und in ländliche Infrastrukturen. Der Begriff des Bevölkerungsschutzes ist funktional bzw. als Oberbegriff zu den in der Gesetzesbegründung des Artikels 143h Absatz 1 des Grundgesetzes genannten Bereichen des Zivil- und Bevölkerungsschutzes zu verstehen und ist in diesem Kontext durch die entsprechenden Länderzuständigkeiten begrenzt, erfasst also beispielsweise den Bereich des Katastrophenschutzes und präventive Maßnahmen des Bevölkerungsschutzes wie Hitze-, Hochwasser- und Küstenschutz. Unter Sachinvestitionen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden, und der Erwerb von unbeweglichen Sachen zu verstehen. Die Investitionsvorhaben sollten so ausgewählt werden, dass eine möglichst hohe und dauerhafte Wirkung der Investitionen auf die Wirtschaftskraft zu erwarten ist. Gemäß § 6 Absatz 2 HGrG und den entsprechenden Regelungen der Landeshaushaltsordnungen sind von den Ländern und Kommunen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sind nicht förderfähig. Absatz 2 legt fest, dass die Förderung trägerneutral zu erfolgen hat. Förderfähig sind demnach nicht nur Sachinvestitionen von Ländern und Kommunen in die öffentliche Landes- oder Kommunalinfrastruktur, sondern auch entsprechende Investitionen Dritter in deren Infrastruktureinrichtungen, soweit diese der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen, wie beispielsweise Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen in nicht staatlicher, darunter unter anderem privater, gemeinnütziger und kirchlicher Trägerschaft, unabhängig davon, ob sie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind. Absatz 3 regelt, dass auch Investitionen im Rahmen von Öffentlich-privater Partnerschaften förderfähig sind. Hierdurch soll insbesondere auch privates Kapital für Investitionen mobilisiert werden. Nach Absatz 4 sind auch für die Durchführung von Hauptmaßnahmen notwendige investive Begleit- oder Folgemaßnahmen förderfähig. Die Begleit- oder Folgemaßnahmen müssen nicht in einem der in Absatz 1 festgelegten Förderbereiche erfolgen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass sie in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme nach Absatz 1 stehen. Der Begriff „Begleit- oder Folgemaßnahmen“ impliziert, dass es sich dabei um eine gegenüber der Hauptmaßnahme quantitativ untergeordnete Investition handelt. Absatz 5 legt ein Mindestinvestitionsvolumen für die einzelnen Maßnahmen fest. Ziel dieser Regelung ist, dass vornehmlich Maßnahmen mit erheblichem Mehrwert im Hinblick auf das Generieren von Wirtschaftswachstum erfolgen. Kleine Investitionsmaßnahmen können in der Regel auch kurzfristig von Ländern und Kommunen aus ihren eigenen Haushalten finanziert werden, so dass es hierfür der Nutzung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität nicht bedarf. Gemäß Absatz 6 müssen die Investitionen auf eine längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen abzielen. Dies gebieten bereits die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Vorgabe sichert eine nachhaltige Nutzung der Investitionsmaßnahme ab. Darüber hinaus ist es Ziel dieses Regelungsvorhabens, nicht nur kurzfristig, sondern auch mittel- und langfristig Wirtschaftswachstum zu generieren. Eine längerfristige Nutzung ist hierfür Voraussetzung. Das bedeutet beispielsweise, dass nur Investitionen in langfristig bedarfsnotwendige Krankenhausinfrastruktur über dieses Gesetz gefördert werden können. Zu § 4 (Förderzeitraum) Absatz 1 Satz 1 begrenzt die Gewährung der Bundesunterstützung in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf ihren Beginn und knüpft dabei an den Zeitpunkt der Realisierung der Investitionsmaßnahme an. Satz 2 stellt klar, dass selbständige Abschnitte, die an dem in Satz 1 genannten Stichtag oder später begonnen werden, auch dann förderfähig sind, wenn sie Teil eines Gesamtvorhabens sind, das bereits vor diesem Stichtag begonnen wurde. Absatz 2 Satz 1 legt das Ende des Förderzeitraums fest. Der Begriff der Bewilligung ist in Abhängigkeit von den landesrechtlichen Verfahren zu bestimmen. Maßgeblich ist, dass bis zum 31. Dezember 2036 eine rechtsverbindliche Festlegung der über die Vergabe der Mittel entscheidenden Stelle des Landes vorliegt. Satz 2 legt fest, dass bis zum 31. Dezember 2029 in jedem Land mindestens ein Drittel der ihm aus dem Sondervermögen zur Verfügung gestellten Mittel durch konkrete Investitionsmaßnahmen gebunden sein sollen. Mit dieser Vorgabe wird der Dringlichkeit einer zeitnahen Durchführung der Infrastrukturinvestitionen zur Behebung bestehender Defizite Rechnung getragen. Im Jahr 2043 kann die Auszahlung von Mitteln bei der Bundeskasse gemäß Satz 3 zweiter Halbsatz nur noch angewiesen werden, wenn diese Mittel erforderlich sind, um Forderungen für bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossene und im Jahr 2043 vollständig abgerechnete Investitionsvorhaben zu begleichen. Zu § 5 (Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung) Bei Unterstützungsleistungen des Bundes liegt die Verantwortung für die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung im Mehr-Ebenen-System in erster Linie bei den Ländern. Diese haben im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Verfahren entsprechende Vorkehrungen zu treffen und eine hinreichende Kontrolle sicherzustellen. Der Bund prüft die zweckentsprechende Mittelverwendung nachgelagert. Zur Sicherstellung einer bürokratiearmen und effizienten Umsetzung werden Nachweispflichten gegenüber dem Bund im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen reduziert. Der Bund beschränkt sich im Interesse bürokratiearmer und schlanker Verfahren gemäß Absatz 2 auf risikobasierte Stichprobenprüfungen und anlassbezogene vertiefte Prüfungen. Für die Auswahl der Stichproben durch den Bund ist es erforderlich, dass die Länder dem Bund eine Übersicht über sämtliche abgeschlossene Maßnahmen vorlegen. Dies erfolgt jährlich, um eine gleichmäßige Auslastung der mit der Prüfung beauftragten Stellen des Bundes zu gewährleisten. Der Bund ist bei seinen Prüfungen auf die Zusammenarbeit von Ländern und Kommunen angewiesen. Absatz 3 regelt daher entsprechende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Ländern und Kommunen sowie Anforderungs- und Zugangsrechte des Bundes. Absatz 4 regelt die Folge der Feststellung von zweckwidrigen Mittelverwendungen durch den Bund und ermöglicht den zuständigen Stellen hierfür die Wiederaufnahme von Verfahren. Absatz 5 regelt die Verpflichtung der Länder, dem Bund die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und enthält eine Klarstellung zu den Erhebungsrechten des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Zu § 6 (Berichtspflichten) In Absatz 1 wird eine einmalige umfassende Berichtspflicht der Länder an den Bund geregelt. Im Kern geht es um Informationen zur Umsetzung des Regelungsvorhabens durch die Länder. Die Ausgestaltung der Landesverfahren bildet insbesondere die Grundlage für die Bewertung des Bundes über die Wahrscheinlichkeit der Feststellung zweckwidriger Mittelverwendung durch die Länder (Risikobasierung), aber auch, um die Berücksichtigung von Maßnahmen für Grüne Bundeswertpapiere prüfen zu können. Absatz 2 legt fest, dass die Länder den Bund erstmals am 1. Januar 2026 und in der Folge jährlich jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres zusammenfassend über die geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen unterrichten. Die Berichte der Länder dienen als Informationsgrundlage für die Berichterstattung der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit über die Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes. Dem Informationsbedürfnis von Bundestag und Öffentlichkeit kann ohne die erforderlichen Informationen der Länder nicht Rechnung getragen werden. Zudem soll das Unterrichtungsverfahren eine bürokratiearme Berücksichtigung von Maßnahmen für eine kosteneffiziente Refinanzierung des Bundes über Grüne Bundeswertpapiere ermöglichen. In Absatz 3 wird festgelegt, dass Näheres zur Ausgestaltung der Berichtspflichten in der Verwaltungsvereinbarung geregelt werden soll. Zu § 7 (Bewirtschaftung) Die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Mittel zur Umsetzung dieses Gesetzes obliegt den Ländern. Die Länder bestimmen die zuständigen Stellen. Diese können die Auszahlungen der Mittel bei der Bundeskasse anordnen, sobald die Finanzmittel benötigt werden. Benötigt werden die Mittel zum Fälligkeitstag von Rechnungen, die aus dem Sondervermögen beglichen werden sollen. Die zuständigen Stellen der Länder müssen dementsprechend die Erforderlichkeit der Auszahlung sicherstellen. Die Anordnung von Auszahlungen bei der Bundeskasse für Vorabpauschalen oder andere Formen der Vorabfinanzierung sind unzulässig. Unabhängig hiervon sind pauschale Zuweisungen von Fördermitteln an Letztempfänger (Förderbudgets) ohne vorherige Genehmigung von Einzelprojekten möglich. Meldungen zu den benötigten Finanzmitteln sind so vorzunehmen, dass sie rechtzeitig in der Liquiditäts- und Finanzierungsplanung gemäß § 43 BHO des Bundes berücksichtigt werden können. Absatz 2 legt das Ende des Zeitraums für die Anordnung von Auszahlungen der zuständigen Stellen der Länder fest. Die Länder tragen dafür Sorge, dass diese so rechtzeitig erfolgen, dass die letzte Auszahlung bei der Bundeskasse spätestens am 31. Dezember 2043 erfolgen kann. Zu § 8 (Rückforderung) § 8 regelt die Rückforderungsansprüche des Bundes bei Fehlverwendungen der Bundesmittel. Absatz 1 bezieht sich auf nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sowie Förderungen außerhalb des Förderzeitraums. Die Mittel sind an die Bundeskasse zuzüglich Zinsen seit Mittelabruf zurückzahlen, können aber bis 2043 erneut von den Ländern in Anspruch genommen werden. Eine Rückzahlung ist zwingend, Verrechnungen mit anderen Maßnahmen sind unzulässig. Absatz 2 regelt eine Bagatellgrenze bei Rückforderungen nach Absatz 1, bei deren Unterschreiten keine Pflicht der Länder auf Rückzahlung von Mitteln an den Bund wegen Verstößen gegen § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 besteht. Ebenso wird ein Zeitraum für die Stellung von Rückforderungsansprüchen des Bundes geregelt. Absatz 3 regelt den Zinsanspruch des Bundes im Falle von Rückzahlungen und legt auch diesbezüglich eine Bagatellgrenze fest. Absatz 4 regelt die Informationsauskunfts- und Erhebungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesrechnungshofes. Absatz 5 gibt dem Bundesministerium der Finanzen ein Recht auf Sperrung der Bewirtschaftung durch die Länder in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Regelungsvorhabens. Die Sperrung der Bewirtschaftung durch die Länder ist zulässig, wenn die Länder Berichtspflichten zur Durchführung des Gesetzes, wiederholten Auskunftsersuchen oder Rückforderungen des Bundes mit Fristüberschreitungen von mehr als einem Monat nicht nachkommen. Es liegt im Interesse aller beteiligten Stellen, dieses Gesetz effizient umzusetzen und durchzuführen. Hierfür ist der Bund auf eine gute Zusammenarbeit mit Ländern und Kommunen angewiesen. Zu § 9 (Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Programms seitens des Bundes) Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass in einer zwischen dem Bund und den Ländern zu schließenden Verwaltungsvereinbarung ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes geregelt werden. Zu regeln sind insbesondere Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen, zur Ausgestaltung der Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung, zu den Berichtspflichten der Länder, zur Bewirtschaftung durch die Länder sowie zu den Rückforderungen. Aufgrund der erforderlichen Klarstellungen wird die Inanspruchnahme der Mittel nach diesem Gesetz gemäß Absatz 1 Satz 2 von dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung abhängig gemacht. Zu § 10 (Außerkrafttreten) In § 10 wird das Außerkrafttreten des Gesetzes geregelt. Das Außerkrafttreten leitet sich aus der Befristung des Sondervermögens und dem Zeitraum für die Inanspruchnahme der Mittel her. Hierbei ist berücksichtigt, dass die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch den Bund nachgelagert erfolgt. Zu § 11 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um seine rasche Anwendung zu ermöglichen. Anlage 2 Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) (NKR-Nr. 7610, BMF) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft keine Auswirkungen Verwaltung noch nicht dargestellt Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR empfiehlt, Bundesmittel nur für solche IT-Lösungen der Länder zur Verfügung zu stellen, die von möglichst vielen Ländern und Kommunen wiederverwendet werden können. Der NKR rät, vor der Verwaltungsvereinbarung die Prüfung einer gemeinsamen digitalen Plattform abzuschließen und im Zweifel den Beschleunigungsgewinnen einer solchen Plattform Vorrang einzuräumen. Regelungsfolgen Der NKR weist drauf hin, dass bereits bei Erlass eines Gesetzes die Regelungsfolgen absehbar sein müssen. Für eine Bessere Rechtsetzung ist es erforderlich, die Auswirkungen und Folgekosten, insbesondere den Erfüllungsaufwand, schon zum Zeitpunkt der Entscheidung zu kennen. Ansonsten ist die Darstellung des Erfüllungsaufwands nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Der Erfüllungsaufwand hängt von den im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern noch festzulegenden konkreten Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (z. B. Berichtswesen, Verwendungsnachweisprüfung) ab. Der Aufwand wird im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung beziffert werden. Der NKR ist im Rahmen der Erstellung der Verwaltungsvereinbarung erneut zu beteiligen. Der NKR empfiehlt darüber hinaus, bereits im vorliegenden Regelungsvorhaben Kriterien für eine konkrete Erfolgskontrolle zu formulieren. II Regelungsvorhaben Das Regelungsvorhaben soll die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für die Länder und Kommunen vorgesehenen Anteils (i. H. v. 100 Mrd. Euro) an den Mitteln des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ regeln: • Insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder soll, in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel, festgelegt werden. • Daneben sollen die vorgesehenen Infrastrukturbereiche festgelegt werden. • Der Bund soll die zweckentsprechende Mittelverwendung nachgelagert prüfen. • Daneben soll eine gesamthafte Berichtspflicht der Länder an den Bund über die begonnenen und abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen geregelt werden. Die Berichte sollen die vom Land vorgesehenen Förderbereiche sowie die vom Land festgelegte Quote enthalten und jährlich erfolgen. Näheres hierzu soll in der Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft Der Gesetzentwurf hat auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft keine Auswirkungen. Verwaltung Die Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung von Bund und Ländern hängt von den konkreten Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (z. B. Berichtswesen, Verwendungsnachweisprüfung) und der Umsetzung durch die Länder ab. Die Verfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern festgelegt. Der entstehende Aufwand wird daher im Rahmen der Verhandlungen über die Verwaltungsvereinbarung beziffert werden. III.2 Bessere Rechtsetzung Der NKR nimmt zur Kenntnis, dass die Einzelheiten zu den Zwecken der Mittelverwendung und den Berichtspflichten mit den Ländern in einer gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden sollen, regt aber an, bereits jetzt klare Ziele im LuKIFG zu formulieren, die einer konkreten Erfolgsmessung zugänglich sind. Bei den im Raum stehenden historischen Summen sollte das LuKIFG aus Sicht des NKR angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorschreiben. Da auch berechtigte Wirkungsorientierung (und Kontrolle) bürokratischen Aufwand auslöst, empfiehlt der NKR die Verhältnismäßigkeit zu wahren, damit sich die Komplexität der Finanzhilfen im Bereich des Förderwesen nicht wiederholt. III.3 Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR empfiehlt, Bundesmittel nur für solche IT-Lösungen der Länder zur Verfügung zu stellen, die nachnutzbar sind und von möglichst vielen Ländern und Kommunen wiederverwendet werden können. Damit möglichst viele Länder und Kommunen die vom Bund finanzierten IT-Lösungen wiederverwenden können, sollten diese konform zur Föderalen Architekturrichtlinie entwickelt und interoperabel sein. Der NKR rät, die Vorteile der Ende-zu-Ende-Digitalisierung der Prozesse konsequent zu nutzen. Bereits seit der Konferenz der Ministerpräsidenten in 2022 prüfen Bund und Länder, die Einführung einer gemeinsamen digitalen Plattform für die medienbruchfreie Beantragung, Abrechnung und Kontrolle von Finanzhilfen des Bundes sowie Zuwendungen des Bundes an die Länder und Kommunen. Das Ressort gibt an, dass Einzelheiten zu den Prozessen erst in der Verwaltungsvereinbarung formuliert werden. Der NKR befürwortet, vor der Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame digitale Plattform abschließend zu prüfen und im Zweifel den Beschleunigungsgewinnen durch eine Ende-zu- Ende-Digitalisierung der Prozesse bei Erleichterungen durch Standardisierung Vorrang einzuräumen. Lutz Goebel Ulla Ihnen Vorsitzender Berichterstatterin Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung des in Artikel 143h GG verankerten Sondervermögens durch die Vorlage des Entwurfes eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) und des Entwurfes eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG). Dies ist ein erster wichtiger Schritt, damit die Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes schnell abgerufen und Investitionsvorhaben vorangetrieben werden können. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt die gesetzliche Regelung des Länderanteils am Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität gemäß Artikel 143h Absatz 2 GG. Er stellt fest, dass der Gesetzentwurf die Vereinbarung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler vom 18. Juni 2025 umsetzt und begrüßt ausdrücklich die vorgesehene schnelle, unbürokratische und flexible Mittelbereitstellung, die für die zügige Verbesserung der Infrastruktur und Klimaschutzinvestitionen erforderlich ist. 3. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat stellt fest, dass die Summe von 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen für die Länder und Kommunen auch angesichts der Laufzeit des Sondervermögens nicht ausreichen wird, um den bestehenden Investitionsrückstau – gerade im Verkehrsbereich – vollständig abzuarbeiten. Es werden daher zusätzliche Mittel zu mobilisieren sein. Der Bundesrat unterstützt deshalb den Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 zu TOP 6.2 „Steuerliches Investitionssofortprogramm und verlässliche Finanzpartnerschaft von Bund und Ländern“ in Ziffer 4, dass der Bund mit den 400 Milliarden Euro des Sondervermögens, die auf ihn entfallen, auch Investitionen der Länder und Kommunen fördern wird. Der Bundesrat empfiehlt, den Bundesanteil des Sondervermögens beispielsweise auch dafür zu nutzen, unterfinanzierte Infrastrukturfinanzierungsprogramme aufzustocken, zum Beispiel die Investitionsprogramme für den Nahverkehr oder für Infrastrukturen bereitzustellen, die zwar in getrennter Zuständigkeit liegen, deren Infrastrukturertüchtigung jedoch auch im Bundesinteresse ist, zum Beispiel im Bereich der Wasserstraßen- und Hafeninfrastruktur. 4. Zu § 2 Absatz 2 Satz 2, 3 LuKIFG allgemein Der Bundesrat hält es für erforderlich, die in § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzentwurfes vorgesehenen Regelungen zu streichen. Diese Regelungen zur Berücksichtigung der Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen würden in ihrer jetzigen Form eine nicht erforderliche Vorfestlegung und Einschränkung bei der Ausgestaltung durch die Länder bedeuten. Den länderspezifischen Besonderheiten kann gerade ohne solche Vorgaben am besten Rechnung getragen werden. Die Länder und Kommunen müssen Investitionen entsprechend ihrer eigenen Prioritäten umsetzen können. Die besondere Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen ist ureigenes Interesse der Länder und Kommunen. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Regelung durch ein Bundesgesetz. 5. Zu § 3 Absatz 1 LuKIFG allgemein Der Bundesrat begrüßt die Öffnung der Förderbereiche in § 3 Absatz 1 LuKIFG, sodass neben den im Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) genannten Schwerpunkten auch weitere Förderbereiche, wie etwa Sport, Kultur, Innere Sicherheit, Klimaanpassung, Wasserwirtschaft und Wohnungsbau, sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene Berücksichtigung finden. 6. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 LuKIFG allgemein Der Bundesrat erwartet, dass sich der Bund angemessen an der Finanzierung des Ausbaus der Wärme- und Energienetze beteiligen wird. Die Bundesregierung wird gebeten, die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzentwurfes hervorgehobenen Wärme- und Energienetze auch im neuen SVIKG ausdrücklich als Förderbereich aufzuführen, um die Verantwortung des Bundes zu unterstreichen. 7. Zu § 3 Absatz 3a – neu – LuKIFG Nach § 3 Absatz 3 ist der folgende Absatz 3a einzufügen: „(3a) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist ebenso zulässig, wenn sie durch Zinsverbilligungen, Tilgungszuschüsse oder andere Vergünstigungen im Rahmen von Krediten, die durch Förderbanken der Länder vergeben werden, erfolgt.“ Begründung: Die Einfügung stellt klar, dass die Förderung auch über Zinsverbilligungen, Tilgungszuschüsse oder Ähnliches für Kredite von Förderinstituten (unabhängig von der Rechtsform) erfolgen kann. Zinsverbilligungen und Tilgungszuschüsse ermöglichen durch den Einsatz von Krediten der Förderinstitute eine Erhöhung des öffentlichen Finanzierungsvolumens bei gleichem Mitteleinsatz. Für das einzelne Vorhaben ist ein geringerer Einsatz der aus dem Sondervermögen zur Verfügung stehenden Mittel notwendig. Damit kann insgesamt ein größeres Investitionsvolumen realisiert werden. Den Vorhabenträgern steht neben konventionellen Eigen- und Fremdkapitalquellen ein weiteres Finanzierungsinstrument zur Verfügung. Bei der Ausreichung als Kredit können Mittel revolvierend eingesetzt und damit langfristig öffentliche Investitionen finanziert werden. 8. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die zur Verfügung gestellten Mittel für Sachinvestitionen zur Verfügung stehen, was nach der Begründung des Gesetzentwurfes unter anderem Baumaßnahmen umfasst. Der Bundesrat weist darauf hin, dass hierunter nach der üblichen Haushaltssystematik Ausgaben insbesondere der Hauptgruppe 7 verstanden werden und dies auch die mit Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten oder Planungsleistungen wie z. B. Leistungen von Architektinnen und Architekten oder Ingenieurinnen und Ingenieuren umfasst. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der Baunebenkosten und Planungsleistungen bei Baumaßnahmen in geeigneter Form klarzustellen, dass diese aus den zur Verfügung gestellten Mitteln gezahlt werden können. 9. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein Bei Begleit- oder Folgemaßnahmen, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Sachinvestition stehen, handelt es sich nicht stets um investive Maßnahmen, sondern beispielsweise auch um Gutachten oder Untersuchungen, die zur Umsetzung der Investitionen notwendig sind. Aus Sicht des Bundesrates sollten deshalb auch solche Maßnahmen aus dem Sondervermögen finanziert werden können. Der Bundesrat stellt fest, dass die nunmehr im Gesetzentwurf gewählte Formulierung („auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen“) anders als die noch im Referentenentwurf gewählte Formulierung („auch investive Begleit- oder Folgemaßnahmen“) dieser Sachlage Rechnung trägt. Zugleich stellt der Bundesrat fest, dass die Begründung des Gesetzentwurfes zu dieser Formulierung weiterhin ausschließlich von investiven Begleit- oder Folgemaßnahmen ausgeht. Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die im Gesetzestext gewählte Öffnung auch für nicht investive Maßnahmen dem gesetzgeberischen Willen entspricht. 10. Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein Der Bundesrat geht davon aus, dass auch Kosten für Planung, Projektsteuerung und externe fachliche Begleitung förderfähig sind. Die Regelung in § 3 Absatz 4 des Gesetzentwurfes ist dahingehend zu verstehen, dass auch Planungsleistungen und Personalkosten als investive Begleitmaßnahmen förderfähig sind. Dies sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren klargestellt werden. 11. Zu § 3 Absatz 7 – neu – LuKIFG Nach § 3 Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen: „(7) Die Länder können die ihnen zugewiesenen Mittel flexibel auch als Kofinanzierungsanteil zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes, unter anderem nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, oder der Europäischen Union einsetzen.“ Begründung: Die Möglichkeit zur Nutzung der aus dem LuKIFG den Ländern zur Verfügung gestellten Mittel als Kofinanzierung trägt zur Bündelung öffentlicher Fördermittel bei und verbessert die Realisierbarkeit insbesondere größerer Infrastrukturprojekte im Verkehrsbereich. Eine ausdrückliche Klarstellung in § 3 Absatz 7 – neu – LuKIFG erhöht insoweit die Planungssicherheit und die sichert Anschlussfähigkeit an bewährte Förderinstrumente. 12. Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein Die Regelung in § 4 Absatz 1 des Gesetzentwurfes sieht vor, dass Investitionsmaßnahmen finanziert werden können, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies soll auch gelten, sofern es sich hierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren in geeigneter Weise klarzustellen, dass Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen noch nicht den Beginn eines Vorhabens auslösen, sondern erst der Start der Bauarbeiten vor Ort (bei Baumaßnahmen) bzw. der Abschluss des Kaufvertrages (im Erwerbsfall). 13. Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein Dem Wortlaut und der Begründung zu § 4 Absatz 1 LuKIFG ist nicht eindeutig zu entnehmen, was mit dem Begriff „Investitionsmaßnahmen nach § 3“ gemeint ist. Unklar bleibt, ob Studien- und Planungsleistungen nach der HOAI in Vorbereitung zu den in § 3 Absatz 1 LuKIFG genannten Maßnahmen auch von diesem Begriff erfasst sind. Würde man das bejahen, fielen beispielsweise Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen aus der Förderung heraus, bei denen vorbereitende Studien- und Planungsleistungen vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind. Das wäre unbillig. Beispielsweise im Bereich der Schieneninfrastrukturmaßnahmen hat der Freistaat Sachsen schon vor dem 1. Januar 2025 Mittel für Planungsleistungen in Millionenhöhe in die Infrastruktur der DB AG investiert (Beispiel: Ausbau und Elektrifizierung der Strecken Dresden–Görlitz und Leipzig– Chemnitz, jeweils 20 Millionen Euro Landesmittel). Mittel des Sondervermögens Infrastruktur sollten auch zur weiteren Realisierung dieser Vorhaben eingesetzt werden können. Ansonsten würden die Länder „bestraft“, wenn diese in der Vergangenheit eigene Mittel für bedeutsame Infrastrukturvorhaben aufgewandt haben. Das gilt insbesondere für Infrastrukturvorhaben der DB AG, bei denen die Finanzierungsverantwortung sogar originär beim Bund liegt. Deshalb sollte im weiteren Gesetzgebungsvorhaben klargestellt werden, dass vorbereitende Studien- und Planungsleistungen für Investitionsmaßnahmen nach § 3 LuKIFG, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, für den Beginn des Förderzeitraumes nach § 4 Absatz 1 LuKIFG außer Betracht bleiben. 14. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2a – neu – LuKIFG Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Zur Sicherstellung langfristiger Planbarkeit und effektiver Umsetzung können ungenutzte Mittel durch die Länder überjährig übertragen und in nachfolgenden Haushaltsjahren verwendet werden.“ Begründung: Diese Ergänzung entspricht den Forderungen der Verkehrsministerkonferenz zur bürokratiearmen, flexiblen und anlassbezogenen Mittelverwendung. 15. Zu § 6 LuKIFG allgemein Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Ländern und Kommunen einfache Nachweisverfahren auferlegt werden, damit die konkrete Umsetzung des Sondervermögens und dessen Prüfung einfach und bürokratiearm erfolgen können. Begründung: Die Investitionsmittel sollten zur Finanzierung der Infrastruktur verwendet werden und nur in unvermeidlicher Weise für die Nachweisverfahren. 16. Zu § 6 Absatz 2 LuKIFG allgemein Der Bundesrat regt in Bezug auf die in § 6 Absatz 2 des Gesetzentwurfes genannte erstmalige Berichtspflicht zum 1. Januar 2026 an, diese auf den 1. Januar 2027 zu schieben, um den Ländern und Kommunen ausreichend Zeit zu geben. Gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzentwurfes berichten die Länder bereits im engen zeitlichen Umfeld zum 1. Januar 2026 einmalig umfassend, weshalb ein Verschieben der erstmaligen Berichtspflicht nach § 6 Absatz 2 des Gesetzentwurfes ein nennenswerter Beitrag zugunsten eines bürokratiearmen Verfahrens darstellen würde. Die Berichterstattung sollte sich zudem auf abgeschlossene Investitionsmaßnahmen beschränken. 17. Zu § 7 LuKIFG allgemein Der Bundesrat begrüßt das Ziel einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung. Dies wird im Gesetzentwurf bisher unzureichend umgesetzt. Die Berichtspflichten und Bewirtschaftungsvorgaben führen zu hohem Verwaltungsaufwand wie schon in früheren Programmen. Um dies zu vermeiden, sollte § 7 des Gesetzentwurfes dahingehend geändert werden, dass der Bund den Ländern die Mittel vollständig und unmittelbar zur weiteren Verwendung zur Verfügung stellt. Ferner sollte in § 7 des Gesetzentwurfes klargestellt werden, dass die Länder den Anteil nach § 2 Absatz 2 des Gesetzentwurfes für die kommunale Infrastruktur auch pauschal an die Kommunen zuweisen und auszahlen können. Dadurch würden die Bewirtschaftungsprozesse auf allen Ebenen deutlich verschlankt werden. 18. Zu § 7 LuKIFG allgemein Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, bei den bewirtschaftenden Stellen der Länder eine möglichst einfache und bürokratiearme Zahlungsabwicklung sicherzustellen. Er geht daher davon aus, dass zur Vermeidung eines unangemessenen bürokratischen Aufwandes im Rahmen der Berichtspflichten der Länder keine konkreten Investitionsmaßnahmen benannt werden müssen, soweit die Länder Mittel aus dem Sondervermögen pauschal an die Kommunen weiterleiten. Der Bundesrat geht insoweit von einem gemeinsamen Verständnis dahingehend aus, dass sich die Bewirtschaftung nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen richtet und eine pauschale Zuweisung und Auszahlung der Mittel an die für die Umsetzung der Investitionen zuständigen bewirtschaftenden Stellen auf Landes- und Kommunalebene den Regelfall darstellt. Eine Anordnung auf Auszahlung der Mittel an diese Stellen erst bei Vorliegen fälliger Rechnungen zum Fälligkeitstag ist dagegen allenfalls in Ausnahmefällen angezeigt. Die Länder stellen sicher, dass die Bewirtschaftung den allgemeinen Grundsätzen der jeweils geltenden landeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Auszahlung der Mittel im Rahmen der konkreten Verwendung entspricht. Auf diese Weise ist ein Gleichlauf der Ausreichung von Fördermitteln unabhängig von ihrer Herkunft – sei es von Seiten des Bundes oder des Landes – und damit ein einheitlicher und reibungsloser Vollzug gewährleistet. 19. Zu § 7 Absatz 3 – neu – LuKIFG Nach § 7 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Die den Ländern zur Verfügung gestellten Mittel können auch zur Finanzierung des gemäß § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, von den Ländern im Krankenhaustransformationsfonds zu tragendem Anteil wie eigene Haushaltsmittel genutzt werden.“ Begründung: Die Bundesmittel werden den Ländern zur Bewirtschaftung übertragen. Daraus folgt, dass es sich bei den Mitteln nicht um Haushaltsmittel der Länder handelt. Insofern ist eine Nutzung für die Kofinanzierung des Transformationsfonds nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht möglich. Um den Ländern bei der Nutzung der Mittel für die Krankenhausinfrastruktur mehr Flexibilität zu ermöglichen, sollten die Bundesmittel auch für die Finanzierung des Anteils der Länder am Transformationsfonds genutzt werden können. 20. Zu § 8 LuKIFG allgemein Bei nicht zweckentsprechenden Mittelverwendungen sind nach dem Entwurf Rückforderungen der Bundesmittel vorgesehen. Im Falle der Ausreichung von Bundesmitteln als Fördermittel an Dritte hält es der Bundesrat für praxisgerecht und daher erforderlich, der zuständigen Landesbehörde ein Ermessen einzuräumen. Nur dann können bei der Rückforderungsentscheidung auch die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden, was ebenfalls zu einem Gleichlauf der Verfahren für die Gewährung und Rückforderung von Fördermitteln unabhängig ihrer Mittelherkunft führt. 21. Zu § 8 Absatz 4 Satz 2 LuKIFG allgemein Die in § 8 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzentwurfes vorgesehene Verzinsung von zu früh angewiesenen Mitteln ist zu streichen. Sie führt zu Unsicherheiten mit der korrespondierenden Frage, wann die Auszahlung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Gesetzentwurfes zeitlich erforderlich ist. 22. Zu § 9 LuKIFG allgemein Damit die Länder und Kommunen so schnell wie möglich mit der Umsetzung der erforderlichen Investitionen beginnen können, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bereits vor der Verabschiedung des LuKIFG die Verwaltungsvereinbarung gemäß § 9 des Gesetzentwurfes in Abstimmung mit den Ländern vorzubereiten. Die Verwaltungsvereinbarung sollte rechtzeitig im Vorfeld der zweiten Befassung des Bundesrates mit dem LuKIFG finalisiert und unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichnet werden. Der Bundesrat regt an, im Gesetz selbst das notwendige Maß an Bestimmtheit herbeizuführen und die Verwaltungsvereinbarung auf die Regelung von Durchführungsfragen zu beschränken. 23. Zu § 9 Absatz 1 Satz 1a – neu – LuKIFG Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Verwaltungsvereinbarung ist im Einvernehmen mit den Ländern zu treffen.“ Begründung: Die föderale Mitwirkung der Länder bei der strategischen Steuerung und Umsetzung der Programmdurchführung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität muss durch geeignete Beteiligungsprozesse, etwa in Form eines Bund-Länder-Gremiums als Teil der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 LuKIFG, sichergestellt werden. Um dies zu gewährleisten, ist klarzustellen, dass die Verwaltungsvereinbarung und ihre Regelungen nur im Einvernehmen mit den Ländern erarbeitet und getroffen werden können. Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu den Ziffern 1 bis 3 (Zum Gesetzentwurf allgemein) Die Bundesregierung begrüßt die ausdrückliche Anerkennung des Bundesrates, dass der Gesetzentwurf eine schnelle, unbürokratische und flexible Mittelbereitstellung vorsieht. Der Gesetzentwurf bietet die Grundlage für eine zügige Verbesserung der Infrastruktur der Länder und Kommunen entsprechend der vor Ort identifizierten Bedarfe und Prioritäten. Die Feststellung des Bunderates, dass der Gesetzentwurf die Vereinbarung der Regierungschefinnen und Regierungschef mit dem Bundeskanzler vom 18. Juni 2025 umsetzt, nimmt die Bundesregierung zustimmend zur Kenntnis. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Behebung von bestehenden Defiziten in der Infrastruktur der Länder und Kommunen ungeachtet der massiven Unterstützung durch den Bund unverändert in deren eigene Verantwortung fällt. Zu Ziffer 4 (Zu § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 LuKIFG allgemein) Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Die Vorgabe, dass bei der Verteilung der Mittel die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigt werden sollen, wurde aufgenommen, weil der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass finanzschwache Kommunen aufgrund geringerer Verwaltungs- und Planungskapazitäten Fördermittel häufig nur mit einem höheren zeitlichen Vorlauf in Anspruch nehmen können. Darauf wurde in der Vergangenheit auch von Seiten der Länder häufig hingewiesen. Die Vorgabe trägt den Hinweisen der Länder selbst Rechnung und soll sicherstellen, dass auch finanzschwache Kommunen von den Mitteln des Sondervermögens profitieren. Zudem dient die besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse und ist ein Beitrag zur Vermeidung von hoher Überschuldung oder hohem Investitionsstau in den Kommunen. Zu Ziffer 5 (Zu § 3 Absatz 1 LuKIFG allgemein) Die Bundesregierung nimmt die Befürwortung der Öffnung der Förderbereiche in § 3 Absatz 1 durch den Bundesrat zur Kenntnis. Zu Ziffer 6 (Zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 LuKIFG allgemein) Die Bundesregierung folgt der Bitte des Bundesrates nicht. In § 3 Absatz 1 Nummer 4 ist der Förderbereich Energie- und Wärmeinfrastruktur bereits aufgeführt. Davon umfasst sind auch Investitionen in die Wärme- und Energienetze. Einer ergänzenden ausdrücklichen Nennung der Wärme- und Energienetze bedarf es daher nicht. Dessen ungeachtet stellt der Begriff „insbesondere“ in § 3 Absatz 1 LuKIFG klar, dass Investitionen nicht nur in den in § 3 Absatz 1 aufgezählten Förderbereichen förderfähig sind, sondern auch Sachinvestitionen in andere Infrastrukturbereiche, die der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Auch vor diesem Hintergrund ist eine zusätzliche Aufführung der Wärme- und Energienetze materiell nicht erforderlich. Zu Ziffer 7 (Zu § 3 Absatz 3a – neu – LuKIFG) Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Die Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sind vom Letztempfänger unmittelbar für die Finanzierung bzw. für Zuwendungen zur Finanzierung von Sachinvestitionen durch die Kommunen oder Dritte zu verwenden. Eine Nutzung für Zinsverbilligungen stünde dieser Vorgabe entgegen und würde mangels Zuordnungsfähigkeit konkreter Beträge die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erschweren. Diese soll mit so geringem Verwaltungsaufwand wie möglich erfolgen. Darüber hinaus wäre die Nutzung der Mittel für Zinsverbilligungen nicht mit den in § 7 festgelegten Verfahren in Einklang zu bringen. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 sind die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. In der Gesetzesbegründung zu § 7 wird konkretisiert, dass die Mittel zum Fälligkeitstag von Rechnungen benötigt werden, die aus dem Sondervermögen beglichen werden sollen – das heißt für die Überweisung an den Auftragnehmer. Sowohl im Hinblick auf die Nutzungsart der Bundesmittel (Überweisung an den Auftragnehmer anstatt einen Schuldengläubiger) als auch im Hinblick auf den Zeitpunkt (Vorlage von Rechnungen dürfte mit Leistungen an einen Schuldengläubiger zum Zwecke der Zinsverbilligung nicht korrespondieren) entspricht die Forderung nicht den Bestimmungen in § 7. Zu Ziffer 8 (Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein) Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates nachkommen. Eine Klarstellung, dass auch zu einer Sachinvestition gehörige externe Baunebenkosten oder Planungsleistungen aus den Mitteln des Sondervermögens finanziert werden können, sollte in der Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Zu Ziffer 9 (Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein) Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates nachkommen. Eine entsprechende Klarstellung sollte in der Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Zu Ziffer 10 (Zu § 3 Absatz 4 LuKIFG allgemein) Die Abgrenzung der aus dem Sondervermögen finanzierbaren Begleitmaßnahmen kann im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung geklärt werden. Hierbei sind die verfassungsrechtlichen Grenzen zu beachten. Förderfähig sind nach dem Grundgesetz nur Investitionen. Eine Übernahme von Personalkosten oder laufenden Kosten der Verwaltung durch den Bund ist verfassungsrechtlich unzulässig. Externe Planungskosten sind als Begleitmaßnahmen nur dann förderfähig, wenn sie einer konkreten Investition zugerechnet werden können, also zum Beispiel Architektenleistungen. Nicht förderfähig sind hingegen Kosten, die sich auf die Umsetzung des Programms insgesamt beziehen. Zu Ziffer 11 (Zu § 3 Absatz 7 – neu – LuKIFG) Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Der Gesetzentwurf sieht keine Einschränkungen vor, die der Nutzung der Mittel nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes zur Kofinanzierung bestehender Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union entgegenstehen. Eine entsprechende Klarstellung ist daher nicht erforderlich. Etwaige Einschränkungen in den entsprechenden anderen Bundesprogrammen oder den EU-Programmen bleiben von dem fehlenden Doppelförderungsverbot beim LuKIFG unberührt und wären gegebenenfalls in den Rechtsgrundlagen dieser Programme zu regeln. Zu Ziffer 12 (Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein) Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates nachkommen. Eine entsprechende Klarstellung bezüglich des Maßnahmenbeginns sollte in der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des LuKIFG erfolgen. Zu Ziffer 13 (Zu § 4 Absatz 1 LuKIFG allgemein) Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates nachkommen. Eine entsprechende Klarstellung bezüglich des Maßnahmenbeginns sollte in der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des LuKIFG erfolgen. Zu Ziffer 14 (Zu § 4 Absatz 2 Satz 2a – neu – LuKIFG) Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Die Mittel nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes stehen nach dem LuKIFG den Ländern über den gesamten Förderzeitraum flexibel entsprechend den Verfahren nach § 7 LuKIFG zur Verfügung. Eine Übertragbarkeit in nachfolgende Haushaltsjahre ist daher nicht erforderlich. Zu Ziffer 15 (Zu § 6 LuKIFG allgemein) Die Bundesregierung teilt das Anliegen einer bürokratiearmen Umsetzung des LuKIFG. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Nachweisverfahren zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung werden im Rahmen der Verhandlungen zur Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des LuKIFG geregelt. Zu Ziffer 16 (Zu § 6 Absatz 2 LuKIFG allgemein) Die Bundesregierung folgt der Anregung des Bundesrates nicht. Es besteht ein erhebliches und berechtigtes Informationsinteresse des Deutschen Bundestages sowie der Öffentlichkeit bezüglich der Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Die Bundesregierung kann den Deutschen Bundestag hierüber nur auf Grundlage der Berichte der Länder unterrichten. Eine Verschiebung der Berichtspflichten auf den 1. Januar 2027 würde dem nicht gerecht werden und ist vor dem Hintergrund des Beginns des Förderzeitraums am 1. Januar 2025 nicht angebracht. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umfang der Berichte. Eine Beschränkung auf abgeschlossene Maßnahmen würde zu einem erheblichen Nachlauf der Berichterstattung zum Stand der Umsetzung der Investitionsmaßnahmen führen und eine kosteneffiziente Refinanzierung des Bundes über Grüne Bundeswertpapiere ausschließen. Zu Ziffer 17 (Zu § 7 LuKIFG allgemein) Die Bundesregierung folgt den Vorschlägen des Bundesrates nicht. Der Gesetzentwurf sieht eine unmittelbare und vollständige Bereitstellung der Mittel nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor. Die Auszahlung der Mittel kann von den Ländern jederzeit entsprechend den Verfahren nach § 7 einfach und unbürokratisch angewiesen werden. Eine vollständige und direkte Bereitstellung im Sinne der vom Bundesrat hier mutmaßlich intendierten pauschalen Vorabbereitstellung an die Länder widerspricht einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel gemäß den bundeshaushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 34 BHO). Sobald die Finanzmittel den Ländern zur Verfügung gestellt würden, würden Zinsausgaben für den Bund anfallen. Falls die Länder bzw. Kommunen die Finanzmittel nicht sofort für die Zahlung von fälligen Projektrechnungen verwenden würden, könnten sie mit diesen Guthaben Zinsen erhalten. Dies ist nicht in der Zweckbestimmung für das Sondervermögen enthalten. Nur durch die direkte Bewirtschaftung ist eine einfache Mittelbereitstellung des Sondervermögens möglich. Zusätzlich stellt der Bund ein neues IT-Verfahren bereit, um allen bewirtschaftenden Stellen eine digitale Bearbeitung zu ermöglichen. Zusätzlich zur zuvor genannten rechtlichen Nichtvereinbarkeit wäre eine pauschale Vorab-Bereitstellung der Mittel mit erheblichen finanziellen Kosten und möglichen Konflikten mit EU-Vorgaben behaftet. Finanziell könnte – im Extremfall – die Auszahlung des Gesamtrahmens in Höhe von 100 Mrd. Euro auf einmal von den Ländern angeordnet werden. Dies würde zu erheblichen Zinsmehrbelastungen des Bundeshaushalts führen. Zudem wäre eine pauschale Vorab-Bereitstellung der Mittel auch im Hinblick auf die Schuldenaufnahme durch die Bundesfinanzagentur problematisch und möglicherweise mit erheblichen Renditeaufschlägen verbunden. Des Weiteren wäre eine kosteneffiziente Refinanzierung des Bundes über Grüne Bundeswertpapiere bei vollständiger, unmittelbarer oder pauschaler Bereitstellung von Mitteln ohne jegliche Berichtspflichten ausgeschlossen. In Bezug auf europäische Vorgaben könnten mit einer Vorabbereitstellung erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes einhergehen mit erhöhtem Risiko eines Defizitverfahrens gegen Deutschland. Eine Vorab-Bereitstellung der Mittel würde den Maastricht- Schuldenstand unmittelbar erheblich erhöhen, was auch die Bonität Deutschlands unnötig belasten würde. Zu Ziffer 18 (Zu § 7 LuKIFG allgemein) Der Gesetzentwurf sieht in den in § 6 geregelten Berichtspflichten keine Berichtspflicht zu einzelnen Maßnahmen vor. Die Einzelheiten zu den Berichtspflichten werden im Rahmen der Verhandlungen der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des LuKIFG erörtert. Mit Blick auf die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung ist die Übersendung von Übersichten über die einzelnen abgeschlossenen Maßnahmen hingegen unerlässlich. Zudem soll das Unterrichtungsverfahren eine bürokratiearme Berücksichtigung von Maßnahmen für eine kosteneffiziente Refinanzierung des Bundes über Grüne Bundeswertpapiere ermöglichen. In der Gesetzesbegründung zu § 7 wird klargestellt, dass pauschale Zuweisungen von Fördermitteln an Letztempfänger (Förderbudgets) ohne vorherige Genehmigung von Einzelprojekten möglich sind. Die Anordnung von Auszahlungen bei der Bundeskasse für Vorabpauschalen oder andere Formen der Vorabfinanzierung sind indes unzulässig. Davon unabhängig ist es den Ländern unbenommen, Investitionen vorzufinanzieren und sich die verauslagten Mittel bei Vorlage der Rechnungen vom Bund durch Anweisung der Auszahlung erstatten zu lassen. Landesrechtliche Verfahren werden dadurch nicht beeinträchtigt. Zu Ziffer 19 (Zu § 7 Absatz 3 – neu – LuKIFG) Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Ziffer 11 verwiesen. Die vorhabenbezogene Nutzung von Mitteln des LuKIFG ist auch für Maßnahmen im Rahmen des Krankenhaustransformationsfonds möglich. Zu Ziffer 20 (Zu § 8 LuKIFG allgemein) Die Notwendigkeit, den zuständigen Landesbehörden ein Ermessen einzuräumen, ist für die Bunderegierung nicht ersichtlich. Die Bundesregierung ist aber bereit, den Vorschlag bei genauerer Darlegung der Gründe durch die Länder im weiteren Verfahren zu prüfen. Zu Ziffer 21 (Zu § 8 Absatz 3 Satz 2 LuKIFG allgemein) Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat § 8 Absatz 3 Satz 2 LuKIFG, nicht § 8 Absatz 4 Satz 2 LuKIFG meint. Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Ein Zinsanspruch des Bundes bei Verstößen gegen die Regelung ist aufgrund von aus einer vorzeitigen Anweisung der Auszahlung für den Bund resultierenden Zinslasten gerechtfertigt. Wann die Auszahlung im Sinne des § 7 Absatz 1 erforderlich ist, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung und kann im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung gegebenenfalls weiter präzisiert werden. Zu Ziffer 22 (Zu § 9 LuKIFG allgemein) Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die Verwaltungsvereinbarung rechtzeitig finalisiert werden sollte, so dass diese unverzüglich nach Inkrafttreten des LuKIFG unterzeichnet werden kann. Zu Ziffer 23 (Zu § 9 Absatz 1 Satz 1a – neu – LuKIFG) Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Verwaltungsvereinbarung nur im Einvernehmen mit den Ländern geschlossen werden kann. Eine Klarstellung ist daher nicht erforderlich. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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