polradar

Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)

dip / drucksache 13.10.2025 · WP 21 · 542/1/25(neu) · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) [Bundesrat Drucksache 542/1/25 (neu) 13.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - U - Vk zu Punkt 63 der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) A 1. Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen. Empfehlungen, 542/1/25 (neu) - 2 - ... B Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen: 2. a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetz wesentliche Mittel für die Länder und Kommunen bereitgestellt werden, um den Investitionsstau in Deutschland zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Klimaneutralität bis 2045 sicher zu erreichen. b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Summe von 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen für die Länder und Kommunen auch angesichts der Laufzeit des Sondervermögens nicht ausreichen wird, um den bestehenden Investitionsrückstau vollständig abzuarbeiten. Es werden daher zusätzliche Mittel zu mobilisieren sein. c) Der Bundesrat erneuert vor diesem Hintergrund die bereits in seiner Entschließung zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) formulierte Erwartung, dass die Bundesregierung bei der Umsetzung des SVIKG die vorhandenen Spielräume nutzen wird, um entsprechend den Vereinbarungen des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 (TOP 6.2) mit den Bundesmitteln auch Investitionsbedarfe in den Ländern und Kommunen abzudecken, zum Beispiel über die Gemeinschaftsaufgaben und die Bundesfinanzhilfen, vgl. BR-Drucksache 494/25 (Beschluss). U Vk - 3 - Empfehlungen, 542/1/25 (neu) d) Der Bundesrat stellt fest, dass die Vereinbarung des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 (TOP 6.2), die Verwendungsbreite durch Nennung weiterer Investitionsbereiche wie Sport, Kultur, Innere Sicherheit, Wasserwirtschaft und Wohnungsbau zu erweitern, im parlamentarischen Verfahren nicht durch deren explizite Aufnahme in die Liste der Förderbereiche in § 3 Absatz 1 LuKIFG umgesetzt wurde. e) Der Bundesrat geht analog zur Entschließung zum SVIKG, vgl. BR-Drucksache 494/25 (Beschluss), davon aus, dass der im Gesetz genannte Investitionsbereich des Bevölkerungsschutzes auch präventive, bevölkerungsschützende Investitionen in die Infrastruktur umfasst. Dies betrifft somit auch den Hochwasser- und Küstenschutz. [f) Der Bundesrat betont, dass die Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen eine generationengerechte und an die Zukunft angepasste Modernisierung der Infrastruktur ermöglichen soll. Deshalb sollten bei der Mittelverwendung auch die Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045, der Ressourcenschutz sowie die erforderliche Anpassung an den Klimawandel berücksichtigt werden.] g) Der Bundesrat betont mit Blick auf die Umsetzung des Gesetzes, dass Änderungen von Mittelzuweisungen auch nach der Bewilligungsfrist am 31. Dezember 2036 möglich sein sollten, um auf Bedarfsänderungen im Umsetzungszeitraum zum Beispiel bei Mittelverschiebungen oder Mehrkosten durch Baupreissteigerungen bis zum 31. Dezember 2042 reagieren zu können. 3. [nur U]]

Relationen