Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
Text
Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
[Bundesrat Drucksache 542/1/25 (neu)
13.10.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - U - Vk
zu Punkt 63 der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von
Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
A
1. Der federführende Finanzausschuss,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
der Verkehrsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
Empfehlungen, 542/1/25 (neu) - 2 -
...
B
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
der Verkehrsausschuss
empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
2. a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetz wesentliche
Mittel für die Länder und Kommunen bereitgestellt werden, um den
Investitionsstau in Deutschland zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu
stärken und die Klimaneutralität bis 2045 sicher zu erreichen.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Summe von 100 Milliarden Euro aus dem
Sondervermögen für die Länder und Kommunen auch angesichts der
Laufzeit des Sondervermögens nicht ausreichen wird, um den bestehenden
Investitionsrückstau vollständig abzuarbeiten. Es werden daher zusätzliche
Mittel zu mobilisieren sein.
c) Der Bundesrat erneuert vor diesem Hintergrund die bereits in seiner
Entschließung zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) formulierte Erwartung, dass die
Bundesregierung bei der Umsetzung des SVIKG die vorhandenen
Spielräume nutzen wird, um entsprechend den Vereinbarungen des
Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 18. Juni 2025 (TOP 6.2) mit den Bundesmitteln auch
Investitionsbedarfe in den Ländern und Kommunen abzudecken, zum
Beispiel über die Gemeinschaftsaufgaben und die Bundesfinanzhilfen, vgl.
BR-Drucksache 494/25 (Beschluss).
U
Vk
- 3 - Empfehlungen, 542/1/25 (neu)
d) Der Bundesrat stellt fest, dass die Vereinbarung des Bundeskanzlers und
der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
18. Juni 2025 (TOP 6.2), die Verwendungsbreite durch Nennung weiterer
Investitionsbereiche wie Sport, Kultur, Innere Sicherheit, Wasserwirtschaft
und Wohnungsbau zu erweitern, im parlamentarischen Verfahren nicht
durch deren explizite Aufnahme in die Liste der Förderbereiche in § 3
Absatz 1 LuKIFG umgesetzt wurde.
e) Der Bundesrat geht analog zur Entschließung zum SVIKG, vgl.
BR-Drucksache 494/25 (Beschluss), davon aus, dass der im Gesetz
genannte Investitionsbereich des Bevölkerungsschutzes auch präventive,
bevölkerungsschützende Investitionen in die Infrastruktur umfasst. Dies
betrifft somit auch den Hochwasser- und Küstenschutz.
[f) Der Bundesrat betont, dass die Verwendung der Mittel aus dem
Sondervermögen eine generationengerechte und an die Zukunft
angepasste Modernisierung der Infrastruktur ermöglichen soll. Deshalb
sollten bei der Mittelverwendung auch die Erreichung der
Klimaneutralität bis zum Jahr 2045, der Ressourcenschutz sowie die
erforderliche Anpassung an den Klimawandel berücksichtigt werden.]
g) Der Bundesrat betont mit Blick auf die Umsetzung des Gesetzes, dass
Änderungen von Mittelzuweisungen auch nach der Bewilligungsfrist am
31. Dezember 2036 möglich sein sollten, um auf Bedarfsänderungen im
Umsetzungszeitraum zum Beispiel bei Mittelverschiebungen oder
Mehrkosten durch Baupreissteigerungen bis zum 31. Dezember 2042
reagieren zu können.
3. [nur U]]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKI (Empfehlungen der Ausschüsse)