Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)
Text
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)
[Bundesrat Drucksache 494/1/25
19.09.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - G - U - Vk - Wi - Wo
zu Punkt 79 der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität (SVIKG)
A
1. Der federführende Finanzausschuss,
der Gesundheitsausschuss,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
der Verkehrsausschuss,
der Wirtschaftsausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
...
B
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
der Verkehrsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
2. Der Bundesrat begrüßt die verfassungsrechtliche Verankerung eines
Sondervermögens des Bundes mit einer eigenen Kreditermächtigung in Höhe
von 500 Milliarden Euro zur Finanzierung zusätzlicher Investitionen in die
Infrastruktur und die Klimaneutralität. Er bittet die Bundesregierung darauf
hinzuwirken, dass das Verfassungsziel eingehalten wird und lediglich
zusätzliche Investitionen aus dem Sondervermögen getätigt werden.
3. Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetz erhebliche Mittel für
zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der
Klimaneutralität bereitgestellt werden. Die Sondervermögensmittel sind
wichtig, um den Investitionsstau in Deutschland zu reduzieren, die
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Klimaneutralität bis 2045 sicher zu
erreichen.
4. Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung den Gesetzentwurf als
Formulierungshilfe für die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf den Weg
gebracht hatte. Der Bundesrat besaß so keine Möglichkeit, zu diesem
bedeutsamen Gesetzentwurf Stellung zu nehmen und berechtigte
Länderinteressen zu artikulieren.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Ausgestaltung des
Sondervermögens in besonderem Maße auf zukunftsgerichtete
Infrastrukturmaßnahmen und Maßnahmen für die Erreichung der
Klimaneutralität zu setzen.
Wi
U
Vk
U
Vk
Wi
...
6. Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bei den zu tätigenden
Investitionen ein besonderes Augenmerk auf Infrastrukturen zu legen, die für
einen wirtschaftlichen Wiederaufschwung sorgen. Hierzu kommen
insbesondere Infrastrukturen infrage, die Innovationen befördern, wie etwa der
konsequente weitere Ausbau der digitalen Infrastruktur sowie die
weitergehende Transformation der Energie- und Wärmeinfrastrukturen.
7. Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz nicht klarstellt, wie die
Bundesregierung mit ihrem Bundesanteil auch Investitionen der Länder und
Kommunen fördern wird. Der Bundesrat geht davon aus, dass die
Bundesregierung bei der Umsetzung des Gesetzes die vorhandenen Spielräume
nutzt, um entsprechend den Vereinbarungen des Bundeskanzlers und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025
(TOP 6.2 „Steuerliches Investitionssofortprogramm und verlässliche
Finanzpartnerschaft von Bund und Ländern“) mit den Bundesmitteln auch
Investitionsbedarfe in den Ländern und Kommunen abzudecken, zum Beispiel
über die Gemeinschaftsaufgaben [und die Bundesfinanzhilfen].
8. Der Bundesrat empfiehlt, den Bundesanteil des Sondervermögens
beispielsweise auch dafür zu nutzen, unterfinanzierte
Infrastrukturfinanzierungsprogramme aufzustocken, zum Beispiel die
Investitionsprogramme für den Nahverkehr, oder für Infrastrukturen
bereitzustellen, die zwar in getrennter Zuständigkeit liegen, deren
Infrastrukturertüchtigung jedoch auch im Bundesinteresse ist, zum Beispiel im
Bereich der Wasserstraßen- und Hafeninfrastruktur.
9. Der Bundesrat stellt zudem fest, dass mit der im parlamentarischen Verfahren
gestrichenen Öffnung des Investitionskatalogs in § 4 durch das Wort
„insbesondere“ die Verwendungsbreite des Bundesanteils des Sondervermögens
gegenüber dem Gesetzentwurf eingeschränkt wurde. Der Bundesrat geht aber
mit Blick auf die Vereinbarungen des Bundeskanzlers und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 davon
aus, dass die Bundesregierung auch hier vorhandene Spielräume zur Definition
der Investitionsbereiche nutzt, zum Beispiel was den unbestimmten Begriff des
Wi
U
Vk
Wi
[nur Wi]
Vk
U
Vk
Wi
[Zivil- und] Bevölkerungsschutzes betrifft. Nach Ansicht der Länder umfasst
dieser auch präventive bevölkerungsschützende Investitionen in die
Infrastruktur.
10. Der Bundesrat geht zudem davon aus, dass die Streichung der Öffnung des
Investitionskatalogs in § 4 keine Auswirkungen auf die Verwendungsbreite der
Mittel nach dem Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von
Ländern und Kommunen hat.
11. Der Bundesrat stellt fest, dass es bereits jetzt begründete Zweifel an der
stringenten Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen im Hinblick auf
die Ertüchtigung der Infrastruktur und Erreichung des Ziels der Klimaneutralität
bis 2045 gibt. Er bittet die Bundesregierung darzulegen, wie die Zusätzlichkeit
im Verhältnis zu den regulären Haushaltsausgaben sichergestellt wird, um mit
den Mitteln aus dem Sondervermögen gezielt den Investitionsstau in
Deutschland aufzulösen bei gleichzeitiger Beförderung der Klimazielerreichung
und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes. Nur so kann
vermieden werden, dass die Schuldentragfähigkeit zu Lasten künftiger
Generationen überstrapaziert wird.
12. Der Bundesrat sieht eine Nutzung der Mittel auch im Bereich der
Wasserwirtschaft einschließlich des Küsten- und Hochwasserschutzes als
dringend notwendig an. Um Unklarheiten bei den Verwendungsmöglichkeiten
der Mittel zu vermeiden, bittet der Bundesrat diese Möglichkeit zeitnah
sicherzustellen.
[nur Wi]
U
Vk
U
U]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) (Empfehlungen der Ausschüsse)