Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
[Bundesrat Drucksache 356/25
15.08.25
AIS - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
A. Problem und Ziel
Am 29. Juni 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie
2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG
des Rates veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen „Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen,
dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen“. Ziel ist es, deren „Bereitstellung auf dem
Markt oder Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der
Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbrauchern und
professionellen Nutzern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit
anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten. Außerdem werden darin Regeln für den freien Verkehr
von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten in der Union
festgelegt“ (Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1230).
Die Verordnung (EU) 2023/1230 trat am 19. Juli 2023 in Kraft. Sie wird ab dem 20. Januar
2027 gelten.
Damit wird unter anderem die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG
(Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, aufgehoben. Dies
bestimmt Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230.
Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist in Deutschland unmittelbar anwendbar. Zur
Anwendung sind jedoch die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom
12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan der Umsetzung der Richtlinie
2006/42/EG und muss daher aufgehoben werden.
Durch die am 8. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte
Verordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU)
2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitäts-
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
vermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung
aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 um besondere
Regelungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen oder
dazugehörigen Produkten im Falle eines sogenannten Binnenmarkt-Notfalls ergänzt. Auch
hierzu sind die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Mit dem am 23. November 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer
Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der
Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) wurde die Nachunternehmerhaftung für
Sozialversicherungsbeiträge für die stark wachsende Kurier-, Express- und Paketbranche eingeführt.
Ziel des Gesetzes war es, Paketdienstleister durch die Einführung der
Generalunternehmerhaftung zu einer sorgfältigeren Auswahl der von ihnen beauftragten Subunternehmer
anzuhalten. Dadurch sollen Missstände in der Branche wie Schwarzarbeit und illegale
Beschäftigung bekämpft und die Solidargemeinschaft vor Beitragsausfällen geschützt
werden. Die Regelung wurde zunächst mit einer befristeten Gültigkeit bis zum 31.
Dezember 2025 beschlossen und soll nun nach positiver Evaluation entfristet werden.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften werden
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 die notwendigen nationalen
Rechtsgrundlagen geschaffen (Durchführungsgesetz). Inhaltlich umfasst das
Durchführungsgesetz Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Die geltende
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) wird
außer Kraft gesetzt.
Die mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz eingeführten gesetzlichen Regelungen im Vierten
Buch Sozialgesetzbuch zur Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und
Paketbranche werden dauerhaft im Gesetz verankert, indem die zunächst vorgesehene
befristete Geltungsdauer der Vorschriften aufgehoben wird.
C. Alternativen
Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften:
Keine.
Paketboten-Schutz-Gesetz:
Ein Auslaufen der Regelung würde die erreichten Fortschritte wieder rückgängig machen
und den fairen Wettbewerb in der Branche schwächen. Paketunternehmen würde die
Möglichkeit genommen, zuverlässige Subunternehmen anhand einer vorgelegten
Präqualifizierung auszuwählen. Für die beteiligten Unternehmen wäre dies zudem mit erneutem
Umstellungsaufwand verbunden. Den Sozialversicherungsträgern würde eine Möglichkeit
genommen, offene Beitragsforderungen geltend zu machen. Daraus und aus einem
absehbar erneuten Anstieg von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung entstünden
Beitragsausfälle zulasten der Solidargemeinschaft.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Durchführungsgesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften selbst
verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich
der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die
Konstruktion und den Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet, ist bei der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit einem haushaltswirksamen
Mehraufwand im Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich
Marktüberwachung zu rechnen (wissenschaftlich fundierte Risikobewertungen). Der Mehrbedarf
kann erst nach Einführung der Rechtsänderung im Jahr 2027 durch erste Erkenntnisse
aus der Praxis bewertet werden. Er soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11
ausgeglichen werden.
Das Paketboten-Schutz-Gesetz verursacht keine zusätzlichen Haushaltausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz zur Neuregelung
maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes kein
Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes kein Erfüllungsaufwand
begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU)
2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen
Aufwand aus den Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes bzw. aus
dem Paketboten-Schutz-Gesetz hinausgeht.
Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher
Vorschriften kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über den
durch die Verordnung (EU) 2024/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgeht.
Der Erfüllungsaufwand zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-,
Express- und Paketbranche wurde bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Ds.
19/13958) ausgewiesen. Durch die Entfristung entsteht kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften entstehen keine
Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die über den durch die Verordnungen (EU)
2023/1230 und (EU) 2023/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen.
Entsprechendes gilt für die Änderungen zum Paketboten-Schutz-Gesetz.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Kommunen entstehen durch die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung
maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes keine
zusätzlichen Kosten.
Der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entsteht im Zuge dieses
Gesetzes ein Mehraufwand, weil die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche
Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten
beinhaltet. Hier müssen neue wissenschaftliche Grundlagen geschaffen werden, so dass die
BAuA ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung nachkommen kann. Der
Umfang des Mehraufwands kann erst nach Einführung der Rechtsänderung durch erste
Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden.
In den §§ 5 bis 7 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes werden die zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendigen Meldewege geregelt.
Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler
Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische
Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnungen gemäß § 8 des
Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen, sodass der durch die Verordnung (EU) 2023/1230
entstehende Erfüllungsaufwand, beziehungsweise der über den bisherigen
Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinaus, keinen neuen
zusätzlichen Aufwand verursacht (sog. Sowieso-Kosten).
In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 des Maschinenverordnung-
Durchführungsgesetzes werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748
notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt. Weiterhin wird
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für
Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und
übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar,
sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen
Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu
quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen
vorhandener Ressourcen gedeckt.
Zudem werden in dem § 8 Absatz 1 und Absatz 3 des Maschinenverordnung-
Durchführungsgesetzes der Marktüberwachungsbehörde, für den Fall eines Binnenmarkt-
Notfalls, die Aufgabe zugewiesen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von
Maschinen ohne Durchführung eines vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens
zu genehmigen und entsprechende in anderen Mitgliedsstaaten der EU erteilte
Genehmigungen anzuerkennen. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für die
Marktüberwachungsbehörde keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle
eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb
ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen
gedeckt.
Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz verursacht nur geringfügigen
Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über
den durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand
beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten
Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
geändert worden ist, hinausgeht. So ist auf Grundlage der zu erwartenden niedrigen
Fallzahlen für den Bußgeldtatbestand des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und die neuen
Bußgeldtatbestände des § 9 Absatz 1 Nummer 5, 22 bis 26 nur von geringfügigem und daher nicht
zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand
wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Kosten für etwaige
strafrechtliche Verfahren im Bereich des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes sind
vernachlässigbar.
Bundesrat Drucksache 356/25
15.08.25
AIS - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Da einzelne Regelungen der (EU)
MaschinenVO 2023/1230 bereits seit dem 19. Juli 2023 bzw. 20. Januar 2024
verbindlich angewendet werden, sollte der vorliegende Gesetzentwurf
schnellstmöglich in Kraft treten. Auch für die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-
Schutz-Gesetzes ist ein schnellstmögliches Inkrafttreten unerlässlich, da die derzeit
befristeten Regelungen zum 31. Dezember 2025 auslaufen.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230
(Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – MaschinenDG)
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige
Maschinen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1230.
§ 2
Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der
EU-Einbauerklärung
(1) Für Maschinen und dazugehörige Produkte sind folgende Unterlagen nach der
Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache
abzufassen:
1. die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Anhang III,
2. die Sicherheitsinformationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 sowie
3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 10 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V
Teil A.
Sofern die Betriebsanleitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt
wird, ist der Hinweis nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Betriebsanleitung
zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen.
(2) Für unvollständige Maschinen sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU)
2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen:
1. die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Anhang XI sowie
2. die EU-Einbauerklärung nach Artikel 11 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil B.
Sofern die Montageanleitung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt
wird, ist der Hinweis nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Montageanleitung
zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen.
§ 3
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Kapitel V der Verordnung
(EU) 2023/1230 ist von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 erster
Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist,
durchzuführen. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 keine Regelungen trifft, sind die Abschnitte
3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes anwendbar.
§ 4
Stichproben bei der Marktüberwachung
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand angemessener Stichproben auf
geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob die
Maschinen, die dazugehörigen Produkte oder die unvollständigen Maschinen die Anforderungen
der Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen.
(2) Die Stichproben nach Absatz 1 bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25
Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.
§ 5
Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes
oder einer unvollständigen Maschine
Die Unterrichtung bei Nichtkonformität nach Artikel 43 Absatz 2 und 4 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder
einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
§ 6
Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes
oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union
(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1230 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1230 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde
diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten
vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
unverzüglich zu unterrichten über
1. die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie
2. alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der
Maschine, des dazugehörigen Produkts oder der unvollständigen Maschine.
(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 43 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2023/1230 genannten Frist zu unterrichten und ihre Einwände
anzugeben.
(3) Hält die Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach
Absatz 2 nicht für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
die Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 7
Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen
Produktes oder einer unvollständigen Maschine
Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität nach Artikel 45 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder
einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
§ 8
Notfallverfahren
(1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten nach Artikel 25c Absatz
1 der Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt, hat sie die Europäische Kommission und die
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten.
(2) Der nach Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 in
der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten
anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 erteilte
Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/123 anerkannt hat, hat sie
die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden
Maßnahmen in Bezug auf solche Maschinen und dazugehörigen Produkte zu unterrichten,
für die eine Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU)
2023/1230 gültig ist.
§ 9
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1230 in der
Fassung vom 9. Oktober 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2
Buchstabe a, oder entgegen Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische
Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung
nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens
zehn Jahre bereithält,
2. entgegen Artikel 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Maschine oder ein
dazugehöriges Produkt ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte
Information angegeben ist,
3. entgegen Artikel 10 Absatz 6 oder entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht beim Inverkehrbringen macht,
4. entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in
Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nicht gewährleistet, dass einer
Maschine oder einem dazugehörigen Produkt eine Betriebsanleitung nach den
Abschnitten 1.7.4, 2.1.2, 2.2.1.1, 2.2.2.2, 2.4.10, 3.6.3 oder 4.4 des Anhangs III oder eine
Information nach Abschnitt 1.7.1 Absatz 2, Abschnitt 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 1,
Abschnitt 1.7.2 oder 1.7.5 des Anhangs III in deutscher Sprache beigefügt ist,
5. entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen bereitstellt,
6. entgegen Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen
Produkt die dort genannte EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beiliegt, und
eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim
Inverkehrbringen macht,
7. entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 1, Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7
Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
8. entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte
Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9. entgegen Artikel 10 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2
Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 6
Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2
Buchstabe a, oder entgegen Artikel 14 Absatz 7 eine technische Unterlage, eine EU-
Einbauerklärung oder ein Exemplar der EU-Einbauerklärung nicht oder nicht
mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
11. entgegen Artikel 11 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine unvollständige Maschine
ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information
angegeben ist,
12. entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht beim Inverkehrbringen macht,
13. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4, jeweils in
Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, nicht gewährleistet, dass einer
unvollständigen Maschine eine Montageanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist,
14. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine die dort genannte
EU-Einbauerklärung in deutscher Sprache beiliegt, und eine dort genannte Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
15. entgegen Artikel 11 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2
Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 14 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 6
Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
16. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 2
Unterabsatz 2 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige
Maschine in Verkehr bringt,
17. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Maschine, ein
dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine auf dem Markt bereitstellt,
18. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
19. entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig benennt,
20. entgegen Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder
eine Aufschrift auf einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt anbringt,
21. entgegen Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig anbringt,
22. entgegen Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 auf
Maschinen oder dazugehörigen Produkten einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt,
23. entgegen Artikel 30 Absatz 11, auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1, nicht dafür
sorgt, dass ein Mitarbeiter über eine dort genannte Aktivität informiert wird,
24. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
25. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 46 Absatz 3
zuwiderhandelt oder
26. entgegen Artikel 45 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme
ergriffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 16 und 17
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 10
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 9
Absatz 1 Nummer 7, 16 oder 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt
oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§ 11
Übergangsvorschrift
Maschinen, die die Anforderungen der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993
(BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3146) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht
werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.
§ 12
Anwendungsvorschrift
Die §§ 1, 2 und 4 sowie 8 bis 11 sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden.
Artikel 2
Änderung der Maschinenverordnung
Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt:
„§ 10
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 28e Absatz 3h wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
Das Paketboten-Schutz-Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602) wird wie
folgt geändert:
Die Artikel 2, 4 und 5 Satz 2 werden gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
2. Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über
Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und
der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1; L 169 vom 4.7.2023, S. 35), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 geändert worden ist (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 29. Juni 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie
2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG
des Rates veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen
Produkten und unvollständigen Maschinen. Ziel ist es, deren Bereitstellung auf dem Markt
oder Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der
Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbraucherinnen und Verbrauchern
und professionellen Nutzerinnen und Nutzer, und gegebenenfalls von Haustieren und
Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten. Außerdem werden darin
Regeln für den freien Verkehr von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden
Produkten in der Union festgelegt (Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1230).
Diese Verordnung trat gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1230 am 20. Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird ab dem 20.
Januar 2027 unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland gelten.
Am 20. Januar 2027 wird unter anderem die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Maschinen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist,
aufgehoben. Dies bestimmt Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230.
Zur Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1230 sind die notwendigen
Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 erfolgt durch das mit dem vorliegenden
Gesetz neu geschaffene Durchführungsgesetz. Die geltende Maschinenverordnung (9.
ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan der Umsetzung der
Richtlinie 2006/42/EG und wird außer Kraft gesetzt.
Mit dem am 23. November 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer
Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten
(Paketboten-Schutz-Gesetz) wurde die Nachunternehmerhaftung für
Sozialversicherungsbeiträge für die stark wachsende Kurier-, Express- und Paketbranche eingeführt. Ziel des
Gesetzes war es, Paketdienstleister durch die Einführung der Generalunternehmerhaftung
zu einer sorgfältigeren Auswahl der von ihnen beauftragten Subunternehmer anzuhalten.
Dadurch sollen Missstände in der Branche wie Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
bekämpft und die Solidargemeinschaft vor Beitragsausfällen geschützt werden. Die
Regelung wurde zunächst mit einer befristeten Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2025
beschlossen.
Die Bundesregierung hat gemäß der Vorgabe in § 28e Absatz 3h des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat im Dezember 2023 einen
Evaluierungsbericht über die Wirkungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes vorgelegt (BT-
Ds. 20/9834). Im Ergebnis zeigt die Evaluierung, dass sich die Einführung der
Generalunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche als Instrument zur Förderung
der Beitragsehrlichkeit und zur Sicherstellung des Zahlungsflusses in der
Sozialversicherung bewährt hat. Insbesondere die generalpräventive Wirkung vor dem Hintergrund einer
drohenden Zahlungspflicht des Generalunternehmers für Beitragsschulden seines
Nachunternehmers hat zu Veränderungen in der Branche im Hinblick auf die Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen geführt. Deshalb soll das Paketboten-Schutz-Gesetz nun entfristet
werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Inhaltlich umfasst das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG)
Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände und
Übergangsbestimmungen.
Die mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz eingeführten gesetzlichen Regelungen im Vierten
Buch Sozialgesetzbuch zur Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und
Paketbranche werden dauerhaft im Gesetz verankert, indem die zunächst vorgesehene befristete
Geltungsdauer der Vorschriften aufgehoben wird.
III. Exekutiver Fußabdruck
Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften dient der Durchführung der
Verordnung (EU) 2023/1230 und (EU) 2023/2748 und ist europarechtlichen zwingend. Das
Gesetz wurde durch das BMAS initiiert, ebenso wie die Regelungen zur Entfristung des
Paketboten-Schutz-Gesetzes. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Inhalte
letztgenannter Regelung fand nicht statt.
IV. Alternativen
Die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 und (EU) 2023/2748 ist zwingend,
sodass es keine Alternativen gibt.
Ein Auslaufen der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes würde die erreichten
Fortschritte wieder rückgängig machen und den fairen Wettbewerb in der Branche schwächen.
Paketunternehmen würde die Möglichkeit genommen, zuverlässige Subunternehmen
anhand einer vorgelegten Präqualifizierung auszuwählen. Für die beteiligten Unternehmen
wäre dies zudem mit erneutem Umstellungsaufwand verbunden. Den
Sozialversicherungsträgern würde eine Möglichkeit genommen, offene Beitragsforderungen geltend zu
machen. Daraus entstünden Beitragsausfälle zulasten der Solidargemeinschaft.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, dazugehörige Produkte und
unvollständige Maschinen regelt die Anforderungen an die Bereitstellung dieser Produkte auf dem
europäischen Markt. Für die Bestimmungen des Maschinenverordnung-
Durchführungsgesetzes ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das
Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG)
zuständig. Die für die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz erforderlichen
Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
sind erfüllt, da die bundeseinheitlichen Regelungen dieser Gesetze der Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen. Für die hier
erfassten Produkte (Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen) besteht
ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche materielle Regelungen
sowie Verfahren und Zuständigkeiten erfordert. Die bundeseinheitlichen Regelungen sichern
die gleichwertige Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am europäischen
Binnenmarkt sowie ein hohes Sicherheitsniveau der erfassten Produkte; dies ist vor allem im Sinne
von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine
Regelungen erlassen würden. Vielmehr würde dies zu unterschiedlichen
Vermarktungsbedingungen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen für die
deutsche Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Die vorliegenden Regelungen
sind daher zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich und dienen dem gesamtstaatlichen
Interesse. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Straf- und
Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
Für die im Paketboten-Schutz-Gesetz enthaltenen Regelungen des Vierten und des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf entfristet werden
sollen, folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12
des Grundgesetzes (GG) (Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Sozialversicherung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften ist mit dem Recht der
Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
abgeschlossen hat, vereinbar. Mit dem Gesetz wird es ermöglicht, wichtige unionsrechtliche Vorgaben
national durchzuführen.
Die Entfristung der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes ist ebenfalls mit dem
Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind mittels dieses Gesetzes nicht vorgesehen.
Allerdings ergibt sich durch die Verordnung (EU) 2023/1230 selbst eine Vereinfachung für
die Wirtschaft, da die Betriebsanleitung zukünftig in digitaler Form bereitgestellt werden
kann. Die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes dienen der
dauerhaften Fortführung einer bewährten Rechts- und Verwaltungspraxis.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Entfristung des
Paketboten-Schutz-Gesetzes steht im Einklang mit dem Leitgedanken der
Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und
unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien
einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient dem Prinzip Nummer 8,
dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und
menschenwürdiges Arbeiten für alle zu fördern, sowie dem Prinzip Nummer 12, nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherstellen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) selbst verursacht keine
zusätzlichen Haushaltsausgaben.
Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich
der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und
Bau von Maschinen und dazugehörigen Produkten beinhaltet, ist bei der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit einem haushaltswirksamen Mehraufwand im
Zusammenhang mit ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich Marktüberwachung zu rechnen
(wissenschaftlich fundierte Risikobewertungen). Der Mehrbedarf kann erst nach Einführung
der Rechtsänderung in 2027 durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden. Er
soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 ausgeglichen werden.
Den Kommunen entstehen durch die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung
maschinenrechtlicher Vorschriften keine zusätzlichen Kosten.
Das Paketboten-Schutz-Gesetz verursacht keine zusätzlichen Haushaltausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften verursacht keinen
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, der über den von der Verordnung (EU) 2023/1230 oder
der Verordnung (EU) 2024/2748 ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht.
In § 2 des Gesetzes wird festgelegt, dass bestimmte mitzuliefernde oder bereitzustellende
Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in deutscher Sprache verfasst sein
müssen. Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da diese Dokumente
ohnehin per europäischer Verordnung anzufertigen sind. Die europäische Verordnung (EU)
2023/1230 lässt an diesen Stellen lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen
Mitgliedstaat offen. Aus § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes ergibt sich schon heute, dass
eine etwaige Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für Maschinen in deutscher Sprache
mitzuliefern ist, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 des
Produktsicherheitsgesetzes keine anderen Regelungen vorgesehen sind. Darüber hinaus ergibt sich aus dem
bisherigen § 6 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, dass der Hersteller, sein
Bevollmächtigter und der Einführer bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem
Markt der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen
hat, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken beurteilen und sich gegen sie schützen
zu können. Auch diese Informationen sind bereits heute in deutscher Sprache zu erteilen.
Es handelt sich damit um so genannte Sowieso-Kosten.
In § 8 Absatz 2 des Gesetzes wird festgelegt, dass der im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls
anzubringende Hinweis in deutscher Sprache verfasst sein muss.
Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da dieser Hinweis ohnehin per
europäischer Verordnung anzufertigen ist. Die europäische Verordnung (EU) 2024/2748
lässt an dieser Stelle lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen Mitgliedstaat offen, bei
der den Festlegungen aus § 2 gefolgt wird, da bereits heute bestimmte mitzuliefernde oder
bereitzustellende Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in deutscher Sprache
verfasst sein müssen.
In den §§ 5 bis 8 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230
notwendigen Meldewege geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in
Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben
sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den
Verordnungen gemäß § 8 des Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen, sodass der durch die
Verordnung (EU) 2023/1230 entstehende Erfüllungsaufwand, beziehungsweise der über den
bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist,
hinaus, keinen neuen zusätzlichen Aufwand verursacht (sog. Sowieso-Kosten).
In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 werden die zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2748 notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt.
Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler
Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische
Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben
stellen für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen
Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in
seltenen Fällen wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu
quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im
Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt.
Zudem werden in dem § 8 Absatz 1 und Absatz 3 der Marktüberwachungsbehörde, im Falle
eines Binnenmarkt-Notfalls, die Aufgabe zugewiesen, das Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme von Maschinen ohne Durchführung eines vorgesehenen
Konformitätsbewertungsverfahrens zu genehmigen und entsprechende in anderen Mitgliedsstaaten der EU
erteilte Genehmigungen anzuerkennen. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben stellen für
die Marktüberwachungsbehörde keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich
im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in seltenen Fällen wahrzunehmen.
Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand
für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen
gedeckt.
Das Gesetz verursacht nur geringfügigen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des
Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/1230
entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen
Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, hinausgeht. So ist auf
Grundlage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für den Bußgeldtatbestand des § 9 Absatz 1
Nummer 1 und die neuen Bußgeldtatbestände des § 9 Absatz 1 Nummer 5, 22 bis 26 nur
von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt.
Das Gesetz verursacht keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die über den
durch die Verordnung (EU) 2023/1230 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen.
Der BAuA entsteht im Zuge dieses Gesetzes ein Mehraufwand, weil die Verordnung (EU)
2023/1230 neue und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und
dazugehörigen Produkten beinhaltet. Hier müssen neue wissenschaftliche Grundlagen
geschaffen werden, so dass die BAuA ihrem gesetzlichen Auftrag im Bereich
Marktüberwachung nachkommen kann. Der Umfang des Mehraufwands kann erst nach Einführung der
Rechtsänderung durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewertet werden.
Paketboten-Schutz-Gesetz:
Der Erfüllungsaufwand zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-,
Express- und Paketbranche wurde bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Ds.
19/13958) ausgewiesen. Durch die Entfristung entsteht kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten,
insbesondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Strafrechtliche
Verfahren im Bereich des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes sind sehr selten und
daher bei der Darstellung weiterer Kosten vernachlässigbar.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
Eine Experimentierklausel kann in dieses Gesetz nicht aufgenommen werden, weil die
Erprobung von Innovationen unter Realbedingungen nicht durch die Verordnung (EU)
2023/1230 vorgesehen ist und damit nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar
ist (Ausschlussgrund 1 gemäß dem Leitfaden zur Prüfung der Erforderlichkeit einer
Experimentierklausel).
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) ist nicht
vorgesehen, da auch die zugrundeliegende europäische Rechtsvorschrift nicht befristet ist.
Die Regelungen zur Entfristung der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes sind
ebenfalls nicht befristet, da dies dem Sinn der Entfristung, nämlich die Vorschriften
dauerhaft im Gesetz zu verankern, widersprechen würde.
Eine Evaluierung des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) ist
nicht vorgesehen, da sich die Vorgaben aus der zugrundeliegenden europäischen
Rechtsvorschrift (1:1 Umsetzung) ergeben. Die nunmehr entfristeten Vorschriften des Paketboten-
Schutz-Gesetzes wurden bereits evaluiert, so dass hier ebenfalls keine (erneute)
Evaluierung vorgesehen ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 )
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 und übernimmt
daher den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. Gleichzeitig
wird die neue europäische Sprachregelung („Maschinen“ wird zu „Maschinen,
dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen“) übernommen.
Zu § 2 (Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung
und der EU-Einbauerklärung)
Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, Endnutzerinnen und Endnutzer und
der Marktüberwachungsbehörden ist vorgesehen, dass von den betreffenden
Wirtschaftsakteuren die deutsche Sprache für die nach der Verordnung (EU) 2023/1230 notwendigen
Dokumente verwendet wird.
Zu Absatz 1
Absatz 1 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer von Maschinen und dazugehörigen
Produkten. Hersteller müssen beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme
sicherstellen, dass für die genannten Dokumente die deutsche Sprache verwendet wird. Für
Einführer trifft dies lediglich beim Inverkehrbringen zu. Zudem haben Händler von Maschinen
und dazugehörigen Produkten vor der Bereitstellung auf dem Markt gemäß Artikel 15
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1230 zu überprüfen, ob die
Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 in
deutscher Sprache beiliegen.
Die Regelungskompetenz für die Sprache der Dokumente durch die jeweiligen
Mitgliedsstaaten ist in Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 5 und in Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1230 festgelegt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer von unvollständigen Maschinen. Sie
müssen beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass für die genannten Dokumente die
deutsche Sprache verwendet wird. Zudem haben Händler von Maschinen und dazugehörigen
Produkten vor der Bereitstellung auf dem Markt gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2023/1230 zu überprüfen, ob die Montageanleitung in deutscher Sprache
beiliegt.
Die Regelungskompetenz für die Sprache der Dokumente durch die jeweiligen
Mitgliedsstaaten ist in Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 5 und in Artikel 22 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1230 festgelegt.
Zu § 3 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen)
§ 3 weist die Aufgabe der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen der Befugnis
erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des
Produktsicherheitsgesetzes zu. In diesem Sinne ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) –
wie bisher auch – die Befugnis erteilende Behörde für den Bereich „Maschinen,
dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen“. Das Befugniserteilungs- sowie das
Notifizierungsverfahren wird u. a. in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 geregelt.
Dort wird normiert, dass eine notifizierende Behörde benannt wird, für die Bundesrepublik
Deutschland also die ZLS, die für die „Errichtung und Durchführung der erforderlichen
Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen“ zuständig
ist. Wenn Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 vom „erforderlichen
Verfahren“ spricht, so hat dieser unbestimmte Rechtsbegriff für das nationale
Befugniserteilungsverfahren seine Ausformung im Produktsicherheitsgesetz (z. B. §§ 11, 15, 17 des
Produktsicherheitsgesetzes) erfahren, welches die Verordnung (EU) 2023/1230 hier konkretisiert.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes spiegelt wider, dass bisher immer
nationale Rechtsverordnungen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts bzw.
Unionsrechts notwendig waren. Nun wird durch die Verordnung (EU) 2023/1230 unmittelbar
geltendes Recht gesetzt, das die Konformitätsbewertungsstellen anwenden. Vor dem
Hintergrund des „Anwendungsvorrangs“ des Unionsrechts tritt der Halbsatz im § 15 Absatz 1
Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, der auf § 8 Absatz 1 des
Produktsicherheitsgesetzes verweist, zurück, da sich die Konformitätsbewertungsaufgaben direkt aus der
Verordnung (EU) 2023/1230 ergeben und durch dieses Durchführungsgesetz in Verbindung mit
dem Produktsicherheitsgesetz konkretisiert werden.
Zu § 4 (Stichproben bei der Marktüberwachung)
Die einschlägigen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes zur Marktüberwachung
finden gemäß § 1 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes Anwendung. Hiervon
ausgenommen ist allerdings die Stichprobenregelung des § 25 Absatz 2 Produktsicherheitsgesetz
aufgrund des § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 des
Produktsicherheitsgesetzes, da das Produktsicherheitsgesetz nur ergänzend zur Anwendung kommt. Die
Stichprobenregelung soll für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen –
wie bisher im Produktsicherheitsgesetz und in der 9. ProdSV geregelt – weiterhin
Anwendung finden. Eine Verankerung im vorliegenden Gesetz ist daher zwingend. Wie bisher gilt
der Richtwert für alle Produkte, die unter den Anwendungsbereich des
Produktsicherheitsgesetzes fallen (soweit diese nicht über § 25 Absatz 2 von der Stichprobenregelung
ausgenommen sind). Die Stichproben in Bezug auf Maschinen, dazugehörige Produkte und
unvollständige Maschinen bilden weiterhin eine Teilmenge dieses Richtwerts; der Richtwert
von 0,5 Stichproben je 1 000 Einwohner und Jahr ist nicht vollständig nur für die
Produktgruppe „Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen“ anwendbar
(vgl. zur Stichprobe: BT-Drs. 17/6276, Seite 49 und Leitlinien zum
Produktsicherheitsgesetz, LV 46, 26/1).
Zu den §§ 5 (Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines
dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine) bis § 8
(Notfallverfahren)
In den §§ 5 bis 8 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230
notwendigen Meldewege geregelt.Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in
Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben
sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den
Verordnungen gemäß § 8 des Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen.
In dem § 8 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 werden die zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2748 notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt.
Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler
Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische
Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die gemäß § 8 zugewiesenen Aufgaben
stellen für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen
Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in
seltenen Fällen wahrzunehmen.
Zu § 5 (Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen
Produktes oder einer unvollständigen Maschine)
§ 5 regelt die notwendigen Meldewege bei Nichtkonformitäten in Deutschland und führt
insoweit die Artikel 43 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 durch.
Die Meldewege sind angelehnt an die bereits in Kraft getretenen Verordnungen zum
Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 11. ProdSV, 12.
ProdSV und 14. ProdSV). Diese Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz enthalten
ebenso wie die Verordnung (EU) 2023/1230 die Bestimmungen des Neuen Rechtsrahmens
(New Legislative Framework – NLF) zur Marktüberwachung (vgl. Erwägungsgrund 6 ff. der
Verordnung (EU) 2023/1230). § 5 berücksichtigt hierbei die Aufgaben- und
Beteiligungsstruktur, die in Deutschland im Bereich der Marktüberwachung zwischen den Ländern und
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegt ist. Wenn die
Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass die von ihr beanstandeten Maschinen, dazugehörige
Produkte oder unvollständige Maschinen auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auf dem
Markt bereitgestellt werden, muss sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über das
Beurteilungsergebnis und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur geforderten
Korrekturmaßnahmen informieren. Ebenso muss sie über vorläufige Maßnahmen informieren, falls der
betreffende Wirtschaftsakteur keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift.
Zu § 6 (Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen
Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union)
In § 6 geht es um den Fall, dass eine Marktüberwachungsbehörde in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund einer dort festgestellten Nichtkonformität einer
Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine eine
vorläufige Maßnahme getroffen hat.
Zu Absatz 1
Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen
Mitgliedstaates für gerechtfertigt, so ergreift sie ihrerseits die entsprechenden vorläufigen
Maßnahmen. Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen
Mitgliedstaaten.
Zu Absatz 2
Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen
Mitgliedstaates hingegen nicht für gerechtfertigt, so ist dies der Europäischen Kommission und
den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitzuteilen. Die Mitteilung geht von
der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten. Die
Marktüberwachungsbehörde und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin tragen dafür
Sorge, dass die in Artikel 43 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 genannte Frist von
drei Monaten nicht überschritten wird.
Zu Absatz 3
Hier wird folgender Fall geregelt: Eine deutsche Marktüberwachungsbehörde erhebt einen
Einwand gegen die nationale Maßnahme eines anderen Mitgliedstaats und führt aus
diesem Grund selbst keine vorläufige Maßnahme durch; entgegen dem deutschen Einwand
hält die Europäische Kommission die nationale Maßnahme des anderen Mitgliedstaats für
gerechtfertigt. In diesem Fall muss in Deutschland eine restriktive Maßnahme erst noch
durchgeführt und gemeldet werden (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230).
Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission.
Zu § 7 (Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines
dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine)
§ 7 dient der Durchführung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1230. In
Artikel 45 wird der Fall behandelt, dass von einer Maschine, einem dazugehörigen Produkt
oder einer unvollständigen Maschine trotz Konformität mit der Verordnung (EU) 2023/1230
ein Risiko ausgeht. § 7, der einen Sonderfall von § 5 behandelt, legt ebenso wie § 5 fest,
dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und
präzisiert in diesem Fall den in Artikel 45 Absatz 3 genannten Akteur „Mitgliedstaat“.
Zu § 8 (Notfallverfahren)
Die Verordnung (EU) 2024/2748 ergänzt die bereits bestehende Verordnung (EU)
2023/1230 um entsprechende Artikel, die im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls
herangezogen werden und die im Folgenden näher erläutert werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 25c Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2023/1230. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar
handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die
Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das
Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten
nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 ohne Durchführung eines
Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt. Die Marktüberwachungsbehörde informiert
über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission
und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Zu Absatz 2
Absatz 2 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer von Maschinen und dazugehörigen
Produkten. Diese müssen sicherstellen, dass für den nach Artikel 25c Absatz 2
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 anzubringenden Hinweis, dass eine Maschine oder
ein dazugehöriges Produkt als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wird, die deutsche Sprache verwendet wird.
Die Regelungskompetenz für die Sprache des Hinweises durch die jeweiligen
Mitgliedsstaaten ist in Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230
festgelegt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1230.
Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure
sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde eine von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund der besonderen
Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilte Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur
Inbetriebnahme von Maschinen oder dazugehörigen Produkten anerkennt. Die
Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die
Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Zu Absatz 4
Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 25c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1230.
Er regelt, dass die Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union unterrichtet, wenn sie Abhilfemaßnahmen und beschränkende
Maßnahmen ergriffen hat, die Maschinen und dazu gehörige Produkte betreffen, für die eine
Genehmigung nach den besonderen Regelungen für den Binnenmarktnotfall erteilt wurde.
Zu § 9 (Bußgeldvorschriften)
Die §§ 9 und 10 enthalten die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 nach
Artikel 50 notwendigen Bußgeld- und Straftatbestimmungen. Die Formulierungen halten sich
hierbei sehr eng an die Formulierungen der bereits existierenden Verordnungen zum
Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 11. ProdSV, 12.
ProdSV und 14. ProdSV). Der Bußgeldrahmen ist gleich dem Bußgeldrahmen aus dem
Produktsicherheitsgesetz.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 nach Artikel 50
Absatz 1 Satz 1 notwendigen Bußgeldvorschriften.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt die Höhe der Geldbußen für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten fest.
Grundsätzlich wird ein Bußgeldrahmen von 10 000 Euro festgelegt; die gravierenderen Verstöße
in den Nummern 7, 16 und 17 können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis
zu 100 000 Euro geahndet werden.
Zu § 10 (Strafvorschriften)
§ 10 enthält den Hinweis, dass besonders schwerwiegende Pflichtverstöße als Straftat
geahndet werden können. Er dient insoweit der Durchführung von Artikel 50 Absatz 1 Satz 2
der Verordnung (EU) 2023/1230.
Zu § 11 (Übergangsvorschrift)
§ 11 dient der Durchführung von Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1230 und legt fest,
dass die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht durch die Mitgliedstaaten
behindert werden darf, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in
Verkehr gebracht wurden.
Demnach dürfen Maschinen, die der Richtlinie 2006/42/EG entsprechen (nationale
Umsetzung: Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom
12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146) geändert worden ist) bis zum 20. Januar 2027 in den Verkehr gebracht
werden. Die Verordnung (EU) 2023/1230 sieht damit grundsätzlich keine parallele
Anwendung von alter Richtlinie und neuer Verordnung vor.
Zu § 12 (Anwendungsvorschrift)
§ 12 legt fest, dass die §§ 1 und 2 sowie 4, 8 bis 12 dieses Gesetzes ab dem 20. Januar
2027 anzuwenden sind. § 3 dieses Gesetzes ist ab dem Tag des Inkrafttretens
anzuwenden, weil die in § 3 festgelegten Bestimmungen gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2023/1230 bereits ab dem 20. Januar 2024 gelten und ab diesem
Zeitpunkt die Befugnis erteilenden Behörde durch die Mitgliedstaaten festgelegt sein muss.
Zudem müssen die §§ 5 bis 7 ebenfalls ab dem Tag des Inkrafttretens anzuwenden sein, weil
die in den §§ 5 bis 7 beschriebenen Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2023/1230 bereits ab dem 19. Juli 2023 gelten.
Zu Artikel 2 (Änderung der Maschinenverordnung)
Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9.
ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist und momentan der Umsetzung der
Richtlinie 2006/42/EG dient, tritt ab dem 20. Januar 2027 außer Kraft, weil ab dem 20.
Januar 2027 die Verordnung (EU) 2023/1230 verbindlich anzuwenden ist und gleichzeitig die
Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben wird.
Zu Artikel 3 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Die in § 28e Absatz 3h vorgesehene Pflicht zur einmaligen Evaluierung der Regelungen,
der durch Vorlage des Evaluierungsberichtes der Bundesregierung (BT-Ds. 20/9834)
nachgekommen wurde, wird gestrichen, da sie gegenstandslos geworden ist.
Zu Artikel 4 (Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes)
Die Einführung der Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche
hat nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Evaluierungsbericht (BT-Ds. 20/9834)
vor allem durch ihre generalpräventive Wirkung dazu beigetragen, die Beitragsehrlichkeit
und Zahlungsmoral für Sozialversicherungsbeiträge in der Paketbranche zu fördern.
Insbesondere die Möglichkeit der Präqualifizierung wird von vielen Subunternehmern genutzt und
hat einen positiven Einfluss auf die Beitragsehrlichkeit und damit auch auf einen fairen
Wettbewerb in der Branche. Durch die weitgehende Streichung der im Gesetz zur Einführung
einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der
Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) vom 15. November 2019 enthaltenen
Aufhebungsvorschriften wird das Auslaufen der Regelungen zur Nachunternehmerhaftung zum
31. Dezember 2025 verhindert. Verfahrenserleichterungen für Unternehmen der Kurier-,
Express- und Paketbranche werden von der Bundesregierung im Nachgang zur Entfristung
zeitnah geprüft.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das Maschinenverordnung-
Durchführungsgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Da einzelne Regelungen der
Verordnung (EU) 2023/1230 bereits seit dem 19. Juli 2023 bzw. ab dem 20. Januar 2024
gelten, ist erforderlich, dass das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz am Tag nach
der Verkündung in Kraft tritt, um hier eine entsprechende nationale Durchführung der
Verordnung zu ermöglichen. Auch für die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-Schutz-
Gesetzes ist ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung unerlässlich, da die derzeit
befristeten Regelungen zum 31. Dezember 2025 auslaufen.
Drucksache 356/25- 19 -]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes (Gesetzentwurf)