Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 175/26
27.03.26 BRFuss
Fz - AIS - FSFJ
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen
Kindergeldes
A. Problem und Ziel
Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in
Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen
Entlastung bei. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die Familienkassen bei der
Bundesagentur für Arbeit.
Um Kindergeld zu erhalten, muss nach geltendem Recht ein elektronischer oder
schriftlicher unterschriebener Antrag gestellt werden. Mit dem Antrag wird gegenüber der
Familienkasse dargelegt, dass das Kind und die kindergeldberechtigte Person die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Soweit mehrere Personen (üblicherweise beide Elternteile)
kindergeldberechtigt sind, wird in dem Antrag auch bestimmt, welche Person das Kindergeld
erhalten soll. Schließlich sind die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die
Mitwirkungspflichten anzuerkennen.
Erhält die Familienkasse die Mitteilung über die Geburt eines Kindes, liegen ihr häufig
bereits die wesentlichen Erkenntnisse vor, die für die Prüfung des Anspruchs auf
Kindergeld erforderlich sind. Eines besonderen Antrags der Eltern bedarf es zur Festsetzung
und Auszahlung des Kindergeldes in diesen Fällen nicht. Das Ziel ist es, Bürokratie
abzubauen ohne das zusätzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz wird es der Familienkasse ermöglicht, nach der Geburt eines Kindes
für Zwecke des steuerrechtlichen Kindergeldes auf einen Antrag zu verzichten. Diese
Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die Familienkasse nutzen, wenn
alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, keine Zweifel an der
Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung bekannt ist.
Zur effektiven Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgen auch Ausweitungen von
Datenübermittlungen an die Familienkasse. Damit wird es den Familien erspart, amtlich
bekannte Informationen wiederholen zu müssen („Once-Only-Prinzip“). Durch den
Datenaustausch werden zudem ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert. Damit wird
der Prozess der Gewährung von Kindergeld weiter entbürokratisiert und zugleich stärker
qualitätsgesichert.
Fristablauf: 08.05.26
Für Familien bedeutet antragsloses Kindergeld einen echten Servicegewinn. Leistungen
werden ohne unmittelbare Mitwirkung der Eltern proaktiv gewährt. Fehlerquellen durch
unvollständige Anträge entfallen und Auszahlungen erfolgen zuverlässig. Gerade in einer
sensiblen Phase rund um Geburt und Familiengründung entsteht so eine spürbare
Entlastung für Familien und Vertrauen in eine moderne digitale Verwaltung.
C. Alternativen
Keine. Ein Antragsverzicht bei jeder Geburt eines Kindes kommt nicht in Betracht. Dieser
birgt das Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen. Zur Vermeidung von ungerechtfertigter
Leistungsgewährung und der damit verbundenen fiskalischen Risiken kann insbesondere
bei unvollständiger Datenlage nicht auf einen Antrag verzichtet werden. Ein genereller
Anspruch auf eine antragslose Kindergeldfestsetzung und -auszahlung soll für die
kindergeldberechtigten Personen daher nicht normiert werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es fallen für den Bundeshaushalt Mehrausgaben von 905.000 Euro im HH-Jahr 2027
sowie in den folgenden Jahren jährlicher Aufwand von 90.000 Euro an.
Für die Länder und Gemeinden ergeben sich keine Haushaltsausgaben.
Die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben ist aus den
nachstehenden Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 205 Tsd.
Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 153 Tsd. Euro. Einmaliger Zeitaufwand
und Sachaufwand fallen nicht an.
Der Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürgern unterliegt der erweiterten „One in,
one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Bund) erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand insgesamt um rund
147 Tsd. Euro. Für die Länder entsteht kein jährlicher Erfüllungsaufwand.
Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt rund 1,9 Mio. Euro. Davon
entfallen etwa 1,6 Mio. Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 258 Tsd.
Euro auf die Länder.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel
(Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft einschließlich der mittelständigen Wirtschaft entstehen keine weiteren
Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 175/26
27.03.26 BRFuss
Fz - AIS - FSFJ
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen
Kindergeldes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 08.05.26
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen
Kindergeldes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39e Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
(10) „ Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten
Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung des
Steuerpflichtigen nach § 2 für Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung des
reduzierten Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch, zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld und für statistische Zwecke
nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken verarbeitet werden.“
2. Nach § 64 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Wird bei mehreren gleichrangigen Berechtigten eine Bestimmung nicht
getroffen und kein Antrag nach Absatz 2 Satz 3 gestellt, wählt die Familienkasse in den
Fällen des § 67 Absatz 2 den Berechtigten aus. Diese Auswahl bleibt wirksam bis zum
Ende des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der Familienkasse
eine Berechtigtenbestimmung zugeht.“
3. § 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt:
„§ 67
Antrag
(1) Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu
beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten,
wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten
eigenhändig unterschrieben wird. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer
ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. In Fällen des Satzes
2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 und 3 anzuwenden. Der Berechtigte ist zu diesem Zweck
verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des
Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
mitzuteilen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige
Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des
Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.
(2) Die Familienkasse kann in den Fällen des § 69 Satz 3 auf einen Antrag
verzichten. Das Eingangsdatum der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern tritt
dann an die Stelle des Eingangsdatums des Antrags.“
4. § 68 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem
automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld
erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren
die zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche erforderlichen
Daten übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das
Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.“
5. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld
gezahlt wird, oder eine kindergeldberechtigte Person verzogen ist oder von Amts
wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen
Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 10, 12 und 14 der
Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit
des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine
neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der
zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld
unverzüglich
1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 9, 10, 12 und 15 der
Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie
2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 12 und
15 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei
denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die
Meldebehörde die für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen
Kinderdaten übermittelt, sowie die Daten nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.“
c) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Familienkasse darf zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld bei der
Landesfinanzverwaltung automatisiert die Daten nach § 41b Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 und die zugehörigen Angaben des Namens und der Anschrift des
Arbeitgebers nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung sowie die
Angaben nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Abgabenordnung
abrufen.“
Artikel 2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 71 Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Überprüfung der im Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelten
Ansprüche ist die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des
Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in
Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung
bei. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die Familienkassen bei der
Bundesagentur für Arbeit.
Ein antragsloses Kindergeld ist ein konsequenter weiterer Schritt in Richtung Vereinfachung
des Kindergeldverfahrens. Aktuell wird Kindergeld nur auf Antrag gezahlt. Bereits seit
Anfang 2024 erhalten Familien nach der Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein
Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, welcher zu einem vorausgefüllten
Kindergeldantrag führt. Die Familienkasse wendet sich damit proaktiv an die Familie, so dass die Familie
nach der Geburt nicht selbst die Initiative ergreifen muss, um einen Kindergeldantrag zu
stellen. Dieser Service soll nun zu einem echten antragslosen Kindergeld ausgebaut
werden. Das Begrüßungsschreiben wird daneben auch zukünftig zur Übersendung eines
vorausgefüllten Kindergeldantrags bestehen bleiben und in allen Geburtsfällen zur
Anwendung kommen, in denen kein antragsloses Kindergeld ausgezahlt werden kann. Damit
können insbesondere Fälle mit fehlenden Angaben (z. B. fehlender Kontoverbindung)
niedrigschwellig erreicht werden.
Kindergeld kann künftig ohne einen Antrag für ein neugeborenes Kind gezahlt werden,
wenn der Familienkasse alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind. Dies setzt
insbesondere voraus, dass für die Auszahlung eine Kontoverbindung bekannt ist und keine
Zweifel am Bestehen des Kindergeldanspruchs vorliegen. Die antragslose Festsetzung und
Auszahlung des Kindergeldes erfolgt unmittelbar nachdem für das Kind durch das
Bundeszentralamt für Steuern die steuerliche Identifikationsnummer vergeben worden ist. Die
Entscheidung, ob die Familienkasse die antragslose Kindergeldfestsetzung und -auszahlung
einleitet oder stattdessen ein Begrüßungsschreiben versendet, soll überwiegend
automatisiert erfolgen.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Auf eine Antragstellung nach der Geburt eines Kindes soll weitestgehend verzichtet
werden. Ein Verzicht auf das formale Erfordernis einer Antragstellung führt zu einem
erheblichen Bürokratierückbau für Familien.
Das antragslose Kindergeld soll in mehreren Ausbaustufen umgesetzt werden. Mit diesem
Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen. Es gilt, sukzessive immer mehr
Familien zu entlasten und zugleich ungerechtfertigte Auszahlungen von Beginn an zu
vermeiden. Die erste Ausbaustufe umfasst dabei zunächst nur Geburten ab dem zweiten Kind, da
die Familienkasse bekannte Daten aus der Kindergeldfestsetzung für erstgeborene Kinder
weiterverwenden kann. In der zweiten Ausbaustufe wird das Verfahren auf erstgeborene
Kinder ausgeweitet.
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen soll durch die Familienkasse unter
Berücksichtigung möglicher Datenabrufe erfolgen. Aufgrund des stetigen Fortschreitens der
Digitalisierung im In- und Ausland bedarf es daher sukzessive weitergehender Datenabrufe und
automatisierter Entscheidungssysteme im Wege späterer Ausbaustufen. Um insbesondere
in grenzüberschreitenden Sachverhalten eine ungerechtfertigte Auszahlung von Kindergeld
zu verhindern, soll Kindergeld zunächst nur antragslos gezahlt werden, wenn ein
inländischer Wohnsitz des Kindes und eine inländische Erwerbstätigkeit mindestens eines
Elternteils vorliegt. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass antragslos das Kindergeld in voller
Höhe gewährt wird, aber tatsächlich nur eine Differenzzahlung oder gar keine Zahlung in
Betracht kommt, weil in diesen Fällen ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union
vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig sein könnte.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit diesem Gesetz wird es der Familienkasse ermöglicht, in den Fällen der Geburt eines
Kindes auf einen Antrag zu verzichten. Diese Möglichkeit wird die Familienkasse nutzen,
wenn keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und ihr alle
anspruchsbegründenden Tatsachen sowie eine Kontoverbindung bekannt sind.
Die Auszahlung des Kindergeldes soll primär auf die Kontoverbindung erfolgen, die der
Familienkasse bereits von Kindergeldzahlungen für ältere Kinder desselben Elternteils oder
durch die Hinzuspeicherung der Kontoverbindung zu der Identifikationsnummerndatenbank
des Bundeszentralamts für Steuern bekannt ist. Für die Hinzuspeicherung stehen vor der
Geburt des Kindes verschiedene Wege (z. B. über ELSTER oder die BZSt-App „IBAN+“)
zur Verfügung.
Um eine antragslose Kindergeldgewährung zu ermöglichen, wird das Wahlrecht der Eltern,
welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll, einstweilen durch eine Auswahl der
Familienkasse ersetzt. Die Familienkasse wird die Auswahl von den ihr vorliegenden Daten
abhängig machen. Sollte die Familie mit dieser Auswahl nicht einverstanden sein, kann sie
für die Zukunft ohne Begründung die Änderung bei der Familienkasse erwirken.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs
beigetragen.
IV. Alternativen
Ein vollständiger Verzicht auf das Antragserfordernis ist abzulehnen. Ein Antragsverzicht in
allen Geburtsfällen birgt das Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen, bei denen nicht davon
ausgegangen werden kann, dass Rückforderungen durchgängig eintreibbar wären. Der
damit verbundene fiskalische Schaden ist zwingend zu vermeiden. Insoweit dient die
vorgesehene Ausgestaltung der effektiven Vermeidung von Fehlzahlungen und der
Missbrauchsbekämpfung.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des
Einkommensteuergesetzes (Artikel 1) aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des
Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise
zusteht. Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG hat der Bund die
Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelungen im Bereich der Sozialversicherung einschließlich der
entsprechenden Folgeänderungen (Artikel 2).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelung führt zu einem Bürokratierückbau, soweit formelle Antragstellungen
verzichtbar werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Regelung betrifft den Indikatorenbereich 5 „Geschlechtergleichstellung“. Die Regelung
fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern, weil sie Bürokratie abschafft, von der
überproportional Frauen betroffen waren. Drei von vier Kindergeldberechtigten sind Frauen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Vollzugsaufwand des Bundes
Kapitel
HH-Jahr 2026 2027 2028 2029 2030
Titel in T€
0815 - BZSt Tit. 532 01 0 905 90 90 90
0 905
Summe
90 90
and
Summe Epl. 08 / HH-Jahr
0 905 90 90 90
anteiliger Umstellungsaufwand
905 0 0 0
anteiliger laufender Aufw 0 90 90 90
Gesamtsumme Epl. 08 1.
Der Erfüllungsaufwand des Bundeszentralamts für Steuern wirkt sich unmittelbar auf den
Einzelplan 08 des Bundeshalthalts aus.
Der Erfüllungsaufwand der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist mit dem Ansatz
der Verwaltungskostenerstattung in Kapitel 0815 Titel 636 01 bereits vollumfänglich
abgegolten. Durch die gesetzlichen Änderungen ergeben sich insoweit keine Auswirkungen.
Auswirkungen auf die Länder und Gemeinden ergeben sich nicht.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche Fallzahl
und Einheit
Jährlicher Aufwand
pro Fall (in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Stunden
bzw. Euro)
1.1 § 67 Absatz 2 EStG
Antrag auf Kindergeld
(Erstantrag) - schriftlich
- 153.400 Anträge -40 Minuten
- 1,00 Euro
- 102.267 Stunden
- 153.400 Euro
§ 67 Absatz 2 EStG
Antrag auf Kindergeld
(Erstantrag) -
elektronisch
- 153.400 Anträge -40 Minuten - 102.267 Stunden
Summe Zeitaufwand (in
Stunden)
- 204.533
Summe Sachaufwand (in
Euro)
- 153.400
Die Regelung führt zu einer Verringerung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und
Bürger, die das Kindergeld zukünftig nicht mehr beantragen müssen, auf null.
Für die Schätzung der Fallzahlen wird angenommen, dass die Anzahl der jährlichen
Kindergeldanträge nach dem Einkommensteuergesetz 99,6 Prozent der jährlichen Geburten
entspricht. Angesetzt wurde insoweit der Durchschnittswert der letzten fünf Jahre (rund
735.000) abzüglich des Abschlags von 0,4 Prozent für Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz. Es wird geschätzt, dass 40 Prozent der jährlichen Kindergeldanträge
verzichtbar werden. Die Schätzung erfolgte unter Mitwirkung des statistischen Bundesamtes. Es ist
zu erwarten, dass sich beginnend ab der zweiteren Ausbaustufe die Fallzahlen über die
folgenden Jahre stetig erhöhen werden. Die genaue Höhe der Fallzahlen wird jedoch auch
davon abhängen, wie viele Bürgerinnen und Bürger bereits vor der Geburt eines Kindes
freiwillig ihre Kontoverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt haben.
Der bisherige Zeitaufwand von rund 40 Minuten entfällt für diese Familien vollständig.
Portokosten für die Übersendung des Antrags an die Familienkasse, die bisher auch nur
insoweit anfielen, wie nicht von der elektronischen Antragstellung Gebrauch gemacht wurde
(ca. 50 % der Antragstellungen), entfallen ebenfalls.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungs-
entwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
3.1
§ 67
Absatz 2
EStG
Bund 57 737
3.2 § 69 EStG Bund 90 905
3.3
§ 69 Satz 5
EStG
Land 258
Summe (in
Tsd. Euro)
1 900
davon
Bund
1 642
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
258
Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht einmaliger
Umstellungsaufwand für die Programmierung der IT-Verfahren. Die Entscheidung, ob auf einen Antrag auf
Kindergeld verzichtet werden kann, soll vollautomatisiert erfolgen. Die Kosten dafür werden
sich insoweit in der ersten Ausbaustufe auf 362.000 Euro belaufen. Für die zweite
Ausbaustufe (erstgeborene Kinder) entstehen weitere 374.500 Euro Umstellungsaufwand.
Laufende Kosten für den Betrieb des Verfahrens entstehen ab der ersten Ausbaustufe in Höhe
von rund 38.000 Euro jährlich. Für die zweite Ausbaustufe erhöhen sich die Betriebskosten
um weitere 19.000 Euro jährlich.
Bei dem Bundeszentralamt für Steuern entsteht einmaliger IT-Umstellungsaufwand für die
Erweiterung der Datenübermittlungen an die Familienkasse. Die einmaligen Sachkosten
werden insoweit auf 905.000 Euro geschätzt. Im Anschluss entsteht jährlicher Aufwand
durch Sachkosten, die auf 90.000 Euro geschätzt werden.
Bei der Landesfinanzverwaltung entsteht ein einmaliger IT-Umstellungsaufwand in Höhe
von rund 258.000 Euro, dadurch dass der Familienkasse ein Datenabruf gemäß § 69 Satz 4
EStG auf Bestandteile der Lohnsteuerbescheinigungen eingerichtet wird.
Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung erscheint angemessen, da nur auf diese
Weise eine dauerhafte Entlastung der Bürgerinnen und Bürger erreicht werden kann.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelung fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern, weil sie Bürokratie
abschafft, von der überproportional (knapp 75 %) Frauen betroffen waren.
Die Regelung hat positive Auswirkungen auf den demografischen Wandel, weil der
erleichterte Zugang zu Leistungen, die den Familien nach der Geburt eines Kindes zustehen, die
Familiengründung von Bürokratie entlastet.
Die Regelung hat keine besonderen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, sodass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich
des mit dem Vorhaben verbundenen Erfüllungsaufwands evaluiert. Dabei wird die
Bundesregierung mit Hilfe geeigneter Indikatoren wie zum Beispiel der Fallzahlen untersuchen, in
welchem Umfang die Ziele der Regelungen, insbesondere die Entlastung von Bürgerinnen
und Bürgern, mit dem Vorhaben erreicht worden sind, wie sich die notwendigen
Anpassungen der IT-Verfahren zugunsten eines verbesserten Datenaustauschs aufgrund dieses
Regelungsvorhabens entwickelt haben und ob die Entwicklung des Erfüllungsaufwands in
einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die
Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Risiken und Nebenwirkungen sowie nach
der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Änderung des § 69 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Zweckbestimmungen werden um § 4 des Gesetzes über
Steuerstatistiken (StStatG) ergänzt. Soweit die Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken
benötigt werden, kann dies nicht unter „Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld“ gefasst
werden (vgl. Begründung zu Nummer 5).
Zu Nummer 2
§ 64 EStG regelt das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche. Die bisherigen Regelungen
in § 64 Absatz 1 bis 3 EStG dienen der Bestimmung des Berechtigten, an den das
Kindergeld gezahlt wird und der Vermeidung von Doppelzahlungen. Das Kindergeld erhält danach
vorrangig derjenige Berechtigte, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (so
genanntes „Obhutsprinzip“). Durch den neuen Absatz 4 wird eine Regelung für die Fälle
des antragslosen Kindergeldes getroffen, die nur zur Anwendung kommt, wenn die
Familienkasse gemäß § 67 Absatz 2 EStG auf einen Antrag verzichtet hat (vgl. Begründung zu
Nummer 3).
Beim antragslosen Kindergeld bleibt unberührt, dass gemäß Absatz 1 nur einem
Berechtigten Kindergeld gezahlt wird. Auch das so genannte „Obhutsprinzip“ des Absatzes 2
Satz 1 bleibt unberührt, so dass das Kindergeld vorrangig an die Person gezahlt wird, die
das Kind in den eigenen Haushalt aufgenommen hat.
Der Anwendungsbereich des Absatzes 4 umfasst auch die Fälle des Absatzes 3, in denen
kein Berechtigter das Kind in den eigenen Haushalt aufgenommen hat und sich der
vorrangig Berechtigte anhand der gezahlten Unterhaltsrente bestimmt. Wenn die Familienkasse
Erkenntnisse darüber hat, dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 3 vorliegt, wäre es zulässig,
Kindergeld unter Anwendung des Absatzes 4 antragslos zu gewähren. Diese Erkenntnisse
werden nach dem jetzigen Stand der Digitalisierung der Familienkasse jedoch regelmäßig
nicht vorliegen.
Kommt es beim antragslosen Kindergeld nach § 67 Absatz 2 EStG unter Berücksichtigung
der vorgenannten Prioritätsregelungen zu einem Zusammentreffen von Ansprüchen
verschiedener Personen, wählt die Familienkasse eigenständig eine dieser Personen aus
(„Berechtigtenauswahl“). Die im Antragsverfahren bisher vorgesehene
Berechtigtenbestimmung durch die Berechtigten setzt voraus, dass diese vor der Kindergeldfestsetzung
angehört werden bzw. in einem Kindergeldantrag entsprechende Angaben machen können. Die
antragslose Festsetzung des Kindergeldes soll ohne vorherige Angaben der Eltern oder
sonstiger Berechtigter erfolgen. Deshalb wird mit dem neuen Absatz 4 die Familienkasse
ermächtigt, bis auf weiteres einen Berechtigten auszuwählen, solange ihr noch keine
Berechtigtenbestimmung vorliegt und ihr auch kein Hinweis darauf vorliegt, dass ein Antrag
auf Berechtigtenbestimmung an das Familiengericht gestellt wurde. Die Familienkasse ist
nicht verpflichtet, Ermittlungen vorzunehmen oder den Willen der betroffenen Personen zu
erforschen, und soll stattdessen anhand der Aktenlage entscheiden.
Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, darf die Familienkasse
pragmatisch vorgehen und insbesondere den Elternteil auswählen, dessen Kontoverbindung
bereits bekannt ist, und das Kindergeld an diesen auszahlen. Auch kann sich die
Familienkasse daran orientieren, dass ein Elternteil bereits bei einem anderen Kind einvernehmlich
zum Berechtigten bestimmt wurde. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die
Berechtigtenbestimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch für alle weiteren Kinder dem
tatsächlichen Willen der Berechtigten entspricht. Auch kann die Familienkasse in den
Fällen, in denen nur ein Elternteil vor der Geburt des Kindes seine Kontoverbindung beim
Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3a der Abgabenordnung (AO) gespeichert
hat, annehmen, dass dieser Elternteil vorrangig kindergeldberechtigt werden soll, sofern
das Kind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wird. Sollten auch unter
Berücksichtigung dieser Annahmen bzw. Überlegungen nach der Aktenlage noch immer mehrere
Personen gleichrangig in Betracht kommen, kann die Familienkasse hilfsweise auf
statistische Wahrscheinlichkeiten zurückgreifen und im Zweifel die Mutter des neu geborenen
Kindes als Berechtigte auswählen. Sie hat das Kind geboren. Auch kann sich die
Familienkasse unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, an zivilrechtlichen
Wertungen orientieren, da auch in den Fällen des § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches
die elterliche Sorge bei der Mutter verortet wird. So wurde im Antragsverfahren in der
Vergangenheit bereits die Erfahrung gemacht, dass in knapp 75 % der Fälle die Mutter zur
vorrangig kindergeldberechtigten Person bestimmt wurde, so dass mit einer hohen
statistischen Wahrscheinlichkeit auch dem tatsächlichen Willen der Eltern entsprochen wird.
In den Fällen, in denen die Familienkasse gemäß § 69 Satz 3 EStG vom Bundeszentralamt
für Steuern von einer Geburt eines Kindes Kenntnis erlangt und diese Mitteilung nur eine
Person nach § 69 Satz 3 Nummer 2 EStG umfasst, kann angenommen werden, dass diese
Person kindergeldberechtigt ist. Ob es sich dabei um den einzigen in Betracht kommenden
Anspruch handelt, oder ob eine weitere Person im selben Haushalt lebt, die jedoch nicht
von der Mitteilung nach § 69 Satz 3 EStG umfasst ist, weil kein Kinderfreibetrag nach § 39e
Absatz 1 EStG zu berücksichtigen ist (beispielsweise Großeltern in einem
Mehrgenerationenhaushalt), ist für die Anwendung des Absatzes 4 unerheblich. Es ist unschädlich, wenn
die Familienkasse in der Annahme, dass Absatz 4 nicht einschlägig sei, das antragslose
Kindergeld an die mitgeteilte Person auszahlt. Die Familienkasse ist nicht verpflichtet, zu
ermitteln, ob weitere potentiell in Betracht kommende Personen anspruchsberechtigt sein
könnten, wenn die Auswahl der Familienkasse nach Absatz 4 aufgrund der schlechteren
Datenlage ohnehin nicht auf diese Person fallen würde. Wenn sich nach der Aktenlage der
Familienkasse keine konkurrierenden Ansprüche ergeben, gilt die Kindergeldfestsetzung
gegenüber der nach § 69 Satz 3 Nummer 2 EStG mitgeteilten Person als
Auswahlentscheidung nach Absatz 4.
Die Berechtigtenauswahl durch die Familienkasse bewirkt, dass die antragslose
Kindergeldzahlung an diesen Berechtigten und auf die von diesem Berechtigten bekannte
Kontoverbindung geleistet wird. Wie bisher wird das Kindergeld gegenüber dem Berechtigten
durch einen Bescheid festgesetzt. Ist der Familienkasse der andere Elternteil (oder sonstige
Berechtigte) bekannt, erhält dieser wie bisher eine Mitteilung über die Festsetzung
gegenüber dem Berechtigten (Negativmitteilung). Somit werden beide Elternteile auf die
Berechtigtenauswahl durch die Familienkasse und deren zukünftige Änderungsmöglichkeit gut
sichtbar und verständlich hingewiesen.
Satz 2 regelt, dass die Berechtigtenauswahl der Familienkasse wirksam bleibt, bis ihr eine
davon abweichende Berechtigtenbestimmung zugeht. Die Familie hat damit die
Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft von der Auswahl der Familienkasse abzuweichen. Die
Berechtigtenbestimmung, die die Berechtigtenauswahl der Familienkasse verdrängt, folgt
dabei der bisherigen Systematik einer Berechtigtenbestimmung, d. h. es bedarf keiner
Begründung der Familie, weshalb von der Auswahl durch die Familienkasse abgewichen
werden soll. Die Mitteilung der Berechtigtenbestimmung kann formlos oder durch Einreichung
eines Antrags durch die nicht von der Familienkasse ausgewählte Person erfolgen.
Eine von der Berechtigtenauswahl durch die Familienkasse abweichende
Berechtigtenbestimmung hat keine Auswirkungen auf Kalendermonate vor Zugang bei der Familienkasse
sowie den Kalendermonat des Zugangs und den Folgemonat, sofern die Auswahl der
Familienkasse eine berechtigte Person umfasste. Die Familienkasse ändert in diesem Fall die
Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft zugunsten des nunmehr bestimmten
Berechtigten und zahlt das Kindergeld beginnend mit dem übernächsten Monat, nachdem ihr
die Berechtigtenbestimmung zugegangen ist, auf dessen Konto. Denn geht die
Berechtigtenbestimmung gegen Ende des Monats ein, sind bereits Zahlungsvorgänge für den Anfang
des nächsten Monats verarbeitet. Diese Zahlungen sind nicht mehr aufzuhalten. Zur
Vermeidung unverhältnismäßiger Bürokratie ist nicht vorgesehen, das antragslose Kindergeld
von dem ausgewählten Berechtigten (z. B. der Mutter) zurückzufordern, um es dem
bestimmten Berechtigten (z. B. dem Vater) auszuzahlen. Vielmehr darf die Familienkasse
davon ausgehen, dass für zurückliegende Zeiträume die Eltern, die ohnehin in einem
gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, die Weiterleitung des Kindergeldes selbst
vorgenommen haben. Der Anspruch auf Kindergeld ist mit der antragslosen Auszahlung für die
Vergangenheit bereits erfüllt, es sei denn die Festsetzung erfolgte gegenüber einer Person, die
nach dem so genannten „Obhutsprinzip“ des Absatzes 2 Satz 1 nicht hätte vorrangig
kindergeldberechtigt werden dürfen.
Zu Nummer 3
Der bisherige Wortlaut des § 67 EStG wird zu Absatz 1.
Der neue Absatz 2 bildet die Rechtsgrundlage für das antragslose Kindergeld.
Grundsätzlich wird Kindergeld von der Familienkasse nur auf Antrag festgesetzt. In dem
Antrag macht der Berechtigte alle zur Entscheidung erforderlichen Angaben, identifiziert
sich und sein Kind. Mit seiner Unterschrift - oder einem elektronischen Unterschriftenersatz
- authentifiziert er sich und erkennt seine Mitwirkungspflichten an. Die Antragstellung ist
zwar keine materiellrechtliche Voraussetzung für den Kindergeldanspruch, sie setzt aber
das Verwaltungsverfahren in Gang (vgl. § 86 AO). Der Tag des Antragseingangs ist
ausschlaggebend für den Beginn von gesetzlichen Fristen (z. B. nach § 70 Absatz 1 Satz 2
EStG).
Die Familienkasse kann gemäß Absatz 2 auf einen Antrag nach Absatz 1 verzichten. Die
Familienkasse entscheidet dies nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 86 Satz 1 AO).
Ausschlaggebend für die Ermessensentscheidung ist, dass Kindergeld ohne weitere
Beteiligung der anspruchsberechtigten Person – d.h. antragslos – festgesetzt werden kann. Dies
gilt aber nur in den Fällen des § 69 Satz 3 EStG. Damit ist der Anwendungsfall auf die
Geburt eines Kindes beschränkt. Kindergeldanträge für volljährige Kinder, Anträge bei
Zuzug aus dem Ausland, nach einer Adoption und bei sonstigen Fallgestaltungen sind von
Absatz 2 nicht umfasst; auf diese kann die Familienkasse nicht nach § 67 Absatz 2 EStG
verzichten. Die Möglichkeit, auf einen Antrag zu verzichten, hat die Familienkasse somit für
jedes Kind nur einmalig, nach dem für das Kind auf Grund seiner Geburt eine
Identifikationsnummer nach § 139b AO vergeben wird und diese Mitteilung des Bundeszentralamts
für Steuern gemäß § 69 Satz 3 EStG bei der Familienkasse eingeht. Die Möglichkeit endet,
wenn der Familienkasse ein Antrag auf Kindergeld vorliegt. Die Familienkasse übt den
Verzicht auf einen Antrag aus, indem sie das Kindergeld gegenüber dem von ihr ausgewählten
Berechtigten festsetzt und auszahlt. Insgesamt können durch diese Verfahrensweise
doppelte Zahlungen ausgeschlossen werden.
Die Meldung nach § 69 Satz 3 EStG hat durch das Bundeszentralamt für Steuern an die
Familienkasse zu erfolgen. Die Familienkasse wird durch Absatz 2 verpflichtet, zu prüfen,
ob auf einen Antrag verzichtet werden kann. Die Familienkasse soll ihre Entscheidung, ob
auf einen Antrag verzichtet wird, davon abhängig machen, ob ihr alle
entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind. Die Familienkasse hat sich bei Bedarf
entscheidungserheblicher Datenabrufe zu bedienen. Der Berechtigte und das Kind sind dabei durch die an sie
vergebene Identifikationsnummer nach § 139b AO identifiziert. Diese Prüfung darf und soll
automatisiert erfolgen. Daher besteht auch keine Pflicht zur vollständigen
Sachverhaltsermittlung.
Sind der Familienkasse alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt und bestehen
keine Zweifel am Kindergeldanspruch, wird die Familienkasse in der Regel auf einen Antrag
verzichten. Dies gilt jedenfalls, sobald die technischen Voraussetzungen in den IT-
Verfahren der Familienkasse die antragslose Kindergeldfestsetzung ermöglichen. Aus dem
Wortlaut „kann“ ergibt sich jedoch, dass für die Familienkasse keine Pflicht zur antragslosen
Kindergeldfestsetzung besteht. Die Familienkasse hat die Möglichkeit, zur Vermeidung von
Haushaltsrisiken in Rücksprache mit der Fachaufsicht (vgl. § 5 Satz 1 Nummer 11 Satz 6
Halbsatz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung) antragslose Kindergeldfestsetzungen
auf bestimmte Personengruppen bzw. Fallkonstellationen zu beschränken. Insbesondere
bei Verfahrenseinführung kann sich der Antragsverzicht zunächst auf Geburten ab dem
zweiten Kind beschränken, da die Familienkasse bekannte Daten aus der
Kindergeldfestsetzung für erstgeborene Kinder weiterverwenden kann. Erstgeborene Kinder bleiben
ausgenommen, bis erste Erfahrungen mit dem antragslosen Verfahren gesammelt wurden.
Auch bleibt es zulässig, in Stichproben nicht auf einen Antrag zu verzichten, um zu
evaluieren, ob das antragslose Kindergeld zu ungerechtfertigten Zahlungen geführt hätte. Die
kindergeldberechtigten Personen haben somit keinen Anspruch auf eine antragslose
Kindergeldfestsetzung und -auszahlung.
Wenn der Familienkasse nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind und
diese auch nicht durch Datenabrufe aufgeklärt werden können und deshalb eine Mitwirkung
der Berechtigten für die Prüfung des Anspruchs oder die Auszahlung erforderlich wird, soll
sich die Familienkasse im Einklang mit dem Leitbild einer bürgernahen und
serviceorientierten Verwaltung dennoch eigeninitiativ an die Familie wenden. Dafür kann sie sich des
bisherigen Verfahrens der so genannten Begrüßungsschreiben bedienen und der Familie
einen vorausgefüllten Kindergeldantrag zur Verfügung stellen, bei dem vom Berechtigten
lediglich die noch nicht bekannten Angaben zu ergänzen sind. Die Übersendung eines
solchen Begrüßungsschreiben stellt zugleich die Entscheidung der Familienkasse dar, dass
nicht nach Absatz 2 auf einen Antrag verzichtet wird. Diese Entscheidung muss von der
Familienkasse nicht begründet werden und ist auch nicht mit einem Rechtsbehelf
anfechtbar. Auf diese Weise wird frühzeitig Rechtssicherheit hergestellt, ob es zu einer Anwendung
des § 67 Absatz 2 EStG (Antragsverzicht) kommt oder eine Antragstellung nach § 67
Absatz 1 EStG erforderlich wird. Für den dann zu stellenden Antrag gilt Absatz 1.
Bei Zweifeln am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen soll die Familienkasse von
Absatz 2 keinen Gebrauch machen. Ungerechtfertigte Auszahlungen sind aus Haushalts- und
Bürokratiegründen zu vermeiden. Sollte es im Einzelfall dennoch zu einer
ungerechtfertigten Auszahlung kommen, hat die Familienkasse, sobald sie Kenntnis davon erlangt hat,
dass die antragslose Kindergeldfestsetzung rechtswidrig war, die Festsetzung unverzüglich
aufzuheben, die Zahlung einzustellen und zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld
zurückzufordern. Als Korrekturnorm kommen vorrangig § 173 oder § 175b AO in Betracht. Der
Umstand, dass die Auszahlung antragslos erfolgte, hat keine Auswirkungen auf das Ergehen
des Rückforderungsbescheides. Für den ersten Monat der rechtswidrigen
Kindergeldauszahlung ist üblicherweise davon auszugehen, dass keine strafrechtliche Relevanz vorliegt.
Eine Steuerhinterziehung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben gemäß § 370
Absatz 1 Nummer 1 AO liegt mangels Antrags nicht vor. Von einer Steuerhinterziehung,
durch die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
gelassen werden (§ 370 Absatz 1 Nummer 2 AO), kann zumindest für den ersten Monat
der rechtswidrigen Kindergeldfestsetzung nicht ausgegangen werden. Erst wenn
antragslos der Kindergeldbescheid zugegangen ist und sich für den Empfänger die
Rechtswidrigkeit aufdrängt bzw. im Anschluss an die Bekanntgabe des Kindergeldbescheides eine
Verletzung der Mitwirkungspflichten vorliegt, kann, soweit dies überhaupt in Betracht kommt,
frühestens ab dem zweiten Monat eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertigte
Steuerverkürzung vorliegen. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen.
Die Mitwirkungspflichten nach § 68 Absatz 1 EStG bleiben auch bei der antragslosen
Kindergeldgewährung bestehen. Sie beginnen mit dem Zugang des Kindergeldbescheides.
Darauf wird künftig in geeigneter Weise (z. B. im Kindergeldbescheid) besonders
hingewiesen.
Die Fiktion nach Absatz 2 Satz 2 bewirkt, dass für die Anwendung anderer Vorschriften ein
Antragseingangsdatum fingiert wird. Der Antrag gilt an dem Tag als eingegangen, an dem
die Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern über die Erteilung der
Identifikationsnummer an das neu geborene Kind bei der Familienkasse eingeht. Dieses Datum ist
insbesondere relevant für die Anwendung des § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG, des Artikels 68 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a der
Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen. Diese Fiktion tritt nur ein,
wenn die Familienkasse auf einen Antrag verzichtet hat und wirksam antragslos Kindergeld
festgesetzt hat.
Die Fiktion hat keine Auswirkung auf den Beginn der Festsetzungsverjährung nach § 170
Absatz 1 AO. Diese beginnt mit dem Entstehen des Kindergeldanspruchs. In den Fällen
des antragslosen Kindergeldes entsteht der Kindergeldanspruch regelmäßig bei Geburt
des Kindes.
Zu Nummer 4
Die Übermittlungsbefugnis in § 68 Absatz 7 Satz 1 EStG ist bislang auf die Übermittlung
der Daten der Rentenversicherung beschränkt, die die Familienkasse zur Überprüfung
eines Kindergeldanspruchs von Ausländern (Drittstaatsangehörige und Unionsbürger)
benötigt. Die Beschränkung wird aufgehoben und die Erlaubnis zur Datenübermittlung auch auf
die Kindergeldansprüche anderer Berechtigter (also deutscher Staatsangehöriger)
ausgeweitet.
Dadurch wird die Überprüfung möglich, ob der Berechtigte in Deutschland eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Die Information, ob eine Erwerbstätigkeit im Inland besteht, benötigt die
Familienkasse zur Prüfung des Artikels 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Den Namen des
Arbeitgebers benötigt die Familienkasse, damit es in den Fällen nach Abschnitt A 28.3. der
Dienstanweisung zum Kindergeld (BStBl I 2025 S. 1019) nicht zu einer ungerechtfertigten
Zahlung von Kindergeld kommt. Die Datenübermittlung von der Rentenversicherung an die
Familienkasse ist stets vorzunehmen, wenn die Familienkasse prüft, ob ein Antragsverzicht
nach § 67 Absatz 2 EStG in Betracht kommt und der Familienkasse nicht bereits von älteren
Kindern bekannt ist, dass der Kindergeldberechtigte die Voraussetzungen des § 62 EStG
erfüllt. Bei einer Erwerbstätigkeit im Inland kann die Familienkasse aufgrund des
inländischen Wohnsitzes des Kindes widerlegbar vermuten, dass keine vorrangigen Ansprüche
auf Familienleistungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bestehen. Diese
Information ist demnach wichtig für die Beurteilung der Frage, ob in Deutschland ein
Anspruch auf volles Kindergeld besteht, oder eine Reduzierung der Höhe des
Kindergeldanspruchs aufgrund vorrangiger europäischer Familienleistungen (so genanntes
„Differenzkindergeld“) in Betracht kommt. Soweit der Datenabruf keine valide und damit zuverlässige
Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch
darstellt, kann die Familienkasse alternativ den Datenabruf nach § 69 Satz 4 nutzen (vgl.
Begründung zu Nummer 5 Buchstabe c).
Die Überprüfung kann auch für andere Zwecke als zur Prüfung eines möglichen
antragslosen Kindergeldbezugs erfolgen. Auch bei der Bearbeitung von Kindergeldanträgen oder
während regelmäßiger Überprüfungen in Bestandsfällen dient diese Übermittlungsbefugnis
der Verhinderung ungerechtfertigter Zahlungen.
Die Datenübermittlung ist auch nicht mehr ausschließlich auf die Daten des
Kindergeldberechtigten beschränkt. Auch ein Datenabruf zur Prüfung, ob das Kind die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist zulässig. Dies ist insbesondere zur Prüfung des § 32 Absatz 4 Satz 2
EStG erforderlich.
In § 68 Absatz 7 Satz 2 EStG wird hinsichtlich der Übermittlungsbefugnis der Daten der
Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch die
Einschränkung nach § 62 EStG gestrichen. Damit erweitert sich die Zweckbestimmung auf die
Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld, womit sämtliche Vorschriften des X. Abschnitts
des Einkommensteuergesetzes umfasst sind. Damit wird insbesondere ermöglicht, den
Datenabruf auch für Zwecke der Bearbeitung von Erstattungsersuchen nach § 74 Absatz 2
EStG zu vorzunehmen. So kommt es beispielsweise unmittelbar nach der Geburt eines
Kindes zu Erstattungsersuchen nach § 74 Absatz 2 EStG. In der Praxis kommt es auch
regelmäßig zu Überzahlungen von Kindergeld für volljährige Kinder, da diese nur in
bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen berücksichtigungsfähig sind und der Familienkasse
die für den Kindergeldanspruch entscheidungserheblichen Tatsachen nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt sind. Überzahlungen und sich daran anknüpfende
Rückforderungsprozesse lösen vermeidbaren bürokratischen Aufwand und oftmals auch
wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Familien aus. Dies kann mit einem verbesserten
Datenaustausch vermieden werden. Gleichzeitig hilft ein verbesserter Datenaustausch, die
missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld effektiver zu bekämpfen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Satz 1 beschreibt das Verfahren, mit welchem das Bundeszentralamt für Steuern die
Familienkasse über Änderungen in der Identifikationsnummerndatenbank informiert, wenn ein
Kind verzogen oder abgemeldet wurde.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurde die
Datenübermittlung erweitert, so dass nicht mehr nur Wegzüge ins Ausland, sondern auch
Umzüge innerhalb Deutschlands mitgeteilt werden. Zur Verfahrensvereinfachung wird
nunmehr auch die neue Anschrift in die Mitteilung aufgenommen. Dadurch entfällt für die
Familienkasse die manuelle Recherche der neuen Anschrift und das Verfahren wird
beschleunigt.
Darüber hinaus wird das Verfahren zukünftig nicht nur auf Adressänderungen bei dem Kind
beschränkt, sondern auch auf die kindergeldberechtigten Personen ausgeweitet. Damit
wird die Familienkasse in die Lage versetzt, bei einem Umzug der gesamten Familie
unmittelbar zu erkennen, dass nicht nur das Kind verzogen ist. Dies erleichtert der Familienkasse
die Prüfung dieser Mitteilungen und dient ebenfalls der Vermeidung ungerechtfertigter
Auszahlungen sowie der Verfahrensbeschleunigung und der Automatisierung von Prozessen.
Mit der Erweiterung dieser Datenübermittlungen erhöht sich die Datenqualität und Aktualität
in der Familienkasse erheblich, wodurch die Fehleranfälligkeit automatisierter Systeme
weiter verringert wird. Dies kommt insbesondere den Eltern zu Gute, bei denen ein weiteres
Kind geboren wird, was die Familie zu einem Umzug bewegen könnte. In diesen Fällen wird
die Familienkasse bei Anwendung des § 64 Absatz 4 EStG verlässlicher einen Berechtigten
auswählen können, da diese Entscheidung auf einer besseren bzw. aktuelleren
Datengrundlage getroffen werden kann.
Zu Buchstabe b
Satz 3 beschreibt bisher das Verfahren, wonach das Bundeszentralamt für Steuern die
Familienkasse über die Vergabe einer Identifikationsnummer nach § 139b AO aufgrund der
Geburt eines Kindes informiert. Bisher hat die Familienkasse diese Daten genutzt, um in
Form eines so genannten Begrüßungsschreibens eigeninitiativ die Familie zu kontaktieren
und einen vorausgefüllten Kindergeldantrag zur Verfügung zu stellen.
Zukünftig wird die Familienkasse diese Mitteilung als Anlass nehmen, zu prüfen, ob eine
antragslose Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes gemäß § 67 Absatz 2 EStG
erfolgen kann (vgl. Begründung zu Nummer 3). Die Prüfung ist für die Familienkasse
verpflichtend, soweit nicht bereits vorher ein Antrag auf Kindergeld gestellt wurde. Nach Satz 3
ist die Familienkasse verpflichtet, diese Mitteilungen entgegenzunehmen, die empfangenen
Daten zu verarbeiten und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine antragslose
Kindergeldgewährung erfolgen kann oder die bisherige Verfahrensweise, in der ein
Begrüßungsschreiben mit vorausgefülltem Kindergeldantrag übersandt wird, weiterzuverfolgen ist. Insoweit
handelt es sich bei Satz 3 um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 32f Absatz 5 AO mit der
Folge, dass kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender
personenbezogener Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) erfolgen
kann. In den Fällen, in denen die Familienkasse ein Begrüßungsschreiben versendet,
werden die Daten ohnehin gelöscht, wenn die Familie im Anschluss keinen Antrag nach § 67
Absatz 1 EStG stellt. In den Fällen, in denen die Familienkasse antragslos Kindergeld
festgesetzt und ausgezahlt hat, steht es den betroffenen Personen frei, ob sie die
Kindergeldfestsetzung mit einem Einspruch anfechten und die ersatzlose Aufhebung und Rückzahlung
erbitten wollen, wenn dies aus datenschutzrechtlichen Gründen gewünscht wird oder wenn
das Kindergeld im konkreten Einzelfall nicht begehrt wird.
Für das antragslose Kindergeld muss der Datenumfang sowohl hinsichtlich der Daten des
Kindes nach Satz 3 Nummer 1, wie auch hinsichtlich der Daten der zugehörigen Personen
nach Satz 3 Nummer 2 erweitert werden. Die Datenerweiterungen hinsichtlich der Daten
nach Nummer 6 (Doktorgrad), Nummer 9 (Geschlecht) und Nummer 12 (Auskunftssperren)
sind erforderlich für die korrekte Adressierung des Kindergeldbescheides. Die Daten nach
Nummer 9 (Geschlecht) können darüber hinaus auch für die automatisierte Auswahl der
vorrangig kindergeldberechtigten Person nach § 64 Absatz 4 EStG herangezogen werden
(vgl. Begründung zu Nummer 1). Die Ergänzung um die Daten nach Nummer 15
(Staatsangehörigkeit) ist beim Berechtigten erforderlich zur Prüfung des § 62 Absatz 1a oder
Absatz 2 EStG. Bei dem Kind ist die Erweiterung des Datenumfangs um die
Staatsangehörigkeit zwar nicht erforderlich für die Anspruchsprüfung, aber für die Erfüllung statistischer
Berichtspflichten nach § 4 StStatG. Gleiches gilt für den Familienstand der Berechtigten,
der zwar nicht im Katalog des § 139 Absatz 3 AO enthalten, aber ebenfalls beim
Bundeszentralamt für Steuern nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG gespeichert ist. Die
Weitergabe dieser Daten ist gemäß § 39e Absatz 10 EStG zur Prüfung eines Anspruchs
auf Kindergeld zulässig (vgl. Begründung zu Nummer 1).
Zu Buchstabe c
Der neue Satz 4 erlaubt der Familienkasse den Abruf von Daten, die bei der
Landesfinanzverwaltung gespeichert sind. Dieser Datenabruf zielt auf einzelne Bestandteile der
Lohnsteuerbescheinigungen ab, die auf dem KMV-Server abrufbereit zur Verfügung stehen. Die
Familienkasse darf jedoch nach dem Prinzip der Datensparsamkeit nur Name und Anschrift
des Arbeitgebers sowie die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie ergänzende
Angaben zu dem Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses,
anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art
der Mitteilung, den betroffenen Besteuerungszeitraum und die Angabe, ob es sich um eine
erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt, abrufen.
Darüberhinausgehende Bestandteile der Lohnsteuerbescheinigung (insbesondere die Höhe des
Arbeitslohns, die Steuerklasse, die Höhe der gezahlten Lohnsteuer, etc.) darf die Familienkasse
nicht abrufen.
Der Datenabruf dient der Ergänzung des Datenabrufs nach § 68 Absatz 7 Satz 1 EStG bei
der Rentenversicherung, da nicht alle Erwerbstätigen sozialversicherungspflichtig sind. Die
Information, ob eine Erwerbstätigkeit im Inland besteht, benötigt die Familienkasse zur
Prüfung des Artikels 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Den Namen des Arbeitgebers benötigt
die Familienkasse, damit es in den Fällen nach Abschnitt A 28.3. der Dienstanweisung zum
Kindergeld (BStBl I 2025 S. 1019) nicht zu einer ungerechtfertigten Zahlung von Kindergeld
kommt. Von diesem Datenabruf soll die Familienkasse nur Gebrauch machen, wenn ein
Datenabruf bei der Rentenversicherung zu keinem Ergebnis geführt hat. Bei einem Abruf
der Daten aus den Lohnsteuerbescheinigungen erfährt die Familienkasse somit auch von
nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (insbesondere Beamten) und kann
auch dieser Personengruppe das antragslose Kindergeld ermöglichen.
Der Datenabruf wird erst umgesetzt werden, wenn die technischen Voraussetzungen
seitens der Landesfinanzverwaltung geschaffen wurden. Das Inkrafttreten von Satz 5
verpflichtet die Landesfinanzverwaltung nicht zur sofortigen Bereitstellung der
Abrufmöglichkeiten, sondern zunächst zur Errichtung einer Schnittstelle zur Familienkasse im Rahmen
der zur Verfügung stehenden IT-Ressourcen unter Berücksichtigung der üblichen
Priorisierung der Umsetzung von IT-Vorgaben.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Änderung von § 68 Absatz 7 EStG. Sie
ermöglicht die Übermittlung von Sozialdaten an die Familienkassen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Damit erhält die Familienkasse
frühzeitig die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, zur antragslosen Festsetzung und
Auszahlung des Kindergeldes (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 3). Die tatsächlichen ersten
Auszahlungen des antraglosen Kindergeldes werden voraussichtlich in mehreren
Ausbaustufen beginnend im Laufe des Kalenderjahres 2027 erfolgen, wenn die technischen
Voraussetzungen geschaffen wurden. Trotz des einheitlichen Inkrafttretenszeitpunkts steigt
die Anzahl der antragslos gewährten Kindergeldzahlungen erst allmählich mit der Anzahl
der neu geborenen Kinder und der Anzahl der bekannten Kontoverbindungen.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (NKR-Nr. 8009, BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 6. März 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -205 000 Stunden (- 5,1 Mio. Euro)
Jährliche Sachkosten (Entlastung): rund -150 000 Euro
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 150 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 1,6 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 260 000 Euro
Erwägungen zu anderen
Lösungsmöglichkeiten
Das Ressort hat die Möglichkeit eines
vollständigen Verzichts auf das
Antragserfordernis geprüft, diese jedoch abgelehnt. Nach
Angaben des Ressorts erscheint das Risiko
einer ungerechtfertigten Auszahlung bei
komplexen Fällen zu groß. Der damit
verbundene fiskalische Schaden soll zwingend
vermieden werden.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Evaluierung Die Neuregelung wird 4 Jahre nach
Inkrafttreten evaluiert.
Ziele:
Entlastung von Bürgerinnen und
Bürgern
Verbesserung der Datenintegration
Kriterien/Indikatoren: Untersuchung der Fallzahlen
Datengrundlage:
Statistiken
Verwaltungsdaten der Familienkasse
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und
methodengerecht. Der NKR hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu beanstanden,
dass ihm die Stellungnahmen der Familienkasse und der DRV-Bund durch das Ressort
nicht zur Verfügung gestellt wurden. Der NKR kann daher nicht abschließend beurteilen,
ob für die Umsetzung des Verfahrens die technischen Schnittstellen bei der DRV-Bund
bereits heute schon die erforderlichen Informationen bereitstellen und ob alternative
Abrufverfahren einen einfacheren Datenabruf ermöglichen. Zusätzlicher Umstellungsaufwand
für den Bund über die dargestellten 1,6 Mio. Euro hinaus kann daher nicht ausgeschlossen
werden.
Darüber hinaus kritisiert der NKR die unangemessen kurze Frist von knapp 4 Arbeitstagen
für die Ressortabstimmung und die Beteiligung der Länder und Verbände. Dies
widerspricht dem Ziel der Bundesregierung, praxistaugliche Gesetze zu erarbeiten.
Positiv zu bewerten ist die Zielrichtung, bürokratische Hürden abzubauen,
Digitalisierungsprozesse voranzutreiben und das Once-Only-Prinzip umzusetzen.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft. Der NKR begrüßt die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger durch einen
besseren Datenaustausch, den Abbau von Antragserfordernissen und die Nachnutzung
von Daten („Once-Only-Prinzip“). Gleichwohl empfiehlt der NKR schon jetzt, stärker an
Ende-zu-Ende automatisierten Prozessen, auch über den Standardfall hinaus, zu arbeiten.
Für leistungsbegründende Verwaltungsverfahren sind zudem Modellierungen nach dem
Föderalen Informationsmanagement (FIM) verpflichtend, liegen bislang jedoch nicht vor.
Schließlich empfiehlt der NKR, Visualisierungen zu verwenden, insbesondere um
unterschiedliche Fallkonstellationen darzustellen. Ohne die Stellungnahme der Familienkasse
war es dem NKR nicht möglich, den geplanten Zeitpunkt zum Inkrafttreten hinsichtlich
der Anpassungsnotwendigkeiten der IT-Systeme zu plausibilisieren.
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Gesetzesentwurf soll das Verfahren zur Beantragung von Kindergeld vereinfacht und
der Zugang zur Leistung erleichtert werden.
Zukünftig können die zuständigen Familienkassen auf den bisher erforderlichen
Kindergeldantrag ab Geburt verzichten. Die Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die
Familienkasse in der Regel nutzen, wenn
alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind,
keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und
eine Kontoverbindung bekannt ist.
Die technischen Voraussetzungen sollen durch eine zweistufige IT-Umstellung bei den
Familienkassen geschaffen werden. Die erste Ausbaustufe umfasst dabei zunächst nur Geburten ab dem
zweiten Kind, da die Familienkasse bekannte Daten aus der Kindergeldfestsetzung für
erstgeborene Kinder weiterverwenden kann. In der zweiten Ausbaustufe soll das Verfahren auf
erstgeborene Kinder ausgeweitet werden.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 205 000
Stunden (5,1 Mio. Euro)1 und der jährliche Sachaufwand um 153 000 Euro.
Die Entlastung resultiert vollständig aus dem Wegfall der schriftlichen und elektronischen
Anträge auf Kindergeld. Das Ressort geht dabei methodengerecht von einem Durchschnittswert der
letzten fünf Jahre (rund 735 000 Anträge) aus und nimmt 306 000 Fälle jährlicher
Kindergeldanträge (ca. 40 % der gesamten jährlichen Antragstellungen) und rund 40 Minuten Zeitaufwand pro
Fall an. Dabei geht das Ressort davon aus, dass in 40 % der Fälle auf einen Kindergeldantrag
verzichtet werden kann, da die hierfür erforderlichen Daten bereits heute bekannt sind.
1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
Weiterhin geht das Ressort davon aus, dass die Portokosten in Höhe von 1 Euro für die bisherige
Übersendung des schriftlichen Antrags an die Familienkasse in rund 150 000 Fällen entfallen.
Damit reduziert sich der jährliche Sachaufwand um rund 150 000 Euro.
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.
Verwaltung
Das Regelungsvorhaben verursacht jährlichen Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung in
Höhe von 147 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt rund
1,9 Mio. Euro. Davon entfallen 1,6 Mio. Euro auf den Bund und 258 000 Euro auf die Länder.
Bund
Jährlich
Nach Angaben des Ressorts entsteht für den Betrieb des Verfahrens durch den Antragsverzicht
innerhalb der ersten Ausbaustufe (Geburten ab dem zweiten Kind) laufender Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 38 000 Euro. Für die zweite Ausbaustufe (erstgeborene Kinder) erhöhen sich
die Kosten um weitere 19 000 Euro auf insgesamt 57 000 Euro jährlich. Das Ressort nimmt
90 000 Euro jährliche Sachkosten an, ohne diese näher auszuführen.
Einmalig
Programmierung der IT- Verfahren bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Das Ressort nimmt Umstellungsaufwand für die Programmierung der IT-Verfahren für die erste
Ausbaustufe in Höhe von 362 000 Euro an, ohne diesen nachvollziehbar und methodengerecht
darzustellen. Für die zweite Ausbaustufe (erstgeborene Kinder) sollen nach Angaben des Ressorts
weitere 374 000 Euro an Umstellungsaufwand entstehen. Auch diese Kosten werden nicht
nachvollziehbar und methodengerecht dargestellt.
Erweiterung der Datenübermittlung an die Familienkasse
Durch die Erweiterung der Datenübermittlung an die Familienkasse entstehen beim
Bundeszentralamt für Steuern nach Angaben des Ressorts einmalige Sachkosten in Höhe von
905 000 Euro, die weder methodengerecht noch nachvollziehbar dargestellt werden.
Vor dem Hintergrund, dass dem NKR keine Stellungnahmen der Familienkasse und der DRV-
Bund zur Verfügung gestellt wurden, kann ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, über den bereits
dargestellten Aufwand in Höhe von 1,6 Mio. Euro, nicht ausgeschlossen werden.
Länder
Bei der Landesfinanzverwaltung entsteht nach Angaben des Ressorts einmaliger IT-
Umstellungsaufwand in Höhe von 258 000 Euro, indem der Familienkasse ein Datenabruf auf
Bestandteile der Lohnsteuerbescheinigungen ermöglicht wird. Der NKR kritisiert, dass nachvollziehbare
Ausführungen, z. B. inwieweit ein Datenabruf der (Bundes-)Familienkasse zu Belastungen auf
Seiten der Landesfinanzverwaltung führt, unterbleiben.
III.2. Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten
Das Ressort hat die Möglichkeit eines vollständigen Verzichts auf das Antragserfordernis geprüft,
diese jedoch abgelehnt. Nach Angaben des Ressorts birgt der vollständige Verzicht auf das
Antragserfordernis das Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen. Das Ressort führt aus, dass zur
Vermeidung von ungerechtfertigter Leistungsgewährung und der damit verbundenen fiskalischen
Risiken, insbesondere bei unvollständiger Datenlage, nicht auf einen Antrag verzichtet werden
könne.
Der NKR empfiehlt, Verwaltungseffizienz als Maßgabe wirtschaftlichen Handelns der
Verwaltung stärker in den Blick zu nehmen und rechtlich abzusichern. In diesem Zusammenhang hat
der NKR dem Ressort empfohlen, dem Risiko von Fehlauszahlungen und der
Missbrauchsbekämpfung die Entlastungswirkung für die betroffenen Normadressaten durch eine antragslose
Auszahlung gegenüberzustellen und zu analysieren, ob die Entlastungswirkung nicht insgesamt
höher ausfällt.
III.3. Digitaltauglichkeit
Der Verzicht auf die Antragstellung kann ein wirksamer Hebel zur stärkeren Automatisierung
von Verwaltungsverfahren sein. Damit diese zeitnah in der Fläche wirksam werden kann, ist es
wichtig, schon bei der Erarbeitung von Regelungsvorhaben Entwürfe für geänderte Prozesse,
Leistungsbeschreibungen und zu erfassende Daten zu erstellen.
Gemäß § 3 Abs. 3 EGovG in Verbindung mit der durch die OZG-Standardverordnung für
verbindlich erklärten Föderalen IT-Architekturrichtlinie2 muss bei der Modellierung von
Verwaltungsleistungen das Föderale Informationsmanagement (FIM) verwendet werden. Da der durch
das Vorhaben geregelte Prozess potenziell eine große Anzahl von Personen betrifft, empfiehlt der
NKR, neben der formalen Modellierung zudem überblicksartige Visualisierungen zu erarbeiten –
insbesondere um die unterschiedlichen Fallkonstellationen darzustellen. Darüber hinaus
empfiehlt der NKR, schon jetzt stärker an Ende-zu-Ende automatisierten Prozessen, auch über den
Standardfall hinaus, zu arbeiten. Dazu sollte der Datenaustausch bei Anrechnungsfällen in den
Blick genommen werden. Zur nachhaltigen Sicherung der angestrebten Effizienzgewinne sollten
2https://foederale-it-architekturrichtlinie.gov.de/Architekturvorgaben/Geschaeftliche-Vorgaben/GV-05-
Prozessmanagement.
die Voraussetzungen für eine umfassende, medienfreie und registerbasierte
Verfahrensgestaltung weiter gestärkt werden.
12. März 2026
Lutz Goebel Ulla Ihnen
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium der Finanzen
Drucksache 175/26 - 6 -
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