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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie

dip / drucksache 15.09.2025 · WP 21 · 305/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie [Bundesrat Drucksache 305/1/25 15.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - U - Wi zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie COM(2025) 822 final; Ratsdok. 10526/25 A Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der Kommission, die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten zu erhöhen und dazu Investitionen der europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern. 2. Der Bundesrat erkennt an, dass vor dem Hintergrund der bestehenden Bedrohungslage und multipler geopolitischer Krisen die Verteidigungsbereitschaft Europas bis 2030 entscheidend zu erhöhen ist und die Kommission in diesem Zusammenhang Anpassungen im Rechtsrahmen zur Vereinheitlichung von Anforderungen und Verfahren für die Verteidigungsindustrie und die Verwaltung der Mitgliedstaaten vorschlägt. ... 3. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass sich die Bundesregierung bei der Vereinfachung von Regeln, die insbesondere den Schutz der menschlichen Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen zum Zweck haben, bei der Kommission und im Rat dafür einsetzt, dass das Prinzip „Do no significant harm“ eingehalten wird, die Verfahrenserleichterungen zunächst befristet auf fünf Jahre eingeführt werden und eine Evaluierung erfolgt, um die Folgen der Verfahrenserleichterungen sowohl für die begünstigte Verteidigungsindustrie als auch ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu bewerten. 4. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Einschränkung der multilateralen Rechtsordnung und den bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen appelliert der Bundesrat an die Bundesregierung, dass sie im Zuge des raschen Aufbaus der verteidigungsindustriellen Kapazitäten und der Stärkung der Innovation zur Erreichung der Verteidigungsbereitschaft unverändert für die Einhaltung der internationalen Konventionen und Abkommen zur Rüstungskontrolle eintritt. 5. Der Bundesrat nimmt die Einschätzung des Vorschlages zur Kenntnis, dass bisherige europäische Bestimmungen im Bereich des Chemikalienrechts der neuen sicherheitspolitischen Lage möglicherweise nicht ausreichend Rechnung tragen, weil die Anwendung von Ausnahmemöglichkeiten zu stark eingeschränkt war und daraus Hemmnisse bei der schnellen Verbesserung der Verteidigungsfähigkeit resultieren können. Zudem besteht im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 die Möglichkeit, dass bei der Bereitstellung von Informationen über die Verwendung chemischer Stoffe Sicherheitsinteressen berührt werden, die es zu schützen gilt. 6. Der Bundesrat nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass aufgrund der Zielsetzung des Vorschlages, eine rasche Anpassung der europäischen Verteidigungsindustrie an das neue instabile geopolitische Umfeld zu unterstützen, eine Folgenabschätzung nicht durchgeführt werden konnte und nach Auffassung der Kommission aufgrund des zielgerichteten Charakters des Vorschlages und des Fehlens einschlägiger politischer Optionen auch nicht erforderlich war. 7. Der Bundesrat verweist vor diesem Hintergrund auf die Europäische Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit im Rahmen des Green Deal und deren Zielstellung, den Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien weiter zu verbessern sowie eine schadstofffreie Umwelt zu verwirklichen. Der Bundesrat hält es für notwendig, an diesem Ziel auch unter den veränderten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen uneingeschränkt festzuhalten. 8. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ohne eine umfassende Folgenabschätzung nicht sichergestellt werden kann, dass der Vorschlag im Einklang mit den Zielen der Europäischen Chemikalienstrategie steht. Er bittet die Kommission deshalb, diese Folgenabschätzung im Zusammenhang mit der angekündigten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit detaillierten Erläuterungen zum Vorschlag nachzuholen. B 9. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.]

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