Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie
[Bundesrat Drucksache 305/1/25
15.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - U - Wi
zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006,
(EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU)
2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der
Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und der
Bedingungen für die Verteidigungsindustrie
COM(2025) 822 final; Ratsdok. 10526/25
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der Kommission, die
Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten zu erhöhen und dazu Investitionen der
europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern.
2. Der Bundesrat erkennt an, dass vor dem Hintergrund der bestehenden
Bedrohungslage und multipler geopolitischer Krisen die Verteidigungsbereitschaft
Europas bis 2030 entscheidend zu erhöhen ist und die Kommission in diesem
Zusammenhang Anpassungen im Rechtsrahmen zur Vereinheitlichung von
Anforderungen und Verfahren für die Verteidigungsindustrie und die Verwaltung
der Mitgliedstaaten vorschlägt.
...
3. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass sich die Bundesregierung bei der
Vereinfachung von Regeln, die insbesondere den Schutz der menschlichen
Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen zum Zweck haben, bei der
Kommission und im Rat dafür einsetzt, dass das Prinzip „Do no significant
harm“ eingehalten wird, die Verfahrenserleichterungen zunächst befristet auf
fünf Jahre eingeführt werden und eine Evaluierung erfolgt, um die Folgen der
Verfahrenserleichterungen sowohl für die begünstigte Verteidigungsindustrie
als auch ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu bewerten.
4. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Einschränkung der multilateralen
Rechtsordnung und den bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
appelliert der Bundesrat an die Bundesregierung, dass sie im Zuge des raschen
Aufbaus der verteidigungsindustriellen Kapazitäten und der Stärkung der
Innovation zur Erreichung der Verteidigungsbereitschaft unverändert für die Einhaltung
der internationalen Konventionen und Abkommen zur Rüstungskontrolle
eintritt.
5. Der Bundesrat nimmt die Einschätzung des Vorschlages zur Kenntnis, dass
bisherige europäische Bestimmungen im Bereich des Chemikalienrechts der neuen
sicherheitspolitischen Lage möglicherweise nicht ausreichend Rechnung tragen,
weil die Anwendung von Ausnahmemöglichkeiten zu stark eingeschränkt war
und daraus Hemmnisse bei der schnellen Verbesserung der
Verteidigungsfähigkeit resultieren können. Zudem besteht im Bereich der Verordnung (EU)
Nr. 2019/1021 die Möglichkeit, dass bei der Bereitstellung von Informationen
über die Verwendung chemischer Stoffe Sicherheitsinteressen berührt werden,
die es zu schützen gilt.
6. Der Bundesrat nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass aufgrund der Zielsetzung
des Vorschlages, eine rasche Anpassung der europäischen
Verteidigungsindustrie an das neue instabile geopolitische Umfeld zu unterstützen, eine
Folgenabschätzung nicht durchgeführt werden konnte und nach Auffassung der
Kommission aufgrund des zielgerichteten Charakters des Vorschlages und des
Fehlens einschlägiger politischer Optionen auch nicht erforderlich war.
7. Der Bundesrat verweist vor diesem Hintergrund auf die Europäische
Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit im Rahmen des Green Deal und deren
Zielstellung, den Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien weiter
zu verbessern sowie eine schadstofffreie Umwelt zu verwirklichen. Der
Bundesrat hält es für notwendig, an diesem Ziel auch unter den veränderten
sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen uneingeschränkt festzuhalten.
8. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ohne eine umfassende
Folgenabschätzung nicht sichergestellt werden kann, dass der Vorschlag im Einklang mit den
Zielen der Europäischen Chemikalienstrategie steht. Er bittet die Kommission
deshalb, diese Folgenabschätzung im Zusammenhang mit der angekündigten
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit detaillierten Erläuterungen
zum Vorschlag nachzuholen.
B
9. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008 (Empfehlungen der Ausschüsse)