Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 305/25
30.06.25
EU - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU)
2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der
Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die
Verteidigungsindustrie
COM(2025) 822 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 62/04 = AE-Nr. 040237;
Drucksache 473/07 = AE-Nr. 070578;
Drucksache 617/09 = AE-Nr. 090475;
Drucksache 95/18 = AE-Nr. 180270;
Drucksache 292/18 = AE-Nr. 180633
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 17.6.2025
COM(2025) 822 final
2025/0176 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU)
Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der
Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im
Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die russische Invasion der Ukraine hat deutlich gemacht, dass die Kapazitäten der
technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) dringend
gestärkt werden müssen, um die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten angesichts sich
abzeichnender Sicherheitsbedrohungen zu unterstützen. Der anhaltende Konflikt hat
Schwachstellen in der europäischen Verteidigungslandschaft offenbart und unterstrichen, wie
wichtig es ist, die Produktionskapazitäten der EDTIB unverzüglich auszubauen und ihr
Innovationspotenzial voll auszuschöpfen, insbesondere durch Beschleunigung der
Innovationszyklen.
Im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 20301 wird betont,
dass „[d]er Wiederaufbau der europäischen Verteidigung ... zunächst einmal massive
Investitionen über einen längeren Zeitraum [erfordert]“. Und weiter: „Gemeinsam müssen wir
die Arbeit in allen Schwerpunktbereichen beschleunigen, damit die Verteidigungsbereitschaft
Europas schnellstens erhöht und sichergestellt werden kann, dass Europa bis spätestens 2030
über ein starkes und ausreichendes europäisches Verteidigungsdispositiv verfügt“.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen zielt der vorliegende Vorschlag im Anschluss an
die Aufforderung des Rates an die Europäische Kommission, die Arbeit in allen
Schwerpunktbereichen zu beschleunigen, um die Verteidigungsbereitschaft Europas bis 2030
entscheidend zu erhöhen, darauf ab, den rechtlichen Rahmen der Union so zu gestalten, dass
er einen raschen Ausbau der verteidigungsindustriellen Kapazitäten und die Stärkung der
Innovation begünstigt, damit ein Niveau der Verteidigungsbereitschaft erreicht wird, das eine
Verringerung des Risikos bewaffneter Angriffe durch glaubwürdige Abschreckung und die
Möglichkeit der Abwehr ermöglicht.
In dem Vorschlag werden die erheblichen Investitionslücken im Verteidigungsbereich
berücksichtigt, die in den letzten Jahrzehnten entstanden sind und außerordentliche
Anstrengungen erfordern, um die Verteidigungsbereitschaft bis 2030 wiederherzustellen.
Ferner wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der derzeitige Rechtsrahmen nicht an
diesen Bedarf angepasst ist und angepasst werden muss, damit das Ziel der
Verteidigungsbereitschaft bis 2030 erreicht wird.
Konkret sieht der vorliegende Vorschlag der Kommission eine Ausweitung geltender
Bestimmungen in speziell auf Verteidigung und den Europäischen Verteidigungsfonds
bezogenen sowie in nicht verteidigungsspezifischen Rechtsvorschriften vor, um
regulatorische Hindernisse zu beseitigen und die Verteidigungsbereitschaft der EU sowie den
Aufbau industrieller Kapazitäten zu fördern.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Alle von diesem Vorschlag betroffenen Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen, die die
Belastung für die Mitgliedstaaten und die Industrie verringern oder sie bei der Erfüllung der
1 Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030: JOIN(2025) 120 final
vom 19.3.2025.
ihnen aus den jeweiligen Rechtsakten erwachsenden Verpflichtungen unterstützen sollen,
damit die betreffenden Rechtsvorschriften leichter und mit weniger Aufwand anzuwenden
sind. Es wird als notwendig erachtet, die Bestimmungen auf den EU-weiten
Verteidigungsmarkt auszudehnen, um die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten zu
unterstützen und die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen
Verteidigungsindustrie zu fördern.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Verteidigungsmarktes
sollen auf bestehenden politischen Bestimmungen aufbauen und diese ergänzen, um die
Verteidigungsfähigkeiten Europas zu verbessern und die Verteidigungsbereitschaft der
Mitgliedstaaten zu unterstützen.
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der
Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften
zweckdienlich und auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den
Aufwand minimieren und gleichzeitig die verfolgten Ziele erreichen. Dieser Vorschlag ist
daher Teil des REFIT-Programms; mit ihm soll unnötiger Aufwand für den
Verteidigungssektor vermieden werden, indem die für ihn geltenden Regelungen an die
derzeit für die verschiedenen Verfahren und Regelungen geltenden Vorschriften angeglichen
werden.
Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich auf den in der jetzigen Lage tatsächlich
bestehenden Bedarf im Interesse der Verteidigungsbereitschaft, wodurch die Ziele der
Gesetzgebung effizienter und mit weniger Aufwand für Unternehmen und Behörden zu
erreichen sind.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Mit dem Vorschlag werden bestehende EU-Verordnungen geändert. Die Rechtsgrundlage für
den Vorschlag ist daher die gleiche wie die Rechtsgrundlage der geänderten Verordnungen.
Soweit mit dieser Verordnung die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008
und (EU) Nr. 528/2012 geändert werden, ist Artikel 114 AEUV die geeignete
Rechtsgrundlage für diese Änderungen. Soweit mit dieser Verordnung die Verordnung (EU)
2019/1021 geändert wird, ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für
diese Änderungen. Soweit mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) 2021/697 geändert
wird, sind Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 4, Artikel 183 und Artikel 188 Absatz 2
AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für diese Änderungen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die direkt oder indirekt aus dem Unionsrecht hervorgehenden Verpflichtungen, Ausnahmen
oder Abweichungen können daher nur auf Unionsebene geändert werden. Die
Mitgliedstaaten, die Industrie und die Kommission werden aus den vorgeschlagenen
Änderungen, die der Verteidigungsbereitschaft und der Vereinfachung im
Verteidigungsbereich dienen, Nutzen ziehen.
• Verhältnismäßigkeit
Durch die Ausweitung von Bestimmungen auf den Bereich Verteidigung oder die Einführung
spezifischer Ausnahmen für die Verteidigung in verschiedenen EU-Rechtsvorschriften wird
der Rechtsrahmen vereinfacht, und zwar durch minimale Änderungen an geltenden
Verpflichtungen, mit denen die Erfordernisse der Verteidigungsbereitschaft für die
Mitgliedstaaten klargestellt und spezifiziert werden, sodass anschließend der Bereich
Verteidigung ebenso behandelt wird wie die übrigen von den entsprechenden Vorschriften
erfassten Bereiche, wobei stets die geeigneten Schutzklauseln gelten. Der Vorschlag
beschränkt sich daher auf die Änderungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass für
die Verteidigungsbereitschaft in den verschiedenen Politikbereichen der EU derselbe
Rechtsrahmens gilt.
Die Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
• Wahl des Instruments
Diese Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen, die der Lage und dem wachsenden Bedarf
des Verteidigungssektors Rechnung tragen und sicherstellen, dass die Anforderungen keine
unnötige Belastung für die Prozesse der Erlangung der Verteidigungsbereitschaft, der
Produktion und der Lieferkette darstellen. Dieser Vorschlag zielt letztlich darauf ab, die
Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften zu erleichtern und den Aufwand zu
verringern.
Im Interesse der Effizienz scheint daher ein gemeinsamer Vorschlag für die verschiedenen für
die Verteidigung einschlägigen Bestimmungen in Form des Omnibus-Vorschlags für die
Verteidigungsbereitschaft die am besten geeignete Lösung zu sein. Insbesondere ist die Wahl
einer Verordnung für diesen Vorschlag dadurch gerechtfertigt, dass dasselbe
Rechtsinstrument wie die zu ändernden Rechtsakte verwendet werden muss.
Die gezielten Änderungen betreffen nur geltende Elemente, die nun auf Verteidigungszwecke
ausgeweitet werden und daher in einen einzigen Vorschlag aufgenommen werden können.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend
• Konsultation der Interessenträger
Das Verfahren zur Konsultation der Interessenträger war umfassend; es bestand aus einer
öffentlichen Umfrage, die bis zum 22. April 2025 zur Teilnahme zugänglich war, sowie aus
einer Reihe themenbezogener Treffen mit Mitgliedstaaten, maßgeblichen
Unternehmensvertretern aus der Union und anderen wichtigen Interessenträgern. Konkret
holten die Kommissionsdienststellen im Anschluss an die öffentliche Konsultation im April
2025 und die ausgiebigen Konsultationen im Zusammenhang mit der Zwischenbewertung des
Europäischen Verteidigungsfonds2 Daten, Stellungnahmen und Vorschläge der
Mitgliedstaaten, der Industrie und anderer Interessenträger zu rechtlichen, regulatorischen und
administrativen Hindernissen ein, die die Fähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie
beschränkten, die Produktion dynamischer aufzustocken und bis 2030
Verteidigungsbereitschaft zu erreichen. Das Omnibus-Paket für die Verteidigungsbereitschaft
enthält sowohl Sofort- als auch Korrekturmaßnahmen sowie langfristige strategische
Lösungen zur Beseitigung der genannten Hindernisse.
Viele Interessenträger, Mitgliedstaaten sowie Akteure aus der Industrie nahmen zu
Vorschriften über Chemikalien Stellung, insbesondere zu der Verordnung zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)3. Sorge bereitete
ihnen vor allem die Tatsache, dass Verteidigungs- und Sicherheitserwägungen in den frühen
Phasen der verschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt werden; genannt wurden etwa die
laufenden Beratungen zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS). Mehrere
Interessenträger hielten auch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Ausnahmen im
Interesse der Landesverteidigung zuzulassen (Artikel 2 Absatz 3 der REACH-Verordnung),
für zu eng gefasst. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Ausnahmen zum
Zwecke der Verteidigung in verschiedenen Rechtsakten unterschiedlich formuliert seien, was
zu mangelnder Rechtsklarheit führe.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden im Wege einer internen Überprüfung der
bestehenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der bei der Umsetzung der entsprechenden
Rechtsvorschriften gewonnenen Erfahrungen ermittelt. Da dies ein Schritt im Prozess der
laufenden Bewertung des Bedarfs an für die Verteidigungsbereitschaft notwendigen
Fähigkeiten ist, der sich aus dem Unionsrecht ergibt, wird die Prüfung des Aufwands und
seiner Auswirkungen auf die Interessenträger fortgesetzt.
• Folgenabschätzung
Aufgrund der Art des Vorschlags, der die rasche Anpassung der europäischen
Verteidigungsindustrie an das neue instabile geopolitische Umfeld unterstützen soll, konnte
keine Folgenabschätzung durchgeführt werden.
Darüber hinaus forderte der Europäische Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen
vom 6. März 2025 auf, die Arbeit an einer entschiedenen Erhöhung der
Verteidigungsbereitschaft Europas innerhalb der nächsten fünf Jahre in allen Bereichen zu
beschleunigen. Zudem rief der Europäische Rat die Kommission in denselben
Schlussfolgerungen ausdrücklich dazu auf, rasch für Vereinfachung in den Bereichen
Sicherheit und Verteidigung zu sorgen.
Daher war eine Folgenabschätzung innerhalb des Zeitrahmens, der für die Einreichung der
verschiedenen im Omnibus-Vorschlag für die Verteidigungsbereitschaft enthaltenen
2 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092
(ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).
3 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Vorschläge zur Verfügung stand, nicht möglich. Binnen drei Monaten nach Annahme dieses
Vorschlags wird die Kommission eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
vorlegen, in der sie die Gründe für diese legislative Maßnahme der EU im Einzelnen darlegen
und erläutern wird, weshalb diese geeignet ist, die festgelegten politischen Ziele im Einklang
mit den einschlägigen Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung zu erreichen.
Der Vorschlag betrifft gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften. Die Änderungen beruhen
auf Erfahrungen mit der Durchführung von Rechtsvorschriften. Die Änderungen sorgen für
eine effizientere und wirksamere Umsetzung. Aufgrund ihres zielgerichteten Charakters und
des Fehlens einschlägiger politischer Optionen ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.
In der beigefügten Mitteilung werden die Auswirkungen solcher Maßnahmen untersucht,
einschließlich der Ergebnisse einer in diesem Zusammenhang durchgeführten öffentlichen
Umfrage der EU.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Es handelt sich um einen REFIT-Vorschlag, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften zu
vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Interessenträger zu verringern.
• Grundrechte
Nicht zutreffend
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Nicht zutreffend
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Nicht zutreffend
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Zur Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 der Kommission (REACH-Verordnung):
Die Kommission stellt fest, dass die bestehende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in
besonderen Fällen Ausnahmen für bestimmte Stoffe zuzulassen, wenn dies im Interesse der
Landesverteidigung erforderlich ist (Artikel 2 Absatz 3), restriktiv genutzt wurde, was nicht
dem Bedarf der Verteidigungsindustrie entspricht, die Verteidigungsmaterial entwickeln,
herstellen und instandhalten muss. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass dies auf die
Beschränkung der Ausnahmen auf besondere Fälle sowie auf eine restriktive Auslegung durch
die Mitgliedstaaten entsprechend dem von ihnen im Rahmen der Europäischen
Verteidigungsagentur (EDA) vereinbarten Verhaltenskodex für Ausnahmen von der REACH-
Verordnung im Interesse der Landesverteidigung zurückzuführen ist.
Die Kommission schlägt daher vor, Artikel 2 Absatz 3 der REACH-Verordnung dahin gehend
zu ändern, dass er nicht nur in besonderen Fällen auf bestimmte Stoffe anwendbar ist.
Zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen:
Im Sinne einer kohärente Regelung von Ausnahmen in allen Rechtsvorschriften über
Chemikalien schlägt die Kommission vor, dass dieselbe Ausnahme für Verteidigungszwecke,
wie sie für die Änderung der REACH-Verordnung vorgeschlagen wird, auch in die
Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 aufgenommen werden sollte.
Zur Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte:
Im Sinne einer kohärente Regelung von Ausnahmen in allen einschlägigen Rechtsvorschriften
schlägt die Kommission vor, dass die Formulierung, wie sie für die Änderung der REACH-
Verordnung vorgeschlagen wird, in ähnlicher Form auch in die Biozidverordnung
aufgenommen werden sollte.
Zur Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe:
Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden das Stockholmer Übereinkommen über
persistente organische Schadstoffe und das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische
Schadstoffe umgesetzt. Wenn im Rahmen des Übereinkommens beschlossen wurde, einen
chemischen Stoff in Anhang A, B oder C des Übereinkommens aufzunehmen, kann eine
Vertragspartei über die im Übereinkommen vorgesehenen Ausnahmen hinaus keine weiteren
Ausnahmen gewähren, es sei denn, die betreffende Vertragspartei akzeptiert die Aufnahme in
die Liste nicht; die Erfordernisse der Verteidigungsbereitschaft sollten daher in den
vorbereitenden Phasen in der EU berücksichtigt werden, bevor im Rahmen des
Übereinkommens Verbote oder Beschränkungen auf internationaler Ebene eingeführt werden;
aus diesem Grund ist es wichtig, dass einschlägige Informationen für die Zwecke der
Bewertung des Risikomanagements im Rahmen des Verfahrens der Aufnahme eines Stoffes
in das Übereinkommen erhoben, bewertet und übermittelt werden, da der
Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe in diesem Stadium mögliche
Ausnahmen von etwaigen Kontrollmaßnahmen für den betreffenden Stoff prüfen kann.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen über die Verwendung chemischer
Stoffe Angaben enthalten, die möglicherweise vertraulich sind. Die Kommission schlägt
daher vor, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Berichtspflichten nach Artikel 13
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 gewähren können, um Sicherheitsinteressen der
Mitgliedstaaten oder der EU zu schützen.
Zur Verordnung (EU) 2021/697 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds:
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2021/697 dienen folgenden Zielen:
– Klärung und Vereinfachung der Vergabekriterien, Einführung der Möglichkeit, nur
die relevantesten Vergabekriterien auszuwählen, und Durchführung des
Europäischen Verteidigungsfonds durch jährliche oder mehrjährige
Arbeitsprogramme;
– Klarstellung der Vorschriften für Direktvergaben;
– erleichterter Einsatz der indirekten Mittelverwaltung;
– Vereinfachung der vorkommerziellen Auftragsvergabe und der Rechte
kofinanzierender Mitgliedstaaten auf Zugang zu den Ergebnissen von
Entwicklungsprojekten;
– Möglichkeit, die Kosten für Tests, die außerhalb des Gebiets der Union (z. B. in der
Ukraine) durchgeführt werden, zu finanzieren.
2025/0176 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU)
Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der
Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im
Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 4, Artikel 183, Artikel 188 Absatz 2
und Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um Investitionen der Mitgliedstaaten in die Verteidigung zu erleichtern, ist es
notwendig, Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der
Verteidigungsbereitschaft zu beseitigen. Diese Vereinfachung wird das Wachstum der
Verteidigungsindustrie im Laufe der Zeit unterstützen und zur
Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten beitragen.
(2) Zwar bieten mehrere Instrumente des Unionsrechts den Mitgliedstaaten die
notwendige Flexibilität für Maßnahmen, mit denen die Stärkung der
Verteidigungsindustrie erleichtert werden soll, doch wird die
Verteidigungsbereitschaft oft durch nationale Rechtsvorschriften und die Umsetzung
auf nationaler Ebene geschwächt. Dies gilt beispielsweise für die Möglichkeit der
Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates4 in Anspruch zu nehmen, wenn dies im
Interesse der Verteidigung, einschließlich der Verteidigungsbereitschaft, erforderlich
ist.
(3) Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geschaffene Rechtsrahmen sollte an
das Ziel der Verteidigungsbereitschaft angepasst werden. Flexibilität und Dynamik
sind erforderlich, um unter Berücksichtigung der verschlechterten geopolitischen Lage
die Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und der Union zu wahren. Gleichzeitig
4 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94
der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG,
93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
ist es von grundlegender Bedeutung, ein hohes Maß an Schutz für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt aufrechtzuerhalten. Es gibt Hinweise darauf, dass die in
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehene Flexibilität bei ihrer Durchführung
in einigen Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang berücksichtigt wird. Die derzeitige
Ausnahmeregelung für die Verteidigung kann verbessert werden, um Rechtssicherheit
zu gewährleisten und schnelleres Handeln zu ermöglichen. Es ist daher angezeigt, den
Anwendungsbereich der bestehenden Ausnahmen für die Verteidigung im Rahmen der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auszuweiten, indem den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit eingeräumt wird, erforderlichenfalls umfangreichere Aufnahmen
zuzulassen, wobei die grundlegende Verantwortung für ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen den Verteidigungs- und Sicherheitserfordernissen sowie dem Gesundheits-
und Umweltschutz bestehen bleibt.
(4) Um ein kohärentes Regelungsumfeld für die Verteidigungsbereitschaft zu
gewährleisten, sollten andere Rechtsakte mit Bezug zu chemischen Stoffen in
ähnlicher Weise dahin gehend geändert werden, dass eine entsprechende Möglichkeit
für nationale Ausnahmen vorgesehen wird, nämlich die Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates5 sowie die Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates6.
(5) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates7
werden das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und
das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische
Schadstoffe umgesetzt. Wenn im Rahmen des Übereinkommens beschlossen wurde,
einen chemischen Stoff in Anhang A, B oder C des Übereinkommens aufzunehmen,
kann eine Vertragspartei über die im Übereinkommen vorgesehenen Ausnahmen
hinaus keine weiteren Ausnahmen gewähren, es sei denn, die betreffende
Vertragspartei akzeptiert die Aufnahme in die Liste nicht; die Erfordernisse der
Verteidigungsbereitschaft sollten daher in den vorbereitenden Phasen in der Union
berücksichtigt werden, bevor im Rahmen des Übereinkommens Verbote oder
Beschränkungen auf internationaler Ebene eingeführt werden. Aus diesem Grund ist
es wichtig, dass einschlägige Informationen für die Zwecke der Bewertung des
Risikomanagements im Rahmen des Verfahrens der Aufnahme eines Stoffes in das
Übereinkommen erhoben, bewertet und übermittelt werden, da der
Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe in diesem Stadium
mögliche Ausnahmen von etwaigen Kontrollmaßnahmen für den betreffenden Stoff
prüfen kann.
(6) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen über die Verwendung
chemischer Stoffe vertrauliche Informationen enthalten, die geschützt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten sollten daher unter gebührender Berücksichtigung des
5 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).
6 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
7 Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj).
Völkerrechts aus Gründen des Schutzes der Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen
der Mitgliedstaaten oder der Union Ausnahmen von den Berichtspflichten nach
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 gewähren können, um
vertrauliche Informationen zu schützen.
(7) Der Bericht über die Zwischenbewertung des mit der Verordnung (EU) 2021/697 des
Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichteten Europäischen
Verteidigungsfonds bestätigte insgesamt dessen Wirksamkeit und Relevanz, zugleich
wurde aber betont, dass die Verfahren weiter gestrafft, der Verwaltungsaufwand
soweit möglich verringert und in der genannten Verordnung Klarstellungen und
Vereinfachungen vorgenommen und Flexibilität geschaffen werden müssen, um die
Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds zu erleichtern. Die Verordnung
(EU) 2021/697 sollte daher unter Berücksichtigung der seit 2021 gewonnenen
Erfahrungen und der Rückmeldungen aus den Konsultationen im Rahmen der
Zwischenbewertung des Europäischen Verteidigungsfonds geändert werden.
(8) Der derzeitige Rechtsrahmen für die Durchführung des Europäischen
Verteidigungsfonds beschränkt die Anwendung der indirekten Mittelverwaltung auf
Ausnahmefälle. Um zu schnelleren und weniger aufwendigen Innovationszyklen
beizutragen, die den Europäischen Verteidigungsfonds in die Lage versetzen,
wirksamer auf neu entstehende Verteidigungserfordernisse und technologische
Fortschritte zu reagieren, und um den Europäischen Verteidigungsfonds
kosteneffizienter durchführen zu können, ist jedoch möglicherweise ein flexiblerer
Einsatz der indirekten Mittelverwaltung notwendig. Daher muss die Möglichkeit zu
einem flexibleren Einsatz der indirekten Mittelverwaltung eingeführt und zugleich
sichergestellt werden, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht gewahrt bleiben und
der Einsatz der indirekten Mittelverwaltung einer strengen Überwachung und
Bewertung unterliegt, damit die optimale Verwendung der Unionsmittel gewährleistet
ist.
(9) Die Anforderung, dass alle Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die
für die Durchführung von aus dem Europäischen Verteidigungsfonds finanzierten
Projekten genutzt werden, sich im Hoheitsgebiet der Union und der assoziierten
Länder befinden müssen, um für eine Finanzierung in Betracht zu kommen, schränkt
das Potenzial der technologischen und industriellen Basis der europäischen
Verteidigung ein, Testmöglichkeiten mit einzigartigen Vorteilen zu nutzen. Um dieser
Beschränkung entgegenzuwirken, muss vorgesehen werden, dass die Kosten für die
Durchführung von Tests in Drittländern wie der Ukraine für eine Finanzierung aus
dem Europäischen Verteidigungsfonds in Betracht kommen. Tests in der Ukraine
bieten Möglichkeiten, etwa schnell verfügbare Ergebnisse, 24-Stunden-Tests und
Tests auf dem Schlachtfeld, die in der Union nicht ohne Weiteres vorhanden sind und
die Entwicklung und Validierung von Verteidigungstechnologien und -produkten
erheblich verbessern können. Darüber hinaus können bei Tests in der Ukraine
Erfahrungen mit der modernen Kriegsführung aus dem realen Einsatz leichter in die
Weiterentwicklung von Verteidigungstechnologien und -gütern einbezogen werden,
was der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung einen
8 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092
(ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).
technischen und strategischen Vorteil verschaffen würde. Wenn die Kosten von Tests
außerhalb des Hoheitsgebiets der Union für eine Finanzierung in Frage kämen, könnte
der Europäische Verteidigungsfonds die Entwicklung wirksamerer und innovativerer
Verteidigungslösungen unterstützen und so letztlich dazu beitragen, die
Verteidigungsfähigkeiten der Union zu stärken.
(10) Die Zwischenbewertung des Europäischen Verteidigungsfonds hat gezeigt, dass die
derzeitigen Vergabekriterien zur Bewertung von Vorschlägen im Rahmen dieses
Fonds zu komplex, unklar und nur schwer praktisch anwendbar sind. Dies hat zu
unnötigem Verwaltungsaufwand und Unsicherheiten für die Kommission und die
Antragsteller geführt und so letztlich die effiziente Durchführung des Europäischen
Verteidigungsfonds behindert. Die Vergabekriterien müssen vereinfacht und ihre
Anwendung flexibler gestaltet werden, damit die Bewertung effizienter, transparenter
und wirksamer wird. Die Möglichkeit, eine relevante Untergruppe von
Vergabekriterien entsprechend den spezifischen Zielen der Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen auszuwählen, würde eine maßgeschneiderte und
zielgerichtete Bewertung und somit eine bessere Abstimmung auf die Prioritäten und
Ziele des Europäischen Verteidigungsfonds erlauben.
(11) Die Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds wurde durch die
Anforderung jährlicher Arbeitsprogramme behindert, da dies zu komplexen Verfahren
führte, mit denen sich die Vorhersehbarkeit und Kontinuität der aus dem Europäischen
Verteidigungsfonds unterstützten Maßnahmen nur schwer gewährleisten ließen. Um
dem abzuhelfen und für mehr Flexibilität bei der Verwaltung des Europäischen
Verteidigungsfonds zu sorgen, muss die Möglichkeit eingeführt werden, den
Europäischen Verteidigungsfonds durch jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme
durchzuführen. Die Kommission könnte so die Förderung von Verteidigungsforschung
und Entwicklungstätigkeiten besser planen und koordinieren; zugleich würden ein
effizienterer Ressourceneinsatz und bessere Synergien zwischen verschiedenen
Projekten und Initiativen ermöglicht. Durch die Genehmigung mehrjähriger
Arbeitsprogramme wäre der Fonds in der Lage, langfristige Forschungs- und
Entwicklungsprojekte besser zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen den
Interessenträgern zu fördern und letztlich zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeiten
der Union beizutragen.
(12) Um die Effizienz und Wirksamkeit des Europäischen Verteidigungsfonds weiter zu
erhöhen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission die notwendige
Flexibilität genießt, das Programm im Sinne einer optimalen Ressourcennutzung mit
geringstmöglichem Verwaltungsaufwand zu verwalten. Zu diesem Zweck sollten die
Bedingungen, unter denen die Kommission auf die Direktvergabe zurückgreifen kann,
präzisiert werden, um unter bestimmten Umständen ein gestrafftes und beschleunigtes
Verfahren zu ermöglichen. Die Kontinuität der Bemühungen und die effiziente
Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Verteidigungsbereich
sollten unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz, Fairness und
Gleichbehandlung erleichtert werden. Die Kommission sollte in die Lage versetzt
werden, besser auf die sich wandelnden Bedürfnisse des Verteidigungssektors zu
reagieren, die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern begünstigt und die
Entwicklung innovativer und wirksamer Verteidigungslösungen verbessert werden,
um so die Sicherheit der Union und die Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten
zu erhöhen.
(13) Der Europäische Verteidigungsfonds hat das Potenzial, die Entwicklung innovativer
Verteidigungstechnologien und -lösungen durch vorkommerzielle Auftragsvergabe zu
fördern. Der derzeitige Rechtsrahmen ist jedoch zu komplex, und die Bedingungen für
die vorkommerzielle Auftragsvergabe im Rahmen des Europäischen
Verteidigungsfonds sind zu unklar, wodurch dessen wirksame Nutzung behindert
wird. Die Bedingungen für die vorkommerzielle Auftragsvergabe müssen vereinfacht
und präzisiert werden, da die derzeitigen Bestimmungen die Vergabe mehrerer
Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens (multiple sourcing) fördern, was nicht
immer für den Verteidigungssektor geeignet ist. Durch die Aufhebung dieser
Beschränkung wird ein klarerer und wirksamerer Rahmen für die vorkommerzielle
Auftragsvergabe geschaffen, der es dem Europäischen Verteidigungsfonds ermöglicht,
die Entwicklung innovativer Lösungen besser zu unterstützen, die Lücke zwischen
Forschung und Markteinführung zu schließen und den Mitgliedstaaten einen starken
Anreiz für Investitionen in Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich zu
bieten.
(14) Der derzeitige Rechtsrahmen des Europäischen Verteidigungsfonds bietet den
Mitgliedstaaten, insbesondere denen, die solche Projekte kofinanzieren, keine
ausreichenden Rechte auf Zugang zu den Ergebnissen von Entwicklungsprojekten.
Um hier Abhilfe zu schaffen und einen kooperativeren Ansatz für Forschung und
Entwicklung im Verteidigungsbereich zu fördern, muss den kofinanzierenden
Mitgliedstaaten das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Entwicklungsprojekten
zu fairen Bedingungen gewährt werden. Die Bedingungen für die Ausübung dieser
Zugangsrechte sollten in der vertraglichen Beziehung zwischen den Empfängern und
den die Maßnahme kofinanzierenden nationalen Behörden festgelegt werden. Dies
wird den Verhandlungsprozess zwischen den Mitgliedstaaten und der Industrie
vereinfachen und die Zeit bis zur Gewährung von Finanzhilfen verkürzen, wodurch
eine straffere Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im
Verteidigungsbereich gefördert wird.
(15) Damit die Änderungen der Verordnung (EU) 2021/697 den größtmöglichen Nutzen
entfalten, sollten die Änderungen der genannten Verordnung rückwirkend gelten.
Während eine rückwirkende Anwendung bei einigen Bestimmungen, etwa denen über
die Vergabekriterien, aufgrund ihrer Art nicht möglich ist, kann sie bei anderen, z. B.
den Bestimmungen über Finanzierungssätze oder Tests außerhalb des Hoheitsgebiets
der Union, die Effizienz und Wirksamkeit der aus dem Europäischen
Verteidigungsfonds finanzierten Projekte verbessern. Um sicherzustellen, dass die
Unionsmittel so wirksam wie möglich ausgegeben werden, sollten diese
Bestimmungen ab dem 1. Januar 2025 gelten.
(16) Die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012,
(EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Mitgliedstaaten dürfen für Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen
Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Verteidigung
erforderlich ist.“
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Mitgliedstaaten dürfen für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach Anhang I
Abschnitt 2.1 Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der
Verteidigung erforderlich ist.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erhält folgende Fassung:
„(8) „Die Mitgliedstaaten dürfen für Biozidprodukte als solche oder in behandelten
Waren Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der
Verteidigung erforderlich ist.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021
Die Verordnung (EU) 2019/1021 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgende Nummer 14 angefügt:
„14. ‚Verteidigungsbereitschaft‘ bezeichnet den Stand des Vorbereitetseins eines
Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten für eine Krise gemäß der Definition in
Artikel 1 Nummer 10 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates*, die in einem Zusammenhang mit der Verteidigung steht.
_________
* Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).“
2. In Artikel 3 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Bei der Erhebung, Bewertung und Übermittlung von Informationen für die Zwecke
der Bewertung des Risikomanagements nach Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 8 des
Übereinkommens tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten der
Verteidigungsbereitschaft und den Besonderheiten des Verteidigungssektors,
einschließlich der Auswirkungen auf die Lieferketten der Verteidigungsproduktion,
gebührend Rechnung.“
3. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
„Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes von nationalen
Interessen und Verteidigungsinteressen von diesem Artikel abweichen, um vertrauliche
Informationen zu schützen, sofern diese Abweichungen die Einhaltung etwaiger
Berichtspflichten der Union oder der Mitgliedstaaten aufgrund des Übereinkommens
nicht beeinträchtigen.“
Artikel 5
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/697
Die Verordnung (EU) 2021/697 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die folgende Nummer 6a wird eingefügt:
„6a. ‚grenzüberschreitende KMU‘ KMU mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat oder assoziierten Land als den Mitgliedstaaten und assoziierten
Ländern, in denen die in einem Konsortium zusammenarbeitenden
Rechtsträger, die keine KMU oder Midcap-Unternehmen sind, niedergelassen
sind;“
b) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
„17. ‚vorkommerzielle Auftragsvergabe‘ die Beschaffung von Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu
Marktbedingungen, wobei die erbrachten Forschungs- und
Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung fertiger
Güter klar getrennt sind;“
2. in Artikel 4 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Mittelbindungen für das Programm, die Tätigkeiten betreffen, welche sich
über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können über mehrere Jahre in jährlichen
Tranchen erfolgen.“
3. In Artikel 8 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
4. In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 können entsprechend dem Arbeitsprogramm
Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die von den Empfängern und
Unterauftragnehmern genutzt werden, die an der Maßnahme zum Testen eines Guts
oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die
Verteidigung gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f beteiligt sind, sich außerhalb
des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder befinden oder dort
gehalten werden. Dies darf nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der
Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderlaufen, und es muss mit den in Artikel 3
genannten Zielen sowie den Artikeln 20 und 23 im Einklang stehen.“
5. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Unter bestimmten hinreichend begründeten Umständen kann eine Finanzierung
durch die Union auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß
Artikel 198 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments
und des Rates* erfolgen, auch in den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe e des
genannten Artikels.
________
* Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L,
2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“
6. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Artikel 12
Vergabekriterien
1. Im Einklang mit Artikel 203 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird jeder
Vorschlag anhand eines oder mehrerer der folgenden im Arbeitsprogramm
festgelegten Kriterien bewertet:
(a) seines Beitrags zu herausragender Qualität im Verteidigungsbereich,
insbesondere indem nachgewiesen wird, dass die erwarteten Ergebnisse der
vorgeschlagenen Maßnahme erhebliche Vorteile gegenüber bestehenden
Verteidigungsgütern oder -technologien bieten;
(b) seines Beitrags zur Innovation oder des Potenzials für Disruption der
europäischen Verteidigungsindustrie, insbesondere durch den Nachweis, dass
die vorgeschlagene Maßnahme bahnbrechende oder neuartige Konzepte und
Ansätze umfasst, die zuvor im Verteidigungsbereich nicht angewandt wurden;
(c) seines Beitrags zur Wettbewerbsfähigkeit der technologischen und
industriellen Basis der europäischen Verteidigung, indem in der gesamten
Union und darüber hinaus neue Marktchancen geschaffen werden und das
Wachstum von Unternehmen in der gesamten Union beschleunigt wird;
(d) seines Beitrags zur Verringerung der Abhängigkeit von Quellen außerhalb der
Union und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit;
(e) seines Beitrags zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen in
Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassenen Rechtsträgern,
insbesondere KMU und Midcap-Unternehmen, die als Empfänger, als in die
Maßnahme eingebundene Unterauftragnehmer oder als andere Rechtsträger in
der Lieferkette einen beträchtlichen Mehrwert für die Maßnahme erbringen;
(f) der Qualität und Effizienz der Durchführung der Maßnahme;
(g) seines Beitrag zur Steigerung der Effizienz über den gesamten Lebenszyklus
von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich der
Kostenwirksamkeit und des Potenzials für Synergien bei den Verfahren für
Beschaffung, Instandhaltung und Entsorgung;
(h) seines Beitrags zur weiteren Integration der europäischen
Verteidigungsindustrie in der gesamten Union, insbesondere im Hinblick auf
die gemeinsame Nutzung des fertigen Guts oder der fertigen Technologie, auf
das gemeinsame Eigentum daran oder auf seine bzw. ihre gemeinsame
Instandhaltung.
2. Im Arbeitsprogramm werden die Einzelheiten der Auswahlverfahren und der
Anwendung der in Absatz 1 genannten Vergabekriterien festgelegt. Dies umfasst
eine etwaige Gewichtung der Kriterien, Schwellenwerte und gegebenenfalls Regeln
für den Umgang mit punktgleichen Vorschlägen unter Berücksichtigung der Ziele
der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.“
7. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Abweichend von Absatz 1 darf die Unterstützung aus dem Fonds bei
Tätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e 20 % der förderfähigen
Kosten nicht überschreiten, unbeschadet höherer Finanzierungssätze, die
gemäß Absatz 3 angewandt werden können.“
b) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Für eine Tätigkeit kann ein erhöhter Finanzierungssatz gemäß dem
vorliegenden Buchstaben gewährt werden, wenn mindestens 10 % der
gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit KMU zugewiesen werden, die in
Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind und an der
Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der
Lieferkette teilnehmen.
Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem
Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit entsprechen, die
KMU zugewiesen werden, die in denselben Mitgliedstaaten oder assoziierten
Ländern niedergelassen sind wie die an der Tätigkeit beteiligten Empfänger,
bei denen es sich nicht um KMU oder Midcap-Unternehmen handelt, und die
an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger
in der Lieferkette teilnehmen, bis zur Höhe von zusätzlich 5 Prozentpunkten.
Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem
zweifachen Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit
entsprechen, die grenzüberschreitenden KMU gemäß der Definition in
Artikel 2 Nummer 6a zugewiesen werden, die an der Tätigkeit als Empfänger,
Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen.“
8. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Unbeschadet des Artikels 201 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird
lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators geprüft.“
9. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) können in besonderen Fällen die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen
desselben Verfahrens zulassen (‚multiple sourcing‘);“
10. Artikel 22 wird gestrichen.
11. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Diese Verordnung beeinträchtigt nicht das politische Ermessen der
Mitgliedstaaten im Bereich der Verbringung und der Ausfuhr von
Verteidigungsgütern. Bei Verbringungen bemühen sich die Mitgliedstaaten,
Allgemeingenehmigungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EG) 2009/43 des
Europäischen Parlaments und des Rates* zu verwenden und
unverhältnismäßige administrative Voraussetzungen zu vermeiden, um eine
reibungslose Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten.
(4) Im Falle von Ergebnissen, die von den Empfängern im Rahmen von
Entwicklungsmaßnahmen hervorgebracht werden, für die eine Unterstützung
durch den Fonds gewährt wird, ist die Kommission unbeschadet des Absatzes 3
vor jeder Übertragung von Eigentum an nicht assoziierte Drittländer oder an
Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer, die binnen 3 Jahren nach der
Schlusszahlung für die Maßnahme stattfindet, in Kenntnis zu setzen. Läuft eine
solche Übertragung von Eigentum den Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den in
Artikel 3 festgelegten Zielen zuwider, so ist die Unterstützung aus dem Fonds
zurückzuerstatten.
_________________
* Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die
innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146
vom 10.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/43/oj).“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Den die Maßnahme kofinanzierenden nationalen Behörden werden unter
fairen und angemessenen Bedingungen, welche mit den die betreffenden
Ergebnisse hervorbringenden Empfängern zu vereinbaren sind, Rechte auf
Zugang zu den Ergebnissen der Entwicklungsmaßnahmen gewährt.
Die Bedingungen für die Ausübung dieser Zugangsrechte werden in der
vertraglichen Beziehung zwischen den Empfängern und den nationalen
Behörden, die die Maßnahme kofinanzieren, festgelegt.“
12. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Fonds wird durch jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme im Sinne
des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchgeführt.
Der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag wird
gegebenenfalls in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.“
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/697 in der durch
die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
Drucksache 305/25- 17 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008 (Unterrichtung)