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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen

dip / drucksache 13.06.2025 · WP 21 · 200/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen [Bundesrat Drucksache 200/25 (Beschluss) 13.06.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen COM(2025) 164 final; Ratsdok. 7690/25 Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission bestrebt ist, ihre Politik einschließlich der Kohäsionspolitik entsprechend ihrer neuen politischen Prioritäten anzupassen. Er begrüßt vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen die erweiterten Möglichkeiten wie die vollständige EU- Finanzierung und Flexibilisierungen bei der Mittelverwendung im Rahmen der Strukturfonds. 2. Gleichzeitig vertritt der Bundesrat weiterhin seine Haltung, dass die primär strukturpolitische und langfristige Ausrichtung der Kohäsionspolitik beizubehalten ist. Abweichungen von den kohäsionspolitischen Grundsätzen sollten sich auf begrenzte und gut begründete Ausnahmefälle beschränken. 3. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Kenntnis und begrüßt, dass die Kommission anerkennt, dass die frühe Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme im Zeitraum 2021 bis 2027 mit Herausforderungen verbunden war, die einer raschen Inanspruchnahme und Auszahlung nicht förderlich waren und gegenüber anderen Programmplanungszeiträumen zu Verzögerungen bei der Durchführung geführt haben. 4. Der Bundesrat stellt fest, dass diese Verzögerungen und die verzögerte Inanspruchnahme und Auszahlung vor allem auf Gründe zurückzuführen sind, auf welche Regionen mit eigenen Programmen, wie die deutschen Länder, keinen Einfluss hatten, nämlich auf die sehr späte Setzung des Rechtsrahmens durch die Europäische Union und die sich anschließende zögerliche Genehmigung der kohäsionspolitischen Programme. 5. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass sich die geopolitischen Herausforderungen seit der Setzung des Rechtsrahmens für die Kohäsionspolitik massiv verändert haben. Auch wenn der Bundesrat der Auffassung ist, dass kurzfristig auftretende Ziele die langfristige strukturpolitische Ausrichtung der Kohäsionspolitik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und den Abbau regionaler Ungleichgewichte nicht untergraben dürfen, begrüßt er in diesem Fall, dass die Möglichkeit geschaffen werden soll, Kohäsionsmittel zu mobilisieren, um den Zielen „Stärkung der Verteidigungsfähigkeit“ und „Dekarbonisierung der Produktionskapazitäten“ verstärkt zu begegnen. Der Bundesrat begrüßt deswegen insbesondere, dass zur Unterstützung dieser Zielsetzungen a) ein EU-Kofinanzierungssatz von 100 Prozent möglich sein soll; b) eine erhöhte Vorfinanzierung im Jahr 2025 bereitgestellt werden soll; c) die Förderfähigkeits- und Mittelbindungsfristen um ein Jahr verlängert werden sollen. 6. Vor dem Hintergrund der aufgrund verspäteter Rechtssetzung und verzögerter Programmgenehmigung spät gestarteten Programme ist es jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Verlängerung der Förderfähigkeits- und Mittelbindungsfristen nicht voraussetzungslos für alle ESF+ Programme gelten soll. Es müsste vielmehr eine geeignete Lösung für alle Programme, losgelöst von der Halbzeitüberprüfung und weiteren Voraussetzungen, gefunden werden. Neben dem aus den genannten Gründen verspäteten Start ist dies insbesondere aus zwei Gründen erforderlich. Zum einen ist es nicht in allen Programmen sinnvoll, mindestens 15 Prozent des Programmvolumens in thematisch sehr eng umgrenzte Prioritäten und damit in Bereiche umzuschichten, die vermutlich so hohe Volumina nicht absorbieren können. Zum zweiten dürfen Programme, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine STEP-Priorität eingerichtet haben, nach Ansicht des Bundesrates hinsichtlich der Verlängerung der Förderfähigkeits- und Mittelbindungsfristen nicht schlechter gestellt werden. 7. Der Bundesrat befürchtet außerdem, dass durch die Einführung weiterer Prioritäten eine Zersplitterung der ESF+ Programme erfolgt, was große Flexibilitätseinschränkungen sowie Risiken für die Mittelbindung birgt und damit der intendierten Wirkung des Legislativvorschlags entgegensteht. Diese Gefahr wird dadurch verstärkt, dass die Mittel-Absorptionsfähigkeit des Verteidigungssektors aufgrund der (noch) geringen Zahl an Erwerbstätigen in diesem Bereich innerhalb der Europäischen Union gegebenenfalls weit überschätzt wird und das Ziel der Anpassung an die Dekarbonisierung bereits jetzt über andere Prioritäten und mittels der Plattform für strategische Technologien in Europa (STEP) sogar zu weiten Teilen mit gleicher Förderhöhe verfolgt werden kann. 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Ermöglichung eigener Prioritäten zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie nicht notwendig wird, wenn a) der Legislativvorschlag COM (2025) 188 final weiter verfolgt wird, mit dem in Artikel 6 des Vorschlags Verteidigungstechnologien als weitere Branche in STEP eingeführt werden sollen, und b) gleichzeitig zusätzlich die STEP-Regelungen vereinfacht und damit verbessert auf die Stärkung strategischer Technologien ausgerichtet werden. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesrat fest, dass das Kriterium „kritisch“ die STEP-Zielsetzungen konterkariert und die STEP-Förderung unnötig verkompliziert. Wenn die Kommission – wie in den Leitlinien zu STEP geschehen – bestimmte Technologien als STEP zugehörig beschreibt und damit deren strategische Bedeutung anerkennt, ist jede Förderung im Bereich dieser Technologien dem STEP-Ziel zuträglich. Ein weiteres, im Vagen bleibendes und dadurch unüberprüfbares Kriterium wie „kritisch“ ist dann überflüssig. 9. Der Bundesrat stellt fest, dass die Mittel für die im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung neu eingeführten Prioritäten nur dann bis zu einem Jahr länger verwendet werden können, wenn für diese neuen Prioritäten mindestens 15 Prozent der Mittel eingeplant werden. Sollten sich bei der Umsetzung Abweichungen ergeben, würde die Förderfähigkeit im ungünstigsten Fall sprunghaft ein Jahr früher enden. Der Bundesrat sieht diese Ausgestaltung kritisch, da dies für die umsetzenden Regionen mit einem erheblichen finanziellen Vollzugsrisiko einhergeht. Um für Planungssicherheit und einheitliche Regeln zu sorgen, fordert der Bundesrat die Bundesregierung deshalb auf, sich bei der Kommission für eine generelle Verlängerung der Frist für die Mittelverwendung, das heißt ohne Mindestanforderungen an die Mittelumschichtung zugunsten neuer Prioritäten, einzusetzen. 10. Der Bundesrat fordert aus diesen Gründen die Bundesregierung dazu auf, darauf hinzuwirken, dass a) die Verlängerung der Förderfähigkeits- und Mittelbindungsfristen ohne Vorbedingungen für alle ESF+ Programme gelten und dass, um diese nutzen zu können, auch die Fristen für die Einreichung des letzten Gewährpakets entsprechend verlängert werden; b) auf die Einführung gesonderter Prioritäten zur Verteidigungsindustrie und zur Dekarbonisierung verzichtet wird, stattdessen oder zumindest zusätzlich Verteidigungstechnologie als vierte Branche in STEP aufgenommen wird und gleichzeitig durch die Streichung des Kriteriums „kritisch“ die Förderung von STEP-Technologien verbessert, auf das Ziel der strategischen Unabhängigkeit der europäischen Union ausgerichtet und vereinfacht wird; c) eine wesentlich geringere Mindesthöhe der Umschichtung von Programmmitteln auf neu einzuführende Prioritäten festgelegt wird, wobei eine Mindesthöhe von 5 Prozent des Programmvolumens als realistisch erachtet wird; d) die Vorlagefrist für ergänzende Bewertungen zur Halbzeitüberprüfung und damit zusammenhängende Programmänderungen auf den 31. Dezember 2025 verlängert wird. 11. Die Anrechnung erfolgter Maßnahmen auf die neuen Prioritäten sollte rückwirkend möglich sein, damit Regionen, die bei der Umsetzung ihrer kohäsionspolitischen Programme bereits frühzeitig Mittel für die neuen Prioritäten bereitgestellt haben, durch die neue Verordnung nicht benachteiligt werden. Die Bundesregierung wird gebeten, sich für die Aufnahme einer entsprechenden Regelung einzusetzen. 12. Der Bundesrat gibt überdies zu bedenken, dass die Nutzung der neuen Möglichkeiten erneute Programmänderungen erfordert, die kurzfristig in der Umsetzung anspruchsvoll sind. Der Bundesrat fordert daher zur Planungs- und Rechtssicherheit, dass durch die Europäische Kommission genehmigte Programmänderungen, insbesondere bei neu hinzukommenden Fördertatbeständen, als verbindliche Entscheidung zum Fördertatbestand gelten und nicht durch expost-Prüfungen auf EU- oder Mitgliedstaatsebene in Frage gestellt oder relativiert werden dürfen. 13. Für künftige Verordnungen im Bereich der Kohäsionsfonds fordert der Bundesrat, dass das Ziel „Stärkung der Verteidigungsfähigkeit“ weit ausgelegt wird. Die Verengung auf den Begriff Verteidigungsindustrie wird abgelehnt. Es müssen auch weitere, für die Verteidigungsfähigkeit relevante Bereiche, wie Zivilschutz, Gesundheitswesen und Cyber-Security, abgedeckt werden. 14. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.]

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