Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 412/25
02.09.25
EU - AV - G - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick
auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte
COM(2025) 531 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 62/04 = AE-Nr. 040237;
Drucksache 473/07 = AE-Nr. 070578;
Drucksache 142/08 = AE-Nr. 080192;
Drucksache 143/16 = AE-Nr. 160226;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115;
AE-Nr. 210337
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 8.7.2025
COM(2025) 531 final
2025/0531 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU)
2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und
Verfahren für chemische Produkte
(Text von Bedeutung für den EWR)
{COM(2025) 526 final} - {SWD(2025) 531 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Die chemische Industrie ist einer der strategisch bedeutendsten Sektoren in der Europäischen
Union, bildet das Rückgrat zahlreicher industrieller Ökosysteme und spielt eine zentrale Rolle
bei Innovation, Beschäftigung und nachhaltigem Wachstum. Da die EU den grünen und den
digitalen Wandel auf dem Weg zu Klimaneutralität und zu einer Führungsrolle im digitalen
Bereich vorantreibt, sind die Resilienz und die globale Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors
noch wichtiger geworden.
Der Regelungsaufwand ist eines der beiden größten Probleme, die von in der EU tätigen
Unternehmen im Hinblick auf das Investitionsklima genannt werden. In den hochrangigen
Berichten von Enrico Letta1 und Mario Draghi wurden die Verringerung des
Regelungsaufwands und die Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften als oberste Prioritäten
genannt. Überregulierung wird von mehr als 60 % der Unternehmen in der EU als
Investitionshemmnis angesehen, wobei 55 % der KMU regulatorische Hindernisse und den
Verwaltungsaufwand als größte Herausforderung bezeichnen2.
In ihren politischen Leitlinien für die Amtszeit 2024-2029 der Europäischen Kommission3
legte Präsidentin von der Leyen eine Vision dar, die auf die Förderung nachhaltigen
Wohlstands und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in ganz Europa ausgerichtet ist. Im
Mittelpunkt dieser Vision stehen die Bemühungen um eine Rationalisierung des
Geschäftsbetriebs und die weitere Integration des Binnenmarkts.
Ergänzend dazu zielt die Agenda der Europäischen Kommission für bessere Rechtsetzung4
darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU zu verbessern, indem
sichergestellt wird, dass die Rechtsvorschriften ihren Zweck effizient erfüllen, ohne dass die
Interessenträger übermäßig belastet werden.
Die Europäische Kommission hat ihren politischen Willen bekräftigt, den Regelungsaufwand
für die Menschen, Unternehmen und Verwaltungen in der EU zu verringern, um den
Wohlstand und die Resilienz der EU im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit für die EU zu
stärken, in dem die erforderlichen politischen Veränderungen aufgezeigt werden, damit die
EU den neuen Gegebenheiten besser gerecht werden kann und neue Wege der
Zusammenarbeit entwickelt werden können, um die Geschwindigkeit und Qualität der
Entscheidungsfindung zu erhöhen. Im Kompass wird daher das Ziel festgelegt, den
Verwaltungsaufwand für alle Unternehmen um mindestens 25 % und für kleine und mittlere
1 E. Letta, Weit mehr als ein Markt, 2024, abrufbar unter:
https://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-
letta.pdf.
2 M. Draghi: Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, 2024, abrufbar unter:
https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/draghi-report_en#paragraph_47059, S. 18.
3 Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2024-2029 vom 16. Juli 2019, abrufbar
unter:
https://commission.europa.eu/document/download/e6cd4328-673c-4e7a-8683-f63ffb2cf648_de.
4 Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften, COM(2021) 219 final,
abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM:2021:219:FIN.
Unternehmen (KMU) um mindestens 35 % zu verringern, ohne die jeweiligen politischen
Ziele zu gefährden5.
In der Binnenmarktstrategie, die am 21. Mai 2025 angenommen wurde, wurde das
Engagement für mehr Vereinfachung und die Bereitschaft für sofortige Maßnahmen zum
Bürokratieabbau und zur Vereinfachung bekräftigt. Die Strategie hob das Ziel einer
Vereinfachung hervor, die zu niedrigeren Kosten, einer höheren Produktivität und einem
besseren Funktionieren des Binnenmarkts führt, unter gleichzeitiger Beibehaltung unserer
Ambitionen in Bezug auf Klima und Nachhaltigkeit sowie die soziale Verantwortung. Sie
betonte ferner die Notwendigkeit sicherzustellen, dass in den Vorschriften über die
Kennzeichnung ein Gleichgewicht zwischen der Anforderung, für Verbraucherinnen und
Verbraucher klar verständlich zu sein, und der Anforderung, Markthemmnisse und
Belastungen für die Industrie abzubauen, herrschen muss6.
Entsprechend diesen Verpflichtungen zielt diese Initiative darauf ab, bestimmte von Industrie
und Behörden als besonders belastend eingestufte Anforderungen und Verfahren für
chemische Produkte zu vereinfachen und zu straffen. Diese Bestimmungen würden von einer
Straffung und Modernisierung profitieren, wodurch das Chemikalienrecht für die Industrie
effizienter und kosteneffektiver würde und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleistet würde. Konkret zielt diese Initiative
darauf ab, einige Bestimmungen und Verfahren der folgenden Rechtsakte zu vereinfachen:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen7 (im Folgenden „CLP-Verordnung“), die
die Wirtschaftsakteure verpflichtet, ihre Chemikalien vor der Vermarktung
entsprechend ihrer Gefährlichkeit einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.
Ziel dieser Initiative ist es, die Formatierungsvorschriften für die Kennzeichnung
gefährlicher Chemikalien zu vereinfachen und flexibler zu gestalten, einschließlich
der Vorschriften über verbindliche Mindestschriftgrößen und Zeilenabstände, da
diese für die Industrie besonders aufwendig und kostspielig sind8. Außerdem sollen
die Vorschriften für Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für kleinere
Verpackungen und die Vorschriften für die Kennzeichnung von Kraftstoffpumpen
präzisiert werden. Um die Belastung der Unternehmen zu verringern und den freien
Verkehr von Stoffen und Gemischen im Binnenmarkt zu verbessern, ohne den
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gefährden, zielt die
Initiative auch darauf ab, den Anwendungsbereich der Bestimmungen der
5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2025) 30 final:
Ein Kompass für Wettbewerbsfähigkeit der EU, abrufbar unter https://commission.europa.eu/topics/eu-
competitiveness/competitiveness-compass_de.
6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2025) 500
final: Der Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt. Eine Strategie für
einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt, abrufbar unter https://single-market-
economy.ec.europa.eu/publications/single-market-our-european-home-market-uncertain-world_en.
7 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).
8 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009
und (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung
bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte, SWD(2025) 531, S.14.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über Werbung und Fernabsatz auf Produkte, die für
die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, zu reduzieren, wobei zu
berücksichtigen ist, dass die Verordnung (EG) Nr. 1907/20069 (im Folgenden
„REACH“) bereits klare Verpflichtungen in Bezug auf den Informationsfluss in
professionellen Lieferketten für Stoffe und Gemische vorsieht. Darüber hinaus sollen
die Verpflichtungen für die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische gelockert
und die Menge der bereitzustellenden Informationen verringert werden. Darüber
hinaus wird vorgeschlagen, die feste Frist von sechs Monaten für die Aktualisierung
des Kennzeichnungsetiketts zu streichen und gleichzeitig die flexiblere Anforderung
beizubehalten, dass die Kennzeichnung ohne unangemessene Verzögerung
aktualisiert werden muss, da die Frist von sechs Monaten im Falle komplexer
Lieferketten unmöglich einzuhalten war. Schließlich wird vorgeschlagen, die
Verwendung digitaler Kennzeichnungen auszuweiten, damit mehr Informationen nur
auf dem digitalen Etikett angegeben werden können.
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel10 (im Folgenden
„Verordnung über kosmetische Mittel“). Mit den Änderungen wird das hohe
Sicherheitsniveau der kosmetischen Mittel, die Verbrauchern auf dem EU-Markt
bereitgestellt werden, aufrechterhalten und werden gleichzeitig die derzeitigen
Anforderungen deutlicher dargelegt und die unnötigen Berichtspflichten für
Unternehmen und die zuständigen Behörden verringert. Insbesondere wird das
Verfahren für die Aufnahme von Farbstoffen, Konservierungsmitteln und UV-Filtern
in die einschlägigen Anhänge IV, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
eingeführt, um das Verfahren zu erleichtern und die Verwendung neuer kosmetischer
Bestandteile zu beschleunigen. Gemäß Artikel 15 der Verordnung über kosmetische
Mittel sind Stoffe, die in Anhang VI der CLP -Verordnung als krebserzeugend,
erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) eingestuft wurden, zur
Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten, sofern nicht eine Ausnahme gewährt
wurde. Das bestehende Verfahren für Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der
Verwendung von CMR-Stoffen in kosmetischen Mitteln wird unter
Berücksichtigung der Erfahrungen, die in mehr als zehn Jahren Praxis gesammelt
wurden, ausführlicher dargelegt. Darüber hinaus wird die Digitalisierung des
Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen eine genaue und
aktuelle Kennzeichnung gewährleisten und regulatorische Risiken und Fehler bei der
Einhaltung der Vorschriften verringern. Gemäß Artikel 13 der Verordnung über
kosmetische Mittel müssen Unternehmen der Kommission alle kosmetischen Mittel
melden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus müssen für diese
Mittel, wenn sie Nanomaterialien enthalten, zusätzliche Meldepflichten erfüllt
werden, da Informationen über solche Mittel, einschließlich detaillierter Daten über
Nanomaterialien, der Kommission sechs Monate vor ihrem Inverkehrbringen
übermittelt werden müssen (Artikel 16 der Verordnung über kosmetische Mittel).
9 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
10 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
über kosmetische Mittel (Neufassung) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1223/oj).
Die Abschaffung der Vorabmeldung kosmetischer Mittel, die Nanomaterialien
enthalten, die derzeit zusätzlich zur Anmeldung kosmetischer Mittel bei der
Kommission erforderlich ist, und der redundanten Berichtspflichten der zuständigen
Behörden wird den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Mitgliedstaaten
verringern.
Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-
Düngeprodukten auf dem Markt11 (im Folgenden „Düngeprodukteverordnung“) Mit
der Initiative soll die spezifische erweiterte REACH-Registrierungsanforderung
gemäß der Düngeprodukteverordnung aufgehoben werden, sodass die „Standard“-
Bestimmungen über die chemische Sicherheit auch für Stoffe gelten würden, die in
EU-Düngeprodukten verwendet werden. Außerdem soll der Kommission die
Befugnis übertragen werden, Kriterien und eine Methode für die Bewertung von
Mikroorganismen durch Hersteller und notifizierte Stellen einzuführen. Darüber
hinaus wird in der Initiative vorgeschlagen, die „Entbündelungsklausel“ in Artikel 43
der Düngemittelverordnung zu streichen, wonach die Kommission für jede
Komponentenmaterialkategorie getrennte delegierte Rechtsakte erlassen muss.
Schließlich würde mit dieser Initiative die Verordnung über Düngeprodukte weiter
digitalisiert und gegebenenfalls an den Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen […] im
Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen angeglichen12.
1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Vereinfachung, mit dem der
Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Industrie verringert werden sollen. Zusammen
mit dem Aktionsplan, der ein solides Geschäftsszenario für die Bewältigung der derzeitigen
Herausforderungen der chemischen Industrie bietet und Investitionen in ihr langfristiges
Wachstum ankurbelt, sowie mit dem Vorschlag zur Verschiebung der Geltungsdauer
bestimmter Anforderungen für Chemikalien wird dieser Vorschlag dazu beitragen, die
Wettbewerbsfähigkeit des Chemikaliensektors zu verbessern und einen gut funktionierenden
Binnenmarkt für Chemikalien zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass das
Schutzniveau in Bezug auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewahrt bleibt.
Die Initiative steht auch im Einklang mit dem am 17. Juni 2025 angenommenen Vorschlag
hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft13, der verteidigungsspezifische Vereinfachungen
und Klarstellungen bestimmter Rechtsvorschriften über Chemikalien, darunter der REACH-
und der CLP-Verordnung sowie der Verordnung über Biozidprodukte14, enthält und die
Bedingungen für die Anwendung der nationalen Ausnahmen im Rahmen dieser
Verordnungen erweitert.
11 Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1009/oj).
12 COM(2025) 504.
13 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und
(EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im
Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie, COM(2025) 822 final.
14 Verordnung (EU) 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
Darüber hinaus berücksichtigt sie gegebenenfalls andere aktuelle Vorschläge im Bereich des
Chemikalienrechts, wie den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über Detergenzien und Tenside, und ist an diese angepasst15.
1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der
Rechtsetzung (im Folgenden „REFIT“) stellt die Kommission sicher, dass ihre
Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger
zugeschnitten sind sowie den Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen.
Dieser Vorschlag ist daher Teil des REFIT-Programms, mit dem darauf abgezielt wird, den
sich aus den Rechtsvorschriften der EU ergebenden Berichtsaufwand zu verringern und
gleichzeitig sicherzustellen, dass das Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt aufrechterhalten wird.
Dieser Vorschlag folgt im Zusammenhang mit einer Reihe von Vereinfachungspaketen16.
Um hohe Umwelt- und Sicherheitsstandards aufrechtzuerhalten, steht der Vorschlag auch im
Einklang mit den Verpflichtungen der Kommission im Rahmen des Deals für eine saubere
Industrie17, eine nachhaltige Produktion in Europa sicherzustellen, und mit dem
übergeordneten Ziel der Union, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu
gewährleisten.
Diese Initiative trägt auch zur Vereinfachung für den Agrar- und Lebensmittelsektor bei, wie
in der Vision für Landwirtschaft und Ernährung angekündigt18.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
2.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union im Einklang mit den ursprünglichen Rechtsgrundlagen für die Annahme
der sektorspezifischen Rahmenregelungen, die mit dem vorliegenden Vorschlag geändert
werden sollen.
2.2. Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die CLP-Verordnung, die Verordnung über kosmetische Mittel und die Verordnung über
Düngemittel wurden auf EU-Ebene angenommen, da die Ziele dieser Verordnungen auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden konnten. Um dieselben
Probleme zu lösen, wurde eine Maßnahme auf EU-Ebene als kostengünstiger und effizienter
angesehen als einzelstaatliche Maßnahmen in 27 Mitgliedstaaten. Dementsprechend müssen
diese Verordnungen auf EU-Ebene geändert werden.
15 COM(2023) 217.
16 COM(2025)80, COM(2025)81, COM(2025)84, COM(2025)87, COM(2025) 236 final, COM(2025)503,
COM(2025) 504, COM(2025) 822 final.
17 COM(2025) 85 final.
18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung –
Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten“,
COM(2025) 75 final.
2.3. Verhältnismäßigkeit
Die Initiative geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele der Vereinfachung
und Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, ohne den Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt zu gefährden.
2.4. Wahl des Instruments
Bei diesem Vorschlag für eine Überarbeitung handelt es sich um einen Legislativvorschlag,
da die CLP-Verordnung, die Verordnung über kosmetische Mittel und die Verordnung über
Düngemittel im Mitentscheidungsverfahren/gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
angenommen wurden und daher die meisten Änderungen dieser Verordnungen im
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden müssen.
Die Kommission ist zwar gemäß Artikel 53 der CLP-Verordnung befugt, die Anhänge der
genannten Verordnung zu ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen
Fortschritt anzupassen, jedoch stehen die Änderungen der Anhänge I und II in engem
Zusammenhang mit Änderungen im Hauptteil dieser Verordnung, und diese könnten nur im
Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Daher ist es
angezeigt, die Änderungen dieser Anhänge in diese Initiative aufzunehmen.
Die Kommission ist gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung über Düngeprodukte befugt,
die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung zur Anpassung jener Anhänge an den
technischen Fortschritt und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für EU-
Düngeprodukte einschließlich deren freiem Verkehr zu ändern. Dennoch hat sich die
Kommission für die vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge für das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren entschieden, da die meisten von ihnen in engem Zusammenhang mit
Änderungen im Hauptteil der Verordnung stehen. Außerdem würden angesichts der
„Entbündelungsklausel“ in Artikel 43 der Düngemittelverordnung die Änderungen der
Komponentenmaterialkategorien in Anhang II den Erlass von zwölf delegierten Rechtsakten
erfordern.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
3.1. Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Diesem Vorschlag liegt eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bei, die einen
detaillierten Überblick über die Auswirkungen von Bestimmungen des Chemikalienrechts
gibt, die geändert werden sollen. Außerdem werden die positiven Auswirkungen der
vorgeschlagenen Maßnahmen analysiert, und zwar auf der Grundlage vorhandener Daten und
Informationen, die bei den verschiedenen Realitätschecks gesammelt wurden, und soweit
möglich nach den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung.
Der Vorschlag berücksichtigt auch frühere Analysen wie die Eignungsprüfung der
relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien19, die Folgenabschätzungen zu
Düngeprodukten20 und die Überarbeitung der CLP-Verordnung21 und die Bewertung der
Detergenzienverordnung22.
19 SWD(2019) 199 final.
20 SWD(2016) 64 final.
21 SWD(2022) 435 final.
22 SWD(2019) 298 final.
3.2. Konsultation der Interessenträger
Zur Vorbereitung des Vorschlags konsultierte die Kommission die Interessenträger im
Rahmen von drei Realitätschecks, einem für jede zu ändernde Verordnung, und bat die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, nach diesen Sitzungen schriftliche Rückmeldungen zu
übermitteln. Verschiedene Vorschläge zur Vereinfachung oder Klärung bestimmter
Bestimmungen des Chemikalienrechts und zur Beseitigung des übermäßigen
Verwaltungsaufwands, der sich aus diesen Bestimmungen ergibt, haben sich aus den
Vorschlägen der Interessenträger zur Vereinfachung der europäischen Rechtsvorschriften im
Bereich Chemie23 ergeben, und vor und nach den Realitätschecks gingen zahlreiche
Positionspapiere ein. Ausführliche Zusammenfassungen dieser Konsultationen und die
eingegangenen Beiträge sind der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen beigefügt.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Am 16. Mai 2025 veranstaltete die Europäische Kommission einen Realitätscheck, um
Rückmeldungen aus der Praxis zur überarbeiteten CLP-Verordnung einzuholen, der online
stattfand und über 570 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Industrie, Verbraucher- und
Umweltgruppen, Angehörigen der Rechtsberufe und nationalen Behörden anzog. Im
Mittelpunkt der Veranstaltung stand die Ermittlung von Vereinfachungsmöglichkeiten nach
der Annahme der Verordnung (EU) 2024/2865 bei gleichzeitiger Wahrung des Schutzniveaus
für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Interessenträger wurden gebeten, über
konkrete Erfahrungen zu berichten und Vorschläge zu machen, wie die neuen Vorschriften
insbesondere im operativen und mehrsprachigen Kontext praktikabler gestaltet werden
können.
Ein zentrales Anliegen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren die Auswirkungen neuer
obligatorischer Formatierungsvorschriften für Kennzeichnungsetiketten, einschließlich
vorgeschriebener Schriftgrößen, Zeilenabstände und der Anforderung von schwarzem Text
auf weißem Hintergrund. Viele brachten vor, dass diese Vorschriften unverhältnismäßige
Kosten mit sich bringen, insbesondere für Produkte, die in mehreren Sprachen gekennzeichnet
sind oder in kleinen Verpackungsformaten verkauft werden. Es wurde vielfältig moniert, dass
diese Veränderungen mehr Verpackungsabfall verursachen und die Verwendung teurer
Faltetiketten erzwingen könnten. Gleichzeitig erkannten die Interessenträger an, wie wichtig
der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern ist, und räumten ein, dass jede Vereinfachungsmaßnahme die Lesbarkeit und
Klarheit der Gefahreneigenschaften gewährleisten müsse.
Ein zweites strittiges Thema waren die überarbeiteten Vorschriften für Werbung, denen
zufolge detaillierte Gefahreneigenschaften – einschließlich Piktogrammen, Signalwörtern,
Gefahrenhinweisen und Aufforderungen zum Lesen von Kennzeichnungsinformationen – in
Werbematerialien enthalten sein müssen. Viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer betrachteten
diese Anforderung als überzogen und für moderne Werbekanäle ungeeignet, insbesondere bei
Online-Formaten mit begrenzter Zeit und begrenztem Platz. Es wurden Bedenken geäußert,
dass solche Anforderungen durch die Informationsüberfülle bei den Verbraucherinnen und
23 Beispielsweise: Cefic, Towards a simpler, faster and more supportive legislative framework to help
restore Europe’s competitiveness, S. 2, abrufbar unter https://cefic.org/resources/cefic-views-towards-a-
simpler-faster-and-more-supportive-legislative-framework-to-help-restore-europes-competitiveness/;
VCI, Omnibus-Vorschlag, S. 4, abrufbar unter https://www.vci.de/ergaenzende-downloads/vci-
sectorial-omnibus-chemical-industry.pdf; Business Europe, Reducing regulatory burden to restore EU’s
competitive edge, S. 12, abrufbar unter: https://www.businesseurope.eu/wp-
content/uploads/2025/02/2025-01-22_businesseurope_mapping_of_regulatory_burden-d55-1.pdf.
Verbrauchern paradoxerweise gerade für weniger Klarheit sorgen könnten. Die
vorherrschende Meinung war, dass eine einfachere Information – wie z. B. Aufforderung an
die Nutzerinnen und Nutzer, sich das Produktetikett anzusehen – wirksamer und
verhältnismäßiger wäre. Es gab auch starke Unterstützung dafür, B2B24-Werbung insgesamt
auszunehmen; die Interessenträger wiesen hier darauf hin, dass die bestehenden
Kommunikationsinstrumente wie SDS für ein professionelles Publikum angemessen sind.
Neben diesen beiden Schwerpunktthemen äußerten die Interessenträger ihre große
Unzufriedenheit über die knappe Sechsmonatsfrist für selbst eingestufte Stoffe. Kurze
Umsetzungsfenster für Aktualisierungen der Kennzeichnung und Änderungen der Einstufung
wurden als abfallintensiv und mit den Zielen des Grünen Deals nicht vereinbar angesehen.
Die Digitalisierung erwies sich als wiederkehrendes Thema, wobei viele Teilnehmerinnen und
Teilnehmer die Kommission nachdrücklich aufforderten, die digitale Kennzeichnung auf eine
breitere Rechtsgrundlage zu stellen und eine flexiblere Bereitstellung von Informationen zu
ermöglichen, insbesondere im mehrsprachigen und industriellen Kontext.
Bei der Veranstaltung wurden drei gezielte Umfragen durchgeführt, bei denen viele der in den
Diskussionen geäußerten Ansichten bekräftigt wurden. Eine große Mehrheit der Befragten
war der Ansicht, dass die neuen Formatierungs- und Werbevorschriften unnötig aufwendig
seien und eine Vereinfachung dringlich sei. Die Interessenträger sprachen sich für digitale
Lösungen, längere Fristen, eine bessere Angleichung der Rechtsvorschriften und flexiblere
Umsetzungsmechanismen aus. Viele kritisierten auch die Nutzung von Online-Konsultationen
und wünschten stattdessen formellere und stärker datengestützte Prozesse.
Als Reaktion und im Anschluss an den Realitätscheck erhielt die Kommission mehr als
150 detaillierte Positionspapiere von Interessenträgern, in denen die während der
Veranstaltung geäußerten Ansichten bekräftigt und zusätzliche Vorschläge, Daten und
Kostenschätzungen vorgelegt wurden.
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
Der Realitätscheck zu Kosmetika fand am 16. Mai 2025 statt. Etwa 268 Interessenträger
meldeten sich zur Sitzung an und rund 226 nahmen schließlich an der Online-Sitzung teil. Bis
zum 6. Juni 2025 gingen schriftliche Rückmeldungen von 51 Interessenträgern ein.
Was die Verringerung des Verwaltungs- und Compliance-Aufwands durch die Änderungen
an Artikel 15 der Verordnung über kosmetische Mittel anbelangt, so begrüßten die
Interessenträger die vorgeschlagenen Änderungen im Großen und Ganzen. Einige
Teilnehmerinnen und Teilnehmer betonten die Notwendigkeit sicherzustellen, dass eine
Initiative zur Vereinfachung der kosmetischen Mittel die zentralen politischen Ziele der
Verordnung über kosmetische Mittel nicht gefährdet. Insbesondere legten sie Nachdruck
darauf, dass die harmonisierte Einstufung eines Stoffes als CMR weiterhin ein Verbot seiner
Verwendung in kosmetischen Mitteln auslösen müsse und dass eine Befreiung von diesem
Verbot nur in Ausnahmefällen gewährt werden sollte. Andere betonten, dass die Verordnung
über kosmetische Mittel die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin vor schädlichen
Chemikalien schützen müsse. Sie warnten vor übermäßig langen Übergangsfristen und davor,
dass Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch länger gefährlichen Stoffen ausgesetzt sein
könnten.
Was den Vorschlag für ein Verfahren betrifft, das die Aufnahme von Farbstoffen,
Konservierungsmitteln und UV-Filtern in die Anhänge IV-VI erleichtern würde, so waren
sich die meisten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einig, dass die Einführung eines solchen
24 Business-to-Business (Beziehungen zwischen Unternehmen).
Verfahrens von Vorteil wäre. Ein Interessenträger schlug vor, dass der Wissenschaftliche
Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS)25 im Rahmen dieses Verfahrens damit beauftragt
werden sollte, die Sicherheit aller Stoffe in den Positivlisten alle zehn Jahre zu überprüfen,
wie z. B. das Überprüfungsverfahren im Rahmen von REACH-Zulassungen.
Die Kommission holte die Meinung der Interessenträger zur Relevanz des Glossars der
gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen ein, das gemäß Artikel 33 der Verordnung
über kosmetische Mittel von der Kommission angenommen und im Amtsblatt der EU
veröffentlicht werden muss, und schlug vor, es durch einen Verweis in der Verordnung über
kosmetische Mittel auf die international anerkannte Nomenklatur der kosmetischen
Bestandteile zu ersetzen. Während der Diskussion sprachen sich mehrere Teilnehmerinnen
und Teilnehmer dafür aus, das Glossar als Quelle für rechtsverbindliche Bezeichnungen von
Inhaltsstoffen beizubehalten, empfahlen jedoch, es in einem elektronischen Format –
integriert in die CosIng26-Datenbank – zu erstellen, um häufigere Aktualisierungen zu
ermöglichen und die Nutzererfahrung erheblich zu verbessern.
Einige Interessenträger vertraten dagegen die Auffassung, dass das Glossar entweder nicht
mehr notwendig sei oder aber erheblich verbessert werden müsste, um weiterhin von Nutzen
zu sein.
Verbesserungsvorschläge betrafen auch die Vereinfachung der Meldeverfahren durch
Rückgriff auf Artikel 13 der Verordnung über kosmetische Mittel, um eine doppelte
Anmeldung eines Produkts zu vermeiden und die Kosten für die Industrie zu senken, ohne die
Produktsicherheit zu beeinträchtigen. Die überwiegende Mehrheit der Interessenträger
stimmte darin überein, dass die Anforderungen an die Voranmeldung erhebliche und
unverhältnismäßige Belastungen und Kosten für die Kosmetikindustrie mit sich bringen.
Mehreren zuständigen Behörden zufolge stellt die Verpflichtung nach Artikel 22 der
Verordnung über kosmetische Mittel, wonach die Mitgliedstaaten das Funktionieren ihrer
Überwachungstätigkeiten regelmäßig überprüfen und bewerten und die Ergebnisse dieser
Überprüfung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen müssen, einen
unnötigen Aufwand für die zuständigen Behörden dar, da bereits bestehende Instrumente wie
das ICSMS27 für die Berichterstattung und den Austausch von Informationen über
Marktüberwachungsmaßnahmen zwischen den zuständigen Behörden der EU eingesetzt
werden. Darüber hinaus unterstütze PEMSAC, die Plattform für Marktüberwachungsstellen
für kosmetische Mittel, einen kohärenten Ansatz zur Durchsetzung der Verordnung über
kosmetische Mittel. Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer warnten vor der Einführung von
Maßnahmen, die die Aufsicht über die nationalen Marktüberwachungstätigkeiten auf EU-
Ebene schwächen könnten.
Es wurden mehrere Vorschläge für eine weitere Vereinfachung der Verordnung über
kosmetische Mittel unterbreitet, die über diese sehr spezifische Vereinfachung hinausgehen.
Diese Aspekte könnten im Rahmen der laufenden Bewertung der Verordnung über
kosmetische Mittel weiter untersucht werden.
25 Beschluss (EU) 2024/1514 der Kommission vom 7. August 2015 zur Einsetzung Wissenschaftlicher
Ausschüsse in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umwelt (ABl.
L 2024/1514, 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1514/oj).
26 https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/.
27 Das ICSMS (Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung) ist die umfassende
Kommunikationsplattform für die Marktüberwachung von Non-Food-Erzeugnissen und für die
gegenseitige Anerkennung von Waren, https://webgate.ec.europa.eu/single-market-compliance-
space/market-surveillance.
Verordnung (EU) 2019/1009 über Düngeprodukte
Der Realitätscheck für die Verordnung über Düngeprodukte fand im Rahmen der Sitzung der
Sachverständigengruppe der Kommission für Düngeprodukte am 7. Mai 2025 statt. Etwa
135 Interessenträger meldeten sich für die Sitzung an und 91 nahmen schließlich daran teil.
Bis zum 6. Juni 2025 gingen schriftliche Rückmeldungen von 26 Interessenträgern ein.
Die meisten Interessenträger bestätigten, dass die erweiterte REACH-Registrierungspflicht im
Rahmen der Verordnung über Düngeprodukte erhebliche Herausforderungen für die
Hersteller von EU-Düngeprodukten mit sich bringt. Die Kosten für die Erfüllung dieser
Anforderung lägen zwischen 10 000 EUR und 500 000 EUR, je nachdem, ob der Stoff
registriert ist und in welchem Mengenbereich und in welchem Umfang zusätzliche Daten
erforderlich sind, was zu einer Preissteigerung für den betreffenden Stoff um 40-540 % führt.
Diese Verfahrensweise behindere den Zugang zum Binnenmarkt, und einige Interessenträger
könnten ihre Produkte weiterhin auf den nationalen Märkten in Verkehr bringen und mit
mehreren Verfahren für nationale Registrierungen oder die gegenseitige Anerkennung
konfrontiert sein.
Viele Interessenträger sprachen sich dafür aus, die normalen REACH-
Registrierungsanforderungen, einschließlich der Abstufungen nach der Menge, auf alle oder
die meisten Stoffe als solche oder in Gemischen in EU-Düngeprodukten anzuwenden.
Mehrere Interessenträger vertraten dagegen die Auffassung, dass die erweiterte REACH-
Registrierung beibehalten werden sollte, zumindest für bestimmte sehr gefährliche Stoffe, wie
persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe, sowie für bestimmte unbekannte
biologisch aktive Stoffe, auch in Anbetracht der besonderen Art der Verwendung von
Düngemitteln, d. h. der kontinuierlichen und oft großflächigen Ausbringung auf den Boden.
Die meisten Interessenträger begrüßten die Überlegungen der Kommission zur Einführung
eines vereinfachten Verfahrens für die Bewertung von Mikroorganismen
(Komponentenmaterialkategorie 7), die in mikrobiellen Pflanzenbiostimulanzien verwendet
werden. Sie sind der Ansicht, dass der derzeitige Mechanismus für die Zulassung zusätzlicher
Mikroorganismenstämme in EU-Düngeprodukten im Rahmen der Verordnung über
Düngeprodukte nicht mit den Anforderungen und dem raschen Entwicklungstempo des
florierenden Pflanzen-Biostimulans-Sektors vereinbar ist. Mehrere Interessenträger wiesen
darauf hin, dass dieses Verfahren den Marktzugang für mikrobielle Pflanzen-Biostimulanzien
behindere, Innovationen und Investitionen hemme und die Verfügbarkeit dieser Produkte für
Landwirte verzögere.
Viele Interessenträger, die am Realitätscheck teilnahmen, sprachen sich grundsätzlich für
einen kriterienbasierten Ansatz aus, der mit einer Methodik kombiniert wird, nach der
Hersteller und benannte Stellen die Einhaltung der Kriterien bewerten können. Einige
Interessenträger hatten jedoch Bedenken, die Bewertung den Herstellern und benannten
Stellen zu überlassen, und mehrere sprachen sich für eine Bewertung durch eine unabhängige
Stelle wie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus.
Während die Digitalisierung der Berichtspflichten im Rahmen der Verordnung über
Düngeprodukte nicht das wichtigste Anliegen der Interessenträger beim Realitätscheck zu
sein schien, betonten mehrere von ihnen, darunter die Industrie und die Behörden, in ihren
schriftlichen Stellungnahmen, dass die Digitalisierung der Informationsanforderungen den
Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden verringern könne, da elektronisches
Management den Austausch, die Speicherung und den Zugang zu Informationen erleichtern,
Fehler im Zusammenhang mit manuellen Verfahren verringern und den Papierverbrauch und
die Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Papierdokumenten minimieren könne.
Bedenken wurden in Bezug auf die Cybersicherheit, die Verfügbarkeit und Interoperabilität
der digitalen Infrastruktur, die Kosten für den Erwerb der erforderlichen Technologie und – in
Bezug auf Ausfuhren – papiergestützte Systeme in Drittländern geäußert. Mehrere
Interessenträger gaben an, dass die Industrie und die Behörden zwei bis drei Jahre für eine
Anpassung an die neuen digitalen Anforderungen benötigen würden; ein Interessenträger ging
von einem bis zwei Jahren aus.
Zur Streichung der „Entbündelungsklausel“ wurden die Interessenträger nicht konsultiert, da
diese Änderung hauptsächlich eine Vereinfachung der Verfahren der Kommission darstellt.
Davon würden jedoch auch die Industrie und die Behörden profitieren, da notwendige
Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte schneller erfolgen könnten. Darüber hinaus
würde die obligatorische Konsultation in der Sachverständigengruppe der Kommission und
die Konsultation der Öffentlichkeit bei delegierten Rechtsakten gestrafft.
Es wurden noch mehrere andere Vorschläge für eine weitere Vereinfachung der Verordnung
über Düngeprodukte unterbreitet, die über diese sehr spezifische Vereinfachung hinausgehen.
Einige dieser Aspekte könnten im Rahmen der laufenden Bewertung weiter untersucht
werden. Andere, die die digitale Kennzeichnung betreffen, können im Zusammenhang mit der
Bewertung der Vorschriften für die digitale Kennzeichnung gemäß Artikel 49a der
Verordnung über Düngeprodukte einer Prüfung unterzogen werden. Einige Vorschläge
könnten auch im Wege eines delegierten Rechtsakts umgesetzt werden.
3.3. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Verschiedene Vorschläge zur Klärung einiger Bestimmungen des Chemikalienrechts und zur
Beseitigung des übermäßigen Verwaltungsaufwands, der sich aus diesen Bestimmungen
ergibt, haben sich aus den Vorschlägen der Interessenträger zur Vereinfachung der
europäischen Rechtsvorschriften für chemische Stoffe ergeben. Darüber hinaus und als
Reaktion auf und im Anschluss an die oben genannten Realitätschecks erhielt die
Kommission mehr als 150 detaillierte Positionspapiere von Interessenträgern, die die während
der Veranstaltung geäußerten Ansichten stützten und von denen zusätzliche Vorschläge,
Daten und Kostenschätzungen vorgelegt wurden. Ausführliche Zusammenfassungen dieser
Konsultationen und die eingegangenen Beiträge sind der diesem Vorschlag beigefügten
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt.
3.4. Folgenabschätzung
Da ein Vorschlag zur Lösung der festgestellten Probleme dringend vorgelegt werden muss,
um den Verwaltungsaufwand und die übermäßigen Kosten für die Unternehmen zu
verringern, war es nicht möglich, eine vollständige Folgenabschätzung zu erstellen.
Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung wird diesem Vorschlag jedoch
eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt. Diese enthält eine Analyse der
Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf der Grundlage vorhandener Daten und
Informationen, die bei den verschiedenen Realitätschecks gesammelt wurden, schriftliche
Beiträge von Interessenträgern und frühere Analysen wie die Eignungsprüfung der
relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien, die Folgenabschätzungen zu
Düngeprodukten und für die Überarbeitung der CLP-Verordnung sowie die Bewertung der
Detergenzienverordnung.
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wird erwartet, dass die Änderungen
erhebliche Kosteneinsparungen für die Industrie und die Behörden mit sich bringen würden.
Was die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien betrifft, so wurden die
Einsparungen aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen der Anforderungen an die
Schriftgröße und der damit verbundenen typografischen Vorschriften für den EU-
Chemikaliensektor konservativ auf mindestens 333 000 000 EUR geschätzt. Darüber hinaus
dürfte die Verringerung der Verpflichtungen bezüglich der Werbung für gefährliche Stoffe
und Gemische und die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungen auf
Werbung für die breite Öffentlichkeit den Chemikaliensektor in der EU jährlich um
mindestens 30 000 000 EUR entlasten.
Was kosmetische Mittel anbelangt, so werden die Kosmetikhersteller, insbesondere KMU,
durch die vorgeschlagenen Maßnahmen von unnötigem Aufwand für die Einhaltung der
Vorschriften und die Verwaltung befreit, was es ihnen ermöglicht, die finanziellen und
personellen Ressourcen mehr auf FuE und Innovation zu verlagern. Die Änderungen werden
es den Kosmetikunternehmen in der EU (von denen 98 % KMU sind) ermöglichen, zu
expandieren und in der EU und weltweit wettbewerbsfähiger zu sein.
Bei EU-Düngeprodukten würde das Hindernis bezüglich der Kosten für die Einhaltung der
erweiterten REACH-Registrierungsanforderungen für Stoffe in EU-Düngeprodukten
(Verwaltungskosten für die gesamte Industrie in Höhe von mindestens 200 000 EUR und
zusätzliche deutlich höhere Kosten für Tests, je nach Stoff) beseitigt. Die Hersteller von
Düngeprodukten würden ermutigt, ihre Produkte gemäß den Vorschriften der
Düngeprodukteverordnung im Binnenmarkt zu vermarkten. So können sie Gebühren für
nationale Registrierungen (bis zu 50 000 EUR pro Produkt und Mitgliedstaat) und
Anpassungskosten (schätzungsweise zwischen 15 000 EUR und 43 000 EUR pro Produkt und
Mitgliedstaat) einsparen.
Es werden keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
erwartet. Die Aufhebung bestimmter Verpflichtungen aus den drei Rechtsakten wird das hohe
Schutzniveau, das durch den allgemeinen EU-Rechtsrahmen für chemische Stoffe und
Produkte gewährleistet wird, nicht beeinträchtigen. Gleichzeitig ist von den vorgeschlagenen
Änderungen ein gewisser Nutzen für die Umwelt zu erwarten. Die Änderungen der
Formatierungsanforderungen gemäß der CLP-Verordnung werden dazu beitragen, eine
massive Neukennzeichnung und Umverpackung, die zu übermäßigem Abfall führen, zu
vermeiden. Darüber hinaus wird die Digitalisierung der Berichtspflichten im Rahmen der
Düngeprodukteverordnung den Papierverbrauch verringern. Ebenso dürfte sich die
Erleichterung der Verwendung von Mikroorganismen in EU-Düngeprodukten positiv auf die
Böden auswirken. Mikrobielle Pflanzen-Biostimulanzien fördern die mikrobielle biologische
Vielfalt in Böden und wirken sich positiv auf die Aufnahme von Nährstoffen aus, die bereits
im Boden vorhanden sind oder durch den Einsatz von Düngemitteln verfügbar werden. So
können sie Landwirten dabei helfen, Systeme der Präzisionslandwirtschaft zu nutzen, und das
Risiko von Nährstoffüberschüssen sowie des Abflusses oder der Auswaschung von
Nährstoffen in Gewässer verringern. Durch die Verringerung der Nutzung natürlicher
Ressourcen und die Verringerung der Abfallerzeugung steht die Initiative im Einklang mit
dem Klimaziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % und bis 2040 um 90 %
zu senken.
3.5. Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag ist Teil der Verpflichtung der Europäischen Kommission, den
Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und Verwaltungen in der EU zu
verringern, um den Wohlstand und die Resilienz der EU zu fördern. Der Vorschlag zielt somit
darauf ab, die Bestimmungen des Chemikalienrechts zu vereinfachen und unnötige
Belastungen und Kosten für Unternehmen zu verringern, ohne den Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt zu gefährden.
3.6. Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union28 verankerten Grundrechten und achtet die darin anerkannten Grundsätze. Die
Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen sollte zu gesellschaftlichen
Vorteilen in Bezug auf die Schaffung von Wohlstand, Beschäftigung und Innovation führen.
Gleichzeitig zielt der Vorschlag darauf ab, ein hohes Schutzniveau für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten. Darüber hinaus dürfte sich der Vorschlag
positiv auf die Umwelt auswirken, da die vorgeschlagenen Änderungen die Menge der
papiergestützten Dokumentation und den Bedarf an Neukennzeichnung und Umverpackung
verringern werden, wodurch auch die Abfallmenge geringer wird. Somit steht die vorliegende
Initiative in Einklang mit der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität im Sinne des
Europäischen Klimagesetzes. Sie hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der
Geschlechter.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Diese Initiative wird mit keinen zusätzlichen Kosten für die Kommission verbunden sein. Die
neue Befugnis gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009, die eine Bewertung von
Mikroorganismen durch Hersteller und Benannte Stellen vorsieht, wird im Gegenteil dazu
führen, dass die Haushaltsmittel der Kommission eingespart werden, die im Rahmen der
bestehenden Befugnis für eine Studie zur Unterstützung der Kommission bei der Bewertung
solcher Mikroorganismen ausgegeben werden müssten. Außerdem würde die Abschaffung
der Verpflichtung zur Annahme eines Glossars mit gemeinsamen Bezeichnungen von
Inhaltsstoffen durch einen Beschluss der Kommission dazu führen, dass die Kommission
Humanressourcen für andere politische Aufgaben freisetzen kann, ohne dass zusätzliche
Haushaltsmittel erforderlich sind.
5. WEITERE ANGABEN
5.1. Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Umsetzung und Anwendung neuer Bestimmungen sowie deren
Einhaltung überwachen. Darüber hinaus unterliegen die durch diesen Vorschlag zu ändernden
Verordnungen einer regelmäßigen Bewertung ihrer Effizienz und Wirksamkeit bei der
Erreichung ihrer Ziele und der Bewertung ihrer Relevanz, ihrer Kohärenz und ihres
Mehrwerts im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung. Dieser Vorschlag
erfordert keinen Umsetzungsplan.
5.2. Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen
Im Einklang mit den allgemeinen Bemühungen der Kommission, die Meldepflichten zu
rationalisieren und zu vereinfachen und im Sinne des Grundsatzes „standardmäßig digital“
(„digital by default“) zur Unterstützung des digitalen Wandels wird in Artikel 2 eine
Definition für „digitale Kontaktdaten“ eingeführt. Anstelle der derzeitigen Anforderung an die
Wirtschaftsakteure, ihre Anschrift und Telefonnummer auf dem Kennzeichnungsetikett der
Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische anzugeben, verlangt die Änderung die Angabe
28 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/char_2012/oj.
einer Adresse und digitaler Kontaktdaten, bei denen es sich um einen beliebigen aktuellen und
erreichbaren Online-Kommunikationskanal handeln kann, über den Wirtschaftsakteure
erreicht oder eingebunden werden können. Dies wird die Kommunikation zwischen den
Anbietern und den für die Durchsetzung zuständigen nationalen Behörden und den
Endnutzern erleichtern. Sobald die Europäische Unternehmensbrieftasche verfügbar ist,
könnte die digitale Adresse, die darin den Wirtschaftsakteuren zur Verfügung gestellt wird,
auch die „digitalen Kontaktdaten“ darstellen
Mit den Änderungen von Artikel 29 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt 1.5.2.4 werden die
Bestimmungen vereinfacht und präzisiert, die Ausnahmen von den
Kennzeichnungsvorschriften für Kleinverpackungen, insbesondere für sehr kleine Behältnisse
unter 10 ml, ermöglichen. Die Änderung von Artikel 29 Absatz 2 wird es den
Wirtschaftsakteuren ermöglichen, die Informationen, die auf dem Kennzeichnungsetikett für
Verpackungen, die geringere Mengen chemischer Stoffe oder Gemische enthalten, anzugeben
sind, zu verringern, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass diese Verpackungen
entweder von einer solchen Form oder so klein sind, dass es unmöglich ist, die vollständigen
Kennzeichnungsanforderungen zu erfüllen. Mit der Änderung von Anhang I Abschnitt 1.5.2.4
werden Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für 10-ml-Verpackungen präzisiert,
die mit der Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführt wurden, insbesondere für solche, die
weniger gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten.
Mit der Änderung von Artikel 30 Absatz 1 wird die feste Frist für die Verpflichtung zur
Aktualisierung des Kennzeichnungsetiketts gestrichen, da sich die Einhaltung aufgrund der
Komplexität der Lieferketten offenbar als unmöglich erwies29. Um den Lieferanten
Flexibilität zu bieten und gleiche Bedingungen für KMU zu schaffen, die häufig
Etikettendruckdienste auslagern, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Vorbereitung und Herstellung von Faltetiketten deutlich zeitaufwendiger ist als für die
standardmäßigen 2D-Kennzeichnungsetiketten, wird die Änderung beinhalten, dass die
Etiketten unverzüglich zu ändern sind, nachdem neue Daten von einem Lieferanten erhoben
oder ihm übermittelt wurden.
Mit der Änderung von Artikel 31 Absatz 3 und Anhang I Abschnitt 1.2.1 werden die mit der
Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführten obligatorischen
Kennzeichnungsformatierungsvorschriften gestrichen, da sie sich als zu kostspielig und
restriktiv für die Wirtschaftsakteure erwiesen haben.30 Die neuen Vorschriften vereinfachen
diese Anforderungen und erfüllen den Zweck, die Kennzeichnungsetiketten klar und lesbar zu
halten, anstatt starre Formatierungsvorschriften zu erzwingen.
Die Artikel 48 und 48a über Werbung und Online-Verkäufe werden geändert, um ihren
Anwendungsbereich auf Chemikalien zu beschränken, die an die breite Öffentlichkeit
verkauft werden. Gefährliche Stoffe und Gemische, die zwischen Gewerbetreibenden
gehandelt werden, unterliegen bereits Informationspflichten gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006, sodass zusätzliche Vorschriften nicht verhältnismäßig wären. Darüber hinaus
vereinfacht der geänderte Artikel 48 die Informationspflicht in Werbung, die sich an die breite
Öffentlichkeit richtet. Nach den geänderten Bestimmungen muss die Werbung für
Chemikalien die Kunden dazu anhalten, das Kennzeichnungsetikett und die
Produktinformationen vor Gebrauch zu lesen.
29 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SWD(2025) 531 final, S. 30.
30 Eine detaillierte Analyse der Kosten im Zusammenhang mit neuen Formatierungsanforderungen findet
sich in der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SWD(2025) 531, S. 14.
Mit der Änderung von Anhang I Abschnitt 1.6 wird die Verwendung der digitalen
Kennzeichnung, die mit der Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführt wurde, weiter gefasst.
Die Lieferanten werden die Möglichkeit haben, zusätzliche Kontaktinformationen auf
digitalen Kennzeichnungen anstelle des physischen Etiketts aufzunehmen, um Platz auf
physischen Etiketten zu sparen und die Verwaltung und Aktualisierung von Produktangaben
mithilfe digitaler Technologien zu erleichtern, ohne jedoch die Gesundheit und Sicherheit der
Nutzerinnen und Nutzer zu gefährden. Die Aufnahme der digitalen Kontaktdaten wäre
ebenfalls angemessen, wenn die Kontaktdaten zusätzlicher Anbieter auf dem digitalen
Kennzeichnungsetikett angegeben sind.
Mit der Änderung von Anhang II Teil 5 sollen die Kennzeichnungsvorschriften für
Tankstellen vereinfacht werden. Einige Kennzeichnungselemente wie Nennfüllmenge und
UFI werden auf Kraftstoffpumpen nicht erforderlich sein, was den Kraftstoffanbietern hilft,
die Anforderungen zu erfüllen, ohne die Sicherheitsstandards zu senken.
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel:
Mit dem neuen Artikel 14a soll das derzeitige Fehlen eines spezifischen Verfahrens behoben
werden, nach dem Farbstoffe, Konservierungsmittel und UV-Filter in die einschlägigen
Anhänge IV bis VI der Verordnung über kosmetische Mittel aufgenommen werden könnten.
In dem neuen Artikel werden verschiedene Verfahrensschritte festgelegt, die Rolle der
Europäischen Kommission dargelegt und die Verantwortung des SCCS bei der Bewertung der
Sicherheit aller vorgeschlagenen Farbstoffe, Konservierungsstoffe oder UV-Filter bekräftigt.
Die Änderungen an Artikel 15 berühren nicht den derzeitigen Ansatz, wonach die
gefahrenbasierte harmonisierte Einstufung eines Stoffes als CMR-Stoff der Kategorie 1 oder 2
sein Verbot in kosmetischen Mitteln auslöst, es sei denn, es wird ein Antrag auf Ausnahme
gestellt und die Kriterien für eine Ausnahme werden erfüllt. Darüber hinaus wird in der
geänderten Verordnung über kosmetische Mittel weiterhin der Grundsatz aufrechterhalten,
dass eine Abweichung von dem Verbot eine Ausnahme darstellt, da der Stoff vom SCCS für
bestimmte Produktarten und spezifische Verwendungszwecke bewertet und für sicher
befunden werden muss und für CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B das Fehlen geeigneter
Alternativen, die anstelle des betreffenden Stoffes verwendet werden könnten, von der
Industrie nachgewiesen werden muss. Die Änderungen sehen eine bestimmte Frist für die
Einreichung des Antrags auf eine Ausnahmeregelung vor (spätestens drei Monate nach
Inkrafttreten der Änderungen der CLP-Verordnung) sowie Übergangsfristen von 12 Monaten
für Produkte, die in Verkehr gebracht werden sollen, und von 24 Monaten für Produkte, die
bereits auf dem Markt sind, damit sich die Wirtschaftsakteure auf ein Verbot oder eine
Beschränkung einstellen können.
Darüber hinaus werden mit den Änderungen an Artikel 15 der Verordnung über kosmetische
Mittel die Ausnahmekriterien für als CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B eingestufte
Stoffe gestrafft, d. h. das Kriterium, dass der Antrag für eine bestimmte Verwendung der
Produktkategorie mit bekannter Exposition gestellt werden muss, wurde mit dem derzeitigen
Kriterium d, das eine Stellungnahme des SCCS erfordert, zusammengefasst. Die Einhaltung
der Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit muss nicht mehr nachgewiesen werden, um
eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, da es sich bei Lebensmitteln und Kosmetika um
unterschiedliche Produkte handelt und die Tatsache, dass ein Produkt, das einen bestimmten
Stoff enthält, nicht essbar ist, bedeutet nicht, dass dieser Stoff nicht sicher ist, wenn er in einer
kosmetischen Formulierung verwendet wird, die auf die menschliche Haut aufgetragen
werden soll.
Darüber hinaus wird durch die Änderungen an Artikel 15 klargestellt, dass die harmonisierte
Einstufung eines Bestandteils eines natürlichen komplexen Stoffes als CMR-Stoff gemäß der
CLP-Verordnung nicht zu einem Verbot dieses natürlichen komplexen Stoffes führt. In einem
solchen Fall muss die Kommission jedoch die Stellungnahme des SCCS zur Sicherheit eines
solchen natürlichen komplexen Stoffes für die menschliche Gesundheit einholen.
Schließlich wurde ein Zusammenhang zwischen dem Expositionsweg, der für die
harmonisierte Einstufung als CMR-Stoff Kategorie 1A, 1B oder 2 berücksichtigt wird, und
dem Verbot in kosmetischen Mitteln hergestellt, sodass ein Stoff, der nur beim Einatmen oder
Verdauen, nicht aber beim Kontakt mit der menschlichen Haut (d. h. bei dermaler Exposition)
CMR-Stoff-Eigenschaften aufweist, nicht auf der Grundlage von Artikel 15 von der
Verwendung in kosmetischen Mitteln ausgeschlossen werden sollte.
Mit den Änderungen an Artikel 16 der Verordnung über kosmetische Mittel soll die
Verpflichtung zur Voranmeldung aufgehoben werden, da sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
Kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, sollten nicht als weniger sicher angesehen
werden als andere kosmetische Mittel, da sie einer angemessenen Sicherheitsbewertung unter
der Verantwortung der verantwortlichen Person unterliegen. Um jedoch weiterhin
Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Verwendung von Nanomaterialien Rechnung
zu tragen, müssen die einschlägigen Informationen im Sicherheitsbericht für kosmetische
Mittel enthalten sein. Daher wird die Streichung der entsprechenden Absätze in Artikel 16 der
Verordnung über kosmetische Mittel mit den Änderungen in Anhang I der Verordnung über
kosmetische Mittel verbunden sein.
Mit der Änderung von Artikel 22 soll der Aufwand für die Mitgliedstaaten verringert werden,
da sie nicht mehr verpflichtet sein werden, alle vier Jahre eine Überprüfung ihrer
Marktüberwachungstätigkeiten durchzuführen und den anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission Bericht zu erstatten. Diese Berichtspflicht ist mit der Einführung des
Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (ICSMS) überflüssig
geworden, das einen schnellen und effizienten Austausch von Informationen über untersuchte
Produkte (Prüfergebnisse, Produktidentifikationsdaten, Informationen über
Wirtschaftsteilnehmer, Unfallinformationen, Informationen über von den
Überwachungsbehörden ergriffene Maßnahmen usw.) zwischen den Behörden und der
Kommission ermöglicht.
Die Streichung von Artikel 33 und die damit verbundenen Änderungen in Artikel 19 werden
es den Unternehmen und den zuständigen Behörden ermöglichen, sich bei der Kennzeichnung
kosmetischer Mittel auf die international anerkannte Nomenklatur zu stützen.
Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-
Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt.
Mit der Änderung von Anhang II Teil II, Komponentenmaterialkategorie (CMC) 1 Nummer 2
soll die Anforderung gestrichen werden, dass alle dem EU-Düngeprodukt einzeln oder in
einem Gemisch zugesetzten Stoffe außer Polymere gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 in einem Dossier registriert sein müssen, das Folgendes enthält: a) die
Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
und b) einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für
die Anwendung als Düngeprodukt, sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der
Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 oder unter die Nummern 6, 7, 8, 9 oder 10 (nur für Magnesium) des
Anhangs V der genannten Verordnung fällt. Mit den übrigen Änderungen von Anhang II
Teil II werden die Verweise auf die Bestimmung in CMC 1 Nummer 2 aus den
Anforderungen an Zusatzstoffe und andere Stoffe in anderen Komponentenmaterialkategorien
gestrichen. Dies bedeutet, dass die allgemeinen Vorschriften der REACH-Verordnung für alle
Stoffe gelten würden, die als solche oder in einem Gemisch in einem EU-Düngeprodukt
enthalten sind. Insbesondere besagt der in Artikel 1 Absatz 3 der REACH-Verordnung
verankerte Grundsatz, dass „Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender
sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen.“ Darüber hinaus
würden Stoffe, die in EU-Düngeprodukten enthalten sind, den Vorschriften des Titels II –
Registrierung von Stoffen, insbesondere dessen Artikel 5 – „Ohne Daten kein Markt“
unterliegen.
In Artikel 42 wird ein neuer Absatz eingefügt, um der Kommission die Befugnis, Kriterien
und eine Methode für die Bewertung von Mikroorganismen festzulegen, zu übertragen. Diese
Kriterien und die Methode sollten es Herstellern und notifizierten Stellen ermöglichen,
nachzuweisen und zu überprüfen, dass in einem mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans
verwendete Mikroorganismen, die nicht in CMC 7 aufgeführt sind, kein Risiko für die
Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Sicherheit oder für die Umwelt
darstellen, und die agronomische Wirksamkeit gewährleisten. Sie sollten die
Berücksichtigung bestimmter Elemente vorsehen, die im neuen Artikel 42 Absatz 4a
aufgeführt sind. Die bestehende Befugnisübertragung in Artikel 42 Absatz 4 wird beibehalten,
jedoch wird das Wort „nur“ gestrichen, da die Kommission über zwei parallele
Befugnisübertragungen zur Änderung des CMC7 verfügen wird.
Artikel 43 wird gestrichen, damit die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann, mit
denen mehrere Komponentenmaterialien gleichzeitig geändert werden.
Die Änderungen des Artikels 2, der Artikel 6 bis 9, des Artikels 15, des Artikels 16 und des
Artikels 41 sowie die Änderungen des Anhangs I Teil II und des Anhangs IV Teil II zielen
auf eine weitere Digitalisierung der Informations- und Meldepflichten im Rahmen der
Verordnung ab, wobei die einschlägigen Bestimmungen gegebenenfalls an den Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung von
Verordnungen […] im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
angepasst werden31.Im Einzelnen sieht der Vorschlag Folgendes vor:
Die EU-Konformitätserklärung muss in elektronischer Form ausgestellt und über
eine Internetadresse oder einen Datenträger zugänglich gemacht werden
Hinzufügung „digitaler Kontaktdaten“, die von den Wirtschaftsakteuren auf in
Verkehr gebrachten Produkten anzugeben sind, um die Kommunikation zwischen
den Wirtschaftsakteuren und den nationalen Behörden zu erleichtern Sobald die
Europäische Unternehmensbrieftasche verfügbar ist, könnte die digitale Adresse, die
darin den Wirtschaftsakteuren zur Verfügung gestellt wird, die „digitalen
Kontaktdaten“ darstellen.
Die Änderung der Berichtspflichten gegenüber nationalen Behörden von der
Vorgabe „in Papierform oder elektronischer Form“ auf lediglich „in elektronischer
Form“
Festlegung, dass die Dokumente und die Kommunikation zwischen den
Wirtschaftsakteuren und den benannten Stellen im Zusammenhang mit
Konformitätsbewertungen in elektronischer Form erfolgen müssen
Die Verpflichtung, dass bei Verwendung eines digitalen Kennzeichnungsetiketts
derselbe Datenträger, der den Zugang zum digitalen Kennzeichnungsetikett
ermöglicht, auch den Zugang zur EU-Konformitätserklärung ermöglichen muss
31 COM(2025)504.
Die Verpflichtung, die in der EU-Konformitätserklärung und ggf. dem digitalen
Kennzeichnungsetikett enthaltenen Informationen im digitalen Produktpass
bereitzustellen, wenn das Produkt anderen Unionsvorschriften unterliegt, die die
Verwendung eines solchen digitalen Produktpasses vorschreiben.
2025/0531 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU)
2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und
Verfahren für chemische Produkte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Hohe Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für Produkte auf dem Binnenmarkt
stellen ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die menschliche Gesundheit und die
Umwelt sicher und tragen zu einer fairen und nachhaltigen Wirtschaft bei. Im
internationalen Wettbewerb kann der Ruf hochwertiger Produkte, die in der Union
hergestellt werden, den Unternehmen in der Union einen Vorteil verschaffen.
(2) Die Ergebnisse des Draghi-Berichts 20242 deuten darauf hin, dass die zunehmende
Zahl und Komplexität der Vorschriften die Gefahr bergen, dass der
Handlungsspielraum für Unternehmen in der Union eingeschränkt wird und sie daran
gehindert werden, wettbewerbsfähig zu bleiben. Vor diesem Hintergrund sollten
bestimmte Verfahren und Anforderungen, die in den Verordnungen (EG)
Nr. 1272/20083, (EG) Nr. 1223/20094 und (EU) 2019/10095 des Europäischen
1 ABl. C […] vom [...], S. […].
2 Bericht von Mario Draghi über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit aus dem Jahr 2024:
https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/draghi-report_en#paragraph_47059.
3 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).
4 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
über kosmetische Mittel (Neufassung) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1223/oj).
5 Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1009/oj).
Parlaments und des Rates festgelegt sind, vereinfacht und unnötiger
Regelungsaufwand unter Beibehaltung des gleichen Schutzniveaus für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt beseitigt werden.
(3) Im Einklang mit dem Ziel der Kommission, den Grundsatz „standardmäßig digital“ zu
fördern, um den digitalen Wandel zu unterstützen und die Kommunikation zwischen
den Wirtschaftsakteuren und den für die Durchsetzung zuständigen nationalen
Behörden zu erleichtern, ist die Angabe digitaler Kontaktdaten auf dem
Kennzeichnungsetikett für gefährliche Stoffe und Gemische erforderlich, um die
Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und die Durchsetzung zu verbessern und das
Verfahren zur Erkennung von Stoffen und Gemischen, die nicht den Anforderungen
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen, zu beschleunigen. Derzeit müssen
die Lieferanten ihre Anschrift und Telefonnummer auf dem Etikett der Verpackung
gefährlicher Stoffe oder Gemische angeben; dies reicht jedoch nicht immer aus, um
sicherzustellen, dass die für die Durchsetzung zuständigen Behörden schnell Kontakt
herstellen können. Daher ist es notwendig, den Anbietern die Bereitstellung digitaler
Kontaktdaten vorzuschreiben, bei denen es sich um einen beliebigen aktuellen und
erreichbaren Online-Kommunikationskanal mit dem Anbieter handeln könnte.
(4) In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind die Ausnahmen von den
Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen für Verpackungen bestimmter
Ausprägungen, Formen oder Größen festgelegt. Diese Ausnahmen können nur dann in
Anspruch genommen werden, wenn nicht alle erforderlichen Kennzeichnungselemente
auf die äußere Verpackung oder auf ein Anhängeetikett passen. Um die
Inanspruchnahme dieser Ausnahmen zu vereinfachen, sollten die bestehenden
Ausnahmen auf kleinere Verpackungen angewandt werden können, ohne dass
nachgewiesen werden muss, dass die äußere Verpackung oder das Anhängeetikett
nicht verwendet werden kann.
(5) Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates6
wurden Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen für
Verpackungen mit weniger als 10 ml eingeführt. Es sind jedoch weitere
Vereinfachungen bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung in den Fällen
erforderlich, in denen diese Verpackungen dem zusätzlichen Gefahrenhinweis
EUH 208 unterliegen. Außerdem müssen die Anforderungen an die Innen- und
Außenverpackung in Fällen, in denen die 10-ml-Ausnahme angewendet wird,
präzisiert werden.
(6) Um den Lieferanten von Stoffen und Gemischen Flexibilität zu bieten, gleiche
Bedingungen für kleine und mittlere Unternehmen zu schaffen, die
Etikettendruckdienste häufig auslagern, und um die Vorbereitung und Herstellung von
Faltetiketten zu erleichtern, die wesentlich länger dauert als die Herstellung von
Standardetiketten, ist es notwendig, die feste Frist von sechs Monaten für die
Neuetikettierung zu streichen und vorzuschreiben, dass die Etiketten unverzüglich
geändert werden müssen, nachdem neue Daten von einem Lieferanten erhalten oder
ihm mitgeteilt worden sind.
6 Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen (ABl. L 2024/2865, 20.11.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2865/oj).
(7) Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurden Regeln für die verbindlichen
Anforderungen an die Formatierung von Kennzeichnungsetiketten festgelegt. Neue
Informationen7 machten übermäßigen Verwaltungsaufwand und übermäßige Kosten
deutlich, die mit diesen Anforderungen verbunden sind. Um ein Gleichgewicht
zwischen der Notwendigkeit, die Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett für
die Verbraucher klar verständlich zu machen, und der Notwendigkeit zu schaffen,
Markthindernisse und Belastungen für die Industrie abzubauen8, müssen die
derzeitigen Formatierungspflichten vereinfacht werden, ohne das Schutzniveau für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt zu senken. Die Wirtschaftsakteure und die
Durchsetzungsbehörden müssen aber dafür verantwortlich bleiben, dass die
Kennzeichnungsetiketten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen lesbar
sind.
(8) Um die Belastung der Industrie zu verringern und den freien Verkehr von Stoffen und
Gemischen im Binnenmarkt zu verbessern, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
hinsichtlich der Vorschriften für Werbung und Fernabsatzangebote geändert werden,
wobei die Vorteile bestehender Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union
mit denselben Zielen übernommen werden sollten. Diesbezüglich sollten die
Anforderungen an Werbung und Fernabsatzangebote auf Produkte beschränkt werden,
die für die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, da die Verordnung (EG)
Nr. 1907/20069 bereits klare Verpflichtungen in Bezug auf den Informationsfluss in
Lieferketten für Stoffe und Gemische vorsieht.
(9) Vor den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2024/2865 war in der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 vorgeschrieben, dass in der Werbung für gefährliche Gemische,
bei denen die Öffentlichkeit einen Kaufvertrag abschließen kann, ohne zuvor das
Kennzeichnungsetikett gesehen zu haben, die auf dem Kennzeichnungsetikett
angegebene(n) Art(en) von Gefahren anzugeben ist/sind, und dass in der Werbung für
Stoffe die betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien anzugeben sind. Mit
der Verordnung (EU) 2024/2865 wurde eine neue Anforderung eingeführt, wonach
beim Fernabsatz von gefährlichen Stoffen und Gemischen alle
Kennzeichnungsinformationen in das Angebot aufzunehmen sind, wodurch
sichergestellt wird, dass der Käufer vor dem Kauf des Produkts stets über die Gefahren
informiert wird. Mit der genannten Verordnung wurden auch die Anforderungen an
Werbung um die Verpflichtung erweitert, die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort,
7 Eine detaillierte Analyse der Kosten im Zusammenhang mit neuen Formatierungsanforderungen findet
sich in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG)
Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und
Verfahren für chemische Produkte, SWD(2025) 531, S. 14.
8 Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der Binnenmarkt: unser
europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt. Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und
starken Binnenmarkt, COM(2025) 500 final, S. 10, abrufbar unter:
https://single-market-economy.ec.europa.eu/document/download/d92c78d0-7d47-4a16-b53f-
1cead54bcb49_en?filename=Communication%20-%20Single%20Market%20Strategy.pdf.
9 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
den Gefahrenhinweis und ergänzende Hinweise anzugeben und darüber hinaus die
Öffentlichkeit aufzufordern, die Hinweise auf dem Produktetikett zu beachten.
Werbung ist ein Mittel, um den Verkauf und die Verwendung chemischer Produkte zu
fördern, und zum Zeitpunkt des Verkaufs enthalten das Kennzeichnungsetikett auf der
Verpackung des Stoffs oder Gemischs oder die Kennzeichnungsinformationen im
Fernabsatz umfassende Informationen über die mit diesem Stoff oder Gemisch
verbundenen Gefahren. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass die Kunden in der
Werbung aufgefordert werden sollen, das Etikett und die Produktinformationen vor
der Verwendung zu lesen, nicht aber, dass die Gefahreneigenschaften aus dem
Kennzeichnungsetikett wiederholt werden sollen.
(10) Da die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates10
und die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates11
vorschreiben, dass in der Werbung für zugelassene Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte der Hinweis „Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen
lesen“ zu verwenden ist, wäre es angebracht, die gleiche Anforderung für die Werbung
für gefährliche Stoffe und Gemische zu verwenden, um Kohärenz zu gewährleisten,
insbesondere in Fällen, in denen die beworbenen gefährlichen Stoffe und Gemische
auch zugelassene Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte sind.
(11) Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurden besondere Bestimmungen für die
Kennzeichnung von Kraftstoffen eingeführt, die an Tankstellen geliefert werden. Um
unnötige Belastungen für die Unternehmen zu beseitigen, ohne den Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gefährden, muss in Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 klargestellt werden, welche der in Artikel 17
Absatz 1 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente an
der Pumpe nicht benötigt werden.
(12) Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurde die Möglichkeit eingeführt, bestimmte
Kennzeichnungselemente nur in die digitale Kennzeichnung aufzunehmen. Um eine
breitere Nutzung der Technologie zu gewährleisten und einen einfacheren und
flexibleren Ansatz bei der Kennzeichnung zu ermöglichen, sollte es den Anbietern
gestattet sein, die Kontaktdaten zusätzlicher Anbieter nur auf dem digitalen Etikett
anzugeben. Die Aufnahme der digitalen Kontaktdaten wäre auch angebracht, wenn die
Kontaktdaten zusätzlicher Anbieter auf dem digitalen Kennzeichnungsetikett
angegeben sind.
(13) Damit die Lieferanten von Stoffen und Gemischen Zeit haben, sich auf die neuen
Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einzustellen, sollte
die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung verschoben werden. Für
Stoffe und Gemische, die bereits vor Ablauf dieses Übergangszeitraums in Verkehr
gebracht wurden, sollte es weiterhin keine Pflicht zu Neueinstufung oder
Neukennzeichnung gemäß dieser Verordnung geben, sodass Lieferanten von Stoffen
und Gemischen nicht zusätzlich belastet werden.
10 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
11 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
(14) Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die mit dieser Verordnung eingeführten
neuen Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften auf freiwilliger
Basis vor dem Zeitpunkt der aufgeschobenen Anwendung dieser Bestimmungen
anzuwenden.
(15) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dürfen Farbstoffe, Konservierungsmittel
und UV-Filter nur dann in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn sie in den
Anhängen IV bis VI der genannten Verordnung aufgeführt sind. Um Rechtssicherheit
für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, sollte ein Verfahren vorgesehen werden,
in dem die verschiedenen Schritte des Verfahrens für die Aufnahme eines Stoffs in den
jeweiligen Anhang festgelegt werden, damit die Anhänge gemäß Artikel 31 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 an den technischen und wissenschaftlichen
Fortschritt angepasst werden können.
(16) Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht die Möglichkeit vor, in kosmetischen
Mitteln unter bestimmten Bedingungen Stoffe zu verwenden, die gemäß Anhang VI
Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B
eingestuft sind. Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden
Änderungen von Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte bei der
Kommission ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Da die
einschlägige Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung, in der die Stoffe
für die harmonisierte Einstufung vorgeschlagen werden, mehrere Monate vor der
Umsetzung der Regulierungsmaßnahme durch die Kommission öffentlich zugänglich
gemacht wird, ist diese Frist ausreichend.
(17) Die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbot der Verwendung solcher Stoffe in
kosmetischen Mitteln sollten gestrafft werden, und ihr Anwendungsbereich sollte
genauer festgelegt werden. Darüber hinaus ist die Einhaltung von Anforderungen an
die Lebensmittelsicherheit nicht mit den wissenschaftlichen und technischen
Entwicklungen vereinbar, die die Entwicklung neuer Stoffe zur Verwendung in
kosmetischen Mitteln erlauben, die nicht in Lebensmitteln verwendet oder gefunden
werden. Die Einhaltung von Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit trägt nichts
zur Sicherheit kosmetischer Mittel bei, da die beiden Produktkategorien von
unterschiedlicher Art sind. Daher ist es angezeigt, diese Bedingung aufzuheben.
(18) Darüber hinaus sollte angegeben werden, welche Elemente im Rahmen der Bedingung
der Verfügbarkeit geeigneter Alternativen zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollte
bestimmt werden, dass die Verwendung alternativer Stoffe zu einer Verringerung des
Gesamtrisikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führen muss und dass
der Stoff in einem kosmetischen Mittel eine gleichwertige oder ähnliche Funktion hat
und in ausreichenden Mengen auf dem Markt verfügbar sein muss, damit er für
Unternehmen und insbesondere für KMU technisch machbar und wirtschaftlich
tragfähig sein kann. Darüber hinaus sollte der Zugang zu dem Stoff nicht durch
Patentoder Rohstoffbeschränkungen eingeschränkt sein. Es sollte auch möglich sein, die
wirtschaftlichen Aspekte wie die Kosten der Neuformulierung und den
vergleichsweisen Beitrag zu den Gesamtproduktionskosten als relevante Faktoren bei
der Analyse der Eignung von Alternativen zu berücksichtigen.
(19) Darüber hinaus sollte zur Straffung des Ausnahmeverfahrens die Bedingung, dass der
Antrag auf Ausnahme für eine bestimmte Verwendung einer Produktkategorie mit
bekannter Exposition gestellt wird, Teil des SCCS-Bewertungskriteriums werden.
Derzeit bewertet der wissenschaftliche Ausschuss bereits die Sicherheit des Stoffs
unter Berücksichtigung seiner Gefahreneigenschaften und seiner Exposition (d. h.
spezifische Verwendung in einer bestimmten Produktkategorie), weshalb ein
gesondertes Kriterium überflüssig ist.
(20) Die spezifische Exposition von kosmetischen Mitteln, die hauptsächlich mit den
äußeren Bereichen des menschlichen Körpers (z. B. Epidermis, Haarsystem, Nägel,
äußere Genitalorgane) in Berührung kommen und nicht in den menschlichen Körper
aufgenommen, eingeatmet, injiziert oder implantiert werden, sollte gebührend
berücksichtigt werden. Das durch Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
ausgelöste Verbot sollte sich auf Stoffe mit einer harmonisierten CMR-Einstufung
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erstrecken, wenn die CMR-Gefahren
nicht bestimmten Expositionswegen zugeordnet sind oder wenn sie ausdrücklich dem
dermalen Expositionsweg zugeordnet sind. Wenn die CMR-Einstufung eines Stoffs
nur mit oralen oder inhalativen Expositionswegen zusammenhängt, führt seine
Verwendung in kosmetischen Mitteln nicht zu demselben Risikoniveau für die
Endverbraucher, da die orale und inhalative Exposition zufällig ist (z. B. sind
kosmetische Mittel, die auf den Lippen, Zähnen oder Schleimhäuten der Mundhöhle
verwendet werden, oder kosmetische Mittel, die in Sprays verwendet werden, nicht
zum Verschlucken oder Einatmen bestimmt). Daher sollten solche Stoffe keinem
Verbot gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unterliegen. Die
Tatsache, dass ein Stoff, der in oralen oder sprühbaren kosmetischen Mitteln
verwendet wird, aufgrund seines oralen oder inhalativen Expositionswegs als CMR-
Stoff eingestuft wird, kann dagegen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der
menschlichen Gesundheit geben. In solchen Fällen sollte die Kommission den SCCS
beauftragen, die Sicherheit solcher Stoffe bei der Verwendung in kosmetischen
Mitteln zu bewerten, und sie sollte gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 geeignete Regulierungsmaßnahmen ergreifen.
(21) Häufig kann ein Stoff auch Bestandteil natürlicher komplexer Stoffe sein, z. B.
ätherischer Öle. In solchen Fällen ist das Verwendungsverbot in kosmetischen Mitteln
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für den Stoff nur relevant,
wenn er in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt ist. Dies
bedeutet, dass komplexe natürliche Stoffe, die einen eingestuften CMR-Bestandteil
enthalten, nur dann unter das Verbot fallen, wenn dieser natürliche komplexe Stoff
selbst in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der
Kategorie 1A, 1B oder 2 aufgeführt ist. Da die harmonisierte Einstufung eines
Bestandteils jedoch Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der natürlichen komplexen
Stoffe bei der Verwendung in kosmetischen Mitteln hervorrufen kann, sollte die
Kommission den SCCS beauftragen, die Auswirkungen eines solchen Bestandteils auf
die Sicherheit natürlicher komplexer Stoffe zu bewerten, falls Sicherheitsbedenken
bestehen, und sie sollte geeignete Regulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 31
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ergreifen.
(22) Wenn die Verwendung eines Stoffes in kosmetischen Mitteln untersagt oder
eingeschränkt wird, sollte den Herstellern, Importeuren, Händlern und
verantwortlichen Personen ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Produkte umzuformulieren und neu zu
kennzeichnen, aus dem Vertrieb zu nehmen und die unverkauften Produkte zu
vernichten, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen. Daher sollten nach
Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
12 Monate für das Inverkehrbringen und 24 Monate für die Bereitstellung auf dem
Markt von kosmetischen Mitteln, die den betreffenden Stoff enthalten, vorgesehen
werden.
(23) Um die Einhaltung der Vorschriften und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen,
die im Kosmetiksektor tätig sind, zu verringern, sollte vor dem Inverkehrbringen auf
dem Unionsmarkt nur eine Anmeldung der kosmetischen Mittel erforderlich sein. Die
Bedingungen für eine solche Anmeldung sollten in nichtdiskriminierender Weise für
kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, und für kosmetische Mittel, die sie
nicht enthalten, gelten. Um die Wachsamkeit in Bezug auf Nanomaterialien
aufrechtzuerhalten, sollte vorgeschrieben werden, dass die spezifischen Informationen
über die in einem kosmetischen Mittel verwendeten Nanomaterialien im
Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel enthalten sein müssen, damit er von den
zuständigen Behörden konsultiert werden kann, wenn Bedenken hinsichtlich des
potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit durch die Verwendung eines
bestimmten Nanomaterials bestehen.
(24) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/102012 hat die Kommission ein
Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung, Verarbeitung und
Speicherung von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung
der Produktvorschriften der Union, einschließlich der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009, entwickelt. In der Praxis ersetzt dieses System die
Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,
wonach die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
regelmäßig eine Überprüfung und Bewertung ihrer Überwachungstätigkeiten vorlegen
müssen. Diese Meldepflicht sollte daher abgeschafft werden.
(25) Kosmetika sind weltweit gehandelte Waren. Daher ist es wichtig, dass die
Bezeichnungen von Bestandteilen auf ihren Kennzeichnungsetiketten den aktuellen
Stand der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung widerspiegeln. Die
Verwendung international anerkannter Bezeichnungen kosmetischer Bestandteile ist
ein wichtiger Faktor, der die Transparenz fördert und den grenzüberschreitenden
Handel mit kosmetischen Mitteln erleichtert. Die vorliegende Verordnung sollte die
Verwendung international anerkannter Bezeichnungen auf der Kennzeichnung
kosmetischer Mittel ohne zusätzliche Regulierungsmaßnahmen der Kommission
ermöglichen. Da ein von der Kommission erlassenes Glossar der gemeinsamen
Bezeichnungen von Inhaltsstoffen den Prozess der Übernahme der neuen
Bezeichnungen verlangsamen würde, sollte die Bestimmung, wonach die Kommission
ein solches Glossar erlassen muss, abgeschafft werden.
(26) Im Einklang mit dem Ziel der Kommission, die Berichtspflichten zu rationalisieren
und zu vereinfachen und den Grundsatz „standardmäßig digital“ zur Unterstützung des
digitalen Wandels zu fördern, sollten Wirtschaftsakteure, die gemäß der Verordnung
(EU) 2019/1009 mit EU-Düngeprodukten handeln, digitale Kontaktdaten bereitstellen,
über die sie erreicht werden können, die EU-Konformitätserklärung in elektronischer
Form erstellen und über eine Internetadresse oder einen Datenträger zugänglich
machen und den Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Informationen und
Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Unterlagen und
12 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).
Korrespondenz mit und von benannten Stellen im Zusammenhang mit
Konformitätsbewertungen von EU-Düngeprodukten sollten ebenfalls in elektronischer
Form bereitgestellt werden. Wird ein digitales Kennzeichnungsetikett verwendet,
sollten die Hersteller denselben Datenträger verwenden, der für das digitale
Kennzeichnungsetikett verwendet wird, um Zugang zur EU-Konformitätserklärung zu
gewähren, damit nicht mehrere Datenträger auf demselben Produkt vorhanden sein
müssen. Ist für EU-Düngeprodukte nach anderen EU-Rechtsvorschriften ein digitaler
Produktpass erforderlich, so sollten die digitalen Kennzeichnungsinformationen und
die EU-Konformitätserklärung in diesem digitalen Produktpass enthalten sein.
(27) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 dürfen nur Mikroorganismen, die in einer
Positivliste in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt sind, als
Komponentenmaterial in mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien verwendet werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, neue Mikroorganismen oder
Mikroorganismenstämme in diese Liste aufzunehmen, nachdem eine Bewertung
ergeben hat, dass keiner der Stämme ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier
oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellt und dass die
agronomische Wirksamkeit gewährleistet ist. Angesichts der großen Zahl der auf dem
Markt befindlichen Mikroorganismen hinken die Bewertung und die anschließende
Aufnahme neuer Mikroorganismen oder Stämme von Mikroorganismen in die
Positivliste dem wissenschaftlichen Fortschritt hinterher. Der derzeitige Mechanismus
verlangsamt die Entwicklung mikrobieller Biostimulanzien für Pflanzen und verzögert
den Zugang der Landwirte zu diesen innovativen Düngemitteln, die die
Pflanzenernährungsprozesse anregen und dadurch den Einsatz herkömmlicher
Düngemittel verringern können.
(28) Um die Bewertung von Mikroorganismen zu beschleunigen und den Binnenmarkt für
mehr mikrobielle Pflanzen-Biostimulanzien zu öffnen, sollte der Kommission die
Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Anhang II Teil II
Komponentenmaterialkategorie (CMC) 7 der Verordnung (EU) 2019/1009 übertragen
werden, damit die Kommission allgemeine Kriterien und eine Methodik für die
Bewertung von Mikroorganismen festlegen kann. Diese Kriterien und die Methode
sollten es Herstellern und benannten Stellen ermöglichen, nachzuweisen und zu
überprüfen, dass Mikroorganismen, die in mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien
verwendet werden, die nicht in CMC 7 aufgeführt sind, kein Risiko für die Gesundheit
von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen und
die agronomische Wirksamkeit gewährleisten. Um die einzuführenden Kriterien und
Methoden zu verfeinern und zu validieren, ist es von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch
auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang
stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung13 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das
Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der
Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
13 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
(29) Macht die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch, die
Komponentenmaterialkategorien in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 zu
ändern, so kann sie dies derzeit nur im Wege gesonderter delegierter Rechtsakte für
jede Komponentenmaterialkategorie tun. Angesichts der Notwendigkeit, künftig
zusätzliche Materialien für die verschiedenen Komponentenmaterialkategorien
einzuführen, und der ständigen technischen und wissenschaftlichen Fortschritte im
Düngeproduktsektor ist es häufig notwendig, die verschiedenen
Komponentenmaterialkategorien zu ändern. In einigen Fällen, z. B. wenn ein neuer
Rohstoff in mehreren CMC zugelassen werden kann, würde die Kommission die
gleiche Änderung in allen einschlägigen CMC vornehmen, die jeweils unter einen
anderen delegierten Rechtsakt fallen. Um den Erlass der entsprechenden delegierten
Rechtsakte zu beschleunigen, sollte es der Kommission gestattet sein, mehrere
Komponentenmaterialkategorien durch einen einzigen delegierten Rechtsakt zu
ändern.
(30) Chemische Stoffe als solche oder in Gemischen müssen, wenn sie in Mengen von
mehr als 1 Tonne pro Unternehmen und Jahr hergestellt oder eingeführt werden,
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert werden, wobei die
Informationsanforderungen von der tatsächlichen Menge abhängen. Die Verordnung
(EU) 2019/1009, die über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
hinausgeht, schreibt vor, dass alle in einem EU-Düngeprodukt verwendeten Stoffe
unabhängig von der Menge, in der sie hergestellt oder eingeführt werden, mindestens
mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten
Informationsanforderungen für Stoffe registriert werden, die in Mengen von 10 bis
100 Tonnen pro Unternehmen und Jahr hergestellt oder eingeführt werden, zusammen
mit einem Stoffsicherheitsbericht über ihre Verwendung in einem Düngeprodukt
gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung. Diese umfangreichen
Informationsanforderungen könnten Hersteller, insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen, daran hindern, Stoffe zu verwenden, die noch nicht gemäß diesen
Anforderungen registriert sind, oder sie zwingen, ihre Produkte nur auf nationalen
Märkten gemäß den nationalen Vorschriften in Verkehr zu bringen. Aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verpflichtung der
Hersteller und Importeure von Stoffen und EU-Düngeprodukten gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bzw. der Verordnung (EU) 2019/1009, die Sicherheit
der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte zu gewährleisten, sollte die
Registrierung von in EU-Düngeprodukten verwendeten Stoffen nur den in der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Anforderungen, einschließlich der
einschlägigen Abstufungen, entsprechen müssen.
(31) Um einen reibungslosen und wirksamen Übergang zu gewährleisten, Störungen so
gering wie möglich zu halten und den Wirtschaftsakteuren und Behörden einen
angemessenen Zeitrahmen für die Anpassung an die neuen Anforderungen
einzuräumen, sollte die Anwendung der Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1009
in Bezug auf die Digitalisierung verschoben werden.
(32) Um es den Wirtschaftsakteuren zu ermöglichen, Bestände an Produkten zu liefern, die
vor dem Geltungsbeginn der Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1009, in Bezug
auf die Digitalisierung in Verkehr gebracht wurden, ist es erforderlich, angemessene
Übergangsregelungen vorzusehen, die die Bereitstellung von Produkten auf dem
Markt nicht behindern, die gemäß dieser Verordnung in ihrer vor diesem Datum
geltenden Fassung in Verkehr gebracht worden sind.
(33) Die Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) 1223/2009 und (EU) 2019/1009 sollten
daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:
„42. ‚digitale Kontaktdaten‘: jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den ein Lieferant erreicht oder kontaktiert werden kann,
ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich
ist.“
2. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Name, Anschrift und digitale Kontaktdaten der Lieferanten;“
3. Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
Das Kennzeichnungsetikett enthält auch den Produktidentifikator nach Artikel 18
sowie Namen, Anschrift und digitale Kontaktdaten des Lieferanten des betreffenden
Gemisches.“
4. Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 Absatz 1 können gemäß den
Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1.5.2 reduziert werden.“
5. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Fall einer Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder
Gemisches, die zur Hinzufügung einer neuen Gefahrenklasse oder zu einer
strengeren Einstufung führt oder neue ergänzende Informationen auf dem
Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 25 erfordert, sorgt der Lieferant des Stoffes
oder Gemisches dafür, dass das Kennzeichnungsetikett unverzüglich nachdem der
Lieferant die Ergebnisse der erneuten Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 4 erlangt
hat oder sie ihm mitgeteilt wurden, aktualisiert wird.“
6. Artikel 31 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 werden deutlich lesbar
und unverwischbar angebracht. Sie heben sich deutlich vom Hintergrund ab und sind
ausreichend dimensioniert und so angeordnet, dass sie leicht lesbar sind.“
7. Artikel 48 erhält folgende Fassung:
„Artikel 48
Werbung
(1) Jegliche an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für einen Stoff oder ein
Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, oder für ein Gemisch, das in
Anhang II Teil 2 aufgeführte Stoffe enthält, muss folgenden Satz enthalten: ‚Vor
Verwendung stets Kennzeichnungsetikett und Produktinformationen lesen‘.
(2) Jegliche Werbung für einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das als gefährlich
eingestuft ist, darf keine Angaben enthalten, die gemäß Artikel 25 Absatz 4 nicht auf
dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung dieses Stoffes oder Gemisches
erscheinen dürfen.“
8. Artikel 48a erhält folgende Fassung:
„Artikel 48a
Fernabsatzangebote
Werden Stoffe oder Gemische im Fernabsatz für die allgemeine Öffentlichkeit in Verkehr
gebracht, so sind die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente beim Angebot
deutlich und erkennbar anzugeben.“
9. Artikel 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Stoffe und Gemische, die gemäß Artikel 18 Absatz 3, wie anwendbar am
9. Dezember 2024, eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem
1. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, bedürfen bis zum 1. Januar 2029
keiner Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß dieser Verordnung,
geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments
und des Rates.“
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(9) Stoffe und Gemische, die gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 6 sowie
Anhang I Abschnitte 1.5.1.2 und 1.6, wie anwendbar am [Amt für
Veröffentlichungen: Datum des Tags vor dem Tag des Inkrafttretens der
vorliegenden Verordnung einfügen], gekennzeichnet und vor dem [Amt für
Veröffentlichungen: Datum 36 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden
Verordnung einfügen] in Verkehr gebracht wurden, bedürfen bis zum [Amt für
Veröffentlichungen: Datum 60 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden
Verordnung einfügen] keiner Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung,
geändert durch die [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf die vorliegenden
Verordnung einfügen].“
10. Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung
geändert.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 14a
Anträge auf Aufnahme von Stoffen, die als Farbstoffe, Konservierungsstoffe oder UV-
Filter verwendet werden, in die Anhänge IV, V oder VI
(1) Bei der Kommission kann ein Antrag auf Aufnahme eines Stoffes, der als Farbstoff,
Konservierungsstoff oder UV-Filter verwendet wird, in Anhang IV, Anhang V bzw.
Anhang VI gestellt werden. Ihm sind wissenschaftliche Nachweise und Unterlagen
beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Stoff aufgrund des neuesten technischen
und wissenschaftlichen Fortschritts für die Verwendung in kosmetischen Mitteln
sicher ist.
(2) Nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 holt die Kommission unverzüglich eine
Stellungnahme des SCCS zur Sicherheit des Stoffes für die Verwendung in
kosmetischen Mitteln ein.
(3) Der SCCS übermittelt der Kommission seine Stellungnahme innerhalb von
12 Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Aufforderung der Kommission.
Die Kommission kann diese Frist verlängern, wenn zusätzliche Nachweise
erforderlich sind.“
2. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Jedoch dürfen solche Stoffe in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn
der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderungen von
Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, mit denen der Stoff als
CMR-Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurde, ein Antrag auf Ausnahme
vorgelegt wird. Die Kommission gewährt die Ausnahme, wenn sämtliche folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
a) Es stehen ausweislich einer Analyse der Alternativen keine geeigneten
Ersatzstoffe zur Verfügung.
b) Die Stoffe wurden vom SCCS bewertet und für eine bestimmte Verwendung
der Kategorie kosmetischer Mittel als sicher befunden, wobei die Exposition
gegenüber diesen Mitteln, die Gesamtexposition aus anderen Quellen als
kosmetischen Mitteln und die Exposition gefährdeter Bevölkerungsgruppen
berücksichtigt wurden.“
ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt ein Stoff als geeigneter Ersatz,
wenn er alle folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Seine Verwendung in kosmetischen Mitteln führt zu einem geringeren
Gesamtrisiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
b) Er erfüllt in einem kosmetischen Fertigerzeugnis mit ähnlicher Wirkung und
gleicher Wirksamkeit eine gleichwertige Funktion wie der eingestufte Stoff.
c) Er ist technisch praktikabel und wirtschaftlich tragfähig.
d) Seine Verwendung ist nicht eingeschränkt, er ist nicht durch ausschließliche
Rechte geschützt und er ist auf dem Markt in ausreichendem Umfang in
Mengen verfügbar, die groß genug sind, um die derzeitige und die erwartete
Nachfrage zu decken.“
iii) Nach Unterabsatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die in Unterabsatz 4 dieses Absatzes festgelegte Frist beginnt am Tag des
Inkrafttretens der einschlägigen Änderungen des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008, mit denen der betreffende Stoff als CMR-Stoff der
Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurde.“
b) Folgende Absätze 5, 6 und 7 werden angefügt:
„(5) Das in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beschriebene Verbot gilt
nicht für Stoffe, bei denen der orale oder inhalative Expositionsweg für die
harmonisierte CMR-Einstufung in der Spalte „Kodierung der Gefahrenhinweise“
unter „Einstufung“ in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
ausdrücklich angegeben wurde. Ergibt sich aus kosmetischen Mitteln, die diesen
Stoff enthalten, ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit durch
zufälliges Einnehmen oder Einatmen, so fordert die Kommission unverzüglich eine
Stellungnahme des SCCS zur Sicherheit des betreffenden Stoffes in diesen
spezifischen Arten von Mittel an.
(6) Das in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beschriebene Verbot gilt
nicht für einen aus Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnenen und nicht chemisch
veränderten Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006, der mehr als einen Bestandteil enthält, von dem mindestens einer als
CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde. Ergibt sich aus der Verwendung eines solchen
Stoffes in kosmetischen Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche
Gesundheit, so holt die Kommission unverzüglich eine Stellungnahme des SCCS zur
Sicherheit dieses Stoffes für seine Verwendung in kosmetischen Mitteln ein.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚Pflanzen‘ lebende oder
tote Organismen aus den Reichen der Pflanzen und der Pilze und umfasst auch
Algen, Flechten und Hefen.
(7) Kosmetische Mittel, die einen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuften Stoff, dessen
Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten ist, oder einen solchen Stoff, der
keiner Einschränkung unterliegt, enthalten, dürfen nach Inkrafttreten der
einschlägigen Änderungen der einschlägigen Anhänge der vorliegenden Verordnung
für einen Zeitraum von 12 Monaten weiter in Verkehr gebracht und für einen
Zeitraum 24 Monaten auf dem Markt bereitgestellt werden.“
3. Artikel 16 Absätze 3 und 7 wird gestrichen.
4. Artikel 19 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben sind unter Verwendung der
gemeinsamen Bezeichnung der Bestandteile im Einklang mit der international
anerkannten Nomenklatur abzufassen; ist keine gemeinsame Bezeichnung der
Bestandteile vorhanden, so ist eine Bezeichnung aus einer allgemein anerkannten
Nomenklatur zu verwenden.“
5. Artikel 22 Unterabsatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
6. Artikel 33 wird gestrichen.
7. Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
8. Die Anhänge II bis VI werden entsprechend Anhang III der vorliegenden
Verordnung geändert.
Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1009
Die Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
„15a. ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den Wirtschaftsakteure erreicht oder kontaktiert werden
können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung
erforderlich ist.“
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde die Konformität eines EU-Düngeprodukts mit den in dieser
Verordnung festgelegten anwendbaren Anforderungen durch dieses
Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, so stellen die
Hersteller in elektronischer Form eine EU-Konformitätserklärung aus
und bringen die CE-Kennzeichnung an.“
ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die Hersteller stellen sicher, dass dem EU-Düngeprodukt die
Internetadresse oder der Datenträger beigefügt ist, über die bzw. den die
EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.“
b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Auf Verlangen stellen die Hersteller anderen Wirtschaftsakteuren die EU-
Konformitätserklärung in elektronischer Form zur Verfügung.
c) Absatz 6 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder
ihre eingetragene Marke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen
Kontaktdaten entweder auf der Verpackung des EU-Düngeprodukts oder, falls
das EU-Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem
Begleitdokument zu dem EU-Düngeprodukt an. In der Postanschrift und den
digitalen Kontaktdaten wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der
Hersteller kontaktiert werden kann.“
d) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren
begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den
Nachweis der Konformität des EU-Düngeprodukts mit dieser Verordnung
erforderlich sind, in elektronsicher Form in einer Sprache zur Verfügung, die
von dieser Behörde leicht verstanden werden kann.“
3. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung
aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität
eines EU-Düngeprodukts in elektronischer Form an diese Behörde;“
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
dass dem EU-Düngeprodukt die Internetadresse oder der Datenträger, über die
bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann, und
gegebenenfalls andere erforderliche Unterlagen beigefügt sind und dass der
Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.“
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder
ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift und digitalen Kontaktdaten
entweder auf der Verpackung des EU-Düngeprodukts oder, falls das EU-
Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu
dem EU-Düngeprodukt an.“
c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) „Die Importeure halten die EU-Konformitätserklärung nach dem
Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts fünf Jahre lang für die
Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die
technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.
Auf Verlangen stellen die Importeure anderen Wirtschaftsakteuren die EU-
Konformitätserklärung in elektronischer Form zur Verfügung.“
d) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Importeure stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren
begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den
Nachweis der Konformität des EU-Düngeprodukts mit dieser Verordnung
erforderlich sind, in elektronsicher Form in einer Sprache zur Verfügung, die
von dieser Behörde leicht verstanden werden kann.“
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bevor die Händler ein EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitstellen,
überprüfen sie, ob dem Produkt die Internetadresse oder der Datenträger, über
die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann, und
gegebenenfalls andere erforderlichen Unterlagen einschließlich der in Artikel 6
Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 4 genannten Angaben beiliegen, die in der darin
vorgeschriebenen Form und in einer Sprache bereitzustellen sind, die von den
Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das EU-Düngeprodukt auf dem Markt
bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller
und der Importeur die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw.
Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.“
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren
begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den
Nachweis der Konformität eines EU-Düngeprodukts mit dieser Verordnung
erforderlich sind, in elektronischer Form zur Verfügung.“
6. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren werden in elektronischer Form in einer
Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die
Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle
anerkannten Sprache.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Hersteller stellt der notifizierten Stelle, die das
Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, alle Informationen und
Unterlagen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren in
elektronischer Form zur Verfügung.“
7. In Artikel 16 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Die EU-Konformitätserklärung wird in einem maschinenlesbaren und
offenen Format gemäß Artikel 2 Nummern 13 und 14 der Richtlinie (EU)
2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates* bereitgestellt und
muss die Anforderungen an digitale Etiketten gemäß Artikel 11b Absatz 4
Buchstaben a bis d erfüllen.
Wird für das Abrufen der EU-Konformitätserklärung ein Datenträger
verwendet, so sollte er dem Produkt gemäß Artikel 11b Absatz 5 beiliegen und
auf einer der elektronischen technischen Lösungen beruhen, die die
Wirtschaftsakteure für die Bereitstellung des digitalen Etiketts auf der
Grundlage von Artikel 42 Absatz 9 verwenden können. Wirtschaftsakteure, die
die EU-Konformitätserklärung unter Verwendung eines Datenträgers zur
Verfügung stellen, dürfen Nutzungsinformationen nicht für andere Zwecke als
das für die digitale Bereitstellung der relevanten Informationen unbedingt
Erforderliche verfolgen, analysieren oder verwenden.
Wird ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a verwendet, so kann über den für
das digitale Etikett verwendeten Datenträger auch die EU-
Konformitätserklärung abgerufen werden.
*Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
(ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).“
(6) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für EU-Düngeprodukte
geltender Rechtsvorschriften der Union verpflichtet, die Informationen
darüber, dass das Produkt den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften
entspricht, in einen digitalen Produktpass aufzunehmen oder die EU-
Konformitätserklärung in einen digitalen Produktpass hochzuladen, so sind die
Informationen, die gemäß Anhang V in die EU-Konformitätserklärung
aufzunehmen sind, sowie gegebenenfalls jegliche digitalen
Kennzeichnungsangaben gemäß Artikel 11b nur in diesem digitalen
Produktpass bereitzustellen.“
8. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß
ausgestellt, oder dem EU-Düngeprodukt ist keine Internetadresse oder kein
Datenträger beigefügt, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen
werden kann;“
9. Artikel 42 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz in Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Kommission darf delegierte Rechtsakte nach Absatz 1 zur Änderung von
Anhang II erlassen, um neue Mikroorganismen oder Stämme von
Mikroorganismen oder zusätzliche Behandlungsmethoden in die
Komponentenmaterialkategorie für solche Organismen aufzunehmen, nach
einer Überprüfung, welche Stämme des zusätzlichen Mikroorganismus die
Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, auf der Grundlage der
folgenden Daten:“
b) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
„(4a) Die Kommission darf auch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 zur
Änderung des Anhangs II erlassen, um Kriterien und eine Methodik für die
Bewertung von anderen als den in Anhang II aufgeführten Mikroorganismen
festzulegen, die als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten verwendet
werden können, sofern im Einklang mit dieser Methodik in der
Konformitätsbewertung des EU-Düngeprodukts die Einhaltung dieser Kriterien
nachgewiesen wird. Anhand der Kriterien und der Methodik muss
nachgewiesen werden können, ob die Mikroorganismen die in Absatz 1
Buchstabe b genannten Kriterien erfüllen, und es müssen zumindest die
folgenden Elemente berücksichtigt werden:
a) wissenschaftliche Literatur über die sichere Herstellung, Aufbewahrung und
Verwendung des Mikroorganismus;
b) taxonomische Beziehung des Mikroorganismus zu Mikroorganismenarten,
die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die
von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde,
erfüllen;
c) Informationen über den Produktionsprozess des Mikroorganismus
einschließlich gegebenenfalls die Zusammensetzung des Nährmediums
Verarbeitungsmethoden wie Sprühtrocknung, Wirbelschichttrocknung,
statische Trocknung, Zentrifugieren, Deaktivierung durch Hitze, Filtrieren und
Mahlen;
d) Informationen über die Identität und die Restmengen von verbleibenden
Zwischenprodukten, Toxinen oder mikrobiellen Metaboliten im
Komponentenmaterial;
e) natürliches Vorkommen, Überleben und Mobilität in der Umwelt;
f) Empfindlichkeit gegenüber allen relevanten antimikrobiellen Mitteln gemäß
der Definition in der Einleitung zu Teil B Ziffer ii Nummer 28 im Anhang der
Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission*, mit Ausnahme von
intrinsischer Resistenz.
*Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der
Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/283/oj).“
10. Artikel 43 wird gestrichen.
11. Die Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 werden gemäß
Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von Anhang I Abschnitt 1.5.2.4.1 und Abschnitt 1.5.2.4.2 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie anwendbar am 9. Dezember 2024 dürfen Stoffe
und Gemische bis zum 30. Juni 2026 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in
der durch Anhang I Nummern 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung geänderten
Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Abweichend von Artikel 30 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und
Anhang II Teil 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie anwendbar am
9. Dezember 2024 dürfen Stoffe und Gemische bis zum 31. Dezember 2027 gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch Artikel 1 Nummern 5, 7 und 8 der
vorliegenden Verordnung und Anhang I Nummer 9 der vorliegenden Verordnung
geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 und Anhang I Abschnitt 1.5.1.2 und Abschnitt 1.6 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 wie anwendbar am [Amt für Veröffentlichungen: Datum des
Tags vor dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung einfügen] dürfen
Stoffe und Gemische bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Datum des letzten Tags
des Monats 35 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch Artikel 1 Nummern 2 und 3 der
vorliegenden Verordnung und Anhang I Nummern 3 und 8 der vorliegenden
Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht
behindern, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 vor dem [Amt für
Veröffentlichungen: Bitte Datum einsetzen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser
Änderungsverordnung] in Verkehr gebracht wurden.
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Anhang I Nummern 4 bis 7 gilt ab dem 1. Juli 2026.
(3) Artikel 1 Nummern 5 bis 8 und Anhang I Nummern 1, 2 und 9 gelten ab dem
1. Januar 2028.
(4) Artikel 1 Nummern 1, 2 und 3 Anhang I Nummern 3 und 8 gelten ab dem [Amt für
Veröffentlichungen: Bitte Datum 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung
einfügen].
(5) Artikel 2 Nummern 1 bis 8 gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen].
(6) Artikel 3 Nummern 1 bis 8 und Anhang IV Nummern 1 und 3 gelten ab dem [Amt
für Veröffentlichungen: Bitte Datum 24 Monate nach Inkrafttreten dieser
Verordnung einfügen].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
[...] [...]
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2. Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3. Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2. Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4. Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1. Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ....................................
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ..............................................................
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3. Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7. Beiträge Dritter...............................................................................................................
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4. DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2. Daten ..............................................................................................................................
4.3. Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4. Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU)
2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte
1.2. Politikbereich(e)
Bessere Rechtsetzung, Wettbewerbsfähigkeit
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Förderung des Wachstums und der Entwicklung von Unternehmen, um ihre
Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zu Wohlstand und Wohlergehen in Europa
zu steigern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt zu gewährleisten.
Förderung eines günstigen unternehmerischen Umfelds und Verringerung des
Verwaltungsaufwands für Unternehmen, um so ihre Fähigkeit zu verbessern,
innovativ zu sein, Arbeitsplätze zu schaffen und zum Wirtschaftswachstum
beizutragen.
1.3.2. Einzelziel(e)
Vereinfachung und Straffung bestimmter von Industrie und Behörden als besonders
belastend eingestufter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte.
Steigerung der Kosteneffizienz und der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der
chemischen Industrie in der EU und damit verbundener Sektoren bei gleichzeitiger
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Der Vorschlag/die Initiative dürfte sich auf die Begünstigten/Zielgruppen wie folgt
auswirken:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
– Einfachere und flexiblere Formatierungsvorschriften für die Kennzeichnung
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, um übermäßige Kosten für die
Industrie zu vermeiden
– Verringerung der Belastung der Unternehmen und Verbesserung des freien
Verkehrs von Stoffen und Gemischen, indem Auflagen für die Werbung für
gefährliche Stoffe und Gemische reduziert werden und der Anwendungsbereich
der Verpflichtungen auf Werbung und Fernabsatz für die breite Öffentlichkeit
beschränkt wird
– Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Akteure der Chemikalien-
Lieferkette durch Abschaffung der vorgeschriebenen Fristen für die
Neukennzeichnung
– Verbesserung der Rechtsklarheit, wodurch ein Beitrag zu einer besseren
Durchsetzung geleistet wird, indem die Inanspruchnahme von
Ausnahmeregelungen für kleinere Verpackungen vereinfacht und mehr
Flexibilität bei den Kennzeichnungsvorschriften für Tankstellen geschaffen wird.
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
– Entlastung von Kosmetikherstellern, insbesondere KMU, von unnötigen
Vorschriften und Verwaltungsaufwand, damit sie mehr in F+E und Innovation
investieren können
– Gewährleistung, dass Verbraucher und professionelle Anwender sichere
kosmetische Mittel erhalten, die ihren Bedürfnissen und Erwartungen entsprechen
Verordnung (EU) 2019/1009.
– Ermutigung der Hersteller, ihre Produkte als EU-Düngeprodukt im Binnenmarkt
zu vermarkten
– Ermöglichung des Einsatzes einer größeren Vielfalt von Mikroorganismen in der
EU, um wirtschaftliche Chancen in der EU zu schaffen und den
Düngemitteleinsatz durch Landwirte zu verringern
– Beschleunigung des Erlasses delegierter Rechtsakte zur Änderung der
Komponentenmaterialkategorien in Anhang II der Verordnung
– Abbau des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Behörden im
Zusammenhang mit der Bearbeitung von Papierdokumenten
1.3.4. Leistungsindikatoren
Nicht zutreffend
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft Keinen der folgenden Punkte
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme45
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Nicht zutreffend
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
45 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Dieser Vorschlag betrifft einen Rechtsakt zur Änderung von EU-Rechtsvorschriften.
Er kann daher nur auf EU-Ebene umgesetzt werden.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Nicht zutreffend
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Nicht zutreffend
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten
erfolgen.
Nicht zutreffend
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht zutreffend
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Nicht zutreffend
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Nicht zutreffend
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen
der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Nicht zutreffend
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährigen
Finanzrahmens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
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46 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
47 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
48 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 16 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
DE 17 DE
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Nicht zutreffend
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzi
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 (Unterrichtung)