Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität
[Bundesrat Drucksache 320/1/25
15.09.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - U - Wi
zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der
Klimaneutralität
COM(2025) 524 final; Ratsdok. 11184/25
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Verordnungsvorschlags, mit der Festlegung
des Zwischenziels von 90 Prozent Emissionsreduktion für 2040 im Vergleich zu
1990 ein klares klimaschutzpolitisches Signal zu setzen.
2. Der Bundesrat weist zugleich eindrücklich darauf hin, dass über die
Möglichkeit, in Zukunft drei Prozent der Emissionen (im Vergleich zu 1990) mit dem
Kauf von Zertifikaten im EU-Ausland erbringen zu können, eine Situation
geschaffen wird, in der gegebenenfalls Minderungen innerhalb der EU
vernachlässigt werden und diese im Ausland eventuell nicht dauerhaft gesichert sind.
Die Bundesregierung wird gebeten, im weiteren Verfahren zu klären, wie die
außerhalb der EU erbrachten Minderungen zusätzlich zu den gegebenenfalls
national in den Kooperationsländern zu erbringenden Minderungen zustande
kommen (keine Doppelanrechnung).
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, bei der Kommission darauf
hinzuwirken, die Anwendung von CCS (Carbon Capture and Storage - CO2-
Abscheidung und -Speicherung) und CCU (Carbon Capture and Utilization -
CO2-Abscheidung und -Nutzung) nur auf aus heutiger Sicht technisch nicht
oder nur sehr schwer vermeidbare Restemissionen zu beschränken.
4. Der Bundesrat appelliert an das Europäische Parlament und den Rat, das
Gesetzgebungsverfahren noch vor der 30. Weltklimakonferenz in Brasilien
abzuschließen, um die Vorreiterrolle der Europäischen Union beim Klimaschutz zu
unterstreichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Aktuelle Studien zu Klimawandelfolgeschäden und den nachfolgenden Kosten
zeigen: Die Bemühungen in Europa, Treibhausgasneutralität zu erreichen,
müssen gesteigert werden. Mit der Festsetzung auf das Ziel 2040 zeigt die EU,
dass sie diesen Weg gehen möchte. Allerdings bietet der neue
Verordnungsvorschlag auch die Möglichkeit einer enormen Aufweichung des gleichen Ziels
durch die 3-Prozent-Flexibilisierung beim Zertifikate-Kauf.
B
5. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens (Empfehlungen der Ausschüsse)