Nutzung internationaler Emissionsgutschriften nach Artikel 6 des Pariser Übereinkommens (Antwort zu Drs. 21/4191)
Text
Nutzung internationaler Emissionsgutschriften nach Artikel 6 des Pariser Übereinkommens (Antwort zu Drs. 21/4191)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4656
21. Wahlperiode 06.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Violetta Bock, Luigi Pantisano, Marcel
Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4191 –
Nutzung internationaler Emissionsgutschriften nach Artikel 6 des Pariser
Übereinkommens
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das UN-Klimaschutzübereinkommen von Paris (Pariser Übereinkommen) aus
dem Jahr 2015 soll Staaten und Unternehmen die Möglichkeit geben,
internationale Emissionsgutschriften grenzüberschreitend und kooperativ zu nutzen,
um nationale Klimaziele zu erreichen. In Übereinstimmung mit Kritik aus
indigenen Bevölkerungen in betroffenen Regionen (https://taz.de/CO2-Zertifikat
e/!6131289/) halten die Fragestellenden dies für einen neokolonialen Ansatz,
durch den Länder unter ökonomischem Zwang durch Flächenkonkurrenzen
den Anreiz bekommen, die Erreichung anderer Ziele hintanzustellen.
Demnach ist auch die Ausgestaltung der Mechanismen umstritten, da bisherige
Erfahrungen mit internationalen Emissionsgutschriften erhebliche Risiken für
die ökologische Integrität, die Zielerreichung und die Glaubwürdigkeit des
Klimaschutzes allgemein offengelegt haben. Das neue EU-Klimaschutzziel für
2040 soll es nun teilweise erlauben, diese Gutschriften auf das
Emissionsminderungsziel anzurechnen. Dies wirft aus Sicht der Fragestellenden zusätzliche
Fragen nach der Eignung, der Funktionsweise und den Konsequenzen der
Nutzung dieses Instruments auf.
Nach Artikel 6 des Pariser Übereinkommens können Länder und
Ländergruppen „freiwillige“ Kooperationen nutzen, um jene nationale Klimaziele zu
erreichen, die sie mittels national festgelegter Beiträge (Nationally Determined
Contributions (NDC)) an die Vereinten Nationen übermittelt haben. Die im
Ausland durch Klimaschutzprojekte erzeugten Emissionsgutschriften sind
unter bestimmten Bedingungen anrechenbar auf die NDC-Ziele. Dabei legt
Artikel 6 Absatz 1 des Pariser Übereinkommens (Artikel 6.1) jedoch eindeutig
fest, dass Artikel 6 nur dann angewendet werden kann, wenn dies zu „höheren
Ambitionen“ bei den nationalen Klimaschutzanstrengungen führt.
Artikel 6.1 kann aus Sicht der Fragestellenden als Lehre aus dem
dramatischen Scheitern der flexiblen Instrumente des Kyoto-Protokolls gelesen
werden. Damals gelangten über den Mechanismus für umweltverträgliche
Entwicklung (Clean Development Mechanism (CDM)) und die
Gemeinschaftsreduktion (Joint Implementation (JI)) große Mengen an Emissionsgutschriften
aus dem „Globalen Süden“ und aus anderen Industriestaaten ins Europäische
Emissionshandelssystem für Energiewirtschaft und Industrie (EU‑ETS)
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 6. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(www.umweltbundesamt.de/daten/klima/internationale-marktmechanismen#e
ntwicklung-von-cdm-und-ji). Das Problem dieser von den Vereinten Nationen
ausgestellten Zertifikate war jedoch, dass sie überwiegend keinen zusätzlichen
Klimaschutz bewirkten. Viele der geförderten Projekte hätten auch ohne CDM
oder JI stattgefunden (www.sei.org/mediamanager/documents/Publications/Cl
imate/SEI-WP-2015-07-JI-lessons-for-carbon-mechs.pdf). Statt echte
Emissionsreduktionen im „Globalen Süden“ zu ermöglichen, um im gleichen
Umfang höhere Emissionen im „Globalen Norden“ zuzulassen – ein ohnehin
problematischer Mechanismus (Deutsche Umwelthilfe (DUH), Kritik am
Handel mit Emissionsgutschriften) – entstanden zusätzliche Emissionsrechte,
denen kein realer Klimaschutz gegenüberstand. Wären diese Zertifikate in
Energieerzeugungs- oder Industrieprozessen vollständig aktiviert worden,
hätten diese vermeintlichen Klimaschutzinstrumente global zu zusätzlichen
Treibhausgasemissionen geführt.
Die sehr niedrigen Preise dieser in EU-Emissionsrechte (European Union
Allowance) umtauschbaren Emissionsgutschriften trugen entscheidend zum
gigantischen Überschuss an EU-Emissionsrechten im EU-ETS und zu deren
starken Preisverfall bei. Ein Beitrag, der auf 1,6 Milliarden überschüssiger
Zertifikate geschätzt wurde, die 1,6 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent
entsprechen (Agora Energiewende [2015]: Die Rolle des Emissionshandels in der
Energiewende. Perspektiven und Grenzen der aktuellen Reformvorschläge.).
Der EU‑ETS wurde durch diese Überschüsse in der zweiten und dritten
Handelsperiode (2008 bis 2012, bzw. 2013 bis 2020) unwirksam. Erst mit den
EU‑ETS-Reformen der Jahre 2017 und 2020 sowie der Reform im Jahr 2022
im Rahmen der Umsetzung des Fit-for-55-Pakets der EU-Kommission konnte
die Anrechnung von Auslandszertifikaten im EU‑ETS gestoppt und konnten
Überschüsse schrittweise abgebaut werden. Das Instrument wurde als
wichtiges Steuerungsinstrument der EU-weiten Treibhausgasemissionen wieder
wirksam.
Das Pariser Übereinkommen sieht auch weitere Möglichkeiten zur Erreichung
von Klimaschutzzielen vor. So können die Vertragsstaaten gemäß Artikel 6
Absatz 2 des Pariser Übereinkommens (Artikel 6.2) direkt miteinander
kooperieren. Dabei ist es möglich, dass Minderungsmaßnahmen in einem Land
umgesetzt werden und die daraus resultierenden Minderungsmengen in ein
anderes Land transferiert und dort gegen das nationale Klimaschutzziel
angerechnet werden. Der Mechanismus nach Artikel 6 Absatz 4 des Pariser
Übereinkommens (Artikel 6.4) wiederum ermöglicht es Unternehmen, Zertifikate aus
einzelnen Projekten zu nutzen. Es gilt daher als Nachfolgeinstrument zum
CDM, obwohl er in einer veränderten Architektur eingebettet ist: Im
Gegensatz zum früheren betrugsanfälligen CDM, in dem massenhaft „faule“
Emissionsminderungszertifikate in die Emissionshandelsmärkte der Industrieländer
strömten (www.deutschlandfunk.de/faule-zertifikate-ermoeglichen-tricksereie
n-beim-klimaschutz-100.html), besteht nun ein gewisser Anreiz für
Regierungen außereuropäischer Partnerländer, die ökologische Integrität solcher
Kooperationsprojekte genauer zu kontrollieren. Der Grund dafür ist, dass sie jetzt
unter dem Pariser Übereinkommen – anders als unter dem Kyoto-Regime –
eigene Emissionsziele haben. Steht hinter den gemeldeten
Treibhausgasminderungen der Projekte kein realer Klimaschutz, können sich aus der
Übertragung generierter Emissionsrechte an Unternehmen in Industriestaaten negative
Folgen für die Zielerfüllung der Gastländer ergeben. Denn bei einer korrekten
Buchführung, die Doppelzählungen vermeidet, müsste das den Gastländern
zur Verfügung stehende Emissionsbudget genau um die Menge der
übertragenen Emissionsrechte gekürzt werden (www.rosalux.de/news/id/45278/neues-s
cheunentor-fuer-missbrauch-oder-kooperations-instrument).
Durch das sogenannte Sustainable Development Tool (https://unfccc.int/sites/
default/files/resource/A6.4-SBM014-A04.pdf), das im Rahmen der
Ausgestaltung von Artikel 6.4 des Pariser Übereinkommens entwickelt wurde, sollen
Beiträge von Klimaschutzprojekten zur nachhaltigen Entwicklung und
mögliche Trade-offs wie auch negative soziale, ökologische oder wirtschaftliche
Auswirkungen standardisiert erfasst und öffentlich zugänglich gemacht
werden. Die Projektentwickler sind aufgefordert, Maßnahmen zur Minderung von
Risiken zu entwickeln.
Klimaschutz- und Entwicklungsorganisationen sowie wissenschaftliche
Einrichtungen weisen aber darauf hin, dass in den Mechanismen von Artikel 6
weiterhin Risiken bezüglich deren ökologischen Integrität lauern (www.oek
o.de/publikation/environmental-integrity-under-article-6-of-the-paris-agreem
ent/). Darüber hinaus gibt es Bedenken, inwieweit bei Auslandsprojekten
Menschenrechte verletzt oder eingeschränkt werden können, insbesondere in
Bezug auf Landrechte und die Zugänglichkeit der Beschwerdemechanismen.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Oxford haben
hierzu Good-Practice-Prinzipien entworfen, die dabei helfen sollen, Artikel 6
verantwortungsbewusst umzusetzen, die Klimaschutzintegrität zu gewährleisten,
hohe ökologische und soziale Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten und die
Ambitionen im Einklang mit den übergeordneten Zielen des Pariser
Abkommens zu halten (www.smithschool.ox.ac.uk/research/article-6).
Nicht zuletzt sehen sie die Gefahr, dass nationale Minderungspotenziale für
Treibhausgase in den Industrieländern vernachlässigt werden, wenn sich Tore
für den Import von preiswerteren Emissionsgutschriften weit öffnen (https://ba
ckground.tagesspiegel.de/energie-und-klima/briefing/grosse-hoffnung-begrenz
ter-nutzen-klimaschutz-mit-hilfe-von-internationalen-co2-zertifikaten). Sie
verweisen auch auf nicht marktbasierte Ansätze internationaler
Zusammenarbeit im Klimaschutz nach Artikel 6 Absatz 8 des Pariser Übereinkommens
(Artikel 6.8), welche zu wenig im Fokus stünden (https://static1.squarespac
e.com/static/610ffde0dd5c39015edc6873/t/69039ba2fa4894315ccd1d08/1761
844130792/Revisiting+Article+6.8.pdf).
Im Ergebnis des Trilogs zwischen dem Rat der EU-Mitgliedstaaten, der EU-
Kommission und dem Europäischen Parlament zum Klimaschutzziel 2040
(Ratsdokument 16658/25 vom 12. Dezember 2025) strebt die EU eine
Treibhausgasminderung um 90 Prozent bis zum Jahr 2040 gegenüber dem
Jahr 1990 an. Auf dieses neue EU-Zwischenziel auf dem Weg zur
Klimaneutralität sollen jedoch „hochwertige internationale Gutschriften gemäß Artikel 6
des Pariser Abkommens“ in Höhe von 5 Prozent der Emissionsmenge von
1990 anrechenbar sein. Das geschah entgegen dem Rat des European
Scientific Advisory Board on Climate Change, der empfahl, auf die Nutzung von
Emissionsgutschriften unter Artikel 6 zu verzichten (https://climate-advisory-
board.europa.eu/reports-and-publications/20250602_european-climate-law_ad
vice-for-publication.pdf). Auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und
klimapolitische Thinktanks bemängeln, dass der Artikel 6 als Instrument zur
Ambitionssteigerung zu verstehen ist und nicht als Flexibilitätsmechanismus
für nationale Klimaschutzbemühungen, bei dem das ursprüngliche nationale
Ambitionsniveau von 90 auf 85 Prozent Emissionsminderung bis 2040
gegenüber 1990 abgesenkt werden soll (https://climateactiontracker.org/about/who-
we-are/ und https://caneurope.org/letter-eu-2040-climate-target/).
Die volle Nutzung dieser Gutschriften wäre laut Trilog-Einigung ab 2036 nach
einer Pilotphase in den Jahren 2031 bis 2035 möglich. Entsprechend dem EU-
Klimaschutzgesetz müsste die Nutzung spätestens 2049 enden, da die
Klimaneutralität im Jahr 2050 nur mit nationalen Maßnahmen erreicht werden darf.
Aus diesen Eckwerten ergibt sich ein Interpretationsspielraum darüber, welche
Menge an Gutschriften nach Artikel 6 maximal kumulativ innerhalb der EU
anrechenbar wäre und welche Qualität die Gutschriften haben müssen.
Inwieweit die Nutzung von Auslandsgutschriften auch im EU-ETS möglich wäre,
bleibt bislang ebenfalls unklar. Eine Nutzung würde unter anderem erlauben,
die nötige Transformation der Energiewirtschaft unnötig zu verschieben,
Lock-in-Effekte ermöglichen und könnte die Gesamtkosten der
Transformation erhöhen.
1. Welche kumulative Menge an internationalen Gutschriften in Tonnen
CO2‑Äquivalente wäre im Ergebnis des Trilogs nach Auffassung der
Bundesregierung das theoretisch maximale Volumen an in der EU
nutzbaren internationalen Gutschriften nach Artikel 6 im Zeitraum der Jahre
2036 bis 2044?
Laut Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a des novellierten EU-Klimagesetzes dürfen
internationale Gutschriften im Umfang von bis zu 5 Prozent der 1990-
Emissionen auf das 2040-Ziel angerechnet werden. Die Einzelheiten werden in den
entsprechenden EU-Rechtsakten zu regeln sein. Hierzu zählen insbesondere die
Herkunft, die Qualitätskriterien und andere Bedingungen für den Erwerb und
die Verwendung solcher Gutschriften, die laut novelliertem EU-Klimagesetz im
Unionsrecht zu regeln sind. Aus Sicht der Bundesregierung sollen die
internationalen Gutschriften als Sicherheitsnetz für die Erreichung der Klimaziele
fungieren.
2. Welche Anforderungen sollten nach Auffassung der Bundesregierung an
die Herkunft, die Qualitätskriterien und andere Bedingungen für den
Erwerb und die Verwendung solcher in Frage 1 genannter Gutschriften
gestellt werden?
Auf der Maßnahmenebene sollten Qualitätskriterien definiert werden, die die
Zusätzlichkeit, Permanenz und Umwelt- und Sozialstandards sicherstellen.
Insbesondere der UN-Kreditierungsmechanismus (sog. Paris Agreement Crediting
Mechanism, PACM, Artikel 6.4) hat diesbezüglich verbindliche Anforderungen
definiert. Die Bundesregierung empfiehlt daher, den PACM als Qualitäts-
Benchmark zu definieren.
Wichtig ist auch, dass die EU beim Ankauf von Minderungseinheiten weder die
Klimaziele der Entwicklungsländer untergräbt, indem zu viele
Minderungseinheiten ausgestellt werden („overselling“, www.oeko.de/publikation/practical-str
ategies-to-avoid-overselling/), noch einen Anreiz setzt, dass Länder im Vorfeld
ihre Nationally Determined Contributions (kurz NDC) mit geringerer Ambition
vorlegen, um möglichst viele Minderungseinheiten verkaufen zu können. Diese
Risiken lassen sich vermeiden, indem die Partnerländer bestimmte
Rahmenbedingungen erfüllen müssen wie beispielsweise die Erreichung eines robusten
NDC hinsichtlich Ambition, Abdeckung (alle Sektoren umfassend) und
ambitionierter inländischer Klimapolitiken für deren Umsetzung.
3. Wie soll sich nach Kenntnis der Bundesregierung die im Trilog
vereinbarte Pilotphase von 2031 bis 2035 gestalten, und was ist das Ziel dieser
Phase?
a) Was zeichnet aus Sicht der Bundesregierung einen Erfolg dieser
Phase aus?
b) Was geschieht, falls diese nicht erfolgreich ist?
Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet.
Mit der Pilotphase soll der internationale Markt für hochwertige, integre
Projekte angestoßen werden. Die Einzelheiten werden in den entsprechenden EU-
Rechtsakten zu regeln sein.
4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass bei
einer erfolgreichen Pilotphase zwischen den Jahren 2031 bis 2035 die
reguläre Nutzungsphase für die Gutschriften nach Artikel 6 im Jahr 2036
unmittelbar mit dem vollen Umfang von Emissionsgutschriften in Höhe
von rechnerisch 5 Prozent der Treibhausgasemissionen von 1990
beginnen könnte, also mit Gutschriften in einem Volumen von etwa 242
Millionen Tonnen CO2‑Äquivalente jährlich in der gesamten EU und
63 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr in der Bundesrepublik
Deutschland?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Werden in der Pilotphase nach Kenntnis der Bundesregierung keine
Gutschriften zur Nutzung in der EU generiert, oder sind sie in dieser Phase
nur nicht anrechenbar auf Klimaziele, und wenn Zweiteres zutrifft,
werden sie nach Ablauf der Pilotphase anrechenbar sein?
Gemäß den internationalen Accountingregeln der UNFCCC ist kein „banking“
zwischen den NDC-Phasen erlaubt, d. h., generierte Gutschriften in der
Pilotphase können nicht auf das 2040-Ziel der EU angerechnet werden. Eine
Pilotphase, wie aktuell vorgeschlagen, kann sehr sinnvoll sein, um hochwertige
Projekte aufzusetzen, die ab dem Jahr 2036 Zertifikate zur Verfügung stellen.
6. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis der Fragestellenden, dass es
nach umfangreicher Gutschriftennutzung in den diesbezüglich „fetten“
Jahren 2036 bis 2040 sehr schwierig werden könnte, wieder auf dem
„mageren“ Pfad ab 2041 zu wechseln, an dessen Ende im Jahr 2050 eine
Klimaneutralität gänzlich ohne Nutzung von Emissionsgutschriften nach
Artikel 6 stehen müsste?
a) Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
dieser Gefahr?
b) Wenn nein, warum?
Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet.
Das novellierte EU-Klimagesetz enthält weiter das Ziel der EU-internen
Treibhausgasneutralität für das Jahr 2050. Damit ist Planungssicherheit für die
Ausrichtung politischer Maßnahmen nach dem Jahr 2040 gegeben.
7. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorwurf von wissenschaftlichen
Einrichtungen und Thinktanks, dass mit der Nutzung von Artikel 6 in der
im Trilog vorgesehenen Form ein Verlust an Glaubwürdigkeit für die EU
und ihre Mitgliedstaaten zu befürchten sei, da das Übereinkommen von
Paris Artikel 6 als Instrument zur Ambitionssteigerung verstehe und
nicht als Flexibilitätsmechanismus für nationale
Klimaschutzbemühungen, bei dem das ursprüngliche nationale Ambitionsniveau von 90 auf
85 Prozent Emissionsminderung bis 2040 gegenüber 1990 abgesenkt
werden soll?
Für das innereuropäische Ziel kann die Nutzung internationaler Gutschriften
ein Aufweichen der Klima-Wirksamkeit bedeuten, da der Vermeidungsdruck
innerhalb Europas abgeschwächt werden kann. Deshalb sollen die Gutschriften
aus Sicht der Bundesregierung nur als Sicherheitsnetz fungieren. Die Nutzung
von Artikel-6-Gutschriften führt nicht zu einer Abschwächung des globalen
Minderungspfads, weil die transferierten Emissionsminderungen (sog.
Internationally Transfered Mitigation Outcomes, ITMOS) aus dem jeweiligen
Emissionsinventar des Partnerlandes abgezogen werden müssen, um in der EU
anrechenbar zu sein (im Unterschied zur früheren Nutzung von CDM-Zertifikaten
im EU ETS 1 unter dem Kyoto-Protokoll). Für den PACM (Artikel 6.4) sind
zudem verpflichtend eine automatische 2-Prozent-Stilllegung von Zertifikaten
für „Overall Mitigation of Global Emissions“ (OMGE) sowie ein 5-Prozent-
Beitrag zur Anpassungsfinanzierung für Entwicklungsländer vorgesehen.
8. Welche Gutschriften dürfen nach dem Trilog-Ergebnis und welche nach
Auffassung der Bundesregierung in Europa bzw. Deutschland vorrangig
genutzt werden – Gutschriften nach Artikel 6.2 und/oder Gutschriften
nach Artikel 6.4, und warum?
Wenn die EU internationale Zertifikate für ihr NDC-Ziel nutzt, müssen diese
nach den Regeln von Artikel 6 ÜvP (Übereinkommen von Paris) generiert und
transferiert werden. Die Qualitätskriterien sind laut Europäischem Klimagesetz
(ECL) noch auf EU-Ebene zu definieren. Fest steht bislang nur, dass
hochwertige Gutschriften berücksichtigt werden sollen.
9. Welche Defizite sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Regeln und
der Nutzung von Artikel 6.2 und Artikel 6.4 in Bezug auf (bitte nach 6.2
und 6.4 getrennt beantworten)
a) die Vermeidung von Doppelzählungen von Emissionsreduktionen,
In Artikel 6.2 sind die Berichtspflichten und Accountingregeln für den Transfer
von Minderungseinheiten definiert. Die Regeln schließen Doppelanrechnungen
von Emissionsminderungen aus. Für den internationalen Transfer der
Minderungseinheiten aus Artikel 6.4 greifen auch die Regeln von Artikel 6.2.
b) die Gewährleistung der Zusätzlichkeit von Emissionsreduktionen,
Unter Artikel 6.2 können Länder grundsätzlich eigene Vereinbarungen
hinsichtlich der Qualitätskriterien treffen. Unter dem PACM gibt es verbindliche
Anforderungen für die Sicherstellung der Zusätzlichkeit.
c) die Gewährleistung der Dauerhaftigkeit von Emissionsreduktionen,
Der PACM hat Regeln für Senkenprojekte, um das Risiko der Nichtpermanenz
einzuschätzen und entsprechend dem Risiko über einen „Bufferpool“
abzusichern. Unter Artikel 6.2 gibt es hierfür keine vergleichbaren verpflichtenden
Regeln.
d) eine transparente Governance,
e) starke Überwachungs-, Berichterstattungs- und
Überprüfungsmethoden sowie
Die Berichts- und Transparenzpflichten für Artikel 6 sind eingebettet in das
Regelwerk der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC). Die beteiligten Staaten
müssen detaillierte Informationen über ihre kooperativen Ansätze unter
Artikel 6 an das Klimasekretariat übermitteln. Diese Berichte sind Teil des
erweiterten Transparenzrahmens und enthalten Angaben zu den Fortschritten bei den
NDCs. Des Weiteren gibt es eine technische Expertenüberprüfung, welche vom
UN-Klimasekretariat koordiniert wird. Die Projektdurchführung unter dem
PACM unterliegt zudem detaillierten Qualitätsanforderungen, deren Einhaltung
durch das PACM-Aufsichtsgremium kontrolliert wird.
f) wirtschaftliche, soziale und ökologische Zusatznutzen und
Menschenrechtsschutzmaßnahmen im Rahmen der Projekte?
Unter dem PACM werden strikte Umwelt- und Sozial-Safeguards mit den
verpflichtenden „Sustainable Development Tools“ und dem
Beschwerdemechanismus sichergestellt. Unter Artikel 6.2 gibt es hierfür keine vergleichbaren
verpflichtenden Regeln.
10. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in Artikel 6.4
festgelegten Kriterien ergänzt werden sollten, wie es das Trilog-Ergebnis
zumindest (eingeschränkt durch das Wort „gegebenenfalls“) andeutet, und
wenn ja, in welcher Weise sollten sie ergänzt werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
11. Wie hat sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen im Trilog
bezüglich der erfolglosen Forderung des EU-Parlaments verhalten, einen
Verweis auf strengere Kriterien als die in Artikel 6.4 enthaltenen zur
Nutzung der Emissionsgutschriften aus Artikel 6.4 in das
Verhandlungsergebnis zu verankern, und warum?
Die Bundesregierung hat die Änderungsvorschläge des Europäischen
Parlaments zur Präzisierung der hohen Qualität der internationalen Gutschriften im
Rat der Europäischen Union unterstützt.
12. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Waldschutz und
Landnutzungsprojekte im UN-Regelwerk von den Gutschriften aufgrund der
vielfältigen methodischen Probleme (etwa zur Messung dauerhafter
Treibhausgasbindungen) und systematischer Risiken hinsichtlich
Landkonflikten ausgeschlossen, und wie ist der Stand der Verhandlungen zu
diesem Themenkomplex in den Gremien des Pariser Abkommens?
Waldschutz- und Landnutzungsprojekte werden im UN-Regelwerk des Pariser
Abkommens nicht ausgeschlossen, sind jedoch aufgrund methodischer
Probleme und systematischer Risiken Gegenstand weiterer Verhandlungen. Mit der
Einigung auf das Artikel-6-Regelwerk können wald-/landbasierte
Emissionsminderungen auch als ITMOs gehandelt werden.
Im Jahr 2028 ist ein Review des Artikels 6.2 im Rahmen der internationalen
Verhandlungen vorgesehen. Während Emissionsreduktionen (Reductions) und
CO2-Entnahme (Removal) allgemein als Projektaktivitäten akzeptiert sind, ist
das Thema „Avoidance Credits“, welches sich auf hypothetische Emissionen
bezieht, die nicht entstehen (z. B. vermiedene Emissionen durch Schutz eines
Waldes), ein sehr strittiges Thema.
Unter dem PACM sind reine „Waldschutz“-Aktivitäten (Avoidances) wegen
fehlender Zusätzlichkeit praktisch ausgeschlossen. Unter anderem Aufforstung,
Wiederaufforstung und nachhaltige Waldbewirtschaftung sind mögliche
Waldaktivitäten, die die Kriterien unter dem PACM erfüllen könnten. Mögliche
Risiken hinsichtlich Landkonflikten werden unter dem PACM durch das
verpflichtende Sustainable Development Tool und den Beschwerdemechanismus
minimiert.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen,
dass bestimmte Projekttypen aufgrund ihrer Risiken in Gänze
ausgeschlossen werden, wie dies etwa für Zertifikate aus Baumplantagen im
CDM der Fall gewesen ist, oder aus Ländern, die grundsätzlich
Menschenrechte, wie etwa die besonderen Rechte indigener Völker, nicht
anerkennen, und wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich können die EU bzw. Deutschland als Käuferländer souverän
entscheiden, welche Zertifkatstypen sie nutzen und mit welchen Ländern sie
kooperieren wollen. Die Bundesregierung wird sich für hohe
Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Zusätzlichkeit, Permanenz und Umwelt- und
Sozialstandards einsetzen.
14. Wie steht die Bundesregierung zu den im Vergleich zu Artikel 6.4
weitgehend fehlenden internationalen Standards und Methoden für
Qualitätsanforderungen an Gutschriften sowie zur begrenzten internationalen
Aufsicht und Transparenz unter Artikel 6.2, und welche Folgen sieht die
Bundesregierung für Zusätzlichkeit und korrekte Quantifizierung unter
Artikel 6.2?
Die Bundesregierung empfiehlt, den PACM als Qualitäts-Benchmark zu
definieren.
15. Hält die Bundesregierung es für realistisch, dass die Preise für Artikel-6-
Gutschriften je Tonne geminderter Treibhausgase deutlich niedriger
liegen werden als die Kosten nationaler Klimaschutzmaßahmen, sofern
strenge Qualitätskriterien für die Entstehung dieser Gutschriften
tatsächlich zur Anwendung kommen?
a) Oder sind nach Kenntnis der Bundesregierung umgekehrt schwache
Qualitätskriterien Voraussetzung dafür, dass sich Artikel-6-Projekte
für die Beteiligten finanziell rechnen?
b) Wäre es aus Sicht der Bundesregierung nicht zielführender, das Geld,
welches für Gutschriften nach Artikel 6 ausgegeben werden könnte,
direkt in nationale Klimaschutzanstrengungen zu investieren?
Die Fragen 15 bis 15b werden zusammen beantwortet.
Derzeit entwickelt sich das Angebotsvolumen für Artikel 6 ITMOs, da viele
Entwicklungsländer ihre nationalen Rahmenbedingungen für bilaterale
Kooperationen jetzt aufsetzten und der PACM sich in einer sehr frühen
Operationalisierungsphase befindet. Folglich kann die Bundesregierung keine Aussage
treffen bzgl. der Preise von ITMOs in zehn Jahren. Wenn Investitionen im Ausland
getätigt werden, ist es im deutschen Interesse, dass diese auch klimawirksam
sind. Daher ist es sinnvoll, die Qualitätskriterien umzusetzen, wie in der
Antwort zu Frage 2 beschrieben. Die Beteiligung am internationalen
Kohlenstoffmarkt kann insbesondere für Entwicklungsländer ein sinnvolles zusätzliches
Instrument im nationalen Klimaschutz darstellen, auch, da es zur Mobilisierung
von privatem Kapital für Klimaschutz beitragen kann.
16. Ist die Nutzung der Gutschriften nach Artikel 6.4 zur Zielerfüllung
innerhalb des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS 1 und EU-
ETS 2) nun im Ergebnis des Trilogs ausgeschlossen?
a) Wenn nein, was wurde diesbezüglich geregelt bzw. ermöglicht?
Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet.
Das Trilog-Ergebnis zur Novelle des EU-Klimagesetzes macht keine Vorgabe
bezüglich der Nutzung von Artikel-6-Gutschriften zur Zielerfüllung unter den
EU-Emissionshandelssystemen.
b) Welche Haltung hat die Bundesregierung im Trilog diesbezüglich
eingenommen?
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Verhandlungen zur Novelle des
EU-Klimagesetzes dafür eingesetzt, dass Artikel-6-Gutschriften nicht direkt
von den Unternehmen zur Erfüllung ihrer Abgabeverpflichtung im EU ETS
genutzt werden können. Bei der politischen Annahme des Trilogergebnisses am
19. Dezember 2025 hat die Bundesregierung auch eine entsprechende
Protokollerklärung abgegeben.
17. Sollten die Gutschriften nach Artikel 6.4 entsprechend Frage 16 nicht im
Europäischen Emissionshandelssystem nutzbar sein,
a) auf welche Weise würden die Gutschriften auf das EU-Klimaziel
angerechnet,
b) wer würde die Käuferin bzw. der Käufer der Gutschriften sein,
c) wie wäre der Finanzierungsmechanismus zum Kauf internationaler
Gutschriften,
d) wären EU-Vorgaben und nationale Vorschriften für die Nicht-EU-
ETS‑1‑Bereiche anzupassen?
Der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht
abgeschlossen.
18. Sollten die Gutschriften nach Artikel 6.4 entsprechend Frage 16 im
Europäischen Emissionshandelssystem nutzbar sein,
a) welche Elemente der EU-Emissionshandelsrichtlinie (EU-ETS 1 und
EU-ETS 2) müssten nach Auffassung der Bundesregierung
entsprechend angepasst werden,
b) wären ansonsten EU-Vorgaben und nationale Vorschriften für die
Nicht-EU-ETS‑1-Bereiche anzupassen,
c) welches Volumen hätten die Anpassungen jeweils,
d) würde nach Kenntnis der Bundesregierung die Anrechnung auf den
EU-ETS 1 bremsende Wirkung auf die Klimaschutzanstrengungen in
Energiewirtschaft und Industrie haben?
Die EU-Kommission wird voraussichtlich bis Ende Juli 2026 einen Vorschlag
zur Novellierung der ETS-Richtlinie vorlegen, begleitet von einer detaillierten
Folgenabschätzung. Darüber hinausgehende Informationen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
19. Wie steht die Bundesregierung zur Aufforderung im Trilog-Ergebnis, die
EU-ETS-Richtlinie zu überarbeiten, „um das vereinbarte Ziel für 2040 so
zu berücksichtigen, dass nach 2039 nur noch begrenzte Emissionen
zulässig sind“, angesichts der Tatsache, dass Zertifikatsvergaben auch nach
2039 das Cap des ETS erhöhen würde, was den Ausstoß zusätzlicher
Treibhausgase ermöglichte (da nach geltender EU-ETS-Richtlinie ab
2039 keine neuen Emissionszertifikate mehr ausgegeben werden)?
Die geltende ETS-Richtlinie ist auf die Erreichung des 2030-Klimaziels
ausgerichtet. Zur Erreichung des in der Novelle verabschiedeten 2040-Ziels von
90 Prozent Netto-Treibhausgas-Minderung muss das EU ETS bis 2039 nicht
bereits klimaneutral sein. Im Rahmen des Maßnahmenpakets zur Erreichung
des 2040-Ziels werden die Klimaschutzinstrumente auf dieses neue
Zwischenziel kalibriert. Daraus folgt, dass die zulässigen Mengen an Emissionen und
somit Zertifikaten im EU ETS an die neue Gesetzeslage angepasst werden. Die
Bundesregierung hat sich im Rahmen der Verhandlungen zum 2040-Ziel dafür
eingesetzt, dass der Minderungspfad an dem 90-Prozent-Ziel ausgerichtet wird
und so eine begrenzte Menge an Zertifikaten auch nach dem Jahr 2039 im EU
ETS zur Verfügung steht.
20. Wird die Bundesregierung Initiativen starten, um zur Nutzung von
Gutschriften nach Artikel 6.4 innerhalb der EU die sogenannte Overall
Mitigation in Global Emissions von 2 Prozent der Gutschriften, welche nach
den UN-Regeln als Beitrag zur Ambitionssteigerung gelöscht werden
müssen, auf einen höheren Prozentsatz anzuheben, um zu einer realen
zusätzlichen globalen Emissionsminderung beizutragen, und wenn nein,
warum nicht?
Unter Artikel 6.4 verfolgt die Bundesregierung keinen Ansatz, die 2 Prozent
OMGE zu erhöhen, da auch die Anforderungen des UN-
Kreditierungsmechanismus Ambitionssteigerung sicherstellen, indem die Referenzszenarien
(Baselines) regelmäßig an die aktuelle Wirtschaftlichkeit angepasst werden (also
gekürzt: sog. „downwards adjustments“). Die Bundesregierung setzt sich
international dafür ein, dass die hohen Qualitätsanforderungen inklusive OMGE-
Abgabe von Artikel 6.4 auch unter Artikel 6.2 angewendet werden.
21. Wie steht die Bundesregierung zur potenziellen Konkurrenz zwischen
der Nachfrage nach Artikel-6-Zertifikaten in Industriestaaten mit der
Erfüllung der nationalen Klimaschutzpläne (NDCs) in Ländern des
„Globalen Südens“, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus?
a) Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass Länder des
„Globalen Südens“ ihre nationalen Klimaziele nicht erhöhen, um Artikel
6-Zertifikate zum Verkauf an andere Länder zu generieren?
b) Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass Artikel‑6‑
Projekte tendenziell die preiswertesten Minderungspotenziale in den
Ländern des „Globalen Südens“ nutzen, welche dann den
Gastländern für eigene Minderungen nicht mehr zur Verfügung stehen,
weshalb diese tendenziell teurere Minderungsoptionen zur Erfüllung der
eigenen NDC-Ziele nutzen müssen?
Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
22. Wird die Bundesregierung Initiativen starten, um bei der Nutzung von
Gutschriften nach Artikel 6.4 innerhalb der EU einen höheren
verpflichtenden Anteil als die nach den UN-Regeln vorgesehenen 2 Prozent der
Gutschriften dem internationalen Anpassungsfonds zuzuführen und
damit zur verbesserten Finanzierung der Klimaanpassung beizutragen,
wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Nein, die Bundesregierung wird keine Initiative unter Artikel 6.4 anstoßen, eine
verpflichtende höhere Abgabe für den Anpassungsfonds zu fordern. Derzeit
beträgt er 5 Prozent. Die Bundesregierung wirbt dafür, dass auch unter Artikel 6.2
Käuferländer diese Abgabe tätigen.
23. Welche Haltung hat die Bundesregierung zur Nutzung von Artikel 6.8,
und welche Schritte unternimmt sie dahin gehend?
Unter Artikel 6.8 werden keine handelbaren Minderungseinheiten generiert.
Artikel 6.8 kann daher nicht für die Erfüllung des EU-NDC genutzt werden.
24. Wie steht die Bundesregierung zur Aufforderung im Trilog-Ergebnis,
einen langsameren Ausstiegspfad für die kostenlose Zuteilung von
Zertifikaten ab 2028 in Betracht zu ziehen?
Die Bundesregierung setzt sich für einen effektiven Carbon-Leakage-Schutz
ein. Dafür können gewisse Anpassungen an der kostenlose Zuteilung nötig
sein, z. B., wenn festgestellt wird, dass die CBAM keinen effektiven Schutz vor
Carbon Leakage gewährleistet. Einzelheiten sind im Rahmen der
Verhandlungen zur Novellierung der ETS-Richtlinie zu klären.
25. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass ein
langsamerer Ausstiegspfad für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten
ab 2028 den im Zuge des Fit-For-55-Pakets gefundenen Kompromiss
zwischen Klimaschutzanforderungen an die Industrie und dem Schutz
vor Ökodumping zulasten des Klimaschutzes aufweicht, und wenn nein,
warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
26. Wie bewertet und genau versteht die Bundesregierung die Forderung des
Trilog-Ergebnisses, eine „erhöhte Flexibilität innerhalb und zwischen
Sektoren und Instrumenten“ angemessen zu berücksichtigen?
Alle Sektoren und Mitgliedstaaten werden ihren Beitrag auf dem Weg zur
Klimaneutralität leisten müssen. Die Bundesregierung hat während der
Verhandlungen zum EU-Klimagesetz keine erhöhte Flexibilität zwischen Sektoren und
Instrumenten gefordert.
27. Wie bewertet und genau versteht die Bundesregierung die Forderung des
Trilog-Ergebnisses, einen „realistischen Beitrag der
Kohlenstoffentfernung zu den Gesamtbemühungen zur Emissionsminderung“ zu
berücksichtigen?
Das 2040-Klimaziel aus dem Europäischen Klimagesetz ist ein verbindliches
Nettoziel. Um es zu erreichen, ist vorrangig die Reduktion von CO2 und
anderen Treibhausgasen notwendig sowie die Stärkung der natürlichen Senken und
in begrenztem Umfang die Anrechnung nachhaltiger permanenter negativer
Emissionen zur wirtschaftlich tragbaren Reduzierung von schwer vermeidbaren
Restemissionen. Die jeweiligen Beiträge sind Gegenstand künftiger
Verhandlungen zwischen den EU-Institutionen.
28. Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick auf eine mögliche
Aufweichung des EU-Klimaschutzziels für 2040 den Vorschlag des Trilog-
Ergebnisses, bei einer erheblichen Abweichung der für 2040 geschätzten
natürlichen Nettoentnahmen von dem zur Erreichung des Zwischenziels
erforderlichen Niveau – auch wenn diese auf natürliche Störungen
zurückzuführen ist – gegebenenfalls Maßnahmen auf Unionsebene bis hin
zu einer Anpassung des Zwischenziels für 2040 vorzusehen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
29. Inwieweit gewährleistet aus Sicht der Bundesregierung die Nutzung von
Artikel 6.2 und Artikel 6.4 zur Erreichung des EU-Klimaschutzziels für
2040 das in Artikel 6.1 festgelegte Ziel, zusätzlichen Klimaschutz zu
generieren?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 7 und 9 verwiesen.
30. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung beim Prozedere der
Übertragung von Emissionsbudgets zwischen den Staaten, die Artikel 6.2 oder
6.4 nutzen, eine gute Buchführung nach Artikel 6.5 gewährleistet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9a verwiesen.
31. Inwieweit können innerhalb der UN-Regeln bislang ungenutzte Alt-
Zertifikate aus dem CDM-Mechanismus im Artikel-6-Mechanismus
verwendet werden, und wie bewertet die Bundesregierung die ökologische
Integrität dieser Zertifikate angesichts der Tatsache, dass nach
wissenschaftlichen Untersuchungen JI-Zertifikate und CDM-Zertifikate eine
geringe Wahrscheinlichkeit haben, zusätzlichen Klimaschutz zu
generieren?
Die Nutzung von Alt-Zertifikaten (Certified Emission Reductions – CERs) aus
dem Clean Development Mechanism (CDM) des Kyoto-Protokolls unter dem
Pariser Abkommen ist unter spezifischen, begrenzten Bedingungen möglich.
Das Regelwerk, das in Glasgow (COP26) und nachfolgenden Konferenzen
festgelegt wurde, erlaubt keinen automatischen Transfer, sondern knüpft die
Verwendung an enge Kriterien, um die Umweltintegrität zu wahren:
– Es können nur CERs verwendet werden, die aus CDM-Projekten stammen,
die am oder nach dem 1. Januar 2013 registriert wurden. Diese CERs
können nur zur Erfüllung der ersten national festgelegten Beiträge (NDCs) der
Gastgeberländer genutzt werden. Die EU wird CERs für ihre NDC-
Erfüllung nicht nutzen können.
– Zertifikate aus Joint-Implementation-Projekten (ERUs) des Kyoto-
Protokolls sind für den Artikel-6.4-Mechanismus nicht zulässig.
– Projekt-Transition: CDM-Projekte können in den neuen Artikel-6.4-
Mechanismus überführt werden. Der Zertifizierungszeitraum dieser Projekte
beginnt nach 2020. Diese Überführung erfordert eine Genehmigung durch das
Gastland bis zum 30. Juni 2026. Nach einer Übergangsphase (bis spätestens
Ende 2025) müssen die Projekte von alten CDM-Methoden auf die
strengeren Methoden des Artikels 6.4 umstellen. Die Gastländer müssen für den
Transfer der Minderungseinheiten die Buchungsregeln und
Transparenzregeln des ÜvP erfüllen. Bisher haben noch nicht viele Länder der Transition
der CDM-Projekte zugestimmt. Eine Bewertung kann erst nach Ablauf der
Frist vorgenommen werden.
32. Wie viele Projekte nach Artikel 6.2, Artikel 6.4 und Artikel 6.8 befinden
sich derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung weltweit in der
Projektpipeline, und wie viele davon (im Falle von Artikel 6.2 und Artikel 6.4)
haben bereits in welchem Umfang Emissionsgutschriften generiert?
Artikel 6.2 – Kooperative Ansätze: Nach Kenntnis der Bundesregierung
bestehen 108 bilaterale Abkommen (BAs) zwischen 64 Ländern zur
Zusammenarbeit unter Artikel 6.2. Weltweit wurden im Rahmen von Artikel 6.2 176
Pilotaktivitäten erfasst (Stand: 15. Dezember 2025). Davon fallen 147
Pilotaktivitäten auf den Joint Crediting Mechanism (JCM) Japans. Die bislang tatsächlich
international übertragenen Mengen von Emissionsminderungen (ITMOs) unter
Artikel 6.2 sind sehr gering und beschränken sich auf einzelne Transaktionen
im niedrigen fünfstelligen Bereich (t CO2-Äquivalente). Eine global
aggregierte Gesamtsumme wird von der UNFCCC derzeit nicht veröffentlicht.
Artikel 6.4 – PACM: Im Rahmen des Aktivitätszyklus nach Artikel 6.4 sind
Projektträger verpflichtet, sogenannte Vorabmitteilungen („Prior Consideration
Notifications“) einzureichen. Diese dienen als Nachweis, dass die Teilnahme
am Mechanismus bereits vor Umsetzung der Aktivität in Betracht gezogen
wurde. Bislang wurden 1 112 Vorabmitteilungen veröffentlicht, darunter 890
Projekte und 232 Programme (Programme of Activities). Nach den von der
UNFCCC veröffentlichten Informationen wurden bislang keine
Emissionsgutschriften aus dem Paris Agreement Crediting Mechanism (A6.4ERs)
ausgegeben.
Artikel 6.8 – Nicht-marktbasierte Ansätze: Für Artikel 6.8 existiert keine
verpflichtende globale Projektregistrierung. Initiativen können freiwillig auf der
UNFCCC-Non-Market-Approaches-Plattform (NMA) erfasst werden. Bislang
wurden dort drei Initiativen dokumentiert. Da die Registrierung auf der NMA-
Plattform auf freiwilliger Basis erfolgt, ist nicht auszuschließen, dass weitere
Artikel-6.8-Initiativen existieren, die sich der Kenntnis der Bundesregierung
entziehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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