Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 320/25
04.07.25
EU - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der
Klimaneutralität
COM(2025) 524 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 116/20 = AE-Nr. 200141;
Drucksache 114/24 = AE-Nr. 240217;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 2.7.2025
COM(2025) 524 final
2025/0524 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die
Verwirklichung der Klimaneutralität
{SWD(2025) 524 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Wie im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit1 bestätigt wurde, hat Europa einen ambitionierten
Rahmen für sein Vorhaben geschaffen, seine Wirtschaft bis 2050 zu dekarbonisieren. Europa
wird mit dem Deal für eine saubere Industrie auf Kurs bleiben, der darauf abzielt, die EU –
auch für energieintensive Industrien – als attraktiven Fertigungsstandort zu erhalten und
saubere Technologien und neue kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu fördern, um die
vereinbarten Dekarbonisierungsziele zu erreichen. Mit ihrer Umsetzung wird auch die
Energieunabhängigkeit der EU von importierten fossilen Brennstoffen gestärkt. Wie im
Draghi-Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit2 hervorgehoben
wurde, ist die Dekarbonisierung nicht nur für den Planeten von entscheidender Bedeutung,
sondern auch eine wichtige Triebkraft für das Wirtschaftswachstum, wenn sie in die Industrie-
, Wettbewerbs- und Handelspolitik integriert wird.
Die EU hat ihre Klimaziele für 2030 und 2050 in der Verordnung (EU) 2021/1119 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (im Folgenden
„Europäisches Klimagesetz“) festgelegt.
Artikel 4 Absatz 3 des Europäischen Klimagesetzes sieht die Festlegung eines
Klimazwischenziels für 2040 vor, um das Tempo für die EU-weite Verringerung der Netto-
Treibhausgasemissionen vorzugeben. Die Festlegung eines Ziels für 2040 bietet Investoren
und Unternehmen in der EU Vorhersehbarkeit und ein klares Signal für den erforderlichen
Übergangspfad, um unternehmerische Entscheidungen voranzutreiben und private
Investitionen zu mobilisieren.
Am 6. Februar 2024 hat die Kommission eine Mitteilung über das Klimaziel der Union für
20403 veröffentlicht, in der ein Weg von dem bereits vereinbarten Zwischenziel für 2030 zur
Klimaneutralität bis 2050 festgelegt wird. Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen
Gutachtens des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und auf der
Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung sowie eines Berichts über das CO2-Budget4
wurde in der Mitteilung eine Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen um 90 %
gegenüber dem Stand von 1990 als empfohlenes Ziel für 2040 vorgeschlagen.
Das 90 %-Ziel bringt die EU auf einen Weg, der insgesamt die stärksten positiven Effekte in
Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Unabhängigkeit, Autonomie, einen gerechten
Übergang und die Einhaltung der EU-Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris
bietet.
Die EU erkennt den Klimawandel als existenzielle Bedrohung an, die eng mit globaler
Sicherheit, Frieden und nachhaltiger Entwicklung verbunden ist. Mit dem Ziel für 2040 bleibt
die EU mit ihren Klimaschutzmaßnahmen auf Kurs und bemüht sich gleichzeitig weiterhin
darum, ihre Partnerländer auf diplomatischem Wege dazu zu bewegen, die globalen
Emissionen zu verringern und Klimaneutralität zu erreichen.
1 COM(2025) 30 final.
2 Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU.
3 COM(2024) 63 final.
4 SWD(2024) 63 final.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die EU verfolgt eine ehrgeizige Dekarbonisierungsagenda. Das Legislativpaket „Fit für 55“
hat die EU auf den richtigen Weg gebracht, um ihre Klimaziele auf gerechte, kosteneffiziente
und wettbewerbsfähige Weise zu verwirklichen. Die vollständige Umsetzung des bestehenden
Rechtsrahmens für die Verwirklichung der Klima- und Energieziele für 2030 ist eine
Voraussetzung dafür, dass die EU auf Kurs bleibt, um das Ziel für 2040 auf dem Weg zur
Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen.
Aus der Folgenabschätzung5 zur Mitteilung über das Klimaziel für 2040 geht hervor, dass die
Erreichung eines Klimaziels für 2040 Anstrengungen zur Verringerung der
Treibhausgasemissionen in allen Sektoren und eine Verbesserung der Entnahmen erfordern
würde, die durch verschiedene politische Maßnahmen ermöglicht werden müssen. Alle CO2-
freien und CO2-armen Energielösungen (einschließlich erneuerbarer Energie, Kernenergie,
Energieeffizienz, Energiespeicherung, CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), CO2-
Abscheidung und ‑Nutzung (CCU), CO2-Entnahme, Geothermie und Wasserkraft sowie alle
anderen derzeitigen und künftigen Netto-Null-Energietechnologien) werden benötigt, um das
Energiesystem bis 2040 zu dekarbonisieren. Im Anschluss an die Festlegung des Ziels für
2040 und im Einklang mit den geplanten Überprüfungen wird die Kommission eine
Architektur der Strategie für die Zeit nach 2030 ausarbeiten und dabei den Grundsätzen
Fairness, Technologieneutralität und Kosteneffizienz Rechnung tragen, um die
Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, einen gerechten Übergang sicherzustellen und die
ökologische Nachhaltigkeit zu verbessern.
Bei der Gestaltung einer solchen Architektur für die Zukunft wird die Kommission prüfen,
wie Vereinfachungen und flexible Regelungen in allen Sektoren die Erreichung des Ziels für
2040 erleichtern könnten, indem sie die Konvergenz fördern und gleichzeitig den
Besonderheiten der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Zudem sollten neue technische
Entwicklungen, einschließlich der Weltraumtechnologie, berücksichtigt werden. Die künftige
Architektur sollte darüber hinaus den notwendigen Investitionsbedarf und die notwendigen
Investitionsmöglichkeiten widerspiegeln, um die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen
Auswirkungen des Übergangs zu bewältigen. Die politischen Maßnahmen zur Umsetzung des
Klimaziels für 2040 werden auf Solidarität und Fairness beruhen, um einen gerechten
Übergang für alle Mitgliedstaaten sowie ihre Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.
Bei der Gestaltung der politischen Architektur für die Zeit nach 2030 beabsichtigt die
Kommission, in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts von 2030 bis 2040 die begrenzte Nutzung
hochwertiger internationaler Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris
einzubeziehen. Ihre spezifische Funktion und ihr Einsatz müssten auf einer gründlichen
Folgenabschätzung beruhen und der Entwicklung von Rechtsvorschriften der Union
unterliegen, in denen solide und hohe Integritätskriterien und -standards sowie Bedingungen
hinsichtlich der Herkunft, des Zeitplans und der Verwendung dieser Gutschriften festgelegt
werden. Die Kommission sollte in den Folgenabschätzungen zum Rahmen für die Zeit nach
2030 eine mögliche begrenzte Nutzung internationaler Gutschriften analysieren, sodass 3 %
der Nettoemissionen der EU im Jahr 1990 auf das Ziel für 2040 angerechnet werden könnten.
Sollte das von den Gesetzgebungsorganen angenommene Paket für die Zeit nach 2030 einen
anderen Prozentsatz an Gutschriften vorsehen, könnte die Kommission im Rahmen der
Überprüfung gemäß Artikel 11 vorschlagen, das Klimagesetz zu ändern. Diese internationalen
Gutschriften sollten für die Einhaltung der Vorschriften auf dem CO2-Markt der EU keine
5 SWD(2024) 63 final.
Rolle spielen. Sie sollten auf der Grundlage eines linearen Zielpfads verbucht werden, aus
glaubwürdigen und transformativen Tätigkeiten stammen und Drittländer mit
Nettoemissionsreduktionspfaden unterstützen, die mit dem Ziel des Übereinkommens von
Paris vereinbar sind, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C zu
halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem
vorindustriellen Niveau zu begrenzen, sowie gleichzeitig die Schaffung von Lieferketten für
Netto-Null-Technologien ermöglichen und unterstützen. Im Einklang mit Artikel 6 des
Übereinkommens von Paris sollte sich die EU mit den betreffenden Drittländern auf die
Aufteilung der sich aus der Minderung ergebenden Vorteile einigen.
Die künftige Architektur sollte auch Anreize umfassen, z. B. im Rahmen der Überarbeitung
der EHS-Richtlinie im Jahr 2026, um ein förderliches Geschäftsszenario für die dauerhafte
CO2-Entnahme in der EU zu schaffen (z. B. Bioenergie mit CO2-Abscheidung und
‑Speicherung (BioCCS) und die direkte CO2-Abscheidung aus der Luft und ‑Speicherung
(DACCS)), um Restemissionen aus schwer zu dekarbonisierenden Sektoren auszugleichen.
In einem nächsten Schritt wird die Kommission mit dem Ratsvorsitz zusammenarbeiten, um
die Mitteilung des national festgelegten Beitrags, einschließlich eines Richtwerts für 2035, an
das UNFCCC vor der COP 30 abzuschließen.
Die Kommission hat in der Folgenabschätzung zur Mitteilung über das Klimaziel für 2040
auch die Vereinbarkeit der Initiative mit den Zielen des Europäischen Klimagesetzes gemäß
Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes bewertet.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Initiative ist mit vielen anderen Politikbereichen verknüpft, da alle Maßnahmen und
Strategien der EU die Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie einen gerechten Übergang zur
Klimaneutralität und zu einer nachhaltigen Zukunft fördern sollten. Mit dem Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit und dem Deal für eine saubere Industrie hat die Kommission die
Weichen gestellt, um die wirtschaftliche Dynamik in der EU mit einer Wachstums- und
Wohlstandsstrategie wiederzubeleben, die Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit
zusammenbringt. Der Deal für eine saubere Industrie für wettbewerbsfähige Industrien und
hochwertige Arbeitsplätze enthält den Arbeitsplan zur Unterstützung und Schaffung
geeigneter Voraussetzungen für Unternehmen, um gemeinsame Dekarbonisierungsziele zu
erreichen und vom rasch expandierenden globalen Markt für Netto-Null-Technologien zu
profitieren, der sich bis 2030 weltweit auf ein jährliches Volumen von rund 600 Mrd. EUR
verdreifachen dürfte6. Um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie beim
Übergang zur Klimaneutralität zu erreichen, sind im Deal für eine saubere Industrie mehrere
Maßnahmen vorgesehen, darunter ein neuer Rahmen für staatliche Beihilfen für den Deal für
eine saubere Industrie, die Einrichtung einer Bank zur Dekarbonisierung der Industrie, mit der
bis zu 100 Mrd. EUR an Finanzmitteln für innovative Dekarbonisierungsprojekte mobilisiert
werden sollen, sowie ein überarbeiteter Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur
Unterstützung der Entwicklung von Leitmärkten für saubere Technologien und Produkte.
Zudem sieht der Deal für eine saubere Industrie Initiativen zur Verbesserung des Zugangs zu
kritischen Materialien, zur Förderung kreislauforientierter Produktionsmethoden und zur
Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die EU-Industrie vor. Innovationen
spielen bei all diesen Bemühungen eine zentrale Rolle, da sie die Entwicklung und den
Einsatz bahnbrechender Technologien vorantreiben, den industriellen Wandel beschleunigen
6 COM(2024) 163 final.
und EU-Unternehmen in die Lage versetzen, in der globalen klimaneutralen Wirtschaft eine
Führungsrolle zu übernehmen. Die Union strebt den Ausbau einer nachhaltigen und
resilienten Produktion in Europa an und sollte geeignete Bedingungen schaffen, um private
und öffentliche Investitionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu mobilisieren.
Diese Bemühungen werden zur Erneuerung der EU-Industrie beitragen und gleichzeitig ihren
ökologischen Fußabdruck verringern sowie die Widerstandsfähigkeit ihrer Lieferketten
stärken.
Der neue Rahmen für staatliche Beihilfen für den Deal für saubere Industrie wurde am
25. Juni veröffentlicht und vereinfacht das Verfahren, über das die Mitgliedstaaten Beihilfen
für energieintensive Industriezweige und Sektoren, die saubere Technologien einsetzen,
gewähren, ohne übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen. Darüber hinaus
arbeitet die Kommission daran, bereits im Jahr 2025 ein Pilotprojekt für die neue Bank zur
Dekarbonisierung der Industrie einzuleiten. Dieses Pilotprojekt wird eine Auktion mit einem
Budget von 1 Mrd. EUR zur Dekarbonisierung industrieller Prozesswärme umfassen und
Unternehmen in verschiedenen Industriezweigen zugutekommen.
Die Sicherung erschwinglicher Energie ist eine Grundvoraussetzung für die
Wettbewerbsfähigkeit unserer Industrie. Wie im Draghi-Bericht und im Deal für eine saubere
Industrie hervorgehoben wurde, ist die Abhängigkeit Europas von importierten fossilen
Brennstoffen eine der Hauptursachen für hohe und schwankende Energiepreise. Bei der
Umsetzung des Aktionsplans für erschwingliche Energie7, der sofortige konzertierte
Maßnahmen zur Senkung der Energiekosten vorsieht, wurden Fortschritte erzielt,
insbesondere mit der Einrichtung der Taskforce für die Energieunion. Stromnetze und
Verbindungsleitungen sind für das reibungslose Funktionieren des EU-Strommarkts und die
Beschleunigung des Ausbaus sauberer Energie von entscheidender Bedeutung. Die
Europäische Investitionsbank (EIB) hat in Zusammenarbeit mit der Kommission neue
Produkte entwickelt, um Rückbürgschaften zu bieten und so die Herstellung von
Netzkomponenten zu steigern und Strombezugsverträge zu fördern. Im Jahr 2025 wird die
Kommission außerdem einen Legislativvorschlag für einen Rechtsakt zur beschleunigten
Dekarbonisierung der Industrie vorlegen, mit dem eine wettbewerbsfähige, nachhaltige und
widerstandsfähige Produktion in energieintensiven Industriezweigen in der EU gefördert
werden soll.
Für die Verwirklichung des Klimaziels für 2040 müssen mehrere grundlegende
Voraussetzungen gegeben sein, darunter Vereinfachungsmaßnahmen, die Gewährleistung der
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, ein größerer Schwerpunkt auf einen
gerechten Übergang, bei dem niemand zurückgelassen wird, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen mit internationalen Partnern, wie in der Mitteilung über das
Klimaziel für 2040 dargelegt. Auf der Grundlage einer aktiven Zusammenarbeit mit
führenden Unternehmen, Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft hat die Kommission seit
Anfang 2025 eine Reihe sektorspezifischer strategischer Dialoge mit der Industrie eingeleitet.
Als eines der Ergebnisse des strategischen Dialogs über die Zukunft der europäischen
Automobilindustrie haben die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung über eine gezielte
Änderung der Verordnung über CO2-Normen für neue Personenkraftwagen und leichte
Nutzfahrzeuge erzielt, die darauf abzielt, Automobilherstellern Flexibilität bei der Erreichung
ihres Emissionsziels für 2025 zu bieten und ihre Investitionskapazität auf dem Weg zu
emissionsfreier Mobilität zu erhalten. Die Kommission wird außerdem Ende 2025 einen
7 COM(2025) 79 final.
Vorschlag für saubere Unternehmensflotten vorlegen8. Um die Dekarbonisierung des
Verkehrssektors zu unterstützen und gleichzeitig die industrielle Entwicklung in Europa zu
fördern, wird die Kommission im Laufe dieses Jahres darüber hinaus einen Investitionsplan
für einen nachhaltigen Verkehr vorlegen, der insbesondere darauf abzielt, die Risiken für
Investitionen in die Herstellung und Einführung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe in
schwer zu dekarbonisierenden Sektoren, einschließlich des Luft- und des Schiffsverkehrs, zu
senken. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Stahl- und Metallindustrie in der EU zu erhalten,
hat die Kommission den europäischen Aktionsplan für Stahl und Metalle mit Maßnahmen
angenommen, die darauf abzielen, den Zugang zu erschwinglicher sauberer Energie zu
gewährleisten, die Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, die industriellen
Kapazitäten in Europa zu schützen und die Kreislaufwirtschaft bei Metallen zu fördern.
Der Übergang zu sauberen Energien muss mit angemessenen Finanzierungsmöglichkeiten
einhergehen, die bestehende Unterstützungsmechanismen mit neuen und innovativen
Finanzierungsquellen kombinieren. Der neue Rahmen für staatliche Beihilfen für den Deal für
eine saubere Industrie wird die Investitionsrisiken für Dekarbonisierungsprojekte verringern
und private Finanzmittel mobilisieren. Die mit insgesamt 648 Mrd. EUR ausgestattete
Aufbau- und Resilienzfazilität ist nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Finanzierung des
Übergangs, wobei in allen Mitgliedstaaten durchschnittlich 42 % der Gesamtmittel für
ökologische Maßnahmen vorgesehen sind. Seit 2013 wurden mit dem EU-
Emissionshandelssystem Einnahmen in Höhe von mehr als 230 Mrd. EUR erwirtschaftet, die
in Klima- und Energiemaßnahmen reinvestiert werden sollten, auch um soziale Aspekte in
Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen. Ab 2026 werden aus dem
neu eingerichteten Klima-Sozialfonds 86,7 Mrd. EUR bereitgestellt, um finanziell schwächere
Personen und Kleinstunternehmen bei der Energie- und Verkehrswende zu unterstützen. Der
anstehende Vorschlag zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens wird mehr Klarheit
über die für den Übergang zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel sowie über die
notwendigen Synergien mit privaten Investitionen und innovativen Finanzinstrumenten
schaffen.
Wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in Europa und der Welt wird es
geben, wenn die anderen Länder ebenfalls eine CO2-Bepreisung einführen. Dies würde auch
zu mehr Ehrgeiz beim globalen Klimaschutz beitragen. Die Taskforce der Kommission für
internationale CO2-Bepreisung und -märkte arbeitet weiterhin mit Partnerländern zusammen
und unterstützt diese bei der Schaffung von CO2-Märkten und der Entwicklung eines globalen
Ansatzes für die CO2-Bepreisung. Nach der derzeitigen Übergangsphase wird das CO2-
Grenzausgleichssystem (CBAM) ab 2026 in seiner endgültigen Form gelten. Durch die
Bestätigung, dass ein Preis für die grauen CO2-Emissionen gezahlt wurde, die bei der
Herstellung bestimmter in die EU eingeführter Waren entstehen, sorgt das CBAM dafür, dass
der CO2-Preis von eingeführten Produkten dem einheimischer Produkte (die unter das EU-
EHS fallen) entspricht und dass die Klimaziele der EU nicht untergraben werden. Darüber
hinaus wurden in der Mitteilung über die Umsetzung des Deals für eine saubere Industrie vom
2. Juli zusätzliche Maßnahmen angekündigt, die das Risiko der Verlagerung von CO2-
Emissionen für europäische Ausführer von CBAM-Waren verringern sollen.
Das Ziel des Deals für eine saubere Industrie, die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der EU
zu stärken, wird durch vier Omnibus-Vereinfachungspakete weiter gestärkt, mit denen der
Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, verringert werden soll.
Insbesondere enthält die Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über
8 COM(2025) 96 final.
den Vorschlag zur Vereinfachung des CBAM eine neue Geringfügigkeitsschwelle, mit der
90 % der Einführer von den CBAM-Vorschriften ausgenommen und gleichzeitig die
Umweltziele beibehalten werden, da 99 % der gesamten CO2-Emissionen nach wie vor unter
das CBAM fallen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1
AEUV muss die Europäische Union zur Verfolgung unter anderem der nachstehenden Ziele
beitragen: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Förderung
von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler
Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem. Bei grenzübergreifenden Problemen
ist es unwahrscheinlich, dass Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten zu optimalen
Ergebnissen führen. Koordiniertes Handeln der EU kann daher nationale und lokale
Maßnahmen wirksam ergänzen und verstärken. Die Koordinierung auf europäischer Ebene
erhöht die Wirksamkeit des Klimaschutzes.
Ein unionsweites Klimaziel für 2040 wird Auswirkungen auf die gesamte EU-Wirtschaft
haben. Es dient als notwendige Richtschnur für ein breites Spektrum politischer Maßnahmen
der EU und erfordert politisches Handeln auf EU-Ebene, das über die Klimapolitik
hinausgeht. Koordinierte Maßnahmen ermöglichen es, die unterschiedlichen
Handlungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten und Regionen zu berücksichtigen und die Stärke
des EU-Binnenmarkts als Triebkraft für kosteneffiziente Veränderungen zu nutzen. Darüber
hinaus ist ein koordiniertes Vorgehen der EU im Klimaschutz für internationale
Klimaschutzmaßnahmen von Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf den national
festgelegten Beitrag der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris, der im Herbst 2025
mitgeteilt werden soll.
• Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag soll eine Richtung vorgegeben werden, indem der Weg zur
Klimaneutralität weiter konkretisiert wird. Es werden keine spezifischen Strategien,
Technologien oder Maßnahmen vorgeschrieben, wodurch den Mitgliedstaaten Flexibilität
eingeräumt wird, sofern der Rechtsrahmen zur Erreichung der Ziele für die Verringerung der
Treibhausgasemissionen beachtet wird. In der Folgenabschätzung zur Mitteilung über das
Klimaziel für 20409 wurde festgestellt, dass eine Verringerung um 90-95 % (Option 3) am
angemessensten ist, um die EU-Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen und im Einklang
mit den Temperaturzielen des Übereinkommens von Paris einen Beitrag zu globalen
Klimaschutzmaßnahmen zu leisten und den Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 °C über
dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen sowie Anstrengungen zur Begrenzung des
Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen.
9 SWD(2024) 63 final.
• Wahl des Instruments
Ziel dieser Initiative ist es, gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Europäischen Klimagesetzes ein
unionsweites Zwischenziel für 2040 festzulegen, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu
verwirklichen. Daher lässt sich das Ziel des Vorschlags im Einklang mit der Form des
bestehenden Rechtsinstruments am besten durch eine Verordnung erreichen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Konsultation der Interessenträger
Die Initiative stützt sich auf die breit angelegte Debatte im Anschluss an die Mitteilung über
das Klimaziel für 2040. Sowohl im Europäischen Parlament als auch im Rat fanden
Beratungen über die Mitteilung statt. Zur Vorbereitung der Mitteilung über das Klimaziel für
2040 und der dazugehörigen Folgenabschätzung führte die Kommission vom 31. März 2023
bis zum 23. Juni 2023 eine öffentliche Konsultation durch. Die Initiative stützt sich ebenfalls
auf die Stellungnahme des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel
(ESABCC). Im Juni 2023 veröffentlichte der Beirat eine Empfehlung, in der er ein EU-Ziel
für 2040 zur Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen um 90-95 % gegenüber 1990
empfahl10. Zudem nahm der Beirat einen Bericht an, in dem er die Fortschritte und die
Kohärenz der politischen Maßnahmen bewertete11. Im Juni 2025 nahm der Beirat darüber
hinaus einen Bericht an, in dem seine Empfehlung von 2023 angesichts des sich wandelnden
Kontexts überprüft und seine frühere Empfehlung bekräftigt wurde12.
• Folgenabschätzung
Im Zusammenhang mit der Mitteilung über das Klimaziel für 2040 führte die Kommission
eine detaillierte Folgenabschätzung durch, in der sie eine ausführliche Analyse der
verschiedenen Niveaus der Netto-Treibhausgasemissionen im Jahr 2040 und der damit
verbundenen sektorspezifischen Pfade zur Erreichung der Klimaneutralität im Zeitraum von
2030 bis 2050 vorlegte. Die Kommission veröffentlichte ferner einen Bericht über das
projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum 2030-2050, wie dies im
Europäischen Klimagesetz vorgesehen ist.
Die Analyse in der Folgenabschätzung deckt alle Sektoren ab, in denen Maßnahmen
erforderlich sind, damit die EU ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreichen kann. Sie
stützt sich auf die Rechtsvorschriften zum Grünen Deal und die REPowerEU-Maßnahmen zur
Bewältigung der Energiekrise.
In der Folgenabschätzung wurden die Auswirkungen von drei Zieloptionen für 2040
eingehend untersucht.
Der Hauptunterschied zwischen den Optionen besteht in der Geschwindigkeit des Übergangs.
In der Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass Option 3 – mit der stärksten Verringerung
der Nettotreibhausgasemissionen vor dem Jahr 2040 – am wirksamsten dazu beiträgt, die EU
10 Europäischer Wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel, „Scientific advice for the determination of an
EU-wide 2040 climate target and a greenhouse gas budget for 2030-2050“, DOI: 10.2800/609405.
11 Europäischer Wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel, „Towards EU climate neutrality – Progress,
policy gaps and opportunities: assessment report 2024“, DOI: 10.2800/216446.
12 Europäischer Wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel, „Scientific advice for amending the European
Climate Law – Setting climate goals to strengthen EU strategic priorities“, DOI: 10.2800/1978453.
bis 2050 klimaneutral zu machen. Folglich werden nach 2040 weniger zusätzliche
Bemühungen erforderlich sein, um bis 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen. Option 3
führt darüber hinaus zu den geringsten kumulierten Treibhausgasemissionen (im Folgenden
„Treibhausgasbudget“) für die EU, sodass sie die beste Option im Hinblick auf den Beitrag
der EU zur Eindämmung des Klimawandels darstellt und den Partnern der EU weltweit den
glaubwürdigsten Impuls gibt, ihre Maßnahmen zum Klimaschutz auszuweiten. Das von der
Kommission empfohlene Ziel von 90 % liegt an der unteren Grenze von Option 3 und an der
oberen Grenze von Option 2.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 22. Dezember 2023 eine befürwortende
Stellungnahme mit Vorbehalten13 ab, die Verbesserungsempfehlungen umfasste. Die
Folgenabschätzung wurde entsprechend geändert.
Darüber hinaus veröffentlichte die Kommission im Mai 2024 einen Bericht über die
Anwendung des Europäischen Klimagesetzes14. Darin werden die Maßnahmen dargelegt, die
seit dem Inkrafttreten des Europäischen Klimagesetzes ergriffen wurden, um den Übergang
zur Klimaneutralität zu beschleunigen.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere
mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Er trägt
insbesondere zu dem Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus nach dem Grundsatz der
nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union15 bei.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die indirekten Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten hängen von der Wahl der
nationalen Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und
anderer Klimaschutzmaßnahmen ab und werden sich hauptsächlich aus den möglichen
ergänzenden Vorschlägen zur Überarbeitung der entsprechenden Instrumente oder aus
Vorschlägen für neue Instrumente zur Erreichung der erforderlichen zusätzlichen
Treibhausgasemissionsreduktionen ergeben.
Wie im beigefügten Finanz- und Digitalbogen dargelegt, ist für die Umsetzung dieses
Vorschlags keine Kapazitätssteigerung seitens der Dienststellen der Kommission erforderlich.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Eine transparente und regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Verein mit
fundierten Bewertungen der Kommission und Mechanismen zur Beurteilung der Fortschritte
sind äußerst wichtig, damit die EU bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis
2050 auf Kurs bleibt. Mit der Initiative werden die Modalitäten für die Messung der
Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Europäischen Klimagesetzes nicht geändert.
13 SEC(2024) 64 final.
14 COM(2024) 196 final.
15 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 enthält alle vorgeschlagenen Änderungen des Europäischen Klimagesetzes, nämlich:
an Artikel 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich), um einen Verweis auf das Klimaziel für
2040 in Bezug auf den Anwendungsbereich des Europäischen Klimagesetzes aufzunehmen,
und
an Artikel 4 (Klimazwischenziele der Union), um das unionsweite Ziel für 2040 auf der
Grundlage der ausführlichen Folgenabschätzung zur Mitteilung über das Klimaziel für 2040
und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des ESABCC festzulegen. Wie
die EU-weite Bewertung der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne16
durch die Kommission zeigt, ist die EU auf einem guten Weg, um die Netto-
Treibhausgasemissionen bis 2030 um rund 54 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken,
wenn die Mitgliedstaaten bestehende und geplante nationale Maßnahmen und EU-Vorgaben
vollständig umsetzen. Die EU ist somit auf Kurs, das Ziel der EU für 2030 zu erreichen, die
Nettotreibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu senken. Die
Kommission hat zudem die Schlussfolgerungen der im Fortschrittsbericht über den
Klimaschutz 2023 vorgenommenen Bewertungen der Fortschritte, die Ergebnisse der
weltweiten Bestandsaufnahme und die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Elemente sowie den
Bericht über das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum 2030-
2050 berücksichtigt. Die unter das Ziel fallenden Nettotreibhausgasemissionen entsprechen
den unionsweiten Emissionen und der unionsweiten Entnahme von Treibhausgasen, die im
Unionsrecht geregelt sind17. Die geänderte Bestimmung ersetzt Artikel 4 Absätze 3 bis 5, in
denen das Verfahren zur Änderung dieser Bestimmung festgelegt war. Im Einklang mit dem
Klimaziel der EU für 2030, die Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % zu
verringern, und dem damit verbundenen politischen Rahmen, mit der Klimaneutralität bis
2050 und mit dem vorgeschlagenen Ziel einer Verringerung um 90 % bis 2040 wird das
daraus resultierende indikative „Treibhausgasbudget“ für die EU im Zeitraum 2030-2050 auf
16 Gt CO2-Äq geschätzt, wie in Anhang 14 der Folgenabschätzung zur Mitteilung über das
Klimaziel für 2040 erläutert. Dieses Treibhausgasbudget liegt innerhalb des vom ESABCC
analysierten Bereichs realistischer Szenarien, die mit einer Erderwärmung von 1,5 °C
vereinbar sind.
16 COM(2025) 274 final.
17 Wie in den technischen Informationen zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat „EU-Fortschrittsbericht über Klimaschutz und -anpassung 2024“ (SWD(2024) 249 final,
COM(2024) 498 final) erläutert.
2025/0524 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die
Verwirklichung der Klimaneutralität
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Ergebnisse der ersten weltweiten Bestandsaufnahme3 im Rahmen des
Übereinkommens von Paris4, die Ende 2023 auf der Klimakonferenz der Vereinten
Nationen abgeschlossen wurde, haben gezeigt, dass die Vertragsparteien zunehmend
wirksame Klimaschutzmaßnahmen einführen, jedoch dringend zusätzliche
Maßnahmen erforderlich sind, um die Welt vollständig auf Kurs zu bringen, die Ziele
des Übereinkommens von Paris zu erreichen.
(2) Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und
des Rates5 hat die Union ein verbindliches Ziel, die gesamte Wirtschaft bis 2050
klimaneutral zu machen und so die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null
zu reduzieren, sowie das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich
verankert; zudem hat sie ein verbindliches Zwischenziel der Union für 2030 festgelegt
und die Voraussetzungen für die Festlegung eines unionsweiten Zwischenziels für
2040 geschaffen.
(3) Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des Europäischen
Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und auf der Grundlage einer
ausführlichen Folgenabschätzung legte die Kommission in ihrer Mitteilung vom
6. Februar 2024 mit dem Titel „Unsere Zukunft sichern – Europas Klimaziel für 2040
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 Beschluss 1/CMA.5.
4 ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
5 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom
9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und
wohlhabende Gesellschaft“6 eine Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen bis
2040 um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 als empfohlenes Ziel vor.
(4) Im Vorschlag für das Klimaziel der Union für 2040 berücksichtigte die Kommission:
die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich
der jüngsten Berichte der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für
Klimaänderungen (IPCC) und des Beirats; die sozialen, wirtschaftlichen und
ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Kosten einer Untätigkeit; die
Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle;
Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz; die Wettbewerbsfähigkeit der
Wirtschaft der Union, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen und der
Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen
besteht; die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren
Technologien; Energieeffizienz und den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“,
Erschwinglichkeit von Energie und Versorgungssicherheit; Fairness und Solidarität
zwischen und in den Mitgliedstaaten; die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und
Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen; die Notwendigkeit, natürliche Senken
langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern sowie die biologische
Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen, auch in der Meeresumwelt; den
Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten; die internationalen
Entwicklungen und die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des
Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unternommenen
internationalen Anstrengungen; die vorhandenen Informationen über das projizierte
indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum von 2030 bis 2050.
(5) Um das Klimaziel für 2040 zu erreichen, ist es unter anderem von entscheidender
Bedeutung, den vereinbarten Rahmen für 2030 vollständig umzusetzen, die
Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der europäischen Industrie sicherzustellen und zu
unterstützen, Pfade für den Übergang auf der Grundlage der besten verfügbaren
kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien zu gewährleisten, den
Schwerpunkt stärker auf einen gerechten Übergang zu legen, bei dem niemand
zurückgelassen wird, für einen fairen Wettbewerb mit internationalen Partnern zu
sorgen, das Energiesystem mit allen CO2-freien und CO2-armen Energielösungen
(einschließlich erneuerbarer Energie, Kernenergie, Energieeffizienz,
Energiespeicherung, CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), CO2-Abscheidung
und ‑Nutzung (CCU), CO2-Entnahme, Geothermie und Wasserkraft sowie aller
anderen derzeitigen und künftigen Netto-Null-Energietechnologien) zu
dekarbonisieren und einen strategischen Dialog über den Rahmen für die Zeit nach
2030 mit allen relevanten Sektoren zu organisieren. Mit dem Deal für eine saubere
Industrie schafft die EU die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang, wobei
sie sich sowohl auf die Dekarbonisierung als auch auf die industrielle Erneuerung
konzentriert, etwa durch Unterstützungsmechanismen für die europäische Industrie,
einen besseren Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln, weltweit gleiche
Wettbewerbsbedingungen und klare Rahmenbedingungen für die Einführung und den
Ausbau sauberer Technologien, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und
Innovation in der EU zu stärken.
6 COM(2024) 63 final.
(6) Angesichts des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sollten die Emissionen von
Treibhausgasen bis 2040 gesenkt und die Entnahme dieser Gase gesteigert werden,
damit die Nettotreibhausgasemissionen, d. h. die Emissionen nach Abzug der
Entnahme, in der gesamten Wirtschaft bis 2040 um 90 % gegenüber dem Stand von
1990 gesenkt werden.
(7) Der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU sollte Vorrang eingeräumt
werden, und sie sollte durch eine verstärkte Entnahme von Treibhausgasen ergänzt
werden, unter anderem durch natürliche und technische Lösungen. Bei der
Ausarbeitung des Maßnahmenpakets für die Zeit nach 2030 sollte dem Beitrag der
Bruttoemissionsreduktion im Vergleich zu natürlichen und technologischen
Entnahmen gebührend Rechnung getragen werden. Die naturbasierte und die
industrielle Entnahme spielen in den nächsten Jahrzehnten in der Wirtschaft der Union
eine zunehmend wichtige Rolle, da die Emissionen und die Entnahme von
Treibhausgasen spätestens bis 2050 ins Gleichgewicht gebracht und danach negative
Emissionen erzielt werden müssen. Im Rahmen der Überarbeitung der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 im Jahr 2026
werden Anreize entwickelt, wobei die Kommission beabsichtigt, dauerhafte CO2-
Entnahmen in der EU in das System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union („EU-EHS“) aufzunehmen, um
Restemissionen aus schwer zu dekarbonisieren Sektoren auszugleichen.
(8) Die Union verfügt über einen Rechtsrahmen zur Erreichung des Klimaziels für 2030.
Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Ziels gehören unter anderem die
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates‚ mit der das EU-
EHS geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments
und des Rates8, mit der nationale Ziele für die Reduzierung der
Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung
(EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates9, in der Zielvorgaben für
die Nettoentnahme von CO2 im Landnutzungssektor festgelegt sind. Die Kommission
sollte bewerten, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geändert werden
müssen, um das Klimaziel für 2040 zu erreichen. Bei der Gestaltung der künftigen
Architektur sollte die Kommission detaillierte Folgenabschätzungen erstellen, auch
mit Blick auf die Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit sowie für kleine und mittlere
Unternehmen, und notwendige Maßnahmen, darunter gegebenenfalls auch
Legislativvorschläge, in Erwägung ziehen. Eine Reihe von Elementen, die die
Erreichung des Ziels für 2040 erleichtern sollen, sollte angemessen berücksichtigt
werden, einschließlich eines möglichen begrenzten Beitrags hochwertiger
7 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
8 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im
Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl.
L 156 vom 19.6.2018, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj).
9 Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung,
Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis
2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU
(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj).
internationaler Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris zum Ziel
für 2040 in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts von 2030 bis 2040 im Einklang mit den
Bilanzierungsregeln des Übereinkommens von Paris, der Rolle dauerhafter Entnahmen
in der EU (Bioenergie mit CO2-Abscheidung und ‑Speicherung (BioCCS) und direkte
CO2-Abscheidung aus der Luft und ‑Speicherung (DACCS)) im EU-EHS, und einer
größeren Flexibilität in den verschiedenen Sektoren. Um die sozialen, wirtschaftlichen
und ökologischen Auswirkungen zu bewerten, sollte die künftige Architektur auf
soliden Folgenabschätzungen beruhen. Zudem sollte die künftige Architektur die
Konvergenz fördern und dem Grundsatz der Fairness sowie den Besonderheiten der
Mitgliedstaaten, einschließlich Inseln und Gebieten in äußerster Randlage, Rechnung
tragen.
(9) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines unionsweiten Klimaziels
für 2040, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,
sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene
besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses
Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10) Die Verordnung (EU) 2021/1119 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119
Die Verordnung (EU) 2021/1119 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus enthält diese Verordnung ein verbindliches Unionsziel für 2040.“
2. In Artikel 4 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:
„(3) Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen,
gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union für 2040 die Senkung der
Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um 90 %
gegenüber dem Stand von 1990 bis 2040.
(4) Im Hinblick auf den Zeitraum nach 2030 überprüft die Kommission die
einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 3 dieses Artikels
genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität
erreicht werden können, und sie prüft, welche Maßnahmen gegebenenfalls auf der
Grundlage einer detaillierten Folgenabschätzung im Einklang mit den Verträgen zu
ergreifen sind.
Wenngleich einige unterstützende Maßnahmen bereits umgesetzt wurden und ihre
Auswirkungen bereits sichtbar sind, ist dies noch nicht bei allen der Fall. Die
Kommission bemüht sich darum, den Aufbau günstiger Rahmenbedingungen zu
beschleunigen und zu stärken, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die
Unterstützung der europäischen Industrie und der Bürgerinnen und Bürger während
des gesamten Übergangs unter uneingeschränkter Achtung des EU-Rechts gegeben
sind.
Um die Erreichung des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Ziels zu erleichtern,
stellt die Kommission im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Überprüfung sicher,
dass die folgenden Elemente in den Legislativvorschlägen angemessen berücksichtigt
werden:
a) ab 2036 ein möglicher begrenzter Beitrag hochwertiger internationaler
Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris zum Ziel für
2040, in Höhe von 3 % der Nettoemissionen der EU im Jahr 1990, zur
Unterstützung der EU und von Drittländern bei der Erreichung von Zielpfaden
zur Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen, die mit dem Ziel des
Übereinkommens von Paris vereinbar sind, den Anstieg der globalen
Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu
unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen
Niveau zu begrenzen – die Herkunft, die Qualitätskriterien und andere
Bedingungen für den Erwerb und die Verwendung solcher Gutschriften werden
im Unionsrecht geregelt,
b) die Rolle dauerhafter Entnahmen in der EU im Rahmen des Systems für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union („EU-EHS“), um
Restemissionen aus schwer zu dekarbonisierenden Sektoren auszugleichen,
c) eine größere Flexibilität über die verschiedenen Sektoren hinweg, um die
Verwirklichung der Ziele auf kosteneffiziente Weise zu unterstützen,
d) Kosteneffizienz und Solidarität als Teil der Ziele und Anstrengungen der
Mitgliedstaaten für die Zeit nach 2030 unter Berücksichtigung der jeweiligen
nationalen Gegebenheiten,
e) die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse,
einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und des Beirats,
f) die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen,
g) die Kosten von Untätigkeit und die mittel- bis langfristigen positiven Effekte
der Maßnahmen,
h) die Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs
für alle,
i) Vereinfachung, Technologieneutralität, Kosteneffizienz, wirtschaftliche
Effizienz und wirtschaftliche Sicherheit;
j) Klimaschutz als Triebkraft für Investitionen und Innovation,
k) die Notwendigkeit, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der
Union zu stärken, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere
Unternehmen und Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer
Verlagerung von CO2-Emissionen besteht,
l) die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren
Technologien,
m) Erschwinglichkeit von Energie, Versorgungssicherheit, Energieeffizienz und
der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“,
n) Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten,
o) die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit
sicherzustellen,
p) die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften
und zu verbessern, die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen
sowie Unsicherheiten zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen, die mit den
Auswirkungen des Klimawandels im Landnutzungssektor im Zusammenhang
stehen,
q) Investitionsbedarf und -möglichkeiten, einschließlich des Zugangs zu
öffentlichen und privaten Finanzmitteln;
r) internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele
des Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels des UNFCCC
unternommene internationale Anstrengungen, sowie die Unterstützung der
Union für ihre Partner bei der Bekämpfung des Klimawandels und seiner
Auswirkungen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2. Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3. Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2. Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4. Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1. Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ....................................
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ..............................................................
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3. Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7. Beiträge Dritter...............................................................................................................
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4. DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2. Daten ..............................................................................................................................
4.3. Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4. Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die
Verwirklichung der Klimaneutralität
1.2. Politikbereich(e)
Klimaschutz
Rubrik 3 Natürliche Ressourcen und Umwelt
Titel 9 – Umwelt- und Klimaschutz
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Mit dem Vorschlag wird der Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 4
Absatz 3 des Europäischen Klimagesetzes nachgekommen, einen
Legislativvorschlag vorzulegen, um das Europäische Klimagesetz dahin gehend zu
ändern, dass das Klimaziel der Union für 2040 aufgenommen wird.
1.3.2. Einzelziel(e)
Festlegung des Klimaziels der Union für 2040
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Mit dem Vorschlag wird ein Klimaziel der Union für 2040 auf dem Weg zur
Klimaneutralität bis 2050 festgelegt. Er wird in die Vorbereitung des Rahmens für
die Zeit nach 2030 einfließen. Es werden keine neuen politischen Maßnahmen
vorgeschlagen und keine neuen sektorspezifischen Ziele festgelegt. Im Rahmen für
die Zeit nach 2030 wird festgelegt, welche Interessenträger betroffen sind.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Ausmaß der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU (laut
Berichterstattung nach der Verordnung (EU) 2018/1999)
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme27
✓ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
27 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Im Anschluss an die Festlegung des Klimaziels für 2040 und im Einklang mit den in
den Rechtsvorschriften vorgesehenen Überprüfungen wird eine klimapolitische
Architektur für die Zeit nach 2030 ausgearbeitet.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Der Klimawandel ist eine grenzüberschreitende Herausforderung, die durch nationale
oder lokale Maßnahmen allein nicht bewältigt werden kann. Ein koordiniertes
Handeln auf EU-Ebene kann nationale und lokale Maßnahmen wirksam ergänzen
und verstärken und fördert den Klimaschutz.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die EU hat einen umfassenden Rahmen für politische Maßnahmen zur Verringerung
der Treibhausgasemissionen geschaffen. Sie hat bereits damit begonnen, ihre
Wirtschaft zu modernisieren und umzustrukturieren, um Klimaneutralität zu
erreichen. Im Jahr 2023 lagen die Netto-Treibhausgasemissionen insgesamt 37 %
unter dem Stand von 1990, während das BIP im selben Zeitraum um 68 % wuchs,
wie aus dem EU-Fortschrittsbericht über Klimaschutz und -anpassung 2024
(COM(2024) 498) hervorgeht.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Mit dem Vorschlag soll der bestehende politische Rahmen durch die Festlegung
eines Klimaziels für 2040 ergänzt werden.
Er ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 vereinbar.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
–
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
✓ unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von 2025 bis 2026,
– anschließend reguläre Umsetzung.
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)28
✓ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– ✓ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen;
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
28 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die
Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden:
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten. Kein zusätzliches Personal
benötigt.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Mit dem Vorschlag wird das Europäische Klimagesetz mit denselben Bewertungen
fortgesetzt, die bereits von der Kommission durchgeführt werden müssen. Das
Europäische Klimagesetz baut auf dem soliden Transparenzrahmen für
Treibhausgasemissionen und sonstigen klimabezogenen Informationen auf, die in der
Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den
Klimaschutz vorgesehen sind, anstatt eine zusätzliche Berichterstattung durch die
Mitgliedstaaten einzuführen.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Entfällt. Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms,
sondern der langfristigen Politikgestaltung. Zu der Methode der Mittelverwaltung,
den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und
der Kontrollstrategie je nach Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Im Rahmen des Klimagesetzes führt die Kommission eine regelmäßige Bewertung
der Fortschritte durch und legt gegebenenfalls Empfehlungen und zusätzliche
Maßnahmen vor.
Die Mitgliedstaaten könnten bei ihren Planungs- und Berichterstattungspflichten
gemäß der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für
den Klimaschutz in Verzug geraten. Dank der bereits bestehenden und gut etablierten
Systeme für die Berichterstattung zum Klimaschutz (die mit der Verordnung über
das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen eingeführt und in die
Governance-Verordnung aufgenommen wurden) gibt es Verfahren, mit denen
sichergestellt wird, dass die Berichte über die Treibhausgasemissionen rechtzeitig
eingehen, eine Qualitätskontrolle durchlaufen, Lücken geschlossen werden können
und Mitgliedstaaten, die ihren Berichtspflichten nicht nachkommen, unterstützt
werden können.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht
durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die
Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Nummer
GM/NGM
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29 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
30 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
31 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 15 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)35
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
35 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 16 DE
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt. Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten.
Kein zusätzliches Personal benötigt.
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202
1-2027
INSGES
AMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt. Das derzeitige Team wird die Initiative
weiterhin verwalten.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
DE 17 DE
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative36
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Keine Anforderungen von digitaler Relevanz. Mit dem Vorschlag wird das Klimaziel für
2040 in Rechtsvorschriften festgelegt, wodurch Vorhersehbarkeit und ein klarer Fahrplan
für den erforderlichen Übergang geschaffen werden. Er schreibt weder spezifische
Strategien oder Maßnahmen vor, noch enthält er Berichtspflichten oder sonstige
Anforderungen. Zur Festlegung des Klimaziels für 2040 können keine digitalen Mittel
genutzt werden. Mögliche ergänzende Vorschläge zur Überarbeitung verwandter
Instrumente oder mögliche neue Vorschläge zur Erreichung der erforderlichen zusätzlichen
Treibhausgasemissionsreduktionen können Anforderungen von digitaler Bedeutung
umfassen, die dann gegebenenfalls im Rahmen dieser Vorschläge bewertet werden.
4.2. Daten
Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.
36 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 18 DE
4.3. Digitale Lösungen
4.4. Interoperabilitätsbewertung
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.
Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.
Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.
Drucksache 320/25 - 34 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens (Unterrichtung)