Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Text
Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau
[Bundesrat Drucksache 408/25
21.08.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Vorlage
an den Bundesrat
Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der
Kreditanstalt für Wiederaufbau
Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt, 21. August 2025
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
gemäß § 7 Absatz 6 der Satzung der KfW teile ich Ihnen in meiner Funktion
als Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses des KfW-
Verwaltungsrates mit, dass aufgrund von § 7 Absatz 2 des KfW-Gesetzes mit
Ablauf des Jahres 2025 folgende gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 des KfW-
Gesetzes vom Bundesrat bestellte Mitglieder des Verwaltungsrates ausscheiden
werden:
1. Ministerpräsident a.D. Volker Bouffier
2. Minister Gerald Heere
3. Ministerialdirektor Harald Hübner
4. Minister Dr. Marcus Optendrenk
Die Mitglieder waren durch Beschluss vom 16. Dezember 2022 (vgl. BR-
Drucksache 518/22 (Beschluss)) bestellt bzw. wiederbestellt worden.
Ich bitte Sie, in Bezug auf die ausscheidenden Mitglieder jeweils die Bestellung
eines neuen Mitglieds oder die Wiederbestellung zum 1. Januar 2026 in die Wege
zu leiten. Die Wiederbestellung ist unbegrenzt zulässig.
Für die Neu- oder Wiederbestellung ist die erweiterte Anwendung von Normen des
Kreditwesengesetzes (KWG) in der KfW relevant, denn die KfW hat seit dem
1. Juli 2014 die Bestimmungen des KWG zur Corporate Governance (§§ 25c und
25d KWG) entsprechend anzuwenden und ihre Statuten mit Wirkung zum
1. August 2014 entsprechend angepasst.
Für Mitglieder des Verwaltungsrates der KfW ist die Mandatelimitierung gemäß
§ 25d Absatz 3a Nummer 3 KWG zu berücksichtigen. Danach kann Mitglied des
Verwaltungsrates der KfW nicht sein, wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen, Mitglied
des Aufsichts- oder Kontrollorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören
demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. Mandate in Unternehmen, die
nicht unter der Aufsicht der BaFin stehen, sind danach unschädlich, so lange die zu
bestellende Person in der Lage ist, der Wahrnehmung des Mandats bei der KfW
ausreichend Zeit zu widmen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der KfW-Satzung bei
der Bestellung auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen hinzuwirken ist.
Schließlich bitte ich, bei der Bestellung Teil II Ziffer 5 der am 16. September 2020
von der Bundesregierung verabschiedeten „Grundsätze guter Unternehmens- und
aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes" zu berücksichtigen. Dort
finden sich unter anderem auch Vorgaben für die Berufung von Personen in
Überwachungsorgane von Unternehmen mit Bundesbeteiligung sowie sonstige
Institutionen mit besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung für den Bund.
Bitte teilen Sie mir die erfolgten Neu- oder Wiederbestellungen für die ab dem
1. Januar 2026 beginnende dreijährige Amtszeit der vom Bundesrat zu bestellenden
Mitglieder möglichst bis zum 3. November 2025 mit.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Klingbeil]
Relationen
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