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Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau

dip / drucksache 21.08.2025 · WP 21 · 408/25 · Vorlage · Original ↗

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Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau [Bundesrat Drucksache 408/25 21.08.25 Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Vorlage an den Bundesrat Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt, 21. August 2025 Der Vorsitzende des Verwaltungsrates An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, gemäß § 7 Absatz 6 der Satzung der KfW teile ich Ihnen in meiner Funktion als Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses des KfW- Verwaltungsrates mit, dass aufgrund von § 7 Absatz 2 des KfW-Gesetzes mit Ablauf des Jahres 2025 folgende gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 des KfW- Gesetzes vom Bundesrat bestellte Mitglieder des Verwaltungsrates ausscheiden werden: 1. Ministerpräsident a.D. Volker Bouffier 2. Minister Gerald Heere 3. Ministerialdirektor Harald Hübner 4. Minister Dr. Marcus Optendrenk Die Mitglieder waren durch Beschluss vom 16. Dezember 2022 (vgl. BR- Drucksache 518/22 (Beschluss)) bestellt bzw. wiederbestellt worden. Ich bitte Sie, in Bezug auf die ausscheidenden Mitglieder jeweils die Bestellung eines neuen Mitglieds oder die Wiederbestellung zum 1. Januar 2026 in die Wege zu leiten. Die Wiederbestellung ist unbegrenzt zulässig. Für die Neu- oder Wiederbestellung ist die erweiterte Anwendung von Normen des Kreditwesengesetzes (KWG) in der KfW relevant, denn die KfW hat seit dem 1. Juli 2014 die Bestimmungen des KWG zur Corporate Governance (§§ 25c und 25d KWG) entsprechend anzuwenden und ihre Statuten mit Wirkung zum 1. August 2014 entsprechend angepasst. Für Mitglieder des Verwaltungsrates der KfW ist die Mandatelimitierung gemäß § 25d Absatz 3a Nummer 3 KWG zu berücksichtigen. Danach kann Mitglied des Verwaltungsrates der KfW nicht sein, wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen, Mitglied des Aufsichts- oder Kontrollorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. Mandate in Unternehmen, die nicht unter der Aufsicht der BaFin stehen, sind danach unschädlich, so lange die zu bestellende Person in der Lage ist, der Wahrnehmung des Mandats bei der KfW ausreichend Zeit zu widmen. Bitte beachten Sie außerdem, dass nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der KfW-Satzung bei der Bestellung auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen hinzuwirken ist. Schließlich bitte ich, bei der Bestellung Teil II Ziffer 5 der am 16. September 2020 von der Bundesregierung verabschiedeten „Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes" zu berücksichtigen. Dort finden sich unter anderem auch Vorgaben für die Berufung von Personen in Überwachungsorgane von Unternehmen mit Bundesbeteiligung sowie sonstige Institutionen mit besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung für den Bund. Bitte teilen Sie mir die erfolgten Neu- oder Wiederbestellungen für die ab dem 1. Januar 2026 beginnende dreijährige Amtszeit der vom Bundesrat zu bestellenden Mitglieder möglichst bis zum 3. November 2025 mit. Mit freundlichen Grüßen Lars Klingbeil]

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