Entschließung des Bundesrates "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren"
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Entschließung des Bundesrates "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 384/26
19.06.26
Antrag
des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates "Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren"
Schleswig-Holstein Kiel, 19. Juni 2026
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als
Anlage beigefügten Antrag
Entschließung des Bundesrates „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
vereinfachen und entbürokratisieren“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1067. Plenarsitzung am 10. Juli 2026 zu
setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Günther
Entschließung des Bundesrates „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
vereinfachen und entbürokratisieren“
Der Bundesrat möge die folgende Entschließung fassen:
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ISSN 0720-2946
1. Der Bundesrat stellt fest, dass das Elterngeld eine der zentralen
familienpolitischen Unterstützungsleistungen des Staates ist, um den Eltern gezielt in der
frühen Phase nach der Geburt Hilfestellung zu geben und eine
gleichberechtigte Erwerbsarbeit zu erleichtern.
2. Gleichzeitig weist der Bundesrat darauf hin, dass die Regelungen zum
Elterngeld sehr komplex sind und das Verfahren zur Beantragung, Bearbeitung und
Bewilligung dadurch häufig kompliziert, bürokratisch und beratungsintensiv ist.
3. Zudem merkt der Bundesrat an, dass die letzten gesetzlichen Änderungen des
Bundeselterngeldes dazu geführt haben, dass der Antrag umfangreicher
geworden ist und Eltern später die ihnen zustehenden Leistungen erhalten.
4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher zu prüfen, wie im Rahmen der
geplanten Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auch
eine Vereinfachung des Elterngeldes und im Anschluss eine Reduzierung des
Einheitlichen Antrags herbeigeführt werden kann.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung insbesondere die folgenden
Vereinfachungen in den Fokus zu nehmen:
a) Vereinfachung der Anrechnung anderer Einnahmen nach § 3 Absatz 1
Satz 4 BEEG,
b) Vereinfachung der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr für
Lebensmonate, sondern für Kalendermonate,
c) im Falle der Bewilligung nach Kalendermonaten: Anrechnung des
Mutterschaftsgeldes nur im Monat der Geburt sowie im Folgemonat zur
Vermeidung einer tageweisen Anrechnung in einem dritten Monat,
d) Umgestaltung der Partnerbonusmonate durch Streichung der
Mindeststundengrenze,
e) Vereinfachung der Einkommensermittlung, indem der
Bemessungszeitraum unabhängig von den jeweiligen Einkommensarten auf das
Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes festgelegt wird,
f) durchgehende Gewährung des Geschwisterbonus für die Dauer des
Basiselterngeldbezugs als Festbetrag,
g) deutliche Reduzierung des Einheitlichen Antrags in Abstimmung mit den
Ländern.
Begründung:
Aufgrund der mehrschichtigen Zielsetzung des Gesetzes sowie des Anspruchs, vielen
unterschiedlichen Lebenssituationen gerecht zu werden, sind die Regelungen des
Elterngeldes einzelfallorientiert und mittlerweile sehr komplex. Dies führt dazu, dass
das Verfahren zur Beantragung, Bearbeitung und Bewilligung häufig kompliziert,
bürokratisch und beratungsintensiv ist. Die Beratung und Bearbeitung erfordert zudem
immer umfangreicheres Fachwissen. Die Komplexität hat außerdem zur Folge, dass
die Bearbeitungsprozesse zeitintensiver und fehleranfälliger geworden sind. Ziel muss
daher eine wirksame und weitgehende Vereinfachung des Gesetzes sein.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, das Elterngeld sinnvoll
weiterzuentwickeln und zu vereinfachen, um Erleichterungen sowohl für die
Antragstellenden als auch für die Bearbeitung durch die Elterngeldstellen zu bewirken.
Statt einer sehr komplexen Anrechnung anderer Einkommen nach § 3 Absatz 1 Satz 4
BEEG wird eine Pauschalierung vorgeschlagen, wobei das Bemessungseinkommen
des anzurechnenden Einkommens mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Einkommen
oder dem durch Bezug der Einkommensersatzleistung wegfallenden
Teilzeiteinkommens gleichgesetzt wird.
Zur Vereinfachung der Berechnung des Elterngeldes sollte es künftig nicht mehr für
Lebens-, sondern für Kalendermonate gezahlt werden. Im Fall der Bewilligung nach
Kalendermonaten sollte die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes dann nur im Monat
der Geburt sowie im Folgemonat erfolgen, um eine ggf. tageweise Anrechnung von
Mutterschaftsgeld in einem dritten Monat auszuschließen.
Um die Partnerschaftsbonusmonate zu vereinfachen, sollte die bestehende
Mindeststundengrenze als Voraussetzung gestrichen und die Gewährung stattdessen z.B. an
die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeittätigkeit mit maximal 32
Wochenstunden gekoppelt werden, wobei die zeitlichen Untergrenzen für Beamte und
Selbstständige vergleichbar abgesenkt werden sollten.
Der Bemessungszeitraum sollte unabhängig von den jeweiligen Einkunftsarten auf
das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes festgelegt werden, was zu einer
Vereinfachung der Einkommensermittlung führen dürfte. Dabei sollten die bisherigen
Ausklammerungstatbestände für einzelne Kalendermonate als Verschiebetatbestände
erhalten bleiben.
Um für mehr Verbindlichkeit für die Eltern zu sorgen und die Bearbeitung zu
vereinfachen, sollte der Geschwisterbonus unabhängig von einem Überschreiten der
Altersgrenze bei einem Geschwisterkind durchgehend für die Zeit des
Basis-Elterngeld-Bezugs als Festbetrag gewährt werden. Die Entwicklung eines
Konzepts für die Weiterentwicklung und Reduzierung des Einheitlichen Antrags in
Abstimmung mit den Ländern ist dringend geboten.
Drucksache 384/26- 3 -
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