Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
[Bundesrat Drucksache 231/1/25
30.06.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - R - U
zu Punkt ... der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse
COM(2025) 173 final
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe m
1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit den in Artikel 14 in Verbindung
mit Artikel 2 Buchstabe m des Richtlinienvorschlages enthaltenen Vorgaben
zum Rechtsschutz Artikel 9 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den
Zugang von Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sogenanntes
Aarhus-Abkommen) zum umfassenden Rechtsschutz in
Umweltangelegenheiten umgesetzt werden soll (vergleiche den Hinweis auf das Aarhus-Abkommen
unter Ziffer 3 der Begründung des Richtlinienvorschlages [Grundrechte] sowie
in der Einzelerläuterung zu Artikel 14 in Ziffer 4).
...
2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der den Mitgliedstaaten in Artikel 14 in
Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe m des Richtlinienvorschlages eröffnete
Gestaltungsspielraum hinter den Möglichkeiten, die sich für die Mitgliedstaaten
aus Artikel 9 Absatz 2 und 3 des Aarhus-Abkommens ergeben, zurückbleiben
dürfte. Dies dürfte sich daraus ergeben, dass Artikel 2 Buchstabe m des
Richtlinienvorschlages die Befugnis, Anforderungen im nationalen Recht festzulegen,
sich lediglich auf Nichtregierungsorganisationen und nicht auf sämtliche, von
der Definition in Artikel 2 Buchstabe m des Richtlinienvorschlages erfasste
natürliche und juristische Personen bezieht.
3. Der Bundesrat hält es vor diesem Hintergrund nicht für ausgeschlossen, dass
der Kreis der Personen, die Rechtsbehelfe auf der Grundlage von Artikel 14 des
Richtlinienvorschlages geltend machen können, ausufert.
4. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die in Artikel 14 Absatz 1
Unterabsatz 1 des Vorschlages für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Vermeidung der Freisetzung von
Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik
(COM(2023) 645 final, BR-Drucksache 625/23) vorgesehene Regelung hin, die
den Zugang zu Rechtsbehelfen (lediglich) für „natürliche oder juristische
Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein ausreichendes
Interesse haben, oder Personen, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen“,
vorsieht.
5. Mit Blick auf das deutsche verwaltungsgerichtliche Konzept der Klagebefugnis
(§ 42 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) bittet der Bundesrat die
Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der Rechtssetzung auf europäischer
Ebene dafür Sorge zu tragen, dass sich Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2
Buchstabe m des Richtlinienvorschlages auf die Umsetzung der sich aus
Artikel 9 des Aarhus-Abkommens ergebenden Vorgaben beschränkt.
B
6. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt (Empfehlungen der Ausschüsse)