Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 90/1/26
27.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - U - Wi - Wo
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU)
2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung
der Genehmigungsverfahren
COM(2025) 1007 final; Ratsdok. 16775/25
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Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag zur Änderung der Richtlinien (EU)
2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Energieinfrastrukturprojekten,
einschließlich Übertragungs- und Verteilernetzen, Speichern und Ladestationen,
sowie Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien.
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Der Bundesrat begrüßt die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgten Ziele, die
Genehmigungsverfahren für Vorhaben in den Bereichen Erzeugung,
Übertragung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu vereinfachen
und effizienter zu gestalten, um Verfahren zu beschleunigen und einen
schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energie zu fördern.
Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die Genehmigungsverfahren
für Energieinfrastrukturprojekte, insbesondere im Bereich der erneuerbaren
Energien, zu beschleunigen. Die zügige Umsetzung der Energiewende ist für
das Erreichen der Klima- und Energieziele der EU und Deutschlands von
zentraler Bedeutung.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sowohl die Notwendigkeit der
Regelungen als auch deren konkrete Ausgestaltung und Regelungstiefe zu prüfen,
um unter Berücksichtigung der Ergebnisse der weiteren Verhandlungen
Verfahren zu beschleunigen und zusätzliche Bürokratie zu vermeiden.
Der Bundesrat betont zugleich die Notwendigkeit, die Beschleunigung der
Verfahren mit einem hohen Standard im Umwelt-, Natur- und Artenschutz in
Einklang zu bringen. Die Zielkonflikte zwischen Planungsbeschleunigung und
Schutzgütern müssen transparent abgewogen und gelöst werden.
Der Bundesrat sieht insbesondere bei folgenden Punkten weiteren
Anpassungsbedarf und bittet die Bundesregierung sich gegenüber der Kommission für eine
dahingehende Berücksichtigung einzusetzen:
a) Die pauschale Freistellung von Prüfungen, etwa bei Stickstoffemissionen
im Umfeld empfindlicher FFH-Gebiete, birgt Risiken für die
Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten. Hier sollte eine differenzierte Betrachtung
erfolgen.
b) Die Delta-Betrachtung im Rahmen der Umweltprüfung wird grundsätzlich
begrüßt. In ökologisch komplexen Lagen können jedoch Zusatzbelastungen
möglicherweise nicht ausreichend erfasst werden.
c) Die Vereinbarkeit der geplanten Regelungen mit den Zielen der
Wiederherstellungsverordnung (WVO) sollte sichergestellt werden, um Zielkonflikte
zu vermeiden.
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Der Bundesrat begrüßt Artikel 1 des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie
(EU) 2018/2001. Verschiedene Maßnahmen der letzten Jahre auf Unionsebene
haben dazu beigetragen, die Genehmigungsverfahren von Projekten im Bereich
der erneuerbaren Energien signifikant zu beschleunigen. Die Fortentwicklung
der Erneuerbare-Energien-Richtlinie durch Artikel 1 des vorliegenden
Vorschlags dürfte die Genehmigungsverfahren von Projekten im Bereich der
erneuerbaren Energien weiter beschleunigen und hierdurch einen wichtigen Beitrag
zur Energiewende in der Union leisten.
Zu Artikel 1 Nummer 2 (Artikel 15c Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001
Der Bundesrat empfiehlt, auf die in Artikel 1 Nummer 2 vorgesehene
Einfügung eines Absatzes 6 in Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu
verzichten. Die vorgesehene Regelung, dass nur dann keine großen Schutzgebiete
ausgewiesen werden, die aus Umweltgründen nur eingeschränkt für den Ausbau
der erneuerbaren Energien zur Verfügung stehen, wenn nachweisbar
„irreversible Schäden“ durch den Ausbau entstehen, ist zur Gewährleistung des
Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erforderlich und unterläuft das
Vorsorgeprinzip. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zumindest auf eine
Klarstellung hinzuwirken, dass sich der Anwendungsbereich des Absatzes 6 nur auf die
Festlegung von Ausnahmen im Sinne von Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001, also die Option der Mitgliedstaaten,
bestimmte Gebiete aufgrund ihres hohen ökologischen Werts und ihrer
Sensibilität von der Ausweisung als Beschleunigungsgebiete auszunehmen, bezieht.
Zu Artikel 1 Nummer 4 (Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001)
Der Bundesrat empfiehlt der Bundesregierung, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren bei Artikel 1 Nummer 4 des Richtlinienvorschlags (Artikel 16
der Richtlinie (EU) 2018/2001) dafür einzusetzen, dass auf die Einführung
zusätzlicher, nicht zwingend erforderlicher statistischer Berichts- und
Veröffentlichungspflichten, zum Beispiel zur Dauer des jeweiligen
Genehmigungsverfahrens, verzichtet wird und dass die Einführung eines verpflichtenden
zentralen digitalen Portals für sämtliche Genehmigungsverfahren im Bereich
erneuerbarer Energien so ausgestaltet wird, dass die hierfür notwendigen finanziellen,
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personellen, organisatorischen und zeitlichen Ressourcen durch die
Mitgliedstaaten gewährleistet werden können.
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (Artikel 16 Absatz 3a der Richtlinie (EU)
2018/2001)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die in
Artikel 1 (Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001) Nummer 4 Buchstabe b
vorgesehene Ergänzung des Artikel 16 um einen Absatz 3a gestrichen wird.
Die dort vorgesehene Regelung sieht im Wesentlichen ein zentrales digitales
Portal für alle Genehmigungsverfahren in den Bereichen erneuerbare Energien,
Speicherung und Netze vor, über die alle Genehmigungsanträge einzureichen
sind. Die Interaktion mit dem Antragsteller im Genehmigungsverfahren ist über
das zentrale Portal ebenso vorgesehen wie der Zugang zu umweltbezogenen
und geologischen Daten.
Die verpflichtende Einführung eines nationalen Portals für verschiedene
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bereich Energieinfrastrukturprojekte,
einschließlich Übertragungs- und Verteilernetze, Speicher und Ladestationen,
sowie Projekten im Bereich erneuerbare Energie wird nicht befürwortet. Die
Anforderungen an das Portal gehen über einen einfachen digitalen
Verwaltungszugang hinaus und beinhalten Elemente, die eine umfassendere
Bearbeitungsplattform erfordern.
Die Verfahren sind in Deutschland in verschiedenen Gesetzen in
unterschiedlicher Zuständigkeit für Regelungskompetenz und Vollzugsverantwortung
geregelt, was die Entwicklung erschwert. Für den Bereich der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wären die Behörden und dort auch die einzelnen
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zudem für die einheitlich geregelten
Verfahrensarten nach BImSchG mit zwei verschiedenen Techniken/
Prozessabläufen konfrontiert, je nachdem, ob die Anlage unter die angesprochenen
Richtlinien fallen oder nicht. Das immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsverfahren wird derzeit digitalisiert. Parallele Digitalisierungsvorhaben auf
unterschiedlichen Verwaltungsebenen verkomplizieren und erschweren die
Genehmigungsverfahren und stehen im Konflikt mit ihrer Beschleunigung.
Weiterhin widerspricht die Einrichtung verschiedener digitaler Genehmigungsver-
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fahren für Anlagen, welche nach identischer Ermächtigungsgrundlage
genehmigt werden, dem Ziel des Bürokratieabbaus.
Sollte das Portal dennoch verpflichtend werden, muss es zwingend mit den
vorhandenen zum Prozess in Beziehung stehenden Fachverfahren kompatibel sein.
Eine Umsetzung innerhalb von zwei Jahren erscheint nicht realisierbar.
Die zusätzlich zu den bereits laufenden Digitalisierungsprozessen zu
erwartenden Kosten für Entwicklung und dauerhaften Betrieb werden als erheblich
eingeschätzt und es ist fraglich, ob sie in Bezug auf Antragszahlen und die
zusätzlich zu bestehenden Digitalisierungsprozessen erzielbaren
Beschleunigungseffekte wirtschaftlich sind. Der Bundesrat weist darauf hin, dass ein Portal, das
zusätzlich zu den weiterhin von den Bundesländern zu betreibenden
Fachverfahren entwickelt und betrieben werden soll, mit einer entsprechenden
Finanzierung durch den Bund unterlegt werden müsste.
Zu Artikel 1 Nummer 5 (Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 und Artikel 16b Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2018/2001)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 1 Nummer 5 vorgesehene
Streichung von Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die
ursprünglich mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III) angestrebte
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von
Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie wieder verkompliziert, ohne
dass ein zusätzlicher Nutzen für den Artenschutz erkennbar ist, und regt an, von
der Streichung Abstand zu nehmen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die vorgesehene Streichung des
bisherigen dritten Satzes in Artikel 16b Absatz 2, wonach bei Durchführung
erforderlicher Minderungsmaßnahmen Tötungen oder Störungen geschützter Arten
nicht als „absichtlich“ gelten, nicht zielführend ist. Der bisherige Artikel 16b
Absatz 2 Satz 3 beinhaltet eine Freistellung vom Tötungs-/Störungsverbot unter
der Bedingung, dass „die erforderlichen Maßnahmen getroffen“ werden. Diese
klare Regelung hat zu einer Genehmigungsvereinfachung für
Windenergieanlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten geführt. Das Streichen dieses
Satzes führt zu einer erneuten Verkomplizierung der mit dem Satz ursprünglich
intendierten Genehmigungsvereinfachung. Es war gerade Sinn und Zweck der
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RED III, mit Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 auch eine maximale Beschleunigung
der Prüfungen außerhalb der Beschleunigungsgebiete zu erzielen. Daher ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Prüfanforderungen/Maßnahmen sich
durch die Streichung des Satzes ergeben können, die zu einer Stärkung des
Artenschutzes führen würden. Artenschutzprüfungen außerhalb der
Beschleunigungsgebiete müssen auch jetzt schon „vollständig“ durchgeführt werden und
alle Anforderungen gemäß § 45b BNatSchG erfüllen, wozu u. a. auch die
Signifikanzprüfung sowie entsprechende Schutzmaßnahmen zählen. Letztere werden
hier als die in Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 genannten „erforderlichen
Maßnahmen“ gewertet. Sofern diese Maßnahmen umgesetzt werden, wäre es statthaft,
von einer Freistellung von den artenschutzrechtlichen Verboten auszugehen.
Insofern gibt der zur Streichung vorgesehene Satz die deutsche
Rechtskonstruktion des § 45b BNatSchG korrekt wieder und unterstützt diese.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene
dafür einzusetzen, dass die Richtlinie keine Genehmigungsfiktionen enthält, wie
beispielsweise in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Vorschlags (Artikel 16
Absatz 3 - neu - der Richtlinie (EU) 2018/2001). Die Einführung von
Genehmigungsfiktionen ist mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden, die weder im
Interesse des Antragsstellenden noch der Genehmigungsbehörden sind. Sie
verlagern rechtliche und tatsächliche Herausforderungen des
Genehmigungsverfahrens in die nachträgliche Überwachung und bringen Rechts- und
Investitionsunsicherheit in die Energiewende.
Das übergeordnete Ziel des Vorschlags ist die Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren für Energieinfrastrukturprojekte und Projekte im Bereich
erneuerbare Energie und folglich der Stromnetze und
Wasserstofferzeugungsanlagen sowie der Wasserstoffsysteminfrastruktur, um deren Ausbau durch rasche
Umsetzung zu erleichtern. Verfahrensbeschleunigung ist zwar wichtig und
notwendig für das Gelingen der Energiewende hin zu einem dekarbonisierten
Energiesystem. Die dafür von diesem Legislativvorschlag vorgesehenen
Maßnahmen sind das Greifen einer Genehmigungsfiktion nach Ablauf bestimmter
Fristen und eine Vollständigkeitsfiktion, d. h. Behörden müssen fehlende
Unterlagen innerhalb einer festen Frist anfordern. Danach sind neue Nachforderungen
nur noch zulässig, wenn es wesentliche Änderungen am Projekt gibt.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 13
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 14)
U*
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13)
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Ein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz ist nicht erkennbar. Ein
koordiniertes Vorgehen zwischen EU-Mitgliedstaaten auf EU-Ebene ist effizienter
und effektiver als alleinige Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten. Dies ist für
das Funktionieren der Energieunion und den Binnenmarkt entscheidend.
Die strikten Fristen für die Genehmigungsfiktion bei notwendigen
Zwischenschritten im Genehmigungsverfahren und für die Vollständigkeitsfiktion der
eingereichten Unterlagen sollten jedoch unter dem Aspekt der
Verhältnismäßigkeit hinterfragt und geprüft werden. Die Bundesregierung möge darauf
hinwirken, dass die Richtlinie hinreichend Spielraum für die nationale Umsetzung
eröffnet, um auf Änderungen im laufenden Verfahren angemessen reagieren zu
können. Auch wenn es sich nicht um wesentliche Änderungen des Projekts
handelt, sondern nachgereichte Unterlagen einen wesentlichen Einfluss auf die
rechtliche Beurteilung des Projekts haben können, sollte eine Ausnahme von
der Genehmigungsfiktion bei Zwischenschritten und auch von der
Vollständigkeitsfiktion der Unterlagen möglich sein.
Zu Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 16d der Richtlinie (EU) 2018/2001) und zu
Artikel 1 Nummer 9 (Artikel 16h der Richtlinie (EU) 2018/2001)
Aus Sicht des Bundesrates besteht die Gefahr, dass die in Artikel 1 Nummer 7
des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Änderungen einen erheblichen
Eingriff in die Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren darstellen. Der
Bundesrat befürchtet insbesondere, dass die Umsetzung von Artikel 1 Nummer 7
Buchstabe b (Anpassung des Artikel 16d Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2018/2001) und Artikel 1 Nummer 9 (Neufassung des Artikel 16 h der
Richtlinie (EU) 2018/2001) einen erheblichen gesetzgeberischen und
verwaltungsinternen Aufwand verursachen würde.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorgaben der Richtlinien
(EU) 2018/2001 und (EU) 2023/2413 bereits im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren vollständig in nationales Recht umgesetzt wurden. Zudem
besteht die Gefahr neuer Rechtsunsicherheiten in der Praxis. Angesichts dieser
Nachteile bei nur geringen tatsächlichen Erleichterungen erscheint dieser
Aufwand und das Kosten-Nutzen-Verhältnis aus Sicht des Bundesrates nicht
zielführend.
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Zu Artikel 1 Nummer 8 (Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene für
eine Streichung der Möglichkeit der Mitgliedstaaten einzusetzen, die
Anwendung der Vermutung des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau der
erneuerbaren Energien zum Schutz kulturellen Erbes auszuschließen
(Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001). Die vorgeschlagene Sonderrolle dieses
Belangs wird in dem Vorschlag nicht begründet und sollte deshalb abgelehnt
werden.
Zu Artikel 1 Nummer 9 (Artikel 16h der Richtlinie (EU) 2018/2001)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im weiteren Verfahren darauf
hinzuwirken, dass die Regelungen des neuen Artikels 16h Absatz 1 und 3 der
Richtlinie 2018/2001, in dem das Genehmigungsverfahren für eigenständige
Energiespeicher geregelt werden soll, auf Batteriespeicher begrenzt wird.
Weitere Anmerkungen zum Richtlinienvorschlag
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den weiteren Verhandlungen
darauf zu achten, dass die in Artikel 1 Nummer 1 bis 10 des
Verordnungsvorschlags vorgesehenen Regelungen im Zusammenspiel mit dem nationalen Recht
nicht zu Schwierigkeiten bei der Auslegung und Abgrenzung führen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine
ausgewogene Ausgestaltung der Richtlinie einzusetzen, die sowohl die
Beschleunigung der Energiewende als auch den Schutz von Natur und Umwelt
gewährleistet. Die Erfahrungen aus der bisherigen Umsetzung in Deutschland zeigen, dass
ein Gleichgewicht zwischen Planungsbeschleunigung und Umweltstandards
möglich ist.
Der Bundesrat bekräftigt die Bereitschaft der Länder, an einer konstruktiven
Weiterentwicklung der Genehmigungsverfahren mitzuwirken, um die
ambitionierten Energie- und Klimaziele zu erreichen und gleichzeitig die Biodiversität
und die Lebensgrundlagen zu schützen.
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Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) (Empfehlungen der Ausschüsse)