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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 90/1/26 27.04.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - U - Wi - Wo zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren COM(2025) 1007 final; Ratsdok. 16775/25 A Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Richtlinienvorschlag allgemein Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Energieinfrastrukturprojekten, einschließlich Übertragungs- und Verteilernetzen, Speichern und Ladestationen, sowie Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien. U ... Der Bundesrat begrüßt die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgten Ziele, die Genehmigungsverfahren für Vorhaben in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu vereinfachen und effizienter zu gestalten, um Verfahren zu beschleunigen und einen schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energie zu fördern. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die Genehmigungsverfahren für Energieinfrastrukturprojekte, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, zu beschleunigen. Die zügige Umsetzung der Energiewende ist für das Erreichen der Klima- und Energieziele der EU und Deutschlands von zentraler Bedeutung. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sowohl die Notwendigkeit der Regelungen als auch deren konkrete Ausgestaltung und Regelungstiefe zu prüfen, um unter Berücksichtigung der Ergebnisse der weiteren Verhandlungen Verfahren zu beschleunigen und zusätzliche Bürokratie zu vermeiden. Der Bundesrat betont zugleich die Notwendigkeit, die Beschleunigung der Verfahren mit einem hohen Standard im Umwelt-, Natur- und Artenschutz in Einklang zu bringen. Die Zielkonflikte zwischen Planungsbeschleunigung und Schutzgütern müssen transparent abgewogen und gelöst werden. Der Bundesrat sieht insbesondere bei folgenden Punkten weiteren Anpassungsbedarf und bittet die Bundesregierung sich gegenüber der Kommission für eine dahingehende Berücksichtigung einzusetzen: a) Die pauschale Freistellung von Prüfungen, etwa bei Stickstoffemissionen im Umfeld empfindlicher FFH-Gebiete, birgt Risiken für die Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten. Hier sollte eine differenzierte Betrachtung erfolgen. b) Die Delta-Betrachtung im Rahmen der Umweltprüfung wird grundsätzlich begrüßt. In ökologisch komplexen Lagen können jedoch Zusatzbelastungen möglicherweise nicht ausreichend erfasst werden. c) Die Vereinbarkeit der geplanten Regelungen mit den Zielen der Wiederherstellungsverordnung (WVO) sollte sichergestellt werden, um Zielkonflikte zu vermeiden. Wo U Wo U U ... Der Bundesrat begrüßt Artikel 1 des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001. Verschiedene Maßnahmen der letzten Jahre auf Unionsebene haben dazu beigetragen, die Genehmigungsverfahren von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien signifikant zu beschleunigen. Die Fortentwicklung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie durch Artikel 1 des vorliegenden Vorschlags dürfte die Genehmigungsverfahren von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien weiter beschleunigen und hierdurch einen wichtigen Beitrag zur Energiewende in der Union leisten. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Artikel 15c Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Der Bundesrat empfiehlt, auf die in Artikel 1 Nummer 2 vorgesehene Einfügung eines Absatzes 6 in Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu verzichten. Die vorgesehene Regelung, dass nur dann keine großen Schutzgebiete ausgewiesen werden, die aus Umweltgründen nur eingeschränkt für den Ausbau der erneuerbaren Energien zur Verfügung stehen, wenn nachweisbar „irreversible Schäden“ durch den Ausbau entstehen, ist zur Gewährleistung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erforderlich und unterläuft das Vorsorgeprinzip. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zumindest auf eine Klarstellung hinzuwirken, dass sich der Anwendungsbereich des Absatzes 6 nur auf die Festlegung von Ausnahmen im Sinne von Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001, also die Option der Mitgliedstaaten, bestimmte Gebiete aufgrund ihres hohen ökologischen Werts und ihrer Sensibilität von der Ausweisung als Beschleunigungsgebiete auszunehmen, bezieht. Zu Artikel 1 Nummer 4 (Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001) Der Bundesrat empfiehlt der Bundesregierung, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei Artikel 1 Nummer 4 des Richtlinienvorschlags (Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001) dafür einzusetzen, dass auf die Einführung zusätzlicher, nicht zwingend erforderlicher statistischer Berichts- und Veröffentlichungspflichten, zum Beispiel zur Dauer des jeweiligen Genehmigungsverfahrens, verzichtet wird und dass die Einführung eines verpflichtenden zentralen digitalen Portals für sämtliche Genehmigungsverfahren im Bereich erneuerbarer Energien so ausgestaltet wird, dass die hierfür notwendigen finanziellen, U U U ... personellen, organisatorischen und zeitlichen Ressourcen durch die Mitgliedstaaten gewährleistet werden können. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (Artikel 16 Absatz 3a der Richtlinie (EU) 2018/2001) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die in Artikel 1 (Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001) Nummer 4 Buchstabe b vorgesehene Ergänzung des Artikel 16 um einen Absatz 3a gestrichen wird. Die dort vorgesehene Regelung sieht im Wesentlichen ein zentrales digitales Portal für alle Genehmigungsverfahren in den Bereichen erneuerbare Energien, Speicherung und Netze vor, über die alle Genehmigungsanträge einzureichen sind. Die Interaktion mit dem Antragsteller im Genehmigungsverfahren ist über das zentrale Portal ebenso vorgesehen wie der Zugang zu umweltbezogenen und geologischen Daten. Die verpflichtende Einführung eines nationalen Portals für verschiedene Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bereich Energieinfrastrukturprojekte, einschließlich Übertragungs- und Verteilernetze, Speicher und Ladestationen, sowie Projekten im Bereich erneuerbare Energie wird nicht befürwortet. Die Anforderungen an das Portal gehen über einen einfachen digitalen Verwaltungszugang hinaus und beinhalten Elemente, die eine umfassendere Bearbeitungsplattform erfordern. Die Verfahren sind in Deutschland in verschiedenen Gesetzen in unterschiedlicher Zuständigkeit für Regelungskompetenz und Vollzugsverantwortung geregelt, was die Entwicklung erschwert. Für den Bereich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wären die Behörden und dort auch die einzelnen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zudem für die einheitlich geregelten Verfahrensarten nach BImSchG mit zwei verschiedenen Techniken/ Prozessabläufen konfrontiert, je nachdem, ob die Anlage unter die angesprochenen Richtlinien fallen oder nicht. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird derzeit digitalisiert. Parallele Digitalisierungsvorhaben auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen verkomplizieren und erschweren die Genehmigungsverfahren und stehen im Konflikt mit ihrer Beschleunigung. Weiterhin widerspricht die Einrichtung verschiedener digitaler Genehmigungsver- U ... fahren für Anlagen, welche nach identischer Ermächtigungsgrundlage genehmigt werden, dem Ziel des Bürokratieabbaus. Sollte das Portal dennoch verpflichtend werden, muss es zwingend mit den vorhandenen zum Prozess in Beziehung stehenden Fachverfahren kompatibel sein. Eine Umsetzung innerhalb von zwei Jahren erscheint nicht realisierbar. Die zusätzlich zu den bereits laufenden Digitalisierungsprozessen zu erwartenden Kosten für Entwicklung und dauerhaften Betrieb werden als erheblich eingeschätzt und es ist fraglich, ob sie in Bezug auf Antragszahlen und die zusätzlich zu bestehenden Digitalisierungsprozessen erzielbaren Beschleunigungseffekte wirtschaftlich sind. Der Bundesrat weist darauf hin, dass ein Portal, das zusätzlich zu den weiterhin von den Bundesländern zu betreibenden Fachverfahren entwickelt und betrieben werden soll, mit einer entsprechenden Finanzierung durch den Bund unterlegt werden müsste. Zu Artikel 1 Nummer 5 (Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 und Artikel 16b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 1 Nummer 5 vorgesehene Streichung von Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die ursprünglich mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III) angestrebte Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie wieder verkompliziert, ohne dass ein zusätzlicher Nutzen für den Artenschutz erkennbar ist, und regt an, von der Streichung Abstand zu nehmen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die vorgesehene Streichung des bisherigen dritten Satzes in Artikel 16b Absatz 2, wonach bei Durchführung erforderlicher Minderungsmaßnahmen Tötungen oder Störungen geschützter Arten nicht als „absichtlich“ gelten, nicht zielführend ist. Der bisherige Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 beinhaltet eine Freistellung vom Tötungs-/Störungsverbot unter der Bedingung, dass „die erforderlichen Maßnahmen getroffen“ werden. Diese klare Regelung hat zu einer Genehmigungsvereinfachung für Windenergieanlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten geführt. Das Streichen dieses Satzes führt zu einer erneuten Verkomplizierung der mit dem Satz ursprünglich intendierten Genehmigungsvereinfachung. Es war gerade Sinn und Zweck der U U ... RED III, mit Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 auch eine maximale Beschleunigung der Prüfungen außerhalb der Beschleunigungsgebiete zu erzielen. Daher ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Prüfanforderungen/Maßnahmen sich durch die Streichung des Satzes ergeben können, die zu einer Stärkung des Artenschutzes führen würden. Artenschutzprüfungen außerhalb der Beschleunigungsgebiete müssen auch jetzt schon „vollständig“ durchgeführt werden und alle Anforderungen gemäß § 45b BNatSchG erfüllen, wozu u. a. auch die Signifikanzprüfung sowie entsprechende Schutzmaßnahmen zählen. Letztere werden hier als die in Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 genannten „erforderlichen Maßnahmen“ gewertet. Sofern diese Maßnahmen umgesetzt werden, wäre es statthaft, von einer Freistellung von den artenschutzrechtlichen Verboten auszugehen. Insofern gibt der zur Streichung vorgesehene Satz die deutsche Rechtskonstruktion des § 45b BNatSchG korrekt wieder und unterstützt diese. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Richtlinie keine Genehmigungsfiktionen enthält, wie beispielsweise in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Vorschlags (Artikel 16 Absatz 3 - neu - der Richtlinie (EU) 2018/2001). Die Einführung von Genehmigungsfiktionen ist mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden, die weder im Interesse des Antragsstellenden noch der Genehmigungsbehörden sind. Sie verlagern rechtliche und tatsächliche Herausforderungen des Genehmigungsverfahrens in die nachträgliche Überwachung und bringen Rechts- und Investitionsunsicherheit in die Energiewende. Das übergeordnete Ziel des Vorschlags ist die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Energieinfrastrukturprojekte und Projekte im Bereich erneuerbare Energie und folglich der Stromnetze und Wasserstofferzeugungsanlagen sowie der Wasserstoffsysteminfrastruktur, um deren Ausbau durch rasche Umsetzung zu erleichtern. Verfahrensbeschleunigung ist zwar wichtig und notwendig für das Gelingen der Energiewende hin zu einem dekarbonisierten Energiesystem. Die dafür von diesem Legislativvorschlag vorgesehenen Maßnahmen sind das Greifen einer Genehmigungsfiktion nach Ablauf bestimmter Fristen und eine Vollständigkeitsfiktion, d. h. Behörden müssen fehlende Unterlagen innerhalb einer festen Frist anfordern. Danach sind neue Nachforderungen nur noch zulässig, wenn es wesentliche Änderungen am Projekt gibt. * Hilfsempfehlung zu Ziffer 13 U (bei Annahme entfällt Ziffer 14) U* (entfällt bei Annahme von Ziffer 13) ... Ein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz ist nicht erkennbar. Ein koordiniertes Vorgehen zwischen EU-Mitgliedstaaten auf EU-Ebene ist effizienter und effektiver als alleinige Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten. Dies ist für das Funktionieren der Energieunion und den Binnenmarkt entscheidend. Die strikten Fristen für die Genehmigungsfiktion bei notwendigen Zwischenschritten im Genehmigungsverfahren und für die Vollständigkeitsfiktion der eingereichten Unterlagen sollten jedoch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit hinterfragt und geprüft werden. Die Bundesregierung möge darauf hinwirken, dass die Richtlinie hinreichend Spielraum für die nationale Umsetzung eröffnet, um auf Änderungen im laufenden Verfahren angemessen reagieren zu können. Auch wenn es sich nicht um wesentliche Änderungen des Projekts handelt, sondern nachgereichte Unterlagen einen wesentlichen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Projekts haben können, sollte eine Ausnahme von der Genehmigungsfiktion bei Zwischenschritten und auch von der Vollständigkeitsfiktion der Unterlagen möglich sein. Zu Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 16d der Richtlinie (EU) 2018/2001) und zu Artikel 1 Nummer 9 (Artikel 16h der Richtlinie (EU) 2018/2001) Aus Sicht des Bundesrates besteht die Gefahr, dass die in Artikel 1 Nummer 7 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Änderungen einen erheblichen Eingriff in die Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren darstellen. Der Bundesrat befürchtet insbesondere, dass die Umsetzung von Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (Anpassung des Artikel 16d Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001) und Artikel 1 Nummer 9 (Neufassung des Artikel 16 h der Richtlinie (EU) 2018/2001) einen erheblichen gesetzgeberischen und verwaltungsinternen Aufwand verursachen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorgaben der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2023/2413 bereits im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren vollständig in nationales Recht umgesetzt wurden. Zudem besteht die Gefahr neuer Rechtsunsicherheiten in der Praxis. Angesichts dieser Nachteile bei nur geringen tatsächlichen Erleichterungen erscheint dieser Aufwand und das Kosten-Nutzen-Verhältnis aus Sicht des Bundesrates nicht zielführend. Wo ... Zu Artikel 1 Nummer 8 (Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene für eine Streichung der Möglichkeit der Mitgliedstaaten einzusetzen, die Anwendung der Vermutung des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau der erneuerbaren Energien zum Schutz kulturellen Erbes auszuschließen (Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001). Die vorgeschlagene Sonderrolle dieses Belangs wird in dem Vorschlag nicht begründet und sollte deshalb abgelehnt werden. Zu Artikel 1 Nummer 9 (Artikel 16h der Richtlinie (EU) 2018/2001) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass die Regelungen des neuen Artikels 16h Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2018/2001, in dem das Genehmigungsverfahren für eigenständige Energiespeicher geregelt werden soll, auf Batteriespeicher begrenzt wird. Weitere Anmerkungen zum Richtlinienvorschlag Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den weiteren Verhandlungen darauf zu achten, dass die in Artikel 1 Nummer 1 bis 10 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Regelungen im Zusammenspiel mit dem nationalen Recht nicht zu Schwierigkeiten bei der Auslegung und Abgrenzung führen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine ausgewogene Ausgestaltung der Richtlinie einzusetzen, die sowohl die Beschleunigung der Energiewende als auch den Schutz von Natur und Umwelt gewährleistet. Die Erfahrungen aus der bisherigen Umsetzung in Deutschland zeigen, dass ein Gleichgewicht zwischen Planungsbeschleunigung und Umweltstandards möglich ist. Der Bundesrat bekräftigt die Bereitschaft der Länder, an einer konstruktiven Weiterentwicklung der Genehmigungsverfahren mitzuwirken, um die ambitionierten Energie- und Klimaziele zu erreichen und gleichzeitig die Biodiversität und die Lebensgrundlagen zu schützen. U U Wo U U B Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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