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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen

dip / drucksache 01.06.2026 · WP 21 · 266/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 266/1/26 01.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - AV - In - U zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Verschärfung der Strafverfolgung von Umweltstraftaten sowie deren europarechtliche Harmonisierung. b) Insbesondere spricht er sich ausdrücklich für eine deutliche Anhebung des Strafrahmens beim illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen aus. Straftaten, die erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen, irreversible Auswirkungen auf Umwelt und Klima haben und häufig durch organisierte kriminelle Strukturen begangen werden, erfordern eine strenge strafrechtliche Bewertung. R, AV ... c) Gleichzeitig kritisiert der Bundesrat, dass der vorliegende Entwurf an mehreren Stellen über die europäischen Vorgaben hinausgeht. Zudem führt die Übernahme einzelner Formulierungen der Richtlinie unbestimmte Rechtsbegriffe in das deutsche Recht ein, die mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind. d) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine möglichst verhältnismäßige und rechtssichere Umsetzung der Richtlinie vorzunehmen. Zusätzliche nationale Verschärfungen über die europäischen Vorgaben hinaus sollen vermieden und unbestimmte Rechtsbegriffe hinreichend präzisiert werden. Zudem spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Strafbarkeit auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu begrenzen sowie praxisgerechte Klarstellungen für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Jagdausübung vorzunehmen. Maßnahmen, die aufgrund des Klimawandels und der Anpassung an dessen Folgen notwendig sind, sollen nicht zu einer Strafbarkeit führen. Begründung: Der vorliegende Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt geht in einzelnen Regelungsbereichen über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus. Insbesondere sieht die Richtlinie eine Strafbarkeit grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten vor, während der Entwurf teilweise weitergehende Haftungsmaßstäbe vorsieht. Zudem enthält der Entwurf verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe, deren fehlende Konkretisierung zu Rechtsunsicherheiten in der praktischen Anwendung führen kann. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie die Jagdausübung, bei denen die Grenzen strafrechtlich relevanten Handelns klar und vorhersehbar bestimmt sein müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, die Vorgaben der Richtlinie rechtssicher, verhältnismäßig und praxisgerecht in nationales Recht zu überführen. Dabei sollte insbesondere vermieden werden, dass ordnungsgemäße und fachlich anerkannte Bewirtschaftungs- und Nutzungsformen unbeabsichtigt in den Anwendungsbereich strafrechtlicher Regelungen geraten. Dies gilt auch für die zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels, die Bekämpfung der Klimawandelfolgen sowie die Notwendigkeit zur Anpassung an den Klimawandel. Es ist nicht auszuschließen, dass hier sowohl kurz- als auch langfristig Maßnahmen stattfinden müssen, die Straftatbestände erfüllen würden, während andererseits auch Nichthandeln weitreichende Auswirkungen haben könnte. Aus Gründen des Klimawandels notwendige Maßnahmen sollten jedoch nicht zu einer Strafbarkeit führen und daher sollte eine entsprechende Berücksichtigung auf der objektiven und subjektiven Tatbestandebene sowie auf ... der Ebene der Rechtfertigungsgründe erfolgen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen umwelt- und naturschutzrechtliche Verbote bereits nach geltendem Fachrecht regelmäßig wirksam durch ordnungsrechtliche Maßnahmen und Bußgeldtatbestände sanktioniert werden können. Nicht jede Rechtsverletzung bedarf daher einer strafrechtlichen Ahndung. Das Strafrecht darf als „ultima ratio“ nur dort eingesetzt werden, wo besonders gravierende Pflichtverletzungen vorliegen und mildere Mittel nicht ausreichen. Insbesondere im Bereich alltäglicher Bewirtschaftungs- und Nutzungshandlungen besteht andernfalls die Gefahr einer unangemessenen Kriminalisierung rechtmäßiger oder sozialadäquater Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund ist dem Gedanken der Entkriminalisierung Rechnung zu tragen. Für weniger gravierende Verstöße können verwaltungs- und ordnungsrechtliche Instrumente regelmäßig effektiver und praxisgerechter sein als die Androhung von Freiheitsstrafen. Insbesondere Geldbußen ermöglichen eine flexible, schuldangemessene und zugleich wirksame Sanktionierung, ohne die erheblichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung auszulösen. Eine Konzentration strafrechtlicher Sanktionen auf schwerwiegende, vorsätzliche oder grob pflichtwidrige Verstöße trägt daher sowohl dem Verhältnismäßigkeits-grundsatz als auch den unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf und betont die große Bedeutung einer effektiven Verfolgung der Umweltkriminalität. Hierzu leistet der Gesetzentwurf mit seinen umfangreichen Verbesserungen bezüglich des geltenden Rechtsrahmens einen entscheidenden Beitrag. b) Der Bundesrat stellt fest, dass Straftaten gegen die Umwelt die natürlichen Lebensgrundlagen, zu deren Schutz der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist (Artikel 20a Grundgesetz), sowie wirtschaftliche Ressourcen bedrohen. Darüber hinaus belastet die Umweltkriminalität zukünftige Generationen mit erheblichen Umweltschäden und Folgekosten. Dabei wird Umweltkriminalität zunehmend von professionell agierenden Netzwerken begangen, die zum Teil auch grenzüberschreitend agieren. Umweltkriminalität bedarf daher einer effizienten und nachdrücklichen Verfolgung. Vor diesem Hintergrund befürwortet der Bundesrat die Vorschläge des vorliegenden Gesetzentwurfs. U ... c) Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass auch der Nationalen Strategie, die nach Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1203 bis zum 21. Mai 2027 zu erstellen ist, erhebliche Bedeutung bei der effektiven Verfolgung der Umweltkriminalität zukommt. Er regt an, die Länder bei der Erstellung der Nationalen Strategie möglichst frühzeitig einzubinden. Hierbei sollten auch die in den Ländern gesammelten Erfahrungen Berücksichtigung finden – wie etwa die der „Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen“ sowie weiterer Einrichtungen des Landes. d) Der Bundesrat betont, dass die Bereitstellung ausreichender Ressourcen und eindeutiger Sach- und Rechtsgrundlagen für die zuständigen Umwelt- und Strafverfolgungsbehörden auf allen Ebenen der Verfolgungskette für eine effektive und flächendeckende Verfolgung der Umweltkriminalität unabdingbar ist. Hierbei sollte die Zusammenarbeit der Umwelt- und Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus durch ressortübergreifende Vernetzungs- und Fortbildungsveranstaltungen gezielt gestärkt werden. 3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 325a Inhaltsübersicht StGB), Nummer 3 (§ 311 Überschrift und Absatz 1 Nummer 1 StGB), Nummer 7 (§ 324a Absatz 1 StGB), Nummer 8 (§ 325 Absatz 1, § 325a Überschrift und Absatz 2 StGB), Nummer 12 Buchstabe a (§ 328 Absatz 1 Nummer 2 StGB) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 Buchstabe a § 325a Inhaltsübersicht ist die Angabe „nichtionisierenden Strahlen“ durch die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen. b) Nummer 3 § 311 ist wie folgt zu ändern: aa) In der Überschrift ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe „Strahlung“ zu ersetzen. bb) In Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe „Strahlung“ zu ersetzen. c) In Nummer 7 § 324a Absatz 1 ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe „Strahlung“ zu ersetzen. U ... d) Nummer 8 ist wie folgt zu ändern: aa) In § 325 Absatz 1 ist die Angabe „nichtionisierenden Strahlen“ durch die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen. bb) § 325a ist wie folgt zu ändern: aaa) In der Überschrift ist die Angabe „nichtionisierende Strahlen“ durch die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen. bbb) In Absatz 2 ist die Angabe „nichtionisierenden Strahlen“ durch die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen. e) In Nummer 12 Buchstabe a § 328 Absatz 1 Nummer 2 ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe „Strahlung“ zu ersetzen. Begründung: In dem oben genannten Entwurf wird noch die veraltete Begrifflichkeit „Strahlen“ verwendet. Dieser Umstand entspricht nicht dem Fachgesetz. Angelehnt an das Strahlenschutzgesetz ist der Begriff „Strahlung“ zu verwenden. 4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 324 Absatz 1 Satz 1 StGB) In Artikel 1 Nummer 6 § 324 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „erheblich“ zu streichen. Begründung: In § 324 Absatz 1 StGB-E soll eine Erheblichkeitsschwelle verankert werden. Diese entspricht ausweislich der Begründung bereits der bisherigen Judikatur und damit Rechtslage (S. 79). In der Auslegung des bisherigen Wortlauts war bisher bereits notwendigerweise eine Relevanz- oder Erheblichkeitsschwelle einzubeziehen. Dies legt das erfolgsbezogene Tatbestandsmerkmal „nachteilig verändert“ nahe. An sich wäre die neue, rein deklaratorische Erheblichkeitsschwelle im besten Fall unschädlich (und zugleich aber überflüssig). Allerdings besteht die Besorgnis, dass der für den Gewässerschutz wichtige § 324 StGB damit noch weiter an Bedeutung verlöre. Bereits jetzt tendiert die Rechtsprechung keinesfalls zu überschießenden Verurteilungen bei § 324 StGB, die die geplante Klarstellung für nötig erachten lassen. Ganz im Gegenteil kommt es insgesamt zu sehr wenigen Verurteilungen bei § 324 StGB, da die Rechtsprechung schon jetzt sehr hohe Anforderungen an den Nachweis der Tatbestandsmerkmale stellt. Wird nun zusätzlich diese (im Ausgangspunkt rein deklaratorische) Schwelle U ... in das Gesetz aufgenommen, ist zu befürchten, dass das als materielle Veränderung begriffen wird, da sich ja nun ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal augenscheinlich im Gesetz findet. Es ist zu befürchten, dass dies in der Rechtspraxis zu weiteren zusätzlichen Anforderungen führen wird, um dem vermeintlich neuen zusätzlichen Erfordernis Rechnung zu tragen. Daher ist die Ergänzung der Erheblichkeitsschwelle abzulehnen. 5. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 324 Absatz 1 Satz 2 StGB) Artikel 1 Nummer 6 § 324 Absatz 1 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Darunter fällt auch, wenn unbefugt Wasser aus einem Gewässer entnommen wird und dadurch dessen Eigenschaften nachteilig verändert werden.“ Begründung: Es soll in § 324 Absatz 1 Satz 2 StGB-E die ausdrückliche Nennung der Entnahme neu geregelt werden, und zwar sprachlich so, dass es als Ergänzung und Neuregelung wirkt. Die Entnahme ist aber bereits jetzt tatbestandlich - auch wenn offenbar die strafrechtliche Rechtsprechung bisher nur Extremfälle der Austrocknung unter die Norm subsumiert hat. Insofern ist die Änderung jedenfalls in dieser sprachlichen Form nicht glücklich. „Ebenso wird bestraft“ legt fälschlicherweise ein Alternativverhältnis nahe. Die (ebenso wie in Satz 1) auch hier geplante Erheblichkeitsschwelle sollte entfallen: In der Auslegung des bisherigen Wortlauts war bisher bereits notwendigerweise eine Relevanz- oder Erheblichkeitsschwelle einzubeziehen. Dies legt das erfolgsbezogene Tatbestandsmerkmal „nachteilig verändert“ nahe. An sich wäre die neue, rein deklaratorische Erheblichkeitsschwelle im besten Fall unschädlich (und zugleich aber überflüssig). Allerdings besteht die Besorgnis, dass der für den Gewässerschutz wichtige § 324 StGB damit noch weiter an Bedeutung verlöre. Bereits jetzt tendiert die Rechtsprechung keinesfalls zu überschießenden Verurteilungen bei § 324 StGB, die die geplante Klarstellung für nötig erachten lassen. Ganz im Gegenteil kommt es insgesamt zu sehr wenigen Verurteilungen bei § 324 StGB, da die Rechtsprechung schon jetzt sehr hohe Anforderungen an den Nachweis der Tatbestandsmerkmale stellt. Wird nun zusätzlich diese (im Ausgangspunkt rein deklaratorische) Schwelle in das Gesetz aufgenommen, ist zu befürchten, dass das als materielle Veränderung begriffen wird, da sich ja nun ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal augenscheinlich im Gesetz findet. Es ist zu befürchten, dass dies in der Rechtspraxis zu weiteren zusätzlichen Anforderungen führen wird, um dem vermeintlich neuen zusätzlichen Erfordernis Rechnung zu tragen. Daher ist die ausdrückliche Nennung der Erheblichkeitsschwelle abzulehnen. U ... 6. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 324 StGB) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 324 StGB eine Regelung aufzunehmen, wonach bei der erneuten Beantragung einer abgelaufenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme in der Land- und Forstwirtschaft bereits die Antragstellung ausreicht, um einer Strafbarkeit auszuschließen, soweit es sich um dieselbe Entnahmemenge handelt. Begründung: Die Besonderheit von Erlaubnissen und Bewilligungen nach §§ 8 ff. WHG besteht darin, dass diese regelmäßig befristet erteilt werden und daher in wiederkehrenden Abständen neu beantragt werden müssen. In der Praxis kommt es bei solchen Folgeanträgen jedoch nicht selten zu längeren Bearbeitungszeiten. Dies kann insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft zu erheblichen Belastungen führen, da diese Wirtschaftszweige vielfach auf eine regelmäßige Wasserentnahme, etwa zur Bewässerung, angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, alltägliche oder kurzfristige Auswirkungen, wie geringfügige Trübungen, übliche Wasserentnahmen oder kleinräumige Veränderungen, nicht zu kriminalisieren. Daher sollte gesetzlich klargestellt werden, dass bei der erneuten Beantragung einer abgelaufenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme bereits die Antragstellung ausreicht, um eine Strafbarkeit auszuschließen, soweit sich die beantragte Entnahmemenge gegenüber der bisherigen Genehmigung nicht erhöht. 7. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 326 Absatz 1, 3 und 4 StGB), Nummer 10 (§ 327 Absatz 2 bis 5 StGB), Artikel 10 Nummer 9 (§ 27f Absatz 1 ChemG) a) Der Bundesrat begrüßt angesichts der zunehmenden Bedeutung von Umwelt- und Ressourcenschutz sowie der steigenden Umweltkriminalität den vorliegenden Gesetzentwurf, zumal er einen bedeutenden Paradigmenwechsel im Umweltstrafrecht markiert. b) Der Bundesrat stellt fest, dass Umweltkriminalität zunehmend von professionell agierenden, z. T. transnationalen, Netzwerken begangen wird. Damit gefährdet sie nicht nur Ökosysteme, sondern auch die öffentliche Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftliche Stabilität. Gerade vor diesem Hintergrund befürwortet der Bundesrat die Vorschläge. c) Der Bundesrat begrüßt die Aufnahme des Begriffs „Ökosystem“ als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut. R, AV U ... d) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass es durch die Übernahme von Formulierungen der EU-Richtlinie teils zu unbestimmten Rechtsbegriffen kommt, die mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des deutschen Rechts nicht direkt vereinbar sind. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, dass unbestimmte Rechtsbegriffe der Richtlinie bei ihrer Umsetzung in deutsches Recht durch ergänzende Präzisierungen klargestellt werden (z. B. der Rechtsbegriff der „erheblichen Menge“ i. S. d. § 326 Absatz 1, 3 und 4 StGB-E). e) Der Bundesrat hält es für die Bekämpfung von Umweltstraftaten und Umweltordnungswidrigkeiten zudem für unabdingbar, dass die Strafverfolgungs- und Umweltbehörden besser ausgestattet werden. Außerdem müssen die Strafverfolgungsbehörden stärker spezialisiert und im Hinblick auf Umweltstraftaten kontinuierlich fortgebildet werden. Gleichzeitig ist unter anderem aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts eine enge Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Umweltbehörden erforderlich. f) Ferner bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 327 Absatz 2 StGB Anlagen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) aufzunehmen sind. g) Außerdem bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 27f Absatz 1 Chemikaliengesetz (ChemG) dahingehend zu formulieren, dass die Begehung entweder gewerbsmäßig oder bandenmäßig erfolgen muss. Begründung: Angesichts der wachsenden Bedeutung von Umwelt- und Ressourcenschutz sowie der zunehmenden Umweltkriminalität wird das im vorliegenden Gesetzentwurf formulierte Ziel, das Umweltrecht konsequenter durchzusetzen und wirksam gegen Umweltkriminalität vorzugehen, begrüßt. Gemäß Artikel 1 Nummer 10 soll § 327 StGB geändert werden, indem die Absätze 2 und 3 durch die Absätze 2 bis 5 ersetzt werden. Im neuen Absatz 2 wird der ungenehmigte Betrieb von bestimmten Anlagen unter Strafe gestellt. Es ist unklar, warum Anlagen nach dem GenTG hier nicht aufgenommen wurden, weswegen um eine entsprechende Prüfung gebeten wird. In Artikel 10 Nummer 9 ist zudem vorgesehen § 27f Absatz 1 ChemG dahingehend zu formulieren, dass die Begehung sowohl gewerbsmäßig als auch bandenmäßig erfolgen muss. Die vorgesehene Formulierung ist aus Vollzugssicht problematisch, da sowohl bandenmäßiges als auch gewerbsmäßiges Handeln kumulativ vorliegen müssen. Diese hohe Eingriffsschwelle dürfte in der ... Praxis regelmäßig dazu führen, dass erforderliche Ermittlungsmaßnahmen – etwa Telekommunikationsüberwachung oder andere eingriffsintensive Maßnahmen mit Richtervorbehalt – gerade nicht frühzeitig angeordnet werden können. Gerade die bandenmäßige Begehungsweise lässt sich regelmäßig erst durch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen feststellen, deren Anordnung die Norm eigentlich erst ermöglichen soll. Die Norm läuft damit Gefahr, praktisch weitgehend leerzulaufen. Sachgerechter und vollzugstauglicher wäre daher eine Formulierung „bandenmäßig oder gewerbsmäßig“. Dadurch würde die Strafverfolgung schwerwiegender organisierter oder professionell betriebener Verstöße erheblich erleichtert, ohne die Eingriffsschwelle unangemessen abzusenken. Die praktischen Auswirkungen des Gesetzes werden zudem nur dann spürbar sein, wenn sowohl angemessene Ermittlungsmaßnahmen vorgesehen werden, als auch das bestehende Vollzugsdefizit behoben wird. Das Vollzugsdefizit im Umweltstrafrecht ist auf strukturelle Gründe zurückzuführen, an denen punktuelle Ausweitungen des Strafrechts – wie sie die Richtlinie voraussetzt und der Gesetzentwurf vorsieht – nichts ändern werden. Erforderlich ist daher eine bereits seit längerer Zeit angemahnte Steigerung der Effizienz bei der Rechtsdurchsetzung. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 326 Absatz 1, 3 StGB), Artikel 3 Nummer 1 (§ 30 Absatz 2a OWiG) 8. Der Bundesrat begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf und erkennt die Zielsetzung der Bundesregierung an, das deutsche Strafrecht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt anzupassen. Die Richtlinie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Da Umweltkriminalität auch die Grundrechte beeinträchtigt, ist ihre Verfolgung auf Unionsebene von Bedeutung, um den Schutz dieser Rechte zu gewährleisten. 9. Bezüglich des § 326 Absatz 1 StGB-E gibt der Bundesrat zu bedenken, dass die Aufnahme der Formulierung „eine erhebliche Menge von Abfällen“ in § 326 Absatz 1 StGB-E nicht ausschließlich dazu führt, dass lediglich Bagatellfälle ausgeschlossen werden und Überkriminalisierungen verhindert werden. Festzustellen ist, dass gerade im Umweltstrafrecht sehr hohe Hürden zur Tatbestandserfüllung existieren. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Beweisführung U U ... oftmals an rein praktischen Beweisschwierigkeiten scheitert. Mit der Aufnahme der Formulierung „eine erhebliche Menge“ wird gerade nicht dem Grundsatz der Vorbeugung entsprochen. Vielmehr werden im Vergleich zur bevorzugten geltenden Fassung Lücken aufgetan, welche durch konsequente Aufsplittung der Transporte gezielt ausgenutzt werden können, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Die Vorschrift würde auf diese Weise gut organisierte und vernetzte Täter besserstellen. Eine Abschreckung ist hierdurch nicht zu erwarten. Die Neufassung des § 326 Absatz 3 StGB-E unterliegt durch die Aufnahme der Formulierung „eine erhebliche Menge“ denselben Bedenken wie § 326 Absatz 1 StGB-E. 10. Der Bundesrat hält es zudem für geboten, die Tathandlungen in § 326 Absatz 1 StGB (Sammeln, Befördern, Behandeln, Verwerten, Lagern, Ablagern, Ablassen, Beseitigen, Handeln, Makeln oder Sonst-Bewirtschaften) gesetzlich im Kreislaufwirtschaftsgesetz zu definieren. Insbesondere die Alternativen „Lagern“ und „Ablagern“ ermöglichen es Tätern bisher, die Straf- und Amtsgerichte erfolgreich davon zu überzeugen, keine entsprechende Tathandlung ausgeführt zu haben, da lediglich eine Zwischenlagerung vorgenommen wurde. 11. Es wird bezweifelt, dass die Bemessungsgrundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse des § 30 Absatz 2a OWiG-E ohne deren Nachprüfung zu einer Verhängung einer angemessenen Geldbuße führt. Insbesondere, da in der Praxis die Möglichkeit der Verringerung des Bußgeldes einer Ratenzahlung vorgezogen wird. Dies gilt umso mehr, als dass dem Ordnungswidrigkeitenrecht im Gegensatz zum Strafrecht nicht die Möglichkeit innewohnt, eine Geldbuße zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in freiwillige Arbeit umzuwandeln. Täter kommen über diese Argumentation weit unterhalb des von ihnen verursachten Schadens aus der Verantwortung. Auch wird die Eintragung in das Gewerbezentralregister zum Teil der Verhandlungsmasse gemacht, welches in der Konsequenz dazu führt, dass Wiederholungstäter dort nicht zu finden sind und Wiederholungstaten nicht angemessen bebußt werden können. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, die §§ 17 und 30 OWiG um einen Vorrang der Ratenzahlung gegenüber einer Absenkung des Bußgeldes aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse zu ergänzen. U U ... 12. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 327a StGB) In Artikel 1 Nummer 11 § 327a ist die Angabe „vollziehbaren Untersagung“ durch die Angabe „Anordnung“ zu ersetzen. Begründung: Grundsätzlich wird § 327a StGB-E begrüßt. Allerdings berücksichtigt der bisherige Entwurf noch nicht ausreichend die Konstellation, dass Ausgangspunkt der fraglichen Handlung eine behördliche Ordnungsverfügung ist, die der Handlung ihren Unrechtscharakter nimmt. Dies betrifft vor allem den Kontext der Gefahrenabwehr. Zur Gefahrenabwehr können auch UVP-pflichtige Maßnahmen per Ordnungsverfügung aufgegeben werden, ohne dass hierfür eine der genannten behördlichen Zulassungen bestünde. Eine solche Ordnungsverfügung zur Gefahrenabwehr kann nicht nur ein Unterlassen zum Gegenstand haben, sondern eben auch ein Tun (positive Handlungspflicht) oder ein Dulden. Das augenfälligste Beispiel einer positiven Handlungspflicht ist in diesem Zusammenhang die Bekämpfung einer Grundwasserverunreinigung (u. a. zum Trinkwasserschutz) durch Entnahme (Brunnenförderung) des belasteten Grundwassers. Ein anderes Beispiel ist eine (eigentlich nach §§ 67, 68 WHG planfeststellungsbedürftige) bauliche Veränderung an einer Talsperre, um eine Havarie zu vermeiden. Auch diese kann notfalls im Wege der Ordnungsverfügung kurzfristig anzuordnen sein. In allen Beispielen sollte die Vollziehbarkeit/Vollstreckbarkeit einer solchen Ordnungsverfügung im Interesse der effektiven Gefahrenabwehr nicht abgewartet bzw. eingefordert werden müssen. Im Einzelnen: Es wird im Gesetzesentwurf nur die „vollziehbare Untersagung“ als tatbestandsausschließende Konstellation genannt. Allerdings sind neben der Untersagung auch weitere Formen der behördlichen Anordnung denkbar, die den Adressaten zu einer (eigentlich zulassungspflichtigen und UVP-relevanten) Handlung positiv verpflichten. Bliebe es beim bisher geplanten Wortlaut, wäre das Befolgen einer entsprechenden Ordnungsverfügung strafbar. Jemand, der einer an ihn adressierten Ordnungsverfügung nachkommt, sollte sich aber dadurch nicht strafbar machen können. Insofern ist die Untersagung sprachlich zu eng gefasst, es sollte jegliche Anordnung (Tun, Dulden und Unterlassen) umfasst sein. Mit denselben Erwägungen sollte auch auf die Vollziehbarkeit (synonym Vollstreckbarkeit) der Ordnungsverfügung als Kriterium verzichtet werden. Denn ab Wirksamkeit, also auch vor Unanfechtbarkeit oder ohne sofortige Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung (siehe für Nordrhein-Westfalen nur § 55 Absatz 1 VwVG NRW) besteht ein staatliches Interesse an ihrer Umsetzung. Mit anderen Worten: Der besonders rechtstreue Adressat der ihm bekannt gegebenen Ordnungsverfügung, der nicht die Vollstreckbarkeit abwartet, und die an ihn adressierte Handlungs- oder Unterlassungspflicht sofort befolgt, sollte dafür nicht Gefahr einer strafbaren Handlung laufen. U ... In Hinblick auf § 324 StGB wurde das Problem vom Gesetzgeber gesehen und in der Begründung adressiert (siehe S. 79). 13. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 327a Absatz 2 – neu – StGB) Nach dem bisherigen Wortlaut des Artikel 1 Nummer 11 § 327a StGB ist der folgende Absatz 2 einzufügen: „(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, für die gemäß § 65 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Plangenehmigung erforderlich ist, ohne diese erforderliche Plangenehmigung oder einen Verwaltungsakt, der den vorzeitigen Beginn des Vorhabens erlaubt, oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung in einer Weise ausführt, die geeignet ist, erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem herbeizuführen.“ Folgeänderung: Der bisherige Text des Artikel 1 Nummer 11 § 327a StGB wird zu Absatz 1. Begründung: Die Vorhabenart „genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ unterfällt nach bisheriger Rechtslage der Regelung des § 327 Absatz 2 Satz 1 StGB. Die Vorschrift des § 327 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StGB soll gestrichen werden mit der Begründung, dass diese Art der Vorhaben nun (vollständig) dem neuen § 327a StGB-E unterliegen. Die neue Vorschrift des § 327a StGB-E stellt die verwaltungsrechtswidrige Ausführung von bestimmten Vorhaben unter Strafe, wenn für dieses Vorhaben eine UVP- Pflicht oder eine Vorprüfungspflicht besteht. Die UVP-Pflichtigkeit sowie die UVP-Vorprüfungspflichtigkeit dieser Vorhaben sind also Teil des objektiven Tatbestands. Unter den „genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe“ gibt es jedoch auch Vorhaben, die nicht die Schwellenwerte für eine UVP- oder UVP-Vorprüfung erreichen, jedoch gemäß der Rückausnahme nach § 65 Absatz 2 Satz 4 UVPG trotzdem (aufgrund bestehender Wassergefährdung) einer Plangenehmigung unterliegen. Diese Art von genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen würde also mangels UVP- Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht nicht vom Tatbestand des neuen § 327a StGB-E erfasst, so dass die Strafbarkeit wegen unerlaubter Ausführung dieser Vorhaben nicht möglich wäre. Hierin ist eine Regelungslücke zu sehen, die eine gesetzliche Anpassung notwendig macht. U ... 14. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Absatz 3a – neu – StGB) Artikel 1 Nummer 14 § 330 StGB ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist nach der Angabe „verbunden hat,“ die Angabe „oder“ einzufügen. b) Nach Absatz 3 ist der folgende Absatz 3a einzufügen: „(3a) Mit Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Umweltstraftat als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 326 oder § 328 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.“ Begründung: § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StGB-E ist eine Reaktion auf die kriminalistischen Erkenntnisse (S. 92 der Drucksache) zu organisierten Begehungsformen im Bereich der Umweltstraftaten. Der Gesetzesentwurf verlangt jedoch die Kumulation der Merkmale der Bandenmitgliedschaft und der Gewerbsmäßigkeit, ohne diesen erhöhten Unwertgehalt in der Ausgestaltung des Straftatbestandes als Verbrechen gemäß § 12 Absatz 1 StGB zu spiegeln. Dies widerspricht der Umsetzung in vergleichbaren Tatbeständen insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Es werden stattdessen unangemessen erhöhte Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung gestellt. Auch für die Strafverfolgungsbehörden erhöhen sich mit dieser Ausgestaltung die Anforderungen dergestalt, dass die Vorschrift unpraktikabel sein wird. Für die Strafzumessung nach § 330 Absatz 1 Satz 2 StGB-E sollten die Merkmale der Bandenmitgliedschaft und Gewerbsmäßigkeit zunächst als alternative Regelbeispiele gefasst werden. Die erhöhten Anforderungen durch Kumulation der beiden Merkmale können dagegen nur eine Qualifikation begründen. Dies sollte aufgrund des gesteigerten Unwertgehalts dieser Tatbegehungsform zusätzlich normiert und dabei hinsichtlich des Strafrahmens als Verbrechen nach § 12 Absatz 1 StGB ausgestaltet werden. Die Gesetzesbegründung verweist zwar für die Formulierung des Regelbeispiels auf die Qualifikationen der Vermögens- und Urkundsdelikte nach § 260a Absatz 1, § 263 Absatz 5 und § 267 Absatz 4 StGB. Der Vergleich hinkt jedoch, da die jeweilige Ausgestaltung der Regelbeispiele in § 260 Absatz 1 StGB, § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 StGB nicht überführt und zudem in § 330 keine Qualifikation für gesteigerte organisierte Begehungsformen eingeführt wird. U ... 15. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 330d Absatz 1 StGB) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal „oder wenn diese offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt“ in Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1203 im Zuge der geplanten Änderung des Strafgesetzbuches in § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB-E für eine ordnungsgemäße Richtlinienumsetzung durch eine geeignete Formulierung ausdrücklich im Text aufgenommen werden kann, um die Strafbarkeit in diesen Fällen für den Bürger verständlich und transparent aufzuzeigen. Begründung: In Artikel 3 Absatz 1 der Satz 3 Richtlinie (EU) 2024/1203 vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt steht: „ Eine solche Handlung ist selbst dann rechtswidrig, wenn sie im Rahmen einer von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten Genehmigung begangen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde oder wenn diese Genehmigung offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt.“ Während die Tatbestandsmerkmale „betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang“ bereits jetzt in § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB (künftig § 330d Absatz 1 Nummer 7 StGB-E) aufgeführt werden, wird auch in der vorliegenden BR-Drucksache der letzte Halbsatz nicht berücksichtigt. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird mit Verweis auf § 44 Absatz 1 VwVfG begründet, dass es keiner gesonderten Umsetzung im Strafrecht bedarf. Diese Begründung verkennt jedoch, dass Gesetze aus sich heraus verständlich sein sollen und nicht erst nach ausführlichem Studium von EU-Richtlinien, Kommentaren und weiteren Paragraphen in anderen Rechtsvorschriften, auf die im vorliegenden Fall noch nicht einmal explizit verwiesen wird. Insbesondere sollte jedem Bürger gleich ersichtlich sein, ob er eine Straftat begeht oder nicht. Auch im Hinblick auf Ordnungswidrigkeitsverfahren ist es für das Zusammenspiel zwischen Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaft relevant, ob zum Beispiel nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder aber schon eine Straftat. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte nicht erst ein Querdenken und die Auslegung auf Basis von einer anderen Rechtsvorschrift für das richtige Ergebnis erforderlich sein. Darüber hinaus gibt es aus hiesiger Sicht einen qualitativen Unterschied zwischen der Formulierung in § 44 Absatz 1 VwVfG „soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“ und der Formulierung in der Richtlinie (EU) 2024/1203 „offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen“. Die Folge wäre eine materielle Rechtswidrig- U ... keit, die aber nicht die Nichtigkeit nach § 44 Absatz 1 VwVfG nach sich ziehen würde. Die Formulierung der EU-Richtlinie ist damit weiter gefasst als die in § 44 Absatz 1 VwVfG. Daher ist § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB-E entsprechend anzupassen. 16. Zu Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 100b Absatz 2 Nummer 11 – neu – StPO) Nach Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. Nach § 100b Absatz 2 Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt: „11. aus dem Chemikaliengesetz: Straftaten nach § 27f Absatz 1 und 1a.“ ‘ Folgeänderung: In § 100b Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe b StPO ist der Punkt nach der Angabe „Absatz 5“ durch ein Komma zu ersetzen. Begründung: Eine Aufnahme von § 27f Absatz 1 und 1a ChemG-E in den Katalog des § 100b StPO ist dringend erforderlich. Darauf hatte der Bundesrat bereits mit Beschluss vom 19.12.2025 hingewiesen (Bundesratsdrucksache 645/25 (Beschluss), S. 9 Nummer 6 Buchstabe c). § 27f Absatz 1 und 1a ChemG-E sehen Mindeststrafen von sechs Monaten bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe für den Fall vor, dass der Täter eine Straftat nach § 27d Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 10 bis 13 oder 14 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. Wie die Bundesregierung in ihrer Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c (S. 97) ausführt, ist in den von § 27f Absatz 1 ChemG-E erfassten Fällen davon auszugehen, dass professionell und arbeitsteilig organisierte Tätergruppen aktiv sind, was die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden bislang erheblich erschwert. In den von § 27f Absatz 1a erfassten Fällen ist dies erst recht der Fall. F-Gase würden, so die Bundesregierung, häufig aus dem Ausland durch gewerbs- und bandenmäßig organisierte Täter illegal nach Deutschland verbracht. Angesichts der hohen Gewinnmöglichkeiten sei der illegale Handel mit F-Gasen für organisierte kriminelle Strukturen attraktiv. Um das auch von der Bundesregierung angestrebte vollständige Bild Organisierter Klimakriminalität zu erhalten und den illegalen Handel mit F-Gasen effizienter als bislang verfolgen zu können, bedarf es über die Telekommunikationsüberwachung hinaus auch der Möglichkeiten der Online-Durchsuchung. Mit der entsprechenden Erweiterung des § 100b Absatz 2 StPO sollen den U ... Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung gestellt werden, um auch mittels einer Durchsuchung informationstechnischer Systeme verborgene Strukturen aufzudecken. 17. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b (§ 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 4 OWiG), b1 – neu – (§ 30 Absatz 2b – neu – OWiG) Artikel 3 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 4 ist die Angabe „aufzudecken“ durch die Angabe „aufzuklären, mit der Verfolgungsbehörde zusammenzuarbeiten“ zu ersetzen. b) Nach Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1 einzufügen: ,b1) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt: „(2b) Wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung oder ein von ihr beauftragter Dritter, namentlich durch Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde oder durch Bereitstellung der Ergebnisse unternehmensinterner Untersuchungen, wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat nach Absatz 1 aufgeklärt werden konnte, ist die Geldbuße zu mildern. Bei der Milderung nach Satz 1 ist insbesondere Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, der Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung und die Schwere der Tat zu berücksichtigen.“‘ Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, in Verfahren nach § 30 OWiG Maßnahmen des betroffenen Unternehmens (Verbands) zur Aufklärung und Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde noch stärker zu fördern und weitergehende Anreize hierzu zu bieten. Im Einzelnen: (1) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung regelt die Zumessungsrelevanz der Aufklärungshilfe des Verbands in § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 4 OWiG-E. Danach ist „das Bemühen der juristischen Person oder Personenvereinigung, die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aufzudecken“, für die Zumessung der Geldbuße „insbesondere in Betracht“ zu ziehen. Ausweislich der Begründung (BR-Drs. 266/26, S. 101) soll es sich dabei zugunsten des Verbands besonders auswirken, wenn der Verband die Straftat oder Ordnungswidrigkeit freiwillig offenlegt (Selbstanzeige) oder maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt. R ... Die Berücksichtigung der Aufklärungshilfe als bloßes Zumessungskriterium in einem Katalog vielfältiger Umstände trägt weder den staatlichen Interessen an erfolgreicher Aufklärungshilfe noch den berechtigten Interessen von Verbänden an rechtsklaren Regelungen zur Kooperation ausreichend Rechnung. Bereits der Umstand, dass das Gesetz keine obligatorische Sanktionsmilderung für Fälle erfolgreicher Aufklärungshilfe enthält, mindert präventive Anreize. Auch die Wortwahl „Aufdeckung“ in § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 5 OWiG- E erscheint nicht gelungen, da dies nur den ersten Schritt der Aufklärung beschreibt. Darüber hinaus findet auch der für die Zumessung bedeutsame Aspekt der Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde keinen gesetzlichen Niederschlag. Die vorgeschlagene Regelung sollte auch mit Blick auf die Vorgaben der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates fortentwickelt werden. Nach der dortigen Regelung in Artikel 16 Satz 1 Buchstabe d („Mildernde Umstände“) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für die Sanktionierung von juristischen Personen wegen Korruptionsstraftaten die Tatsache, dass die juristische Person nach Aufdeckung der Straftat diese den zuständigen Behörden rasch und freiwillig mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, als mildernder Umstand gelten kann. Der Aspekt der Kooperation und die sanktionsmildernde Berücksichtigung kommen in dieser europäischen Vorgabe klar zum Ausdruck und sollten sich auch im nationalen Gesetz niederschlagen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bedarf daher der Fortentwicklung, die das Anliegen der Förderung von Aufklärung und Zusammenarbeit entsprechend ihrer Bedeutung in der Praxis noch stärker betont und hierzu weitergehende Anreize bietet. Ernsthafte Kooperation mit der Verfolgungsbehörde, eigene Aufklärungsbemühungen und das Herbeiführen eines (wesentlichen) Aufklärungserfolgs müssen sich für den betroffenen Verband bußgeldmindernd auswirken. In § 30 OWiG sollte daher ein zweistufiges, flexibles System vorgesehen werden, mit dem die Mitwirkung des Verbands an der Aufklärung der Tat belohnt und Anreize geschaffen werden, interne Untersuchungen anzustellen, deren Ergebnisse der Verfolgungsbehörde zur Verfügung zu stellen und mit ihr zu kooperieren: – Auf 1. Stufe (= oberster Stufe) sollte hierzu in einem neuen Absatz 2b des § 30 OWiG die im Antrag aufgeführte Sanktionsmilderung vorgesehen werden. – Auf 2. Stufe sollte in der allgemeinen Regelung zur Zumessung der Geldbuße (Ahndungsanteil) eine Regelung aufgenommen werden, die auch das bloße Bemühen des Verbands um Kooperation und Aufklärung der Tat, also auch unabhängig von dem Erreichen eines Aufklärungserfolgs, als – zu Gunsten des Verbands sprechenden – Abwägungsfaktor ausdrücklich nennt. Hierzu sollte die Regelung in § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 4 OWiG in der Fassung des vorgenannten Gesetzentwurfs der Bundesregierung wie im Antrag dargestellt fortentwickelt werden. ... (2) Im Einzelnen zu § 30 Absatz 2b OWiG-E: Aufklärungshilfe und Kooperation verdienen dort besondere Berücksichtigung für die Sanktionsentscheidung, wo sie wesentlich dazu beitragen, dass die durch einen Verbandsverantwortlichen begangene Tat nach § 30 Absatz 1 O- WiG aufgeklärt werden konnte. Der Staat zieht hier den größten Nutzen in seiner Aufgabe, effektive Strafrechtspflege zu gewährleisten und Rechtsgüter zu schützen. Für diese Fälle wird daher in einem neuen Absatz 2b eine eigene und gegenüber Absatz 2a speziellere und weiter reichende Regelung zur Milderung der Verbandsgeldbuße durch erfolgreiche Aufklärungshilfe vorgesehen. Tat im Sinne des Absatzes 2b meint dabei das gesamte einer oder mehreren Leitungspersonen zur Last zu legende Tun, Dulden oder Unterlassen, für das nur eine (einzige) Geldbuße gegen den Verband verhängt werden könnte (vgl. KK- OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, OWiG § 30 Rn. 150-154). Die Formulierung „wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat aufgeklärt aufgedeckt werden konnte“ findet sich in vergleichbarer Form bereits in § 46b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB und im Entwurf des Verbandssanktionengesetzes von 2020 (dort § 17 Absatz 1 Nummer 1). Als praxisrelevante Fälle dafür, in welcher Form diese Aufklärungshilfe geleistet werden und zum Erfolg führen kann, nennt das Gesetz zwei Beispiele. Zum einen den Fall, dass der Verband mit der Verfolgungsbehörde zusammenarbeitet. In Betracht kommt dies etwa für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-Ups, für die aufwändige unternehmensinterne Untersuchungen häufig nicht in Betracht kommen, die aber durch enge Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde zum Aufklärungserfolg maßgeblich beitragen (können). Als weiteres Beispiel nennt das Gesetz das Bereitstellen der Ergebnisse unternehmensinterner Untersuchungen. Dabei wird das Bereitstellen am ehesten dann zu einem wesentlichen Aufklärungserfolg führen, wenn die jeweilige Untersuchung sich dem Grundsatz eines fairen Verfahrens verpflichtet sieht und eine sachgerechte Dokumentation relevanter Beweismittel beinhaltet. Ob der Aufklärungsbeitrag durch den Verband selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten, z.B. Rechtsanwalt, geleistet wird, ist unerheblich, da auch das durch den Dritten veranlasste Verhalten dem Verband zurechenbar ist. In Übereinstimmung mit der Regelung in § 17 Absatz 1 Nummer 1 VerSanG-E verzichtet die Regelung in Absatz 2b auf die Statuierung eines Freiwilligkeitsvorbehalts. Dies vermeidet einen Streit darüber, unter welchen Voraussetzungen unternehmensinterne oder -externe Gründe oder Zwänge die Freiwilligkeit aufheben. Entscheidend bleibt, dass die Aufklärungsbemühungen des Verbands zu einem Aufklärungserfolg führten und hierfür wesentlich waren. Wesentlichkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht, erst wesentlich später oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre oder die vom Verband übermittelten Informationen eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der Tat schafft, indem sie der Verfolgungsbehörde die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen. Von Bedeutung wird dabei unter anderem sein, ob die Verfolgungsbehörde durch die seitens des Verbands zur Verfügung gestellten Informationen in die Lage versetzt wird, Art und Umfang des Vorwurfes sowie die verantwortlichen Personen zu identifizieren. Der besondere Informationsgehalt der Angaben des Verbands muss sich im Aufklärungserfolg niedergeschlagen haben. Ob hiernach von einem wesentlichen ... Aufklärungserfolg auszugehen ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Für die konkrete Milderung der Geldbuße nach Satz 1 benennt Satz 2 zentrale Kriterien. Dies fördert eine transparente und nachvollziehbare Entscheidung. Neben den genannten Kriterien kann für die Milderung auch zu berücksichtigen sein, inwieweit bereitgestellte Informationen das Ergebnis fair ausgestalteter unternehmensinterner Untersuchungen sind. Von maßgeblicher Bedeutung wird regelmäßig Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat sowie der Zeitpunkt der Bereitstellung der Information sein, da mit fortschreitenden Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Aufklärungsbeitrags sinken wird. Der Verband wird daher im eigenen Interesse erwägen, eine möglichst frühzeitige Kooperation anzustreben oder gar eine Selbstanzeige zu tätigen. Bei Aufklärungshilfe in Form einer Selbstanzeige, bei der der Verfolgungsbehörde das angezeigte Verhalten bislang nicht bekannt war und daher regelmäßig ein wesentlicher Beitrag zur Tataufklärung zu bejahen ist, kann es im Einzelfall im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegen, von der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße oder einem hierauf gerichteten Antrag abzusehen (vgl. „kann“ in § 30 Absatz 1 OWiG) und – soweit veranlasst – lediglich aus der Tat erlangte wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen. Auch für eine solche Entscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Schwere und Ausmaß der Tat (und damit zusammenhängende generalpräventive Erwägungen), die Frage, ob die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Verband dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, das Ergreifen aufwändiger Compliance-Maßnahmen, eine erfolgte Schadenswiedergutmachung und eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde. Auf dieser Grundlage wird das Absehen von einer Sanktions- beziehungsweise Abschöpfungsentscheidung letztlich nur ausnahmsweise in Betracht kommen. (3) Im Einzelnen zu § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 4 OWiG-E: Führt die Aufklärungshilfe und Kooperation nicht zu einem wesentlichen Aufklärungserfolg, kann derartiges Verhalten im Rahmen der Bemessung der Geldbuße nach Absatz 2a dennoch grundsätzlich zu Gunsten des Verbands berücksichtigt werden. Die Regelung in Satz 3 Nummer 4 stellt die Prüfungsrelevanz klar. Begünstigend können demnach bereits (bloße) Aufklärungs- und Kooperationsbemühungen zu berücksichtigen sein, sofern sie das Bestreben zu rechtskonformem Verhalten anzeigen. Um begünstigend zu wirken, müssen die Kooperationsbemühungen des Verbands allerdings auf eine ernsthafte Zusammenarbeit angelegt sein (vgl. auch § 81j Absatz 1 Nummer 3 GWB). Maßnahmen, die nur den Anschein einer Unterstützung erwecken oder von vornherein nicht geeignet sind, genügen nicht. Erfolgt die Zusammenarbeit (oder auch die Aufklärungshilfe) nur vordergründig oder dient sie sogar der Verschleierung, kann dies auch bußgelderhöhend wirken, insbesondere wenn hierdurch Dritte beziehungsweise Unbeteiligte falsch belastet werden. ... 18. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d – neu – (§ 30 Absatz 4 OWiG) Nach Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen: ‚d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Geldbuße nach Absatz 1 kann selbständig festgesetzt werden. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“‘ Begründung: Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG geht zurück auf § 26 OWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I S. 484). Mit dieser Regelung hatte der Gesetzgeber die bis dahin verstreuten Einzelregelungen zusammengefasst und vereinheitlicht. Von 1975 an war die Verbandsgeldbuße inhaltlich unverändert als § 30 OWiG (BGBl. I S. 81) normiert. Als Nebenfolge ausgestaltet konnte sie nur zusätzlich zu der Geldbuße gegen die natürliche Person verhängt werden, setzte also ein Verfahren und eine Entscheidung gegen die natürliche Person voraus. Die Nebenfolgelösung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) aufgegeben. Der neue § 30 Absatz 4 OWiG lässt seither ein selbständiges Verfahren zu, wenn ein Verfahren gegen die natürliche Person nicht eingeleitet oder es eingestellt wird oder bei einer abweichenden gesetzlichen Regelung. Zwar kann aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen eine gemeinsame Verfolgung geboten sein. Dies gilt auch, wenn die verfolgte Leitungsperson mit dem Verband „wirtschaftlich identisch“ ist (wie etwa ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter einer GmbH ist) und die Auswirkungen der Sanktionierung des Verbandes auf die ebenfalls verfolgte Leitungsperson bei der Bestrafung der Leitungsperson berücksichtigt werden sollen. Zugleich hat sich in der Verfolgungspraxis aber auch ein Bedarf für eine getrennte Verfolgung ergeben. Das betrifft insbesondere die Fälle, in denen Entscheidungsreife über die Festsetzung der Geldbuße, jedoch noch nicht bezüglich der Schuld- und Straffrage der (möglicherweise) verantwortlichen Leitungspersonen besteht. In Betracht kommen insoweit auch Fallgestaltungen, in denen zwischen der Verfolgungsbehörde und dem Verband Einvernehmen über die beabsichtigte Festsetzung der Verbandsgeldbuße und der darin vorgesehenen Sanktion besteht. Der Grundsatz des verbundenen Verfahrens würde in diesen Fällen zu Verzögerungen bei der Festsetzung der Verbandsgeldbuße führen und könnte – wegen dieser Verzögerungen – im Ergebnis bußgeldmindernde Auswirkungen haben (vergleiche BGH, Beschluss vom 3.6.2014 – KRB 46/13, NJW 2014, 2806 f.). Gleichzeitig haben betroffene Verbände oftmals ein erhebliches Interesse, das R ... gegen sie gerichtete Verfahren zeitnah und ohne ein Zuwarten auf das Verfahren gegen die Individualpersonen zum Abschluss zu bringen. Die Verfolgungspraxis hat daher teilweise auch Lösungsstrategien entwickelt, indem Verfahren gegen Leitungspersonen nach § 130 OWiG förmlich eingeleitet und zeitnah wieder eingestellt werden, um in den Anwendungsbereich der Regelung nach § 30 Absatz 4 Satz 1 OWiG mit der Möglichkeit des selbständigen Verfahrens zu gelangen. Das Gesetz sollte diesen Bedürfnissen nach flexibler Ausgestaltung dadurch Rechnung tragen, dass es in das pflichtgemäße Ermessen der Verfolgungsbehörde gestellt wird, ob das Verfahren zur Festsetzung der Verbandsgeldbuße selbständig geführt wird. Entsprechend werden die bisherigen Sätze 1 und 2 von § 30 Absatz 4 OWiG durch die neu vorgeschlagene Regelung in Satz 1 ersetzt. Der bisherige Satz 3 von § 30 Absatz 4 OWiG wird in dem neuen Satz 2 unverändert übernommen. 19. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d – neu – (§ 30 Absatz 7 – neu – OWiG), Nummer 3 – neu – (§ 130 Absatz 4 – neu – OWiG) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 1 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen: ‚d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Die für die Straftat oder Ordnungswidrigkeit der Person nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 maßgebende Frist der Verfolgungsverjährung gilt für die Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung entsprechend.“‘ b) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: ‚3. Nach § 130 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die für die straf- oder bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung nach Absatz 1 maßgebende Frist der Verfolgungsverjährung gilt für die Geldbuße gegen den Inhaber entsprechend.“‘ Begründung: Die Änderungen dienen dazu, klare gesetzliche Regelungen zur Frist der Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 30, 130 OWiG zu schaffen. R ... Zu Buchstabe a: Der Gesetzgeber hat bislang keine eigene Norm für die Verjährung der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG geschaffen. Dies könnte dafür sprechen, dass die allgemeinen Regeln über die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 31 ff. OWiG zur Anwendung kommen. Danach bemäße sich die Frist der Verfolgungsverjährung nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße und betrüge – vorbehaltlich spezieller Regelung – gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 1 OWiG maximal drei Jahre. Indes hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2000 entschieden, dass im Verfahren gegen die juristische Person oder Personenvereinigung die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung gelten, wenn eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Verantwortlichkeit nach § 30 OWiG auslöst (BGHSt 46, 207 ff.; sogenannte Akzessorietätslösung). Auf diese Weise kann grundsätzlich keine Verjährung der Verbandsgeldbuße eintreten, bevor nicht hinsichtlich der Anknüpfungstat selbst Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dieser Gleichlauf ist sachgerecht. Die Argumentation des BGH wird in jüngerer Zeit zum Teil in Zweifel gezogen und eine gesetzgeberische Entscheidung gefordert. Aus diesem Grund wird eine klarstellende Regelung vorgeschlagen, die die weithin gebilligte Rechtsprechung des BGH kodifiziert und als andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 31 Absatz 2 OWiG der dortigen Regelung vorgeht. Zu Buchstabe b: § 130 OWiG enthält ebenfalls keine spezifische Verjährungsregelung. Die Frist der Verfolgungsverjährung richtet sich daher nach den allgemeinen Regelungen. Welche dies sind und wie sich diese konkret auswirken, ist umstritten und höchst-richterlich nicht geklärt. Praktisch relevant wird dies vor allem für den Fall, dass der Tat nach § 130 OWiG eine Zuwiderhandlung gegen Pflichten zugrunde liegt, deren Verletzung mit Strafe bedroht ist. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob die Ordnungswidrigkeiten-Hypothese des § 131 Absatz 3 Alternative 2 OWiG anzuwenden ist, so dass es auch insoweit auf die bußgeldrechtliche Verjährung ankommt, oder ob als Verfahrensvorschriften im Sinne des § 131 Absatz 3 Alternative 1 OWiG die für die Straftat geltenden Verjährungsfristen, also regelmäßig die nach § 78 Absatz 3 StGB geltende Frist, maßgeblich ist. Der Gesetzgeber sollte daher eine klarstellende Regelung vorsehen. Umgesetzt wird dies dadurch, dass sich die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG an der Verjährungsfrist für die zugrundeliegende Pflichtwidrigkeit des unmittelbar Handelnden ausrichtet. Der Aufsichtspflichtige soll nicht schlechter behandelt werden, als wenn er die Zuwiderhandlung selbst begangen hätte. Andererseits besteht kein Grund, ihm eine nach § 130 Absatz 3 Satz 1, § 31 Absatz 2 OWiG berechnete, gegebenenfalls kürzere Verjährungsfrist als die für die Zuwiderhandlung geltende zugutekommen zu lassen, wenn es sich bei der Zuwiderhandlung um eine Straftat handelt. Hierfür spricht insbesondere der hierdurch bewirkte (prinzipielle) Gleichlauf der Verfolgungsverjährung für die Sanktionierung von Verband, Aufsichtsperson und Verbandsmitarbeiter. Unterschiedliche Fristen für die Verfolgung der im Unternehmen begangenen Straftaten und die daran anknüpfenden Verantwortlichkeiten nach §§ 30, 130 ... OWiG lassen sich der Bevölkerung regelmäßig kaum vermitteln. Die maximal dreijährige Verjährungsfrist nach § 31 Absatz 2 OWiG gewährleistet häufig keine ausreichende Frist für die Aufklärung komplexer verbandsbezogener Straftaten und damit zusammenhängender Taten nach § 130 OWiG. Ob in der Person des Aufsichtspflichtigen eine strafbare Beteiligung an der Straftat des Mitarbeiters oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG vorliegt, lässt sich teilweise auch erst nach langwierigen Ermittlungen klären. Darüber hin-aus ist auch nach EU-Recht sicherzustellen, dass die Verfolgung von harmonisierten Straftaten während eines ausreichenden Zeitraums nach ihrer Begehung möglich sein muss. Dies erfasst auch die Verfolgung und Sanktionierung von juristischen Personen, denen eine Aufsichtspflichtverletzung einer Leitungsperson zugrunde liegt und für die sich die Verjährung nach deutschem Recht akzessorisch nach der Tat der aufsichtspflichtigen Leitungsperson richtet. Einer unangemessen langen Verfolgung einer Tat nach § 130 OWiG kann durch Anwendung des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzips ausreichend entgegengewirkt werden. 20. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b (§ 107 Absatz 2 OWiG) In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b ist die Angabe „24“ durch die Angabe „40“ zu ersetzen. Begründung: Die Erhöhung der Gebühren und Auslagen in § 107 Absatz. 2 und 3 OWiG-E, welche die sogenannte Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeuges gemäß § 25a StVG betrifft, befindet sich bereits seit 2021 in Befassung der einschlägigen Verkehrsgremien sowie der IMK. Aktuell betragen die Gebühr 20 Euro und die Auslagen 3,50 Euro, wenn die Voraussetzungen von § 25a StVG vorliegen. Mit der BKatV-Novelle vom November 2021 ist ein Vollzugsdefizit als Folge der zunehmenden Kluft zwischen den teilweise signifikanten Steigerungen der Sanktionshöhen und den unverändert niedrigen Kosten für Halterhaftungsbescheide bei Halt- und Parkverstößen eingetreten (vgl. § 25a StVG i. V. m. § 107 Absatz 2 OWiG). Viele Verwarnungsgelder im ruhenden Verkehr liegen mit der jetzigen Novelle damit deutlich über dem Betrag eines Kostenbescheides, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist (der Grundtatbestand liegt teilweise bereits bei einer Höhe von 55 Euro und stellt damit die aktuelle Grenze für geringfügige Ordnungswidrigkeiten gemäß § 56 Absatz 1 OWiG dar). Dies hat zur Folge, dass durch die Verfolgungsbehörden von Polizei und Kommunen bundesweit vermehrt festgestellt wird, dass es für die Betroffenen „ökonomisch sinnvoller“ ist, den Kostenbescheid abzuwarten und das angebotene Verwarnungsgeld nicht zu zahlen. Das bezieht sich auf alle Fälle, in denen die Verwarngelder über den Kosten eines Halterkostenbescheides (aktuell 23,50 Euro einschließlich Postzustellung) liegen. Zwar handelt es sich bei einem Halter- In ... kostenbescheid um keine Ersatzsanktion; mithin ist eine Anhebung des Betrages für einen Kostenbescheid nach § 107 Absatz 2 OWiG jedoch erforderlich, damit erteilte Verwarnungsgelder überhaupt eine ernsthafte Alternative zum kostengünstigen Halterkostenbescheid darstellen und somit auch eine verkehrserzieherische Wirkung erzielen können. Bereits in seiner 1009. Sitzung am 8. Oktober 2021 (BR-Drs. 687/21 (Beschluss)) beschloss der Bundesrat, mit einem Entschließungsantrag an die Bundesregierung heranzutreten zur Prüfung der Erhöhung der Verwarnungsgrenze von derzeit 55 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 1 Absatz 1 BKatV, § 56 Absatz 1 OWiG) und zur Anhebung der Gebühr für die Kostentragungspflicht des Halters im Falle einer Nichtermittelbarkeit des Fahrers von derzeit 23,50 Euro (§ 25a StVG, § 107 Absatz 2 i. V. m. Absatz 3 Nummer 2 OWiG). Der Betrag könnte sich sodann wie folgt zusammensetzen: 40 € Gebühr (§ 107 Absatz 2 OWiG-neu) und 5,50 € Auslagen (§ 107 Absatz 3 OWiG-E). Dieser Betrag wäre als Kostentragungspflicht des Halters im Falle einer Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers gegenüber den höheren Sanktionen angemessen. Der im aktuellen Gesetzesentwurf zur BR-Drs. 266/26 vorgeschlagene Betrag einer Erhöhung der Gebühr in § 107 Absatz 2 OWiG-E von 20 Euro auf lediglich 24 Euro ist zu niedrig bemessen, um den Belangen der Verkehrssicherheit gerecht zu werden. 21. Zu Artikel 3 Nummer 3 – neu – (§ 109a Absatz 1 OWiG) Nach Artikel 3 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: ,3. In § 109a Absatz 1 wird die Angabe „zehn Euro“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.‘ Begründung: Sind in einem Bußgeldverfahren die Kosten der Bundes- oder Landeskasse auferlegt, zählen hierzu auch die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen. Zu diesen Auslagen gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Absatz 2 ZPO zu erstatten sind (§ 105 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 464a Absatz 2 Nummer 2 StPO). Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird jedoch durch § 109a Absatz 1 OWiG eingeschränkt, wenn gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden war. In diesen Fällen gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen, wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Be- R ... troffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, wenn das nicht bereits in der Kostenentscheidung erfolgt war, im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden. Mit der Einführung der Regelung des § 109 Absatz 1 OWiG sollte Missbrauchsfällen begegnet werden, die sich in Verfahren wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, namentlich bei einfachen Park- und Haltverstößen, durch eine nicht gebotene Einschaltung eines Rechtsanwalts zu dem Zweck, von der Staatskasse Gebühren erstattet zu bekommen, ergeben (BT- Drucksache 10/5083, S. 22). Bis zu der bestimmten Bagatellgrenze sei es dem Betroffenen zuzumuten, selbst seine Einwendungen im Bußgeldverfahren vorzubringen. Die untergeordnetere Belastung, die eine Geldbuße bis zu der Höhe der Bagatellgrenze für den Betroffenen bedeutet, sowie die Tatsache, dass bei den hier erfassten Verkehrsordnungswidrigkeiten keine Eintragung in das Verkehrszentralregister drohe, rechtfertige die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht. Die Regelung des § 109a OWiG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) mit Wirkung zum 1. April 1987 eingeführt. Die Bagatellgrenze betrug damals 20 Deutsche Mark. Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) wurde § 109a Absatz 1 OWiG mit Wirkung zum 1. Januar 2002 geändert und die Bagatellgrenze auf 10 Euro festgesetzt. Die Bagatellgrenze des § 109 Absatz 1 OWiG ist folglich seit dem 1. Januar 1987 nahezu unverändert geblieben. Da zwischenzeitlich die Regelungen, welche die Höhe der zu verhängenden Geldbußen bestimmen, geändert worden sind, erscheint eine Anhebung der Bagatellgrenze sachgerecht, um weiterhin den von der Regelung erfassten Missbrauchsfällen begegnen zu können. Bei der Anhebung der Bagatellgrenze ist zu berücksichtigen, dass die Regelung schwerpunktmäßig Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr erfassen soll (BT-Drucksache 10/5083, S. 22). Die Höhe der Bußgelder wegen Verstößen gegen zum Halten und Parken bestehender Regelungen sowie wegen der Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit bestimmt sich nach Nummern 51 bis 63 des Bußgeldkatalogs (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr – Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV). Ausgehend von den im BKatV für solche Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Bußgeldern sollte der Bagatellbetrag auf 35 € angehoben werden. Bis zu diesem Betrag erscheint es den Betroffenen zumutbar, die Kosten eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts auch im Falle des Obsiegens selbst zu tragen. Ebenso erscheint es für den Betroffenen zumutbar, in den erfassten Ordnungswidrigkeiten seine Einwendungen selbst vorzubringen. War die Beauftragung eines Rechtsanwalts der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen notwendig, findet nach § 109a Absatz 1 OWIG im Rahmen der getroffenen Kostenentschei- ... dung weiterhin eine Auslagenerstattung statt. 22. Zu Artikel 3 Nummer 3 – neu – (§ 130 Absatz 1 Satz 2, 3 – neu – OWiG) Nach Artikel 3 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: ‚3. § 130 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Erforderlich sind solche Aufsichtsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung von Größe, Art und Organisation des Betriebes oder Unternehmens und der von ihm ausgehenden Gefahren geeignet und zumutbar sind. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere 1. die sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung von Mitarbeitern und Aufsichtspersonen, 2. die regelmäßige Ermittlung und Bewertung vom Betrieb oder Unternehmen ausgehender Gefahren der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, 3. der Erlass und die Fortentwicklung von Richtlinien und Weisungen sowie die Schulung der Mitarbeiter zum Zweck der Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, 4. ein Verfahren, das es den Mitarbeitern unter Wahrung von Vertraulichkeit ermöglicht, Hinweise auf mögliche unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an eine geeignete Stelle zu geben, und 5. die Aufklärung von Verdachtsmomenten, die auf unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hindeuten, sowie die Ahndung entsprechenden Fehlverhaltens.“‘ Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient dazu, für Unternehmen (Verbände) und andere Rechtsanwender einen gesetzlichen Referenzmaßstab für die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufsicht und Organisation zu schaffen und zu-gleich einen Anreiz für die Einrichtung und Fortentwicklung von Compliance-Systemen zu bilden. Im Einzelnen: (1) „Compliance“ steht für die Gesamtheit der Bemühungen in einem Verband, Fehlverhalten zu verhindern und aufzudecken sowie sicherzustellen, dass die R bei Ablehnung entfällt Ziffer 24 ... Verbandsaktivitäten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Regeln durchgeführt werden. Die Wurzel von Compliance liegt in der Legalitätspflicht des Verbands in ihrer besonderen Ausprägung der Legalitätskontrollpflicht. Rechtsgrundlage von Compliance ist damit das Gesetz als Summe aller Normen des kodifizierten Rechts. Durch die hohe und weiter anwachsende Regelungsdichte und die oftmals nur relativ unbestimmt gehaltenen gesetzlichen Vorgaben stehen Verbände zum Teil vor der Schwierigkeit, die für ihren Betrieb erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen. Für Verbände ist daher zum Teil auch nicht hinreichend vorhersehbar, ob ein Gericht ex post die ergriffenen Maßnahmen als ausreichend ansehen wird. Zugleich müssen Compliance-Maßnahmen auf den spezifischen Verband ausgerichtet sein. Die primäre Compliance-Verpflichtung eines Verbands muss also vor allem darauf abzielen, für seine konkrete Struktur und sein konkretes Geschäftsfeld die spezifischen Risiken zu identifizieren und speziell zugeschnittene Gegenmaßnahmen zu installieren. Diese Notwendigkeit zur individualisierenden Einzelfallbeurteilung steht einer gesetzlichen Konkretisierung bei der Formulierung von allgemeinen Anforderungen an Compliance-Systeme aber nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr liegt es in der gesetzgeberischen Gestaltungsmacht und auch Verantwortung, jedenfalls allgemeine Vorgaben zu den Anforderungen an geeignete Compliance-Systeme zu normieren. Eine solche gesetzgeberische Konkretisierung findet sich bereits in anderen Rechtsordnungen. Sie gibt Verbänden zumindest eine Leitlinie an die Hand, bei Einhaltung welcher Maßnahmen das Risiko von Verbandsgeldbußen nach §§ 30, 130 OWiG reduziert werden kann. Dadurch können die Rechtssicherheit gerade auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verbessert, die Einschätzung des Umfangs notwendiger Compliance-Maßnahmen erleichtert und Maßnahmen zu rechtstreuem Verhalten gefördert werden. Als Anknüpfungspunkt für derartige Vorgaben bietet sich die Bußgeldvorschrift zur Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG) an. Die Regelung statuiert eine Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung, die durch unzureichende Aufsicht die Begehung betriebsbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erleichtert hat, und stellt die praktisch wohl bedeutsamste Bezugstat für eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG dar. Zwischen der in § 130 OWiG in Bezug genommenen Aufsichtspflicht und den vom Verband zu ergreifenden Compliance-Maßnahmen besteht ein weitreichender Gleichlauf: Für beide geht es um die aus der Legalitätspflicht des Verbands folgende Aufgabe, Mitarbeiter und Gefahrenquellen zu beaufsichtigen und den Verband derart zu organisieren, dass kein Schaden für die Rechtsgemeinschaft entsteht. § 130 OWiG ist da-her der zentrale positivrechtliche Anknüpfungspunkt für Compliance. Problematisch ist dabei, dass die Voraussetzungen für die „erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen“ (und damit auch Compliance-Maßnahmen) aus dieser Vorschrift bislang nicht hinreichend ersichtlich sind. Welche Aufsichtsmaßnahmen als erforderlich erachtet werden, bleibt mit Ausnahme der in § 130 Absatz 1 Satz 2 OWiG beispielhaft aufgezählten „Bestellung, sorgfältige[n] Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen“ nach geltender Rechtslage eher unklar. Um Rechtssicherheit und Transparenz zu erhöhen, ist es daher geboten, diese Regelung zu konkretisieren. Auch die von der EU bereits beschlossene Richtlinie des Europäischen ... Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates hält die Mitgliedstaaten in Erwägungsgrund 5 dazu an, die Entwicklung und Umsetzung robuster und wirksamer Compliance-Mechanismen in privaten Unternehmen zu fördern. (2) Die Grundelemente eines geeigneten Compliance-Systems werden – in Anknüpfung und Anlehnung an frühere Vorschläge – kodifiziert, indem § 130 Absatz 1 Satz 2 OWiG durch die im Antrag genannte Regelung ersetzt wird. Die Regelung formuliert allgemeine Grundsätze für geeignete Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 130 OWiG und für ein tragfähiges Compliance- Konzept. Die hierzu genannten fünf Grundelemente orientieren sich an anerkannten internationalen und nationalen Standards und lassen sich als holzschnittartige Umschreibung der „Best Practices“ eines effektiven Compliance- Managements charakterisieren, sind aber nicht als zwingend abschließender Maßnahmen-Katalog zu verstehen („insbesondere“). Auf diese Weise schafft die Regelung für Verbände und andere Rechtsanwender einen Referenzmaßstab für die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufsicht und Organisation und bildet zugleich einen Anreiz für die Einrichtung und Fortentwicklung von Compliance-Systemen. Sie stärkt die Akzeptanz der Wirtschaft und fördert die Kalkulierbarkeit des Nutzens kostenintensiver Überwachungsmaßnahmen. Die Regelung stellt einen Mittelweg dar zwischen der Regelungsarmut der geltenden Regelung in § 130 Absatz 1 OWiG und zu detaillierten Vorgaben, die zu Lasten der notwendigen Flexibilität bei der Ausgestaltung von Compliance- Maßnahmen gehen und vor allem die KMU übermäßig belasten könnten. Durch die Regelung in Satz 2 wird zunächst der Rahmen der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen im Einklang mit der Rechtsprechung (grundlegend LG München I, Urt. v. 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10, 1. Leitsatz mit Rn. 89, zitiert nach juris) und Literatur (vgl. nur BeckOK OWiG/Beck, 50. Ed. 1.4.2026, OWiG § 130 Rn. 45-58; KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, OWiG § 130 Rn. 40 ff.) bestimmt. Auf die dort entwickelten Grundsätze kann zurückgegriffen werden. Die Anknüpfung an Art, Größe, Organisation und von dem Unternehmen oder Betrieb ausgehender Gefahren bringt zum Ausdruck, dass die geforderten Aufsichtsmaßnahmen nur vor dem Hintergrund der konkreten Struktur, des konkreten Geschäftsfelds und der jeweiligen Risiken beurteilt werden können. Hierdurch und durch die Anbindung der Maßnahmen an das Kriterium der Zumutbarkeit werden insbesondere die Belange der KMU sowie Start-Ups bewusst in den Blick genommen. Gerade dort können auch einfache Maßnahmen ausreichend sein, ohne dass es eines eigens entwickelten Compliance- Programms oder gar einer Zertifizierung bedarf. In Satz 3 werden zentrale Grundelemente geeigneter Aufsichtsmaßnahmen – nicht abschließend – aufgelistet. Hervorzuheben ist dabei, dass die Implementierung derartiger Maßnahmen für sich allein nicht ausreicht, um kriminalpräventive Effekte zu erzielen. Die Maßnahmen müssen auch in ein entsprechendes Wertemanagement und in eine ethische Unternehmenskultur eingebettet ... sein (vergleiche etwa Bussmann/Niemeczek/Vockrodt, MSchrKrim 99 [2016], 23, 24 ff.). Eine gelebte Compliance-Kultur („tone from the top“ oder das Bekenntnis der Unternehmensleitung zur Rechtstreue und zur aktiven Unterstützung der Compliance-Maßnahmen) stellt ein wichtiges Grundelement guter Compliance dar, das die Unternehmensleitung zur regelmäßigen Kommunikation klarer Botschaften und zur Festlegung von bzw. Aktualisierung von Standards im Unternehmen verpflichtet. Zu den Regelungen im Einzelnen: – In Nummer 1 wird die sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung von Mitarbeitern und Aufsichtspersonen genannt. Dies erfasst die bereits der-zeit im Gesetz beispielhaft genannten Aufsichtsmaßnahmen und erstreckt die-se generell auf Mitarbeiter sowie auf die Unterweisung (Instruktion) der genannten Personenkreise. Die Schulung zum Zweck der Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wird gesondert in Nummer 3 geregelt. – Nummer 2 bringt die Bedeutung einer kriminalpräventiven Risikoanalyse im Unternehmen zum Ausdruck. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass effektive Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen zur Verhinderung von Fehlverhalten im Unternehmen nur auf Grundlage einer vorhergehenden Risikoanalyse denkbar sind. – Nach Nummer 3 stellen auch der Erlass und die Fortentwicklung von Richtlinien und Weisungen sowie die Schulung der Mitarbeiter zum Zweck der Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ein wichtiges Beispiel geeigneter Aufsichtsmaßnahmen dar. In derartigen Maßnahmen tritt auch die Haltung der Unternehmensführung zu einer integritätsförderlichen Unternehmenskultur zum Ausdruck („tone from the top“, siehe oben). Regelmäßige Schulungen helfen, die Verhaltensleitlinien dauerhaft und somit nachhaltig der Belegschaft zu verdeutlichen und so deren Akzeptanz im Sinne einer präventiven Beratung zu fördern (Beulke/Moosmayer, CCZ 2014, 146, 152). – Mit der Regelung in Nummer 4 kommt zum Ausdruck, dass in der Einrichtung eines Hinweisgebersystems eine gebotene Aufsichtsmaßnahme liegen kann. Für die unter das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fallenden Unternehmen sind die dortigen Maßgaben rechtlich bindend und bieten eine klare Struktur, die es zu beachten gilt. Die „geeignete Stelle“ im Sinne von Nummer 4 ist dann auch die „interne Meldestelle“ im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 HinSchG. Für nicht vom HinSchG erfasste Unternehmen gibt die Regelung die Möglichkeit, den Vorgaben ohne unverhältnismäßigen Aufwand gerecht zu werden, etwa durch die Benennung eines vertrauenswürdigen internen Ansprechpartners (vergleiche Beulke/Moosmayer, CCZ 2014, 146, 152).  Dort, wo präventive Maßnahmen nicht umfassend zum Erfolg führen und Verdachtsmomente auf unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zutage treten, muss sichergestellt sein, dass einem derartigen Verdacht nachgegangen wird und, bei Bestätigung des Verdachts, angemessene Sanktionsmaßnahmen ergriffen werden. Nummer 5 bringt dies zum Ausdruck. Zugleich gehört es zur Aufgabe des Unternehmens, im Rahmen einer anlassbezogenen Risikoanalyse (Nummer 2) aus dem Fehl- ... verhalten Rückschlüsse zu ziehen und das Compliance-Programm dort, wo geboten, entsprechend anzupassen. Die in Satz 3 aufgeführten Grundelemente sind teilweise ineinander verwoben und ergänzen sich im Einzelfall. Sie sind idealerweise in ein umfassendes Gesamtkonzept eingebettet. 23. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b (§ 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 5, Satz 4 – neu –, 5 – neu – OWiG) 1 Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 30 Absatz 2a ist wie folgt zu ändern: a) Satz 3 Nummer 5 ist zu streichen. b) Nach Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Zu Gunsten der juristischen Person oder Personenvereinigung zu berücksichtigen sind insbesondere vor oder nach der Straftat oder Ordnungswidrigkeit von ihr getroffene geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung oder Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die sie nach Absatz 1 verantwortlich wäre. Geeignete Vorkehrungen in diesem Sinne können insbesondere Maßnahmen nach § 130 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sein.“ Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, den sanktionsmildernden Charakter der Vornahme geeigneter Compliance-Maßnahmen noch klarer herauszustellen und deren Bedeutung für Unternehmen (Verbände) und Verfolgungspraxis zu unterstreichen. Im Einzelnen: (1) Mit der Regelung in § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 5 OWiG-E will der Gesetzentwurf die Auswirkungen von Compliance-Maßnahmen für die Bemessung der Verbandsgeldbuße regeln (vgl. BR-Drs. 266/26, S. 101). Die vorgesehene Verortung von Compliance-Maßnahmen als bloßes Zumessungskriterium, das heißt als „insbesondere in Betracht“ zu ziehender Umstand, wird der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Vermeidung von unternehmensbezogenem Fehlverhalten allerdings nicht ausreichend gerecht. Es ist vielmehr geboten, die Relevanz dieser Maßnahmen in einer von dem Beispielskatalog losgelösten, eigenständigen Regelung in der im vorstehenden Antrag vorgeschlagenen Ausgestaltung zu regeln. Dies geschieht zu dem Zweck, die Vornahme derartiger (geeigneter) Maßnahmen zur Criminal Compliance besonders in den Blick von Sanktions- und Unternehmenspraxis zu rücken und zugleich den obligatori- 1 Je nach Annahme von Ziffer 23 und 24 wird die Empfehlung redaktionell angepasst. R bei Ablehnung entfällt Ziffer 24 R= 24. entfällt bei Ablehnung von Ziffer 22 und/oder Ziffer 23 ... schen und sanktionsmildernden Einfluss auf die Sanktionsentscheidung zu betonen. Dies trägt auch den Vorgaben der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (fortan: Richtlinie [EU] zur Korruptionsbekämpfung von 2026) besser Rechnung. Nach der Regelung in Artikel 16 Satz 1 Buchstabe c („Mildernde Umstände“) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für die Sanktionierung von Verbänden wegen Korruptionsstraftaten vor oder nach der Begehung der Straftat durchgeführte wirksame Programme für interne Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme als mildernde Umstände gelten können. (2) Hiervon ausgehend wird vorgeschlagen, die Regelung in Satz 3 Nummer 5 von § 30 Absatz 2a OWiG-E zu streichen und stattdessen die im Antrag aufgeführten Sätze 4 und 5 anzufügen. Die Neuregelung bringt den sanktionsmildernden Charakter von Compliance-Maßnahmen, also Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung unternehmensbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, klarer zum Ausdruck. Voraussetzung hierfür ist nach Satz 1, dass die Vorkehrungen sich als „geeignet“ darstellen müssen. Es muss vermieden werden, dass Maßnahmen, die nur zum Schein ergriffen werden und das Vorhandensein wirksamer Bemühungen nur vorgaukeln sollen (sogenanntes window dressing), sanktionsmildernd auswirken können (vergleiche hierzu auch Erwägungsgrund 29 der Richtlinie [EU] zur Korruptionsbekämpfung von 2026); für diesen Fall kommt auf der Grundlage der Zumessungskriterien in Satz 3 Nummer 1 und 2 von § 30 Absatz 2a OWiG-E (Art der Ausführung, Beweggründe und Ziele des Täters) sogar eine bußgelderhöhende Berücksichtigung in Betracht (vergleiche auch BR-Drs. 266/26, S. 101). An einer entsprechenden Eignung wird es auch fehlen, wenn eine von der Leitungsebene getragene Compliance-Organisation nicht besteht (vergleiche auch BR-Drs. 266/26, S. 101). Für die Frage, was geeignete Vorkehrungen sein können, wird in Satz 5 beispielhaft auf die mit gesondertem Antrag gesetzlich neu vorgeschlagenen Grundelemente geeigneter Compliance-Systeme in § 130 OWiG-E verwiesen. 2 Nicht geboten erscheint es im Übrigen, nur solche Vorkehrungen zu honorieren, die darauf gerichtet sind beziehungsweise waren, Zuwiderhandlungen gerade der eingetretenen Art zu verhüten. Bei entsprechenden, vor der Tat ergriffenen Vorkehrungen wird es im Übrigen häufig bereits an einer sanktionsbegründenden Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 Satz 1 O- WiG fehlen. Dass die getroffenen Compliance-Maßnahmen bereits aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorgenommen werden müssen oder dass mit den getroffenen Compliance-Maßnahmen eine Verantwortlichkeit nach §§ 30, 130 OWiG vermieden werden soll, steht einer bußgeldmindernden Berücksichtigung ebenfalls nicht entgegen (vergleiche auch BR-Drs. 266/26, S. 101). (3) Die konkrete Festlegung der begünstigenden Auswirkungen auf die Bemes- 2 Je nach Annahme von Ziffer 23 und 24 wird die Empfehlung redaktionell angepasst. ... sung der Verbandsgeldbuße muss der Praxis überlassen bleiben. Eine nähere gesetzliche Umschreibung ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der vorkommenden Fälle und des sehr unterschiedlichen Gewichts der von Verbänden veranlassten (geeigneten) Präventionsbemühungen nicht möglich (dahingehend auch Erwägungsgrund 29 der Richtlinie [EU] zur Korruptionsbekämpfung von 2026). Allgemein gilt, dass eine bußgeldmindernde Berücksichtigung umso stärker sein wird, je ernsthafter, umfassender und wirksamer die Bemühungen des Verbands sind, sich rechtskonform zu verhalten. Für die Nachtat- Compliance wird die Bußgeldminderung insbesondere davon abhängen, wie effektiv und spezifisch mit diesen Compliance-Maßnahmen auf die vorangegangene Tat reagiert wird, um deren Wiederholung zu vermeiden oder gleichartige Taten aufzudecken und zu beenden. Auch wird von Bedeutung sein, ob die nach der Tat getroffenen Compliance-Maßnahmen bereits vor dem Herantreten der Verfolgungsbehörden an den Verband getroffen bzw. angepasst wurden oder ob dies erst unter dem Eindruck der bereits offen gegen den Verband geführten Ermittlungen erfolgte. 25. Zu Artikel 3 Nummer 3 – neu – (§ 131 Absatz 3 Satz 2 – neu – OWiG) Nach Artikel 3 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: ‚3. Nach § 131 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für eine Ordnungswidrigkeit nach § 130, für die bei einer mit Strafe bedrohten Pflichtverletzung nach Satz 1 keine zuständige Verwaltungsbehörde besteht, ist die Staatsanwaltschaft die für die Verfolgung zuständige Verwaltungsbehörde.“‘ Begründung: Hat eine Leitungsperson in einem Unternehmen ihre Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG verletzt und dadurch eine unternehmensbezogene Straftat gefördert, ist die Zuständigkeit für die Ahndung im Wege der Verbandsgeldbuße bislang in § 131 Absatz 3 OWiG nicht klar geregelt. Nach dieser Regelung ist zu prüfen, welche Zuständigkeitsvorschrift in der Fiktion, dass die Tat nicht mit Strafe, sondern mit Geldbuße bedroht wäre, gelten würde. Die entsprechende Zuständigkeitsvorschrift kann dann ohne größere Schwierigkeiten ermittelt werden, wenn verwandte Bußgeldvorschriften bestehen, die in Sachzusammenhang mit der verletzten Straftat stehen. Unproblematisch ist das bei strafrechtlichen Nebengesetzen, die Straf- und Bußgeldvorschriften zum Schutz des gleichen Rechtsguts enthalten. Problematisch ist die Bestimmung aber dann, wenn zu den Strafvorschriften keine korrespondierenden Bußgeldvorschriften bestehen, wie das bei den Vorschriften des Strafgesetzbuches der Fall ist (KK-OWiG/Ellbogen, 6. Aufl. 2025, OWiG § 131 Rn. 27; näher Endler, NZWiSt 2023, 416 ff.; Lauterwein/Vorländer, NJW 2024, 3260, 3264 f.). R ... Die Praxis verfährt daher nicht einheitlich. Häufig erlässt die Staatsanwaltschaft, zum Teil aber auch das Gericht den Bußgeldbescheid. Der Gesetzgeber sollte klarstellen, dass die Staatsanwaltschaft als Verfolgungsbehörde hierfür zuständig ist. Hierfür bestehen bereits de lege lata überzeugende Gründe (vergleiche nur Endler, NZWiSt 2023, 416 ff.). Die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung durch Einlegung eines Einspruchs bleibt davon unberührt. 26. Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) Artikel 5 ist zu streichen. Begründung: Die vorgesehene Umstrukturierung der Bußgeld- und Strafvorschriften in Artikel 5 des Gesetzentwurfes wird wegen der daraus resultierenden Rechtsfolgen für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten abgelehnt. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Bußgeldvorschriften aus dem § 69 BNatSchG in § 70 BNatSchG zu verschieben sowie innerhalb der Bußgeldvorschrift die Struktur zu ändern, mit der Folge, dass sich die Paragraphen, Absätze und Nummerierungen ändern. Die Bußgeldvorschriften der Gesetze der Länder verweisen auf die Bußgeldvorschriften des Bundes, also auf § 69 BNatSchG. Diese Verweise der Länder laufen bei einer Verschiebung der Bußgeldvorschriften von § 69 BNatSchG in § 70 BNatSchG ins Leere mit der Folge, dass diese Ordnungswidrigkeiten nicht mehr geahndet werden können, bis die Verweise in den Ländergesetzen angepasst worden sind. Denn bei einer fehlerhaften Zitierung der Bußgeldvorschrift fehlt es an der Bestimmtheit der Rechtsvorschrift und an der Vorhersehbarkeit des Fehlverhaltens für den Betroffenen. Diese Anpassung müsste durch alle Länder erfolgen. Dies erfordert einen erheblichen Einsatz an Personalressourcen und steht in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel einer strukturellen Vereinheitlichung der Bußgeld- und Strafvorschriften, zumal bis zur Rechtswirksamkeit der Anpassungen eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nicht möglich ist. In Niedersachsen erfolgt zudem die Sicherung der Schutzgebiete über Rechtsverordnungen. Auch diese Rechtsverordnungen nehmen Bezug auf die bundesrechtlichen und landesrechtlichen Bußgeldvorschriften mit der Folge, dass diese Verweise ins Leere liefen und Ordnungswidrigkeiten nicht mehr geahndet werden könnten. In Niedersachsen gibt es mehr als 2 000 Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, deren Verordnungen bei einer derartigen Änderung überprüft und ggf. angepasst werden müssten. Dieser erhebliche Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden und die grundsätzliche Struktur der Bußgeld- und Strafvorschriften des BNatSchG beizubehalten. Die in den weiteren Artikeln vorgesehenen Änderungen der Struktur der Bußgeld- und Strafvorschriften werden vermutlich denselben Bedenken unterliegen. Da der Gesetzentwurf mit Artikel 5 auf die Umstrukturierung des gesamten U bei Annahme entfällt Ziffer 27 ... Kapitels 10 des Bundesnaturschutzgesetzes abzielt, § 69 BNatSchG jedoch unverändert bleiben muss, kann die Umstrukturierung nicht wie geplant umgesetzt werden und ist insgesamt abzulehnen. Hinweis: In Artikel 19 sind die Nummern 3 und 18 entsprechend anzupassen. 27. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 69 Absatz 7, Absatz 10 Satz 3 – neu – BNatSchG) In Artikel 5 Nummer 4 § 69 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 7 ist zu streichen. b) Nach Absatz 10 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „§ 44 Absatz 4 BNatSchG bleibt unberührt.“ Begründung: § 69 BNatSchG regelt die Strafbewehrung von Verstößen gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG bei streng geschützten Arten. § 69 Absatz 7 BNatSchG erstreckt die Strafbarkeit auf fahrlässige Fehlvorstellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Tieres oder einer Pflanze zu einer streng geschützten Art. Die vorgesehene Ausgestaltung führt zu einer sehr weitreichenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Einbeziehung bereits fahrlässigen Verhaltens begegnet Bedenken. Insbesondere in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie bei der Jagdausübung erfolgen Entscheidungen häufig unter tatsächlichen Bedingungen, in denen Fehlbeurteilungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere bei der Bestimmung geschützter Arten. Vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Ultimaratio-Grundsatzes erscheint es daher sachgerecht, die Strafbarkeit auf vorsätzliche oder jedenfalls grob pflichtwidrige Verstöße zu beschränken. Für weniger gravierende Sorgfaltspflichtverletzungen stehen bereits verwaltungs- und ordnungsrechtliche Instrumente zur Verfügung, die eine angemessene und wirksame Sanktionierung ermöglichen. Dadurch kann zugleich verhindert werden, dass ordnungsgemäße und fachlich anerkannte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen unverhältnismäßig kriminalisiert werden. Im Übrigen ist die in § 69 Absatz 8 BNatSchG vorgesehene Regelung ausreichend, nach der Fälle leichtfertigen Handelns strafbar sind. Im Übrigen fehlt es an einer ausdrücklichen Klarstellung zugunsten einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung. § 69 Absatz 10 BNatSchG enthält lediglich eine Bagatellregelung, wonach eine Strafbarkeit ausgeschlossen ist, wenn die Handlung nur eine unerhebliche Menge von Tieren oder Pflanzen betrifft. Für Bewirtschaftungsformen, die den Anforderungen der guten fachlichen Praxis entsprechen, verbleiben jedoch erhebliche Rechtsunsicherheiten für die betroffenen Bewirtschafter. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist regelmäßig mit unver- R, AV entfällt bei Annahme von Ziffer 26 ... meidbaren Einwirkungen auf Natur und Landschaft verbunden. Soweit diese Nutzungen jedoch den Anforderungen des § 5 Absatz 2 bis 4 BNatSchG, des § 17 Absatz 2 BBodSchG sowie den sonstigen Anforderungen an die gute fachliche Praxis entsprechen, vgl. § 44 Absatz 4 BNatSchG, soll eine Strafbarkeit ausgeschlossen sein. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte eine solche Klarstellung ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen werden. Dadurch würde sichergestellt, dass ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen nicht dem Risiko einer strafrechtlichen Ahndung ausgesetzt werden. 28. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 38 Absatz 5 Satz 2 – neu – BJagdG) Nach Artikel 6 Nummer 3 § 38 Absatz 5 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Eine Strafbarkeit scheidet insbesondere dann aus, wenn die Handlung im Rahmen einer ordnungsgemäßen und waidgerechten Jagdausübung erfolgt und die Verwechslung trotz Beachtung der erforderlichen jagdlichen Sorgfalt unvermeidbar war.“ Begründung: Die vorgesehene Strafbarkeit bei leichtfertiger Verkennung einer unionsrechtlich geschützten Art führt in der jagdlichen Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Die Ansprache von Wild erfolgt regelmäßig unter wechselnden und nicht vollständig beherrschbaren Bedingungen, insbesondere bei ungünstigen Licht-, Sicht- oder Witterungsverhältnissen sowie bei sich bewegendem Wild. Auch bei Beachtung der jagdlich gebotenen Sorgfalt können Verwechslungen ähnlicher Arten daher nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Jagdausübung ist zugleich durch den Grundsatz der Waidgerechtigkeit geprägt. Jägerinnen und Jäger unterliegen bereits heute umfangreichen gesetzlichen Sorgfalts- und Prüfpflichten. Wer diese Anforderungen beachtet und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung handelt, darf nicht dem Risiko strafrechtlicher Sanktionen ausgesetzt werden, wenn sich eine Fehlansprache trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt im Einzelfall als unvermeidbar erweist. Die vorgesehene Klarstellung dient daher der Rechtssicherheit und der sachgerechten Eingrenzung der Strafbarkeit. Strafbar bleiben insbesondere Fälle gravierender Sorgfaltspflichtverletzungen. Unvermeidbare Fehlansprachen im Rahmen waidgerechter Jagdausübung sollen hingegen ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Dadurch wird zugleich dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung getragen und eine unangemessene Kriminalisierung ordnungsgemäßer jagdlicher Praxis vermieden. R, AV ... 29. Zu Artikel 9 Nummer 5 (§ 68 Absatz 9 Satz 4 – neu – PflSchG) Nach Artikel 9 Nummer 5 § 68 Absatz 9 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „§ 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“ Begründung: § 68 PflSchG regelt die Strafbewehrung von Verstößen gegen die Zugriffsverbote des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 PflSchG bei streng geschützten Arten. Zwar enthält § 68 Absatz 9 PflSchG bereits eine Bagatellregelung, wonach eine Strafbarkeit ausgeschlossen ist, wenn die Handlung lediglich eine unerhebliche Menge von Tieren oder Pflanzen betrifft. Es fehlt jedoch an einer ausdrücklichen Klarstellung zugunsten einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Gerade bei der Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen im Rahmen der guten fachlichen Praxis besteht andernfalls das Risiko von Rechtsunsicherheit für die betroffenen Bewirtschafter. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist regelmäßig mit unvermeidbaren Einwirkungen auf Natur und Landschaft verbunden. Soweit diese Nutzungen jedoch den Anforderungen des § 3 PflSchG, des § 5 Absatz 2 bis 4 BNatSchG, des § 17 Absatz 2 BBodSchG sowie den sonstigen Anforderungen an die gute fachliche Praxis entsprechen, soll eine Strafbarkeit ausgeschlossen sein. Dies entspricht auch der Begründung des Gesetzentwurfs. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Strafbewehrung akzessorisch an § 13 Absatz 2 PflSchG anknüpft. Daher soll keine Strafbarkeit bestehen, wenn Pflanzenschutzmaßnahmen den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entsprechen und sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert (§ 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 PflSchG). Diese in der Gesetzesbegründung enthaltene Klarstellung sollte aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen werden. Dadurch würde sichergestellt, dass ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen nicht dem Risiko einer strafrechtlichen Ahndung ausgesetzt werden. 30. Zu Artikel 10 Nummer 9 (§ 27f Absatz 1, Absatz 1a – neu – ChemG) Artikel 10 Nummer 9 § 27f ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 ist nach der Angabe „verbunden hat,“ die Angabe „oder“ einzufügen. b) Nach Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a einzufügen: R, AV U ... „(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minderschweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wird bestraft, wer in den Fällen des § 27d Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 10 bis 13 oder 14 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.“ Folgeänderung: In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c § 100a Nummer 13 Absatz 2 Nummer 13 StPO ist nach der Angabe „§ 27f Absatz 1“ die Angabe „und 1a“ einzufügen. Begründung: Sowohl bei der Begehung als Mitglied einer Bande als auch bei der gewerbsmäßigen Begehung handelt es sich regelmäßig um systematisch und organisiert begangene Klimakriminalität. Die Merkmale der Bandenmitgliedschaft und der gewerbsmäßigen Begehung sollten daher den Qualifikationstatbestand des § 27f Absatz 1 ChemG-E nicht kumulativ, sondern alternativ begründen. Dies hatte der Bundesrat bereits in seinem Beschluss vom 19.12.2025 (Bundesratsdrucksache 645/25 (Beschluss), S. 9 Nummer 6 Buchstabe b), auf den sich die Bundesregierung in ihrer Begründung (S. 123) ausdrücklich bezieht, verlangt. Es bedürfe einer Regelung, so der Bundesrat, die besonders schwere Fälle anhand „[…] der banden- oder gewerbsmäßigen Tatbegehung definiert.“ Ersetzt man die vom Bundesrat vorgeschlagene ‚oder‘-Verknüpfung durch eine kombinierte banden- und gewerbsmäßige Begehungsweise erhöht dies die Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden so sehr, dass § 27f Absatz 1 ChemG-E in der Mehrzahl der Fälle nicht anwendbar sein wird. Beide Merkmale setzen in der Praxis schon für sich betrachtet sehr anspruchsvolle Voraussetzungen – fest kombiniert führen sie dazu, dass der Qualifikationstatbestand kaum noch nachweisbar sein wird. Dies liegt auch daran, dass die Telekommunikations-überwachung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c ebenfalls nur zulässig sein soll, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer einer schweren Straftat gemäß § 27f Absatz 1 ChemG-E in Betracht kommt. Die zur Begründung des Verdachts notwendigen Tatsachen können in der Praxis regelmäßig jedoch nur durch Einsatz der Telekommunikationsüberwachung oder durch Online-Durch-suchungen erlangt werden. Dort, wo das Kernstrafrecht eine kombinierte banden- und gewerbsmäßige Begehungsweise vorsieht – etwa in § 260a Absatz 1, § 263 Absatz 5 und § 267 Absatz 4 StGB – führt dies, anders als in § 27f Absatz 1 ChemG-E vorgesehen, zu einem deutlich höheren Strafmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und damit zu einem Verbrechenstatbestand. Es ist nicht erkennbar, warum bei besonders schweren Fällen einer Umweltstraftat höhere Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden bzw. ein geringeres Strafmaß als bei anderen Delikten, in denen Organisierte Kriminalität targetiert wird, gelten sollen. ... Der Antrag zu Buchstabe a orientiert sich daher an Tatbeständen des Kernstrafrechts, wie § 260 Absatz 1, § 263 Absatz 3 Nummer 1 und § 267 Absatz 3 Nummer 1 StGB, wo die Merkmale ‚Bandenmitgliedschaft‘ und ‚ gewerbsmäßige Begehungsweise‘ ebenfalls nicht mit ‚und‘ sondern durch ‚oder‘ verknüpfen. Der Antrag zu Buchstabe b entspricht äquivalent den o. g. Regelungen des Kernstrafrechts, etwa den § 260a Absatz 1, § 263 Absatz 5 und § 267 Absatz 4 StGB und stellt schwerwiegende Straftaten der Organisierten Klimakriminalität anderen Deliktsbereichen, mit Bezug zur Organisierten Kriminalität, gleich. 31. Zu Artikel 10 Nummer 9 (§27f Absatz 1 ChemG) In Artikel 10 Nummer 9 § 27f Absatz 1 ist nach der Angabe „gewerbsmäßig handelt“ die Angabe „oder sich die Tat auf fluorierte Treibhausgase, Einrichtungen oder Erzeugnisse in nicht geringer Menge bezieht“ einzufügen. Begründung: Außer der Gewerbsmäßigkeit oder der Bandenmäßigkeit ist – insbesondere zu Beginn der Ermittlungsverfahren – in aller erster Linie die Menge der illegal gehandelten Ware ein Indiz, das kriminalistisch auf Organisierte Klimakriminalität hinweist. Als Tatbestandsqualifikation sollte daher orientiert an der Formulierung der §§ 29a Absatz 1 Nummer 2, 30 Absatz 1 Nummer 4 BtMG auch der Handel mit einer nicht geringen Menge gefasst werden. Nur dadurch kann es gelingen, frühzeitig Hinweise auf organisierten F-Gase-Handel zu erlangen und diesem dann mit den erforderlichen Ermittlungsinstrumenten (z. B. § 100a StPO) wirksam entgegentreten zu können. Der Handel mit einer nicht geringen Menge stellt ein erheblich gesteigertes Unrecht im Vergleich zum Grundtatbestand dar, denn die dem Tatbestand zugrundeliegenden Schutzgüter – Wirtschaft, Wettbewerb, Umwelt und Klima – sind in erheblich größerem Umfang betroffen. Aus der besonders großen Betroffenheit dieser Schutzgüter rechtfertigt sich auch eine Strafandrohung in der gleichen Höhe, wie sie für die Qualifikationen bei gewerbs- und bandenmäßiger Begehung vorgesehen ist. Für den Begriff der „nicht geringen Menge“ gibt es auch im Betäubungsmittelstrafrecht keine Legaldefinition: Der Gesetzgeber hat die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der Rechtswissenschaft und Justiz überlassen (vgl. Oğlakcıoğlu, Vorbemerkungen zu § 29 BtMG, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, R. 173 ff.). Prägend ist nach dem Cannabisbeschluss des BVerfG das Ausmaß einer Verletzung oder Gefährdung der geschützten Rechtsgüter (BVerfGE 90, 145, 193 f.). Exemplarisch am Fall des im illegalen Handel gängigen Kältemittels R134a sollte bei fachgerechter Betrachtung eine nicht geringe Menge dann überschritten sein, wenn die CO2-Äquivalente einer Palette R134a in 12,5-l-Flaschen überschritten (1 Palette mit 12 Flaschen und einer Füllmenge von 10 kg, GWP 1.430, entspricht ca. 171 600 CO2- Äquivalenten) oder wenn Erzeugnisse oder Einrichtungen mit einem Gegenwert von mehr als 5 000 € gehandelt werden (10 R32-Splitklimageräte im Be- U ... reich 2,5-3,5 kW mit einem Importpreis von ca. 500 € pro Stück). Ob die Tat als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig begangen wird oder ob nicht geringe Mengen illegaler F-Gase bzw. Einrichtungen und Erzeugnisse, die F-Gase enthalten, gehandelt werden – es wird sich in allen Fällen regelmäßig um systematisch und organisiert begangene Klimakriminalität handeln. Die Merkmale der Bandenmitgliedschaft, der gewerbs-mäßigen Begehung und der Bezug auf eine nicht geringe Menge sollten daher den Qualifikationstatbestand des § 27f Absatz 1 ChemG-E jeweils alternativ begründen. Dies hatte der Bundesrat bereits in seinem Beschluss vom 19.12.2025 (Bundesratsdrucksache 645/25 (Beschluss), S. 9 Nummer 6 Buchstabe b, auf den sich die Bundesregierung in ihrer Begründung (S. 123) ausdrücklich bezieht, verlangt. Es bedürfe einer Regelung, so der Bundesrat, die besonders schwere Fälle anhand der Menge der illegal gehandelten Gase […] definiert.“ Streicht man den vom Bundesrat vorgeschlagenen Bezug zur gehandelten Menge, erhöht dies die Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden so sehr, dass § 27f Absatz 1 ChemG-E in der Mehrzahl der Fälle nicht anwendbar sein wird. 32. Zu Artikel 16 Nummer 1 – neu –, 2 Buchstabe b – neu – (§ 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3, 4, Absatz 4 Satz 2, Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2 – neu – GKG), Artikel 17 Nummer 1 – neu –, 2 Buchstabe b – neu – (§ 14 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 – neu –, Anlage (Kostenverzeichnis) Nummer 2002 Satz 2 – neu – Fam-GKG), Artikel 18 Nummer 1 – neu –, 2 Buchstabe b – neu – (§ 13 Satz 1, Anlage 1 Kostenverzeichnis) Nummer 31002 Satz 2 – neu – GNotKG) a) Artikel 16 ist durch den folgenden Artikel 16 zu ersetzen: ,Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „erst nach Zahlung“ die Angabe „der um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2 erhöhten“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: R ... aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Zahlung der dafür vorgesehenen“ die Angabe „und um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2 erhöhten“ eingefügt. bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Gericht erst abgegeben werden, wenn die“ die Angabe „um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2 erhöhte“ eingefügt. cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „Allgemeinen“ die Angabe „; die die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhöhende Zustellungspauschale bestimmt sich hier nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Nummer 2002 Satz 2“ eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „fortgeführt, soll vor Zahlung der“ die Angabe „um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2 erhöhten“ eingefügt. 2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 wird wie folgt geändert: a) In der Spalte Höhe <<… weiter wie Vorlage …>>. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „In diesen streitwertabhängigen Verfahren, in denen eine Zustellungspauschale für die ersten 10 Zustellungen nicht erhoben wird, erhöht sich die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen um eine Zustellungspauschale.“‘ b) Artikel 17 ist durch den folgenden Artikel 17 zu ersetzen: ,Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: ... a) In Satz 1 wird nach der Angabe „erst nach Zahlung der“ die Angabe „um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002 Satz 2 erhöhten“ eingefügt. b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kosten-verzeichnis) Nummer 2002 Satz 2 erhöhten Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.“ 2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002 wird wie folgt geändert: a) In der Spalte Höhe <<… weiter wie Vorlage …>>. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „In diesen verfahrenswertabhängigen Verfahren, in denen eine Zustellungspauschale für die ersten 10 Zustellungen nicht erhoben wird, erhöht sich die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen um eine Zustellungspauschale.“‘ c) Artikel 18 ist durch den folgenden Artikel 18 zu ersetzen: ,Artikel 18 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Satz 1 wird nach der Angabe „für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten“ die Angabe „und um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002 Satz 2“ eingefügt. 2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002 wird wie folgt geändert: a) In der Spalte Höhe wird die Angabe <<… weiter wie Vorlage …>>. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „In diesen geschäftswertabhängigen Verfahren, in denen eine Zustellungspauschale für die ersten 10 Zustellungen nicht erhoben wird, erhöht sich die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen um eine Zustellungspauschale.“‘ Begründung: Durch die Erhöhung der Auslagenpauschalen wird im Bereich der Justizkostengesetze nur ein kleiner Teil der tatsächlich erfolgenden Zustellungen abgedeckt. Dies findet seine Ursache darin, dass die Pauschale bei wertgebundenen Gebühren erst bei mehr als 10 Zustellungen in einem Rechtszug erhoben wird (vgl. GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002, FamGKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002, GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002). So konnten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz im Jahr 2024 lediglich in 284.158 Fällen Pauschalen für Zustellungen nach den einzelnen Kostengesetzen in Ansatz gebracht werden. Gleichzeitig stellt sich in Bayern die Situation so dar, dass durch die Preiserhöhungen der Deutschen Post AG für Zustellungen mit Zustellungsurkunde mit einer jährlichen Gesamtmehrbelastung für den Justizhaushalt von 6 Millionen Euro kalkuliert wird. Daraus wird deutlich, dass durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung der Auslagenpauschalen um jeweils 2,00 Euro nur ein sehr kleiner Teil der Mehrbelastung ausgeglichen werden kann. Sachgerecht ist es daher, auch für die Zustellungen, bei denen die Auslagenpauschale bei wertgebundenen Gebühren erst bei mehr als 10 Zustellungen erhoben wird, einen Ausgleich zu schaffen. Einen solchen angemessenen Ausgleich schafft die Erhöhung der Verfahrensgebühr in Höhe einer Zustellungspauschale. Um hierbei einen durch Kleinbetragsregelungen und erforderlich zusätzliche Sollstellungen entstehenden zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, werden auch die bestehenden Vorschusspflichten um die entsprechend erhöhte Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erweitert. Dadurch dass es sich um eine Erhöhung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen handelt, wird auch sichergestellt, dass auch in – den sehr wenigen – Verfahren, in denen überhaupt keine Zustellung erfolgt, der entsprechende Betrag einer Zustellungspauschale nicht zurückerstattet werden muss. Mit Blick auf die wenigen betroffenen Fälle, die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung und den Umstand, dass es auch Verfahren mit wertgebundener Gebühr mit weit mehr als einer Zustellung gibt und insoweit eine Mischkalkulation vorliegt, ist dies hinnehmbar.

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