Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 266/1/26
01.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - AV - In - U
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts -
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der
Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen
Der federführende Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Verschärfung der Strafverfolgung
von Umweltstraftaten sowie deren europarechtliche Harmonisierung.
b) Insbesondere spricht er sich ausdrücklich für eine deutliche Anhebung des
Strafrahmens beim illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen aus.
Straftaten, die erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen, irreversible
Auswirkungen auf Umwelt und Klima haben und häufig durch organisierte
kriminelle Strukturen begangen werden, erfordern eine strenge
strafrechtliche Bewertung.
R, AV
...
c) Gleichzeitig kritisiert der Bundesrat, dass der vorliegende Entwurf an
mehreren Stellen über die europäischen Vorgaben hinausgeht. Zudem führt die
Übernahme einzelner Formulierungen der Richtlinie unbestimmte
Rechtsbegriffe in das deutsche Recht ein, die mit dem verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind.
d) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren eine möglichst verhältnismäßige und rechtssichere Umsetzung
der Richtlinie vorzunehmen. Zusätzliche nationale Verschärfungen über die
europäischen Vorgaben hinaus sollen vermieden und unbestimmte
Rechtsbegriffe hinreichend präzisiert werden. Zudem spricht sich der Bundesrat
dafür aus, die Strafbarkeit auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
zu begrenzen sowie praxisgerechte Klarstellungen für die Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft und die Jagdausübung vorzunehmen. Maßnahmen, die
aufgrund des Klimawandels und der Anpassung an dessen Folgen
notwendig sind, sollen nicht zu einer Strafbarkeit führen.
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt geht in einzelnen Regelungsbereichen über die
unionsrechtlichen Vorgaben hinaus. Insbesondere sieht die Richtlinie eine
Strafbarkeit grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten vor, während der Entwurf teilweise weitergehende Haftungsmaßstäbe
vorsieht. Zudem enthält der Entwurf verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe,
deren fehlende Konkretisierung zu Rechtsunsicherheiten in der praktischen
Anwendung führen kann. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten in der Land-,
Forst- und Fischereiwirtschaft sowie die Jagdausübung, bei denen die Grenzen
strafrechtlich relevanten Handelns klar und vorhersehbar bestimmt sein
müssen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, die Vorgaben der Richtlinie
rechtssicher, verhältnismäßig und praxisgerecht in nationales Recht zu
überführen. Dabei sollte insbesondere vermieden werden, dass ordnungsgemäße
und fachlich anerkannte Bewirtschaftungs- und Nutzungsformen
unbeabsichtigt in den Anwendungsbereich strafrechtlicher Regelungen geraten. Dies gilt
auch für die zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels, die Bekämpfung
der Klimawandelfolgen sowie die Notwendigkeit zur Anpassung an den
Klimawandel. Es ist nicht auszuschließen, dass hier sowohl kurz- als auch
langfristig Maßnahmen stattfinden müssen, die Straftatbestände erfüllen würden,
während andererseits auch Nichthandeln weitreichende Auswirkungen haben
könnte. Aus Gründen des Klimawandels notwendige Maßnahmen sollten
jedoch nicht zu einer Strafbarkeit führen und daher sollte eine entsprechende
Berücksichtigung auf der objektiven und subjektiven Tatbestandebene sowie auf
...
der Ebene der Rechtfertigungsgründe erfolgen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen umwelt- und
naturschutzrechtliche Verbote bereits nach geltendem Fachrecht regelmäßig wirksam
durch ordnungsrechtliche Maßnahmen und Bußgeldtatbestände sanktioniert
werden können. Nicht jede Rechtsverletzung bedarf daher einer
strafrechtlichen Ahndung. Das Strafrecht darf als „ultima ratio“ nur dort eingesetzt
werden, wo besonders gravierende Pflichtverletzungen vorliegen und mildere
Mittel nicht ausreichen.
Insbesondere im Bereich alltäglicher Bewirtschaftungs- und
Nutzungshandlungen besteht andernfalls die Gefahr einer unangemessenen Kriminalisierung
rechtmäßiger oder sozialadäquater Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund ist
dem Gedanken der Entkriminalisierung Rechnung zu tragen. Für weniger
gravierende Verstöße können verwaltungs- und ordnungsrechtliche Instrumente
regelmäßig effektiver und praxisgerechter sein als die Androhung von
Freiheitsstrafen. Insbesondere Geldbußen ermöglichen eine flexible,
schuldangemessene und zugleich wirksame Sanktionierung, ohne die erheblichen Folgen
einer strafrechtlichen Verurteilung auszulösen.
Eine Konzentration strafrechtlicher Sanktionen auf schwerwiegende,
vorsätzliche oder grob pflichtwidrige Verstöße trägt daher sowohl dem
Verhältnismäßigkeits-grundsatz als auch den unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf und betont die
große Bedeutung einer effektiven Verfolgung der Umweltkriminalität. Hierzu
leistet der Gesetzentwurf mit seinen umfangreichen Verbesserungen
bezüglich des geltenden Rechtsrahmens einen entscheidenden Beitrag.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass Straftaten gegen die Umwelt die natürlichen
Lebensgrundlagen, zu deren Schutz der Staat verfassungsrechtlich
verpflichtet ist (Artikel 20a Grundgesetz), sowie wirtschaftliche Ressourcen
bedrohen. Darüber hinaus belastet die Umweltkriminalität zukünftige
Generationen mit erheblichen Umweltschäden und Folgekosten. Dabei wird
Umweltkriminalität zunehmend von professionell agierenden Netzwerken
begangen, die zum Teil auch grenzüberschreitend agieren.
Umweltkriminalität bedarf daher einer effizienten und nachdrücklichen Verfolgung. Vor
diesem Hintergrund befürwortet der Bundesrat die Vorschläge des
vorliegenden Gesetzentwurfs.
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c) Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass auch der
Nationalen Strategie, die nach Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1203 bis
zum 21. Mai 2027 zu erstellen ist, erhebliche Bedeutung bei der effektiven
Verfolgung der Umweltkriminalität zukommt. Er regt an, die Länder bei
der Erstellung der Nationalen Strategie möglichst frühzeitig einzubinden.
Hierbei sollten auch die in den Ländern gesammelten Erfahrungen
Berücksichtigung finden – wie etwa die der „Zentralstelle für die Verfolgung der
Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen“ sowie weiterer Einrichtungen
des Landes.
d) Der Bundesrat betont, dass die Bereitstellung ausreichender Ressourcen und
eindeutiger Sach- und Rechtsgrundlagen für die zuständigen Umwelt- und
Strafverfolgungsbehörden auf allen Ebenen der Verfolgungskette für eine
effektive und flächendeckende Verfolgung der Umweltkriminalität
unabdingbar ist. Hierbei sollte die Zusammenarbeit der Umwelt- und
Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus durch ressortübergreifende Vernetzungs-
und Fortbildungsveranstaltungen gezielt gestärkt werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 325a Inhaltsübersicht StGB), Nummer 3
(§ 311 Überschrift und Absatz 1 Nummer 1 StGB), Nummer 7 (§ 324a Absatz 1
StGB), Nummer 8 (§ 325 Absatz 1, § 325a Überschrift und Absatz 2 StGB),
Nummer 12 Buchstabe a (§ 328 Absatz 1 Nummer 2 StGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe a § 325a Inhaltsübersicht ist die Angabe
„nichtionisierenden Strahlen“ durch die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu
ersetzen.
b) Nummer 3 § 311 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe
„Strahlung“ zu ersetzen.
bb) In Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe
„Strahlung“ zu ersetzen.
c) In Nummer 7 § 324a Absatz 1 ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe
„Strahlung“ zu ersetzen.
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d) Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
aa) In § 325 Absatz 1 ist die Angabe „nichtionisierenden Strahlen“ durch
die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen.
bb) § 325a ist wie folgt zu ändern:
aaa) In der Überschrift ist die Angabe „nichtionisierende Strahlen“
durch die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen.
bbb) In Absatz 2 ist die Angabe „nichtionisierenden Strahlen“ durch
die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen.
e) In Nummer 12 Buchstabe a § 328 Absatz 1 Nummer 2 ist die Angabe
„Strahlen“ durch die Angabe „Strahlung“ zu ersetzen.
Begründung:
In dem oben genannten Entwurf wird noch die veraltete Begrifflichkeit
„Strahlen“ verwendet. Dieser Umstand entspricht nicht dem Fachgesetz. Angelehnt
an das Strahlenschutzgesetz ist der Begriff „Strahlung“ zu verwenden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 324 Absatz 1 Satz 1 StGB)
In Artikel 1 Nummer 6 § 324 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „erheblich“ zu
streichen.
Begründung:
In § 324 Absatz 1 StGB-E soll eine Erheblichkeitsschwelle verankert werden.
Diese entspricht ausweislich der Begründung bereits der bisherigen Judikatur
und damit Rechtslage (S. 79). In der Auslegung des bisherigen Wortlauts war
bisher bereits notwendigerweise eine Relevanz- oder Erheblichkeitsschwelle
einzubeziehen. Dies legt das erfolgsbezogene Tatbestandsmerkmal „nachteilig
verändert“ nahe.
An sich wäre die neue, rein deklaratorische Erheblichkeitsschwelle im besten
Fall unschädlich (und zugleich aber überflüssig). Allerdings besteht die
Besorgnis, dass der für den Gewässerschutz wichtige § 324 StGB damit noch
weiter an Bedeutung verlöre. Bereits jetzt tendiert die Rechtsprechung keinesfalls
zu überschießenden Verurteilungen bei § 324 StGB, die die geplante
Klarstellung für nötig erachten lassen. Ganz im Gegenteil kommt es insgesamt zu sehr
wenigen Verurteilungen bei § 324 StGB, da die Rechtsprechung schon jetzt
sehr hohe Anforderungen an den Nachweis der Tatbestandsmerkmale stellt.
Wird nun zusätzlich diese (im Ausgangspunkt rein deklaratorische) Schwelle
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in das Gesetz aufgenommen, ist zu befürchten, dass das als materielle
Veränderung begriffen wird, da sich ja nun ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal
augenscheinlich im Gesetz findet. Es ist zu befürchten, dass dies in der
Rechtspraxis zu weiteren zusätzlichen Anforderungen führen wird, um dem
vermeintlich neuen zusätzlichen Erfordernis Rechnung zu tragen. Daher ist die
Ergänzung der Erheblichkeitsschwelle abzulehnen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 324 Absatz 1 Satz 2 StGB)
Artikel 1 Nummer 6 § 324 Absatz 1 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Darunter fällt auch, wenn unbefugt Wasser aus einem Gewässer entnommen
wird und dadurch dessen Eigenschaften nachteilig verändert werden.“
Begründung:
Es soll in § 324 Absatz 1 Satz 2 StGB-E die ausdrückliche Nennung der
Entnahme neu geregelt werden, und zwar sprachlich so, dass es als Ergänzung und
Neuregelung wirkt. Die Entnahme ist aber bereits jetzt tatbestandlich - auch
wenn offenbar die strafrechtliche Rechtsprechung bisher nur Extremfälle der
Austrocknung unter die Norm subsumiert hat. Insofern ist die Änderung
jedenfalls in dieser sprachlichen Form nicht glücklich. „Ebenso wird bestraft“ legt
fälschlicherweise ein Alternativverhältnis nahe.
Die (ebenso wie in Satz 1) auch hier geplante Erheblichkeitsschwelle sollte
entfallen:
In der Auslegung des bisherigen Wortlauts war bisher bereits
notwendigerweise eine Relevanz- oder Erheblichkeitsschwelle einzubeziehen. Dies legt das
erfolgsbezogene Tatbestandsmerkmal „nachteilig verändert“ nahe.
An sich wäre die neue, rein deklaratorische Erheblichkeitsschwelle im besten
Fall unschädlich (und zugleich aber überflüssig). Allerdings besteht die
Besorgnis, dass der für den Gewässerschutz wichtige § 324 StGB damit noch
weiter an Bedeutung verlöre. Bereits jetzt tendiert die Rechtsprechung keinesfalls
zu überschießenden Verurteilungen bei § 324 StGB, die die geplante
Klarstellung für nötig erachten lassen. Ganz im Gegenteil kommt es insgesamt zu sehr
wenigen Verurteilungen bei § 324 StGB, da die Rechtsprechung schon jetzt
sehr hohe Anforderungen an den Nachweis der Tatbestandsmerkmale stellt.
Wird nun zusätzlich diese (im Ausgangspunkt rein deklaratorische) Schwelle
in das Gesetz aufgenommen, ist zu befürchten, dass das als materielle
Veränderung begriffen wird, da sich ja nun ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal
augenscheinlich im Gesetz findet. Es ist zu befürchten, dass dies in der
Rechtspraxis zu weiteren zusätzlichen Anforderungen führen wird, um dem
vermeintlich neuen zusätzlichen Erfordernis Rechnung zu tragen. Daher ist die
ausdrückliche Nennung der Erheblichkeitsschwelle abzulehnen.
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6. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 324 StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 324 StGB eine
Regelung aufzunehmen, wonach bei der erneuten Beantragung einer
abgelaufenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme in der Land- und
Forstwirtschaft bereits die Antragstellung ausreicht, um einer Strafbarkeit
auszuschließen, soweit es sich um dieselbe Entnahmemenge handelt.
Begründung:
Die Besonderheit von Erlaubnissen und Bewilligungen nach §§ 8 ff. WHG
besteht darin, dass diese regelmäßig befristet erteilt werden und daher in
wiederkehrenden Abständen neu beantragt werden müssen. In der Praxis kommt es
bei solchen Folgeanträgen jedoch nicht selten zu längeren Bearbeitungszeiten.
Dies kann insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft zu erheblichen
Belastungen führen, da diese Wirtschaftszweige vielfach auf eine regelmäßige
Wasserentnahme, etwa zur Bewässerung, angewiesen sind. Vor diesem
Hintergrund ist es wichtig, alltägliche oder kurzfristige Auswirkungen, wie
geringfügige Trübungen, übliche Wasserentnahmen oder kleinräumige Veränderungen,
nicht zu kriminalisieren.
Daher sollte gesetzlich klargestellt werden, dass bei der erneuten Beantragung
einer abgelaufenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme bereits die
Antragstellung ausreicht, um eine Strafbarkeit auszuschließen, soweit sich die
beantragte Entnahmemenge gegenüber der bisherigen Genehmigung nicht
erhöht.
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 326 Absatz 1, 3 und 4 StGB), Nummer 10 (§ 327
Absatz 2 bis 5 StGB), Artikel 10 Nummer 9 (§ 27f Absatz 1 ChemG)
a) Der Bundesrat begrüßt angesichts der zunehmenden Bedeutung von
Umwelt- und Ressourcenschutz sowie der steigenden Umweltkriminalität den
vorliegenden Gesetzentwurf, zumal er einen bedeutenden
Paradigmenwechsel im Umweltstrafrecht markiert.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass Umweltkriminalität zunehmend von
professionell agierenden, z. T. transnationalen, Netzwerken begangen wird. Damit
gefährdet sie nicht nur Ökosysteme, sondern auch die öffentliche
Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftliche Stabilität. Gerade vor diesem
Hintergrund befürwortet der Bundesrat die Vorschläge.
c) Der Bundesrat begrüßt die Aufnahme des Begriffs „Ökosystem“ als
strafrechtlich geschütztes Rechtsgut.
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d) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass es durch die Übernahme von
Formulierungen der EU-Richtlinie teils zu unbestimmten Rechtsbegriffen kommt,
die mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des deutschen Rechts nicht direkt
vereinbar sind. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, dass
unbestimmte Rechtsbegriffe der Richtlinie bei ihrer Umsetzung in deutsches
Recht durch ergänzende Präzisierungen klargestellt werden (z. B. der
Rechtsbegriff der „erheblichen Menge“ i. S. d. § 326 Absatz 1, 3 und 4
StGB-E).
e) Der Bundesrat hält es für die Bekämpfung von Umweltstraftaten und
Umweltordnungswidrigkeiten zudem für unabdingbar, dass die
Strafverfolgungs- und Umweltbehörden besser ausgestattet werden. Außerdem müssen
die Strafverfolgungsbehörden stärker spezialisiert und im Hinblick auf
Umweltstraftaten kontinuierlich fortgebildet werden. Gleichzeitig ist unter
anderem aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts eine
enge Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Umweltbehörden
erforderlich.
f) Ferner bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
ob in § 327 Absatz 2 StGB Anlagen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG)
aufzunehmen sind.
g) Außerdem bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 27f
Absatz 1 Chemikaliengesetz (ChemG) dahingehend zu formulieren, dass
die Begehung entweder gewerbsmäßig oder bandenmäßig erfolgen muss.
Begründung:
Angesichts der wachsenden Bedeutung von Umwelt- und Ressourcenschutz
sowie der zunehmenden Umweltkriminalität wird das im vorliegenden
Gesetzentwurf formulierte Ziel, das Umweltrecht konsequenter durchzusetzen und
wirksam gegen Umweltkriminalität vorzugehen, begrüßt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 10 soll § 327 StGB geändert werden, indem die
Absätze 2 und 3 durch die Absätze 2 bis 5 ersetzt werden. Im neuen Absatz 2 wird
der ungenehmigte Betrieb von bestimmten Anlagen unter Strafe gestellt. Es ist
unklar, warum Anlagen nach dem GenTG hier nicht aufgenommen wurden,
weswegen um eine entsprechende Prüfung gebeten wird.
In Artikel 10 Nummer 9 ist zudem vorgesehen § 27f Absatz 1 ChemG
dahingehend zu formulieren, dass die Begehung sowohl gewerbsmäßig als auch
bandenmäßig erfolgen muss. Die vorgesehene Formulierung ist aus
Vollzugssicht problematisch, da sowohl bandenmäßiges als auch gewerbsmäßiges
Handeln kumulativ vorliegen müssen. Diese hohe Eingriffsschwelle dürfte in der
...
Praxis regelmäßig dazu führen, dass erforderliche Ermittlungsmaßnahmen –
etwa Telekommunikationsüberwachung oder andere eingriffsintensive
Maßnahmen mit Richtervorbehalt – gerade nicht frühzeitig angeordnet werden
können. Gerade die bandenmäßige Begehungsweise lässt sich regelmäßig erst
durch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen feststellen, deren Anordnung die
Norm eigentlich erst ermöglichen soll. Die Norm läuft damit Gefahr, praktisch
weitgehend leerzulaufen. Sachgerechter und vollzugstauglicher wäre daher
eine Formulierung „bandenmäßig oder gewerbsmäßig“. Dadurch würde die
Strafverfolgung schwerwiegender organisierter oder professionell betriebener
Verstöße erheblich erleichtert, ohne die Eingriffsschwelle unangemessen
abzusenken.
Die praktischen Auswirkungen des Gesetzes werden zudem nur dann spürbar
sein, wenn sowohl angemessene Ermittlungsmaßnahmen vorgesehen werden,
als auch das bestehende Vollzugsdefizit behoben wird. Das Vollzugsdefizit im
Umweltstrafrecht ist auf strukturelle Gründe zurückzuführen, an denen
punktuelle Ausweitungen des Strafrechts – wie sie die Richtlinie voraussetzt und der
Gesetzentwurf vorsieht – nichts ändern werden. Erforderlich ist daher eine
bereits seit längerer Zeit angemahnte Steigerung der Effizienz bei der
Rechtsdurchsetzung.
Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 326 Absatz 1, 3 StGB), Artikel 3 Nummer 1 (§ 30
Absatz 2a OWiG)
8. Der Bundesrat begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf und erkennt die
Zielsetzung der Bundesregierung an, das deutsche Strafrecht den Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt anzupassen.
Die Richtlinie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der
Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem
Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Da
Umweltkriminalität auch die Grundrechte beeinträchtigt, ist ihre Verfolgung auf Unionsebene
von Bedeutung, um den Schutz dieser Rechte zu gewährleisten.
9. Bezüglich des § 326 Absatz 1 StGB-E gibt der Bundesrat zu bedenken, dass die
Aufnahme der Formulierung „eine erhebliche Menge von Abfällen“ in § 326
Absatz 1 StGB-E nicht ausschließlich dazu führt, dass lediglich Bagatellfälle
ausgeschlossen werden und Überkriminalisierungen verhindert werden.
Festzustellen ist, dass gerade im Umweltstrafrecht sehr hohe Hürden zur
Tatbestandserfüllung existieren. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Beweisführung
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oftmals an rein praktischen Beweisschwierigkeiten scheitert. Mit der Aufnahme
der Formulierung „eine erhebliche Menge“ wird gerade nicht dem Grundsatz
der Vorbeugung entsprochen. Vielmehr werden im Vergleich zur bevorzugten
geltenden Fassung Lücken aufgetan, welche durch konsequente Aufsplittung
der Transporte gezielt ausgenutzt werden können, um einer Strafverfolgung zu
entgehen. Die Vorschrift würde auf diese Weise gut organisierte und vernetzte
Täter besserstellen. Eine Abschreckung ist hierdurch nicht zu erwarten. Die
Neufassung des § 326 Absatz 3 StGB-E unterliegt durch die Aufnahme der
Formulierung „eine erhebliche Menge“ denselben Bedenken wie § 326
Absatz 1 StGB-E.
10. Der Bundesrat hält es zudem für geboten, die Tathandlungen in § 326 Absatz 1
StGB (Sammeln, Befördern, Behandeln, Verwerten, Lagern, Ablagern,
Ablassen, Beseitigen, Handeln, Makeln oder Sonst-Bewirtschaften) gesetzlich im
Kreislaufwirtschaftsgesetz zu definieren. Insbesondere die Alternativen
„Lagern“ und „Ablagern“ ermöglichen es Tätern bisher, die Straf- und
Amtsgerichte erfolgreich davon zu überzeugen, keine entsprechende Tathandlung
ausgeführt zu haben, da lediglich eine Zwischenlagerung vorgenommen wurde.
11. Es wird bezweifelt, dass die Bemessungsgrundlage der wirtschaftlichen
Verhältnisse des § 30 Absatz 2a OWiG-E ohne deren Nachprüfung zu einer
Verhängung einer angemessenen Geldbuße führt. Insbesondere, da in der Praxis die
Möglichkeit der Verringerung des Bußgeldes einer Ratenzahlung vorgezogen
wird. Dies gilt umso mehr, als dass dem Ordnungswidrigkeitenrecht im
Gegensatz zum Strafrecht nicht die Möglichkeit innewohnt, eine Geldbuße zur
Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in freiwillige Arbeit
umzuwandeln. Täter kommen über diese Argumentation weit unterhalb des von
ihnen verursachten Schadens aus der Verantwortung. Auch wird die Eintragung
in das Gewerbezentralregister zum Teil der Verhandlungsmasse gemacht,
welches in der Konsequenz dazu führt, dass Wiederholungstäter dort nicht zu
finden sind und Wiederholungstaten nicht angemessen bebußt werden können. Der
Bundesrat spricht sich daher dafür aus, die §§ 17 und 30 OWiG um einen
Vorrang der Ratenzahlung gegenüber einer Absenkung des Bußgeldes aufgrund der
wirtschaftlichen Verhältnisse zu ergänzen.
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12. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 327a StGB)
In Artikel 1 Nummer 11 § 327a ist die Angabe „vollziehbaren Untersagung“
durch die Angabe „Anordnung“ zu ersetzen.
Begründung:
Grundsätzlich wird § 327a StGB-E begrüßt. Allerdings berücksichtigt der
bisherige Entwurf noch nicht ausreichend die Konstellation, dass Ausgangspunkt
der fraglichen Handlung eine behördliche Ordnungsverfügung ist, die der
Handlung ihren Unrechtscharakter nimmt. Dies betrifft vor allem den Kontext
der Gefahrenabwehr. Zur Gefahrenabwehr können auch UVP-pflichtige
Maßnahmen per Ordnungsverfügung aufgegeben werden, ohne dass hierfür eine der
genannten behördlichen Zulassungen bestünde. Eine solche
Ordnungsverfügung zur Gefahrenabwehr kann nicht nur ein Unterlassen zum Gegenstand
haben, sondern eben auch ein Tun (positive Handlungspflicht) oder ein Dulden.
Das augenfälligste Beispiel einer positiven Handlungspflicht ist in diesem
Zusammenhang die Bekämpfung einer Grundwasserverunreinigung (u. a. zum
Trinkwasserschutz) durch Entnahme (Brunnenförderung) des belasteten
Grundwassers. Ein anderes Beispiel ist eine (eigentlich nach §§ 67, 68 WHG
planfeststellungsbedürftige) bauliche Veränderung an einer Talsperre, um eine
Havarie zu vermeiden. Auch diese kann notfalls im Wege der
Ordnungsverfügung kurzfristig anzuordnen sein. In allen Beispielen sollte die
Vollziehbarkeit/Vollstreckbarkeit einer solchen Ordnungsverfügung im Interesse der
effektiven Gefahrenabwehr nicht abgewartet bzw. eingefordert werden müssen.
Im Einzelnen:
Es wird im Gesetzesentwurf nur die „vollziehbare Untersagung“ als
tatbestandsausschließende Konstellation genannt. Allerdings sind neben der
Untersagung auch weitere Formen der behördlichen Anordnung denkbar, die den
Adressaten zu einer (eigentlich zulassungspflichtigen und UVP-relevanten)
Handlung positiv verpflichten. Bliebe es beim bisher geplanten Wortlaut, wäre
das Befolgen einer entsprechenden Ordnungsverfügung strafbar. Jemand, der
einer an ihn adressierten Ordnungsverfügung nachkommt, sollte sich aber
dadurch nicht strafbar machen können. Insofern ist die Untersagung sprachlich
zu eng gefasst, es sollte jegliche Anordnung (Tun, Dulden und Unterlassen)
umfasst sein.
Mit denselben Erwägungen sollte auch auf die Vollziehbarkeit (synonym
Vollstreckbarkeit) der Ordnungsverfügung als Kriterium verzichtet werden. Denn
ab Wirksamkeit, also auch vor Unanfechtbarkeit oder ohne sofortige
Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung (siehe für Nordrhein-Westfalen nur § 55
Absatz 1 VwVG NRW) besteht ein staatliches Interesse an ihrer Umsetzung. Mit
anderen Worten: Der besonders rechtstreue Adressat der ihm bekannt
gegebenen Ordnungsverfügung, der nicht die Vollstreckbarkeit abwartet, und die an
ihn adressierte Handlungs- oder Unterlassungspflicht sofort befolgt, sollte
dafür nicht Gefahr einer strafbaren Handlung laufen.
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...
In Hinblick auf § 324 StGB wurde das Problem vom Gesetzgeber gesehen und
in der Begründung adressiert (siehe S. 79).
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 327a Absatz 2 – neu – StGB)
Nach dem bisherigen Wortlaut des Artikel 1 Nummer 11 § 327a StGB ist der
folgende Absatz 2 einzufügen:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Rohrleitungsanlage zum Befördern
wassergefährdender Stoffe, für die gemäß § 65 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Plangenehmigung erforderlich ist,
ohne diese erforderliche Plangenehmigung oder einen Verwaltungsakt, der den
vorzeitigen Beginn des Vorhabens erlaubt, oder entgegen einer vollziehbaren
Untersagung in einer Weise ausführt, die geeignet ist, erhebliche Schäden an
Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem
herbeizuführen.“
Folgeänderung:
Der bisherige Text des Artikel 1 Nummer 11 § 327a StGB wird zu Absatz 1.
Begründung:
Die Vorhabenart „genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen zum
Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung“ unterfällt nach bisheriger Rechtslage der Regelung des
§ 327 Absatz 2 Satz 1 StGB. Die Vorschrift des § 327 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 StGB soll gestrichen werden mit der Begründung, dass diese Art der
Vorhaben nun (vollständig) dem neuen § 327a StGB-E unterliegen. Die neue
Vorschrift des § 327a StGB-E stellt die verwaltungsrechtswidrige Ausführung
von bestimmten Vorhaben unter Strafe, wenn für dieses Vorhaben eine UVP-
Pflicht oder eine Vorprüfungspflicht besteht. Die UVP-Pflichtigkeit sowie die
UVP-Vorprüfungspflichtigkeit dieser Vorhaben sind also Teil des objektiven
Tatbestands.
Unter den „genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen zum Befördern
wassergefährdender Stoffe“ gibt es jedoch auch Vorhaben, die nicht die
Schwellenwerte für eine UVP- oder UVP-Vorprüfung erreichen, jedoch gemäß
der Rückausnahme nach § 65 Absatz 2 Satz 4 UVPG trotzdem (aufgrund
bestehender Wassergefährdung) einer Plangenehmigung unterliegen. Diese Art
von genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen würde also mangels UVP-
Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht nicht vom Tatbestand des neuen § 327a
StGB-E erfasst, so dass die Strafbarkeit wegen unerlaubter Ausführung dieser
Vorhaben nicht möglich wäre. Hierin ist eine Regelungslücke zu sehen, die
eine gesetzliche Anpassung notwendig macht.
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14. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Absatz 3a – neu –
StGB)
Artikel 1 Nummer 14 § 330 StGB ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist nach der Angabe „verbunden hat,“ die
Angabe „oder“ einzufügen.
b) Nach Absatz 3 ist der folgende Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Mit Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer die Umweltstraftat als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 326 oder § 328 verbunden
hat, gewerbsmäßig begeht.“
Begründung:
§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StGB-E ist eine Reaktion auf die
kriminalistischen Erkenntnisse (S. 92 der Drucksache) zu organisierten
Begehungsformen im Bereich der Umweltstraftaten. Der Gesetzesentwurf verlangt jedoch
die Kumulation der Merkmale der Bandenmitgliedschaft und der
Gewerbsmäßigkeit, ohne diesen erhöhten Unwertgehalt in der Ausgestaltung des
Straftatbestandes als Verbrechen gemäß § 12 Absatz 1 StGB zu spiegeln. Dies
widerspricht der Umsetzung in vergleichbaren Tatbeständen insbesondere im
Bereich der Vermögensdelikte. Es werden stattdessen unangemessen erhöhte
Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung gestellt. Auch für die
Strafverfolgungsbehörden erhöhen sich mit dieser Ausgestaltung die
Anforderungen dergestalt, dass die Vorschrift unpraktikabel sein wird.
Für die Strafzumessung nach § 330 Absatz 1 Satz 2 StGB-E sollten die
Merkmale der Bandenmitgliedschaft und Gewerbsmäßigkeit zunächst als alternative
Regelbeispiele gefasst werden. Die erhöhten Anforderungen durch Kumulation
der beiden Merkmale können dagegen nur eine Qualifikation begründen. Dies
sollte aufgrund des gesteigerten Unwertgehalts dieser Tatbegehungsform
zusätzlich normiert und dabei hinsichtlich des Strafrahmens als Verbrechen nach
§ 12 Absatz 1 StGB ausgestaltet werden.
Die Gesetzesbegründung verweist zwar für die Formulierung des
Regelbeispiels auf die Qualifikationen der Vermögens- und Urkundsdelikte nach § 260a
Absatz 1, § 263 Absatz 5 und § 267 Absatz 4 StGB. Der Vergleich hinkt
jedoch, da die jeweilige Ausgestaltung der Regelbeispiele in
§ 260 Absatz 1 StGB, § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 267 Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 StGB nicht überführt und zudem in § 330 keine Qualifikation für
gesteigerte organisierte Begehungsformen eingeführt wird.
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15. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 330d Absatz 1 StGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das
Tatbestandsmerkmal „oder wenn diese offensichtlich gegen die einschlägigen
materiellrechtlichen Anforderungen verstößt“ in Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 der
Richtlinie (EU) 2024/1203 im Zuge der geplanten Änderung des
Strafgesetzbuches in § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB-E für eine ordnungsgemäße
Richtlinienumsetzung durch eine geeignete Formulierung ausdrücklich im Text
aufgenommen werden kann, um die Strafbarkeit in diesen Fällen für den Bürger
verständlich und transparent aufzuzeigen.
Begründung:
In Artikel 3 Absatz 1 der Satz 3 Richtlinie (EU) 2024/1203 vom 11. April 2024
über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt steht: „ Eine solche Handlung ist
selbst dann rechtswidrig, wenn sie im Rahmen einer von einer zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten Genehmigung begangen wird, wenn
diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption,
Erpressung oder Zwang erlangt wurde oder wenn diese Genehmigung offensichtlich
gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt.“
Während die Tatbestandsmerkmale „betrügerische Weise oder durch
Korruption, Erpressung oder Zwang“ bereits jetzt in § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB
(künftig § 330d Absatz 1 Nummer 7 StGB-E) aufgeführt werden, wird auch in
der vorliegenden BR-Drucksache der letzte Halbsatz nicht berücksichtigt. In
der Begründung zum Gesetzentwurf wird mit Verweis auf § 44 Absatz 1
VwVfG begründet, dass es keiner gesonderten Umsetzung im Strafrecht
bedarf.
Diese Begründung verkennt jedoch, dass Gesetze aus sich heraus verständlich
sein sollen und nicht erst nach ausführlichem Studium von EU-Richtlinien,
Kommentaren und weiteren Paragraphen in anderen Rechtsvorschriften, auf
die im vorliegenden Fall noch nicht einmal explizit verwiesen wird.
Insbesondere sollte jedem Bürger gleich ersichtlich sein, ob er eine Straftat begeht oder
nicht. Auch im Hinblick auf Ordnungswidrigkeitsverfahren ist es für das
Zusammenspiel zwischen Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaft relevant,
ob zum Beispiel nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder aber schon eine
Straftat. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte nicht erst ein Querdenken
und die Auslegung auf Basis von einer anderen Rechtsvorschrift für das
richtige Ergebnis erforderlich sein.
Darüber hinaus gibt es aus hiesiger Sicht einen qualitativen Unterschied
zwischen der Formulierung in § 44 Absatz 1 VwVfG „soweit er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller
in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“ und der Formulierung in
der Richtlinie (EU) 2024/1203 „offensichtlich gegen die einschlägigen
materiellrechtlichen Anforderungen“. Die Folge wäre eine materielle Rechtswidrig-
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keit, die aber nicht die Nichtigkeit nach § 44 Absatz 1 VwVfG nach sich
ziehen würde. Die Formulierung der EU-Richtlinie ist damit weiter gefasst als die
in § 44 Absatz 1 VwVfG. Daher ist § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB-E
entsprechend anzupassen.
16. Zu Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 100b Absatz 2 Nummer 11 – neu – StPO)
Nach Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Nach § 100b Absatz 2 Nummer 10 wird die folgende Nummer 11
eingefügt:
„11. aus dem Chemikaliengesetz:
Straftaten nach § 27f Absatz 1 und 1a.“ ‘
Folgeänderung:
In § 100b Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe b StPO ist der Punkt nach der
Angabe „Absatz 5“ durch ein Komma zu ersetzen.
Begründung:
Eine Aufnahme von § 27f Absatz 1 und 1a ChemG-E in den Katalog des
§ 100b StPO ist dringend erforderlich. Darauf hatte der Bundesrat bereits mit
Beschluss vom 19.12.2025 hingewiesen (Bundesratsdrucksache 645/25
(Beschluss), S. 9 Nummer 6 Buchstabe c).
§ 27f Absatz 1 und 1a ChemG-E sehen Mindeststrafen von sechs Monaten
bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe für den Fall vor, dass der Täter eine Straftat
nach § 27d Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 10 bis 13 oder 14 als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
gewerbsmäßig begeht. Wie die Bundesregierung in ihrer Begründung zu
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c (S. 97) ausführt, ist in den von § 27f Absatz 1
ChemG-E erfassten Fällen davon auszugehen, dass professionell und
arbeitsteilig organisierte Tätergruppen aktiv sind, was die Ermittlungsarbeit der
Strafverfolgungsbehörden bislang erheblich erschwert. In den von § 27f Absatz 1a
erfassten Fällen ist dies erst recht der Fall. F-Gase würden, so die
Bundesregierung, häufig aus dem Ausland durch gewerbs- und bandenmäßig organisierte
Täter illegal nach Deutschland verbracht. Angesichts der hohen
Gewinnmöglichkeiten sei der illegale Handel mit F-Gasen für organisierte kriminelle
Strukturen attraktiv.
Um das auch von der Bundesregierung angestrebte vollständige Bild
Organisierter Klimakriminalität zu erhalten und den illegalen Handel mit F-Gasen
effizienter als bislang verfolgen zu können, bedarf es über die
Telekommunikationsüberwachung hinaus auch der Möglichkeiten der Online-Durchsuchung.
Mit der entsprechenden Erweiterung des § 100b Absatz 2 StPO sollen den
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Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Ermittlungsbefugnisse zur
Verfügung gestellt werden, um auch mittels einer Durchsuchung
informationstechnischer Systeme verborgene Strukturen aufzudecken.
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b (§ 30 Absatz 2a Satz 3
Nummer 4 OWiG), b1 – neu – (§ 30 Absatz 2b – neu – OWiG)
Artikel 3 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 4 ist die Angabe
„aufzudecken“ durch die Angabe „aufzuklären, mit der Verfolgungsbehörde
zusammenzuarbeiten“ zu ersetzen.
b) Nach Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1 einzufügen:
,b1) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Wenn die juristische Person oder die
Personenvereinigung oder ein von ihr beauftragter Dritter, namentlich durch
Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde oder durch
Bereitstellung der Ergebnisse unternehmensinterner Untersuchungen,
wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat nach Absatz 1 aufgeklärt
werden konnte, ist die Geldbuße zu mildern. Bei der Milderung
nach Satz 1 ist insbesondere Art und Umfang der offenbarten
Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, der
Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung und die
Schwere der Tat zu berücksichtigen.“‘
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, in Verfahren nach § 30 OWiG
Maßnahmen des betroffenen Unternehmens (Verbands) zur Aufklärung und
Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde noch stärker zu fördern und
weitergehende Anreize hierzu zu bieten. Im Einzelnen:
(1) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung regelt die Zumessungsrelevanz der
Aufklärungshilfe des Verbands in § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 4 OWiG-E.
Danach ist „das Bemühen der juristischen Person oder Personenvereinigung,
die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aufzudecken“, für die Zumessung der
Geldbuße „insbesondere in Betracht“ zu ziehen. Ausweislich der Begründung
(BR-Drs. 266/26, S. 101) soll es sich dabei zugunsten des Verbands besonders
auswirken, wenn der Verband die Straftat oder Ordnungswidrigkeit freiwillig
offenlegt (Selbstanzeige) oder maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhalts
beiträgt.
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Die Berücksichtigung der Aufklärungshilfe als bloßes Zumessungskriterium in
einem Katalog vielfältiger Umstände trägt weder den staatlichen Interessen an
erfolgreicher Aufklärungshilfe noch den berechtigten Interessen von
Verbänden an rechtsklaren Regelungen zur Kooperation ausreichend Rechnung.
Bereits der Umstand, dass das Gesetz keine obligatorische Sanktionsmilderung
für Fälle erfolgreicher Aufklärungshilfe enthält, mindert präventive Anreize.
Auch die Wortwahl „Aufdeckung“ in § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 5 OWiG-
E erscheint nicht gelungen, da dies nur den ersten Schritt der Aufklärung
beschreibt. Darüber hinaus findet auch der für die Zumessung bedeutsame Aspekt
der Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde keinen gesetzlichen
Niederschlag. Die vorgeschlagene Regelung sollte auch mit Blick auf die Vorgaben
der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der
Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und
des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des
Europäischen Parlaments und des Rates fortentwickelt werden. Nach der dortigen
Regelung in Artikel 16 Satz 1 Buchstabe d („Mildernde Umstände“) haben die
Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für die Sanktionierung von juristischen
Personen wegen Korruptionsstraftaten die Tatsache, dass die juristische Person
nach Aufdeckung der Straftat diese den zuständigen Behörden rasch und
freiwillig mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, als mildernder Umstand
gelten kann. Der Aspekt der Kooperation und die sanktionsmildernde
Berücksichtigung kommen in dieser europäischen Vorgabe klar zum Ausdruck und
sollten sich auch im nationalen Gesetz niederschlagen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bedarf daher der Fortentwicklung, die
das Anliegen der Förderung von Aufklärung und Zusammenarbeit
entsprechend ihrer Bedeutung in der Praxis noch stärker betont und hierzu
weitergehende Anreize bietet. Ernsthafte Kooperation mit der Verfolgungsbehörde,
eigene Aufklärungsbemühungen und das Herbeiführen eines (wesentlichen)
Aufklärungserfolgs müssen sich für den betroffenen Verband bußgeldmindernd
auswirken. In § 30 OWiG sollte daher ein zweistufiges, flexibles System
vorgesehen werden, mit dem die Mitwirkung des Verbands an der Aufklärung der
Tat belohnt und Anreize geschaffen werden, interne Untersuchungen
anzustellen, deren Ergebnisse der Verfolgungsbehörde zur Verfügung zu stellen und
mit ihr zu kooperieren:
– Auf 1. Stufe (= oberster Stufe) sollte hierzu in einem neuen Absatz 2b des
§ 30 OWiG die im Antrag aufgeführte Sanktionsmilderung vorgesehen
werden.
– Auf 2. Stufe sollte in der allgemeinen Regelung zur Zumessung der
Geldbuße (Ahndungsanteil) eine Regelung aufgenommen werden, die auch das
bloße Bemühen des Verbands um Kooperation und Aufklärung der Tat,
also auch unabhängig von dem Erreichen eines Aufklärungserfolgs, als – zu
Gunsten des Verbands sprechenden – Abwägungsfaktor ausdrücklich
nennt. Hierzu sollte die Regelung in § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 4
OWiG in der Fassung des vorgenannten Gesetzentwurfs der
Bundesregierung wie im Antrag dargestellt fortentwickelt werden.
...
(2) Im Einzelnen zu § 30 Absatz 2b OWiG-E:
Aufklärungshilfe und Kooperation verdienen dort besondere Berücksichtigung
für die Sanktionsentscheidung, wo sie wesentlich dazu beitragen, dass die
durch einen Verbandsverantwortlichen begangene Tat nach § 30 Absatz 1 O-
WiG aufgeklärt werden konnte. Der Staat zieht hier den größten Nutzen in
seiner Aufgabe, effektive Strafrechtspflege zu gewährleisten und Rechtsgüter zu
schützen. Für diese Fälle wird daher in einem neuen Absatz 2b eine eigene und
gegenüber Absatz 2a speziellere und weiter reichende Regelung zur Milderung
der Verbandsgeldbuße durch erfolgreiche Aufklärungshilfe vorgesehen. Tat im
Sinne des Absatzes 2b meint dabei das gesamte einer oder mehreren
Leitungspersonen zur Last zu legende Tun, Dulden oder Unterlassen, für das nur eine
(einzige) Geldbuße gegen den Verband verhängt werden könnte (vgl. KK-
OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, OWiG § 30 Rn. 150-154). Die Formulierung
„wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat aufgeklärt aufgedeckt werden
konnte“ findet sich in vergleichbarer Form bereits in § 46b Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 StGB und im Entwurf des Verbandssanktionengesetzes von 2020
(dort § 17 Absatz 1 Nummer 1). Als praxisrelevante Fälle dafür, in welcher
Form diese Aufklärungshilfe geleistet werden und zum Erfolg führen kann,
nennt das Gesetz zwei Beispiele. Zum einen den Fall, dass der Verband mit der
Verfolgungsbehörde zusammenarbeitet. In Betracht kommt dies etwa für
kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-Ups, für die aufwändige
unternehmensinterne Untersuchungen häufig nicht in Betracht kommen, die aber
durch enge Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde zum
Aufklärungserfolg maßgeblich beitragen (können). Als weiteres Beispiel nennt das Gesetz
das Bereitstellen der Ergebnisse unternehmensinterner Untersuchungen. Dabei
wird das Bereitstellen am ehesten dann zu einem wesentlichen
Aufklärungserfolg führen, wenn die jeweilige Untersuchung sich dem Grundsatz eines fairen
Verfahrens verpflichtet sieht und eine sachgerechte Dokumentation relevanter
Beweismittel beinhaltet. Ob der Aufklärungsbeitrag durch den Verband selbst
oder einen von ihm beauftragten Dritten, z.B. Rechtsanwalt, geleistet wird, ist
unerheblich, da auch das durch den Dritten veranlasste Verhalten dem Verband
zurechenbar ist. In Übereinstimmung mit der Regelung in § 17 Absatz 1
Nummer 1 VerSanG-E verzichtet die Regelung in Absatz 2b auf die
Statuierung eines Freiwilligkeitsvorbehalts. Dies vermeidet einen Streit darüber, unter
welchen Voraussetzungen unternehmensinterne oder -externe Gründe oder
Zwänge die Freiwilligkeit aufheben. Entscheidend bleibt, dass die
Aufklärungsbemühungen des Verbands zu einem Aufklärungserfolg führten und
hierfür wesentlich waren. Wesentlichkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht, erst wesentlich später oder nicht im
gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre oder die vom Verband
übermittelten Informationen eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der Tat schafft,
indem sie der Verfolgungsbehörde die erforderliche Überzeugung vermittelt,
dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen. Von Bedeutung wird dabei unter
anderem sein, ob die Verfolgungsbehörde durch die seitens des Verbands zur
Verfügung gestellten Informationen in die Lage versetzt wird, Art und Umfang
des Vorwurfes sowie die verantwortlichen Personen zu identifizieren. Der
besondere Informationsgehalt der Angaben des Verbands muss sich im
Aufklärungserfolg niedergeschlagen haben. Ob hiernach von einem wesentlichen
...
Aufklärungserfolg auszugehen ist, lässt sich nur anhand der Umstände des
Einzelfalls bestimmen.
Für die konkrete Milderung der Geldbuße nach Satz 1 benennt Satz 2 zentrale
Kriterien. Dies fördert eine transparente und nachvollziehbare Entscheidung.
Neben den genannten Kriterien kann für die Milderung auch zu
berücksichtigen sein, inwieweit bereitgestellte Informationen das Ergebnis fair
ausgestalteter unternehmensinterner Untersuchungen sind. Von maßgeblicher Bedeutung
wird regelmäßig Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und deren
Bedeutung für die Aufklärung der Tat sowie der Zeitpunkt der Bereitstellung der
Information sein, da mit fortschreitenden Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit
eines wesentlichen Aufklärungsbeitrags sinken wird. Der Verband wird daher
im eigenen Interesse erwägen, eine möglichst frühzeitige Kooperation
anzustreben oder gar eine Selbstanzeige zu tätigen. Bei Aufklärungshilfe in Form
einer Selbstanzeige, bei der der Verfolgungsbehörde das angezeigte Verhalten
bislang nicht bekannt war und daher regelmäßig ein wesentlicher Beitrag zur
Tataufklärung zu bejahen ist, kann es im Einzelfall im pflichtgemäßen
Ermessen der Verfolgungsbehörde liegen, von der Festsetzung einer
Verbandsgeldbuße oder einem hierauf gerichteten Antrag abzusehen (vgl. „kann“ in § 30
Absatz 1 OWiG) und – soweit veranlasst – lediglich aus der Tat erlangte
wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen. Auch für eine solche Entscheidung sind alle
Umstände des Einzelfalls in Betracht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind
insbesondere Art, Schwere und Ausmaß der Tat (und damit zusammenhängende
generalpräventive Erwägungen), die Frage, ob die Tat im Zeitpunkt der
Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Verband dies wusste
oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, das
Ergreifen aufwändiger Compliance-Maßnahmen, eine erfolgte
Schadenswiedergutmachung und eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit der
Verfolgungsbehörde. Auf dieser Grundlage wird das Absehen von einer Sanktions-
beziehungsweise Abschöpfungsentscheidung letztlich nur ausnahmsweise in
Betracht kommen.
(3) Im Einzelnen zu § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 4 OWiG-E:
Führt die Aufklärungshilfe und Kooperation nicht zu einem wesentlichen
Aufklärungserfolg, kann derartiges Verhalten im Rahmen der Bemessung der
Geldbuße nach Absatz 2a dennoch grundsätzlich zu Gunsten des Verbands
berücksichtigt werden. Die Regelung in Satz 3 Nummer 4 stellt die
Prüfungsrelevanz klar. Begünstigend können demnach bereits (bloße) Aufklärungs- und
Kooperationsbemühungen zu berücksichtigen sein, sofern sie das Bestreben zu
rechtskonformem Verhalten anzeigen. Um begünstigend zu wirken, müssen die
Kooperationsbemühungen des Verbands allerdings auf eine ernsthafte
Zusammenarbeit angelegt sein (vgl. auch § 81j Absatz 1 Nummer 3 GWB).
Maßnahmen, die nur den Anschein einer Unterstützung erwecken oder von vornherein
nicht geeignet sind, genügen nicht. Erfolgt die Zusammenarbeit (oder auch die
Aufklärungshilfe) nur vordergründig oder dient sie sogar der Verschleierung,
kann dies auch bußgelderhöhend wirken, insbesondere wenn hierdurch Dritte
beziehungsweise Unbeteiligte falsch belastet werden.
...
18. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d – neu – (§ 30 Absatz 4 OWiG)
Nach Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d
einzufügen:
‚d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Geldbuße nach Absatz 1 kann selbständig festgesetzt
werden. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische
Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat
oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden
kann; § 33 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“‘
Begründung:
Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG geht zurück auf § 26 OWiG vom
24. Mai 1968 (BGBl I S. 484). Mit dieser Regelung hatte der Gesetzgeber die
bis dahin verstreuten Einzelregelungen zusammengefasst und vereinheitlicht.
Von 1975 an war die Verbandsgeldbuße inhaltlich unverändert als § 30 OWiG
(BGBl. I S. 81) normiert. Als Nebenfolge ausgestaltet konnte sie nur zusätzlich
zu der Geldbuße gegen die natürliche Person verhängt werden, setzte also ein
Verfahren und eine Entscheidung gegen die natürliche Person voraus. Die
Nebenfolgelösung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) aufgegeben. Der neue
§ 30 Absatz 4 OWiG lässt seither ein selbständiges Verfahren zu, wenn ein
Verfahren gegen die natürliche Person nicht eingeleitet oder es eingestellt wird
oder bei einer abweichenden gesetzlichen Regelung.
Zwar kann aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung sich
widersprechender Entscheidungen eine gemeinsame Verfolgung geboten sein.
Dies gilt auch, wenn die verfolgte Leitungsperson mit dem Verband
„wirtschaftlich identisch“ ist (wie etwa ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger
Gesellschafter einer GmbH ist) und die Auswirkungen der Sanktionierung des
Verbandes auf die ebenfalls verfolgte Leitungsperson bei der Bestrafung der
Leitungsperson berücksichtigt werden sollen. Zugleich hat sich in der
Verfolgungspraxis aber auch ein Bedarf für eine getrennte Verfolgung ergeben. Das
betrifft insbesondere die Fälle, in denen Entscheidungsreife über die
Festsetzung der Geldbuße, jedoch noch nicht bezüglich der Schuld- und Straffrage der
(möglicherweise) verantwortlichen Leitungspersonen besteht. In Betracht
kommen insoweit auch Fallgestaltungen, in denen zwischen der
Verfolgungsbehörde und dem Verband Einvernehmen über die beabsichtigte Festsetzung
der Verbandsgeldbuße und der darin vorgesehenen Sanktion besteht. Der
Grundsatz des verbundenen Verfahrens würde in diesen Fällen zu
Verzögerungen bei der Festsetzung der Verbandsgeldbuße führen und könnte – wegen
dieser Verzögerungen – im Ergebnis bußgeldmindernde Auswirkungen haben
(vergleiche BGH, Beschluss vom 3.6.2014 – KRB 46/13, NJW 2014, 2806 f.).
Gleichzeitig haben betroffene Verbände oftmals ein erhebliches Interesse, das
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gegen sie gerichtete Verfahren zeitnah und ohne ein Zuwarten auf das
Verfahren gegen die Individualpersonen zum Abschluss zu bringen. Die
Verfolgungspraxis hat daher teilweise auch Lösungsstrategien entwickelt, indem Verfahren
gegen Leitungspersonen nach § 130 OWiG förmlich eingeleitet und zeitnah
wieder eingestellt werden, um in den Anwendungsbereich der Regelung nach
§ 30 Absatz 4 Satz 1 OWiG mit der Möglichkeit des selbständigen Verfahrens
zu gelangen.
Das Gesetz sollte diesen Bedürfnissen nach flexibler Ausgestaltung dadurch
Rechnung tragen, dass es in das pflichtgemäße Ermessen der
Verfolgungsbehörde gestellt wird, ob das Verfahren zur Festsetzung der Verbandsgeldbuße
selbständig geführt wird. Entsprechend werden die bisherigen Sätze 1 und 2
von § 30 Absatz 4 OWiG durch die neu vorgeschlagene Regelung in Satz 1
ersetzt. Der bisherige Satz 3 von § 30 Absatz 4 OWiG wird in dem neuen Satz 2
unverändert übernommen.
19. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d – neu – (§ 30 Absatz 7 – neu – OWiG),
Nummer 3 – neu – (§ 130 Absatz 4 – neu – OWiG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen:
‚d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die für die Straftat oder Ordnungswidrigkeit der Person
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 maßgebende Frist der
Verfolgungsverjährung gilt für die Geldbuße gegen die juristische Person oder
Personenvereinigung entsprechend.“‘
b) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. Nach § 130 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die für die straf- oder bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung
nach Absatz 1 maßgebende Frist der Verfolgungsverjährung gilt für
die Geldbuße gegen den Inhaber entsprechend.“‘
Begründung:
Die Änderungen dienen dazu, klare gesetzliche Regelungen zur Frist der
Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 30, 130 OWiG zu
schaffen.
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Zu Buchstabe a:
Der Gesetzgeber hat bislang keine eigene Norm für die Verjährung der
Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG geschaffen. Dies könnte dafür sprechen, dass
die allgemeinen Regeln über die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach
§§ 31 ff. OWiG zur Anwendung kommen. Danach bemäße sich die Frist der
Verfolgungsverjährung nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße und
betrüge – vorbehaltlich spezieller Regelung – gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 1
OWiG maximal drei Jahre. Indes hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im
Jahr 2000 entschieden, dass im Verfahren gegen die juristische Person oder
Personenvereinigung die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen
Vorschriften über die Verjährung gelten, wenn eine Straftat oder eine
Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Verantwortlichkeit nach § 30 OWiG
auslöst (BGHSt 46, 207 ff.; sogenannte Akzessorietätslösung). Auf diese
Weise kann grundsätzlich keine Verjährung der Verbandsgeldbuße eintreten, bevor
nicht hinsichtlich der Anknüpfungstat selbst Verfolgungsverjährung
eingetreten ist. Dieser Gleichlauf ist sachgerecht. Die Argumentation des BGH wird in
jüngerer Zeit zum Teil in Zweifel gezogen und eine gesetzgeberische
Entscheidung gefordert. Aus diesem Grund wird eine klarstellende Regelung
vorgeschlagen, die die weithin gebilligte Rechtsprechung des BGH kodifiziert und
als andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 31 Absatz 2 OWiG der
dortigen Regelung vorgeht.
Zu Buchstabe b:
§ 130 OWiG enthält ebenfalls keine spezifische Verjährungsregelung. Die Frist
der Verfolgungsverjährung richtet sich daher nach den allgemeinen
Regelungen. Welche dies sind und wie sich diese konkret auswirken, ist umstritten und
höchst-richterlich nicht geklärt. Praktisch relevant wird dies vor allem für den
Fall, dass der Tat nach
§ 130 OWiG eine Zuwiderhandlung gegen Pflichten zugrunde liegt, deren
Verletzung mit Strafe bedroht ist. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob die
Ordnungswidrigkeiten-Hypothese des § 131 Absatz 3 Alternative 2 OWiG
anzuwenden ist, so dass es auch insoweit auf die bußgeldrechtliche Verjährung
ankommt, oder ob als Verfahrensvorschriften im Sinne des § 131 Absatz 3
Alternative 1 OWiG die für die Straftat geltenden Verjährungsfristen, also
regelmäßig die nach § 78 Absatz 3 StGB geltende Frist, maßgeblich ist. Der
Gesetzgeber sollte daher eine klarstellende Regelung vorsehen. Umgesetzt wird
dies dadurch, dass sich die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach
§ 130 OWiG an der Verjährungsfrist für die zugrundeliegende
Pflichtwidrigkeit des unmittelbar Handelnden ausrichtet. Der Aufsichtspflichtige soll nicht
schlechter behandelt werden, als wenn er die Zuwiderhandlung selbst begangen
hätte. Andererseits besteht kein Grund, ihm eine nach § 130 Absatz 3 Satz 1,
§ 31 Absatz 2 OWiG berechnete, gegebenenfalls kürzere Verjährungsfrist als
die für die Zuwiderhandlung geltende zugutekommen zu lassen, wenn es sich
bei der Zuwiderhandlung um eine Straftat handelt. Hierfür spricht insbesondere
der hierdurch bewirkte (prinzipielle) Gleichlauf der Verfolgungsverjährung für
die Sanktionierung von Verband, Aufsichtsperson und Verbandsmitarbeiter.
Unterschiedliche Fristen für die Verfolgung der im Unternehmen begangenen
Straftaten und die daran anknüpfenden Verantwortlichkeiten nach §§ 30, 130
...
OWiG lassen sich der Bevölkerung regelmäßig kaum vermitteln. Die maximal
dreijährige Verjährungsfrist nach § 31 Absatz 2 OWiG gewährleistet häufig
keine ausreichende Frist für die Aufklärung komplexer verbandsbezogener
Straftaten und damit zusammenhängender Taten nach § 130 OWiG. Ob in der
Person des Aufsichtspflichtigen eine strafbare Beteiligung an der Straftat des
Mitarbeiters oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG
vorliegt, lässt sich teilweise auch erst nach langwierigen Ermittlungen klären.
Darüber hin-aus ist auch nach EU-Recht sicherzustellen, dass die Verfolgung
von harmonisierten Straftaten während eines ausreichenden Zeitraums nach
ihrer Begehung möglich sein muss. Dies erfasst auch die Verfolgung und
Sanktionierung von juristischen Personen, denen eine Aufsichtspflichtverletzung
einer Leitungsperson zugrunde liegt und für die sich die Verjährung nach
deutschem Recht akzessorisch nach der Tat der aufsichtspflichtigen Leitungsperson
richtet. Einer unangemessen langen Verfolgung einer Tat nach § 130 OWiG
kann durch Anwendung des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden
Opportunitätsprinzips ausreichend entgegengewirkt werden.
20. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b (§ 107 Absatz 2 OWiG)
In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b ist die Angabe „24“ durch die Angabe „40“
zu ersetzen.
Begründung:
Die Erhöhung der Gebühren und Auslagen in § 107 Absatz. 2 und 3 OWiG-E,
welche die sogenannte Kostentragungspflicht des Halters eines
Kraftfahrzeuges gemäß § 25a StVG betrifft, befindet sich bereits seit 2021 in Befassung der
einschlägigen Verkehrsgremien sowie der IMK. Aktuell betragen die Gebühr
20 Euro und die Auslagen 3,50 Euro, wenn die Voraussetzungen von § 25a
StVG vorliegen.
Mit der BKatV-Novelle vom November 2021 ist ein Vollzugsdefizit als Folge
der zunehmenden Kluft zwischen den teilweise signifikanten Steigerungen der
Sanktionshöhen und den unverändert niedrigen Kosten für
Halterhaftungsbescheide bei Halt- und Parkverstößen eingetreten (vgl. § 25a StVG i. V. m.
§ 107 Absatz 2 OWiG). Viele Verwarnungsgelder im ruhenden Verkehr liegen
mit der jetzigen Novelle damit deutlich über dem Betrag eines
Kostenbescheides, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist (der Grundtatbestand liegt teilweise
bereits bei einer Höhe von 55 Euro und stellt damit die aktuelle Grenze für
geringfügige Ordnungswidrigkeiten gemäß § 56 Absatz 1 OWiG dar). Dies hat
zur Folge, dass durch die Verfolgungsbehörden von Polizei und Kommunen
bundesweit vermehrt festgestellt wird, dass es für die Betroffenen „ökonomisch
sinnvoller“ ist, den Kostenbescheid abzuwarten und das angebotene
Verwarnungsgeld nicht zu zahlen. Das bezieht sich auf alle Fälle, in denen die
Verwarngelder über den Kosten eines Halterkostenbescheides (aktuell 23,50 Euro
einschließlich Postzustellung) liegen. Zwar handelt es sich bei einem Halter-
In
...
kostenbescheid um keine Ersatzsanktion; mithin ist eine Anhebung des
Betrages für einen Kostenbescheid nach § 107 Absatz 2 OWiG jedoch erforderlich,
damit erteilte Verwarnungsgelder überhaupt eine ernsthafte Alternative zum
kostengünstigen Halterkostenbescheid darstellen und somit auch eine
verkehrserzieherische Wirkung erzielen können.
Bereits in seiner 1009. Sitzung am 8. Oktober 2021 (BR-Drs. 687/21
(Beschluss)) beschloss der Bundesrat, mit einem Entschließungsantrag an die
Bundesregierung heranzutreten zur Prüfung der Erhöhung der
Verwarnungsgrenze von derzeit 55 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 1 Absatz 1
BKatV, § 56 Absatz 1 OWiG) und zur Anhebung der Gebühr für die
Kostentragungspflicht des Halters im Falle einer Nichtermittelbarkeit des Fahrers von
derzeit 23,50 Euro (§ 25a StVG, § 107 Absatz 2 i. V. m. Absatz 3 Nummer 2
OWiG).
Der Betrag könnte sich sodann wie folgt zusammensetzen:
40 € Gebühr (§ 107 Absatz 2 OWiG-neu) und 5,50 € Auslagen (§ 107 Absatz 3
OWiG-E).
Dieser Betrag wäre als Kostentragungspflicht des Halters im Falle einer
Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers gegenüber den höheren Sanktionen
angemessen.
Der im aktuellen Gesetzesentwurf zur BR-Drs. 266/26 vorgeschlagene Betrag
einer Erhöhung der Gebühr in § 107 Absatz 2 OWiG-E von 20 Euro auf
lediglich 24 Euro ist zu niedrig bemessen, um den Belangen der Verkehrssicherheit
gerecht zu werden.
21. Zu Artikel 3 Nummer 3 – neu – (§ 109a Absatz 1 OWiG)
Nach Artikel 3 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
,3. In § 109a Absatz 1 wird die Angabe „zehn Euro“ durch die Angabe
„35 Euro“ ersetzt.‘
Begründung:
Sind in einem Bußgeldverfahren die Kosten der Bundes- oder Landeskasse
auferlegt, zählen hierzu auch die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen
Auslagen. Zu diesen Auslagen gehören auch die Gebühren und Auslagen eines
Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Absatz 2 ZPO zu erstatten sind (§ 105
Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 464a Absatz 2 Nummer 2 StPO).
Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird jedoch durch § 109a
Absatz 1 OWiG eingeschränkt, wenn gegen den Betroffenen in einem
Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro
festgesetzt worden war. In diesen Fällen gehören die Gebühren und Auslagen eines
Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen, wenn wegen der
schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Be-
R
...
troffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist, wenn das nicht bereits in der Kostenentscheidung
erfolgt war, im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden.
Mit der Einführung der Regelung des § 109 Absatz 1 OWiG sollte
Missbrauchsfällen begegnet werden, die sich in Verfahren wegen geringfügiger
Ordnungswidrigkeiten, namentlich bei einfachen Park- und Haltverstößen,
durch eine nicht gebotene Einschaltung eines Rechtsanwalts zu dem Zweck,
von der Staatskasse Gebühren erstattet zu bekommen, ergeben (BT-
Drucksache 10/5083, S. 22). Bis zu der bestimmten Bagatellgrenze sei es dem
Betroffenen zuzumuten, selbst seine Einwendungen im Bußgeldverfahren
vorzubringen. Die untergeordnetere Belastung, die eine Geldbuße bis zu der Höhe
der Bagatellgrenze für den Betroffenen bedeutet, sowie die Tatsache, dass bei
den hier erfassten Verkehrsordnungswidrigkeiten keine Eintragung in das
Verkehrszentralregister drohe, rechtfertige die Beauftragung eines Rechtsanwalts
nicht.
Die Regelung des § 109a OWiG wurde durch das Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer
Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) mit Wirkung zum 1. April 1987
eingeführt. Die Bagatellgrenze betrug damals 20 Deutsche Mark. Im Rahmen
des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen
des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der
Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3574) wurde § 109a Absatz 1 OWiG mit Wirkung zum
1. Januar 2002 geändert und die Bagatellgrenze auf 10 Euro festgesetzt.
Die Bagatellgrenze des § 109 Absatz 1 OWiG ist folglich seit dem
1. Januar 1987 nahezu unverändert geblieben. Da zwischenzeitlich die
Regelungen, welche die Höhe der zu verhängenden Geldbußen bestimmen, geändert
worden sind, erscheint eine Anhebung der Bagatellgrenze sachgerecht, um
weiterhin den von der Regelung erfassten Missbrauchsfällen begegnen zu
können.
Bei der Anhebung der Bagatellgrenze ist zu berücksichtigen, dass die Regelung
schwerpunktmäßig Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr erfassen soll
(BT-Drucksache 10/5083, S. 22). Die Höhe der Bußgelder wegen Verstößen
gegen zum Halten und Parken bestehender Regelungen sowie wegen der
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit bestimmt sich nach Nummern 51
bis 63 des Bußgeldkatalogs (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die
Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung
eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr –
Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV). Ausgehend von den im BKatV für solche
Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Bußgeldern sollte der Bagatellbetrag auf 35 €
angehoben werden. Bis zu diesem Betrag erscheint es den Betroffenen
zumutbar, die Kosten eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts auch im Falle des
Obsiegens selbst zu tragen. Ebenso erscheint es für den Betroffenen zumutbar,
in den erfassten Ordnungswidrigkeiten seine Einwendungen selbst
vorzubringen. War die Beauftragung eines Rechtsanwalts der schwierigen Sach- oder
Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen notwendig,
findet nach § 109a Absatz 1 OWIG im Rahmen der getroffenen Kostenentschei-
...
dung weiterhin eine Auslagenerstattung statt.
22. Zu Artikel 3 Nummer 3 – neu – (§ 130 Absatz 1 Satz 2, 3 – neu – OWiG)
Nach Artikel 3 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. § 130 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erforderlich sind solche Aufsichtsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung
von Größe, Art und Organisation des Betriebes oder Unternehmens und der
von ihm ausgehenden Gefahren geeignet und zumutbar sind. Geeignete
Maßnahmen sind insbesondere
1. die sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung von
Mitarbeitern und Aufsichtspersonen,
2. die regelmäßige Ermittlung und Bewertung vom Betrieb oder
Unternehmen ausgehender Gefahren der Begehung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten,
3. der Erlass und die Fortentwicklung von Richtlinien und Weisungen
sowie die Schulung der Mitarbeiter zum Zweck der Verhinderung von
unternehmensbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
4. ein Verfahren, das es den Mitarbeitern unter Wahrung von
Vertraulichkeit ermöglicht, Hinweise auf mögliche unternehmensbezogene
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an eine geeignete Stelle zu
geben, und
5. die Aufklärung von Verdachtsmomenten, die auf
unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hindeuten, sowie die
Ahndung entsprechenden Fehlverhaltens.“‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient dazu, für Unternehmen (Verbände) und
andere Rechtsanwender einen gesetzlichen Referenzmaßstab für die
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufsicht und Organisation zu schaffen und
zu-gleich einen Anreiz für die Einrichtung und Fortentwicklung von
Compliance-Systemen zu bilden.
Im Einzelnen:
(1) „Compliance“ steht für die Gesamtheit der Bemühungen in einem Verband,
Fehlverhalten zu verhindern und aufzudecken sowie sicherzustellen, dass die
R
bei
Ablehnung
entfällt
Ziffer 24
...
Verbandsaktivitäten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen,
Vorschriften und Regeln durchgeführt werden. Die Wurzel von Compliance liegt
in der Legalitätspflicht des Verbands in ihrer besonderen Ausprägung der
Legalitätskontrollpflicht. Rechtsgrundlage von Compliance ist damit das Gesetz
als Summe aller Normen des kodifizierten Rechts. Durch die hohe und weiter
anwachsende Regelungsdichte und die oftmals nur relativ unbestimmt
gehaltenen gesetzlichen Vorgaben stehen Verbände zum Teil vor der Schwierigkeit,
die für ihren Betrieb erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen. Für Verbände
ist daher zum Teil auch nicht hinreichend vorhersehbar, ob ein Gericht ex post
die ergriffenen Maßnahmen als ausreichend ansehen wird.
Zugleich müssen Compliance-Maßnahmen auf den spezifischen Verband
ausgerichtet sein. Die primäre Compliance-Verpflichtung eines Verbands muss
also vor allem darauf abzielen, für seine konkrete Struktur und sein konkretes
Geschäftsfeld die spezifischen Risiken zu identifizieren und speziell
zugeschnittene Gegenmaßnahmen zu installieren. Diese Notwendigkeit zur
individualisierenden Einzelfallbeurteilung steht einer gesetzlichen Konkretisierung
bei der Formulierung von allgemeinen Anforderungen an Compliance-Systeme
aber nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr liegt es in der gesetzgeberischen
Gestaltungsmacht und auch Verantwortung, jedenfalls allgemeine Vorgaben zu
den Anforderungen an geeignete Compliance-Systeme zu normieren. Eine
solche gesetzgeberische Konkretisierung findet sich bereits in anderen
Rechtsordnungen. Sie gibt Verbänden zumindest eine Leitlinie an die Hand, bei
Einhaltung welcher Maßnahmen das Risiko von Verbandsgeldbußen nach §§ 30, 130
OWiG reduziert werden kann. Dadurch können die Rechtssicherheit gerade
auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verbessert, die
Einschätzung des Umfangs notwendiger Compliance-Maßnahmen erleichtert und
Maßnahmen zu rechtstreuem Verhalten gefördert werden.
Als Anknüpfungspunkt für derartige Vorgaben bietet sich die
Bußgeldvorschrift zur Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
(§ 130 OWiG) an. Die Regelung statuiert eine Verantwortlichkeit der
Unternehmensleitung, die durch unzureichende Aufsicht die Begehung
betriebsbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erleichtert hat, und stellt die
praktisch wohl bedeutsamste Bezugstat für eine Verbandsgeldbuße nach § 30
OWiG dar. Zwischen der in § 130 OWiG in Bezug genommenen
Aufsichtspflicht und den vom Verband zu ergreifenden Compliance-Maßnahmen besteht
ein weitreichender Gleichlauf: Für beide geht es um die aus der
Legalitätspflicht des Verbands folgende Aufgabe, Mitarbeiter und Gefahrenquellen zu
beaufsichtigen und den Verband derart zu organisieren, dass kein Schaden für
die Rechtsgemeinschaft entsteht. § 130 OWiG ist da-her der zentrale
positivrechtliche Anknüpfungspunkt für Compliance. Problematisch ist dabei, dass
die Voraussetzungen für die „erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen“ (und damit
auch Compliance-Maßnahmen) aus dieser Vorschrift bislang nicht hinreichend
ersichtlich sind. Welche Aufsichtsmaßnahmen als erforderlich erachtet werden,
bleibt mit Ausnahme der in § 130 Absatz 1 Satz 2 OWiG beispielhaft
aufgezählten „Bestellung, sorgfältige[n] Auswahl und Überwachung von
Aufsichtspersonen“ nach geltender Rechtslage eher unklar. Um Rechtssicherheit und
Transparenz zu erhöhen, ist es daher geboten, diese Regelung zu
konkretisieren. Auch die von der EU bereits beschlossene Richtlinie des Europäischen
...
Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die
Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des
Rates hält die Mitgliedstaaten in Erwägungsgrund 5 dazu an, die Entwicklung
und Umsetzung robuster und wirksamer Compliance-Mechanismen in privaten
Unternehmen zu fördern.
(2) Die Grundelemente eines geeigneten Compliance-Systems werden – in
Anknüpfung und Anlehnung an frühere Vorschläge – kodifiziert, indem § 130
Absatz 1 Satz 2 OWiG durch die im Antrag genannte Regelung ersetzt wird.
Die Regelung formuliert allgemeine Grundsätze für geeignete
Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 130 OWiG und für ein tragfähiges Compliance-
Konzept. Die hierzu genannten fünf Grundelemente orientieren sich an
anerkannten internationalen und nationalen Standards und lassen sich als
holzschnittartige Umschreibung der „Best Practices“ eines effektiven Compliance-
Managements charakterisieren, sind aber nicht als zwingend abschließender
Maßnahmen-Katalog zu verstehen („insbesondere“). Auf diese Weise schafft
die Regelung für Verbände und andere Rechtsanwender einen
Referenzmaßstab für die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufsicht und
Organisation und bildet zugleich einen Anreiz für die Einrichtung und Fortentwicklung
von Compliance-Systemen. Sie stärkt die Akzeptanz der Wirtschaft und fördert
die Kalkulierbarkeit des Nutzens kostenintensiver Überwachungsmaßnahmen.
Die Regelung stellt einen Mittelweg dar zwischen der Regelungsarmut der
geltenden Regelung in § 130 Absatz 1 OWiG und zu detaillierten Vorgaben, die
zu Lasten der notwendigen Flexibilität bei der Ausgestaltung von Compliance-
Maßnahmen gehen und vor allem die KMU übermäßig belasten könnten.
Durch die Regelung in Satz 2 wird zunächst der Rahmen der erforderlichen
Aufsichtsmaßnahmen im Einklang mit der Rechtsprechung (grundlegend LG
München I, Urt. v. 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10, 1. Leitsatz mit Rn. 89, zitiert
nach juris) und Literatur (vgl. nur BeckOK OWiG/Beck, 50. Ed. 1.4.2026,
OWiG § 130 Rn. 45-58; KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, OWiG § 130 Rn. 40
ff.) bestimmt. Auf die dort entwickelten Grundsätze kann zurückgegriffen
werden. Die Anknüpfung an Art, Größe, Organisation und von dem Unternehmen
oder Betrieb ausgehender Gefahren bringt zum Ausdruck, dass die geforderten
Aufsichtsmaßnahmen nur vor dem Hintergrund der konkreten Struktur, des
konkreten Geschäftsfelds und der jeweiligen Risiken beurteilt werden können.
Hierdurch und durch die Anbindung der Maßnahmen an das Kriterium der
Zumutbarkeit werden insbesondere die Belange der KMU sowie Start-Ups
bewusst in den Blick genommen. Gerade dort können auch einfache Maßnahmen
ausreichend sein, ohne dass es eines eigens entwickelten Compliance-
Programms oder gar einer Zertifizierung bedarf.
In Satz 3 werden zentrale Grundelemente geeigneter Aufsichtsmaßnahmen –
nicht abschließend – aufgelistet. Hervorzuheben ist dabei, dass die
Implementierung derartiger Maßnahmen für sich allein nicht ausreicht, um
kriminalpräventive Effekte zu erzielen. Die Maßnahmen müssen auch in ein
entsprechendes Wertemanagement und in eine ethische Unternehmenskultur eingebettet
...
sein (vergleiche etwa Bussmann/Niemeczek/Vockrodt, MSchrKrim 99 [2016],
23, 24 ff.). Eine gelebte Compliance-Kultur („tone from the top“ oder das
Bekenntnis der Unternehmensleitung zur Rechtstreue und zur aktiven
Unterstützung der Compliance-Maßnahmen) stellt ein wichtiges Grundelement guter
Compliance dar, das die Unternehmensleitung zur regelmäßigen
Kommunikation klarer Botschaften und zur Festlegung von bzw. Aktualisierung von
Standards im Unternehmen verpflichtet. Zu den Regelungen im Einzelnen:
– In Nummer 1 wird die sorgfältige Auswahl, Unterweisung und
Überwachung von Mitarbeitern und Aufsichtspersonen genannt. Dies erfasst die
bereits der-zeit im Gesetz beispielhaft genannten Aufsichtsmaßnahmen
und erstreckt die-se generell auf Mitarbeiter sowie auf die Unterweisung
(Instruktion) der genannten Personenkreise. Die Schulung zum Zweck der
Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten wird gesondert in Nummer 3 geregelt.
– Nummer 2 bringt die Bedeutung einer kriminalpräventiven Risikoanalyse
im Unternehmen zum Ausdruck. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass
effektive Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen zur Verhinderung von
Fehlverhalten im Unternehmen nur auf Grundlage einer vorhergehenden
Risikoanalyse denkbar sind.
– Nach Nummer 3 stellen auch der Erlass und die Fortentwicklung von
Richtlinien und Weisungen sowie die Schulung der Mitarbeiter zum
Zweck der Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten ein wichtiges Beispiel geeigneter
Aufsichtsmaßnahmen dar. In derartigen Maßnahmen tritt auch die Haltung der
Unternehmensführung zu einer integritätsförderlichen Unternehmenskultur zum
Ausdruck („tone from the top“, siehe oben). Regelmäßige Schulungen
helfen, die Verhaltensleitlinien dauerhaft und somit nachhaltig der
Belegschaft zu verdeutlichen und so deren Akzeptanz im Sinne einer
präventiven Beratung zu fördern (Beulke/Moosmayer, CCZ 2014, 146, 152).
– Mit der Regelung in Nummer 4 kommt zum Ausdruck, dass in der
Einrichtung eines Hinweisgebersystems eine gebotene Aufsichtsmaßnahme
liegen kann. Für die unter das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
fallenden Unternehmen sind die dortigen Maßgaben rechtlich bindend und
bieten eine klare Struktur, die es zu beachten gilt. Die „geeignete Stelle“
im Sinne von Nummer 4 ist dann auch die „interne Meldestelle“ im Sinne
des § 7 Absatz 1 Satz 1 HinSchG. Für nicht vom HinSchG erfasste
Unternehmen gibt die Regelung die Möglichkeit, den Vorgaben ohne
unverhältnismäßigen Aufwand gerecht zu werden, etwa durch die Benennung eines
vertrauenswürdigen internen Ansprechpartners (vergleiche
Beulke/Moosmayer, CCZ 2014, 146, 152).
Dort, wo präventive Maßnahmen nicht umfassend zum Erfolg führen und
Verdachtsmomente auf unternehmensbezogene Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten zutage treten, muss sichergestellt sein, dass einem derartigen
Verdacht nachgegangen wird und, bei Bestätigung des Verdachts,
angemessene Sanktionsmaßnahmen ergriffen werden. Nummer 5 bringt dies
zum Ausdruck. Zugleich gehört es zur Aufgabe des Unternehmens, im
Rahmen einer anlassbezogenen Risikoanalyse (Nummer 2) aus dem Fehl-
...
verhalten Rückschlüsse zu ziehen und das Compliance-Programm dort, wo
geboten, entsprechend anzupassen.
Die in Satz 3 aufgeführten Grundelemente sind teilweise ineinander verwoben
und ergänzen sich im Einzelfall. Sie sind idealerweise in ein umfassendes
Gesamtkonzept eingebettet.
23. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b (§ 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 5, Satz 4
– neu –, 5 – neu – OWiG) 1
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 30 Absatz 2a ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 3 Nummer 5 ist zu streichen.
b) Nach Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Zu Gunsten der juristischen Person oder Personenvereinigung zu
berücksichtigen sind insbesondere vor oder nach der Straftat oder
Ordnungswidrigkeit von ihr getroffene geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung oder
Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die sie nach
Absatz 1 verantwortlich wäre.
Geeignete Vorkehrungen in diesem Sinne können insbesondere
Maßnahmen nach § 130 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sein.“
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, den sanktionsmildernden
Charakter der Vornahme geeigneter Compliance-Maßnahmen noch klarer
herauszustellen und deren Bedeutung für Unternehmen (Verbände) und
Verfolgungspraxis zu unterstreichen. Im Einzelnen:
(1) Mit der Regelung in § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 5 OWiG-E will der
Gesetzentwurf die Auswirkungen von Compliance-Maßnahmen für die
Bemessung der Verbandsgeldbuße regeln (vgl. BR-Drs. 266/26, S. 101). Die
vorgesehene Verortung von Compliance-Maßnahmen als bloßes Zumessungskriterium,
das heißt als „insbesondere in Betracht“ zu ziehender Umstand, wird der
Bedeutung dieser Maßnahmen für die Vermeidung von unternehmensbezogenem
Fehlverhalten allerdings nicht ausreichend gerecht. Es ist vielmehr geboten, die
Relevanz dieser Maßnahmen in einer von dem Beispielskatalog losgelösten,
eigenständigen Regelung in der im vorstehenden Antrag vorgeschlagenen
Ausgestaltung zu regeln. Dies geschieht zu dem Zweck, die Vornahme derartiger
(geeigneter) Maßnahmen zur Criminal Compliance besonders in den Blick von
Sanktions- und Unternehmenspraxis zu rücken und zugleich den obligatori-
1 Je nach Annahme von Ziffer 23 und 24 wird die Empfehlung redaktionell angepasst.
R
bei
Ablehnung
entfällt
Ziffer 24
R= 24.
entfällt
bei
Ablehnung
von
Ziffer 22
und/oder
Ziffer 23
...
schen und sanktionsmildernden Einfluss auf die Sanktionsentscheidung zu
betonen. Dies trägt auch den Vorgaben der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die
Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des
Rates (fortan: Richtlinie [EU] zur Korruptionsbekämpfung von 2026) besser
Rechnung. Nach der Regelung in Artikel 16 Satz 1 Buchstabe c („Mildernde
Umstände“) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für die
Sanktionierung von Verbänden wegen Korruptionsstraftaten vor oder nach der Begehung
der Straftat durchgeführte wirksame Programme für interne Kontrollen,
Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme als mildernde
Umstände gelten können.
(2) Hiervon ausgehend wird vorgeschlagen, die Regelung in Satz 3 Nummer 5
von § 30 Absatz 2a OWiG-E zu streichen und stattdessen die im Antrag
aufgeführten Sätze 4 und 5 anzufügen. Die Neuregelung bringt den
sanktionsmildernden Charakter von Compliance-Maßnahmen, also Vorkehrungen zur
Vermeidung und Aufdeckung unternehmensbezogener Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, klarer zum Ausdruck. Voraussetzung hierfür ist nach Satz 1, dass
die Vorkehrungen sich als „geeignet“ darstellen müssen. Es muss vermieden
werden, dass Maßnahmen, die nur zum Schein ergriffen werden und das
Vorhandensein wirksamer Bemühungen nur vorgaukeln sollen (sogenanntes
window dressing), sanktionsmildernd auswirken können (vergleiche hierzu
auch Erwägungsgrund 29 der Richtlinie [EU] zur Korruptionsbekämpfung von
2026); für diesen Fall kommt auf der Grundlage der Zumessungskriterien in
Satz 3 Nummer 1 und 2 von § 30 Absatz 2a OWiG-E (Art der Ausführung,
Beweggründe und Ziele des Täters) sogar eine bußgelderhöhende
Berücksichtigung in Betracht (vergleiche auch BR-Drs. 266/26, S. 101). An einer
entsprechenden Eignung wird es auch fehlen, wenn eine von der Leitungsebene
getragene Compliance-Organisation nicht besteht (vergleiche auch BR-Drs. 266/26,
S. 101). Für die Frage, was geeignete Vorkehrungen sein können, wird in
Satz 5 beispielhaft auf die mit gesondertem Antrag gesetzlich neu
vorgeschlagenen Grundelemente geeigneter Compliance-Systeme in § 130 OWiG-E
verwiesen. 2 Nicht geboten erscheint es im Übrigen, nur solche Vorkehrungen zu
honorieren, die darauf gerichtet sind beziehungsweise waren,
Zuwiderhandlungen gerade der eingetretenen Art zu verhüten. Bei entsprechenden, vor der Tat
ergriffenen Vorkehrungen wird es im Übrigen häufig bereits an einer
sanktionsbegründenden Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 Satz 1 O-
WiG fehlen. Dass die getroffenen Compliance-Maßnahmen bereits aufgrund
gesetzlicher Verpflichtung vorgenommen werden müssen oder dass mit den
getroffenen Compliance-Maßnahmen eine Verantwortlichkeit nach §§ 30, 130
OWiG vermieden werden soll, steht einer bußgeldmindernden
Berücksichtigung ebenfalls nicht entgegen (vergleiche auch BR-Drs. 266/26, S. 101).
(3) Die konkrete Festlegung der begünstigenden Auswirkungen auf die Bemes-
2 Je nach Annahme von Ziffer 23 und 24 wird die Empfehlung redaktionell angepasst.
...
sung der Verbandsgeldbuße muss der Praxis überlassen bleiben. Eine nähere
gesetzliche Umschreibung ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der
vorkommenden Fälle und des sehr unterschiedlichen Gewichts der von Verbänden
veranlassten (geeigneten) Präventionsbemühungen nicht möglich (dahingehend auch
Erwägungsgrund 29 der Richtlinie [EU] zur Korruptionsbekämpfung von
2026). Allgemein gilt, dass eine bußgeldmindernde Berücksichtigung umso
stärker sein wird, je ernsthafter, umfassender und wirksamer die Bemühungen
des Verbands sind, sich rechtskonform zu verhalten. Für die Nachtat-
Compliance wird die Bußgeldminderung insbesondere davon abhängen, wie
effektiv und spezifisch mit diesen Compliance-Maßnahmen auf die
vorangegangene Tat reagiert wird, um deren Wiederholung zu vermeiden oder
gleichartige Taten aufzudecken und zu beenden. Auch wird von Bedeutung sein, ob
die nach der Tat getroffenen Compliance-Maßnahmen bereits vor dem
Herantreten der Verfolgungsbehörden an den Verband getroffen bzw. angepasst
wurden oder ob dies erst unter dem Eindruck der bereits offen gegen den Verband
geführten Ermittlungen erfolgte.
25. Zu Artikel 3 Nummer 3 – neu – (§ 131 Absatz 3 Satz 2 – neu – OWiG)
Nach Artikel 3 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. Nach § 131 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für eine Ordnungswidrigkeit nach § 130, für die bei einer mit Strafe
bedrohten Pflichtverletzung nach Satz 1 keine zuständige
Verwaltungsbehörde besteht, ist die Staatsanwaltschaft die für die Verfolgung zuständige
Verwaltungsbehörde.“‘
Begründung:
Hat eine Leitungsperson in einem Unternehmen ihre Aufsichtspflicht nach
§ 130 OWiG verletzt und dadurch eine unternehmensbezogene Straftat
gefördert, ist die Zuständigkeit für die Ahndung im Wege der Verbandsgeldbuße
bislang in § 131 Absatz 3 OWiG nicht klar geregelt. Nach dieser Regelung ist
zu prüfen, welche Zuständigkeitsvorschrift in der Fiktion, dass die Tat nicht
mit Strafe, sondern mit Geldbuße bedroht wäre, gelten würde. Die
entsprechende Zuständigkeitsvorschrift kann dann ohne größere Schwierigkeiten
ermittelt werden, wenn verwandte Bußgeldvorschriften bestehen, die in
Sachzusammenhang mit der verletzten Straftat stehen. Unproblematisch ist das bei
strafrechtlichen Nebengesetzen, die Straf- und Bußgeldvorschriften zum
Schutz des gleichen Rechtsguts enthalten. Problematisch ist die Bestimmung
aber dann, wenn zu den Strafvorschriften keine korrespondierenden
Bußgeldvorschriften bestehen, wie das bei den Vorschriften des Strafgesetzbuches der
Fall ist (KK-OWiG/Ellbogen, 6. Aufl. 2025, OWiG § 131 Rn. 27; näher
Endler, NZWiSt 2023, 416 ff.; Lauterwein/Vorländer, NJW 2024, 3260, 3264 f.).
R
...
Die Praxis verfährt daher nicht einheitlich. Häufig erlässt die
Staatsanwaltschaft, zum Teil aber auch das Gericht den Bußgeldbescheid. Der Gesetzgeber
sollte klarstellen, dass die Staatsanwaltschaft als Verfolgungsbehörde hierfür
zuständig ist. Hierfür bestehen bereits de lege lata überzeugende Gründe
(vergleiche nur Endler, NZWiSt 2023, 416 ff.). Die Möglichkeit gerichtlicher
Überprüfung durch Einlegung eines Einspruchs bleibt davon unberührt.
26. Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Artikel 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehene Umstrukturierung der Bußgeld- und Strafvorschriften in
Artikel 5 des Gesetzentwurfes wird wegen der daraus resultierenden Rechtsfolgen
für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten abgelehnt.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Bußgeldvorschriften aus dem § 69 BNatSchG
in § 70 BNatSchG zu verschieben sowie innerhalb der Bußgeldvorschrift die
Struktur zu ändern, mit der Folge, dass sich die Paragraphen, Absätze und
Nummerierungen ändern.
Die Bußgeldvorschriften der Gesetze der Länder verweisen auf die
Bußgeldvorschriften des Bundes, also auf § 69 BNatSchG. Diese Verweise der Länder
laufen bei einer Verschiebung der Bußgeldvorschriften von § 69 BNatSchG in
§ 70 BNatSchG ins Leere mit der Folge, dass diese Ordnungswidrigkeiten
nicht mehr geahndet werden können, bis die Verweise in den Ländergesetzen
angepasst worden sind. Denn bei einer fehlerhaften Zitierung der
Bußgeldvorschrift fehlt es an der Bestimmtheit der Rechtsvorschrift und an der
Vorhersehbarkeit des Fehlverhaltens für den Betroffenen. Diese Anpassung müsste durch
alle Länder erfolgen. Dies erfordert einen erheblichen Einsatz an
Personalressourcen und steht in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel einer
strukturellen Vereinheitlichung der Bußgeld- und Strafvorschriften, zumal bis zur
Rechtswirksamkeit der Anpassungen eine Verfolgung der
Ordnungswidrigkeiten nicht möglich ist. In Niedersachsen erfolgt zudem die Sicherung der
Schutzgebiete über Rechtsverordnungen. Auch diese Rechtsverordnungen
nehmen Bezug auf die bundesrechtlichen und landesrechtlichen
Bußgeldvorschriften mit der Folge, dass diese Verweise ins Leere liefen und
Ordnungswidrigkeiten nicht mehr geahndet werden könnten. In Niedersachsen gibt es
mehr als 2 000 Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, deren
Verordnungen bei einer derartigen Änderung überprüft und ggf. angepasst werden
müssten. Dieser erhebliche Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden und die
grundsätzliche Struktur der Bußgeld- und Strafvorschriften des BNatSchG
beizubehalten. Die in den weiteren Artikeln vorgesehenen Änderungen der Struktur
der Bußgeld- und Strafvorschriften werden vermutlich denselben Bedenken
unterliegen.
Da der Gesetzentwurf mit Artikel 5 auf die Umstrukturierung des gesamten
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 27
...
Kapitels 10 des Bundesnaturschutzgesetzes abzielt, § 69 BNatSchG jedoch
unverändert bleiben muss, kann die Umstrukturierung nicht wie geplant
umgesetzt werden und ist insgesamt abzulehnen.
Hinweis: In Artikel 19 sind die Nummern 3 und 18 entsprechend anzupassen.
27. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 69 Absatz 7, Absatz 10 Satz 3 – neu – BNatSchG)
In Artikel 5 Nummer 4 § 69 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 7 ist zu streichen.
b) Nach Absatz 10 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„§ 44 Absatz 4 BNatSchG bleibt unberührt.“
Begründung:
§ 69 BNatSchG regelt die Strafbewehrung von Verstößen gegen die
Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG bei streng geschützten Arten.
§ 69 Absatz 7 BNatSchG erstreckt die Strafbarkeit auf fahrlässige
Fehlvorstellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Tieres oder einer Pflanze zu einer
streng geschützten Art. Die vorgesehene Ausgestaltung führt zu einer sehr
weitreichenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Einbeziehung bereits
fahrlässigen Verhaltens begegnet Bedenken. Insbesondere in der Land-, Forst-
und Fischereiwirtschaft sowie bei der Jagdausübung erfolgen Entscheidungen
häufig unter tatsächlichen Bedingungen, in denen Fehlbeurteilungen nicht
vollständig ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere bei der
Bestimmung geschützter Arten. Vor dem Hintergrund des strafrechtlichen
Ultimaratio-Grundsatzes erscheint es daher sachgerecht, die Strafbarkeit auf
vorsätzliche oder jedenfalls grob pflichtwidrige Verstöße zu beschränken. Für weniger
gravierende Sorgfaltspflichtverletzungen stehen bereits verwaltungs- und
ordnungsrechtliche Instrumente zur Verfügung, die eine angemessene und
wirksame Sanktionierung ermöglichen. Dadurch kann zugleich verhindert werden,
dass ordnungsgemäße und fachlich anerkannte Nutzungs- und
Bewirtschaftungsformen unverhältnismäßig kriminalisiert werden. Im Übrigen ist die in
§ 69 Absatz 8 BNatSchG vorgesehene Regelung ausreichend, nach der Fälle
leichtfertigen Handelns strafbar sind.
Im Übrigen fehlt es an einer ausdrücklichen Klarstellung zugunsten einer
ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
§ 69 Absatz 10 BNatSchG enthält lediglich eine Bagatellregelung, wonach eine
Strafbarkeit ausgeschlossen ist, wenn die Handlung nur eine unerhebliche
Menge von Tieren oder Pflanzen betrifft. Für Bewirtschaftungsformen, die den
Anforderungen der guten fachlichen Praxis entsprechen, verbleiben jedoch
erhebliche Rechtsunsicherheiten für die betroffenen Bewirtschafter. Die land-,
forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist regelmäßig mit unver-
R, AV
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 26
...
meidbaren Einwirkungen auf Natur und Landschaft verbunden. Soweit diese
Nutzungen jedoch den Anforderungen des § 5 Absatz 2 bis 4 BNatSchG, des
§ 17 Absatz 2 BBodSchG sowie den sonstigen Anforderungen an die gute
fachliche Praxis entsprechen, vgl. § 44 Absatz 4 BNatSchG, soll eine
Strafbarkeit ausgeschlossen sein. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
sollte eine solche Klarstellung ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen
werden. Dadurch würde sichergestellt, dass ordnungsgemäße land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen nicht dem Risiko einer
strafrechtlichen Ahndung ausgesetzt werden.
28. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 38 Absatz 5 Satz 2 – neu – BJagdG)
Nach Artikel 6 Nummer 3 § 38 Absatz 5 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Eine Strafbarkeit scheidet insbesondere dann aus, wenn die Handlung im
Rahmen einer ordnungsgemäßen und waidgerechten Jagdausübung erfolgt und
die Verwechslung trotz Beachtung der erforderlichen jagdlichen Sorgfalt
unvermeidbar war.“
Begründung:
Die vorgesehene Strafbarkeit bei leichtfertiger Verkennung einer
unionsrechtlich geschützten Art führt in der jagdlichen Praxis zu erheblichen
Rechtsunsicherheiten. Die Ansprache von Wild erfolgt regelmäßig unter wechselnden und
nicht vollständig beherrschbaren Bedingungen, insbesondere bei ungünstigen
Licht-, Sicht- oder Witterungsverhältnissen sowie bei sich bewegendem Wild.
Auch bei Beachtung der jagdlich gebotenen Sorgfalt können Verwechslungen
ähnlicher Arten daher nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Die Jagdausübung ist zugleich durch den Grundsatz der Waidgerechtigkeit
geprägt. Jägerinnen und Jäger unterliegen bereits heute umfangreichen
gesetzlichen Sorgfalts- und Prüfpflichten. Wer diese Anforderungen beachtet und im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung handelt, darf nicht dem Risiko
strafrechtlicher Sanktionen ausgesetzt werden, wenn sich eine Fehlansprache
trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt im Einzelfall als unvermeidbar
erweist.
Die vorgesehene Klarstellung dient daher der Rechtssicherheit und der
sachgerechten Eingrenzung der Strafbarkeit. Strafbar bleiben insbesondere Fälle
gravierender Sorgfaltspflichtverletzungen. Unvermeidbare Fehlansprachen im
Rahmen waidgerechter Jagdausübung sollen hingegen ausdrücklich von der
Strafbarkeit ausgenommen werden.
Dadurch wird zugleich dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung
getragen und eine unangemessene Kriminalisierung ordnungsgemäßer
jagdlicher Praxis vermieden.
R, AV
...
29. Zu Artikel 9 Nummer 5 (§ 68 Absatz 9 Satz 4 – neu – PflSchG)
Nach Artikel 9 Nummer 5 § 68 Absatz 9 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„§ 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“
Begründung:
§ 68 PflSchG regelt die Strafbewehrung von Verstößen gegen die
Zugriffsverbote des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 PflSchG bei streng geschützten
Arten. Zwar enthält § 68 Absatz 9 PflSchG bereits eine Bagatellregelung,
wonach eine Strafbarkeit ausgeschlossen ist, wenn die Handlung lediglich eine
unerhebliche Menge von Tieren oder Pflanzen betrifft. Es fehlt jedoch an einer
ausdrücklichen Klarstellung zugunsten einer ordnungsgemäßen land- und
forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
Gerade bei der Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen im Rahmen der
guten fachlichen Praxis besteht andernfalls das Risiko von Rechtsunsicherheit
für die betroffenen Bewirtschafter. Die land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist regelmäßig mit unvermeidbaren Einwirkungen auf Natur
und Landschaft verbunden. Soweit diese Nutzungen jedoch den Anforderungen
des § 3 PflSchG, des § 5 Absatz 2 bis 4 BNatSchG, des § 17 Absatz 2
BBodSchG sowie den sonstigen Anforderungen an die gute fachliche Praxis
entsprechen, soll eine Strafbarkeit ausgeschlossen sein.
Dies entspricht auch der Begründung des Gesetzentwurfs. Dort wird
ausdrücklich ausgeführt, dass die Strafbewehrung akzessorisch an § 13 Absatz 2
PflSchG anknüpft. Daher soll keine Strafbarkeit bestehen, wenn
Pflanzenschutzmaßnahmen den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entsprechen
und sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem
natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
nicht verschlechtert (§ 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 PflSchG).
Diese in der Gesetzesbegründung enthaltene Klarstellung sollte aus Gründen
der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausdrücklich in den Gesetzestext
aufgenommen werden. Dadurch würde sichergestellt, dass ordnungsgemäße land-
und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen nicht dem Risiko einer
strafrechtlichen Ahndung ausgesetzt werden.
30. Zu Artikel 10 Nummer 9 (§ 27f Absatz 1, Absatz 1a – neu – ChemG)
Artikel 10 Nummer 9 § 27f ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist nach der Angabe „verbunden hat,“ die Angabe „oder“
einzufügen.
b) Nach Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a einzufügen:
R, AV
U
...
„(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minderschweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren,
wird bestraft, wer in den Fällen des § 27d Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 10 bis
13 oder 14 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.“
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c § 100a Nummer 13 Absatz 2 Nummer 13
StPO ist nach der Angabe „§ 27f Absatz 1“ die Angabe „und 1a“ einzufügen.
Begründung:
Sowohl bei der Begehung als Mitglied einer Bande als auch bei der
gewerbsmäßigen Begehung handelt es sich regelmäßig um systematisch und organisiert
begangene Klimakriminalität. Die Merkmale der Bandenmitgliedschaft und der
gewerbsmäßigen Begehung sollten daher den Qualifikationstatbestand des
§ 27f Absatz 1 ChemG-E nicht kumulativ, sondern alternativ begründen.
Dies hatte der Bundesrat bereits in seinem Beschluss vom 19.12.2025
(Bundesratsdrucksache 645/25 (Beschluss), S. 9 Nummer 6 Buchstabe b), auf den sich
die Bundesregierung in ihrer Begründung (S. 123) ausdrücklich bezieht,
verlangt. Es bedürfe einer Regelung, so der Bundesrat, die besonders schwere
Fälle anhand „[…] der banden- oder gewerbsmäßigen Tatbegehung definiert.“
Ersetzt man die vom Bundesrat vorgeschlagene ‚oder‘-Verknüpfung durch eine
kombinierte banden- und gewerbsmäßige Begehungsweise erhöht dies die
Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden so sehr, dass § 27f Absatz 1
ChemG-E in der Mehrzahl der Fälle nicht anwendbar sein wird. Beide
Merkmale setzen in der Praxis schon für sich betrachtet sehr anspruchsvolle
Voraussetzungen – fest kombiniert führen sie dazu, dass der Qualifikationstatbestand
kaum noch nachweisbar sein wird. Dies liegt auch daran, dass die
Telekommunikations-überwachung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c ebenfalls nur
zulässig sein soll, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer einer schweren Straftat gemäß § 27f Absatz 1 ChemG-E
in Betracht kommt. Die zur Begründung des Verdachts notwendigen Tatsachen
können in der Praxis regelmäßig jedoch nur durch Einsatz der
Telekommunikationsüberwachung oder durch Online-Durch-suchungen erlangt werden.
Dort, wo das Kernstrafrecht eine kombinierte banden- und gewerbsmäßige
Begehungsweise vorsieht – etwa in § 260a Absatz 1, § 263 Absatz 5 und § 267
Absatz 4 StGB – führt dies, anders als in § 27f Absatz 1 ChemG-E vorgesehen,
zu einem deutlich höheren Strafmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr und damit zu einem Verbrechenstatbestand. Es ist nicht erkennbar,
warum bei besonders schweren Fällen einer Umweltstraftat höhere
Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden bzw. ein geringeres Strafmaß als bei
anderen Delikten, in denen Organisierte Kriminalität targetiert wird, gelten
sollen.
...
Der Antrag zu Buchstabe a orientiert sich daher an Tatbeständen des
Kernstrafrechts, wie § 260 Absatz 1, § 263 Absatz 3 Nummer 1 und § 267 Absatz 3
Nummer 1 StGB, wo die Merkmale ‚Bandenmitgliedschaft‘ und ‚
gewerbsmäßige Begehungsweise‘ ebenfalls nicht mit ‚und‘ sondern durch ‚oder‘
verknüpfen. Der Antrag zu Buchstabe b entspricht äquivalent den o. g. Regelungen des
Kernstrafrechts, etwa den § 260a Absatz 1, § 263 Absatz 5 und § 267 Absatz 4
StGB und stellt schwerwiegende Straftaten der Organisierten Klimakriminalität
anderen Deliktsbereichen, mit Bezug zur Organisierten Kriminalität, gleich.
31. Zu Artikel 10 Nummer 9 (§27f Absatz 1 ChemG)
In Artikel 10 Nummer 9 § 27f Absatz 1 ist nach der Angabe „gewerbsmäßig
handelt“ die Angabe „oder sich die Tat auf fluorierte Treibhausgase,
Einrichtungen oder Erzeugnisse in nicht geringer Menge bezieht“ einzufügen.
Begründung:
Außer der Gewerbsmäßigkeit oder der Bandenmäßigkeit ist – insbesondere zu
Beginn der Ermittlungsverfahren – in aller erster Linie die Menge der illegal
gehandelten Ware ein Indiz, das kriminalistisch auf Organisierte
Klimakriminalität hinweist. Als Tatbestandsqualifikation sollte daher orientiert an der
Formulierung der §§ 29a Absatz 1 Nummer 2, 30 Absatz 1 Nummer 4 BtMG
auch der Handel mit einer nicht geringen Menge gefasst werden. Nur dadurch
kann es gelingen, frühzeitig Hinweise auf organisierten F-Gase-Handel zu
erlangen und diesem dann mit den erforderlichen Ermittlungsinstrumenten (z. B.
§ 100a StPO) wirksam entgegentreten zu können. Der Handel mit einer nicht
geringen Menge stellt ein erheblich gesteigertes Unrecht im Vergleich zum
Grundtatbestand dar, denn die dem Tatbestand zugrundeliegenden Schutzgüter
– Wirtschaft, Wettbewerb, Umwelt und Klima – sind in erheblich größerem
Umfang betroffen. Aus der besonders großen Betroffenheit dieser Schutzgüter
rechtfertigt sich auch eine Strafandrohung in der gleichen Höhe, wie sie für die
Qualifikationen bei gewerbs- und bandenmäßiger Begehung vorgesehen ist.
Für den Begriff der „nicht geringen Menge“ gibt es auch im
Betäubungsmittelstrafrecht keine Legaldefinition: Der Gesetzgeber hat die Konkretisierung
dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der Rechtswissenschaft und Justiz überlassen
(vgl. Oğlakcıoğlu, Vorbemerkungen zu § 29 BtMG, Münchener Kommentar
zum StGB, 4. Aufl. 2022, R. 173 ff.). Prägend ist nach dem Cannabisbeschluss
des BVerfG das Ausmaß einer Verletzung oder Gefährdung der geschützten
Rechtsgüter (BVerfGE 90, 145, 193 f.). Exemplarisch am Fall des im illegalen
Handel gängigen Kältemittels R134a sollte bei fachgerechter Betrachtung eine
nicht geringe Menge dann überschritten sein, wenn die CO2-Äquivalente einer
Palette R134a in 12,5-l-Flaschen überschritten (1 Palette mit 12 Flaschen und
einer Füllmenge von 10 kg, GWP 1.430, entspricht ca. 171 600 CO2-
Äquivalenten) oder wenn Erzeugnisse oder Einrichtungen mit einem
Gegenwert von mehr als 5 000 € gehandelt werden (10 R32-Splitklimageräte im Be-
U
...
reich 2,5-3,5 kW mit einem Importpreis von ca. 500 € pro Stück).
Ob die Tat als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig begangen wird oder
ob nicht geringe Mengen illegaler F-Gase bzw. Einrichtungen und Erzeugnisse,
die F-Gase enthalten, gehandelt werden – es wird sich in allen Fällen
regelmäßig um systematisch und organisiert begangene Klimakriminalität handeln. Die
Merkmale der Bandenmitgliedschaft, der gewerbs-mäßigen Begehung und der
Bezug auf eine nicht geringe Menge sollten daher den Qualifikationstatbestand
des § 27f Absatz 1 ChemG-E jeweils alternativ begründen.
Dies hatte der Bundesrat bereits in seinem Beschluss vom 19.12.2025
(Bundesratsdrucksache 645/25 (Beschluss), S. 9 Nummer 6 Buchstabe b, auf den sich
die Bundesregierung in ihrer Begründung (S. 123) ausdrücklich bezieht,
verlangt. Es bedürfe einer Regelung, so der Bundesrat, die besonders schwere
Fälle anhand der Menge der illegal gehandelten Gase […] definiert.“
Streicht man den vom Bundesrat vorgeschlagenen Bezug zur gehandelten
Menge, erhöht dies die Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden so
sehr, dass § 27f Absatz 1 ChemG-E in der Mehrzahl der Fälle nicht anwendbar
sein wird.
32. Zu Artikel 16 Nummer 1 – neu –, 2 Buchstabe b – neu – (§ 12 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3 Satz 1, 3, 4, Absatz 4 Satz 2, Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Nummer 9002 Satz 2 – neu – GKG), Artikel 17 Nummer 1 – neu –, 2 Buchstabe b –
neu – (§ 14 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 – neu –, Anlage (Kostenverzeichnis)
Nummer 2002 Satz 2 – neu – Fam-GKG), Artikel 18 Nummer 1 – neu –, 2
Buchstabe b – neu – (§ 13 Satz 1, Anlage 1 Kostenverzeichnis) Nummer 31002 Satz 2 –
neu – GNotKG)
a) Artikel 16 ist durch den folgenden Artikel 16 zu ersetzen:
,Artikel 16
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „erst nach Zahlung“
die Angabe „der um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1
(Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2 erhöhten“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
R
...
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Zahlung der dafür
vorgesehenen“ die Angabe „und um eine
Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002
Satz 2 erhöhten“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Gericht erst abgegeben
werden, wenn die“ die Angabe „um eine
Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002
Satz 2 erhöhte“ eingefügt.
cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „Allgemeinen“ die
Angabe „; die die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
erhöhende Zustellungspauschale bestimmt sich hier nach
dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Nummer 2002 Satz 2“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „fortgeführt, soll vor
Zahlung der“ die Angabe „um eine Zustellungspauschale nach
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2 erhöhten“
eingefügt.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte Höhe <<… weiter wie Vorlage …>>.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In diesen streitwertabhängigen Verfahren, in denen eine
Zustellungspauschale für die ersten 10 Zustellungen nicht erhoben
wird, erhöht sich die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
um eine Zustellungspauschale.“‘
b) Artikel 17 ist durch den folgenden Artikel 17 zu ersetzen:
,Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
...
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „erst nach Zahlung der“ die
Angabe „um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1
(Kostenverzeichnis) Nummer 2002 Satz 2 erhöhten“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die
Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der um eine
Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kosten-verzeichnis) Nummer 2002
Satz 2 erhöhten Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine
gerichtliche Handlung vorgenommen werden.“
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte Höhe <<… weiter wie Vorlage …>>.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In diesen verfahrenswertabhängigen Verfahren, in denen eine
Zustellungspauschale für die ersten 10 Zustellungen nicht
erhoben wird, erhöht sich die Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen um eine Zustellungspauschale.“‘
c) Artikel 18 ist durch den folgenden Artikel 18 zu ersetzen:
,Artikel 18
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Satz 1 wird nach der Angabe „für das Verfahren im
Allgemeinen bestimmten“ die Angabe „und um eine Zustellungspauschale nach
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002 Satz 2“ eingefügt.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002 wird wie folgt
geändert:
a) In der Spalte Höhe wird die Angabe <<… weiter wie Vorlage
…>>.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In diesen geschäftswertabhängigen Verfahren, in denen eine
Zustellungspauschale für die ersten 10 Zustellungen nicht
erhoben wird, erhöht sich die Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen um eine Zustellungspauschale.“‘
Begründung:
Durch die Erhöhung der Auslagenpauschalen wird im Bereich der
Justizkostengesetze nur ein kleiner Teil der tatsächlich erfolgenden Zustellungen
abgedeckt. Dies findet seine Ursache darin, dass die Pauschale bei wertgebundenen
Gebühren erst bei mehr als 10 Zustellungen in einem Rechtszug erhoben wird
(vgl. GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002, FamGKG Anlage 1
(Kostenverzeichnis) Nummer 2002, GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Nummer 31002). So konnten im Geschäftsbereich des Bayerischen
Staatsministeriums der Justiz im Jahr 2024 lediglich in 284.158 Fällen Pauschalen für
Zustellungen nach den einzelnen Kostengesetzen in Ansatz gebracht werden.
Gleichzeitig stellt sich in Bayern die Situation so dar, dass durch die
Preiserhöhungen der Deutschen Post AG für Zustellungen mit Zustellungsurkunde mit
einer jährlichen Gesamtmehrbelastung für den Justizhaushalt von 6 Millionen
Euro kalkuliert wird. Daraus wird deutlich, dass durch die im Gesetzentwurf
vorgesehene Erhöhung der Auslagenpauschalen um jeweils 2,00 Euro nur ein
sehr kleiner Teil der Mehrbelastung ausgeglichen werden kann.
Sachgerecht ist es daher, auch für die Zustellungen, bei denen die
Auslagenpauschale bei wertgebundenen Gebühren erst bei mehr als 10 Zustellungen
erhoben wird, einen Ausgleich zu schaffen. Einen solchen angemessenen
Ausgleich schafft die Erhöhung der Verfahrensgebühr in Höhe einer
Zustellungspauschale.
Um hierbei einen durch Kleinbetragsregelungen und erforderlich zusätzliche
Sollstellungen entstehenden zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu
vermeiden, werden auch die bestehenden Vorschusspflichten um die entsprechend
erhöhte Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erweitert. Dadurch dass es
sich um eine Erhöhung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen handelt,
wird auch sichergestellt, dass auch in – den sehr wenigen – Verfahren, in denen
überhaupt keine Zustellung erfolgt, der entsprechende Betrag einer
Zustellungspauschale nicht zurückerstattet werden muss. Mit Blick auf die wenigen
betroffenen Fälle, die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung und den
Umstand, dass es auch Verfahren mit wertgebundener Gebühr mit weit mehr
als einer Zustellung gibt und insoweit eine Mischkalkulation vorliegt, ist dies
hinnehmbar.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung (Empfehlungen der Ausschüsse)