Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 231/25
29.05.25
EU - AV - R - U
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung
und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse
COM(2025) 173 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 311/22 = AE-Nr. 220680;
AE-Nr. 231000
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 24.4.2025
COM(2025) 173 final
2025/0090 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Verschlechterung der
Meeresökosysteme wurde international als eine der obersten Prioritäten anerkannt. Die
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (biodiversity of areas beyond national jurisdiction,
BBNJ) ist auch für die Europäische Union (EU) eine der wichtigsten Prioritäten. Im Einklang
mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Gemeinsamen Mitteilung über die
Agenda der EU für die internationale Meerespolitik beteiligte sich die EU aktiv an den
Verhandlungen über das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der
Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden „BBNJ-
Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“). Die Verhandlungen wurden im Juni 2023
abgeschlossen.
Das BBNJ-Übereinkommen liegt für die Staaten und für Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration vom 20. September 2023 bis zum 20. September 2025 zur
Unterzeichnung auf. Die EU und alle ihre Mitgliedstaaten haben es unterzeichnet. Die EU hat
im Juni 2024 den Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates über den Abschluss des
Übereinkommens1 erlassen, doch zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Vorschlags
hat die EU ihre Genehmigungsurkunde noch nicht hinterlegt. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 des
Übereinkommens tritt es 120 Tage nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-,
Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Mit diesem Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates wird die rechtliche Verpflichtung der
EU zur wirksamen Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens erfüllt.
Das BBNJ-Übereinkommen ist ein Durchführungsübereinkommen zum
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden
„Seerechtsübereinkommen“)2, das den Rechtsrahmen für alle Tätigkeiten in den Ozeanen und
Meeren bildet und dessen Vertragsparteien die EU und alle ihre Mitgliedstaaten sind. Das
BBNJ-Übereinkommen wird das Seerechtsübereinkommen mit den Entwicklungen und
Herausforderungen in Bezug auf die biologische Vielfalt der Meere seit dem Abschluss des
Übereinkommens im Jahr 1982 in Einklang bringen. Es wird zudem die Arbeiten zur
Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige
Entwicklung, insbesondere des Ziels Nr. 14 („Leben unter Wasser“), unterstützen.
Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind auch Vertragsparteien des Übereinkommens über die
biologische Vielfalt3. In diesem heißt es, dass die biologische Vielfalt wertgeschätzt, erhalten,
wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen
und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht
werden. Das BBNJ-Übereinkommen wird dazu beitragen, die Ziele und Vorgaben des
1 Beschluss (EU) 2024/1830 – DE – EUR-Lex.
2 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, angenommen am 10. Dezember 1982, in Kraft
getreten am 16. November 1994, 1833 UNTS 396:
https://treaties.un.org/pages/ViewDetailsIII.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XXI-
6&chapter=21&Temp=mtdsg3&clang=_en.
3 ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3.
globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal zu erreichen, der auf der 15. Tagung
der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom
7. bis 19. Dezember 2022 angenommen wurde. Es wird insbesondere Maßnahmen
unterstützen, mit denen das Ziel einer wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung von
mindestens 30 % der weltweiten Landflächen, Binnengewässer, Küstengebiete und Ozeane
bis 2030 sowie das Ziel einer verstärkten Aufteilung der Vorteile durch genetische
Ressourcen und digitale Sequenzinformationen erreicht werden sollen. Die EU hat ihre eigene
Biodiversitätsstrategie für 2030 angenommen, mit der mehrere Ziele verfolgt werden,
darunter das Ziel, den guten Umweltzustand der Meeresökosysteme wiederherzustellen.
Darüber hinaus wird das BBNJ-Übereinkommen die Umsetzung des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC)4 und
des Übereinkommens von Paris5 unterstützen.
Das BBNJ-Übereinkommen gilt für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Sinne
von Artikel 1 Nummer 1 des Übereinkommens. Sein allgemeines Ziel besteht darin, die
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowohl gegenwärtig als auch langfristig durch
wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und
durch internationale Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen.
Zu diesem Zweck sieht das BBNJ-Übereinkommen Folgendes vor:
1) Es ermöglicht es den Vertragsparteien, sich auf gebietsbezogene Managementinstrumente
einschließlich Meeresschutzgebieten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu
einigen;
2) es sieht erstmals ein umfassendes Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung für
neue und unregulierte Tätigkeiten auf Hoher See durch alle Parteien vor, um Transparenz,
Rechenschaftspflicht und eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten;
3) es enthält Bestimmungen für die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die
sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen (und digitalen
Sequenzinformationen) von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben,
einschließlich eines Mechanismus für die Aufteilung finanzieller und nicht finanzieller
Vorteile, und
4) in ihm sind die Bedingungen für die Förderung der Beteiligung von Entwicklungsländern
am Übereinkommen und an dessen Umsetzung, unter anderem durch eine starke Komponente
für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, die aus verschiedenen
öffentlichen und privaten Quellen finanziert wird, sowie durch einen gerechten Mechanismus
zur Aufteilung der potenziellen Vorteile der auf Hoher See gesammelten maringenetischen
Ressourcen, festgelegt.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) trat am
4. November 2016 in Kraft.
5 Das Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen wurde (im Folgenden
„Übereinkommen von Paris“), trat am 4. November 2016 in Kraft.
Ziel dieses Legislativvorschlags ist die Umsetzung der Bestimmungen des BBNJ-
Übereinkommens über Umweltschutz und maringenetische Ressourcen.
Der Rat hat den Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates über den Abschluss des BBNJ-
Übereinkommens im Namen der Union erlassen, doch die Union hat zum Zeitpunkt der
Annahme des vorliegenden Vorschlags ihre Genehmigungsurkunde für das BBNJ-
Übereinkommen noch nicht hinterlegt. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 des Übereinkommens tritt
es 120 Tage nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Daher müssen
die Bestimmungen des BBNJ-Übereinkommens, die weiter in EU-Recht umgesetzt werden
müssen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens bereits vorhanden sein.
Dieser Vorschlag zielt daher darauf ab, das BBNJ-Übereinkommen in der EU durch
Umsetzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen in den mit dem
Umweltschutz und maringenetischen Ressourcen zusammenhängenden Bereichen in EU-
Recht einheitlich durchzuführen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Ziele dieses Vorschlags stehen im Einklang mit den folgenden politischen Vorgaben und
legislativen Vorschriften:
Die Kommission hat sichergestellt, dass das Ergebnis der Verhandlungen über den Wortlaut
des BBNJ-Übereinkommens voll und ganz mit den EU-Vorschriften und -Strategien im
Bereich der Umweltpolitik der EU im Einklang steht. Insbesondere stellt sie sicher, dass das
BBNJ-Übereinkommen den Rahmen für Umweltprüfungen auf EU-Ebene und die
multilateralen Umweltübereinkommen, denen die EU und ihre Mitgliedstaaten beigetreten
sind, nicht untergräbt und mit diesen kohärent ist. Dies umfasst das Übereinkommen über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von
Espoo)6 und das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus)7. Die Bestimmungen des BBNJ-
Übereinkommens über Umweltverträglichkeitsprüfungen zielen darauf ab, einen kohärenten
Rahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung für Tätigkeiten in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse zu schaffen. Mit diesen Bestimmungen wird im Einklang mit
Artikel 29 Absatz 4 des BBNJ-Übereinkommens ein System der globalen Zusammenarbeit
bei Umweltverträglichkeitsprüfungen mit den entsprechenden Rechtsinstrumenten,
rechtlichen Rahmen und Organen geschaffen und soll deren Gleichwertigkeit sichergestellt
werden. Sie stehen mit dem EU-Recht in diesem Bereich und mit anderen internationalen
Verpflichtungen der EU, z. B. in den Bereichen Umwelt, Fischerei und Schifffahrt, in
Einklang und ergänzen letztere. Daher wird die vorgeschlagene Richtlinie zur Umsetzung des
BBNJ-Übereinkommens in EU-Recht keinen zusätzlichen Aufwand verursachen.
Die im BBNJ-Übereinkommen festgelegten Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf
die Aufteilung der Vorteile, die sich durch maringenetische Ressourcen und durch aus diesen
abgeleitete digitale Sequenzinformationen ergeben, gelten für genetische Ressourcen, die in
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gesammelt werden. Sie überschneiden sich
nicht mit den Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf die Aufteilung der Vorteile, die
sich aus dem Protokoll von Nagoya über die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich
aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergebenden Vorteile und dem Übereinkommen über
6 Wortlaut des Übereinkommens | UNECE.
7 Wortlaut des Übereinkommens | UNECE.
die biologische Vielfalt ableiten, da diese beiden Instrumente für genetische Ressourcen
innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gelten. Dies bedeutet, dass es bei den zur Umsetzung
der Bestimmungen des BBNJ-Übereinkommens über die Aufteilung der Vorteile
erforderlichen EU-Maßnahmen keine Doppelung von Verpflichtungen der Verordnung (EU)
Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer genetischer Ressourcen zur Einhaltung der
Vorschriften in der EU (mit der das Protokoll von Nagoya umgesetzt wird) geben wird.
Die Bestimmungen des BBNJ-Übereinkommens über die Aufteilung der Vorteile stehen im
Einklang mit dem einschlägigen EU-Recht. Sie stehen im Einklang mit anderen
internationalen Verpflichtungen der EU in diesem Bereich (z. B. im Rahmen des
Übereinkommens über die biologische Vielfalt) und ergänzen diese. Das BBNJ-
Übereinkommen sieht jedoch eine rückwirkende Anwendung von Verpflichtungen zur
Aufteilung der Vorteile vor. Die EU hat eine Ausnahme nach Artikel 70 in Verbindung mit
Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der
Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durch die Europäische Union
[2024/1833]8 in Bezug auf die Rückwirkung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des
Übereinkommens geltend gemacht. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des
Übereinkommens für die EU nur auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen
Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Anwendung finden, die nach Inkrafttreten
des Übereinkommens in der EU gesammelt und generiert werden. Dadurch wird Kohärenz
mit dem Ansatz im Rahmen des Protokolls von Nagoya und der EU-Verordnung über den
Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich
aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile gewährleistet, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
gelten.
Das BBNJ-Übereinkommen steht im Einklang mit den EU-Vorschriften und -Strategien im
Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Es untergräbt nicht die Arbeit der
regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderer einschlägiger internationaler Rahmen
und Organe. Auch der vorliegende Vorschlag steht mit der GFP und den Verpflichtungen der
EU im Rahmen der RFO im Einklang.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Kommission hat sichergestellt, dass das Ergebnis der Verhandlungen über den Wortlaut
des BBNJ-Übereinkommens voll und ganz mit den EU-Vorschriften und -Strategien in
verwandten Bereichen wie Seeverkehrspolitik, maritime Sicherheit, Energiepolitik,
Binnenmarktpolitik, gemeinsame Handelspolitik, Forschung und technologische Entwicklung,
Klimapolitik usw. im Einklang steht. Darüber hinaus stehen die Bestimmungen des BBNJ-
Übereinkommens im Einklang mit den damit zusammenhängenden bilateralen und
multilateralen Übereinkommen, deren Vertragspartei die EU ist.
Da das BBNJ-Übereinkommen ein Durchführungsübereinkommen im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens und dieses bereits Teil des EU-Rechts ist, steht das BBNJ-
Übereinkommen auch mit den Rechten und Pflichten im Einklang, die im
Seerechtsübereinkommen verankert sind und sich im EU-Recht niederschlagen. Dieser
Vorschlag steht daher auch mit dem Seerechtsübereinkommen im Einklang.
8 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401833.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieser Initiative ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Dies war auch die
Rechtsgrundlage für die Annahme des Beschlusses (EU) 2024/1830 des Rates über den
Abschluss des BBNJ-Übereinkommens im Namen der EU.
Nach Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 192 Absatz 1 AEUV trägt die EU zur Verfolgung
der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer
Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der
natürlichen Ressourcen und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur
Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des
Klimawandels.
In Anbetracht der materiellrechtlichen Bestimmungen des BBNJ-Übereinkommens,
einschließlich seiner Ziele, ist die umweltbezogene Rechtsgrundlage die richtige Grundlage
für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des BBNJ-Übereinkommens.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das BBNJ-Übereinkommen sieht eine Verpflichtung zur Vorprüfung (Screening) und
Bewertung der Auswirkungen geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse vor. Darüber hinaus bietet es einen Rahmen zur Regelung der Tätigkeiten
in Bezug auf maringenetische Ressourcen und Regelungen für den Informationsaustausch und
die Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen.
In beiden Bereichen ist ein harmonisierter EU-Ansatz von zentraler Bedeutung, um gleiche
Wettbewerbsbedingungen für alle von der EU aus tätigen Interessenträger zu schaffen. Ziel
der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, einen Rahmen für eine einheitliche Umsetzung des
BBNJ-Übereinkommens in der EU zu schaffen und zu vermeiden, dass in der EU der jeweils
günstigste Gerichtsstand gewählt wird („Forum-Shopping“), womit schnellere
Genehmigungsverfahren und Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. Es ist von
entscheidender Bedeutung sicherzustellen, dass die Bestimmungen über Umweltprüfungen für
geplante Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in der gesamten EU
kohärent sind. Darüber hinaus muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass Forschende in der
EU, insbesondere diejenigen, die in Teams in der gesamten EU zum Thema maringenetische
Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse arbeiten, nicht mit
unnötigen rechtlichen Belastungen konfrontiert werden, die sich aus der uneinheitlichen
Umsetzung internationaler Verpflichtungen im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens in der
EU ergeben könnten. Es ist wichtig, Kohärenz zwischen der Umsetzung des Protokolls von
Nagoya zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Bestimmungen des
BBNJ-Übereinkommens über maringenetische Ressourcen sowie gleiche
Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten.
Ein EU-Ansatz für die Umsetzung wird auch maßgeblich sein, um Kohärenz zwischen den
Verpflichtungen in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen für in EU-Gewässern
durchgeführte Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2011/92/EU9 (im Folgenden „UVP-
Richtlinie“) und anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, die Bestimmungen über
Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten, und den Verpflichtungen im Rahmen
9 Richtlinie – EU – 2011/92 – DE – UVP – EUR-Lex.
des BBNJ-Übereinkommens zu gewährleisten. Darüber hinaus wird mit der Initiative
sichergestellt, dass das BBNJ-Übereinkommen mit dem EU-Umweltrecht im Einklang steht.
Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse können sich auch auf die
Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen und auf die Gemeinsame Fischereipolitik
auswirken. In diesem Fall werden die Zuständigkeiten der EU gemäß Artikel 3 Buchstabe d
und Artikel 4 Buchstabe d AEUV geachtet. Schließlich könnten Tätigkeiten in Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse grenzüberschreitende Auswirkungen in EU-
Gewässern haben (z. B. aufgrund von Verschmutzung oder Störungen des Seeverkehrs).
Da die Ziele des Vorschlags, nämlich die Festlegung gemeinsamer Bestimmungen über
maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die
Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Tätigkeiten in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse und bestimmte Maßnahmen betreffend gebietsbezogene
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten, von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund des grenzüberschreitenden
Charakters der Tätigkeiten und der sich aus gemeinsamen EU-Vorschriften ergebenden
Vorteile auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind, kann die EU im Einklang mit dem in
Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in derselben
Bestimmung genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
• Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag werden die Verpflichtungen der EU im Rahmen des BBNJ-
Übereinkommens in EU-Recht umgesetzt. Die meisten Verpflichtungen sind einfach und
erfordern keine politische Entscheidung des Gesetzgebers über die Umsetzung der
Verpflichtungen. Das bedeutet, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sind.
• Wahl des Instruments
Eine Richtlinie wird einen Rahmen für eine einheitliche Umsetzung des BBNJ-
Übereinkommens in der EU schaffen und damit „Forum-Shopping“ in der EU vermeiden.
Dies wird zu schnelleren Genehmigungsverfahren und Verwaltungsvereinfachung führen und
dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission arbeitete während der Verhandlungen über das BBNJ-Übereinkommen eng
mit den Mitgliedstaaten zusammen. Außerdem fanden regelmäßige Konsultationen zu den
BBNJ-Verhandlungen mit Interessenträgern statt, insbesondere mit Organisationen der
Zivilgesellschaft und anderen Organisationen, die in den Vereinten Nationen vertreten sind.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt.
• Folgenabschätzung
Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften beschränken sich auf die strikte Umsetzung der
internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens in Bezug
auf Umweltverträglichkeitsprüfungen, maringenetische Ressourcen und bestimmte Aspekte
der Meeresschutzgebiete betreffenden Verpflichtungen. Es muss keine Wahl zwischen
alternativen politischen Optionen getroffen werden („Handlungsspielraum“), was in
Instrument 7 des Instrumentariums für eine bessere Rechtsetzung als Grund für eine
Folgenabschätzung angeführt wird. Die Auswirkungen selbst werden als nicht erheblich
angesehen, da sie weitgehend eine einheitlichere Anwendung betreffen. Aus diesem Grund
schlägt die Kommission weder eine Folgenabschätzung noch eine öffentliche Online-
Konsultation vor.
Ebenso wird die Kommission keine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlichen, da
keine Absicht besteht, vom BBNJ-Übereinkommen abzuweichen, sodass eine Konsultation
der Interessenträger und die Einholung ihrer Ansichten keinen zusätzlichen Nutzen erbringt.
Die Interessenträger wurden zu einem früheren Zeitpunkt in den Prozess einbezogen, da der
Vorbereitungsausschuss seine Arbeit bereits 2016 aufgenommen hat.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
• Grundrechte
Diese Richtlinie steht mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte in Einklang und setzt das
Übereinkommen von Aarhus hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten um. Mitglieder der
betroffenen Öffentlichkeit, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den
Umweltschutz einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, sollten
Zugang zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie
getroffenen Entscheidungen haben.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag beschränkt sich auf die strikte Umsetzung der Verpflichtungen aus dem
BBNJ-Übereinkommen in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen, maringenetische
Ressourcen und bestimmte Elemente der gebietsbezogenen Managementinstrumente sowie
die Meeresschutzgebiete betreffende Verpflichtungen, die die bestehenden Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten im Rahmen von EU-Rechtsvorschriften oder anderen internationalen
Rechtsvorschriften widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten verfügen insbesondere bereits über
einen etablierten Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen, der sich aus den
Verpflichtungen gemäß der UVP-Richtlinie, dem Übereinkommen von Espoo und dem
Übereinkommen von Aarhus ergibt.
Daher werden die administrativen Auswirkungen und Kosten als unerheblich bis moderat
eingeschätzt, da die meisten erforderlichen Strukturen und Vorschriften bereits vorhanden
sind. Die Kosten für die Mitgliedstaaten werden sich auf die Kosten für die Annahme
rechtlicher, politischer oder administrativer Maßnahmen beschränken, die dazu dienen, die
Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, Informationen über maringenetische
Ressourcen an den BBNJ-Vermittlungsmechanismus mitzuteilen und die Nutzer
aufzufordern, Proben und digitale Sequenzinformationen in öffentlich zugänglichen
Datenbanken und Repositorien zu hinterlegen. Den Mitgliedstaaten können weitere
Verwaltungskosten entstehen, wenn sie sich dafür entscheiden, IT-Tools einzurichten, die
speziell für die Übermittlung von Informationen an den Vermittlungsmechanismus konzipiert
sind. Alternativ könnten möglicherweise alle Interessenträger direkt das zentrale
Vermittlungssystem der VN nutzen oder, falls erforderlich, könnte die Nutzung einer in der
EU bereits bestehenden IT-Plattform für diesen Anwendungsbereich weiter geprüft werden.
Sollte dies möglich sein, könnten die Kosten potenziell minimiert werden. In Bezug auf die
Personalausgaben haben die Mitgliedstaaten zuständige nationale Behörden für den Zugang
zu genetischen Ressourcen und die Aufteilung der Vorteile eingerichtet, die auch die
Aufgaben abdecken können, die zur Durchsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit
maringenetischen Ressourcen erforderlich sind. Es wird nicht erwartet, dass diese Kosten
zusätzlich zu den Kosten anfallen, die sich bereits aus dem Status als Vertragspartei des
BBNJ-Übereinkommens ergeben.
Die Umsetzung der Richtlinie und ihre Anwendung durch die Mitgliedstaaten werden von
zwei Kommissionsdienststellen, der GD Umwelt und der GD Maritime Angelegenheiten und
Fischerei, überwacht.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Nach Annahme dieser Richtlinie durch die beiden gesetzgebenden Organe wird die
Kommission während des Umsetzungszeitraums folgende Vorkehrungen zur Erleichterung
des Umsetzungsprozesses treffen:
Sie wird entweder im Rahmen der nationalen Sachverständigengruppen der Kommission oder
in einem anderen geeigneten und zielgerichteten Format Sitzungen mit den für die Umsetzung
der verschiedenen Kapitel der Richtlinie zuständigen Sachverständigen der Mitgliedstaaten
organisieren, um zu erörtern, wie die Kapitel umgesetzt werden können, und um etwaige
Zweifel auszuräumen;
sie wird als Ansprechpartnerin für bilaterale Treffen und Gespräche mit den Mitgliedstaaten
zur Erörterung spezifischer Fragen zur Umsetzung der Richtlinie zur Verfügung stehen.
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist wird die Kommission umfassend bewerten, ob die
Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt haben.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Europäische
Kommission/Königreich Belgien (Rechtssache C-543/17) müssen die Mitgliedstaaten ihre
Mitteilungen über nationale Umsetzungsmaßnahmen zusammen mit hinreichend klaren und
genauen Informationen übermitteln, aus denen hervorgeht, mit welchen nationalen
Rechtsvorschriften welche Bestimmungen einer Richtlinie umgesetzt werden. Diese
Informationen sind für jede Verpflichtung und nicht nur für jeden Artikel vorzulegen.
Sofern die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nachkommen, müssten sie der Kommission
grundsätzlich keine weiteren erläuternden Dokumente zur Umsetzung übermitteln.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag enthält gemeinsame Vorschriften für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung von
Teil II des BBNJ-Übereinkommens über maringenetische Ressourcen, Teil III über
gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und Teil IV
über Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Im Rahmen des Kapitels über maringenetische Ressourcen beziehen sich die Verpflichtungen
der EU-Mitgliedstaaten auf die Mitteilungen an den Vermittlungsmechanismus, die
Verpflichtung zur Hinterlegung von Proben und Daten in öffentlich zugänglichen
Repositorien und Datenbanken sowie auf die Aufteilung finanzieller und nicht finanzieller
Vorteile. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Behörde
benennen, die einen Überblick über die Mitteilungs- und Hinterlegungsverpflichtungen gibt.
In der Richtlinie wird auch der Anwendungsbereich für die EU und ihre Mitgliedstaaten
präzisiert, womit eine rückwirkende Anwendung auf maringenetische Ressourcen und digitale
Sequenzinformationen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens gesammelt und/oder
generiert wurden, ausgeschlossen ist.
Im Rahmen des Kapitels über gebietsbezogene Managementinstrumente betreffen die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit
der Kommission und mit anderen Mitgliedstaaten bei Vorschlägen für gebietsbezogene
Managementinstrumente. Die Verpflichtungen werden im Verhaltenskodex vom 14. März
2024 erläutert, in dem die Modalitäten für die Ausübung der Rechte und Pflichten der
Europäischen Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens
festgelegt sind.
Im Rahmen des Kapitels über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle
unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden.
Bei geplanten, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehenden
Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden und
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse haben werden, besteht die einzige Verpflichtung darin, während
des Verfahrens gemäß der UVP-Richtlinie und anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften,
die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten, über den
BBNJ-Vermittlungsmechanismus relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Gegenstand
Mit dieser Bestimmung wird der Zweck der Richtlinie festgelegt, der darin besteht, die
Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen umzusetzen, insbesondere sein allgemeines
Ziel, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gegenwärtig und langfristig sicherzustellen.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Diese Bestimmung enthält Definitionen der in der Richtlinie verwendeten Begriffe.
Artikel 3: Anwendungsbereich
In dieser Bestimmung werden die Fälle beschrieben, in denen die Richtlinie Anwendung
findet, und es wird beschrieben, welche Tätigkeiten ausgeschlossen sind.
Kapitel 2: Maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Artikel 4: Allgemeine Bestimmungen
In diesem Artikel werden die Tätigkeiten beschrieben, für die die Bestimmungen des
Kapitels 2 gelten, und es wird beschrieben, welche Tätigkeiten ausgeschlossen sind.
Artikel 5: Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
In dieser Bestimmung wird das Konzept für die In-situ-Sammlung maringenetischer
Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse dargelegt, wobei die Rechte
und Interessen anderer Staaten gewahrt und die Zusammenarbeit und Koordinierung
sichergestellt werden.
Artikel 6: Mitteilung über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen
und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Diese Bestimmung bezieht sich auf die Notwendigkeit, dem BBNJ-Vermittlungsmechanismus
systematisch Informationen über die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowie über den Ort, an dem die Ergebnisse
der Nutzung zu finden sind, mitzuteilen. Gemäß dieser Bestimmung müssen die
Mitgliedstaaten die erforderlichen legislativen, administrativen oder politischen Maßnahmen
ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Informationen dem BBNJ-Vermittlungsmechanismus
mitgeteilt werden.
Artikel 7: Hinterlegung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen
über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Mit dieser Bestimmung soll der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, dass die
Mitgliedstaaten ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen, die
maringenetische Ressourcen nutzen, ausdrücklich ersuchen müssen, Proben und digitale
Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse zusammen mit ihren standardisierten BBNJ-Chargenkennungen in
öffentlich zugänglichen Repositorien und Datenbanken zu hinterlegen, die entweder auf
nationaler oder internationaler Ebene unterhalten werden. Sie müssen diese Proben und
Informationen spätestens drei Jahre nach Beginn der Nutzung oder sobald sie verfügbar sind,
unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis hinterlegen.
Gemäß dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde bestätigen,
dass diese Hinterlegungen erfolgt sind. Der auf diese Weise erfolgende Informationsaustausch
ist unerlässlich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Konformitätskontrollen zu schaffen
und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen des BBNJ-
Übereinkommens sicherzustellen. In diesem Artikel wird auch berücksichtigt, dass die
Meeresforschung in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse derzeit von
internationalen Forschungskonsortien durchgeführt wird. Wenn die für die Weitergabe
solcher Informationen benannte Person in einem Staat außerhalb der EU ansässig ist, müssen
die Konsortien in diesen Fällen eine am Forschungsprojekt beteiligte Person ermitteln, die in
einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, um der zuständigen Behörde die
Bestätigungen der Hinterlegungen vorzulegen.
Kapitel 3: Umweltprüfungen
Artikel 8: Allgemeine Bestimmungen
Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Auswirkungen
auf die Meeresumwelt, die geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle
unterstehende Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
möglicherweise haben werden, vor der Genehmigung der Tätigkeiten geprüft werden. Mit
dieser Bestimmung soll auch festgelegt werden, was die Mitgliedstaaten bei diesen Prüfungen
abdecken müssen und wie Prüfungen zu koordinieren sind. In dieser Bestimmung sind die
Verpflichtungen in Bezug auf Tätigkeiten festgelegt, die in Gebieten innerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse stattfinden und voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die
Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse haben werden.
Artikel 9: Vorprüfung (Screening)
Dieser Artikel enthält die Bestimmungen für das Verfahren der Vorprüfung (Screening),
insbesondere dafür, wann ein Mitgliedstaat eine Vorprüfung (Screening) für eine geplante
Tätigkeit durchführen muss. In ihm sind der erforderliche Detaillierungsgrad, die in der
endgültigen Entscheidung zu berücksichtigenden Faktoren und die Informationen festgelegt,
die der Öffentlichkeit und dem im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens eingerichteten
Vermittlungsmechanismus zugänglich gemacht werden müssen.
Artikel 10: Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping) und
Berichterstattung
In dieser Bestimmung ist im Einzelnen festgelegt, wie der Bericht über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen ist und welche Informationen darin enthalten sein
müssen. Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Berichte
über die Umweltverträglichkeitsprüfung von ausreichender Qualität sind, um die
Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.
Artikel 11: Konsultationen
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und
allen anderen Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens die Möglichkeit geben, sich an
den Genehmigungsverfahren für geplante Tätigkeiten zu beteiligen. Nach dieser Bestimmung
müssen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus und
das BBNJ-Sekretariat spezifische Informationen zur Verfügung stellen und detaillierte
Vorkehrungen für die Unterrichtung und Konsultation der Interessenträger treffen, um dafür
zu sorgen, dass deren Beiträge bei der Beschlussfassung gebührend geprüft und berücksichtigt
werden.
Artikel 12: Beschlussfassung
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten nur Tätigkeiten
genehmigen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 10 so
durchgeführt werden können, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
Meeresumwelt verhindert werden. Sie gewährleistet, dass der Beschluss der Öffentlichkeit
über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus und das BBNJ-Sekretariat zugänglich gemacht
wird.
Artikel 13: Überwachung
In diesem Artikel werden die Bestimmungen für die regelmäßige Überwachung der
Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
dargelegt, die dazu dienen soll festzustellen, ob diese Tätigkeiten voraussichtlich zu einer
wesentlichen Verschmutzung oder beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der
Meeresumwelt führen werden. Im Artikel ist festgelegt, dass eine Veröffentlichung, auch über
den BBNJ-Vermittlungsmechanismus, erforderlich ist. Nach diesem Artikel sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Beschlüsse im Falle beträchtlicher schädlicher
Auswirkungen oder als Reaktion auf Bedenken oder Empfehlungen einer Vertragspartei des
BBNJ-Übereinkommens oder des wissenschaftlich-technischen BBNJ-Organs zu überprüfen.
Artikel 14: Zugang zu Gerichten
Mit dieser Bestimmung wird gewährleistet, dass Interessenträger das Recht auf Zugang zu
einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiell- und verfahrensrechtliche
Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß Kapitel 3 im
Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus anzufechten.
Artikel 15: Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen
Mit dieser Bestimmung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, strategische
Umweltprüfungen für Pläne und Programme im Zusammenhang mit geplanten, ihren
Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden sollen, durchzuführen, um die möglichen
Auswirkungen solcher Pläne oder Programme auf die Meeresumwelt zu beurteilen.
Kapitel 4: Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich
Meeresschutzgebieten
Artikel 16: Vorschlag für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente
In diesem Artikel werden die Anforderungen an die Mitgliedstaaten bei der Vorlage von
Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente dargelegt.
Artikel 17: Inhalt der Vorschläge
In diesem Artikel wird der Inhalt der Vorschläge der Mitgliedstaaten zur Einrichtung
gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten dargelegt. In
ihm wird festgelegt, welche Interessenträger konsultiert werden müssen und welche
wesentlichen Elemente die Vorschläge enthalten müssen.
Artikel 18: Durchführung
Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihren
Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, im Einklang mit den nach Teil III des BBNJ-
Übereinkommens angenommenen Beschlüssen durchgeführt werden. Außerdem sind die
Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung verpflichtet, die Umsetzung der Beschlüsse und
Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen von Teil III des BBNJ-
Übereinkommens zu unterstützen.
Artikel 19: Beteiligung der Öffentlichkeit
Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit die Möglichkeit
geben, sich an der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten zu beteiligen.
Kapitel 5: Schlussbestimmungen
Artikel 20: Zuständige Behörden
Gemäß dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten die Behörden benennen, die für die
Erfüllung der Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie zuständig sind.
Artikel 21 bis 24
Diese Artikel enthalten weitere Bestimmungen über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten,
die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten, die Bewertung und Berichterstattung durch
die Kommission sowie über das Inkrafttreten der Richtlinie.
2025/0090 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen11,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist notwendig, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des
Zustands der Meeresökosysteme zu bekämpfen, die insbesondere auf die
Auswirkungen der Klimaänderungen auf die Meeresökosysteme, etwa Erwärmung
und Sauerstoffmangel im Meer, Versauerung der Meere, Verschmutzung
(einschließlich Plastikverschmutzung) und eine nicht nachhaltige Nutzung der Meere
zurückzuführen sind. Zu diesem Zweck müssen auf EU-Ebene Vorschriften zur
Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten
festgelegt werden.
(2) Das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der
Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse12 (im Folgenden „BBNJ-
Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) zielt darauf ab, die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse gegenwärtig und langfristig durch die wirksame
Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen, dessen Vertragsparteien die Union und ihre Mitgliedstaaten sind,
sowie durch eine weitere internationale Zusammenarbeit und Koordinierung zu
gewährleisten.
10 ABl. C, […], [...], S. .
11 ABl. C, […], [...], S. .
12 Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung
und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse, angenommen am 19. Juni 2023:
https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XXI-
10&chapter=21&clang=_en.
(3) Mit dieser Richtlinie sollten die Verpflichtungen, die sich aus dem BBNJ-
Übereinkommen im Bereich des Umweltschutzes ergeben, in EU-Recht umgesetzt
werden, wobei anzuerkennen ist, dass ihre weitere Umsetzung auch von der
internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung, insbesondere gemäß dem
Übereinkommen, abhängen würde.
(4) Die EU hat das BBNJ-Übereinkommen am 20. September 2023 unterzeichnet. Am
17. Juni 2024 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates13 über den
Abschluss des BBNJ-Übereinkommens im Namen der EU an. Die Union hat ihre
Genehmigungsurkunde für das BBNJ-Übereinkommen noch nicht hinterlegt. Gemäß
Artikel 68 Absatz 1 des BBNJ-Übereinkommens tritt es 120 Tage nach Hinterlegung
der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
(5) Die Union hat zugesagt, sich verstärkt um die Bekämpfung des Klimawandels und die
Umsetzung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris (im Folgenden
„Übereinkommen von Paris“) zu bemühen, und zwar auf der Grundlage ihrer
Prinzipien und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse im Kontext
des langfristigen Temperaturziels des Übereinkommens von Paris.
(6) Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt wurde gemäß dem Beschluss
93/626/EWG des Rates14 im Namen der Union genehmigt. Das Protokoll von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte
Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über
die biologische Vielfalt wurde im Namen der EU gemäß dem Beschluss 2014/283/EU
des Rates15 und der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates genehmigt. Mit dem Übereinkommen wird der Rahmen für Maßnahmen zur
Einhaltung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden
Vorteile in der Union festgelegt.
(7) Als Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verpflichten
sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele und Vorgaben
des globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal, der auf der 15. Tagung
der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
vom 7. bis 19. Dezember 2022 angenommen wurde, sowie der langfristigen
strategischen Vision, dass bis 2050 die biologische Vielfalt wertgeschätzt, erhalten,
wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass
Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen
grundlegende Leistungen erbracht werden. Die Mitteilung der Kommission vom
20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2023: Mehr Raum für die
13 Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates vom 17. Juni 2024 über den Abschluss des Übereinkommens im
Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im
Namen der Europäischen Union (ABl. L, 2024/1830, 19.7.2024).
14 Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens
über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).
15 Beschluss 2014/283/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der
Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und
die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum
Übereinkommen über die biologische Vielfalt.
Natur in unserem Leben“ enthält die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, in der
mehrere Ziele festgelegt werden, unter anderem das Ziel, den guten Umweltzustand
der Meeresökosysteme wiederherzustellen.
(8) In der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates16
werden öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen aufgefordert,
Forschungsdaten nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ und
gemäß den FAIR-Grundsätzen zu erzeugen und zur Verfügung zu stellen. In der
Richtlinie wird auch der Austausch bestimmter Forschungsdaten im Hinblick auf ihre
Weiterverwendbarkeit vorgeschrieben.
(9) Gemäß dem BBNJ-Übereinkommen erfolgen Tätigkeiten im Zusammenhang mit
maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über
maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im
Interesse aller Staaten und zum Nutzen der gesamten Menschheit, insbesondere zur
Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse der Menschheit und zur Förderung
der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere, wobei
die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten berücksichtigt werden.
(10) Im Einklang mit Artikel 9 des BBNJ-Übereinkommens ist es erforderlich, die gerechte
und ausgewogene Aufteilung der sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit
maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über
maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
ergebenden Vorteile für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu fördern.
(11) Die EU hat die Ausnahme 2024/1833 nach Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 10
Absatz 1 des BBNJ-Übereinkommens in Bezug auf die in Satz 2 dieses Artikels
genannte Rückwirkung hinterlegt. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des
Übereinkommens für die Union nur auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit
maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über
maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des BBNJ-Übereinkommens in der Union
gesammelt und generiert werden.
(12) Beim Zugang zu traditionellem Wissen im Zusammenhang mit maringenetischen
Ressourcen, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gesammelt
wurden und sich im Besitz indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften
befinden, sollte ein solcher Zugang gemäß Artikel 13 des BBNJ-Übereinkommens nur
mit der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen
Zustimmung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser indigenen Völker und
ortsansässigen Gemeinschaften erfolgen. In solchen Fällen sollten alle geltenden
nationalen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, die es den indigenen Völkern
und ortsansässigen Gemeinschaften, die über das traditionelle Wissen verfügen,
ermöglichen, ihre freiwillige und auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige
Zustimmung zu erteilen.
16 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene
Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (ABl.
L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(13) Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten der Umsetzung zu verringern, können
die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, eine von der Kommission zur Erfüllung des
Zwecks dieser Richtlinie bereitgestellte digitale Plattform nutzen.
(14) Das BBNJ-Übereinkommen ermöglicht die Einrichtung gebietsbezogener
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse. Die von der Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen
des BBNJ-Übereinkommens angenommenen Maßnahmen sollten durchgeführt und
erforderlichenfalls in EU-Recht umgesetzt werden. Bis zur Umsetzung sollten die
Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen nicht untergraben. Es
müssen die erforderlichen Verfahren festgelegt werden, um die Koordinierung
zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, bevor dem
BBNJ-Sekretariat ein Vorschlag zur Einrichtung gebietsbezogener
Managementinstrumente oder ein Vorschlag für eine Notmaßnahme vorgelegt wird.
(15) Im Rahmen dieser Richtlinie sollte die Kommission für jeden Vorschlag zur
Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente oder für Notmaßnahmen
gemäß Artikel 19 bzw. Artikel 24 Absatz 3 des BBNJ-Übereinkommens eine
vorläufige rechtliche Bewertung vornehmen. Bei dieser Bewertung sollte auch geprüft
werden, ob die Union einen solchen Vorschlag dem BBNJ-Sekretariat vorlegen muss.
(16) Das BBNJ-Übereinkommen enthält Bestimmungen über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
um Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen. In Anbetracht der
sich aus dem BBNJ-Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen müssen
Mindestvorschriften für die Umsetzung dieser Verpflichtungen in der Union festgelegt
werden, damit faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten
gewährleistet und widersprüchliche Anforderungen vermieden werden. Die
Auswirkungen geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse auf die Meeresumwelt sollten bewertet werden, um Bedenken in
Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, die Verbesserung der
Lebensqualität durch Schaffung einer besseren Umwelt sowie die Erhaltung der
Artenvielfalt und der Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen
Lebens Rechnung zu tragen.
(17) Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der VN-Wirtschaftskommission für
Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das
am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnet und am 17. Februar 2005 ratifiziert wurde.
Die Union ist auch Vertragspartei des Übereinkommens der VN-
Wirtschaftskommission für Europa über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
grenzüberschreitenden Rahmen, das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnet und
am 24. Juni 1997 ratifiziert wurde. Die Verpflichtungen im Rahmen dieser
Übereinkommen sollten in den Bereichen, die in den Anwendungsbereich dieser
Richtlinie fallen, weiterhin gelten. Das Übereinkommen von Espoo zielt darauf ab, die
internationale Zusammenarbeit bei der Bewertung von Umweltauswirkungen,
insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, zu verbessern. Die Ziele des
Übereinkommens von Aarhus umfassen die Gewährleistung der Rechte auf
Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten,
um dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der
Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird. Im
Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten die Rechte auf Beteiligung der
Öffentlichkeit an der Beschlussfassung in Umweltangelegenheiten nach denselben
Grundsätzen wie denen des Übereinkommens von Aarhus ausgeübt werden.
(18) Während der Zweck dieser Richtlinie darin besteht, einen Rechtsrahmen für
Tätigkeiten zu schaffen, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
stattfinden, sollten alle Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen und voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse haben werden, einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates17, anderen einschlägigen EU-
Rechtsvorschriften, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante
Tätigkeiten enthalten18, und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von EU-
Rechtsvorschriften unterzogen werden. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 des BBNJ-
Übereinkommens sollten in der EU solche Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, nach geltenden EU-Vorschriften
bewertet werden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie die
Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen erfüllen.
(19) Da andere anwendbare Rechtsinstrumente oder Rechtsrahmen bzw. weltweite,
regionale, subregionale oder sektorale Organe einen Rahmen für die Bewertung der
Auswirkungen geplanter, den nationalen Hoheitsbefugnissen oder der nationalen
Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse stattfinden, bieten, sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet
sein, eine Vorprüfung (Screening) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß
dieser Richtlinie durchzuführen, wenn die in Artikel 29 Absatz 4 des BBNJ-
Übereinkommens festgelegten Bedingungen vorliegen. In diesen Fällen sollte der
betreffende Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Bericht über die
Umweltverträglichkeitsprüfung über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus
veröffentlicht wird.
(20) Alle von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden der Mitgliedstaaten
ausgearbeiteten oder angenommenen Pläne oder Programme, die voraussichtlich
erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse haben werden, sollten einer Prüfung gemäß der Richtlinie
2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 und gemäß den nationalen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterzogen werden.
(21) Bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen geplanter
Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie spürbar oder bedeutend
Auswirkungen sein können. Sie sollten dabei auch die in der Richtlinie 2011/92/EU
festgelegten Kriterien berücksichtigen.
17 ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.
18 Z. B. Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG
im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2015/652 des Rates, Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen
Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU)
2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020, Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur
Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2018/1724.
19 ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
(22) Um festzustellen, ob eine geplante Tätigkeit zu einer wesentlichen Verschmutzung
oder zu beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der Meeresumwelt führen
kann, sollte die Vorprüfung (Screening) oder die Umweltverträglichkeitsprüfung einer
solchen Tätigkeit grundsätzlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Beschlussfassung
durchgeführt werden, damit alle wahrscheinlichen Auswirkungen der geplanten
Tätigkeit auf die Meeresumwelt ermittelt und bewertet werden können. Dies ist
besonders wichtig, um nicht bekannte oder unzureichend verstandene Auswirkungen
der geplanten Tätigkeiten zu ermitteln und zu bewerten.
(23) Beschlüsse über die Genehmigung geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse, die von der zuständigen Behörde oder den zuständigen
Behörden erlassen werden, können je nach den in den Mitgliedstaaten geltenden
nationalen Verfahren in Form einer Vielzahl von Rechtsakten (z. B. Genehmigungen,
Entscheidungen, Zulassungen und andere Genehmigungsformen) erfolgen.
Unabhängig von der Form, dem Titel oder dem Verfahren für den Erlass solcher
Beschlüsse nach nationalem Recht sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
geplante Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
stattfinden und eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche
Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können, vor der Genehmigung einer
Prüfung unterzogen werden.
(24) Diese Richtlinie steht mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte in Einklang und setzt
die Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten gemäß dem Übereinkommen von Aarhus um. Die betroffene
Öffentlichkeit, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den
Umweltschutz einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, sollte
Zugang zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie
gefassten Beschlüsse haben.
(25) Für die Wirksamkeit dieser Richtlinie ist es erforderlich, dass natürliche oder
juristische Personen oder ihre ordnungsgemäß konstituierten Organisationen die
Möglichkeit haben, sich in Gerichtsverfahren auf sie zu berufen, und die nationalen
Gerichte sollten diese Richtlinie als Bestandteil des EU-Rechts berücksichtigen
können, z. B. bei der Überprüfung von Beschlüssen einer nationalen Behörde. Darüber
hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem in Artikel 4
Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz
der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen
Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem EU-Recht erwachsen.
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 EUV müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Rechtsbehelfe schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom EU-Recht
erfassten Bereichen gewährleistet ist. Darüber hinaus sollten Mitglieder der
Öffentlichkeit nach dem Übereinkommen von Aarhus Zugang zu Gerichten haben, um
ihr Recht auf ein Leben in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden
zuträglichen Umwelt zu schützen.
(26) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie
insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, einschließlich der Freiheit der
Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, des
Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie der
Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. Diese Richtlinie soll die
uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und sollte
entsprechend durchgeführt werden.
(27) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten20 haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der
Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden
Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie
halten die gesetzgebenden Organe die Übermittlung derartiger Dokumente für
gerechtfertigt, insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in
der Rechtssache C-543/17 (Europäische Kommission/Königreich Belgien)21 —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Umsetzung des Übereinkommens im
Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse (im Folgenden „BBNJ-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“)
innerhalb der Europäischen Union festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ die Hohe See und das Gebiet im Sinne
des Artikels 1 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen;
b) „In-situ-Sammlung“ im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen die Sammlung
oder Probenahme maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse;
c) „Konferenz der Vertragsparteien“ die nach Artikel 47 des BBNJ-Übereinkommens
eingesetzte Konferenz der Vertragsparteien;
d) „maringenetische Ressourcen“ jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen,
mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem oder
potenziellem Wert enthält;
e) „Nutzung der maringenetischen Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung
maringenetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie;
f) „BBNJ-Vermittlungsmechanismus“ die gemäß Artikel 51 des BBNJ-Übereinkommens
eingerichtete Plattform;
20 ABl. L 369 vom 17.12.2011, S. 14.
21 Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 2019, Europäische Kommission/Königreich Belgien, C-543/17,
ECLI:EU:C:2019:573.
g) „wissenschaftlich-technisches BBNJ-Organ“ das gemäß Artikel 49 des BBNJ-
Übereinkommens eingerichtete Organ;
h) „BBNJ-Sekretariat“ das gemäß Artikel 50 des BBNJ-Übereinkommens eingerichtete
Sekretariat;
i) „geplante Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die die Durchführung von Baumaßnahmen,
Installationen, Vorhaben oder anderen Eingriffen in die Meeresumwelt umfasst, einschließlich
regelmäßiger Tätigkeiten, die auf die Nutzung natürlicher Ressourcen abzielen;
j) „den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle unterstehende Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die
sowohl von öffentlichen als auch von privaten Einrichtungen ausgeübt werden und für die der
Mitgliedstaat im Einklang mit dem Völkerrecht seine Zuständigkeit oder Befugnisse ausüben
kann;
k) „Pläne und Programme“ die in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42/EG definierten
Pläne und Programme sowie deren Änderungen, die von einer Behörde auf weltweiter,
nationaler, regionaler, subregionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen
werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung
im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und die aufgrund von
Rechtsoder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen;
l) „Beschluss über die Genehmigung“ einen von der oder den zuständigen Behörde(n)
getroffenen Beschluss, mit dem die Durchführung einer geplanten Tätigkeit genehmigt wird;
m) „betroffene Öffentlichkeit“ natürliche und juristische Personen, die von den
umweltbezogenen Beschlussfassungsverfahren nach Kapitel 3 dieser Richtlinie betroffen oder
wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse an ihnen haben, einschließlich
Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle
Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen;
n) „Öffentlichkeit“ die betroffene Öffentlichkeit sowie indigene Völker und ortsansässige
Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen und zuständige weltweite,
regionale, subregionale und sektorale Organe sowie die Wissenschaftsgemeinschaft;
o) „zuständige Behörde(n)“ die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung
der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden);
p) „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren zur Erstellung eines Berichts über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Durchführung von Konsultationen, zur Berücksichtigung
des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Ergebnisse der Konsultationen
bei der Beschlussfassung und zur Bereitstellung von Informationen über den Beschluss
gemäß Kapitel 3 dieser Richtlinie;
q) „Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ die Dokumentation, die die in Artikel 10
Absatz 4 dieser Richtlinie vorgeschriebenen Informationen enthält;
r) „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die sich
aus verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und gegenwärtigen sowie
hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im
Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des Klimawandels, der Versauerung der Meere und
damit zusammenhängender Auswirkungen;
s) „geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen“ die Auswirkungen, die keine
erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben.
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der
Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse stattfinden.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Militärluftfahrzeuge oder
Flottenhilfsschiffe. Mit Ausnahme des Kapitels 2 findet diese Richtlinie keine Anwendung
auf sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem Mitgliedstaat gehören oder von ihm
eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als
Handelszwecke genutzt werden.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der
Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse stattfinden, mit Ausnahme der Bestimmungen nach Artikel 8 Absatz 6
dieser Richtlinie.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die in den
nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gemäß der herrschenden Rechtspraxis
festgelegten Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen
Geheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen Interesses zu
beachten.
KAPITEL 2
Maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen
Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die ab dem XX [nach Inkrafttreten des
BBNJ-Übereinkommens für die EU und ihre Mitgliedstaaten – Amt für Veröffentlichungen:
Bitte Datum einfügen] gesammelt und generiert werden.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für
a) die nach dem geltenden Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten
und
b) Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im Rahmen der
Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden
Meeresressourcen fallen unter die in Teil II des BBNJ-Übereinkommens aufgeführten
Nutzungsregelungen.
Artikel 5
Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen
von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Einklang mit dem
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unter gebührender Berücksichtigung der
Rechte und berechtigten Interessen der Küstenstaaten in Gebieten innerhalb deren nationaler
Hoheitsbefugnisse und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten in
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt wird. Zu diesem Zweck
arbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusammen, auch mithilfe des BBNJ-
Vermittlungsmechanismus, um die Bestimmungen dieses Kapitels umzusetzen.
Artikel 6
Mitteilung über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und
digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 aufgeführten Informationen und
etwaige Aktualisierungen von Absatz 3 dem BBNJ-Vermittlungsmechanismus mitgeteilt
werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Koordinierung zwischen dem für die Mitteilung
nach Absatz 2 verwendeten System und anderen Mitteilungssystemen, die im Rahmen
anderer Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind.
(2) Die folgenden Informationen werden dem BBNJ-Vermittlungsmechanismus sechs Monate
vor der In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse mitgeteilt:
a) die Art der Sammlung und die Ziele, denen sie dient, einschließlich etwaiger Programme,
unter die sie fällt;
b) der Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die
anvisiert oder gesammelt werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie gesammelt werden;
c) die geografischen Gebiete, in denen die Sammlung vorgenommen werden soll;
d) eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Sammlung angewendet
werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der
Schiffe und der wissenschaftlichen Ausrüstung beziehungsweise angewendeten
Untersuchungsmethoden;
e) Informationen über sonstige Beiträge zu geplanten größeren Programmen;
f) das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der
Forschungsschiffe beziehungsweise der Installation und der Entfernung der Ausrüstung,
soweit angemessen;
g) den beziehungsweise die Namen der das Forschungsvorhaben befürwortenden Institution
beziehungsweise Institutionen und der für das Forschungsvorhaben verantwortlichen Person;
h) Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus
Entwicklungsstaaten, an dem Forschungsvorhaben mitzuwirken oder damit in Verbindung zu
stehen;
i) das Ausmaß, in dem sich Staaten, die Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens sind
sowie möglicherweise technische Hilfe benötigen und darum ersuchen, insbesondere
Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem Forschungsvorhaben beteiligen oder dabei
vertreten lassen können;
j) ein Datenverwaltungsplan, der im Einklang mit einer offenen und verantwortungsvollen
Daten-Governance und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis erstellt
wurde.
(3) Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der dem BBNJ-Vermittlungsmechanismus vor
der geplanten Sammlung zur Verfügung gestellten Informationen, so werden dem BBNJ-
Vermittlungsmechanismus innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch zu
Beginn der In-situ-Sammlung, aktualisierte Informationen mitgeteilt, soweit dies möglich ist.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem BBNJ-Vermittlungsmechanismus unter
Angabe der standardisierten BBNJ-Chargenkennung die folgenden Informationen, sobald sie
verfügbar sind, spätestens jedoch ein Jahr nach der In-situ-Sammlung maringenetischer
Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, mitgeteilt werden:
a) das Repositorium oder die Datenbank, in dem beziehungsweise der digitale
Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen hinterlegt sind oder werden;
b) der Ort, an dem alle in situ gesammelten maringenetischen Ressourcen hinterlegt oder
aufbewahrt sind oder werden;
c) ein Bericht, in dem das geografische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen
gesammelt wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade sowie
die Tiefe der Sammlung und, soweit verfügbar, der Ergebnisse der Tätigkeit, aufgeführt sind;
d) alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach Absatz 2
Buchstabe j.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Proben maringenetischer Ressourcen und digitale
Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse, die sich in ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien oder
Datenbanken befinden, im Einklang mit der aktuellen internationalen wissenschaftlichen
Praxis und, soweit durchführbar, als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
stammend identifiziert werden können.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden
Repositorien, soweit durchführbar, und die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden
Datenbanken alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über den Zugang zu
maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen in Verbindung mit ihrer
standardisierten BBNJ-Chargenkennung erstellen und ihn dem nach Artikel 15 des BBNJ-
Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur
Verfügung stellen.
(7) Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
und, wo möglich, die digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen Gegenstand der
Nutzung einschließlich der Vermarktung durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche
oder juristische Personen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem BBNJ-
Vermittlungsmechanismus die folgenden Informationen, einschließlich der standardisierten
BBNJ-Chargenkennung, sofern vorhanden, mitgeteilt werden, sobald sie verfügbar sind:
a) der Ort der Ergebnisse dieser Nutzung, etwa von Veröffentlichungen, erteilten Patenten,
sofern vorhanden und soweit möglich, und entwickelten Produkten;
b) sofern verfügbar, Angaben zu der Mitteilung an den BBNJ-Vermittlungsmechanismus im
Anschluss an die Sammlung in Bezug auf die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand
der Nutzung waren;
c) der Ort, an dem die Originalprobe, die Gegenstand der Nutzung ist, aufbewahrt wird;
d) die geplanten Regelungen für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen
und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen sowie ein
diesbezüglicher Datenverwaltungsplan;
e) nach Vermarktung, sofern verfügbar, Informationen über Verkaufszahlen der betreffenden
Produkte und weitere Entwicklungen.
(8) Soweit verfügbar und angemessen, können die Mitgliedstaaten eine von der Kommission
bereitgestellte digitale Plattform nutzen, um die in den Absätzen 2 und 4 genannten
Informationen zu erstellen und zu übermitteln.
Artikel 7
Hinterlegung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über
maringenetische Ressourcen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche oder juristische Personen, die ihrer
Gerichtsbarkeit unterstehen und maringenetische Ressourcen und digitale
Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse nutzen, diese maringenetischen Ressourcen und digitalen
Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse unter Angabe ihrer standardisierten BBNJ-Chargenkennung in öffentlich
zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen
Repositorien und Datenbanken spätestens drei Jahre nach Beginn der Nutzung oder sobald
diese verfügbar sind, hinterlegen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die in Absatz 1 genannten natürlichen oder
juristischen Personen der zuständigen Behörde die Bestätigungen über die Hinterlegungen
vorlegen.
Sind mehrere natürliche oder juristische Personen an der Nutzung beteiligt, so legt die für die
Beaufsichtigung des Forschungsvorhabens verantwortliche Person der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats, in dem die für die Beaufsichtigung des Forschungsvorhabens
verantwortliche Person niedergelassen oder ansässig ist, die Bestätigungen über die
Hinterlegungen vor.
Ist die für die Beaufsichtigung des Forschungsvorhabens verantwortliche Person nicht in der
Union niedergelassen oder ansässig, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die ihrer
Gerichtsbarkeit unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen, die an dem
Forschungsvorhaben beteiligt sind, eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene oder
ansässige Person benennen, die der zuständigen Behörde die Bestätigungen über die
Hinterlegungen vorlegt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen unter anderem durch Koordinierung, Zusammenarbeit und den
Austausch einschlägiger Informationen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Informationen in vereinfachter Weise ausgetauscht werden, ohne dass ein unverhältnismäßig
hoher Verwaltungsaufwand für die zuständige(n) Behörde(n) oder für die natürlichen oder
juristischen Personen, die die Bestätigungen über Hinterlegungen vorlegen, entsteht.
KAPITEL 3
Umweltprüfungen
Artikel 8
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die potenziellen Auswirkungen geplanter, ihren
Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehender Tätigkeiten, die in Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, auf die Meeresumwelt einer Prüfung
unterzogen werden, bevor die zuständige(n) Behörde(n) einen Beschluss über deren
Genehmigung gemäß dieser Richtlinie trifft bzw. treffen.
(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann in die bestehenden Verfahren der Mitgliedstaaten für
die Genehmigung geplanter Tätigkeiten integriert werden.
(3) Um die Prüfungsverfahren für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der
Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse stattfinden, zu koordinieren und zu erleichtern und insbesondere
Konsultationen gemäß Artikel 11 durchzuführen, können die betreffenden Mitgliedstaaten auf
der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung ein gemeinsames Organ einrichten.
(4) Muss für eine geplante Tätigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt
werden, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, die Ergebnisse
einschlägiger strategischer Umweltprüfungen, insbesondere von Umweltprüfungen, die
gemäß Artikel 15 durchgeführt wurden.
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der
Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse stattfinden und geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die
Meeresumwelt haben.
(6) Dieses Kapitel gilt nicht für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der
Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse stattfinden und für die eine Vorprüfung (Screening) oder eine
Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit den Anforderungen anderer einschlägiger
internationaler Rechtsinstrumente oder -rahmen oder von zuständigen weltweiten, regionalen,
subregionalen oder sektoralen Organen durchgeführt wurde. Bei Tätigkeiten, für die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen anderer einschlägiger
Rechtsinstrumente oder -rahmen oder von zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen
oder sektoralen Organen durchgeführt wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
Bedingungen des Artikels 29 Absatz 4 des BBNJ-Übereinkommens erfüllt sind. In solchen
Fällen sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass der Bericht über die
Umweltverträglichkeitsprüfung über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus veröffentlicht und
die Tätigkeit überwacht wird.
(7) Bei geplanten, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten
unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
stattfinden und voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse haben werden, wenden die Mitgliedstaaten die
Richtlinie 2011/92/EU und andere einschlägige EU-Rechtsvorschriften an, die Bestimmungen
über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten. Für diese Tätigkeiten stellen die
Mitgliedstaaten während des Verfahrens gemäß der Richtlinie 2011/92/EU und anderen
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante
Tätigkeiten enthalten, über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus rechtzeitig einschlägige
Informationen zur Verfügung und stellen sicher, dass die Tätigkeit in einer Weise überwacht
wird, die mit den Anforderungen der genannten Richtlinie und den nationalen
Rechtsvorschriften im Einklang steht.
Artikel 9
Vorprüfung (Screening)
(1) Hat eine geplante Tätigkeit möglicherweise mehr als nur geringfügige oder
vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse oder sind die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt oder werden sie
nur unzureichend verstanden, so führt der Mitgliedstaat mit Hoheitsbefugnissen oder
Kontrolle über die Tätigkeit eine Vorprüfung (Screening) durch, um festzustellen, ob die
Tätigkeit zu einer wesentlichen Verschmutzung oder zu beträchtlichen und schädlichen
Veränderungen der Meeresumwelt führen kann und daher einer Prüfung zu unterziehen ist.
(2) Die Vorprüfung (Screening) wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens
durchgeführt und muss detailliert genug sein, damit der Mitgliedstaat beurteilen kann, ob er
begründeten Anlass zu der Feststellung hat, dass die geplante Tätigkeit eine wesentliche
Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt
verursachen kann.
(3) Bei der Durchführung der Vorprüfung (Screening) berücksichtigen die Mitgliedstaaten
mindestens die Beschreibung der geplanten Tätigkeit, einschließlich ihres Zweckes, ihres
Ortes, ihrer Dauer und ihrer Intensität, die erste Analyse der möglichen Auswirkungen,
einschließlich der Prüfung kumulativer Auswirkungen und gegebenenfalls von Alternativen
zur geplanten Tätigkeit.
(4) Für die Zwecke der Vorprüfung (Screening) berücksichtigen die Mitgliedstaaten
mindestens die folgenden Faktoren:
a) die Art der geplanten Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der die
Tätigkeit durchgeführt werden soll;
b) die Dauer der geplanten Tätigkeit;
c) den Ort der geplanten Tätigkeit;
d) die Merkmale und das Ökosystem des Standorts (einschließlich Gebiete von ökologisch
oder biologisch besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit) der geplanten Tätigkeit;
e) die möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit einschließlich der möglichen
kumulativen Auswirkungen und der möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse;
f) die Frage, inwieweit die Auswirkungen der geplanten Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur
unzureichend verstanden werden;
g) andere einschlägige ökologische oder biologische Faktoren.
(5) Wird auf der Grundlage der Vorprüfung (Screening) festgestellt, dass die geplante
Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen
der Meeresumwelt verursachen kann, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im
Einklang mit diesem Kapitel durchgeführt.
(6) Die zuständige Behörde trifft auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Faktoren einen
Vorprüfungsbeschluss. Dieser Beschluss, einschließlich der wichtigsten Gründe, warum eine
Prüfung in Bezug auf die in Absatz 4 aufgeführten einschlägigen Faktoren als erforderlich
erachtet wird oder nicht, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, auch über den BBNJ-
Vermittlungsmechanismus.
(7) Äußert eine Vertragspartei des BBNJ-Übereinkommens oder das
wissenschaftlichtechnische BBNJ-Organ innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung des in Absatz 6
genannten Vorprüfungsbeschlusses Bedenken oder Empfehlungen in Bezug auf die
Feststellung, dass eine geplante Tätigkeit keine erhebliche Verschmutzung oder beträchtliche
und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen dürfte, so berücksichtigt der
Mitgliedstaat, der diese Feststellung getroffen hat, diese Bedenken. Infolgedessen kann der
Mitgliedstaat seine Feststellung überprüfen.
Artikel 10
Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping) und Berichterstattung
(1) Ist für eine geplante Tätigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung
erstellt wird.
(2) Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung muss sich auf eine von einer
zuständigen Behörde abgegebene Stellungnahme zum Untersuchungsrahmen stützen.
(3) Die zuständige Behörde gibt die in Absatz 2 genannte Stellungnahme ab und
berücksichtigt dabei die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Informationen und, soweit verfügbar, das einschlägige traditionelle Wissen indigener Völker
und ortsansässiger Gemeinschaften sowie Informationen über die wichtigsten
umweltbezogenen und damit verbundenen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, etwa die
wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden
Auswirkungen, einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der
Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, sowie zumutbare
Alternativen zu der geplanten Tätigkeit.
(4) Der in Absatz 1 genannte Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung muss
mindestens die folgenden Informationen enthalten:
a) eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit, einschließlich ihres Ortes;
b) die gemäß Absatz 3 abgegebene Stellungnahme;
c) eine Bestandsaufnahme der durch die geplante Tätigkeit wahrscheinlich betroffenen
Meeresumwelt;
d) eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, einschließlich der
möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse;
e) eine Beschreibung von Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen;
f) eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken;
g) Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation;
h) eine Beschreibung der Prüfung zumutbarer Alternativen zu der geplanten Tätigkeit;
i) eine Beschreibung von Folgemaßnahmen, einschließlich eines Umweltmanagementplans,
der während der Durchführung der Tätigkeit umzusetzen ist;
j) eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis i genannten
Angaben.
(5) Um sicherzustellen, dass die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig
und qualitativ hochwertig sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Berichte von
kompetenten Sachverständigen erstellt werden und dass die zuständigen Behörden über
ausreichendes Fachwissen für die Prüfung dieser Berichte verfügen oder erforderlichenfalls
Zugang dazu haben.
Artikel 11
Konsultationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen
Zeitrahmens unter anderem über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus und das BBNJ-
Sekretariat folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
a) der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 1;
b) der Antrag auf Genehmigung der geplanten Tätigkeit;
c) die Angabe, dass die geplante Tätigkeit Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung
ist;
d) genaue Angaben zu den jeweiligen zuständigen Behörden, die für den Beschluss über die
Genehmigung zuständig sind, bei denen einschlägige Informationen erhältlich sind und bei
denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zum vorgesehenen
Zeitraum für die Einreichung von Anmerkungen oder Fragen;
e) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich
gemacht werden;
f) Einzelheiten zur Regelung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Absatz 4.
(2) Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens, insbesondere an die geplante Tätigkeit
angrenzende Küstenparteien und andere an die geplante Tätigkeit angrenzende Parteien und
die betroffene Öffentlichkeit erhalten frühzeitig und wirksam die Möglichkeit, sich an den
Verfahren zur Genehmigung der in Artikel 12 Absatz 2 genannten geplanten Tätigkeiten zu
beteiligen, und haben zu diesem Zweck das Recht, Anmerkungen und Stellungnahmen
abzugeben, bevor ein Beschluss über die Genehmigung einer geplanten Tätigkeit getroffen
wird, sobald der bzw. den zuständige(n) Behörde(n) alle Optionen offen stehen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 bestimmen die Mitgliedstaaten die möglicherweise am
stärksten betroffenen Vertragsparteien, indem sie die Art und die möglichen Auswirkungen
der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt berücksichtigen. Zu diesen Parteien gehören:
a) Küstenparteien, bei denen möglicherweise begründeter Anlass zu der Annahme besteht,
dass die Ausübung ihrer souveränen Rechte zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung,
Erhaltung oder Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen von der geplanten Tätigkeit betroffen
ist;
b) Parteien, die in dem Gebiet der geplanten Tätigkeit menschliche Tätigkeiten, einschließlich
wirtschaftlicher Tätigkeiten, ausüben, bei denen möglicherweise begründeter Anlass zu der
Annahme besteht, dass sie betroffen sind.
(4) Die Mitgliedstaaten legen die genauen Regelungen für die Unterrichtung der in Absatz 2
genannten Interessenträger und angemessene Fristen für die Konsultation der in Absatz 2
genannten Interessenträger fest, die mindestens 30 und höchstens 85 Tage betragen dürfen.
Dafür können die Mitgliedstaaten bestehende Regelungen nutzen, die sich aus der
Richtlinie 2011/92/EU und anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften ergeben, die
Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Konsultation, einschließlich der
einschlägigen Anmerkungen und Stellungnahmen der Vertragsparteien und der betroffenen
Öffentlichkeit sowie der Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen BBNJ-Organs, bei
der Beschlussfassung gebührend berücksichtigt und aufgegriffen werden.
Artikel 12
Beschlussfassung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige(n) Behörde(n) einen Beschluss über
die Genehmigung einer geplanten Tätigkeit trifft bzw. treffen, wenn sie unter
Berücksichtigung von Verringerungs- oder Bewältigungsmaßnahmen festgestellt hat bzw.
haben, dass alle angemessenen Anstrengungen unternommen wurden, um sicherzustellen,
dass die geplante Tätigkeit in einer mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger
Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbaren Weise durchgeführt werden kann.
(2) Der Beschluss über die Genehmigung einer geplanten Tätigkeit muss sich auf die
Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 11 stützen und mindestens Folgendes umfassen:
a) eine Schlussfolgerung der zuständigen Behörde zu den wahrscheinlichen erheblichen
Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt und zu den Hauptgründen für
die Genehmigung;
b) alle an den Beschluss geknüpften Bedingungen, eine Beschreibung etwaiger Merkmale der
geplanten Tätigkeit und/oder der Maßnahmen zur Verhinderung, Vermeidung oder
Verringerung einer wesentlichen Verschmutzung oder von beträchtlichen und schädlichen
Veränderungen der Meeresumwelt sowie eine Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen.
Diese Maßnahmen können gegebenenfalls in einen Umweltmanagementplan aufgenommen
werden.
(3) In dem Beschluss über die Nichtgenehmigung einer geplanten Tätigkeit sind die
wichtigsten Gründe für die Nichtgenehmigung anzugeben.
(4) Wurde ein Beschluss über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung einer geplanten
Tätigkeit gefasst, so stellen die Mitgliedstaaten unverzüglich sicher, dass der Beschluss
öffentlich zugänglich gemacht wird, auch über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus und das
BBNJ-Sekretariat. Zu diesem Zweck veröffentlichen die Mitgliedstaaten die während der
Konsultationen gemäß Artikel 11 eingegangenen Anmerkungen und Stellungnahmen sowie
eine Beschreibung der Art und Weise, auf die diese Anmerkungen und Stellungnahmen
berücksichtigt oder auf andere Weise aufgegriffen wurden.
Artikel 13
Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen unter Verwendung der besten verfügbaren
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen
traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften die
Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder beträchtliche und
schädliche Veränderungen der Meeresumwelt zur Folge haben können. Insbesondere
überwacht jeder Mitgliedstaat die umweltbezogenen und damit verbundenen Auswirkungen,
etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden
Auswirkungen, einer genehmigten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle
unterstehenden Tätigkeit anhand der mit dem Beschluss über die Genehmigung der geplanten
Tätigkeit verbundenen Bedingungen.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über eine genehmigte
Tätigkeit beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt fest, die entweder in
Bezug auf ihre Art oder Schwere in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen
wurden, oder die sich aus einem Verstoß gegen eine der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b
genannten Bedingungen ergeben, oder äußert eine Vertragspartei des BBNJ-Übereinkommens
oder das wissenschaftlich-technische BBNJ-Organ Bedenken oder Empfehlungen, so
überprüft der betreffende Mitgliedstaat seinen Beschluss. Zu diesem Zweck
a) verlangt er, dass Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung beziehungsweise
Bewältigung dieser Auswirkungen vorgeschlagen und durchgeführt werden, oder unternimmt
andere notwendige Schritte beziehungsweise lässt die Tätigkeit gegebenenfalls einstellen und
b) bewertet rechtzeitig alle nach Buchstabe a durchgeführten Maßnahmen oder
unternommenen Schritte.
In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten unter anderem über den BBNJ-
Vermittlungsmechanismus die BBNJ-Konferenz der Vertragsparteien, die anderen
Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens und die betroffene Öffentlichkeit.
(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre einen
Bericht über die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeiten und die Ergebnisse der
Überwachung gemäß Absatz 1.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit unter anderem über den BBNJ-
Vermittlungsmechanismus Folgendes zur Verfügung gestellt wird:
a) Überwachungsberichte;
b) Berichte über die Überprüfung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit;
c) wenn ein Beschluss über die Genehmigung der Tätigkeit geändert wurde, die neuen
Beschlüsse, einschließlich der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Informationen.
Artikel 14
Zugang zu Gerichten
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit der einschlägigen nationalen Rechtsordnung
sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem
Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage
geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und
verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, Handlungen oder Unterlassungen
gemäß den Artikeln 8 bis 13 anzufechten.
Artikel 15
Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen
Die Mitgliedstaaten können einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder
anderen Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens strategische Umweltprüfungen für
Pläne und Programme im Zusammenhang mit geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer
Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten vornehmen, die in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen, um die möglichen Auswirkungen solcher
Pläne oder Programme auf die Meeresumwelt zu beurteilen. Sieht die Richtlinie 2001/42/EG
eine Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung vor, so beachten die
Mitgliedstaaten bei der Durchführung solcher Prüfungen die Bestimmungen jener Richtlinie.
KAPITEL 4
Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich
Meeresschutzgebieten
Artikel 16
Vorschlag für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln unabhängig davon, ob sie einzeln oder gemeinsam
handeln, der Kommission den Entwurf eines Vorschlags gemäß Artikel 19 des BBNJ-
Übereinkommens oder einer Notmaßnahme gemäß Artikel 24 Absatz 3 des BBNJ-
Übereinkommens, bevor sie diese dem BBNJ-Sekretariat vorlegen. Nach Eingang unterrichtet
die Kommission alle Mitgliedstaaten und übermittelt den Entwurf des Vorschlags. Haben
andere Mitgliedstaaten Anmerkungen, so übermitteln sie der Kommission diese
Anmerkungen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Vorschlagsentwurfs oder früher,
wenn dies aufgrund einer Notmaßnahme gerechtfertigt ist. Die Kommission leitet die
eingegangenen Anmerkungen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(2) Bevor die Mitgliedstaaten dem BBNJ-Sekretariat einen Vorschlag oder Entwurf
übermitteln, legt die Kommission eine vorläufige Bewertung des gemäß Absatz 1
eingegangenen Entwurfs eines Vorschlags oder einer Notmaßnahme vor. Ziel der vorläufigen
Bewertung ist es, die Entscheidung zu erleichtern, ob der Vorschlag oder die Notmaßnahme
im Namen der Union oder der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorgelegt werden sollte.
(3) Die Kommission legt dem BBNJ-Sekretariat eine vorläufige Bewertung der Frage vor, ob
sie den gemäß Absatz 1 eingegangenen Entwurf eines Vorschlags oder einer Notmaßnahme
im Namen der Union dem BBNJ-Sekretariat übermitteln sollte. Bis zum Abschluss einer
solchen vorläufigen Bewertung und wenn diese ergibt, dass die Übermittlung im Namen der
Union erfolgen sollte, sehen die Mitgliedstaaten davon ab, dem BBNJ-Sekretariat den
Vorschlag oder die Notmaßnahme gemäß Absatz 1 vorzulegen.
Artikel 17
Inhalt der Vorschläge
(1) Vorschläge über die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich
Meeresschutzgebieten nach Artikel 19 des BBNJ-Übereinkommens oder die Notmaßnahme
gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens werden auf der Grundlage der besten
verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, soweit verfügbar, des
einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften
nach dem Vorsorgeansatz und einem Ökosystemansatz formuliert.
(2) Interessenträger, einschließlich Staaten und weltweiter, regionaler, subregionaler und
sektoraler Organe sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, des
Privatsektors, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, werden gegebenenfalls
zur Ausarbeitung der in diesem Kapitel genannten Vorschläge konsultiert.
(3) Die Vorschläge müssen die folgenden wesentlichen Elemente in Bezug auf das
identifizierte Gebiet enthalten, das Gegenstand des Vorschlags ist:
a) eine geografische oder räumliche Beschreibung des identifizierten Gebiets unter
Bezugnahme auf die in Anlage I des BBNJ-Übereinkommens aufgeführten als Anhalt
dienenden Kriterien;
b) Angaben zu den in Anlage I des BBNJ-Übereinkommens genannten Kriterien;
c) Angaben zu menschlichen Tätigkeiten im identifizierten Gebiet, darunter Nutzungen durch
indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren mögliche
Auswirkungen;
d) eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt;
e) eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung
betreffenden Ziele, die für das Gebiet gelten sollen;
f) den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen
aufgeführt und die vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und
Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten Ziele beschrieben werden;
g) gegebenenfalls die Dauer des vorgeschlagenen Gebiets und der vorgeschlagenen
Maßnahmen;
h) gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschließlich
angrenzender Küstenstaaten und/oder zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und
sektoraler Organe;
i) Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich
Meeresschutzgebieten, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen
Rahmen sowie von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen
Organen umgesetzt werden;
j) zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern dieses verfügbar ist, einschlägiges
traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften.
(4) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, zusammenzuarbeiten und Informationen über
Vorschläge, einschließlich der in Absatz 3 aufgeführten Elemente, auszutauschen.
Artikel 18
Durchführung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle
unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden,
im Einklang mit den nach Teil III des BBNJ-Übereinkommens angenommenen Beschlüssen
durchgeführt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Annahme von Maßnahmen innerhalb der
einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie der zuständigen weltweiten,
regionalen, subregionalen und sektoralen Organe, deren Mitglied sie sind, zur Unterstützung
der Durchführung der von der Konferenz der Vertragsparteien nach Teil III des BBNJ-
Übereinkommens angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen.
Artikel 19
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, sich an der
Ausarbeitung von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente
einschließlich Meeresschutzgebieten gemäß Artikel 15 im Einklang mit den Anforderungen
gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2001/42/EG zu beteiligen.
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
Artikel 20
Zuständige Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten benennen bis zum xx [Umsetzungsfrist minus vier Monate – Amt für
Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen] die zuständigen Behörden, die die Aufgaben
gemäß den Kapiteln 2 bis 5 dieser Richtlinie wahrnehmen werden, und teilen diese der
Kommission mit.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die die Aufgaben im
Rahmen dieser Richtlinie wahrnehmen, über ausreichend qualifiziertes Personal und
ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihren
Aufgaben wirksam nachkommen zu können.
Artikel 21
Bewertung, Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [5 Jahre
nach Inkrafttreten dieser Richtlinie – Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen]
einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.
(2) Die Kommission bewertet bis zum [3 Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 – Amt
für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen] die Auswirkungen dieser Richtlinie [auch
unter Berücksichtigung etwaiger Entwicklungen im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens]
und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen
Informationen, einschließlich einer Zusammenfassung der Durchführung dieser Richtlinie und
der ergriffenen Maßnahmen, sowie statistische Daten, wobei besonderes Augenmerk auf die
gemäß Kapitel 3 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen zu legen ist. Dem Bericht
wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Artikel 22
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [6 Monate nach
Inkrafttreten – Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen] die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie
teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem […] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder
durch einen Hinweis zum Zeitpunkt der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 24
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
INHALTSVERZEICHNIS
1.
1.1.
1.2.
1.3.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .................................................
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ..................................................................
Politikbereich(e) ...........................................................................................................
Ziel(e) ...........................................................................................................................
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ...................................................................................................
1.3.2. Einzelziel(e) .................................................................................................................
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ....................................................................
1.3.4. Leistungsindikatoren ....................................................................................................
1.4.
1.5.
Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................
Begründung des Vorschlags/der Initiative ...................................................................
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ....................................................................
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ..............................................................
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ..................................
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
Möglichkeiten für eine Umschichtung .........................................................................
mit anderen geeigneten Instrumenten ..........................................................................
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ..............................................................................................................
1.7.
2.
2.1.
2.2.
Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ...................................................................
VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................
Überwachung und Berichterstattung ...........................................................................
Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ..........................................................................
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ..........................................................................
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ......................................................
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ..................................................................................................................
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten .......................................................
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..............................................................................................................
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .............................................................................................................
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .................
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .........................................................
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im
Fall dezentraler Agenturen)........................................................................................
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...............
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ..........................................................
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...........................................................
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...............................................................................................
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..............................
3.2.7. Beiträge Dritter...........................................................................................................
3.3.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..........................................................
DIGITALE ASPEKTE...............................................................................................
Anforderungen von digitaler Relevanz ......................................................................
Daten ..........................................................................................................................
Digitale Lösungen ......................................................................................................
Interoperabilitätsbewertung .......................................................................................
Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Richtlinie zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem BBNJ-
Übereinkommen zur Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der
biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse.
1.2. Politikbereich(e)
Umweltschutz
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Ziel der Initiative ist es, die einheitliche Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens in
der EU zu gewährleisten, indem die sich aus dem Überkommen ergebenden
Verpflichtungen in den mit dem Umweltschutz und maringenetischen Ressourcen
zusammenhängenden Bereichen in die EU-Rechtsordnung übernommen werden, und
somit die Wahl des günstigsten Gerichtsstands („Forum Shopping“) in der EU zu
vermeiden, womit schnellere Genehmigungsverfahren und
Verwaltungsvereinfachung erreicht werden.
1.3.2. Einzelziel(e)
Die Gewährleistung, dass Forschende in der EU, insbesondere diejenigen, die in
Teams in der gesamten EU zum Thema maringenetische Ressourcen von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse arbeiten, nicht mit unnötigen rechtlichen
Belastungen konfrontiert werden, die sich aus der uneinheitlichen Umsetzung
internationaler Verpflichtungen im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens in der EU
ergeben könnten.
Die Gewährleistung, dass die Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die geplante,
den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehende
Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse möglicherweise
haben werden, vor der Genehmigung der Tätigkeiten durch die zuständige Behörde
geprüft werden.
Die Gewährleistung, dass Vorschläge für die Einrichtung gebietsbezogener
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten auf der Grundlage der
besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, soweit
verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und
ortsansässiger Gemeinschaften nach dem Vorsorgeansatz und einem
Ökosystemansatz formuliert werden.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Mit diesem Vorschlag zur einheitlichen Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens in
der EU soll die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der
Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (BBNJ) sichergestellt
werden. Dies ist eine der wichtigsten Prioritäten der EU und steht im Einklang mit
den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Gemeinsamen Mitteilung über
die Agenda der EU für die internationale Meerespolitik.
Die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen wird auch dazu
beitragen, die im Rahmen des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-
Montreal festgelegten Ziele und Vorgaben (die im Rahmen des Übereinkommens
über die biologische Vielfalt angenommen wurden) zu erreichen, insbesondere das
Ziel, bis 2030 eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung von mindestens 30 %
der weltweiten Landflächen, Binnengewässer, Küstengebiete und Ozeane
sicherzustellen. Sie wird auch zur Verwirklichung der Ziele der EU-
Biodiversitätsstrategie für 2030 beitragen, die unter anderem darauf abzielt, den
guten Umweltzustand der Meeresökosysteme wiederherzustellen.
Durch die Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens werden mit diesem Vorschlag
gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU für Betreiber geschaffen, die Tätigkeiten
in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, für die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ausüben sowie für
Forscher und juristische Personen, die mit maringenetischen Ressourcen und
digitalen Sequenzinformationen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse arbeiten.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Umsetzung der in diesem Vorschlag enthaltenen Verpflichtungen in nationales Recht
durch die EU-Mitgliedstaaten.
Mit diesem Vorschlag werden die Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen
übernommen, die sich auf den EU-Binnenmarkt auswirken könnten, insbesondere
auf Betreiber, die Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ausüben und
auf Wissenschaftler, die mit maringenetischen Ressourcen und digitalen
Sequenzinformationen arbeiten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu
gewährleisten. Daher besteht die beste Möglichkeit zur Bewertung der Leistung darin
zu überwachen, ob die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb der in der
Richtlinie genannten Frist (sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten) umsetzen.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme22
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Es gibt drei Arten von Anforderungen, die kurz-, mittel- und langfristigen Zielen
entsprechen.
22 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Kurzfristige Anforderungen:
Spätestens vier Monate vor Ablauf der Umsetzungsfrist müssen die Mitgliedstaaten
die zuständigen Behörden benennen, die die Aufgaben gemäß den Kapiteln 2 bis 5
der Richtlinie wahrnehmen, und diese der Kommission mitteilen. Die
Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die zuständigen Behörden, die die
Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie wahrnehmen, über ausreichend qualifiziertes
Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen
verfügen, um ihren Aufgaben wirksam nachkommen zu können.
Die Mitgliedstaaten müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie müssen der Kommission
unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mitteilen. Die Mitgliedstaaten müssen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mitteilen, die
sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Mittelfristige Anforderungen:
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die notwendigen Informationen für die
Erstellung eines Berichts an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, in
dem bewertet wird, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen
getroffen haben, um der Richtlinie nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die für die Erstellung eines Berichts an
das Europäische Parlament und den Rat erforderlichen Informationen übermitteln, in
dem die Auswirkungen der Richtlinie bewertet werden, einschließlich einer
Zusammenfassung der Durchführung dieser Richtlinie und der ergriffenen
Maßnahmen, sowie statistische Daten, wobei besonderes Augenmerk auf die gemäß
Kapitel 3 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen zu legen ist.
Langfristige Anforderungen:
Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht übermitteln, in dem sie bewertet,
inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um
der Richtlinie nachzukommen.
Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie muss die Kommission eine
Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie durchführen [auch unter
Berücksichtigung etwaiger Entwicklungen im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens]
und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. Dem Bericht
muss erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):
Das BBNJ-Übereinkommen sieht eine Verpflichtung zur Vorprüfung und Bewertung
von Auswirkungen geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse vor. Darüber hinaus bietet es einen Rahmen zur Regelung von
Tätigkeiten in Bezug auf maringenetische Ressourcen und Regelungen für den
Informationsaustausch und die Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung
maringenetischer Ressourcen. Ein harmonisierter EU-Ansatz ist von zentraler
Bedeutung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle von der EU aus tätigen
Interessenträger zu schaffen. Ziel der Richtlinie ist es, einen Rahmen für die
einheitliche Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens in der EU zu schaffen und zu
vermeiden, dass der jeweils günstigste Gerichtsstand gewählt wird („Forum-
Shopping“), womit schnellere Genehmigungsverfahren und
Verwaltungsvereinfachung erreicht werden.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):
die Gewährleistung, dass Forschende in der EU, insbesondere diejenigen, die in
Teams in der gesamten EU zum Thema maringenetische Ressourcen von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse arbeiten, nicht mit unnötigen rechtlichen
Belastungen konfrontiert werden, die sich aus der uneinheitlichen Umsetzung
internationaler Verpflichtungen im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens ergeben
könnten;
die Gewährleistung der Kohärenz zwischen der Umsetzung des Protokolls von
Nagoya zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Bestimmungen
des BBNJ-Übereinkommens in Bezug auf maringenetische Ressourcen;
die Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Verpflichtungen in Bezug auf
Umweltverträglichkeitsprüfungen für Tätigkeiten, die in EU-Gewässern durchgeführt
werden, gemäß der UVP-Richtlinie und anderen einschlägigen EU-
Rechtsvorschriften und den Verpflichtungen im Rahmen des BBNJ-
Übereinkommens und
Gewährleistung der Kohärenz des BBNJ-Durchführungsübereinkommens mit dem
Umweltrecht der EU.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Nicht zutreffend
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Die vorgeschlagene Richtlinie über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse steht im Einklang mit der Mitteilung über den europäischen
Grünen Deal, in der im Rahmen des Ziels „Ökosysteme und Biodiversität erhalten
und wiederherstellen“ Folgendes klar festgelegt ist: „Einer nachhaltigen ‚blauen
Wirtschaft‘ wird eine zentrale Rolle bei der Verringerung der vielfältigen Ansprüche
an die Landressourcen der EU und bei der Bekämpfung des Klimawandels
zukommen.“ Sie steht auch im Einklang mit der Biodiversitätsstrategie für 2030, die
unter anderem darauf abzielt, den guten Umweltzustand der Meeresökosysteme
wiederherzustellen.
Darüber hinaus ist die Nachhaltigkeit der Ozeane gemäß den politischen Leitlinien
für die nächste Europäische Kommission (2024-2029) ein Eckpfeiler der Priorität
„Unsere Lebensqualität erhalten: Ernährungssicherheit, Wasser und Natur“. Die
vorgeschlagene Richtlinie wird auch Teil des Europäischen Pakts für die Ozeane
sein, dessen Schwerpunkt unter anderem auf der Gewährleistung einer
verantwortungsvollen Meerespolitik und der Nachhaltigkeit der Ozeane liegen wird.
Die Ziele dieses Vorschlags werden durch den Mehrjährigen Finanzrahmen
unterstützt, in dem ein bedeutender Schwerpunkt auf Finanzierungstätigkeiten zum
Schutz der Umwelt gelegt wird.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Dieser Vorschlag beschränkt sich auf die strikte Umsetzung der Verpflichtungen aus
dem BBNJ-Übereinkommen in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung,
maringenetische Ressourcen und bestimmte Elemente der die Meeresschutzgebiete
betreffenden Verpflichtungen, die die bestehenden Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten im Rahmen von EU-Rechtsvorschriften oder anderen internationalen
Rechtsvorschriften widerspiegeln.
Die Mitgliedstaaten verfügen insbesondere bereits über einen etablierten Rahmen für
Umweltverträglichkeitsprüfungen, der sich aus den Verpflichtungen gemäß der
UVP-Richtlinie, dem Übereinkommen von Espoo und dem Übereinkommen von
Aarhus ergibt. Daher werden die administrativen Auswirkungen und Kosten als
unerheblich eingeschätzt, da die meisten erforderlichen Strukturen und Vorschriften
bereits vorhanden sind.
Die Kosten für die Mitgliedstaaten werden sich auf die Kosten für die Annahme
rechtlicher, politischer oder administrativer Maßnahmen zur Umsetzung der neuen
Verpflichtungen in Bezug auf maringenetische Ressourcen beschränken, die dazu
dienen, die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, Informationen über
maringenetische Ressourcen an den BBNJ-Vermittlungsmechanismus mitzuteilen
und die Nutzer aufzufordern, Proben und digitale Sequenzinformationen in öffentlich
zugänglichen Datenbanken und Repositorien zu hinterlegen. Diese Kosten werden
weitgehend davon abhängen, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten ergreifen
werden, und es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwierig, sie zu beziffern. In
Bezug auf die Personalausgaben haben die Mitgliedstaaten zuständige nationale
Behörden für den Zugang zu genetischen Ressourcen und die Aufteilung der Vorteile
eingerichtet, die auch die Aufgaben abdecken können, die zur Durchsetzung der
Maßnahmen im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen erforderlich sind.
Sollten im endgültigen Entwurf der Richtlinie zusätzliche Überwachungsaufgaben
vorgesehen sein, so können in den Mitgliedstaaten zusätzliche Ressourcen
erforderlich sein (z. B. für die Schulung des Personals der zuständigen Behörden
oder für die Einstellung von zusätzlichem Personal). In Bezug auf die digitale
Dimension können den Mitgliedstaaten weitere Verwaltungskosten entstehen, wenn
sie sich dafür entscheiden, IT-Tools einzurichten, die speziell für die Übermittlung
von Informationen an den Vermittlungsmechanismus konzipiert sind. Alternativ
könnte die Möglichkeit geprüft werden, eine bestehende IT-Plattform der EU zu
nutzen.
Die Kosten, die der Kommission durch die Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug
auf maringenetische Ressourcen im Rahmen dieses Vorschlags entstehen, werden
nachstehend beschrieben.
Wenn im Rahmen der Richtlinie keine Fachgruppen oder -ausschüsse eingesetzt
werden, könnten Sitzungen mit den zuständigen Behörden und Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, die Sammlung von Informationen und alle weiteren Arbeiten, die
zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind,
im Zuge der Arbeit der im Rahmen der EU-Verordnung über den Zugang zu
genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile eingerichteten EU-Sachverständigengruppe für
die Zugang zu genetischen Ressourcen und die Aufteilung der Vorteile stattfinden.
Was die Personalausgaben anbelangt, so könnte die Überwachung durch das
derzeitige Personal erfolgen, das bereits mit dem Zugang zu genetischen Ressourcen
und der Aufteilung der Vorteile oder der marinen biologischen Vielfalt in Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse befasst ist.
Zur digitalen Dimension: Unterstützt der BBNJ-Vermittlungsmechanismus den in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen vollständigen Datenaustausch
zwischen den Interessenträgern nicht, so benötigen die Mitgliedstaaten
möglicherweise ein lokales System oder die Europäische Kommission muss
möglicherweise eine bestehende IT-Plattform oder ein bestehendes
Berichterstattungsinstrument ausbauen oder erweitern: Der Kommission könnten
Kosten entstehen, wenn sie die notwendigen Anpassungen einer solchen Plattform
(oder eines solchen Instruments) für die Zwecke dieser Richtlinie vornimmt. Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt können die Kosten nicht eingeschätzt werden. Eine weitere
Bewertung mit den IT-Sachverständigen wird durchgeführt, wenn weitere
Einzelheiten über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus und die
Berichterstattungspflichten bereitgestellt werden und wenn die Mitgliedstaaten
Interesse an einer gemeinsamen Plattform oder einem gemeinsamen Instrument
bekunden.
Die Umsetzung des Vorschlags wird von zwei Dienststellen der Kommission
begleitet: der Generaldirektion Umwelt und der Generaldirektion Maritime
Angelegenheiten und Fischerei.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Umsetzung mit einer Anlaufphase ab 2025
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)23
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
23 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die
Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden:
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten
erfolgen.
Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht übermitteln, in dem sie bewertet,
inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um
der Richtlinie nachzukommen.
Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie muss die Kommission eine
Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie durchführen [auch unter
Berücksichtigung etwaiger Entwicklungen im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens]
und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. Dem Bericht
muss erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht zutreffend
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
In dieser Phase wurden keine besonderen Risiken festgestellt.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Nicht zutreffend
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Nicht zutreffend
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern25
von
Kandidaten
ländern und
potenzielle
n
Kandidaten
von
anderen
Drittlände
rn
andere
zweckgebundene
Einnahmen
GM NEIN NEIN NEIN NEIN
7 Europäische öffentliche Verwaltung GM NEIN NEIN NEIN NEIN
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern
von
Kandidaten
ländern und
potenzielle
n
Kandidaten
von
anderen
Drittlände
rn
andere
zweckgebundene
Einnahmen
24 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
25 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
26 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
D
E
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3.
2.
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3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,376 0,376 0,376 1,128
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,376 0,376 0,376 1,128
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,376 0,376 0,376 1,128
===================================================================
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)31
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 2 2 2
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
31 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 18 DE
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 2 2 2
===================================================================
Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in
Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der
Personalbedarf durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer
Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen 2 Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete Die Beamten und die Zeitbediensteten werden die Umsetzung der Richtlinie begleiten
und sich daher mit der zuständigen Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaats
abstimmen.
Externes Personal
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur
Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese
Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die
Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten
DE 19 DE
verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der
Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien,
Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit
den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr
MFF
2027
INSGES
AMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
DE 20 DE
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien
zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative32
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Anforderung
Beschreibung der
Anforderung
Von der
Anforderung
betroffener
oder
betreffender
Akteur
Verfahre
n auf
übergeor
dneter
Ebene
Kategorie
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die In-situ-
Sammlung
maringenetischer
Ressourcen im Einklang
mit dem
Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen
unter gebührender
Berücksichtigung der
Rechte und berechtigten
Interessen der
Küstenstaaten in Gebieten
innerhalb deren nationaler
Hoheitsbefugnisse und
unter gebührender
Berücksichtigung der
Interessen anderer Staaten
in Gebieten außerhalb
nationaler
Hoheitsbefugnisse
durchgeführt wird. Zu
diesem Zweck arbeiten die
Mitgliedstaaten
Mitgliedstaaten
Datenerfa
ssung
Daten,
Digitale
Lösung
32 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeb
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt (Unterrichtung)