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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

dip / drucksache 29.05.2025 · WP 21 · 231/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 231/25 29.05.25 EU - AV - R - U Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse COM(2025) 173 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 311/22 = AE-Nr. 220680; AE-Nr. 231000 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.4.2025 COM(2025) 173 final 2025/0090 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Verschlechterung der Meeresökosysteme wurde international als eine der obersten Prioritäten anerkannt. Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (biodiversity of areas beyond national jurisdiction, BBNJ) ist auch für die Europäische Union (EU) eine der wichtigsten Prioritäten. Im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Gemeinsamen Mitteilung über die Agenda der EU für die internationale Meerespolitik beteiligte sich die EU aktiv an den Verhandlungen über das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden „BBNJ- Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“). Die Verhandlungen wurden im Juni 2023 abgeschlossen. Das BBNJ-Übereinkommen liegt für die Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vom 20. September 2023 bis zum 20. September 2025 zur Unterzeichnung auf. Die EU und alle ihre Mitgliedstaaten haben es unterzeichnet. Die EU hat im Juni 2024 den Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates über den Abschluss des Übereinkommens1 erlassen, doch zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Vorschlags hat die EU ihre Genehmigungsurkunde noch nicht hinterlegt. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 des Übereinkommens tritt es 120 Tage nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Mit diesem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates wird die rechtliche Verpflichtung der EU zur wirksamen Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens erfüllt. Das BBNJ-Übereinkommen ist ein Durchführungsübereinkommen zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“)2, das den Rechtsrahmen für alle Tätigkeiten in den Ozeanen und Meeren bildet und dessen Vertragsparteien die EU und alle ihre Mitgliedstaaten sind. Das BBNJ-Übereinkommen wird das Seerechtsübereinkommen mit den Entwicklungen und Herausforderungen in Bezug auf die biologische Vielfalt der Meere seit dem Abschluss des Übereinkommens im Jahr 1982 in Einklang bringen. Es wird zudem die Arbeiten zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere des Ziels Nr. 14 („Leben unter Wasser“), unterstützen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind auch Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt3. In diesem heißt es, dass die biologische Vielfalt wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden. Das BBNJ-Übereinkommen wird dazu beitragen, die Ziele und Vorgaben des 1 Beschluss (EU) 2024/1830 – DE – EUR-Lex. 2 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, angenommen am 10. Dezember 1982, in Kraft getreten am 16. November 1994, 1833 UNTS 396: https://treaties.un.org/pages/ViewDetailsIII.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XXI- 6&chapter=21&Temp=mtdsg3&clang=_en. 3 ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3. globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal zu erreichen, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 7. bis 19. Dezember 2022 angenommen wurde. Es wird insbesondere Maßnahmen unterstützen, mit denen das Ziel einer wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung von mindestens 30 % der weltweiten Landflächen, Binnengewässer, Küstengebiete und Ozeane bis 2030 sowie das Ziel einer verstärkten Aufteilung der Vorteile durch genetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen erreicht werden sollen. Die EU hat ihre eigene Biodiversitätsstrategie für 2030 angenommen, mit der mehrere Ziele verfolgt werden, darunter das Ziel, den guten Umweltzustand der Meeresökosysteme wiederherzustellen. Darüber hinaus wird das BBNJ-Übereinkommen die Umsetzung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC)4 und des Übereinkommens von Paris5 unterstützen. Das BBNJ-Übereinkommen gilt für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 des Übereinkommens. Sein allgemeines Ziel besteht darin, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowohl gegenwärtig als auch langfristig durch wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und durch internationale Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sieht das BBNJ-Übereinkommen Folgendes vor: 1) Es ermöglicht es den Vertragsparteien, sich auf gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu einigen; 2) es sieht erstmals ein umfassendes Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung für neue und unregulierte Tätigkeiten auf Hoher See durch alle Parteien vor, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten; 3) es enthält Bestimmungen für die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen (und digitalen Sequenzinformationen) von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben, einschließlich eines Mechanismus für die Aufteilung finanzieller und nicht finanzieller Vorteile, und 4) in ihm sind die Bedingungen für die Förderung der Beteiligung von Entwicklungsländern am Übereinkommen und an dessen Umsetzung, unter anderem durch eine starke Komponente für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, die aus verschiedenen öffentlichen und privaten Quellen finanziert wird, sowie durch einen gerechten Mechanismus zur Aufteilung der potenziellen Vorteile der auf Hoher See gesammelten maringenetischen Ressourcen, festgelegt. 4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) trat am 4. November 2016 in Kraft. 5 Das Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), trat am 4. November 2016 in Kraft. Ziel dieses Legislativvorschlags ist die Umsetzung der Bestimmungen des BBNJ- Übereinkommens über Umweltschutz und maringenetische Ressourcen. Der Rat hat den Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates über den Abschluss des BBNJ- Übereinkommens im Namen der Union erlassen, doch die Union hat zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Vorschlags ihre Genehmigungsurkunde für das BBNJ- Übereinkommen noch nicht hinterlegt. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 des Übereinkommens tritt es 120 Tage nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Daher müssen die Bestimmungen des BBNJ-Übereinkommens, die weiter in EU-Recht umgesetzt werden müssen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens bereits vorhanden sein. Dieser Vorschlag zielt daher darauf ab, das BBNJ-Übereinkommen in der EU durch Umsetzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen in den mit dem Umweltschutz und maringenetischen Ressourcen zusammenhängenden Bereichen in EU- Recht einheitlich durchzuführen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die Ziele dieses Vorschlags stehen im Einklang mit den folgenden politischen Vorgaben und legislativen Vorschriften: Die Kommission hat sichergestellt, dass das Ergebnis der Verhandlungen über den Wortlaut des BBNJ-Übereinkommens voll und ganz mit den EU-Vorschriften und -Strategien im Bereich der Umweltpolitik der EU im Einklang steht. Insbesondere stellt sie sicher, dass das BBNJ-Übereinkommen den Rahmen für Umweltprüfungen auf EU-Ebene und die multilateralen Umweltübereinkommen, denen die EU und ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind, nicht untergräbt und mit diesen kohärent ist. Dies umfasst das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo)6 und das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus)7. Die Bestimmungen des BBNJ- Übereinkommens über Umweltverträglichkeitsprüfungen zielen darauf ab, einen kohärenten Rahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung für Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu schaffen. Mit diesen Bestimmungen wird im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 des BBNJ-Übereinkommens ein System der globalen Zusammenarbeit bei Umweltverträglichkeitsprüfungen mit den entsprechenden Rechtsinstrumenten, rechtlichen Rahmen und Organen geschaffen und soll deren Gleichwertigkeit sichergestellt werden. Sie stehen mit dem EU-Recht in diesem Bereich und mit anderen internationalen Verpflichtungen der EU, z. B. in den Bereichen Umwelt, Fischerei und Schifffahrt, in Einklang und ergänzen letztere. Daher wird die vorgeschlagene Richtlinie zur Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens in EU-Recht keinen zusätzlichen Aufwand verursachen. Die im BBNJ-Übereinkommen festgelegten Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf die Aufteilung der Vorteile, die sich durch maringenetische Ressourcen und durch aus diesen abgeleitete digitale Sequenzinformationen ergeben, gelten für genetische Ressourcen, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gesammelt werden. Sie überschneiden sich nicht mit den Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf die Aufteilung der Vorteile, die sich aus dem Protokoll von Nagoya über die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergebenden Vorteile und dem Übereinkommen über 6 Wortlaut des Übereinkommens | UNECE. 7 Wortlaut des Übereinkommens | UNECE. die biologische Vielfalt ableiten, da diese beiden Instrumente für genetische Ressourcen innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gelten. Dies bedeutet, dass es bei den zur Umsetzung der Bestimmungen des BBNJ-Übereinkommens über die Aufteilung der Vorteile erforderlichen EU-Maßnahmen keine Doppelung von Verpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer genetischer Ressourcen zur Einhaltung der Vorschriften in der EU (mit der das Protokoll von Nagoya umgesetzt wird) geben wird. Die Bestimmungen des BBNJ-Übereinkommens über die Aufteilung der Vorteile stehen im Einklang mit dem einschlägigen EU-Recht. Sie stehen im Einklang mit anderen internationalen Verpflichtungen der EU in diesem Bereich (z. B. im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt) und ergänzen diese. Das BBNJ- Übereinkommen sieht jedoch eine rückwirkende Anwendung von Verpflichtungen zur Aufteilung der Vorteile vor. Die EU hat eine Ausnahme nach Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durch die Europäische Union [2024/1833]8 in Bezug auf die Rückwirkung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens geltend gemacht. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des Übereinkommens für die EU nur auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens in der EU gesammelt und generiert werden. Dadurch wird Kohärenz mit dem Ansatz im Rahmen des Protokolls von Nagoya und der EU-Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile gewährleistet, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gelten. Das BBNJ-Übereinkommen steht im Einklang mit den EU-Vorschriften und -Strategien im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Es untergräbt nicht die Arbeit der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderer einschlägiger internationaler Rahmen und Organe. Auch der vorliegende Vorschlag steht mit der GFP und den Verpflichtungen der EU im Rahmen der RFO im Einklang. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Kommission hat sichergestellt, dass das Ergebnis der Verhandlungen über den Wortlaut des BBNJ-Übereinkommens voll und ganz mit den EU-Vorschriften und -Strategien in verwandten Bereichen wie Seeverkehrspolitik, maritime Sicherheit, Energiepolitik, Binnenmarktpolitik, gemeinsame Handelspolitik, Forschung und technologische Entwicklung, Klimapolitik usw. im Einklang steht. Darüber hinaus stehen die Bestimmungen des BBNJ- Übereinkommens im Einklang mit den damit zusammenhängenden bilateralen und multilateralen Übereinkommen, deren Vertragspartei die EU ist. Da das BBNJ-Übereinkommen ein Durchführungsübereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens und dieses bereits Teil des EU-Rechts ist, steht das BBNJ- Übereinkommen auch mit den Rechten und Pflichten im Einklang, die im Seerechtsübereinkommen verankert sind und sich im EU-Recht niederschlagen. Dieser Vorschlag steht daher auch mit dem Seerechtsübereinkommen im Einklang. 8 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401833. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieser Initiative ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Dies war auch die Rechtsgrundlage für die Annahme des Beschlusses (EU) 2024/1830 des Rates über den Abschluss des BBNJ-Übereinkommens im Namen der EU. Nach Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 192 Absatz 1 AEUV trägt die EU zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. In Anbetracht der materiellrechtlichen Bestimmungen des BBNJ-Übereinkommens, einschließlich seiner Ziele, ist die umweltbezogene Rechtsgrundlage die richtige Grundlage für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des BBNJ-Übereinkommens. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Das BBNJ-Übereinkommen sieht eine Verpflichtung zur Vorprüfung (Screening) und Bewertung der Auswirkungen geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse vor. Darüber hinaus bietet es einen Rahmen zur Regelung der Tätigkeiten in Bezug auf maringenetische Ressourcen und Regelungen für den Informationsaustausch und die Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen. In beiden Bereichen ist ein harmonisierter EU-Ansatz von zentraler Bedeutung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle von der EU aus tätigen Interessenträger zu schaffen. Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, einen Rahmen für eine einheitliche Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens in der EU zu schaffen und zu vermeiden, dass in der EU der jeweils günstigste Gerichtsstand gewählt wird („Forum-Shopping“), womit schnellere Genehmigungsverfahren und Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. Es ist von entscheidender Bedeutung sicherzustellen, dass die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in der gesamten EU kohärent sind. Darüber hinaus muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass Forschende in der EU, insbesondere diejenigen, die in Teams in der gesamten EU zum Thema maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse arbeiten, nicht mit unnötigen rechtlichen Belastungen konfrontiert werden, die sich aus der uneinheitlichen Umsetzung internationaler Verpflichtungen im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens in der EU ergeben könnten. Es ist wichtig, Kohärenz zwischen der Umsetzung des Protokolls von Nagoya zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Bestimmungen des BBNJ-Übereinkommens über maringenetische Ressourcen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Ein EU-Ansatz für die Umsetzung wird auch maßgeblich sein, um Kohärenz zwischen den Verpflichtungen in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen für in EU-Gewässern durchgeführte Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2011/92/EU9 (im Folgenden „UVP- Richtlinie“) und anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten, und den Verpflichtungen im Rahmen 9 Richtlinie – EU – 2011/92 – DE – UVP – EUR-Lex. des BBNJ-Übereinkommens zu gewährleisten. Darüber hinaus wird mit der Initiative sichergestellt, dass das BBNJ-Übereinkommen mit dem EU-Umweltrecht im Einklang steht. Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse können sich auch auf die Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen und auf die Gemeinsame Fischereipolitik auswirken. In diesem Fall werden die Zuständigkeiten der EU gemäß Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 4 Buchstabe d AEUV geachtet. Schließlich könnten Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse grenzüberschreitende Auswirkungen in EU- Gewässern haben (z. B. aufgrund von Verschmutzung oder Störungen des Seeverkehrs). Da die Ziele des Vorschlags, nämlich die Festlegung gemeinsamer Bestimmungen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und bestimmte Maßnahmen betreffend gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Tätigkeiten und der sich aus gemeinsamen EU-Vorschriften ergebenden Vorteile auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind, kann die EU im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in derselben Bestimmung genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. • Verhältnismäßigkeit Mit dem Vorschlag werden die Verpflichtungen der EU im Rahmen des BBNJ- Übereinkommens in EU-Recht umgesetzt. Die meisten Verpflichtungen sind einfach und erfordern keine politische Entscheidung des Gesetzgebers über die Umsetzung der Verpflichtungen. Das bedeutet, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sind. • Wahl des Instruments Eine Richtlinie wird einen Rahmen für eine einheitliche Umsetzung des BBNJ- Übereinkommens in der EU schaffen und damit „Forum-Shopping“ in der EU vermeiden. Dies wird zu schnelleren Genehmigungsverfahren und Verwaltungsvereinfachung führen und dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Entfällt. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission arbeitete während der Verhandlungen über das BBNJ-Übereinkommen eng mit den Mitgliedstaaten zusammen. Außerdem fanden regelmäßige Konsultationen zu den BBNJ-Verhandlungen mit Interessenträgern statt, insbesondere mit Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Organisationen, die in den Vereinten Nationen vertreten sind. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Entfällt. • Folgenabschätzung Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften beschränken sich auf die strikte Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen, maringenetische Ressourcen und bestimmte Aspekte der Meeresschutzgebiete betreffenden Verpflichtungen. Es muss keine Wahl zwischen alternativen politischen Optionen getroffen werden („Handlungsspielraum“), was in Instrument 7 des Instrumentariums für eine bessere Rechtsetzung als Grund für eine Folgenabschätzung angeführt wird. Die Auswirkungen selbst werden als nicht erheblich angesehen, da sie weitgehend eine einheitlichere Anwendung betreffen. Aus diesem Grund schlägt die Kommission weder eine Folgenabschätzung noch eine öffentliche Online- Konsultation vor. Ebenso wird die Kommission keine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlichen, da keine Absicht besteht, vom BBNJ-Übereinkommen abzuweichen, sodass eine Konsultation der Interessenträger und die Einholung ihrer Ansichten keinen zusätzlichen Nutzen erbringt. Die Interessenträger wurden zu einem früheren Zeitpunkt in den Prozess einbezogen, da der Vorbereitungsausschuss seine Arbeit bereits 2016 aufgenommen hat. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Entfällt. • Grundrechte Diese Richtlinie steht mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte in Einklang und setzt das Übereinkommen von Aarhus hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten um. Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, sollten Zugang zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen haben. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Dieser Vorschlag beschränkt sich auf die strikte Umsetzung der Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen, maringenetische Ressourcen und bestimmte Elemente der gebietsbezogenen Managementinstrumente sowie die Meeresschutzgebiete betreffende Verpflichtungen, die die bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen von EU-Rechtsvorschriften oder anderen internationalen Rechtsvorschriften widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten verfügen insbesondere bereits über einen etablierten Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen, der sich aus den Verpflichtungen gemäß der UVP-Richtlinie, dem Übereinkommen von Espoo und dem Übereinkommen von Aarhus ergibt. Daher werden die administrativen Auswirkungen und Kosten als unerheblich bis moderat eingeschätzt, da die meisten erforderlichen Strukturen und Vorschriften bereits vorhanden sind. Die Kosten für die Mitgliedstaaten werden sich auf die Kosten für die Annahme rechtlicher, politischer oder administrativer Maßnahmen beschränken, die dazu dienen, die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, Informationen über maringenetische Ressourcen an den BBNJ-Vermittlungsmechanismus mitzuteilen und die Nutzer aufzufordern, Proben und digitale Sequenzinformationen in öffentlich zugänglichen Datenbanken und Repositorien zu hinterlegen. Den Mitgliedstaaten können weitere Verwaltungskosten entstehen, wenn sie sich dafür entscheiden, IT-Tools einzurichten, die speziell für die Übermittlung von Informationen an den Vermittlungsmechanismus konzipiert sind. Alternativ könnten möglicherweise alle Interessenträger direkt das zentrale Vermittlungssystem der VN nutzen oder, falls erforderlich, könnte die Nutzung einer in der EU bereits bestehenden IT-Plattform für diesen Anwendungsbereich weiter geprüft werden. Sollte dies möglich sein, könnten die Kosten potenziell minimiert werden. In Bezug auf die Personalausgaben haben die Mitgliedstaaten zuständige nationale Behörden für den Zugang zu genetischen Ressourcen und die Aufteilung der Vorteile eingerichtet, die auch die Aufgaben abdecken können, die zur Durchsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen erforderlich sind. Es wird nicht erwartet, dass diese Kosten zusätzlich zu den Kosten anfallen, die sich bereits aus dem Status als Vertragspartei des BBNJ-Übereinkommens ergeben. Die Umsetzung der Richtlinie und ihre Anwendung durch die Mitgliedstaaten werden von zwei Kommissionsdienststellen, der GD Umwelt und der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei, überwacht. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Nach Annahme dieser Richtlinie durch die beiden gesetzgebenden Organe wird die Kommission während des Umsetzungszeitraums folgende Vorkehrungen zur Erleichterung des Umsetzungsprozesses treffen: Sie wird entweder im Rahmen der nationalen Sachverständigengruppen der Kommission oder in einem anderen geeigneten und zielgerichteten Format Sitzungen mit den für die Umsetzung der verschiedenen Kapitel der Richtlinie zuständigen Sachverständigen der Mitgliedstaaten organisieren, um zu erörtern, wie die Kapitel umgesetzt werden können, und um etwaige Zweifel auszuräumen; sie wird als Ansprechpartnerin für bilaterale Treffen und Gespräche mit den Mitgliedstaaten zur Erörterung spezifischer Fragen zur Umsetzung der Richtlinie zur Verfügung stehen. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist wird die Kommission umfassend bewerten, ob die Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt haben. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Europäische Kommission/Königreich Belgien (Rechtssache C-543/17) müssen die Mitgliedstaaten ihre Mitteilungen über nationale Umsetzungsmaßnahmen zusammen mit hinreichend klaren und genauen Informationen übermitteln, aus denen hervorgeht, mit welchen nationalen Rechtsvorschriften welche Bestimmungen einer Richtlinie umgesetzt werden. Diese Informationen sind für jede Verpflichtung und nicht nur für jeden Artikel vorzulegen. Sofern die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nachkommen, müssten sie der Kommission grundsätzlich keine weiteren erläuternden Dokumente zur Umsetzung übermitteln. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Der Vorschlag enthält gemeinsame Vorschriften für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Teil II des BBNJ-Übereinkommens über maringenetische Ressourcen, Teil III über gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und Teil IV über Umweltverträglichkeitsprüfungen. Im Rahmen des Kapitels über maringenetische Ressourcen beziehen sich die Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten auf die Mitteilungen an den Vermittlungsmechanismus, die Verpflichtung zur Hinterlegung von Proben und Daten in öffentlich zugänglichen Repositorien und Datenbanken sowie auf die Aufteilung finanzieller und nicht finanzieller Vorteile. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Behörde benennen, die einen Überblick über die Mitteilungs- und Hinterlegungsverpflichtungen gibt. In der Richtlinie wird auch der Anwendungsbereich für die EU und ihre Mitgliedstaaten präzisiert, womit eine rückwirkende Anwendung auf maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens gesammelt und/oder generiert wurden, ausgeschlossen ist. Im Rahmen des Kapitels über gebietsbezogene Managementinstrumente betreffen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit der Kommission und mit anderen Mitgliedstaaten bei Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente. Die Verpflichtungen werden im Verhaltenskodex vom 14. März 2024 erläutert, in dem die Modalitäten für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens festgelegt sind. Im Rahmen des Kapitels über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden. Bei geplanten, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden und voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse haben werden, besteht die einzige Verpflichtung darin, während des Verfahrens gemäß der UVP-Richtlinie und anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten, über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Gegenstand Mit dieser Bestimmung wird der Zweck der Richtlinie festgelegt, der darin besteht, die Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen umzusetzen, insbesondere sein allgemeines Ziel, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gegenwärtig und langfristig sicherzustellen. Artikel 2: Begriffsbestimmungen Diese Bestimmung enthält Definitionen der in der Richtlinie verwendeten Begriffe. Artikel 3: Anwendungsbereich In dieser Bestimmung werden die Fälle beschrieben, in denen die Richtlinie Anwendung findet, und es wird beschrieben, welche Tätigkeiten ausgeschlossen sind. Kapitel 2: Maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Artikel 4: Allgemeine Bestimmungen In diesem Artikel werden die Tätigkeiten beschrieben, für die die Bestimmungen des Kapitels 2 gelten, und es wird beschrieben, welche Tätigkeiten ausgeschlossen sind. Artikel 5: Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse In dieser Bestimmung wird das Konzept für die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse dargelegt, wobei die Rechte und Interessen anderer Staaten gewahrt und die Zusammenarbeit und Koordinierung sichergestellt werden. Artikel 6: Mitteilung über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Diese Bestimmung bezieht sich auf die Notwendigkeit, dem BBNJ-Vermittlungsmechanismus systematisch Informationen über die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowie über den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, mitzuteilen. Gemäß dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen legislativen, administrativen oder politischen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Informationen dem BBNJ-Vermittlungsmechanismus mitgeteilt werden. Artikel 7: Hinterlegung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Mit dieser Bestimmung soll der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, dass die Mitgliedstaaten ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen, die maringenetische Ressourcen nutzen, ausdrücklich ersuchen müssen, Proben und digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zusammen mit ihren standardisierten BBNJ-Chargenkennungen in öffentlich zugänglichen Repositorien und Datenbanken zu hinterlegen, die entweder auf nationaler oder internationaler Ebene unterhalten werden. Sie müssen diese Proben und Informationen spätestens drei Jahre nach Beginn der Nutzung oder sobald sie verfügbar sind, unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis hinterlegen. Gemäß dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde bestätigen, dass diese Hinterlegungen erfolgt sind. Der auf diese Weise erfolgende Informationsaustausch ist unerlässlich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Konformitätskontrollen zu schaffen und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen des BBNJ- Übereinkommens sicherzustellen. In diesem Artikel wird auch berücksichtigt, dass die Meeresforschung in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse derzeit von internationalen Forschungskonsortien durchgeführt wird. Wenn die für die Weitergabe solcher Informationen benannte Person in einem Staat außerhalb der EU ansässig ist, müssen die Konsortien in diesen Fällen eine am Forschungsprojekt beteiligte Person ermitteln, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, um der zuständigen Behörde die Bestätigungen der Hinterlegungen vorzulegen. Kapitel 3: Umweltprüfungen Artikel 8: Allgemeine Bestimmungen Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse möglicherweise haben werden, vor der Genehmigung der Tätigkeiten geprüft werden. Mit dieser Bestimmung soll auch festgelegt werden, was die Mitgliedstaaten bei diesen Prüfungen abdecken müssen und wie Prüfungen zu koordinieren sind. In dieser Bestimmung sind die Verpflichtungen in Bezug auf Tätigkeiten festgelegt, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden und voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse haben werden. Artikel 9: Vorprüfung (Screening) Dieser Artikel enthält die Bestimmungen für das Verfahren der Vorprüfung (Screening), insbesondere dafür, wann ein Mitgliedstaat eine Vorprüfung (Screening) für eine geplante Tätigkeit durchführen muss. In ihm sind der erforderliche Detaillierungsgrad, die in der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigenden Faktoren und die Informationen festgelegt, die der Öffentlichkeit und dem im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens eingerichteten Vermittlungsmechanismus zugänglich gemacht werden müssen. Artikel 10: Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping) und Berichterstattung In dieser Bestimmung ist im Einzelnen festgelegt, wie der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen ist und welche Informationen darin enthalten sein müssen. Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung von ausreichender Qualität sind, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen. Artikel 11: Konsultationen Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und allen anderen Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens die Möglichkeit geben, sich an den Genehmigungsverfahren für geplante Tätigkeiten zu beteiligen. Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus und das BBNJ-Sekretariat spezifische Informationen zur Verfügung stellen und detaillierte Vorkehrungen für die Unterrichtung und Konsultation der Interessenträger treffen, um dafür zu sorgen, dass deren Beiträge bei der Beschlussfassung gebührend geprüft und berücksichtigt werden. Artikel 12: Beschlussfassung Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten nur Tätigkeiten genehmigen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 10 so durchgeführt werden können, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt verhindert werden. Sie gewährleistet, dass der Beschluss der Öffentlichkeit über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus und das BBNJ-Sekretariat zugänglich gemacht wird. Artikel 13: Überwachung In diesem Artikel werden die Bestimmungen für die regelmäßige Überwachung der Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse dargelegt, die dazu dienen soll festzustellen, ob diese Tätigkeiten voraussichtlich zu einer wesentlichen Verschmutzung oder beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der Meeresumwelt führen werden. Im Artikel ist festgelegt, dass eine Veröffentlichung, auch über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus, erforderlich ist. Nach diesem Artikel sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Beschlüsse im Falle beträchtlicher schädlicher Auswirkungen oder als Reaktion auf Bedenken oder Empfehlungen einer Vertragspartei des BBNJ-Übereinkommens oder des wissenschaftlich-technischen BBNJ-Organs zu überprüfen. Artikel 14: Zugang zu Gerichten Mit dieser Bestimmung wird gewährleistet, dass Interessenträger das Recht auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiell- und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß Kapitel 3 im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus anzufechten. Artikel 15: Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen Mit dieser Bestimmung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, strategische Umweltprüfungen für Pläne und Programme im Zusammenhang mit geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden sollen, durchzuführen, um die möglichen Auswirkungen solcher Pläne oder Programme auf die Meeresumwelt zu beurteilen. Kapitel 4: Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten Artikel 16: Vorschlag für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente In diesem Artikel werden die Anforderungen an die Mitgliedstaaten bei der Vorlage von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente dargelegt. Artikel 17: Inhalt der Vorschläge In diesem Artikel wird der Inhalt der Vorschläge der Mitgliedstaaten zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten dargelegt. In ihm wird festgelegt, welche Interessenträger konsultiert werden müssen und welche wesentlichen Elemente die Vorschläge enthalten müssen. Artikel 18: Durchführung Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, im Einklang mit den nach Teil III des BBNJ- Übereinkommens angenommenen Beschlüssen durchgeführt werden. Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung verpflichtet, die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen von Teil III des BBNJ- Übereinkommens zu unterstützen. Artikel 19: Beteiligung der Öffentlichkeit Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, sich an der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten zu beteiligen. Kapitel 5: Schlussbestimmungen Artikel 20: Zuständige Behörden Gemäß dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten die Behörden benennen, die für die Erfüllung der Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie zuständig sind. Artikel 21 bis 24 Diese Artikel enthalten weitere Bestimmungen über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten, die Bewertung und Berichterstattung durch die Kommission sowie über das Inkrafttreten der Richtlinie. 2025/0090 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen11, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist notwendig, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands der Meeresökosysteme zu bekämpfen, die insbesondere auf die Auswirkungen der Klimaänderungen auf die Meeresökosysteme, etwa Erwärmung und Sauerstoffmangel im Meer, Versauerung der Meere, Verschmutzung (einschließlich Plastikverschmutzung) und eine nicht nachhaltige Nutzung der Meere zurückzuführen sind. Zu diesem Zweck müssen auf EU-Ebene Vorschriften zur Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten festgelegt werden. (2) Das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse12 (im Folgenden „BBNJ- Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) zielt darauf ab, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gegenwärtig und langfristig durch die wirksame Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dessen Vertragsparteien die Union und ihre Mitgliedstaaten sind, sowie durch eine weitere internationale Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten. 10 ABl. C, […], [...], S. . 11 ABl. C, […], [...], S. . 12 Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, angenommen am 19. Juni 2023: https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XXI- 10&chapter=21&clang=_en. (3) Mit dieser Richtlinie sollten die Verpflichtungen, die sich aus dem BBNJ- Übereinkommen im Bereich des Umweltschutzes ergeben, in EU-Recht umgesetzt werden, wobei anzuerkennen ist, dass ihre weitere Umsetzung auch von der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung, insbesondere gemäß dem Übereinkommen, abhängen würde. (4) Die EU hat das BBNJ-Übereinkommen am 20. September 2023 unterzeichnet. Am 17. Juni 2024 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates13 über den Abschluss des BBNJ-Übereinkommens im Namen der EU an. Die Union hat ihre Genehmigungsurkunde für das BBNJ-Übereinkommen noch nicht hinterlegt. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 des BBNJ-Übereinkommens tritt es 120 Tage nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (5) Die Union hat zugesagt, sich verstärkt um die Bekämpfung des Klimawandels und die Umsetzung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) zu bemühen, und zwar auf der Grundlage ihrer Prinzipien und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse im Kontext des langfristigen Temperaturziels des Übereinkommens von Paris. (6) Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt wurde gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates14 im Namen der Union genehmigt. Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt wurde im Namen der EU gemäß dem Beschluss 2014/283/EU des Rates15 und der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt. Mit dem Übereinkommen wird der Rahmen für Maßnahmen zur Einhaltung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union festgelegt. (7) Als Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verpflichten sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele und Vorgaben des globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 7. bis 19. Dezember 2022 angenommen wurde, sowie der langfristigen strategischen Vision, dass bis 2050 die biologische Vielfalt wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden. Die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2023: Mehr Raum für die 13 Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates vom 17. Juni 2024 über den Abschluss des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union (ABl. L, 2024/1830, 19.7.2024). 14 Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1). 15 Beschluss 2014/283/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt. Natur in unserem Leben“ enthält die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, in der mehrere Ziele festgelegt werden, unter anderem das Ziel, den guten Umweltzustand der Meeresökosysteme wiederherzustellen. (8) In der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates16 werden öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen aufgefordert, Forschungsdaten nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ und gemäß den FAIR-Grundsätzen zu erzeugen und zur Verfügung zu stellen. In der Richtlinie wird auch der Austausch bestimmter Forschungsdaten im Hinblick auf ihre Weiterverwendbarkeit vorgeschrieben. (9) Gemäß dem BBNJ-Übereinkommen erfolgen Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Interesse aller Staaten und zum Nutzen der gesamten Menschheit, insbesondere zur Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse der Menschheit und zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere, wobei die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten berücksichtigt werden. (10) Im Einklang mit Artikel 9 des BBNJ-Übereinkommens ist es erforderlich, die gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergebenden Vorteile für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu fördern. (11) Die EU hat die Ausnahme 2024/1833 nach Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des BBNJ-Übereinkommens in Bezug auf die in Satz 2 dieses Artikels genannte Rückwirkung hinterlegt. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des Übereinkommens für die Union nur auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des BBNJ-Übereinkommens in der Union gesammelt und generiert werden. (12) Beim Zugang zu traditionellem Wissen im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gesammelt wurden und sich im Besitz indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften befinden, sollte ein solcher Zugang gemäß Artikel 13 des BBNJ-Übereinkommens nur mit der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften erfolgen. In solchen Fällen sollten alle geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, die es den indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften, die über das traditionelle Wissen verfügen, ermöglichen, ihre freiwillige und auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu erteilen. 16 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56). (13) Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten der Umsetzung zu verringern, können die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, eine von der Kommission zur Erfüllung des Zwecks dieser Richtlinie bereitgestellte digitale Plattform nutzen. (14) Das BBNJ-Übereinkommen ermöglicht die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Die von der Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens angenommenen Maßnahmen sollten durchgeführt und erforderlichenfalls in EU-Recht umgesetzt werden. Bis zur Umsetzung sollten die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen nicht untergraben. Es müssen die erforderlichen Verfahren festgelegt werden, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, bevor dem BBNJ-Sekretariat ein Vorschlag zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente oder ein Vorschlag für eine Notmaßnahme vorgelegt wird. (15) Im Rahmen dieser Richtlinie sollte die Kommission für jeden Vorschlag zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente oder für Notmaßnahmen gemäß Artikel 19 bzw. Artikel 24 Absatz 3 des BBNJ-Übereinkommens eine vorläufige rechtliche Bewertung vornehmen. Bei dieser Bewertung sollte auch geprüft werden, ob die Union einen solchen Vorschlag dem BBNJ-Sekretariat vorlegen muss. (16) Das BBNJ-Übereinkommen enthält Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, um Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen. In Anbetracht der sich aus dem BBNJ-Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen müssen Mindestvorschriften für die Umsetzung dieser Verpflichtungen in der Union festgelegt werden, damit faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet und widersprüchliche Anforderungen vermieden werden. Die Auswirkungen geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse auf die Meeresumwelt sollten bewertet werden, um Bedenken in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, die Verbesserung der Lebensqualität durch Schaffung einer besseren Umwelt sowie die Erhaltung der Artenvielfalt und der Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens Rechnung zu tragen. (17) Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der VN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnet und am 17. Februar 2005 ratifiziert wurde. Die Union ist auch Vertragspartei des Übereinkommens der VN- Wirtschaftskommission für Europa über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnet und am 24. Juni 1997 ratifiziert wurde. Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Übereinkommen sollten in den Bereichen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, weiterhin gelten. Das Übereinkommen von Espoo zielt darauf ab, die internationale Zusammenarbeit bei der Bewertung von Umweltauswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, zu verbessern. Die Ziele des Übereinkommens von Aarhus umfassen die Gewährleistung der Rechte auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten, um dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird. Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten die Rechte auf Beteiligung der Öffentlichkeit an der Beschlussfassung in Umweltangelegenheiten nach denselben Grundsätzen wie denen des Übereinkommens von Aarhus ausgeübt werden. (18) Während der Zweck dieser Richtlinie darin besteht, einen Rechtsrahmen für Tätigkeiten zu schaffen, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, sollten alle Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen und voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse haben werden, einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates17, anderen einschlägigen EU- Rechtsvorschriften, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten18, und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von EU- Rechtsvorschriften unterzogen werden. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 des BBNJ- Übereinkommens sollten in der EU solche Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, nach geltenden EU-Vorschriften bewertet werden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie die Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen erfüllen. (19) Da andere anwendbare Rechtsinstrumente oder Rechtsrahmen bzw. weltweite, regionale, subregionale oder sektorale Organe einen Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen geplanter, den nationalen Hoheitsbefugnissen oder der nationalen Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, bieten, sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, eine Vorprüfung (Screening) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dieser Richtlinie durchzuführen, wenn die in Artikel 29 Absatz 4 des BBNJ- Übereinkommens festgelegten Bedingungen vorliegen. In diesen Fällen sollte der betreffende Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus veröffentlicht wird. (20) Alle von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden der Mitgliedstaaten ausgearbeiteten oder angenommenen Pläne oder Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse haben werden, sollten einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterzogen werden. (21) Bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen geplanter Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie spürbar oder bedeutend Auswirkungen sein können. Sie sollten dabei auch die in der Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Kriterien berücksichtigen. 17 ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1. 18 Z. B. Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020, Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724. 19 ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30. (22) Um festzustellen, ob eine geplante Tätigkeit zu einer wesentlichen Verschmutzung oder zu beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der Meeresumwelt führen kann, sollte die Vorprüfung (Screening) oder die Umweltverträglichkeitsprüfung einer solchen Tätigkeit grundsätzlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Beschlussfassung durchgeführt werden, damit alle wahrscheinlichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt ermittelt und bewertet werden können. Dies ist besonders wichtig, um nicht bekannte oder unzureichend verstandene Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten zu ermitteln und zu bewerten. (23) Beschlüsse über die Genehmigung geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die von der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden erlassen werden, können je nach den in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Verfahren in Form einer Vielzahl von Rechtsakten (z. B. Genehmigungen, Entscheidungen, Zulassungen und andere Genehmigungsformen) erfolgen. Unabhängig von der Form, dem Titel oder dem Verfahren für den Erlass solcher Beschlüsse nach nationalem Recht sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geplante Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden und eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können, vor der Genehmigung einer Prüfung unterzogen werden. (24) Diese Richtlinie steht mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte in Einklang und setzt die Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gemäß dem Übereinkommen von Aarhus um. Die betroffene Öffentlichkeit, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, sollte Zugang zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie gefassten Beschlüsse haben. (25) Für die Wirksamkeit dieser Richtlinie ist es erforderlich, dass natürliche oder juristische Personen oder ihre ordnungsgemäß konstituierten Organisationen die Möglichkeit haben, sich in Gerichtsverfahren auf sie zu berufen, und die nationalen Gerichte sollten diese Richtlinie als Bestandteil des EU-Rechts berücksichtigen können, z. B. bei der Überprüfung von Beschlüssen einer nationalen Behörde. Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem EU-Recht erwachsen. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 EUV müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom EU-Recht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Darüber hinaus sollten Mitglieder der Öffentlichkeit nach dem Übereinkommen von Aarhus Zugang zu Gerichten haben, um ihr Recht auf ein Leben in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu schützen. (26) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie der Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und sollte entsprechend durchgeführt werden. (27) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten20 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie halten die gesetzgebenden Organe die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-543/17 (Europäische Kommission/Königreich Belgien)21 — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Umsetzung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden „BBNJ-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) innerhalb der Europäischen Union festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ die Hohe See und das Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen; b) „In-situ-Sammlung“ im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen die Sammlung oder Probenahme maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse; c) „Konferenz der Vertragsparteien“ die nach Artikel 47 des BBNJ-Übereinkommens eingesetzte Konferenz der Vertragsparteien; d) „maringenetische Ressourcen“ jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem oder potenziellem Wert enthält; e) „Nutzung der maringenetischen Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung maringenetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie; f) „BBNJ-Vermittlungsmechanismus“ die gemäß Artikel 51 des BBNJ-Übereinkommens eingerichtete Plattform; 20 ABl. L 369 vom 17.12.2011, S. 14. 21 Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 2019, Europäische Kommission/Königreich Belgien, C-543/17, ECLI:EU:C:2019:573. g) „wissenschaftlich-technisches BBNJ-Organ“ das gemäß Artikel 49 des BBNJ- Übereinkommens eingerichtete Organ; h) „BBNJ-Sekretariat“ das gemäß Artikel 50 des BBNJ-Übereinkommens eingerichtete Sekretariat; i) „geplante Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die die Durchführung von Baumaßnahmen, Installationen, Vorhaben oder anderen Eingriffen in die Meeresumwelt umfasst, einschließlich regelmäßiger Tätigkeiten, die auf die Nutzung natürlicher Ressourcen abzielen; j) „den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle unterstehende Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die sowohl von öffentlichen als auch von privaten Einrichtungen ausgeübt werden und für die der Mitgliedstaat im Einklang mit dem Völkerrecht seine Zuständigkeit oder Befugnisse ausüben kann; k) „Pläne und Programme“ die in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42/EG definierten Pläne und Programme sowie deren Änderungen, die von einer Behörde auf weltweiter, nationaler, regionaler, subregionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und die aufgrund von Rechtsoder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen; l) „Beschluss über die Genehmigung“ einen von der oder den zuständigen Behörde(n) getroffenen Beschluss, mit dem die Durchführung einer geplanten Tätigkeit genehmigt wird; m) „betroffene Öffentlichkeit“ natürliche und juristische Personen, die von den umweltbezogenen Beschlussfassungsverfahren nach Kapitel 3 dieser Richtlinie betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse an ihnen haben, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen; n) „Öffentlichkeit“ die betroffene Öffentlichkeit sowie indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen und zuständige weltweite, regionale, subregionale und sektorale Organe sowie die Wissenschaftsgemeinschaft; o) „zuständige Behörde(n)“ die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden); p) „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren zur Erstellung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Durchführung von Konsultationen, zur Berücksichtigung des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Beschlussfassung und zur Bereitstellung von Informationen über den Beschluss gemäß Kapitel 3 dieser Richtlinie; q) „Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ die Dokumentation, die die in Artikel 10 Absatz 4 dieser Richtlinie vorgeschriebenen Informationen enthält; r) „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die sich aus verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und gegenwärtigen sowie hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des Klimawandels, der Versauerung der Meere und damit zusammenhängender Auswirkungen; s) „geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen“ die Auswirkungen, die keine erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben. Artikel 3 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden. (2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Militärluftfahrzeuge oder Flottenhilfsschiffe. Mit Ausnahme des Kapitels 2 findet diese Richtlinie keine Anwendung auf sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem Mitgliedstaat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. (3) Diese Richtlinie gilt nicht für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, mit Ausnahme der Bestimmungen nach Artikel 8 Absatz 6 dieser Richtlinie. (4) Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die in den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gemäß der herrschenden Rechtspraxis festgelegten Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen Interesses zu beachten. KAPITEL 2 Maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen (1) Dieses Kapitel gilt nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die ab dem XX [nach Inkrafttreten des BBNJ-Übereinkommens für die EU und ihre Mitgliedstaaten – Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen] gesammelt und generiert werden. (2) Dieses Kapitel gilt nicht für a) die nach dem geltenden Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten und b) Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im Rahmen der Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in Teil II des BBNJ-Übereinkommens aufgeführten Nutzungsregelungen. Artikel 5 Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen der Küstenstaaten in Gebieten innerhalb deren nationaler Hoheitsbefugnisse und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt wird. Zu diesem Zweck arbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusammen, auch mithilfe des BBNJ- Vermittlungsmechanismus, um die Bestimmungen dieses Kapitels umzusetzen. Artikel 6 Mitteilung über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 aufgeführten Informationen und etwaige Aktualisierungen von Absatz 3 dem BBNJ-Vermittlungsmechanismus mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Koordinierung zwischen dem für die Mitteilung nach Absatz 2 verwendeten System und anderen Mitteilungssystemen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind. (2) Die folgenden Informationen werden dem BBNJ-Vermittlungsmechanismus sechs Monate vor der In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse mitgeteilt: a) die Art der Sammlung und die Ziele, denen sie dient, einschließlich etwaiger Programme, unter die sie fällt; b) der Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert oder gesammelt werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie gesammelt werden; c) die geografischen Gebiete, in denen die Sammlung vorgenommen werden soll; d) eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Sammlung angewendet werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe und der wissenschaftlichen Ausrüstung beziehungsweise angewendeten Untersuchungsmethoden; e) Informationen über sonstige Beiträge zu geplanten größeren Programmen; f) das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe beziehungsweise der Installation und der Entfernung der Ausrüstung, soweit angemessen; g) den beziehungsweise die Namen der das Forschungsvorhaben befürwortenden Institution beziehungsweise Institutionen und der für das Forschungsvorhaben verantwortlichen Person; h) Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus Entwicklungsstaaten, an dem Forschungsvorhaben mitzuwirken oder damit in Verbindung zu stehen; i) das Ausmaß, in dem sich Staaten, die Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens sind sowie möglicherweise technische Hilfe benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem Forschungsvorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können; j) ein Datenverwaltungsplan, der im Einklang mit einer offenen und verantwortungsvollen Daten-Governance und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis erstellt wurde. (3) Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der dem BBNJ-Vermittlungsmechanismus vor der geplanten Sammlung zur Verfügung gestellten Informationen, so werden dem BBNJ- Vermittlungsmechanismus innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch zu Beginn der In-situ-Sammlung, aktualisierte Informationen mitgeteilt, soweit dies möglich ist. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem BBNJ-Vermittlungsmechanismus unter Angabe der standardisierten BBNJ-Chargenkennung die folgenden Informationen, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch ein Jahr nach der In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, mitgeteilt werden: a) das Repositorium oder die Datenbank, in dem beziehungsweise der digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen hinterlegt sind oder werden; b) der Ort, an dem alle in situ gesammelten maringenetischen Ressourcen hinterlegt oder aufbewahrt sind oder werden; c) ein Bericht, in dem das geografische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen gesammelt wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade sowie die Tiefe der Sammlung und, soweit verfügbar, der Ergebnisse der Tätigkeit, aufgeführt sind; d) alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach Absatz 2 Buchstabe j. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Proben maringenetischer Ressourcen und digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sich in ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien oder Datenbanken befinden, im Einklang mit der aktuellen internationalen wissenschaftlichen Praxis und, soweit durchführbar, als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend identifiziert werden können. (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien, soweit durchführbar, und die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Datenbanken alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über den Zugang zu maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen in Verbindung mit ihrer standardisierten BBNJ-Chargenkennung erstellen und ihn dem nach Artikel 15 des BBNJ- Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung stellen. (7) Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und, wo möglich, die digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen Gegenstand der Nutzung einschließlich der Vermarktung durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem BBNJ- Vermittlungsmechanismus die folgenden Informationen, einschließlich der standardisierten BBNJ-Chargenkennung, sofern vorhanden, mitgeteilt werden, sobald sie verfügbar sind: a) der Ort der Ergebnisse dieser Nutzung, etwa von Veröffentlichungen, erteilten Patenten, sofern vorhanden und soweit möglich, und entwickelten Produkten; b) sofern verfügbar, Angaben zu der Mitteilung an den BBNJ-Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die Sammlung in Bezug auf die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der Nutzung waren; c) der Ort, an dem die Originalprobe, die Gegenstand der Nutzung ist, aufbewahrt wird; d) die geplanten Regelungen für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan; e) nach Vermarktung, sofern verfügbar, Informationen über Verkaufszahlen der betreffenden Produkte und weitere Entwicklungen. (8) Soweit verfügbar und angemessen, können die Mitgliedstaaten eine von der Kommission bereitgestellte digitale Plattform nutzen, um die in den Absätzen 2 und 4 genannten Informationen zu erstellen und zu übermitteln. Artikel 7 Hinterlegung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche oder juristische Personen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen und maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nutzen, diese maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse unter Angabe ihrer standardisierten BBNJ-Chargenkennung in öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Repositorien und Datenbanken spätestens drei Jahre nach Beginn der Nutzung oder sobald diese verfügbar sind, hinterlegen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen der zuständigen Behörde die Bestätigungen über die Hinterlegungen vorlegen. Sind mehrere natürliche oder juristische Personen an der Nutzung beteiligt, so legt die für die Beaufsichtigung des Forschungsvorhabens verantwortliche Person der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die für die Beaufsichtigung des Forschungsvorhabens verantwortliche Person niedergelassen oder ansässig ist, die Bestätigungen über die Hinterlegungen vor. Ist die für die Beaufsichtigung des Forschungsvorhabens verantwortliche Person nicht in der Union niedergelassen oder ansässig, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen, die an dem Forschungsvorhaben beteiligt sind, eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene oder ansässige Person benennen, die der zuständigen Behörde die Bestätigungen über die Hinterlegungen vorlegt. (3) Die Mitgliedstaaten stellen unter anderem durch Koordinierung, Zusammenarbeit und den Austausch einschlägiger Informationen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen in vereinfachter Weise ausgetauscht werden, ohne dass ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die zuständige(n) Behörde(n) oder für die natürlichen oder juristischen Personen, die die Bestätigungen über Hinterlegungen vorlegen, entsteht. KAPITEL 3 Umweltprüfungen Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die potenziellen Auswirkungen geplanter, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehender Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, auf die Meeresumwelt einer Prüfung unterzogen werden, bevor die zuständige(n) Behörde(n) einen Beschluss über deren Genehmigung gemäß dieser Richtlinie trifft bzw. treffen. (2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann in die bestehenden Verfahren der Mitgliedstaaten für die Genehmigung geplanter Tätigkeiten integriert werden. (3) Um die Prüfungsverfahren für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, zu koordinieren und zu erleichtern und insbesondere Konsultationen gemäß Artikel 11 durchzuführen, können die betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung ein gemeinsames Organ einrichten. (4) Muss für eine geplante Tätigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, die Ergebnisse einschlägiger strategischer Umweltprüfungen, insbesondere von Umweltprüfungen, die gemäß Artikel 15 durchgeführt wurden. (5) Dieses Kapitel gilt nicht für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden und geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben. (6) Dieses Kapitel gilt nicht für geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden und für die eine Vorprüfung (Screening) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit den Anforderungen anderer einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente oder -rahmen oder von zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen durchgeführt wurde. Bei Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen anderer einschlägiger Rechtsinstrumente oder -rahmen oder von zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen durchgeführt wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bedingungen des Artikels 29 Absatz 4 des BBNJ-Übereinkommens erfüllt sind. In solchen Fällen sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus veröffentlicht und die Tätigkeit überwacht wird. (7) Bei geplanten, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden und voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse haben werden, wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2011/92/EU und andere einschlägige EU-Rechtsvorschriften an, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten. Für diese Tätigkeiten stellen die Mitgliedstaaten während des Verfahrens gemäß der Richtlinie 2011/92/EU und anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten, über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus rechtzeitig einschlägige Informationen zur Verfügung und stellen sicher, dass die Tätigkeit in einer Weise überwacht wird, die mit den Anforderungen der genannten Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang steht. Artikel 9 Vorprüfung (Screening) (1) Hat eine geplante Tätigkeit möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse oder sind die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt oder werden sie nur unzureichend verstanden, so führt der Mitgliedstaat mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit eine Vorprüfung (Screening) durch, um festzustellen, ob die Tätigkeit zu einer wesentlichen Verschmutzung oder zu beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der Meeresumwelt führen kann und daher einer Prüfung zu unterziehen ist. (2) Die Vorprüfung (Screening) wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt und muss detailliert genug sein, damit der Mitgliedstaat beurteilen kann, ob er begründeten Anlass zu der Feststellung hat, dass die geplante Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann. (3) Bei der Durchführung der Vorprüfung (Screening) berücksichtigen die Mitgliedstaaten mindestens die Beschreibung der geplanten Tätigkeit, einschließlich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauer und ihrer Intensität, die erste Analyse der möglichen Auswirkungen, einschließlich der Prüfung kumulativer Auswirkungen und gegebenenfalls von Alternativen zur geplanten Tätigkeit. (4) Für die Zwecke der Vorprüfung (Screening) berücksichtigen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Faktoren: a) die Art der geplanten Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der die Tätigkeit durchgeführt werden soll; b) die Dauer der geplanten Tätigkeit; c) den Ort der geplanten Tätigkeit; d) die Merkmale und das Ökosystem des Standorts (einschließlich Gebiete von ökologisch oder biologisch besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit) der geplanten Tätigkeit; e) die möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse; f) die Frage, inwieweit die Auswirkungen der geplanten Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden; g) andere einschlägige ökologische oder biologische Faktoren. (5) Wird auf der Grundlage der Vorprüfung (Screening) festgestellt, dass die geplante Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit diesem Kapitel durchgeführt. (6) Die zuständige Behörde trifft auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Faktoren einen Vorprüfungsbeschluss. Dieser Beschluss, einschließlich der wichtigsten Gründe, warum eine Prüfung in Bezug auf die in Absatz 4 aufgeführten einschlägigen Faktoren als erforderlich erachtet wird oder nicht, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, auch über den BBNJ- Vermittlungsmechanismus. (7) Äußert eine Vertragspartei des BBNJ-Übereinkommens oder das wissenschaftlichtechnische BBNJ-Organ innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung des in Absatz 6 genannten Vorprüfungsbeschlusses Bedenken oder Empfehlungen in Bezug auf die Feststellung, dass eine geplante Tätigkeit keine erhebliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen dürfte, so berücksichtigt der Mitgliedstaat, der diese Feststellung getroffen hat, diese Bedenken. Infolgedessen kann der Mitgliedstaat seine Feststellung überprüfen. Artikel 10 Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping) und Berichterstattung (1) Ist für eine geplante Tätigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt wird. (2) Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung muss sich auf eine von einer zuständigen Behörde abgegebene Stellungnahme zum Untersuchungsrahmen stützen. (3) Die zuständige Behörde gibt die in Absatz 2 genannte Stellungnahme ab und berücksichtigt dabei die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, soweit verfügbar, das einschlägige traditionelle Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften sowie Informationen über die wichtigsten umweltbezogenen und damit verbundenen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, sowie zumutbare Alternativen zu der geplanten Tätigkeit. (4) Der in Absatz 1 genannte Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: a) eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit, einschließlich ihres Ortes; b) die gemäß Absatz 3 abgegebene Stellungnahme; c) eine Bestandsaufnahme der durch die geplante Tätigkeit wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt; d) eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse; e) eine Beschreibung von Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen; f) eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken; g) Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation; h) eine Beschreibung der Prüfung zumutbarer Alternativen zu der geplanten Tätigkeit; i) eine Beschreibung von Folgemaßnahmen, einschließlich eines Umweltmanagementplans, der während der Durchführung der Tätigkeit umzusetzen ist; j) eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis i genannten Angaben. (5) Um sicherzustellen, dass die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig und qualitativ hochwertig sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Berichte von kompetenten Sachverständigen erstellt werden und dass die zuständigen Behörden über ausreichendes Fachwissen für die Prüfung dieser Berichte verfügen oder erforderlichenfalls Zugang dazu haben. Artikel 11 Konsultationen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter anderem über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus und das BBNJ- Sekretariat folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden: a) der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 1; b) der Antrag auf Genehmigung der geplanten Tätigkeit; c) die Angabe, dass die geplante Tätigkeit Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist; d) genaue Angaben zu den jeweiligen zuständigen Behörden, die für den Beschluss über die Genehmigung zuständig sind, bei denen einschlägige Informationen erhältlich sind und bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zum vorgesehenen Zeitraum für die Einreichung von Anmerkungen oder Fragen; e) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich gemacht werden; f) Einzelheiten zur Regelung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Absatz 4. (2) Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens, insbesondere an die geplante Tätigkeit angrenzende Küstenparteien und andere an die geplante Tätigkeit angrenzende Parteien und die betroffene Öffentlichkeit erhalten frühzeitig und wirksam die Möglichkeit, sich an den Verfahren zur Genehmigung der in Artikel 12 Absatz 2 genannten geplanten Tätigkeiten zu beteiligen, und haben zu diesem Zweck das Recht, Anmerkungen und Stellungnahmen abzugeben, bevor ein Beschluss über die Genehmigung einer geplanten Tätigkeit getroffen wird, sobald der bzw. den zuständige(n) Behörde(n) alle Optionen offen stehen. (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 bestimmen die Mitgliedstaaten die möglicherweise am stärksten betroffenen Vertragsparteien, indem sie die Art und die möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt berücksichtigen. Zu diesen Parteien gehören: a) Küstenparteien, bei denen möglicherweise begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Ausübung ihrer souveränen Rechte zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung oder Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen von der geplanten Tätigkeit betroffen ist; b) Parteien, die in dem Gebiet der geplanten Tätigkeit menschliche Tätigkeiten, einschließlich wirtschaftlicher Tätigkeiten, ausüben, bei denen möglicherweise begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie betroffen sind. (4) Die Mitgliedstaaten legen die genauen Regelungen für die Unterrichtung der in Absatz 2 genannten Interessenträger und angemessene Fristen für die Konsultation der in Absatz 2 genannten Interessenträger fest, die mindestens 30 und höchstens 85 Tage betragen dürfen. Dafür können die Mitgliedstaaten bestehende Regelungen nutzen, die sich aus der Richtlinie 2011/92/EU und anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften ergeben, die Bestimmungen über Umweltprüfungen für geplante Tätigkeiten enthalten. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Konsultation, einschließlich der einschlägigen Anmerkungen und Stellungnahmen der Vertragsparteien und der betroffenen Öffentlichkeit sowie der Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen BBNJ-Organs, bei der Beschlussfassung gebührend berücksichtigt und aufgegriffen werden. Artikel 12 Beschlussfassung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige(n) Behörde(n) einen Beschluss über die Genehmigung einer geplanten Tätigkeit trifft bzw. treffen, wenn sie unter Berücksichtigung von Verringerungs- oder Bewältigungsmaßnahmen festgestellt hat bzw. haben, dass alle angemessenen Anstrengungen unternommen wurden, um sicherzustellen, dass die geplante Tätigkeit in einer mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbaren Weise durchgeführt werden kann. (2) Der Beschluss über die Genehmigung einer geplanten Tätigkeit muss sich auf die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 11 stützen und mindestens Folgendes umfassen: a) eine Schlussfolgerung der zuständigen Behörde zu den wahrscheinlichen erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt und zu den Hauptgründen für die Genehmigung; b) alle an den Beschluss geknüpften Bedingungen, eine Beschreibung etwaiger Merkmale der geplanten Tätigkeit und/oder der Maßnahmen zur Verhinderung, Vermeidung oder Verringerung einer wesentlichen Verschmutzung oder von beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der Meeresumwelt sowie eine Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls in einen Umweltmanagementplan aufgenommen werden. (3) In dem Beschluss über die Nichtgenehmigung einer geplanten Tätigkeit sind die wichtigsten Gründe für die Nichtgenehmigung anzugeben. (4) Wurde ein Beschluss über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung einer geplanten Tätigkeit gefasst, so stellen die Mitgliedstaaten unverzüglich sicher, dass der Beschluss öffentlich zugänglich gemacht wird, auch über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus und das BBNJ-Sekretariat. Zu diesem Zweck veröffentlichen die Mitgliedstaaten die während der Konsultationen gemäß Artikel 11 eingegangenen Anmerkungen und Stellungnahmen sowie eine Beschreibung der Art und Weise, auf die diese Anmerkungen und Stellungnahmen berücksichtigt oder auf andere Weise aufgegriffen wurden. Artikel 13 Überwachung (1) Die Mitgliedstaaten überwachen unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften die Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt zur Folge haben können. Insbesondere überwacht jeder Mitgliedstaat die umweltbezogenen und damit verbundenen Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einer genehmigten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit anhand der mit dem Beschluss über die Genehmigung der geplanten Tätigkeit verbundenen Bedingungen. (2) Stellt ein Mitgliedstaat mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über eine genehmigte Tätigkeit beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt fest, die entweder in Bezug auf ihre Art oder Schwere in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden, oder die sich aus einem Verstoß gegen eine der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen ergeben, oder äußert eine Vertragspartei des BBNJ-Übereinkommens oder das wissenschaftlich-technische BBNJ-Organ Bedenken oder Empfehlungen, so überprüft der betreffende Mitgliedstaat seinen Beschluss. Zu diesem Zweck a) verlangt er, dass Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung beziehungsweise Bewältigung dieser Auswirkungen vorgeschlagen und durchgeführt werden, oder unternimmt andere notwendige Schritte beziehungsweise lässt die Tätigkeit gegebenenfalls einstellen und b) bewertet rechtzeitig alle nach Buchstabe a durchgeführten Maßnahmen oder unternommenen Schritte. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten unter anderem über den BBNJ- Vermittlungsmechanismus die BBNJ-Konferenz der Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens und die betroffene Öffentlichkeit. (3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre einen Bericht über die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 1. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit unter anderem über den BBNJ- Vermittlungsmechanismus Folgendes zur Verfügung gestellt wird: a) Überwachungsberichte; b) Berichte über die Überprüfung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit; c) wenn ein Beschluss über die Genehmigung der Tätigkeit geändert wurde, die neuen Beschlüsse, einschließlich der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Informationen. Artikel 14 Zugang zu Gerichten Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit der einschlägigen nationalen Rechtsordnung sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß den Artikeln 8 bis 13 anzufechten. Artikel 15 Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen Die Mitgliedstaaten können einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des BBNJ-Übereinkommens strategische Umweltprüfungen für Pläne und Programme im Zusammenhang mit geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten vornehmen, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen, um die möglichen Auswirkungen solcher Pläne oder Programme auf die Meeresumwelt zu beurteilen. Sieht die Richtlinie 2001/42/EG eine Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung vor, so beachten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung solcher Prüfungen die Bestimmungen jener Richtlinie. KAPITEL 4 Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten Artikel 16 Vorschlag für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln unabhängig davon, ob sie einzeln oder gemeinsam handeln, der Kommission den Entwurf eines Vorschlags gemäß Artikel 19 des BBNJ- Übereinkommens oder einer Notmaßnahme gemäß Artikel 24 Absatz 3 des BBNJ- Übereinkommens, bevor sie diese dem BBNJ-Sekretariat vorlegen. Nach Eingang unterrichtet die Kommission alle Mitgliedstaaten und übermittelt den Entwurf des Vorschlags. Haben andere Mitgliedstaaten Anmerkungen, so übermitteln sie der Kommission diese Anmerkungen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Vorschlagsentwurfs oder früher, wenn dies aufgrund einer Notmaßnahme gerechtfertigt ist. Die Kommission leitet die eingegangenen Anmerkungen an die anderen Mitgliedstaaten weiter. (2) Bevor die Mitgliedstaaten dem BBNJ-Sekretariat einen Vorschlag oder Entwurf übermitteln, legt die Kommission eine vorläufige Bewertung des gemäß Absatz 1 eingegangenen Entwurfs eines Vorschlags oder einer Notmaßnahme vor. Ziel der vorläufigen Bewertung ist es, die Entscheidung zu erleichtern, ob der Vorschlag oder die Notmaßnahme im Namen der Union oder der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorgelegt werden sollte. (3) Die Kommission legt dem BBNJ-Sekretariat eine vorläufige Bewertung der Frage vor, ob sie den gemäß Absatz 1 eingegangenen Entwurf eines Vorschlags oder einer Notmaßnahme im Namen der Union dem BBNJ-Sekretariat übermitteln sollte. Bis zum Abschluss einer solchen vorläufigen Bewertung und wenn diese ergibt, dass die Übermittlung im Namen der Union erfolgen sollte, sehen die Mitgliedstaaten davon ab, dem BBNJ-Sekretariat den Vorschlag oder die Notmaßnahme gemäß Absatz 1 vorzulegen. Artikel 17 Inhalt der Vorschläge (1) Vorschläge über die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten nach Artikel 19 des BBNJ-Übereinkommens oder die Notmaßnahme gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, soweit verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften nach dem Vorsorgeansatz und einem Ökosystemansatz formuliert. (2) Interessenträger, einschließlich Staaten und weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, des Privatsektors, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, werden gegebenenfalls zur Ausarbeitung der in diesem Kapitel genannten Vorschläge konsultiert. (3) Die Vorschläge müssen die folgenden wesentlichen Elemente in Bezug auf das identifizierte Gebiet enthalten, das Gegenstand des Vorschlags ist: a) eine geografische oder räumliche Beschreibung des identifizierten Gebiets unter Bezugnahme auf die in Anlage I des BBNJ-Übereinkommens aufgeführten als Anhalt dienenden Kriterien; b) Angaben zu den in Anlage I des BBNJ-Übereinkommens genannten Kriterien; c) Angaben zu menschlichen Tätigkeiten im identifizierten Gebiet, darunter Nutzungen durch indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren mögliche Auswirkungen; d) eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt; e) eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung betreffenden Ziele, die für das Gebiet gelten sollen; f) den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt und die vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten Ziele beschrieben werden; g) gegebenenfalls die Dauer des vorgeschlagenen Gebiets und der vorgeschlagenen Maßnahmen; h) gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschließlich angrenzender Küstenstaaten und/oder zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe; i) Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebieten, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen umgesetzt werden; j) zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern dieses verfügbar ist, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften. (4) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, zusammenzuarbeiten und Informationen über Vorschläge, einschließlich der in Absatz 3 aufgeführten Elemente, auszutauschen. Artikel 18 Durchführung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, im Einklang mit den nach Teil III des BBNJ-Übereinkommens angenommenen Beschlüssen durchgeführt werden. (2) Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Annahme von Maßnahmen innerhalb der einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie der zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe, deren Mitglied sie sind, zur Unterstützung der Durchführung der von der Konferenz der Vertragsparteien nach Teil III des BBNJ- Übereinkommens angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen. Artikel 19 Beteiligung der Öffentlichkeit Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten gemäß Artikel 15 im Einklang mit den Anforderungen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2001/42/EG zu beteiligen. Kapitel 5 Schlussbestimmungen Artikel 20 Zuständige Behörden (1) Die Mitgliedstaaten benennen bis zum xx [Umsetzungsfrist minus vier Monate – Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen] die zuständigen Behörden, die die Aufgaben gemäß den Kapiteln 2 bis 5 dieser Richtlinie wahrnehmen werden, und teilen diese der Kommission mit. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die die Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie wahrnehmen, über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihren Aufgaben wirksam nachkommen zu können. Artikel 21 Bewertung, Berichterstattung und Überprüfung (1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie – Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen] einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. (2) Die Kommission bewertet bis zum [3 Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 – Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen] die Auswirkungen dieser Richtlinie [auch unter Berücksichtigung etwaiger Entwicklungen im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens] und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen, einschließlich einer Zusammenfassung der Durchführung dieser Richtlinie und der ergriffenen Maßnahmen, sowie statistische Daten, wobei besonderes Augenmerk auf die gemäß Kapitel 3 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen zu legen ist. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. Artikel 22 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [6 Monate nach Inkrafttreten – Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem […] an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis zum Zeitpunkt der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 23 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 24 Adressaten Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN INHALTSVERZEICHNIS 1. 1.1. 1.2. 1.3. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. Politikbereich(e) ........................................................................................................... Ziel(e) ........................................................................................................................... 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 1.4. 1.5. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 1.7. 2. 2.1. 2.2. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ Überwachung und Berichterstattung ........................................................................... Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .......................................................................... 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .......................................................................... 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ...................................................... 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ....................................................... 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)........................................................................................ 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 3.3. 4. 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... Daten .......................................................................................................................... Digitale Lösungen ...................................................................................................... Interoperabilitätsbewertung ....................................................................................... Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Richtlinie zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem BBNJ- Übereinkommen zur Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. 1.2. Politikbereich(e) Umweltschutz 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Ziel der Initiative ist es, die einheitliche Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens in der EU zu gewährleisten, indem die sich aus dem Überkommen ergebenden Verpflichtungen in den mit dem Umweltschutz und maringenetischen Ressourcen zusammenhängenden Bereichen in die EU-Rechtsordnung übernommen werden, und somit die Wahl des günstigsten Gerichtsstands („Forum Shopping“) in der EU zu vermeiden, womit schnellere Genehmigungsverfahren und Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. 1.3.2. Einzelziel(e) Die Gewährleistung, dass Forschende in der EU, insbesondere diejenigen, die in Teams in der gesamten EU zum Thema maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse arbeiten, nicht mit unnötigen rechtlichen Belastungen konfrontiert werden, die sich aus der uneinheitlichen Umsetzung internationaler Verpflichtungen im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens in der EU ergeben könnten. Die Gewährleistung, dass die Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehende Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse möglicherweise haben werden, vor der Genehmigung der Tätigkeiten durch die zuständige Behörde geprüft werden. Die Gewährleistung, dass Vorschläge für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, soweit verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften nach dem Vorsorgeansatz und einem Ökosystemansatz formuliert werden. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Mit diesem Vorschlag zur einheitlichen Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens in der EU soll die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (BBNJ) sichergestellt werden. Dies ist eine der wichtigsten Prioritäten der EU und steht im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Gemeinsamen Mitteilung über die Agenda der EU für die internationale Meerespolitik. Die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen wird auch dazu beitragen, die im Rahmen des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming- Montreal festgelegten Ziele und Vorgaben (die im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt angenommen wurden) zu erreichen, insbesondere das Ziel, bis 2030 eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung von mindestens 30 % der weltweiten Landflächen, Binnengewässer, Küstengebiete und Ozeane sicherzustellen. Sie wird auch zur Verwirklichung der Ziele der EU- Biodiversitätsstrategie für 2030 beitragen, die unter anderem darauf abzielt, den guten Umweltzustand der Meeresökosysteme wiederherzustellen. Durch die Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens werden mit diesem Vorschlag gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU für Betreiber geschaffen, die Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ausüben sowie für Forscher und juristische Personen, die mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse arbeiten. 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Umsetzung der in diesem Vorschlag enthaltenen Verpflichtungen in nationales Recht durch die EU-Mitgliedstaaten. Mit diesem Vorschlag werden die Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen übernommen, die sich auf den EU-Binnenmarkt auswirken könnten, insbesondere auf Betreiber, die Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ausüben und auf Wissenschaftler, die mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen arbeiten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Daher besteht die beste Möglichkeit zur Bewertung der Leistung darin zu überwachen, ob die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb der in der Richtlinie genannten Frist (sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten) umsetzen. 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme22  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Es gibt drei Arten von Anforderungen, die kurz-, mittel- und langfristigen Zielen entsprechen. 22 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. Kurzfristige Anforderungen: Spätestens vier Monate vor Ablauf der Umsetzungsfrist müssen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden benennen, die die Aufgaben gemäß den Kapiteln 2 bis 5 der Richtlinie wahrnehmen, und diese der Kommission mitteilen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die zuständigen Behörden, die die Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie wahrnehmen, über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihren Aufgaben wirksam nachkommen zu können. Die Mitgliedstaaten müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie müssen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mitteilen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mitteilen, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Mittelfristige Anforderungen: Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die notwendigen Informationen für die Erstellung eines Berichts an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, in dem bewertet wird, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um der Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die für die Erstellung eines Berichts an das Europäische Parlament und den Rat erforderlichen Informationen übermitteln, in dem die Auswirkungen der Richtlinie bewertet werden, einschließlich einer Zusammenfassung der Durchführung dieser Richtlinie und der ergriffenen Maßnahmen, sowie statistische Daten, wobei besonderes Augenmerk auf die gemäß Kapitel 3 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen zu legen ist. Langfristige Anforderungen: Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht übermitteln, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um der Richtlinie nachzukommen. Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie muss die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie durchführen [auch unter Berücksichtigung etwaiger Entwicklungen im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens] und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. Dem Bericht muss erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Das BBNJ-Übereinkommen sieht eine Verpflichtung zur Vorprüfung und Bewertung von Auswirkungen geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse vor. Darüber hinaus bietet es einen Rahmen zur Regelung von Tätigkeiten in Bezug auf maringenetische Ressourcen und Regelungen für den Informationsaustausch und die Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen. Ein harmonisierter EU-Ansatz ist von zentraler Bedeutung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle von der EU aus tätigen Interessenträger zu schaffen. Ziel der Richtlinie ist es, einen Rahmen für die einheitliche Umsetzung des BBNJ-Übereinkommens in der EU zu schaffen und zu vermeiden, dass der jeweils günstigste Gerichtsstand gewählt wird („Forum- Shopping“), womit schnellere Genehmigungsverfahren und Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): die Gewährleistung, dass Forschende in der EU, insbesondere diejenigen, die in Teams in der gesamten EU zum Thema maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse arbeiten, nicht mit unnötigen rechtlichen Belastungen konfrontiert werden, die sich aus der uneinheitlichen Umsetzung internationaler Verpflichtungen im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens ergeben könnten; die Gewährleistung der Kohärenz zwischen der Umsetzung des Protokolls von Nagoya zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Bestimmungen des BBNJ-Übereinkommens in Bezug auf maringenetische Ressourcen; die Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Verpflichtungen in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen für Tätigkeiten, die in EU-Gewässern durchgeführt werden, gemäß der UVP-Richtlinie und anderen einschlägigen EU- Rechtsvorschriften und den Verpflichtungen im Rahmen des BBNJ- Übereinkommens und Gewährleistung der Kohärenz des BBNJ-Durchführungsübereinkommens mit dem Umweltrecht der EU. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Nicht zutreffend 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Die vorgeschlagene Richtlinie über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse steht im Einklang mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal, in der im Rahmen des Ziels „Ökosysteme und Biodiversität erhalten und wiederherstellen“ Folgendes klar festgelegt ist: „Einer nachhaltigen ‚blauen Wirtschaft‘ wird eine zentrale Rolle bei der Verringerung der vielfältigen Ansprüche an die Landressourcen der EU und bei der Bekämpfung des Klimawandels zukommen.“ Sie steht auch im Einklang mit der Biodiversitätsstrategie für 2030, die unter anderem darauf abzielt, den guten Umweltzustand der Meeresökosysteme wiederherzustellen. Darüber hinaus ist die Nachhaltigkeit der Ozeane gemäß den politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission (2024-2029) ein Eckpfeiler der Priorität „Unsere Lebensqualität erhalten: Ernährungssicherheit, Wasser und Natur“. Die vorgeschlagene Richtlinie wird auch Teil des Europäischen Pakts für die Ozeane sein, dessen Schwerpunkt unter anderem auf der Gewährleistung einer verantwortungsvollen Meerespolitik und der Nachhaltigkeit der Ozeane liegen wird. Die Ziele dieses Vorschlags werden durch den Mehrjährigen Finanzrahmen unterstützt, in dem ein bedeutender Schwerpunkt auf Finanzierungstätigkeiten zum Schutz der Umwelt gelegt wird. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Dieser Vorschlag beschränkt sich auf die strikte Umsetzung der Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, maringenetische Ressourcen und bestimmte Elemente der die Meeresschutzgebiete betreffenden Verpflichtungen, die die bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen von EU-Rechtsvorschriften oder anderen internationalen Rechtsvorschriften widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten verfügen insbesondere bereits über einen etablierten Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen, der sich aus den Verpflichtungen gemäß der UVP-Richtlinie, dem Übereinkommen von Espoo und dem Übereinkommen von Aarhus ergibt. Daher werden die administrativen Auswirkungen und Kosten als unerheblich eingeschätzt, da die meisten erforderlichen Strukturen und Vorschriften bereits vorhanden sind. Die Kosten für die Mitgliedstaaten werden sich auf die Kosten für die Annahme rechtlicher, politischer oder administrativer Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Verpflichtungen in Bezug auf maringenetische Ressourcen beschränken, die dazu dienen, die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, Informationen über maringenetische Ressourcen an den BBNJ-Vermittlungsmechanismus mitzuteilen und die Nutzer aufzufordern, Proben und digitale Sequenzinformationen in öffentlich zugänglichen Datenbanken und Repositorien zu hinterlegen. Diese Kosten werden weitgehend davon abhängen, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten ergreifen werden, und es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwierig, sie zu beziffern. In Bezug auf die Personalausgaben haben die Mitgliedstaaten zuständige nationale Behörden für den Zugang zu genetischen Ressourcen und die Aufteilung der Vorteile eingerichtet, die auch die Aufgaben abdecken können, die zur Durchsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen erforderlich sind. Sollten im endgültigen Entwurf der Richtlinie zusätzliche Überwachungsaufgaben vorgesehen sein, so können in den Mitgliedstaaten zusätzliche Ressourcen erforderlich sein (z. B. für die Schulung des Personals der zuständigen Behörden oder für die Einstellung von zusätzlichem Personal). In Bezug auf die digitale Dimension können den Mitgliedstaaten weitere Verwaltungskosten entstehen, wenn sie sich dafür entscheiden, IT-Tools einzurichten, die speziell für die Übermittlung von Informationen an den Vermittlungsmechanismus konzipiert sind. Alternativ könnte die Möglichkeit geprüft werden, eine bestehende IT-Plattform der EU zu nutzen. Die Kosten, die der Kommission durch die Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf maringenetische Ressourcen im Rahmen dieses Vorschlags entstehen, werden nachstehend beschrieben. Wenn im Rahmen der Richtlinie keine Fachgruppen oder -ausschüsse eingesetzt werden, könnten Sitzungen mit den zuständigen Behörden und Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die Sammlung von Informationen und alle weiteren Arbeiten, die zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind, im Zuge der Arbeit der im Rahmen der EU-Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile eingerichteten EU-Sachverständigengruppe für die Zugang zu genetischen Ressourcen und die Aufteilung der Vorteile stattfinden. Was die Personalausgaben anbelangt, so könnte die Überwachung durch das derzeitige Personal erfolgen, das bereits mit dem Zugang zu genetischen Ressourcen und der Aufteilung der Vorteile oder der marinen biologischen Vielfalt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse befasst ist. Zur digitalen Dimension: Unterstützt der BBNJ-Vermittlungsmechanismus den in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen vollständigen Datenaustausch zwischen den Interessenträgern nicht, so benötigen die Mitgliedstaaten möglicherweise ein lokales System oder die Europäische Kommission muss möglicherweise eine bestehende IT-Plattform oder ein bestehendes Berichterstattungsinstrument ausbauen oder erweitern: Der Kommission könnten Kosten entstehen, wenn sie die notwendigen Anpassungen einer solchen Plattform (oder eines solchen Instruments) für die Zwecke dieser Richtlinie vornimmt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können die Kosten nicht eingeschätzt werden. Eine weitere Bewertung mit den IT-Sachverständigen wird durchgeführt, wenn weitere Einzelheiten über den BBNJ-Vermittlungsmechanismus und die Berichterstattungspflichten bereitgestellt werden und wenn die Mitgliedstaaten Interesse an einer gemeinsamen Plattform oder einem gemeinsamen Instrument bekunden. Die Umsetzung des Vorschlags wird von zwei Dienststellen der Kommission begleitet: der Generaldirektion Umwelt und der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei. 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit – Umsetzung mit einer Anlaufphase ab 2025 – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)23  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen 23 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden: https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget- implementation/Pages/implementation-methods.aspx. mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht übermitteln, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um der Richtlinie nachzukommen. Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie muss die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie durchführen [auch unter Berücksichtigung etwaiger Entwicklungen im Rahmen des BBNJ-Übereinkommens] und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. Dem Bericht muss erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Nicht zutreffend 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle In dieser Phase wurden keine besonderen Risiken festgestellt. 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Nicht zutreffend 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Nicht zutreffend 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan  Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern25 von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen GM NEIN NEIN NEIN NEIN 7 Europäische öffentliche Verwaltung GM NEIN NEIN NEIN NEIN  Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen 24 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 25 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 26 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. D E D E 3. 2. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. 1. Ü be rs ic ht ü b er d ie g es ch ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. 1. M it te l au s de m v er ab sc hi ed et en H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l27 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = O bl ig at or is ch e T ab el le Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 27 T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. D ru ck sa ch e 1/ - 4 - D E D E 0 4 0 5 0 6 0 7 IN S G E S A M T O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 • A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (a ll e o pe ra ti v en R ub ri ke n) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ 28 D er M it te lb ed ar f so ll te a u f d er G ru n dl ag e d er A n g ab en z u d en D u rc h sc h n it ts k o st en v er an sc h la g t w er d en , d ie a u f d er e in sc h lä g ig en B U D G p ed ia -S ei te v er fü g b ar s in d . D ru ck sa ch e 1/ - 5 - D E D E G D M A R E Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la us ga be n  ,0 0 ,1 8 ,1 8 ,1 8 ,5 4  S o ns ti ge V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D M A R E I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,1 8 ,1 8 ,1 8 ,5 4 G D E N V Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la us ga be n  ,0 0 ,1 8 ,1 8 ,1 8 ,5 4  S o ns ti ge V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D E N V I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,1 8 ,1 8 ,1 8 ,5 4 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in a n zr ah m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,3 6 ,3 6 ,3 6 ,1 8 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0, 0 0, 6 0, 6 0, 6 1, 8 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0, 0 0, 6 0, 6 0, 6 1, 8 = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = D ru ck sa ch e 1/ - 5 - D E D E 3. 2. 2. G es ch ät zt er O ut p ut , d er m it o pe ra ti ve n M it te ln f in an zi er t w ir d ( ni ch t au sz uf ül le n im F al l de ze nt ra le r A ge nt u re n) M it te l fü r V er p fl ic h tu n g en , i n M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Z ie le u n d O u tp u ts a n g eb en  Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 B ei l än g er a nd au er nd en A u sw ir ku n g en b it te w ei te re S p al te n e in fü g en ( si eh e 1. ) IN S G E S A M T O U T P U T S A rt D u rc h sc h n it t sk o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n G es am tz ah l G es am tk o st en E IN Z E L Z IE L N r. 30 … - O u tp u t - O u tp u t - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. E IN Z E L Z IE L N r. . .. - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. IN S G E S A M T O u tp u ts s in d P ro d uk te , d ie g el ie fe rt , u nd D ie n st le is tu n g en , di e er b ra ch t w er d en ( z. B . Z ah l d er A u st au sc h st u d en te n , g eb au te S tr aß en k il o m et er ). W ie i n A b sc h n it t .3 .2 „ E in ze lz ie l( e) … “ b es ch ri eb en . D ru ck sa ch e 1/ - 5 - DE 17 DE 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,376 0,376 0,376 1,128 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,376 0,376 0,376 1,128 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,376 0,376 0,376 1,128 =================================================================== 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf –  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)31 BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 2 2 2 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 31 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern. DE 18 DE 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 2 2 2 =================================================================== Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde. Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Personal aus den Dienststellen der Kommission Zusatzpersonal (ausnahmsweise) Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung Zu finanzieren aus Gebühren Planstellen 2 Nicht zutreffend Externes Personal (VB, ANS, LAK) Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch: Beamte und Zeitbedienstete Die Beamten und die Zeitbediensteten werden die Umsetzung der Richtlinie begleiten und sich daher mit der zuständigen Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaats abstimmen. Externes Personal 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen. Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden. Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten DE 19 DE verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein. Mittel INSGESAMT für Digitales und IT Jahr Jahr Jahr Jahr MFF 2027 INSGES AMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative –  kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. –  erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung. –  erfordert eine Änderung des MFR. 3.2.7. Beiträge Dritter Der Vorschlag/Die Initiative –  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –  sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr Jahr Jahr Jahr Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung Kofinanzierung INSGESAMT 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen DE 20 DE –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative32 Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 Artikel …. 4. DIGITALE ASPEKTE 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz Anforderung Beschreibung der Anforderung Von der Anforderung betroffener oder betreffender Akteur Verfahre n auf übergeor dneter Ebene Kategorie Artikel 5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die In-situ- Sammlung maringenetischer Ressourcen im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen der Küstenstaaten in Gebieten innerhalb deren nationaler Hoheitsbefugnisse und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt wird. Zu diesem Zweck arbeiten die Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten Datenerfa ssung Daten, Digitale Lösung 32 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeb

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

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