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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen

dip / drucksache 03.02.2026 · WP 21 · 63/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 63/26 03.02.26 EU - In - R - U - Wi - Wo Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen COM(2025) 984 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 277/97 = AE-Nr. 971101 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.12.2025 COM(2025) 984 final 2025/0391 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschleunigung von Umweltprüfungen BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Vor dem Hintergrund der drängenden geopolitischen und wettbewerbspolitischen Herausforderungen in Verbindung mit einer akuten Dreifachkrise des Planeten muss die EU dringend tätig werden, um die Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und gleichzeitig hohe Umweltstandards zu gewährleisten. Am 23. Oktober 2025 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, ihre Bemühungen, den EU- Besitzstand Stresstests zu unterziehen, zu intensivieren1. Im Rahmen der laufenden Stresstests legt die Kommission nun diesen Vorschlag mit konkreten Maßnahmen vor, um die Umweltprüfungen in der gesamten Europäischen Union zu beschleunigen, da diese im Mittelpunkt der Planungs- und Genehmigungsverfahren stehen. Der Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen (im Folgenden „Vorschlag“) gewährleistet den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit als im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anerkannte Ziele. Er baut auf dem bestehenden Besitzstand im Umweltbereich auf und bietet einen gemeinsamen Verfahrensrahmen für Umweltprüfungen in allen Wirtschaftszweigen. Um gestraffte und wirksame Umweltprüfungen zu gewährleisten, ist es auch notwendig, einen einheitlichen und kohärenten Rahmen für Umweltgenehmigungen zu schaffen, da andernfalls Unterschiede zur Verringerung der Effizienz und zur Abnahme der Rechtssicherheit für Projektträger führen. Der Vorschlag führt zu Vereinfachung, Kohärenz und Rechtssicherheit, um schnellere und bessere Umweltprüfungen durchführen zu können, und schafft einen Rechtsrahmen für alle Sektoren. Dies liegt im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer, der Behörden und der Öffentlichkeit im Allgemeinen. Mit dem Vorschlag werden Umweltprüfungen in der EU vereinfacht und ein hohes Maß an Kohärenz bei gleichzeitiger Berücksichtigung der vorrangigen Bedürfnisse einiger Sektoren gewährleistet. Erneuerbare Energien, Stromnetze, Speicherprojekte und Ladestationen, Rechenzentren und KI-Fabriken oder -Gigafabriken, Projekte im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien oder Hafeninfrastrukturen gehören im heutigen Kontext für die Europäische Union und weltweit zu den strategischen Sektoren. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weitere Sektoren können als strategische und zentrale Sektoren ermittelt werden, um die Abhängigkeiten der Union zu verringern und ihre Versorgungssicherheit und allgemeine Widerstandsfähigkeit bei gleichzeitiger Bekämpfung des Klimawandels zu gewährleisten. Darüber hinaus ist der Zugang zu erschwinglichem Wohnraum für die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union, auch für die Arbeitskräftemobilität, von strategischer Bedeutung. Für strategische Sektoren sieht dieser Vorschlag ein verbessertes beschleunigtes und gestrafftes System für Umweltprüfungen vor. Umweltprüfungen sind ein integraler Bestandteil der Genehmigungs- und/oder Planungsverfahren und eine wesentliche Garantie, dass erhebliche Umweltauswirkungen vermieden oder minimiert werden und dass Transparenz und eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen im 1 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2025, Dokument EUCO 18/25. Zusammenhang mit Plänen, Programmen und Projekten gewährleistet sind. Gemäß dem im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Vorsorgeprinzip bieten Umweltprüfungen systematisch ein hohes Umweltschutzniveau und tragen dazu bei, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen, Programmen und Projekten einbezogen werden, um deren Umweltauswirkungen zu verringern und sie nachhaltiger zu gestalten und so zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beizutragen. Der Vorschlag trägt zur Umsetzung der Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“ bei. Um den Berichterstattungsaufwand und die Befolgungskosten zu verringern, integriert die Kommission den Grundsatz „standardmäßig digital“ durch die Nutzung und die Interoperabilität von Systemen mit europäischen Brieftaschen für die digitale Identität und europäischen Brieftaschen für Unternehmen sowie den Grundsatz der einmaligen Erfassung in den Vorschlag, wobei diese beiden Grundsätze in Partnerschaft mit nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und den betreffenden EU-Agenturen umzusetzen sind. Dieser Vorschlag enthält gezielte Bestimmungen über die Anwendung der Umweltrichtlinien in Bezug auf Umweltprüfungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren, die unbedingt erforderlich sind, um die Ziele des Vorschlags zu erreichen. Mögliche Änderungen an oder Abweichungen von diesen Richtlinien2 liegen außerhalb des Anwendungsbereichs und der Ziele des vorliegenden Vorschlags. Die Kommission wird konstruktiv mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag seinen wesentlichen Zweck in vollem Umfang wahrt und ihn nicht verzerrt. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der Vorschlag steht mit dem bestehenden umweltrechtlichen Rahmen im Einklang, der Umweltprüfungen im Rahmen der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP)3, der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)4, der FFH-Richtlinie5, der Vogelschutzrichtlinie6 und der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)7 umfasst. Er ergänzt diese Richtlinien und wird einen stringenten und kohärenten allgemeinen Rechtsrahmen für Umweltprüfungen gewährleisten. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den in den vergangenen Jahren angenommenen Rechtsakten, mit denen das Genehmigungsverfahren in bestimmten Wirtschaftszweigen beschleunigt werden soll. Diese Rechtsvorschriften, nämlich die 2 Siehe unten stehende Verweise auf die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP), die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie sowie die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). 3 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001). 4 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012). 5 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992). 6 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010). 7 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000). Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III)8, die Netto-Null-Industrie-Verordnung9 und die Verordnung zu kritischen Rohstoffen10, enthalten Bestimmungen zur Straffung und Beschleunigung von Umweltprüfungen in einigen strategischen Sektoren. Die beiden gesetzgebenden Organe verhandeln derzeit über zusätzliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich, nämlich den Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln11 und die Verordnung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft12. Darüber hinaus steht der Vorschlag im Einklang mit den anstehenden Vorschlägen der Kommission für sektorspezifische Rechtsvorschriften, die derzeit ausgearbeitet werden, nämlich dem Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie13, dem Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft14, dem Paket „Europäische Netze“15 und dem EU-Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung16. Darüber hinaus steht der Vorschlag im Einklang mit der politischen Priorität einer stärker kreislauforientierten und widerstandsfähigeren Wirtschaft, die in den politischen Leitlinien für die Kommission 2024-2029 angekündigt wurde. Gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission 202617 beabsichtigt die Kommission, einen Vorschlag für einen Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft vorzulegen, mit dem ein Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe geschaffen, das Angebot an hochwertigen recycelten Materialien erhöht und die Nachfrage nach diesen Materialien in der EU angekurbelt wird. Dieser Rechtsakt würde zu dem im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit festgelegten Ziel beitragen, die EU bis 2030 zum weltweit führenden Akteur in der Kreislaufwirtschaft zu machen. 8 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, S. 77). 9 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto- Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724. 10 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024). 11 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795 (COM(2025) 102 final). 12 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft (COM(2025) 821 final/2). 13 Siehe die Aufforderung zur Stellungnahme für einen Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie – Beschleunigung der Dekarbonisierung, Ares(2025)3570423. 14 Siehe die Aufforderung zur Stellungnahme für einen Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft, Ares(2025)6250342. 15 Siehe die Aufforderung zur Stellungnahme für einen Rechtsakt über das Paket „Europäische Netze“, Ares(2025)3806419. 16 Siehe die Aufforderung zur Stellungnahme für einen Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung, Ares(2025)2878100. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission 2026: Ein unabhängiges Europa (COM(2025) 870 final). 17 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission 2026: Ein unabhängiges Europa (COM(2025) 870 final). • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem von der Kommission vorgelegten Kompass für Wettbewerbsfähigkeit18 – einem neuen Fahrplan, um Europas Dynamik und unser Wirtschaftswachstum in Schwung zu bringen. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und Geschwindigkeit und Flexibilität zu fördern. Auch der Draghi-Bericht19 enthält wichtige Bemerkungen zu den nationalen Genehmigungsverfahren und ihrer Effizienz. Obwohl die EU Initiativen zur Verkürzung der Genehmigungsverfahren entwickelt hat, gibt es nach wie vor erhebliche Hemmnisse für die Umsetzung, insbesondere fehlende Verwaltungskapazitäten und mangelnde Digitalisierung. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, die ehrgeizigen grünen Ziele der Europäischen Union zu erreichen, da die Zukunft der EU von diesem Engagement abhängt20. Die Folgen eines Nichttätigwerdens sind vielschichtig und umfassen ökologische, wirtschaftliche und geopolitische Dimensionen. Die Verbesserung der Leistung von Umweltprüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, die auf den Erfahrungen mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung, der Verordnung zu kritischen Rohstoffen und der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie beruht, wird die Entwicklung industriepolitischer Projekte der EU weiter erleichtern, insbesondere solcher, die zur Dekarbonisierung der Wirtschaft beitragen. Mit diesem Vorschlag sollen Unterschiede in Bezug auf die technischen und administrativen Kapazitäten zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Unternehmen angegangen werden, was für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist. Dies erfordert Investitionen in Schulungen und in die Einrichtung von Foren für den Austausch bewährter Verfahren und die Ermittlung vielversprechender Projekte in der gesamten Union. Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal21, in dem ein umfassender Ansatz zur Unterstützung des Ausbaus von Technologien für saubere Energie dargelegt wird. Dieser Plan beruht auf vier Säulen: Die erste Säule zielt darauf ab, ein Regelungsumfeld zu schaffen, mit dem die Genehmigungsverfahren für neue Fertigungsstätten für Netto-Null-Technologien vereinfacht und gestrafft werden, und den Ausbau der Netto-Null-Industrie der Union zu erleichtern. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verpflichtung der Union, ihre Wirtschaft zu dekarbonisieren, unter anderem durch den ehrgeizigen Einsatz erneuerbarer Energiequellen, um bis 2050 Klimaneutralität zu erzielen. Dieses Ziel bildet den Kern des 18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final). 19 Bericht von Mario Draghi, Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit – Teil A, Kapitel 3, S. 45. 20 Bericht von Enrico Letta, Speed, Security, Solidarity. Empowering the Single Market to deliver a sustainable future and prosperity for all EU Citizens, April 2024. 21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter (COM(2023) 62 final). europäischen Grünen Deals22 und der Industriestrategie23 und steht im Einklang mit der Verpflichtung der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris24, zu den weltweiten Klimaschutzmaßnahmen beizutragen. Um das Ziel der Klimaneutralität der Union zu erreichen, ist im Europäischen Klimagesetz25 das verbindliche Klimaziel der Union festgelegt, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken. Darüber hinaus steht dieser Vorschlag im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für den KI-Kontinent26. Die Europäische Union ist entschlossen, im Bereich der KI weltweit eine Führungsrolle zu übernehmen. Die durchschnittliche Dauer bis zum Erhalt einer Genehmigung und der entsprechenden Umweltgenehmigungen für den Bau eines Rechenzentrums in Europa ist jedoch nach wie vor zu lang. In diesem Sinne ist es angezeigt, den Bau von Rechenzentren als strategischen Sektor in diesen Vorschlag aufzunehmen. Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit der Europäischen Strategie für Wohnungsbau und dem Europäischen Plan für erschwinglichen Wohnraum, die die Kommission beabsichtigt anzunehmen. Diese Initiativen zielen vorrangig darauf ab, die Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren für den Wohnungsbau über Umweltaspekte hinaus zu vereinfachen und zu digitalisieren, indem Redundanzen, Unsicherheiten und Befolgungskosten durch die Digitalisierung von Verfahren, auch für die Genehmigung von Wohngebäuden, verringert werden. Angesichts des erheblichen Mangels an Wohnraum ist es daher angezeigt, neue Wohngebäude und die Renovierung bestehender Wohngebäude als strategischen Sektor in diesen Vorschlag aufzunehmen. Darüber hinaus steht dieser Vorschlag im Einklang mit der EU-Hafenstrategie. Diese Strategie umfasst Themen wie Digitalisierung, Automatisierung, Forschung und Innovation, Umwelt, Qualifikationen, Sicherheit, Investitionsbedarf und finanzielle Unterstützung für die Entwicklung von Häfen. In diesem Sinne ist es angezeigt, die Dekarbonisierung von Häfen als strategischen Sektor in diesen Vorschlag aufzunehmen. Durch die Einstufung der Dekarbonisierung von Häfen als strategischer Sektor steht der Vorschlag im Einklang mit den politischen Leitlinien zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, wobei der Kurs des europäischen Grünen Deals beibehalten wird. Mit diesem Ansatz werden technologische Fortschritte und Innovationen im Hafensektor genutzt, um Emissionen zu verringern und Verfahren für saubere Energie zu fördern und gleichzeitig die weiter gefassten Funktionen der Hafengebiete im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft und der Anpassung an den Klimawandel zu stärken. Die Digitalisierung birgt ein großes Potenzial zur Verbesserung der Effizienz, Transparenz und Wirksamkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen und 22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640). 23 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen (COM(2021) 350 final). 24 Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1). 25 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1). 26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für den KI-Kontinent (COM(2019) 640). Genehmigungsverfahren. Es ist von entscheidender Bedeutung, den Zugang zu Daten, Umweltberichten und Informationen über Verfahren für Umweltprüfungen zu ermöglichen. Dies erleichtert die Arbeit der Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Verwaltungen sowie die Einbeziehung der Interessenträger und liefert den Entscheidungsträgern klare und zeitnahe Informationen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit umfassenderen politischen Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung. In den Vorschlag fließen die Ziele der Verordnung für ein interoperables Europa27 ein, mit der transeuropäische digitale öffentliche Dienste reguliert werden, um die grenzüberschreitende Interoperabilität zu verbessern, gemeinsame Standards und die Governance zu fördern und auf dem Austausch von Erfahrungen und Lösungen sowie dem Austausch und der Förderung bewährter Verfahren aufzubauen. Mit dem Vorschlag wird die Nutzung europäischer Brieftaschen für die digitale Identität und europäischer Brieftaschen für Unternehmen ermöglicht, um eine kohärente und horizontale Anwendung der Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, die Verwaltungskosten zu verringern und die Haushaltseffizienz zu verbessern. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor28, die den Online-Zugang zu Informationen, Verwaltungsverfahren und Hilfsdiensten für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der EU erleichtert, und mit der Richtlinie über offene Daten29, mit der die Weiterverwendung öffentlicher Daten erleichtert werden soll, indem harmonisierte Vorschriften für den Datenaustausch festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Datensätze in einem strukturierten, maschinenlesbaren, offenen Format bereitgestellt werden, das Interoperabilität, Weiterverwendung und Zugänglichkeit gewährleistet. Dieser Vorschlag unterstützt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft30, der Teil des Omnibus-Pakets zur Verteidigungsbereitschaft ist, und lässt diesen unberührt. Projekte zur Verteidigungsbereitschaft sind darauf ausgelegt, den dringenden Bedarf der Mitgliedstaaten angesichts sich abzeichnender Sicherheitsbedrohungen zu decken. Die Verordnung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft gilt als Sondervorschrift (lex specialis) und enthält spezifische Vorschriften für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft. Die durch den vorliegenden Vorschlag bewirkten Verbesserungen sollten jedoch auch Projekten zur Verteidigungsbereitschaft zugutekommen, und zwar indem bei Projekten zur Verteidigungsbereitschaft die jeweils günstigste Verordnung zur Anwendung kommt. Schließlich ist auf den wichtigen Umstand hinzuweisen, dass der Vorschlag im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten steht. Die 27 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024). 28 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018). 29 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56). 30 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft (COM(2025) 821 final). Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus31 wird sichergestellt, um den Zugang zu Umweltinformationen, die wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten. Ein wirksames öffentliches Engagement und der Zugang zu verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Überprüfungen stehen auch im Einklang mit der Charta der Grundrechte, insbesondere mit Artikel 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) und Artikel 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht). 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem festgelegt ist, wie Artikel 191 des Vertrags anzuwenden ist. In Artikel 191 des Vertrags sind die Ziele der Umweltpolitik der Union festgelegt: – Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, – Schutz der menschlichen Gesundheit, – umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen, – Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden. Die bestehenden Rechtsvorschriften enthalten Mindestanforderungen für die Umweltprüfung von Plänen und Projekten in der gesamten EU und zielen darauf ab, internationale Übereinkommen (z. B. Übereinkommen von Espoo32, Übereinkommen von Aarhus33, Übereinkommen über die biologische Vielfalt) einzuhalten. Dieser Grundsatz wird im vorliegenden Vorschlag beibehalten, mit dem die Grundsätze der Umweltprüfung weiter harmonisiert und die Verfahren weiter gestrafft werden sollen. Alle Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen ergreifen. Uneinheitliche Maßnahmen auf nationaler Ebene könnten das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, da unterschiedliche nationale Vorschriften grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeiten behindern könnten. 31 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998. 32 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, unterzeichnet in Espoo am 25. Februar 1991, und sein Protokoll über die strategische Umweltprüfung, unterzeichnet in Kyjiw am 21. Mai 2003. 33 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998. Die Ziele des Vorschlags, die für die EU als Ganzes von Bedeutung sind und grenzüberschreitenden Charakter haben, werden durch Maßnahmen auf EU-Ebene besser erreicht. Die Energie- und Klimakrise in Verbindung mit der angespannten geopolitischen Lage infolge des Krieges gegen die Ukraine und der Forderung nach Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Autonomie und Sicherheit erfordern Maßnahmen auf EU-Ebene in Bezug auf wirksame und effiziente Verfahren für Umweltprüfungen. Umfang und Dringlichkeit der zu lösenden Klima- und Umweltprobleme sowie die Anzahl der großen Infrastrukturprojekte auf EU-Ebene haben zugenommen (z. B. grenzüberschreitende Projekte in den Bereichen Energie oder Verkehr). Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von Umweltproblemen (z. B. Klimawandel, Katastrophenrisiken) und der damit zusammenhängenden Projekte sind Maßnahmen auf EU- Ebene erforderlich und bieten im Vergleich zu einzelnen nationalen Maßnahmen einen Mehrwert. Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip. • Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um straffere und schnellere Verfahren für Umweltprüfungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren zu gewährleisten. Das Handeln auf Unionsebene bietet aufgrund des Ausmaßes, der Dringlichkeit und des Umfangs der erforderlichen Anstrengungen einen nachweisbaren Mehrwert. Auf der Grundlage der kürzlich bei den verschiedenen Treffen und Konsultationen der Interessenträger34 gesammelten Erkenntnisse wurden Schlüsselthemen ermittelt, bei denen gezielte Maßnahmen auf EU-Ebene die Verwirklichung des übergeordneten Ziels der Straffung der Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen erleichtern würden. Die gezielten Maßnahmen würden zu einer Verkürzung der Fristen für die Umweltverträglichkeitsprüfungen und einer besseren Koordinierung führen, da die Verfahren wesentlich gestrafft, das Risiko von Doppelarbeit verringert und die Verfahren durch Bürokratieabbau vereinfacht würden. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Umweltprüfungen in den meisten strategischen Sektoren stehen die vorgeschlagenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Die Projektträger werden sich in einem vorhersehbaren und rechtssicheren harmonisierten Regelungsumfeld bewegen, auch wenn sie mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung von Plänen, Programmen und Projekten konfrontiert sind, die sich über mehrere Mitgliedstaaten oder sogar die gesamte EU erstrecken. • Wahl des Instruments Bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt handelt es sich um eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. 34 Siehe den Umsetzungsdialog über Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren mit Kommissionsmitglied Jessika Roswall vom 10. April 2025, https://environment.ec.europa.eu/events/implementation-dialogue-environmental-assessments-and-permitting- 2025-04-10_en und den Umsetzungsdialog über die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur mit Kommissionsmitglied Dan Jørgensen vom 11. Juni 2025, https://energy.ec.europa.eu/events/implementation-dialogue-permitting- renewable-energy-projects-and-related-infrastructure-commissioner-2025-06-11_en. Siehe auch die Aufforderung zur Stellungnahme zur Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14794-Simplification-of-a dministrativeburdens-in-environmental-legislation-_de. Dies ist angesichts der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der neuen Vorschriften das am besten geeignete Rechtsinstrument. Es muss sichergestellt werden, dass in allen 27 Mitgliedstaaten einheitliche koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren eingeführt werden, die auch durch den grenzüberschreitenden Charakter dieser Verfahren untermauert werden, und dass die Mindestzeiträume für die verschiedenen Phasen der Prüfverfahren in der gesamten EU eingehalten werden. Die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen, wie die Bestimmungen über Kompetenzen, Schulungen und Digitalisierung, ist von entscheidender Bedeutung, um die garantierte Umsetzung sicherzustellen. Die Bestimmungen über die im Rahmen der Verordnung geregelten Verfahren müssen nicht in nationale Maßnahmen umgesetzt werden und sind unmittelbar anwendbar. Eine Verordnung gilt daher als das am besten geeignete Instrument. So können Anforderungen festgelegt werden, die unmittelbar für die nationalen Behörden und die einschlägigen Interessenträger gelten. Dies wird dazu beitragen, dass die Anforderungen zeitnah und einheitlich umgesetzt werden, was zu mehr Rechtssicherheit führt. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Umweltprüfungen im Rahmen der UVP-Richtlinie35 und der SUP-Richtlinie36 waren 2025 Gegenstand von Umsetzungsberichten. Für die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie wurde eine Eignungsprüfung37 durchgeführt, bei der die Notwendigkeit eines integrierten Ansatzes zur Straffung der Prüfverfahren hervorgehoben wurde. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Eignungsprüfung38 der Wasserrahmenrichtlinie empfohlen, ihre Verfahren für Umweltprüfungen zu straffen, um die Effizienz zu verbessern, Kohärenz zu gewährleisten und die Kosten zu senken. • Konsultation der Interessenträger Im Jahr 2025 fanden Umsetzungsdialoge über Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren39 sowie über die Genehmigungsverfahren von Projekten im 35 Europäische Kommission: Generaldirektion Umwelt, COWI, Eunomia und Milieu, Collection of information and data on the implementation of the revised Environmental Impact Assessment (EIA) Directive (2011/92/EU) amended by 2014/52/EU – Abschlussbericht, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2025. 36 Siehe Europäische Kommission: Generaldirektion Umwelt, Study supporting the preparation of the report on the application and effectiveness of the SEA Directive (Directive 2001/42/EC) – Abschließende Studie, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2025. Der Bericht der Kommission wurde zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Vorschlags veröffentlicht. 37 Europäische Kommission (2016), Commission staff working document: Fitness check of the EU Nature Legislation (Birds and Habitats Directives) (SWD(2016) 472 final, S. 68). 38 Europäische Kommission (2019), Commission staff working document: Fitness check of the Water Framework Directive, Groundwater Directive, Environmental Quality Standards Directive and Floods Directive (SWD(2019) 439 final, S. 91). 39 Umsetzungsdialog über Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren mit Kommissionsmitglied Jessika Roswall vom 10. April 2025, https://environment.ec.europa.eu/events/implementation-dialogue- environmental-assessments-and-permitting-2025-04-10_en. Bereich der erneuerbaren Energien und der damit verbundenen Infrastruktur40 statt. Dabei kamen verschiedene Interessenträger zusammen, darunter Vertreter von Unternehmen und Industrie, der Zivilgesellschaft, von Behörden sowie Richter. Zu den wichtigsten Ergebnissen dieser Dialoge gehörte die Feststellung, dass dringend ein Ausgleich verschiedener Interessen herbeigeführt werden muss, und das Fortschritte bei den Dekarbonisierungszielen erzielt und die Energieversorgungssicherheit und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gewährleistet werden müssen. Insbesondere betonten die Teilnehmer, dass Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren digitalisiert werden müssen, um die Genehmigungsverfahren durch eine Verringerung des Regelungsaufwands und die Verbesserung der Datenqualität und des Datenaustauschs über Umweltprüfungen zu vereinfachen und somit die Verfahren zu beschleunigen und Kosten zu sparen. Es wurde allgemein gefordert, bestimmte Aspekte von Verfahren für Umweltprüfungen, Zulassungen und Genehmigungen durch Leitfäden zu klären, um den Kapazitätsaufbau in den Mitgliedstaaten weiter zu unterstützen, nach Möglichkeit auch durch Finanzmittel, und die Verbreitung bewährter Verfahren unter den Behörden und Interessenträgern der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Kommission hat vor Kurzem eine Aufforderung zur Stellungnahme zum Paket zur Vereinfachung der Umweltvorschriften auf der Website „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht: Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts41 – die Frist für Rückmeldungen lief bis zum 10. September 2025. 56 Rückmeldungen zur Aufforderung zur Stellungnahme liefern einen wesentlichen Beitrag zu Genehmigungsverfahren mit Schwerpunkt auf Umweltprüfungen im Rahmen der SUP- und der UVP-Richtlinie, der FFH- Richtlinie42, der Vogelschutzrichtlinie43 und der Wasserrahmenrichtlinie44. Sechs Rückmeldungen gingen von Umweltorganisationen oder Nichtregierungsorganisationen45, 30 von Wirtschaftsverbänden46, 13 von Unternehmen47, drei von Behörden48 und zwei von sonstigen Einrichtungen49 ein. 40 Umsetzungsdialog über die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur mit Kommissionsmitglied Dan Jørgensen vom 11. Juni 2025, https://energy.ec.europa.eu/events/implementation-dialogue-permitting-renewable-energy-projects-and- relatedinfrastructure-commissioner-2025-06-11_en. 41 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14794-Simplification-of- administrative-burdens-in-environmental-legislation-_de. 42 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992). 43 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010). 44 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000). 45 Mensch vor Verkehr e.V., Polska Zielona Sieć (Polnisches grünes Netzwerk), Suomen luonnonsuojeluliitto (Finnische Naturschutzvereinigung), Center for International Environmental Law, Hrvatska poljoprivredna komora (Kroatische Landwirtschaftskammer), Suomen Uusioraaka-aineliitto ry (Finnische Vereinigung für recycelte Materialien), ClientEarth und Circular Valley Foundation. 46 Confederación Española de la Pequeña y Mediana Empresa (CEPYME) (Spanischer Verband der kleinen und mittleren Unternehmen), Suomen Biokierto ja Biokaasu ry (Finnische Vereinigung für Biokreislaufwirtschaft und Biogas), Aggregates Europe, Byggföretagen (Schwedischer Bauverband), Eurometaux, Dairy Industry Ireland, Ibec, Metsäteollisuus ry (Verband der forstwirtschaftlichen Unternehmen Finnlands), BDEW – Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, Finnish Energy, Deutscher Bauernverband, Verband der Chemischen Industrie e.V., Jernkontoret (Handelsorganisation der schwedischen Stahlindustrie), CEWEP (Confederation of European Waste-to-Energy Plants), FuelsEurope, Dansk Industri (DI) (Dänischer Industrieverband), Verein Deutscher Zementwerke e.V. (VDZ), Česká společnost chemická Die meisten dieser Interessenträger berichteten von Herausforderungen im Zusammenhang mit der Effizienz, Dauer und Digitalisierung von Umweltprüfungen. Sie verwiesen auf die Notwendigkeit einer zentralen Anlaufstelle für alle Genehmigungsverfahren, einschließlich eines einzigen Genehmigungsantrags, und einer gemeinsamen Bearbeitung im Rahmen der Genehmigungserteilung sowie der Digitalisierung durch elektronische Genehmigungssysteme. Viele Interessenträger wiesen darauf hin, dass eine Höchstdauer für das Genehmigungsverfahren und mögliche darauf folgende gerichtliche Verfahren (insgesamt höchstens zwei bis drei Jahre) sowie klarere Fristen für die Reaktion der Behörden, z. B. für die Vorprüfung, festgelegt werden müssen und dass bei der Planung in der Frühphase und bei Umweltprüfungen ausreichend Zeit und eine angemessene Qualität gewährleistet werden muss. Viele dieser Interessenträger äußerten Bedenken in Bezug auf die Einbeziehung der Öffentlichkeit, Rechtsstreitigkeiten, Rechtssicherheit, eine mangelnde Koordinierung zwischen den Behörden und deren Mangel an Wissen und Ressourcen. Sie betonten, dass es wichtig sei, schikanöse Rechtsstreitigkeiten und ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden. In mehreren Beiträgen wurde gefordert, den Mangel an Ressourcen und das mangelnde Wissen der zuständigen Behörden über komplexe Prüfungen in Bezug auf das Umweltrecht sowie die schlechte Koordinierung zwischen den Behörden und die unzureichenden finanziellen Ressourcen anzugehen. Als Grund zur Besorgnis wurde auch der Zugang zu Gerichten genannt, und es gibt Vorschläge, wonach Anfechtungen nur in einer bestimmten Anfangsphase der Entscheidungsfindung, vorzugsweise während der Zoneneinteilung, möglich sein sollten und ein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingereichter begründeter Antrag (und kein Rechtsbehelf) der erste Schritt der Überprüfung sein sollte. Es bedarf klarerer Leitlinien zu Umfang und Detaillierungsgrad von Biodiversitätsverträglichkeitsprüfungen und zur Vermeidung von Überschneidungen zwischen strategischen Umweltprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und anderen Prüfungen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Entfällt. • Folgenabschätzung Diesem Vorschlag ist aufgrund der in dieser Begründung dargelegten Dringlichkeit keine formelle Folgenabschätzung beigefügt. Die Analyse und die entsprechenden Nachweise sind jedoch in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen [Dokumentennummer einfügen] enthalten, die auch die „Prüfung der Klimaverträglichkeit“ umfasst. (Tschechische Vereinigung der chemischen Industrie), Återvinnings Industrierna (SRI) (Vereinigung der schwedischen Recyclingunternehmen), essenscia, Verband Schmierstoff-Industrie e.V., Österreichs E- Wirtschaft, Hydrogen Europe, European Chemical Industry Council – Cefic aisbl, Federchimica, EuRIC - European Recycling Industries' Confederation, EFPIA, WindEurope, AnimalhealthEurope, Voka, Norsk Industri (Norwegischer Industrieverband). 47 N.V. Nederlandse Gasunie, Microsoft, EDP, Amprion GmbH, TenneT, LG Energy Solution Wrocław, ORLEN Unipetrol, MSD, Energinet, N3 Nachhaltigkeitsberatung Dr. Friege & Partner, TransnetBW, Yara Belgium S.A/N.V., Neova Oy. 48 Norwegische Umweltagentur, Provinz Zuid-Holland und Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg. 49 EU DSO und Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK). Dieser Vorschlag stützt sich auf die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene und im Februar 2025 veröffentlichte Studie über die Umsetzung der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung50. Wie vorstehend erläutert, baut der Vorschlag auch auf den im Jahr 2025 von Kommissionsmitglied Jessika Roswall und Kommissionsmitglied Dan Jørgensen geführten Umsetzungsdialogen über Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren bzw. über die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur sowie auf der Aufforderung zur Stellungnahme zum Paket zur Vereinfachung der Umweltvorschriften „Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts“51 auf. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Entfällt. • Grundrechte Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Er enthält Maßnahmen zur Straffung der Umweltprüfungen. Dies wird zu einem höheren Umweltschutzniveau führen. Daher sollen mithilfe des Vorschlags nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der EU ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politiken der Union einbezogen und sichergestellt werden. Er stellt auch die Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben, wie in Artikel 2 der Charta verankert, konkret dar. Der Vorschlag trägt mit detaillierten Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten zu dem in Artikel 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht bei. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der diesem Vorschlag beigefügte „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert die Auswirkungen auf Haushalt, Personal und Verwaltung. Auf der Grundlage einer ersten Bewertung ergeben sich aus dem derzeitigen Artikel 7 Absatz 1 des Entwurfs eines Kommissionsvorschlags Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Nach diesem Artikel und auf Ersuchen der betroffenen Mitgliedstaaten fungiert die Kommission als Vermittlerin, um die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zuständigen nationalen Behörden zu unterstützen und die Einigung auf ein gemeinsames Verfahren im Falle von Prüfungen grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu erleichtern. Praktische Erfahrungen mit der Anwendung des UVP-Verfahrens auf grenzüberschreitende Großprojekte wurden bei einer Reihe von Projekten, insbesondere im Energie- und Verkehrsbereich, gewonnen, z. B. bei der Gaspipeline „Nabucco“, der „Fehmarnbeltquerung“, der Gaspipeline „South Stream“ oder der Eisenbahnstrecke „Brenner-Basistunnel“. Mit Blick 50 https://op.europa.eu/publication-detail/-/publication/e2a45bc9-fd5e-11ef-b7db-01aa75ed71a1. 51 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14794-Simplification-of- administrative-burdens-in-environmental-legislation-_de. auf die strategische Umweltprüfung deutet eine konservative Schätzung auf jährlich rund 54 Pläne oder Programme mit grenzüberschreitenden Auswirkungen hin52. In der EU beteiligt sich die Europäische Kommission nicht an Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungsverfahren; diese Verantwortung liegt ausschließlich bei den Behörden der EU-Mitgliedstaaten. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 des Entwurfs eines Kommissionsvorschlags eröffnet der Europäischen Kommission die Möglichkeit, bei hochkomplexen und ressourcenintensiven Projekten als Vermittlerin in Verwaltungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten tätig zu werden. Da die Aktivierung von Artikel 7 Absatz 1 vollständig von der Inanspruchnahme dieses Vermittlungsmechanismus durch die Mitgliedstaaten abhängt, sind konkrete Haushalts-, Personal- und Verwaltungsressourcen schwer abzuschätzen. Eine konservative Annahme für die erste Phase geht von zwei erforderlichen Vollzeitbeamten aus, da die Rolle der Kommission auch dann, wenn das Verfahren nur für jeweils ein Projekt eingeleitet wird, gründliches technisches, wirtschaftliches und/oder rechtliches Know-how sowie die Arbeit im Rahmen der nationalen Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren und im einschlägigen sektorspezifischen Regelungsbereich umfassen würde. Diese neue Rolle der Kommission würde auch die Organisation von Sitzungen umfassen, die möglicherweise von der Europäischen Kommission ausgerichtet werden. Die administrativen Auswirkungen und Kosten für die Mitgliedstaaten werden als moderat und vorübergehend eingeschätzt. Kurzfristig werden den Mitgliedstaaten einige Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung der zentralen Anlaufstellen entstehen sowie aufgrund der Anforderung, ein zentrales Umweltportal einzurichten, um den Zugang zu Umweltprüfungen und damit zusammenhängenden Informationen zu erleichtern, auch in Bezug auf die Verfahrensphase von Projekten, obwohl einige Mitgliedstaaten bereits über solche Portale verfügen. In jedem Fall werden diese Investitionen im Laufe der Zeit zu einer Verringerung der Verwaltungsausgaben und der Arbeitsbelastung führen. Darüber hinaus dürfte die allgemeine Straffung der Verfahren zu erheblichen Kosteneinsparungen für die Mitgliedstaaten führen. Die anfänglichen und vorübergehenden Kosten werden auch durch die Senkung der Kosten für die Projektträger und die Gesamtwirtschaft sowie durch andere wirtschaftliche, ökologische und soziale Vorteile und eine größere Widerstandsfähigkeit gegenüber externen Effekten ausgeglichen. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission wird die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung aktiv überwachen und dafür Sorge tragen, dass die darin enthaltenen Ziele erreicht werden. Bei der Überwachung wird der Schwerpunkt insbesondere darauf liegen, sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen ihren Zweck erfüllen, insbesondere dass die nationalen Folgenabschätzungsverfahren beschleunigt werden, indem auf die Digitalisierung zurückgegriffen wird, die Fristen eingehalten werden, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden wirksamer gestaltet wird und gleichzeitig der nationale 52 Siehe oben, Studie vom Februar 2025 über die Umsetzung der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung. Schulungs- und Ressourcenbedarf überwacht wird. Dabei sollen auch die Auswirkungen auf die Unternehmen und insbesondere auf KMU berücksichtigt werden. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Entfällt. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Artikel 1: Anwendungsbereich Diese Bestimmung betrifft die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Vorprüfung von Plänen, Programmen und Projekten, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags fallen. Artikel 2: Begriffsbestimmungen Um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Verfahren zu gewährleisten, enthält diese Bestimmung Definitionen der im Vorschlag verwendeten Begriffe wie „Scoping“ oder „Vorprüfung“, die nicht bereits in der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung definiert sind. Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen zur Straffung von Umweltprüfungen Artikel 3: Zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen Diese Bestimmung regelt die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für Umweltprüfungen. Frühere und laufende Initiativen zielten darauf ab, die Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer „zentralen Anlaufstelle“ zu verpflichten, und einige Mitgliedstaaten haben diese möglicherweise bereits auf eigene Initiative eingerichtet, damit die Genehmigungsverfahren insgesamt im Interesse der Projektträger erleichtert und besser koordiniert werden können. In den Fällen, in denen durch diese Initiativen noch keine solche einzige Anlaufstelle für das gesamte Genehmigungsverfahren geschaffen wurde, wird mit dem Vorschlag eine einzige Anlaufstelle für alle Umweltprüfungen im Zusammenhang mit einem Projekt eingerichtet. Artikel 4: Straffung der Verfahren für Umweltprüfungen Mit dieser Bestimmung sollen die verschiedenen Verfahren für Umweltprüfungen gestrafft werden, die nach EU-Recht für denselben Plan, dasselbe Programm oder dasselbe Projekt vorgeschrieben sein können. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten im Falle von Plänen, Programmen oder Projekten, für die eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht, die sich gleichzeitig aus der Richtlinie 2001/42/EG, der Richtlinie 2011/92/EU, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 2000/60/EG ergibt, koordinierte oder gemeinsame Verfahren anwenden, die alle Anforderungen dieser Rechtsvorschriften der Union erfüllen. Damit wird den Bedenken der Interessenträger Rechnung getragen, dass die Dauer der Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, da einige Mitgliedstaaten Verfahren für Umweltprüfungen so weit wie möglich kombinieren, während andere verlangen, dass ein Prüfverfahren abgeschlossen sein muss, bevor das darauffolgende durchgeführt werden kann. Artikel 5: Änderungen an Projekten In dieser Bestimmung wird klargestellt, wann Änderungen an Projekten eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Artikel 6: Materielle Präklusion Diese Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, eine materielle Präklusion in Gerichtsverfahren vorzusehen. Unbeschadet des Rechts auf Zugang zu Gerichten, können Argumente vor Gericht präkludiert werden, wenn diese nicht im Verwaltungsverfahren behandelt wurden. Artikel 7: Dauer der Vorprüfung und der Umweltprüfungen Mit dieser Bestimmung soll die Höchstdauer für Folgenabschätzungen im Rahmen der UVP- Richtlinie und der SUP-Richtlinie festgelegt werden, um der allgemeinen Forderung nach einer Beschleunigung der Umweltprüfungen nachzukommen. Artikel 8: Geschützte Arten In dieser Bestimmung wird dargelegt, dass gelegentliche Beeinträchtigungen geschützter Vögel und anderer Arten während Projekttätigkeiten nicht als absichtlich im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG gelten, wenn geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen und die besten Technologien in Betracht gezogen werden, wodurch die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Wirksamkeit zu überwachen und Maßnahmen anzupassen, um erhebliche Auswirkungen auf die Artenpopulationen zu verhindern. Artikel 9: Prüfung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen Die Bestimmung schreibt eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden bei der Prüfung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen von Plänen vor, die Entscheidungen mehrerer Staaten erfordern, wobei die Kommission als Vermittlerin für gemeinsame Verfahren zur Verfügung steht. Artikel 10: Online-Zugänglichkeit von Informationen und Digitalisierung der Umweltprüfungen Mit dieser Bestimmung sollen die Folgenabschätzungsverfahren und die damit verbundene Datenverwaltung vollständig digitalisiert werden. In der Zwischenzeit sollte es Projektträgern gestattet sein, ihre Anträge digital einzureichen. Artikel 11: Verwaltungskosten von Umweltprüfungen Mit dieser Bestimmung werden die Mitgliedstaaten darin bestärkt, die Verwaltungskosten (Abgaben) im Zusammenhang mit den Umweltprüfungen für ein bestimmtes Projekt zu tragen, um die Kosten für die Projektträger bei allen abgedeckten vorrangigen Projekten zu senken. Artikel 12: Ressourcen und Schulungen Nach dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen und die einschlägigen Behörden, die an Vorprüfungen und Umweltprüfungen beteiligt sind, mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen, einschließlich Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung, ausgestattet sind, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der damit verbundenen Richtlinien wirksam wahrnehmen zu können. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die administrativen und technischen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu stärken, um schnelle und hochwertige Umweltprüfungen zu ermöglichen. Artikel 13: Anwendbarkeit der Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa Mit dieser Bestimmung sollen die Rechte der Mitglieder der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen, auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus53 und dem Übereinkommen von Espoo54 in Erinnerung gerufen werden. Artikel 14: Instrumentarium für strategische Sektoren oder Kategorien Diese Bestimmung bezieht sich auf ein Instrumentarium, das für strategische Sektoren oder Kategorien gilt und im Anhang aufgeführt ist. Artikel 15: Mitteilung nationaler Durchführungsvorschriften und -maßnahmen Artikel 16: Inkrafttreten und Anwendung 53 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998. 54 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, unterzeichnet in Espoo am 25. Februar 1991, und sein Protokoll über die strategische Umweltprüfung, unterzeichnet in Kyjiw am 21. Mai 2003. 2025/0391 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschleunigung von Umweltprüfungen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die politischen Leitlinien für die Amtszeit der Europäischen Kommission 2024-20293 enthalten einen Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit der Union. Die Erleichterung unternehmerischer Initiative und die Vertiefung des Binnenmarktes gehören zu den wichtigsten Prioritäten des Plans. (2) Die Union hat sich zu einer beschleunigten Dekarbonisierung ihrer Wirtschaft verpflichtet, um bis 2050 Klimaneutralität, nämlich Netto-Null-Emissionen (Emissionen nach Abzug der Entnahmen) zu erreichen. Dieses Ziel ist das Kernstück des europäischen Grünen Deals und steht im Einklang mit dem Engagement der Union für den weltweiten Klimaschutz im Rahmen des Übereinkommens von Paris. (3) Gleichzeitig deuten die Ergebnisse des Draghi-Berichts4 aus dem Jahr 2024 darauf hin, dass langwierige und unsichere Genehmigungsverfahren ein Hindernis für die Realisierung kritischer Projekte wie neuer Stromversorgungsanlagen und -netze darstellen. In der Mitteilung über den Deal für eine saubere Industrie5 wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden sollen, insbesondere für den Netzausbau, die Energiespeicherung, Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, den Zugang der Industrie zu Energie und Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie sowie die Fertigung sauberer Technologien. Schnellere 1 ABl. C , , S. . 2 ABl. C , , S. . 3 Europa hat die Wahl: Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029, Ursula von der Leyen. 4 Draghi, M. (2024), Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, in: Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU. 5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025 – Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final). Genehmigungsverfahren sind unter anderem für Projekte im Zusammenhang mit Rechenzentren, EuroHPC-Supercomputereinrichtungen, KI-Fabriken, KI- Gigafabriken und Halbleiterprojekte erforderlich. Dies ist auch notwendig für Projekte zur Unterstützung des digitalen Wandels und für Projekte im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung von See- und Binnenhäfen, Flughäfen und Eisenbahnen des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Zudem sind schnellere Genehmigungsverfahren für Projekte erforderlich, die für die Gewährleistung der Ernährungssicherheit in der Union von entscheidender Bedeutung sind. (4) Erschwinglicher Wohnraum sollte Haushalten zur Verfügung stehen, die aufgrund von Marktergebnissen und insbesondere Marktversagen keinen Zugang zu diesem haben. Dafür sollte die Erschwinglichkeit von Wohnraum mithilfe zuverlässiger Indikatoren wie der Quote der Überbelastung durch Wohnkosten, dem Verhältnis der Miete zum Einkommen, dem Verhältnis der Hypothekenrate zum Einkommen, dem Verhältnis des Preises zum Einkommen oder der Anzahl der für den Kauf von Wohneigentum benötigten Jahreseinkommen gemessen werden. Zumindest bei Gebäuden mit geringer Gesamtenergieeffizienz sollten die Energiekosten als Teil der Gesamtwohnkosten angesehen werden. (5) Die Verfahren im Zusammenhang mit Umweltprüfungen sollten für Pläne, Programme und Projekte in allen Wirtschaftszweigen beschleunigt und gestrafft werden, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Beschleunigung von Umweltprüfungen geschaffen wird, um die Einführung von Schlüsseltechnologien in der EU anzukurbeln, Abhängigkeiten zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Diese Verordnung sieht einen solchen Rahmen vor und wahrt dabei das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. (6) In einigen Sektoren können jedoch noch schnellere Umweltprüfungen erforderlich sein. Um die Kohärenz des Rechtsrahmens für Umweltprüfungen zu gewährleisten und gleichzeitig dem zusätzlichen Beschleunigungsbedarf in bestimmten strategischen Sektoren Rechnung zu tragen, sollte ein spezielles Instrumentarium bereitgestellt werden, das gegebenenfalls Anwendung findet, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz und Widerstandsfähigkeit liegen sollte. Dies sollte angewendet werden, wenn in bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union, z. B. zu kritischen Rohstoffen6, zur Netto-Null-Industrie7, zu Halbleitern8 sowie zu See- und Binnenhäfen, Flughäfen und Eisenbahnen, die Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes9 sind, und in künftigen sektorspezifischen 6 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj). 7 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj). 8 Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 229 vom 18.9.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1781/oj). 9 Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Rechtsvorschriften der Union strategische Sektoren oder Projektkategorien festgelegt sind, um die Genehmigung zu beschleunigen. (7) Die gemäß Unionsrecht erforderlichen Umweltprüfungen sind ein integraler Bestandteil der Verfahren zur Projektgenehmigung und -planung und eine wesentliche Garantie, damit erhebliche Umweltauswirkungen vermieden oder minimiert werden, sowie um Transparenz und eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit Plänen, Programmen und Projekten zu gewährleisten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. (8) Gemäß dem im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Vorsorgeprinzip bieten Umweltprüfungen systematisch ein hohes Umweltschutzniveau und tragen dazu bei, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen, Programmen und Projekten einbezogen werden, um deren Umweltauswirkungen zu verringern und sie nachhaltiger zu gestalten und so zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen. (9) Das Genehmigungsverfahren umfasst alle einschlägigen Zulassungen und Genehmigungen für den Bau, die Erweiterung, die Umwandlung oder den Betrieb eines Projekts, einschließlich der einschlägigen Umweltprüfungen für jedes konkrete Projekt, insbesondere in Bezug auf Wasser, Boden, Luft, Ökosysteme, Lebensräume und biologische Vielfalt. Umweltprüfungen umfassen alle nach dem Umweltrecht der Union erforderlichen einschlägigen Prüfverfahren und liefern den Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit die erforderlichen Informationen über die Umweltauswirkungen eines bestimmten Plans, Programms oder Projekts, der bzw. das erstellt wurde oder von der zuständigen Behörde genehmigt werden soll. (10) Um sicherzustellen, dass Umweltprüfungen als Teil der gesamten Genehmigungsverfahren schneller, wirksamer und kosteneffizienter durchgeführt werden, sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit denen solche Prüfungen beschleunigt und gestrafft werden können, wobei gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau gemäß Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags aufrechtzuerhalten ist. (11) Um die Wirksamkeit der Prüfungen zu verbessern, die verwaltungstechnische Komplexität zu verringern und die wirtschaftliche Effizienz zu steigern, sollten die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sich die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltprüfungen sowohl aus dieser Verordnung als auch aus der Richtlinie 2000/60/EG10, der Richtlinie 2001/42/EG11, der Richtlinie 2009/147/EG12 und der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates13 sowie Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). 10 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj). 11 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj). 12 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj). 13 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj). aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates14 ergibt, dafür sorgen, dass koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorgesehen werden, die die Anforderungen dieser Richtlinien erfüllen. Werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren geschaffen, sollten die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die für die Ausführung der damit verbundenen Aufgaben zuständig ist. Unter Berücksichtigung der institutionellen Strukturen und ihrer besonderen organisatorischen Merkmale sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, mehr als eine Behörde zu benennen, wenn sie dies für erforderlich halten. (12) Gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15 sollten im Falle einer neuen Anlage oder einer wesentlichen Änderung, für die Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU gilt, im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung gemäß Richtlinie 2010/75/EU alle einschlägigen Angaben oder Ergebnisse geprüft und verwendet werden, die aufgrund der Richtlinie 2011/92/EU vorliegen. (13) Durch diese Verordnung sollten die Kriterien oder Bedingungen, unter denen Vorprüfungen oder Umweltprüfungen im Rahmen anderer Umweltvorschriften der Union wie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/42/EG, 2009/147/EG und 2011/92/EU sowie der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, nicht verändert werden. Vielmehr sollte sie den erforderlichen Rechtsrahmen bieten, um die in diesen Richtlinien festgelegten Verfahren zu kombinieren und zu beschleunigen. (14) Projekte im Zusammenhang mit Rechenzentren, der Bau von EuroHPC- Supercomputereinrichtungen, KI-Fabriken und KI-Gigafabriken gemäß der Verordnung (EU) 2024/173216 und der Verordnung (EU) 2025/xxxx zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen, Halbleiterprojekte, Projekte zur Schaffung von erschwinglichem Wohnraum und Projekte für Ladepunkte für Elektrofahrzeuge fallen unter Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU. Projekte, die unter diesen Anhang fallen, unterliegen keiner obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung. Vielmehr obliegt es den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob diese Projekte aufgrund ihrer voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt entweder von Fall zu Fall oder durch die Festlegung von Schwellenwerten oder anderen Kriterien einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen. (15) Die Mitgliedstaaten sollten eine zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen einrichten. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung ihrer internen Organisation entscheiden können, ob sie ihre zentralen Anlaufstellen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene oder auf einer anderen relevanten Verwaltungsebene einrichten oder benennen. Darüber hinaus sollten die zuständigen nationalen Behörden die Anforderungen an die Informationen, die von einem Projektträger verlangt werden, 14 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj). 15 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung). 16 Verordnung (EU) 2024/1732 des Rates vom 17. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 im Hinblick auf eine EuroHPC-Initiative für Start-up-Unternehmen zur Stärkung der europäischen Führungsrolle auf dem Gebiet der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (ABl. L, 2024/1732, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1732/oj). und deren Umfang festlegen und die zentralen Anlaufstellen entsprechend darüber unterrichten. In ihrer Funktion als Koordinatoren sollten die zentralen Anlaufstellen für Umweltprüfungen die Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Behörden erleichtern. (16) Damit Unternehmen und Projektträger, auch bei grenzüberschreitenden Projekten, ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, enthält die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates17, mit der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet wurde, allgemeine Vorschriften für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevant sind. Die gemäß dieser Verordnung eingerichteten oder benannten zentralen Anlaufstellen sind in der Liste der Hilfs- und Problemlösungsdienste in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten zentrale Anlaufstellen benennen können, die mit der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 benannten zentralen Kontaktstelle übereinstimmen. (17) Um die Geschwindigkeit, Wirksamkeit und Kosteneffizienz der nach Unionsrecht erforderlichen Verfahren für Umweltprüfungen zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten Umweltprüfungen so weit wie möglich kombiniert werden, wobei die besonderen organisatorischen Merkmale der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Von der Tatsache, dass Prüfungen miteinander kombiniert werden, bleiben ihr Inhalt und ihre Qualität unberührt. Die kombinierten Prüfungen sollten so durchgeführt werden, dass dies nicht zu einer Verlängerung der in dieser Verordnung genannten Fristen führt. (18) Durch die Koordinierung oder Zusammenfassung von Umweltprüfungen, die für einen Plan, ein Programm oder Projekt durchgeführt werden müssen, sollen Überschneidungen und Redundanzen vermieden, gleichzeitig Synergien in vollem Umfang genutzt und die für die Genehmigung benötigte Zeit so weit wie möglich verkürzt werden. Werden solche koordinierten oder zusammengefassten Verfahren insbesondere gemäß den Richtlinien 2001/42/EG und 2011/92/EU durchgeführt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verfahrensschritte von Umweltprüfungen, einschließlich Vorprüfung, Erstellung eines Berichts über die Umweltprüfung, Durchführung von Konsultationen und Abgabe einer begründeten Schlussfolgerung zu den Umweltauswirkungen, kombiniert werden. (19) Die zuständigen Behörden und die zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen sollten in Bezug auf die Verfahren für Vorprüfungen und Umweltprüfungen auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf Unionsebene zusammenarbeiten und sich abstimmen. Diese Zusammenarbeit und Koordinierung sollte abzielen auf die Gewährleistung gemeinsamer Prioritäten und eines gemeinsamen Verständnisses der Beziehung zwischen Plänen, Programmen und Projekten und ihrer Auswirkungen auf die Umwelt, den Austausch von Informationen für strategische und operative Zwecke innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegt sind, die Verbesserung der Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden, den Austausch bewährter Praktiken sowie auf die Weiterentwicklung digitaler Instrumente 17 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj). zur Unterstützung effizienterer Umweltprüfungen, auch im grenzüberschreitenden Kontext. Die Zusammenarbeit und Koordinierung kann über spezialisierte Koordinierungsstellen, Absichtserklärungen zwischen den zuständigen Behörden, gemeinsame Schulungsmaßnahmen oder andere Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung erfolgen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. (20) Um den Entscheidungsprozess zu straffen und gleichzeitig wirksame und zeitnahe Konsultationen der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörden zu gewährleisten, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Plan, Programm oder Projekt berührt sein könnten, sollten solche Konsultationen parallel durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Konsultationen so wirksam wie möglich durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht ausdrücklich und generell verlangen, dass die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, vor der betroffenen Öffentlichkeit konsultiert werden. Gleichzeitig stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit zu allen wesentlichen Elementen von Plänen, Programmen oder Projekten konsultiert wird, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben könnten. (21) Um Überschneidungen und Redundanzen zu vermeiden, gleichzeitig Synergien in vollem Umfang zu nutzen, die für die Genehmigung benötigte Zeit so gering wie möglich zu halten und die Effizienz der Datenerhebung zu maximieren, ist es angezeigt, dass die jeweiligen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Projektträger innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und rechtzeitig im Verlauf des Verfahrens alle verfügbaren Ergebnisse anderer einschlägiger Umweltprüfungen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, für die Erstellung des Umweltberichts für ein bestimmtes Projekt zur Verfügung stellen, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung vernünftiger Alternativen, sofern verfügbar. (22) Obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Wortlaut der Richtlinie 2011/92/EU darauf hindeutet, dass ihr Anwendungsbereich ausgedehnt ist und ihr Zweck sehr weit reicht18, vertritt der Gerichtshof auch die Auffassung, dass diese Richtlinie dahin auszulegen ist, dass nicht jedes Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, dem in der Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren unterzogen werden muss, sondern nur die in den Anhängen I und II der Richtlinie genannten Projekte19. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass bestimmte Erweiterungen von Projekten, die unter die Anhänge I und II der genannten Richtlinie fallen, als solche nicht unter die von diesen Bestimmungen erfassten Projektkategorien fallen20. (23) Es ist wichtig, dass Rechtsstreitigkeiten unverzüglich beigelegt werden und gleichzeitig der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gewahrt bleibt. Langwierige Verfahren führen zu höheren Prozesskosten und damit zu einer größeren finanziellen Belastung für die Parteien des Rechtsstreits. Zudem können sie Projekte 18 C-72/95, C-435/97, C-227/01, C-486/04, C-2/07, C-142/07, C-205/08, C-275/09, C-404/09, C-560/08, C-300/13, C-156/07, C-329/17. 19 C-156/07, C-275/09. 20 C-300/13. und andere wirtschaftliche Aktivitäten verzögern, die sich letztlich doch als rechtmäßig erweisen. Daher liegen zügige Verfahren im Interesse aller gesellschaftlichen Akteure, sowohl der Wirtschaftsteilnehmer als auch der Antragsteller, die Umweltinteressen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vertreten. (24) Um ein hohes Umweltschutzniveau sowie Rechtssicherheit und Verwaltungseffizienz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten – unbeschadet des Rechts auf Zugang zu Gerichten – im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Systeme verlangen können, dass alle einschlägigen Argumente in der Verwaltungsphase des Verfahrens, das zur Genehmigung eines Projekts führt, vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung vorgebracht werden, damit die zuständigen Behörden diese Argumente bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen können, um übermäßige Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden. (25) Im Anschluss an die Ministererklärung zu elektronischen Behördendiensten von 2017 (Erklärung von Tallinn) und die Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade von 2023 und im Einklang mit der im Jahr 2025 vorgelegten Mitteilung der Kommission „Ein einfacheres und schnelleres Europa – Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“21 wird die Kommission in Partnerschaft mit nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und den betreffenden Agenturen der Union den Grundsatz „standardmäßig digital“ durch die Nutzung von europäischen Brieftaschen für die digitale Identität und europäischen Brieftaschen für Unternehmen sowie den Grundsatz der einmaligen Erfassung weiter verankern, um den Berichterstattungsaufwand und die Befolgungskosten zu verringern. Digitale öffentliche Dienste mit grenzüberschreitendem Datenaustausch unterliegen der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates22, während der Europäische Interoperabilitätsrahmen (EIF) den grenzüberschreitenden Datenaustausch erleichtert. Behörden, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, müssen schrittweise ein vollständig digitalisiertes Verfahren für Umweltprüfungen einrichten, einschließlich der Einreichung von Anträgen und der Online-Zugänglichkeit von Informationen. (26) Um die Kosten zu senken, die den Projektträgern durch die Erfüllung ihrer Umweltverpflichtungen entstehen, sollten die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, die Verwaltungskosten (Abgaben) im Zusammenhang mit den Umweltprüfungen für ein bestimmtes Projekt zu tragen, insbesondere im Falle kleinerer Projektträger. Die Kosten für die Erstellung der Berichte über Umweltprüfungen sollten weiterhin von den Projektträgern übernommen werden. Diese den Mitgliedstaaten angebotene Möglichkeit zielt darauf ab, kleineren Projektträgern die praktische Anwendung der Rechtsvorschriften der Union zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken. 21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Februar 2025: „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ (COM(2025) 47 final). 22 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj). (27) Solche kleineren Projektträger können in verschiedene Kategorien fallen, z. B. kleine Midcap-Unternehmen im Sinne der Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission23 oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 361/2003/EG der Kommission24. (28) Um zu gewährleisten, dass die den Behörden im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben in ausreichender Qualität durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen und alle zuständigen Behörden, die für jegliche Schritte der Verfahren für Vorprüfungen und Umweltprüfungen, einschließlich aller Verfahrensschritte, zuständig sind, über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen. (29) Zwar sind die Straffung und Vereinfachung der Verfahren von entscheidender Bedeutung, doch ebenso wichtig ist es, dass die Umweltstandards, einschließlich der sich aus völkerrechtlichen Verpflichtungen ergebenden Standards, eingehalten werden; dies gilt auch für Verpflichtungen aus dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und dem am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichneten UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und sein am 21. Mai 2003 in Kyjiw unterzeichnetes Protokoll über die strategische Umweltprüfung. (30) Um Projektträgern und Investoren die Sicherheit und Klarheit zu bieten, die erforderlich sind, um die Entwicklung von Projekten voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Verfahren für Umweltprüfungen im Zusammenhang mit solchen Projekten die im Voraus festgelegten Fristen nicht überschreitet. Um die Entwicklung von Projekten zu beschleunigen, sollten klare Fristen für Entscheidungen eingeführt werden, die von den zuständigen Behörden während des gesamten Umweltprüfungsverfahrens auf der Grundlage eines vollständigen Antrags zu treffen sind. Die für den Bau des eigentlichen Projekts benötigte Zeit sollte nicht auf diese Fristen angerechnet werden, es sei denn, sie fällt mit anderen Verwaltungsschritten des Verfahrens für Umweltprüfungen zusammen. In Ausnahmefällen sollten die Mitgliedstaaten aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts die Möglichkeit haben, die Fristen zu verlängern. Solche Ausnahmefälle können unvorhergesehene Umstände umfassen, die dazu führen, dass Umweltprüfungen im Zusammenhang mit dem Projekt ergänzt oder abgeschlossen werden müssen. (31) Der erste Schritt der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Richtlinie 2011/92/EU, der in der Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird in den meisten Fällen überwiegend vom Projektträger durchgeführt. Dieser Schritt sollte daher nicht in die in dieser Verordnung festgelegten Fristen einbezogen werden. 23 Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap- Unternehmen (ABl. L, 2025/1099). 24 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003). (32) Nach Abschluss der Konsultationen der betroffenen Öffentlichkeit, der lokalen und regionalen Behörden und anderer Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich voraussichtlich berührt sein könnten, sowie gegebenenfalls anderer Mitgliedstaaten sollte die Vollständigkeit der vom Projektträger vorgelegten Informationen von den zuständigen Behörden bestätigt werden.   Vor der Ausstellung einer solchen Bestätigung sollten die zuständigen Behörden zusätzliche Informationen anfordern können, damit sie eine fundierte Entscheidung über die Umweltauswirkungen des Projekts treffen können. Nach der Ausstellung einer solchen Bestätigung darf der Projektträger nicht mehr aufgefordert werden, neue Informationen vorzulegen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. (33) Zur Vereinfachung und Harmonisierung des Austauschs zwischen den zuständigen Behörden und den Projektträgern sollten die im Rahmen des [Amt für Veröffentlichungen: bitte vollständigen Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung von europäischen Brieftaschen für Unternehmen einfügen] eingerichteten europäischen Brieftaschen für Unternehmen genutzt werden, da diese eine sichere, standardisierte und interoperable Plattform für die Interaktion der Projektträger mit den zuständigen Behörden bieten, eine effiziente und wirksame Übermittlung der erforderlichen Informationen ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Datenschutz, Cybersicherheit und Informationsintegrität gewährleisten. (34) Bau, Betrieb und Stilllegung von Projekten können zur unbeabsichtigten Tötung oder Störung von gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Vogelarten und anderen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Arten führen. Das Ausmaß der Tötung oder Störung kann je nach Art des Projekts und seiner Ausgestaltung, der ökologischen Bedeutung des Gebiets für die Art und ihrem Vorkommen in dem betreffenden Gebiet variieren. Um jedoch solche nachteiligen Auswirkungen zu verhindern oder auf ein unerhebliches Maß zu reduzieren, sollten geeignete Minderungsmaßnahmen und der Einsatz der besten verfügbaren Technologien in solche Projekte aufgenommen werden. (35) Die Minderungsmaßnahmen sollten geeignet und verhältnismäßig sein und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten sicherstellen, dass sich etwaige verbleibende Auswirkungen nicht nachteilig auf die Populationen der betreffenden Art auswirken. Der Umfang der Minderungsmaßnahmen muss daher dem Gefährdungsgrad und der Anfälligkeit der Art entsprechen und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Während die Kosten der Minderungsmaßnahmen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden sollten, sollten wirtschaftliche Faktoren allein weder den Verzicht auf notwendige Maßnahmen rechtfertigen noch als Grund für die Ablehnung wirksamer Minderungsmaßnahmen dienen. (36) Bei der Feststellung, ob Projekte unter die Bestimmung über die Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verordnung fallen können, sollte ihrem strategischen Charakter, der Frage, ob sie zu den Dekarbonisierungszielen, zu Ressourceneffizienz und Resilienz beitragen, sowie dem Ausmaß, in dem sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im anstehenden Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft sollten Projekte, die die Vermeidung, die getrennte Sammlung, die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen betreffen, angesichts ihres wichtigen Beitrags zur Kreislaufwirtschaft ebenfalls als strategisch eingestuft werden. Darüber hinaus sollten im anstehenden Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie auch Projekte im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung energieintensiver Industrien sowie Projekte in Beschleunigungsgebieten für die Dekarbonisierung angesichts ihrer Bedeutung für die Resilienz und die Dekarbonisierung ebenfalls als strategisch eingestuft werden. (37) Im Rahmen der nationalen Genehmigungsverfahren sind vorhersehbare, einfachere und schnellere Verfahren für Umweltprüfungen notwendig, um die Investitionssicherheit zu gewährleisten, die für die wirksame Entwicklung von Projekten erforderlich ist, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt in bestimmten Wirtschaftszweigen besonders wichtig sein kann. Daher können sektorspezifische Rechtsvorschriften der Union im Einklang mit dieser Verordnung als Teil des Instrumentariums auch vorsehen, dass Pläne, Programme und Projekte in bestimmten Sektoren oder Kategorien auf nationaler Ebene als dringend angesehen werden und daher Vorrang erhalten sollten, sofern das nationale Recht solche beschleunigten Verfahren in allen diese betreffenden Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren vorsieht, wobei gleichzeitig das Recht auf Zugang zu Gerichten und Verteidigung gewahrt bleibt. (38) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um strategische Projekte für den Bau und die Renovierung erschwinglicher Wohnungen oder Sozialwohnungen sowie der für diese Gebäude unmittelbar erforderlichen Infrastruktur zu ermitteln. (39) Einige Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht geeignet, unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten angewandt zu werden. Dies ist der Fall bei Bestimmungen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, neue Verfahren wie die Benennung zentraler Anlaufstellen für Umweltprüfungen einzuführen oder zentrale Portale für Berichte und Daten im Umweltbereich, die sich aus Verfahren für Vorprüfungen und Umweltprüfungen ergeben, einzurichten. Daher ist es notwendig, die Anwendung dieser Bestimmungen auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben. (40) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen ihrer Maßnahmen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Umweltprüfungen und Vorprüfungen von Plänen, Programmen und Projekten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/42/EG, 2009/147/EG, 2011/92/EU und 92/43/EWG fallen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2001/42/EG und 2011/92/EU, es sei denn, ein in diesen Richtlinien definierter Begriff wird in dieser Verordnung anders definiert. (2) Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck a) „begründete Schlussfolgerung“ die Stellungnahme oder Entscheidung der zuständigen Behörde, mit der die Prüfung der Umweltauswirkungen eines Projekts abgeschlossen wird; b) „Scoping“ das von der zuständigen Behörde durchzuführende Verfahren zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads der Umweltinformationen, die in Form eines Umweltprüfungsberichts für den Plan, das Programm oder das Projekt vorgelegt werden müssen; c) „Vorprüfung“ das von der zuständigen Behörde durchzuführende Verfahren zur Feststellung, ob Pläne, Programme oder Projekte aufgrund ihrer voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen. KAPITEL II GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR STRAFFUNG VON UMWELTPRÜFUNGEN Artikel 3 Zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen (1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] richten die Mitgliedstaaten zentrale Anlaufstellen auf der für Umweltprüfungen zuständigen Verwaltungsebene ein oder benennen solche Stellen. Jede zentrale Anlaufstelle ist für die Erleichterung und Koordinierung aller Aspekte von Umweltprüfungen gemäß dieser Verordnung zuständig, einschließlich der Bereitstellung von Informationen darüber, wann ein Antrag gemäß Artikel 7 dieser Verordnung als abgeschlossen gilt. (2) Ist für ein gesamtes Genehmigungsverfahren gemäß anderer Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle erforderlich, so entspricht die in Absatz 1 genannte zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen der für dieses gesamte Genehmigungsverfahren eingerichteten Anlaufstelle. (3) Die Mitgliedstaaten stellen Instrumente bereit, die den Projektträgern dabei helfen, auf dem gemäß Artikel 10 eingerichteten Online-Portal die geeignete diesbezüglich eingerichtete oder benannte Anlaufstelle zu ermitteln. (4) Die gemäß Absatz 1 eingerichtete oder benannte zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen ist für den Projektträger die einzige Anlaufstelle für die Umweltprüfungen im Rahmen dieser Verordnung. Sie koordiniert und erleichtert die Einreichung aller relevanten Unterlagen und Informationen und teilt dem Projektträger das Ergebnis der umfassenden Entscheidung mit. Artikel 4 Straffung der Verfahren für Umweltprüfungen (1) Ergibt sich gleichzeitig aus zwei oder mehr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien in Bezug auf Pläne, Programme oder Projekte die Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen der Auswirkungen auf die Umwelt oder von Vorprüfungen, so richten die Mitgliedstaaten ein koordiniertes oder gemeinsames Verfahren ein, das alle Anforderungen dieser Richtlinien erfüllt. Im Rahmen des koordinierten Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 koordiniert die zuständige Behörde die verschiedenen einzelnen Prüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Plans, Programms oder Projekts, die in den jeweiligen Richtlinien vorgeschrieben sind. Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 sieht die zuständige Behörde eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Plans, Programms oder Projekts vor, die in den jeweiligen Richtlinien vorgeschrieben ist. (2) Die Mitgliedstaaten führen geeignete Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer Ebene und auf Projektebene zwischen all ihren zuständigen Behörden ein, die an Umweltprüfungen oder Vorprüfungen von Plänen, Programmen oder Projekten beteiligt sind. Unterliegt ein Plan, Programm oder Projekt einem koordinierten Verfahren für die Prüfung gemäß den Richtlinien 2001/42/EG und 2011/92/EU, so müssen die Verfahrensschritte gemäß diesen Richtlinien kombiniert werden. (3) Ergibt sich gleichzeitig aus zwei oder mehr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien in Bezug auf Pläne, Programme oder Projekte die Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen der Auswirkungen auf die Umwelt oder von Vorprüfungen, so geben die Mitgliedstaaten eine einzige Stellungnahme zu Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen ab, die in den Bericht über die Umweltprüfung aufzunehmen sind. (4) Die zuständigen Behörden konsultieren die von dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren in Bezug auf einen Plan, ein Programm oder ein Projekt, der bzw. das einer Prüfung gemäß Absatz 1 unterzogen wird, betroffene Öffentlichkeit; gleichzeitig konsultieren sie die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2001/42/EG und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU voraussichtlich von dem Plan, Programm oder Projekt berührt sein könnten. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Projektträgern für die Erstellung der in Artikel 5 der Richtlinie 2011/92/EU genannten Umweltverträglichkeitsberichte die Ergebnisse anderer einschlägiger Umweltprüfungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht innerhalb angemessener Fristen zur Verfügung gestellt werden, wobei die Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse, einschließlich des geistigen Eigentums, des Datenschutzes und des öffentlichen Interesses zu beachten sind. Bei der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts ist es dem Projektträger gestattet, Daten oder Informationen zu verwenden, die fünf Jahre alt sind, sofern die in den Bericht aufgenommenen Daten gegebenenfalls die gebietsbezogenen Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten berücksichtigen, aktuellere Daten nicht verfügbar sind und sich die Umweltbedingungen, unter denen die Daten erhoben wurden, nicht wesentlich in einer Weise verändert haben, die die Umweltverträglichkeitsprüfung beeinflussen könnte. Artikel 5 Änderungen an Projekten (1) Änderungen oder Erweiterungen von Projekten, wie die Umwidmung von Pipelines oder Industriestandorten, und die Verlängerung ihres Betriebszeitraums sowie Änderungen zur Gewährleistung der Dekarbonisierung unterliegen lediglich einer Vorprüfung durch die zuständigen Behörden, um festzustellen, ob sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Diese Änderungen oder Erweiterungen werden nur dann einer Umweltprüfung unterzogen, wenn sie umfangreiche Arbeiten umfassen, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt mit den Risiken des ursprünglichen Projekts vergleichbar oder ähnlich riskant sind. (2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von Projekten, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben könnten, oder bei einem entsprechenden Antrag durch einen Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, sicher, dass Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU angewandt wird. Artikel 6 Materielle Präklusion Im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Umweltprüfungen im Sinne dieser Verordnung können Mitgliedstaaten Argumente vor Gericht präkludieren, wenn diese nicht im Verwaltungsverfahren behandelt wurden, sofern die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat, sodass diese Argumente während des Verwaltungsverfahrens, das zur Genehmigung des Projekts geführt hat, bekannt waren oder hätten bekannt sein und überprüft werden können, wobei das Recht auf Zugang zu Gerichten davon unbeschadet bleibt. Artikel 7 Dauer der Vorprüfung und der Umweltprüfungen (1) Fällt ein Projekt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a) bei Projekten, die einer Vorprüfung zu unterziehen sind, die zuständigen Behörden diese Vorprüfung innerhalb von höchstens 60 Tagen ab dem Tag durchführen, an dem der Projektträger alle erforderlichen Informationen eingereicht hat; bei Änderungen oder Erweiterungen von Projekten gemäß Artikel 5 dieser Verordnung beträgt diese Frist höchstens 45 Tage; b) bei Projekten, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, die zuständige Behörde innerhalb von höchstens 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Projektträger seinen Antrag auf Stellungnahme eingereicht hat, eine Stellungnahme zu Umfang und Detaillierungsgrad der in einen Umweltprüfungsbericht aufzunehmenden Informationen abgibt; c) die Fristen für die Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit zu dem unter Buchstabe b genannten Umweltbericht zwischen 30 und 90 Tagen betragen; d) die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der jeweiligen Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2011/92/EU die Vollständigkeit der vom Projektträger vorgelegten Informationen, die für eine fundierte Entscheidung über die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlich sind, bestätigt.  Diese Informationen umfassen die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 2011/92/EU eingeholten erforderlichen Informationen, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Prüfungen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind. Ist die zuständige Behörde vor Ablauf der Frist von 30 Tagen der Auffassung, dass sie nicht über alle erforderlichen Informationen verfügt, um eine fundierte Entscheidung zu treffen, muss der Projektträger die fehlenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist einreichen. Nach der Bestätigung der Vollständigkeit gemäß diesem Buchstaben darf der Projektträger nicht mehr aufgefordert werden, neue Informationen vorzulegen, es sei denn, dies ist hinreichend begründet; e) die zuständige Behörde innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Bestätigung der Vollständigkeit gemäß Buchstabe d eine begründete Schlussfolgerung zur Umweltprüfung des Projekts abgibt. Die in diesem Absatz festgelegten Fristen gelten auch im Falle gemeinsamer oder koordinierter Verfahren, bei denen die Prüfung der Umweltauswirkungen eines Projekts gemäß der Richtlinie 2011/92/EU mit Prüfungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG oder 2009/147/EG kombiniert wird. In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, kann die zuständige Behörde die in diesem Absatz festgelegten Fristen um höchstens 30 Tage verlängern. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde den Projektträger unverzüglich schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und das Datum, an dem der betreffende Verwaltungsakt zu erwarten ist. (2) Fällt ein Plan oder ein Programm in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a) die zuständigen Behörden die Vorprüfung gemäß Artikel 3 Absatz 5 der genannten Richtlinie durchführen und die Ergebnisse innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen veröffentlichen; b) die zuständigen Behörden das Scoping gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Richtlinie durchführen und die Ergebnisse innerhalb eines Zeitraums von 40 Tagen veröffentlichen; c) die Fristen für die Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 der genannten Richtlinie genannten Umweltbericht zwischen 30 und 60 Tagen betragen; d) die zuständigen Behörden den gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie erforderlichen Umweltbericht innerhalb von sieben Monaten ab dem Tag, an dem ihnen die gemäß der genannten Richtlinie erforderlichen Informationen übermittelt wurden und die einschlägigen Konsultationen gemäß der genannten Richtlinie abgeschlossen sind, abschließen und veröffentlichen. Die in diesem Absatz festgelegten Fristen gelten auch im Falle gemeinsamer oder koordinierter Verfahren, bei denen die Prüfung der Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms gemäß der Richtlinie 2001/42/EG mit Prüfungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG oder 2009/147/EG kombiniert wird. In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Plans oder Programms dies erfordern, kann die zuständige Behörde die in Unterabsatz 1 festgelegten Fristen um höchstens 30 Tage verlängern. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde die Behörde, die den Plan oder das Programm entwickelt, unverzüglich schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und das Datum, an dem der betreffende Verwaltungsakt zu erwarten ist. (3) Unterliegt ein Plan, Programm oder Projekt einem gemeinsamen oder koordinierten Verfahren für die Prüfung gemäß den Richtlinien 2001/42/EG und 2011/92/EU, gelten die in Absatz 1 genannten Fristen. (4) Sind in anderen Rechtsvorschriften der Union kürzere Fristen als in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegt, gelten diese kürzeren Fristen. Sind in anderen EU-Rechtsvorschriften Fristen für das gesamte Genehmigungsverfahren festgelegt, die kürzer sind als die Kombination der Fristen für die verschiedenen Schritte des Umweltprüfungsverfahrens gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels, gilt die kürzere Frist für das gesamte Genehmigungsverfahren. (5) Die in diesem Artikel festgelegten Fristen, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c genannten Fristen, lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen, Verpflichtungen, die sich aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht ergeben, und das Recht natürlicher und juristischer Personen auf Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörden unberührt. Artikel 8 Geschützte Arten Führt die Umsetzung von Plänen oder der Bau, der Betrieb oder die Stilllegung von Projekten gelegentlich zur Tötung oder Störung von gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Vögeln oder anderen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Arten, so gilt dies nicht als absichtliche Tötung oder Störung geschützter Arten im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/147/EG und des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, sofern mit dem Plan oder Projekt geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen und die besten verfügbaren Technologien berücksichtigt wurden, um eine solche Tötung oder Störung zu vermeiden. Bei der Bewertung, ob diese Minderungsmaßnahmen angemessen und verhältnismäßig sind, um Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie und Artikel 12 Absatz 1 der FFH-Richtlinie zu entsprechen, prüft die zuständige Behörde, ob die Maßnahmen sicherstellen, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Population der betroffenen Art vermieden werden, obwohl möglicherweise negative Auswirkungen auf einzelne Exemplare dieser Art bestehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Maßnahmen angewandt und ihre Wirksamkeit überwacht wird und dass auf der Grundlage der gesammelten Informationen erforderlichenfalls weitere Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass es keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Population der betreffenden Art gibt. Artikel 9 Prüfung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen (1) Erfordern Pläne, Programme oder Projekte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, ergreifen die jeweils zuständigen nationalen Behörden alle erforderlichen Schritte für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit und Kommunikation untereinander. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, ein gemeinsames Verfahren und eine einzige Anlaufstelle für die Prüfung der Umweltauswirkungen von Plänen, Programmen oder Projekten vorzusehen. Auf Ersuchen der von einem Plan, Programm oder Projekt betroffenen Mitgliedstaaten fungiert die Kommission als Vermittlerin, um die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zuständigen nationalen Behörden zu unterstützen und die Einigung auf ein gemeinsames Verfahren zu erleichtern. (2) Absatz 1 lässt detailliertere Verfahren, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen Behörden bei Prüfungen grenzüberschreitender Umweltauswirkungen vorgesehen sind, einschließlich grenzüberschreitender gemeinsamer Verfahren, unberührt. Artikel 10 Online-Zugänglichkeit von Informationen und Digitalisierung der Umweltprüfungen (1) Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] können Projektträger alle Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren für Umweltprüfungen und Vorprüfungen in elektronischer Form einreichen. (2) Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] gewähren die Mitgliedstaaten den Projektträgern und der Öffentlichkeit online, zentral und in einfacher Weise Zugang zu folgenden Informationen in Bezug auf Pläne, Programme oder Projekte: a) den in Artikel 3 genannten zentralen Anlaufstellen für Umweltprüfungen; b) den Fortschritten bei den Verfahren für Umweltprüfungen und Vorprüfungen, einschließlich der bevorstehenden Schritte des Verfahrens und des Zeitplans für diese Schritte, sowie Informationen über die Beilegung von Streitigkeiten. (3) Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Berichte und Daten, die sich aus Verfahren für Umweltprüfungen und Vorprüfungen, damit zusammenhängenden Entscheidungen und der Überwachung von Umweltauswirkungen und Verfahren ergeben, in digitaler Form über ein zentrales Online-Portal in einer Weise öffentlich bereitgestellt werden und zugänglich bleiben, die mit der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und den Datenschutzanforderungen der Union oder der Mitgliedstaaten vereinbar ist. Dieses Portal muss sich auf ein digitales geografisches Informationssystem stützen und alle verfügbaren Daten zu Artenbeobachtungen und anderen umweltbezogenen und geologischen Daten enthalten. (4) Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verfahren für Umweltprüfungen und Vorprüfungen vollständig digitalisiert sind und die Weiterverwendung von Daten und Dokumenten, die sich im Besitz nationaler Behörden befinden, sowie den reibungslosen Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten, den Projektträgern und der Öffentlichkeit ermöglichen. Gegebenenfalls sollten diese Verfahren mit den europäischen Brieftaschen für die digitale Identität und den europäischen Brieftaschen für Unternehmen interoperabel sein. Ab diesem Datum ergreifen die Mitgliedstaaten zudem die erforderlichen Maßnahmen, um die Effizienz und Wirksamkeit ihrer Verfahren für Umweltprüfungen und Vorprüfungen zu verbessern, unter anderem durch den Einsatz automatisierter Systeme. Diese automatisierten Systeme müssen an die einschlägigen Strategien der Union angepasst sein, den Rechtsvorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre entsprechen und die Grundsätze der Transparenz und Rechenschaftspflicht wahren, einschließlich der Entscheidungskontrolle durch den Menschen. Artikel 11 Verwaltungskosten von Umweltprüfungen Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Projektträger, die unter die Definition kleiner Midcap- Unternehmen gemäß der Empfehlung (EU) 2025/1099 oder unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen gemäß der Empfehlung 361/2003/EG fallen, von Verwaltungsabgaben und -gebühren im Zusammenhang mit Umweltprüfungen zu befreien. Artikel 12 Ressourcen und Schulungen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Anlaufstellen für Umweltprüfungen und alle anderen für die einzelnen Schritte der Verfahren für Vorprüfungen und Umweltprüfungen, einschließlich aller Verfahrensschritte, zuständigen Behörden über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen — gegebenenfalls auch für die Weiterbildung und Umschulung — verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der in Artikel 1 genannten Richtlinien erforderlich sind. Artikel 13 Anwendbarkeit der Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa Im Einklang mit dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und dem am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichneten UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und seinem am 21. Mai 2003 in Kyjiw unterzeichneten Protokoll über die strategische Umweltprüfung muss Mitgliedern der Öffentlichkeit das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Pläne, Programme oder Projekte gewährt werden. Artikel 14 Instrumentarium für strategische Sektoren oder Kategorien Die Bestimmungen des Anhangs finden Anwendung, wenn in bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union strategische Sektoren oder Kategorien strategischer Projekte festgelegt sind und mit ihnen die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden sollen, sofern diese Projekte zur Resilienz und Dekarbonisierung oder zur Ressourceneffizienz beitragen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem strategische Projekte für den Bau und die Renovierung erschwinglicher Wohnungen oder Sozialwohnungen sowie der für diese Gebäude unmittelbar erforderlichen Infrastruktur festgelegt werden. Für diese Projekte gelten die im Anhang festgelegten Bestimmungen. (2) Die Bestimmungen im Anhang gelten zudem für strategische Sektoren oder Projektkategorien, die in künftigen Rechtsvorschriften der Union, die auf diese Verordnung verweisen, festgelegt werden, sofern diese Projekte zur Resilienz und Dekarbonisierung oder zur Ressourceneffizienz beitragen. Artikel 15 Mitteilung nationaler Durchführungsvorschriften und -maßnahmen Legen die Mitgliedstaaten Vorschriften und Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnung fest, teilen sie diese der Kommission mit und setzen die Kommission unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen in Kenntnis. Artikel 16 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 10 gelten ab dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Datum. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 6 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8 2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................... 8 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 10 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 10 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24 3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25 3.2.4.,1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 28 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30 4.2. Daten .......................................................................................................................... 30 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschleunigung und Straffung von Umweltprüfungen 1.2. Politikbereich(e) „Ein europäischer Grüner Deal“ „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ „Ein stärkeres Europa in der Welt“ „Industrieplan zum Grünen Deal“ 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, Umweltprüfungen zu beschleunigen und zu straffen und ein hohes Maß an Kohärenz zwischen mehreren Rechtsakten zu gewährleisten. Mit dieser Verordnung soll ein gemeinsamer Verfahrensrahmen für Umweltprüfungen geschaffen werden, indem sichergestellt wird, dass alle Umweltprüfungen als Teil der gesamten Genehmigungsverfahren schneller, wirksamer und kosteneffizienter sind. 1.3.2. Einzelziel(e) Einzelziel Nr. Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Verwirklichung der spezifischen Ziele zur Digitalisierung von Umweltprüfungen, zur Festlegung spezifischer Fristen für die wichtigsten Verfahrensschritte und zur Priorisierung bestimmter strategischer Sektoren. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Alle Interessenträger, einschließlich Investoren und Projektträger, werden von einer kürzeren Dauer der Folgenabschätzungsverfahren profitieren, da kürzere, gemeinsame oder koordinierte Prüfungen in einem vollständig digitalisierten Format durchgeführt werden sollen. Öffentliche Verwaltungen werden auch in einem grenzüberschreitenden Kontext auf stärker digitalisierte und einfachere Verfahren zurückgreifen können. Auch die Öffentlichkeit wird von einfacheren und digitalisierten Prozessen profitieren, wobei im Zusammenhang mit der Planung ein Mindestzeitraum für öffentliche Konsultationen festgelegt wird. 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Die Dauer der Folgenabschätzungen dürfte sich auf Ebene der Mitgliedstaaten verkürzen, wodurch die Genehmigungsverfahren weiter beschleunigt werden sollten. 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme79  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Die Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union uneingeschränkt anwendbar sein. In Bezug auf bestimmte Elemente der Verordnung wird den Mitgliedstaaten eine gewisse Frist eingeräumt, um mit der Anwendung der Bestimmungen über die zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen und die Digitalisierung zu beginnen. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante) Kein Mitgliedstaat ist in der Lage, allein Folgenabschätzungen wirksam anzugehen, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext. Die in dieser Initiative enthaltenen Maßnahmen wären nicht so wirksam, wenn sie von den Mitgliedstaaten allein umgesetzt würden, da die Probleme, die sie angehen, den grünen Wandel betreffen, der sich auf den Binnenmarkt insgesamt auswirkt. Sie sind nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine bestimmte Gruppe von Mitgliedstaaten beschränkt, sondern beziehen sich auf die EU als Ganzes. Darüber hinaus würden Ansätze auf Ebene der Mitgliedstaaten den Binnenmarkt stören und ungleiche Wettbewerbsbedingungen mit unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen, was zu einem weiterem Verwaltungsaufwand für Projektträger und Investoren führen würde. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post) Maßnahmen der EU sind von entscheidender Bedeutung, um Größen- und Verbundvorteile zu erzielen und die Fragmentierung der Anstrengungen und die damit verbundenen Ineffizienzen zu begrenzen, wenn nicht gar zu vermeiden. Im Einklang mit dieser Logik konzentrieren sich die vorgeschlagenen Maßnahmen auf Bereiche, in denen aufgrund des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs 79 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. der erforderlichen Anstrengungen ein Tätigwerden auf Unionsebene nachweislich einen Mehrwert bietet. Zum Beispiel: – Maßnahmen zur Festlegung einheitlicher, wirksamer Fristen mit koordinierten oder gemeinsamen Verfahren in allen Mitgliedstaaten, auch mit dem Ziel, Doppelarbeit zu vermeiden; – Maßnahmen wie Digitalisierung, Schulung und Kapazitätsaufbau, damit die Mitgliedstaaten über die erforderlichen Instrumente und Ressourcen verfügen und diese sofort nutzen können, um die ehrgeizigen Ziele der Straffung der Folgenabschätzungsverfahren zu erreichen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse In kürzlich verabschiedeten/vorgeschlagenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften wurden maximale Fristen für das gesamte Genehmigungsverfahren festgelegt. Die Verordnung (EU) 2024/1252 sieht für kritische Rohstoffe unterschiedliche Fristen von 12 bis 27 Monaten vor. Die Verordnung (EU) 2024/1735 sieht unterschiedliche (verlängerbare) Fristen von 12 oder 18 Monaten vor. In der Richtlinie (EU) 2023/2413 (Stand der Umsetzung siehe hier) wird zwischen Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien innerhalb und außerhalb von „Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie“ unterschieden: innerhalb 12 Monate, außerhalb 2 Jahre. Diese Fristen würden in der Regel und falls erforderlich Umweltprüfungen umfassen, einschließlich der Prüfungen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2010/75/EU. Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden maximale Zeitrahmen für die spezifischen Schritte zur Durchführung von Umweltprüfungen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2009/147/EG eingeführt, wobei sich auf die Begründung und Lösungen der genannten Initiativen gestützt wird. 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Es wird davon ausgegangen, dass es keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt und somit auch keine Auswirkungen auf den MFR gibt. Um jedoch die Kapazitäten zu verbessern und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Ressourcen verfügen, um die Ziele des Vorschlags zu erreichen, könnten bereits bestehende Finanzierungsinstrumente nützlich sein. Nachstehend einige Beispiele zur Veranschaulichung als mögliche Quellen für eine Unterstützung auf europäischer Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten: – Nutzung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) durch die Mitgliedstaaten, um zu den erforderlichen Investitionen beizutragen, – Horizont Europa, – Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds sowie der Fonds für einen gerechten Übergang, – EFSD+-Bürgschaftsfazilität, – Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ (insbesondere die EFSD+- Bürgschaftsfazilität und die Mischfinanzierungsfazilität) und das IPA (Instrument für Heranführungshilfe). Die vorgeschlagene Initiative ist in den Kontext mehrerer kürzlich angekündigter europäischer Strategien und Prioritäten einzuordnen: – Industriestrategie, – Aufbauplan für Europa, – REPowerEU, – Grüner Deal, – Die Forschung und Innovation im Rahmen des vorgeschlagenen Programms „Horizont Europa“, Säule II Cluster 4 „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“, soll einen konkreten Beitrag zu drei übergeordneten EU-Politikbereichen leisten: – Ein Europa für das digitale Zeitalter, – Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, – Ein europäischer Grüner Deal. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Nicht zutreffend 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen oder von im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Bemerkungen Nicht zutreffend 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Nicht zutreffend 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Nicht zutreffend 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Nicht zutreffend 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Nicht zutreffend 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Nicht zutreffend 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan NICHT ZUTREFFEND – Es wird davon ausgegangen, dass die bereits von der Kommission zur Verfügung gestellten Mittel die Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen des Vorschlags abdecken werden.  Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern81 von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN  Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN 80 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 81 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 82 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN D E D E 3. 2. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. 1. Ü be rs ic ht ü b er d ie g es ch ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. 1. M it te l au s de m v er ab sc hi ed et en H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 4 - D E D E Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj ä h ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 4 - D E D E Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 4 - D E D E M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O pe ra ti v e M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 • A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (a ll e o pe ra ti v en R ub ri ke n) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us g ab en “ G D E N V Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la u sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,1 8 ,1 8 ,3 6  S o ns ti ge V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 8 ,0 8 ,0 6 G D E N V I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,1 6 ,1 6 ,3 2 G D E N E R Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la u sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,1 8 ,1 8 ,3 6  S o ns ti ge V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 8 ,0 8 ,0 6 D ru ck sa ch e /2 - 5 - D E D E G D E N E R I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,1 6 ,1 6 ,3 2 M it te l u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in an zr a h m en s IN S G E S A M T (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D G R O W Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la u sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,1 8 ,1 8 ,3 6  S o ns ti ge V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 8 ,0 8 ,0 6 G D G R O W I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,1 6 ,1 6 ,3 2 G D C N E C T Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la u sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,1 8 ,1 8 ,3 6  S o ns ti ge V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 8 ,0 8 ,0 6 G D C N E C T I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,1 6 ,1 6 ,3 2 M it te l u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in an zr a h m en s IN S G E S A M T (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,7 4 ,7 4 ,5 8 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 D ru ck sa ch e /2 - 5 - D E D E M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 3. 2. 1. 2. M it te l au s ex te rn en z w ec kg eb un de n en E in n ah m en in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 5 - D E D E A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 5 - D E D E fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e /2 - 5 - D E D E • A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri ke n) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so n al au sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so n al au sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri g en F in an zr a h m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) D ru ck sa ch e /2 - 5 - D E D E Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 3. 2. 2. G es ch ät zt er O ut p ut , d er m it o pe ra ti ve n M it te ln f in an zi er t w ir d ( ni ch t au sz uf ül le n im F al l de ze nt ra le r A ge nt u re n) M it te l fü r V er p fl ic h tu n g en , i n M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Z ie le u n d O u tp u ts a n g eb en  Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 B ei l än g er a nd au er nd en A u sw ir ku n g en b it te w ei te re S p al te n e in fü g en ( si eh e 1. ) IN S G E S A M T O U T P U T S A rt D u rc h sc h n it t sk o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n G es am tz ah l G es am tk o st en E IN Z E L Z IE L N r. 84 … - O u tp u t - O u tp u t - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. E IN Z E L Z IE L N r. .. . - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l O u tp u ts s in d P ro d uk te , d ie g el ie fe rt , u nd D ie n st le is tu n g en , di e er b ra ch t w er d en ( z. B . Z ah l d er A u st au sc h st u d en te n , g eb au te S tr aß en k il o m et er u sw .) . W ie i n A b sc h n it t .3 .2 . b es ch ri eb en . „E in ze lz ie l( e) “ D ru ck sa ch e /2 - 5 - D E D E N r. IN S G E S A M T D ru ck sa ch e /2 - 5 - DE 23 DE 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den

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