Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 63/26
03.02.26
EU - In - R - U - Wi - Wo
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Beschleunigung von Umweltprüfungen
COM(2025) 984 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 277/97 = AE-Nr. 971101
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 10.12.2025
COM(2025) 984 final
2025/0391 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Beschleunigung von Umweltprüfungen
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Vor dem Hintergrund der drängenden geopolitischen und wettbewerbspolitischen
Herausforderungen in Verbindung mit einer akuten Dreifachkrise des Planeten muss
die EU dringend tätig werden, um die Planungs- und Genehmigungsverfahren zu
beschleunigen und gleichzeitig hohe Umweltstandards zu gewährleisten. Am 23. Oktober
2025 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, ihre Bemühungen, den EU-
Besitzstand Stresstests zu unterziehen, zu intensivieren1. Im Rahmen der laufenden Stresstests
legt die Kommission nun diesen Vorschlag mit konkreten Maßnahmen vor, um die
Umweltprüfungen in der gesamten Europäischen Union zu beschleunigen, da diese im
Mittelpunkt der Planungs- und Genehmigungsverfahren stehen.
Der Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen (im
Folgenden „Vorschlag“) gewährleistet den Schutz der Umwelt und der menschlichen
Gesundheit als im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anerkannte
Ziele. Er baut auf dem bestehenden Besitzstand im Umweltbereich auf und bietet einen
gemeinsamen Verfahrensrahmen für Umweltprüfungen in allen Wirtschaftszweigen. Um
gestraffte und wirksame Umweltprüfungen zu gewährleisten, ist es auch notwendig, einen
einheitlichen und kohärenten Rahmen für Umweltgenehmigungen zu schaffen, da andernfalls
Unterschiede zur Verringerung der Effizienz und zur Abnahme der Rechtssicherheit für
Projektträger führen.
Der Vorschlag führt zu Vereinfachung, Kohärenz und Rechtssicherheit, um schnellere
und bessere Umweltprüfungen durchführen zu können, und schafft einen Rechtsrahmen
für alle Sektoren. Dies liegt im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer, der Behörden und der
Öffentlichkeit im Allgemeinen. Mit dem Vorschlag werden Umweltprüfungen in der EU
vereinfacht und ein hohes Maß an Kohärenz bei gleichzeitiger Berücksichtigung der
vorrangigen Bedürfnisse einiger Sektoren gewährleistet.
Erneuerbare Energien, Stromnetze, Speicherprojekte und Ladestationen,
Rechenzentren und KI-Fabriken oder -Gigafabriken, Projekte im Zusammenhang mit
der Kreislaufwirtschaft, die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien oder
Hafeninfrastrukturen gehören im heutigen Kontext für die Europäische Union und weltweit
zu den strategischen Sektoren. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weitere Sektoren können
als strategische und zentrale Sektoren ermittelt werden, um die Abhängigkeiten der Union zu
verringern und ihre Versorgungssicherheit und allgemeine Widerstandsfähigkeit bei
gleichzeitiger Bekämpfung des Klimawandels zu gewährleisten. Darüber hinaus ist der
Zugang zu erschwinglichem Wohnraum für die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen
Union, auch für die Arbeitskräftemobilität, von strategischer Bedeutung.
Für strategische Sektoren sieht dieser Vorschlag ein verbessertes beschleunigtes und
gestrafftes System für Umweltprüfungen vor. Umweltprüfungen sind ein integraler
Bestandteil der Genehmigungs- und/oder Planungsverfahren und eine wesentliche Garantie,
dass erhebliche Umweltauswirkungen vermieden oder minimiert werden und dass
Transparenz und eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen im
1 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2025, Dokument EUCO 18/25.
Zusammenhang mit Plänen, Programmen und Projekten gewährleistet sind. Gemäß dem im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Vorsorgeprinzip bieten
Umweltprüfungen systematisch ein hohes Umweltschutzniveau und tragen dazu bei, dass
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen, Programmen und Projekten einbezogen
werden, um deren Umweltauswirkungen zu verringern und sie nachhaltiger zu gestalten und
so zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beizutragen.
Der Vorschlag trägt zur Umsetzung der Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres
Europa“ bei. Um den Berichterstattungsaufwand und die Befolgungskosten zu verringern,
integriert die Kommission den Grundsatz „standardmäßig digital“ durch die Nutzung und die
Interoperabilität von Systemen mit europäischen Brieftaschen für die digitale Identität und
europäischen Brieftaschen für Unternehmen sowie den Grundsatz der einmaligen Erfassung
in den Vorschlag, wobei diese beiden Grundsätze in Partnerschaft mit nationalen, regionalen
und kommunalen Behörden und den betreffenden EU-Agenturen umzusetzen sind.
Dieser Vorschlag enthält gezielte Bestimmungen über die Anwendung der
Umweltrichtlinien in Bezug auf Umweltprüfungen im Rahmen der
Genehmigungsverfahren, die unbedingt erforderlich sind, um die Ziele des Vorschlags
zu erreichen. Mögliche Änderungen an oder Abweichungen von diesen Richtlinien2 liegen
außerhalb des Anwendungsbereichs und der Ziele des vorliegenden Vorschlags. Die
Kommission wird konstruktiv mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten,
um zu gewährleisten, dass das Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag
seinen wesentlichen Zweck in vollem Umfang wahrt und ihn nicht verzerrt.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht mit dem bestehenden umweltrechtlichen Rahmen im Einklang, der
Umweltprüfungen im Rahmen der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP)3,
der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)4, der FFH-Richtlinie5, der
Vogelschutzrichtlinie6 und der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)7 umfasst. Er ergänzt diese
Richtlinien und wird einen stringenten und kohärenten allgemeinen Rechtsrahmen für
Umweltprüfungen gewährleisten.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den in den vergangenen Jahren
angenommenen Rechtsakten, mit denen das Genehmigungsverfahren in bestimmten
Wirtschaftszweigen beschleunigt werden soll. Diese Rechtsvorschriften, nämlich die
2 Siehe unten stehende Verweise auf die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die
Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP), die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie sowie die
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
3 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001).
4 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012).
5 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992).
6 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010).
7 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327
vom 22.12.2000).
Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III)8, die Netto-Null-Industrie-Verordnung9 und die
Verordnung zu kritischen Rohstoffen10, enthalten Bestimmungen zur Straffung und
Beschleunigung von Umweltprüfungen in einigen strategischen Sektoren. Die beiden
gesetzgebenden Organe verhandeln derzeit über zusätzliche Rechtsvorschriften in diesem
Bereich, nämlich den Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln11 und die Verordnung zur
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft12.
Darüber hinaus steht der Vorschlag im Einklang mit den anstehenden Vorschlägen der
Kommission für sektorspezifische Rechtsvorschriften, die derzeit ausgearbeitet werden,
nämlich dem Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie13, dem Rechtsakt
über die Kreislaufwirtschaft14, dem Paket „Europäische Netze“15 und dem EU-Rechtsakt über
Cloud- und KI-Entwicklung16.
Darüber hinaus steht der Vorschlag im Einklang mit der politischen Priorität einer
stärker kreislauforientierten und widerstandsfähigeren Wirtschaft, die in den
politischen Leitlinien für die Kommission 2024-2029 angekündigt wurde. Gemäß dem
Arbeitsprogramm der Kommission 202617 beabsichtigt die Kommission, einen Vorschlag für
einen Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft vorzulegen, mit dem ein Binnenmarkt für
Sekundärrohstoffe geschaffen, das Angebot an hochwertigen recycelten Materialien erhöht
und die Nachfrage nach diesen Materialien in der EU angekurbelt wird. Dieser Rechtsakt
würde zu dem im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit festgelegten Ziel beitragen, die EU bis
2030 zum weltweit führenden Akteur in der Kreislaufwirtschaft zu machen.
8 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im
Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, S. 77).
9 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-
Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724.
10 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur
Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen
Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und
(EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024).
11 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln
sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur
Änderung der Verordnung (EU) 2024/795 (COM(2025) 102 final).
12 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft (COM(2025) 821 final/2).
13 Siehe die Aufforderung zur Stellungnahme für einen Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung
der Industrie – Beschleunigung der Dekarbonisierung, Ares(2025)3570423.
14 Siehe die Aufforderung zur Stellungnahme für einen Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft,
Ares(2025)6250342.
15 Siehe die Aufforderung zur Stellungnahme für einen Rechtsakt über das Paket „Europäische Netze“,
Ares(2025)3806419.
16 Siehe die Aufforderung zur Stellungnahme für einen Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung,
Ares(2025)2878100.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission 2026: Ein unabhängiges
Europa (COM(2025) 870 final).
17 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission 2026: Ein unabhängiges
Europa (COM(2025) 870 final).
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem von der Kommission vorgelegten Kompass
für Wettbewerbsfähigkeit18 – einem neuen Fahrplan, um Europas Dynamik und unser
Wirtschaftswachstum in Schwung zu bringen. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab,
die rechtlichen Rahmenbedingungen zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand zu verringern
und Geschwindigkeit und Flexibilität zu fördern.
Auch der Draghi-Bericht19 enthält wichtige Bemerkungen zu den nationalen
Genehmigungsverfahren und ihrer Effizienz. Obwohl die EU Initiativen zur Verkürzung
der Genehmigungsverfahren entwickelt hat, gibt es nach wie vor erhebliche Hemmnisse für
die Umsetzung, insbesondere fehlende Verwaltungskapazitäten und mangelnde
Digitalisierung.
Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, die ehrgeizigen grünen Ziele der
Europäischen Union zu erreichen, da die Zukunft der EU von diesem Engagement
abhängt20. Die Folgen eines Nichttätigwerdens sind vielschichtig und umfassen ökologische,
wirtschaftliche und geopolitische Dimensionen. Die Verbesserung der Leistung von
Umweltprüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, die auf den Erfahrungen mit der
Netto-Null-Industrie-Verordnung, der Verordnung zu kritischen Rohstoffen und der
überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie beruht, wird die Entwicklung
industriepolitischer Projekte der EU weiter erleichtern, insbesondere solcher, die zur
Dekarbonisierung der Wirtschaft beitragen. Mit diesem Vorschlag sollen Unterschiede in
Bezug auf die technischen und administrativen Kapazitäten zwischen den Mitgliedstaaten und
ihren Unternehmen angegangen werden, was für die Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist. Dies erfordert
Investitionen in Schulungen und in die Einrichtung von Foren für den Austausch bewährter
Verfahren und die Ermittlung vielversprechender Projekte in der gesamten Union.
Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal21, in
dem ein umfassender Ansatz zur Unterstützung des Ausbaus von Technologien für
saubere Energie dargelegt wird. Dieser Plan beruht auf vier Säulen: Die erste Säule zielt
darauf ab, ein Regelungsumfeld zu schaffen, mit dem die Genehmigungsverfahren für neue
Fertigungsstätten für Netto-Null-Technologien vereinfacht und gestrafft werden, und den
Ausbau der Netto-Null-Industrie der Union zu erleichtern.
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verpflichtung der Union, ihre Wirtschaft zu
dekarbonisieren, unter anderem durch den ehrgeizigen Einsatz erneuerbarer
Energiequellen, um bis 2050 Klimaneutralität zu erzielen. Dieses Ziel bildet den Kern des
18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für eine
wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
19 Bericht von Mario Draghi, Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit – Teil A, Kapitel 3,
S. 45.
20 Bericht von Enrico Letta, Speed, Security, Solidarity. Empowering the Single Market to deliver a
sustainable future and prosperity for all EU Citizens, April 2024.
21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Industrieplan zum
Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter (COM(2023) 62 final).
europäischen Grünen Deals22 und der Industriestrategie23 und steht im Einklang mit der
Verpflichtung der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris24, zu den weltweiten
Klimaschutzmaßnahmen beizutragen. Um das Ziel der Klimaneutralität der Union zu
erreichen, ist im Europäischen Klimagesetz25 das verbindliche Klimaziel der Union festgelegt,
die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken.
Darüber hinaus steht dieser Vorschlag im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für
den KI-Kontinent26. Die Europäische Union ist entschlossen, im Bereich der KI weltweit
eine Führungsrolle zu übernehmen. Die durchschnittliche Dauer bis zum Erhalt einer
Genehmigung und der entsprechenden Umweltgenehmigungen für den Bau eines
Rechenzentrums in Europa ist jedoch nach wie vor zu lang. In diesem Sinne ist es angezeigt,
den Bau von Rechenzentren als strategischen Sektor in diesen Vorschlag aufzunehmen.
Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit der Europäischen Strategie für
Wohnungsbau und dem Europäischen Plan für erschwinglichen Wohnraum, die die
Kommission beabsichtigt anzunehmen. Diese Initiativen zielen vorrangig darauf ab, die
Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren für den Wohnungsbau über Umweltaspekte
hinaus zu vereinfachen und zu digitalisieren, indem Redundanzen, Unsicherheiten und
Befolgungskosten durch die Digitalisierung von Verfahren, auch für die Genehmigung von
Wohngebäuden, verringert werden. Angesichts des erheblichen Mangels an Wohnraum ist es
daher angezeigt, neue Wohngebäude und die Renovierung bestehender Wohngebäude als
strategischen Sektor in diesen Vorschlag aufzunehmen.
Darüber hinaus steht dieser Vorschlag im Einklang mit der EU-Hafenstrategie. Diese
Strategie umfasst Themen wie Digitalisierung, Automatisierung, Forschung und Innovation,
Umwelt, Qualifikationen, Sicherheit, Investitionsbedarf und finanzielle Unterstützung für die
Entwicklung von Häfen. In diesem Sinne ist es angezeigt, die Dekarbonisierung von Häfen als
strategischen Sektor in diesen Vorschlag aufzunehmen. Durch die Einstufung der
Dekarbonisierung von Häfen als strategischer Sektor steht der Vorschlag im Einklang mit den
politischen Leitlinien zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, wobei der Kurs des
europäischen Grünen Deals beibehalten wird. Mit diesem Ansatz werden technologische
Fortschritte und Innovationen im Hafensektor genutzt, um Emissionen zu verringern und
Verfahren für saubere Energie zu fördern und gleichzeitig die weiter gefassten Funktionen der
Hafengebiete im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft und der Anpassung an den
Klimawandel zu stärken.
Die Digitalisierung birgt ein großes Potenzial zur Verbesserung der Effizienz,
Transparenz und Wirksamkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen und
22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640).
23 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020:
einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen (COM(2021) 350 final).
24 Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von
Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).
25 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für den KI-Kontinent (COM(2019) 640).
Genehmigungsverfahren. Es ist von entscheidender Bedeutung, den Zugang zu Daten,
Umweltberichten und Informationen über Verfahren für Umweltprüfungen zu ermöglichen.
Dies erleichtert die Arbeit der Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Verwaltungen sowie
die Einbeziehung der Interessenträger und liefert den Entscheidungsträgern klare und zeitnahe
Informationen.
Der Vorschlag steht daher im Einklang mit umfassenderen politischen Maßnahmen im
Bereich der Digitalisierung. In den Vorschlag fließen die Ziele der Verordnung für ein
interoperables Europa27 ein, mit der transeuropäische digitale öffentliche Dienste reguliert
werden, um die grenzüberschreitende Interoperabilität zu verbessern, gemeinsame Standards
und die Governance zu fördern und auf dem Austausch von Erfahrungen und Lösungen sowie
dem Austausch und der Förderung bewährter Verfahren aufzubauen. Mit dem Vorschlag wird
die Nutzung europäischer Brieftaschen für die digitale Identität und europäischer Brieftaschen
für Unternehmen ermöglicht, um eine kohärente und horizontale Anwendung der
Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, die Verwaltungskosten zu verringern und die
Haushaltseffizienz zu verbessern. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung über
das einheitliche digitale Zugangstor28, die den Online-Zugang zu Informationen,
Verwaltungsverfahren und Hilfsdiensten für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in
der EU erleichtert, und mit der Richtlinie über offene Daten29, mit der die Weiterverwendung
öffentlicher Daten erleichtert werden soll, indem harmonisierte Vorschriften für den
Datenaustausch festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Datensätze in einem
strukturierten, maschinenlesbaren, offenen Format bereitgestellt werden, das Interoperabilität,
Weiterverwendung und Zugänglichkeit gewährleistet.
Dieser Vorschlag unterstützt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur
Verteidigungsbereitschaft30, der Teil des Omnibus-Pakets zur Verteidigungsbereitschaft ist,
und lässt diesen unberührt. Projekte zur Verteidigungsbereitschaft sind darauf ausgelegt,
den dringenden Bedarf der Mitgliedstaaten angesichts sich abzeichnender
Sicherheitsbedrohungen zu decken. Die Verordnung zur Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft gilt als Sondervorschrift
(lex specialis) und enthält spezifische Vorschriften für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft.
Die durch den vorliegenden Vorschlag bewirkten Verbesserungen sollten jedoch auch
Projekten zur Verteidigungsbereitschaft zugutekommen, und zwar indem bei Projekten zur
Verteidigungsbereitschaft die jeweils günstigste Verordnung zur Anwendung kommt.
Schließlich ist auf den wichtigen Umstand hinzuweisen, dass der Vorschlag im Einklang
mit den internationalen Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten steht. Die
27 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über
Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (ABl. L, 2024/903,
22.3.2024).
28 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018).
29 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene
Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019,
S. 56).
30 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft (COM(2025) 821 final).
Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus31 wird sichergestellt, um den Zugang zu
Umweltinformationen, die wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten. Ein wirksames öffentliches
Engagement und der Zugang zu verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Überprüfungen
stehen auch im Einklang mit der Charta der Grundrechte, insbesondere mit Artikel 41 (Recht
auf eine gute Verwaltung) und Artikel 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht).
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem festgelegt ist, wie Artikel 191 des Vertrags
anzuwenden ist. In Artikel 191 des Vertrags sind die Ziele der Umweltpolitik der Union
festgelegt:
– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,
– Schutz der menschlichen Gesundheit,
– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung
regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung
des Klimawandels.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die
ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht
werden. Die bestehenden Rechtsvorschriften enthalten Mindestanforderungen für die
Umweltprüfung von Plänen und Projekten in der gesamten EU und zielen darauf ab,
internationale Übereinkommen (z. B. Übereinkommen von Espoo32, Übereinkommen von
Aarhus33, Übereinkommen über die biologische Vielfalt) einzuhalten. Dieser Grundsatz wird
im vorliegenden Vorschlag beibehalten, mit dem die Grundsätze der Umweltprüfung weiter
harmonisiert und die Verfahren weiter gestrafft werden sollen. Alle Mitgliedstaaten müssen
Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen ergreifen. Uneinheitliche Maßnahmen
auf nationaler Ebene könnten das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, da
unterschiedliche nationale Vorschriften grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeiten
behindern könnten.
31 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den
Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998.
32 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, unterzeichnet in Espoo am 25. Februar 1991,
und sein Protokoll über die strategische Umweltprüfung, unterzeichnet in Kyjiw am 21. Mai 2003.
33 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den
Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998.
Die Ziele des Vorschlags, die für die EU als Ganzes von Bedeutung sind und
grenzüberschreitenden Charakter haben, werden durch Maßnahmen auf EU-Ebene
besser erreicht. Die Energie- und Klimakrise in Verbindung mit der angespannten
geopolitischen Lage infolge des Krieges gegen die Ukraine und der Forderung nach
Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit,
Autonomie und Sicherheit erfordern Maßnahmen auf EU-Ebene in Bezug auf wirksame und
effiziente Verfahren für Umweltprüfungen. Umfang und Dringlichkeit der zu lösenden Klima-
und Umweltprobleme sowie die Anzahl der großen Infrastrukturprojekte auf EU-Ebene haben
zugenommen (z. B. grenzüberschreitende Projekte in den Bereichen Energie oder Verkehr).
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von Umweltproblemen (z. B. Klimawandel,
Katastrophenrisiken) und der damit zusammenhängenden Projekte sind Maßnahmen auf EU-
Ebene erforderlich und bieten im Vergleich zu einzelnen nationalen Maßnahmen einen
Mehrwert.
Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip.
• Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um
straffere und schnellere Verfahren für Umweltprüfungen im Rahmen von
Genehmigungsverfahren zu gewährleisten. Das Handeln auf Unionsebene bietet aufgrund
des Ausmaßes, der Dringlichkeit und des Umfangs der erforderlichen Anstrengungen einen
nachweisbaren Mehrwert. Auf der Grundlage der kürzlich bei den verschiedenen Treffen und
Konsultationen der Interessenträger34 gesammelten Erkenntnisse wurden Schlüsselthemen
ermittelt, bei denen gezielte Maßnahmen auf EU-Ebene die Verwirklichung des
übergeordneten Ziels der Straffung der Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen
erleichtern würden. Die gezielten Maßnahmen würden zu einer Verkürzung der Fristen für die
Umweltverträglichkeitsprüfungen und einer besseren Koordinierung führen, da die Verfahren
wesentlich gestrafft, das Risiko von Doppelarbeit verringert und die Verfahren durch
Bürokratieabbau vereinfacht würden.
Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Umweltprüfungen in den meisten
strategischen Sektoren stehen die vorgeschlagenen Maßnahmen in einem angemessenen
Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Die Projektträger werden sich in einem
vorhersehbaren und rechtssicheren harmonisierten Regelungsumfeld bewegen, auch wenn sie
mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung von Plänen, Programmen und Projekten konfrontiert
sind, die sich über mehrere Mitgliedstaaten oder sogar die gesamte EU erstrecken.
• Wahl des Instruments
Bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt handelt es sich um eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates.
34 Siehe den Umsetzungsdialog über Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren mit
Kommissionsmitglied Jessika Roswall vom 10. April 2025,
https://environment.ec.europa.eu/events/implementation-dialogue-environmental-assessments-and-permitting-
2025-04-10_en und den Umsetzungsdialog über die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der
erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur mit Kommissionsmitglied Dan
Jørgensen vom 11. Juni 2025, https://energy.ec.europa.eu/events/implementation-dialogue-permitting-
renewable-energy-projects-and-related-infrastructure-commissioner-2025-06-11_en. Siehe auch die
Aufforderung zur Stellungnahme zur Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14794-Simplification-of-a
dministrativeburdens-in-environmental-legislation-_de.
Dies ist angesichts der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der neuen
Vorschriften das am besten geeignete Rechtsinstrument. Es muss sichergestellt werden,
dass in allen 27 Mitgliedstaaten einheitliche koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren
eingeführt werden, die auch durch den grenzüberschreitenden Charakter dieser Verfahren
untermauert werden, und dass die Mindestzeiträume für die verschiedenen Phasen der
Prüfverfahren in der gesamten EU eingehalten werden. Die Schaffung günstiger
Rahmenbedingungen, wie die Bestimmungen über Kompetenzen, Schulungen und
Digitalisierung, ist von entscheidender Bedeutung, um die garantierte Umsetzung
sicherzustellen. Die Bestimmungen über die im Rahmen der Verordnung geregelten
Verfahren müssen nicht in nationale Maßnahmen umgesetzt werden und sind unmittelbar
anwendbar.
Eine Verordnung gilt daher als das am besten geeignete Instrument. So können
Anforderungen festgelegt werden, die unmittelbar für die nationalen Behörden und die
einschlägigen Interessenträger gelten. Dies wird dazu beitragen, dass die Anforderungen
zeitnah und einheitlich umgesetzt werden, was zu mehr Rechtssicherheit führt.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Umweltprüfungen im Rahmen der UVP-Richtlinie35 und der SUP-Richtlinie36 waren 2025
Gegenstand von Umsetzungsberichten.
Für die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie wurde eine Eignungsprüfung37 durchgeführt, bei
der die Notwendigkeit eines integrierten Ansatzes zur Straffung der Prüfverfahren
hervorgehoben wurde. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Eignungsprüfung38 der
Wasserrahmenrichtlinie empfohlen, ihre Verfahren für Umweltprüfungen zu straffen, um die
Effizienz zu verbessern, Kohärenz zu gewährleisten und die Kosten zu senken.
• Konsultation der Interessenträger
Im Jahr 2025 fanden Umsetzungsdialoge über Umweltprüfungen und
Genehmigungsverfahren39 sowie über die Genehmigungsverfahren von Projekten im
35 Europäische Kommission: Generaldirektion Umwelt, COWI, Eunomia und Milieu, Collection of
information and data on the implementation of the revised Environmental Impact Assessment (EIA) Directive
(2011/92/EU) amended by 2014/52/EU – Abschlussbericht, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union, 2025.
36 Siehe Europäische Kommission: Generaldirektion Umwelt, Study supporting the preparation of the
report on the application and effectiveness of the SEA Directive (Directive 2001/42/EC) – Abschließende Studie,
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2025. Der Bericht der Kommission wurde zum Zeitpunkt
der Vorlage dieses Vorschlags veröffentlicht.
37 Europäische Kommission (2016), Commission staff working document: Fitness check of the EU Nature
Legislation (Birds and Habitats Directives) (SWD(2016) 472 final, S. 68).
38 Europäische Kommission (2019), Commission staff working document: Fitness check of the Water
Framework Directive, Groundwater Directive, Environmental Quality Standards Directive and Floods
Directive (SWD(2019) 439 final, S. 91).
39 Umsetzungsdialog über Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren mit Kommissionsmitglied
Jessika Roswall vom 10. April 2025, https://environment.ec.europa.eu/events/implementation-dialogue-
environmental-assessments-and-permitting-2025-04-10_en.
Bereich der erneuerbaren Energien und der damit verbundenen Infrastruktur40 statt.
Dabei kamen verschiedene Interessenträger zusammen, darunter Vertreter von Unternehmen
und Industrie, der Zivilgesellschaft, von Behörden sowie Richter. Zu den wichtigsten
Ergebnissen dieser Dialoge gehörte die Feststellung, dass dringend ein Ausgleich
verschiedener Interessen herbeigeführt werden muss, und das Fortschritte bei den
Dekarbonisierungszielen erzielt und die Energieversorgungssicherheit und ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gewährleistet werden müssen.
Insbesondere betonten die Teilnehmer, dass Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren
digitalisiert werden müssen, um die Genehmigungsverfahren durch eine Verringerung des
Regelungsaufwands und die Verbesserung der Datenqualität und des Datenaustauschs über
Umweltprüfungen zu vereinfachen und somit die Verfahren zu beschleunigen und Kosten zu
sparen. Es wurde allgemein gefordert, bestimmte Aspekte von Verfahren für
Umweltprüfungen, Zulassungen und Genehmigungen durch Leitfäden zu klären, um den
Kapazitätsaufbau in den Mitgliedstaaten weiter zu unterstützen, nach Möglichkeit auch durch
Finanzmittel, und die Verbreitung bewährter Verfahren unter den Behörden und
Interessenträgern der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Die Kommission hat vor Kurzem eine Aufforderung zur Stellungnahme zum Paket zur
Vereinfachung der Umweltvorschriften auf der Website „Ihre Meinung zählt“
veröffentlicht: Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts41 – die Frist für
Rückmeldungen lief bis zum 10. September 2025. 56 Rückmeldungen zur Aufforderung zur
Stellungnahme liefern einen wesentlichen Beitrag zu Genehmigungsverfahren mit
Schwerpunkt auf Umweltprüfungen im Rahmen der SUP- und der UVP-Richtlinie, der FFH-
Richtlinie42, der Vogelschutzrichtlinie43 und der Wasserrahmenrichtlinie44. Sechs
Rückmeldungen gingen von Umweltorganisationen oder Nichtregierungsorganisationen45, 30
von Wirtschaftsverbänden46, 13 von Unternehmen47, drei von Behörden48 und zwei von
sonstigen Einrichtungen49 ein.
40 Umsetzungsdialog über die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
und der damit zusammenhängenden Infrastruktur mit Kommissionsmitglied Dan Jørgensen vom 11. Juni 2025,
https://energy.ec.europa.eu/events/implementation-dialogue-permitting-renewable-energy-projects-and-
relatedinfrastructure-commissioner-2025-06-11_en.
41 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14794-Simplification-of-
administrative-burdens-in-environmental-legislation-_de.
42 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992).
43 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010).
44 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327
vom 22.12.2000).
45 Mensch vor Verkehr e.V., Polska Zielona Sieć (Polnisches grünes Netzwerk), Suomen
luonnonsuojeluliitto (Finnische Naturschutzvereinigung), Center for International Environmental Law, Hrvatska
poljoprivredna komora (Kroatische Landwirtschaftskammer), Suomen Uusioraaka-aineliitto ry (Finnische
Vereinigung für recycelte Materialien), ClientEarth und Circular Valley Foundation.
46 Confederación Española de la Pequeña y Mediana Empresa (CEPYME) (Spanischer Verband der
kleinen und mittleren Unternehmen), Suomen Biokierto ja Biokaasu ry (Finnische Vereinigung für
Biokreislaufwirtschaft und Biogas), Aggregates Europe, Byggföretagen (Schwedischer Bauverband),
Eurometaux, Dairy Industry Ireland, Ibec, Metsäteollisuus ry (Verband der forstwirtschaftlichen Unternehmen
Finnlands), BDEW – Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, Finnish Energy, Deutscher
Bauernverband, Verband der Chemischen Industrie e.V., Jernkontoret (Handelsorganisation der schwedischen
Stahlindustrie), CEWEP (Confederation of European Waste-to-Energy Plants), FuelsEurope, Dansk Industri (DI)
(Dänischer Industrieverband), Verein Deutscher Zementwerke e.V. (VDZ), Česká společnost chemická
Die meisten dieser Interessenträger berichteten von Herausforderungen im
Zusammenhang mit der Effizienz, Dauer und Digitalisierung von Umweltprüfungen. Sie
verwiesen auf die Notwendigkeit einer zentralen Anlaufstelle für alle
Genehmigungsverfahren, einschließlich eines einzigen Genehmigungsantrags, und einer
gemeinsamen Bearbeitung im Rahmen der Genehmigungserteilung sowie der Digitalisierung
durch elektronische Genehmigungssysteme. Viele Interessenträger wiesen darauf hin, dass
eine Höchstdauer für das Genehmigungsverfahren und mögliche darauf folgende gerichtliche
Verfahren (insgesamt höchstens zwei bis drei Jahre) sowie klarere Fristen für die Reaktion der
Behörden, z. B. für die Vorprüfung, festgelegt werden müssen und dass bei der Planung in der
Frühphase und bei Umweltprüfungen ausreichend Zeit und eine angemessene Qualität
gewährleistet werden muss.
Viele dieser Interessenträger äußerten Bedenken in Bezug auf die Einbeziehung der
Öffentlichkeit, Rechtsstreitigkeiten, Rechtssicherheit, eine mangelnde Koordinierung
zwischen den Behörden und deren Mangel an Wissen und Ressourcen. Sie betonten, dass
es wichtig sei, schikanöse Rechtsstreitigkeiten und ungerechtfertigte Verzögerungen zu
vermeiden. In mehreren Beiträgen wurde gefordert, den Mangel an Ressourcen und das
mangelnde Wissen der zuständigen Behörden über komplexe Prüfungen in Bezug auf das
Umweltrecht sowie die schlechte Koordinierung zwischen den Behörden und die
unzureichenden finanziellen Ressourcen anzugehen. Als Grund zur Besorgnis wurde auch der
Zugang zu Gerichten genannt, und es gibt Vorschläge, wonach Anfechtungen nur in einer
bestimmten Anfangsphase der Entscheidungsfindung, vorzugsweise während der
Zoneneinteilung, möglich sein sollten und ein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde
eingereichter begründeter Antrag (und kein Rechtsbehelf) der erste Schritt der Überprüfung
sein sollte. Es bedarf klarerer Leitlinien zu Umfang und Detaillierungsgrad von
Biodiversitätsverträglichkeitsprüfungen und zur Vermeidung von Überschneidungen
zwischen strategischen Umweltprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und anderen
Prüfungen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt.
• Folgenabschätzung
Diesem Vorschlag ist aufgrund der in dieser Begründung dargelegten Dringlichkeit keine
formelle Folgenabschätzung beigefügt. Die Analyse und die entsprechenden Nachweise sind
jedoch in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen [Dokumentennummer einfügen]
enthalten, die auch die „Prüfung der Klimaverträglichkeit“ umfasst.
(Tschechische Vereinigung der chemischen Industrie), Återvinnings Industrierna (SRI) (Vereinigung der
schwedischen Recyclingunternehmen), essenscia, Verband Schmierstoff-Industrie e.V., Österreichs E-
Wirtschaft, Hydrogen Europe, European Chemical Industry Council – Cefic aisbl, Federchimica, EuRIC -
European Recycling Industries' Confederation, EFPIA, WindEurope, AnimalhealthEurope, Voka, Norsk Industri
(Norwegischer Industrieverband).
47 N.V. Nederlandse Gasunie, Microsoft, EDP, Amprion GmbH, TenneT, LG Energy Solution Wrocław,
ORLEN Unipetrol, MSD, Energinet, N3 Nachhaltigkeitsberatung Dr. Friege & Partner, TransnetBW, Yara
Belgium S.A/N.V., Neova Oy.
48 Norwegische Umweltagentur, Provinz Zuid-Holland und Ministerium für Landesentwicklung und
Wohnen Baden-Württemberg.
49 EU DSO und Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK).
Dieser Vorschlag stützt sich auf die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene
und im Februar 2025 veröffentlichte Studie über die Umsetzung der Richtlinie über die
strategische Umweltprüfung50. Wie vorstehend erläutert, baut der Vorschlag auch auf den im
Jahr 2025 von Kommissionsmitglied Jessika Roswall und Kommissionsmitglied Dan
Jørgensen geführten Umsetzungsdialogen über Umweltprüfungen und
Genehmigungsverfahren bzw. über die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der
erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur sowie auf der
Aufforderung zur Stellungnahme zum Paket zur Vereinfachung der Umweltvorschriften
„Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts“51 auf.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Er enthält Maßnahmen zur Straffung
der Umweltprüfungen. Dies wird zu einem höheren Umweltschutzniveau führen. Daher sollen
mithilfe des Vorschlags nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37
der Charta der Grundrechte der EU ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der
Umweltqualität in die Politiken der Union einbezogen und sichergestellt werden. Er stellt
auch die Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben, wie in Artikel 2 der Charta
verankert, konkret dar.
Der Vorschlag trägt mit detaillierten Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten zu dem in
Artikel 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht
bei.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der diesem Vorschlag beigefügte „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert die Auswirkungen
auf Haushalt, Personal und Verwaltung. Auf der Grundlage einer ersten Bewertung ergeben
sich aus dem derzeitigen Artikel 7 Absatz 1 des Entwurfs eines Kommissionsvorschlags
Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Nach diesem Artikel und auf Ersuchen der betroffenen
Mitgliedstaaten fungiert die Kommission als Vermittlerin, um die Zusammenarbeit zwischen
den betroffenen zuständigen nationalen Behörden zu unterstützen und die Einigung auf ein
gemeinsames Verfahren im Falle von Prüfungen grenzüberschreitender Umweltauswirkungen
zu erleichtern.
Praktische Erfahrungen mit der Anwendung des UVP-Verfahrens auf grenzüberschreitende
Großprojekte wurden bei einer Reihe von Projekten, insbesondere im Energie- und
Verkehrsbereich, gewonnen, z. B. bei der Gaspipeline „Nabucco“, der „Fehmarnbeltquerung“,
der Gaspipeline „South Stream“ oder der Eisenbahnstrecke „Brenner-Basistunnel“. Mit Blick
50 https://op.europa.eu/publication-detail/-/publication/e2a45bc9-fd5e-11ef-b7db-01aa75ed71a1.
51 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14794-Simplification-of-
administrative-burdens-in-environmental-legislation-_de.
auf die strategische Umweltprüfung deutet eine konservative Schätzung auf jährlich rund
54 Pläne oder Programme mit grenzüberschreitenden Auswirkungen hin52.
In der EU beteiligt sich die Europäische Kommission nicht an
Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungsverfahren; diese Verantwortung liegt
ausschließlich bei den Behörden der EU-Mitgliedstaaten. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1
des Entwurfs eines Kommissionsvorschlags eröffnet der Europäischen Kommission die
Möglichkeit, bei hochkomplexen und ressourcenintensiven Projekten als Vermittlerin in
Verwaltungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten tätig zu werden.
Da die Aktivierung von Artikel 7 Absatz 1 vollständig von der Inanspruchnahme dieses
Vermittlungsmechanismus durch die Mitgliedstaaten abhängt, sind konkrete Haushalts-,
Personal- und Verwaltungsressourcen schwer abzuschätzen. Eine konservative Annahme für
die erste Phase geht von zwei erforderlichen Vollzeitbeamten aus, da die Rolle der
Kommission auch dann, wenn das Verfahren nur für jeweils ein Projekt eingeleitet wird,
gründliches technisches, wirtschaftliches und/oder rechtliches Know-how sowie die Arbeit im
Rahmen der nationalen Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren und im einschlägigen
sektorspezifischen Regelungsbereich umfassen würde. Diese neue Rolle der Kommission
würde auch die Organisation von Sitzungen umfassen, die möglicherweise von der
Europäischen Kommission ausgerichtet werden.
Die administrativen Auswirkungen und Kosten für die Mitgliedstaaten werden als moderat
und vorübergehend eingeschätzt. Kurzfristig werden den Mitgliedstaaten einige Kosten im
Zusammenhang mit der Einrichtung der zentralen Anlaufstellen entstehen sowie aufgrund der
Anforderung, ein zentrales Umweltportal einzurichten, um den Zugang zu Umweltprüfungen
und damit zusammenhängenden Informationen zu erleichtern, auch in Bezug auf die
Verfahrensphase von Projekten, obwohl einige Mitgliedstaaten bereits über solche Portale
verfügen. In jedem Fall werden diese Investitionen im Laufe der Zeit zu einer Verringerung
der Verwaltungsausgaben und der Arbeitsbelastung führen. Darüber hinaus dürfte die
allgemeine Straffung der Verfahren zu erheblichen Kosteneinsparungen für die
Mitgliedstaaten führen. Die anfänglichen und vorübergehenden Kosten werden auch durch die
Senkung der Kosten für die Projektträger und die Gesamtwirtschaft sowie durch andere
wirtschaftliche, ökologische und soziale Vorteile und eine größere Widerstandsfähigkeit
gegenüber externen Effekten ausgeglichen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung aktiv überwachen
und dafür Sorge tragen, dass die darin enthaltenen Ziele erreicht werden. Bei der
Überwachung wird der Schwerpunkt insbesondere darauf liegen, sicherzustellen, dass die im
Rahmen dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen ihren Zweck erfüllen, insbesondere
dass die nationalen Folgenabschätzungsverfahren beschleunigt werden, indem auf die
Digitalisierung zurückgegriffen wird, die Fristen eingehalten werden, die Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Behörden wirksamer gestaltet wird und gleichzeitig der nationale
52 Siehe oben, Studie vom Februar 2025 über die Umsetzung der Richtlinie über die strategische
Umweltprüfung.
Schulungs- und Ressourcenbedarf überwacht wird. Dabei sollen auch die Auswirkungen auf
die Unternehmen und insbesondere auf KMU berücksichtigt werden.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1: Anwendungsbereich
Diese Bestimmung betrifft die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Vorprüfung von
Plänen, Programmen und Projekten, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags fallen.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Verfahren zu gewährleisten, enthält diese
Bestimmung Definitionen der im Vorschlag verwendeten Begriffe wie „Scoping“ oder
„Vorprüfung“, die nicht bereits in der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung definiert sind.
Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen zur Straffung von Umweltprüfungen
Artikel 3: Zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen
Diese Bestimmung regelt die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für Umweltprüfungen.
Frühere und laufende Initiativen zielten darauf ab, die Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer
„zentralen Anlaufstelle“ zu verpflichten, und einige Mitgliedstaaten haben diese
möglicherweise bereits auf eigene Initiative eingerichtet, damit die Genehmigungsverfahren
insgesamt im Interesse der Projektträger erleichtert und besser koordiniert werden können. In
den Fällen, in denen durch diese Initiativen noch keine solche einzige Anlaufstelle für das
gesamte Genehmigungsverfahren geschaffen wurde, wird mit dem Vorschlag eine einzige
Anlaufstelle für alle Umweltprüfungen im Zusammenhang mit einem Projekt eingerichtet.
Artikel 4: Straffung der Verfahren für Umweltprüfungen
Mit dieser Bestimmung sollen die verschiedenen Verfahren für Umweltprüfungen gestrafft
werden, die nach EU-Recht für denselben Plan, dasselbe Programm oder dasselbe Projekt
vorgeschrieben sein können.
Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten im Falle von Plänen,
Programmen oder Projekten, für die eine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht, die sich gleichzeitig aus der
Richtlinie 2001/42/EG, der Richtlinie 2011/92/EU, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, der
Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 2000/60/EG ergibt, koordinierte oder gemeinsame
Verfahren anwenden, die alle Anforderungen dieser Rechtsvorschriften der Union erfüllen.
Damit wird den Bedenken der Interessenträger Rechnung getragen, dass die Dauer der
Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, da einige
Mitgliedstaaten Verfahren für Umweltprüfungen so weit wie möglich kombinieren, während
andere verlangen, dass ein Prüfverfahren abgeschlossen sein muss, bevor das darauffolgende
durchgeführt werden kann.
Artikel 5: Änderungen an Projekten
In dieser Bestimmung wird klargestellt, wann Änderungen an Projekten eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Artikel 6: Materielle Präklusion
Diese Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, eine materielle Präklusion
in Gerichtsverfahren vorzusehen. Unbeschadet des Rechts auf Zugang zu Gerichten, können
Argumente vor Gericht präkludiert werden, wenn diese nicht im Verwaltungsverfahren
behandelt wurden.
Artikel 7: Dauer der Vorprüfung und der Umweltprüfungen
Mit dieser Bestimmung soll die Höchstdauer für Folgenabschätzungen im Rahmen der UVP-
Richtlinie und der SUP-Richtlinie festgelegt werden, um der allgemeinen Forderung nach
einer Beschleunigung der Umweltprüfungen nachzukommen.
Artikel 8: Geschützte Arten
In dieser Bestimmung wird dargelegt, dass gelegentliche Beeinträchtigungen geschützter
Vögel und anderer Arten während Projekttätigkeiten nicht als absichtlich im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG gelten, wenn geeignete und
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen und die besten Technologien in Betracht
gezogen werden, wodurch die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Wirksamkeit zu
überwachen und Maßnahmen anzupassen, um erhebliche Auswirkungen auf die
Artenpopulationen zu verhindern.
Artikel 9: Prüfung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen
Die Bestimmung schreibt eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden
bei der Prüfung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen von Plänen vor, die
Entscheidungen mehrerer Staaten erfordern, wobei die Kommission als Vermittlerin für
gemeinsame Verfahren zur Verfügung steht.
Artikel 10: Online-Zugänglichkeit von Informationen und Digitalisierung der
Umweltprüfungen
Mit dieser Bestimmung sollen die Folgenabschätzungsverfahren und die damit verbundene
Datenverwaltung vollständig digitalisiert werden. In der Zwischenzeit sollte es Projektträgern
gestattet sein, ihre Anträge digital einzureichen.
Artikel 11: Verwaltungskosten von Umweltprüfungen
Mit dieser Bestimmung werden die Mitgliedstaaten darin bestärkt, die Verwaltungskosten
(Abgaben) im Zusammenhang mit den Umweltprüfungen für ein bestimmtes Projekt zu
tragen, um die Kosten für die Projektträger bei allen abgedeckten vorrangigen Projekten zu
senken.
Artikel 12: Ressourcen und Schulungen
Nach dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentrale Anlaufstelle für
Umweltprüfungen und die einschlägigen Behörden, die an Vorprüfungen und
Umweltprüfungen beteiligt sind, mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen,
einschließlich Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung, ausgestattet sind, um ihre
Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der damit verbundenen Richtlinien wirksam
wahrnehmen zu können. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die administrativen und
technischen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu stärken, um schnelle und hochwertige
Umweltprüfungen zu ermöglichen.
Artikel 13: Anwendbarkeit der Übereinkommen der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa
Mit dieser Bestimmung sollen die Rechte der Mitglieder der Öffentlichkeit auf Zugang zu
Umweltinformationen, auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu
Gerichten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus53 und dem Übereinkommen von
Espoo54 in Erinnerung gerufen werden.
Artikel 14: Instrumentarium für strategische Sektoren oder Kategorien
Diese Bestimmung bezieht sich auf ein Instrumentarium, das für strategische Sektoren oder
Kategorien gilt und im Anhang aufgeführt ist.
Artikel 15: Mitteilung nationaler Durchführungsvorschriften und -maßnahmen
Artikel 16: Inkrafttreten und Anwendung
53 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den
Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998.
54 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, unterzeichnet in Espoo am 25. Februar 1991,
und sein Protokoll über die strategische Umweltprüfung, unterzeichnet in Kyjiw am 21. Mai 2003.
2025/0391 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Beschleunigung von Umweltprüfungen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die politischen Leitlinien für die Amtszeit der Europäischen Kommission 2024-20293
enthalten einen Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige
Wettbewerbsfähigkeit der Union. Die Erleichterung unternehmerischer Initiative und
die Vertiefung des Binnenmarktes gehören zu den wichtigsten Prioritäten des Plans.
(2) Die Union hat sich zu einer beschleunigten Dekarbonisierung ihrer Wirtschaft
verpflichtet, um bis 2050 Klimaneutralität, nämlich Netto-Null-Emissionen
(Emissionen nach Abzug der Entnahmen) zu erreichen. Dieses Ziel ist das Kernstück
des europäischen Grünen Deals und steht im Einklang mit dem Engagement der Union
für den weltweiten Klimaschutz im Rahmen des Übereinkommens von Paris.
(3) Gleichzeitig deuten die Ergebnisse des Draghi-Berichts4 aus dem Jahr 2024 darauf hin,
dass langwierige und unsichere Genehmigungsverfahren ein Hindernis für die
Realisierung kritischer Projekte wie neuer Stromversorgungsanlagen und -netze
darstellen. In der Mitteilung über den Deal für eine saubere Industrie5 wird darauf
hingewiesen, dass die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden sollen,
insbesondere für den Netzausbau, die Energiespeicherung, Projekte im Bereich der
erneuerbaren Energien, den Zugang der Industrie zu Energie und Projekte zur
Dekarbonisierung der Industrie sowie die Fertigung sauberer Technologien. Schnellere
1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 Europa hat die Wahl: Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029, Ursula
von der Leyen.
4 Draghi, M. (2024), Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, in: Draghi-Bericht über die
Wettbewerbsfähigkeit der EU.
5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025 – Der Deal für eine saubere
Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung
(COM(2025) 85 final).
Genehmigungsverfahren sind unter anderem für Projekte im Zusammenhang mit
Rechenzentren, EuroHPC-Supercomputereinrichtungen, KI-Fabriken, KI-
Gigafabriken und Halbleiterprojekte erforderlich. Dies ist auch notwendig für Projekte
zur Unterstützung des digitalen Wandels und für Projekte im Zusammenhang mit der
Dekarbonisierung von See- und Binnenhäfen, Flughäfen und Eisenbahnen des
transeuropäischen Verkehrsnetzes. Zudem sind schnellere Genehmigungsverfahren für
Projekte erforderlich, die für die Gewährleistung der Ernährungssicherheit in der
Union von entscheidender Bedeutung sind.
(4) Erschwinglicher Wohnraum sollte Haushalten zur Verfügung stehen, die aufgrund von
Marktergebnissen und insbesondere Marktversagen keinen Zugang zu diesem haben.
Dafür sollte die Erschwinglichkeit von Wohnraum mithilfe zuverlässiger Indikatoren
wie der Quote der Überbelastung durch Wohnkosten, dem Verhältnis der Miete zum
Einkommen, dem Verhältnis der Hypothekenrate zum Einkommen, dem Verhältnis
des Preises zum Einkommen oder der Anzahl der für den Kauf von Wohneigentum
benötigten Jahreseinkommen gemessen werden. Zumindest bei Gebäuden mit geringer
Gesamtenergieeffizienz sollten die Energiekosten als Teil der Gesamtwohnkosten
angesehen werden.
(5) Die Verfahren im Zusammenhang mit Umweltprüfungen sollten für Pläne, Programme
und Projekte in allen Wirtschaftszweigen beschleunigt und gestrafft werden, indem ein
gemeinsamer Rahmen für die Beschleunigung von Umweltprüfungen geschaffen wird,
um die Einführung von Schlüsseltechnologien in der EU anzukurbeln, Abhängigkeiten
zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Diese Verordnung sieht einen
solchen Rahmen vor und wahrt dabei das gleiche Schutzniveau für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt.
(6) In einigen Sektoren können jedoch noch schnellere Umweltprüfungen erforderlich
sein. Um die Kohärenz des Rechtsrahmens für Umweltprüfungen zu gewährleisten
und gleichzeitig dem zusätzlichen Beschleunigungsbedarf in bestimmten strategischen
Sektoren Rechnung zu tragen, sollte ein spezielles Instrumentarium bereitgestellt
werden, das gegebenenfalls Anwendung findet, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf
Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz und Widerstandsfähigkeit liegen sollte. Dies
sollte angewendet werden, wenn in bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften
der Union, z. B. zu kritischen Rohstoffen6, zur Netto-Null-Industrie7, zu Halbleitern8
sowie zu See- und Binnenhäfen, Flughäfen und Eisenbahnen, die Teil des
transeuropäischen Verkehrsnetzes9 sind, und in künftigen sektorspezifischen
6 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur
Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit
kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,
(EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).
7 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung
von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735,
28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).
8 Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 229 vom 18.9.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1781/oj).
9 Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der
Rechtsvorschriften der Union strategische Sektoren oder Projektkategorien festgelegt
sind, um die Genehmigung zu beschleunigen.
(7) Die gemäß Unionsrecht erforderlichen Umweltprüfungen sind ein integraler
Bestandteil der Verfahren zur Projektgenehmigung und -planung und eine wesentliche
Garantie, damit erhebliche Umweltauswirkungen vermieden oder minimiert werden,
sowie um Transparenz und eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit an
Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit Plänen, Programmen und Projekten
zu gewährleisten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
(8) Gemäß dem im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten
Vorsorgeprinzip bieten Umweltprüfungen systematisch ein hohes
Umweltschutzniveau und tragen dazu bei, dass Umwelterwägungen bei der
Ausarbeitung von Plänen, Programmen und Projekten einbezogen werden, um deren
Umweltauswirkungen zu verringern und sie nachhaltiger zu gestalten und so zur
nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
(9) Das Genehmigungsverfahren umfasst alle einschlägigen Zulassungen und
Genehmigungen für den Bau, die Erweiterung, die Umwandlung oder den Betrieb
eines Projekts, einschließlich der einschlägigen Umweltprüfungen für jedes konkrete
Projekt, insbesondere in Bezug auf Wasser, Boden, Luft, Ökosysteme, Lebensräume
und biologische Vielfalt. Umweltprüfungen umfassen alle nach dem Umweltrecht der
Union erforderlichen einschlägigen Prüfverfahren und liefern den
Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit die erforderlichen Informationen über die
Umweltauswirkungen eines bestimmten Plans, Programms oder Projekts, der bzw. das
erstellt wurde oder von der zuständigen Behörde genehmigt werden soll.
(10) Um sicherzustellen, dass Umweltprüfungen als Teil der gesamten
Genehmigungsverfahren schneller, wirksamer und kosteneffizienter durchgeführt
werden, sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit denen solche Prüfungen
beschleunigt und gestrafft werden können, wobei gleichzeitig ein hohes
Umweltschutzniveau gemäß Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags aufrechtzuerhalten ist.
(11) Um die Wirksamkeit der Prüfungen zu verbessern, die verwaltungstechnische
Komplexität zu verringern und die wirtschaftliche Effizienz zu steigern, sollten die
Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sich die Verpflichtung zur Durchführung von
Umweltprüfungen sowohl aus dieser Verordnung als auch aus der
Richtlinie 2000/60/EG10, der Richtlinie 2001/42/EG11, der Richtlinie 2009/147/EG12
und der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates13 sowie
Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
10 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
11 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj).
12 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).
13 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom
28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj).
aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates14 ergibt, dafür sorgen, dass koordinierte
und/oder gemeinsame Verfahren vorgesehen werden, die die Anforderungen dieser
Richtlinien erfüllen. Werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren geschaffen,
sollten die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die für die Ausführung der damit
verbundenen Aufgaben zuständig ist. Unter Berücksichtigung der institutionellen
Strukturen und ihrer besonderen organisatorischen Merkmale sollten die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, mehr als eine Behörde zu benennen, wenn sie
dies für erforderlich halten.
(12) Gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15
sollten im Falle einer neuen Anlage oder einer wesentlichen Änderung, für die
Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU gilt, im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der
Genehmigung gemäß Richtlinie 2010/75/EU alle einschlägigen Angaben oder
Ergebnisse geprüft und verwendet werden, die aufgrund der Richtlinie 2011/92/EU
vorliegen.
(13) Durch diese Verordnung sollten die Kriterien oder Bedingungen, unter denen
Vorprüfungen oder Umweltprüfungen im Rahmen anderer Umweltvorschriften der
Union wie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/42/EG, 2009/147/EG und 2011/92/EU
sowie der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, nicht verändert werden. Vielmehr
sollte sie den erforderlichen Rechtsrahmen bieten, um die in diesen Richtlinien
festgelegten Verfahren zu kombinieren und zu beschleunigen.
(14) Projekte im Zusammenhang mit Rechenzentren, der Bau von EuroHPC-
Supercomputereinrichtungen, KI-Fabriken und KI-Gigafabriken gemäß der
Verordnung (EU) 2024/173216 und der Verordnung (EU) 2025/xxxx zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/1173 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für
europäisches Hochleistungsrechnen, Halbleiterprojekte, Projekte zur Schaffung von
erschwinglichem Wohnraum und Projekte für Ladepunkte für Elektrofahrzeuge fallen
unter Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU. Projekte, die unter diesen Anhang fallen,
unterliegen keiner obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung. Vielmehr obliegt
es den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob diese Projekte aufgrund ihrer
voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt entweder von Fall zu
Fall oder durch die Festlegung von Schwellenwerten oder anderen Kriterien einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten eine zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen einrichten.
Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung ihrer internen Organisation
entscheiden können, ob sie ihre zentralen Anlaufstellen auf lokaler, regionaler oder
nationaler Ebene oder auf einer anderen relevanten Verwaltungsebene einrichten oder
benennen. Darüber hinaus sollten die zuständigen nationalen Behörden die
Anforderungen an die Informationen, die von einem Projektträger verlangt werden,
14 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
15 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung).
16 Verordnung (EU) 2024/1732 des Rates vom 17. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU)
2021/1173 im Hinblick auf eine EuroHPC-Initiative für Start-up-Unternehmen zur Stärkung der
europäischen Führungsrolle auf dem Gebiet der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (ABl. L,
2024/1732, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1732/oj).
und deren Umfang festlegen und die zentralen Anlaufstellen entsprechend darüber
unterrichten. In ihrer Funktion als Koordinatoren sollten die zentralen Anlaufstellen
für Umweltprüfungen die Bereitstellung von Informationen an die zuständigen
Behörden erleichtern.
(16) Damit Unternehmen und Projektträger, auch bei grenzüberschreitenden Projekten,
ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Vorteile des Binnenmarkts
unmittelbar nutzen können, enthält die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen
Parlaments und des Rates17, mit der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet
wurde, allgemeine Vorschriften für die Online-Bereitstellung von Informationen,
Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevant
sind. Die gemäß dieser Verordnung eingerichteten oder benannten zentralen
Anlaufstellen sind in der Liste der Hilfs- und Problemlösungsdienste in Anhang III der
genannten Verordnung aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die
Mitgliedstaaten zentrale Anlaufstellen benennen können, die mit der gemäß der
Verordnung (EU) 2018/1724 benannten zentralen Kontaktstelle übereinstimmen.
(17) Um die Geschwindigkeit, Wirksamkeit und Kosteneffizienz der nach Unionsrecht
erforderlichen Verfahren für Umweltprüfungen zu erhöhen und den
Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten Umweltprüfungen so weit wie möglich
kombiniert werden, wobei die besonderen organisatorischen Merkmale der
Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Von der Tatsache, dass Prüfungen
miteinander kombiniert werden, bleiben ihr Inhalt und ihre Qualität unberührt. Die
kombinierten Prüfungen sollten so durchgeführt werden, dass dies nicht zu einer
Verlängerung der in dieser Verordnung genannten Fristen führt.
(18) Durch die Koordinierung oder Zusammenfassung von Umweltprüfungen, die für einen
Plan, ein Programm oder Projekt durchgeführt werden müssen, sollen
Überschneidungen und Redundanzen vermieden, gleichzeitig Synergien in vollem
Umfang genutzt und die für die Genehmigung benötigte Zeit so weit wie möglich
verkürzt werden. Werden solche koordinierten oder zusammengefassten Verfahren
insbesondere gemäß den Richtlinien 2001/42/EG und 2011/92/EU durchgeführt,
sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verfahrensschritte von
Umweltprüfungen, einschließlich Vorprüfung, Erstellung eines Berichts über die
Umweltprüfung, Durchführung von Konsultationen und Abgabe einer begründeten
Schlussfolgerung zu den Umweltauswirkungen, kombiniert werden.
(19) Die zuständigen Behörden und die zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen sollten
in Bezug auf die Verfahren für Vorprüfungen und Umweltprüfungen auf nationaler
Ebene und gegebenenfalls auf Unionsebene zusammenarbeiten und sich abstimmen.
Diese Zusammenarbeit und Koordinierung sollte abzielen auf die Gewährleistung
gemeinsamer Prioritäten und eines gemeinsamen Verständnisses der Beziehung
zwischen Plänen, Programmen und Projekten und ihrer Auswirkungen auf die
Umwelt, den Austausch von Informationen für strategische und operative Zwecke
innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegt
sind, die Verbesserung der Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden, den
Austausch bewährter Praktiken sowie auf die Weiterentwicklung digitaler Instrumente
17 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
zur Unterstützung effizienterer Umweltprüfungen, auch im grenzüberschreitenden
Kontext. Die Zusammenarbeit und Koordinierung kann über spezialisierte
Koordinierungsstellen, Absichtserklärungen zwischen den zuständigen Behörden,
gemeinsame Schulungsmaßnahmen oder andere Formen der Zusammenarbeit und
Koordinierung erfolgen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(20) Um den Entscheidungsprozess zu straffen und gleichzeitig wirksame und zeitnahe
Konsultationen der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörden zu gewährleisten, die
in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen
Zuständigkeit voraussichtlich von dem Plan, Programm oder Projekt berührt sein
könnten, sollten solche Konsultationen parallel durchgeführt werden. Die
Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Konsultationen so wirksam wie möglich
durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht ausdrücklich und generell
verlangen, dass die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in
ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt
sein könnten, vor der betroffenen Öffentlichkeit konsultiert werden. Gleichzeitig
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit zu allen
wesentlichen Elementen von Plänen, Programmen oder Projekten konsultiert wird, die
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben
könnten.
(21) Um Überschneidungen und Redundanzen zu vermeiden, gleichzeitig Synergien in
vollem Umfang zu nutzen, die für die Genehmigung benötigte Zeit so gering wie
möglich zu halten und die Effizienz der Datenerhebung zu maximieren, ist es
angezeigt, dass die jeweiligen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem
Projektträger innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und rechtzeitig im Verlauf
des Verfahrens alle verfügbaren Ergebnisse anderer einschlägiger Umweltprüfungen,
die gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten durchgeführt
wurden, für die Erstellung des Umweltberichts für ein bestimmtes Projekt zur
Verfügung stellen, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung vernünftiger
Alternativen, sofern verfügbar.
(22) Obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der
Wortlaut der Richtlinie 2011/92/EU darauf hindeutet, dass ihr Anwendungsbereich
ausgedehnt ist und ihr Zweck sehr weit reicht18, vertritt der Gerichtshof auch die
Auffassung, dass diese Richtlinie dahin auszulegen ist, dass nicht jedes Projekt, das
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, dem in der Richtlinie
vorgesehenen Prüfungsverfahren unterzogen werden muss, sondern nur die in den
Anhängen I und II der Richtlinie genannten Projekte19. Insbesondere hat der
Gerichtshof entschieden, dass bestimmte Erweiterungen von Projekten, die unter die
Anhänge I und II der genannten Richtlinie fallen, als solche nicht unter die von diesen
Bestimmungen erfassten Projektkategorien fallen20.
(23) Es ist wichtig, dass Rechtsstreitigkeiten unverzüglich beigelegt werden und
gleichzeitig der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gewahrt bleibt.
Langwierige Verfahren führen zu höheren Prozesskosten und damit zu einer größeren
finanziellen Belastung für die Parteien des Rechtsstreits. Zudem können sie Projekte
18 C-72/95, C-435/97, C-227/01, C-486/04, C-2/07, C-142/07, C-205/08, C-275/09, C-404/09, C-560/08,
C-300/13, C-156/07, C-329/17.
19 C-156/07, C-275/09.
20 C-300/13.
und andere wirtschaftliche Aktivitäten verzögern, die sich letztlich doch als
rechtmäßig erweisen. Daher liegen zügige Verfahren im Interesse aller
gesellschaftlichen Akteure, sowohl der Wirtschaftsteilnehmer als auch der
Antragsteller, die Umweltinteressen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
vertreten.
(24) Um ein hohes Umweltschutzniveau sowie Rechtssicherheit und Verwaltungseffizienz
zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten – unbeschadet des Rechts auf Zugang zu
Gerichten – im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Systeme verlangen können, dass
alle einschlägigen Argumente in der Verwaltungsphase des Verfahrens, das zur
Genehmigung eines Projekts führt, vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung
vorgebracht werden, damit die zuständigen Behörden diese Argumente bei der
Entscheidungsfindung berücksichtigen können, um übermäßige Verzögerungen im
Genehmigungsverfahren zu vermeiden.
(25) Im Anschluss an die Ministererklärung zu elektronischen Behördendiensten von 2017
(Erklärung von Tallinn) und die Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen
für die digitale Dekade von 2023 und im Einklang mit der im Jahr 2025 vorgelegten
Mitteilung der Kommission „Ein einfacheres und schnelleres Europa – Mitteilung über
die Umsetzung und Vereinfachung“21 wird die Kommission in Partnerschaft mit
nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und den betreffenden Agenturen
der Union den Grundsatz „standardmäßig digital“ durch die Nutzung von
europäischen Brieftaschen für die digitale Identität und europäischen Brieftaschen für
Unternehmen sowie den Grundsatz der einmaligen Erfassung weiter verankern, um
den Berichterstattungsaufwand und die Befolgungskosten zu verringern. Digitale
öffentliche Dienste mit grenzüberschreitendem Datenaustausch unterliegen der
Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates22, während
der Europäische Interoperabilitätsrahmen (EIF) den grenzüberschreitenden
Datenaustausch erleichtert. Behörden, die in den Anwendungsbereich der genannten
Verordnung fallen, müssen schrittweise ein vollständig digitalisiertes Verfahren für
Umweltprüfungen einrichten, einschließlich der Einreichung von Anträgen und der
Online-Zugänglichkeit von Informationen.
(26) Um die Kosten zu senken, die den Projektträgern durch die Erfüllung ihrer
Umweltverpflichtungen entstehen, sollten die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden,
die Verwaltungskosten (Abgaben) im Zusammenhang mit den Umweltprüfungen für
ein bestimmtes Projekt zu tragen, insbesondere im Falle kleinerer Projektträger. Die
Kosten für die Erstellung der Berichte über Umweltprüfungen sollten weiterhin von
den Projektträgern übernommen werden. Diese den Mitgliedstaaten angebotene
Möglichkeit zielt darauf ab, kleineren Projektträgern die praktische Anwendung der
Rechtsvorschriften der Union zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit und
Nachhaltigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken.
21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Februar 2025: „Ein einfacheres und
schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ (COM(2025) 47 final).
22 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über
Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein
interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
(27) Solche kleineren Projektträger können in verschiedene Kategorien fallen, z. B. kleine
Midcap-Unternehmen im Sinne der Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission23
oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 361/2003/EG der
Kommission24.
(28) Um zu gewährleisten, dass die den Behörden im Rahmen dieser Verordnung
übertragenen Aufgaben in ausreichender Qualität durchgeführt werden, sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen und
alle zuständigen Behörden, die für jegliche Schritte der Verfahren für Vorprüfungen
und Umweltprüfungen, einschließlich aller Verfahrensschritte, zuständig sind, über
ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und
technologische Ressourcen verfügen.
(29) Zwar sind die Straffung und Vereinfachung der Verfahren von entscheidender
Bedeutung, doch ebenso wichtig ist es, dass die Umweltstandards, einschließlich der
sich aus völkerrechtlichen Verpflichtungen ergebenden Standards, eingehalten
werden; dies gilt auch für Verpflichtungen aus dem am 25. Juni 1998 in Aarhus
unterzeichneten Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten und dem am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichneten
UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
grenzüberschreitenden Rahmen und sein am 21. Mai 2003 in Kyjiw unterzeichnetes
Protokoll über die strategische Umweltprüfung.
(30) Um Projektträgern und Investoren die Sicherheit und Klarheit zu bieten, die
erforderlich sind, um die Entwicklung von Projekten voranzutreiben, sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Verfahren für Umweltprüfungen im
Zusammenhang mit solchen Projekten die im Voraus festgelegten Fristen nicht
überschreitet. Um die Entwicklung von Projekten zu beschleunigen, sollten klare
Fristen für Entscheidungen eingeführt werden, die von den zuständigen Behörden
während des gesamten Umweltprüfungsverfahrens auf der Grundlage eines
vollständigen Antrags zu treffen sind. Die für den Bau des eigentlichen Projekts
benötigte Zeit sollte nicht auf diese Fristen angerechnet werden, es sei denn, sie fällt
mit anderen Verwaltungsschritten des Verfahrens für Umweltprüfungen zusammen. In
Ausnahmefällen sollten die Mitgliedstaaten aufgrund der Art, der Komplexität, des
Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts die Möglichkeit haben, die
Fristen zu verlängern. Solche Ausnahmefälle können unvorhergesehene Umstände
umfassen, die dazu führen, dass Umweltprüfungen im Zusammenhang mit dem
Projekt ergänzt oder abgeschlossen werden müssen.
(31) Der erste Schritt der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der
Richtlinie 2011/92/EU, der in der Ausarbeitung eines Berichts über die
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird in den meisten Fällen überwiegend vom
Projektträger durchgeführt. Dieser Schritt sollte daher nicht in die in dieser
Verordnung festgelegten Fristen einbezogen werden.
23 Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-
Unternehmen (ABl. L, 2025/1099).
24 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003).
(32) Nach Abschluss der Konsultationen der betroffenen Öffentlichkeit, der lokalen und
regionalen Behörden und anderer Behörden, die in ihrem umweltbezogenen
Aufgabenbereich voraussichtlich berührt sein könnten, sowie gegebenenfalls anderer
Mitgliedstaaten sollte die Vollständigkeit der vom Projektträger vorgelegten
Informationen von den zuständigen Behörden bestätigt werden. Vor der Ausstellung
einer solchen Bestätigung sollten die zuständigen Behörden zusätzliche Informationen
anfordern können, damit sie eine fundierte Entscheidung über die
Umweltauswirkungen des Projekts treffen können. Nach der Ausstellung einer solchen
Bestätigung darf der Projektträger nicht mehr aufgefordert werden, neue
Informationen vorzulegen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.
(33) Zur Vereinfachung und Harmonisierung des Austauschs zwischen den zuständigen
Behörden und den Projektträgern sollten die im Rahmen des [Amt für
Veröffentlichungen: bitte vollständigen Verweis auf den Vorschlag für eine
Verordnung über die Einrichtung von europäischen Brieftaschen für Unternehmen
einfügen] eingerichteten europäischen Brieftaschen für Unternehmen genutzt werden,
da diese eine sichere, standardisierte und interoperable Plattform für die Interaktion
der Projektträger mit den zuständigen Behörden bieten, eine effiziente und wirksame
Übermittlung der erforderlichen Informationen ermöglichen und gleichzeitig ein hohes
Maß an Datenschutz, Cybersicherheit und Informationsintegrität gewährleisten.
(34) Bau, Betrieb und Stilllegung von Projekten können zur unbeabsichtigten Tötung oder
Störung von gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Vogelarten und anderen
gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Arten führen. Das Ausmaß der Tötung
oder Störung kann je nach Art des Projekts und seiner Ausgestaltung, der
ökologischen Bedeutung des Gebiets für die Art und ihrem Vorkommen in dem
betreffenden Gebiet variieren. Um jedoch solche nachteiligen Auswirkungen zu
verhindern oder auf ein unerhebliches Maß zu reduzieren, sollten geeignete
Minderungsmaßnahmen und der Einsatz der besten verfügbaren Technologien in
solche Projekte aufgenommen werden.
(35) Die Minderungsmaßnahmen sollten geeignet und verhältnismäßig sein und auf der
Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten sicherstellen, dass sich
etwaige verbleibende Auswirkungen nicht nachteilig auf die Populationen der
betreffenden Art auswirken. Der Umfang der Minderungsmaßnahmen muss daher dem
Gefährdungsgrad und der Anfälligkeit der Art entsprechen und darf nicht über das
hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Während die Kosten der
Minderungsmaßnahmen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
berücksichtigt werden sollten, sollten wirtschaftliche Faktoren allein weder den
Verzicht auf notwendige Maßnahmen rechtfertigen noch als Grund für die Ablehnung
wirksamer Minderungsmaßnahmen dienen.
(36) Bei der Feststellung, ob Projekte unter die Bestimmung über die Prüfung des
überwiegenden öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verordnung fallen können,
sollte ihrem strategischen Charakter, der Frage, ob sie zu den
Dekarbonisierungszielen, zu Ressourceneffizienz und Resilienz beitragen, sowie dem
Ausmaß, in dem sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben
werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im anstehenden Rechtsakt
über die Kreislaufwirtschaft sollten Projekte, die die Vermeidung, die getrennte
Sammlung, die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das
Recycling von Abfällen betreffen, angesichts ihres wichtigen Beitrags zur
Kreislaufwirtschaft ebenfalls als strategisch eingestuft werden. Darüber hinaus sollten
im anstehenden Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie auch
Projekte im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung energieintensiver Industrien
sowie Projekte in Beschleunigungsgebieten für die Dekarbonisierung angesichts ihrer
Bedeutung für die Resilienz und die Dekarbonisierung ebenfalls als strategisch
eingestuft werden.
(37) Im Rahmen der nationalen Genehmigungsverfahren sind vorhersehbare, einfachere
und schnellere Verfahren für Umweltprüfungen notwendig, um die
Investitionssicherheit zu gewährleisten, die für die wirksame Entwicklung von
Projekten erforderlich ist, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt in bestimmten
Wirtschaftszweigen besonders wichtig sein kann. Daher können sektorspezifische
Rechtsvorschriften der Union im Einklang mit dieser Verordnung als Teil des
Instrumentariums auch vorsehen, dass Pläne, Programme und Projekte in bestimmten
Sektoren oder Kategorien auf nationaler Ebene als dringend angesehen werden und
daher Vorrang erhalten sollten, sofern das nationale Recht solche beschleunigten
Verfahren in allen diese betreffenden Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren
vorsieht, wobei gleichzeitig das Recht auf Zugang zu Gerichten und Verteidigung
gewahrt bleibt.
(38) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden,
um strategische Projekte für den Bau und die Renovierung erschwinglicher
Wohnungen oder Sozialwohnungen sowie der für diese Gebäude unmittelbar
erforderlichen Infrastruktur zu ermitteln.
(39) Einige Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht geeignet, unmittelbar nach ihrem
Inkrafttreten angewandt zu werden. Dies ist der Fall bei Bestimmungen, mit denen die
Mitgliedstaaten verpflichtet werden, neue Verfahren wie die Benennung zentraler
Anlaufstellen für Umweltprüfungen einzuführen oder zentrale Portale für Berichte und
Daten im Umweltbereich, die sich aus Verfahren für Vorprüfungen und
Umweltprüfungen ergeben, einzurichten. Daher ist es notwendig, die Anwendung
dieser Bestimmungen auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
zu verschieben.
(40) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen
ihrer Maßnahmen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht
über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Umweltprüfungen und Vorprüfungen von Plänen, Programmen und
Projekten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/42/EG,
2009/147/EG, 2011/92/EU und 92/43/EWG fallen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der
Richtlinien 2001/42/EG und 2011/92/EU, es sei denn, ein in diesen Richtlinien
definierter Begriff wird in dieser Verordnung anders definiert.
(2) Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
a) „begründete Schlussfolgerung“ die Stellungnahme oder Entscheidung der
zuständigen Behörde, mit der die Prüfung der Umweltauswirkungen eines
Projekts abgeschlossen wird;
b) „Scoping“ das von der zuständigen Behörde durchzuführende Verfahren zur
Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads der
Umweltinformationen, die in Form eines Umweltprüfungsberichts für den
Plan, das Programm oder das Projekt vorgelegt werden müssen;
c) „Vorprüfung“ das von der zuständigen Behörde durchzuführende Verfahren
zur Feststellung, ob Pläne, Programme oder Projekte aufgrund ihrer
voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer
Umweltprüfung unterzogen werden müssen.
KAPITEL II
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR STRAFFUNG VON UMWELTPRÜFUNGEN
Artikel 3
Zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen
(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum sechs Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung einfügen] richten die Mitgliedstaaten zentrale Anlaufstellen auf
der für Umweltprüfungen zuständigen Verwaltungsebene ein oder benennen solche
Stellen. Jede zentrale Anlaufstelle ist für die Erleichterung und Koordinierung aller
Aspekte von Umweltprüfungen gemäß dieser Verordnung zuständig, einschließlich
der Bereitstellung von Informationen darüber, wann ein Antrag gemäß Artikel 7
dieser Verordnung als abgeschlossen gilt.
(2) Ist für ein gesamtes Genehmigungsverfahren gemäß anderer Rechtsvorschriften der
Union oder der Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle erforderlich, so entspricht
die in Absatz 1 genannte zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen der für dieses
gesamte Genehmigungsverfahren eingerichteten Anlaufstelle.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen Instrumente bereit, die den Projektträgern dabei helfen,
auf dem gemäß Artikel 10 eingerichteten Online-Portal die geeignete diesbezüglich
eingerichtete oder benannte Anlaufstelle zu ermitteln.
(4) Die gemäß Absatz 1 eingerichtete oder benannte zentrale Anlaufstelle für
Umweltprüfungen ist für den Projektträger die einzige Anlaufstelle für die
Umweltprüfungen im Rahmen dieser Verordnung. Sie koordiniert und erleichtert die
Einreichung aller relevanten Unterlagen und Informationen und teilt dem
Projektträger das Ergebnis der umfassenden Entscheidung mit.
Artikel 4
Straffung der Verfahren für Umweltprüfungen
(1) Ergibt sich gleichzeitig aus zwei oder mehr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Richtlinien in Bezug auf Pläne, Programme oder Projekte die Verpflichtung zur
Durchführung von Prüfungen der Auswirkungen auf die Umwelt oder von
Vorprüfungen, so richten die Mitgliedstaaten ein koordiniertes oder gemeinsames
Verfahren ein, das alle Anforderungen dieser Richtlinien erfüllt.
Im Rahmen des koordinierten Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 koordiniert die
zuständige Behörde die verschiedenen einzelnen Prüfungen der
Umweltauswirkungen eines bestimmten Plans, Programms oder Projekts, die in den
jeweiligen Richtlinien vorgeschrieben sind.
Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 sieht die zuständige
Behörde eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Plans,
Programms oder Projekts vor, die in den jeweiligen Richtlinien vorgeschrieben ist.
(2) Die Mitgliedstaaten führen geeignete Mechanismen für die Koordinierung und
Zusammenarbeit auf strategischer Ebene und auf Projektebene zwischen all ihren
zuständigen Behörden ein, die an Umweltprüfungen oder Vorprüfungen von Plänen,
Programmen oder Projekten beteiligt sind. Unterliegt ein Plan, Programm oder
Projekt einem koordinierten Verfahren für die Prüfung gemäß den
Richtlinien 2001/42/EG und 2011/92/EU, so müssen die Verfahrensschritte gemäß
diesen Richtlinien kombiniert werden.
(3) Ergibt sich gleichzeitig aus zwei oder mehr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Richtlinien in Bezug auf Pläne, Programme oder Projekte die Verpflichtung zur
Durchführung von Prüfungen der Auswirkungen auf die Umwelt oder von
Vorprüfungen, so geben die Mitgliedstaaten eine einzige Stellungnahme zu Umfang
und Detaillierungsgrad der Informationen ab, die in den Bericht über die
Umweltprüfung aufzunehmen sind.
(4) Die zuständigen Behörden konsultieren die von dem umweltbezogenen
Entscheidungsverfahren in Bezug auf einen Plan, ein Programm oder ein Projekt, der
bzw. das einer Prüfung gemäß Absatz 1 unterzogen wird, betroffene Öffentlichkeit;
gleichzeitig konsultieren sie die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen
Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit gemäß
Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2001/42/EG und Artikel 6 Absatz 1 der
Richtlinie 2011/92/EU voraussichtlich von dem Plan, Programm oder Projekt berührt
sein könnten.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Projektträgern für die Erstellung der in
Artikel 5 der Richtlinie 2011/92/EU genannten Umweltverträglichkeitsberichte die
Ergebnisse anderer einschlägiger Umweltprüfungen nach Unionsrecht oder
nationalem Recht innerhalb angemessener Fristen zur Verfügung gestellt werden,
wobei die Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen
Geheimnisse, einschließlich des geistigen Eigentums, des Datenschutzes und des
öffentlichen Interesses zu beachten sind. Bei der Erstellung eines
Umweltverträglichkeitsberichts ist es dem Projektträger gestattet, Daten oder
Informationen zu verwenden, die fünf Jahre alt sind, sofern die in den Bericht
aufgenommenen Daten gegebenenfalls die gebietsbezogenen Erhaltungsziele von
Natura-2000-Gebieten berücksichtigen, aktuellere Daten nicht verfügbar sind und
sich die Umweltbedingungen, unter denen die Daten erhoben wurden, nicht
wesentlich in einer Weise verändert haben, die die Umweltverträglichkeitsprüfung
beeinflussen könnte.
Artikel 5
Änderungen an Projekten
(1) Änderungen oder Erweiterungen von Projekten, wie die Umwidmung von Pipelines
oder Industriestandorten, und die Verlängerung ihres Betriebszeitraums sowie
Änderungen zur Gewährleistung der Dekarbonisierung unterliegen lediglich einer
Vorprüfung durch die zuständigen Behörden, um festzustellen, ob sie voraussichtlich
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Diese Änderungen oder
Erweiterungen werden nur dann einer Umweltprüfung unterzogen, wenn sie
umfangreiche Arbeiten umfassen, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
Umwelt mit den Risiken des ursprünglichen Projekts vergleichbar oder ähnlich
riskant sind.
(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von Projekten, die voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben könnten, oder
bei einem entsprechenden Antrag durch einen Mitgliedstaat, der möglicherweise
davon erheblich betroffen ist, stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das
Projekt durchgeführt werden soll, sicher, dass Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU
angewandt wird.
Artikel 6
Materielle Präklusion
Im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Umweltprüfungen im Sinne dieser
Verordnung können Mitgliedstaaten Argumente vor Gericht präkludieren, wenn diese nicht
im Verwaltungsverfahren behandelt wurden, sofern die zuständige Behörde die erforderlichen
Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat, sodass diese Argumente während des
Verwaltungsverfahrens, das zur Genehmigung des Projekts geführt hat, bekannt waren oder
hätten bekannt sein und überprüft werden können, wobei das Recht auf Zugang zu Gerichten
davon unbeschadet bleibt.
Artikel 7
Dauer der Vorprüfung und der Umweltprüfungen
(1) Fällt ein Projekt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU, stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass
a) bei Projekten, die einer Vorprüfung zu unterziehen sind, die zuständigen
Behörden diese Vorprüfung innerhalb von höchstens 60 Tagen ab dem Tag
durchführen, an dem der Projektträger alle erforderlichen Informationen
eingereicht hat; bei Änderungen oder Erweiterungen von Projekten gemäß
Artikel 5 dieser Verordnung beträgt diese Frist höchstens 45 Tage;
b) bei Projekten, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, die zuständige
Behörde innerhalb von höchstens 30 Tagen ab dem Tag, an dem der
Projektträger seinen Antrag auf Stellungnahme eingereicht hat, eine
Stellungnahme zu Umfang und Detaillierungsgrad der in einen
Umweltprüfungsbericht aufzunehmenden Informationen abgibt;
c) die Fristen für die Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit zu dem unter
Buchstabe b genannten Umweltbericht zwischen 30 und 90 Tagen betragen;
d) die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der jeweiligen
Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2011/92/EU die
Vollständigkeit der vom Projektträger vorgelegten Informationen, die für eine
fundierte Entscheidung über die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt
erforderlich sind, bestätigt. Diese Informationen umfassen die gemäß den
Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 2011/92/EU eingeholten erforderlichen
Informationen, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Prüfungen, die
gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.
Ist die zuständige Behörde vor Ablauf der Frist von 30 Tagen der Auffassung,
dass sie nicht über alle erforderlichen Informationen verfügt, um eine fundierte
Entscheidung zu treffen, muss der Projektträger die fehlenden Informationen
innerhalb einer angemessenen Frist einreichen. Nach der Bestätigung der
Vollständigkeit gemäß diesem Buchstaben darf der Projektträger nicht mehr
aufgefordert werden, neue Informationen vorzulegen, es sei denn, dies ist
hinreichend begründet;
e) die zuständige Behörde innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Bestätigung
der Vollständigkeit gemäß Buchstabe d eine begründete Schlussfolgerung zur
Umweltprüfung des Projekts abgibt.
Die in diesem Absatz festgelegten Fristen gelten auch im Falle gemeinsamer oder
koordinierter Verfahren, bei denen die Prüfung der Umweltauswirkungen eines Projekts
gemäß der Richtlinie 2011/92/EU mit Prüfungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG,
2000/60/EG oder 2009/147/EG kombiniert wird.
In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des
vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, kann die zuständige Behörde die in diesem Absatz
festgelegten Fristen um höchstens 30 Tage verlängern. In diesem Fall unterrichtet die
zuständige Behörde den Projektträger unverzüglich schriftlich über die Gründe für die
Verlängerung und das Datum, an dem der betreffende Verwaltungsakt zu erwarten ist.
(2) Fällt ein Plan oder ein Programm in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2001/42/EG, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a) die zuständigen Behörden die Vorprüfung gemäß Artikel 3 Absatz 5 der
genannten Richtlinie durchführen und die Ergebnisse innerhalb eines
Zeitraums von 90 Tagen veröffentlichen;
b) die zuständigen Behörden das Scoping gemäß Artikel 5 Absatz 3 der
genannten Richtlinie durchführen und die Ergebnisse innerhalb eines
Zeitraums von 40 Tagen veröffentlichen;
c) die Fristen für die Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit zu dem in
Artikel 5 der genannten Richtlinie genannten Umweltbericht zwischen 30 und
60 Tagen betragen;
d) die zuständigen Behörden den gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten
Richtlinie erforderlichen Umweltbericht innerhalb von sieben Monaten ab dem
Tag, an dem ihnen die gemäß der genannten Richtlinie erforderlichen
Informationen übermittelt wurden und die einschlägigen Konsultationen gemäß
der genannten Richtlinie abgeschlossen sind, abschließen und veröffentlichen.
Die in diesem Absatz festgelegten Fristen gelten auch im Falle gemeinsamer oder
koordinierter Verfahren, bei denen die Prüfung der Umweltauswirkungen eines Plans oder
Programms gemäß der Richtlinie 2001/42/EG mit Prüfungen gemäß den
Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG oder 2009/147/EG kombiniert wird.
In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des
vorgeschlagenen Plans oder Programms dies erfordern, kann die zuständige Behörde die in
Unterabsatz 1 festgelegten Fristen um höchstens 30 Tage verlängern. In diesem Fall
unterrichtet die zuständige Behörde die Behörde, die den Plan oder das Programm entwickelt,
unverzüglich schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und das Datum, an dem der
betreffende Verwaltungsakt zu erwarten ist.
(3) Unterliegt ein Plan, Programm oder Projekt einem gemeinsamen oder koordinierten
Verfahren für die Prüfung gemäß den Richtlinien 2001/42/EG und 2011/92/EU,
gelten die in Absatz 1 genannten Fristen.
(4) Sind in anderen Rechtsvorschriften der Union kürzere Fristen als in den Absätzen 1
und 2 dieses Artikels festgelegt, gelten diese kürzeren Fristen.
Sind in anderen EU-Rechtsvorschriften Fristen für das gesamte Genehmigungsverfahren
festgelegt, die kürzer sind als die Kombination der Fristen für die verschiedenen Schritte des
Umweltprüfungsverfahrens gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels, gilt die kürzere Frist für
das gesamte Genehmigungsverfahren.
(5) Die in diesem Artikel festgelegten Fristen, mit Ausnahme der in Absatz 1
Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c genannten Fristen, lassen von den
Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen, Verpflichtungen, die sich aus dem
Unionsrecht und dem Völkerrecht ergeben, und das Recht natürlicher und juristischer
Personen auf Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der
zuständigen Behörden unberührt.
Artikel 8
Geschützte Arten
Führt die Umsetzung von Plänen oder der Bau, der Betrieb oder die Stilllegung von Projekten
gelegentlich zur Tötung oder Störung von gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützten
Vögeln oder anderen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Arten, so gilt dies nicht
als absichtliche Tötung oder Störung geschützter Arten im Sinne des Artikels 5 der
Richtlinie 2009/147/EG und des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, sofern mit
dem Plan oder Projekt geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen und
die besten verfügbaren Technologien berücksichtigt wurden, um eine solche Tötung oder
Störung zu vermeiden.
Bei der Bewertung, ob diese Minderungsmaßnahmen angemessen und verhältnismäßig sind,
um Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie und Artikel 12 Absatz 1 der FFH-Richtlinie zu
entsprechen, prüft die zuständige Behörde, ob die Maßnahmen sicherstellen, dass erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Population der betroffenen Art vermieden werden, obwohl
möglicherweise negative Auswirkungen auf einzelne Exemplare dieser Art bestehen. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Maßnahmen angewandt und ihre Wirksamkeit
überwacht wird und dass auf der Grundlage der gesammelten Informationen
erforderlichenfalls weitere Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass es keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Population der betreffenden Art gibt.
Artikel 9
Prüfung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen
(1) Erfordern Pläne, Programme oder Projekte, die in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallen, Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, ergreifen die
jeweils zuständigen nationalen Behörden alle erforderlichen Schritte für eine
effiziente und wirksame Zusammenarbeit und Kommunikation untereinander. Die
Mitgliedstaaten bemühen sich, ein gemeinsames Verfahren und eine einzige
Anlaufstelle für die Prüfung der Umweltauswirkungen von Plänen, Programmen
oder Projekten vorzusehen. Auf Ersuchen der von einem Plan, Programm oder
Projekt betroffenen Mitgliedstaaten fungiert die Kommission als Vermittlerin, um
die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zuständigen nationalen Behörden zu
unterstützen und die Einigung auf ein gemeinsames Verfahren zu erleichtern.
(2) Absatz 1 lässt detailliertere Verfahren, die in anderen Rechtsvorschriften der Union
über die Zusammenarbeit zwischen Behörden bei Prüfungen grenzüberschreitender
Umweltauswirkungen vorgesehen sind, einschließlich grenzüberschreitender
gemeinsamer Verfahren, unberührt.
Artikel 10
Online-Zugänglichkeit von Informationen und Digitalisierung der Umweltprüfungen
(1) Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum sechs Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung einfügen] können Projektträger alle Informationen im
Zusammenhang mit den Verfahren für Umweltprüfungen und Vorprüfungen in
elektronischer Form einreichen.
(2) Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum sechs Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung einfügen] gewähren die Mitgliedstaaten den Projektträgern und
der Öffentlichkeit online, zentral und in einfacher Weise Zugang zu folgenden
Informationen in Bezug auf Pläne, Programme oder Projekte:
a) den in Artikel 3 genannten zentralen Anlaufstellen für Umweltprüfungen;
b) den Fortschritten bei den Verfahren für Umweltprüfungen und Vorprüfungen,
einschließlich der bevorstehenden Schritte des Verfahrens und des Zeitplans
für diese Schritte, sowie Informationen über die Beilegung von Streitigkeiten.
(3) Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung einfügen] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Berichte und
Daten, die sich aus Verfahren für Umweltprüfungen und Vorprüfungen, damit
zusammenhängenden Entscheidungen und der Überwachung von
Umweltauswirkungen und Verfahren ergeben, in digitaler Form über ein zentrales
Online-Portal in einer Weise öffentlich bereitgestellt werden und zugänglich bleiben,
die mit der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und den Datenschutzanforderungen
der Union oder der Mitgliedstaaten vereinbar ist. Dieses Portal muss sich auf ein
digitales geografisches Informationssystem stützen und alle verfügbaren Daten zu
Artenbeobachtungen und anderen umweltbezogenen und geologischen Daten
enthalten.
(4) Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum 24 Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung einfügen] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verfahren
für Umweltprüfungen und Vorprüfungen vollständig digitalisiert sind und die
Weiterverwendung von Daten und Dokumenten, die sich im Besitz nationaler
Behörden befinden, sowie den reibungslosen Austausch dieser Daten zwischen den
Mitgliedstaaten, den Projektträgern und der Öffentlichkeit ermöglichen.
Gegebenenfalls sollten diese Verfahren mit den europäischen Brieftaschen für die
digitale Identität und den europäischen Brieftaschen für Unternehmen interoperabel
sein. Ab diesem Datum ergreifen die Mitgliedstaaten zudem die erforderlichen
Maßnahmen, um die Effizienz und Wirksamkeit ihrer Verfahren für
Umweltprüfungen und Vorprüfungen zu verbessern, unter anderem durch den
Einsatz automatisierter Systeme. Diese automatisierten Systeme müssen an die
einschlägigen Strategien der Union angepasst sein, den Rechtsvorschriften zum
Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre entsprechen und die Grundsätze der
Transparenz und Rechenschaftspflicht wahren, einschließlich der
Entscheidungskontrolle durch den Menschen.
Artikel 11
Verwaltungskosten von Umweltprüfungen
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Projektträger, die unter die Definition kleiner Midcap-
Unternehmen gemäß der Empfehlung (EU) 2025/1099 oder unter die Definition kleiner und
mittlerer Unternehmen gemäß der Empfehlung 361/2003/EG fallen, von Verwaltungsabgaben
und -gebühren im Zusammenhang mit Umweltprüfungen zu befreien.
Artikel 12
Ressourcen und Schulungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Anlaufstellen für Umweltprüfungen und
alle anderen für die einzelnen Schritte der Verfahren für Vorprüfungen und
Umweltprüfungen, einschließlich aller Verfahrensschritte, zuständigen Behörden über
ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und
technologische Ressourcen — gegebenenfalls auch für die Weiterbildung und Umschulung —
verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung
und der in Artikel 1 genannten Richtlinien erforderlich sind.
Artikel 13
Anwendbarkeit der Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa
Im Einklang mit dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu
Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten und dem am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichneten
UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
Rahmen und seinem am 21. Mai 2003 in Kyjiw unterzeichneten Protokoll über die
strategische Umweltprüfung muss Mitgliedern der Öffentlichkeit das Recht auf Zugang zu
Umweltinformationen, auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu
Gerichten in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Pläne, Programme oder Projekte
gewährt werden.
Artikel 14
Instrumentarium für strategische Sektoren oder Kategorien
Die Bestimmungen des Anhangs finden Anwendung, wenn in bestehenden sektorspezifischen
Rechtsvorschriften der Union strategische Sektoren oder Kategorien strategischer
Projekte festgelegt sind und mit ihnen die Genehmigungsverfahren beschleunigt
werden sollen, sofern diese Projekte zur Resilienz und Dekarbonisierung oder zur
Ressourceneffizienz beitragen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu
erlassen, in dem strategische Projekte für den Bau und die Renovierung
erschwinglicher Wohnungen oder Sozialwohnungen sowie der für diese Gebäude
unmittelbar erforderlichen Infrastruktur festgelegt werden. Für diese Projekte
gelten die im Anhang festgelegten Bestimmungen.
(2) Die Bestimmungen im Anhang gelten zudem für strategische Sektoren oder
Projektkategorien, die in künftigen Rechtsvorschriften der Union, die auf diese
Verordnung verweisen, festgelegt werden, sofern diese Projekte zur Resilienz und
Dekarbonisierung oder zur Ressourceneffizienz beitragen.
Artikel 15
Mitteilung nationaler Durchführungsvorschriften und -maßnahmen
Legen die Mitgliedstaaten Vorschriften und Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser
Verordnung fest, teilen sie diese der Kommission mit und setzen die Kommission
unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen in
Kenntnis.
Artikel 16
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 10 gelten ab dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen
Datum.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.,1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur
Beschleunigung und Straffung von Umweltprüfungen
1.2. Politikbereich(e)
„Ein europäischer Grüner Deal“
„Ein Europa für das digitale Zeitalter“
„Ein stärkeres Europa in der Welt“
„Industrieplan zum Grünen Deal“
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, Umweltprüfungen zu
beschleunigen und zu straffen und ein hohes Maß an Kohärenz zwischen mehreren
Rechtsakten zu gewährleisten. Mit dieser Verordnung soll ein gemeinsamer
Verfahrensrahmen für Umweltprüfungen geschaffen werden, indem sichergestellt
wird, dass alle Umweltprüfungen als Teil der gesamten Genehmigungsverfahren
schneller, wirksamer und kosteneffizienter sind.
1.3.2. Einzelziel(e)
Einzelziel Nr.
Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Verwirklichung der spezifischen Ziele zur
Digitalisierung von Umweltprüfungen, zur Festlegung spezifischer Fristen für die
wichtigsten Verfahrensschritte und zur Priorisierung bestimmter strategischer
Sektoren.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Alle Interessenträger, einschließlich Investoren und Projektträger, werden von einer
kürzeren Dauer der Folgenabschätzungsverfahren profitieren, da kürzere,
gemeinsame oder koordinierte Prüfungen in einem vollständig digitalisierten Format
durchgeführt werden sollen.
Öffentliche Verwaltungen werden auch in einem grenzüberschreitenden Kontext auf
stärker digitalisierte und einfachere Verfahren zurückgreifen können.
Auch die Öffentlichkeit wird von einfacheren und digitalisierten Prozessen
profitieren, wobei im Zusammenhang mit der Planung ein Mindestzeitraum für
öffentliche Konsultationen festgelegt wird.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Die Dauer der Folgenabschätzungen dürfte sich auf Ebene der Mitgliedstaaten
verkürzen, wodurch die Genehmigungsverfahren weiter beschleunigt werden sollten.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme79
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union uneingeschränkt anwendbar sein.
In Bezug auf bestimmte Elemente der Verordnung wird den Mitgliedstaaten eine
gewisse Frist eingeräumt, um mit der Anwendung der Bestimmungen über die
zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen und die Digitalisierung zu beginnen.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)
Kein Mitgliedstaat ist in der Lage, allein Folgenabschätzungen wirksam anzugehen,
insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext. Die in dieser Initiative
enthaltenen Maßnahmen wären nicht so wirksam, wenn sie von den Mitgliedstaaten
allein umgesetzt würden, da die Probleme, die sie angehen, den grünen Wandel
betreffen, der sich auf den Binnenmarkt insgesamt auswirkt. Sie sind nicht auf
einzelne Mitgliedstaaten oder eine bestimmte Gruppe von Mitgliedstaaten
beschränkt, sondern beziehen sich auf die EU als Ganzes. Darüber hinaus würden
Ansätze auf Ebene der Mitgliedstaaten den Binnenmarkt stören und ungleiche
Wettbewerbsbedingungen mit unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen
schaffen, was zu einem weiterem Verwaltungsaufwand für Projektträger und
Investoren führen würde.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
Maßnahmen der EU sind von entscheidender Bedeutung, um Größen- und
Verbundvorteile zu erzielen und die Fragmentierung der Anstrengungen und die
damit verbundenen Ineffizienzen zu begrenzen, wenn nicht gar zu vermeiden. Im
Einklang mit dieser Logik konzentrieren sich die vorgeschlagenen Maßnahmen auf
Bereiche, in denen aufgrund des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs
79 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
der erforderlichen Anstrengungen ein Tätigwerden auf Unionsebene nachweislich
einen Mehrwert bietet. Zum Beispiel:
– Maßnahmen zur Festlegung einheitlicher, wirksamer Fristen mit koordinierten oder
gemeinsamen Verfahren in allen Mitgliedstaaten, auch mit dem Ziel, Doppelarbeit zu
vermeiden;
– Maßnahmen wie Digitalisierung, Schulung und Kapazitätsaufbau, damit die
Mitgliedstaaten über die erforderlichen Instrumente und Ressourcen verfügen und
diese sofort nutzen können, um die ehrgeizigen Ziele der Straffung der
Folgenabschätzungsverfahren zu erreichen.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
In kürzlich verabschiedeten/vorgeschlagenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften
wurden maximale Fristen für das gesamte Genehmigungsverfahren festgelegt. Die
Verordnung (EU) 2024/1252 sieht für kritische Rohstoffe unterschiedliche Fristen
von 12 bis 27 Monaten vor. Die Verordnung (EU) 2024/1735 sieht unterschiedliche
(verlängerbare) Fristen von 12 oder 18 Monaten vor. In der Richtlinie
(EU) 2023/2413 (Stand der Umsetzung siehe hier) wird zwischen Projekten im
Bereich der erneuerbaren Energien innerhalb und außerhalb von
„Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie“ unterschieden: innerhalb
12 Monate, außerhalb 2 Jahre. Diese Fristen würden in der Regel und falls
erforderlich Umweltprüfungen umfassen, einschließlich der Prüfungen gemäß der
Richtlinie 2001/42/EG, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, der
Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2010/75/EU. Mit der vorgeschlagenen
Verordnung werden maximale Zeitrahmen für die spezifischen Schritte zur
Durchführung von Umweltprüfungen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG, der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates, der Richtlinie 2000/60/EG und der
Richtlinie 2009/147/EG eingeführt, wobei sich auf die Begründung und Lösungen
der genannten Initiativen gestützt wird.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Es wird davon ausgegangen, dass es keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt und
somit auch keine Auswirkungen auf den MFR gibt.
Um jedoch die Kapazitäten zu verbessern und sicherzustellen, dass die
Mitgliedstaaten über ausreichende Ressourcen verfügen, um die Ziele des
Vorschlags zu erreichen, könnten bereits bestehende Finanzierungsinstrumente
nützlich sein. Nachstehend einige Beispiele zur Veranschaulichung als mögliche
Quellen für eine Unterstützung auf europäischer Ebene und auf Ebene der
Mitgliedstaaten:
– Nutzung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) durch die Mitgliedstaaten, um
zu den erforderlichen Investitionen beizutragen,
– Horizont Europa,
– Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds sowie der Fonds für einen
gerechten Übergang,
– EFSD+-Bürgschaftsfazilität,
– Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ (insbesondere die EFSD+-
Bürgschaftsfazilität und die Mischfinanzierungsfazilität) und das IPA (Instrument für
Heranführungshilfe).
Die vorgeschlagene Initiative ist in den Kontext mehrerer kürzlich angekündigter
europäischer Strategien und Prioritäten einzuordnen:
– Industriestrategie,
– Aufbauplan für Europa,
– REPowerEU,
– Grüner Deal,
– Die Forschung und Innovation im Rahmen des vorgeschlagenen Programms
„Horizont Europa“, Säule II Cluster 4 „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“, soll
einen konkreten Beitrag zu drei übergeordneten EU-Politikbereichen leisten:
– Ein Europa für das digitale Zeitalter,
– Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen,
– Ein europäischer Grüner Deal.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nicht zutreffend
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen oder von im
öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den
Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit
gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien
ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der
Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Nicht zutreffend
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Nicht zutreffend
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht zutreffend
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Nicht zutreffend
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Nicht zutreffend
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Nicht zutreffend
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
NICHT ZUTREFFEND – Es wird davon ausgegangen, dass die bereits von der
Kommission zur Verfügung gestellten Mittel die Überwachung der Umsetzung der
Bestimmungen des Vorschlags abdecken werden.
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
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Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern
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80 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
81 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
82 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 23 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
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