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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

dip / drucksache 11.07.2025 · WP 21 · 231/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse [Bundesrat Drucksache 231/25 (Beschluss) 11.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse COM(2025) 173 final Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Zu Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe m 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit den in Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe m des Richtlinienvorschlages enthaltenen Vorgaben zum Rechtsschutz Artikel 9 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang von Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sogenanntes Aarhus-Abkommen) zum umfassenden Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten umgesetzt werden soll (vergleiche den Hinweis auf das Aarhus-Abkommen unter Ziffer 3 der Begründung des Richtlinienvorschlages [Grundrechte] sowie in der Einzelerläuterung zu Artikel 14 in Ziffer 4). 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der den Mitgliedstaaten in Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe m des Richtlinienvorschlages eröffnete Gestaltungsspielraum hinter den Möglichkeiten, die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 9 Absatz 2 und 3 des Aarhus-Abkommens ergeben, zurückbleiben dürfte. Dies dürfte sich daraus ergeben, dass Artikel 2 Buchstabe m des Richtlinienvorschlages die Befugnis, Anforderungen im nationalen Recht festzulegen, sich lediglich auf Nichtregierungsorganisationen und nicht auf sämtliche, von der Definition in Artikel 2 Buchstabe m des Richtlinienvorschlages erfasste natürliche und juristische Personen bezieht. 3. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vorschlages für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik (COM(2023) 645 final, BR-Drucksache 625/23) vorgesehene Regelung hin, die den Zugang zu Rechtsbehelfen (lediglich) für „natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein ausreichendes Interesse haben, oder Personen, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen“, vorsieht. 4. Mit Blick auf das deutsche verwaltungsgerichtliche Konzept der Klagebefugnis (§ 42 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) bittet der Bundesrat die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass sich Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe m des Richtlinienvorschlages auf die Umsetzung der sich aus Artikel 9 des Aarhus-Abkommens ergebenden Vorgaben beschränkt.]

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