Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
[Bundesrat Drucksache 231/25 (Beschluss)
11.07.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse
COM(2025) 173 final
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zu Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe m
1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit den in Artikel 14 in Verbindung
mit Artikel 2 Buchstabe m des Richtlinienvorschlages enthaltenen Vorgaben
zum Rechtsschutz Artikel 9 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den
Zugang von Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sogenanntes
Aarhus-Abkommen) zum umfassenden Rechtsschutz in
Umweltangelegenheiten umgesetzt werden soll (vergleiche den Hinweis auf das Aarhus-Abkommen
unter Ziffer 3 der Begründung des Richtlinienvorschlages [Grundrechte] sowie
in der Einzelerläuterung zu Artikel 14 in Ziffer 4).
2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der den Mitgliedstaaten in Artikel 14 in
Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe m des Richtlinienvorschlages eröffnete
Gestaltungsspielraum hinter den Möglichkeiten, die sich für die Mitgliedstaaten
aus Artikel 9 Absatz 2 und 3 des Aarhus-Abkommens ergeben, zurückbleiben
dürfte. Dies dürfte sich daraus ergeben, dass Artikel 2 Buchstabe m des
Richtlinienvorschlages die Befugnis, Anforderungen im nationalen Recht festzulegen,
sich lediglich auf Nichtregierungsorganisationen und nicht auf sämtliche, von
der Definition in Artikel 2 Buchstabe m des Richtlinienvorschlages erfasste
natürliche und juristische Personen bezieht.
3. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die in Artikel 14 Absatz 1
Unterabsatz 1 des Vorschlages für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Vermeidung der Freisetzung von
Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik
(COM(2023) 645 final, BR-Drucksache 625/23) vorgesehene Regelung hin, die
den Zugang zu Rechtsbehelfen (lediglich) für „natürliche oder juristische
Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein ausreichendes
Interesse haben, oder Personen, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen“,
vorsieht.
4. Mit Blick auf das deutsche verwaltungsgerichtliche Konzept der Klagebefugnis
(§ 42 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) bittet der Bundesrat die
Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der Rechtssetzung auf europäischer
Ebene dafür Sorge zu tragen, dass sich Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2
Buchstabe m des Richtlinienvorschlages auf die Umsetzung der sich aus
Artikel 9 des Aarhus-Abkommens ergebenden Vorgaben beschränkt.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt (Beschlussdrucksache)