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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 23.02.2026 · WP 21 · 43/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 43/1/26 23.02.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - R - Vk - Wi - Wo zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U), der Rechtsausschuss (R), der Verkehrsausschuss (Vk), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zur Eingangsformel Die Eingangsformel „Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:“ ist durch die Eingangsformel „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“ zu ersetzen. Begründung: Die Aussagen in der Begründung des Gesetzentwurfs zur nur geringfügigen Belastung der Länder sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere mit den enthal- U ... tenen Änderungen rund um das Verfahren zur Anerkennung von Umweltvereinigungen durch die Länder wird sehr weitgehend in die Verfahrenshoheit der Länder eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Vorschriften über das Verwaltungsverfahren von (Landes-)Behörden i. S. d. Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes „jedenfalls diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung (…) regeln“ (vgl. B VerfGE 55, 274 (320 f.); 75, 108 (152)), d. h. Regelung des „Wie“ des Verwaltungshandelns. Die in diesem Gesetzentwurf für § 3 UmwRG vorgesehenen Änderungen hinsichtlich des Verfahrens der Anerkennung von Umweltvereinigungen durch die zuständigen Stellen der Länder lösen einen erheblichen Mehraufwand bei den Ländern aus. Als Regelung des „Wie“ des Verwaltungshandelns im o. g. Sinne, die weit über die Regelung der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen hinausgehen, sind hervorzuheben: - Befristung der Geltung von Anerkennungsbescheiden und somit Verpflichtung der Länder zur Verfahrenswiederaufnahme, - Vorgaben an die Länder bzgl. Widerruf von Verwaltungsakten, - Verpflichtung der Länder zur Veröffentlichung von Bescheiden im Wortlaut, - Verpflichtung der Länder, bestimmte Belehrungen in Bescheide aufzunehmen. Die Angabe in der Vorlage zur nur geringfügigen Belastung der Länder ist daher nicht zutreffend. Überdies beabsichtigt der Gesetzentwurf, mit Artikel 2 das Bundesnaturschutzgesetz (Naturschutz und Landschaftspflege i. S. v. Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Grundgesetz) und mit Artikel 3 das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (hier: Raumordnung i. S. d. Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Grundgesetz) ohne Übergangsfrist zu ändern, so dass die Zustimmungspflicht des Bundesrates aus Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 Grundgesetz folgt. Zudem soll Artikel 3 verfahrensrechtliche Regelungen (Strategische Umweltprüfung, Verkehrswegeplanung) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ändern, die abweichungsfest mit Zustimmung der Länder erlassen wurden (§ 71 UVPG). Deren Aufhebung oder Änderung bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes ebenso der Zustimmung der Länder. Das Gesetz ist daher aus mehreren Gründen ein Zustimmungsgesetz. ... 2. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt und unterstützt das Bemühen der Bundesregierung um die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren zur nachhaltigen Transformation der Infrastruktur. Die hierzu vorgelegten Gesetzgebungsvorschläge müssen aber zur Verfahrensbeschleunigung geeignet sein. Eine evidenzbasierte Gesetzgebung setzt die objektive Analyse tatsächlicher Beschleunigungspotenziale unter Berücksichtigung der Vollzugspraxis voraus. b) Materielle Umweltschutzstandards und verfahrensrechtliche Garantien zu deren Durchsetzung bleiben auch angesichts aktueller Investitions-, Sanierungs- und Transformationsdefizite unentbehrlich für die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft. Die Umweltzustandsberichte des Bundes und der Länder zeigen deutlich, dass das Staatsziel des Erhalts unserer natürlichen Lebensgrundlagen derzeit in vieler Hinsicht verfehlt wird. c) Eine gute Beteiligung der Öffentlichkeit spielt eine wichtige Rolle für die demokratische Rückkopplung von Planungsprozessen sowie die Verbesserung der Planungsergebnisse und deren Akzeptanz. Durch Bündelung von Einwänden und Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten entfaltet eine frühzeitige Bürgerbeteiligung beschleunigende Wirkung. Dass Verfahrensinstrumente, die die Öffentlichkeitsbeteiligung gewährleisten, zur Verbesserung der Rechtssicherheit auch für Vorhabenträger wertvoll sind, zeigt das Beispiel der freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung: Von dieser Möglichkeit wird etwa bei kleinen Windparks häufig Gebrauch gemacht, obwohl nur eine Vorprüfung zwingend vorgeschrieben ist. d) Der effektive Vollzug der zum Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen erlassenen Gesetze setzt eine umfassende Rechtsweg-Garantie voraus. Die Gewährleistung von subjektiven öffentlichen Rechten sowie die Klagebefugnis für anerkannte Umweltvereinigungen auch bei Verstößen gegen objektiv-rechtliche Vorgaben verbessern maßgeblich die Rechtssicherheit bei der Anwendung des Umweltrechts. e) Die Beteiligung anerkannter Umweltvereinigungen dient der Qualitätskontrolle von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Verbandsklage ist U ... als ultima ratio konzipiert und kommt in aller Regel nur als solche zum Einsatz. Nur 8,5 Prozent der anerkannten Vereinigungen machen von der Klagemöglichkeit Gebrauch. Diese Klagen haben in Deutschland eine weit überdurchschnittliche Erfolgsquote (Verwaltungsverfahren allgemein: 12 Prozent), die im Zeitraum zwischen 2017 und 2020 mit 52 Prozent (Eilverfahren 53 Prozent) zumindest teilweise erfolgreicher Fälle sogar gestiegen ist (2013 bis 2016: 48,4 Prozent). f) Verfahrensbeschleunigung kann im Rechtsstaat nicht dadurch erreicht werden, dass Gesetzesverstöße der gerichtlichen Kontrolle entzogen werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz und die freie richterliche Beweiswürdigung sind Grundpfeiler des Verwaltungsprozessrechts zur Gewährleistung der Wahrheitsfindung und der Rechtssicherheit. g) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Beachtung der vorgenannten Erwägungen die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der mit dem Gesetzentwurf vorgelegten Änderungsvorschläge zu überprüfen. 3. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass der Gesetzentwurf zu einem Aufwuchs von Bürokratie in der Verwaltung, aber auch in der Zivilgesellschaft führt. Dieser ergibt sich beispielsweise durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Befristung der Anerkennung von Umweltvereinigungen, weil in der Folge eine regelmäßige Wiederholung der Anerkennung notwendig wäre – mit entsprechend großem Bearbeitungsaufwand bei den Anerkennungsstellen und den Vereinigungen. Gleichzeitig stellt der Bundesrat fest, dass u. a. die Förderale Modernisierungsagenda und die Modernisierungsagenda des Bundes das Instrument der Genehmigungsfiktion als Chance sieht, um Genehmigungsverfahren und andere Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Der Bundesrat erkennt somit einen Widerspruch zwischen der angestrebten Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung auf der einen Seite und den tatsächlichen Regelungen in diesem Gesetzentwurf auf der anderen Seite. Er bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Potenziale von Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktionen in diesem Gesetzesvorhaben z. B. im Rahmen der vorgeschlagenen Wiederanerkennungsverfahren gehoben werden können. U ... 4. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 UmwRG – Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen) a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ein Konzept und Vorschläge mit den Ländern gemeinsam zu erarbeiten, das darauf abzielt, alle relevanten Gerichtsentscheidungen nach § 1 UmwRG allgemein und kostenlos zugänglich zu machen. b) Der Bundesrat regt an, dass die Zugänglichmachung in einem zentralen Portale-Verbund des Bundes und der Länder erfolgen sollte. c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die möglichst umfassende Veröffentlichung von relevanten Urteilen und Beschlüssen im Klima- und Umwelt- sowie Infrastrukturrecht es den Behörden und Gerichte erleichtert, ihre Entscheidungen weitaus rechtssicherer und schneller als bisher zu treffen. Darüber hinaus ist die allgemeine Zugänglichmachung auch für Vorhabenträger und betroffene Öffentlichkeit von praktischem Nutzen. d) Der Bundesrat schlägt vor, mit der öffentlichen Zugänglichmachung von Urteilen auch die Entwicklung und Nutzung von künstlicher Intelligenz zu ermöglichen und hierzu die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Begründung: Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in Deutschland basiert primär auf dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) und dem Grundsatz der Transparenz (§ 169 GVG). Die Verhandlung und Verkündung von Urteilen sind öffentlich. Eine Zugänglichmachung von Urteilen im Internet hätte erhebliche Vorteile für alle Verfahrensbeteiligte und einen beträchtlichen Nutzen bzw. Wert, auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht Die freie Zugänglichkeit zu relevanten Urteilen und Beschlüssen ermöglicht es den Behörden und Gerichten, ihre Entscheidungen weitaus rechtssicherer und schneller als bisher zu treffen. Dies dient nicht nur der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und deren Überprüfung, sondern ermöglicht es Vorhaben- und Planungsträgern, ihre Anträge, nebst Unterlagen von Anfang an rechtskonform vorzubereiten und mehr Sicherheit bei Investitionsentscheidungen zu erlangen. Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie Bürgerinnen und Bürger können sich Ihrerseits durch kostenfrei zugängliche Rechtsprechung besser als bisher über die geltende Rechtslage und den möglichen Ausgang eines Rechtsstreites informieren, was zur Vermeidung aussichtsloser Klageverfahren beiträgt. Auch werden erhebliche Kosten in Rechts- U ... schutzverfahren eingespart, wenn Vorhabenträger, Behörden und Rechtsschutzsuchende nicht zwingend mehr auf einen teuren Rechtsbeistand angewiesen sind, nur weil die rechtliche Entscheidungspraxis nicht veröffentlicht ist. Dies gilt insbesondere für die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte, die nach SWR-Recherche in den Jahren 2023 und 2024 nur ca. 5,1 Prozent ihrer Urteile in staatlichen Justiz-Datenbanken veröffentlicht haben sollen. Die Internet-Veröffentlichung hätte hier großen Nutzen hinsichtlich der Herausbildung einer einheitlichen Rechtsprechung in den Ländern betreffend das Landesrecht, aber auch bundesweit hinsichtlich des Bundesrechts, da Gerichte die Rechtsprechung in anderen Ländern zur Kenntnis nehmen können. Die Potentiale einer KI-Nutzung von Urteilen, die bislang nur zu erahnen sind, sollten mit einer Veröffentlichung der Urteile und Beschlüsse in einem bundesweiten Portale-Verbund zudem gehoben werden. Auch sie werden entscheidend zu rechtssicheren und schnellen staatlichen Entscheidungen im Klima- und Umwelt- sowie Infrastrukturbereich beitragen können. 5. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 Absatz 1a UmwRG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 1 Absatz 1a UmwRG-E an Stelle einer abschließenden Auflistung der Streitgegenstände, die dem Auffangtatbestand des Artikels 9 Absatz 3 der UNECE Aarhus-Konvention – AK – zugeordnet werden, eine Generalklausel mit Regelbeispielen, die den in § 1 Absatz 1a UmwRG-E vorgesehenen Tatbeständen ganz oder teilweise entsprechen, aufgenommen werden kann. Begründung: Der Bundesrat begrüßt die Anpassung des Anwendungsbereichs des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) an die Anforderungen der Aarhus- Konvention, die unionsrechtlichen Vorgaben sowie die sich weiterentwickelnde Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Aus Sicht der verwaltungsgerichtlichen Praxis erscheint jedoch im Einklang mit gewichtigen Stellungnahmen in der Länder- und Verbändeanhörung der Ansatz, den in § 1 UmwRG geregelten Anwendungsbereich des Gesetzes durch eine Generalklausel in Kombination mit einem Katalog von Regelbeispielen, die die mit dem Gesetz neu aufgenommenen Tatbestände umfassen können, vorzugswürdig. Anbieten könnte sich die ursprünglich in einem Alternativentwurf vorgesehene Formulierung eingangs des § 1 Absatz 1a UmwRG-E(A) („Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen sonstige Entscheidungen von Behörden, die gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoßen können.“). Die Aufzählung von Regelbeispielen in § 1 Ab- U ... satz 1a Satz 1 UmwRG-E in Kombination mit einer Generalklausel dürfte die Nachteile des bisher geltenden Ansatzes entschärfen. Dies gilt insbesondere für den gerade in jüngerer Zeit zu konstatierenden erheblichen Aufwand der Rechtsprechung, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Einklang mit höherrangigem Recht auszulegen (vgl. zum Beispiel OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2023 – 11 A 1/23 -, juris, Rn. 47 bis 73). 6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 4 UmwRG) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen. Begründung: Signifikante Verfahrensverzögerungen durch Klagen, die von Vereinigungen außerhalb ihres sachlichen oder geografischen Tätigkeitsbereichs erhoben werden, sind weder in der Begründung des Gesetzentwurfs dargelegt, noch gibt es Hinweise darauf aus der Praxis. Rechtsklarheit und Lesbarkeit leiden, wenn der Umfang des Gesetzestextes und der auf dessen Grundlage zu erlassenden Verwaltungsakte durch nicht notwendige Formulierungen unnötig stark erhöht wird. Die Normadressaten können die Rechtsfolgen dem § 2 UmwRG direkt entnehmen. Auch die weiteren Rechtsfolgen der Anerkennung und deren Grenzen ergeben sich aus dem Gesetzestext, ohne dass entsprechende Belehrungen in Anerkennungsbescheiden erforderlich oder sinnvoll wären. Die Beratung über die Rechtsfolgen der Anerkennung und die Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen obliegt den Anerkennungsstellen, der Anwaltschaft und im Streitfall den Gerichten. Als zweckfremdes Element sollten belehrende Formulierungen den Anerkennungsstellen der Länder nicht vorgeschrieben werden. Die mit dem Gesetzentwurf geforderte Aussage im Anerkennungsbescheid wäre zudem nicht in allen Fällen zutreffend, etwa bei der objektiven Normenkontrolle oder wenn sich eine Vereinigung auf Eigentumsrechte beruft. Die Angabe im Anerkennungsbescheid kann die damit beabsichtigte Beratungsfunktion nicht erfüllen, sondern wäre insofern gar unzutreffend. Die Vorschrift ist somit kontraproduktiv, auch weil sie einen bürokratischen Mehraufwand für die Anerkennungsstellen der Länder verursacht. U ... 7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 6 UmwRG) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 6 ist zu streichen. Begründung: In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Widerruf der Anerkennung bereits nach § 49 VwVfG möglich ist. Dass signifikante Verfahrensverzögerungen durch Klagen eintreten, die von Vereinigungen erhoben werden, deren Anerkennung nicht widerrufen wurde, obwohl deren Voraussetzungen entfallen sind, wird weder in der Begründung des Gesetzentwurfs dargelegt, noch sind Hinweise darauf anderweitig ersichtlich. In einem solchen Ausnahmeszenario wäre zudem das Gericht befugt, die fortdauernden Anerkennungsvoraussetzungen zu überprüfen. Die Vorschrift ist somit redundant. Da Rechtsklarheit und Lesbarkeit leiden, wenn der Umfang des Gesetzestextes durch unnötige Passagen aufgebläht wird, ist die Vorschrift zudem kontraproduktiv. 8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 7 UmwRG) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 7 ist zu streichen. Folgeänderung: Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 8 Absatz 7 ist zu streichen. Begründung: Aus den Veröffentlichungen aufgrund des geltenden Gesetzes ist bereits für die Allgemeinheit ersichtlich, welche Vereinigungen von welcher Anerkennungsstelle des Bundes oder der Länder anerkannt wurden, ob jeweils im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefördert werden und ob im Falle der Anerkennung durch ein Land der Tätigkeitsbereich der jeweiligen Vereinigung landesweit ist. Den Ländern weitergehende Veröffentlichungspflichten aufzuerlegen, ist nicht sachgerecht. Die Veröffentlichung der Anerkennungsbescheide würde aufgrund der geltenden Umweltinforma- U U ... tions-/ Transparenz- sowie Datenschutzgesetze in Bund und Ländern erfordern, dass zuvor die betroffenen Vereinigungen individuell angehört und ggf. einzelne Passagen der Bescheide geschwärzt werden müssten. Auch müssten die Veröffentlichungen bei jeder Änderung der Bescheide aktuell gehalten werden, ggf. gar mehrere Fassungen der Bescheide, die für zeitlich versetzte Rechtsschutzverfahren relevant sein können. Dem daraus resultierenden bürokratischen Aufwand steht kein praktischer Nutzen gegenüber. Zur Prüfung der Zulässigkeit von Rechtsschutzbegehren wird von den Behörden und Gerichten ohnehin die Vorlage eines aktuellen Anerkennungsbescheides verlangt. In Zweifelsfällen kann der Rechtsschutzgegner die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens auch streitig stellen und so die Vorlage des Bescheides erzwingen. 9. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 UmwRG) Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ‚3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: „(1) Auf Antrag < … weiter wie Vorlage Absatz 1 … >. (2) Zuständig für die erstmalige Erteilung einer Anerkennung oder die Verlängerung von Anerkennungen, die vom Bund oder den Ländern erteilt wurden, ist das Umweltbundesamt. Die Anerkennung einer Vereinigung nach < … weiter wie Vorlage Absatz 2 … >. (3) Die erstmalige < … weiter wie Vorlage Absatz 4 … >.“ ‘ Folgeänderungen: Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. § 63 wird wie folgt geändert: a) In § 63 Absatz 1 wird die Angabe „vom Bund“ gestrichen und nach der Angabe „Aufgabenbereich“ die Angabe „bundesweit tätig ist und“ eingefügt. b) In § 63 Absatz 2 wird die Angabe „von einem Land“ gestrichen.‘ U bei Annahme entfällt Ziffer 10 ... Begründung: In Deutschland werden 17 Anerkennungsstellen (Umweltbundesamt und 16 Landesanerkennungsstellen) vorgehalten, was unnötige Doppelstrukturen und hohe Bürokratiekosten mit sich bringt. Auch bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten für Anerkennungsverfahren, u. a. bei Vereinigungen, die in mehreren Bundesländern, aber nicht bundesweit tätig sind. Die Folge sind zeitaufwändige Zuständigkeitsklärungen zwischen Bund und Ländern vor der Durchführung dieser Anerkennungsverfahren. Darüber hinaus bestehen offene Rechtsfragen nicht nur bei den Zuständigkeiten, sondern auch hinsichtlich der Rechtswirkungen der Anerkennungen, z. B. des Umfangs von naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechten (vgl. Klinger, UBA-Rechtsgutachten zu Fragen der Anerkennung von Umweltvereinigungen, S. 23 ff. sowie Burger, Die föderale Zuständigkeitsordnung für die Anerkennung von Umweltvereinigungen, Aufsatz in Vorbereitung). Für das Anerkennungsverfahren sollte künftig in allen Fällen das Umweltbundesamt zuständig sein. Die Konzentrierung der Zuständigkeit bei einer Behörde ist ein Beitrag zur Verschlankung des Staates, zur Reduzierung der Bürokratiekosten sowie zur Verfahrensvereinfachung und mehr Rechtssicherheit. 10. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 2 bis 4 UmwRG)* Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ‚3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt: „(1) Auf Antrag < … weiter wie Vorlage Absatz 1… >. (2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet von drei Ländern hinausgeht, wird die Anerkennung ausschließlich durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 9 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 9 ... (3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung ausschließlich durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen. (4) Für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der in zwei oder drei Ländern liegt, wird die Anerkennung nach Wahl der Vereinigung entweder durch das Umweltbundesamt für den gesamten Tätigkeitsbereich oder durch die zuständigen Behörden der Länder für das jeweilige Land ausgesprochen. (5) Die erstmalige < … weiter wie Vorlage Absatz 4 … >.“ ‘ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2a ist die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ zu ersetzen. b) In Nummer 8 Buchstabe d § 8 Absatz 6 Satz 2 ist die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ zu ersetzen. Begründung: Nach geltender Gesetzeslage ist umstritten, inwieweit Vereinigungen, die in mehreren Ländern aktiv sind, ihren Anerkennungsantrag nur auf Bundesebene stellen können oder alternativ auch bei einem oder mehreren Ländern. In der Praxis nimmt das Umweltbundesamt die eigene Zuständigkeit bereits an, wenn eine – noch so kleine – Vereinigung auf beiden Seiten einer Landesgrenze aktiv ist. Bei Vereinigungen, die nur auf regionaler oder gar lokaler Ebene tätig sind, können aber die jeweiligen Landes-Anerkennungsstellen, gegebenenfalls gemeinsam mit nachgeordneten und sonstigen dezentralisierten Landesbehörden unter Berücksichtigung der dort bekannten Aktivitäten des Antragstellers, besser beurteilen, inwieweit dieser i. S. d. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UmwRG die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Bei kleinen Naturschutzvereinigungen kommt hinzu, dass diese durch den Wechsel zur Bundeszuständigkeit Beteiligungs- und Klagerechte auf Bundesebene erhalten, obwohl sich ihre Kompetenzen auf die Landesebene beschränken (siehe hierzu Klinger, UBA-Gutachten, veröffentlicht unter https://tinyurl.com/UBA-Gutachten 2020, S. 7; Lamfried, DVBl 2020, 609 (611 f.); Burger, DVBl 2024, 880 ff.). Es entsteht dadurch ein Konflikt mit dem Gesetzeszweck, Beteiligungs- und Klagerechte für die föderale Ebene zu verleihen, auf der die Vereinigung über die größte Kompetenz verfügt. Zum einen drohen somit Verfahrensverzögerungen durch Stellungnahmen oder ... Rechtsbehelfe von auf Bundesebene überforderten Landesvereinigungen. Zum anderen verlieren diese ihre Mitwirkungsrechte gemäß § 63 Absatz 2 BNatSchG und ihre entsprechenden Klagerechte auf Landesebene. Dies steht im Konflikt mit der völkerrechtlich aus Artikel 9 der Aarhus-Konvention (AK) und EU-rechtlich aus Artikel 3 Nummer 7 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG (Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG) folgenden Pflicht, nichtstaatlichen Organisationen einen weiten Zugang zu Gerichten zu eröffnen. Es ist daher geboten, Antragstellern ein Wahlrecht bzgl. der föderalen Ebene der Anerkennung einzuräumen. Eine entsprechende Auslegung des geltenden Gesetzes ist bereits zweimal durch die Rechtsprechung bestätigt worden. Zuletzt hat das Verwaltungsgericht Hamburg geurteilt: „Eine in unterschiedlichen Bundesländern tätige Vereinigung, die ihre Anerkennung nach § 3 UmwRG begehrt, muss ihr Anerkennungsbegehren nicht stets auf ihren gesamten Tätigkeitsbereich beziehen. Eine örtliche Beschränkung des Anerkennungsbegehrens ist zulässig“ (VG Hamburg, Urt. v. 29.11.2018 – 7 K 1365/18, Rn. 45, juris, unter Verweis auf VG München, Urt. v. 3.12.2015 – M 24 K 12.6289, Rn. 39, juris). Die Änderung bestätigt diese Rechtsprechung und stellt klar, dass eine Vereinigung in mehreren Bundesländern Anträge auf Anerkennung stellen kann. Dabei folgt aus der Beschränkung der territorialen Hoheit der Länder die Beschränkung der Anerkennung auf das jeweilige Landesgebiet. Die Anzahl solcher komplementären Landes-Anerkennungen wird auf drei beschränkt. Zum einen wird so bürokratischer Aufwand durch eine Vielzahl von Anerkennungsverfahren vermieden. Zum anderen indiziert die Tätigkeit in mehr als drei Ländern, dass sowohl die Beurteilung durch das UBA als auch die Rechtsfolge der Verleihung von Mitwirkungsrechten auf Bundesebene sachgerecht sind. Anerkennungen auf Bundes- und Landesebene schließen sich gegenseitig aus. Eine Vereinigung darf Anerkennungsverfahren nicht gleichzeitig auf Bundes- und Landesebene oder in mehr als drei Ländern anhängig machen. Im Zweifelsfall können die Anerkennungsstellen vom Antragsteller eine Erklärung verlangen, ob und bei welchen anderen Stellen die Anerkennung beantragt wurde. Bei Naturschutzvereinigungen besteht die Besonderheit, dass sie aufgrund der Landes-Anerkennung ihre Beteiligungsrechte gemäß § 63 Absatz 2 BNatSchG sowie die entsprechenden Klagerechte nur erhalten, wenn sie landesweit tätig sind. Kleinere, aber grenzüberschreitend aktive Vereinigungen können diese Voraussetzung zwar (wie bisher) umgehen, indem sie gemäß § 3 Absatz 4 UmwRG (neu) die Anerkennung beim UBA beantragen, um die Mitwirkungsrechte gemäß § 63 Absatz 1 BNatSchG zu erhalten. Dadurch verschiebt sich aber auch der materielle Maßstab der Anerkennungsfähigkeit, denn in Bundeszuständigkeit erfordert die »Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung« gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UmwRG die Prognose, dass eine entsprechend sachgerechte Beteiligung an Bundesverfahren zu erwarten ist. Nur regional oder gar lokal tätige Vereinigungen werden aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit kaum darlegen können, die Gewähr für die sachgerechte Beteiligung an Normgebungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren von Bundesbehörden i. S. d. § 63 Absatz 1 BNatSchG zu bieten, die die besondere Sachkompetenz und die bundesweite Perspektive von großen Naturschutzvereini- ... gungen voraussetzt. Kleine Naturschutzvereinigungen werden es daher im eigenen Interesse vorziehen, die Anerkennung auf Landesebene zu beantragen, auch wenn sie dann mangels landesweiter Tätigkeit nicht in den Genuss der Beteiligungsrechte gemäß § 63 Absatz 2 BNatSchG kommen. Aufgrund des neuen Absatz 4 tritt für bereits anerkannte Vereinigungen ein föderaler Zuständigkeitswechsel nur ein, wenn diese ihr föderales Wahlrecht ausüben und einen entsprechenden Änderungsantrag stellen. Eine Ergänzung der Überleitungsvorschriften ist daher nicht erforderlich. Wechselt die föderale Zuständigkeit durch eine Änderung der Sachlage, nämlich des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Vereinigung, vom Land zum Bund (oder umgekehrt), so ergeben sich ebenfalls keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Die Anerkennung durch eine andere föderale Ebene macht dann einen Widerruf der alten Anerkennung gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG erforderlich, der gemäß § 49 Absatz 5 VwVfG von der aktuell zuständigen Behörde auszusprechen ist (Klinger, UBA-Gutachten, veröffentlicht unter https://tinyurl.com/UBA-Gutachten 2020, S. 14 ff.). 11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 4 UmwRG) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 2 Buchstabe b ist zu streichen. b) Nummer 8 Buchstabe d § 8 Absatz 6 ist zu streichen. Begründung: Die Befristung der von den Anerkennungsstellen der Länder erstellten Anerkennungsbescheide wäre ein schwerer Eingriff in die Verwaltungshoheit der Länder; dieser ist mit der Qualifizierung als Einspruchsgesetz und auch mit den Angaben zum vermeintlich geringen Vollzugsaufwand der Länder nicht in Einklang zu bringen. Die zunächst einmalige und sodann turnusmäßige Wiederaufnahme von hunderten von Anerkennungsverfahren – einschließlich föderaler Abstimmungsprozesse angesichts zwischenzeitlich eingetretener Zuständigkeitswechsel – würde für die Anerkennungsstellen der Länder einen enormen Bearbeitungsbedarf auslösen. Ein Nutzen, der diesen bürokratischen Mehraufwand rechtferti- U ... gen könnte, ist weder in der Begründung zum Gesetzentwurf dargelegt, noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Hinweise auf signifikante Verfahrensverzögerungen durch Klagen, die von Vereinigungen erhoben werden, deren Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind. „Karteileichen“ erheben keine Verbandsklagen. In einem solchen Ausnahmeszenario wäre zudem das Gericht befugt, die fortdauernden Anerkennungsvoraussetzungen zu überprüfen. Rechtlich zweifelhaft ist zudem, ob unbefristet erteilte und jahrzehntelang bestehende Anerkennungen nachträglich pauschal durch Gesetz befristet werden dürfen (verfassungsrechtliche Grenzen einer unechten Rückwirkung des Gesetzes). Die Befristungsregelung ist auch nicht erforderlich, denn das Ziel, Anerkennungen aktuell zu halten, wird in der Praxis sehr viel unbürokratischer erreicht, indem Überprüfungen der fortdauernden Anerkennungsvorrausetzungen vorrangig bei Vereinigungen, die Rechtsschutzverfahren anstrengen (ca. 8,5 Prozent) und ansonsten anlassbezogen und turnusmäßig erfolgen. Die Neuaufnahme von Anerkennungsverfahren einschließlich Neubescheidung ist dazu nicht erforderlich. Auch mit Blick auf die allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die naturschutzrechtliche Mitwirkung (§ 63 BNatSchG) in Verwaltungsverfahren wäre eine Befristung der Anerkennung mit rechtlichen Unsicherheiten und Vollzugshemmnissen verbunden. 12. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 UmwRG) Der lange Zeithorizont bei Planungs- und Genehmigungsverfahren verhindert Investitionen und führt dazu, dass Verzögerungsrisiken von Investoren eingepreist und letztlich auf Bürgerinnen und Bürger umgelegt werden. Um eine wirksame Beschleunigung zu erreichen, ist eine Reform des Rechtsrahmens unerlässlich. Es ist daher dem Grunde nach zu begrüßen, dass die Bundesregierung auf nationaler Ebene über Änderungen im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen möchte. Die (Wieder-) Einführung der materiellen Präklusion, wie sie in § 5 UmwRG-E vorgesehen ist, würde maßgeblich zu einer Beschleunigung beitragen. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass der Ende 2025 von der Kommission vorgelegte „Umwelt-Omnibus“ in Artikel 6 des Verordnungsvorschlags zur Beschleunigung von Umweltprüfungen; Wo ... COM(2025) 984 final vom 10. Dezember 2025 (BR-Drucksache 63/25) bereits einen Regelungsvorschlag enthält, der ausdrücklich die (Wieder-)Einführung der materiellen Präklusion im Verwaltungsverfahrensrecht der Mitgliedstaaten vorsieht. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich nachdrücklich auf europäischer Ebene für die vorgesehene Änderung einzusetzen und sich vorrangig auf den Gesetzgebungsprozess auf europäischer Ebene zu konzentrieren. Eine unionsrechtliche Klarstellung würde die Voraussetzungen für eine erleichterte Änderung des UmwRG schaffen und es ermöglichen, nationale Anpassungen einfacher und kohärenter umzusetzen. Zugleich würde dadurch eine verlässlichere Grundlage für die nationale Ausgestaltung geschaffen und das Risiko unionsrechtlicher Unsicherheiten bei der Umsetzung verringert. 13. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 Satz 2 UmwRG) Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Der Ergänzung des § 5 UmwRG bedarf es aus den in der Begründung des Gesetzentwurfs selbst (Seite 36) dargelegten Gründen nicht: „Dem liegt offenbar die Annahme zu Grunde, dass es in der Praxis Missbrauchsfälle gibt, deren Ahndung durch eine fehlende Konkretisierung von § 5 erschwert wird. Tatsächlich gibt es bislang wenige (höchstrichterliche) Gerichtsentscheidungen, die sich mit § 5 UmwRG auseinandersetzen. In einer Untersuchung des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen (Forschungsvorhaben im Auftrag des UBA „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 19. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 3718 17 101 0, veröffentlicht im November 2021 in der Reihe UBA Texte 149/2021) wurden für den dort untersuchten Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Mai 2021 lediglich achtzehn Entscheidungen gefunden, in welchen sich Verwaltungsgerichte mit dieser Vorschrift befassten. In keinem Fall wurde danach gerichtlich festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers missbräuchlich und unredlich gewesen und daher gemäß § 5 UmwRG auszuschließen sei; in drei Fällen wurde die Frage offengelassen. Daraus ist jedoch nicht zwingend zu schließen, dass die Missbrauchsklausel zu unbestimmt ist, dies wurde in den ergangenen Entscheidungen auch nicht gerügt. Vieles, so auch Rückmeldungen R bei Annahme entfallen die Ziffern 14 bis 18 ... aus der Praxis, spricht vielmehr dafür, dass ein rechtsmissbräuchlich später Vortrag im Gerichtsverfahren in der Praxis nur äußerst selten vorkommt. Diesen Befund bestätigt auch die Folgeuntersuchung im Auftrag des UBA „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 3721 11 101 0, veröffentlicht im März 2025 in der Reihe UBA-Texte 37/2025). Danach konnte für den untersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 kein einziger Fall ermittelt werden, in dem die Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG zur Anwendung kam. […] Hinzuweisen ist darauf, dass aus der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis eine Veränderung des geltenden § 5 UmwRG nicht empfohlen wird. Ein Durchgreifen des Vortrages des Rechtsmissbrauchs ist auch bei der Einführung von Regelbeispielen weiterhin in der Mehrzahl der Fälle nicht zu erwarten. Stattdessen besteht die Gefahr, dass eine Konkretisierung lediglich zu einem vermehrten Vortrag der Verfahrensbeteiligten und zu einer Zusatzbelastung der Gerichte führt, die vielfach lediglich eine Verfahrensverzögerung auslöst.“ Unabhängig davon nutzt die in § 5 Satz 2 UmwRG-E gewählte Legaldefinition zur beabsichtigten Konturierung des Kriteriums „missbräuchlich oder unredlich“ ihrerseits auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe (§ 5 Satz 2 Nummer 1 UmwRG-E: „bewusst und in vorwerfbarer Weise“), die für sich genommen weitere Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen können und werden. Hinzu kommt, dass die in § 5 Satz 2 Nummer 2 UmwRG-E alternativ genannte Nichtteilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren einem rein objektiven Umstand der Nichtbeteiligung im Verwaltungsverfahren entspricht, welcher – wiederum nach der Gesetzesbegründung selbst – mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Teilnahmepflicht allein nicht ausreicht, um die Missbräuchlichkeit zu begründen (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 – 9 A 2/18 -, Rn. 38, juris). Nummer 2 der Neuregelung steht damit de facto der Wiedereinführung einer unions- und völkerrechtswidrigen materiellen Präklusion gleich (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – Rs. C-137/14 und vom 14. Januar 2021 – Rs. C-826/18). 14. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 Satz 2 Nummer 2 UmwRG)* Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 Nummer 2 ist zu streichen. Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 ist die Nummerierungsangabe „1.“ zu streichen und die Angabe „macht, oder“ durch die Angabe „macht.“ zu ersetzen. * Im R als Hilfsempfehlung zu Ziffer 13 beschlossen. U R entfällt bei Annahme von Ziffer 13 ... 15. Begründung: Auch unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs erschließt sich kein sinnvolles binnensystematisches Verhältnis, in dem § 5 Satz 2 Nummern 1 und 2 UmwRG (neu) zueinanderstehen sollen. Vielmehr erscheint der Tatbestand der Nummer 1, der subjektive Elemente aufweist, obsolet angesichts der objektiv ausgestalteten Nummer 2. Dass kein praktisches Bedürfnis an jeglicher Konkretisierung des geltenden Missbrauchstatbestands gemäß § 5 UmwRG besteht, führt die Begründung des Gesetzentwurfs in erfreulicher Nüchternheit aus und beruft sich allein auf politische Vorgaben. Bei wohlwollender Betrachtung dieser politischen Vorgaben reicht zu deren Umsetzung Nummer 1 der Neuregelung völlig aus, zumal – ebenfalls ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs – unionsrechtlich kein Spielraum für eine erweiternde Konkretisierung des Missbrauchstatbestandes besteht. Nummer 2 der Neuregelung würde dahingegen der Wiedereinführung einer materiellen Präklusion gleichkommen. Dies ist weder mit zwingenden EU- rechtlichen Vorgaben noch mit der Aarhus-Konvention (AK) vereinbar, der sowohl die Europäische Union als auch deren Mitgliedstaaten beigetreten sind. Mit Urteil vom 14.01.2021 in der Rechtssache C-826/18 hat der Europäische Gerichtshof dies im zweiten Leitsatz klargestellt. Schließlich müsste die Einführung einer materiellen Präklusion überhaupt geeignet sein, die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung herbeizuführen. Für die Verursachung von signifikanten Verfahrensverzögerungen durch missbräuchlich verspäteten Sachvortrag im Verwaltungsprozess werden aber in der Begründung des Gesetzentwurfs keine empirischen Belege vorgetragen. Solche Belege sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Umweltbundesamt das spezifische Verzögerungspotenzial durch absichtlich verspäteten Sachvortrag im Rahmen der fortlaufenden Evaluation des Umweltrechtsbehelfsgesetzes untersuchen lassen. Bezüglich ausgewählter erstinstanzlicher Verfahren war das Ergebnis, dass sich die Verfahrensdauer „in Folge des Wegfalls der sogenannten materiellen Präklusion von im Verwaltungsverfahren nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen nicht verlängert hat. Vielmehr ist vor allem für die Zeit nach dem Inkrafttreten der UmwRG-Novelle 2017 eine im Durchschnitt kürzere Verfahrensdauer festzustellen als vor dem EuGH- Urteil (22,2 statt 24,8 Monate bei allerdings geringen Fallzahlen). (…) Die ergänzend durchgeführte (qualitative) Befragung von je zwei Expertinnen und Experten aus den Verwaltungsgerichten, der Rechtsanwaltschaft, aus den Behörden, der Wirtschaft und den Umweltverbänden ergab ebenfalls keine Hinweise darauf, dass die Abschaffung der materiellen Präklusion zur Verzögerung von gerichtlichen Verfahren führt.“ (siehe https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/wissenschaftliche- unterstuetzung-des-rechtsschutzes). Die Einführung einer materiellen Präklusion ist, gemessen an der Beschleuni- U entfällt bei Annahme von Ziffer 13 setzt Annahme von Ziffer 14 voraus bei Annahme entfällt Ziffer 16 ... gungsabsicht, sogar kontraproduktiv. Denn es ist mit zahlreicheren und umfangreicheren Stellungnahmen zu rechnen, die (unter dem Druck kurzer Fristen) schon im Verwaltungsverfahren abgegeben werden, um „auf Verdacht“ alle möglicherweise relevanten Einwände gerichtsfest vorzubringen. Deren Auswertung bringt einen entsprechenden Mehraufwand der verfahrensführenden Behörden mit sich. Auch im Verwaltungsprozess sind Verzögerungen zu befürchten aufgrund von neuen Rechtsunsicherheiten, insbesondere über die Völkerrechtmäßigkeit und die Reichweite der Neuregelung. Stattdessen sollte die Prozessbeschleunigung in bewährter Weise den Gerichten im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes überlassen werden. Die Gerichte können über die Maßgeblichkeit des Sachvortrags am besten entscheiden und den Parteien für Ihre Stellungnahmen auch Fristen setzen. 16. Begründung:* Der Aufnahme des Regelbeispiels in § 5 des UmwRG, nach dem die erstmalige Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren insbesondere missbräuchlich oder unredlich sein soll, wenn der Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und deshalb die Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht, bedarf es nicht. Zum einen führt die Begründung des Gesetzestexts nicht nachvollziehbar aus, aus welchen Gründen es einer Konkretisierung der Missbrauchsklausel durch Regelbeispiele bedarf. Im Gegenteil stützen die in der Begründung angeführten Untersuchungen nicht einmal die Regelungsbedürftigkeit einer Missbrauchsklausel. Denn in den betrachteten Zeiträumen sind nach der Gesetzesbegründung keine Fälle identifiziert worden, in denen § 5 UmwRG wegen Unbestimmtheit der Regelung bejaht oder überhaupt angewendet worden ist. Zum anderen verhält sich die Begründung in keiner Weise zu dem avisierten Regelbeispiel. Die Begründung erschöpft sich darin, Missbrauch vorbeugen zu sollen (siehe BR-Drucksache 43/26, S. 38). Danach ist weder ersichtlich, inwieweit die Regelung für sich genommen erforderlich ist, noch ob sie im Hinblick auf den zu leistenden Prüfungsaufwand der Gerichte zur avisierten Verfahrensbeschleunigung in einem angemessenen Verhältnis steht. Dass Einwendungen erst im Rechtsbehelfsverfahren erhoben werden, kann verschiedene Ursachen haben. Diesbezüglich einen gesetzlichen Missbrauchstatbestand vorzuformulieren, überzeugt weder inhaltlich noch systematisch. Denn letztlich dürfte es eine Frage der Präklusion darstellen, ob ein Beteiligter mit seinem Vortrag prozessrechtlich durchdringen kann. Die Regelung des § 5 Satz 2 Nummer 2 UmwRG sollte daher gestrichen werden. Ohnehin kann der Rechtsmissbrauch als allgemeines Rechtsinstrument auch ohne Regelung in § 5 UmwRG in geeigneten Fällen angewendet werden, wie es die Gesetzesbegründung selbst – zutreffend – anerkennt (siehe BR-Drucksache 43/26, S. 37). * Im R als Hilfsempfehlung zu Ziffer 13 beschlossen. R entfällt bei Annahme von Ziffer 13 oder Ziffer 15 setzt Annahme von Ziffer 14 voraus ... 17. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 Satz 2 UmwRG) a) Der Bundesrat erkennt an, dass mit der Neufassung der Missbrauchsklausel in § 5 UmwRG-E eine Entschließung des Deutschen Bundestages umgesetzt werden soll. Er gibt jedoch zu bedenken, dass der vorliegende Vorschlag nur teilweise geeignet erscheint, die gewünschte Konkretisierung und leichtere Anwendbarkeit zu erreichen. Mit der Einführung der Regelbeispiele soll ausdrücklich keine inhaltliche Erweiterung verbunden sein. Allerdings könnten sie zu vermehrtem Vortrag der Verfahrensbeteiligten führen, was wiederum Verfahrensverzögerungen nach sich zöge. Darüber hinaus sind Regelbeispiele nicht abschließend, sodass eine Konkretisierung durch die Verwaltungsgerichte weiterhin erforderlich bleibt und der praktische Nutzen insgesamt zweifelhaft ist, zumal Untersuchungen ergeben haben, dass Fälle, in denen eine missbräuchliche Geltendmachung von Einwendungen ernsthaft anzunehmen ist, sehr selten auftreten. b) Hinsichtlich des Regelbeispiels in § 5 Satz 2 Nummer 2 UmwRG-E wird darauf hingewiesen, dass hier lediglich an den objektiven Umstand angeknüpft wird, dass der Rechtsbehelfsführer eine mögliche Teilnahme an einem Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat. Dabei wird außer Acht gelassen, dass eine Nichtbeteiligung auch redliche Gründe haben kann und nicht unbedingt planvoll darauf abzielt, in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren überraschende Einwendungen zu erheben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche subjektive Vorwerfbarkeit, die im Regelbeispiel § 5 Satz 2 Nummer 1 noch konkretisiert wird, wird in der Formulierung der § 5 Satz 2 Nummer 2 nicht aufgegriffen. Es wird bezweifelt, dass dies mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, wonach eine Präklusionswirkung einer Nichtbeteiligung an einem Beteiligungsverfahren unzulässig ist. c) Die Bundesregierung wird um Prüfung gebeten, ob auf die Regelbeispiele insgesamt verzichtet werden kann. U entfällt bei Annahme von Ziffer 13 ... 18. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 Satz 3 – neu – UmwRG)* Nach Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Von einer Verzögerungsabsicht in vorwerfbarer Weise nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist auszugehen, es sei denn der Rechtsbehelfsführer kann Gründe darlegen, die die erstmalige Geltendmachung der Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren entschuldigen.“ Begründung: Das Regelbeispiel des § 5 Satz 2 Nummer 1 dürfte zu keiner Änderung in der Praxis führen, da lediglich die etablierte höchstrichterliche Rechtsprechung wiedergegeben wird. Diese führte bislang zu äußerst wenigen praktischen Entscheidungen (siehe Gesetzesbegründung, Seite 40). Grund hierfür ist, dass eine Verzögerungsabsicht nicht oder nur in sehr seltenen Fällen nach- bzw. beweisbar ist. Um § 5 Satz 1 Nummer 1 wirksam werden zu lassen, sollte Satz 2 um eine Beweislastregelung (Satz 3 neu) ergänzt werden. Von einer vorwerfbaren Verzögerungsabsicht bei erstmaliger Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren kann demnach künftig ausgegangen werden, es sei denn der Rechtsbehelfsführer kann Gründe darlegen, die eine späte erstmalige Geltendmachung entschuldigen. Der EuGH hat in seinem Urteil gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 15.10.2025 (C-137/14, Rn. 81) mit Blick auf den Wegfall der materiellen Präklusion darauf hingewiesen, dass ein rechtsmissbräuchliches oder unredliches Verhalten den Einwendungsausschluss rechtfertigen kann. Dem nationalen Gesetzgeber steht also ein rechtlicher Gestaltungsspielraum offen. Davon soll mit der Änderung hier Gebrauch macht werden. Kann die Kenntnis hinsichtlich einer Einwendung bereits im Verwaltungsverfahren tatsächlich im Gerichtsverfahren nachgewiesen werden, erscheint es nur interessengerecht, dass der Rechtsbehelfsführer das erstmalige Vorbringen im Gerichtsverfahren rechtfertigen muss. Schließlich ist dieses für Vorhaben- oder Planungsträger, aber auch die verklagte Behörde oder Dritte mit erheblichen Nachteilen (Verfahrensverzögerungen, personeller Aufwand, Verfahrens- und Rechtsschutzkosten und ggf. wirtschaftlichen Schädigungen) verbunden. Eine solche Beweislastregelung stellt für das Regelbeispiel Satz 2 Nummer 2 sicher, dass der Einwendungsausschluss mit dem EU-Recht vereinbar ist. Der allein objektive Tatbestand des Regelbeispiels Nummer 2 dürfte für sich genommen mit dem EU-Recht unvereinbar sein, wie dem Gesetzesentwurf selbst * Bedürfte bei gleichzeitiger Weiterverfolgung von Ziffer 14 und Ziffer 18 der redaktionellen Anpassung. U entfällt bei Annahme von Ziffer 13 ... an anderer Stelle zu entnehmen ist (siehe Gesetzesbegründung, Seite 30). Der Einwendungsausschluss bedarf daher zwingend eines missbräuchlichen oder unredlichen Verhaltens mit Verzögerungsabsicht. Die Verzögerungsabsicht wird mit dem neuen Satz 3 nun vermutet, kann aber widerlegt werden. Schließlich kann es berechtigte Gründe dafür geben, dass z. B. eine klageberechtigte Privatperson die Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht nutzen konnte, etwa bei einem Todesfall, schwerer Erkrankung oder Postzustellungsfehler. Entsprechendes kann, wenn auch seltener, für anerkannte Vereinigungen gelten, wenn z. B. die Prüfung und Stellungnahme von Auskunftsersuchen oder einer Akteneinsicht abhängt und damit außerhalb der Einflusssphäre der Vereinigung liegt. Eine differenzierte Beweislastregelung ist mithin interessengerecht. 19. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 2 UmwRG) Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 2 ist zu streichen. Folgeänderung: Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 3 wird zu Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Angabe „Die Absätze 1 und 2 gelten“ durch die Angabe „Absatz 1 gilt“ zu ersetzen ist. Begründung: Der Schaffung der vorgeschlagenen Regelung in § 6 Absatz 2 UmwRG-E bedarf es nicht. Die Möglichkeit, Klageerwiderungsfristen zu setzen und diese auf Antrag gegebenenfalls zu verlängern, besteht schon nach bisheriger Rechtslage gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 VwGO und wird in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig genutzt. Das Grundproblem, dass eine Fristversäumnis auf Beklagtenseite letztlich kaum sinnvoll sanktioniert werden kann, wird auch mit der angedachten Vorschrift nicht gelöst. Erfolgt beklagtenseits trotz Aufforderung keine Stellungnahme, wird das Verfahren genauso gefördert und einer – im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten möglichst – zügigen Erledigung zugeführt, wie dies in den Verfahren der Fall ist, in denen Behörden ihre Stellungnahmen fristgerecht vorlegen. U ... 20. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG) Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 3 Nummer 2 ist zu streichen. Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 3 ist die Nummerierungsangabe „1.“ zu streichen. Begründung: Die Ausdehnung der Begründungsfrist des § 6 UmwRG auf Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO durch die vorgeschlagene Regelung in § 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG-E erscheint nicht sinnvoll. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.10.2020 – 4 CN 9.19, juris Rn. 14) darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Gesetzgeber unter Ausnutzung des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums auch die Normenkontrolle prozessrechtlichen Restriktionen unterwirft und den objektiven Prüfungsmaßstab zurücknimmt. Es hat allerdings auch ausgeführt, dass der Sinn und Zweck des § 6 UmwRG, zur Straffung der Gerichtsverfahren beizutragen und den Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar zu machen, bei der Normenkontrolle im Widerspruch zu deren Ausgestaltung als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren stehe. Diesen Aspekt greift letztlich auch die Entwurfsbegründung (S. 39 f.) auf, wonach die Änderung nicht zu einer Beschränkung des Prüfmaßstabs der abstrakten Normenkontrolle führe, deren Funktion als objektives Beanstandungsverfahren erhalten bleiben soll. Worin dann aber der Sinn der Ausdehnung der Begründungsfrist auf Normenkontrollen liegen soll, erschließt sich nicht. Im Gegensatz zu allen anderen betroffenen Verfahren gilt für Normenkontrollanträge nach § 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO eine Antragsfrist von einem Jahr, regelmäßig auch verbunden mit einer Rügefrist gegenüber dem Normgeber von ebenfalls einem Jahr. Allein dies sorgt für eine Begrenzung des (potentiellen) Streitgegenstands. Sollte die Begründungsfrist hingegen vor Ablauf der Jahresfrist abgelaufen sein, stünde es der betroffenen Person frei, ihren Antrag zurückzunehmen und anschließend neu zu stellen, um so wieder die Möglichkeit zur fristgerechten Begründung zu haben. In der Sache wäre damit nichts gewonnen. U bei Annahme entfällt Ziffer 21 ... 21. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG)* Der Bundesrat weist darauf hin, dass § 6 Absatz 3 UmwRG-E vollumfänglich auf § 6 Absatz 1 UmwRG-E verweist, so dass in Bezug auf § 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG-E nicht nur die Klagebegründungsfrist, sondern auch die darin normierte innerprozessuale Präklusionswirkung für Normenkontrollanträge gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend gilt und damit der objektive Prüfungsmaßstab der abstrakten Normenkontrolle eingeschränkt wird. Dies deckt sich mit der Entwurfsbegründung auch insoweit, als dass mit der Neufassung des § 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG-E der Stellungnahme des Bundesrats vom 18. Oktober 2024 (BT-Drucksache 20/13642) Rechnung getragen werden soll, und damit ein Beitrag zur Beschleunigung von Normenkontrollverfahren und somit zur beschleunigten Realisierung von Infrastrukturprojekten geleistet werde. Der Bundesrat hatte in seiner vorgenannten Stellungnahme ausdrücklich gefordert, die Begründungsfrist des § 6 Absatz 1 UmwRG auf Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO zu erstrecken und den dortigen Prüfungsmaßstab insoweit entsprechend zurückzunehmen. Die Entwurfsbegründung führt demgegenüber jedoch weiter aus, dass die Änderung nicht zu einer Beschränkung des Prüfmaßstabs der abstrakten Normenkontrolle, deren Funktion als objektives Beanstandungsverfahren erhalten bleiben soll, führe. Dieser Widerspruch ist im Sinne des Gesetzestextes aufzulösen. 22. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (§ 7 Absatz 4 Satz 1 UmwRG) In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d § 7 Absatz 4 Satz 1 ist nach der Angabe „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Angabe „bei Einwendungen, die umweltbezogene Rechtsvorschriften betreffen,“ einzufügen. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 20 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 20 Vk Wi ... 23. Begründung: Durch die Ergänzung soll eine Regelungslücke geschlossen werden, die nicht von der Missbrauchsklausel (§ 5 UmwRG-E) abgedeckt ist. Gemäß § 7 Absatz 4 UmwRG-E findet im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG-E die Regelung nach § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 73c Absatz 1 Satz 2 VwVfG keine Anwendung. Das heißt, Einwände, die im Anhörungsverfahren nicht vorgebracht wurden, können trotzdem im Rechtsbehelfsverfahren erhoben werden (Ausschluss der materiellen Präklusion). Voraussetzung für den Ausschluss der materiellen Präklusion ist lediglich, dass der prozessuale Streitgegenstand in den Anwendungsbereich des UmwRG fällt. Dafür ist schon eine UVP-Vorprüfungspflicht ausreichend. Keine Voraussetzung ist, dass die Einwendung, die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben wird, einen Bezug zu nationalen oder europäischen Vorschriften des Umweltrechts hat oder ein solcher Bezug denkbar ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. November 2018 – 4 C 22/17 –, juris Rn. 30). In der Konsequenz kann die Planfeststellungsbehörde in Verfahren, die in den Anwendungsbereich des UmwRG fallen, den Verfahrensstoff nicht dahingehend bearbeiten, dass sie Betroffenheiten nach deren Prüfung wegen Nichtvorliegens einer Einwendung als “erledigt“ ansehen können. Es besteht dadurch stets die Befürchtung, dass auch ohne die Erhebung von Einwendungen Einwände jeder Art erstmals im Klageverfahren vorgetragen werden und das Gericht darüber zu entscheiden hat. Bei der regelmäßig gegebenen Komplexität der Vorhaben führt dies zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten – und zeitlichen Verzögerungen, da ohne eine bestandskräftige Entscheidung i. d. R. kein Baubeginn erfolgen kann. Es wird als europarechtlich vertretbar eingeschätzt, dass der Ausschluss der materiellen Präklusion auf Einwendungen des Umweltrechts eingegrenzt werden kann. Ziel der Klagerechte aus der Aarhus-Konvention sowie der EuGH- Rechtsprechung ist der Rechtsschutz in Angelegenheiten mit Bezug auf Umweltbelange. Damit soll die Durchsetzung des Umweltrechts im Interesse der Allgemeinheit geschützt und ermöglicht werden. Nicht nachvollziehbar ist es jedoch, warum Einwendungen ohne Bezug zur Umwelt gleichermaßen durch den Ausschluss der materiellen Präklusion geschützt werden sollen. Der Schutzbereich des Umweltrechts umfasst eben nicht grundsätzlich eigentumsrechtliche Einwendungen oder Einwendungen aus der wirtschaftlichen Betroffenheit. Es muss verhindert werden, dass der Klageweg über das UmwRG ausgenutzt wird, um Einwendungen vorzubringen, die nicht das Umweltrecht berühren und damit eigentlich nicht durch das UmwRG geschützt werden sollen. Durch das verspätete Vorbringen solcher Einwendungen kann kein Interesse am Schutz der Umwelt geltend gemacht werden. Es sollte im künftigen § 7 Absatz 4 UmwRG von „Einwendungen, die umweltbezogene Rechtsvorschriften betreffen“ gesprochen werden, da das UmwRG Vk setzt Annahme von Ziffer 22 voraus bei Annahme entfällt Ziffer 24 ... den Begriff der „umweltbezogenen Rechtsvorschriften“ kennt und in § 1 Absatz 4 UmwRG definiert. 24. Begründung: Die Ergänzung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine Regelungslücke schließen, die bislang nicht von der Präklusion in § 7 Absatz 3 UmwRG (bzgl. Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 UVPG) und der Missbrauchsklausel in § 5 abgedeckt ist. Das gilt auch im Hinblick auf die Erweiterung der Ausnahmen vom Ausschluss von der Präklusion durch den neuen § 7 Absatz 4, der sich nunmehr auf alle Entscheidungen im geänderten § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG bezieht. Gemäß dem geltenden § 7 Absatz 4 UmwRG findet im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 VwVfG, auch in den Fällen des § 73 Absatz 8 VwVfG, keine Anwendung. Der Entwurf erweitert diese Ausnahme auf alle Entscheidungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG und nimmt im VwVfG die Vorschriften in Bezug in der Änderungsfassung durch das Infrastruktur- Zukunftsgesetz (BR-Drucksache 780/25, Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 VwVfG-E) und Nummer 8 (§ 73c Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E)). Das heißt, dass Einwendungen, die im Anhörungsverfahren noch nicht vorgebracht wurden, trotzdem im Rechtsbehelfsverfahren erhoben werden können (Ausschluss der materiellen Präklusion). Voraussetzung für den Ausschluss der materiellen Präklusion ist lediglich, dass der prozessuale Streitgegenstand in den Anwendungsbereich des UmwRG fällt. Dafür kann z. B. schon eine UVP- Vorprüfungspflicht ausreichen. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass die Einwendung, die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben wird, einen Bezug zu nationalen oder europäischen Vorschriften des Umweltrechts hat oder ein solcher Bezug denkbar ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. November 2018 – 4 C 22/17 –, juris Rn. 30). Folglich kann die Planfeststellungsbehörde in Verfahren, die in den Anwendungsbereich des UmwRG fallen, Betroffenheiten nach deren Prüfung nicht als „erledigt“ ansehen, auch wenn keine Einwendung vorliegt. Sie muss vielmehr damit rechnen, dass doch noch Einwendungen jeder Art erstmals im Klageverfahren vorgetragen werden und das Gericht diese zu bewerten hat. Bei den regelmäßig komplexen Vorhaben führt dies zu erheblicher rechtlicher Unsicherheit und zeitlichen Verzögerungen. Denn ohne eine bestandskräftige Entscheidung wird in der Regel nicht mit dem Bau begonnen. Mit Blick auf den EU-rechtlich vorgegebenen Gesetzeszweck erscheint vertretbar, den Ausschluss der materiellen Präklusion auf Einwendungen zu begrenzen, die umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 4 UmwRG betreffen. Ziel der Klagerechte aus der Aarhus-Konvention auch nach Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 23 setzt Annahme von Ziffer 22 voraus ... der EuGH-Rechtsprechung ist der Rechtsschutz in Angelegenheiten mit Bezug zu Umweltbelangen im Interesse der Allgemeinheit. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb Einwendungen ohne Bezug zur Umwelt gleichermaßen durch den Ausschluss der materiellen Präklusion geschützt werden sollten. Rein eigentumsrechtliche Belange oder rein wirtschaftliche Betroffenheiten sind keine Schutzgüter des Umweltrechts. Durch ein verspätetes Vorbringen solcher Einwendungen sind Umweltbelange nicht berührt und kann kein Interesse am Schutz der Umwelt geltend gemacht werden. Die hier vorgeschlagene Erweiterung ist im Sinne der Stärkung der materiellen Präklusion durch den Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen, dort Artikel 6 (BR-Drucksache 63/26). 25. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe f (§ 7 Absatz 6 UmwRG) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe f ist zu streichen. Begründung: Die aufschiebende Wirkung bei Widerspruch und Anfechtungsklage dient dem Schutz vor vorläufigen und dauerhaften Rechtsnachteilen. Vor der Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts sollen keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die in Rechte betroffener Adressaten eingreifen und die Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes erschweren oder unmöglich machen. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Widerspruchsverfahren in vielen Bereichen bereits abgeschafft wurde, richtet sich dieser Vorschlag auch weniger auf die verfahrensseitige Beschleunigung als vielmehr auf eine Erschwerung von Rechtsschutzmöglichkeiten. Daran ändert auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung nichts, wonach ausreichender Rechtsschutz nach § 80 Absatz 5 VwGO gewährleistet sei. Denn Betroffene müssen auch im Falle eines Anordnungsantrags bei Gericht jederzeit mit Vollziehung rechnen, sofern keine Stillhaltezusage für das Eilrechtsschutzverfahren gegeben wird oder ein gerichtlicher Hängebeschluss ergeht. U bei Annahme entfällt Ziffer 26 ... 26. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe f (§ 7 Absatz 6 UmwRG) In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 ist die Angabe „über Infrastrukturprojekte“ zu streichen. Begründung: Im Entwurf ist nur für Infrastrukturprojekte vorgesehen, dass Rechtsbehelfe künftig keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten sollen. Diese Änderung sollte auch für weitere Projekte gelten z. B. der Industrieproduktion. Aktuell können Unternehmen trotz umfangreicher behördlicher Überprüfung bereits erteilte Genehmigungen (z. B. für den Bau oder Betrieb einer Produktionsanlage oder die Zulassung eines Produktes) bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung nicht umsetzen. Es bleibt nur der Weg, in einem gesonderten Verfahren die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu beantragen. Für die deutsche Wirtschaft folgen daraus Investitions- und Innovationshemmnisse und die Gefährdung von Arbeitsplätzen. Behörden und Gerichte werden durch diese Antragsverfahren mit zusätzlichem Aufwand belastet. Das EU-Recht und die Aarhus-Konvention sehen keine regelmäßige aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage vor und fordern diese auch nicht. Auch die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten sieht in ihren nationalen Regelungen eine solche nicht vor. Der deutsche Weg bedeutet daher einen zusätzlichen Standortnachteil gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten. 27. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 7a UmwRG) Artikel 1 Nummer 7 ist zu streichen. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 25 U R bei Annahme entfällt Ziffer 30 ... 28. Begründung: Der ausdrücklichen Regelung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen nur unter bestimmten Voraussetzungen erforscht, bedarf es nicht. Die Bestimmung ist überflüssig und weckt überdies Erwartungen, die mit dieser Regelung nicht erfüllt werden können. Sie ist daher ersatzlos zu streichen. In § 7a UmwRG soll künftig geregelt werden, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen nur erforscht, soweit dies durch ein entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst ist. Nichts anderes gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes bereits gegenwärtig und in allen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Zwar ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und die dazu von Amts wegen erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Jedoch findet die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihnen ihre Erfüllung ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, kann dies zu einer Reduzierung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts führen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 2 B 20.25 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 17 f. jeweils m.w.N). Die Erwartung, dass mit der Regelung ein weiterer Beitrag zur Fokussierung des Streitgegenstandes und zur Entlastung der Gerichte geleistet wird, kann sich angesichts dieser ständigen Rechtsprechung des BVerwG nicht erfüllen. Ein solches Vorgehen ist bereits gegenwärtig ständige verwaltungsgerichtliche Praxis. Die Regelung trägt hingegen zu Rechtsunsicherheit bei und erweckt den Eindruck als prüften die Verwaltungsgerichte ansatzlos und nicht zielorientiert. U setzt Annahme von Ziffer 27 voraus bei Annahme entfällt Ziffer 29 ... 29. Begründung: Die geplante Regelung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen nur erforscht, soweit dies durch ein entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst ist, sollte ersatzlos gestrichen werden. Der Gesetzentwurf selbst führt in der Begründung auf, dass mit dieser Regelung (nur) „die ständige Rechtsprechung des BVerwG zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes“ aufgegriffen werde; es solle ein Beitrag zur Fokussierung des Streitgegenstandes und zur Entlastung der Gerichte geleistet werden. Worin dieser (zusätzliche) Beitrag in Ansehung der gelebten ständigen verwaltungsgerichtlichen Praxis konkret bestehen soll, bleibt indessen offen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes gilt das mit dem Entwurf Vorgesehene bereits gegenwärtig und in allen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Zwar ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und die dazu von Amts wegen erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Jedoch findet die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihnen ihre Erfüllung ohne weiteres möglich und zumutbar ist, kann dies zu einer Reduzierung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts führen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. nur Beschlüsse vom 16. Juli 2025 – 2 B 20/25 -, Rn. 14 f., und vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 – , Rn. 17, jeweils m.w.N, juris). Hier würde durch die beabsichtigte Regelung im Umweltsrechtsbehelfsgesetz eine Erwartung der Beschleunigung geweckt, die sich redlicherweise nicht erfüllen ließe. Hinzu tritt, dass es der Regelung und mit ihr einer weiteren sonderprozessualen Zerfaserung des Verfahrensrechts schon deswegen nicht bedarf, weil mit der VwGO-Reform, wie sie im Referentenentwurf des BMJV von 2. Februar 2026 vorgesehen ist, eine Ergänzung des § 86 VwGO geplant ist, die eine gleichlautende – vermeintliche – Beschränkung/Fokussierung des Amtsermittlungsgrundsatzes zum Gegenstand hat. R entfällt bei Annahme von Ziffer 28 setzt Annahme von Ziffer 27 voraus ... 30. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 7a UmwRG)* Der Bundesrat bittet, insbesondere auch im Hinblick auf die bestehenden Bemühungen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Klarstellung des Zusammenspiels von § 7a UmwRG-E mit der bereits gemäß § 6 Absatz 1 UmwRG-E bestehenden Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Begründung: Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Regelung in § 7a Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) der Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Bereits nach aktueller Rechtslage schränkt § 6 UmwRG den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein, siehe dazu u. a. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG, Rn. 53). Die Gerichte sind somit bereits nach geltender Rechtslage grundsätzlich an die von Klägerseite rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel gebunden. Ausnahmen von der Präklusionswirkung sollen künftig nur für Fälle der genügend entschuldigten Verspätung des Vorbringens, siehe § 6 Absatz 1 Satz 2 UmwRG, und Fälle, in denen es den Verwaltungsgerichten möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers mit geringem Aufwand zu ermitteln, siehe § 6 Absatz 1 Satz 4 UmwRG, gelten. Unklar ist demgegenüber das Verhältnis des § 7a UmwRG zur Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und 4 UmwRG. Gemäß § 7a UmwRG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen nur, soweit dies durch ein entsprechendes Vorbringen der Beteiligten (Alternative 1) oder durch andere konkrete Anhaltspunkte (Alternative 2) veranlasst ist. Für die Alternative 1 greifen zur Beschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes auf das Klägervorbringen bereits die Regelungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 UmwRG. Für die Alternative 2 ist nicht ersichtlich, ob hier auch Konstellationen erfasst sein sollen, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 UmwRG präkludiert sind und nicht mit geringem Aufwand gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 UmwRG ermittelt werden können, für die es aber konkrete Anhaltspunkte gibt. In diesen Fällen könnte § 7a UmwRG sogar eine Aufweichung von § 6 Absatz 1 Satz 2 und 4 UmwRG zur Folge haben. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 27 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 27 ... 31. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 7b – neu – UmwRG) Artikel 1 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen: ‚7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „§ 7a …<… weiter wie Vorlage …>. § 7 b Veröffentlichung von Gerichtsurteilen (1) Urteile und Beschlüsse über eingelegte Rechtsbehelfe nach § 1 sind im Internet allgemein und kostenfrei zugänglich zu machen, sofern an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse bestehen kann. Die Zugänglichmachung hat in einem zentralen Portale-Verbund des Bundes und der Länder zu erfolgen. (2) Das zuständige Gericht macht das Urteil über das einschlägige zentrale Internetportal innerhalb von vier Monaten nach dessen Verkündung zugänglich. (3) Der Inhalt der zentralen Internetportale darf auch für die Entwicklung und Nutzung von künstlicher Intelligenz verwendet werden. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1. die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie 2. den Umfang der Entwicklung und Nutzung nach Absatz 3.“ ‘ Folgeänderung: Artikel 7 ist durch den folgenden Artikel 7 zu ersetzen: ‚Artikel 7 Inkrafttreten „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. § 7b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in Artikel 1 Nummer 7 tritt ein Jahr nach der Verkündung in Kraft.‘ U ... Begründung: Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in Deutschland basiert primär auf dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) und dem Grundsatz der Transparenz (§ 169 GVG). Die Verhandlung und Verkündung von Urteilen sind öffentlich. Eine Zugänglichmachung von Urteilen im Internet hätte erhebliche Vorteile für alle Verfahrensbeteiligte und einen beträchtlichen Nutzen bzw. Wert, auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht Die freie Zugänglichkeit zu relevanten Gerichtsurteilen und Beschlüssen ermöglicht es den Behörden und Gerichten, ihre Entscheidungen weitaus rechtssicherer und schneller als bisher zu treffen. Dies dient nicht nur der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und deren Überprüfung, sondern ermöglicht es Vorhaben- und Planungsträgern, ihre Anträge, nebst Unterlagen von Anfang an rechtskonform vorzubereiten und mehr Sicherheit bei Investitionsentscheidungen zu erlangen. Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie Bürgerinnen und Bürger können sich Ihrerseits durch kostenfrei zugängliche Rechtsprechung besser als bisher über die geltende Rechtslage und den möglichen Ausgang eines Rechtsstreites informieren, was zur Vermeidung aussichtsloser Klageverfahren beiträgt. Auch werden erhebliche Kosten in Rechtsschutzverfahren eingespart, wenn Vorhabenträger, Behörden und Rechtsschutzsuchende nicht zwingend mehr auf einen teuren Rechtsbeistand angewiesen sind, nur weil die rechtliche Entscheidungspraxis nicht veröffentlicht ist. Dies gilt insbesondere für die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte, die nach SWR-Recherche in den Jahren 2023 und 2024 nur ca. 5,1 Prozent ihrer Urteile in staatlichen Justiz-Datenbanken veröffentlicht haben sollen. Die Internet-Veröffentlichung hätte hier großen Nutzen hinsichtlich der Herausbildung einer einheitlichen Rechtsprechung in den Ländern betreffend das Landesrecht, aber auch bundesweit hinsichtlich des Bundesrechts, da Gerichte die Rechtsprechung in anderen Ländern zur Kenntnis nehmen können. Die Potentiale einer KI-Nutzung von Urteilen, die bislang nur zu erahnen sind, sollten mit einer Veröffentlichung der Urteile und Beschlüssen in einem bundesweiten Portale-Verbund zudem gehoben werden. Auch sie werden entscheidend zu rechtssicheren und schnellen staatlichen Entscheidungen im Klima- und Umwelt- sowie Infrastrukturbereich beitragen können. 32. Zu Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 63 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 5 BNatSchG) Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. § 63 wird wie folgt geändert: U ... a) In Absatz 1 Nummer 2 wird vor der Angabe „sowie“ die Angabe „ , Entscheidung über Pläne und Projekte, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen sind“ eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 5 wird vor der Angabe „sowie“ die Angabe „ , Entscheidung über Pläne und Projekte, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen sind“ eingefügt.‘ Begründung: Die angestrebte Anpassung deutscher Gesetze an die Vorgaben der Aarhus- Konvention sollte nicht nur die Regelungen zum Gerichts- und Informationszugang, sondern auch die Anforderungen der Aarhus-Konvention an die Öffentlichkeitsbeteiligung erfassen. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht insoweit ein eigenständiges Mitwirkungsrecht an Entscheidungen über Pläne und Projekte, die auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 8.11.2016, Rs. C- 243/15, Rdn. 45 ff.; ebenso die EU-Kommission, ABl. EU vom 25.1.2019, C/33/S. 37). Bislang ist im BNatSchG nur eine Beteiligung an Abweichungsentscheidungen vorgesehen. Zur Vermeidung einer europarechtswidrigen Regelungslücke sollte daher ein entsprechendes Mitwirkungsrecht für anerkannte Naturschutzvereinigungen an FFH-Verträglichkeitsprüfungen durch entsprechende Änderung des § 63 Absatz 1 Nummer 2 sowie in § 63 Absatz 2 Nummer 5 BNatSchG aufgenommen werden. Die vorgesehene Änderung korrespondiert mit der Änderung in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG, der ein Klagerecht bei Entscheidungen über Projekte oder Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind, sofern sie nicht bereits den Nummern 1 bis 4 unterfallen. 33. Zu Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 63 Absatz 2 BNatSchG) Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. In § 63 Absatz 2 wird die Angabe „ , die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist,“ gestrichen. U ... Begründung: Die Mitwirkungsrechte nach Absatz 1 und Absatz 2 des § 63 BNatSchG sind unterschiedlich geregelt. Dies führt in Anerkennungsverfahren und im Vollzug bei mitwirkungspflichtigen Verfahren zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und praktischen Problemen. Während die Mitwirkungsrechte von Naturschutzvereinigungen an „Bundesverfahren“ allein eine Anerkennung vom Bund voraussetzen (§ 63 Absatz 1 BNatSchG), sind die Mitwirkungsrechte von Naturschutzvereinigungen an „Landesverfahren“ neben der Anerkennung vom Land zusätzlich auch an das Kriterium („landesweit tätig“) geknüpft. In der Literatur wird daher z. T. vertreten, dass das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht bei Verfahren im Landesvollzug nur den landesweit tägigen Vereinigungen zustünde, da das Mitwirkungs- und das Klagerecht in einem aufeinander aufbauenden Stufenverhältnis stünden. Das ist aufgrund der Århus-Konvention nicht (mehr) der Fall, so dass bei „nur“ regional tätigen Vereinigungen im Anerkennungsbescheid klargestellt werden muss, dass mit der Anerkennung nicht zugleich bzw. automatisch) die Mitwirkungsrechte nach § 63 Absatz 2 BNatSchG zuerkannt werden. Entsprechend müss(t)en die Landeslisten der anerkannten Vereinigungen differenzieren, ob Anerkennung als Naturschutzvereinigung auch die Mitwirkungsrechte nach § 63 Absatz 2 BNatSchG bestehen oder nicht. Die Landeslisten haben schließlich praktische Bedeutung auch bei der Durchführung von behördlichen Verfahren. In der Sache ist nicht begründbar, warum regional tätige Vereinigungen keine Mitwirkungsrechte an Verfahren vor Ort (z. B. Planfeststellungsverfahren) haben sollen, obwohl gerade sie über ein besonderes Engagement und Wissen vor Ort verfügen. Eine frühzeitige Mitwirkung dieser klagebefugten Vereinigungen diente auch der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie der Vermeidung unnötiger späterer Klageverfahren. 34. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 6 UVPG) Artikel 3 Nummer 1 ist zu streichen. Begründung: Die aufschiebende Wirkung bei Widerspruch und Anfechtungsklage ist im Grundsatz dem Rechtsstaatsprinzip geschuldet. Sie dient dem Schutz vor vorläufigen und dauerhaften Rechtsnachteilen. Vor der Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts sollen keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die in Rechte betroffener Adressaten eingreifen und die Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes erschweren oder unmöglich machen. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Widerspruchsverfahren in vielen Bereichen bereits abgeschafft wurde, richtet sich dieser Vorschlag auch weniger auf die verfahrensseitige Beschleunigung als vielmehr auf eine Verkürzung von Rechtsschutz- U ... möglichkeiten. Daran ändert auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung nichts, wonach ausreichender Rechtsschutz nach § 80 Absatz 5 VwGO gewährleistet sei. Denn Betroffene müssen jederzeit mit Vollziehung rechnen. 35. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 48 Satz 2 UVPG) In Artikel 3 Nummer 2 § 48 Satz 2 ist nach der Angabe „Abbau von Rohstoffen“ die Angabe „ausweist, sowie einen Plan, der Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land nach § 28 Raumordnungsgesetz“ einzufügen. Begründung: Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll der Ausschluss der Rechtsbehelfe nach UmwRG auf Pläne nach § 28 ROG, die Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land ausweisen, erweitert werden. Die Ergänzung ist notwendig, da die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet zusätzlich zur Ausweisung als Windenergiegebiet erfolgt und es sich jedenfalls bei zeitlich nachfolgenden Plänen im Sinne des § 28 Absatz 5 Satz 2 ROG nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht um Raumordnungspläne, sondern um Pläne sui generis handelt. § 48 Satz 2 UVPG in seiner geltenden Fassung verfolgt vor allem das Ziel, durch den Ausschluss der prinzipalen Normenkontrolle nach § 7 Absatz 2 UmwRG die Umsetzung der Raumordnungspläne für die Windenergienutzung und den Rohstoffabbau zu erleichtern und Verzögerungen durch die betreffenden gerichtlichen Verfahren zu vermeiden. Dieses Ziel muss erst recht für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die Windenergie gelten. Mit dem geltenden § 48 Satz 2 UVPG wollte der Gesetzgeber ferner der Mehrstufigkeit des deutschen Systems der Raumordnungs- und Bauleitplanung Rechnung tragen und etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten auf die der Raumordnungsplanung nachfolgenden Bauleitpläne und Zulassungsentscheidungen beschränken (vgl. BT-Drucksache 18/9526, S. 49). Auch dieses Gesetzgebungsmotiv ist für die Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten in gleicher Weise heranzuziehen. Über die Neufassung des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmweltRG soll der Anwendungsbereich des UmwRG explizit für Entscheidungen über die Zulassung von Windenergieanlagen an Land in Beschleunigungsgebieten eröffnet werden. Diese Rechtsschutzmöglichkeit auf Zulassungsebene ist ausreichend, zumal im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die betreffende Zulassungsentscheidung wiederum eine Inzidentüberprüfung des Plans nach § 28 ROG möglich ist. Wo bei Annahme entfällt Ziffer 36 ... 36. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 UmwRG), Artikel 3 Nummer 2 (§ 48 Satz 2 UVPG) a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Ausweisung zum Beschleunigungsgebiet im Sinne des § 28 ROG nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 UmwRG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt und ob sie vom Anwendungsausschluss des § 48 Satz 2 UVPG erfasst ist. b) Darüber hinaus bittet der Bundesrat zu prüfen, ob durch die vorgesehene Verweistechnik sichergestellt ist, dass die von § 48 Satz 2 UVPG erfassten Ausnahmen auch im Übrigen nicht in den Anwendungsbereich nach § 1 UmwRG fallen. Begründung: Für Raumordnungspläne, die Flächen für die Windenergienutzung ausweisen, ist die Anwendbarkeit des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 UmwRG durch § 48 Satz 2 UVPG ausgeschlossen. Hingegen stellt die zusätzliche Ausweisung eines Vorranggebietes für Windenergie als Beschleunigungsgebiet keine raumordnungsplanerische Festlegung und keinen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6 UVPG dar, sondern ist ein „planerischer Akt sui generis“ (vgl. BT-Drucksache 21/797). Daher dürfte sie rein nach aktuellem Wortlaut des Gesetzentwurfs nicht von der Bestimmung des § 48 Satz 2 UVPG erfasst sein. Hingegen könnte die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten in den Anwendungsbereich des neu vorgesehenen § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 UmwRG fallen, dessen Wortlaut nun keinen limitierenden Verweis auf Anlage 5 UVPG mehr enthalten soll. Damit wird der Kreis der in das UmwRG einbezogenen Pläne erweitert. Es bleibt dabei aber unklar, ob Beschleunigungsgebiete im Sinne des § 28 ROG einbezogen sind oder nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher eine Prüfung und ggf. Klarstellung erfolgen, ob die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gemäß § 28 ROG von § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 UmwRG und von der Ausnahmeregelung des § 48 Satz 2 UVPG erfasst sein soll. Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten könnte durch eine Einbeziehung in den Katalog der Entscheidungen, für die der sachliche Anwendungsbereich des UmwRG eröffnet ist, im Einzelfall deutlich verzögert werden. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 35 ... Darüber hinaus könnte es der Rechtsklarheit und Rechtssystematik dienen, den sachlichen Anwendungsbereich des UmwRG direkt in dessen § 1 zu regeln, anstatt in anderen Normen wie dem § 48 UVPG Ausnahmen zu definieren, deren Reichweite im Verhältnis zu den Bestimmungen im UmwRG zu Auslegungsschwierigkeiten führen kann. 37. Zu Artikel 5a – neu – (§ 27a Satz 1a – neu – und Satz 1b – neu – VwVfG) Nach Artikel 5 ist der folgende Artikel 5a einzufügen: ‚Artikel 5a Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 27a Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Der Inhalt der Bekanntmachung ist auf einer nationalen, souveränen Technologie-Plattform für die Digitalvorhaben in Deutschland zugänglich zu machen. Die Digitalisierung richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT- Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT- Sicherheitsstandards sowie den jeweils verbindlichen Vorgaben des Online- Zugangsgesetzes.“ ‘ Begründung: Die Neuregelungen zur Beteiligung von anerkannten Umweltvereinigungen an umweltrechtlichen Entscheidungen, insbesondere Projekten, Plänen und Programmen, unabhängig davon, ob sie einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen oder nicht, können nachdem MPK-Beschluss zur Staatsmodernisierung vom 4. Dezember 2025 bestmöglich umgesetzt werden, indem die Verwaltungsverfahren grundsätzlich durchgängig digital erfolgen. Um für anerkannte Umweltvereinigungen – ebenso wie für Bürgerinnen und Bürger, Behörden oder Träger öffentlicher Belange – eine größtmögliche Information, Transparenz und Beteiligung sicher zu stellen, sollten die Informationen über die Projekte, Pläne und Programme über eine einheitliche, digitale Bundesplattform zugänglich sein. Damit werden auch bundesweit mögliche Wo Fehlerquellen zur Veröffentlichung und Beteiligung eingegrenzt. Die vorgeschlagene Regelung entwickelt den Gesetzentwurf des Infrastruktur- Zukunftsgesetzes (BR-Drucksache 780/25) fort. Sie erfolgt auf der Basis der bereits existierenden Regelungen zu den IT-Interoperabilitäts- und IT- Sicherheitsstandards nach dem IT-Staatsvertrag für den IT-Planungsrat sowie den Vorgaben des Deutschland-Stacks. Die beschlossenen Standards sind zu beachten.

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