Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 43/1/26
23.02.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - R - Vk - Wi - Wo
zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher
Vorschriften
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Rechtsausschuss (R),
der Verkehrsausschuss (Vk),
der Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zur Eingangsformel
Die Eingangsformel „Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:“ ist
durch die Eingangsformel „Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Aussagen in der Begründung des Gesetzentwurfs zur nur geringfügigen
Belastung der Länder sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere mit den enthal-
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tenen Änderungen rund um das Verfahren zur Anerkennung von
Umweltvereinigungen durch die Länder wird sehr weitgehend in die Verfahrenshoheit der
Länder eingegriffen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Vorschriften
über das Verwaltungsverfahren von (Landes-)Behörden i. S. d. Artikel 84
Absatz 1 des Grundgesetzes „jedenfalls diejenigen gesetzlichen Bestimmungen,
die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der
Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der
behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der
Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung (…) regeln“ (vgl. B
VerfGE 55, 274 (320 f.); 75, 108 (152)), d. h. Regelung des „Wie“ des
Verwaltungshandelns.
Die in diesem Gesetzentwurf für § 3 UmwRG vorgesehenen Änderungen
hinsichtlich des Verfahrens der Anerkennung von Umweltvereinigungen durch die
zuständigen Stellen der Länder lösen einen erheblichen Mehraufwand bei den
Ländern aus. Als Regelung des „Wie“ des Verwaltungshandelns im o. g. Sinne,
die weit über die Regelung der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen
hinausgehen, sind hervorzuheben:
- Befristung der Geltung von Anerkennungsbescheiden und somit
Verpflichtung der Länder zur Verfahrenswiederaufnahme,
- Vorgaben an die Länder bzgl. Widerruf von Verwaltungsakten,
- Verpflichtung der Länder zur Veröffentlichung von Bescheiden im
Wortlaut,
- Verpflichtung der Länder, bestimmte Belehrungen in Bescheide
aufzunehmen.
Die Angabe in der Vorlage zur nur geringfügigen Belastung der Länder ist
daher nicht zutreffend.
Überdies beabsichtigt der Gesetzentwurf, mit Artikel 2 das
Bundesnaturschutzgesetz (Naturschutz und Landschaftspflege i. S. v. Artikel 72 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 Grundgesetz) und mit Artikel 3 das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (hier: Raumordnung i. S. d. Artikel 72 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 Grundgesetz) ohne Übergangsfrist zu ändern, so dass die
Zustimmungspflicht des Bundesrates aus Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2
Grundgesetz folgt. Zudem soll Artikel 3 verfahrensrechtliche Regelungen
(Strategische Umweltprüfung, Verkehrswegeplanung) des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung ändern, die abweichungsfest mit Zustimmung
der Länder erlassen wurden (§ 71 UVPG). Deren Aufhebung oder Änderung
bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes ebenso der Zustimmung
der Länder.
Das Gesetz ist daher aus mehreren Gründen ein Zustimmungsgesetz.
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2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt und unterstützt das Bemühen der Bundesregierung
um die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren zur
nachhaltigen Transformation der Infrastruktur. Die hierzu vorgelegten
Gesetzgebungsvorschläge müssen aber zur Verfahrensbeschleunigung
geeignet sein. Eine evidenzbasierte Gesetzgebung setzt die objektive Analyse
tatsächlicher Beschleunigungspotenziale unter Berücksichtigung der
Vollzugspraxis voraus.
b) Materielle Umweltschutzstandards und verfahrensrechtliche Garantien zu
deren Durchsetzung bleiben auch angesichts aktueller Investitions-,
Sanierungs- und Transformationsdefizite unentbehrlich für die Zukunftsfähigkeit
unserer Gesellschaft. Die Umweltzustandsberichte des Bundes und der
Länder zeigen deutlich, dass das Staatsziel des Erhalts unserer natürlichen
Lebensgrundlagen derzeit in vieler Hinsicht verfehlt wird.
c) Eine gute Beteiligung der Öffentlichkeit spielt eine wichtige Rolle für die
demokratische Rückkopplung von Planungsprozessen sowie die
Verbesserung der Planungsergebnisse und deren Akzeptanz. Durch Bündelung von
Einwänden und Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten entfaltet eine
frühzeitige Bürgerbeteiligung beschleunigende Wirkung. Dass
Verfahrensinstrumente, die die Öffentlichkeitsbeteiligung gewährleisten, zur Verbesserung
der Rechtssicherheit auch für Vorhabenträger wertvoll sind, zeigt das
Beispiel der freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung: Von dieser
Möglichkeit wird etwa bei kleinen Windparks häufig Gebrauch gemacht, obwohl
nur eine Vorprüfung zwingend vorgeschrieben ist.
d) Der effektive Vollzug der zum Schutz unserer natürlichen
Lebensgrundlagen erlassenen Gesetze setzt eine umfassende Rechtsweg-Garantie voraus.
Die Gewährleistung von subjektiven öffentlichen Rechten sowie die
Klagebefugnis für anerkannte Umweltvereinigungen auch bei Verstößen gegen
objektiv-rechtliche Vorgaben verbessern maßgeblich die Rechtssicherheit
bei der Anwendung des Umweltrechts.
e) Die Beteiligung anerkannter Umweltvereinigungen dient der
Qualitätskontrolle von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Verbandsklage ist
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als ultima ratio konzipiert und kommt in aller Regel nur als solche zum
Einsatz. Nur 8,5 Prozent der anerkannten Vereinigungen machen von der
Klagemöglichkeit Gebrauch. Diese Klagen haben in Deutschland eine weit
überdurchschnittliche Erfolgsquote (Verwaltungsverfahren allgemein:
12 Prozent), die im Zeitraum zwischen 2017 und 2020 mit 52 Prozent
(Eilverfahren 53 Prozent) zumindest teilweise erfolgreicher Fälle sogar
gestiegen ist (2013 bis 2016: 48,4 Prozent).
f) Verfahrensbeschleunigung kann im Rechtsstaat nicht dadurch erreicht
werden, dass Gesetzesverstöße der gerichtlichen Kontrolle entzogen werden.
Der Amtsermittlungsgrundsatz und die freie richterliche Beweiswürdigung
sind Grundpfeiler des Verwaltungsprozessrechts zur Gewährleistung der
Wahrheitsfindung und der Rechtssicherheit.
g) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Beachtung der
vorgenannten Erwägungen die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der
mit dem Gesetzentwurf vorgelegten Änderungsvorschläge zu überprüfen.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass der Gesetzentwurf zu einem Aufwuchs von
Bürokratie in der Verwaltung, aber auch in der Zivilgesellschaft führt. Dieser
ergibt sich beispielsweise durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Befristung
der Anerkennung von Umweltvereinigungen, weil in der Folge eine
regelmäßige Wiederholung der Anerkennung notwendig wäre – mit entsprechend großem
Bearbeitungsaufwand bei den Anerkennungsstellen und den Vereinigungen.
Gleichzeitig stellt der Bundesrat fest, dass u. a. die Förderale
Modernisierungsagenda und die Modernisierungsagenda des Bundes das Instrument der
Genehmigungsfiktion als Chance sieht, um Genehmigungsverfahren und andere
Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Der Bundesrat
erkennt somit einen Widerspruch zwischen der angestrebten
Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung auf der einen Seite und den tatsächlichen
Regelungen in diesem Gesetzentwurf auf der anderen Seite. Er bittet darum, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Potenziale von Genehmigungs- und
Vollständigkeitsfiktionen in diesem Gesetzesvorhaben z. B. im Rahmen der
vorgeschlagenen Wiederanerkennungsverfahren gehoben werden können.
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4. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 UmwRG – Veröffentlichung von
Gerichtsentscheidungen)
a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ein Konzept und Vorschläge mit
den Ländern gemeinsam zu erarbeiten, das darauf abzielt, alle relevanten
Gerichtsentscheidungen nach § 1 UmwRG allgemein und kostenlos
zugänglich zu machen.
b) Der Bundesrat regt an, dass die Zugänglichmachung in einem zentralen
Portale-Verbund des Bundes und der Länder erfolgen sollte.
c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die möglichst umfassende
Veröffentlichung von relevanten Urteilen und Beschlüssen im Klima- und
Umwelt- sowie Infrastrukturrecht es den Behörden und Gerichte erleichtert,
ihre Entscheidungen weitaus rechtssicherer und schneller als bisher zu
treffen. Darüber hinaus ist die allgemeine Zugänglichmachung auch für
Vorhabenträger und betroffene Öffentlichkeit von praktischem Nutzen.
d) Der Bundesrat schlägt vor, mit der öffentlichen Zugänglichmachung von
Urteilen auch die Entwicklung und Nutzung von künstlicher Intelligenz zu
ermöglichen und hierzu die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen.
Begründung:
Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in Deutschland basiert
primär auf dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) und dem
Grundsatz der Transparenz (§ 169 GVG). Die Verhandlung und Verkündung
von Urteilen sind öffentlich. Eine Zugänglichmachung von Urteilen im Internet
hätte erhebliche Vorteile für alle Verfahrensbeteiligte und einen beträchtlichen
Nutzen bzw. Wert, auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht
Die freie Zugänglichkeit zu relevanten Urteilen und Beschlüssen ermöglicht es
den Behörden und Gerichten, ihre Entscheidungen weitaus rechtssicherer und
schneller als bisher zu treffen. Dies dient nicht nur der Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren und deren Überprüfung, sondern
ermöglicht es Vorhaben- und Planungsträgern, ihre Anträge, nebst Unterlagen
von Anfang an rechtskonform vorzubereiten und mehr Sicherheit bei
Investitionsentscheidungen zu erlangen. Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie
Bürgerinnen und Bürger können sich Ihrerseits durch kostenfrei zugängliche
Rechtsprechung besser als bisher über die geltende Rechtslage und den
möglichen Ausgang eines Rechtsstreites informieren, was zur Vermeidung
aussichtsloser Klageverfahren beiträgt. Auch werden erhebliche Kosten in Rechts-
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schutzverfahren eingespart, wenn Vorhabenträger, Behörden und
Rechtsschutzsuchende nicht zwingend mehr auf einen teuren Rechtsbeistand
angewiesen sind, nur weil die rechtliche Entscheidungspraxis nicht veröffentlicht
ist. Dies gilt insbesondere für die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte, die
nach SWR-Recherche in den Jahren 2023 und 2024 nur ca. 5,1 Prozent ihrer
Urteile in staatlichen Justiz-Datenbanken veröffentlicht haben sollen. Die
Internet-Veröffentlichung hätte hier großen Nutzen hinsichtlich der
Herausbildung einer einheitlichen Rechtsprechung in den Ländern betreffend das
Landesrecht, aber auch bundesweit hinsichtlich des Bundesrechts, da Gerichte die
Rechtsprechung in anderen Ländern zur Kenntnis nehmen können. Die
Potentiale einer KI-Nutzung von Urteilen, die bislang nur zu erahnen sind, sollten
mit einer Veröffentlichung der Urteile und Beschlüsse in einem bundesweiten
Portale-Verbund zudem gehoben werden. Auch sie werden entscheidend zu
rechtssicheren und schnellen staatlichen Entscheidungen im Klima- und
Umwelt- sowie Infrastrukturbereich beitragen können.
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 Absatz 1a UmwRG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 1
Absatz 1a UmwRG-E an Stelle einer abschließenden Auflistung der
Streitgegenstände, die dem Auffangtatbestand des Artikels 9 Absatz 3 der UNECE
Aarhus-Konvention – AK – zugeordnet werden, eine Generalklausel mit
Regelbeispielen, die den in § 1 Absatz 1a UmwRG-E vorgesehenen Tatbeständen
ganz oder teilweise entsprechen, aufgenommen werden kann.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt die Anpassung des Anwendungsbereichs des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) an die Anforderungen der Aarhus-
Konvention, die unionsrechtlichen Vorgaben sowie die sich
weiterentwickelnde Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Aus Sicht der verwaltungsgerichtlichen Praxis erscheint jedoch im Einklang
mit gewichtigen Stellungnahmen in der Länder- und Verbändeanhörung der
Ansatz, den in § 1 UmwRG geregelten Anwendungsbereich des Gesetzes
durch eine Generalklausel in Kombination mit einem Katalog von
Regelbeispielen, die die mit dem Gesetz neu aufgenommenen Tatbestände umfassen
können, vorzugswürdig. Anbieten könnte sich die ursprünglich in einem
Alternativentwurf vorgesehene Formulierung eingangs des § 1 Absatz 1a
UmwRG-E(A) („Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen
sonstige Entscheidungen von Behörden, die gegen umweltbezogene
Rechtsvorschriften verstoßen können.“). Die Aufzählung von Regelbeispielen in § 1 Ab-
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satz 1a Satz 1 UmwRG-E in Kombination mit einer Generalklausel dürfte die
Nachteile des bisher geltenden Ansatzes entschärfen. Dies gilt insbesondere für
den gerade in jüngerer Zeit zu konstatierenden erheblichen Aufwand der
Rechtsprechung, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Einklang mit
höherrangigem Recht auszulegen (vgl. zum Beispiel OVG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 30. November 2023 – 11 A 1/23 -, juris, Rn. 47 bis 73).
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 4 UmwRG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Signifikante Verfahrensverzögerungen durch Klagen, die von Vereinigungen
außerhalb ihres sachlichen oder geografischen Tätigkeitsbereichs erhoben
werden, sind weder in der Begründung des Gesetzentwurfs dargelegt, noch gibt es
Hinweise darauf aus der Praxis.
Rechtsklarheit und Lesbarkeit leiden, wenn der Umfang des Gesetzestextes und
der auf dessen Grundlage zu erlassenden Verwaltungsakte durch nicht
notwendige Formulierungen unnötig stark erhöht wird. Die Normadressaten können
die Rechtsfolgen dem § 2 UmwRG direkt entnehmen. Auch die weiteren
Rechtsfolgen der Anerkennung und deren Grenzen ergeben sich aus dem
Gesetzestext, ohne dass entsprechende Belehrungen in Anerkennungsbescheiden
erforderlich oder sinnvoll wären.
Die Beratung über die Rechtsfolgen der Anerkennung und die
Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen obliegt den Anerkennungsstellen, der Anwaltschaft
und im Streitfall den Gerichten. Als zweckfremdes Element sollten belehrende
Formulierungen den Anerkennungsstellen der Länder nicht vorgeschrieben
werden.
Die mit dem Gesetzentwurf geforderte Aussage im Anerkennungsbescheid
wäre zudem nicht in allen Fällen zutreffend, etwa bei der objektiven
Normenkontrolle oder wenn sich eine Vereinigung auf Eigentumsrechte beruft. Die
Angabe im Anerkennungsbescheid kann die damit beabsichtigte Beratungsfunktion
nicht erfüllen, sondern wäre insofern gar unzutreffend. Die Vorschrift ist somit
kontraproduktiv, auch weil sie einen bürokratischen Mehraufwand für die
Anerkennungsstellen der Länder verursacht.
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7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 6 UmwRG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 6 ist zu streichen.
Begründung:
In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird zutreffend darauf hingewiesen,
dass der Widerruf der Anerkennung bereits nach § 49 VwVfG möglich ist.
Dass signifikante Verfahrensverzögerungen durch Klagen eintreten, die von
Vereinigungen erhoben werden, deren Anerkennung nicht widerrufen wurde,
obwohl deren Voraussetzungen entfallen sind, wird weder in der Begründung
des Gesetzentwurfs dargelegt, noch sind Hinweise darauf anderweitig
ersichtlich. In einem solchen Ausnahmeszenario wäre zudem das Gericht befugt, die
fortdauernden Anerkennungsvoraussetzungen zu überprüfen.
Die Vorschrift ist somit redundant. Da Rechtsklarheit und Lesbarkeit leiden,
wenn der Umfang des Gesetzestextes durch unnötige Passagen aufgebläht
wird, ist die Vorschrift zudem kontraproduktiv.
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 7 UmwRG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 7 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 8 Absatz 7 ist zu streichen.
Begründung:
Aus den Veröffentlichungen aufgrund des geltenden Gesetzes ist bereits für die
Allgemeinheit ersichtlich, welche Vereinigungen von welcher
Anerkennungsstelle des Bundes oder der Länder anerkannt wurden, ob jeweils im
Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefördert werden
und ob im Falle der Anerkennung durch ein Land der Tätigkeitsbereich der
jeweiligen Vereinigung landesweit ist. Den Ländern weitergehende
Veröffentlichungspflichten aufzuerlegen, ist nicht sachgerecht. Die Veröffentlichung der
Anerkennungsbescheide würde aufgrund der geltenden Umweltinforma-
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tions-/ Transparenz- sowie Datenschutzgesetze in Bund und Ländern erfordern,
dass zuvor die betroffenen Vereinigungen individuell angehört und ggf.
einzelne Passagen der Bescheide geschwärzt werden müssten. Auch müssten die
Veröffentlichungen bei jeder Änderung der Bescheide aktuell gehalten werden,
ggf. gar mehrere Fassungen der Bescheide, die für zeitlich versetzte
Rechtsschutzverfahren relevant sein können.
Dem daraus resultierenden bürokratischen Aufwand steht kein praktischer
Nutzen gegenüber. Zur Prüfung der Zulässigkeit von Rechtsschutzbegehren wird
von den Behörden und Gerichten ohnehin die Vorlage eines aktuellen
Anerkennungsbescheides verlangt. In Zweifelsfällen kann der Rechtsschutzgegner
die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens auch streitig stellen und so die
Vorlage des Bescheides erzwingen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 UmwRG)
Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Auf Antrag < … weiter wie Vorlage Absatz 1 … >.
(2) Zuständig für die erstmalige Erteilung einer Anerkennung oder die
Verlängerung von Anerkennungen, die vom Bund oder den Ländern erteilt
wurden, ist das Umweltbundesamt. Die Anerkennung einer Vereinigung
nach < … weiter wie Vorlage Absatz 2 … >.
(3) Die erstmalige < … weiter wie Vorlage Absatz 4 … >.“ ‘
Folgeänderungen:
Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In § 63 Absatz 1 wird die Angabe „vom Bund“ gestrichen und nach
der Angabe „Aufgabenbereich“ die Angabe „bundesweit tätig ist und“
eingefügt.
b) In § 63 Absatz 2 wird die Angabe „von einem Land“ gestrichen.‘
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 10
...
Begründung:
In Deutschland werden 17 Anerkennungsstellen (Umweltbundesamt und
16 Landesanerkennungsstellen) vorgehalten, was unnötige Doppelstrukturen
und hohe Bürokratiekosten mit sich bringt. Auch bestehen Unklarheiten
hinsichtlich der Zuständigkeiten für Anerkennungsverfahren, u. a. bei
Vereinigungen, die in mehreren Bundesländern, aber nicht bundesweit tätig sind. Die
Folge sind zeitaufwändige Zuständigkeitsklärungen zwischen Bund und Ländern
vor der Durchführung dieser Anerkennungsverfahren. Darüber hinaus bestehen
offene Rechtsfragen nicht nur bei den Zuständigkeiten, sondern auch
hinsichtlich der Rechtswirkungen der Anerkennungen, z. B. des Umfangs von
naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechten (vgl. Klinger, UBA-Rechtsgutachten zu
Fragen der Anerkennung von Umweltvereinigungen, S. 23 ff. sowie Burger,
Die föderale Zuständigkeitsordnung für die Anerkennung von
Umweltvereinigungen, Aufsatz in Vorbereitung).
Für das Anerkennungsverfahren sollte künftig in allen Fällen das
Umweltbundesamt zuständig sein. Die Konzentrierung der Zuständigkeit bei einer Behörde
ist ein Beitrag zur Verschlankung des Staates, zur Reduzierung der
Bürokratiekosten sowie zur Verfahrensvereinfachung und mehr Rechtssicherheit.
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 2 bis 4 UmwRG)*
Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
„(1) Auf Antrag < … weiter wie Vorlage Absatz 1… >.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit
einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet von drei Ländern hinausgeht,
wird die Anerkennung ausschließlich durch das Umweltbundesamt
ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im
Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen
erhoben.
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 9 beschlossen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 9
...
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der
nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung
ausschließlich durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
(4) Für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der in zwei oder
drei Ländern liegt, wird die Anerkennung nach Wahl der Vereinigung
entweder durch das Umweltbundesamt für den gesamten Tätigkeitsbereich
oder durch die zuständigen Behörden der Länder für das jeweilige Land
ausgesprochen.
(5) Die erstmalige < … weiter wie Vorlage Absatz 4 … >.“ ‘
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2a ist die Angabe „Absatz 4“ durch
die Angabe „Absatz 5“ zu ersetzen.
b) In Nummer 8 Buchstabe d § 8 Absatz 6 Satz 2 ist die Angabe „Absatz 4“
durch die Angabe „Absatz 5“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach geltender Gesetzeslage ist umstritten, inwieweit Vereinigungen, die in
mehreren Ländern aktiv sind, ihren Anerkennungsantrag nur auf Bundesebene
stellen können oder alternativ auch bei einem oder mehreren Ländern. In der
Praxis nimmt das Umweltbundesamt die eigene Zuständigkeit bereits an, wenn
eine – noch so kleine – Vereinigung auf beiden Seiten einer Landesgrenze
aktiv ist. Bei Vereinigungen, die nur auf regionaler oder gar lokaler Ebene tätig
sind, können aber die jeweiligen Landes-Anerkennungsstellen, gegebenenfalls
gemeinsam mit nachgeordneten und sonstigen dezentralisierten
Landesbehörden unter Berücksichtigung der dort bekannten Aktivitäten des Antragstellers,
besser beurteilen, inwieweit dieser i. S. d. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
UmwRG die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.
Bei kleinen Naturschutzvereinigungen kommt hinzu, dass diese durch den
Wechsel zur Bundeszuständigkeit Beteiligungs- und Klagerechte auf
Bundesebene erhalten, obwohl sich ihre Kompetenzen auf die Landesebene
beschränken (siehe hierzu Klinger, UBA-Gutachten, veröffentlicht unter
https://tinyurl.com/UBA-Gutachten 2020, S. 7; Lamfried, DVBl 2020, 609
(611 f.); Burger, DVBl 2024, 880 ff.). Es entsteht dadurch ein Konflikt mit
dem Gesetzeszweck, Beteiligungs- und Klagerechte für die föderale Ebene zu
verleihen, auf der die Vereinigung über die größte Kompetenz verfügt.
Zum einen drohen somit Verfahrensverzögerungen durch Stellungnahmen oder
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Rechtsbehelfe von auf Bundesebene überforderten Landesvereinigungen. Zum
anderen verlieren diese ihre Mitwirkungsrechte gemäß § 63 Absatz 2
BNatSchG und ihre entsprechenden Klagerechte auf Landesebene. Dies steht
im Konflikt mit der völkerrechtlich aus Artikel 9 der Aarhus-Konvention (AK)
und EU-rechtlich aus Artikel 3 Nummer 7 der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG (Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG) folgenden Pflicht,
nichtstaatlichen Organisationen einen weiten Zugang zu Gerichten zu eröffnen.
Es ist daher geboten, Antragstellern ein Wahlrecht bzgl. der föderalen Ebene
der Anerkennung einzuräumen. Eine entsprechende Auslegung des geltenden
Gesetzes ist bereits zweimal durch die Rechtsprechung bestätigt worden.
Zuletzt hat das Verwaltungsgericht Hamburg geurteilt: „Eine in unterschiedlichen
Bundesländern tätige Vereinigung, die ihre Anerkennung nach § 3 UmwRG
begehrt, muss ihr Anerkennungsbegehren nicht stets auf ihren gesamten
Tätigkeitsbereich beziehen. Eine örtliche Beschränkung des
Anerkennungsbegehrens ist zulässig“ (VG Hamburg, Urt. v. 29.11.2018 – 7 K 1365/18, Rn. 45,
juris, unter Verweis auf VG München, Urt. v. 3.12.2015 – M 24 K 12.6289,
Rn. 39, juris).
Die Änderung bestätigt diese Rechtsprechung und stellt klar, dass eine
Vereinigung in mehreren Bundesländern Anträge auf Anerkennung stellen kann.
Dabei folgt aus der Beschränkung der territorialen Hoheit der Länder die
Beschränkung der Anerkennung auf das jeweilige Landesgebiet. Die Anzahl
solcher komplementären Landes-Anerkennungen wird auf drei beschränkt. Zum
einen wird so bürokratischer Aufwand durch eine Vielzahl von
Anerkennungsverfahren vermieden. Zum anderen indiziert die Tätigkeit in mehr als drei
Ländern, dass sowohl die Beurteilung durch das UBA als auch die Rechtsfolge der
Verleihung von Mitwirkungsrechten auf Bundesebene sachgerecht sind.
Anerkennungen auf Bundes- und Landesebene schließen sich gegenseitig aus.
Eine Vereinigung darf Anerkennungsverfahren nicht gleichzeitig auf Bundes-
und Landesebene oder in mehr als drei Ländern anhängig machen. Im
Zweifelsfall können die Anerkennungsstellen vom Antragsteller eine Erklärung
verlangen, ob und bei welchen anderen Stellen die Anerkennung beantragt wurde.
Bei Naturschutzvereinigungen besteht die Besonderheit, dass sie aufgrund der
Landes-Anerkennung ihre Beteiligungsrechte gemäß § 63 Absatz 2 BNatSchG
sowie die entsprechenden Klagerechte nur erhalten, wenn sie landesweit tätig
sind. Kleinere, aber grenzüberschreitend aktive Vereinigungen können diese
Voraussetzung zwar (wie bisher) umgehen, indem sie gemäß § 3 Absatz 4
UmwRG (neu) die Anerkennung beim UBA beantragen, um die
Mitwirkungsrechte gemäß § 63 Absatz 1 BNatSchG zu erhalten. Dadurch verschiebt sich
aber auch der materielle Maßstab der Anerkennungsfähigkeit, denn in
Bundeszuständigkeit erfordert die »Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung«
gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UmwRG die Prognose, dass eine
entsprechend sachgerechte Beteiligung an Bundesverfahren zu erwarten ist.
Nur regional oder gar lokal tätige Vereinigungen werden aufgrund ihrer
bisherigen Tätigkeit kaum darlegen können, die Gewähr für die sachgerechte
Beteiligung an Normgebungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren von
Bundesbehörden i. S. d. § 63 Absatz 1 BNatSchG zu bieten, die die besondere
Sachkompetenz und die bundesweite Perspektive von großen Naturschutzvereini-
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gungen voraussetzt. Kleine Naturschutzvereinigungen werden es daher im
eigenen Interesse vorziehen, die Anerkennung auf Landesebene zu beantragen,
auch wenn sie dann mangels landesweiter Tätigkeit nicht in den Genuss der
Beteiligungsrechte gemäß § 63 Absatz 2 BNatSchG kommen.
Aufgrund des neuen Absatz 4 tritt für bereits anerkannte Vereinigungen ein
föderaler Zuständigkeitswechsel nur ein, wenn diese ihr föderales Wahlrecht
ausüben und einen entsprechenden Änderungsantrag stellen. Eine Ergänzung
der Überleitungsvorschriften ist daher nicht erforderlich. Wechselt die föderale
Zuständigkeit durch eine Änderung der Sachlage, nämlich des räumlichen
Tätigkeitsbereichs der Vereinigung, vom Land zum Bund (oder umgekehrt), so
ergeben sich ebenfalls keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Die Anerkennung durch eine andere föderale Ebene macht dann einen
Widerruf der alten Anerkennung gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG
erforderlich, der gemäß § 49 Absatz 5 VwVfG von der aktuell zuständigen Behörde
auszusprechen ist (Klinger, UBA-Gutachten, veröffentlicht unter
https://tinyurl.com/UBA-Gutachten 2020, S. 14 ff.).
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 4 UmwRG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 Buchstabe b ist zu streichen.
b) Nummer 8 Buchstabe d § 8 Absatz 6 ist zu streichen.
Begründung:
Die Befristung der von den Anerkennungsstellen der Länder erstellten
Anerkennungsbescheide wäre ein schwerer Eingriff in die Verwaltungshoheit der
Länder; dieser ist mit der Qualifizierung als Einspruchsgesetz und auch mit den
Angaben zum vermeintlich geringen Vollzugsaufwand der Länder nicht in
Einklang zu bringen.
Die zunächst einmalige und sodann turnusmäßige Wiederaufnahme von
hunderten von Anerkennungsverfahren – einschließlich föderaler
Abstimmungsprozesse angesichts zwischenzeitlich eingetretener Zuständigkeitswechsel –
würde für die Anerkennungsstellen der Länder einen enormen
Bearbeitungsbedarf auslösen. Ein Nutzen, der diesen bürokratischen Mehraufwand rechtferti-
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gen könnte, ist weder in der Begründung zum Gesetzentwurf dargelegt, noch
anderweitig ersichtlich.
Insbesondere gibt es keine Hinweise auf signifikante Verfahrensverzögerungen
durch Klagen, die von Vereinigungen erhoben werden, deren
Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind. „Karteileichen“ erheben keine
Verbandsklagen. In einem solchen Ausnahmeszenario wäre zudem das Gericht befugt, die
fortdauernden Anerkennungsvoraussetzungen zu überprüfen.
Rechtlich zweifelhaft ist zudem, ob unbefristet erteilte und jahrzehntelang
bestehende Anerkennungen nachträglich pauschal durch Gesetz befristet werden
dürfen (verfassungsrechtliche Grenzen einer unechten Rückwirkung des
Gesetzes).
Die Befristungsregelung ist auch nicht erforderlich, denn das Ziel,
Anerkennungen aktuell zu halten, wird in der Praxis sehr viel unbürokratischer erreicht,
indem Überprüfungen der fortdauernden Anerkennungsvorrausetzungen
vorrangig bei Vereinigungen, die Rechtsschutzverfahren anstrengen (ca.
8,5 Prozent) und ansonsten anlassbezogen und turnusmäßig erfolgen. Die
Neuaufnahme von Anerkennungsverfahren einschließlich Neubescheidung ist dazu
nicht erforderlich. Auch mit Blick auf die allgemeine
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die naturschutzrechtliche Mitwirkung (§ 63 BNatSchG) in
Verwaltungsverfahren wäre eine Befristung der Anerkennung mit rechtlichen
Unsicherheiten und Vollzugshemmnissen verbunden.
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 UmwRG)
Der lange Zeithorizont bei Planungs- und Genehmigungsverfahren verhindert
Investitionen und führt dazu, dass Verzögerungsrisiken von Investoren
eingepreist und letztlich auf Bürgerinnen und Bürger umgelegt werden. Um eine
wirksame Beschleunigung zu erreichen, ist eine Reform des Rechtsrahmens
unerlässlich.
Es ist daher dem Grunde nach zu begrüßen, dass die Bundesregierung auf
nationaler Ebene über Änderungen im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen möchte. Die (Wieder-)
Einführung der materiellen Präklusion, wie sie in § 5 UmwRG-E vorgesehen
ist, würde maßgeblich zu einer Beschleunigung beitragen.
Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass der
Ende 2025 von der Kommission vorgelegte „Umwelt-Omnibus“ in Artikel 6 des
Verordnungsvorschlags zur Beschleunigung von Umweltprüfungen;
Wo
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COM(2025) 984 final vom 10. Dezember 2025 (BR-Drucksache 63/25) bereits
einen Regelungsvorschlag enthält, der ausdrücklich die (Wieder-)Einführung
der materiellen Präklusion im Verwaltungsverfahrensrecht der Mitgliedstaaten
vorsieht.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich nachdrücklich auf
europäischer Ebene für die vorgesehene Änderung einzusetzen und sich
vorrangig auf den Gesetzgebungsprozess auf europäischer Ebene zu konzentrieren.
Eine unionsrechtliche Klarstellung würde die Voraussetzungen für eine
erleichterte Änderung des UmwRG schaffen und es ermöglichen, nationale
Anpassungen einfacher und kohärenter umzusetzen. Zugleich würde dadurch eine
verlässlichere Grundlage für die nationale Ausgestaltung geschaffen und das
Risiko unionsrechtlicher Unsicherheiten bei der Umsetzung verringert.
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 Satz 2 UmwRG)
Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Der Ergänzung des § 5 UmwRG bedarf es aus den in der Begründung des
Gesetzentwurfs selbst (Seite 36) dargelegten Gründen nicht:
„Dem liegt offenbar die Annahme zu Grunde, dass es in der Praxis
Missbrauchsfälle gibt, deren Ahndung durch eine fehlende Konkretisierung von § 5
erschwert wird.
Tatsächlich gibt es bislang wenige (höchstrichterliche)
Gerichtsentscheidungen, die sich mit § 5 UmwRG auseinandersetzen. In einer Untersuchung des
Unabhängigen Instituts für Umweltfragen (Forschungsvorhaben im Auftrag
des UBA „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in
Umweltangelegenheiten in der 19. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl
3718 17 101 0, veröffentlicht im November 2021 in der Reihe UBA
Texte 149/2021) wurden für den dort untersuchten Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis
zum 31. Mai 2021 lediglich achtzehn Entscheidungen gefunden, in welchen
sich Verwaltungsgerichte mit dieser Vorschrift befassten. In keinem Fall wurde
danach gerichtlich festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers missbräuchlich
und unredlich gewesen und daher gemäß § 5 UmwRG auszuschließen sei; in
drei Fällen wurde die Frage offengelassen. Daraus ist jedoch nicht zwingend zu
schließen, dass die Missbrauchsklausel zu unbestimmt ist, dies wurde in den
ergangenen Entscheidungen auch nicht gerügt. Vieles, so auch Rückmeldungen
R
bei
Annahme
entfallen
die
Ziffern 14
bis 18
...
aus der Praxis, spricht vielmehr dafür, dass ein rechtsmissbräuchlich später
Vortrag im Gerichtsverfahren in der Praxis nur äußerst selten vorkommt.
Diesen Befund bestätigt auch die Folgeuntersuchung im Auftrag des UBA
„Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in
der 20. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 3721 11 101 0, veröffentlicht
im März 2025 in der Reihe UBA-Texte 37/2025). Danach konnte für den
untersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 kein
einziger Fall ermittelt werden, in dem die Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG
zur Anwendung kam. […] Hinzuweisen ist darauf, dass aus der anwaltlichen
und gerichtlichen Praxis eine Veränderung des geltenden § 5 UmwRG nicht
empfohlen wird. Ein Durchgreifen des Vortrages des Rechtsmissbrauchs ist
auch bei der Einführung von Regelbeispielen weiterhin in der Mehrzahl der
Fälle nicht zu erwarten. Stattdessen besteht die Gefahr, dass eine
Konkretisierung lediglich zu einem vermehrten Vortrag der Verfahrensbeteiligten und zu
einer Zusatzbelastung der Gerichte führt, die vielfach lediglich eine
Verfahrensverzögerung auslöst.“
Unabhängig davon nutzt die in § 5 Satz 2 UmwRG-E gewählte Legaldefinition
zur beabsichtigten Konturierung des Kriteriums „missbräuchlich oder
unredlich“ ihrerseits auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe (§ 5 Satz 2
Nummer 1 UmwRG-E: „bewusst und in vorwerfbarer Weise“), die für sich
genommen weitere Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen können und werden.
Hinzu kommt, dass die in § 5 Satz 2 Nummer 2 UmwRG-E alternativ genannte
Nichtteilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren einem rein
objektiven Umstand der Nichtbeteiligung im Verwaltungsverfahren entspricht,
welcher – wiederum nach der Gesetzesbegründung selbst – mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Teilnahmepflicht allein nicht
ausreicht, um die Missbräuchlichkeit zu begründen (BVerwG, Urteil vom
12. Juni 2019 – 9 A 2/18 -, Rn. 38, juris). Nummer 2 der Neuregelung steht
damit de facto der Wiedereinführung einer unions- und völkerrechtswidrigen
materiellen Präklusion gleich (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 –
Rs. C-137/14 und vom 14. Januar 2021 – Rs. C-826/18).
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 Satz 2 Nummer 2 UmwRG)*
Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 Nummer 2 ist zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 ist die Nummerierungsangabe „1.“ zu
streichen und die Angabe „macht, oder“ durch die Angabe „macht.“ zu ersetzen.
* Im R als Hilfsempfehlung zu Ziffer 13 beschlossen.
U
R
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 13
...
15. Begründung:
Auch unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs erschließt
sich kein sinnvolles binnensystematisches Verhältnis, in dem § 5 Satz 2
Nummern 1 und 2 UmwRG (neu) zueinanderstehen sollen. Vielmehr erscheint der
Tatbestand der Nummer 1, der subjektive Elemente aufweist, obsolet
angesichts der objektiv ausgestalteten Nummer 2.
Dass kein praktisches Bedürfnis an jeglicher Konkretisierung des geltenden
Missbrauchstatbestands gemäß § 5 UmwRG besteht, führt die Begründung des
Gesetzentwurfs in erfreulicher Nüchternheit aus und beruft sich allein auf
politische Vorgaben. Bei wohlwollender Betrachtung dieser politischen Vorgaben
reicht zu deren Umsetzung Nummer 1 der Neuregelung völlig aus, zumal –
ebenfalls ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs – unionsrechtlich
kein Spielraum für eine erweiternde Konkretisierung des
Missbrauchstatbestandes besteht.
Nummer 2 der Neuregelung würde dahingegen der Wiedereinführung einer
materiellen Präklusion gleichkommen. Dies ist weder mit zwingenden EU-
rechtlichen Vorgaben noch mit der Aarhus-Konvention (AK) vereinbar, der
sowohl die Europäische Union als auch deren Mitgliedstaaten beigetreten sind.
Mit Urteil vom 14.01.2021 in der Rechtssache C-826/18 hat der Europäische
Gerichtshof dies im zweiten Leitsatz klargestellt.
Schließlich müsste die Einführung einer materiellen Präklusion überhaupt
geeignet sein, die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung herbeizuführen. Für
die Verursachung von signifikanten Verfahrensverzögerungen durch
missbräuchlich verspäteten Sachvortrag im Verwaltungsprozess werden aber in der
Begründung des Gesetzentwurfs keine empirischen Belege vorgetragen.
Solche Belege sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat das
Umweltbundesamt das spezifische Verzögerungspotenzial durch absichtlich verspäteten
Sachvortrag im Rahmen der fortlaufenden Evaluation des
Umweltrechtsbehelfsgesetzes untersuchen lassen. Bezüglich ausgewählter erstinstanzlicher
Verfahren war das Ergebnis, dass sich die Verfahrensdauer „in Folge des
Wegfalls der sogenannten materiellen Präklusion von im Verwaltungsverfahren
nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen nicht verlängert hat. Vielmehr ist
vor allem für die Zeit nach dem Inkrafttreten der UmwRG-Novelle 2017 eine
im Durchschnitt kürzere Verfahrensdauer festzustellen als vor dem EuGH-
Urteil (22,2 statt 24,8 Monate bei allerdings geringen Fallzahlen). (…) Die
ergänzend durchgeführte (qualitative) Befragung von je zwei Expertinnen und
Experten aus den Verwaltungsgerichten, der Rechtsanwaltschaft, aus den
Behörden, der Wirtschaft und den Umweltverbänden ergab ebenfalls keine
Hinweise darauf, dass die Abschaffung der materiellen Präklusion zur
Verzögerung von gerichtlichen Verfahren führt.“ (siehe
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/wissenschaftliche-
unterstuetzung-des-rechtsschutzes).
Die Einführung einer materiellen Präklusion ist, gemessen an der Beschleuni-
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13
setzt
Annahme
von
Ziffer 14
voraus
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 16
...
gungsabsicht, sogar kontraproduktiv. Denn es ist mit zahlreicheren und
umfangreicheren Stellungnahmen zu rechnen, die (unter dem Druck kurzer
Fristen) schon im Verwaltungsverfahren abgegeben werden, um „auf Verdacht“
alle möglicherweise relevanten Einwände gerichtsfest vorzubringen. Deren
Auswertung bringt einen entsprechenden Mehraufwand der
verfahrensführenden Behörden mit sich. Auch im Verwaltungsprozess sind Verzögerungen zu
befürchten aufgrund von neuen Rechtsunsicherheiten, insbesondere über die
Völkerrechtmäßigkeit und die Reichweite der Neuregelung. Stattdessen sollte
die Prozessbeschleunigung in bewährter Weise den Gerichten im Rahmen des
Amtsermittlungsgrundsatzes überlassen werden. Die Gerichte können über die
Maßgeblichkeit des Sachvortrags am besten entscheiden und den Parteien für
Ihre Stellungnahmen auch Fristen setzen.
16. Begründung:*
Der Aufnahme des Regelbeispiels in § 5 des UmwRG, nach dem die erstmalige
Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren insbesondere
missbräuchlich oder unredlich sein soll, wenn der Rechtsbehelfsführer die
Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren
nicht genutzt hat und deshalb die Einwendung erstmalig im
Rechtsbehelfsverfahren geltend macht, bedarf es nicht.
Zum einen führt die Begründung des Gesetzestexts nicht nachvollziehbar aus,
aus welchen Gründen es einer Konkretisierung der Missbrauchsklausel durch
Regelbeispiele bedarf. Im Gegenteil stützen die in der Begründung angeführten
Untersuchungen nicht einmal die Regelungsbedürftigkeit einer
Missbrauchsklausel. Denn in den betrachteten Zeiträumen sind nach der
Gesetzesbegründung keine Fälle identifiziert worden, in denen § 5 UmwRG wegen
Unbestimmtheit der Regelung bejaht oder überhaupt angewendet worden ist.
Zum anderen verhält sich die Begründung in keiner Weise zu dem avisierten
Regelbeispiel. Die Begründung erschöpft sich darin, Missbrauch vorbeugen zu
sollen (siehe BR-Drucksache 43/26, S. 38). Danach ist weder ersichtlich,
inwieweit die Regelung für sich genommen erforderlich ist, noch ob sie im
Hinblick auf den zu leistenden Prüfungsaufwand der Gerichte zur avisierten
Verfahrensbeschleunigung in einem angemessenen Verhältnis steht. Dass
Einwendungen erst im Rechtsbehelfsverfahren erhoben werden, kann verschiedene
Ursachen haben. Diesbezüglich einen gesetzlichen Missbrauchstatbestand
vorzuformulieren, überzeugt weder inhaltlich noch systematisch. Denn letztlich
dürfte es eine Frage der Präklusion darstellen, ob ein Beteiligter mit seinem
Vortrag prozessrechtlich durchdringen kann. Die Regelung des § 5 Satz 2
Nummer 2 UmwRG sollte daher gestrichen werden. Ohnehin kann der
Rechtsmissbrauch als allgemeines Rechtsinstrument auch ohne Regelung in § 5
UmwRG in geeigneten Fällen angewendet werden, wie es die
Gesetzesbegründung selbst – zutreffend – anerkennt (siehe BR-Drucksache 43/26, S. 37).
* Im R als Hilfsempfehlung zu Ziffer 13 beschlossen.
R
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13
oder
Ziffer 15
setzt
Annahme
von
Ziffer 14
voraus
...
17. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 Satz 2 UmwRG)
a) Der Bundesrat erkennt an, dass mit der Neufassung der Missbrauchsklausel
in § 5 UmwRG-E eine Entschließung des Deutschen Bundestages
umgesetzt werden soll. Er gibt jedoch zu bedenken, dass der vorliegende
Vorschlag nur teilweise geeignet erscheint, die gewünschte Konkretisierung
und leichtere Anwendbarkeit zu erreichen. Mit der Einführung der
Regelbeispiele soll ausdrücklich keine inhaltliche Erweiterung verbunden sein.
Allerdings könnten sie zu vermehrtem Vortrag der Verfahrensbeteiligten
führen, was wiederum Verfahrensverzögerungen nach sich zöge. Darüber
hinaus sind Regelbeispiele nicht abschließend, sodass eine Konkretisierung
durch die Verwaltungsgerichte weiterhin erforderlich bleibt und der
praktische Nutzen insgesamt zweifelhaft ist, zumal Untersuchungen ergeben
haben, dass Fälle, in denen eine missbräuchliche Geltendmachung von
Einwendungen ernsthaft anzunehmen ist, sehr selten auftreten.
b) Hinsichtlich des Regelbeispiels in § 5 Satz 2 Nummer 2 UmwRG-E wird
darauf hingewiesen, dass hier lediglich an den objektiven Umstand
angeknüpft wird, dass der Rechtsbehelfsführer eine mögliche Teilnahme an
einem Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat. Dabei wird außer Acht
gelassen, dass eine Nichtbeteiligung auch redliche Gründe haben kann und nicht
unbedingt planvoll darauf abzielt, in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren
überraschende Einwendungen zu erheben. Die nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erforderliche subjektive Vorwerfbarkeit, die im
Regelbeispiel § 5 Satz 2 Nummer 1 noch konkretisiert wird, wird in der
Formulierung der § 5 Satz 2 Nummer 2 nicht aufgegriffen. Es wird
bezweifelt, dass dies mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, wonach eine
Präklusionswirkung einer Nichtbeteiligung an einem Beteiligungsverfahren
unzulässig ist.
c) Die Bundesregierung wird um Prüfung gebeten, ob auf die Regelbeispiele
insgesamt verzichtet werden kann.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13
...
18. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 Satz 3 – neu – UmwRG)*
Nach Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Von einer Verzögerungsabsicht in vorwerfbarer Weise nach Satz 2 Nummer 1
oder 2 ist auszugehen, es sei denn der Rechtsbehelfsführer kann Gründe
darlegen, die die erstmalige Geltendmachung der Einwendung im
Rechtsbehelfsverfahren entschuldigen.“
Begründung:
Das Regelbeispiel des § 5 Satz 2 Nummer 1 dürfte zu keiner Änderung in der
Praxis führen, da lediglich die etablierte höchstrichterliche Rechtsprechung
wiedergegeben wird. Diese führte bislang zu äußerst wenigen praktischen
Entscheidungen (siehe Gesetzesbegründung, Seite 40). Grund hierfür ist, dass eine
Verzögerungsabsicht nicht oder nur in sehr seltenen Fällen nach- bzw.
beweisbar ist.
Um § 5 Satz 1 Nummer 1 wirksam werden zu lassen, sollte Satz 2 um eine
Beweislastregelung (Satz 3 neu) ergänzt werden. Von einer vorwerfbaren
Verzögerungsabsicht bei erstmaliger Geltendmachung einer Einwendung im
Rechtsbehelfsverfahren kann demnach künftig ausgegangen werden, es sei
denn der Rechtsbehelfsführer kann Gründe darlegen, die eine späte erstmalige
Geltendmachung entschuldigen. Der EuGH hat in seinem Urteil gegen die
Bundesrepublik Deutschland vom 15.10.2025 (C-137/14, Rn. 81) mit Blick auf
den Wegfall der materiellen Präklusion darauf hingewiesen, dass ein
rechtsmissbräuchliches oder unredliches Verhalten den Einwendungsausschluss
rechtfertigen kann. Dem nationalen Gesetzgeber steht also ein rechtlicher
Gestaltungsspielraum offen. Davon soll mit der Änderung hier Gebrauch macht
werden.
Kann die Kenntnis hinsichtlich einer Einwendung bereits im
Verwaltungsverfahren tatsächlich im Gerichtsverfahren nachgewiesen werden, erscheint es nur
interessengerecht, dass der Rechtsbehelfsführer das erstmalige Vorbringen im
Gerichtsverfahren rechtfertigen muss. Schließlich ist dieses für Vorhaben- oder
Planungsträger, aber auch die verklagte Behörde oder Dritte mit erheblichen
Nachteilen (Verfahrensverzögerungen, personeller Aufwand, Verfahrens- und
Rechtsschutzkosten und ggf. wirtschaftlichen Schädigungen) verbunden.
Eine solche Beweislastregelung stellt für das Regelbeispiel Satz 2 Nummer 2
sicher, dass der Einwendungsausschluss mit dem EU-Recht vereinbar ist. Der
allein objektive Tatbestand des Regelbeispiels Nummer 2 dürfte für sich
genommen mit dem EU-Recht unvereinbar sein, wie dem Gesetzesentwurf selbst
* Bedürfte bei gleichzeitiger Weiterverfolgung von Ziffer 14 und Ziffer 18 der redaktionellen Anpassung.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13
...
an anderer Stelle zu entnehmen ist (siehe Gesetzesbegründung, Seite 30). Der
Einwendungsausschluss bedarf daher zwingend eines missbräuchlichen oder
unredlichen Verhaltens mit Verzögerungsabsicht. Die Verzögerungsabsicht
wird mit dem neuen Satz 3 nun vermutet, kann aber widerlegt werden.
Schließlich kann es berechtigte Gründe dafür geben, dass z. B. eine klageberechtigte
Privatperson die Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren
nicht nutzen konnte, etwa bei einem Todesfall, schwerer Erkrankung oder
Postzustellungsfehler. Entsprechendes kann, wenn auch seltener, für
anerkannte Vereinigungen gelten, wenn z. B. die Prüfung und Stellungnahme von
Auskunftsersuchen oder einer Akteneinsicht abhängt und damit außerhalb der
Einflusssphäre der Vereinigung liegt. Eine differenzierte Beweislastregelung ist
mithin interessengerecht.
19. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 2 UmwRG)
Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 2 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 3 wird zu Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die
Angabe „Die Absätze 1 und 2 gelten“ durch die Angabe „Absatz 1 gilt“ zu
ersetzen ist.
Begründung:
Der Schaffung der vorgeschlagenen Regelung in § 6 Absatz 2 UmwRG-E
bedarf es nicht. Die Möglichkeit, Klageerwiderungsfristen zu setzen und diese
auf Antrag gegebenenfalls zu verlängern, besteht schon nach bisheriger
Rechtslage gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 VwGO und wird in der
verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig genutzt. Das Grundproblem, dass eine Fristversäumnis
auf Beklagtenseite letztlich kaum sinnvoll sanktioniert werden kann, wird auch
mit der angedachten Vorschrift nicht gelöst. Erfolgt beklagtenseits trotz
Aufforderung keine Stellungnahme, wird das Verfahren genauso gefördert und
einer – im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten möglichst –
zügigen Erledigung zugeführt, wie dies in den Verfahren der Fall ist, in denen
Behörden ihre Stellungnahmen fristgerecht vorlegen.
U
...
20. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG)
Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 3 Nummer 2 ist zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 3 ist die Nummerierungsangabe „1.“ zu
streichen.
Begründung:
Die Ausdehnung der Begründungsfrist des § 6 UmwRG auf
Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO durch die vorgeschlagene Regelung in § 6
Absatz 3 Nummer 2 UmwRG-E erscheint nicht sinnvoll. Zwar hat das
Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.10.2020 – 4 CN 9.19, juris Rn. 14) darauf
hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Gesetzgeber unter
Ausnutzung des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums auch die
Normenkontrolle prozessrechtlichen Restriktionen unterwirft und den objektiven
Prüfungsmaßstab zurücknimmt. Es hat allerdings auch ausgeführt, dass der Sinn
und Zweck des § 6 UmwRG, zur Straffung der Gerichtsverfahren beizutragen
und den Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar zu machen, bei
der Normenkontrolle im Widerspruch zu deren Ausgestaltung als objektives
Rechtsbeanstandungsverfahren stehe. Diesen Aspekt greift letztlich auch die
Entwurfsbegründung (S. 39 f.) auf, wonach die Änderung nicht zu einer
Beschränkung des Prüfmaßstabs der abstrakten Normenkontrolle führe, deren
Funktion als objektives Beanstandungsverfahren erhalten bleiben soll.
Worin dann aber der Sinn der Ausdehnung der Begründungsfrist auf
Normenkontrollen liegen soll, erschließt sich nicht. Im Gegensatz zu allen anderen
betroffenen Verfahren gilt für Normenkontrollanträge nach § 47 Absatz 2 Satz 1
VwGO eine Antragsfrist von einem Jahr, regelmäßig auch verbunden mit einer
Rügefrist gegenüber dem Normgeber von ebenfalls einem Jahr. Allein dies
sorgt für eine Begrenzung des (potentiellen) Streitgegenstands. Sollte die
Begründungsfrist hingegen vor Ablauf der Jahresfrist abgelaufen sein, stünde es
der betroffenen Person frei, ihren Antrag zurückzunehmen und anschließend
neu zu stellen, um so wieder die Möglichkeit zur fristgerechten Begründung zu
haben. In der Sache wäre damit nichts gewonnen.
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 21
...
21. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG)*
Der Bundesrat weist darauf hin, dass § 6 Absatz 3 UmwRG-E vollumfänglich
auf § 6 Absatz 1 UmwRG-E verweist, so dass in Bezug auf § 6 Absatz 3
Nummer 2 UmwRG-E nicht nur die Klagebegründungsfrist, sondern auch die darin
normierte innerprozessuale Präklusionswirkung für Normenkontrollanträge
gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend gilt und damit
der objektive Prüfungsmaßstab der abstrakten Normenkontrolle eingeschränkt
wird.
Dies deckt sich mit der Entwurfsbegründung auch insoweit, als dass mit der
Neufassung des § 6 Absatz 3 Nummer 2 UmwRG-E der Stellungnahme des
Bundesrats vom 18. Oktober 2024 (BT-Drucksache 20/13642) Rechnung
getragen werden soll, und damit ein Beitrag zur Beschleunigung von
Normenkontrollverfahren und somit zur beschleunigten Realisierung von
Infrastrukturprojekten geleistet werde. Der Bundesrat hatte in seiner vorgenannten
Stellungnahme ausdrücklich gefordert, die Begründungsfrist des § 6 Absatz 1 UmwRG
auf Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO zu erstrecken und den dortigen
Prüfungsmaßstab insoweit entsprechend zurückzunehmen. Die
Entwurfsbegründung führt demgegenüber jedoch weiter aus, dass die Änderung nicht zu
einer Beschränkung des Prüfmaßstabs der abstrakten Normenkontrolle, deren
Funktion als objektives Beanstandungsverfahren erhalten bleiben soll, führe.
Dieser Widerspruch ist im Sinne des Gesetzestextes aufzulösen.
22. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (§ 7 Absatz 4 Satz 1 UmwRG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d § 7 Absatz 4 Satz 1 ist nach der Angabe
„Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Angabe „bei Einwendungen, die
umweltbezogene Rechtsvorschriften betreffen,“ einzufügen.
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 20 beschlossen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 20
Vk
Wi
...
23. Begründung:
Durch die Ergänzung soll eine Regelungslücke geschlossen werden, die nicht
von der Missbrauchsklausel (§ 5 UmwRG-E) abgedeckt ist. Gemäß § 7
Absatz 4 UmwRG-E findet im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG-E die Regelung nach § 73 Absatz 2 Satz 4
und 5 sowie § 73c Absatz 1 Satz 2 VwVfG keine Anwendung. Das heißt,
Einwände, die im Anhörungsverfahren nicht vorgebracht wurden, können
trotzdem im Rechtsbehelfsverfahren erhoben werden (Ausschluss der materiellen
Präklusion). Voraussetzung für den Ausschluss der materiellen Präklusion ist
lediglich, dass der prozessuale Streitgegenstand in den Anwendungsbereich des
UmwRG fällt. Dafür ist schon eine UVP-Vorprüfungspflicht ausreichend.
Keine Voraussetzung ist, dass die Einwendung, die erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben wird, einen Bezug zu nationalen oder
europäischen Vorschriften des Umweltrechts hat oder ein solcher Bezug denkbar ist
(vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. November 2018 – 4 C 22/17 –, juris Rn. 30).
In der Konsequenz kann die Planfeststellungsbehörde in Verfahren, die in den
Anwendungsbereich des UmwRG fallen, den Verfahrensstoff nicht
dahingehend bearbeiten, dass sie Betroffenheiten nach deren Prüfung wegen
Nichtvorliegens einer Einwendung als “erledigt“ ansehen können.
Es besteht dadurch stets die Befürchtung, dass auch ohne die Erhebung von
Einwendungen Einwände jeder Art erstmals im Klageverfahren vorgetragen
werden und das Gericht darüber zu entscheiden hat.
Bei der regelmäßig gegebenen Komplexität der Vorhaben führt dies zu
erheblichen rechtlichen Unsicherheiten – und zeitlichen Verzögerungen, da ohne eine
bestandskräftige Entscheidung i. d. R. kein Baubeginn erfolgen kann. Es wird
als europarechtlich vertretbar eingeschätzt, dass der Ausschluss der materiellen
Präklusion auf Einwendungen des Umweltrechts eingegrenzt werden kann.
Ziel der Klagerechte aus der Aarhus-Konvention sowie der EuGH-
Rechtsprechung ist der Rechtsschutz in Angelegenheiten mit Bezug auf
Umweltbelange. Damit soll die Durchsetzung des Umweltrechts im Interesse der
Allgemeinheit geschützt und ermöglicht werden.
Nicht nachvollziehbar ist es jedoch, warum Einwendungen ohne Bezug zur
Umwelt gleichermaßen durch den Ausschluss der materiellen Präklusion
geschützt werden sollen. Der Schutzbereich des Umweltrechts umfasst eben nicht
grundsätzlich eigentumsrechtliche Einwendungen oder Einwendungen aus der
wirtschaftlichen Betroffenheit.
Es muss verhindert werden, dass der Klageweg über das UmwRG ausgenutzt
wird, um Einwendungen vorzubringen, die nicht das Umweltrecht berühren
und damit eigentlich nicht durch das UmwRG geschützt werden sollen. Durch
das verspätete Vorbringen solcher Einwendungen kann kein Interesse am
Schutz der Umwelt geltend gemacht werden.
Es sollte im künftigen § 7 Absatz 4 UmwRG von „Einwendungen, die
umweltbezogene Rechtsvorschriften betreffen“ gesprochen werden, da das UmwRG
Vk
setzt
Annahme
von
Ziffer 22
voraus
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 24
...
den Begriff der „umweltbezogenen Rechtsvorschriften“ kennt und in § 1
Absatz 4 UmwRG definiert.
24. Begründung:
Die Ergänzung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine
Regelungslücke schließen, die bislang nicht von der Präklusion in § 7 Absatz 3
UmwRG (bzgl. Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 UVPG)
und der Missbrauchsklausel in § 5 abgedeckt ist. Das gilt auch im Hinblick auf
die Erweiterung der Ausnahmen vom Ausschluss von der Präklusion durch den
neuen § 7 Absatz 4, der sich nunmehr auf alle Entscheidungen im geänderten
§ 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG bezieht.
Gemäß dem geltenden § 7 Absatz 4 UmwRG findet im Rechtsbehelfsverfahren
gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG
§ 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 VwVfG, auch in den Fällen des § 73 Absatz 8
VwVfG, keine Anwendung. Der Entwurf erweitert diese Ausnahme auf alle
Entscheidungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG und nimmt im VwVfG die
Vorschriften in Bezug in der Änderungsfassung durch das Infrastruktur-
Zukunftsgesetz (BR-Drucksache 780/25, Artikel 11 Nummer 7 (§ 73 Absatz 2
Satz 4 und 5 VwVfG-E) und Nummer 8 (§ 73c Absatz 1 Satz 2 VwVfG-E)).
Das heißt, dass Einwendungen, die im Anhörungsverfahren noch nicht
vorgebracht wurden, trotzdem im Rechtsbehelfsverfahren erhoben werden können
(Ausschluss der materiellen Präklusion). Voraussetzung für den Ausschluss der
materiellen Präklusion ist lediglich, dass der prozessuale Streitgegenstand in
den Anwendungsbereich des UmwRG fällt. Dafür kann z. B. schon eine UVP-
Vorprüfungspflicht ausreichen.
Keine Voraussetzung ist hingegen, dass die Einwendung, die erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben wird, einen Bezug zu nationalen oder
europäischen Vorschriften des Umweltrechts hat oder ein solcher Bezug
denkbar ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. November 2018 – 4 C 22/17 –, juris
Rn. 30).
Folglich kann die Planfeststellungsbehörde in Verfahren, die in den
Anwendungsbereich des UmwRG fallen, Betroffenheiten nach deren Prüfung nicht als
„erledigt“ ansehen, auch wenn keine Einwendung vorliegt. Sie muss vielmehr
damit rechnen, dass doch noch Einwendungen jeder Art erstmals im
Klageverfahren vorgetragen werden und das Gericht diese zu bewerten hat. Bei den
regelmäßig komplexen Vorhaben führt dies zu erheblicher rechtlicher
Unsicherheit und zeitlichen Verzögerungen. Denn ohne eine bestandskräftige
Entscheidung wird in der Regel nicht mit dem Bau begonnen.
Mit Blick auf den EU-rechtlich vorgegebenen Gesetzeszweck erscheint
vertretbar, den Ausschluss der materiellen Präklusion auf Einwendungen zu
begrenzen, die umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 4
UmwRG betreffen. Ziel der Klagerechte aus der Aarhus-Konvention auch nach
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 23
setzt
Annahme
von
Ziffer 22
voraus
...
der EuGH-Rechtsprechung ist der Rechtsschutz in Angelegenheiten mit Bezug
zu Umweltbelangen im Interesse der Allgemeinheit.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb Einwendungen ohne Bezug zur Umwelt
gleichermaßen durch den Ausschluss der materiellen Präklusion geschützt
werden sollten. Rein eigentumsrechtliche Belange oder rein wirtschaftliche
Betroffenheiten sind keine Schutzgüter des Umweltrechts. Durch ein verspätetes
Vorbringen solcher Einwendungen sind Umweltbelange nicht berührt und kann
kein Interesse am Schutz der Umwelt geltend gemacht werden.
Die hier vorgeschlagene Erweiterung ist im Sinne der Stärkung der materiellen
Präklusion durch den Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung von
Umweltprüfungen, dort Artikel 6 (BR-Drucksache 63/26).
25. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe f (§ 7 Absatz 6 UmwRG)
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe f ist zu streichen.
Begründung:
Die aufschiebende Wirkung bei Widerspruch und Anfechtungsklage dient dem
Schutz vor vorläufigen und dauerhaften Rechtsnachteilen. Vor der
Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts sollen keine vollendeten Tatsachen
geschaffen werden, die in Rechte betroffener Adressaten eingreifen und die
Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes erschweren oder unmöglich machen.
Unter Berücksichtigung dessen, dass das Widerspruchsverfahren in vielen
Bereichen bereits abgeschafft wurde, richtet sich dieser Vorschlag auch weniger
auf die verfahrensseitige Beschleunigung als vielmehr auf eine Erschwerung
von Rechtsschutzmöglichkeiten. Daran ändert auch der Hinweis in der
Gesetzesbegründung nichts, wonach ausreichender Rechtsschutz nach § 80 Absatz 5
VwGO gewährleistet sei. Denn Betroffene müssen auch im Falle eines
Anordnungsantrags bei Gericht jederzeit mit Vollziehung rechnen, sofern keine
Stillhaltezusage für das Eilrechtsschutzverfahren gegeben wird oder ein
gerichtlicher Hängebeschluss ergeht.
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 26
...
26. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe f (§ 7 Absatz 6 UmwRG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 ist die Angabe „über
Infrastrukturprojekte“ zu streichen.
Begründung:
Im Entwurf ist nur für Infrastrukturprojekte vorgesehen, dass Rechtsbehelfe
künftig keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten sollen. Diese Änderung
sollte auch für weitere Projekte gelten z. B. der Industrieproduktion. Aktuell
können Unternehmen trotz umfangreicher behördlicher Überprüfung bereits
erteilte Genehmigungen (z. B. für den Bau oder Betrieb einer Produktionsanlage
oder die Zulassung eines Produktes) bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung
nicht umsetzen.
Es bleibt nur der Weg, in einem gesonderten Verfahren die Anordnung der
sofortigen Vollziehung zu beantragen. Für die deutsche Wirtschaft folgen
daraus Investitions- und Innovationshemmnisse und die Gefährdung von
Arbeitsplätzen. Behörden und Gerichte werden durch diese Antragsverfahren
mit zusätzlichem Aufwand belastet.
Das EU-Recht und die Aarhus-Konvention sehen keine regelmäßige
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage vor und fordern diese
auch nicht. Auch die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten sieht in ihren nationalen
Regelungen eine solche nicht vor. Der deutsche Weg bedeutet daher einen
zusätzlichen Standortnachteil gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten.
27. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 7a UmwRG)
Artikel 1 Nummer 7 ist zu streichen.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 25
U
R
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 30
...
28. Begründung:
Der ausdrücklichen Regelung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, dass das
Gericht den Sachverhalt von Amts wegen nur unter bestimmten Voraussetzungen
erforscht, bedarf es nicht. Die Bestimmung ist überflüssig und weckt überdies
Erwartungen, die mit dieser Regelung nicht erfüllt werden können. Sie ist
daher ersatzlos zu streichen.
In § 7a UmwRG soll künftig geregelt werden, dass das Gericht den Sachverhalt
von Amts wegen nur erforscht, soweit dies durch ein entsprechendes
Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst ist.
Nichts anderes gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zu den
Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes bereits gegenwärtig und in allen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1
VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten
sind dabei heranzuziehen. Zwar ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, den
entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und die dazu von Amts wegen
erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Jedoch findet die
Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO
zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem
gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge
begründen, selbst vorzutragen. Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach,
obwohl ihnen ihre Erfüllung ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, kann
dies zu einer Reduzierung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des
Gerichts führen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch
entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste
Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter
Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns
von Einfluss sein könnte (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG,
Beschluss vom 16. Juli 2025 – 2 B 20.25 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom
28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 17 f. jeweils m.w.N).
Die Erwartung, dass mit der Regelung ein weiterer Beitrag zur Fokussierung
des Streitgegenstandes und zur Entlastung der Gerichte geleistet wird, kann
sich angesichts dieser ständigen Rechtsprechung des BVerwG nicht erfüllen.
Ein solches Vorgehen ist bereits gegenwärtig ständige verwaltungsgerichtliche
Praxis. Die Regelung trägt hingegen zu Rechtsunsicherheit bei und erweckt
den Eindruck als prüften die Verwaltungsgerichte ansatzlos und nicht
zielorientiert.
U
setzt
Annahme
von
Ziffer 27
voraus
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 29
...
29. Begründung:
Die geplante Regelung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, wonach das Gericht
den Sachverhalt von Amts wegen nur erforscht, soweit dies durch ein
entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte
veranlasst ist, sollte ersatzlos gestrichen werden.
Der Gesetzentwurf selbst führt in der Begründung auf, dass mit dieser
Regelung (nur) „die ständige Rechtsprechung des BVerwG zu den Grenzen des
Amtsermittlungsgrundsatzes“ aufgegriffen werde; es solle ein Beitrag zur
Fokussierung des Streitgegenstandes und zur Entlastung der Gerichte geleistet
werden. Worin dieser (zusätzliche) Beitrag in Ansehung der gelebten ständigen
verwaltungsgerichtlichen Praxis konkret bestehen soll, bleibt indessen offen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den
Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes gilt das mit dem Entwurf
Vorgesehene bereits gegenwärtig und in allen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsstreitigkeiten. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den
Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Zwar ist es
Aufgabe des Tatsachengerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu
ermitteln und die dazu von Amts wegen erforderliche Sachverhaltsaufklärung
zu betreiben. Jedoch findet die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in
§ 86 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zeigt, ihre Grenze an den
Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen
geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen.
Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihnen ihre Erfüllung
ohne weiteres möglich und zumutbar ist, kann dies zu einer Reduzierung der
Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts führen. Das Gericht ist
nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere
konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob
vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu
beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (ständige Rspr.
des BVerwG, vgl. nur Beschlüsse vom 16. Juli 2025 – 2 B 20/25 -, Rn. 14 f.,
und vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 – , Rn. 17, jeweils m.w.N, juris).
Hier würde durch die beabsichtigte Regelung im Umweltsrechtsbehelfsgesetz
eine Erwartung der Beschleunigung geweckt, die sich redlicherweise nicht
erfüllen ließe. Hinzu tritt, dass es der Regelung und mit ihr einer weiteren
sonderprozessualen Zerfaserung des Verfahrensrechts schon deswegen nicht
bedarf, weil mit der VwGO-Reform, wie sie im Referentenentwurf des BMJV
von 2. Februar 2026 vorgesehen ist, eine Ergänzung des § 86 VwGO geplant
ist, die eine gleichlautende – vermeintliche – Beschränkung/Fokussierung des
Amtsermittlungsgrundsatzes zum Gegenstand hat.
R
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 28
setzt
Annahme
von
Ziffer 27
voraus
...
30. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 7a UmwRG)*
Der Bundesrat bittet, insbesondere auch im Hinblick auf die bestehenden
Bemühungen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren um Klarstellung des Zusammenspiels von
§ 7a UmwRG-E mit der bereits gemäß § 6 Absatz 1 UmwRG-E bestehenden
Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes.
Begründung:
Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Regelung in § 7a
Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) der Begrenzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes. Bereits nach aktueller Rechtslage schränkt § 6 UmwRG den
Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein,
siehe dazu u. a. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6
UmwRG, Rn. 53).
Die Gerichte sind somit bereits nach geltender Rechtslage grundsätzlich an die
von Klägerseite rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel
gebunden. Ausnahmen von der Präklusionswirkung sollen künftig nur für Fälle der
genügend entschuldigten Verspätung des Vorbringens, siehe § 6 Absatz 1
Satz 2 UmwRG, und Fälle, in denen es den Verwaltungsgerichten möglich ist,
den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers mit geringem Aufwand zu
ermitteln, siehe § 6 Absatz 1 Satz 4 UmwRG, gelten.
Unklar ist demgegenüber das Verhältnis des § 7a UmwRG zur Einschränkung
des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und 4 UmwRG.
Gemäß § 7a UmwRG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen
nur, soweit dies durch ein entsprechendes Vorbringen der Beteiligten
(Alternative 1) oder durch andere konkrete Anhaltspunkte (Alternative 2) veranlasst ist.
Für die Alternative 1 greifen zur Beschränkung des
Amtsermittlungsgrundsatzes auf das Klägervorbringen bereits die Regelungen des § 6 Absatz 1 Satz 1
und 2 UmwRG.
Für die Alternative 2 ist nicht ersichtlich, ob hier auch Konstellationen erfasst
sein sollen, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 UmwRG präkludiert sind und nicht
mit geringem Aufwand gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 UmwRG ermittelt werden
können, für die es aber konkrete Anhaltspunkte gibt. In diesen Fällen könnte
§ 7a UmwRG sogar eine Aufweichung von § 6 Absatz 1 Satz 2 und 4 UmwRG
zur Folge haben.
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 27 beschlossen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 27
...
31. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 7b – neu – UmwRG)
Artikel 1 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
‚7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt:
„§ 7a …<… weiter wie Vorlage …>.
§ 7 b Veröffentlichung von Gerichtsurteilen
(1) Urteile und Beschlüsse über eingelegte Rechtsbehelfe nach § 1 sind
im Internet allgemein und kostenfrei zugänglich zu machen, sofern an der
Veröffentlichung ein öffentliches Interesse bestehen kann. Die
Zugänglichmachung hat in einem zentralen Portale-Verbund des Bundes und der
Länder zu erfolgen.
(2) Das zuständige Gericht macht das Urteil über das einschlägige zentrale
Internetportal innerhalb von vier Monaten nach dessen Verkündung zugänglich.
(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale darf auch für die Entwicklung
und Nutzung von künstlicher Intelligenz verwendet werden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2
sowie
2. den Umfang der Entwicklung und Nutzung nach Absatz 3.“ ‘
Folgeänderung:
Artikel 7 ist durch den folgenden Artikel 7 zu ersetzen:
‚Artikel 7
Inkrafttreten
„Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft. § 7b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in Artikel 1 Nummer 7
tritt ein Jahr nach der Verkündung in Kraft.‘
U
...
Begründung:
Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in Deutschland basiert
primär auf dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) und dem
Grundsatz der Transparenz (§ 169 GVG). Die Verhandlung und Verkündung
von Urteilen sind öffentlich. Eine Zugänglichmachung von Urteilen im Internet
hätte erhebliche Vorteile für alle Verfahrensbeteiligte und einen beträchtlichen
Nutzen bzw. Wert, auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht
Die freie Zugänglichkeit zu relevanten Gerichtsurteilen und Beschlüssen
ermöglicht es den Behörden und Gerichten, ihre Entscheidungen weitaus
rechtssicherer und schneller als bisher zu treffen. Dies dient nicht nur der
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und deren Überprüfung,
sondern ermöglicht es Vorhaben- und Planungsträgern, ihre Anträge, nebst
Unterlagen von Anfang an rechtskonform vorzubereiten und mehr Sicherheit bei
Investitionsentscheidungen zu erlangen. Umwelt- und
Naturschutzvereinigungen sowie Bürgerinnen und Bürger können sich Ihrerseits durch kostenfrei
zugängliche Rechtsprechung besser als bisher über die geltende Rechtslage und
den möglichen Ausgang eines Rechtsstreites informieren, was zur Vermeidung
aussichtsloser Klageverfahren beiträgt. Auch werden erhebliche Kosten in
Rechtsschutzverfahren eingespart, wenn Vorhabenträger, Behörden und
Rechtsschutzsuchende nicht zwingend mehr auf einen teuren Rechtsbeistand
angewiesen sind, nur weil die rechtliche Entscheidungspraxis nicht
veröffentlicht ist. Dies gilt insbesondere für die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte,
die nach SWR-Recherche in den Jahren 2023 und 2024 nur ca. 5,1 Prozent
ihrer Urteile in staatlichen Justiz-Datenbanken veröffentlicht haben sollen. Die
Internet-Veröffentlichung hätte hier großen Nutzen hinsichtlich der
Herausbildung einer einheitlichen Rechtsprechung in den Ländern betreffend das
Landesrecht, aber auch bundesweit hinsichtlich des Bundesrechts, da Gerichte die
Rechtsprechung in anderen Ländern zur Kenntnis nehmen können. Die
Potentiale einer KI-Nutzung von Urteilen, die bislang nur zu erahnen sind, sollten
mit einer Veröffentlichung der Urteile und Beschlüssen in einem bundesweiten
Portale-Verbund zudem gehoben werden. Auch sie werden entscheidend zu
rechtssicheren und schnellen staatlichen Entscheidungen im Klima- und
Umwelt- sowie Infrastrukturbereich beitragen können.
32. Zu Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 63 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
Nummer 5 BNatSchG)
Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. § 63 wird wie folgt geändert:
U
...
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird vor der Angabe „sowie“ die Angabe
„ , Entscheidung über Pläne und Projekte, die nach § 34 Absatz 1 oder
§ 36 auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura
2000-Gebietes zu überprüfen sind“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird vor der Angabe „sowie“ die Angabe
„ , Entscheidung über Pläne und Projekte, die nach § 34 Absatz 1 oder
§ 36 auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura
2000-Gebietes zu überprüfen sind“ eingefügt.‘
Begründung:
Die angestrebte Anpassung deutscher Gesetze an die Vorgaben der Aarhus-
Konvention sollte nicht nur die Regelungen zum Gerichts- und
Informationszugang, sondern auch die Anforderungen der Aarhus-Konvention an die
Öffentlichkeitsbeteiligung erfassen. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht
insoweit ein eigenständiges Mitwirkungsrecht an Entscheidungen über Pläne
und Projekte, die auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines
Natura 2000-Gebietes zu überprüfen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 8.11.2016, Rs. C-
243/15, Rdn. 45 ff.; ebenso die EU-Kommission, ABl. EU vom 25.1.2019,
C/33/S. 37). Bislang ist im BNatSchG nur eine Beteiligung an
Abweichungsentscheidungen vorgesehen. Zur Vermeidung einer europarechtswidrigen
Regelungslücke sollte daher ein entsprechendes Mitwirkungsrecht für anerkannte
Naturschutzvereinigungen an FFH-Verträglichkeitsprüfungen durch
entsprechende Änderung des § 63 Absatz 1 Nummer 2 sowie in § 63 Absatz 2
Nummer 5 BNatSchG aufgenommen werden.
Die vorgesehene Änderung korrespondiert mit der Änderung in Artikel 1 § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG, der ein Klagerecht bei Entscheidungen
über Projekte oder Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura
2000-Gebiets zu überprüfen sind, sofern sie nicht bereits den Nummern 1 bis 4
unterfallen.
33. Zu Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 63 Absatz 2 BNatSchG)
Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. In § 63 Absatz 2 wird die Angabe „ , die nach ihrer Satzung landesweit tätig
ist,“ gestrichen.
U
...
Begründung:
Die Mitwirkungsrechte nach Absatz 1 und Absatz 2 des § 63 BNatSchG sind
unterschiedlich geregelt. Dies führt in Anerkennungsverfahren und im Vollzug
bei mitwirkungspflichtigen Verfahren zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und
praktischen Problemen. Während die Mitwirkungsrechte von
Naturschutzvereinigungen an „Bundesverfahren“ allein eine Anerkennung vom Bund
voraussetzen (§ 63 Absatz 1 BNatSchG), sind die Mitwirkungsrechte von
Naturschutzvereinigungen an „Landesverfahren“ neben der Anerkennung vom Land
zusätzlich auch an das Kriterium („landesweit tätig“) geknüpft. In der Literatur
wird daher z. T. vertreten, dass das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht
bei Verfahren im Landesvollzug nur den landesweit tägigen Vereinigungen
zustünde, da das Mitwirkungs- und das Klagerecht in einem aufeinander
aufbauenden Stufenverhältnis stünden. Das ist aufgrund der Århus-Konvention nicht
(mehr) der Fall, so dass bei „nur“ regional tätigen Vereinigungen im
Anerkennungsbescheid klargestellt werden muss, dass mit der Anerkennung nicht
zugleich bzw. automatisch) die Mitwirkungsrechte nach § 63 Absatz 2 BNatSchG
zuerkannt werden. Entsprechend müss(t)en die Landeslisten der anerkannten
Vereinigungen differenzieren, ob Anerkennung als Naturschutzvereinigung
auch die Mitwirkungsrechte nach § 63 Absatz 2 BNatSchG bestehen oder
nicht. Die Landeslisten haben schließlich praktische Bedeutung auch bei der
Durchführung von behördlichen Verfahren.
In der Sache ist nicht begründbar, warum regional tätige Vereinigungen keine
Mitwirkungsrechte an Verfahren vor Ort (z. B. Planfeststellungsverfahren)
haben sollen, obwohl gerade sie über ein besonderes Engagement und Wissen vor
Ort verfügen. Eine frühzeitige Mitwirkung dieser klagebefugten Vereinigungen
diente auch der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren
sowie der Vermeidung unnötiger späterer Klageverfahren.
34. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 6 UVPG)
Artikel 3 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Die aufschiebende Wirkung bei Widerspruch und Anfechtungsklage ist im
Grundsatz dem Rechtsstaatsprinzip geschuldet. Sie dient dem Schutz vor
vorläufigen und dauerhaften Rechtsnachteilen. Vor der Unanfechtbarkeit eines
belastenden Verwaltungsakts sollen keine vollendeten Tatsachen geschaffen
werden, die in Rechte betroffener Adressaten eingreifen und die Möglichkeit
wirksamen Rechtsschutzes erschweren oder unmöglich machen. Unter
Berücksichtigung dessen, dass das Widerspruchsverfahren in vielen Bereichen bereits
abgeschafft wurde, richtet sich dieser Vorschlag auch weniger auf die
verfahrensseitige Beschleunigung als vielmehr auf eine Verkürzung von Rechtsschutz-
U
...
möglichkeiten. Daran ändert auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung
nichts, wonach ausreichender Rechtsschutz nach § 80 Absatz 5 VwGO
gewährleistet sei. Denn Betroffene müssen jederzeit mit Vollziehung rechnen.
35. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 48 Satz 2 UVPG)
In Artikel 3 Nummer 2 § 48 Satz 2 ist nach der Angabe „Abbau von
Rohstoffen“ die Angabe „ausweist, sowie einen Plan, der Beschleunigungsgebiete für
die Windenergie an Land nach § 28 Raumordnungsgesetz“ einzufügen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll der Ausschluss der Rechtsbehelfe
nach UmwRG auf Pläne nach § 28 ROG, die Beschleunigungsgebiete für die
Windenergie an Land ausweisen, erweitert werden. Die Ergänzung ist
notwendig, da die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet zusätzlich zur Ausweisung
als Windenergiegebiet erfolgt und es sich jedenfalls bei zeitlich nachfolgenden
Plänen im Sinne des § 28 Absatz 5 Satz 2 ROG nach dem Willen des
Bundesgesetzgebers nicht um Raumordnungspläne, sondern um Pläne sui generis
handelt.
§ 48 Satz 2 UVPG in seiner geltenden Fassung verfolgt vor allem das Ziel,
durch den Ausschluss der prinzipalen Normenkontrolle nach § 7 Absatz 2
UmwRG die Umsetzung der Raumordnungspläne für die Windenergienutzung
und den Rohstoffabbau zu erleichtern und Verzögerungen durch die
betreffenden gerichtlichen Verfahren zu vermeiden. Dieses Ziel muss erst recht für die
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die Windenergie gelten.
Mit dem geltenden § 48 Satz 2 UVPG wollte der Gesetzgeber ferner der
Mehrstufigkeit des deutschen Systems der Raumordnungs- und Bauleitplanung
Rechnung tragen und etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten auf die der
Raumordnungsplanung nachfolgenden Bauleitpläne und Zulassungsentscheidungen
beschränken (vgl. BT-Drucksache 18/9526, S. 49). Auch dieses
Gesetzgebungsmotiv ist für die Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten in
gleicher Weise heranzuziehen. Über die Neufassung des § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 UmweltRG soll der Anwendungsbereich des UmwRG explizit für
Entscheidungen über die Zulassung von Windenergieanlagen an Land in
Beschleunigungsgebieten eröffnet werden. Diese Rechtsschutzmöglichkeit auf
Zulassungsebene ist ausreichend, zumal im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen
die betreffende Zulassungsentscheidung wiederum eine Inzidentüberprüfung
des Plans nach § 28 ROG möglich ist.
Wo
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 36
...
36. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 UmwRG),
Artikel 3 Nummer 2 (§ 48 Satz 2 UVPG)
a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob die Ausweisung zum Beschleunigungsgebiet im Sinne des
§ 28 ROG nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 UmwRG in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt und ob sie vom Anwendungsausschluss
des § 48 Satz 2 UVPG erfasst ist.
b) Darüber hinaus bittet der Bundesrat zu prüfen, ob durch die vorgesehene
Verweistechnik sichergestellt ist, dass die von § 48 Satz 2 UVPG erfassten
Ausnahmen auch im Übrigen nicht in den Anwendungsbereich nach
§ 1 UmwRG fallen.
Begründung:
Für Raumordnungspläne, die Flächen für die Windenergienutzung ausweisen,
ist die Anwendbarkeit des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 UmwRG durch § 48
Satz 2 UVPG ausgeschlossen. Hingegen stellt die zusätzliche Ausweisung
eines Vorranggebietes für Windenergie als Beschleunigungsgebiet keine
raumordnungsplanerische Festlegung und keinen Raumordnungsplan nach Anlage 5
Nummer 1.5 oder 1.6 UVPG dar, sondern ist ein „planerischer Akt sui generis“
(vgl. BT-Drucksache 21/797). Daher dürfte sie rein nach aktuellem Wortlaut
des Gesetzentwurfs nicht von der Bestimmung des § 48 Satz 2 UVPG erfasst
sein.
Hingegen könnte die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten in den
Anwendungsbereich des neu vorgesehenen § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2
UmwRG fallen, dessen Wortlaut nun keinen limitierenden Verweis auf
Anlage 5 UVPG mehr enthalten soll. Damit wird der Kreis der in das UmwRG
einbezogenen Pläne erweitert. Es bleibt dabei aber unklar, ob
Beschleunigungsgebiete im Sinne des § 28 ROG einbezogen sind oder nicht.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher eine Prüfung und ggf.
Klarstellung erfolgen, ob die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gemäß § 28
ROG von § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 UmwRG und von der
Ausnahmeregelung des § 48 Satz 2 UVPG erfasst sein soll. Die Ausweisung von
Beschleunigungsgebieten könnte durch eine Einbeziehung in den Katalog der
Entscheidungen, für die der sachliche Anwendungsbereich des UmwRG
eröffnet ist, im Einzelfall deutlich verzögert werden.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 35
...
Darüber hinaus könnte es der Rechtsklarheit und Rechtssystematik dienen, den
sachlichen Anwendungsbereich des UmwRG direkt in dessen § 1 zu regeln,
anstatt in anderen Normen wie dem § 48 UVPG Ausnahmen zu definieren,
deren Reichweite im Verhältnis zu den Bestimmungen im UmwRG zu
Auslegungsschwierigkeiten führen kann.
37. Zu Artikel 5a – neu – (§ 27a Satz 1a – neu – und Satz 1b – neu – VwVfG)
Nach Artikel 5 ist der folgende Artikel 5a einzufügen:
‚Artikel 5a
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 27a Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Inhalt der Bekanntmachung ist auf einer nationalen, souveränen
Technologie-Plattform für die Digitalvorhaben in Deutschland zugänglich zu machen.
Die Digitalisierung richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-
Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-
Sicherheitsstandards sowie den jeweils verbindlichen Vorgaben des Online-
Zugangsgesetzes.“ ‘
Begründung:
Die Neuregelungen zur Beteiligung von anerkannten Umweltvereinigungen an
umweltrechtlichen Entscheidungen, insbesondere Projekten, Plänen und
Programmen, unabhängig davon, ob sie einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltprüfung unterliegen oder nicht, können nachdem MPK-Beschluss zur
Staatsmodernisierung vom 4. Dezember 2025 bestmöglich umgesetzt werden,
indem die Verwaltungsverfahren grundsätzlich durchgängig digital erfolgen.
Um für anerkannte Umweltvereinigungen – ebenso wie für Bürgerinnen und
Bürger, Behörden oder Träger öffentlicher Belange – eine größtmögliche
Information, Transparenz und Beteiligung sicher zu stellen, sollten die
Informationen über die Projekte, Pläne und Programme über eine einheitliche, digitale
Bundesplattform zugänglich sein. Damit werden auch bundesweit mögliche
Wo
Fehlerquellen zur Veröffentlichung und Beteiligung eingegrenzt.
Die vorgeschlagene Regelung entwickelt den Gesetzentwurf des Infrastruktur-
Zukunftsgesetzes (BR-Drucksache 780/25) fort. Sie erfolgt auf der Basis der
bereits existierenden Regelungen zu den IT-Interoperabilitäts- und IT-
Sicherheitsstandards nach dem IT-Staatsvertrag für den IT-Planungsrat sowie
den Vorgaben des Deutschland-Stacks. Die beschlossenen Standards sind zu
beachten.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Empfehlungen der Ausschüsse)