Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Asylgesetzes (Massenmigrationsbewältigungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Asylgesetzes (Massenmigrationsbewältigungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5476
21. Wahlperiode 21.04.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Fabian Jacobi, Peter Bohnhof, Thomas
Fetsch, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Möller, Ulrich von Zons, Stephan Brandner,
Martina Kempf, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, Olaf Hilmer, Sebastian
Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Strauß, Bastian Treuheit, René Bochmann,
Dr. Paul Schmidt, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Erhard
Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan
Henze, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Maximilian Kneller, Heinrich Koch,
Achim Köhler, Edgar Naujok, Iris Nieland, Andreas Paul, Dr. Anna Rathert,
Christian Reck, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Thomas Stephan, Robert Teske,
Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des Asylgesetzes
(Massenmigrationsbewältigungsgesetz)
A. Problem
In zahlreichen Gemeinden ist die Lage am Wohnungsmarkt wegen vermehrten
Zuzugs und schwacher Neubautätigkeit angespannt. Die Folge sind
Mietpreissteigerungen für Neu- und Bestandsmieter sowie lange Suchzeiten für
Mietinteressenten. Der Bundesgesetzgeber hat auf diese Entwicklung bisher mit der sog.
„Mietpreisbremse“ reagiert, deren gesetzliche Voraussetzungen im Jahr 2015
geschaffen wurden. Demnach darf bei Wohnraum in Gebieten mit angespanntem
Wohnungsmarkt die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche
Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen. Die Landesregierungen haben
das Recht, Gebiete in ihrem jeweiligen Bundesland mit angespanntem
Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Rechtsverordnung muss
begründet werden. Aus der Begründung muss sich insbesondere ergeben, welche
Maßnahmen die Landesregierung in dem betreffenden Gebiet ergreifen wird, um
der angespannten Wohnsituation abzuhelfen (§ 556d Absatz 2 BGB). In der
Praxis sind solche Begründungen inhaltsleere Floskeln, in denen die Landesregierung
allgemein auf ihre Politik zur Schaffung von Wohnraum verweist, z. B. auf
Fördermittel und auf Absichtserklärungen zur vermehrten Ausweisung von Bauland.
An der konkreten Situation auf den Wohnungsmärkten, für die die
Mietpreisbremse gilt, hat das bis heute nichts geändert. Tatsächlich stieg die Zahl der
Gemeinden, für die ein angespannter Wohnungsmarkt festgestellt wurde, seit der
erstmaligen Anwendung der „Mietpreisbremse“ im Jahr 2015 bis heute z. B. in
NRW von 22 (2015) auf 57 (2025) und in Baden-Württemberg von 68 (2015) auf
aktuell 89 (2025) Gemeinden (aktuell: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_
text?sg=0&menu=1&bes_id=54532&aufgehoben=N&anw_nr=2; www.landes-
recht-bw.de/bsbw/document/jlr-MietBegrVBW2025rahmen).
Dieses Ergebnis einer ideenlosen Politik erklärt sich aus der Tatsache, dass mit
der Zwangszuweisung von Asylantragstellern an die Kommunen ein Hauptgrund
für den Anstieg der Wohnbevölkerung in vielen Gemeinden aus Gründen
vermeintlicher politischer Korrektheit nicht in den Blick genommen wird. Im
vergangenen Jahr (2024) haben 250.945 Personen einen Asylantrag gestellt. Im Jahr
2023 waren es sogar 351.915 Personen. Zwischen den Jahren 2015 und 2024 gab
es insgesamt 2.423.915 Asylgesuche. Es ist offenkundig, dass dies der
Hauptgrund für die angespannte Situation auf den Wohnungsmärkten in immer mehr
Städten und Gemeinden ist.
Die Verteilung der Asylantragsteller erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel auf
die Bundesländer (§ 45 Absatz 1 Satz 2 AsylG). Die Verteilung innerhalb der
Länder auf Städte und Gemeinden fällt in die Kompetenz der Bundesländer. Den
Städten und Gemeinde werden ohne Rücksicht auf die Situation des
Wohnungsmarkts und ohne Widerspruchsmöglichkeit von der jeweiligen Landesregierung
Personen zur Unterbringung zugewiesen.
B. Lösung
Die Vorschrift des § 556d Absatz 2 BGB zur sog. „Mietpreisbremse“ soll
dahingehend geändert werden, dass ein zusätzliches Begründungserfordernis für die
Landesregierungen aufgenommen wird, wenn für ein Gebiet ein „angespannter
Wohnungsmarkt“ festgestellt werden soll. Die Landesregierungen sind
angehalten, konkret darzulegen, welche Auswirkungen eine weitere Zuweisung von
Asylantragstellern auf den Wohnungsmarkt der jeweiligen Kommune hat und mit
welchen Maßnahmen diese Mehrbelastung vollständig ausgeglichen werden soll.
Um zu verhindern, dass die Zahl der Städte und Gemeinden mit angespanntem
Wohnungsmarkt weiter steigt, soll § 45 AsylG um ein kommunales Vetorecht
gegen die Zwangszuweisung von Asylantragstellern ergänzt werden.
C. Alternativen
Eine Alternative bestünde darin, Asylverfahren z. B. zeitlich gestrafft und
grenznah in Sammelunterkünften oder im Ausland durchzuführen sowie abgelehnte
Asylantragsteller und Personen ohne Bleiberecht konsequent abzuschieben.
Solange dies in Ermangelung des politischen Willens nicht umgesetzt wird, gibt es
zur vorgeschlagenen Lösung keine Alternative.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es ist mit einem gewissen Verwaltungsaufwand für die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen zu rechnen, der schwer zu beziffern ist.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des Asylgesetzes
(Massenmigrationsbewältigungsgesetz)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2022 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 556d Absatz 2 Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Begründung muss außerdem Angaben dazu enthalten, wie der Zuzug von Asylantragstellern und Personen
aus Aufnahmeprogrammen des Bundes aufgrund von Zuweisungsentscheidungen nach Landesrecht, dessen Höhe
sich aus dem Durchschnitt der Anzahl der Zuweisungen an die betreffende Kommune in den drei Jahren vor dem
Inkrafttreten der Rechtsverordnung ergibt, in Zukunft vollständig durch eine Unterbringung ohne zusätzliche
Belastung des örtlichen Wohnungsmarktes kompensiert werden soll.“
Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 45 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Zuweisung von Asylbegehrenden an Kommunen zur Unterbringung ist unzulässig, wenn deren
Kommunalvertretung sich mit Mehrheitsbeschluss gegen die Zuweisung ausgesprochen hat.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Zwischen den Jahren 2015 und 2024 gab es 2.423.915 Asylgesuche. Dieser Zuzug ist offenkundig neben einer
nachlassenden Neubautätigkeit der Hauptgrund für die angespannte Situation auf den Wohnungsmärkten in
immer mehr Städten und Gemeinden. Die Verteilung der Asylantragsteller erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel
auf die Bundesländer (§ 45 Absatz 1 Satz 2 AsylG). Den Städten und Gemeinde werden ohne Rücksicht auf die
Situation des Wohnungsmarkts und ohne Widerspruchsmöglichkeit von der jeweiligen Landesregierung Personen
zur Unterbringung zugewiesen. Als Folge dieses Zuzugs ist Lage am Wohnungsmarkt in immer mehr Kommunen
angespannt. Die Folge sind Mietpreissteigerungen für Neu- und Bestandsmieter sowie lange Suchzeiten für
Mietinteressenten. Der Bundesgesetzgeber hat auf diese Entwicklung bisher lediglich mit der sog. „Mietpreisbremse“
reagiert und damit nur Symptome adressiert. Eine Berücksichtigung des beschriebenen Zuzugs als Ursache für
die angespannten Wohnungsmärkte in vielen Kommunen enthalten die Vorschriften zur Mietpreisbremse nicht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Vorschrift des § 556d Absatz 2 BGB zur sog. „Mietpreisbremse“ soll dahin-gehend geändert werden, dass
ein zusätzliches Begründungserfordernis für die Landesregierungen aufgenommen wird, wenn für ein Gebiet ein
„angespannter Wohnungsmarkt“ festgestellt werden soll. Die Landesregierungen sind angehalten, konkret
darzulegen, welche Auswirkungen eine weitere Zuweisung von Asylantragstellern auf den Wohnungsmarkt der
jeweiligen Kommune hat und mit welchen Maßnahmen diese Mehrbelastung vollständig ausgeglichen werden soll.
Um zu verhindern, dass die Zahl der Städte und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt weiter steigt, soll
§ 45 Absatz 1 AsylG um ein kommunales Vetorecht gegen die Zwangszuweisung von Asylantragstellern ergänzt
werden.
III. Alternativen
Solange die Ursachen der Migrationsbewegung nicht in den Blick genommen werden, gibt es keine Alternative
zum vorgeschlagenen Entwurf.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 GG (Bürgerliches Recht) und aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit den Vorschriften der EU und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Wohnungsmärkte in den Kommunen zu stabilisieren und den Anstieg
der Wohnungsmieten zu dämpfen. Wohnen ist ein Grundbedürfnis des Menschen, weshalb der Gesetzentwurf für
eine nachhaltige Entwicklung in Städten und Gemeinden sorgt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Will eine Landesregierung in Zukunft für ein Gebiet ihres Bundeslandes eine „Mietpreisbremse“ festsetzen, muss
sie dafür sorgen, dass für den erwarteten Zuzug infolge der Zuweisung von Asylantragstellerin in das betreffende
Gebiet ausreichend Wohnraum vorhanden und erforderlichenfalls geschaffen wird. Das erfordert u. U. einen
finanziellen Aufwand, dessen Bezifferung allerdings schwer möglich ist.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Die Vorschrift des § 556d Absatz 2 BGB zur sog. „Mietpreisbremse“ soll dahingehend geändert werden, dass ein
zusätzliches Begründungserfordernis für die Landesregierungen aufgenommen wird, wenn für ein Gebiet ein
„angespannter Wohnungsmarkt“ festgestellt werden soll. Die Landesregierungen sind angehalten, konkret
darzulegen, welche Auswirkungen eine weitere Zuweisung von Asylantragstellern auf den Wohnungsmarkt der
jeweiligen Kommune hat und mit welchen Maßnahmen diese Mehrbelastung vollständig ausgeglichen werden soll.
Artikel 2
Um zu verhindern, dass die Zahl der Städte und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt weiter steigt, soll
§ 45 Absatz 1 AsylG um ein kommunales Vetorecht gegen die Zwangszuweisung von Asylantragstellern ergänzt
werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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